Merkblatt 8: Besondere Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen Expatriates

Merkblatt 8

Natürliche Personen ab 2016

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Besondere Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates)

1 Einleitung Dieses Merkblatt erläutert, wie die besonderen Berufskosten, die Expatriates dadurch entstehen, dass sie von ihrem aus- ländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz ent- sandt werden, bei der Einkommensbesteuerung berücksich- tigt werden.

Die Abzugsfähigkeit dieser besonderen Berufskosten be- stimmt sich grundsätzlich nach Art. 31 des Steuergesetzes (StG) bzw. Art. 26 des Bundesgesetzes über die direkte Bun- dessteuer (DBG) und der Expatriates-Verordnung (ExpaV)1.

2 Expatriates2 Expatriates im Sinne der ExpaV sind leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit beson- derer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz (in der Regel zu einer Tochter- oder Schwestergesellschaft) entsandt werden.

2.1 Leitende Angestellte

Als leitende Angestellte gelten in der Regel Mitglieder der Geschäftsleitung sowie der Direktion bzw. ihnen gleich- gestellte Funktionsträger. Die entsandte Person muss beim schweizerischen Unternehmen ebenfalls in leitender Stellung tätig sein.

2.2 Spezialistinnen und Spezialisten

Als Spezialistinnen und Spezialisten im Sinne dieser Richt- linien gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf- grund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation typischer- weise international eingesetzt werden (v. a. Informatik-, IT- und Telekommunikationsspezialistinnen und -spezialisten).

1 Verordnung des EFD über den Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates bei der direkten Bundessteuer (Expatriates-

Verordnung; SR 642.118.3) vom 3. Oktober 2000 in der Fassung vom 9. Januar 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016. 2 Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung der ExpaV als Expatriates nach Artikel 1 Absatz 1 in der Fassung der ExpaV

vom 3. Oktober 2000 galten, behalten diesen Status bis zum Ende der befristeten Erwerbstätigkeit (Art. 4A ExpaV). 3 Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten unselb- ständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (SR 642.118.1) vom 10. Februar 1993. 4 Mittels Tarifkorrektur (Art. 137 DBG, Art. 187 StG und Art. 116 Abs. 2 StG); NOV (Art. 90 DBG, Art. 115 StG) oder in der Steuer-

erklärung (Art. 124 DBG, Art. 31 StG) 5 Art. 2 ExpaV

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2.3 Von einem ausländischen Arbeitgeber

entsandt Von einem ausländischen Arbeitgeber entsandt bedeutet, dass der Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber auch während der Entsendung fortbesteht. Innerhalb eines Konzerns gilt es auch als Entsendung, wenn der Entsandte einen lokalen Arbeitsvertrag von der Schweizer Konzerngesellschaft oder Betriebstätte erhält und mit dem entsendenden ausländischen Konzernunternehmen eine Wiederanstellungsvereinbarung besteht.

2.4 Vorübergehend

Als «vorübergehend» gilt eine auf höchstens fünf Jahre befristete Erwerbstätigkeit. Der Expatriates-Status entfällt, wenn ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit dem Schweizer Unternehmen abgeschlossen wird.

3 Allgemeine Berufskosten Auch bei Expatriates sind die allgemeinen Bestimmungen für den Abzug von Berufskosten (Berufskostenverordnung)3 anwendbar. Sämtliche für die Berufsausübung und Einkom- menserzielung notwendigen und selbst getragenen Kosten können somit geltend gemacht werden.4

4 Besondere Berufskosten5 Besondere Berufskosten für Expatriates sind jene Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der zeitlich befristeten Tätigkeit in der Schweiz und der gleich- zeitigen Beziehung zum ausländischen Wohnsitz- bzw. Heimatstaat anfallen und deren Vermeidung unzu- mutbar ist. Welche besonderen Berufskosten Expatriates zusätzlich geltend machen können, hängt von ihrem steu- errechtlichen Wohnsitz während der Entsendezeit ab.

4.1 Expatriates mit steuerrechtlichem Wohnsitz

im Ausland Geltend gemacht werden können: –– die notwendigen Kosten für die Reisen zwischen

dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz;

–– die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz

bei Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur

Verfügung stehenden Wohnung im Ausland; die Beibe- haltung der ausländischen Wohnstätte muss anhand entsprechender Unterlagen (Mietvertrag, Wohn-

sitzbestätigung usw.) nachgewiesen werden.

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4.2 Expatriates mit steuerrechtlichem Wohnsitz

in der Schweiz Geltend gemacht werden können: –– die notwendigen Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen Wohn- sitzstaat; –– die notwendigen Hin- und Rückreisekosten des Expatriates und seiner Familie bei Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses; –– die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland; die Beibe- haltung der ausländischen Wohnstätte muss an- hand entsprechender Unterlagen (Mietvertrag, Wohnsitz- bestätigung usw.) nachgewiesen werden; –– die Kosten für den Unterricht der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen, sofern der Unterricht an den öffentlichen Schulen am Wohnort nicht in der Muttersprache des Kindes angeboten wird. Nicht zu den Unterrichtskosten zählen Verpflegungs-, Transport- und Betreuungskosten vor und nach dem Unterricht.

4.3 Nicht abzugsfähige Kosten6

Nicht geltend gemacht werden können insbesondere: –– die Kosten für das Beibehalten einer ständigen Wohn- stätte im Ausland. Diese Kosten stehen nicht in unmittel- barem Zusammenhang mit der vorübergehenden Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz. Sie fallen unabhängig davon an, ob der Expatriate in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht und sind deshalb nicht abziehbar; –– die Auslagen für die Wohnungseinrichtung und die Wohn- nebenkosten in der Schweiz; –– die Mehraufwendungen wegen des höheren Preisniveaus oder der höheren Steuerbelastung in der Schweiz; –– die Kosten für Rechts- und Steuerberatung.

Werden solche Entschädigungen oder Zulagen vom Arbeitgeber bezahlt, sind diese geldwerten Leistungen zum Bruttolohn zu rechnen.

Bescheinigungspflicht im Lohnausweis7 Hat der Arbeitgeber die zuvor benannten besonderen Berufskosten direkt bezahlt oder dem Expatriate erstat- tet, sind die bezahlten Beträge im Lohnausweis unter Ziff. 13.1.2 zu bescheinigen. Zu den zu bescheinigenden Leistungen gehören auch die ausgerichteten Natural- leistungen (z. B. Bereitstellen der Wohnung oder Über- nahme von Schulkosten durch den Arbeitgeber), welche zum Marktwert bewertet aufzuführen sind. Erstattet der Arbeitgeber dem Expatriate nicht die tat- sächlichen Kosten, sondern einen pauschalierten Betrag, so ist diese Pauschale im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 mit der Bemerkung «Pauschalspesen Expatriates» zum Lohn hinzuzurechnen. Unter Ziff. 15 im Lohnausweis ist zu vermerken, ob ein genehmigtes Expatriateruling 8 besteht.

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5 Geltendmachung der besonderen Berufskosten9 Wie Expatriates ihre besonderen Berufskosten steuerlich geltend machen können, ist abhängig von ihrem steuer- rechtlichen Wohnsitz während der Entsendezeit und davon, ob von Ihrem Erwerbseinkommen Quellensteuern abgeführt werden.

5.1 Berücksichtigung der besonderen Berufs- kosten bei der Erhebung der Quellensteuer Werden dem Expatriate die besonderen Berufskosten gemäss Ziffer 4 dieses Merkblattes vom Arbeitgeber ge- gen Beleg zurückerstattet, ist auf diesen Zahlungen keine Quellensteuer zu erheben. Die Originalbelege sind vom Arbeitgeber aufzubewahren.

Werden dem Expatriate die besonderen Berufskosten gemäss Ziffer 4 dieses Merkblattes vom Arbeitgeber nicht vergütet, so kürzt der Arbeitgeber den monatlichen Bruttolohn um CHF 1 500.– und erhebt nur auf dem Rest- betrag die Quellensteuer. Diese Monatspauschale darf nur abgezogen werden, wenn der Expatriate seine Wohnstätte im Ausland ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung hält und dem Arbeitgeber die Beibehaltung der ausländischen Wohnstätte nachgewiesen hat.

Werden dem Expatriate die besonderen Berufskosten gemäss Ziffer 4 dieses Merkblattes vom Arbeitgeber durch einen monatlichen Pauschalbetrag vergütet, so gehört dieser Pauschalbetrag zum monatlichen Brutto- lohn. Diesen Bruttolohn kürzt der Arbeitgeber monatlich um CHF 1 500.– und erhebt nur auf dem Restbetrag die Quellensteuer. Diese monatliche Kürzung darf nur erfolgen, wenn der Expatriate seine Wohnstätte im Ausland ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung hält und dem Arbeitgeber die Beibehaltung der ausländischen Wohnstätte nachge- wiesen hat.

5.2 Besondere Berufskosten, die noch nicht

bei der Quellenbesteuerung berücksichtigt werden konnten

Expatriates mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland Hat der Arbeitgeber dem Expatriate nicht alle belegten Kosten zurückerstattet oder sind die vom Expatriate selbst getragenen Kosten höher als die monatlich pauschal berück- sichtigten CHF 1 500.–, kann der Expatriate unter Beilage der entsprechenden Kostenbelege bis Ende März des Folge- jahres die Korrektur der Quellensteuer schriftlich beantragen (Tarifkorrektur10). Der Antrag auf Tarifkorrektur ist an die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Zentrale Veranlagungsbereiche, Quellensteuer, Postfach, 3001 Bern zu richten. Die zu viel bezahlten Quellensteuern werden zins- los zurückerstattet.

6 Art. 3 ExpaV 7 Siehe die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung vom 12. Mai 2015, gültig ab 1. Januar 2016, herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV); abrufbar auf der Website der ESTV. 8 Für Expatriatesrulings, die bereits vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden, gilt, dass die zum 1.1.2016 inkraftgetretenen Bestimmungen der ExpaV abweichenden Vereinbarungen im Expatriateruling vorgehen. 9 Art. 4 ExpaV 10 Art. 137 DBG, Art. 187 StG und Art. 116 Abs. 2 StG

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Expatriates mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz Hat der Arbeitgeber dem Expatriate nicht alle belegten Kosten zurückerstattet, oder sind die vom Expatriate selbst getragenen Kosten höher als die monatlich pauschal be- rücksichtigten CHF 1 500, so können diese Kosten grund- sätzlich in der Steuererklärung im Rahmen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV11) geltend gemacht werden. Die Aufwendungen für den Besuch einer fremdsprachigen Privatschule sind nicht Bestandteil der pauschalen Quellen- steuerkürzung12 und können daher immer erst im Rahmen der NOV geltend gemacht werden.

5.3 Besondere Berufskosten von Expatriates

ohne Quellensteuerabzug Expatriates, die nicht quellensteuerpflichtig sind, sondern im ordentlichen Verfahren besteuert werden, können ihre besonderen Berufskosten in der jährlichen Steuererklärung geltend machen.

Bezahlt der Expatriate die Reise- und Umzugskosten sowie die Unterkunfts- und Wohnkosten gemäss Ziffer 4 dieses Merkblattes selbst, ohne dass sie ihm vom Arbeitgeber zurückerstattet werden, so kann er in der Steuererklärung von den Bruttoeinkünften einen pauschalen Betrag von CHF 1 500.– pro Monat abziehen. Der pauschale Abzug von CHF 1 500.– ist ebenfalls zulässig, wenn dem Expatriate die besonderen Berufskosten vom Arbeitgeber in Form eines Pauschalbetrages erstattet wurden, der im Lohnausweis zum steuerbaren Bruttolohn hinzugerechnet wurde. Der Ab- zug von CHF 1 500 setzt voraus, dass der Expatriate die Beibehaltung der ausländischen Wohnstätte anhand entspre- chender Unterlagen (Mietvertrag, Wohnsitzbestätigung usw.) nachweisen kann.

11 vgl. TaxInfo-Beitrag über die NOV 12 Siehe Ziffer 5.1

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Übersteigen die tatsächlichen besonderen Berufskosten ge- mäss Ziffer 4 dieses Merkblattes den Betrag von CHF 1 500.– pro Monat, können sie abgezogen werden, soweit sie in vollem Umfang nachgewiesen werden. Der Expatriate hat der Steuererklärung eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen beizulegen. Nicht im Abzug von CHF 1 500.– berücksichtigt sind die Aufwendungen für den Besuch einer fremdsprachigen Privatschule durch die minderjährigen Kinder. Diese Kosten können zusätzlich geltend gemacht werden, soweit sie nachgewiesen werden.

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