2026.WEU.165
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmung für Arbeitnehmende mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen (Art. 32c ArGV 2). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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RRB Nr.: 220/2026 4. März 2026 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmung für Arbeitnehmende mit Unternehmensbeteiligung in Jungunternehmen (Art. Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundespräsident, Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern bedankt sich für die Möglichkeit, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) Stellung nehmen zu können. Der Kanton Bern hat als bedeutender Standort für Innovation und Unternehmertum ein grosses Interesse an praxisnahen Rahmenbedingungen für junge Unternehmen.
Gerne nehmen wir zur Vorlage wie folgt Stellung:
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Der Regierungsrat begrüsst grundsätzlich die geplante Einführung von Sonderbestimmungen für Jungunternehmen. Diese sind ein notwendiger Schritt, um der Realität dieser Unternehmen Rechnung zu tragen. In der frühen Phase von Jungunternehmen sind Flexibilität und Schnelligkeit entscheidende Wettbewerbsfaktoren. Die Befreiung von der detaillierten Arbeitszeiterfassung ist eine angemessene Massnahme, ohne den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich in Frage zu stellen.
Die vorgesehene Umsetzung bedarf jedoch noch einiger Anpassungen, damit ein effektiver Vollzug gewährleistet werden kann. Die neuen Bestimmungen sind zu aufwändig und zu wenig klar und dürften sowohl im Vollzug als auch in der (korrekten) Umsetzung für die Unternehmen zu einem erheblichen Mehraufwand führen. Die Vielzahl von unbestimmten, sehr abstrakten und auslegungsbedürftigen Begriffen führt zudem zu einer Rechtsunsicherheit auf Seiten der Behörden und der Unternehmen. O
Kanton Bern Canton de Berne
2. Anträge
Um eine praxistaugliche Umsetzung sicherzustellen, beantragt der Regierungsrat folgende Anpassungen:
.2.1 Voraussetzungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 32c Abs. 2)
Gemäss diesem Absatz müssen für die Inanspruchnahme der Sonderbestimmungen verschiedene persönliche Voraussetzungen der Arbeitnehmenden kumulativ erfüllt sein.
2.1.1 Art. 32c Abs. 2 Bst. a (spezifische Fähigkeiten) — streichen
Sofern es sich nicht um offensichtlich einfach zu ersetzende Berufsprofile handelt, dürfte es für die Vollzugsbehörden kaum möglich sein, zu prüfen, ob eine Person «über spezifische Fähigkeiten, die für das Unternehmen (...) unerlässlich sind» verfügt. Entsprechend dürfte diese Voraussetzung grundsätzlich immer erfüllt sein und es ist fraglich, welchen Nutzen sie bringt — insbesondere deshalb, weil bereits mit dem Kriterium in Abs. 2 Bst. c vorgeschrieben ist, dass die Arbeitnehmenden eine angemessene Beteiligung am Unternehmen haben und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie die entsprechenden Fähigkeiten mitbringen.
2.1.2 Art. 32c Abs. 2 Bst. b (grosse Autonomie) — streichen oder anpassen
Auch diesbezüglich gilt, dass es sich um eine kaum überprüfbare Voraussetzung handelt, die gestrichen werden kann. Abs. 2 Bst. b besagt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen sind, die «über eine grosse Autonomie verfügen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selbst festlegen» können. Im erläuternden Bericht wird dazu auf Seite 3 (im letzten Abschnitt) festgehalten, dass mit mehrheitlich «zumindest 50 %» gemeint ist. Gleichzeitig wird festgehalten, dass es sich dabei um einen Richtwert handle. Darin besteht ein gewisser Widerspruch. Falls dieser Absatz beibehalten werden sollte, beantragen wir, klarzustellen, ob es sich um einen Mindestwert oder einen Richtwert handelt.
2.1.3 Art. 32c Abs. 2 Bst. d (befristete Projekte) — streichen
Diese Voraussetzung kann sich in kurzer Zeit ändern, was jedoch von den Vollzugsbehörden kaum überprüft werden kann. Bei korrekter Umsetzung würde dies zu einem erheblichen Aufwand bei den Unternehmen und den Vollzugsbehörden führen, da Arbeitnehmende unter Umständen innerhalb der fünf Jahre diese Voraussetzung zeitweise erfüllen und zeitweise nicht.
2.2 Definition der Jungunternehmen (Art. 32c Abs. 3)
In der vorliegenden Form dürfte es für die Vollzugsbehörden schwierig sein zu prüfen, ob das Unternehmen die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt. Die Vielzahl von unbestimmten, sehr abstrakten und auslegungsbedürftigen Begriffen wie beispielsweise «technologiegetrieben» (Bst. a), «skalierbares Geschäftsmodell» (Bst. a), «innovative, wissensintensive Produkte oder Dienstleistungen» (Bst. c), «Risikokapital» (Bst. d) führen zu einer Rechtsunsicherheit auf Seiten der Behörden und der Unternehmen. Hinsichtlich des Vollzugs ersucht der Regierungsrat
Kanton Bern Canton de Berne
den Bund deshalb, in den endgültigen Erläuterungen zur Verordnungsänderung klare Definitionen für diese Begriffe zu liefern. Dies ist notwendig, um eine einheitliche Praxis der kantonalen Vollzugsbehörden sicherzustellen und Rechtsunsicherheiten für die Unternehmen zu vermeiden.
3. Weiteres
Die Aussage am Schluss des erläuternden Berichts, wonach mit den vorgesehenen Änderungen für die kantonalen Behörden kein zusätzlicher finanzieller oder personeller Aufwand entstehen würde, ist nach dem Gesagten nicht haltbar. Auch wenn die effektive Anzahl der betroffenen Unternehmen bzw. Personen gering sein dürfte, kann der damit verbundene Aufwand im Einzelfall beträchtlich ausfallen — insbesondere in den ersten Jahren nach der Einführung, wenn noch keine etablierte Vollzugspraxis vorliegt.
Abschliessend erinnern wir daran, dass eine ähnliche Revision der ArGV 1 («Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung» gemäss Art. 73a) gerade aufgrund ihrer Komplexität in der Umsetzung toter Buchstaben geblieben ist. Damit dies im vorliegenden Fall nicht erneut passiert, sind entsprechende Klarstellungen und Vereinfachungen dringend angezeigt.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion