Merkblatt 12: Besteuerung von Familien
Merkblatt 12 Natürliche Personen ab 2020 Steuerverwaltung des Kantons Bern Besteuerung von Familien 1 Einkommen und Vermögen von Kindern Das Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder ist von jenem Elternteil zu deklarieren, der die elterliche Sorge hat. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge von unverheirateten Eltern erfolgt die Zuweisung an den Elternteil, der die Obhut ausübt. Bei gemeinsamer oder alternierender Obhut erfolgt eine je hälftige Zuweisung. Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit ver- steuert das Kind in jedem Fall selbstständig. 2 Abzüge Eltern, die für Kinder sorgen, können folgende zusätzliche Abzüge vornehmen (in Klammern, die Höhe des Abzugs in CHF für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. die direkte Bundessteuer):
Verheiratete Eltern in ungetrennter Ehe werden gemein- sam veranlagt. Einkommen und Vermögen der Eltern werden zusammengerechnet und gemeinsam besteuert. Alle Abzüge werden in der gemeinsamen Veranlagung berücksichtigt. Die Besteuerung erfolgt zum Verheiratetentarif. Ledige, geschiedene und gerichtlich oder tatsächlich getrennte Eltern werden getrennt veranlagt. Leben sie mit ihren Kin- dern im gleichen Haushalt, kommt (bei einem der Eltern) der Verheiratetentarif zur Anwendung. Bei getrennt veranlagten Eltern muss jeweils bestimmt werden, wer die entsprechen- den Abzüge vornehmen kann und bei wem der Verheirate- tentarif zur Anwendung kommt (vgl. Ziffern 13 und 14). Die Abzüge und die Tarife richten sich nach den Verhältnissen am Ende des Steuerjahres. 3 Kinderabzug Eltern können für jedes minderjährige Kind und für jedes volljährige Kind in Erstausbildung, für dessen Unterhalt sie sorgen, einen Kinderabzug vornehmen. Bei volljährigen Kindern ist der Kinderabzug nur zulässig, wenn das Kind Merkblatt 12 / Natürliche Personen / ab 2020 | MB 12 auf die Unterstützung durch die Eltern angewiesen ist. Erzielt das volljährige Kind ein eigenes Einkommen von mehr als CHF 24 000 pro Jahr (Lohn, Stipendien etc., aber ohne Kinder- alimente) oder beträgt sein Vermögen (Guthaben abzüglich Schulden) CHF 50 000 oder mehr, kann der Kinderabzug nicht mehr vorgenommen werden. Wer kann den Kinderabzug für minderjährige Kinder vornehmen?
Wer kann den Kinderabzug für volljährige Kinder in Erst- ausbildung vornehmen?
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Was ist im Jahr der Volljährigkeit zu beachten? Ab dem Zeitpunkt, an welchem das Kind volljährig wird (18. Geburtstag), können allfällige Kinderalimente nicht mehr in Abzug gebracht werden. Der andere Elternteil muss diese auch nicht mehr versteuern. Die Zulässigkeit des Kinderabzugs ist im Jahr der Volljährig- keit wie folgt geregelt 1:
4 Versicherungsabzug pro Kind Für jedes Kind, für das ein Kinderabzug zulässig ist, kann der Versicherungsabzug vorgenommen werden. Kann nur der halbe / aufgeteilte Kinderabzug geltend gemacht werden oder hat ein Elternteil einen Anspruch auf den Unterstützungs- abzug, weil der andere Elternteil den vollen Kinderabzug beanspruchen kann, hat jeder Elternteil nur Anspruch auf einen halben Versicherungsabzug. 5 Ausbildungskosten Für jedes Kind, für das ein Kinderabzug zulässig ist, können die nachgewiesenen Ausbildungskosten des Kindes bis zum gesetzlichen Höchstbetrag in Abzug gebracht werden. Kann nur der halbe / aufgeteilte Kinderabzug geltend gemacht werden oder hat ein Elternteil einen Anspruch auf den Unter- stützungsabzug, weil der andere Elternteil den vollen Kinder- abzug beanspruchen kann, gilt für jeden Elternteil grundsätz- lich der halbe gesetzliche Höchstbetrag. 6 Abzug bei bescheidenem Einkommen Steuerpflichtige Personen können CHF 1 000 abziehen, wenn ihr anrechenbares Einkommen CHF 15 000 nicht übersteigt. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus dem steuerbaren Einkommen ohne den Abzug und zehn Prozent des steuerbaren Vermögens. Bei verheirateten Per- sonen beträgt der Abzug CHF 2 000, sofern das anrechen- bare Einkommen CHF 20 000 nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das der Kinderabzug zulässig ist, erhöht sich der Abzug um CHF 500. Kann nur der halbe Kinderabzug geltend gemacht werden oder haben beide Eltern Anspruch auf einen Kinderabzug bzw. Unterstützungsabzug (siehe Ziffer 3), können beide Eltern den halben Abzug vornehmen. 1 | MB 12 7 Unterstützungsabzug Wer in einem bestimmten Umfang an den Unterhalt von unterstützungsbedürftigen erwerbsunfähigen Personen beiträgt, kann einen Unterstützungsabzug vornehmen. Der Unterstützungsabzug kann allerdings nicht zusätzlich zum Kinderabzug beansprucht werden. Der Unterstützungsabzug für Eltern ist eine Ausnahme und findet nur in den in Ziffer 3 beschriebenen Situationen Anwendung. Der Unterstützungsabzug ist nur zulässig, wenn Leistungen von mindestens CHF 4 600 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 6 500 (direkte Bundessteuer) erbracht werden. 8 Versicherungsabzug pro unterstützte Person (nur direkte Bundessteuer) Bei der direkten Bundessteuer wird zusammen mit dem Unterstützungsabzug immer auch ein zusätzlicher Versiche- rungsabzug pro Kind gewährt. 9 Kinder-Haushaltsabzug für Allein- stehende (nur Kantons- und Gemeinde- steuern) Getrennt veranlagte Eltern können CHF 2 400 in Abzug bringen, wenn sie allein, mit eigenen Kindern oder unter- stützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusam- menleben (Haushaltsabzug). Der Abzug ist nicht zulässig, wenn im gleichen Haushalt weitere Personen leben, die nicht unterstützungsbedürftig sind. Sind die Voraussetzungen für den Haushaltsabzug erfüllt, können pro Kind im gleichen Haushalt, zusätzlich CHF 1 200 in Abzug gebracht werden. Der Haushaltsabzug steht auch gemeinsam veranlagten Eltern zu, wenn sie je einen separaten Wohnsitz haben. 10 Steuerermässigung pro Kind (nur direkte Bundessteuer) Verheiratete Eltern in ungetrennter Ehe können pro Kind CHF 251 vom geschuldeten Steuerbetrag in Abzug bringen (sog. «Elterntarif»), wenn sie mit Kindern, für die der Kinder- abzug oder der Unterstützungsabzug zulässig ist, im gleichen Haushalt leben. Der gleiche Abzug steht auch getrennt veranlagten Eltern zu, wenn sie mit Kindern, für die der Kinderabzug oder der Unterstützungsabzug zulässig ist, im gleichen Haushalt leben. 11 Kosten der Kinderdrittbetreuung Eltern können die nachgewiesenen Kosten für die Dritt- betreuung ihrer Kinder bis zu einem bestimmten Höchstbetrag in Abzug bringen. Damit die angefallenen Kosten in Abzug gebracht werden können, muss ein direkter Zusammenhang zwischen der Kinderdrittbetreuung und der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflich- tigen Person bestehen. Der Abzug ist zulässig für jedes Kind unter 14 Jahren, welches zusammen mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt. |
Diese Praxis gilt ab dem Steuerjahr 2019 aufgrund des Bundes- gerichtsentscheids 2C_905/2017 vom 11. März 2019.
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Bei getrennt veranlagten Eltern kann derjenige Elternteil die Kosten in Abzug bringen, der diese trägt. Machen beide Eltern Kinderbetreuungskosten geltend, darf die Summe der Abzüge die Maximalbeträge nicht übersteigen. 12 Kinderalimente an minderjährige Kinder Eltern die getrennt veranlagt werden und in separaten Haus- halten wohnen, können geleistete Kinderalimente an den Elternteil, unter dessen Obhut das Kind steht (alleinige elter- liche Sorge), in Abzug bringen. Haben Eltern, die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen, die gemeinsame elterliche Sorge und das Kind lebt abwechselnd bei beiden Elternteilen, sind zu- sätzlich aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung geleistete Kinderalimente abziehbar. Merkblatt 12 / Natürliche Personen / ab 2020 | MB 12 Eltern die getrennt veranlagt werden und im Konkubinat leben, können geleistete Kinderalimente ausschliesslich aufgrund einer von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigten Unterhaltsvereinbarung abziehen. Kinderalimente sind vom empfangenden Elternteil als Ein- kommen zu versteuern. Kinderalimente sind nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes abziehbar. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes geleistete Kinderalimente, sind nicht mehr abziehbar und vom volljäh- rigen Kind auch nicht mehr zu versteuern. 3/5 |
MB 12
13 Getrennt veranlagte Eltern im Konkubinat
13.1 Minderjährige Kinder
Mit Kinderalimenten Kinderabzug Steuerermässigung pro Kind Elternteil, der Alimente versteuert. Verheiratetentarif Ohne Kinderalimente Kinderabzug a) elterliche Sorge bei einem Steuerermässigung pro Kind Elternteil mit elterlicher Sorge. Elternteil Verheiratetentarif b) gemeinsame elterliche Sorge Kinderabzug Beide Eltern je hälftig. Steuerermässigung pro Kind Elternteil mit dem höheren Reineinkommen. Verheiratetentarif
13.2 Kinder, die im Steuerjahr volljährig werden
Mit Kinderalimenten Kinderabzug Aufteilung Tag genau (x / 365): Bis zum 18. Geburtstag der Elternteil, der die Alimente versteuert. Ab dem 18. Geburtstag der Elternteil, der die Alimente leistet. Steuerermässigung pro Kind Sofern das Kind bei den Eltern lebt (gemeldet ist): Verheiratetentarif Elternteil mit dem höheren Kinderabzugsbetrag. Ohne Kinderalimente Kinderabzug Sofern das Kind bei den Eltern lebt (gemeldet ist): Elternteil mit höherem Reineinkommen. Unterstützungsabzug Sofern das Kind bei den Eltern lebt (gemeldet ist): Der andere Elternteil. Steuerermässigung pro Kind Sofern das Kind bei den Eltern lebt (gemeldet ist): Verheiratetentarif Elternteil mit Kinderabzug.
13.3 Volljährige Kinder in Erstausbildung
Mit Kinderalimenten Kinderabzug Elternteil, der Alimente leistet. Leisten beide Beiträge an den Unterhalt, jener mit den höheren Leistungen (vermutungsweise jener mit dem höheren Reineinkommen). Unterstützungsabzug Sofern das Kind bei den Eltern lebt (gemeldet ist): Der andere Elternteil. Steuerermässigung pro Kind Sofern das Kind bei den Eltern lebt (gemeldet ist): Verheiratetentarif Elternteil mit Kinderabzug. Ohne Kinderalimente Kinderabzug Sofern das Kind bei den Eltern lebt (gemeldet ist): Elternteil mit höherem Reineinkommen. Unterstützungsabzug Sofern das Kind bei den Eltern lebt (gemeldet ist): Der andere Elternteil. Steuerermässigung pro Kind Sofern das Kind bei den Eltern lebt (gemeldet ist): Verheiratetentarif Elternteil mit Kinderabzug.
Ergänzende Hinweise Kinderabzug: Wer den Kinderabzug beanspruchen kann, kann auch folgende Abzüge beanspruchen: Versicherungsabzug pro Kind (siehe Ziffer 4), nachgewiesene Kosten der Ausbildung (siehe Ziffer 5), zusätzlicher Abzug pro Kind beim Abzug für bescheidene Einkommen (siehe Ziffer 6). Kann nur der halbe / aufgeteilte Kinderabzug geltend gemacht werden oder hat ein Elternteil einen Anspruch auf den Unter- stützungsabzug, weil der andere Elternteil den Kinderabzug beanspruchen kann, können beide Eltern die zusätzlichen Abzüge grundsätzlich je hälftig vornehmen. Unterstützungsabzug: Wer den Unterstützungsabzug beanspruchen kann, kann bei der direkten Bundessteuer auch den Versicherungs abzug pro unterstützte Person beanspruchen (siehe Ziffer 8). Kinderdrittbetreuung: Der Abzug steht jenem Elternteil zu, der die Kosten trägt. Machen beide Eltern Kinderbetreuungskosten geltend, darf die Summe der Abzüge die Maximalbeträge nicht übersteigen. Kinderalimente an minderjährige Kinder: Eltern, die im Konkubinat leben, können Kinderalimente ausschliesslich aufgrund einer von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) genehmigten Unterhaltsvereinbarung abziehen.
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MB 12
14 Getrennt veranlagte Eltern in separaten Haushalten | ||
14.1 Minderjährige Kinder | ||
Mit Kinderalimenten | Kinderabzug | |
Kinder-Haushaltsabzug | ||
Elternteil, der Alimente versteuert. | ||
Steuerermässigung pro Kind | ||
Verheiratetentarif | ||
Ohne Kinderalimente | Kinderabzug | |
a) elterliche Sorge bei einem | Kinder-Haushaltsabzug | |
Elternteil | Elternteil, bei dem das Kind lebt. | |
Steuerermässigung pro Kind | ||
Verheiratetentarif | ||
b) gemeinsame elterliche Sorge | Kinderabzug | Beide Eltern je hälftig. |
Kinder-Haushaltsabzug Elternteil, bei dem das Kind lebt. | ||
Wenn das Kind abwechselnd bei beiden Eltern- teilen lebt: beide Eltern je hälftig. | ||
Steuerermässigung pro Kind Elternteil, bei dem das Kind lebt. | ||
Verheiratetentarif | Wenn das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt: Elternteil, mit dem höheren Reineinkommen. | |
14.2 Kinder, die im Steuerjahr volljährig werden
Mit Kinderalimenten | Kinderabzug | Aufteilung Tag genau (x / 365): Bis zum 18. Geburtstag der Elternteil, der die Alimente versteuert. Ab dem 18. Geburtstag der Elternteil, der die Alimente leistet. |
Kinder-Haushaltsabzug Steuerermässigung pro Kind Elternteil, bei dem das Kind lebt (gemeldet ist). | ||
Verheiratetentarif | ||
Ohne Kinderalimente | Kinderabzug | |
Steuerermässigung pro Kind Elternteil, bei dem das Kind lebt (gemeldet ist). | ||
Verheiratetentarif | ||
14.3 Volljährige Kinder in Erstausbildung
Mit Kinderalimenten | Kinderabzug Unterstützungsabzug | Elternteil, der Alimente leistet. Leisten beide Eltern Beiträge an den Unterhalt, jener mit den höheren Leistungen (vermutungsweise jener mit dem höheren Reineinkommen). Der andere Elternteil. |
Kinder-Haushaltsabzug Steuerermässigung pro Kind Elternteil, bei dem das Kind lebt (gemeldet ist). | ||
Verheiratetentarif | ||
Ohne Kinderalimente | Kinderabzug | |
Steuerermässigung pro Kind Elternteil, bei dem das Kind lebt (gemeldet ist). | ||
Verheiratetentarif | ||
Ergänzende Hinweise | ||
Kinderabzug: Wer den Kinderabzug beanspruchen kann, kann auch folgende Abzüge beanspruchen: Versicherungsabzug pro Kind
(siehe Ziffer 4), nachgewiesene Kosten der Ausbildung (siehe | Ziffer 5), zusätzlicher Abzug pro Kind beim Abzug für bescheidene Einkommen | |
(siehe Ziffer 6). Kann nur der halbe | / aufgeteilte Kinderabzug geltend gemacht werden oder hat ein Elternteil einen Anspruch auf den Unter- | |
stützungsabzug, weil der andere Elternteil den Kinderabzug beanspruchen kann, können beide Eltern die zusätzlichen Abzüge grundsätzlich
je hälftig vornehmen.
Unterstützungsabzug: Wer den Unterstützungsabzug beanspruchen kann, kann bei der direkten Bundessteuer auch den Versicherungs
abzug pro unterstützte Person beanspruchen (siehe Ziffer 8).
Kinderdrittbetreuung: Der Abzug steht jenem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. Wenn das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt, können beide Eltern Kinderbetreuungskosten geltend machen. Die Summe der Abzüge darf die Maximalbeträge nicht übersteigen.
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