Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2025.BVD.4329

Gemeinden Brienz, Schwanden bei Brienz und Hofstetten bei Brienz, Hochwasserschutz, Lamm- und Schwanderbach; Kantonsbeitrag. Zusatzkredit (SAP Nr. 510.0006)

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 172/2026 Datum RR-Sitzung: 18. Februar 2026 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025.BVD.4329 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Gemeinden Brienz, Schwanden bei Brienz und Hofstetten bei Brienz, Hochwasserschutz, Lamm- und Schwanderbach; Kantonsbeitrag, Zusatzkredit (SAP Nr. 510.0006)

Erwägungen

1. Gegenstand

Am 27. November 2019 hat der Grosse Rat den Gemeinden Brienz, Schwanden bei Brienz und Hofstetten bei Brienz einen Kantonsbeitrag in der Höhe von CHF 6 462 400 an die Hochwasserschutzmassnahmen am Lamm- und Schwanderbach bewilligt (2019.BVE.10372). Der damalige Wasserbauplan sah unter anderem die Ertüchtigung von Sperren im Oberlauf des Lammbachs oberhalb von Brienz vor.

Seit der Bewilligung des Kantonsbeitrags haben Murgänge im Lammbach die Sperren soweit freigelegt, dass ersichtlich wurde, dass sie zwingend einer umfassenderen Sanierung unterzogen werden müssen, als ursprünglich geplant. Der Wasserbauplan musste überarbeitet werden und die Anpassung wurde am 12. Dezember 2025 genehmigt.

Der Schwellenkorporation entstehen dadurch Mehrkosten in der Höhe von CHF 10 077 900. Sie beantragt daher einen zusätzlichen Kantonsbeitrag von 35 % der Mehrkosten, in der Höhe 3 615 500. Nach Abzug der bereits mit dem Verpflichtungskredit vom November 2019 mitbewilligten Teuerung von CHF 890 000 ist dafür ein Zusatzkredit in Höhe von CHF 2 725 500 nötig.

Das Wasserbauprojekt wird von den drei Schwellenkorporationen Brienz, Schwanden bei Brienz und Hofstetten bei Brienz gemeinsam realisiert. Vertreterin der Bauherrschaft und Beitragsempfängerin ist die Schwellenkorporation Brienz.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100), Art. 1, 3 und 6 ff. ‒ Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; ‒ Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1), Art. 29 ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 2 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff. ‒ Wasserbauplan «Hochwasserschutz Lamm- und Schwanderbach», genehmigt mit Verfügung des Tiefbauamtes des Kantons Bern vom 29. Mai 2019 mit Projektänderung vom 12. Dezember 2025 ‒ Grossratsbeschluss vom 27. November 2019 Gemeinden Brienz, Schwanden bei Brienz, Hofstetten

bei Brienz; Hochwasserschutz, Lamm- und Schwanderbach; Kantonsbeitrag an die Projektierung und Realisierung, Verpflichtungskredit (2019.BVE.10372)

3. Finanzielle Auswirkungen

3.1 Massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Aktuelle Endkostenprognose (aktueller Preisstand: Mai 2025) CHF 29 130 000 / nicht beitragsberechtigte Kosten (Mehrwert Ertüchtigung Gummbielbrücke) – CHF 336 000 Beitragsberechtigte Kosten gemäss Projekt CHF 28 794 000

Kantonsbeitrag Wasserbau 35 % CHF 10 077 900 ./. mit Grossratsbeschluss vom 27. November 2019 bewilligter Kredit (Preisstand: Mai 2019) – CHF 6 462 400 ./. bereits bewilligte Vorvertragsteuerung gemäss Art. 29 Abs. 1 FHaV – CHF 553 000 ./. bereits bewilligte Vertragsteuerung gemäss Art. 29 Abs. 2 FHaV – CHF 337 000 Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme gemäss Art. 36 FHaV CHF 2 725 500 zu bewilligender Zusatzkredit CHF 2 725 500

Es handelt sich um einmalige neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 Bst. a FHG.

Der Kantonsbeitrag von 35 % setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag von 25 % und den Zusatzbeiträgen von 10 % für Mehrleistungen. Es handelt sich um ein Einzelprojekt.

Bei der Vorvertragsteuerung handelt es sich um die Teuerung seit dem Preisstand Mai 2019 gemäss Grossratsbeschluss vom 27. November 2019 und der Arbeitsvergabe. Die Vertragsteuerung ist die Teuerung, zu deren Übernahme sich der Kanton in bereits abgeschlossenen Verträgen verpflichtet hat.

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 35 Abs. 2 FHG und Art. 29 FHaV). Es gilt dabei die Preisbasis des ursprünglichen Kredits: BPI Espace Mittelland Stand Mai 2019.

3.2 Bundesbeitrag und Restkosten Schwellenkorporationen

Der Bund hat in Aussicht gestellt, 45 % der beitragsberechtigten Mehrkosten bzw. CHF 4 648 500 zu übernehmen. Der Beitragssatz entspricht dem Beitragssatz an das ursprüngliche Projekt und setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag von 35 % und Zusatzbeiträgen von 10 % für Mehrleistungen. Den drei beteiligten Schwellenkorporationen verbleiben somit zusätzliche Restkosten von voraussichtlich 20 % bzw. von CHF 2 066 000.

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Produktgruppe Infrastrukturen Programm und Programmziel Bund Schutzbauten Wasser, Einzelprojekt

Voraussichtliche Ablösung mit folgenden Zahlungen, die im Budget 2026 enthalten und in der Finanzplanung eingestellt sind:

Konto Budgetrubrik Rechnungsjahr Betrag 4960 562000000 Tiefbauamt, Investitionsbeiträge an Gemeinden Wasserbau bisher CHF 4 637 700 2026 CHF 1 800 000 2027 CHF 1 300 000 2028 CHF 1 200 000 2029 CHF 1 000 000 2030 CHF 140 200 Total CHF 10 077 900

5. Beitragszusicherung

Die Bau- und Verkehrsdirektion wird ermächtigt, den Kantonsbeitrag an die Schwellenkorporation Brienz zuzusichern.

6. Fakultatives Finanzreferendum

Der Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2023; der Erlass wurde am 1. September 2026 erneut konsolidiert.