Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2025.WEU.1362

Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG). Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

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RRB Nr.: 558/2025 28. Mai 2025 Direktion: VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat, Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 14. März 2025 haben Sie die Kantone eingeladen, zum Vorentwurf des Breitbandfördergesetzes (BBFG) Stellung zu nehmen. Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Die Versorgung mit Breitbandanschlüssen ist aus gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Sicht wichtig. Bisher erfolgte der Netzausbau marktgetrieben. Es ist jedoch unbestritten, dass ein flächendeckender Ausbau betriebswirtschaftlich nicht rentabel ist und deshalb ohne staatliche Unterstützung nicht erfolgen wird.

Die vorgesehene Technologieneutralität, das heisst dass nicht nur der Ausbau von leitungsgebundenen (Glasfaser-)Netzen, sondern auch terrestrische Funkanlagen gefördert werden können, begrüssen wir aus technologischer und finanzieller Sicht.

Der Regierungsrat ist jedoch der Meinung, dass Kosten-Nutzen Überlegungen und das Prinzip der Verhältnismässigkeit besser berücksichtigt werden müssen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass auch die finanzielle Situation von Bund und den meisten Kantonen bei solchen Geschäften zu Optimierungen führen müssen. Die Abdeckung im Kanton Bern ist heute auch im ländlichen Raum bereits sehr gut. Deshalb beantragen wir eine Anpassung des BBFG und der Gigabitstrategie in diesem Sinn. Denn die Bundesmittel müssen dort eingesetzt werden, wo sie den grössten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Nutzen stiften. Ein flächendeckender Ausbau in wenig genutzten Regionen verursacht hohe Kosten bei geringem Nutzen. Statt pauschaler braucht es punktuelle, bedarfsorientierte Förderung, die ein gutes Kosten-Nutzenverhältnis

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.05.2025 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 304789 I Geschäftsnummer: 2025.VVEU.1362 1/3

Kanton Bern Canton de Berne

aufweist. Mit entsprechenden Förderkriterien kann auch die Zahl der Gesuche in einem vernünftigen Rahmen gehalten werden, was die Gemeinden entlastet.

2. Anträge

2.1 Flexibilisierung des Höchstbetrages für das Förderprogramm

Artikel 3 Absatz 3 E-BBFG sieht vor, dass das Förderprogramm «in jedem Fall mit der vollständigen Verwendung des Höchstbetrages» endet. In Artikel 7 Absatz 2 E-BBFG wird der entsprechende Höchstbetrag auf 375 Millionen Franken beschränkt, ohne Möglichkeit auf eine Erhöhung. Finanziert werden sollen diese Bundesmittel durch eine befristete Zweckbindung der Einnahmen aus Konzessionsgebühren für Mobilfunkkonzessionen, die von der ComCom künftig erteilt werden. Die Kantone und Gemeinden müssen hingegen ihren Anteil aus allgemeinen Steuermitteln finanzieren.

Wie im erläuternden Bericht dargelegt wird (Seite 8), wären auch bei einer vollständigen Ausschöpfung der Fördermittel von 730 Millionen Franken noch nicht alle Siedlungen/Gebäude mit Breitbandanschlüssen versorgt. Entsprechend besteht die Gefahr, dass im Rahmen des Förderprogramms mehr Gesuche eintreffen, als mit den zur Verfügung gestellten Mitteln letztlich unterstützt, werden können. Gemäss Artikel 10 Absatz 4 E-BBFG würde in einem solchen Fall nach dem Prinzip «first come — first served» vorgegangen. Damit würden aber einerseits Gemeinden übergangen, die innerhalb der Projektlaufzeit und unter Beachtung aller Regeln ein (förderungswürdiges) Gesuch eingereicht haben. Andererseits kann damit auch nicht gewährleistet werden, dass die staatlichen Mittel möglichst effizient eingesetzt werden. Vor allem dann nicht, wenn spätere Gesuche einen geringeren Unterstützungsbeitrag pro Anschluss beanspruchen als bereits bewilligte Gesuche.

Wir beantragen deshalb zu prüfen, ob unter bestimmten Umständen der Höchstbetrag für das Förderprogramm angepasst werden kann. Unabhängig davon muss klar geregelt werden, wie das Vorgehen ist, wenn der Bedarf nach Fördermitteln grösser ist als der bereitgestellte Höchstbetrag.

2.2 Gesucheingabe ohne rechtskräftige Bewilligungen ermöglichen

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe i E-BBFG sieht vor, dass das Bauprojekt nach kantonalem und kommunalem Baurecht bewilligt sein muss.

Diese Vorgabe stellt für Gemeinden und Projektpartner eine grosse Hürde dar, weil erhebliche Vorleistungen notwendig sind, ohne dass gewährleistet werden kann, dass die Förderung tatsächlich bewilligt wird. Zudem kann sich aufgrund möglicher Einsprachen das Baubewilligungsverfahren massiv in die Länge ziehen, was eine erfolgreiche Gesucheingabe weiter erschwert bzw. verunmöglichen kann.

Wir beantragen, dass auf diese Voraussetzung verzichtet wird. Sinnvollerweise könnte die Auszahlung der Fördergelder und nicht die Projektzusage vom Vorliegen der notwendigen Bewilligungen abhängig gemacht machen. Eventualiter beantragen wir, dass die Voraussetzung darauf beschränkt wird, dass die Bauprojekte lediglich erstinstanzlich bewilligt sein müssen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.05.2025 I Version: 22 I Dok.-Nr.: 1340175 I Geschäftsnummer: 2025.VVEU.1362 2/3

Kanton Bern Canton de Berne

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Verteiler — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Direktion für Inneres und Justiz

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