Merkblatt 3b

Natürliche Personen Merkblatt 3b

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Bernische Grundstücke und Geschäftsbetriebe bei Wohnsitz im Ausland (teilweise steuerpflichtig)

1 Grundsätze Natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland sind im Kanton Bern auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit teilweise steuerpflichtig, wenn sie hier:

  • Eigentum oder ein Nutzungsrecht an einem Grundstück besitzen und / oder

  • einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte führen,

daran beteiligt sind oder die Nutzniessung daran be­sitzen.

Die Steuerpflicht im Kanton Bern ist in diesen Fällen be‑ schränkt. Im Kanton Bern steuer­bar sind nur die aus dem Grundstück, dem Geschäftsbetrieb oder der Betriebsstätte fliessenden Einkünfte und nur das im Kanton Bern gelegene Vermögen. Sozialabzüge sind nicht möglich.

Zur Satzbestimmung wird das im Ausland erzielte Einkommen und das im Ausland gelegene Vermögen nicht mitberück‑ sichtigt. Mitberücksichtigt werden hingegen Einkommen und Vermögen, welche aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit

in anderen Kantonen steuer­bar sind (siehe MB 3a).

Natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland haben ein schweizerisches Zustellungsdomizil zu nennen. Ist der Auf‑ enthaltsort einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder hält sie sich im Ausland auf, ohne eine Zustelladresse oder einen Vertreter bzw. Vertreterin in der Schweiz genannt zu haben, so können Verfügungen oder Entscheide ohne Be‑ gründung im kantonalen Amtsblatt rechtswirksam eröffnet werden.

2 Grundstücke im ­Kanton Bern

2.1 Steuerberechnung

Als steuerbares Einkommen gilt der Ertrag, der sich aus dem Grundstück ergibt (z. B. Mietzins oder Eigenmietwert). Davon können die Grundstückkosten (Unterhalts‑, Betriebs- und Verwaltungskosten) entweder effektiv oder mittels Pau‑ schale abgezogen werden. Schuldzinsen für Hypothekar‑ schulden auf dem bernischen Grundstück sind ebenfalls abziehbar. Übrige Schuldzinsen können nicht berücksichtigt werden. Für die Satzbestimmung wird das gesamte in der Schweiz steuerbare Einkommen berücksichtigt.

Natürliche Personen Merkblatt 3b ab 2009

ab 2009

Beispiel 1 Ertrag aus der Liegenschaft CHF 20 000.– Liegenschaftssteuer – CHF 600.– Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten – CHF 4 000.– Schuldzinsen für grundpfandgesicherte Schulden – CHF 6 000.–

Steuerbares Einkommen CHF 9 400.–

Als steuerbares Vermögen gilt der amtliche Wert des Grund‑ stückes. Auf dem Grundstück lastende Hypothekarschulden können abgezogen werden. Für die Satzbestimmung wird das gesamte in der Schweiz steuerbare Vermögen berück‑ sichtigt.

Beispiel 2

Amtlicher Wert CHF 400 000.– Grundpfandgesicherte Schulden – CHF 150 000.– Steuerbares Vermögen CHF 250 000.–

2.2 Steuererklärung

Für Grundstücke, die im Kanton Bern liegen und die zum Privatvermögen gehören, sind die Formulare 1, 4 und 7 auszufüllen. Im Ausland liegende Grundstücke sind nicht zu de­klarieren. Beim Formular 4 sind unter der Ziffer 4.3 nur die Schulden und Schuldzinsen aufzuführen, die durch bernische Grundstücke grundpfandgesichert sind. Wer an Erbengemeinschaften oder Miteigentümergemeinschaften beteiligt ist, hat ausserdem das Formular 8 auszufüllen.

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Natürliche Personen

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ab 2009

3 Geschäftsbetriebe und Betriebs-

3.2 Steuererklärung

stätten im ­Kanton Bern

Für Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten, die im Kanton

Bern liegen, sind die Formulare 1, 9 und / oder 10

auszufüllen.

3.1 Steuerberechnung

Einkommen und Vermögen aus Geschäftsbetrieben im

Das steuerbare Einkommen bemisst sich bei Geschäfts-

Ausland sind nicht zu deklarieren. Bei Beteiligungen an einer

betrieben und Betriebsstätten nach den im Kanton Bern er‑

Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Baugesellschaft,

wirtschafteten Gewinnen. Geschäftsmässig begründeter

einem Konsortium oder einer sonstigen einfachen Gesell‑

Aufwand wird steuerlich berücksichtigt, soweit er zur Erzie‑

schaft ist ausserdem das Formular 8 auszufüllen.

lung dieser Gewinne dient. Es findet somit

eine rein objekt‑

mässige Ausscheidung statt. Geschäftsverluste aus dem

Ausland werden nicht berücksichtigt. Bernische Verluste

können vorgetragen werden. Für die Satzbestimmung wird

das gesamte in der Schweiz steuerbare Einkommen berück‑

sichtigt.

Beispiel 3

Steuerbarer Gewinn aus Geschäftsbetrieb /

Betriebsstätte

CHF 30 000.–

Steuerbares Einkommen

CHF 30 000.–

Das steuerbare Geschäftsvermögen bemisst sich nach

dem Wert der im Kanton Bern gelegenen Vermögenswerte

unter Berücksichtigung der betrieblichen Schulden. Für die

Satzbestimmung wird das gesamte in der Schweiz steuer‑

bare Vermögen berücksichtigt.

Beispiel 4

Steuerbares Eigenkapital

aus Geschäftsbetrieb / Betriebsstätte

CHF 200 000.–

Steuerbares Vermögen

CHF 200 000.–

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Telefon 031 633 60 01 www.be.ch/steuern, www.taxme.ch

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