Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

2026.STA.445

Konsultation der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK): Vernehmlassung des Bundes zu Änderungen VIntA/VZAE: Integration und Erwerbstätigkeit von spezifischen Personengruppen. Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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Konferenz der Kantonsregierungen

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RRB Nr.: 601/2026 3. Juni 2026 Direktion: Staatskanzlei Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Konsultation der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK): Vernehmlassung des Bundes zu Änderungen VIntA/VZAE: Integration und Erwerbstätigkeit von spezifischen Personengruppen. Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Er stimmt der Stellungnahme der KdK grundsätzlich zu und begrüsst insbesondere, dass die finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Anpassungen auf die Kantone ausdrücklich thematisiert und eine stärkere Beteiligung des Bundes gefordert werden.

Allerdings ist im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Integrationspauschale in Ziffer 6 zu fordern, dass für Personen mit Status S künftig die gleiche Finanzierungsregelung gelten soll wie für vorläufig aufgenommene Personen. Die Integrationspauschale des Bundes ist dabei bereits zu Beginn des Integrationsprozesses in voller Höhe auszurichten. Damit wird eine verursachungsgerechte Finanzierung sichergestellt, allfällige Fehlanreize werden reduziert und die Gleichbehandlung vergleichbarer Personengruppen gewährleistet.

Weiter möchte der Regierungsrat auf grundlegende Zusammenhänge hinweisen, die in der Stellungnahme der KdK zu berücksichtigen sind:

Ein erheblicher Teil des Regelungsbedarfs, den diese Vorlage adressiert, ist darauf zurückzuführen, dass Asylverfahren und Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht in der ursprünglich vorgesehenen Geschwindigkeit durchgeführt werden. Würden Gesuche so rasch behandelt, wie dies bei der Konzeption der entsprechenden Verfahren vorgesehen war, würde sich der Bedarf an spezifischen Regelungen für Personen mit hängigem Verfahren erheblich relativieren. Daher ist vom SEM zu fordern, dass es seine Anstrengungen zur Beschleunigung der Gesuchsbehandlung deutlich verstärkt.

Dies gilt in besonderem Mass für den Schutzstatus S: Ein wesentliches Element dieses Instruments ist, dass Verfahren schneller als ordentliche Asylverfahren durchgeführt werden sollen.

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Dies gilt in besonderem Mass für den Schutzstatus S: Ein wesentliches Element dieses Instruments ist, dass Verfahren schneller als ordentliche Asylverfahren durchgeführt werden sollen. Wenn Personen mit hängigem Schutzgesuch über längere Zeit in die Kantone eintreten und dort auf einen Entscheid warten müssen, widerspricht dies der ursprünglichen Konzeption des Schutzstatus S. Vor diesem Hintergrund ist das SEM gefordert, die Verfahrensdauer konsequent zu verkürzen, damit möglichst wenige Personen mit hängigem Gesuch in die kantonalen Strukturen übertreten müssen.

An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass der Bund im Frühjahr 2022 gegenüber Volk und Ständen die Rückkehrorientierung des Status S als Argument verwendet hat, um die hohe Anzahl Gesuche zu legitimieren. Der Regierungsrat bedauert, dass die Rückkehrorientierung mittlerweile kaum mehr Erwähnung findet. Vom Bund ist daher zu fordern, dass er verstärkt den Fokus auch auf Massnahmen legt, die die Rückkehr fördern und nicht nur die Integration.

Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass der Schutzstatus S nicht länger gewährt werden soll, als er tatsächlich erforderlich ist. Ukrainerinnen und Ukrainer, die aus Regionen stammen, die nicht oder nicht mehr vom Krieg betroffen sind, sollen in der Schweiz keinen Anspruch auf einen fortdauernden Aufenthalt haben. Für diese Personengruppe ist der vorübergehende Schutz aufzuheben und die Wegweisung durchzusetzen. Dem Regierungsrat ist bewusst, dass die Beurteilung der Sicherheitslage innerhalb der Ukraine mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Schutzstatus S seinem Zweck nach ein ausdrücklich vorübergehendes Schutzinstrument darstellt und daher laufend zu überprüfen ist, ob die Voraussetzungen für dessen Gewährung weiterhin erfüllt sind. Der Nationalrat hat im Rahmen der Motion Friedli (24.3378) zwar eine entsprechende rückwirkende Aufhebung abgelehnt. Eine konsequente Rückführungspraxis erscheint weiterhin notwendig, um die Funktionsfähigkeit und Akzeptanz des Asylsystems langfristig zu sichern und die verfügbaren Ressourcen gezielt auf tatsächlich schutzbedürftige Personen zu konzentrieren.

Sofern sich die Bearbeitung von Asylgesuchen weiterhin über längere Zeit erstreckt und Asylsuchende Monate oder Jahre in den kantonalen Strukturen verweilen, ist der Zugang zum Arbeitsmarkt — insbesondere angesichts des bestehenden Fachkräftemangels — weiter zu vereinfachen. Eine rasche Arbeitsmarktintegration liegt sowohl im Interesse der Betroffenen als auch der Kantone und der Gesamtwirtschaft. Dabei ist jedoch sicherzustellen, dass integrationsfördernde Massnahmen nicht zu einer faktischen Verfestigung des Aufenthalts führen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass die integrationsrechtlichen Instrumente des AIG bislang nur unzureichend ausgeschöpft wurden; hier besteht ein erheblicher Handlungsbedarf. Dies betrifft insbesondere die gesetzlichen Anforderungen der Integrationserfordernisse. Der Bundesrat hat festzulegen, welche Sprachkompetenzen bei der Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen (Art. 58a Abs. 3 AIG). Zudem ist eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen, in der Zielsetzungen zum Erwerb von Sprachkompetenzen sowie zur schulischen, beruflichen und wirtschaftlichen Integration enthalten sein müssen (Art. 58b Abs. 2 AIG). Die entsprechenden integrationsrechtlichen Instrumente sind verbindlich und einheitlich auszugestalten sowie in der Praxis konsequent anzuwenden. Vor dem Hintergrund eines mittlerweile bald fünfjährigen Aufenthalts vieler Personen mit Status S erscheint eine verstärkte Integrationsförderung sachgerecht. Gleichzeitig ist darauf zu achten, dass damit keine Erwartungen hinsichtlich eines dauerhaften Verbleibs geschaffen werden, die dem ursprünglichen Charakter des Schutzstatus S widersprechen.

Abschliessend ist anzumerken, dass die praktische Umsetzung des Dual-Intent-Ansatzes mit beträchtlichen Zielkonflikten verbunden ist. Die gleichzeitige Verfolgung einer verstärkten Integrationsförderung und der Förderung der Rückkehrbereitschaft wirft grundlegende Fragen auf. Es besteht die Gefahr, dass integrationsfördernde Massnahmen faktisch zu einer Verfestigung des Aufenthalts beitragen und dadurch die Bereitschaft zur späteren Rückkehr vermindert wird. Damit

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kann der ursprünglich vorübergehende Charakter des Schutzstatus S geschwächt werden. Der Bund ist deshalb gefordert, die Zielsetzungen und Auswirkungen des Dual-Intent-Ansatzes klarer zu definieren und die entsprechenden Instrumente kohärent auszugestalten. Entscheidend ist aus Sicht des Regierungsrates, dass die eingesetzten Instrumente sowohl die gesellschaftliche und wirtschaftliche Teilhabe während des Aufenthalts ermöglichen als auch die Glaubwürdigkeit und Funktionsfähigkeit des Asylsystems langfristig sichern.

Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Bemerkungen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Pierre Alain Schnegg Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun, Art. 58a und Art. 58b — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.