PDF-Version: Natürliche Personen, Landwirtinnen/Landwirte, selbstständig Erwerbstätige, Gesamt-Ausgabe
Steuerverwaltung Recht und Koordination Steuerpraxis
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Wegleitung
Natürliche Personen 2025 Seit dem 01.01.2020 publiziert der Kanton Bern die Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für natürliche Personen auf einer Website.
Link: Wegleitung "Natürliche Personen" Steuerjahr 2025
Dieses PDF beinhaltet die gesamten Texte der Website und ist als Hilfsmittel für steuerpflichtige Perso- nen gedacht, die ihre Steuererklärung auf Papierformularen ausfüllen.
Wegleitung NP 2023 definitiv_de.docx
Natürliche Personen 2025
Inhaltsverzeichnis nach Formularen
Seite Allgemeine Informationen Steuererklärungspflicht: Wer hat eine Steuererklärung einzureichen?
‒ Wohnsitz im Kanton Bern ....................................................................................................................... 1
‒ Wohnsitz in anderem Kanton .................................................................................................................. 2
‒ Wohnsitz im Ausland .............................................................................................................................. 3
‒ Minderjährige Kinder .............................................................................................................................. 4
‒ Todesfall ................................................................................................................................................ 5
Einreichefrist für die Steuererklärung ......................................................................................................... 6
Nach dem Einreichen der Steuererklärung ................................................................................................. 7
Einsprache ................................................................................................................................................ 8
Formular 1
1.1 Welche Formulare müssen Sie ausfüllen und einreichen?
Lohn und/oder Naturaleinkommen erhalten ..................................................................................... 26 ff. Eigentum, Nutzniessung oder Wohnrecht an Grundstücken im In- oder Ausland .............................. 147 ff. Beteiligung an
‒ Personengesellschaft .................................................................................................................. 101
‒ Baugesellschaft, Konsortium ....................................................................................................... 102
‒ Erben- oder Miteigentümergemeinschaft ..................................................................................... 116
Schenkung oder Erbschaft erhalten oder ausgerichtet .................................................................... 117 ff.
Ausserkantonaler Arbeitgeber oder zwei gleiche Lohnausweise ....................................................... 31
Beiträge an die 2. Säule, die nicht im Lohnausweis ausgewiesen sind ............................................. 190 ff.
Beiträge an die Säule 3a ................................................................................................................ 192
Kapitalleistungen, die bisher noch nicht besteuert wurden oder die steuerfrei sind? ......................... 108
Selbstständige Erwerbstätigkeit (keine Landwirtschaft) ................................................................... 34 ff. Landwirtschaftsbetrieb im Haupt-, Neben- oder Zuerwerb ............................................................... 68 ff.
1.2 Verschiedene Angaben
Zivilstand ........................................................................................................................................ 9, 12
Mitarbeit des Ehegatten im Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb des Anderen ............................ 13
Führen Sie alleine einen eigenen Haushalt? ................................................................................... 10
Formular 2
2.1 Angaben zu Kindern ....................................................................................................................... 14 ff.
2.2 Verschiedene Einkünfte
2.21 Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ............................................................................ 26 ff.
2.22 Einkünfte aus Renten und Pensionen inkl. Waisenrenten für minderjährige Kinder ........................... 103 ff.
2.23 Einkünfte aus Erwerbsausfallentschädigungen ............................................................................... 106
2.24 Erhaltene Unterhaltsbeiträge / Alimente .......................................................................................... 107
2.25 Weitere, nicht anderweitig deklarierte Einkünfte .............................................................................. 109 ff.
2.3 Erwerbsunterbruch, AHV/IV/EO-Beiträge Nichterwerbstätiger ......................................................... 32, 192
Formular 3
Was ist im Wertschriftenverzeichnis aufzuführen? ...................................................................................... 120
Verrechnungssteuer .................................................................................................................................. 146
Anrechnung ausländischer Quellensteuern / Rückerstattung Steuerrückbehalt USA ................................... 141
Lotterie- und Spielgewinne ......................................................................................................................... 142 ff.
Kosten für die Aufbewahrung der Vermögenswerte und Wertschriften ......................................................... 144
Formular 3.1 (Zusatzblatt)
Qualifizierende Beteiligungen ..................................................................................................................... 145
Natürliche Personen 2025
Formular 4
4.1 Weitere Vermögenswerte ............................................................................................................... 169 ff.
4.2 Versicherungen und Zinsen auf Sparkapitalien ............................................................................... 171, 194 ff.
4.3 Schulden und Schuldzinsen ............................................................................................................ 172 ff.
4.4 Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien ........................................................... 198
Formular 5
5.1 Bezahlte Unterhaltsbeiträge inklusive Anteil für minderjährige Kinder (Alimente)
und bezahlte Renten und dauernde Lasten ..................................................................................... 200 ff.
5.2 Abzug für Leistungen an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen ................................ 203
5.3 Abzug für Vergabungen .................................................................................................................. 199
5.4 Abzug für Krankheits- und Unfallkosten .......................................................................................... 204
5.5 Abzug für behinderungsbedingte Kosten / Pflegekosten ................................................................... 205 ff.
Formular 6
6.0 Berufskosten .................................................................................................................................. 175
6.1 Fahrkosten ..................................................................................................................................... 176 ff.
6.2 Auswärtige Verpflegung .................................................................................................................. 180
6.3 Auswärtiger Wochenaufenthalt ....................................................................................................... 181
6.4 Übrige Berufskosten ....................................................................................................................... 182 ff.
6.5 Berufskosten Nebenerwerb ............................................................................................................ 187
6.6 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten ............................................................................ 188
Formular 7
7.0 Grundstücke im Privatvermögen ..................................................................................................... 147 ff.
7.1 Einkünfte im Jahr 2025 ................................................................................................................... 151 ff.
7.2 Grundstückkosten 2025 .................................................................................................................. 163 ff.
Formular 8
8.1 Kollektiv-, Kommandit- und einfache Gesellschaften ....................................................................... 101
8.2 Baugesellschaften und Konsortien .................................................................................................. 102
8.3 Erben- und Miteigentümergemeinschaften ...................................................................................... 116
8.4 Erbschaften .................................................................................................................................... 117
8.5 Schenkungen und Vorempfänge ..................................................................................................... 118
Formular 9
Einkommen und Geschäftsvermögen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ................................................ 34
‒ Ertrag ..................................................................................................................................................... 40 ff. ‒ Aufwand ................................................................................................................................................. 45 ff. ‒ Steuerbarer Erfolg (Erfolgskorrekturen) .................................................................................................. 53 ff. ‒ Bilanz ..................................................................................................................................................... 63 ff.
Hilfsblatt zum Formular 9
Betrieblicher Ertrag aus Lieferungen und Leistungen .................................................................................. 41
Aufwand für Material, Waren und Fremdleistungen .................................................................................... 46
Personalaufwand ....................................................................................................................................... 47
Anlagevermögen und Abschreibungen ....................................................................................................... 65, 50
Umlaufvermögen ....................................................................................................................................... 64
Fremdkapital .............................................................................................................................................. 66
Natürliche Personen 2025
Formular 10
Einkommen und Geschäftsvermögen aus Land- und Forstwirtschaft .......................................................... 68
‒ Ertrag ..................................................................................................................................................... 73 ff. ‒ Aufwand ................................................................................................................................................. 78 ff. ‒ Steuerbarer Erfolg (Erfolgskorrekturen) .................................................................................................. 86 ff. ‒ Bilanz ..................................................................................................................................................... 96 ff.
Hilfsblatt zum Formular 10
Landwirtschaftlicher Betriebsertrag ............................................................................................................ 74
Direktaufwand ........................................................................................................................................... 79
Personalaufwand ....................................................................................................................................... 80
Sonstiger Betriebsaufwand ........................................................................................................................ 81
Betriebliche Nebenerfolge .......................................................................................................................... 76, 84 Anlagevermögen und Abschreibungen ....................................................................................................... 98, 83
Umlaufvermögen ....................................................................................................................................... 97
Fremdkapital .............................................................................................................................................. 99
Natürliche Personen 2025
Inhaltsverzeichnis
Steuerjahr 2025 ...................................................................................................................... 1
Allgemeine Informationen ..................................................................................................... 1
Steuererklärungspflicht: Wer hat eine Steuererklärung einzureichen? ...................................... 1
‒ Wohnsitz im Kanton Bern ..................................................................................................... 1
‒ Wohnsitz in anderem Kanton ................................................................................................ 2
‒ Wohnsitz im Ausland ............................................................................................................ 3
‒ Minderjährige Kinder ............................................................................................................ 4
‒ Todesfall .............................................................................................................................. 5
Einreichefrist ........................................................................................................................... 6
Nach dem Einreichen der Steuererklärung ............................................................................... 7
Einsprache .............................................................................................................................. 8
Stammdaten ........................................................................................................................... 9
Alleinstehende ....................................................................................................................... 10
Eheleute ................................................................................................................................ 11
‒ Personendaten Eheleute .................................................................................................... 12
‒ Abzug für Mitarbeit Ehepartner/-in ...................................................................................... 13
‒ Zweiverdienerabzug ........................................................................................................... 13
Angaben zu Kindern .............................................................................................................. 14
‒ Kinderdrittbetreuungskosten ............................................................................................... 14
‒ Angaben zur betreuenden Drittperson ................................................................................ 15
‒ Ausbildungskosten ............................................................................................................. 16
‒ Ausbildungseinrichtung ...................................................................................................... 17
‒ Einkommen des Kindes ...................................................................................................... 18
‒ Angaben zum getrennt veranlagten Elternteil ...................................................................... 19
‒ Kind wohnt bei mir/uns? ..................................................................................................... 20
‒ Kinderabzug für minderjährige Kinder ................................................................................. 21
‒ Kinder-/Unterstützungsabzug für volljährige Kinder ............................................................. 22
Kontaktdaten ......................................................................................................................... 24
‒ Persönliche Kontaktdaten ................................................................................................... 24
‒ Ansprechpartner/-in (Drittperson)........................................................................................ 25
‒ Rückzahlungskonto ............................................................................................................ 25
Einkommen aus Tätigkeit .................................................................................................... 26
Unselbstständiger Erwerb ...................................................................................................... 26
‒ Haupterwerb ...................................................................................................................... 27
‒ Nebenerwerb ..................................................................................................................... 28
‒ Entschädigungen, die im Nettolohn nicht enthalten sind ...................................................... 29
‒ Verwaltungsratsentschädigungen ....................................................................................... 30
‒ Wann ist ein Lohnausweis einzureichen? ........................................................................... 31
Unbezahlter Erwerbsunterbruch ............................................................................................. 32
Geschäftsauto für den Arbeitsweg und weitere private Fahrten .............................................. 33
Einzelunternehmen (Selbstständige Erwerbstätigkeit) ............................................................ 34
‒ Allgemeine Angaben .......................................................................................................... 35
Datum des Geschäftsabschlusses ........................................................................................... 36
Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte .................................................................................. 37
Art der Buchhaltung ................................................................................................................. 38
Bezeichnung der Einzelfirma.................................................................................................... 39
‒ Ertrag ................................................................................................................................. 40
Betrieblicher Ertrag aus Lieferungen und Leistungen ............................................................... 41
Finanzertrag ............................................................................................................................. 42
Betrieblicher Nebenertrag ........................................................................................................ 43
Betriebsfremder, ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Ertrag ........................ 44
‒ Aufwand ............................................................................................................................. 45
Materialaufwand ....................................................................................................................... 46
Personalaufwand ..................................................................................................................... 47
Natürliche Personen 2025
Übriger betrieblicher Aufwand .................................................................................................. 48
Finanzaufwand......................................................................................................................... 49
Abschreibungen ....................................................................................................................... 50
Betrieblicher Nebenaufwand .................................................................................................... 51
Betriebsfremder, ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand .................... 52
‒ Steuerbarer Erfolg .............................................................................................................. 53
Privatanteile ............................................................................................................................. 54
Korrektur Beiträge Säule 3a ..................................................................................................... 55
Andere nicht zulässige Aufwendungen .................................................................................... 56
Naturalbezüge/Eigenverbrauch ................................................................................................ 57
Nicht verbuchte zulässige Abzüge ........................................................................................... 58
Weitere Erfolgskorrekturen....................................................................................................... 59
Korrekturen bei Grundstücksverkäufen .................................................................................... 60
Mietwertdifferenz Bund/Kanton ................................................................................................ 61
Verlustverrechnung .................................................................................................................. 62
‒ Bilanz ................................................................................................................................. 63
Umlaufvermögen ...................................................................................................................... 64
Anlagevermögen ...................................................................................................................... 65
Fremdkapital ............................................................................................................................ 66
Eigenkapital ............................................................................................................................. 67
Land- und Forstwirtschaft ...................................................................................................... 68
‒ Allgemeine Angaben .......................................................................................................... 69
Datum des Geschäftsabschlusses ........................................................................................... 70
Art der Buchhaltung ................................................................................................................. 71
Bezeichnung des Landwirtschaftsbetriebes ............................................................................. 72
‒ Ertrag ................................................................................................................................. 73
Landwirtschaftlicher Betriebsertrag .......................................................................................... 74
Finanzertrag ............................................................................................................................. 75
Betrieblicher Nebenertrag ........................................................................................................ 76
Betriebsfremder, ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Ertrag ........................ 77
‒ Aufwand ............................................................................................................................. 78
Direktaufwand .......................................................................................................................... 79
Personalaufwand ..................................................................................................................... 80
Sonstiger Betriebsaufwand ...................................................................................................... 81
Finanzaufwand......................................................................................................................... 82
Abschreibungen ....................................................................................................................... 83
Betrieblicher Nebenaufwand .................................................................................................... 84
Betriebsfremder, ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand .................... 85
‒ Steuerbarer Erfolg .............................................................................................................. 86
Privatanteile ............................................................................................................................. 87
Korrektur Beiträge Säule 3a ..................................................................................................... 88
Andere nicht zulässige Aufwendungen .................................................................................... 89
Naturalbezüge/Eigenverbrauch ................................................................................................ 90
Nicht verbuchte zulässige Abzüge ........................................................................................... 91
Weitere Erfolgskorrekturen....................................................................................................... 92
Korrekturen bei Grundstücksverkäufen .................................................................................... 93
Differenz Steuerbilanz Bund/Kanton ........................................................................................ 94
Verlustverrechnung .................................................................................................................. 95
‒ Bilanz ................................................................................................................................. 96
Umlaufvermögen ...................................................................................................................... 97
Anlagevermögen ...................................................................................................................... 98
Fremdkapital ............................................................................................................................ 99
Eigenkapital ............................................................................................................................100
Personengesellschaften ....................................................................................................... 101
Baugesellschaften und Konsortien ....................................................................................... 102
Verschiedene Einkünfte .................................................................................................... 103
Renten, Pensionen, Waisenrenten ....................................................................................... 103
‒ AHV-, IV- und Waisenrenten ............................................................................................. 103
‒ Renten (Pensionen) aus beruflicher Vorsorge ................................................................... 103
Reduzierte Besteuerung bei der direkten Bundessteuer .........................................................103
‒ SUVA-Renten und andere Unfallrenten aus Arbeitsverhältnis ........................................... 104
‒ Renten aus gebundener Vorsorge (Säule 3a) ................................................................... 104
Natürliche Personen 2025
‒ Renten aus Haftpflicht/privater Unfallversicherung ............................................................ 104
‒ Renten aus privaten Lebensversicherungen (Säule 3b)/ Leibrenten .................................. 104
‒ Renten aus Risikoversicherung ........................................................................................ 105
‒ Renten aus Militärversicherung ........................................................................................ 105
‒ Ausländische Renten und Pensionen................................................................................ 105
Entschädigungen Erwerbsausfall ......................................................................................... 106
Erhaltene Unterhaltsbeiträge/Kinderalimente ....................................................................... 107
Kapitalleistungen ................................................................................................................. 108
Weitere steuerbare Einkünfte ............................................................................................... 109
Nicht steuerbare Einkünfte ................................................................................................... 110
‒ Beispiele: ......................................................................................................................... 110
‒ Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen ....................................................... 111
‒ Überbrückungsleistungen ................................................................................................. 111
‒ Im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuertes Einkommen..................................... 111
‒ Nicht steuerbare ausländische Renten und Pensionen...................................................... 111
‒ Ausländische Erwerbseinkünfte ........................................................................................ 112
‒ Öffentliche oder private Unterstützung .............................................................................. 113
‒ Steuerfreie Geldspielgewinne ........................................................................................... 114
Steuerfreie Gewinne aus der Schweiz ....................................................................................114
‒ Genugtuungen und andere Entschädigungen ................................................................... 115
‒ Steuerfreie Renten der Militärversicherung ....................................................................... 115
‒ Feuerwehrsold ................................................................................................................. 115
‒ Kostengutsprachen gemäss Gesetz über die Leistungen für Menschen mit
Behinderungen (BLG) ....................................................................................................... 115
Beteiligungen an Erben-/Miteigentümergemeinschaften ....................................................... 116
Erbschaften ......................................................................................................................... 117
Schenkungen/Vorempfänge ................................................................................................. 118
‒ Erhaltene Schenkung ....................................................................................................... 118
‒ Ausgerichtete Schenkung ................................................................................................. 119
Vermögenswerte/Wertschriften ......................................................................................... 120
eSteuerauszug .................................................................................................................... 121
Bankkonten und Guthaben .................................................................................................. 122
‒ Zinsen .............................................................................................................................. 123
‒ Steuerwert ....................................................................................................................... 124
Aktien/Wertpapiere .............................................................................................................. 125
‒ Valorennummer ................................................................................................................ 126
‒ Dividenden/Erträge........................................................................................................... 127
‒ Manuelle Berechnung....................................................................................................... 128
‒ Steuerwert ....................................................................................................................... 129
Obligationen/Kassenscheine ................................................................................................ 130
‒ Valorennummer ................................................................................................................ 131
‒ Erträge ............................................................................................................................. 132
‒ Steuerwert ....................................................................................................................... 133
Darlehen und sonstige Forderungen (Guthaben) .................................................................. 134
Sonstige noch nicht deklarierte Kapitalanlagen .................................................................... 135
‒ Valoren-/ISIN-Nummer ..................................................................................................... 136
‒ Steuerwert ....................................................................................................................... 137
Steuer- oder zusätzliches Verzeichnis .................................................................................. 138
‒ Mitarbeiteraktien die am 31.12. des Steuerjahres einer Sperrfrist unterliegen .................... 138
‒ Steuerverzeichnis der Bank .............................................................................................. 139
‒ Zusätzliches Verzeichnis .................................................................................................. 140
Anrechnung ausländischer Quellensteuern (DA-1 Antrag) Rückerstattung
Steuerrückbehalt USA (R-US 164 Antrag) ............................................................................ 141
Lotterie- und Spielgewinne................................................................................................... 142
‒ Spieleinsätze.................................................................................................................... 143
Kosten für die Aufbewahrung der Vermögenswerte und Wertschriften .................................. 144
Qualifizierende Beteiligungen .............................................................................................. 145
Verrechnungssteuer ............................................................................................................ 146
Natürliche Personen 2025
Grundstücke/Liegenschaften im Privatvermögen ............................................................ 147
Photovoltaik- und Solarthermieanlagen ................................................................................ 147
‒ Haben Sie sich Ihre Photovoltaik- oder Solarthermieanlage erst in diesem Steuerjahr
angeschafft oder eine Liegenschaft mit einer solchen Anlage neu gebaut? ....................... 147
Amtlicher Wert ..................................................................................................................... 148
‒ Nutzniessung/Nutzungsrecht ............................................................................................ 149
‒ Wohnrecht ....................................................................................................................... 150
Mietwert .............................................................................................................................. 151
‒ Korrigierter Mietwert ......................................................................................................... 152
‒ Nutzniessung ................................................................................................................... 153
‒ Wohnrecht ....................................................................................................................... 154
Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften ................................................................ 155
‒ Vorzugsmietzins ............................................................................................................... 156
Vermietung möblierter (Ferien-) Wohnungen ........................................................................ 157
‒ Pauschalabzug Ferienwohnung/-haus .............................................................................. 158
Sonstige noch nicht deklarierte Erträge ................................................................................ 159
‒ Pachtzinsen/Waldertrag ................................................................................................... 159
‒ Bau-/Quellenrechte .......................................................................................................... 160
‒ Photovoltaik ..................................................................................................................... 161
‒ Subventionen und Versicherungsleistungen ..................................................................... 162
Grundstückskosten .............................................................................................................. 163
‒ Pauschalabzug Grundstückskosten .................................................................................. 164
‒ Liegenschaftssteuer und bezahlte Baurechtszinsen .......................................................... 165
‒ Tatsächliche Unterhaltskosten .......................................................................................... 166
‒ Kostenüberschüsse .......................................................................................................... 167
‒ Betriebs- und Verwaltungskosten ..................................................................................... 168
Übriges Vermögen ............................................................................................................. 169
Fahrzeuge ........................................................................................................................... 169
Weitere Vermögenswerte ..................................................................................................... 170
Kapital- und Rentenversicherungen (Säule 3b) .................................................................... 171
Schulden und Schuldzinsen.............................................................................................. 172
Schulden ............................................................................................................................. 173
Schuldzinsen ....................................................................................................................... 174
Berufskosten ..................................................................................................................... 175
Fahrrad, Motorfahrrad, Motorrad mit gelbem Kontrollschild .................................................. 176
Fahrkosten Öffentlicher Verkehr........................................................................................... 177
Fahrkosten für private Motorfahrzeuge ................................................................................. 178
‒ Ist keiner der obenerwähnten Gründe erfüllt und haben Sie trotzdem ein privates Fahrzeug genutzt, können Sie die Kosten abziehen, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefallen wären.Was gilt für steuerpflichtige Personen mit einem
Geschäftsauto? ................................................................................................................ 178
‒ Berechnung der Fahrkosten ............................................................................................. 179
Auswärtige Verpflegung ....................................................................................................... 180
Auswärtiger Wochenaufenthalt ............................................................................................ 181
Übrige Berufskosten ............................................................................................................ 182
Pauschalabzug übrige Berufskosten .................................................................................... 183
Effektive Kosten................................................................................................................... 184
Berufskosten Nebenerwerb .................................................................................................. 187
Abzüge ............................................................................................................................... 188
Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten ................................................................. 188
Beiträge 2. Säule, Säule 3a sowie AHV/IV/EO-Beiträge von Nichterwerbstätigen ................. 189
‒ Einkauf 2. Säule (Pensionskasse) .................................................................................... 190
‒ Beiträge 2. Säule (Pensionskasse) ................................................................................... 191
‒ Beiträge Säule 3a (gebundene Vorsorge) ......................................................................... 192
‒ AHV/IV/EO-Beiträge von Nichterwerbstätigen ................................................................... 193
Prämien für Krankenkasse, Invaliden- und Unfallversicherung, Säule 3b sowie erhaltene
Zinsen aus Sparkapitalien .................................................................................................... 194
Natürliche Personen 2025
‒ Prämien für Krankenkasse, private Invaliden- und Unfallversicherung ............................... 195
‒ Prämien Säule 3b ............................................................................................................. 196
‒ Erhaltene Sparzinsen ....................................................................................................... 197
Mitgliederbeiträge und Spenden an politische Parteien ........................................................ 198
Spenden an steuerbefreite Institutionen ............................................................................... 199
Bezahlte Leibrenten und Unterhaltsbeiträge ......................................................................... 200
‒ Kinderalimente ................................................................................................................. 200
‒ Unterhaltsbeiträge an Ehepartner/-in ................................................................................ 201
‒ Bezahlte Leibrenten und dauernde Lasten ........................................................................ 202
Leistungen an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen..................................... 203
Krankheits- und Unfallkosten ............................................................................................... 204
Behinderungsbedingte Kosten / Pflegekosten ...................................................................... 205
‒ Heimaufenthalt ................................................................................................................. 206
‒ Pauschalabzug................................................................................................................. 207
Natürliche Personen 2025
Steuerjahr 2025 Informationen zum Online-Ausfüllen der Steuererklärung des oben ausgewählten Jahres.
Diese Wegleitung erläutert die Besteuerungspraxis des Kantons Bern. Sie erleichtert das Ausfüllen der Steuererklärung.
Wenn von Ehe, Ehepartner/-in, Ehemann -bzw. -frau, Eheleuten, verheiratet, getrennt, geschieden, ver- witwet usw. die Rede ist, werden Personen in eingetragener Partnerschaft sinngemäss mitgemeint, wenn sie nicht jeweils explizit erwähnt sind.
Allgemeine Informationen
Steuererklärungspflicht: Wer hat eine Steuererklärung einzureichen?
Wohnsitz im Kanton Bern
Die Steuererklärung ist von allen Personen auszufüllen, die am Ende des Jahres ihren Wohnsitz im Kanton Bern hatten oder im Laufe des Jahres ins Ausland weggezogen sind.
Merkblatt 1: Wohnsitzwechsel (PDF, 143 KB, 4 Seiten)
Hinweis Auch wenn Ihnen im Vorjahr das steuerbare Einkommen durch den besonderen Abzug bei Bedürftigkeit (Art. 41 StG) auf Null gesetzt wurde, müssen Sie weiterhin eine Steuererklärung einreichen. TaxInfo: Besonderer Abzug bei Bedürftigkeit gemäss Art. 41 StG
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 1
Natürliche Personen 2025
Wohnsitz in anderem Kanton
Personen ohne Wohnsitz im Kanton Bern, die aber ‒ Liegenschaften, ‒ Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton Bern haben, müssen im Kanton Bern keine Steuererklärung einreichen.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern erhält direkt vom Wohnsitzkanton eine Kopie der interkantona- len Steuerausscheidung. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, werden wir Sie auffordern, uns eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons einzureichen.
Merkblatt 3a: Grundstücke und Geschäftsbetriebe ausserhalb des Wohnsitzkantons (PDF, 221 KB, 3 Seiten)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 2
Natürliche Personen 2025
Wohnsitz im Ausland
Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Liegenschaften, Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kan- ton Bern haben, müssen im Kanton Bern eine Steuererklärung einreichen.
Liegenschaft im Kanton Bern Erfassen Sie in Ihrer Steuererklärung die mit Ihrer Liegenschaft zusammenhängenden Angaben unter
Grundstücke / Liegenschaften im Privatvermögen und Schulden und Schuldzinsen.
Geschäftsbetrieb oder Betriebsstätte im Kanton Bern Erfassen Sie in Ihrer Steuererklärung die mit Ihrem Geschäftsbetrieb oder Ihrer Betriebsstätte zusam- menhängenden Angaben unter Einkommen aus Tätigkeit entsprechend als ‒ Einkommen und Geschäftsvermögen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ‒ Einkommen und Geschäftsvermögen aus Land- und Forstwirtschaft ‒ Beteiligung an Personengesellschaften ‒ Beteiligung an Baugesellschaften und Konsortien.
Merkblatt 3b: Bernische Grundstücke und Geschäftsbetriebe bei Wohnsitz im Ausland (teilweise steuer- pflichtig) (PDF, 164 KB, 2 Seiten)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 3
Natürliche Personen 2025
Minderjährige Kinder
Minderjährige Kinder erhalten ihre erste Steuererklärung automatisch für das Steuerjahr, in welchem sie volljährig werden. Auf Antrag kann auch eine Steuererklärung für das Erwerbseinkommen eines minder- jährigen Kindes zugestellt werden.
Das Erwerbseinkommen von minderjährigen Kindern ist nicht in der Steuererklärung der Eltern zu dekla- rieren. Das Vermögen von minderjährigen Kindern sowie sonstiges Einkommen müssen die Eltern je- doch wie eigenes Einkommen und Vermögen in ihrer Steuererklärung deklarieren.
Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, muss dieser das sonstige Einkommen und Vermögen des Kin- des deklarieren. Bei getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamer, alternierender Obhut und bei Konkubi- natspaaren mit gemeinsamer Obhut ist das sonstige Einkommen und Vermögen des Kindes von den El- tern je hälftig zu deklarieren.
Merkblatt 12: Besteuerung von Familien (PDF, 210 KB, 5 Seiten)
Ausnahme Minderjährige Vollwaisen und Bevormundete deklarieren ihr gesamtes Einkommen und Vermögen in der eigenen Steuererklärung.
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Natürliche Personen 2025
Todesfall
Wer hat bei einem Todesfall die Steuerklärung einzureichen? Verstirbt eine Person, die zum Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz im Kanton Bern hatte, gilt: Die Erbinnen und Erben haben eine Steuererklärung mit dem Einkommen der verstorbenen Person ab Beginn der Steuerperiode bis und mit Todestag sowie mit dem Vermögen am Todestag einzureichen.
Stirbt eine verheiratete Person, hat der überlebende Partner bzw. die Partnerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum Todestag eine gemeinsame Steuererklärung auszufüllen. Für die Zeit ab dem Todestag bis zum Ende der Steuerperiode ist eine separate Steuererklärung für das seit dem Todestag erzielte Einkommen und das Vermögen auszufüllen.
Merkblatt 2: Todesfall (PDF, 245 KB, 4 Seiten)
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Einreichefrist Ordentliche Steuererklärung Sie wurden aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Die Einreichefrist für Ihre Steuererklärung entnehmen Sie diesem Schreiben. Grundsätzlich ist die Steuererklärung bis zum 15. März abzugeben. In folgenden Fällen gilt der 15. Mai als Abgabetermin: ‒ selbstständig Erwerbstätige, ‒ Landwirtinnen und Landwirte, ‒ Steuerpflichtige, die an einer Erben-, Miteigentümergemeinschaft, Kollektiv-, Kommandit- oder einfacher Gesellschaft beteiligt sind.
Unterjährige Steuererklärung Bei Zuzug aus dem Ausland oder Wegzug ins Ausland werden Sie aufgefordert, Ihre Steuererklärung einzureichen. Die Einreichefrist entnehmen Sie diesem Brief. Bei einem Todesfall werden die Erbinnen und Erben aufgefordert, die Steuererklärung für den Verstor- benen einzureichen. Die Einreichefrist für diese Steuererklärung entnehmen Sie diesem Brief.
Nachträgliche ordentliche Veranlagung Wurden Sie aufgefordert, eine Steuererklärung für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung einzu- reichen, ist die Einreichefrist in diesem Brief ersichtlich.
Info für die nachträgliche ordentliche Veranlagung (PDF, 723 KB, 4 Seiten)
Hinweis Können Sie den Termin zum Einreichen der Steuererklärung nicht einhalten? Beantragen Sie rechtzeitig eine Fristverlängerung. Frist als Privatperson verlängern.
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Nach dem Einreichen der Steuererklärung Die Steuerverwaltung prüft die eingereichte Steuererklärung und erlässt definitive Veranlagungsverfü- gungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer. Weicht die Veranla- gung von Ihren Angaben ab, ist dies in den definitiven Veranlagungsverfügungen ausgewiesen und be- gründet.
Gegen eine definitive Veranlagungsverfügung können Sie innert 30 Tagen Einsprache erheben.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 7
Natürliche Personen 2025
Einsprache Gegen definitive Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer können Sie innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügungen Einsprache erheben.
Die Einsprache muss entweder schriftlich und unterschrieben per Post oder online über BE-Login eingereicht werden.
Wichtig! Diese 30-tägige Einsprachefrist kann nicht erstreckt werden.
Mehr zum Thema www.taxme.ch: Einsprache erheben Taxinfo: Einspracheverfahren.
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Natürliche Personen 2025
Stammdaten Die Gemeinden führen das Steuerregister der natürlichen Personen. Die Angaben in Ihrer Steuererklä- rung zu Zivilstand, Konfession und Feuerwehrdienstersatzabgabe wurden per Stichtag 31. Dezember automatisch aus dem Steuerregister übernommen.
Alle im Steuerregister geführten Werte unterliegen grundsätzlich dem Steuergeheimnis (Art. 153 des Steuergesetzes).
Wichtig! Sind die vorgegebenen Personendaten in TaxMe-Online nicht korrekt, wenden Sie sich bitte an die Ein- wohnerdienste Ihrer Wohnsitzgemeinde.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 9
Natürliche Personen 2025
Alleinstehende Führen Sie alleine einen eigenen Haushalt? Sie führen alleine einen eigenen Haushalt, sofern Sie nur: ‒ alleine oder zusammen mit eigenen Kindern für die der Kinderabzug zulässig ist oder ‒ zusammen mit einer unterstützungsbedürftigen, erwerbsunfähigen Person wohnen.
Wenn Sie im Konkubinat oder in einer Wohngemeinschaft leben, führen Sie nicht alleine einen eigenen Haushalt.
Der Abzug für Alleinstehende wird gewährt, wenn Sie in der Steuererklärung die Frage: «Führen Sie al- leine einen eigenen Haushalt?» mit «ja» beantworten können. Die Höhe des Abzugs wird bei der Veran- lagung automatisch berechnet und ist aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich.
TaxInfo: Abzug für alleinstehende mit eigenem Haushalt
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 10
Natürliche Personen 2025
Eheleute Das Einkommen und Vermögen von Eheleuten ist in einer gemeinsamen Steuererklärung zu deklarieren. Bei Heirat im Verlaufe des Jahres ist für das ganze Jahr eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen.
Bei Scheidung oder Trennung haben beide Personen für das ganze Jahr je eine eigene Steuererklärung auszufüllen.
Hinweis
Heirat Trennung und Scheidung
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Personendaten Eheleute
Hinweis Sind die Personendaten in TaxMe-Online nicht korrekt, wenden Sie sich bitte an die Einwohnerdienste Ihrer Wohnsitzgemeinde.
Personen in eingetragener Partnerschaft füllen eine gemeinsame Steuererklärung aus. Einkommen und Vermögen werden zusammengerechnet. Es kommen die Abzüge und Tarife für verheiratete Perso- nen zur Anwendung.
Für Personen in eingetragener Partnerschaft gelten die Ausführungen zum Zivilstand «verheiratet». Bei getrennten oder aufgelösten eingetragenen Partnerschaften gelten die Ausführungen zum Zivilstand «getrennt» oder «geschieden». Ist der Partner oder die Partnerin verstorben, gelten diejenigen zum Zivil- stand «verwitwet».
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 12
Natürliche Personen 2025
Abzug für Mitarbeit Ehepartner/-in
Werden Sie gemeinsam veranlagt und arbeitet die Ehepartnerin oder der Ehepartner regelmässig und beträchtlich im Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb des Partners bzw. der Partnerin mit, ohne dafür Lohn zu erhalten, haben Sie Anspruch auf den Abzug für Mitarbeit.
Die Höhe des Abzugs wird bei der Veranlagung automatisch berechnet und ist aus der Veranlagungsver- fügung ersichtlich.
TaxInfo: Abzug für Mitarbeit
Familienzulagen in der Landwirtschaft und für selbstständig Erwerbstätige Diese Einnahmen deklarieren Sie unter «Entschädigungen Erwerbsausfall». Ansonsten wird der Abzug für Mitarbeit bzw. der Zweiverdienerabzug nicht korrekt berechnet.
Zweiverdienerabzug
Werden Sie gemeinsam veranlagt und erzielen beide Eheleute unabhängig voneinander ein Erwerbsein- kommen, haben Sie Anspruch auf den Zweiverdienerabzug..
Der Abzug wird von Amtes wegen gewährt. Die Höhe des Abzugs wird bei der Veranlagung automatisch berechnet und ist aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich.
TaxInfo: Zweiverdienerabzug
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Natürliche Personen 2025
Angaben zu Kindern
Kinderdrittbetreuungskosten
Geben Sie die Kosten für die Drittbetreuung Ihres Kindes an. Steuerlich berücksichtigt werden nur Kos- ten für die Betreuung bis zum 14. Geburtstag des Kindes.
Kinderdrittbetreuungskosten sind Ausgaben für z.B. KITA, Tagesschule, Tageseltern. Abziehbar sind nur die Betreuungskosten. Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt des Kindes (z.B. Mahlzeiten wäh- rend der Betreuung) sind nicht abzugsfähig. Wer kann die Kosten geltend machen? Eltern, die
erwerbstätig,in der Ausbildung oder erwerbsunfähig sind und
mit dem Kind im gleichen Haushalt leben und
die Kosten selbst getragen haben und dies belegen können.
In welchem Umfang können Sie die Kosten geltend machen? ‒ Nur die Kosten, die Ihnen entstehen, weil Sie Ihr Kind in der Zeit Ihrer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung von einer Drittperson haben betreuen lassen. ‒ Die Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Erwerbsunfähigkeit stehen.
Hinweis Der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten ist bei der direkten Bundessteuer auf CHF 25’800 und bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf CHF 16’000 beschränkt. Diese Beschränkung wird im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Höhere geltend gemachte Kosten werden auf die genann- ten Beträge reduziert.
Der Höchstbetrag gilt pro Kind.
TaxInfo: Kinderdrittbetreuungskosten
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 14
Natürliche Personen 2025
Angaben zur betreuenden Drittperson
Der Abzug für Drittbetreuungskosten wird nur bei Bekanntgabe der betreuenden Person gewährt.
Bitte geben Sie Name und Adresse der betreuenden Person an. Falls Sie mehrere Betreuungspersonen angeben wollen, schreiben Sie alles hintereinander in der gleichen Zeile (keine Zeilenumbrüche).
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 15
Natürliche Personen 2025
Ausbildungskosten
Was sind auswärtige bzw. zusätzliche Ausbildungskosten, und wer kann sie geltend machen?
TaxInfo: Auswärtige Ausbildung bzw. zusätzliche Ausbildungskosten
Hinweis Den Abzug für zusätzliche Ausbildungskosten gibt es nur für die Kantons- und Gemeindesteuern. Dieser ist auf CHF 6’400 beschränkt.
Die Beschränkung wird im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Höhere geltend ge- machte Kosten werden auf den genannten Betrag reduziert.
Der Höchstbetrag gilt pro Kind.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 16
Natürliche Personen 2025
Ausbildungseinrichtung
Geben Sie bitte an, welche Ausbildungseinrichtung (Name und Ort) Ihr Kind im Steuerjahr besucht hat, beispielsweise ‒ Kindergarten ‒ Schule ‒ Gymnasium ‒ Fachmittelschule ‒ Fachhochschule ‒ Universität
Schreiben Sie bitte alles hintereinander in der gleichen Zeile (keine Zeilenumbrüche).
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 17
Natürliche Personen 2025
Einkommen des Kindes
Das Erwerbseinkommen von minderjährigen Kindern ist nicht in der Steuererklärung der Eltern zu dekla- rieren. Das Vermögen von minderjährigen Kindern sowie sonstiges Einkommen müssen Sie als Eltern jedoch in Ihrer Steuererklärung deklarieren.
Hat Ihr minderjähriges Kind folgende Einkünfte erhalten? ‒ Waisenrente ‒ Stipendien ‒ IV-Rente ‒ Ergänzungsleistungen
Volljährige Kinder müssen eine eigene Steuererklärung ausfüllen. Dort deklarieren sie dann ihr Einkom- men und Vermögen selbst.
Erzielt Ihr volljähriges Kind ein eigenes Einkommen von mehr als CHF 24'000 pro Jahr oder beträgt sein Vermögen CHF 50'000 oder mehr, wird Ihnen kein Kinderabzug oder Unterstützungsabzug ge- währt.
Achtung: Kinderalimente müssen Sie hier nicht angeben.
Müssen Kinder eine Steuererklärung einreichen?
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 18
Natürliche Personen 2025
Angaben zum getrennt veranlagten Elternteil
Werden Sie getrennt vom anderen Elternteil des Kindes veranlagt? Geben Sie bitte Name und Adresse des anderen Elternteils an. Schreiben Sie bitte alles hintereinander in der gleichen Zeile (keine Zeilenumbrüche).
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 19
Natürliche Personen 2025
Kind wohnt bei mir/uns?
In welchen Fällen können Sie «JA» angeben? ‒ Wenn das Kind mit beiden Eltern im gleichen Haushalt wohnt (verheiratet, Konkubinat) ‒ Wenn das Kind ausschliesslich bei Ihnen lebt (anderer Elternteil lebt im separaten Haushalt) ‒ Wenn das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt (gemeinsame elterliche Sorge) ‒ Wenn das volljährige Kind bei Ihnen lebt (gemeldet ist)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 20
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Kinderabzug für minderjährige Kinder
Wer kann den Kinderabzug für minderjährige Kinder vornehmen? ‒ Verheiratete Eltern, ‒ Eltern, die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen, wenn ‒ Kinderalimente geleistet werden: Der Kinderabzug steht dem Elternteil zu, der die Kinderalimente versteuert. ‒ keine Kinderalimente geleistet werden: Der Kinderabzug steht beiden Eltern je hälftig zu (gemeinsame elterliche Sorge). ‒ Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, kann er den ganzen Abzug beanspruchen. ‒ Eltern, die getrennt veranlagt werden und in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, wenn ‒ Kinderalimente (ausschliesslich aufgrund genehmigter Vereinbarung) geleistet wer- den: Der Kinderabzug steht dem Elternteil zu, der die Kinderalimente versteuert. ‒ keine Kinderalimente geleistet werden: Der Kinderabzug steht beiden Eltern je hälftig zu (gemeinsame elterliche Sorge). Verfügt allerdings nur ein Elternteil über ein steuerbares Einkommen, kann dieser den ganzen Kinderabzug vornehmen. ‒ Hat nur ein Elternteil die elterliche Sorge, kann er den ganzen Abzug beanspruchen.
Merkblatt 12: Besteuerung von Familien (PDF, 210 KB, 5 Seiten)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 21
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Kinder-/Unterstützungsabzug für volljährige Kinder
Für welche volljährigen Kinder kann ein Abzug vorgenommen werden? Ein Abzug kann vorgenommen werden für jedes Kind, das am Stichtag 31.12. volljährig ist, sofern es sich in der beruflichen oder schulischen Erstausbildung (z. B. Berufslehre, Hochschulstudium) befindet und unterstützungsbedürftig ist.
Erzielt das volljährige Kind ein eigenes Einkommen von mehr als CHF 24'000 pro Jahr oder beträgt sein Vermögen CHF 50'000 oder mehr, ist der Kinderabzug nicht mehr zulässig. Kinderalimente gelten nicht als Einkommen des Kindes.
Merkblatt 12: Besteuerung von Familien. (PDF, 210 KB, 5 Seiten)
Wer kann den Kinderabzug für volljährige Kinder in Erstausbildung vornehmen? ‒ Verheiratete Eltern, ‒ Eltern, die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen, wenn ‒ Kinderalimente geleistet werden: Der Kinderabzug steht dem Elternteil zu, der die Kinderalimente leistet. Leisten beide Eltern Beiträge an den Unterhalt des Kindes (Kinderalimente oder Naturalleistungen), steht der Kinderabzug dem Elternteil zu, der die höheren Beiträge erbringt (vermutungs- weise jener mit dem höheren Reineinkommen). Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug beanspruchen, wenn er Beiträge an den Unterhalt des Kindes (Kinderalimente oder Naturalleistungen) von mindestens CHF 4’800 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 6’800 (direkte Bundessteuer) erbracht hat. ‒ Keine Kinderalimente geleistet werden: Der Kinderabzug steht dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. ‒ Eltern, die getrennt veranlagt werden und in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, wenn ‒ Kinderalimente geleistet werden: Der Kinderabzug steht dem Elternteil zu, der Kinderalimente leistet. Leisten beide Eltern Beiträge an den Unterhalt des Kindes (Kinderalimente oder Naturalleistungen), steht der Kinderabzug dem Elternteil zu, der die höheren Beiträge erbringt (vermutungsweise je- ner mit dem höheren Reineinkommen). Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug beanspruchen, wenn er Beiträge an den Unterhalt des Kindes (Kinderalimente oder Naturalleistungen) von mindestens CHF 4’800 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 6’800 (direkte Bundessteuer) erbracht hat. ‒ keine Kinderalimente geleistet werden: Der Kinderabzug steht dem Elternteil mit dem höheren Reineinkommen zu, sofern das Kind bei den Eltern gemeldet ist. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug beanspruchen, wenn er Beiträge an den Unterhalt des Kindes (Kinderalimente oder Naturalleistungen) von mindestens CHF 4’800 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 6’800 (direkte Bundessteuer) erbracht hat.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 22
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Was ist im Jahr der Volljährigkeit zu beachten? Wer kann den Kinderabzug vornehmen? ‒ Verheiratete Eltern, ‒ Eltern, die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen, wenn ‒ Kinderalimente geleistet werden: Der Kinderabzug wird Tag genau aufgeteilt ( x/ 365). Bis zum 18. Geburtstag steht der Kinderabzug dem Elternteil zu, der die Kinderalimente versteuert. Ab dem 18. Geburts- tag steht der Kinderabzug dem Elternteil zu, der die Kinderalimente leistet. ‒ keine Kinderalimente geleistet werden: Der Kinderabzug steht dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt (gemeldet ist). ‒ Eltern, die getrennt veranlagt werden und in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, wenn ‒ Kinderalimente geleistet werden: Der Kinderabzug wird Tag genau aufgeteilt ( x/ 365). Bis zum 18. Geburtstag steht der Kinderabzug dem Elternteil zu, der die Kinderalimente versteuert. Ab dem 18. Geburts- tag steht der Kinderabzug dem Elternteil zu, der die Kinderalimente leistet. ‒ keine Kinderalimente geleistet werden: Der Kinderabzug steht dem Elternteil mit dem höheren Reineinkommen zu, sofern das Kind bei den Eltern gemeldet ist. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug beanspruchen, wenn er Beiträge an den Unterhalt des Kindes (Kinderalimente oder Naturalleistungen) von mindestens CHF 4’800 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 6’800 (direkte Bundessteuer) erbracht hat.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 23
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Kontaktdaten
Persönliche Kontaktdaten
Bitte geben Sie Ihre E-Mailadresse für allfällige Rückfragen an. Wenn Sie Ihre Telefonnummer angeben, können wir Sie auch auf diesem Weg kontaktieren.
Ihre Kontaktdaten unterliegen dem Steuergeheimnis (Art. 153 Steuergesetz).
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 24
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Ansprechpartner/-in (Drittperson)
Rückfragen zu Ihrer Steuererklärung richten wir an die von Ihnen angegebene Person. Sie sind nicht verpflichtet, eine Drittperson anzugeben. Gerne kontaktieren wir Sie persönlich für Rückfragen.
Indem Sie uns eine Ansprechperson nennen, entbinden Sie uns gegenüber dieser Drittperson vom Steu- ergeheimnis. Verfügungen, Rechnungen sowie schriftliche Korrespondenz (insbesondere Einforde- rungen) werden nur Ihnen zugestellt.
Vertreter/-in (beispielsweise Treuhänder/-in) Sie können sich für Ihre Steuerangelegenheiten durch eine Person oder Firma (z. B. Treuhänder/-in) rechtlich vertreten lassen. Dafür müssen Sie Ihrer Wohnsitzgemeinde oder der Steuerverwaltung eine separate schriftliche Vertretungsvollmacht zusenden.
Wir werden den gesamten Schriftverkehr (Korrespondenz, Verfügungen, Rechnungen usw.) an Ihre Ver- treterin oder Ihren Vertreter senden.
Rückzahlungskonto
Geben Sie das Konto an, auf das Sie allfällige Rückerstattungen erhalten möchten.
Beachten Sie bitte, dass aus technischen Gründen bei gemeinsam veranlagten Personen (Ehepaare und Paare in eingetragener Partnerschaft) das Konto entweder auf die in den Stammdaten erstgenannte Per- son oder auf beide Namen lauten muss.
Für Rückerstattungen auf ein Konto der zweitgenannten Personen wenden Sie sich an die zuständige Inkassostelle (www.taxme.ch/adressen).
Auslandskonten (mit Ausnahme von Liechtenstein) dürfen nicht angegeben werden.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 25
Natürliche Personen 2025
Einkommen aus Tätigkeit
Unselbstständiger Erwerb Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind alle auf Grund eines Arbeitsverhältnisses emp- fangenen Leistungen.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen, der bescheinigt, welche Leistungen ausbezahlt wurden. Es gibt keine betragliche Freigrenze.
Bernische Arbeitgebende sind ausserdem gesetzlich verpflichtet, der kantonalen Steuerverwaltung Lohn- ausweise direkt zuzustellen.
Taxinfo: Lohnausweis – Bescheinigungspflicht
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Ausland ist grundsätzlich in der Schweiz steuer- bar. Einkommen in ausländischer Währung ist in Schweizer Franken anzugeben.
Taxinfo: Umrechnungskurse für die Steuererklärung
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren Einkommen, welches bereits im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert wurde, ist nicht hier als Haupt- oder Nebenerwerb zu erfassen.
Für diese Einkommen wird auch kein Lohnausweis ausgestellt, sondern nur eine Abrechnung.
Für Einkommen, welche im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet wurden, werden keine zu- sätzlichen Steuern erhoben. Sie sind deshalb als nicht steuerbare Einkünfte zu erfassen.
TaxInfo: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren gemäss BGSA
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 26
Natürliche Personen 2025
Haupterwerb
‒ Haben Sie nur einen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen, ist diese Tätigkeit Ihr Haupter- werb. Unabhängig davon, ob Sie diese Tätigkeit in Vollzeit oder Teilzeit ausüben. ‒ Haben Sie mehrere Arbeitsverträge mit dem Unternehmen, sind diese Tätigkeiten jeweils Haupterwerbe (teilzeitlich). ‒ Arbeiten Sie für verschiedene Unternehmen im gleichen Tätigkeitsfeld/Beruf, sind diese Tä- tigkeiten jeweils Haupterwerbe (teilzeitlich), sofern sie ähnlich sind hinsichtlich Zeitaufwand oder erzieltem Einkommen. ‒ Arbeiten Sie für verschiedene Unternehmen in verschiedenen Tätigkeitsfeldern/Berufen, sind diese Tätigkeiten jeweils Haupterwerbe (teilzeitlich), sofern sie ähnlich sind hinsichtlich Zeitaufwand oder erzieltem Einkommen.
Hinweis Erfassen Sie jeden Lohnausweis als einzelne Tätigkeit.
Geben Sie den Nettolohn Ihrer Tätigkeit an. Im Lohnausweis finden Sie den Nettolohn in Ziffer 11.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 27
Natürliche Personen 2025
Nebenerwerb
Haben Sie ausschliesslich eine Erwerbstätigkeit, ist dies immer ein Haupterwerb. Ohne Haupterwerb kann kein Nebenerwerb vorliegen.
Eine Nebenerwerbstätigkeit liegt nur vor, wenn:
1. zusätzlich zur Haupterwerbstätigkeit 2. bei einem anderen Unternehmen 3. in einem anderen Tätigkeitsfeld 4. ein geringfügiges Zusatzeinkommen erzielt wird.
Sind diese vier Voraussetzungen nicht erfüllt, sind mehrere Tätigkeiten auch in geringeren Teilzeitpen- sen jeweils als Haupterwerbstätigkeiten zu deklarieren.
Hinweis Erfassen Sie jeden Lohnausweis als einzelne Tätigkeit. Geben Sie auch Einnahmen aus Tätigkeiten an, für die Sie keinen Lohnausweis erhalten haben, es sei denn, die Tätigkeit wurde im vereinfachten Ab- rechnungsverfahren abgerechnet.
Geben Sie den Nettolohn Ihrer Tätigkeit an. Im Lohnausweis finden Sie den Nettolohn in Ziffer 11.
Typische Nebenerwerbstätigkeiten sind: ‒ Hausverwaltungen, Abwarts- und Reinigungsarbeiten (Bezahlen Sie deshalb einen reduzierten oder gar keinen Mietzins, sind die Mietzinsermässi- gung oder der Mietzins, der für diese Wohnung zu bezahlen wäre, als Lohn anzugeben.) ‒ Erstellen von Gutachten ‒ Tätigkeiten als Referierende Tätigkeiten in Sport,- Musik- oder Ortsvereinen (gemeinnützige Institutionen/Stiftungen und Or- ganisationen mit ideellem Zweck) TaxInfo: Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten ‒ Tätigkeiten im Rahmen von Beistandschaften TaxInfo: Entschädigungen für Tätigkeiten als privater Beistand ‒ Tätigkeiten der Führungsorgane gemäss dem kantonalen Bevölkerungsschutz und Zivilschutz- gesetz ‒ TaxInfo: Entschädigungen für Miliztätigkeiten - TaxInfo - Kanton Bern ‒ Tätigkeiten in Parlamenten TaxInfo: Entschädigungen für Tätigkeit im Grossen Rat oder im Bundesparlament ‒ Tätigkeiten bei der Feuerwehr TaxInfo: Entschädigungen für Tätigkeiten bei der Feuerwehr (Milizfeuerwehr) ‒ Tätigkeiten im Gemeinderat, Kirchgemeinderat oder in Kommissionen TaxInfo: Entschädigungen für reine Miliztätigkeit in Gemeindebehörden und -kommissionen
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 28
Natürliche Personen 2025
Entschädigungen, die im Nettolohn nicht enthalten sind
Dies sind Leistungen, die Sie von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, welche nicht bereits im Lohnausweis aufgeführt sind (Ziffern 2.1, 2.3, 3 bis 10). In Frage kommen beispielsweise Naturalbezüge und Naturalien (Wohnung, Kost, Logis usw.), Trinkgelder, Barbeiträge für Mittagessen am Arbeitsort usw. Ausserdem sind Kinderzulagen anzugeben, wenn sie nicht von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber geleistet wurden, sondern durch die Ausgleichskasse.
Naturalien geben Sie zum ortsüblichen Marktwert an. Die Bewertungsansätze entnehmen Sie dem Merkblatt N2 / 2007.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 29
Natürliche Personen 2025
Verwaltungsratsentschädigungen
Was sind Verwaltungsratsentschädigungen und wie sind sie anzugeben? ‒ Verwaltungsratshonorare ‒ Tantiemen
Sie haben für diese Tätigkeit einen Lohnausweis erhalten. Geben Sie den Nettolohn als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit an. Im Lohnausweis finden Sie den Nettolohn in Ziffer 11.
Haben Sie ausschliesslich eine Verwaltungsratsentschädigung erhalten, ohne eine weitere Erwerbstätig- keit bei einem anderen Unternehmen oder selbstständig auszuüben, so ist die Verwaltungsratstätigkeit Ihr Haupterwerb. Haben Sie neben der Verwaltungsratstätigkeit im umfangreicheren Masse andere Er- werbstätigkeiten ausgeübt, ist die Verwaltungsratstätigkeit als Nebenerwerb zu deklarieren.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 30
Natürliche Personen 2025
Wann ist ein Lohnausweis einzureichen?
Bernische Arbeitgeber/-innen sind gesetzlich verpflichtet, der kantonalen Steuerverwaltung Lohnaus- weise direkt zuzustellen. Ausserkantonale Arbeitgeber/-innen, auch jene, deren Hauptsitz nicht im Kanton Bern liegt, stellen der kantonalen Steuerverwaltung keinen Lohnausweis zu, sondern sen- den zwei Exemplare an ihre Arbeitnehmenden. In diesen Fällen ist der Lohnausweis durch die Arbeit- nehmenden zusammen mit der Steuererklärung einzureichen.
Taxinfo: Lohnausweis – Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 31
Natürliche Personen 2025
Unbezahlter Erwerbsunterbruch Was ist ein unbezahlter Erwerbsunterbruch? Sie waren erwerbstätig und haben diese Erwerbstätigkeit unterbrochen (z. B. unbezahlte Ferien). Ein Er- werbsunterbruch liegt nur vor, wenn Sie in der nicht erwerbstätigen Zeit keine Ersatzeinkünfte (Einkünfte aus Arbeitslosenversicherung, Erwerbsausfallentschädigungen etc.) erhalten haben.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 32
Natürliche Personen 2025
Geschäftsauto für den Arbeitsweg und weitere private Fahrten Steht Ihnen ein Geschäftsauto zur Verfügung, wird für die private Nutzung pauschal ein Privatanteil von monatlich 0,9 Prozent des Kaufpreises als Lohn aufgerechnet. Dieser Betrag ist in Ziff. 2.2 des Lohnaus- weises ausgewiesen.
Die steuerlich abziehbaren Fahrkosten für den Arbeitsweg (Berufskosten) sind in dieser Pauschale be- reits berücksichtigt, so dass in der Steuererklärung keine Fahrkosten geltend gemacht werden können. Nur wenn über Ihre Fahrten ein Bordbuch geführt wurde und diese effektiven Kosten in Ihrem Lohnaus- weis ausgewiesen sind, können Sie Ihre Fahrkosten für den Arbeitsweg steuerlich geltend machen.
Taxinfo: Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (ab Steuerjahr 2022)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 33
Natürliche Personen 2025
Einzelunternehmen (Selbstständige Erwerbstätigkeit) Als selbstständig erwerbstätig gelten Personen, die unter eigenem Namen, auf eigene Rechnung arbei- ten, das wirtschaftliche Risiko tragen und mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnehmen.
Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Dienstleistungs-, Handels-, Industrie- oder Gewerbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. Es ist unerheblich, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.
Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit können auch auf oder über digitale Handels- oder Social-Media-Plattformen erzielte Einnahmen gehören (z.B. Amazon, Ebay, Uber, Renovero, Y- outube, Spotify, Facebook, Instagram, Onlyfans, Twitch). Massgebend sind alle Einkünfte des Ge- schäftsjahres, welches im Steuerjahr abgeschlossen wird.
Taxinfo: Selbstständige Erwerbstätigkeit
Hinweis Personengesellschaften (Kollektiv-, Kommandit- und einfache Gesellschaften) füllen eine eigene Steuer- erklärung aus.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 34
Natürliche Personen 2025
Allgemeine Angaben
Machen Sie Angaben zum im Steuerjahr erfolgten Geschäftsabschluss, insbesondere zur Art der Buch- haltung und allenfalls bestehenden Zweigniederlassungen bzw. Betriebsstätten.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 35
Natürliche Personen 2025
Datum des Geschäftsabschlusses
Steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jedem Kalenderjahr einen Ge- schäftsabschluss erstellen.
Der Zeitraum, für welchen der Geschäftsabschluss erstellt wird, ist das Geschäftsjahr. Das Geschäfts- jahr muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen.
In folgenden Fällen ist immer ein Geschäftsabschluss zu erstellen: ‒ bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit ‒ beim Wegzug ins Ausland ‒ im Todesfall
Hinweis Haben Sie Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem 30. September aufgenommen, müssen Sie erst im folgenden Kalenderjahr einen Geschäftsabschluss erstellen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 36
Natürliche Personen 2025
Zweigniederlassung bzw. Betriebsstätte
Als Betriebsstätte gilt eine zusätzlich zum Geschäftssitz bestehende feste Geschäftseinrichtung, in der die selbstständige Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Betriebsstätten sind insbesondere ‒ Zweigniederlassungen ‒ Fabrikationsstätten ‒ Werkstätten ‒ Verkaufsstellen ‒ Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer ‒ Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen.
Hinweis Sind die Ergebnisse der einzelnen Zweigniederlassungen bzw. Betriebsstätten nicht aus der Jahresrech- nung ersichtlich, legen Sie eine separate Aufstellung bei.
Ihre Angaben dienen der Steuerverwaltung einzig als Auslöser einer Steuerausscheidung auf die ver- schiedenen Geschäftsorte.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 37
Natürliche Personen 2025
Art der Buchhaltung
Führen Sie eine kaufmännische Buchhaltung? Legen Sie Ihrer Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung des Geschäftsjahres bei, welches im Steuerjahr abgeschlossen wurde. Die Erstellung der Jahresrechnung ist gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts vorzunehmen (Art. 957 ff. OR). Die Jahresrechnung muss Folgendes beinhalten: ‒ Bilanz ‒ Erfolgsrechnung ‒ Anhang (sofern gesetzlich erforderlich)
Führen Sie eine vereinfachte Buchhaltung? (< CHF 500'000 Umsatz) Legen Sie Ihrer Steuererklärung eine Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen des Geschäftsjahres bei, welches im Steuerjahr abgeschlossen wurde. Die Aufstellung muss die folgenden Anforderungen erfüllen: ‒ Alle Einnahmen und Ausgaben sind fortlaufend, lückenlos und wahrheitsgetreu zu erfassen. Es sind auch die Namen der Leistenden und der Empfänger/-innen anzugeben. Jeder Eintrag hat sich auf einen Beleg zu stützen. ‒ Bei den Ausgaben ist immer der Zahlungsgrund zu vermerken (Miete, Löhne, Art der ange- schafften Objekte usw.). ‒ Der Saldo des Kassenbuches ist dem Umfang des Bargeldverkehrs entsprechend periodisch, mindestens aber monatlich, mit dem Bargeldbestand abzustimmen. ‒ Das Inventar über die Warenvorräte (Handelswaren, Rohstoffe, Betriebsmaterial, Halb- und Fer- tigfabrikate) und die unfertigen Erzeugnisse und nicht fakturierte Dienstleistungen muss detail- lierte Angaben über die Menge, die Werte (Anschaffungs- bzw. Marktpreise, falls diese niedriger sind) und die Warenarten enthalten. ‒ Das Verzeichnis der Aktiven und Passiven muss die für eine zuverlässige Überprüfung notwen- digen Angaben enthalten. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Debitoren) und die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Kreditoren) sind einzeln mit Forderungs- /Schuldbetrag, Name und Adresse der Schuldner/-innen bzw. Gläubiger/-innen anzugeben. Die Angabe von Globalbeträgen genügt nicht. Die Aufzeichnungen können schriftlich oder elektronisch geführt werden.
Aufbewahrungspflicht Die Jahresrechnung bzw. die Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen sind während zehn Jahren aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt ebenfalls für alle Buchungsbelege und Aufzeichnungen, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrundeliegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.
Taxinfo: Aufbewahrungspflicht
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Natürliche Personen 2025
Bezeichnung der Einzelfirma
Geben Sie die offizielle oder die von Ihnen im Geschäftsleben verwendete Bezeichnung des Geschäfts an.
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Natürliche Personen 2025
Ertrag
Hinweis Sofern in den Ausführungen dieser Wegleitung Buchhaltungspositionen genannt werden, sind diese mit den entsprechenden Ziffern des Schweizer Kontenrahmens KMU ergänzt.
Bei Unklarheiten über die Zusammensetzung einzelner Buchhaltungspositionen gelten die Erläuterungen zum Schweizer Kontenrahmen KMU.
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Natürliche Personen 2025
Betrieblicher Ertrag aus Lieferungen und Leistungen
Der betriebliche Ertrag aus Lieferungen und Leistungen (3) ist das Ergebnis aller Lieferungen und Leis- tungen, die ein Unternehmen in Erfüllung seines Betriebszweckes erwirtschaftet. Er setzt sich wie folgt zusammen: ‒ Produktions-, Handels-, Dienstleistungs- und übrige Erlöse (30-36) ‒ Eigenleistungen (370) ‒ Eigenverbrauch/Naturalbezüge aus dem eigenen Geschäft (371) ‒ Die Naturalbezüge der Geschäftsinhaberin bzw. des Geschäftsinhabers und ihrer/seiner Familie sind zum Marktwert zu bewerten. Das heisst, zu jenem Betrag, den die steuerpflichtige Person ausserhalb ihres Geschäftes auf dem freien Markt dafür hätte bezahlen müssen. Anstelle des Marktwertes können die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Merkblatt N1 aufgeführ- ten Ansätze verwendet werden. ‒ Erlösminderungen (38) ‒ Bestandesänderungen (39) an unfertigen und fertigen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen. Dienstleistungsunternehmungen und Angehörige der freien Berufe wie Ärztin- nen/Ärzte, Architektinnen/Architekten, Ingenieurinnen/Ingenieure, Fürsprecher/-innen und Nota- rinnen/Notare müssen die Bestandesänderungen ebenfalls ausweisen. TaxInfo: Angefangene Arbeiten
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 41
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Finanzertrag
Der Finanzertrag (695) setzt sich wie folgt zusammen: ‒ Zinsen aus Bankguthaben des Geschäftsvermögens ‒ Ertrag aus Wertschriften, Beteiligungen und Finanzanlagen des Geschäftsvermögens
Sämtliche Erträge sind mit dem Bruttoertrag (d. h. vor Abzug der Verrechnungssteuer) zu verbuchen. Die Verrechnungssteuer ist anschliessend über das Konto «Verrechnungssteuer» (1176) zu verbuchen.
Hinweis Sämtliche Finanzerträge sind ebenfalls als Erträge aus Vermögenswerten/Wertschriften zu deklarieren. Dabei ist anzugeben, dass sie aus Geschäftsvermögen stammen.
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Natürliche Personen 2025
Betrieblicher Nebenertrag
Die Angabe des betrieblichen Nebenerfolgs dient ausschliesslich der buchhalterischen Abgrenzung des Kerngeschäfts von den Nebenbereichen. Der betriebliche Nebenerfolg ergibt sich aus dem betrieblichen Nebenertrag abzüglich des betrieblichen Nebenaufwands.
Der betriebliche Nebenertrag setzt sich wie folgt zusammen: ‒ Erträge aus Nebenbetrieben (700) ‒ Erträge aus Geschäftsliegenschaften (750) ‒ Eigenmiete Geschäftslokalitäten (stellt gleichzeitig übrigen betrieblichen Aufwand dar) ‒ Eigenmietwert Privatwohnung in Geschäftsliegenschaft ‒ Als Ertrag ist mindestens der Mietwert Kanton zu verbuchen. Tiefere Beträge werden als Privatanteil aufgerechnet. ‒ Mietzinseinnahmen Geschäftslokalitäten ‒ Mietzinseinnahmen Wohnung in Geschäftsliegenschaft
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Natürliche Personen 2025
Betriebsfremder, ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Ertrag
Die Angabe des betriebsfremden, ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Erfolgs (8) dient ausschliesslich der buchhalterischen Abgrenzung.
Er setzt sich wie folgt zusammen: ‒ betriebsfremder Erfolg (80) (betriebsfremder Ertrag minus betriebsfremder Aufwand) ‒ ausserordentlicher Erfolg (850) (ausserordentlicher Ertrag minus ausserordentlicher Aufwand) ‒ einmaliger Erfolg (860) (einmaliger Ertrag minus einmaliger Aufwand) ‒ periodenfremder Erfolg (870) (periodenfremder Ertrag minus periodenfremder Aufwand)
Beispiele für betriebsfremden, ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Ertrag: ‒ Ertrag aus dem Verkauf einer Geschäftsliegenschaft ‒ Ertrag aus dem Verkauf von Geschäftsfahrzeugen und anderen Vermögenswerten ‒ Auflösung von Reserven und Rückstellungen
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Natürliche Personen 2025
Aufwand
Es ist zwischen steuerlich abzugsfähigem und nicht abzugsfähigem Aufwand zu unterscheiden:
Abzugsfähiger Aufwand ‒ sämtliche geschäftsmässig begründeten Aufwendungen
Nicht abzugsfähiger Aufwand ‒ Zinsaufwand für das eigene Kapital ‒ Aufwendungen für die Anschaffung oder Verbesserung von Anlagevermögen ‒ Kosten des Unterhalts der Geschäftsinhaberin bzw. des Geschäftsinhabers und der Familie (Haushaltkosten, wie z.B. Miete oder Löhne für Hausangestellte) ‒ Ausgaben zur Schuldentilgung ‒ Steueraufwand der Geschäftsinhaberin bzw. des Geschäftsinhabers für Einkommens- und Ver- mögenssteuern sowie Grundstückgewinnsteuern
Hinweis Sofern in den Ausführungen dieser Wegleitung Buchhaltungspositionen genannt werden, sind diese mit den entsprechenden Ziffern des Schweizer Kontenrahmens KMU ergänzt.
Bei Unklarheiten über die Zusammensetzung einzelner Buchhaltungspositionen gelten die Erläuterungen zum Schweizer Kontenrahmen KMU.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 45
Natürliche Personen 2025
Materialaufwand
Der Aufwand für Material, Handelswaren, Dienstleistungen und Energie setzt sich wie folgt zusammen: ‒ Handelswarenaufwand (42) ‒ Aufwand für Fremdleistungen/Dienstleistungen (44) ‒ Energieaufwand zur Leistungserstellung (45) ‒ Übriger Aufwand für Material, Handelswaren und Dienstleistungen (46) ‒ Direkte Einkaufsspesen (47) ‒ Bestandesänderungen, Material- und Warenverluste (48) ‒ Einkaufspreisminderungen (49)
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Natürliche Personen 2025
Personalaufwand
Der Personalaufwand (5) setzt sich wie folgt zusammen:
Leistungen an Arbeitnehmende ‒ Löhne, Zulagen, Erfolgs- und Treueprämien TaxInfo: Lohnausweis Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers ‒ Dienstaltersgeschenk ‒ alle obligatorischen und freiwilligen Sozialversicherungsabgaben (57), ‒ AHV-, IV-, EO-, ALV- und FAK-Beiträge, ‒ Beitragszahlungen an die berufliche Vorsorge, ‒ Beiträge an die Unfall- und Krankentaggeldversicherung ‒ Naturalleistungen Naturalleistungen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit den in den Merkblättern der ESTV N2/2007 und N1/2007, Ziffer 6 aufgeführten Ansätzen zu verbuchen.
Leistungen an Geschäftsinhaber/-in ‒ AHV-, IV-, EO-, ALV- und FAK-Beiträge ‒ Beiträge an die Unfall- und Krankentaggeldversicherung ‒ Beiträge an die berufliche Vorsorge Gehört die Geschäftsinhaberin bzw. der Geschäftsinhaber der Personalvorsorgeeinrichtung als begünstigte Person an, so kann sie von dem für sie entrichteten Betrag den gleichen Anteil als geschäftsmässig begründeten Aufwand verbuchen, den sie für ihre Arbeitnehmenden leistet. TaxInfo: Persönliche Beiträge von selbstständig Erwerbstätigen an die 2. Säule.
übriger Personalaufwand ‒ Personalbeschaffung (580) ‒ Aus- und Weiterbildung (581) ‒ Spesenentschädigungen (582/583)
Hinweis Mitarbeit Ehepartner/-in im selben Gewerbebetrieb Bezieht der/die Partner/-in einen Lohn (Lohnausweis), gilt die Person als Arbeitnehmerin. Nur in diesem Fall können für sie Beiträge an die Sozialversicherungen geleistet werden.
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Natürliche Personen 2025
Übriger betrieblicher Aufwand
Der übrige betriebliche Aufwand setzt sich wie folgt zusammen: ‒ Miete oder Pacht für Geschäftsräume (60) Fremdmieten, Eigenmiete (stellt gleichzeitig betrieblichen Nebenertrag dar) ‒ Unterhalt, Reparaturen, Ersatz, Leasingaufwand mobile Sachanlagen (61) ‒ Fahrzeug- und Transportaufwand (62) inkl. Versicherungen und Steuern ‒ Sachversicherungen, Abgaben, Gebühren und Bewilligungen (63) ‒ Energie- und Entsorgungsaufwand (64) Kosten für Strom, Wasser, Fernwärme und Entsorgung von Abwasser, Abfällen, Kehricht, Son- dermüll, Schlacken usw. sofern nicht im Materialaufwand enthalten. (z. B. der Energieaufwand einer Giesserei, der Wasserverbrauch einer Autowaschanlage, der Strom- und Wasserver- brauch einer öffentlichen Sauna usw.) ‒ Verwaltungs- und Informatikaufwand (65) Kosten für die Verwaltungstätigkeit und Administration des Geschäfts (Telefon, Internet, Porti, Fotokopien, Büromaterial, Buchführung, Beratung) ‒ Werbeaufwand (66) Kosten für Werbung, Kundenbetreuung, Reisespesen, Sponsoring ‒ Sonstiger betrieblicher Aufwand (67) Kosten für Wirtschaftsauskünfte, Betreibungen, Betriebssicherheit und Bewachung, Forschung und Entwicklung
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Natürliche Personen 2025
Finanzaufwand
Der Finanzaufwand (690) setzt sich wie folgt zusammen: ‒ Schuldzinsen für kurzfristiges Fremdkapital ‒ Schuldzinsen für langfristiges Fremdkapital ‒ Bankspesen
Zuzüglich zum Finanzaufwand zu deklarieren sind die Hypothekarzinsen (7510) für Liegenschaften des Geschäftsvermögens.
Ihre Angaben nutzt die Steuerverwaltung für die Schuldzinsenverteilung bei der Steuerausscheidung. Hinweis
Im Finanzaufwand dürfen keine privaten Schuldzinsen enthalten sein.
Hypothekarzinsen für private Grundstücke und weitere private Schuldzinsen sind in Schuldzinsen zu de- klarieren.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 49
Natürliche Personen 2025
Abschreibungen
Die steuerlich zulässigen Abschreibungssätze sind in der Abschreibungsverordnung (AbV) aufgeführt.
Es ist der Gesamtbetrag der Abschreibungen und Wertberichtigungen zu deklarieren. Zusätzlich ist an- zugeben, welcher Betrag davon auf Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immobilen Sachanla- gen entfällt.
Hinweis Bei mehr als einem Grundstück im Geschäftsvermögen ist mit der Steuererklärung eine Abschreibungs- tabelle einzureichen, aus der die Abschreibungen pro Grundstück ersichtlich sind.
TaxInfo: Abschreibungen bei Abweichung von Handels- und Steuerbilanz TaxInfo: Sofortabschreibungen TaxInfo: Doppelte Abschreibungen auf Neu- und Erweiterungsbauten TaxInfo: Nachholung von Abschreibungen TaxInfo: Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Liegenschaften
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 50
Natürliche Personen 2025
Betrieblicher Nebenaufwand
Die Angabe des betrieblichen Nebenerfolgs dient ausschliesslich der buchhalterischen Abgrenzung des Kerngeschäfts von den Nebenbereichen. Der betriebliche Nebenerfolg ergibt sich aus dem betrieblichen Nebenertrag abzüglich des betrieblichen Nebenaufwands.
Der betriebliche Nebenaufwand setzt sich wie folgt zusammen: ‒ Aufwand aus Nebenbetrieben (7010 bis 7019) ‒ Aufwand Geschäftsliegenschaften ‒ Liegenschaftsunterhalt (7511) Der Pauschalabzug ist nicht zulässig; es können nur die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. ‒ Abgaben, Gebühren, Liegenschaftssteuern (7512) ‒ Versicherungsprämien (7513) ‒ Wasser (7514) ‒ Kehricht, Entsorgung (7515) ‒ Verwaltungsaufwand (7516) ‒ Heizung, Beleuchtung (7517) ‒ übriger Liegenschaftsaufwand (7519)
Merkblatt 5 - Grundstückskosten (PDF, 673 KB, 10 Seiten)
Nicht als Aufwand Geschäftsliegenschaft zu deklarieren:
Hypothekarzinsaufwand (7510) Diese sind zusammen mit dem Finanzaufwand zu deklarieren.
Abschreibungen und Wertberichtigungen (7518) Diese sind als Bestandteil des Gesamtbetrages der Abschreibungen des Anlagevermögens (68) zu de- klarieren. Zusätzlich sind sie als Bestandteil des Betrages der Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immobilen Sachanlagen (683) anzugeben.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 51
Natürliche Personen 2025
Betriebsfremder, ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand
Die Angabe des betriebsfremden, ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Erfolgs (8) dient ausschliesslich der buchhalterischen Abgrenzung.
Er setzt sich wie folgt zusammen: betriebsfremder Erfolg (80) (betriebsfremder Ertrag minus betriebsfremder Aufwand) ‒ ausserordentlicher Erfolg (850) (ausserordentlicher Ertrag minus ausserordentlicher Aufwand) ‒ einmaliger Erfolg (860) (einmaliger Ertrag minus einmaliger Aufwand) ‒ periodenfremder Erfolg (870) (periodenfremder Ertrag minus periodenfremder Aufwand)
Beispiele für betriebsfremden, ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Aufwand: ‒ erstmalige Bildung Delkredere ‒ erstmalige Bildung der privilegierten Reserven auf dem Warenlager ‒ Ausserodentliche Abschreibungen von Geschäftsfahrzeugen und anderen Vermögenswerten ‒ Gründungskosten ‒ Bildung von übrigen steuerlich zulässigen Reserven und Rückstellungen
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 52
Natürliche Personen 2025
Steuerbarer Erfolg
Der steuerbare Erfolg entspricht dem Unternehmenserfolg nach Berücksichtigung der Erfolgskorrekturen.
Der Unternehmenserfolg setzt sich zusammen aus dem betrieblichen, dem nebenbetrieblichen und dem ausserordentlichen Erfolg.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 53
Natürliche Personen 2025
Privatanteile
Wurde Geschäftsvermögen auch privat genutzt und dies in der Buchhaltung nicht berücksichtigt, ist diese private Nutzung als Privatanteil (Erfolgskorrektur) zu deklarieren. Das gleiche gilt für geschäftliche Aufwendungen, die auch privaten Nutzen haben.
Beispiele: ‒ Privatanteil an Fahrzeug- und Transportaufwand (Autokosten) TaxInfo: Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (ab Steuerjahr 2022) ‒ Privatanteil an Energie- und Bürotechnik (Heizung, Strom, Internet, Telefon usw.) ‒ Privatanteil an Löhnen des Geschäftspersonals ‒ Privatanteil für Versicherungen TaxInfo: Privatanteil Versicherungsprämien bei Einzelunternehmen bzw. land- und forstwirt- schaftlichem Betrieb ‒ Privatanteil andere Ausgaben ‒ Eigenmiete Privatwohnung in Geschäftsliegenschaft Als Ertrag ist mindestens der Mietwert Kanton zu verbuchen. Eine allfällige Differenz wird als Privatanteil aufgerechnet. ‒ Spesen (Reisen, Verpflegung usw.) ‒ Beratungsaufwand TaxInfo: Privatanteil Beratungs- und Anwaltskosten
Die Privatanteile sind mit dem Marktwert anzugeben. Das heisst, mit jenem Betrag, der ausserhalb des eigenen Geschäftes auf dem freien Markt dafür hätte bezahlt werden müssen. Anstelle des Marktwertes können die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Merkblatt N1 aufgeführten Ansätze verwendet werden.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 54
Natürliche Personen 2025
Korrektur Beiträge Säule 3a
Sind die persönlichen Beiträge der Geschäftsinhaberin oder des Geschäftsinhabers in die Säule 3a als Aufwand verbucht, sind diese als Erfolgskorrektur anzugeben. Diese Beiträge stellen keinen Geschäfts- aufwand dar.
Die als Erfolgskorrektur deklarierten Beiträge an die Säule 3a sind in der Steuererklärung zusätzlich un- ter «Abzüge / Beiträge 2. Säule / Säule 3a sowie AHV / IV / EO-Beiträge Nichterwerbstätiger» zu dekla- rieren und der entsprechende Beleg ist einzureichen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 55
Natürliche Personen 2025
Andere nicht zulässige Aufwendungen
Wurden höhere Abschreibungen, Wertberichtigungen (z. B. Delkredere, privilegierte Warenreserve), Rückstellungen oder Rücklagen getätigt, welche die zulässigen Höchstsätze der Abschreibungsverord- nung übersteigen, sind diese als Erfolgskorrekturen anzugeben. Dies gilt auch für direkt über die Erfolgs- rechnung verbuchte Neuanschaffungen, für welche Sofortabschreibungen unzulässig sind.
TaxInfo:
Wertberichtigungen auf Forderungen (Delkredere) Rückstellungen
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 56
Natürliche Personen 2025
Naturalbezüge/Eigenverbrauch
Sind die Naturalbezüge der Geschäftsinhaberin bzw. des Geschäftsinhabers oder der Familie nicht als Ertrag verbucht, sind diese unter Erfolgskorrekturen anzugeben.
Diese Naturalbezüge sind mit dem Marktwert anzugeben. Das heisst, mit jenem Betrag, der ausserhalb des eigenen Geschäftes auf dem freien Markt dafür hätte bezahlt werden müssen. Anstelle des Markt- wertes können die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Merkblatt N1 aufgeführten Ansätze verwendet werden.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 57
Natürliche Personen 2025
Nicht verbuchte zulässige Abzüge
Grundsätzlich werden geschäftsmässig begründete Aufwendungen steuerlich nur berücksichtigt, wenn sie im Geschäftsaufwand verbucht wurden.
Steuerlich zulässige Erfolgskorrekturen, welche nicht im Geschäftsaufwand enthalten sind, dürfen als „Nicht verbuchte zulässige Abzüge“ deklariert werden.
Ebenfalls als Erfolgskorrektur zu erfassen sind privilegierte Liquidationsgewinne. Liegen die Voraus- setzungen vor, dass anlässlich der Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer Erbschaft der Liquidationsgewinn separat besteuert wird, ist dieser Liquidationsgewinn zu deklarieren.
Taxinfo: Besteuerung von Liquidationsgewinnen
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 58
Natürliche Personen 2025
Weitere Erfolgskorrekturen
Wurde der Eigenlohn oder Eigenkapitalzinsen als Aufwand verbucht, ist dies als Erfolgskorrektur zu deklarieren.
Grundsätzlich sind sämtliche Finanzerträge mit dem Bruttoertrag zu verbuchen. Wurden Zinserträge netto (d. h. nach Abzug der Verrechnungssteuer) verbucht, ist die Verrechnungssteuer als Erfolgskor- rektur zu deklarieren.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 59
Natürliche Personen 2025
Korrekturen bei Grundstücksverkäufen
Kantons- und Gemeindesteuern Wertzuwachsgewinne (Rohgewinne) aus Verkäufen von bernischen Grundstücken des Geschäftsvermö- gens unterliegen im Kanton Bern der Grundstückgewinnsteuer.
Der Wertzuwachsgewinn ist im Unternehmenserfolg enthalten. Deshalb ist der veranlagte Rohgewinn (Verfügung Grundstückgewinnsteuer) zur Berechnung des steuerbaren Einkommens für die Kantons- und Gemeindesteuer in Abzug zu bringen.
Direkte Bundessteuern Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens unterliegen bei der direkten Bundessteuer nicht der Grundstückgewinnsteuer. Deshalb ist der veranlagte Rohgewinn nicht in Abzug zu bringen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 60
Natürliche Personen 2025
Mietwertdifferenz Bund/Kanton
Die Mietwerte von Liegenschaften sind für Bund und Kanton unterschiedlich.
Ist der verbuchte Mietertrag tiefer als der Mietwert Bund, deklarieren Sie die Differenz als Erfolgskorrek- tur.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 61
Natürliche Personen 2025
Verlustverrechnung
Steuerlich noch nicht berücksichtigte Verluste aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der sieben vorange- gangenen Geschäftsjahre können abgezogen werden.
Wie werden die steuerlich abziehbaren Verlustüberschüsse berechnet? Der Verlust eines Geschäftsjahres wird zuerst mit Grundstückgewinnen aus der Veräusserung von Ge- schäftsliegenschaften verrechnet. Ein verbleibender Verlustüberschuss wird mit übrigem Einkommen verrechnet. Ist danach immer noch ein Überschuss vorhanden, so kann dieser auf die folgenden Steuer- perioden vorgetragen werden.
Bei Verlustüberschüssen aus mehreren Geschäftsjahren werden vorab jene Verlustüberschüsse ange- rechnet, die aus der frühesten Periode stammen.
Aufgrund der unterschiedlichen Berechnung des steuerbaren Erfolgs bei Kanton und Bund werden die Verlustüberschüsse separat berechnet.
TaxInfo: Verlustvortrag bei Selbstständigerwerbenden (Einzelfirmen, Personengesellschaften)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 62
Natürliche Personen 2025
Bilanz
Es sind alle Vermögenswerte des Geschäftsvermögens zu bilanzieren.
Zum Geschäftsvermögen gehören alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen.
Für alle Bilanzpositionen sind die Buchwerte anzugeben.
Hinweis Sofern in den Ausführungen dieser Wegleitung Buchhaltungspositionen genannt werden, sind diese mit den entsprechenden Ziffern des Schweizer Kontenrahmens KMU ergänzt. Bei Unklarheiten über die Zusammensetzung einzelner Buchhaltungspositionen gelten die Erläuterungen zum Schweizer Kontenrahmen KMU.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 63
Natürliche Personen 2025
Umlaufvermögen
Vermögensgegenstände, die dem Betrieb weniger lang als zwölf Monate dienen, gehören zum Umlauf- vermögen.
Das Umlaufvermögen setzt sich wie folgt zusammen: ‒ Flüssige Mittel und Wertschriften ‒ Kasse (1000), Post- und Bankkonten (1010/1020) ‒ Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen (106) Massgebend ist der Buchwert am Abschlussstichtag. ‒ Forderungen aus Lieferungen und Leistungen/Debitoren (110) Zu den Kundenguthaben gehören auch die abgeschlossenen, jedoch noch nicht fakturierten Lieferungen und Leistungen. Die Kundenguthaben sind zum Bruttowert (ohne Skonti oder Wert- berichtigung) zu deklarieren. ‒ Delkredere (1109) Für drohende Verluste auf Forderungen ist eine Wertberichtigung (Delkredere) zulässig. TaxInfo: Wertberichtigungen auf Forderungen (Delkredere) ‒ Übrige kurzfristige Forderungen (114) ‒ Vorräte (120) Dazu gehören selbstproduzierte, zugekaufte und für den Verkauf bestimmte Vorräte. Die Bewer- tung der Vorräte erfolgt nach Art. 17 AbV. ‒ Privilegierte Warenreserve Auf dem Wert des Warenlagers werden 35 % als Wertberichtigung zugelassen. ‒ Unfertige Erzeugnisse (127) / Nicht fakturierte Dienstleistungen (128) TaxInfo: Angefangene Arbeiten ‒ Aktive Rechnungsabgrenzungen (130)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 64
Natürliche Personen 2025
Anlagevermögen
Zum Anlagevermögen gehören Vermögensgegenstände, die dem Betrieb länger als zwölf Monate die- nen.
Das Anlagevermögen setzt sich wie folgt zusammen: ‒ Finanzanlagen (140) Darlehen und Anteile an anderen Unternehmen von weniger als 20 % ‒ Beteiligungen (148) Anteile an anderen Unternehmen von mehr als 20 % ‒ Mobile Sachanlagen (150) Geschäftsfahrzeuge, Maschinen, Betriebseinrichtungen, Büromöbel, IT usw. ‒ Immobile Sachanlagen/Grundstücke und Bauten des Geschäftsvermögens (160) Führen Sie nicht für jedes Grundstück im Geschäftsvermögen ein separates Konto, ist der Steu- ererklärung eine Aufstellung über den Anschaffungspreis, die wertvermehrenden Investitionen, die Abschreibungen und den Buchwert je Grundstück beizulegen. ‒ Immaterielle Werte (170) Patente, Know-how, Lizenzen, Rechte, Entwicklungen und der Goodwill.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 65
Natürliche Personen 2025
Fremdkapital
Das Fremdkapital setzt sich wie folgt zusammen: ‒ Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen/Kreditoren (200) ‒ Kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten (210) ‒ Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten (220) ‒ Passive Rechungsabgrenzungen (230) ‒ Langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten (240) Hypotheken auf Geschäftsgrundstücken und langfristige Darlehen ‒ Übrige langfristige Verbindlichkeiten (250) ‒ Rückstellungen/Rücklagen (260) TaxInfo: Rückstellungen.
Hinweis Nur geschäftliche Schulden sind als Fremdkapital zu deklarieren. Private Schulden
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 66
Natürliche Personen 2025
Eigenkapital
Das Eigenkapital ist die Differenz zwischen dem Total aller Vermögenswerte und dem Fremdkapital.
Das für die Besteuerung massgebliche Vermögen ergibt sich aus dem Eigenkapital und den folgenden Korrekturen: ‒ Die Buchwerte der Grundstücke des Geschäftsvermögens werden durch deren amtlichen Werte ersetzt ‒ Abzug für Wohnrecht Deklarieren Sie die Differenz zum amtlichen Wert, die aufgrund einer Wohnrechtsbelastung be- steht.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 67
Natürliche Personen 2025
Land- und Forstwirtschaft Als selbstständig erwerbstätige Personen in der Land- und Forstwirtschaft gelten Personen, die unter ei- genem Namen, auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und das wirtschaftli- che Risiko tragen.
Steuerbar sind alle im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft erzielten Einkünfte.
Massgebend sind alle Einkünfte des Geschäftsjahres, welches im Steuerjahr abgeschlossen wird.
Hinweis Betriebsgemeinschaften mit Sitz im Kanton Bern erhalten eine eigene Steuererklärung. In dieser Steuererklärung sind die Anteile der beteiligten Personen aufgeführt. Diese sind in Ihre Steuererklärung zu übertragen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 68
Natürliche Personen 2025
Allgemeine Angaben
Machen Sie Angaben zum im Steuerjahr erfolgten Geschäftsabschluss, insbesondere zur Art der Buch- haltung.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 69
Natürliche Personen 2025
Datum des Geschäftsabschlusses
Steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jedem Kalenderjahr einen Ge- schäftsabschluss erstellen.
Der Zeitraum, für welchen der Geschäftsabschluss erstellt wird, ist das Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen.
In folgenden Fällen ist immer ein Geschäftsabschluss zu erstellen: ‒ bei Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit ‒ beim Wegzug ins Ausland ‒ im Todesfall
Hinweis Haben Sie Ihre selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem 30. September aufgenommen, müssen Sie erst im folgenden Kalenderjahr einen Geschäftsabschluss erstellen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 70
Natürliche Personen 2025
Art der Buchhaltung
Führen Sie eine kaufmännische Buchhaltung? Legen Sie Ihrer Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung des Geschäftsjahres bei, welches im Steuerjahr abgeschlossen wurde. Die Erstellung der Jahresrechnung ist gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts vorzunehmen (Art. 957 ff. OR).
Die Jahresrechnung muss Folgendes beinhalten: ‒ Bilanz ‒ Erfolgsrechnung ‒ Anhang (sofern gesetzlich erforderlich)
Führen Sie eine vereinfachte Buchhaltung? (< CHF 500'000 Umsatz) Legen Sie Ihrer Steuererklärung eine Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen des Geschäftsjahres bei, welches im Steuerjahr abgeschlossen wurde.
Die Aufstellung muss die folgenden Anforderungen erfüllen: ‒ Alle Einnahmen und Ausgaben sind fortlaufend, lückenlos und wahrheitsgetreu zu erfassen. Auch die Namen der Leistenden und der Empfänger/-innen sind anzugeben. Jeder Eintrag hat sich auf einen Beleg zu stützen. ‒ Bei den Ausgaben ist immer der Zahlungsgrund zu vermerken (Miete, Löhne, Art der ange- schafften Objekte usw.). ‒ Der Buchsaldo des Kassenbuches ist dem Umfang des Kassenverkehrs entsprechend perio- disch, mindestens aber monatlich, mit dem Bargeldbestand abzustimmen. ‒ Das Inventar über die Vorräte (zugekaufte und selbstproduzierte Vorräte sowie Vorräte zum Verkauf) muss detaillierte Angaben über die Menge und die Werte (Anschaffungs- bzw. Markt- preise, falls diese niedriger sind) enthalten. Das Vieh ist zum Einheitswert zu erfassen. ‒ Das Verzeichnis der Aktiven und Passiven muss die für eine zuverlässige Überprüfung notwen- digen Angaben enthalten. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (Debitoren) und die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (Kreditoren) sind einzeln mit Forderungs- /Schuldbetrag, Name und Adresse der Schuldner/-innen bzw. der Gläubiger/-innen anzugeben. Die Angabe von Globalbeträgen genügt nicht.
Die Aufzeichnungen können schriftlich oder elektronisch geführt werden.
Aufbewahrungspflicht Die Jahresrechnung bzw. die Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen sind während zehn Jahren aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt ebenfalls für alle Buchungsbelege und Aufzeichnungen, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrundeliegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können.
TaxInfo: Aufbewahrungspflicht
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 71
Natürliche Personen 2025
Bezeichnung des Landwirtschaftsbetriebes
Geben Sie die offizielle oder die von Ihnen im Geschäftsleben verwendete Bezeichnung des Landwirt- schafts- oder Forstbetriebs an.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 72
Natürliche Personen 2025
Ertrag
Hinweis Sofern in den Ausführungen dieser Wegleitung Buchhaltungspositionen genannt werden, sind diese mit den entsprechenden Ziffern des Kontenrahmens «KMU-Landwirtschaft» ergänzt.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 73
Natürliche Personen 2025
Landwirtschaftlicher Betriebsertrag
Der betriebliche Ertrag aus Lieferungen und Leistungen (3) ist das Ergebnis aller Lieferungen und Leis- tungen, die ein Unternehmen in Erfüllung seines Betriebszweckes erwirtschaftet.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
‒ Ertrag Hauptprodukte Acker- und Futterbau, Gemüsebau, Dauerkulturen und Nebenerträge Pflanzenbau ‒ Ertrag Tierhaltung ‒ Ertrag Verarbeitungsprodukte (35) ‒ Eigenleistungen (37) ‒ Eigenverbrauch/Naturalbezüge aus dem eigenen Betrieb (37) ‒ Die Naturalbezüge des Betriebsinhabers und seiner Familie sind zum Marktwert zu bewerten. Das heisst, zu jenem Betrag, den die steuerpflichtige Person ausserhalb ihres Betriebes auf dem freien Markt dafür hätte bezahlen müssen. Anstelle des Marktwertes können die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Merkblatt NL1 aufgeführten Ansätze verwendet werden. ‒ Direktzahlungen (38) ‒ Erlösminderungen (369) ‒ Bestandesänderungen Vorräte (390) ‒ Bestandesänderung Tierhaltung (3914)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 74
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Finanzertrag
Der Finanzertrag (695) setzt sich wie folgt zusammen: ‒ Zinsen aus Bankguthaben des Geschäftsvermögens ‒ Ertrag aus Wertschriften, Beteiligungen und Finanzanlagen des Geschäftsvermögens Sämtliche Erträge sind mit dem Bruttoertrag (d. h. vor Abzug der Verrechnungssteuer) zu verbuchen. Die Verrechnungssteuer ist anschliessend über das Konto «Verrechnungssteuer» (1176) zu verbuchen.
Hinweis Sämtliche Finanzerträge sind ebenfalls als Erträge aus Vermögenswerte/Wertschriften zu deklarieren. Dabei ist anzugeben, dass sie aus Geschäftsvermögen stammen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 75
Natürliche Personen 2025
Betrieblicher Nebenertrag
Die Angabe des betrieblichen Nebenerfolgs dient ausschliesslich der buchhalterischen Abgrenzung des Kerngeschäfts von den Nebenbereichen. Der betriebliche Nebenerfolg ergibt sich aus dem betrieblichen Nebenertrag abzüglich des betrieblichen Nebenaufwands.
Der betriebliche Nebenertrag setzt sich wie folgt zusammen:
‒ Erträge aus Nebenbetrieben (700) ‒ Erträge aus Geschäftsliegenschaften (75) ‒ Eigenmietwert Privatwohnung in Geschäftsliegenschaft. Als Ertrag ist mindestens der Mietwert Kanton zu verbuchen. Tiefere Beträge werden als Privatanteil aufgerechnet. ‒ Miet- und Pachtzinseinnahmen aus Geschäftsliegenschaften ‒ Erträge aus betrieblichen Nebenaktivitäten (71) ‒ Maschinenvermietung ‒ Arbeiten für Dritte
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 76
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Betriebsfremder, ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Ertrag
Die Angabe des betriebsfremden, ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Erfolgs (8) dient ausschliesslich der buchhalterischen Abgrenzung.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
‒ betriebsfremder Erfolg (80) (betriebsfremder Ertrag minus betriebsfremder Aufwand) ‒ ausserordentlicher Erfolg (85) (ausserordentlicher Ertrag minus ausserordentlicher Aufwand) ‒ einmaliger Erfolg (86) (einmaliger Ertrag minus einmaliger Aufwand) ‒ periodenfremder Erfolg (87) (periodenfremder Ertrag minus periodenfremder Aufwand)
Beispiele für betriebsfremden, ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Ertrag: ‒ Ertrag aus dem Verkauf einer Geschäftsliegenschaft ‒ Ertrag aus dem Verkauf von Geschäftsfahrzeugen und anderen Vermögenswerten ‒ Auflösung von Reserven und Rückstellungen
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 77
Natürliche Personen 2025
Aufwand
Es ist zwischen steuerlich abzugsfähigem und nicht abzugsfähigem Aufwand zu unterscheiden:
Abzugsfähiger Aufwand ‒ sämtliche geschäftsmässig begründeten Aufwendungen Nicht abzugsfähiger Aufwand ‒ Zinsaufwand für das eigene Kapital ‒ Aufwendungen für die Anschaffung oder Verbesserung von Anlagevermögen ‒ Kosten des Unterhalts der Geschäftsinhaberin bzw. des Geschäftsinhabers oder der Familie (Haushaltkosten, z. B. Miete oder Löhne für Hausangestellte) ‒ Ausgaben zur Schuldentilgung ‒ Steueraufwand der Geschäftsinhaberin bzw. des Geschäftsinhabers für Einkommens- und Ver- mögenssteuern sowie Grundstückgewinnsteuern
Hinweis Sofern in den Ausführungen dieser Wegleitung Buchhaltungspositionen genannt werden, sind diese mit den entsprechenden Ziffern des Kontenrahmens «KMU-Landwirtschaft» ergänzt.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 78
Natürliche Personen 2025
Direktaufwand
Der Aufwand für Material, Waren, Vieh und Drittleistungen setzt sich wie folgt zusammen: ‒ Aufwand pflanzenbauliche Produktion (40) ‒ Aufwand Tierhaltung und Tierkäufe (44) ‒ Aufwand für Material Verarbeitungsprodukte (45) ‒ Aufwand für Drittleistungen/Dienstleistungen (464) ‒ Bestandesänderungen, Material- und Warenverluste (48) ‒ Aufwandminderungen (49) (z. B. Rabatte, Rückerstattungen)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 79
Natürliche Personen 2025
Personalaufwand
Der Personalaufwand (5) setzt sich wie folgt zusammen:
Leistungen an Arbeitnehmende ‒ Löhne, Zulagen, Erfolgs- und Treueprämien TaxInfo: Lohnausweis Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers ‒ Dienstaltersgeschenk ‒ alle obligatorischen und freiwilligen Sozialversicherungsabgaben (57), ‒ AHV-, IV-, EO-, ALV- und FAK-Beiträge, ‒ Beitragszahlungen an die berufliche Vorsorge, ‒ Beiträge an die Unfall- und Krankentaggeldversicherung
Naturalleistungen Die Naturalleistungen an die Arbeitnehmenden sind mindestens mit den Selbstkosten zu verbuchen. An- stelle der Selbstkosten können die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Merkblatt NL1 aufge- führten Ansätze verwendet werden.
Leistungen an Geschäftsinhaber/-in ‒ AHV-, IV-, EO-, ALV- und FAK-Beiträge ‒ Beiträge an die Unfall- und Krankentaggeldversicherung ‒ Beiträge an die berufliche Vorsorge Gehört die Geschäftsinhaberin bzw. der Geschäftsinhaber der Personalvorsorgeeinrichtung als begünstigte Person an, so kann sie von dem für sie entrichteten Betrag den gleichen Anteil als geschäftsmässig begründeten Aufwand verbuchen, den sie für ihre Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer leistet. TaxInfo: Persönliche Beiträge von selbstständig Erwerbstätigen an die 2. Säule
Hinweis
Mitarbeit Ehepartner/-in im selben Gewerbebetrieb Bezieht der/die Partner/-in einen Lohn (Lohnausweis), gilt die Person als Arbeitnehmerin. Nur in diesem Fall können für sie Beiträge an die Sozialversicherungen geleistet werden.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 80
Natürliche Personen 2025
Sonstiger Betriebsaufwand
Der sonstige Betriebsaufwand setzt sich wie folgt zusammen: ‒ Miete oder Pacht für betriebliche Gebäude, Parzellen, Geschäftsräume (60) ‒ Unterhalt gepachtete Geschäftsimmobilien (605) ‒ Unterhalt, Reparaturen, Ersatz, Leasingaufwand mobile Sachanlagen (61) (Maschinen, Produk- tionseinrichtungen, Geräte) ‒ Fahrzeug- und Transportaufwand (62) ‒ inkl. Versicherungen und Steuern ‒ Sachversicherungen, Abgaben, Gebühren und Bewilligungen (63) ‒ Energie- und Entsorgungsaufwand (64) ‒ Kosten für Strom, Wasser, Fernwärme und Entsorgung von Abwasser, Abfällen, Kehricht ‒ Verwaltungs- und Informatikaufwand (65) Kosten für die Verwaltungstätigkeit und Administration des Geschäfts (Telefon, Internet, Porti, Fotokopien, Büromaterial, Buchführung, Beratung) ‒ Werbeaufwand (66) Kosten für Werbung, Kundenbetreuung ‒ sonstiger betrieblicher Aufwand und Privatanteile (679)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 81
Natürliche Personen 2025
Finanzaufwand
Der Finanzaufwand (690) setzt sich wie folgt zusammen: ‒ Schuldzinsen für kurzfristiges Fremdkapital ‒ Schuldzinsen für langfristiges Fremdkapital ‒ Bankspesen Zuzüglich zum Finanzaufwand zu deklarieren sind die Hypothekarzinsen (7510) für Liegenschaften des Geschäftsvermögens.
Ihre Angaben nutzt die Steuerverwaltung für die Schuldzinsenverteilung bei der Steuerausscheidung.
Hinweis Im Finanzaufwand dürfen keine privaten Schuldzinsen enthalten sein. Hypothekarzinsen für private Grundstücke und weitere private Schuldzinsen sind als Schuldzinsen zu deklarieren. /
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 82
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Abschreibungen
Die steuerlich zulässigen Abschreibungssätze sind in der Abschreibungsverordnung (AbV) aufgeführt.
Es ist der Gesamtbetrag der Abschreibungen und Wertberichtigungen zu deklarieren. Zusätzlich ist an- zugeben, welcher Betrag davon auf Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immobilen Sachanla- gen entfällt.
Hinweis Bei mehr als einem Grundstück im Geschäftsvermögen ist mit der Steuererklärung eine Abschreibungs- tabelle einzureichen, aus der die Abschreibungen pro Grundstück ersichtlich sind.
TaxInfo: ‒ Abschreibungen bei Abweichung von Handels- und Steuerbilanz ‒ Sofortabschreibungen ‒ Doppelte Abschreibungen auf Neu- und Erweiterungsbauten ‒ Nachholung von Abschreibungen ‒ Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Liegenschaften
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 83
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Betrieblicher Nebenaufwand
Die Angabe des betrieblichen Nebenerfolgs dient ausschliesslich der buchhalterischen Abgrenzung des Kerngeschäfts von den Nebenbereichen. Der betriebliche Nebenerfolg ergibt sich aus dem betrieblichen Nebenertrag abzüglich des betrieblichen Nebenaufwands.
Der betriebliche Nebenaufwand setzt sich wie folgt zusammen:
‒ Aufwand aus Nebenbetrieben (7010 bis 7019) ‒ Aufwand Geschäftsliegenschaften ‒ Liegenschaftsunterhalt (7511) ‒ Der Pauschalabzug ist nicht zulässig; es können nur die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. ‒ Abgaben, Gebühren, Liegenschaftssteuern (7512) ‒ Versicherungsprämien (7513) ‒ Wasser (7514) ‒ Kehricht, Entsorgung (7515) ‒ Verwaltungsaufwand (7516) ‒ Heizung, Beleuchtung (7517) ‒ übriger Liegenschaftsaufwand (7519)
‒ Aufwand aus betrieblichen Nebenaktivitäten (71) ‒ Maschinenvermietung ‒ Arbeiten für Dritte
Merkblatt 5: Grundstückskosten (PDF, 673 KB, 10 Seiten)
Nicht als Aufwand Geschäftsliegenschaft zu deklarieren: Hypothekarzinsaufwand (7510) Diese sind zusammen mit dem Finanzaufwand zu deklarieren. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Geschäftsliegenschaften (7518) Diese sind als Bestandteil des Gesamtbetrages der Abschreibungen des Anlagevermögens (68) zu de- klarieren. Zusätzlich sind sie als Bestandteil des Betrages der Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immobilen Sachanlagen (683) anzugeben.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 84
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Betriebsfremder, ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand
Die Angabe des betriebsfremden, ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Erfolgs (8) dient ausschliesslich der buchhalterischen Abgrenzung.
Er setzt sich wie folgt zusammen: ‒ betriebsfremder Erfolg (80) (betriebsfremder Ertrag minus betriebsfremder Aufwand) ‒ ausserordentlicher Erfolg (85) (ausserordentlicher Ertrag minus ausserordentlicher Aufwand) ‒ einmaliger Erfolg (86) (einmaliger Ertrag minus einmaliger Aufwand) ‒ periodenfremder Erfolg (87) (periodenfremder Ertrag minus periodenfremder Aufwand)
Beispiele für betriebsfremden, ausserordentlichen, einmaligen oder periodenfremden Aufwand: ‒ erstmalige Bildung der privilegierten Reserven auf dem Warenlager ‒ Bildung von übrigen steuerlich zulässigen Reserven und Rückstellungen ‒ Ausserordentliche Abschreibungen von Geschäftsfahrzeugen und anderen Vermögenswerten
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 85
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Steuerbarer Erfolg
Der steuerbare Erfolg entspricht dem Unternehmenserfolg nach Berücksichtigung der Erfolgskorrekturen. Der Unternehmenserfolg setzt sich zusammen aus dem betrieblichen, dem nebenbetrieblichen und dem ausserordentlichen Erfolg.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 86
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Privatanteile
Wurde Geschäftsvermögen auch privat genutzt, ist diese private Nutzung als Privatanteil in der Buchhal- tung zu verbuchen. Wurde diese Verbuchung unterlassen, sind die Privatanteile als Erfolgskorrektur zu deklarieren. Das gleiche gilt für geschäftliche Aufwendungen, die auch privaten Nutzen haben.
Beispiele: ‒ Privatanteil an Fahrzeug- und Transportaufwand (Autokosten) TaxInfo: Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (ab Steuerjahr 2022) ‒ Privatanteil an Energie- und Bürotechnik (Heizung, Strom, Internet, Telefon usw.) ‒ Privatanteil an Löhnen des Geschäftspersonals ‒ Privatanteil für Versicherungen TaxInfo: Privatanteil Versicherungsprämien bei Einzelunterneh- men bzw. land- und forstwirtschaftlichem Betrieb ‒ Privatanteil andere Ausgaben ‒ Eigenmiete Privatwohnung in Geschäftsliegenschaft Als Ertrag ist mindestens der Mietwert Kanton zu verbuchen. Eine allfällige Differenz wird als Privatanteil aufgerechnet. ‒ Privatanteil privat genutztes Pferd Pro Pferd sind pro Geschäftsjahr mindestens CHF 3'000 auszuscheiden. Wenn andere Kosten als Heu, Stroh und Wasser als Aufwand verbucht wurden, sind mindestens CHF 5'500 auszu- scheiden. ‒ Die Privatanteile sind mit dem Marktwert anzugeben. Das heisst, mit jenem Betrag, der aus- serhalb des eigenen Geschäftes auf dem freien Markt dafür hätte bezahlt werden müssen. An- stelle des Marktwertes können die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Merkblatt NL1 aufgeführten Ansätze verwendet werden.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 87
Natürliche Personen 2025
Korrektur Beiträge Säule 3a
Sind die persönlichen Beiträge der Geschäftsinhaberin bzw. des Geschäftsinhabers in die Säule 3a als Aufwand verbucht, sind diese als Erfolgskorrektur anzugeben. Diese Beiträge stellen keinen Geschäfts- aufwand dar.
Die als Erfolgskorrektur deklarierten Beiträge an die Säule 3a sind in der Steuererklärung zusätzlich un- ter «Abzüge / Beiträge 2. Säule / Säule 3a sowie AHV / IV / EO-Beiträge Nichterwerbstätiger» zu dekla- rieren und der entsprechende Beleg ist einzureichen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 88
Natürliche Personen 2025
Andere nicht zulässige Aufwendungen
Wurden höhere Abschreibungen, Wertberichtigungen (z. B. Delkredere, privilegierte Warenreserve), Rückstellungen oder Rücklagen getätigt, welche die zulässigen Höchstsätze der Abschreibungsverord- nung übersteigen, sind diese als Erfolgskorrekturen anzugeben. Dies gilt auch für direkt über die Erfolgs- rechnung verbuchte Neuanschaffungen, für welche Sofortabschreibungen unzulässig sind.
TaxInfo: Wertberichtigungen auf Forderungen (Delkredere) Rückstellungen
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 89
Natürliche Personen 2025
Naturalbezüge/Eigenverbrauch
Sind die Naturalbezüge der Geschäftsinhaberin bzw. des Geschäftsinhabers oder der Familie nicht als Ertrag verbucht, sind diese unter Erfolgskorrekturen anzugeben.
Diese Naturalbezüge sind mit dem Marktwert anzugeben. Das heisst, mit jenem Betrag, der ausserhalb des eigenen Geschäftes auf dem freien Markt dafür hätte bezahlt werden müssen. Anstelle des Markt- wertes können die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Merkblatt NL1 aufgeführten Ansätze verwendet werden.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 90
Natürliche Personen 2025
Nicht verbuchte zulässige Abzüge
Steuerlich zulässige Aufwendungen, welche nicht im Geschäftsaufwand enthalten sind, können Sie als Erfolgskorrektur deklarieren. Grundsätzlich werden geschäftsmässig begründete Aufwendungen steuer- lich nur berücksichtigt, wenn sie im Geschäftsaufwand verbucht wurden.
Ebenfalls als Erfolgskorrektur zu erfassen sind privilegierte Liquidationsgewinne. Liegen die Voraus- setzungen vor, dass anlässlich der Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer Erbschaft der Liquidationsgewinn separat besteuert wird, ist dieser Liquidationsgewinn zu deklarieren.
TaxInfo:
Besteuerung von Liquidationsgewinnen
Hofübergabe Landwirtschaft – Realisationszeitpunkt
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 91
Natürliche Personen 2025
Weitere Erfolgskorrekturen
Wurde der Eigenlohn oder Eigenkapitalzinsen als Aufwand verbucht, ist dies als Erfolgskorrektur zu deklarieren.
Grundsätzlich sind sämtliche Finanzerträge mit dem Bruttoertrag zu verbuchen. Wurden Zinserträge netto (d.h. nach Abzug der Verrechnungssteuer) verbucht, ist die Verrechnungssteuer als Erfolgskor- rektur zu deklarieren.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 92
Natürliche Personen 2025
Korrekturen bei Grundstücksverkäufen
Kantons- und Gemeindesteuern Wertzuwachsgewinne (Rohgewinne) aus Verkäufen von bernischen Grundstücken des Geschäftsvermö- gens unterliegen im Kanton Bern der Grundstückgewinnsteuer. Der Wertzuwachsgewinn ist im Unternehmenserfolg enthalten. Deshalb ist der veranlagte Rohgewinn (Verfügung Grundstückgewinnsteuer) zur Berechnung des steuerbaren Einkommens für die Kantons- und Gemeindesteuer in Abzug zu bringen.
Direkte Bundessteuern Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unterliegen nur bis zur Höhe der Anlagekosten der direkten Bundessteuer. Gewinne aus der Veräusserung von nicht land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäfts- vermögens unterliegen vollumfänglich der direkten Bundessteuer. Der Wertzuwachsgewinn ist deshalb als Erfolgskorrektur zu erfassen.
TaxInfo: Hofübergabe Landwirtschaft (Abgrenzung zur Grundstückgewinnsteuer bzw. Einkommens- und Vermögenssteuer)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 93
Natürliche Personen 2025
Differenz Steuerbilanz Bund/Kanton
Mietwertdifferenz Die Mietwerte von Liegenschaften sind für Bund und Kanton unterschiedlich. Ist der verbuchte Mietertrag tiefer als der Mietwert Bund, deklarieren Sie die Differenz als Erfolgskorrek- tur.
Erfolgskorrekturen unterschiedlicher Steuerbilanzen z. B. Grundstücksverkäufe: Gewinne aus der Veräusserung von nicht land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens unterliegen vollumfänglich der direkten Bundessteuer. Der Wertzuwachsgewinn ist deshalb als Erfolgskorrektur zu erfassen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 94
Natürliche Personen 2025
Verlustverrechnung
Steuerlich noch nicht berücksichtigte Verluste aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der sieben vorange- gangenen Geschäftsjahre können abgezogen werden.
Wie werden die steuerlich abziehbaren Verlustüberschüsse berechnet? Der Verlust eines Geschäftsjahres wird zuerst mit Grundstückgewinnen aus der Veräusserung von Ge- schäftsliegenschaften verrechnet. Ein verbleibender Verlustüberschuss wird mit übrigem Einkommen verrechnet. Ist danach immer noch ein Überschuss vorhanden, so kann dieser auf die folgenden Steuer- perioden vorgetragen werden.
Bei Verlustüberschüssen aus mehreren Geschäftsjahren werden vorab jene Verlustüberschüsse ange- rechnet, die aus der frühesten Periode stammen.
Aufgrund der unterschiedlichen Berechnung des steuerbaren Erfolgs bei Kanton und Bund werden die Verlustüberschüsse separat berechnet.
TaxInfo: Verlustvortrag bei Selbstständigerwerbenden (Einzelfirmen, Personengesellschaften)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 95
Natürliche Personen 2025
Bilanz
Es sind alle Vermögenswerte des Geschäftsvermögens zu bilanzieren.
Zum Geschäftsvermögen gehören alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen.
Für alle Bilanzpositionen sind die Buchwerte anzugeben.
Hinweis Sofern in den Ausführungen dieser Wegleitung Buchhaltungspositionen genannt werden, sind diese mit den entsprechenden Ziffern des Kontenrahmens «KMU-Landwirtschaft» ergänzt.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 96
Natürliche Personen 2025
Umlaufvermögen
Vermögensgegenstände, die dem Betrieb weniger lang als zwölf Monate dienen, gehören zum Umlauf- vermögen.
Das Umlaufvermögen setzt sich wie folgt zusammen:
‒ Flüssige Mittel und Wertschriften ‒ Kasse (1000), Post- und Bankkonten (1010/1020) ‒ Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen (106) Massgebend ist der Buchwert am Abschlussstichtag. ‒ Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (110) / Debitoren Zu den Kundenguthaben gehören auch die abgeschlossenen, jedoch noch nicht fakturierten Lieferungen und Leistungen. Die Kundenguthaben sind zum Bruttowert (ohne Skonti oder Wert- berichtigung) zu deklarieren. ‒ Delkredere (1109) Für drohende Verluste auf Forderungen ist eine Wertberichtigung (Delkredere) zulässig. TaxInfo: Wertberichtigungen auf Forderungen (Delkredere) ‒ Übrige kurzfristige Forderungen (114) ‒ Vorräte (120) Dazu gehören selbstproduzierte, zugekaufte und für den Verkauf bestimmte Vorräte. Die Be- wertung der Vorräte erfolgt nach Art. 17 AbV. ‒ Privilegierte Warenreserve Auf dem Wert des Warenlagers werden 35 % als Wertberichtigung zugelassen. ‒ Unfertige Erzeugnisse (127) / Nicht fakturierte Dienstleistungen (128) TaxInfo: Angefangene Arbeiten ‒ Aktive Rechnungsabgrenzungen (130) ‒ Tiere (129) Der Viehbestand ist gemäss Kontenrahmen KMU-Landwirtschaft im Umlaufvermögen zu bilan- zieren. In der Steuererklärung darf der Viehbestand auch im Anlagevermögen erfasst werden. Die Tiere sind mit den Einheitswerten anzugeben. Zur Bestimmung des Einheitswertes siehe Landwirtschaft – Schweizerische Steuerkonferenz, Richtzahlen Tiere und Inventar.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 97
Natürliche Personen 2025
Anlagevermögen
Zum Anlagevermögen gehören Vermögensgegenstände, die dem Betrieb länger als zwölf Monate die- nen.
Das Anlagevermögen setzt sich wie folgt zusammen: ‒ Tiere (129) Der Viehbestand ist gemäss Kontenrahmen KMU-Landwirtschaft im Umlaufvermögen zu bilan- zieren. In der Steuererklärung darf der Viehbestand auch im Anlagevermögen erfasst werden. Die Tiere sind mit den Einheitswerten anzugeben. Zur Bestimmung des Einheitswertes siehe Landwirtschaft – Schweizerische Steuerkonferenz, Richtzahlen Tiere und Inventar. ‒ Finanzanlagen (140) Darlehen und Anteile an anderen Unternehmen von weniger als 20 % ‒ Beteiligungen (148) Anteile an anderen Unternehmen von mehr als 20 % ‒ Mobile Sachanlagen (150) Geschäftsfahrzeuge, Maschinen, Betriebseinrichtungen, Büromöbel, IT usw. ‒ Immobile Sachanlagen (160) ‒ Geschäftsliegenschaften, Ökonomiegebäude, Leichtbauten, Lagergebäude, feste Ein- richtungen und Installationen, Dauerkulturen, Boden, Meliorationen, Kuhrechte usw. Führen Sie nicht für jedes Grundstück im Geschäftsvermögen ein separates Konto, ist der Steuererklärung eine Aufstellung über den Anschaffungspreis, die wertvermehren- den Investitionen, die Abschreibungen und den Buchwert je Grundstück beizulegen. ‒ Immaterielle Werte (170) Lieferrechte, Know-how, Lizenzen, Rechte, Entwicklungen und der Goodwill.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 98
Natürliche Personen 2025
Fremdkapital
Das Fremdkapital setzt sich wie folgt zusammen:
‒ Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (200) / Kreditoren ‒ Kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten (210) ‒ Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten (220) ‒ Passive Rechnungsabgrenzungen (230) ‒ Langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten (240) Hypotheken auf Geschäftsgrundstücken und langfristige Darlehen ‒ Übrige langfristige Verbindlichkeiten (250) ‒ Rückstellungen/Rücklagen (260) TaxInfo: Rückstellungen
Hinweis Nur geschäftliche Schulden sind als Fremdkapital zu deklarieren. Private Schulden
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 99
Natürliche Personen 2025
Eigenkapital
Das Eigenkapital ist die Differenz zwischen dem Total aller Vermögenswerte und dem Fremdkapital. Das für die Besteuerung massgebliche Vermögen ergibt sich aus dem Eigenkapital und den folgenden Korrekturen: ‒ Die Buchwerte der Grundstücke des Geschäftsvermögens werden durch deren amtliche Werte ersetzt ‒ Abzug für Wohnrecht Deklarieren Sie die Differenz zum amtlichen Wert, die aufgrund einer Wohnrechtsbelastung be- steht als Bilanzkorrektur.
Hinweis Sind in der Buchhaltung private Grundstücke enthalten, muss deren Buchwert eliminiert werden. Diese Grundstücke sind als Grundstücke/Liegenschaften im Privatvermögen zu deklarieren.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 100
Natürliche Personen 2025
Personengesellschaften Waren Sie im Steuerjahr an einer Kollektiv-, Kommandit- oder einfachen Gesellschaft beteiligt? Deklarieren Sie Ihren Anteil am Einkommen und Vermögen dieser Gesellschaft in Ihrer persönlichen Steuererklärung. Bestehen aus den Vorjahren noch nicht verrechnete Verluste, sind Ihre Anteile daran ebenfalls in der eigenen Steuererklärung geltend zu machen.
Kollektiv-, Kommandit- und einfache Gesellschaften mit Sitz im Kanton Bern erhalten eine eigene Steuererklärung. Diese Steuererklärung wird von einer Person als Vertretung der Gesellschaft ausgefüllt. Es ist Aufgabe dieser Person, die Steuererklärung bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern einzu- reichen und gleichzeitig allen an der Gesellschaft beteiligten Personen eine Kopie der Steuererklärung zukommen zu lassen. Anschliessend haben diese den Übertrag in die eigene Steuererklärung vorzuneh- men.
Bei ausserkantonalen Kollektiv-, Kommandit- und einfache Gesellschaften (Sitz ausserhalb des Kanton Bern) sind ebenfalls die Anteile der einzelnen beteiligten Personen zu bestimmen. Deklarieren Sie Ihren Anteil am Einkommen und Vermögen dieser Gesellschaft in Ihrer persönlichen Steuererklä- rung. Beizulegen ist eine Kopie der Jahresrechnung.
Erläuterungen zum Ausfüllen der Steuererklärung für Kollektiv-, Kommandit- und einfache Gesellschaf- ten (PDF, 138 KB, 1 Seite)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 101
Natürliche Personen 2025
Baugesellschaften und Konsortien Waren Sie im Steuerjahr an einer Baugesellschaft oder einem Konsortium beteiligt?
Deklarieren Sie Ihren Anteil am Einkommen und Vermögen dieser Gesellschaft in Ihrer persönlichen Steuererklärung. Bestehen aus den Vorjahren noch nicht verrechnete Verluste, sind Ihre Anteile daran ebenfalls in der eigenen Steuererklärung geltend zu machen.
Baugesellschaften oder Konsortien mit Sitz im Kanton Bern erhalten eine eigene Steuererklärung. Diese Steuererklärung wird von einer Person als Vertretung der Gesellschaft ausgefüllt. Es ist Aufgabe dieser Person, die Steuererklärung bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern einzureichen und gleich- zeitig allen an der Gesellschaft beteiligten Personen eine Kopie der Steuererklärung zukommen zu las- sen. Anschliessend haben diese den Übertrag in die eigene Steuererklärung vorzunehmen.
Bei ausserkantonalen Baugesellschaften oder Konsortien (Sitz ausserhalb des Kanton Bern) sind ebenfalls die Anteile der einzelnen beteiligten Personen zu bestimmen. Deklarieren Sie Ihren Anteil am Einkommen und Vermögen dieser Gesellschaft in Ihrer persönlichen Steuererklärung. Beizulegen ist eine Kopie der Jahresrechnung.
Erläuterungen zum Ausfüllen der Steuererklärung für Baugesellschaften und Konsortien (PDF, 176 KB, 2 Seiten)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 102
Natürliche Personen 2025
Verschiedene Einkünfte
Renten, Pensionen, Waisenrenten
AHV-, IV- und Waisenrenten
Geben Sie alle Renten der AHV-Ausgleichskasse und der Invalidenversicherung inklusive Hinter- lassenen- und Waisenrenten an, die sie im Steuerjahr erhalten haben. Haben Sie Rentennachzahlungen für Vorjahre erhalten, deklarieren Sie diese unter «Weitere steuerbare Einkünfte».
Deklarieren Sie auch ausländische Renten und Pensionen.
Wie werden die Renten besteuert? TaxInfo: AHV-Renten TaxInfo: Kinder- und Waisenrenten
Hinweis Die Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen sind steuerfrei. Nicht steuerbare Einkünfte
Renten (Pensionen) aus beruflicher Vorsorge
Zu deklarieren sind Altersrenten, Invalidenrenten, Hinterlassenen- und Waisenrenten, Überbrückungs- renten und andere Renten, die Sie von einer Pensionskasse oder Vorsorgeeinrichtung erhalten haben.
Deklarieren Sie auch ausländische Renten und Pensionen
Wie werden die Renten (Pensionen) besteuert?
TaxInfo: Berufliche Vorsorge (Leistungen)
Reduzierte Besteuerung bei der direkten Bundessteuer
Die von der Vorsorgeeinrichtung ausgerichtete Rente wird beim Kanton zu 100 % besteuert. Bei der direkten Bundessteuer werden die Renten unter bestimmten Voraussetzungen nur zu 80 % be- steuert. Wann wird Ihre Rente (Pension) bei der direkten Bundesteuer zu 80 % besteuert? ‒ Wenn Sie die Rente (Pension) bereits vor dem 1. Januar 1987 erhalten haben ‒ Wenn Sie die Rente (Pension) bereits vor dem 1. Januar 2002 erhalten haben und Sie bereits vor dem 1. Januar 1987 einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen waren
TaxInfo: Berufliche Vorsorge – Renten
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 103
Natürliche Personen 2025
SUVA-Renten und andere Unfallrenten aus Arbeitsverhältnis
Zu deklarieren sind nur Invaliden-, Hinterlassenen- und Waisenrenten, die Sie von der SUVA oder von einer anderen obligatorischen Unfallversicherung erhalten haben. Die Renten werden zusammen mit dem übrigen Einkommen zu 100 % besteuert.
Andere Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung wie Taggelder oder Entschädigung für Integri- tätsschäden sind an folgender Stelle anzugeben: ‒ Taggelder als Entschädigungen Erwerbsausfall ‒ Integritätsentschädigungen als Nicht steuerbare Einkünfte
Renten aus gebundener Vorsorge (Säule 3a)
Zu deklarieren sind Renten, die Sie aufgrund einer gebundenen Vorsorgeversicherung von einer Versi- cherung erhalten haben.
Wie werden die Renten besteuert? Die Rente wird beim Kanton und Bund zu 100 % besteuert.
Renten aus Haftpflicht/privater Unfallversicherung
Zu deklarieren sind Renten, die Sie aufgrund eines Haftpflichtfalles oder aus einer privaten Unfallversi- cherung erhalten haben. Wie werden die Renten besteuert? Die Rente wird beim Kanton und Bund zu 100 % besteuert. TaxInfo: Renten aus Haftpflicht und privater Unfallversicherung
Renten aus privaten Lebensversicherungen (Säule 3b)/ Leibrenten
Ab dem Steuerjahr 2025 müssen Sie nicht mehr (wie zuvor) 100% Ihrer Leibrente, die Sie aus Lebens- versicherungen der freiwilligen Selbstvorsorge (Säule 3b), aus ausländischen Leibrentenversicherungs- verträgen oder aus Verpfründung erhalten haben, deklarieren, sondern nur noch den entsprechenden Ertragsanteil.
Was müssen Sie deklarieren?
1. Wenn Sie eine Leibrente gemäss VVG (Lebensversicherung einer Schweizerischen Versiche- rungsgesellschaft) erhalten, dann haben Sie für das Steuerjahr eine Bescheinigung Ihres Versiche- rers erhalten, in welcher der steuerbare Ertragsanteil ausgewiesen ist. Deklarieren Sie nur diesen Betrag. Die Steuerverwaltung kontrolliert die Angaben gestützt auf die Meldungen des Versiche- rers, die ihr via Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zugestellt wird.
2. Haben Sie andere Renten, wie beispielweise ausländischen Leibrenten, Leibrenten nach OR oder
Renten aus Verpfründungsverträgen erhalten, müssen Sie auch nur den steuerbaren Ertragsanteil deklarieren. Den für das Steuerjahr gültigen steuerbaren Ertragsanteil müssen Sie jedoch selbst berechnen. Der Ertragsanteil kann aufgrund der Anwendung der sog. annualisierten Rendite jähr- lich variieren. Für die Berechnung können Sie die folgende Exceltabelle verwenden.
Leibrente - rentes viagères - uebrige - autres_de.xlsx
TaxInfo: Besteuerung von Leibrenten und Verpfründungen (ab dem Steuerjahr 2025)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 104
Natürliche Personen 2025
Renten aus Risikoversicherung
Geben Sie Renten an, die Sie aus privaten Risikoversicherungen erhalten haben. Solche Renten sind beispielsweise: ‒ Erwerbsunfähigkeits- oder Invalidenrenten, die nicht von der IV oder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) ausgerichtet werden ‒ Rente aus einer Überlebensrentenversicherung
Wie werden die Renten besteuert? Die Renten werden zu 100 % zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert.
TaxInfo: Renten aus Lebensversicherung inkl. Leibrente
Renten aus Militärversicherung
Zu deklarieren sind nur Renten der Militärversicherung, die nach dem 31.12.1993 zu laufen begonnen haben.
Wie werden die Renten besteuert? Die Rente wird beim Kanton und Bund zu 100 % zusammen mit den übrigen Einkünften besteuert.
Renten der Militärversicherung sind steuerfrei, wenn sie vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen ha- ben. Sie sind deshalb zu erfassen als nicht steuerbare Einkünfte.
Ausländische Renten und Pensionen
Beziehen Sie Ruhegehälter und Renten aus ausländischen Vorsorgeeinrichtungen oder Leistungen aus ausländischen Sozialversicherungen, sind diese Einkünfte grundsätzlich in der Schweiz steuerbar. Ge- ben Sie ausländische Sozialversicherungsrenten oder -leistungen als AHV-, IV- und Waisenrenten an. Renten aus ausländischen Vorsorgeeinrichtungen deklarieren Sie als Renten (Pensionen) aus berufli- cher Vorsorge.
Ausnahme Beziehen Sie Ruhegehälter oder Renten aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis- ses im Ausland, können diese aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung ausgenommen sein. Sie werden nur für die Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigt. Solche Ruhegehälter oder Renten deklarieren Sie unter Nicht steuerbare Einkünfte.
Renten und Pensionen in ausländischer Währung sind in Schweizer Franken anzugeben.
TaxInfo: Umrechnungskurse für die Steuererklärung
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 105
Natürliche Personen 2025
Entschädigungen Erwerbsausfall Was sind Erwerbsausfallentschädigungen? ‒ Erhaltene Leistungen aus Arbeitslosenversicherung wie Taggelder, Entschädigungen für Kurz- arbeit, Insolvenzentschädigungen, Lohnfortzahlungen während der Ausbildungszeit ‒ Erhaltene Leistungen für Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst oder Mutterschaftsentschädigun- gen (EO) ‒ Taggelder aus Kranken-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung (abzüglich Kostenübernahmen für Heilbehandlungen, Hilfsmittel, Sachschäden usw.)
Wie sind die Leistungen anzugeben? Hat Ihnen Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber die Leistungen ausbezahlt, sind diese im Lohnausweis enthalten. Sie haben diese Leistung bereits deklariert, indem Sie Ihr Erwerbseinkommen gemäss Lohn- ausweis angegeben haben.
Es müssen nur Erwerbsausfallentschädigungen angegeben werden, welche nicht von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber ausbezahlt wurden.
Hinweis Auch Familienzulagen in der Landwirtschaft und für selbstständig Erwerbstätige deklarieren Sie hier un- ter «Taggelder aus Kranken-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung», damit diese richtig in die Be- messungsgrundlage für die Berechnung des Zweiverdienerabzuges einfliessen.
Familienzulagen, welche von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber ausbezahlt wurden, müssen hier nicht angegeben werden. Sie sind bereits im Lohnausweis enthalten.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 106
Natürliche Personen 2025
Erhaltene Unterhaltsbeiträge/Kinderalimente Welche Leistungen sind zu deklarieren? ‒ Unterhaltsbeiträge, die Sie als geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Per- son für sich erhalten haben (z. B. nachehelicher Unterhalt). ‒ Kinderalimente, die Sie für minderjährige, unter Ihrer Obhut stehende Kinder erhalten haben. Leistungen, die Sie nach dem 18. Geburtstag des Kindes erhalten haben, sind nicht zu deklarie- ren.
Zu den Unterhaltsbeiträgen und Kinderalimenten gehört auch die Übernahme von Lebenshaltungskosten wie z. B. die Wohnungsmiete, Krankenkassenbeiträge oder Steuern sowie das unentgeltliche Überlassen von Wohnraum (Mietwert).
Wie werden Kinderalimente für minderjährige Kinder besteuert? ‒ Eltern, die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen: ‒ Leistungen, die Sie für unter Ihrer Obhut stehende Kinder erhalten haben, sind als Ein- kommen zu versteuern. Sobald das Kind volljährig geworden ist, sind die Kinderalimente nicht mehr zu versteuern. ‒ Eltern, die getrennt veranlagt werden und in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (Konkubi- nat): ‒ Leistungen, die Sie für unter Ihrer Obhut stehende Kinder erhalten haben, werden nur als Einkommen versteuert, wenn sie aufgrund einer genehmigten Vereinbarung der Vor- mundschaftsbehörde geleistet wurden. Sobald das Kind volljährig geworden ist, werden die Kinderalimente nicht mehr versteuert.
Wie werden Unterhaltsbeiträge besteuert, die Sie als geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Person für sich erhalten haben ? ‒ Diese Unterhaltsbeiträge werden als Einkommen versteuert.
Ausführliche Informationen:
Merkblatt 12: Besteuerung von Familien (PDF, 210 KB, 5 Seiten) Taxinfo: Unterhaltsleistungen bei getrennter Veranlagung
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 107
Natürliche Personen 2025
Kapitalleistungen Welche Kapitalleistungen sind zu deklarieren? ‒ Deklarieren Sie alle Kapitalleistungen, für die Sie noch keine Sonderveranlagung erhalten ha- ben: ‒ Kapitalleistung aus der 2. Säule (Pensionskasse) ‒ Kapitalleistung aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) von Versicherungen oder Bank- stiftungen ‒ Zahlungen bei Tod sowie im Fall von bleibenden körperlichen und gesundheitlichen Nachteilen (z. B. Zahlungen der AHV, SUVA, Risiko-, Haftpflicht- oder Restschuldversicherungen) ‒ Rückkauf oder Prämienrückgewähr aus Leibrentenversicherung ‒ Rückkauf und Auszahlung aus Kapitalversicherung ‒ Kapitalabfindungen aus einem Arbeitsverhältnis (Abgangsentschädigung) ‒ Besoldungsnachgenuss (Art. 338 OR) ‒ Lidlohn (Art.334 ZGB)
Wie werden Kapitalleistungen besteuert? Kapitalleistungen werden unterschiedlich besteuert, abhängig von der rechtlichen Grundlage und dem Anlass der Auszahlung.
Nach Abschluss der Steuererklärung werden Sie deshalb aufgefordert, den Beleg für die Kapitalleistung einzureichen. Die steuerliche Behandlung (steuerfrei, Vorsorgetarif oder Rentensatz) der Kapitalleistung wird aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein.
Ausführliche Informationen: TaxInfo: Abgangsentschädigung TaxInfo: Besteuerung Kapitalleistungen
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 108
Natürliche Personen 2025
Weitere steuerbare Einkünfte Was sind «weitere» steuerbare Einkünfte? ‒ Rentennachzahlungen für Vorjahre ‒ Schadenersatz (sofern nicht Auslagenersatz) ‒ Einnahmen aus Patenten, Urheberrechten und Lizenzen im Privat- vermögen ‒ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von beweglichen Sachen (z. B. ‒ Autos, Schiffe, Wohnwagen, Pferde und dergleichen) ‒ Einnahmen aus Burgernutzen (Landwirtinnen und Landwirte deklarieren diese Einnahmen als Bestandteil ihres Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft) ‒ einmalige und wiederkehrende Einkünfte aus der Verleihung von Ausbeutungsrechten ‒ (z. B. Sand, Kies) ‒ Zuwendungen des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) ‒ Stipendien für Aus- und Weiterbildung aus staatlichen oder privaten Quellen, sofern keine Un- terstützungsbedürftigkeit vorliegt ‒ Bundesbeiträge vom Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) für eidge- nössische Prüfungen (Wenn Sie diese Beiträge an Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber weiterleiten müssen, deklarieren Sie den weitergeleiteten Betrag zusätzlich als übrige Berufs- kosten/Rückzahlung Beiträge SBFI.) ‒ Einnahmen aus Untervermietung von Wohnräumen
Ausnahme: Nicht als «weitere steuerbare Einkünfte» sind Familienzulagen in der Landwirtschaft und für selbststän- dig Erwerbstätige zu deklarieren. Diese Einnahmen deklarieren Sie als «Entschädigungen Erwerbsaus- fall». Es müssen nur Familienzulagen angegeben werden, welche nicht von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber ausbezahlt wurden.
TaxInfo:
Forschungsbeiträge- Stipendien des SNF
Bundesbeiträge vom Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation für eidgenössische Prüfungen
Untervermietung von Wohnräumen
ESTV: Kreisschreiben Nr. 43 Steuerliche Behandlung von Stipendien
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 109
Natürliche Personen 2025
Nicht steuerbare Einkünfte Auch nicht steuerbare Einkünfte (siehe Beispiele) sind in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Die angege- benen Beträge sind zwar von der Besteuerung ausgenommen, werden aber von der Steuerverwaltung für die Überprüfung der Steuererklärung und von anderen Ämtern wie bspw. dem Sozialversicherungsamt zur Bemessung von Leistungen verwendet.
Beispiele:
Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen
Überbrückungsleistungen
Im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuertes Einkommen
Nicht steuerbare ausländische Renten
Ausländische Erwerbseinkünfte
Öffentliche oder private Unterstützung
Steuerfreie Geldspielgewinne
Genugtuungen und andere Entschädigungen
Steuerfreie Renten der Militärversicherung
Feuerwehrsold
Kostengutsprachen gemäss Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 110
Natürliche Personen 2025
Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen
Hilflosenentschädigung der AHV/IV oder Militärversicherung, Renten der SUVA für Hilflose und Ergän- zungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sind steuerfrei.
Hinweis Personen mit Hilflosenentschädigungen, welche eine Krankenkassen-Prämienverbilligung beanspru- chen, beachten bitte die besonderen Hinweise auf der Website der Berner Informationsplattform für Men- schen mit Behinderungen - Hilflosenentschädigung | Participa - Berner Informationsplattform für Men- schen mit Behinderungen
Überbrückungsleistungen
Überbrückungsleistungen zur Deckung des Existenzbedarfs bis zum AHV-Alter gemäss Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG).
Im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuertes Einkommen
Für Einkünfte, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet wurden, werden keine zusätzli- chen Steuern erhoben. In Zusammenhang mit diesen Einkünften werden keine Abzüge (Berufskosten, Zweiverdienerabzug) ge- währt. Mit dem tiefen Quellensteuersatz sind alle Abzüge bereits berücksichtigt.
Nicht steuerbare ausländische Renten und Pensionen
Ruhegehälter und Renten aus ausländischen Vorsorgeeinrichtungen oder Leistungen aus ausländischen Sozialversicherungen sind grundsätzlich in der Schweiz steuerbar. Ausländische Renten und Pensionen Beziehen Sie Ruhegehälter oder Renten aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsver- hältnisses im Ausland, können diese aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteu- erung ausgenommen sein. Sie werden nur für die Bestimmung des Steuersatzes berücksichtigt.
Renten und Pensionen in ausländischer Währung sind in Schweizer Franken anzugeben. Taxinfo: Umrechnungskurse für die Steuererklärung
Ob die von Ihnen bezogenen ausländischen Ruhegehälter oder Renten in der Schweiz von der Besteue- rung ausgenommen sind, bestimmt sich nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen. Dies wird im Veranlagungsverfahren abgeklärt.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 111
Natürliche Personen 2025
Ausländische Erwerbseinkünfte
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Ausland ist grundsätzlich in der Schweiz steu- erbar und in der Steuererklärung als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit anzugeben.
Einkommen in ausländischer Währung ist in Schweizer Franken anzugeben. Taxinfo: Umrechnungskurse für die Steuererklärung
Aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens kann dieses Erwerbseinkommen ganz oder teilweise von der Besteuerung ausgenommen sein. Es wird nur für die Bestimmung des Steuersatzes berücksich- tigt.
Zum Beispiel: ‒ aufgrund öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis im Ausland ‒ Arbeitsort und Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Ausland
Ob das von Ihnen bezogene ausländische Erwerbseinkommen in der Schweiz von der Besteuerung aus- genommen ist, bestimmt sich nach dem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen. Dies wird im Veranlagungsverfahren abgeklärt.
Hinweis Informieren Sie die für Ihre Veranlagung zuständige Region der Steuerverwaltung des Kantons Bern mit einem separaten Schreiben, falls Ihr Erwerbseinkommen erstmalig aufgrund eines Doppelbesteue- rungsabkommens nicht in der Schweiz besteuert werden darf.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 112
Natürliche Personen 2025
Öffentliche oder private Unterstützung
Unterstützungen setzen unter anderem eine Unterstützungsbedürftigkeit der empfangenden Person vo- raus. Eine Person ist unterstützungsbedürftig, wenn sie für ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln auf- kommen kann (Taxinfo: Unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen). Anders als beim Unter- stützungsabzug, muss die unterstützte Person nicht erwerbsunfähig sein.
Steuerfreie Unterstützungsleistungen sind beispielsweise ‒ Sozialhilfe- und Fürsorgeleistungen ‒ Private Zuwendungen an unterstützungsbedürftige Personen ‒ Stipendien an unterstützungsbedürftige Personen, aber nur, wenn keine Gegenleistung ge- schuldet ist (kein Auftrags- oder Arbeitsverhältnis) ESTV: Kreisschreiben Nr. 43 Steuerliche Behandlung von Stipendien
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 113
Natürliche Personen 2025
Steuerfreie Geldspielgewinne
Alle Lotterie- und Glücksspielgewinne sind in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Naturalgewinne (bei- spielsweise Autos, Reisen, Edelmetalle) sind mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Gewinns anzugeben.
Steuerfreie Gewinne aus der Schweiz
‒ Gewinne in Spielbanken und Casinos (nicht Online) ‒ Gewinne aus sogenannten Kleinspielen (Tombola, Lottospiele eines Sportvereins, andere örtli- che Veranstaltungen) ‒ Gewinne aus Spielen und Wettbewerben zur Verkaufsförderung, die von Firmen durchgeführt werden (z. B. im Detailhandel), sofern der einzelne Gewinn CHF 1'000 (Kantons- und Gemein- desteuern) bzw. CHF 1‘100 (Direkte Bundessteuern) nicht überschreitet Deklarieren Sie nur die genannten Gewinne als «nicht steuerbare Einkünfte».
Hinweis ‒ Gewinne aus Swisslotto, PMU, Sporttip, Clix usw. ‒ Lotterie- und Glückspielgewinne aus dem Ausland ‒ Gewinne aus ausländischen Onlinespielen ‒ Gewinne aus Spielen und Wettbewerben zur Verkaufsförderung, die von Firmen durchgeführt werden (z. B. im Detailhandel), sofern der einzelne Gewinn CHF 1'000 (Kantons- und Gemein- desteuern) bzw. CHF 1‘100 (Direkte Bundessteuern) überschreitet.
Diese Gewinne deklarieren Sie als Lotterie- und Spielgewinne.
Gewinne in ausländischer Währung werden in Schweizer Franken angegeben.
Taxinfo: Umrechnungskurse für die Steuererklärung
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 114
Natürliche Personen 2025
Genugtuungen und andere Entschädigungen
Genugtuungsleistungen, Integritätsentschädigungen sowie Schadenersatzleistungen (Sachschaden, Auslagenersatz) sind steuerfrei.
Steuerfreie Renten der Militärversicherung
Renten der Militärversicherung, welche vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen haben, sind steuer- frei. Sie sind deshalb als nicht steuerbare Einkünfte zu erfassen. Renten der Militärversicherung, die nach dem 31.12.1993 zu laufen begonnen haben, sind als steuer- bare Renten der Militärversicherung zu deklarieren.
Feuerwehrsold
Entschädigungen für den Feuerwehrdienst sind als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Nebenerwerb) zu deklarieren. Geben Sie den Nettolohn (Ziffer 11 des Lohnausweises) abzüglich des Solds für Kernaufgaben (Ziffer 15 des Lohnausweises) an. Den Sold für Kernaufgaben deklarieren sie unter "nicht steuerbare Einkünfte".
Taxinfo: Entschädigungen für Tätigkeiten bei der Feuerwehr (Milizfeuerwehr)
Kostengutsprachen gemäss Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)
Kostengutsprachen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) für personale Leistungen (Assistenzkosten), welche gestützt auf das Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) direkt an die Person mit Behinderung ausbezahlt werden, gelten als Auslagenersatz. Diese ge- sprochenen Kosten sind steuerfrei.
TaxInfo: Besteuerung von kantonalen Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 115
Natürliche Personen 2025
Beteiligungen an Erben-/Miteigentümergemeinschaften Waren Sie im Steuerjahr an einer Erben- und Miteigentümergemeinschaften beteiligt? Deklarieren Sie Ihren Anteil am Einkommen und Vermögen dieser Gemeinschaft in Ihrer persönlichen Steuererklärung.
Bernische Erben- und Miteigentümergemeinschaften erhalten eine eigene Steuererklärung. Die Steu- ererklärung ist von der «federführenden Person» bis zum 15. März nach Ablauf des Steuerjahres einzu- reichen und den beteiligten Personen als Kopie zuzustellen.
‒ Besteht die Erben- und Miteigentümergemeinschaften lediglich aus einem Grundstück, gelten folgende Ausnahmen: ‒ Bei einem amtlichen Wert unter CHF 5’000 erhält die Erben- und Miteigentümergemein- schaft keine eigene Steuererklärung. Deklarieren Sie Ihren Anteil am Ertrag und Wert des Grundstücks direkt in Ihrer persönlichen Steuererklärung. ‒ Bei einer im Grundbuch eingetragenen Nutzniessung muss die Erben- und Miteigentü- mergemeinschaft keine eigene Steuererklärung ausfüllen. Der amtliche Wert des Grund- stücks wird durch den Nutzniesser versteuert.
Bei ausserkantonalen Erben- und Miteigentümergemeinschaften (Erblasser/-in mit ausserkantonalem Wohnsitz/Grundeigentum) sind ebenfalls die Anteile der einzelnen beteiligten Personen zu bestimmen. Deklarieren Sie Ihren Anteil am Einkommen und Vermögen in Ihrer persönlichen Steuererklärung.
Erläuterungen zum Ausfüllen der Steuererklärung für Erben- und Miteigentümergemeinschaften (PDF, 183 KB, 3 Seiten)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 116
Natürliche Personen 2025
Erbschaften Haben Sie im Steuerjahr eine Erbschaft erhalten?
Bitte machen Sie folgende Angaben zum Erbfall: ‒ Name, Vorname der verstorbenen Person ‒ Adresse der verstorbenen Person ‒ Todesdatum ‒ Datum der Erbteilung ‒ Erhaltener Erbteil
Die angefallenen Erbschaften sind auch dann anzugeben, wenn die Erbteilung noch nicht erfolgt ist. Diese Angaben zum Erbfall dienen einzig zu Kontrollzwecken.
Im Kanton Bern sind nur Erbschaften von verstorbenen Personen (oder: Erblasserinnen bzw. Erblassern) mit Wohnsitz im Kanton Bern steuerbar oder wenn eine bernische Liegenschaft vererbt wurde.
Ob Ihre Erbschaft der Erbschaftssteuer unterliegt, bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsgrad zur ver- storbenen Person. Erbschaften von Ehepartnerinnen und -partnern, von Personen in eingetragener Part- nerschaft und von Nachkommen, Stief- oder Pflegekindern sind von der Erbschaftssteuer befreit.
Die Festsetzung der Erbschafssteuer erfolgt in einem separaten Verfahren.
Merkblatt zum Ausfüllen der Anzeige für Erbschaftssteuer (PDF, 171 KB, 2 Seiten)
Wie ist das geerbte Vermögen und die Erträge daraus in der persönlichen Steuererklärung zu de- klarieren? Alleinerben deklarieren das geerbte Vermögen sowie die Erträge daraus unter ‒ Wertschriften (Konti, Aktien, Obligationen usw.) ‒ Übriges Vermögen (Fahrzeuge, Schmuck, Antiquitäten usw.) ‒ Grundstücke im Privatvermögen (geerbte Liegenschaft)
An Erbengemeinschaften beteiligte Personen deklarieren ihren Anteil am geerbten Vermögen sowie die Erträge daraus unter ‒ Beteiligungen an Erben-/Miteigentümergemeinschaften
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 117
Natürliche Personen 2025
Schenkungen/Vorempfänge Deklarieren Sie im Steuerjahr erhaltene oder ausgerichtete Schenkungen.
Erhaltene Schenkung
Haben Sie im Steuerjahr eine Schenkung erhalten? Bitte machen Sie folgende Angaben zur Schenkung: ‒ Name, Vorname der schenkenden Person ‒ Adresse der schenkenden Person ‒ Verwandtschaftsverhältnis ‒ Datum der Schenkung ‒ Betrag in CHF
Diese Angaben zur Schenkung dienen einzig zu Kontrollzwecken.
Im Kanton Bern sind nur Schenkungen von Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern steuerbar oder wenn eine bernische Liegenschaft verschenkt wurde.
Ob die Schenkung der Schenkungssteuer unterliegt, bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsgrad zur schenkenden Person. Schenkungen unter Eheleuten, unter Personen in eingetragener Partnerschaft so- wie Schenkungen an Nachkommen und an Stief- oder Pflegekinder sind von der Schenkungssteuer be- freit.
Die Festsetzung der Schenkungssteuer erfolgt in einem separaten Verfahren. Merkblatt zum Ausfüllen der Anzeige für Schenkungssteuer (PDF, 162 KB, 2 Seiten)
Wie ist das geschenkte Vermögen und die Erträge daraus in der persönlichen Steuererklärung zu deklarieren? Die beschenkte Person deklariert das erhaltene Vermögen sowie die Erträge daraus unter ‒ Wertschriften (Konti, Aktien, Obligationen usw.) ‒ Übriges Vermögen (Fahrzeuge, Schmuck, Antiquitäten usw.) ‒ Grundstücke im Privatvermögen (geschenkte Liegenschaft)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 118
Natürliche Personen 2025
Ausgerichtete Schenkung
Haben Sie im Steuerjahr eine Schenkung ausgerichtet? Bitte machen Sie folgende Angaben zur Schenkung: ‒ Name, Vorname der beschenkten Person ‒ Adresse der beschenkten Person ‒ Verwandtschaftsverhältnis ‒ Datum der Schenkung ‒ Betrag in CHF
Diese Angaben zur Schenkung dienen einzig zu Kontrollzwecken. Im Kanton Bern besteht keine Schen- kungssteuerpflicht für die schenkende Person.
Spenden Spenden an steuerbefreite Institutionen sind nicht als ausgerichtete Schenkung zu deklarieren, sondern als Abzug für Vergabungen. Spenden an politische Parteien sind nicht als ausgerichtete Schenkung zu deklarieren, sondern als Zu- wendungen an politische Parteien.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 119
Natürliche Personen 2025
Vermögenswerte/Wertschriften In- und ausländische Wertschriften Geben Sie hier Ihre gesamten in- und ausländischen Wertschriften und die Erträge aus diesem Vermö- gen an (inklusive Nutzniessungsvermögen).
Deklarieren Sie Ihre Vermögenswerte, unabhängig davon, ob Sie diese im Privat- oder Geschäftsvermö- gen halten. Ausländische Wertschriften und Erträge auf denen nicht rückforderbare ausländische Steu- ern erhoben wurden, können Sie direkt im Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern (DA-1) deklarieren. Sofern Sie Wertschriften und Erträge im DA-1-Antrag deklarieren, dürfen Sie diese nicht nochmals mit den anderen Vermögenswerten erfassen.
Wertschriften und Erträge aus den USA, auf denen der zusätzliche Steuerrückbehalt USA erhoben wurde, deklarieren Sie direkt im Antrag auf Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA (R- US). Die Wertschriften und Erträge, die im R-US-Antrag deklariert wurden, dürfen nicht nochmals mit den anderen Vermögenswerten erfasst werden.
Eheleute Eheleute deklarieren sämtliche Wertschriften und Erträge der Partnerin bzw. des Partners.
Minderjährige Kinder Wertschriftenvermögen von minderjährigen Kindern und die Erträge aus diesem Vermögen sind von den Eltern (Inhaber der elterlichen Sorge) zu deklarieren. Bei getrennt veranlagten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge sind die Wertschriften und die Erträge von den Eltern je hälftig zu deklarieren.
Müssen Kinder eine Steuererklärung einreichen?
Hinweis Was ist im Wertschriftenverzeichnis nicht aufzuführen?
Guthaben bei Einrichtungen der 2. Säule (Pensionskasse/berufliche Vorsorge)
gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
Freizügigkeitskonten
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 120
Natürliche Personen 2025
eSteuerauszug Nur wenn Sie Ihre Steuererklärung via BE Login ausfüllen und Ihre Bank Ihnen elektronische Steueraus- züge zur Verfügung stellt, können Sie diese Daten direkt in die Steuererklärung importieren. Dabei laden Sie Ihre eSteuerauszüge im pdf-Format aus Ihrer Computerablage hoch und übernehmen diese direkt in Ihre Steuererklärung.
Die Steuerverwaltung kann Ihre hochgeladenen Daten erst einsehen, wenn Sie die Steuererklärung frei- gegeben haben.
Sofern Sie für Ihre Steuererklärung einen eSteuerauszug verwenden, dürfen Sie die dort aufgeführten Vermögenswerte/Wertschriften nicht zusätzlich einzeln erfassen.
Hinweis Sie (nicht Ihre Bank) sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in Ihrer Steuererklärung verantwortlich. Überprüfen Sie deshalb die mit Ihrem E-Steuerauszug übernommenen Daten.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 121
Natürliche Personen 2025
Bankkonten und Guthaben Was sind Bankkonten und Guthaben? ‒ Bankkonto ‒ Postkonto ‒ Sparkonto ‒ Kontokorrent ‒ Festgeldkonto ‒ Depositenkonto ‒ Sparheft ‒ Prämiendepot bei Versicherungen ‒ Guthaben bei der Steuerverwaltung/Vorauszahlungskonto ‒ Anteil am Erneuerungsfonds (Stockwerkeigentum) ‒ Anteil am Verwaltungskonto (Stockwerkeigentum) ‒ Nicht hier anzugeben: Forderungen (Guthaben) aus Darlehen oder übrige Forderungen
Geben Sie die Erträge und Steuerwerte Ihrer Bankkonten und Guthaben an.
Hinweis Sofern Sie mit Ihrer Steuererklärung ein Steuer- oder zusätzliches Verzeichnis einreichen, dürfen Sie die dort aufgeführten Vermögenswerte/Wertschriften nicht zusätzlich einzeln erfassen.
Bankkonten und Guthaben in ausländischer Währung werden in Schweizer Franken umgerechnet.
Taxinfo: Umrechnungskurse für die Steuererklärung
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 122
Natürliche Personen 2025
Zinsen
Geben Sie hier die im Steuerjahr erhaltenen Zinsen (Habenzins) vor Abzug allfälliger Verrechnungssteu- ern an (Bruttoertrag). Auch Zinsen eines Kontos, welches während des Jahres aufgelöst wurde, sind an- zugeben.
Auf einem Konto, auf welchem der Zins nur einmal im Jahr mit weniger als CHF 200 gutgeschrieben wurde, wird keine Verrechnungssteuer erhoben.
Übersteigt der Zinsertrag pro Jahr auf einem Konto CHF 200, unterliegt der gesamte Betrag der Verrech- nungssteuer.
Zinsen aus ausländischen Konten unterliegen nie der Verrechnungssteuer.
Zinsen in ausländischer Währung werden in Schweizer Franken umgerechnet.
Taxinfo: Umrechnungskurse für die Steuererklärung
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Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 123
Natürliche Personen 2025
Steuerwert
Der Steuerwert ist der Kontostand am 31.12. Bei Todesfall oder Wegzug ins Ausland gilt der Kontostand am massgeblichen Stichtag.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 124
Natürliche Personen 2025
Aktien/Wertpapiere Erfassen Sie die Erträge und Steuerwerte für: ‒ Aktien ‒ GmbH- und Genossenschaftsanteile ‒ Genuss- und Partizipationsscheine ‒ Optionen ‒ ETFs (Exchange Traded Funds) ‒ Anteile an Anlagefonds mit Ausschüttung ‒ Anteile an Anlagefonds ohne Ausschüttung (thesaurierend) ‒ Anteile an SICAV-Anlagefonds (mit oder ohne Ausschüttung)
Taxinfo: Anlagefonds
Vermögenswerte und Erträge in ausländischer Währung werden in Schweizer Franken umgerechnet.
Taxinfo: Umrechnungskurse für die Steuererklärung
Ausnahme für Mitarbeiteraktien die am 31.12. des Steuerjahres einer Sperrfrist unterliegen
Diese Art der Mitarbeiterbeteiligungen haben während der Sperrfrist einen reduzierten Steuerwert. Damit Sie dies korrekt deklarieren können, erfassen Sie diese Mitarbeiterbeteiligungen während der Sperrfrist nicht als Aktien/Wertpapiere. Erstellen Sie eine separate Liste / Aufstellung über diese Mitar- beiteraktien oder verwenden Sie die von Ihrer Arbeitgeberin bzw.Ihrem Arbeitgeber erstellte jährliche Übersicht und erfassen diese unter: Steuer- oder zusätzliches Verzeichnis
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 125
Natürliche Personen 2025
Valorennummer
Die Valorennummer ist bekannt: Geben Sie die Valorennummer ein, wählen Sie «Suchen» hinter dem Eingabefeld. Ist die Valorennum- mer hinterlegt, werden einige Angaben automatisch abgefüllt. Ergänzen Sie die fehlenden Angaben.
Die Valorennummer ist nicht bekannt: Wählen Sie «Suche nach Valorentitel» vor dem Eingabefeld. Ist die Valorennummer hinterlegt, werden einige Angaben automatisch abgefüllt. Ergänzen Sie die fehlenden Angaben. Ist die Valorennummer nicht hinterlegt, nutzen Sie ictax. Hier finden Sie die notwendigen Angaben.
Wertpapiere ohne Valorennummer: Die Valorennummer muss nicht erfasst werden. Die benötigten Angaben können mit ictax gesucht wer- den.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 126
Natürliche Personen 2025
Dividenden/Erträge
Was gilt als Vermögensertrag? ‒ Dividenden ‒ Zinsen ‒ Fonds-Ausschüttungen ‒ thesaurierte Fonds-Erträge (z. B. bei SICAV) ‒ Taxinfo: Anlagefonds ‒ verdeckte Gewinnausschüttungen/geldwerte Leistungen ‒ Taxinfo: Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen ‒ Erhalt von Gratisaktien ‒ Gratisnennwerterhöhungen ‒ Liquidationsüberschüsse
Ausnahmen: ‒ Nicht als Vermögensertrag gelten Nennwertrückzahlungen und Ausschüttungen aus Reserven aus Kapitaleinlagen (Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen von Inhaberinnen und Inhabern von Beteiligungsrechten). ‒ Nicht als Vermögensertrag gelten der Erhalt von Gratisaktien oder Gratisnennwerterhöhungen, soweit die Liberierung zu Lasten der Reserven aus Kapitaleinlagen erfolgte. ‒ Nicht als Vermögensertrag gilt Liquidationsüberschuss aus Reserven aus Kapitaleinlagen.
Diese Einnahmen deklarieren Sie als «nicht steuerbare Einkünfte».
Hinweis Mehrere Dividendentermine?
Manuelle Berechnung
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 127
Natürliche Personen 2025
Manuelle Berechnung
Wenn Sie die Angaben nicht pro Stück vornehmen möchten, wählen Sie die manuelle Berechnung. Da- mit können Sie den gesamten Bruttoertrag und Steuerwert angeben. Wählen Sie ebenfalls die manuelle Berechnung für Aktien mit mehreren Dividendenterminen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 128
Natürliche Personen 2025
Steuerwert
Börsenkotierte Aktien/Wertpapiere Für Titel, welche mit einer hinterlegten Valorennummer erfasst wurden, wird der Steuerwert per 31.12. automatisch abgefüllt.
Für in- und ausländische Titel, die an der Schweizer Börse gehandelt werden, finden Sie den Steuer- wert per 31.12. im ictax.
Der Steuerwert kotierter in- und ausländischer Titel an ausländischen Börsen ist der Kurs des letzten Handelstages des Jahres.
Nicht kotierte inländische Wertpapiere Bei folgenden Wertpapieren ist der letztbekannte von der Steuerverwaltung festgesetzte Steuerwert an- zugeben (Kreisschreiben Nr. 28): ‒ nicht kotierte Aktien ‒ GmbH-Anteile ‒ Genossenschaftsanteile ‒ Partizipationsscheine ‒ Genussscheine
Nicht kotierte ausländische Wertpapiere Der Steuerwert ist der letzte belegte bzw. bekannte Wert.
Mitarbeiteraktien die am 31.12. des Steuerjahres einer Sperrfrist unterliegen Bei gesperrten Mitarbeiteraktien ist der diskontierte Steuerwert zu deklarieren. Der Diskont richtet sich nach den jeweils noch verbleibenden Jahren der Sperrung.
Taxinfo: Mitarbeiterbeteiligungen
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 129
Natürliche Personen 2025
Obligationen/Kassenscheine Erfassen Sie ‒ Kassenscheine ‒ Obligationen
Geben Sie die Erträge und Steuerwerte an.
Vermögenswerte und Erträge in ausländischer Währung werden in Schweizer Franken umgerechnet.
Taxinfo: Umrechnungskurse für die Steuererklärung
Hinweis Sofern Sie mit Ihrer Steuererklärung ein Steuer- oder zusätzliches Verzeichnis einreichen, dürfen Sie die dort aufgeführten Vermögenswerte/Wertschriften nicht einzeln erfassen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 130
Natürliche Personen 2025
Valorennummer
Die Valorennummer ist bekannt: Geben Sie die Valorennummer ein, wählen Sie «Suchen» hinter dem Eingabefeld. Ist die Valorennum- mer hinterlegt, werden einige Angaben automatisch abgefüllt. Ergänzen Sie die fehlenden Angaben.
Die Valorennummer ist nicht bekannt: Wählen Sie «Suche nach Valorentitel» vor dem Eingabefeld. Ist die Valorennummer hinterlegt, werden einige Angaben automatisch abgefüllt. Ergänzen Sie die fehlenden Angaben. Ist die Valorennummer nicht hinterlegt, nutzen Sie ictax. Hier finden Sie die notwendigen Angaben.
Wertpapiere ohne Valorennummer: Die Valorennummer muss nicht erfasst werden. Die benötigten Angaben können mit Ictax gesucht werden.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 131
Natürliche Personen 2025
Erträge
Was gilt als Vermögensertrag?
‒ Zinsen
Taxinfo: Obligationen, Kassenscheine
‒ Einkünfte aus Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Ein- malverzinsung (IUP). Für die Berechnung der Einkünfte können Sie ictax nutzen.
Taxinfo: Obligationen
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Natürliche Personen 2025
Steuerwert
Börsenkotierte Obligationen, Anleihen, Kassenscheine
Für Titel, welche mit einer hinterlegten Valorennummer erfasst wurden, wird der Steuerwert per 31.12. automatisch abgefüllt.
Für in- und ausländische Titel, die an der Schweizer Börse gehandelt werden, finden Sie den Steuerwert per 31.12. im ictax
Der Steuerwert kotierter in- und ausländischer Titel an ausländischen Börsen ist der Kurs des letzten Handelstages des Jahres.
Nicht kotierte Obligationen, Anleihen, Kassenscheine Als Steuerwert ist der letzte belegte bzw. bekannte Wert zu erfassen (z. B. Bankbeleg).
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Natürliche Personen 2025
Darlehen und sonstige Forderungen (Guthaben) Erfassen Sie:
‒ Privat gewährte Darlehen (auch zinslose) ‒ Vorauszahlungen oder Anzahlungen (z.B. für Grundstückskauf) ‒ Sonstige private Guthaben/Forderungen ‒ Grundpfandgesicherte Forderungen (Guthaben)
Darlehen und sonstige Forderungen in ausländischer Währung sind in Schweizer Franken anzugeben. Taxinfo: Umrechnungskurse für die Steuererklärung
Zinsen Geben Sie die im Steuerjahr erhaltenen Zinsen an. Auch Zinsen für eine Forderung, welche während des Jahres erloschen ist, sind anzugeben.
Steuerwert Der Steuerwert ist der Forderungsbetrag (Wert des Guthabens) am 31.12. Bei Todesfall oder Wegzug ins Ausland gilt das Guthaben bzw. der Forderungsbetrag am massgeblichen Stichtag.
Grundpfandgesicherte Forderungen (Guthaben): Ist der Kaufpreis einer Liegenschaft ganz oder teilweise bezahlt, jedoch der Grundbucheintrag am 31.12. bzw. am massgeblichen Stichtag noch nicht erfolgt, so muss die Käuferin bzw. der Käufer den amtlichen Wert als Guthaben deklarieren.
Taxinfo: Übertragung von Liegenschaften
Hinweis Erläuterungen zu Darlehen aus Geschäftsvermögen finden Sie in Anlagevermögen.
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Natürliche Personen 2025
Sonstige noch nicht deklarierte Kapitalanlagen Erfassen Sie:
‒ Derivative Finanzinstrumente ‒ Kryptowährungen (Bitcoin, NFT (Non-FungibleToken) usw.) ‒ Taxinfo: Kryptowährungen
Die Erträge und Steuerwerte sind in Schweizer Franken anzugeben.
Taxinfo: Umrechnungskurse für die Steuererklärung
Hinweis Sofern Sie mit Ihrer Steuererklärung ein Steuer- oder zusätzliches Verzeichnis einreichen, dürfen Sie die dort aufgeführten Vermögenswerte/Wertschriften nicht zusätzlich einzeln erfassen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 135
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Valoren-/ISIN-Nummer
Mit der Valoren- oder ISIN-Nummer oder der Bezeichnung der Kapitalanlage können die benötigten An- gaben mit ictax gesucht werden
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Natürliche Personen 2025
Steuerwert
Derivative Finanzinstrumente Für in- und ausländische Titel, die an der Schweizer Börse gehandelt werden, finden Sie den Steuerwert per 31.12. im ictax.
Der Steuerwert kotierter in- und ausländischer Titel an ausländischen Börsen ist der Kurs des letzten Handelstages des Jahres.
Kryptowährungen (Bitcoin, usw.) Der Steuerwert richtet sich nach dem Kurswert des letzten Handelstages des Jahres.
Taxinfo: Kryptowährungen
Hinweis Der Steuerwert ist der Wert am 31.12. Er ist in Schweizer Franken anzugeben. Bei Todesfall oder Weg- zug ins Ausland gilt der Wert am massgeblichen Stichtag.
Taxinfo: Umrechnungskurse für die Steuererklärung
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 137
Natürliche Personen 2025
Steuer- oder zusätzliches Verzeichnis Sie können Ihre Vermögenswerte oder Wertschriften deklarieren, indem Sie die Totalbeträge der Erträge und der Steuerwerte erfassen und ein vollständiges Steuerverzeichnis oder ein zusätzliches Verzeich- nis einreichen.
Mitarbeiteraktien die am 31.12. des Steuerjahres einer Sperrfrist unterliegen
Erstellen Sie eine separate Liste / Verzeichnis über diese Mitarbeiteraktien oder verwenden Sie die von Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber erstellte jährliche Übersicht. Bei gesperrten Mitarbeiteraktien ist der diskontierte Steuerwert zu deklarieren. Der Diskont richtet sich nach den jeweils noch verbleiben- den Jahren der Sperrung.
Taxinfo: Mitarbeiterbeteiligungen
Hinweis Sofern Sie mit Ihrer Steuererklärung ein Steuer- oder zusätzliches Verzeichnis einreichen, dürfen Sie die dort aufgeführten Vermögenswerte/Wertschriften nicht zusätzlich einzeln erfassen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 138
Natürliche Personen 2025
Steuerverzeichnis der Bank
Das Steuerverzeichnis der Bank muss folgende Angaben enthalten: ‒ Bezeichnung der Vermögenswerte ‒ Bruttoerträge mit Verrechnungssteuer ‒ Bruttoerträge ohne Verrechnungssteuer ‒ Steuerwerte ‒ Kauf- und Verkaufs- bzw. Verfallsdatum Ein Depotauszug genügt diesen Anforderungen nicht. Deshalb müssen die einzelnen Wertschriften se- parat erfasst werden.
Geschäftsertrag und -vermögen Beinhaltet das Steuerverzeichnis der Bank Werte, welche auch in der Geschäftsbuchhaltung Ihrer selbst- ständigen Erwerbstätigkeit enthalten sind, so sind diese als «...davon Geschäftsertrag» und «...davon Geschäftsvermögen» anzugeben.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 139
Natürliche Personen 2025
Zusätzliches Verzeichnis
Ihr Verzeichnis muss folgende Angaben enthalten: ‒ Bezeichnung der Vermögenswerte (evtl. Valoren- oder ISIN-Nummer) ‒ Bruttoerträge mit Verrechnungssteuer ‒ Bruttoerträge ohne Verrechnungssteuer ‒ Steuerwerte ‒ Kauf- und Verkaufs- bzw. Verfallsdatum
Hinweis
Mitarbeiteraktien die am 31.12. des Steuerjahres einer Sperrfrist unterliegen, sind in einem separaten Verzeichnis aufzuführen oder Sie verwenden die von Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber erstellte jährliche Übersicht. Bei gesperrten Mitarbeiteraktien ist der diskontierte Steuerwert zu deklarieren. Der Diskont richtet sich nach den jeweils noch verbleibenden Jahren der Sperrung.
Taxinfo: Mitarbeiterbeteiligungen
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Anrechnung ausländischer Quellensteuern (DA-1 Antrag) Rückerstat- tung Steuerrückbehalt USA (R-US 164 Antrag) Haben Sie amerikanische Vermögenswerte, deren Ertrag um den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA gekürzt worden sind? Beantragen Sie die Verrechnung bzw. Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA, indem Sie die betroffenen Vermögenswerte und Erträge in der Online-Steuererklärung entsprechend deklarie- ren.
Steuerpflichtige Personen, die ihre Steuererklärung auf Papierformularen ausfüllen, beantragen die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA mit dem Formular R-US 164 (PDF, 153 KB, 2 Seiten) und übertragen anschliessend den Bruttoertrag und das Vermögen in die Steuererklärung.
Haben Sie ausländische Dividenden oder Zinsen, für welche Sie im Ausland insgesamt mehr als CHF 100 nicht rückforderbare Steuern entrichtet haben? Beantragen Sie die Anrechnung der nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern, indem Sie die betroffenen Vermögenswerte und Erträge in der Online-Steuererklärung entsprechend deklarieren. Steuerpflichtige Personen, die ihre Steuererklärung auf Papierformularen ausfüllen, beantragen die An- rechnung ausländischer Quellensteuern mit dem Formular DA-1 (PDF, 168 KB, 2 Seiten) und übertragen anschliessend den Bruttoertrag und das Vermögen in die Steuererklärung.
Wichtig! Beantragen Sie keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern (DA-1 Antrag), wenn das Total der nicht rückforderbaren ausländischen Steuern den Betrag von CHF 100 nicht übersteigt. In diesem Fall deklarieren Sie stattdessen die Vermögenswerte und Erträge für die nicht rückforderbare Steuern angefallen sind gleich wie inländische Wertschriften. Dabei geben Sie die Erträge abzüglich der nicht rückforderbaren ausländischen Quellensteuern an.
Taxinfo: Berücksichtigung ausländischer Steuern auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 141
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Lotterie- und Spielgewinne Haben Sie im Steuerjahr bei einer Lotterie oder einem anderen Glücksspiel gewonnen? Alle Lotterie- und Glücksspielgewinne sind in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Naturalgewinne (zum Beispiel Autos, Rei- sen, Edelmetalle) sind mit dem Marktwert zum Zeitpunkt des Gewinns anzugeben. Bei der Veranlagung werden die Einsatzkosten für das Spiel als Spieleinsätze berücksichtigt.
Gewinne aus der Schweiz mit einem Freibetrag Beispiele: Swisslotto, Euromillions, PMU, Sporttip, Clix, usw. ‒ Gewinne aus Schweizer Onlinespielen (Anbieter/-in hat Bewilligung oder Konzession gemäss Geldspielgesetz) ‒ Gewinne aus sogenannten Grossspielen. Dies sind Spiele und Wettbewerbe, die nicht nur in einem Kanton stattfinden.
Diese Gewinne müssen Sie vollumfänglich als «Lotterie- und Spielgewinne» deklarieren. Der Frei- betrag von bis zu CHF 1'037’000 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF ' 1'070’400 (Direkte Bundessteuern) wird bei der Veranlagung automatisch abgezogen. Besteuert wird lediglich der übersteigende Anteil des Gewinns.
Steuerbare Gewinne ohne Freibetrag ‒ Lotterie- und Glückspielgewinne aus dem Ausland ‒ Gewinne aus ausländischen Onlinespielen ‒ Gewinne aus Spielen und Wettbewerben zur Verkaufsförderung die von Firmen durchgeführt werden (z. B. im Detailhandel), sofern der einzelne Gewinn CHF 1'000 (Kantons- und Gemein- desteuern) bzw. CHF 1'100 (Direkte Bundessteuern) überschreitet.
Gewinne in ausländischer Währung sind in Schweizer Franken umzurechnen. Taxinfo: Umrechnungskurse für die Steuererklärung
Diese Gewinne müssen Sie vollumfänglich als «Lotterie- und Spielgewinne» deklarieren.
Falls von Ihrem Gewinn die Verrechnungssteuer (VSt) abgezogen wurde, kann es vorkommen, dass TaxMe-Online trotz korrekter Deklaration keinen entsprechenden Antrag zur Rückerstattung der VSt aus- weist. Sie können sich in diesen seltenen Fällen für weitere Auskünfte unter Angabe der ZPV-Nummer, des Steuerjahres und der Kontaktdaten an die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Verrechnungs- steuer) wenden: vst.sv@be.ch
Steuerfreie Gewinne aus der Schweiz ‒ Gewinne in Spielbanken und Casinos (nicht Online) ‒ Gewinne aus sogenannten Kleinspielen (Tombola, Lottospiele eines Sportvereins, andere örtli- che Veranstaltungen) ‒ Gewinne aus Spielen und Wettbewerben zur Verkaufsförderung, die von Firmen durchgeführt werden (z. B. im Detailhandel), sofern der einzelne Gewinn CHF 1'000 (Kantons- und Gemein- desteuern) bzw. CHF 1'100 (Direkte Bundessteuern) nicht überschreitet.
Deklarieren Sie diese Gewinne als nicht steuerbare Einkünfte.
Wie werden Lotterie- und Geldspielgewinne besteuert? Taxinfo: Geldspielgewinne.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 142
Natürliche Personen 2025
Spieleinsätze
Für jeden einzelnen steuerbaren Gewinn können 5 % als Pauschalabzug für die Einsatzkosten geltend gemacht werden, maximal jedoch CHF 5’200 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 5’400 (Direkte Bundessteuern).
Eine Ausnahme bilden Gewinne aus Spielen auf den Online-Portalen von Schweizer Casinos/ Spielban- ken. Hier sind die abgebuchten Spieleinsätze vom Online-Konto der Spielerinnen und Spieler im Steuer- jahr bis maximal CHF 25’900 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 26’800 (Direkte Bundessteu- ern) abziehbar.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 143
Natürliche Personen 2025
Kosten für die Aufbewahrung der Vermögenswerte und Wertschriften Grundsätzlich können die Kosten für die Aufbewahrung der Vermögenswerte (inkl. MWST) steuerlich ab- gesetzt werden. Kosten für die Vermögensverwaltung (aktives Depotmanagement) oder für den Erwerb oder die Veräusserung von Vermögenswerten sind hingegen nicht abziehbar.
TaxInfo: Kosten der Vermögensverwaltung
Welche Kosten sind abziehbar? ‒ Kontoführungsgebühren (Spesen) ‒ Sonstige Spesen für Kontokorrent-, Anlage-, Sparkonti ‒ Kosten für das Erstellen von Steuerverzeichnissen (e-Steuerauszug oder Dokument) ‒ Kosten für die Aufbewahrung von Wertpapieren und anderen Wertsachen in offenen Depots oder Schrankfächern (Depotgebühren, Safegebühren) ‒ Kosten für die Einforderung der Vermögenserträge (Inkassospesen, Affidavitspesen, z. B. bei Couponeinlösungen) ‒ Negativzinsen
Kosten in ausländischer Währung sind in Schweizer Franken umzurechnen. TaxInfo: Umrechnungskurse für die Steuererklärung
Welche Kosten sind nicht abziehbar? ‒ Vermögensverwaltungskosten (aktives Depotmanagement) ‒ Kosten bei Erwerb/Veräusserung von Wertschriften (Kommissionen, Gebühren, Stempelabga- ben, Courtagen) ‒ Emissionsabgaben ‒ Provisionen ‒ Kosten der Vermögensumlagerung ‒ Kommissionen bei Treuhandanlagen ‒ Kosten für die Steuerberatung ‒ Kosten für das Erstellen der Steuererklärung ‒ Kosten für eigene Bemühungen ‒ EC-Karten-, Kreditkartengebühren ‒ Kosten der Finanz-, Anlage-, Erbschafts- und Vorsorgeberatung ‒ Performanceorientierte Honorare ‒ Devisenkurssicherungskosten ‒ Strafzinsen bei Überschreitung der Rückzugslimite
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 144
Natürliche Personen 2025
Qualifizierende Beteiligungen Sind Sie am Grund- bzw. Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindes- tens 10 % beteiligt?
Dann deklarieren Sie Ihre Anteile hier als qualifizierende Beteiligung, unabhängig davon, ob Sie Ihre An- teile im Privat- oder Geschäftsvermögen halten. Für qualifizierende Beteiligungen im Geschäftsvermögen ist zusätzlich eine Spartenrechnung zu erstellen. Informationen und eine Vorlage für die Berechnung fin- den Sie im folgenden Beitrag:
Achtung: Alle Beteiligungen, welche hier erfasst werden, dürfen Sie nicht nochmals unter Aktien/Wert- papiere erfassen. Bei nicht kotierten inländischen Wertpapieren ist der von der Steuerverwaltung festge- setzte Steuerwert anzugeben.
Wie werden qualifizierende Beteiligungen besteuert? Taxinfo: Teilbesteuerungsverfahren
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 145
Natürliche Personen 2025
Verrechnungssteuer Abzug der Verrechnungssteuer Die Verrechnungssteuer (VSt) ist eine Bundessteuer und kann daher nur in der Schweiz erhoben wer- den.
Ob auf Ihren Erträgen Verrechnungssteuer erhoben wurde, sehen Sie auf Ihren Belegen (Steuerver- zeichnis der Bank, Zins- und Saldobescheinigung usw.). Erträge, auf die Verrechnungssteuer erhoben wurde, sind als «...der Verrechnungssteuer unterliegend» anzugeben. Auf Erträge von ausländischen Bankkonten und Wertpapieren wird keine Verrechnungssteuer erhoben. Daher sind diese als «...nicht der Verrechnungssteuer unterliegend» anzugeben.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer Die Verrechnungssteuer wird an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zurückerstattet, wenn sie Kapital und Ertrag in der Steuererklärung wahrheitsgetreu deklarieren. Ihr Verrechnungssteuerguthaben wird in der Regel in der Schlussabrechnung zum Steuerjahr verrechnet.
Taxinfo: Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Mehr zum Thema Merkblatt 9: Verrechnungssteuer (PDF, 182 KB, 3 Seiten) Informationen der Eidgenössischen Steuerverwaltung Zinsen
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 146
Natürliche Personen 2025
Grundstücke/Liegenschaften im Privatvermögen Deklarieren Sie alle Grundstücke, an denen Sie Eigentum (auch im Baurecht), eine Nutzniessung, ein Nutzungsrecht oder ein Wohnrecht haben. Das gilt auch für Grundstücke in anderen Kantonen oder im Ausland.
Deklarieren Sie auch Grundstücke, die Sie im Steuerjahr veräussert haben. Geben Sie ebenfalls an, wenn Sie die Nutzniessung, das Nutzungsrecht oder das Wohnrecht an einem Grundstück aufgege- ben haben oder ein solches Recht erteilt haben.
Die bei der Steuerverwaltung bekannten Daten zur Grundstücknummer, Lagebezeichnung, zum amtli- chen Wert und – sofern vorhanden – Eigenmietwert und Baujahr sind in Ihrer Steuererklärung bereits vorausgefüllt.
Photovoltaik- und Solarthermieanlagen Geben Sie den Anschaffungswert Ihrer Photovoltaik- oder Solarthermieanlage an. Der Steuerwert der Anlage wird automatisch bei der Veranlagung berechnet, er beträgt 20% des Anschaffungswertes unab- hängig vom Anschaffungszeitpunkt der Anlage.
Haben Sie sich Ihre Photovoltaik- oder Solarthermieanlage erst in diesem Steuerjahr angeschafft oder eine Liegenschaft mit einer solchen Anlage neu gebaut?
Dann können Sie die Anschaffungskosten der Anlage ausserdem als Investitionskosten, die dem Ener- giesparen und Umweltschutz dienen, abziehen. Deklarieren Sie deshalb die Anschaffungskosten auch als Tatsächliche Unterhaltskosten. Beachten Sie, dass nur Kosten abziehbar sind, für die im Steuerjahr Rechnung gestellt wurde.
Taxinfo: Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen im Privatvermögen (ab 1.1.2024)
Grundstücke in Erben- oder Miteigentümergemeinschaften Grundstücke im Eigentum einer Erben- oder Miteigentümergemeinschaft sind als Beteiligungen an Er- ben-/Miteigentümergemeinschaften zu deklarieren.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 147
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Amtlicher Wert Der amtliche Wert ist der Steuerwert des Grundstücks, der für die Vermögensbesteuerung massgeblich ist. ‒ Für bernische Grundstücke setzt die Steuerverwaltung den amtlichen Wert fest. Ist im Steuer- jahr ein Neubewertungsgrund eingetreten, eröffnet Ihnen die Steuerverwaltung einen neuen amtlichen Wert. In diesen Fällen ist es möglich, dass in Ihrer Steuererklärung der alte amtliche Wert vorausgefüllt ist. Korrigieren Sie dies, indem Sie den gültigen (neuen) amtlichen Wert als «korrigierter amtlicher Wert» eintragen. ‒ Für ausserkantonale Grundstücke ist der Steuerwert des Kantons massgebend, in dem das Grundstück liegt. ‒ Für ausländische Grundstücke ist als Steuerwert 70 % des Erwerbswertes (Kauf/ Erbschaft) zuzüglich dem Wert aller Investitionen anzugeben, welche innerhalb von zwei Jahren seit dem Erwerb erfolgten.
Wichtig! Der amtliche Wert ist grundsätzlich von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer des Grundstücks zu ver- steuern.
Besondere Regeln gelten bei:
Nutzniessung/Nutzungsrecht Wohnrecht
Beachten Sie, dass solche Rechte grundsätzlich nur noch berücksichtigt werden können, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 148
Natürliche Personen 2025
Nutzniessung/Nutzungsrecht
Besteht eine Nutzniessung, deklariert nicht die Eigentümerin bzw. der Eigentümer, sondern die Nutz- niesserin, bzw. der Nutzniesser den amtlichen Wert und versteuert diesen.
Endet die Nutzniessung vor dem 31.12. bzw. dem Stichtag, ist der amtliche Wert nicht mehr durch die Nutzniessenden zu deklarieren. Erfassen Sie diesen Fall als «korrigierter amtlicher Wert» mit Null.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 149
Natürliche Personen 2025
Wohnrecht
Besteht ein Wohnrecht, deklariert die Eigentümerin bzw. der Eigentümer und nicht die wohnberechtigte Person den amtlichen Wert. Für das Wohnrecht darf die Eigentümerin bzw. der Eigentümer einen Abzug für die Wertminderung in Abhängigkeit vom Alter der wohnberechtigten Person vornehmen.
Abzug vom amtlichen Wert für Wohnrechtsbelastung
Alter der wohnberechtigten Person am 31.12. des Steuerjah- x-mal res Mietwert (Kanton) ≤ 30 20 31 - 40 18 41 - 50 16 51 - 60 13 61 - 70 9 71 - 80 6 ≥ 81 4
Bei mehreren Wohnberechtigten ist das Alter der jüngsten Person massgebend.
Deklarieren Sie den amtlichen Wert abzüglich der Wohnrechtsbelastung als «korrigierter amtlicher Wert».
Beispiel: Alter der wohnberechtigten Person: 68 Jahre Mietwert (Kanton) der wohnberechtigten Person: CHF 5'500 Amtlicher Wert CHF 250'000 abzüglich 9 x CHF 5'500 CHF
49'500
Amtlicher Wert abzüglich der Wohnrechtsbelastung CHF 200'500
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 150
Natürliche Personen 2025
Mietwert Bei selbst genutzten Liegenschaften ist der Mietwert als Einkommen zu versteuern. Eine Liegenschaft gilt auch dann als selbst genutzt, wenn sie nur zur Verfügung gehalten (keine Vermietung) oder unent- geltlich überlassen wird. Die Mietwerte für Kanton und Bund sind verschieden.
Der Mietwert (Kanton) ist in Ihrer Steuererklärung bereits vorausgefüllt. Der Mietwert (Bund) wird auto- matisch berücksichtigt. Der «Mietwert Kanton» und der «Mietwert Bund» wurden Ihnen ausserdem von der Steuerverwaltung mit dem Formular «Mietwertblatt» mitgeteilt.
In folgenden Fällen ist der Mietwert als korrigierter Mietwert zu erfassen: ‒ der Mietwert ist nicht vorausgefüllt ‒ Zweitwohnung ‒ Ferienwohnung ‒ entgeltliches Wohnrecht ‒ Kauf bzw. Verkauf während des Steuerjahres ‒ die Steuererklärung umfasst nicht das ganze Steuerjahr ‒ Nutzungsänderung (Wechsel Eigengebrauch/Vermietung) ‒ Nutzungseinschränkung (Unbewohnbarkeit aufgrund Umbau, Sanierung) ‒ Änderung einer Nutzniessung ‒ Änderung eines Wohnrechts
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 151
Natürliche Personen 2025
Korrigierter Mietwert
In folgenden Fällen ist der Mietwert als «korrigierter Mietwert» zu erfassen:
Der Mietwert ist nicht vorausgefüllt In diesem Fall erfassen Sie den Mietwert als korrigierter Mietwert. Bei ausserkantonalen Liegenschaften erfahren Sie den Mietwert vom jeweiligen Kanton bzw. von der jeweiligen Gemeinde. Bei Grundstücken im Ausland sind 6 % des amtlichen Wertes pro Jahr anzugeben.
Unterjährige Änderungen ‒ Kauf bzw. Verkauf während des Steuerjahres ‒ die Steuererklärung umfasst nicht das ganze Steuerjahr ‒ Nutzungsänderung (Wechsel Eigengebrauch/Vermietung) ‒ Änderung einer Nutzniessung ‒ Änderung eines Wohnrechts ‒ Nutzungseinschränkung (Umbau, Sanierung länger als 1 Monat)
Als «korrigierter Mietwert» geben Sie den Anteil am Mietwert an, der auf die Dauer der Selbstnutzung der Liegenschaft entfällt. Eine Liegenschaft gilt auch dann als selbst genutzt, wenn sie zur Verfügung ge- halten oder unentgeltlich überlassen wird.
Zweitwohnung Eine Zweitwohnung ist eine Wohnung, die Sie nicht ständig selbst nutzen, sie aber gleichwohl zu Ihrer Verfügung halten (keine Vermietung). Sie haben den vollen Mietwert auch dann anzugeben, wenn Sie die Wohnung nur in den Ferien nutzen. Bei Zweitwohnungen erfassen Sie den Mietwert Bund als «korri- gierter Mietwert». Denn für die Besteuerung ist auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern der «Miet- wert Bund» massgebend.
Ferienwohnung Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung, die Sie nicht ständig selbst nutzen, sondern auch vermieten. Den vorgegebenen Mietwert dürfen Sie um den Mietwert kürzen, der auf die Dauer der Vermietung ent- fällt.
Taxinfo: Vermietung möblierter Liegenschaften
Entgeltliches Wohnrecht Bei einem entgeltlichen Wohnrecht ist der Mietwert um den Wohnrechtszins zu reduzieren.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 152
Natürliche Personen 2025
Nutzniessung
Besteht eine Nutzniessung, deklariert die Nutzniesserin oder der Nutzniesser und nicht die Eigentüme- rin bzw. der Eigentümer den Mietwert. Beachten Sie, dass eine Nutzniessung nur berücksichtigt wird, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist.
Ertragsnutzniessung Für diese besondere Form der Nutzniessung: Taxinfo: Ertragsnutzniessung, steuerliche Beurteilung
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 153
Natürliche Personen 2025
Wohnrecht
Besteht ein Wohnrecht, deklariert die wohnberechtigte Person den Mietwert. Bei einem entgeltlichen Wohnrecht ist der Mietwert um den Wohnrechtszins zu reduzieren und als «korri- gierter Mietwert» zu deklarieren. Der korrigierte Mietwert kann nicht kleiner sein als Null. Beachten Sie, dass ein Wohnrecht nur berücksichtigt wird, wenn es im Grundbuch eingetragen ist.
Hinweis Der Wohnrechtszins ist bei der Eigentümerin bzw. beim Eigentümer als Einkommen aus Vermietung von Liegenschaften zu deklarieren.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 154
Natürliche Personen 2025
Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften Erfassen Sie Erträge aus ‒ Wohnhäusern und Wohnungen ‒ Geschäftsgebäuden, -räumen ‒ landwirtschaftlichen Heimwesen Zum Miet- und Pachtertrag gehören auch Einnahmen aus der Vermietung von Nebenräumen, Garagen usw.
Deklarieren Sie den Bruttoertrag. Der Bruttoertrag ist die Summe der Mietzinseinnahmen. In Rechnung gestellte Nebenkosten sind nicht Bestandteil des Bruttoertrags. Den Mietzins von Abwartsleuten dekla- rieren Sie brutto. Den Lohn erfassen Sie unter Betriebs- und Verwaltungskosten.
Sind die Erträge im Vergleich zum Vorjahr tiefer, geben Sie den Grund für den Ertragsrückgang an (z.B. Unbewohnbarkeit aufgrund Umbau, Sanierung).
Hinweis Pachterträge aus unbebautem Land bzw. Wald sind als Pachtzinsen aus unbebauten Grundstücken zu erfassen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 155
Natürliche Personen 2025
Vorzugsmietzins
Wird eine Liegenschaft zu einem sehr geringen Mietzins vermietet oder unentgeltlich überlassen, wird nicht der Mietzins, sondern der Mietwert der Liegenschaft als Einkommen besteuert. Diese Korrek- tur wird aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein.
Kantons- und Gemeindesteuer Der Mietzins gilt als zu gering, wenn er weniger als der «Mietwert Kanton» beträgt.
Direkte Bundessteuer Der Mietzins gilt als zu gering, wenn er weniger als die Hälfte des «Mietwerts Bund» beträgt.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 156
Natürliche Personen 2025
Vermietung möblierter (Ferien-) Wohnungen Die üblichste Form der möblierten Vermietung ist die Vermietung von Ferienwohnungen oder -häusern.
Die nachfolgenden Ausführungen gelten jedoch für alle Arten der Vermietung von möbliertem Wohnraum im Privateigentum. Also für möblierte Zimmer, Wohnungen oder Häuser, für dauerhafte Vermietung oder vorübergehende Vermietung z.B. via Airbnb, Booking o.ä.
Wer möblierte Wohnräume im Privateigentum vermietet, muss den vereinnahmten Mietzins als Einkom- men versteuern.
Deklarieren Sie dafür den Bruttomietertrag, also die Summe der gesamten Mietzinseinnahmen (inklusive Nebenkosten u.ä.)
Die mit der möblierten Vermietung zusammenhängenden Kosten werden durch einen pauschalen Ab- zug von 33,33 % vom Bruttomietertrag berücksichtigt. Dieser Abzug muss nicht geltend gemacht wer- den, er wird im Rahmen der Steuerveranlagung automatisch gewährt.
Taxinfo: Vermietung möblierter Liegenschaften
Hinweis
Der Eigenmietwert kann um den Wert gekürzt werden, der auf die Dauer der Vermietung entfällt. Bei zeit- weiser Vermietung ist neben dem Bruttomietertrag deshalb ein korrigierter Mietwert zu erfassen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 157
Natürliche Personen 2025
Pauschalabzug Ferienwohnung/-haus
Wird eine Ferienwohnung/-haus oder ein Zimmer vermietet, werden die damit zusammenhängenden Kosten durch einen pauschalen Abzug für möblierte Vermietung von 33,33 % vom Bruttomietertrag be- rücksichtigt. Diesen Abzug müssen Sie nicht deklarieren, er wird Ihnen im Rahmen der Steuerveranla- gung automatisch gewährt.
Ausführliche Informationen, welche Kosten durch den Abzug abgegolten sind: Taxinfo: Vermietung möblierter Liegenschaften
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 158
Natürliche Personen 2025
Sonstige noch nicht deklarierte Erträge
Pachtzinsen/Waldertrag
Erfassen Sie ‒ Pachtzinsen aus unbebauten Grundstücken ‒ Pachtzinsen aus parzellenweiser Verpachtung ‒ Pachtzinsen aus Wald Hinweis: Pachtzinsen aus bebauten Grundstücken sind als Miet- und Pachterträge zu deklarie- ren. ‒ Nettoerträge aus Waldbewirtschaftung Dies sind die Erträge aus dem Verkauf von Holz abzüglich der nachweisbaren Kosten.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 159
Natürliche Personen 2025
Bau-/Quellenrechte
Haben Sie auf Ihrem Grundstück ein Baurecht eingeräumt und erhalten dafür periodische Baurechts- zinsen, sind diese als Erträge zu deklarieren. Dies gilt ebenfalls für periodische Entschädigungen für Quellenrechte (z. B. Mineralquelle).
Taxinfo: Baurecht
Hinweis Eine einmalige Entschädigung (Einräumungsentschädigung) für ein Bau- oder Quellenrecht unterliegt nicht der Einkommenssteuer, sondern wird bei einer Handänderung bei der Grundstückgewinnsteuer be- rücksichtigt.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 160
Natürliche Personen 2025
Photovoltaik
Für «Kleinanlagen» mit einer Maximalleistung von 10 kWp gilt eine sogenannte Bagatellfreigrenze. Das heisst, selbst wenn Sie den Strom nicht nur selbst nutzen, sondern auch verkaufen, müssen Sie diese Verkaufserlöse nicht in der Steuererklärung angeben.
Für Photovoltaikanlagen, deren Maximalleistung 10 kWp übersteigt, sind die Nettoeinkünfte aus dem Verkauf von Strom wie folgt zu berechnen und deklarieren (Beispiel):
Erlös aus dem Verkauf von Strom: CHF 1500 Stromkosten (Eigenverbrauch): CHF 1200 Zu deklarierende Nettoeinkünfte: CHF 300
Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen im Privatvermögen (ab 1.1.2024)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 161
Natürliche Personen 2025
Subventionen und Versicherungsleistungen
Subventionen Erfassen Sie Subventionen wie Beiträge aus der Denkmalpflege oder für energieeffizientes Bauen. Diese Vergütungen sind in dem Steuerjahr zu deklarieren, in dem der Anspruch entsteht.
Taxinfo: Denkmalpflegekosten
Versicherungsleistungen Erfassen Sie erhaltene Leistungen von Versicherungen für Schäden an Ihrem Gebäude oder Grund- stück.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 162
Natürliche Personen 2025
Grundstückskosten Wählen Sie für jedes Grundstück oder Stockwerkeigentum, ob Sie den Pauschalabzug für Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten oder Ihre tatsächlichen Kosten geltend machen wollen.
Ausnahme Bei Grundstücken des Privatvermögens mit vorwiegend geschäftlicher oder gewerblicher Nutzung durch Dritte können Sie keinen Pauschalabzug wählen. Es können nur die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden. Als vorwiegend geschäftlich genutzt gilt ein Grundstück, wenn der Mietertrag aus den Geschäftsräumlichkeiten höher ist als jener aus dem Wohnteil.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 163
Natürliche Personen 2025
Pauschalabzug Grundstückskosten
Der Pauschalabzug für die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten beträgt bei Gebäuden, die am 31.12. des Steuerjahres ‒ älter als 10 Jahre sind: 20 % des Bruttogebäudeertrages ‒ für alle anderen: 10 % des Bruttogebäudeertrages
Der berücksichtigte Betrag wird aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein.
Zusätzlich zum Pauschalabzug können Sie die bezahlten Baurechszinsen geltend machen. Die Liegen- schaftssteuern sind bei der direkten Bundessteuer im Pauschalabzug enthalten und werden nur für die Kantons- und Gemeindesteuern zusätzlich zum Pauschalabzug zum Abzug zugelassen. )
Taxinfo: ‒ Grundstückskosten ‒ Übertragbarkeit von Grundstückskosten auf nachfolgende Steuerjahre
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 164
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Liegenschaftssteuer und bezahlte Baurechtszinsen
Liegenschaftssteuern Im Steuerjahr angefallene Liegenschaftssteuern sind abziehbar. Wenn Sie den Pauschalabzug wählen, werden die Liegenschaftssteuern nur für die Kantons- und Gemeindesteuern zum Abzug zugelassen. Bei der direkten Bundessteuer sind die Liegenschaftssteuern im Pauschalabzug enthalten.
Bei ausländischen Liegenschaften beträgt der Abzug für ausländische Liegenschaftssteuern maximal 1,5 Promille des Steuerwertes (Amtlicher Wert).
Baurechtszinsen Baurechtszinsen sind ein Nutzungsentgelt für die langfristige Überlassung des Bodens, unabhängig da- von, ob sie als periodische Leistung oder als Einmalleistung erbracht werden.
Baurechtszinsen können nur bei dem Grundstück, auf welchem das Baurecht besteht, als Kosten gel- tend gemacht werden. Abziehbar sind deshalb nur Baurechtszinsen für ein Baurecht auf einem Grund- stück, welches Sie im Vermögen versteuern.
Taxinfo: Baurecht
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Tatsächliche Unterhaltskosten
Sofern Sie nicht den Pauschalabzug gewählt haben, können Sie die folgenden Kosten geltend machen: ‒ TaxInfo: Liegenschaftsunterhalt (werterhaltende Kosten) ‒ TaxInfo: Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen ‒ TaxInfo: Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau ‒ TaxInfo: Denkmalpflegekosten
Ausführliche Informationen, welche Kosten abziehbar sind:
TaxInfo: Grundstückskosten
Abziehbar sind nur Kosten, die innerhalb der Steuerperiode in Rechnung gestellt worden sind (Rech- nungsdatum).
Leistungen Dritter sind nicht von den geltend gemachten Kosten abzuziehen, sondern separat als Subventionen und Versicherungsleistungen zu deklarieren.
Sie können Ihre tatsächlichen Kosten auch deklarieren, indem Sie die Rechnung einzeln in einem Verzeichnis aufführen und dieses einreichen.
Stockwerkeigentum Bei Stockwerkeigentum können die Kosten für die eigene Wohnung und die gemeinschaftlichen Gebäu- deteile wie Treppenhaus, Lift, Einstellhalle etc. geltend gemacht werden. Besteht ein Erneuerungsfonds bzw. Reparaturfonds, sind die Einzahlungen in diese Fonds ebenfalls abziehbar.
Taxinfo: Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum im Privatvermögen
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 166
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Kostenüberschüsse
Wenn Sie in den letzten zwei Jahren für ein Grundstück Investitionskosten, die dem Energiesparen und Umweltschutz dienen, oder Rückbaukosten im Hinblick auf einen Neubau in der Steuererklärung dekla- riert haben und diese Kosten nicht vollständig berücksichtigt werden konnten, so sind die abziehbaren, aber nicht berücksichtigten Kosten (Kostenüberschüsse) in der Veranlagungsverfügung des letzten Jah- res in den Bemerkungen ausgewiesen.
Taxinfo: Übertragbarkeit von Grundstückskosten auf nachfolgende Steuerjahre
Wo sind die Kostenüberschüsse zu deklarieren?
Wenn Sie das Grundstück, auf welchem die Kostenüberschüsse angefallen sind, am 31.12. des Steuer- jahres noch im Alleineigentum besitzen, geben Sie die Kostenüberschüsse im TaxMe-Online wie folgt an: ‒ Grundstücke im Privatvermögen --> Grundstückkosten --> Kostenüberschüsse
Wenn Sie das Grundstück, auf welchem die Kostenüberschüsse angefallen sind, am 31.12. des Steuer- jahres als beteiligte Person einer Personengesellschaft oder Erben- und Miteigentümergemeinschaft besitzen, geben Sie die Kostenüberschüsse im TaxMe-Online wie folgt an: ‒ Abzüge --> Kostenüberschüsse
Wenn Sie das Grundstück, auf welchem die Kostenüberschüsse angefallen sind, am 31.12. des Steuer- jahres bereits verkauft haben, geben Sie die Kostenüberschüsse im TaxMe-Online wie folgt an: ‒ Abzüge --> Kostenüberschüsse
Sofern Sie Ihre Steuererklärung nicht online ausfüllen, deklarieren Sie entsprechend in Formular 7 oder Formular 4. In jedem Fall sind Kostenüberschüsse nur einmalig pro Steuerjahr zu deklarieren.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 167
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Betriebs- und Verwaltungskosten
Abziehbar sind nur Kosten, die innerhalb der Steuerperiode in Rechnung gestellt worden sind (Rech- nungsdatum).
Sofern Sie den Pauschalabzug gewählt haben, sind die Betriebs- und Verwaltungskosten darin enthalten und können nicht zusätzlich geltend gemacht werden.
Mehr zum Thema Ausführliche Informationen, welche Kosten als Betriebs- und Verwaltungskosten abziehbar sind, finden Sie hier: Merkblatt 5: Grundstückskosten (PDF, 673 KB, 10 Seiten)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 168
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Übriges Vermögen
Fahrzeuge Geben Sie Ihre privaten Fahrzeuge (Auto und Motorrad mit weissem Kontrollschild) an. Der Steuerwert dieser Fahrzeuge unterliegt der Vermögenssteuer.
Der Steuerwert wird anhand des Anschaffungsjahres und des Anschaffungspreises des Fahrzeugs auto- matisch berechnet und in der Veranlagungsverfügung ausgewiesen.
Steuerwert in Prozent des Anschaffungspreises Anschaffungsjahr 65 % Anschaffungsjahr +1 42 % Anschaffungsjahr +2 27 % Anschaffungsjahr +3 18 % Anschaffungsjahr +4 12 % Anschaffungsjahr +5 8% Anschaffungsjahr +6 5% Anschaffungsjahr +7 0%
Diese Steuerwertberechnung gilt nicht für Liebhaberfahrzeuge (z. B. Oldtimer). Solche Fahrzeuge sind als weitere Vermögenswerte zu deklarieren.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 169
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Weitere Vermögenswerte Weitere Vermögenswerte sind beispielsweise ‒ Bargeld ‒ Edelmetalle wie Gold, Silber ‒ Liebhaberfahrzeuge (z. B. Oldtimer) ‒ Schiffe ‒ Wohnwagen und deren Anbauten ‒ Pferde ‒ Sammlungen aller Art ‒ Kunst- und Schmuckgegenstände
Der Steuerwert dieser Vermögenswerte unterliegt der Vermögenssteuer. Als Steuerwert gilt der Wert des Vermögensgegenstandes am 31.12. (Verkehrswert).
Sie können diese Vermögenswerte auch deklarieren, indem Sie die Steuerwerte einzeln in einem zusätz- lichen Verzeichnis aufführen und dieses einreichen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 170
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Kapital- und Rentenversicherungen (Säule 3b) Erfassen Sie Ihre Kapital- und Rentenversicherungen.
Der Steuerwert rückkaufsfähiger Kapital- und Rentenversicherungen unterliegt der Vermögenssteuer. Dies gilt auch für Rentenversicherungen, aus denen bereits eine Rente ausbezahlt wird (Leibrente).
Nicht rückkaufsfähige Kapital- und Rentenversicherungen sind mit dem Steuerwert CHF 0 zu deklarie- ren. Die Steuerwerte entnehmen Sie der Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft.
Ausländische Kapital- und Rentenversicherungen (Vorsorgepläne) sind mit Ihrem Steuerwert (Rück- kaufswert) am 31.12. des Steuerjahres anzugeben, wenn sie mit einer schweizerischen Kapital- und Rentenversicherung der Säule 3b vergleichbar sind.
Taxinfo: Internationale Vorsorge (ausländischer Vorsorgeplan)
Sie können Ihre Kapital- und Rentenversicherungen auch deklarieren, indem Sie die Angaben einzeln in einem zusätzlichen Verzeichnis aufführen und dieses einreichen.
Hinweis Versicherungen der 2. Säule (berufliche Vorsorge) sowie der Säule 3a (anerkannte Form der gebunde- nen Selbstvorsorge) haben keinen Steuerwert. Von diesen Versicherungen sind nur die bezahlten Bei- träge als Beiträge 2. Säule / Säule 3a zu deklarieren.
Taxinfo: Lebensversicherung
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 171
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Schulden und Schuldzinsen Erfassen Sie Ihre privaten Schulden und Schuldzinsen per 31.12.
Geschäftsaufwand und -vermögen Bei selbstständig Erwerbstätigen sind Zinsen und Schulden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der Geschäftsbuchhaltung zu berücksichtigen und nicht als private Schulden bzw. Schuldzinsen zu deklarie- ren.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 172
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Schulden Erfassen Sie Ihre privaten Schulden per 31.12. Dazu gehören beispielsweise ‒ Hypotheken ‒ Kredite ‒ Kontoüberzüge ‒ im Steuerjahr fällig gewordene, aber per 31.12. noch nicht bezahlte Rechnungen ‒ die direkte Bundessteuer des vorangegangenen Steuerjahres Die privaten Schulden per 31.12. werden bei der Berechnung der Vermögenssteuer von Ihrem Vermö- gen abgezogen.
Taxinfo: Schulden
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Schuldzinsen Erfassen Sie Ihre privaten Schuldzinsen wie ‒ Hypothekarzinsen ‒ Kreditzinsen ‒ Kontokorrentzinsen ‒ Verzugszinsen Diese Schuldzinsen sind in begrenztem Umfang abziehbar, wenn sie im Steuerjahr fällig geworden sind. Sie müssen noch nicht bezahlt worden sein.
Maximalbetrag der abziehbaren Schuldzinsen Der zulässige Betrag wird automatisch berechnet und in der Veranlagungsverfügung ausgewiesen. Abziehbar sind Schuldzinsen von maximal CHF 50'000 zuzüglich der Summe Ihrer im Steuerjahr erziel- ten steuerbaren Bruttovermögenserträge (z. B. Erträge aus Wertschriften, Eigenmietwert, Einkünfte aus Vermietung). Leasingzinsen sind nicht abziehbar. Diese Zinsen können Sie auch dann nicht abziehen, wenn Ihnen die Leasinggesellschaft einen Schuldzinsenausweis ausstellt.
Taxinfo: Schuldzinsen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 174
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Berufskosten Sie können alle Kosten abziehen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen ste- hen. Bedingung ist, dass Sie die Kosten selbst getragen haben und nicht Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Ar- beitgeber (z. B. Übernahme der Kosten auswärtiger Verpflegung, Zurverfügungstellen eines Generala- bonnements). Die Berufskosten können Sie höchstens bis zum Betrag des Nettolohnes berücksichtigen.
Hinweis Der Abzug für Fahrkosten ist bei der direkten Bundessteuer auf CHF 3’300 und bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf CHF 7’000 beschränkt. Diese Beschränkung wird im Rahmen der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Höhere geltend gemachte Kosten werden auf die genannten Beträge redu- ziert.
Merkblatt 8: Besondere Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen Expatriates (PDF, 234 KB, 3 Seiten)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 175
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Fahrrad, Motorfahrrad, Motorrad mit gelbem Kontrollschild Benützen Sie für Ihren Arbeitsweg ein Fahrrad, E-Bike, Motorfahrrad oder ein Motorrad mit gelbem Kon- trollschild, so können Sie dafür CHF 700 einsetzen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 176
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Fahrkosten Öffentlicher Verkehr Nutzen Sie für Ihren Arbeitsweg ein öffentliches Verkehrsmittel (z. B. Bahn, Tram, Bus), können Sie die von Ihnen dafür aufgewendeten Kosten geltend machen.
Der Fahrkostenabzug ist begrenzt!
Haben Sie von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber ein Generalabonnement (GA) oder ein sonsti- ges Streckenabonnement erhalten, welches Sie nicht für Ihre Erwerbstätigkeit benötigen (nicht ge- schäftsnotwendig), ist der Wert dieses GA oder Streckenabonnements im Lohnausweis als Lohnbe- standteil ausgewiesen (Ziff. 2.3 und kein Kreuz im Feld F). Gleiches gilt, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Entschädigung für die Arbeitswegkosten zahlt.
In diesen Fällen hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Arbeitswegkosten getragen und Sie müs- sen diese Leistung als Lohn versteuern. Sie können die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels als Fahrkosten geltend machen, die Sie notwendigerweise aufgewendet hätten, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Kosten nicht getragen oder erstattet hätte.
Hinweis Geschäftsnotwendiges Generalabonnement (GA) Stellt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ein GA zur Verfügung, welches Sie für Ihre Erwerbstätigkeit benötigen, so ist dies im Lohnausweis vermerkt (Kreuz im Feld F). In diesem Fall können Sie keinen Ab- zug für die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels geltend machen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 177
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Fahrkosten für private Motorfahrzeuge Grundsätzlich sind nur die Kosten abziehbar, die entstehen, wenn Sie für den Arbeitsweg öffentliche Ver- kehrsmittel benutzen.
Der Fahrkostenabzug ist begrenzt!
Nutzen Sie für Ihren Arbeitsweg ein privates Verkehrsmittel, dürfen Sie die dafür entstandenen Kosten nur geltend machen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt: ‒ für die Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstätte steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung ‒ die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund von Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht zumutbar ‒ die Entfernung des Wohnortes oder der Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle ist beträcht- lich ‒ der zeitliche Mehraufwand bei Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel beträgt mehr als eine Stunde pro Tag
Ist keiner der obenerwähnten Gründe erfüllt und haben Sie trotzdem ein privates Fahrzeug ge- nutzt, können Sie die Kosten abziehen, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angefal- len wären.Was gilt für steuerpflichtige Personen mit einem Geschäftsauto?
Grundsätzlich können keine Fahrkosten für den Arbeitsweg geltend gemacht werden. Nur wenn über Ihre Fahrten ein Bordbuch geführt wurde und diese effektiven Kosten in Ihrem Lohnaus- weis ausgewiesen sind (kein Kreuz in Feld F), können Sie Ihre Fahrkosten für den Arbeitsweg steuerlich geltend machen.
Taxinfo: Private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (ab Steuerjahr 2022)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 178
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Berechnung der Fahrkosten
Kilometeransatz Sie können für die Benutzung eines Motorrads mit weissem Kontrollschild einen Pauschalbetrag von CHF -.40 pro Kilometer Arbeitsweg und für die Benutzung eines Privatautos einen Pauschalbetrag von CHF -.70 pro Kilometer Arbeitsweg geltend machen. Die Parkplatzkosten sind bereits im Kilometeransatz enthalten.
Soweit Ihnen höhere Kosten entstanden sind, dürfen Sie die tatsächlichen Kosten geltend machen, wo- bei die Auslagen vollständig zu belegen sind.
Arbeitsweg Grundsätzlich wird pro Arbeitstag der einmalige Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort be- rücksichtigt. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn spezielle Verhältnisse vorliegen (z. B. wenn zwischen zwei Arbeitseinsätzen am gleichen Tag ein Unterbruch von mindestens 4 Stunden erfolgt).
Arbeitstage Bei ganzjähriger Vollzeittätigkeit ist in der Regel von 220 Arbeitstagen auszugehen. Bei Teilzeittätigkeit ist die Anzahl der Arbeitstage entsprechend geringer.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 179
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Auswärtige Verpflegung Verpflegen Sie sich auswärts und ist es Ihnen nicht möglich, nach Hause zurückzukehren, können Sie die Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause abziehen.
Der Abzug ist auch bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit zulässig. Bei unregelmässiger Arbeits- zeit ist der Abzug ebenfalls möglich, sofern eine der beiden Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden kann.
Welche Ansätze gelten? Als Kosten für auswärtige Verpflegung können folgende Beträge eingesetzt werden: ‒ CHF 15 pro Arbeitstag, im Jahr max. CHF 3'200 ‒ CHF 7.50 pro Arbeitstag, im Jahr max. CHF 1'600, wenn die Verpflegung durch die Arbeitgebe- rin oder den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Personalrestaurant, Lunch-Checks usw.)
Bei ganzjähriger Vollzeittätigkeit ist in der Regel von 220 Arbeitstagen auszugehen. Bei Teilzeittätigkeit ist die Anzahl der Arbeitstage entsprechend geringer. Werden die Kosten durch Spesenentschädigungen (für Verpflegung auf Dienstreise) abgegolten, ist kein Abzug möglich.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 180
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Auswärtiger Wochenaufenthalt Ort des auswärtigen Wochenaufenthaltes Bleiben Sie an den Arbeitstagen am Arbeitsort und müssen dort übernachten, kehren aber regelmässig für die Zeit der arbeitsfreien Tage an den steuerrechtlichen Wohnsitz zurück, so können Sie folgende Kosten geltend machen:
‒ Fahrkosten für Rückkehr an Wohnort
Auch die Kosten für die regelmässige Heimkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz sind Fahrkosten, die Sie geltend machen können. Die Kosten für das private Fahrzeug sind nur abziehbar, wenn die Benüt- zung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
Der Fahrkostenabzug ist begrenzt!
‒ Kosten für Unterkunft Als notwendige Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft können Sie die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer, ein Studio oder eine Einzimmerwohnung abziehen. ‒ Kosten für Verpflegung Wenn in der auswärtigen Unterkunft keine Kochgelegenheit vorhanden ist, können Sie anstelle der Kos- ten für auswärtige Verpflegung folgende Beträge geltend machen: ‒ CHF 30 pro Arbeitstag, im Jahr max. CHF 6’400 ‒ CHF 22.50 pro Arbeitstag, im Jahr max. CHF 4’800, wenn eine der beiden Hauptmahlzeiten durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Personalrestaurant, Lunch-Checks usw.).
Bei ganzjähriger Vollzeittätigkeit ist in der Regel von 220 Arbeitstagen auszugehen. Bei Teilzeittätigkeit ist die Anzahl der Arbeitstage entsprechend geringer.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 181
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Übrige Berufskosten Sie können wählen, ob Sie für Ihre übrigen Berufskosten den Pauschalabzug oder die effektiven Kosten geltend machen. Übrige Berufskosten sind zum Beispiel: ‒ Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und Software) ‒ Fachliteratur ‒ das private Arbeitszimmer ‒ Beiträge an Pari- und Gimafonds ‒ Berufskleider ‒ besonderer Schuh- und Kleiderverschleiss bei Schwerarbeit usw. ‒ Mitgliederbeiträge an Berufsverbände ‒ Kosten aus Rückgabe von Mitarbeiterbeteiligungen an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber ‒ Rückzahlung von Bundesbeiträgen für eidgenössische Prüfungen an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 182
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Pauschalabzug übrige Berufskosten Der Pauschalabzug beträgt 3 % des ausgewiesenen Nettolohnes, jedoch mindestens CHF 2’000, höchs- tens CHF 4’000. Der Betrag wird automatisch berechnet und Ihnen angezeigt.
Hinweis Wenn Sie den Pauschalabzug wählen, können Sie grundsätzlich keine effektiven Kosten geltend ma- chen.
Ausnahmen: ‒ Kosten aus Rückgabe von Mitarbeiterbeteiligungen an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber ‒ Rückzahlung von Bundesbeiträgen für eidgenössische Prüfungen an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber ‒ Mitgliederbeiträge an Berufsverbände (nur Kantons- und Gemeindesteuern; bei der direkten Bundessteuer sind diese Kosten in der Pauschale bereits enthalten)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 183
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Effektive Kosten Kosten für Arbeitszimmer Damit die Kosten für ein Arbeitszimmer abgezogen werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: ‒ am Arbeitsplatz besteht keine zumutbare Möglichkeit, die Berufsarbeit zu erledigen ‒ das Arbeitszimmer wird hauptsächlich und regelmässig für einen wesentlichen Teil der Berufs- arbeiten benutzt ‒ das Arbeitszimmer muss zur Hauptsache beruflichen Zwecken dienen ‒ das Arbeitszimmer wird regelmässig für einen wesentlichen Teil der Berufsarbeiten benutzt.
Taxinfo: Abzug für Arbeitszimmer bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Kosten für Computer Ein Abzug der Kosten für einen Computer und Software ist immer nur im Anschaffungsjahr zulässig.
Sie können diese Kosten nur geltend machen, wenn Sie den Computer und die Software hauptsächlich und regelmässig für die Berufsarbeit verwenden müssen, vorausgesetzt Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeit- geber stellt Ihnen keinen Computer und Software zur Verfügung.
Für die private Nutzung des Computers ist ein Privatanteil von 25 % der Anschaffungskosten abzuzie- hen.
Andere Berufskosten ‒ Berufskleidung (Taxinfo: Berufskleidung) ‒ Berufswerkzeug ‒ Fachliteratur ‒ Beiträge an Pari- und Gimafonds
Diese Kosten können Sie nur geltend machen, wenn Sie von Ihnen und nicht von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber getragen wurden.
Mitgliederbeiträge an Berufsverbände Sie können die Mitgliederbeiträge an Berufsverbände abziehen, sofern die Mitgliedschaft mit der Erwerbs- tätigkeit in Zusammenhang steht.
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Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 184
Natürliche Personen 2025
Berufskosten aus Rückgabe von Mitarbeiterbeteiligungen
Müssen Mitarbeiteraktien aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung entschädigungslos oder gegen eine Entschädigung unter deren aktuellem Wert an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zurückgegeben werden, kann die Differenz vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Den abziehbaren Betrag entnehmen Sie bitte der Bescheinigung, die Sie von Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.
Taxinfo: Mitarbeiterbeteiligungen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 185
Natürliche Personen 2025
Rückzahlung von Bundesbeiträgen für eidgenössische Prüfungen an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber
Haben Sie im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung mit eidgenössischer Prüfung vom Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Beiträge an die Kursgebühren erhalten und müssen diese an Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihren Arbeitgeber weiterleiten? Dann können Sie dies als übrige Berufskosten geltend machen.
Taxinfo: Bundesbeiträge vom Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation für eidgenössische Prüfungen
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 186
Natürliche Personen 2025
Berufskosten Nebenerwerb Üben Sie eine unselbstständige Nebenerwerbstätigkeit aus, können Sie die damit zusammenhängenden Berufskosten geltend machen.
Pauschalabzug Als Auslagen für den Nebenerwerb können Sie eine Pauschale von 20 % des gesamten Nebenerwerbs- einkommens, mindestens CHF 800, jedoch höchstens CHF 2'400, geltend machen. Der Abzug darf nicht höher sein als das ausgewiesene Nebenerwerbseinkommen.
Beanspruchen Sie den Pauschalabzug, wird dieser bei der Veranlagung automatisch berechnet. Die Höhe des Abzugs wird aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein.
Effektive Kosten Möchten Sie die effektiven Berufskosten geltend machen, weil diese höher sind als der Pauschalabzug, sind diese Kosten zusammen mit den effektiven Berufskosten Ihrer Haupterwerbstätigkeit zu erfassen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 187
Natürliche Personen 2025
Abzüge
Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten Die selbstgetragenen Kosten Ihrer berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (inkl. Umschulungen) können Sie geltend machen, sofern ‒ Sie bereits einen ersten Abschluss auf Sekundarstufe II haben oder ‒ Sie das 20. Lebensjahr vollendet haben und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zu Ih- rem ersten Abschluss auf Sekundarstufe II handelt. Zu den Abschlüssen auf Sekundarstufe II zählen Matura, Fachmatur, Eidgenössisches Berufsattest, Eid- genössisches Fähigkeitszeugnis, Fachmittelschulausweis.
Als berufsorientierte Lehrgänge gelten Aus- und Weiterbildungen, die auf Ihre aktuelle oder zukünftige Berufstätigkeit ausgerichtet sind. Bei der Berufstätigkeit kann es sich um eine selbstständige oder un- selbstständige Erwerbstätigkeit handeln. Auch eine Umschulung gilt als berufsorientierte Aus- und Wei- terbildung. Bedingung ist, dass Sie mit Ihrem erlernten Wissen Ihren Lebensunterhalt bestreiten können und wollen.
Nicht abziehbar sind Kosten für Kurse im Hobbybereich wie beispielsweise Tanzkurse, Malkurse, Sport- kurse.
Wichtig:
Der Abzug ist auf CHF 12’500 (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 13’000 (Direkte Bundessteu- ern) pro Kalenderjahr begrenzt. Abziehbar sind grundsätzlich nur Kosten, die innerhalb der Steuerperi- ode in Rechnung gestellt worden sind (Rechnungsdatum). Wird vom Bildungsinstitut nur eine Rechnung mit Teilrechnungen für entsprechende Ausbildungsabschnitte ausgestellt (z.B. pro Semester), können die Teilrechnungen ohne eigenes Rechnungsdatum ausnahmsweise im Zeitpunkt der Fälligkeit abgezo- gen werden. Leistungen Dritter (Arbeitgeber/-in, ALV, Stipendien usw.) sind vom Rechnungsbetrag abzu- ziehen.
Taxinfo: Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 188
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Beiträge 2. Säule, Säule 3a sowie AHV/IV/EO-Beiträge von Nichter- werbstätigen ‒ Einkauf 2. Säule (Pensionskasse) ‒ Beiträge 2. Säule (Pensionskasse) ‒ Beiträge Säule 3a (gebundene Vorsorge) ‒ AHV/IV/EO-Beiträge von Nichterwerbstätigen
Hinweis Selbstständige Erwerbstätigkeit und Land- und Forstwirtschaft Wenn Ihre persönlichen Beiträge in die 2. Säule in der Geschäftsbuchhaltung enthalten sind, müssen Sie diese bei den Angaben zur selbstständigen Erwerbstätigkeit als Erfolgskorrektur erfassen. Diese An- gaben werden automatisch als Abzüge übernommen.
Wenn Ihre persönlichen Säule 3a-Beiträge in der Geschäftsbuchhaltung enthalten sind, müssen Sie diese bei den Angaben zur selbstständigen Erwerbstätigkeit als Erfolgskorrektur erfassen.
Ausserdem müssen Sie diese Beiträge unter "Abzüge/ Beiträge 2. Säule / Säule 3a sowie AHV / IV / EO- Beiträge Nichterwerbstätiger" deklarieren und den entsprechenden Beleg einreichen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 189
Natürliche Personen 2025
Einkauf 2. Säule (Pensionskasse)
Einmalige Beiträge (Einkäufe), welche im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet werden, sind steuerlich abziehbar. Die Höhe des möglichen Einkaufsbetrages ist beschränkt (Gesetz und Vorsorgereglemente) und Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis zu entnehmen.
Taxinfo: Berufliche Vorsorge – 1.2 Einkäufe.
Hinweis Unselbstständige Erwerbstätigkeit Deklarieren Sie nur Einkäufe, welche nicht bereits im Lohnausweis ausgewiesen sind. Selbstständige Erwerbstätigkeit Einkäufe der Geschäftsinhaberin bzw. des Geschäftsinhabers, welche als Geschäftsaufwand verbucht wurden, sind zusätzlich unter andere nicht zulässige Aufwendungen zu erfassen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 190
Natürliche Personen 2025
Beiträge 2. Säule (Pensionskasse)
Die periodischen Beiträge an die 2. Säule, welche im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet werden, sind steuerlich abziehbar.
Taxinfo: Berufliche Vorsorge
Taxinfo: Berufliche und gebundene Vorsorge, Abzüge bei Arbeitslosigkeit
Hinweis Beiträge an die 2. Säule im Zusammenhang mit einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit werden im Lohnausweis ausgewiesen und automatisch berücksichtigt. Deklarieren Sie deshalb nur Beiträge, wel- che nicht bereits in einem Lohnausweis ausgewiesen sind.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 191
Natürliche Personen 2025
Beiträge Säule 3a (gebundene Vorsorge)
Die periodischen Beiträge an die Säule 3a, welche im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geleistet werden, sind steuerlich abziehbar. Die Höhe der Beiträge im Steuerjahr 2025 ist gesetzlich wie folgt beschränkt: ‒ Der jährliche Maximalbetrag für Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehö- ren, beträgt CHF 7’258. ‒ Der jährliche Betrag für Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, beträgt 20 % des Erwerbseinkommens, maximal CHF 36’288. Das massgebliche Erwerbsein- kommen ist Ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Bruttolohn abzüglich AHV/IV/EO/ALV-Beiträge) zuzüglich Ihres Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Saldo der Erfolgsrechnung, abzüglich der persönlichen Beiträge an die AHV/IV/EO).
Beiträge an die Säule 3a können Sie bis zum 69. (Frauen) bzw. 70. (Männer) Altersjahr leisten, sofern Sie ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Militärdienst, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung) erzielen.
Wichtig! Beiträge an die Säule 3a können nur berücksichtigt werden, wenn Sie die entsprechenden Bescheini- gungen der Bank- oder Versicherungseinrichtung einreichen.
Der berücksichtigte Betrag wird aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein.
Taxinfo: Säule 3a
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 192
Natürliche Personen 2025
AHV/IV/EO-Beiträge von Nichterwerbstätigen
Deklarieren Sie AHV/IV/EO-Beiträge, die Sie wegen Nichterwerbstätigkeit oder unbezahltem Erwerbs- unterbruch geleistet haben.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 193
Natürliche Personen 2025
Prämien für Krankenkasse, Invaliden- und Unfallversicherung, Säule 3b sowie erhaltene Zinsen aus Sparkapitalien Die Prämien für Krankenkassen, Unfall- und Invalidenversicherungen, Säule 3b sowie erhaltene Zinsen aus Sparkapitalien werden steuerlich in begrenztem Umfang berücksichtigt. Die Summe der Versiche- rungsprämien und Sparzinsen wird automatisch auf den steuerlich zulässigen Abzug gekürzt.
Der berücksichtigte Betrag wird aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein.
Taxinfo: Versicherungsabzug
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 194
Natürliche Personen 2025
Prämien für Krankenkasse, private Invaliden- und Unfallversicherung
Zu deklarieren sind die Prämien für Krankenkasse, private Unfall- und Invalidenversicherungen. Allfällig erhaltene Prämienverbilligungen sind davon abzuziehen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 195
Natürliche Personen 2025
Prämien Säule 3b
Versicherungen der freien Vorsorge (Säule 3b) bezwecken eine finanzielle Absicherung im Alter, bei Tod und Invalidität. Prämien in eine solche Versicherung können periodisch oder einmalig bezahlt werden.
Erfassen Sie die bezahlten Prämien sowie einen allfälligen Rückkaufswert für Versicherungen der freien Vorsorge unter «Übriges Vermögen / Kapital- und Rentenversicherungen (Säule 3b)
Taxinfo: Lebensversicherung.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 196
Natürliche Personen 2025
Erhaltene Sparzinsen
Die Zinsbeträge werden automatisch aus Ihrer Deklaration der folgenden Vermögenswerte übernommen: ‒ Bankkonten und Guthaben ‒ Obligationen und Kassenscheine ‒ Privat gewährte Darlehen
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 197
Natürliche Personen 2025
Mitgliederbeiträge und Spenden an politische Parteien Mitgliederbeiträge und freiwillige Zuwendungen an politische Parteien können Sie steuerlich geltend ma- chen. Damit der Abzug zulässig ist, muss die Partei im Steuerjahr eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt haben: ‒ sie ist im Parteienregister eingetragen (siehe Liste «Registrierte Parteien».) ‒ sie ist in einem kantonalen Parlament vertreten ‒ sie hat in einem Kanton bei den letzten Wahlen mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht Steuerlich nicht abziehbar sind Spenden ‒ direkt an einzelne Kandidierende ‒ an Abstimmungskomitees, Wahlkampfkomitees, Initiativkomitees, überparteiliche Komitees usw. ‒ an sonstige Organisationen (UNIA, andere Gewerkschaften, Berufsverbände)
Taxinfo: Parteispendenabzug für natürliche Personen.
Wichtig!
Der Abzug ist bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf CHF 5’300 pro Person begrenzt. Bei Ehepaa- ren können beide je einen Abzug bis zum Maximalbetrag vornehmen.
Bei der direkten Bundessteuer ist der Abzug auf CHF 10’600 beschränkt (gilt auch für Ehepaare, keine doppelte Geltendmachung möglich).
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 198
Natürliche Personen 2025
Spenden an steuerbefreite Institutionen Als Spenden (Vergabungen) gelten freiwillige Leistungen von Geld oder anderen Vermögenswerten an juristische Personen, die in der Schweiz wegen Gemeinnützigkeit oder wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke steuerbefreit sind. Ebenso gelten freiwillige Leistungen an den Bund, die Kantone, die Gemein- den und deren Anstalten als Spenden.
Nicht als Spenden gelten freiwillige Arbeitsleistungen (Zeitspenden).
Abziehbar sind Spenden, wenn sie im Steuerjahr zusammen mindestens CHF 100 betragen. Der Spen- denabzug ist begrenzt auf 20 Prozent Ihres Reineinkommens.
Hinweis Jeder deklarierte Spendenbetrag muss mit einem Beleg nachgewiesen werden können. Die Summe der Spenden wird automatisch auf den steuerlich zulässigen Abzug gekürzt. Der berücksich- tigte Betrag wird aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich sein.
Taxinfo: Vergabungsabzug
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 199
Natürliche Personen 2025
Bezahlte Leibrenten und Unterhaltsbeiträge
Kinderalimente
Wer kann Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder geltend machen? Eltern, die getrennt veranlagt werden und in separaten Haushalten wohnen: ‒ der Elternteil, der Kinderalimente an den anderen Elternteil leistet, unter dessen Obhut das Kind steht (alleinige elterliche Sorge) ‒ der Elternteil mit gemeinsamer elterlicher Sorge, der aufgrund einer Unterhaltsvereinba- rung Kinderalimente an den anderen Elternteil leistet Eltern, die getrennt veranlagt werden und im Konkubinat leben (gemeinsamer Haushalt) ‒ der Elternteil, der aufgrund einer von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsver- einbarung Kinderalimente an den anderen Elternteil leistet
Hinweis Kinderalimente sind nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes abziehbar. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes geleistete Kinderalimente, sind nicht mehr abziehbar und vom volljährigen Kind auch nicht zu ver- steuern.
Wie werden Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder berücksichtigt? Für jedes unterstützungsbedürftige Kind, das am Stichtag 31.12. volljährig ist und sich in der beruflichen oder schulischen Erstausbildung (z. B. Berufslehre, Hochschulstudium) befindet, kann der Kinder-/Unter- stützungsabzug geltend gemacht werden.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 200
Natürliche Personen 2025
Unterhaltsbeiträge an Ehepartner/-in
Deklarieren Sie Unterhaltsbeiträge an die geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehepartnerin bzw. an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehepartner.
Als abziehbare Unterhaltsbeiträge gelten auch die Übernahme von Mietzinsen, Krankenkassenprämien, Steuern oder anderen Lebenshaltungskosten.
Wird eine Liegenschaft (Haus oder Wohnung) zur unentgeltlichen Nutzung überlassen, kann der Miet- wert als Unterhaltsbeitrag geltend gemacht werden.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 201
Natürliche Personen 2025
Bezahlte Leibrenten und dauernde Lasten
Leibrenten Sind Sie verpflichtet, einer Person eine Leibrente zu zahlen, können Sie den steuerlichen Ertragsanteil der jährlichen Rentenzahlung als Abzug geltend machen.
Den für das Steuerjahr gültigen steuerbaren Ertragsanteil müssen Sie jedoch selbst berechnen. Der Er- tragsanteil kann aufgrund der Anwendung der sog. annualisierten Rendite jährlich variieren. Für die Be- rechnung können Sie die folgende Exceltabelle verwenden.
Leibrente - rentes viagères - uebrige - autres_de.xlsx
Als Leibrenten gelten grundsätzlich alle periodisch wiederkehrenden Leistungen, die auf das Leben einer Person bezogen sind. Dazu gehören auch temporäre Leibrenten, welche nach einer fest definierten Zeit enden, sofern sie nicht vorher durch Tod enden. Beispiel: Als Kaufpreis ist die Zahlung einer lebenslangen Rente vereinbart worden.
Dauernde Lasten Sind Sie zur Zahlung dauernder Lasten verpflichtet, können Sie diese jährlichen Zahlungen als Abzug geltend machen. Als dauernde Lasten gelten alle Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen, die weder Schuldzin- sen noch Renten sind und auch nicht in Erfüllung von familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstüt- zungspflichten erbracht werden.
Nicht als dauernde Lasten geltend zu machen: ‒ Baurechtszinsen Diese sind im Zusammenhang mit den Grundstückskosten unter Liegenschaftssteuern und be- zahlte Baurechtszinsen zu deklarieren. ‒ Wohnrechtszinsen Diese sind im Zusammenhang mit dem Wohnrecht durch eine Reduktion des Mietwertes gel- tend zu machen.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 202
Natürliche Personen 2025
Leistungen an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen Für welche Personen kann ein Abzug vorgenommen werden?
Ein Abzug kann vorgenommen werden für jede unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Per- son, an die Sie Zahlungen mindestens in der Höhe von CHF 4’800 (Kanton) bzw. CHF 6’800 (Bund) pro Jahr ausgerichtet haben.
Der Abzug ist im Kanton auch zulässig, wenn Sie Leistungen an Nachkommen oder Eltern erbrin- gen, die dauernd pflegebedürftig sind oder auf Ihre Kosten in einem Heim oder an einem Pflegeplatz un- tergebracht werden. Übersteigen Ihre Leistungen die Höhe des Unterstützungsabzugs, können Sie den Restbetrag als behinderungsbedingte Kosten geltend machen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Wann liegt Unterstützungsbedürftigkeit vor? Unterstützungsbedürftig ist eine Person, wenn ihr Gesamtjahreseinkommen folgende Grenzwerte nicht übersteigt: • Alleinstehend: CHF 20’000 • Verheiratet: CHF 28’000 (gemeinsam)
Zuschlag pro unterhaltenes Kind, für welches der Kinderabzug bzw. der Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann: CHF 2'000 (CHF 1'000 bei ½ Abzug)
und ihr Reinvermögen (Vermögen vor Abzug der Sozialabzüge) weniger als CHF 50'000 beträgt.
Wann liegt Erwerbsunfähigkeit vor? Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn jemand aufgrund von körperlichen oder geistigen Gebrechen oder wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit ausüben kann, die es erlauben würde, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Minderjährige Kinder, volljährige Kinder in Erstausbildung und Personen im Renten- alter gelten als erwerbsunfähig. Personen, die arbeitslos sind, eine Zweitausbildung oder eine Weiterbil- dung absolvieren, gelten nicht zwingend als erwerbsunfähig.
Wie ist die Unterstützungsleistung geltend zu machen und zu belegen? Geben Sie die Höhe der erbrachten Unterstützungsleistungen an. Der deklarierte Betrag wird bei der Veranlagung automatisch auf den zulässigen Abzug gekürzt und aus der Veranlagungsverfügung er- sichtlich sein.
Die deklarierten Zahlungen sind auf Verlangen nachzuweisen (Zahlungsbeleg, Kontoauszug). Kein Nachweis für geleistete Zahlungen sind Barbezüge von Konten oder Bargeldübergaben. Auch die Unter- stützungsbedürftigkeit und die Erwerbsunfähigkeit der unterstützten Person sind auf Verlangen nachzu- weisen.
Die Nachweispflicht gilt auch für Unterstützungsleistungen an Personen im Ausland.
Taxinfo: Unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen.
Unterstützungsabzug für Leistungen an Kinder Leibliche Kinder Wenn Sie keinen Kinderabzug geltend machen können und Leistungen mindestens in der Höhe von CHF 4’800 (Kanton) bzw. CHF 6’800 (Bund) an volljährige Kinder in Erstausbildung erbracht ha- ben, machen Sie diese als Unterstützungsabzug für volljährige Kinder in Erstausbildung geltend. Nicht leibliche Kinder Minderjährige Kinder gelten nur als unterstützungsbedürftig, wenn ihre Eltern unterstützungsbedürftig und erwerbsunfähig sind und demnach für den Unterhalt ihres Kindes nicht aufkommen können.
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 203
Natürliche Personen 2025
Krankheits- und Unfallkosten In der Steuererklärung dürfen sämtliche Krankheits- und Unfallkosten deklariert werden, welche Ihnen im Steuerjahr in Rechnung gestellt und selbst getragen wurden (nicht von der Krankenkasse oder An- deren). Diese Kosten sind nur abziehbar, soweit sie einen Selbstbehalt von 5 % Ihres Reineinkommens übersteigen. Als Reineinkommen gilt Ihr um die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge verminder- tes Bruttoeinkommen.
Ihr Selbstbehalt wird im Rahmen der Veranlagung automatisch ermittelt und aus der Veranlagungsverfü- gung ersichtlich sein.
Wessen Krankheits- und Unfallkosten können abgezogen werden? ‒ Ihre eigenen Krankheitskosten ‒ die Krankheitskosten Ihrer Kinder, für welche ein Kinderabzug zulässig ist (Kinder, für die kein Kinderabzug mehr gewährt werden kann, machen ihre Krankheits- und Un- fallkosten selbst geltend.) ‒ die Krankheitskosten von Ihnen unterhaltener Personen
Was sind abziehbare Krankheits- und Unfallkosten?
Die selbstgetragenen Ausgaben für medizinische Behandlungen, d. h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit, insbesondere die Kos- ten für ärztliche Behandlungen, Spitalaufenthalte, Medikamente, Impfungen, medizinische Apparate, Brillen und Kontaktlinsen, Therapien sind abziehbar.
Leidet eine Person unter Zöliakie, wird ein Pauschalabzug von CHF 2’500 pro Jahr gewährt, sofern die Krankheit mit einem ärztlichen Zeugnis attestiert wurde.
Hinweis Nicht abziehbar sind Aufwendungen, welche ‒ nicht unmittelbar mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen (z. B. Transportkosten zur Ärztin oder zum Arzt, Besuchskosten); ‒ der Prävention oder dem körperlichen Wohlbefinden dienen (z. B. Abonnement für Fitness-Cen- ter, nicht ärztlich verordnete Medikamente). Ebenfalls nicht als Krankheitskosten abziehbar sind Krankenkassenprämien.
Taxinfo: Krankheits- und Unfallkosten Taxinfo: Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 204
Natürliche Personen 2025
Behinderungsbedingte Kosten / Pflegekosten Was sind behinderungsbedingte Kosten?
Sämtliche Kosten, die einer Person mit einer Behinderung gemäss dem Behindertengleichstellungsge- setz aufgrund ihrer Behinderung entstehen.
Als behinderte Personen gelten in jedem Fall: ‒ Bezügerinnen oder Bezüger von IV-Leistungen ‒ Bezügerinnen oder Bezüger von Hilflosenentschädigungen und Hilfsmitteln ‒ Heimbewohnerinnen oder Heimbewohner und Spitex-Patientinnen und -Patienten, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mindestens 60 Minuten pro Tag anfällt (ab Pflegestufe 4 des zentralen Einstufungssystems des Kantons Bern) Taxinfo: Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim. ‒ Personen mit einem Hörverlust im besser hörenden Ohr ab 41 dB Hearing-Level (HL); ‒ Personen mit einer Sehbehinderung (Sehrest von 5 % oder weniger auf dem besseren Auge).
Als behinderungsbedingt gelten sämtliche Kosten, die durch die Behinderung verursacht sind. Dies sind beispielsweise Kosten für ambulante Pflege, für Pflegeleistungen bei Heimaufenthalt oder in Tagesstruk- turen, für Therapien, für Haushaltshilfen und Kinderbetreuung, für Transporte zum Arzt, zur Therapie oder zur Tagesstätte.
Taxinfo: Behinderungsbedingte Kosten > Kosten.
Wie können behinderungsbedingte Kosten geltend gemacht werden?
Steuerlich berücksichtigt werden sämtliche Kosten, welche Ihnen im Steuerjahr in Rechnung ge- stellt und nicht von der Krankenkasse oder anderen (Leistungen Dritter) übernommen wurden.
Taxinfo: Behinderungsbedingte Kosten > Berücksichtigung von Leistungen Dritter.
Erfassen Sie Ihre Kosten einzeln pro Rechnung oder reichen Sie eine zusätzliche Liste mit einer Zusam- menstellung Ihrer Rechnungen ein. Anstelle der tatsächlichen Kosten können Sie abhängig von der Art der Behinderung einen Pauschalabzug geltend machen.
Wessen behinderungsbedingte Kosten können abgezogen werden? ‒ Ihre eigenen behinderungsbedingten Kosten ‒ die behinderungsbedingten Kosten Ihrer Kinder, für welche ein Kinderabzug zulässig ist (Kinder, für die kein Kinderabzug mehr gewährt werden kann, machen ihre behinderungsbe- dingten Kosten in der eigenen Steuererklärung geltend.) ‒ die behinderungsbedingten Kosten einer von Ihnen unterhaltenen Person
Hinweis Nicht abziehbar sind Lebenshaltungskosten. Lebenshaltungskosten sind Aufwendungen, die ihre Ursache nicht in der Behinderung haben. Dazu zäh- len Kosten für: ‒ Nahrung, Kleidung, Unterkunft ‒ Gesundheitspflege ‒ Freizeit und Vergnügen ‒ persönliche Annehmlichkeiten (Luxusausgaben)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 205
Natürliche Personen 2025
Heimaufenthalt
Bei Personen, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mindestens 60 Minuten pro Tag anfällt (ab Pflegestufe 4), gelten die gesamten Heimkosten abzüglich eines pauschalen Betrages pro Jahr für Le- benshaltungskosten (CHF 20’000 für Alleinstehende bzw. CHF 30’000 für Ehepaare) als behinderungs- bedingte Kosten.
Bei behinderten Personen, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minuten pro Tag anfällt (≤ Pflegestufe 3), gelten die Heimkosten nur dann als behinderungsbedingte Kosten, wenn sie direkt auf die Behinderung zurückzuführen sind. Der oberwähnte Betrag für pauschale Lebenshal- tungskosten (CHF 20’000 für Alleinstehende bzw. CHF 30’000 für Ehepaare) gilt diesfalls auch.
Legen Sie bei der erstmaligen Geltendmachung von behinderungsbedingten Heimkosten eine Kopie des Tarifausweises bei.
Taxinfo: Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim.
Hinweis Nicht abziehbar sind Lebenshaltungskosten. Lebenshaltungskosten sind Aufwendungen, die ihre Ursache nicht in der Behinderung haben. Dazu zäh- len Kosten für:
Nahrung, Kleidung, Unterkunft
Gesundheitspflege
Freizeit und Vergnügen
persönliche Annehmlichkeiten (Luxusausgaben)
Wegleitung NP 2025 definitiv_de.docx Seite 206
Natürliche Personen 2025
Pauschalabzug
In nachfolgend aufgelisteten Fällen können anstelle der effektiven Kosten Pauschalbeträge deklariert
werden.
Mit den Pauschalbeträgen sind sämtliche behinderungsbedingten Kosten abgegolten, sodass keine zu-
sätzlichen Pflege- oder Heimkosten | geltend gemacht werden können. | |
Behinderung | Art der Behinderung | Pauschale |
Bezügerinnen und Bezüger ei- | leichten Grades | CHF 2'500 |
ner Hilflosenentschädigung | mittleren Grades schweren Grades | CHF 5'000 CHF 7'500 |
Nierenkranke Personen | Dialyse notwendig | CHF 2'500 |
Gehörlose Personen | Hörverlust im besser hörenden Ohr: 70dB HL | CHF 2'500 |
Blinde Personen | Sehrest auf dem besseren Auge von 2 % oder weniger | CHF 2'500 |
Bei diesen Pauschalbeträgen werden | keine Leistungen Dritter abgezogen. | |
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