Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2025.DIJ.13437

Prioritäres Verfahren nach Art. 2a KoG Antrag auf Durchführung eines prioritären Verfahrens für die Änderung Zonenplan Nationales Leistungszentrum Sport- und Gewerbepark Paradisli mit Rodungsgesuch (KoG), Kernenried

12M Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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Einwohnergemeinde Kernenried Gerneinderat Dorfstrasse 16 3309 Kernenried

RRB Nr.: 1144/2025 5. November 2025 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Prioritäres Verfahren nach Art. 2a KoG Antrag auf Durchführung eines prioritären Verfahrens für den Sport- und Gewerbepark Paradisli, Kernenried

Sehr geehrter Herr Zemp Sehr geehrte Frau Johner Sehr geehrte Damen und Herren

Besten Dank für Ihren Antrag auf ein prioritäres Verfahren gemäss Art. 2 KoG für das Nationale Leistungszentrum Sport- und Gewerbepark «Paradisli» mit Rodungsgesuch in der Gemeinde Kernenried.

Mit Art. 2a Koordinationsgesetz (KoG) soll der Wirtschaftsstandort Bern gestärkt werden, indem Vorhaben von gesamtkantonaler Bedeutung mit hoher Wichtigkeit und Dringlichkeit speditiv geprüft und im Rahmen der Gesetze bewilligt werden können. Für den Priorisierungsentscheid ist der Regierungsrat abschliessend zuständig. Der Regierungsrat hat mit dem Grundsatzbeschluss RRB Nr. 1275 vom 1. September 2010 konkretisiert, welchen Anforderungen ein Antragsgesuch entsprechen muss, damit das Vorhaben als prioritär bezeichnet werden kann. Als prioritär behandelt werden können Verfahren für Vorhaben, die im übergeordneten kantonalen Interesse stehen, insbesondere im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons Bern oder der öffentlichen Sicherheit. Zudem bedarf es der Dringlichkeit, und die Vorhaben müssen beurteilungsreif sein. In Frage kommen insbesondere Schlüsselprojekte in den kantonalen wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkten (ESP) oder auch wichtige lnfrastrukturprojekte.

Mit dem Sport- und Gewerbepark Paradisli soll auf den Parzellen Nrn. 45 und 76 der Gemeinde Kernenried, angrenzend an den bestehenden ESP am Standort Lyssach / Rüdtligen- Alchenflüh, ein nationales Leistungszentrum für Swiss Unihockey und Swiss Badminton entstehen. Zudem sind ein Schiesssport-Center zu Ausbildungszwecken und Unihockeyfelder für den regionalen Verein SV Wiler-Ersigen sowie ein Hotelbetrieb geplant. Der Standort befindet sich ausserhalb der Bauzone und ist fast vollständig mit Waldareal bedeckt. Das Vorhaben erfordert eine Einzonung mit gleichzeitiger Rodungsbewilligung für eine 7900m2 grosse Waldfläche mit Ersatzmassnahmen. Eine Rodungsbewilligung durch das Amt für

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 06.11.20251 Version: 71 Dok.-Nr.: 3121971 Geschäftsnummer: 2025.DIJ.13437 1/2

Kanton Bern Canton de Berne

Wald und Naturgefahren (AWN) kann nur erteilt werden, wenn ein umfassender Standortnachweis und ein überwiegendes öffentliches Interesse der Sportnutzung gegenüber der Erhaltung des Waldes (Art. 5 WaG) vorliegen. Die Rodungsbewilligung erfordert auch die Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU).

Der Bedarf an nationalen Sportinfrastrukturanlagen wird vom Regierungsrat grundsätzlich anerkannt. Dies gilt auch für das vorliegende Vorhaben. Er hat dies gegenüber dem Grossen Rat auch in der Antwort auf die Motion 242-2024 «Synergien nutzen — Arbeitsplätze sichern: nationales und regionales Leistungszentrum `Paradisli' in Kernenried» bekräftigt. Der Regierungsrat hat allerdings in der Motionsantwort auch auf ungeklärte waldrechtliche Situation hingewiesen. Denn im Rahmen von zwei Voranfragebeantwortungen des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) an die Einwohnergemeinde Kernenried hatte insbesondere das BAFU die Frage nach einer Rodungsbewilligung negativ beurteilt.

Aufgrund dessen und weiterer ungeklärter raumplanerischer Fragen ist das nationale Leistungszentrum Sport- und Gewerbepark Paradisli am vorgesehenen Standort in Kernenried noch nicht beurteilungsreif. Ein prioritäres Verfahren nach Art. 2a KoG kann somit nicht zur Beschleunigung der planungsrechtlichen Sicherstellung des Vorhabens beitragen. Die vom Regierungsrat im Grundsatzbeschluss RRB Nr. 1275 vom 1. September 2010 bezeichneten Kriterien werden vom Vorhaben noch nicht erfüllt.

Aus diesen Gründen kann der Regierungsrat vor der Klärung der waldrechtlichen Frage (Rodungsbewilligung) auf den Antrag für ein prioritäres Verfahren nicht eintreten.

Besten Dank für die Kenntnisnahme.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Christoph Aue7-- Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Intern I Letzte Bearbeitung: 06.11.2025 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 312197 I Geschäftsnummer: 2025.DIJ.13437 2/2