Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2025.BVD.3841

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Wasserrechtsgesetzes (Umsetzung der Motion 23.3498). Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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RRB Nr.: 1001/2025 17. September 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Wasserrechtsgesetzes (Umsetzung Motion 23.3498). Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zur im Betreff genannten Vorlage.

Grundsätzliches

Der Regierungsrat begrüsst die Bestrebungen des Bundesrates, mit der vorgeschlagenen Regelung hinsichtlich der vom Bundesgericht im Entscheid BGE 145 11140 verlangten Ablösung ehehafter Rechte bei «erster Gelegenheit» Klarheit zu schaffen, die Rechtssicherheit zu erhöhen und den Investitionsschutz zu gewährleisten.

Zu Artikel 74a Absatz 'I WRG:

Eine einheitliche Aufhebungsfrist schafft klare zeitliche Vorgaben für die Ablösung ehehafter Rechte. Dies dürfte die Gespräche zwischen Rechtsinhabern und Verwaltung wesentlich vereinfachen und allfällige Differenzen verringern. Der Regierungsrat unterstützt daher die Festlegung einer Frist zur Aufhebung ehehafter Rechte spätestens bis zum 31. Dezember 2040. Die vorgesehene Umsetzung erachtet der Regierungsrat als sachgerecht und praktikabel. Gemäss Vorlage sei im kantonalen Recht zu regeln, ob die ehehaften Wasserrechte durch eine entsprechende Gesetzesgrundlage ex lege oder über ein verwaltungsrechtliches Verfahren aufgehoben werden.

Das bernische Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG; BSG 752.41) anerkennt bestehende ehehafte Rechte, doch wird der entsprechende Artikel 2 Absatz 2 WNG seit dem Bundesgerichtsentscheid (BGE) BGE 145 11 140 nicht mehr angewendet. Im Rahmen der aufgrund des Entscheids im Jahre 2020 getätigten Analysen zeigte sich, dass im Kanton Bern rund 120 Fälle von Wasserkraftnutzung an öffentlichem Wasser im Rahmen der Ablösung ehehafter

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 26.06.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 309563 Geschäftsnummer: 2025.BV0.3841 1/2

Kanton Bern Canton de Berne

Rechte geprüft, respektive neu geregelt werden müssen. Die Ablöseprozesse sind seither im Gange.

Zu Artikel 74a Absatz 2 WRG:

Die vorgesehene Ausnahme für nicht amortisierte Investitionen schätzt der Regierungsrat als sachgerecht und angemessen ein. Mit der Ausnahmeregelung werden insbesondere erhebliche Investitionen geschützt, welche ansonsten von Privaten nicht getätigt würden.

Zu Artikel 976d ZGB:

Die geplante Neuregelung von Artikel 976d ZGB zur Löschung eines allfälligen Grundbucheintrags ist aus Sicht des Regierungsrats ebenfalls sachgerecht und zu begrüssen. Im Kanton Bern werden ehehafte Wasserkraftrechte bereits heute in der Regel aus dem Grundbuch gelöscht, sofern die Zustimmung der betroffenen Personen vorliegt.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Kenntnisnahme.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

a,, Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 26.06.2025 I Version: 19 I Dok.-Nr.: 3985150 I Geschäftsnummer: 2025.BVD.3841 2/2

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 976d — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.