Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2025.BVD.445

Gemeinden Köniz, Neuenegg und Laupen; Gewässerrichtplan Sense nach Art. 16 ff. Wasserbaugesetz

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 306/2026 Datum RR-Sitzung: 25. März 2026 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025.BVD.445 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Gemeinden Köniz, Neuenegg und Laupen; Gewässerrichtplan Sense nach Art. 16 ff. Wasserbaugesetz

Erwägungen

1. Gegenstand

Der Regierungsrat erlässt den Gewässerrichtplan Sense nach Art. 16 ff. WBG. Der Gewässerrichtplan Sense definiert generelle Massnahmen zu Gewässerunterhalt und Wasserbau, zur ökologischen Aufwertung und zur Freizeitnutzung an der Sense zwischen der Einmündung des Schwarzwassers und der Mündung in die Saane, streckenbezogene Massnahmen zum Hochwasserschutz, zur Revitalisierung und zur Verbesserung der Gewässerstruktur und prozessspezifische Massnahmen zur Organisation, Koordination und Kommunikation. Er betrifft die drei Berner Gemeinden Köniz, Neuenegg und Laupen.

Auf Freiburger Seite wurden in den Gemeinden Ueberstorf, Wünnewil-Flamatt und Bösingen die gleichen Massnahmen in einem gemeindeübergreifenden Richtplan festgesetzt. Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) des Kantons Freiburg hat den gemeindeübergreifenden Richtplan am 25. Februar 2026 unter Vorbehalt des vorliegenden Beschlusses des Regierungsrats des Kantons Bern bereits genehmigt. Zur Sicherstellung der Koordination und Information für den langfristigen Vollzug sieht der Gewässerrichtplan die Einsetzung der Wasserbaukommission Sense vor. Sie besteht aus den zuständigen Fachstellen der Kantone Bern und Freiburg, den Einwohnergemeinden und den Planungsregionen.

Das federführende Tiefbauamt wird ermächtigt, den Gewässerrichtplan nach dessen Erlass im Auftrag des Regierungsrats zu unterzeichnen.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11), Art. 16 ff. ‒ Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1), Art. 9 ff.

3. Folgekosten

Für die Aufwände der einzusetzenden Wasserbaukommission Sense ist erfahrungsgemäss mit Kosten von jährlich rund CHF 20 000 zu rechnen, wovon die Hälfte auf die Freiburger Gemeinden entfallen wird. Die Kosten für den Kanton Bern werden im Budget 2027 und in der Finanzplanung zur Aufnahme beantragt und können innerhalb der Produktgruppe kompensiert werden. Personelle und organisatorische Auswirkungen ergeben sich keine.

Eine Kostenschätzung für die Umsetzung des Gewässerrichtplans ist zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Der Gewässerrichtplan äussert sich nicht detailliert über die Ausgestaltung der einzelnen Massnahmen. Der Gewässerrichtplan wird allerdings die Bewilligungsverfahren für ohnehin anstehenden Wasserbauprojekte vereinfachen und hiermit auch die Kosten senken, weil über wichtige Grundsatzfragen bereits Einigung besteht. So beispielsweise über Flussaufweitungen und den Umgang mit Uferverbauungen. Die notwendigen Kreditanträge für einzelne Massnahmen werden zum gegebenen Zeitpunkt projektbezogen den finanzkompetenten Organen unterbreitet.

4. Begründung

Der Regierungsrat erlässt einen Gewässerrichtplan, wenn in grösseren Gebieten für die Beurteilung der Zweckmässigkeit der wasserbaulichen Tätigkeiten eine Koordination erforderlich ist (Art. 16 Abs. 2 WBG). Der Gewässerrichtplan hält fest, wie die Ziele der Wasserbaugesetzgebung erreicht und die wasserbaulichen Massnahmen auf andere fachliche und rechtliche Ansprüche sowie raumwirksame Tätigkeiten abgestimmt werden (Art. 17 WBG).

Der Gewässerrichtplan Sense betrifft die Sense zwischen der Einmündung des Schwarzwassers und der Mündung in die Saane. Oberhalb der Einmündung des Schwarzwassers ist die Sense eines der wenigen Gewässer in der Schweiz, das über eine lange Strecke seine natürliche Morphologie und Dynamik entfalten kann. Im Unterlauf hingegen wurde die Sense zu Beginn des 20. Jahrhunderts kanalisiert und begradigt. Die Kanalisierung löste eine Sohlenerosion in der Sense aus, welche mit dem Bau von Schwellen verlangsamt wurde. Heute ist die Sohle der Sense zwischen Thörishaus und der Einmündung in die Saane mit 46 Schwellen fixiert. Die Ufer der Sense sind auf rund zwei Drittel ihrer Länge verbaut, wovon lediglich die Hälfte des Uferschutzes in einem guten Zustand ist. Die andere Hälfte ist beschädigt oder zerstört (Stand 2015).

Der Gewässerrichtplan sieht daher Massnahmen vor, die einen ökologischen wertvollen und attraktiven Lebensraum und einen angemessenen Hochwasserschutz gewähren. Die Sense soll Lebensräume für einheimische, standortgerechte Tiere und Pflanzen bieten. Die Sense soll aber auch als Erholungsraum genutzt werden können. Daher werden Nutzungsprioritäten entlang der Sense gesetzt.

Abbildung 1: Prioritäre Nutzungen entlang der Sense

Der Gewässerrichtplan sieht einen Hochwasserschutz im Sinne des integralen Risikomanagements vor. Das bedeutet, dass wasserbauliche Hochwasserschutzmassnahmen optimal mit Massnahmen

zur Aufwertung der Lebens- und Naturräume verknüpft werden. Im Gewässerunterhalt soll erste Priorität der Funktionstüchtigkeit der Uferverbauungen und Dämmen zukommen, die Siedlung und Infrastrukturen (Schadenpotential) schützen. In Uferabschnitten ohne Schadenpotential soll auf Unterhaltsarbeiten an den Uferverbauungen verzichtet oder diese stellenweise aktiv zurückgebaut werden. So wird mehr Gewässerdynamik ermöglicht, ohne bei der Sicherheit Abstriche zu machen.

Die Sohlenerosion soll dadurch gebremst werden, dass dort, wo die Verhältnisse geeignet sind, das Gerinne der Sense aufgeweitet wird. In den Aufweitungsbereichen kann sich Geschiebe ablagern, was zu einem ausgeglichenen Geschiebehaushalt führt und die weitere Sohlenerosion auf natürliche Weise aufhält. Die vorgesehenen Massnahmen berücksichtigen auch mögliche klimatische Entwicklungen und erfüllen ihre Funktion auch bei extremen Hochwassern, Trockenheit oder Temperaturanstieg.

Weiter sieht der Gewässerrichtplan Freihalteräume vor zum Schutz vor Hochwasser und zur Förderung der natürlichen Funktionen der Sense und ihrer Auen. Die Sense soll sich eigendynamisch entwickeln und bestehende Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten sollen erhalten, gefördert und geschützt werden. Zentral ist auch die Gewährung der Fischdurchlässigkeit. Es ist auf der ganzen Länge der Sense keine Wasserkraftnutzung vorhanden, im Gegensatz zu den meisten anderen Gewässern dieser Grösse in der Schweiz. Diese Einzigartigkeit und Unberührtheit soll bewahrt und das natürliche Abflussregime auf der ganzen Länge erhalten bleiben. Auf Fruchtfolgeflächen, Wald und Grundwasserfassungen wird in allen Massnahmen Rücksicht genommen.

Die Wasserbaukommission stellt unter der Federführung des Tiefbauamtes des Kantons Bern die Koordination und Information für den langfristigen Vollzug des Gewässerrichtplans sicher, insbesondere der Zielsetzungen und Anweisungen in den Kapiteln «Generelle Massnahmen» (Register 3), «Streckenbezogene und punktuelle Massnahmen» (Register 4) und «Prozessspezifische Massnahmen» (Register 5).

Der Beschluss ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion ‒ Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU), Rue des Chanoines 17, 1701 Freiburg

Beilage ‒ Link: Gewässerrichtplan Sense