Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2025.SIDGS.1352

Beiträge aus dem Lotteriefonds für die Nothilfe nach Erdbeben in Afghanistan

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 976/2025 Datum RR-Sitzung: 17. September 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.1352 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Beiträge aus dem Lotteriefonds für die Nothilfe nach Erdbeben in Afghanistan

Rechtsgrundlagen:

Gesuchsteller: Medair, Ecublens Geschäfts Nr.: 844320 Vorhaben: Nothilfe: Erdbeben in Afghanistan Gegenstand: Am 31. August 2025 erschütterte ein Erdbeben der Stärke 6,0 den Osten Afghanistans und verursachte massive Zerstörungen. Über 2'200 Todesopfer und mehr als 3'600 Verletzte sind gemeldet, tausende Häuser zerstört. Die betroffene Region leidet unter einem akuten Mangel an Unterkünften, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung – eine Situation, die durch Erdrutsche und beschädigte Infrastruktur zusätzlich verschärft wird. Bereits vor dem Erdbeben war die Region durch Umweltkatastrophen und eine komplexe humanitäre Krise stark belastet. Medair ist seit 1996 in Afghanistan tätig und verfügt über fast 30 Jahre Erfahrung in der Bereitstellung von humanitärer Hilfe unter schwierigen Bedingungen. Die Organisation ist in mehreren Provinzen aktiv und arbeitet eng mit lokalen Behörden und Gemeinschaften zusammen. Dank ihrer langjährigen Präsenz und hohen Akzeptanz kann Medair auch in politisch instabilen Regionen rasch und wirksam Hilfe leisten. Die Nothilfemassnamen in der Projektregion in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Laghman umfassen die Bereitstellung von Notunterkünften und Nothilfegütern, die Unterstützung der Trinkwasserversorgung und Wasseraufbereitung sowie die Verbesserung der Ernährungssicherheit. Ziel ist es, die betroffene Bevölkerung rasch und gezielt zu entlasten und die Grundversorgung sicherzustellen. Der beantragte Beitrag aus dem Lotteriefonds des Kantons Bern fliesst direkt in diese Nothilfemassnahmen. Nebst dem Gesuch in Bern sind auch Anfragen in den Kantonen Aargau und Graubünden sowie bei der Stadt Schaffhausen in Abklärung. Subvention LF: CHF 50'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100107

Bedingungen: - Die Auszahlung erfolgt nach Beschlussfassung.

  • Die Gesuchstellerin muss den Lotteriefonds über wesentliche Projektänderungen und Minderkosten unverzüglich und pro-aktiv informieren.

  • Dem Lotteriefonds ist spätestens 18 Monate nach Beitragsgewährung ein Schlussbericht zur geleisteten Hilfe zuzustellen, mit einer Zusammenstellung der Einnahmen und Mittelverteilung nach Organisation inkl. Angaben zu den damit unterstützen Massnahmen.

  • Der Beitrag darf nicht zur Deckung von Overheadkosten der Organisationen eingesetzt werden.

  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Kantonales Geldspielgesetz, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. September 2026 erneut konsolidiert.
  • Kantonale Geldspielverordnung, Art. 32 und Art. 61 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2023; der Erlass wurde am 1. Mai 2026 erneut konsolidiert.