Merkblatt G

Steuern Impôts

Merkblatt G: Grundstückgewinn ab 2021

Gesetzliches Grundpfandrecht / Auskünfte

Art. 241 StG 1 Zu Gunsten des Kantons besteht a (...) b ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Buchstabe b EG ZGB zur Sicherung der Grund- stückgewinnsteuer, wobei die Höhe des gesetzlichen Grundpfandrechts innert 30 Tagen nach Einreichung der massgeblichen Unterlagen mit einer rechtsverbindlichen Auskunft der kantonalen Steuerverwaltung gegen Ge- bühr festgesetzt werden kann. 2 … 3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer des pfandbelaste- ten Grundstücks kann verlangen, dass sowohl Bestand und Umfang des Pfandrechts als auch die geschuldete Steuer durch eine anfechtbare Verfügung festgesetzt wer- den. 4 Eigentümerinnen oder Eigentümer des pfandbelasteten Grundstücks können in Härtefällen, wie bei fehlender Mög- lichkeit einer Sicherstellung, auch Erlassgründe der steuer- pflichtigen Person geltend machen. 5 Kein Grundpfandrecht im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b entsteht beim Erwerb eines Grundstücks aus Zwangsver- wertung.

Art. 270 StG 1 Zu Gunsten der Gemeinde besteht a (...) b ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109a Buchstabe b EG ZGB zur Sicherung der Grund- stückgewinnsteuer, c (...) 2 Die Absätze 3 bis 5 von Artikel 241 gelten sinngemäss.

Merkblatt G / Grundstückgewinn / ab 2021

1 Gesetzliches Grundpfandrecht

1.1 Allgemeines

Das gesetzliche Grundpfand entsteht mit der Veräusserung eines Grundstücks. Das Grundstück haftet als Sicherheit für die Grund- stückgewinnsteuer der veräussernden Person. Die erwerbende Person trägt damit das Risiko für das Steuerinkasso bei der ver- äussernden Person mit.

Die Höhe des Grundstückgewinns und der betragsmässige Um- fang des Grundpfandrechts (Steuerforderung) ergeben sich aus

der Veranlagung.

1.2 Ausnahmen vom ge­setzlichen Grundpfand

1.2.1 Erwerb aus Zwangsverwertung

Kein Grundpfandrecht entsteht beim Erwerb eines Grundstücks

aus Zwangsverwertung (Art. 241 Abs. 5 StG). Als Zwangsver- wertung im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gilt –– im Rahmen der Pfandverwertung die öffentliche

Versteigerung (Art. 133 und Art. 156 SchKG) und der Frei- handverkauf (Art. 143b SchKG), sofern die beteiligten Gläubiger damit einverstanden sind, –– im Konkursverfahren die öffentliche Versteigerung und der Freihandverkauf, sofern die Gläubiger dies beschliessen

(Art. 256 SchKG), die Verwertung einer ausgeschlagenen Erbschaft sowie die Verwertung verpfändeter Werte im einge- stellten Konkurs einer juristischer Person mangels Aktiven, falls ein Pfandgläubiger die Verwertung verlangt (Art. 230a SchKG), –– im Nachlassverfahren die Veräusserung mit Ermächti­gung

des Nachlassrichters (Art. 298 Abs. 2 SchKG) sowie die öffentliche Versteigerung und der Freihandverkauf, allerdings nur beim Nachlassvertrag mit Vermögens­abtretung (Art. 322 und 323 SchKG), nicht jedoch bei den übrigen gerichtlichen und aussergerichtlichen Nachlassverträgen.

Andere persönliche oder finanzielle Notlagen der veräussernden Person erfüllen die Voraussetzung der Ausnahme vom gesetzli- chen Grundpfand nicht.

1.2.2 Weitere Ausnahmen

Das gesetzliche Grundpfand entsteht nur dann, wenn mit der Veräusserung des Grundstücks eine Grundstück­gewinnsteuer- forderung fällig wird.

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Mangels fälliger Steuerforderungen ergeben sich die weiteren 2 Rechtsverbindliche Auskunft Ausnahmen vom gesetzlichen Grundpfand bei –– gewerbsmässigem Handel mit Grundstücken der Steuerverwaltung (Art. 129 Abs. 1 Bst. a StG): Der realisierte Grundstückgewinn

wird von der Grundstückgewinnbesteuerung ausgenommen und der Einkommens- oder Gewinnsteuerung zugewiesen (siehe Merkblatt A). –– unentgeltlichen Handänderungen (Art. 131 StG): Die Besteuerung wird bei Eigentumswechsel durch Schenkung, Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Erbvor- bezug (Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft) aufge- schoben (siehe Merkblatt B). –– weiteren Steueraufschubstatbeständen (Art. 132 bis 134 StG): Bei Ersatzbe­schaffungstatbeständen wird der auf dem veräusserten Grundstück realisierte Gewinn auf das Ersatzobjekt übertragen und die Besteuerung bis zu dessen Weiterveräusserung aufgeschoben. Bei Steuer­auf- schub aus Umstrukturierungen und Eigentumswechsel unter Ehegatten bleibt der aufgeschobene Gewinn auf dem Grundstück bestehen (siehe Merkblätter C, D und E).

1.3 Umfang des gesetzlichen Grundpfandrechts

Mit dem gesetzlichen Grundpfand wird der gesamte sich aus der Veräusserung eines Grundstücks oder einer wirtschaftlichen Handänderung ergebende Steuer­ betrag (inkl. Zuschläge, Ver- zugszinsen und allfälliger Nachsteuern) für Kanton, Gemeinde und Kirchgemeinde sichergestellt.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern geht bei der Bestimmung des Um­ fanges des Grundpfandrechts vom Einzel­ gewinn aus und vernachlässigt die satzbestimmende Zusammenrechnung (Art. 145 StG).

1.4 Entstehung und Bestand des Grundpfandrechts

Das gesetzliche Grundpfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch im Zeitpunkt der Veranlagung des Grundstück- gewinnes.

Zur Erhaltung des Grundpfandrechts muss innert sechs Monaten seit der Rechtskraft der Veranlagung ein Eintrag im Grundbuch

2.1 Erforderliche Angaben

Bei einer Anfrage um Vorausberechnung des gesetzlichen Grundpfandes sind folgende Angaben erforderlich: –– Namensnennung der veräussernden Person, –– Darstellung des konkreten Sachverhalts sowie –– eine eigene Gewinnberechnung.

Für Auskünfte über Grundstücke, die gegebenenfalls unter Steueraufschub erworben worden sind, wird die Angabe der Grundbuch-Belegstelle des Erwerbes benötigt.

2.2 Beantwortungsfrist

Eine konkrete Anfrage wird in der Regel innert 30 Tagen schrift- lich beantwortet. Bei Rechtsauskünften besteht kein Untersu- chungsgrundsatz. Es findet lediglich eine Beurteilung des vor- gelegten Sachverhalts und der beigebrachten Unterlagen statt. Es werden zudem keine Belege eingefordert oder frühere Steuer- akten herausgegeben. Das Risiko einer unrichtigen Auskunft auf- grund unvollständiger oder falscher Angaben oder eines abwei- chend realisierten Sachverhalts trägt die anfragende Person.

2.3 Steuergeheimnis

Auskünfte aus den Steuerregistern der Grundstückgewinnsteuer sind beschränkt auf den Steuerbetrag, den steuerbaren Grund- stückgewinn und einen allfälligen Steuer­aufschub (aufgeschobe- ner Rohgewinn).

Die weiteren Veranlagungsdaten (wie z. B. Erwerbspreis, Besitz- esdauer, weitere Anlagekostenbestandteile usw.) fallen unter das Steuergeheimnis und können nicht offen gelegt werden.

2.4 Gebührenpflicht

Gestützt auf die Verordnung über die Gebühren der Kantons- verwaltung (BSG 154.21) sind Auskünfte grundsätzlich ge- bührenpflichtig.

erfolgen, andernfalls erlischt das Grundpfandrecht. Bei der Ein- räumung von Zahlungserleichterungen verschiebt sich die Frist zur Eintragung um deren Dauer.

1.5 Pfandrechtsverfahren

Das Pfandrechtsverfahren gegenüber der Eigentümerin oder des Eigentümers des pfandrechtsbelasteten Grundstücks wird spätestens dann eingeleitet, wenn die Uneinbringlichkeit der Steuerforderung bei der steuerpflichtigen Person (veräussernde Person) feststeht.

Im Pfandrechtsverfahren werden Bestand und Umfang des Grundpfandrechts festgestellt. Die Steuerbezugsbehörde (zu- ständige Inkassostelle) teilt der Pfandeigentümerin oder dem Pfandeigentümer (erwerbende Person) mit, dass das gesetzliche Grundpfand geltend gemacht wird und fordert sie zur Bezahlung des Steuerausstandes auf. Die Pfand­ eigentümerin oder der Pfandeigentümer können anschliessend ein Gesuch um Erlass einer Pfandrechtsverfügung stellen und mit Einsprache gegen die Pfandrechtsverfügung gleichzeitig die ursprüngliche Veranlagung der steuerpflichtigen Person überprüfen lassen. Da- bei wird das Steuergeheimnis gegenüber der Pfandeigentümerin oder dem Pfandeigentümer aufgehoben.

Steuerverwaltung des Kantons Bern Grundstückgewinnsteuer Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 18 oder +41 31 633 60 01 gg.sv@be.ch, www.taxme.ch

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