Merkblatt Steuerstrafverfahren
Steuern Impôts Merkblatt: Steuerstrafverfahren ab 2017 Steuerstrafverfahren 1 Was ist ein Steuerstrafverfahren? Im Steuerstrafverfahren wird behördlich untersucht, ob eine Per- son ein Steuerdelikt begangen hat. Das Verfahren wird eingeleitet, sobald Anhaltspunkte für ein Steu- erdelikt vorliegen. Stellt sich im Verlauf des Verfahrens heraus, dass kein Steuerdelikt begangen wurde, wird das Steuerstraf- verfahren aufgehoben. 2 Welche Steuerdelikte gibt es? 2.1 SteuerübertretungenZu den Steuerübertretungen zählen: –– Verletzung von Verfahrenspflichten –– Steuerhinterziehung –– Übertretungen im Inventarverfahren Eine Steuerhinterziehung begeht, wer die Steuererklärung vorsätzlich oder wegen mangelnder Sorgfalt falsch, unvollständig oder gar nicht ausfüllt und damit bewirkt, dass eine zu tiefe Steu- er veranlagt wird. Beispiele: Einkommen aus Nebenerwerb und / oder ein Bank- konto werden in der Steuererklärung nicht deklariert und bleiben deshalb unversteuert. Eine Strafe wird auch bei versuchter Steuerhinterziehung ausgesprochen, wenn also eine gewollte Steuerhinterziehung entdeckt wird bevor das Veranlagungsverfahren abgeschlossen ist. Zudem wird bestraft, wer eine andere Person zur Steuerhinter- ziehung anstiftet, dazu Hilfe leistet oder daran mitwirkt. Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Steuerdelikte nicht mehr bestraft werden. Die Verletzung von Verfahrenspflichten ver- jährt 3 Jahre nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens. Die Steuerhinterziehung verjährt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerpe- riode, in der die Verfahrenspflicht verletzt wurde. Bei versuchter Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 6 Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Veranlagungsverfahrens, in dem versucht worden ist, Steuern zu hinterziehen. Die Verjährungsfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die erste Strafverfügung er- geht; danach ist keine Verjährung mehr möglich. Merkblatt: Steuerstrafverfahren ab 2017 | 2.2 SteuervergehenZu den Steuervergehen gehören: –– Steuerbetrug –– Veruntreuung von Quellensteuern Einen Steuerbetrug begeht, wer zum Zwecke einer Steuer- hinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Ur- kunden (wie Geschäftsbücher, Lohnausweis usw.) zur Täuschung gebraucht. Der Steuerbetrug verjährt 15 Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. Die Verjährungsfrist ist ge- wahrt, wenn vor ihrem Ablauf das erste Strafurteil ergeht; danach ist keine Verjährung mehr möglich. 3 Verfahren bei Steuerübertretungen 3.1 ZuständigkeitFür Steuerübertretungen ist die Steuerverwaltung des Kantons Bern zuständig. Anhaltspunkte für Steuerdelikte ergeben sich oft im Veranla- gungsverfahren. Betrifft ein mögliches Steuerdelikt die aktuelle, laufende Veranlagung, dann ist die veranlagende Region (bzw. die veranlagende Abteilung) nicht nur für die korrekte Veranlagung zuständig, sondern auch für das Steuerstrafverfahren. Betreffen die Hinweise auf ein mögliches Steuerdelikt hingegen eine frühere, bereits rechtskräftig veranlagte Steuer, dann ist der zentrale Bereich Nachsteuer der Steuerverwaltung des Kan- tons Bern nicht nur für das Nachsteuerverfahren zuständig, son- dern auch für das Steuerstrafverfahren. Das Steuerstrafverfahren wird somit zusätzlich zu einem Veranla- gungsverfahren oder zu einem Nachsteuerverfahren durchgeführt. Die betroffene steuerpflichtige Person hat das Recht, schriftlich eine separate Beurteilung des Steuerstrafverfahrens (wegen ver- suchter oder vollendeter Steuerhinterziehung) durch die Koordi- nationsstelle Strafrecht und Amtshilfe der Steuerverwaltung des Kantons Bern zu verlangen. Diese führt das eingeleitete Steuerstrafverfahren weiter und prüft unabhängig von der veran- lagenden Region (bzw. der veranlagenden Abteilung) bzw. vom Nachsteuerbereich, ob eine versuchte oder vollendete Steuer- hinterziehung vorliegt. Die separate Beurteilung kann auch durch die Steuerverwaltung angeordnet werden. 1/2 |
Die Koordinationsstelle Strafrecht und Amtshilfe ist dem Ge- schäftsbereich Recht und Koordination angegliedert. Sie hat keine Kenntnis von Auskünften und Informationen, welche die be- troffene Person nach der Verfahrenstrennung im Veranlagungs- oder Nachsteuerverfahren aufgrund der dort geltenden Mitwir- kungspflicht geben muss. 3.2 Einleitung des VerfahrensDie Einleitung des Verfahrens wird der betroffenen Person schrift- lich mitgeteilt. Ausgenommen sind Verfahren wegen Verletzung von Verfahrenspflichten, in denen ohne formelle Eröffnung des Verfahrens direkt eine Strafverfügung erlassen werden kann. 3.3 VerfahrensrechteDie betroffene Person hat das Recht, jede Mitwirkung im Steu- erstrafverfahren zu verweigern («Recht zu schweigen»). Wie in anderen Strafverfahren gilt auch hier: Niemand muss sich durch Aussagen selbst belasten. Verweigert die betroffene Person die Mitwirkung, führt dies zu keiner Straferhöhung. Selbstverständlich darf die betroffene Person im Steuerstraf- verfahren mitwirken. Sie kann insbesondere mündlich oder schriftlich Stellung nehmen und Beweise vorlegen. Kooperiert die betroffene Person und unterstützt sie die Steuerverwaltung, indem sie mithilft, den Sachverhalt zu klären, wird dies beim Fest- legen einer Busse strafmindernd berücksichtigt. 3.4 Abschluss des VerfahrensDas Verfahren wird aufgehoben, wenn die Steuerverwaltung des Kantons Bern zum Schluss gelangt, dass keine Steuerübertre- tung vorliegt oder dass die Steuerübertretung bereits verjährt ist. Gelangt die Steuerverwaltung zum Schluss, dass eine Steuer- übertretung vorliegt, wird mit einer Strafverfügung eine Busse ausgesprochen. Gegen diese Strafverfügung kann innert 30 Ta- gen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden. 4 Verfahren bei Steuervergehen Für Steuervergehen sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Hat die Steuerverwaltung Anhaltspunkte für ein Steuervergehen, zeigt sie dies der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an. Das Verfahren richtet sich nach den Regeln des allgemeinen Strafprozessrechts. Steuerbetrug stellt immer auch eine (versuchte oder vollendete) Steuerhinterziehung dar. Es ist deshalb denkbar, dass die Steuer- verwaltung und die Strafverfolgungsbehörden unabhängig von- einander ein Verfahren in der gleichen Sache eröffnen. Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 15 www.taxme.ch Merkblatt: Steuerstrafverfahren ab 2017 | MB 5 Gesetzliche Grundlagen Die wichtigsten Regelungen zum Steuerstrafrecht finden sich im Steuergesetz des Kantons Bern (StG) in den Artikeln 216 bis 229 StG und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) in den Artikeln 174 bis 195 DBG. 6 Veranlagungs- und Nachsteuer- verfahren Unabhängig davon, ob ein bestimmtes Verhalten als Steuerhinter- ziehung bestraft wird, stellt die Steuerverwaltung sicher, dass die Veranlagung der Steuer korrekt vorgenommen wird. Wird im Veranlagungsverfahren festgestellt, dass die steuer- pflichtige Person nicht sämtliche steuerbaren Einkünfte und / oder Vermögen deklariert hat, werden diese Werte durch die Steuer- verwaltung aufgerechnet. Wird im Nachsteuerverfahren festgestellt, dass die veranlagte Steuer zu tief ausgefallen ist und sind die weiteren Voraussetzun- gen zur Erhebung einer Nachsteuer erfüllt, wird die fehlerhafte Veranlagung korrigiert. Die bis dahin nicht erhobene Steuer wird samt Zins als Nachsteuer nachverlangt. 2/2 |