Merkblatt der ESTV zum zusätzlichen Steuerrückbehalt beim Bezug von amerikanischen Dividenden und Zinsen über schweizerische Zwischenstellen ("Qualified Intermediaries")
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Merkblatt Zusätzlicher Steuerrückbehalt beim Bezug von amerikanischen Dividenden und Zinsen über schweizerische Zwischenstellen („Qualified Intermediaries“) für Fälligkeiten ab 1.1.2001
März 2001
Die neuen US-Quellensteuervorschriften, welche ab 1.1.2001 anwendbar sind, haben auch die schweize- rischen Behörden veranlasst, entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Insbesondere im Bereich des zusätzlichen Steuerrückbehalts sind per 1.1.2001 Änderungen in Kraft getreten, welche in der am 1. No- vember 2000 geänderten Verordnung vom 15. Juni 1998 (VO DBAUS 96) zum Doppelbesteuerungsab- kommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 2. Oktober 1996 (DBAUS
96) ihre gesetzliche Grundlage haben. Nachstehend informieren wir Sie auszugsweise über die wichtigsten
Änderungen:
1. Sachlicher Geltungsbereich des zusätzlichen Steuerrückbehalts (Art. 11 VO DBAUS 96):
1.1. Wer in der Schweiz als „Qualified Intermediary“ für fremde Rechnung von amerikanischen Ge- sellschaften oder deren Zahlstellen amerikanische Dividenden zu 85 oder 95 Prozent ihres Brut- tobetrages entgegennimmt, muss von dem zwecks unmittelbarer Zahlung oder Gutschrift an nut- zungsberechtigte Empfängerinnen oder Empfänger, die in der Schweiz ansässig sind, oder zwecks Vergütung in deren Auftrag an eine im Ausland ansässige Person empfangenen Betrag 15 Prozent (bei Entgegennahme von 85 Prozent des Bruttobetrages) oder 25 Prozent (bei Entge- gennahme von 95 Prozent des Bruttobetrages) der Bruttodividende zurückbehalten (Art. 11 Abs. 1 VO DBAUS 96).
1.2. Wer in der Schweiz als „Qualified Intermediary“ für fremde Rechnung von amerikanischen
Schuldnern oder deren Zahlstellen amerikanische Zinsen, die aufgrund des Abkommens von dem nach dem internen Recht der Vereinigten Staaten zu erhebenden Steuerabzug an der Quelle ausgenommen sind, zum vollen Bruttobetrag entgegennimmt, muss von dem zwecks unmittelba- rer Zahlung oder Gutschrift an nutzungsberechtigte Empfängerinnen oder Empfänger, die in der Schweiz ansässig sind, oder zwecks Vergütung in deren Auftrag an eine im Ausland ansässige Person empfangenen Betrag 30 Prozent des Bruttozinses zurückbehalten (Art. 11 Abs. 2 VO DBAUS 96). 1.3. Der zusätzliche Steuerrückbehalt ist nicht zu erheben auf amerikanischen Dividenden und Zin- sen, die für Rechnung von Personen empfangen werden, welche nach Art. 56 DBG von der Steuerpflicht befreit (siehe Ziffer 5.2.3 dieses Merkblatts) oder unmittelbar der SIS Segalnter- settle oder einer anderen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung anerkannten Clearingstelle angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 VO DBAUS 96).
1.4. Der zusätzliche Steuerrückbehalt ist ebenfalls nicht zu erheben auf amerikanischen Dividenden
und Zinsen, die für Rechnung von in der Schweiz ansässigen Personen empfangen werden, welche als „US-Person“ gelten und Ihre Identität durch Ausfüllen des Formulars W-9 gegenüber dem „Qualified Intermediary“ offengelegt haben.
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Eigerstrasse 65 3003 Bern Tel. + 41 58 465 60 90 www.estv.admin.ch
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2. Abrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts (Art. 12 VO DBAUS 96)
2.1. Die zum zusätzlichen Steuerrückbehalt verpflichtete Person muss der Empfängerin oder dem
Empfänger des gekürzten Dividenden- oder Zinsbetreffnisses eine datierte Abrechnung ausstel- len, die folgende Angaben enthält:
a) die Namen der ausstellenden Person und der Empfängerin oder des Empfängers der Abrech- nung;
b) den Namen der dividendenzahlenden Gesellschaft oder des Schuldners der Forderung, für die das Zinsbetreffnis entgegengenommen wurde;
c) bei Dividenden Zahl und Art der Aktien, bei Zinsen Art und Höhe der Forderung;
d) das Fälligkeitsdatum und den Bruttobetrag der Dividenden und Zinsen;
e) den Betrag des Steuerrückbehalts in Schweizerfranken, unter Umrechnung zum Kurs, welcher der Vergütung der Dividende oder des Zinses zugrunde gelegt wird; erfolgt die Vergütung an die Empfängerin oder den Empfänger in US-Dollar, so ist für die Umrechnung des Steuerrück- behalts das Mittel des Geld- und Briefkurses am letzten Werktag vor dem Eingang der ameri- kanischen Dividende oder des amerikanischen Zinses massgebend;
f) den Vermerk, dass die Abrechnung der Geltendmachung von Verrechnungs- und Rückforde- rungsansprüchen dient.
2.2. Duplikate der Abrechnung sind als solche zu bezeichnen.
3. Rückerstattung oder Verrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts (Art. 14 VO DBAUS 96)
3.1. Die Person, deren Einkünfte aus amerikanischen Dividenden oder Zinsen durch den zusätzlichen
Steuerrückbehalt gekürzt worden sind, kann dessen Rückerstattung oder Verrechnung in Schwei- zerfranken verlangen, sofern sie
a) im Zeitpunkt der Fälligkeit des besteuerten Ertrages das Recht zur Nutzung der den besteu- erten Ertrag abwerfenden amerikanischen Kapitalanlagen besass;
b) im Zeitpunkt der Fälligkeit des besteuerten Ertrages nach Art. 4 des Abkommens (DBAUS 96) in der Schweiz als ansässig gilt;
c) nachweist, dass sie nach Art. 22 des Abkommens (DBAUS 96) abkommensberechtigt ist.
3.2. Keinen Rückerstattungs- oder Verrechnungsanspruch im Sinne des Abkommens (DBAUS 96) und
der dazugehörigen Verordnung (VO DBAUS 96) haben:
a) die internationalen Organisationen, die einen Sitz in der Schweiz haben;
b) die Beamtinnen und Beamten internationaler Organisationen und die Angehörigen diplomati- scher und konsularischer Vertretungen von Drittstaaten, die sich in der Schweiz aufhalten, aber hier keine Vermögens- oder Einkommens-steuern auf ihren amerikanischen Aktien und Obligationen oder deren Ertrag entrichten müssen.
3.3. Den Rückerstattungs- oder Verrechnungsanspruch verwirkt, wer:
a) die um den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzten amerikanischen Dividenden oder Zinsen oder Vermögen, aus denen solche Kapitalerträge fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt (natürliche Personen);
b) die um den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzten amerikanischen Dividenden oder Zinsen nicht ordnungsgemäss als Ertrag verbucht (juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebstätte).
3.4. Auf zurückerstatteten oder verrechneten Beträgen wird kein Zins ausgerichtet.
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4. Geltendmachung des zusätzlichen Steuerrückbehalts (Art. 15 VO DBAUS 96)
4.1. Die zur Rückforderung oder Verrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts berechtigte Person
muss ihren Anspruch auf besonderem Formular und unter Beilage der Originalabrechnungen gel- tend machen:
a) bei der Stelle, die zur Entgegennahme ihrer Begehren um Verrechnung oder Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf schweizerischen Kapitalerträgen zuständig ist;
b) im gleichen Zeitpunkt, in dem sie einen Anspruch auf Verrechnung oder Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf schweizerischen Kapitalerträgen geltend machen kann, die im glei- chen Jahr wie die vom zusätzlichen Steuerrückbehalt betroffenen amerikanischen Dividenden und Zinsen fällig geworden sind.
4.2. Die beizulegenden Originalabrechnungen müssen zwingend die Angaben gemäss Ziffer 2.1. ent- halten. Bei Vorlage eines gleichwertigen Sammelausweises kann auf die Einreichung der einzel- nen Abrechnungen verzichtet werden.
4.3. Der Anspruch auf Rückerstattung oder Verrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts erlischt,
wenn er nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, in dem die amerikanischen Dividenden oder Zinsen fällig geworden sind.
5. Handhabung in der Praxis
5.1. Steuererhebung
5.1.1. Formulare
Für die Ablieferung der Steuerbeträge, welche Ertragsgutschriften ab dem 1.1.2001 betref- fen, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung ein neues Formular 182 erarbeitet, welches ca. Mitte März 2001 zur Verfügung steht und ab diesem Zeitpunkt bei unserer Verwaltung bezogen werden kann. Für die Ertragsfälligkeiten ab 1.1.2001 ist zwingend dieses neue Formular zu verwenden. Die bisher von der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgege- benen Formulare 182 sind nur noch für Ertragsfälligkeiten bis und mit 31.12.2000 zu ver- wenden.
5.1.2. Ertragsfälligkeiten bis und mit 31.12.2000
Für Ertragsfälligkeiten bis und mit 31.12.2000 ist der zusätzliche Steuerrückbehalt durch die ablieferungspflichtigen Zwischenstellen nach bisher geltender Praxis unter Anzeige auf dem bisherigen Formular 182 (vgl. Ziffer 5.1.1.) an die Eidgenössische Steuerverwaltung abzuliefern.
5.1.3. Ertragsfälligkeiten ab 1.1.2001
Das Ablieferungsprozedere für Ertragsfälligkeiten ab 1.1.2001 erfährt grundlegende Ände- rungen. Anstelle der bisher üblichen, monatlichen Ablieferungspraxis ist der Steuerrückbe- halt neu kalendervierteljährlich zu deklarieren. Der zur Ablieferung verpflichtete „Qualified Intermediary“ hat den Steuerbetrag somit bis 30 Tage nach Ende des Quartals, in dem die Gutschrift erfolgt ist, in Schweizerfranken unter gleichzeitiger Anzeige auf dem neuen For- mular 182 (vgl. Ziffer 5.1.1.) an die Eidgenössische Steuerverwaltung auf das Konto 30- 4120-3 abzuführen. Übersteigt der voraussichtliche jährliche Ablieferungsbetrag indessen Fr. 5'000 nicht, so genügt die jährliche Deklaration des zusätzlichen Steuerrückbehalts. Auch hier hat der zur Ablieferung verpflichtete „Qualified Intermediary“ den Steuerbetrag bis 30 Tage nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Gutschrift erfolgt ist, in Schweizerfranken unter gleichzeiti- ger Anzeige auf Formular 182 (vgl. Ziffer 5.1.1.) an die Eidgenössische Steuerverwaltung abzuführen. Entsteht dem ablieferungspflichtigen „Qualified Intermediary“ aufgrund fehlender Ertrags- gutschriften an in der Schweiz ansässige Personen keine Ablieferungspflicht, so hat er dies am Jahresende mittels Formular 182 (vgl. Ziffer 5.1.1.) mit der Bemerkung „Keine abliefe- rungspflichtigen Erträge“ der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzuzeigen.
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5.1.4. Verzugszins
Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf der Fälligkeitstermine gemäss Ziffer 5.1.3. ausstehen, ist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Der Zinssatz ist identisch mit demjenigen für die Verrechnungssteuer (Art. 11 Abs. 6 VO DBAUS 96).
5.2. Steuerrückerstattung
5.2.1. Natürliche Personen
Die natürlichen Personen haben die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts unter Berücksichtigung der Ziffern 3 und 4 dieses Merkblatts bei der für Sie zuständigen Stelle (vgl. Ziffer 4.1.a)) mittels besonderem Formular zu beantragen.
5.2.2. Juristische Personen
Rückerstattungsansprüche von juristischen Personen sind vorbehältlich der nachstehen- den Ziffer 5.2.3. mittels Formular 822 (für Ertragsfälligkeiten bis und mit 31.12.2000) oder Formular 826 (für Ertragsfälligkeiten ab 1.1.2001) unter Berücksichtigung der Ziffern 3 und 4 dieses Merkblatts bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, 3003 Bern, geltend zu ma- chen.
5.2.3. Von der Steuerpflicht gemäss Art. 56 DBG sind befreit:
a) der Bund und seine Anstalten;
b) die Kantone und ihre Anstalten;
c) die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften der Kan- tone sowie ihre Anstalten;
d) konzessionierte Verkehrsunternehmen, die von verkehrspolitischer Bedeutung sind und im Steuerjahr keinen Reingewinn erzielt oder im Steuerjahr und den zwei voran- gegangenen Jahren keine Dividenden oder ähnlichen Gewinnanteile ausgerichtet ha- ben;
e) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Be- triebstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mit- tel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
f) inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
g) juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. Unter- nehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Ver- waltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unter-nehmen gelten als gemein- nützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
h) juristische Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Ge- winn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist;
i) die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegen- schaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts.
Solche Personen haben für Fälligkeiten ab 1.1.2001 um die Befreiung vom zusätzlichen Steuerrückbehalt auf amerikanischen Dividenden und Zinsen bei der den Ertrag auszah- lenden Stelle unter Nachweis der Steuerbefreiung nach Art. 56 DBG nachzusuchen. Sollte nach Art. 56 DBG steuerbefreiten Personen der zusätzliche Steuerrückbehalt zu Un- recht in Abzug gebracht worden sein, ist die Korrektur der Abrechnung bei der den Ertrag auszahlenden Stelle unter entsprechendem Nachweis der Steuerbefreiung zu verlangen. Zu Unrecht in Abzug gebrachter zusätzlicher Steuerrückbehalt wird von der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung grundsätzlich nicht direkt an die nach Art. 56 DBG steuerbe- freite Person zurückerstattet.
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6. Anwendbares Recht
6.1. Die Ausführungen in diesem Merkblatt gelten vorbehältlich der übrigen, nicht explizit wiedergege- benen Bestimmungen der am 1. November 2000 geänderten Verordnung vom 15. Juni 1998 zum DBAUS 96.
6.2. Der zweite und der dritte Abschnitt des VStG sind sinngemäss anwendbar, ausgenommen die
Artikel 23, 24 Absätze 3 und 4, 25, 27 und 28.
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