Kreisschreiben Nr. 27 der SSK vom 15. März 2007
SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 27
Die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten
Kreisschreiben 27 – vom 15. März 2007
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Inhaltsverzeichnis
1. BISHERIGE PRAXIS ............................................................................................................................... 3
2. NEUE PRAXIS DES BUNDESGERICHTS .................................................................................. 3
3. GRUNDSÄTZE............................................................................................................................................ 4
3.1. Natürliche Personen ....................................................................................................................................... 4
3.2. Juristische Personen ...................................................................................................................................... 5
4. GÜLTIGKEIT ............................................................................................................................................... 5
5. FALLBEISPIELE........................................................................................................................................ 6
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1. Bisherige Praxis
Nach den Grundsätzen zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung muss ein Steuerpflichtiger, der in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, nicht mehr als sein gesamtes Reineinkom-men bzw. seinen gesamten Reingewinn versteuern. Gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung trat diese Regel gegenüber dem Grundsatz zurück, dass das Grundeigentum dem Kanton, in dem es liegt, zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten bleibt. Das Schlechterstellungsverbot war in diesem Fall nicht anwendbar. Der Liegenschaftskanton musste Verluste, die am Wohnsitz (Hauptsitz) oder in anderen Kantonen angefallen waren, nicht übernehmen. Diese Praxis führte in zahlreichen Fällen zu sogenannten Ausscheidungsverlusten. Der Steuerpflichtige musste im Liegenschaftskanton (Spezialsteuerdomizil) ein Einkommen versteuern, welches das gesamte Reineinkommen überstieg. Im Extremfall versteuerte eine Unternehmung am Spezialsteuerdomizil einen Reingewinn, obwohl die Gesamtunternehmung Verluste erlitten hatte.
2. Neue Praxis des Bundesgerichts
In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht in folgenden Fallkonstellationen die Aus- scheidungsverluste explizit beseitigt:
Geschäftsverlust (Verlustvorträge) im Sitzkanton und in weiteren Betriebsstättekantonen: Verrechnung mit dem Wertzuwachsgewinn aus der Veräusserung einer Betriebsliegenschaft im Betriebsstättekanton (BGE 131 I 249).
Gewinnungskostenüberschuss aus einer im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaft am Hauptsteuerdomizil: Verrechnung mit Einkünften aus einer ebenfalls im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaft im Liegenschaftskanton (BGE 131 I 285).
Geschäftsverlust im Sitzkanton: Verrechnung mit laufenden Liegenschaftserträgen aus Kapital- anlageliegenschaften im Spezialsteuerdomizil (BGE 132 I 220).
Proportional zu den Aktiven zu verlegende Schuldzinsen eines Liegenschaftenhändlers (natürliche Person): Soweit der nach Lage der Aktiven zu übernehmende Schuldzinsenanteil den Vermögensertrag im Liegenschaftskanton übersteigt, Verrechnung des Schuldzinsenüberschusses in erster Linie mit den Netto- Vermögenserträgen der übrigen Kantone, in zweiter Linie mit dem übrigen Einkommen des Liegenschaftenhändlers (BGE 2P.84/2006).
Interkantonaler Ausgleich von Verlusten bei reinen Immobiliengesellschaften: Ein am Spezialsteuerdomizil erlittener und nicht im selben Kanton verrechenbarer Verlust wird zuerst mit dem Gewinn im Sitzkanton verrechnet. Falls der Gesamtverlust den Gewinn am Sitzkanton übersteigt, so wird der übersteigende Verlust nach Quoten proportional auf die Gewinne der anderen Kantone verlegt (BGE 2C_285/2018 vom 05.11.2019 und BGE 2C_1039/2020 vom 06.10.2021).
Aufgrund dieser Entscheide drängt sich der Schluss auf, dass Ausscheidungsverluste in sämtlichen Fallkonstellationen zu vermeiden sind. Den 1990 im Falle der Übernahme des Verlusts im Liegenschaftskanton durch das Hauptsteuerdomizil postulierte Vorrang der Verlustverrechnung in der Zeit (Rückbelastung der von einem Kanton übernommenen Verluste an andere Kantone in Folgeperioden der Verlustübernahme; vgl. BGE 116 Ia 127 und ASA 60, S. 270) hat das Bundesgericht in obigen Urteilen nicht angebracht. Da es den Vorrang der Verlustverrechnung in der Zeit aber auch nicht explizit ausgeschlossen hat, stellt sich die Frage, ob und in welchen Fällen dieser noch angewandt werden soll. Gegen den Vorrang der Verlustverrechnung in der Zeit sprechen vor allem praktische Gründe: Das Steuerdomizil, das Verluste aus anderen Kantonen getragen hat, müsste nämlich in den sieben der Verlustübernahme folgenden Jahren überprüfen, ob in den anderen Kantonen Gewinne angefallen sind und ob somit zu seinen Lasten übernommene Verluste den anderen Kantonen zurückbelastet werden können. Eine solche Rückbelastung wäre nur möglich, wenn die betreffende Steuerperiode noch nicht rechtskräftig veranlagt ist oder wenn bei rechtskräftiger Veranlagung ein Nachsteuergrund gegeben ist (vgl. Höhn/Mäusli, 3 / 21
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Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., Bern 2000, § 22, Rz. 18c), was mindestens als fraglich erscheint. Der Vorrang der Verlustverrechnung in der Zeit (und die sich daraus ergebende Rückbelastung von Verlusten) wurde vom Bundesgericht zudem aufgestellt, als noch die Teilverlustverrechnungsmethode gebräuchlich war. Nur wenn die Verluste nach der Teilverlustverrechnungsmethode ermittelt werden, ist eine Rückbelastung überhaupt möglich. Seit der Steuerperiode 2001 wird nach der Gesamtverlustverrechnungsmethode verfahren (vgl. KS SSK 24 vom 17. Dezember 2003). Die Rückbelastung steht damit im Widerspruch zur Gesamtverlustverrechnung Im Urteil vom 3. November 2006 (2P.84/2006, E. 5.2) stellte das Bundesgericht fest, es habe „bei Liegenschaftenhändlern bisher der Verrechnung von Aufwandüberschüssen in der Zeit den Vorrang vor der Verrechnung als Verluste im Sitzkanton oder in anderen Liegenschaftskantonen eingeräumt.“ Indem es in E. 6 seine „Aktivierungspraxis“, welche den Vorrang der Verlustverrechnung in der Zeit umsetzte, aufgibt, hat es implizit auch den Vorrang der Verlustverrechnung in der Zeit aufgehoben. Daraus lässt sich schliessen, dass die Verlustübernahme definitiv zu erfolgen hat (keine Rückbelastung an andere Kantone in den Folgejahren).
3. Grundsätze
Gestützt auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung sind Ausscheidungsverluste nach den folgenden Grundsätzen zu vermeiden. Dabei wird die bisherige Praxis und Rechtsprechung zu den Zuteilungsnormen (insbesondere zur Verlegung von Schuldzinsen und Schulzinsenüberschüssen) im interkantonalen Steuerrecht, zur Ersatzbeschaffung und zur Steuerausscheidung bei Liegenschaftenhändlern und Generalunternehmern im Übrigen unverändert weitergeführt. Das Kreisschreiben definiert lediglich Lösungsansätze zur Vermeidung von Ausscheidungsverlusten.
3.1. Natürliche Personen
3.1.1. Verluste und Gewinnkostenüberschüsse sind in erster Linie mit anderen Einkünften im gleichen
Kanton zu verrechnen. Nicht im gleichen Kanton verrechenbare Verluste und Gewinnungskosten- überschüsse trägt das Hauptsteuerdomizil zu Lasten der dort steuerbaren Einkünfte. Vorbehalten bleibt Ziffer 3.1.2. 3.1.2. Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse aus Kapitalanlageliegenschaften des Ge- schäftsvermögens sind in erster Linie mit dem Geschäftsbetriebseinkommen zu verrechnen; umgekehrt sind (Geschäftsbetriebs-) Verluste in erster Linie mit Ertrag und Gewinnen aus Kapitalanlageliegenschaften des Geschäftsvermögens zu verrechnen. 3.1.3. Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse, die am Hauptsteuerdomizil nicht mit dort steu- erbaren Einkünften verrechnet werden können, haben in erster Linie die Kantone der Ge- schäftsorte und Betriebstätten zu übernehmen und in zweiter Linie die reinen Liegenschafts- kantone. Sie werden im Verhältnis der in den betroffenen Kantonen steuerbaren Reineinkommen verlegt.
3.1.4. In den Liegenschaftskantonen erfolgt die Verrechnung von Verlusten mit Grundstückgewinnen des
Geschäftsvermögens, ungeachtet ob diese Gewinne mit der Einkommens- oder mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Kantone mit dem monistischen System der Grundstückgewinnsteuer verrechnen übernommene Verluste zuerst mit den wiedereingebrachten Abschreibungen und einen allenfalls verbleibenden Rest mit dem Wertzuwachsgewinn.
3.1.5. Eine Verrechnung von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen mit Grundstückgewinnen
des Privatvermögens ist in jedem Fall ausgeschlossen.
3.1.6. Die Übernahme von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen ist definitiv. Weder das
Hauptsteuerdomizil noch die sekundären oder Spezialsteuerdomizile belasten Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse, die sie von einem anderen Steuerdomizil übernommen haben, an dieses zurück.
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3.2. Juristische Personen
3.2.1. Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse sind in erster Linie mit im gleichen Kanton
steuerbaren Gewinnen / Erträgen zu verrechnen. Nicht im gleichen Kanton verrechenbare Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse schmälern das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.
3.2.2. Ein negatives Gesamtbetriebsergebnis haben die Kantone mit Kapitalanlageliegenschaften zu
übernehmen, zuerst jene, in denen sich Betriebsstätten befinden, dann die reinen Liegenschaftskantone. Es wird im Verhältnis der in den betroffenen Kantonen steuerbaren Reingewinne verlegt.
3.2.3. In den Liegenschaftskantonen erfolgt die Verrechnung mit Grundstückgewinnen, ungeachtet ob
diese Gewinne mit der Gewinnsteuer oder mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Kantone mit dem monistischen System der Grundstückgewinnsteuer verrechnen übernommene Verluste zuerst mit den wiedereingebrachten Abschreibungen und einen allenfalls verbleibenden Rest mit dem Wertzuwachsgewinn.
3.2.4. Die Übernahme von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen ist definitiv. Weder das
Hauptsteuerdomizil noch die sekundären oder Spezialsteuerdomizile belasten Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse, die sie von einem anderen Steuerdomizil übernommen haben, an dieses zurück.
4. Gültigkeit
Das Kreisschreiben ist grundsätzlich ab Steuerperiode 2006 anwendbar. Für frühere pendente Steuerperioden kann es auf Antrag der Steuerpflichtigen zur Vermeidung von Ausscheidungsverlusten ebenfalls angewendet werden.
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5. Fallbeispiele
Natürliche Personen
1 Natürliche Personen mit Spezialsteuerdomizilen. .................................................................................. 7
2 Verlust aus selbständiger Tätigkeit. ....................................................................................................... 8
3 Verlust aus Kollektivgesellschaft ............................................................................................................ 9
Juristische Personen
4 Gewinnungskostenüberschuss am Spezialsteuerdomizil. ..................................................................... 10
5 Gewinnungskostenüberschuss in sekundärem und Spezialsteuerdomizilen. ...................................... 11
6 Betriebsverlust; Kapitalgewinn am Spezialsteuerdomizil...................................................................... 12
7 Betriebsverlust; Kapitalgewinn am sekundären Steuerdomizil. ............................................................ 13
8 Betriebsverlust; Kapitalgewinn am Hauptsteuerdomizil. ....................................................................... 14
9 Betriebsverlust; Kapitalgewinn am sekundären und Spezialsteuerdomizil. .......................................... 15
10 Betriebsverlust; Kapitalgewinne in mehreren Spezialsteuerdomizilen. ................................................ 16
11 Gesamtverluste. ................................................................................................................................... 17
12 Betriebsgewinn; Kapitalverlust am Spezialsteuerdomizil...................................................................... 17
13 Betriebsgewinn; Kapitalgewinne und Kapitalverluste. .......................................................................... 18
14 Verlegung von Verlusten bei reinen Immobiliengesellschaften ........................................................... 19
15 Interkantonale Ausscheidung im Jahr der Anrechnung von Vorjahresverlusten ................................ 20
16 Interkantonale Ausscheidung im Jahr der Anrechnung von Vorjahresverlusten
Spezialfall der reinen Immobiliengesellschaften .............................................................................. 21
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Fall 1: Natürliche Person mit Spezialsteuerdomizilen
Ein Ehepaar mit Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich begründet im | Kanton Bern ein Spezialsteuerdomizil | |||||
(Geschäftsort) und in den Kantonen AG, GR | und SG ein Spezialsteuerdomizil (Liegenschaftsort). | |||||
ZH | BE | AG | GR | SG | Total | |
Massgebliche Aktiven | 500'000 | 200'000 | 200'000 | 50'000 | 250'000 | 1'200'000 |
Aktivenanteile in % (1. Verlegung) | 41% | 17% | 17% | 4% | 21% | 100% |
Aktivenanteile in % (2. Verlegung) | 44% | 56% | 100% | |||
Nettoertrag aus Liegenschaften | 40'000 | -110'000 | 50'000 | -20'000 | ||
Ertrag aus Wertschriften | - | - | ||||
Vermögensertrag Einzelfirma | ||||||
(Fremdkapital- und Eigenkapitalzins) | 5'000 | 5'000 | ||||
Vermögensertrag | - | 5'000 | 40'000 | -110'000 | 50'000 | -15'000 |
Schuldzinsen (1. Verlegung) | -21'812 | -9'044 | -9'044 | -2'128 | -11'172 | -53'200 |
Vermögensertrag nach 1. Verlegung | -21'812 | -4'044 | 30'956 | -112'128 | 38'828 | -68'200 |
Schuldzinsen (2. Verlegung) | 21'812 | 4'044 | -12'313 | 2'128 | -15'671 | - |
Vermögensertrag nach 2. Verlegung | - | - | 18'643 | -110'000 | 23'157 | -68'200 |
Unselbständiger Erwerb Ehemann | 42'000 | 42'000 | ||||
Selbständiger Erwerb Ehefrau | 50'000 | 50'000 | ||||
Abzüglich Fremd- und Eigenkapitalzins | -5'000 | -5'000 | ||||
AHV-Beiträge Ehefrau | -5'000 | -5'000 | ||||
Vorsorgebeiträge Ehefrau | -8'000 | -8'000 | ||||
Gewinnungskostenüberschuss | -110'000 | 110'000 | - | |||
Reineinkommen | -68'000 | 32'000 | 18'643 | - | 23'157 | 5'800 |
1. Ausgleich *) | 32'000 | -32'000 | ||||
Reineinkommen nach 1. Ausgleich | -36'000 | - | 18'643 | - | 23'157 | 5'800 |
Positive Reineinkommen in % | - | 44% | 56% | |||
2. Ausgleich *) | 36'000 | -15'840 | -20'160 | |||
Reineinkommen nach 2. Ausgleich | - | - | 2'803 | - | 2'997 | 5'800 |
Steuerbares Einkommen | - | - | 2'800 | - | 3'000 | 5'800 |
Die Grenze, bis zu welcher der Geschäftskanton die auf | ihn gemäss proportionaler Verlegung entfallenden | |||||
Schuldzinsen übernehmen muss, besteht aus | der Summe, die sich aus der Zusammenrechnung der für das | |||||
Geschäft aufgewendeten Schuldzinsen und des Zinses für | das investierte Eigenkapital ergibt (vgl. Höhn/Mäusli, | |||||
§ 22, Rz. 13c). | ||||||
Der Gewinnungskostenüberschuss aus einer ausserkantonalen Liegenschaft ist | in erster Linie vom | |||||
Hauptsteuerdomizil zu übernehmen (Höhn/Mäusli, § 19, Rz. 25). | ||||||
*) Verbleibende Aufwandüberschüsse (am Hauptsteuerdomizil) sind vorerst auf die Kantone der Geschäftsorte
und Betriebsstätten und erst anschliessend auf die Liegenschaftskantone zu | verlegen. | |||||
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Fall 2: Natürliche Person mit sekundären und Spezialsteuerdomizilen | Verlust | aus | ||
selbständiger Tätigkeit; Gewinn aus Verkauf Liegenschaft | ||||
Ein Ehepaar mit Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich begründet im Kanton Bern ein Spezialsteuerdomizil | ||||
(Geschäftsort). Die Ehegatten besitzen Liegenschaften in den Kantonen AG, GR und SG, wo sie damit ein | ||||
Spezialsteuerdomizil begründen. Die im Privatvermögen gehaltene Liegenschaft im Kanton GR wird mit Gewinn | ||||
verkauft. | ||||
ZH | BE | AG | GR | SG | Total | |
Massgebliche Aktiven | 500'000 | 200'000 | 200'000 | 50'000 | 250'000 | 1'200'000 |
Aktivenanteile in % (1. Verlegung) | 41% | 17% | 17% | 4% | 21% | 100% |
Aktivenanteile (2. Verlegung) | 44% | 56% | 100% | |||
Nettoertrag aus Liegenschaften | - | 40'000 | -10'000 | 50'000 | 80'000 | |
Ertrag aus W ertschriften | - | - | ||||
Vermögensertrag Einzelfirma BE | - | - | ||||
Vermögensertrag (vor Schuldzinsen) | - | - | 40'000 | -10'000 | 50'000 | 80'000 |
Schuldzinsen (1. Verlegung) | -20'500 | -8'500 | -8'500 | -2'000 | -10'500 | -50'000 |
Vermögensertrag nach 1. Verlegung | -20'500 | -8'500 | 31'500 | -12'000 | 39'500 | 30'000 |
Schuldzinsen (2. Verlegung) | 20'500 | 8'500 | -13'640 | 2'000 | -17'360 | |
Vermögensertrag nach 2. Verlegung | - | - | 17'860 | -10'000 | 22'140 | 30'000 |
Unselbständiger Erwerb Ehemann | 30'000 | 30'000 | ||||
Selbständiger Erwerb Ehefrau | -100'000 | -100'000 | ||||
Gewinnungskostenüberschuss | -10'000 | 10'000 | ||||
Uebernahme Verlust | -100'000 | 100'000 | - | |||
Reineinkommen | -80'000 | - | 17'860 | - | 22'140 | -40'000 |
Positive Reineinkommen in % | 45% | 55% | ||||
Ausgleich | 40'000 | -17'860 | -22'140 | |||
Steuerbares Einkommen | -40'000 | - | - | - | - | -40'000 |
Die Berücksichtigung eines Eigenkapitalzinses entfällt, wenn die Unternehmung | mit Verlust arbeitet, | da in | ||
diesem Fall das Eigenkapital keinen Ertrag abwirft (Höhn/Mäusli, § 22, Rz. 13d). | ||||
Geschäftsverluste aus der am Geschäftsort betriebenen Einzelunternehmung sind | in erster Linie von dem am | |||
Hauptsteuerdomizil steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen (Höhn/Mäusli, § 22, Rz. 11), in zweiter Linie | ||||
von den Einkünften in den Spezialsteuerdomizilen (Liegenschaftsorte; im Verhältnis der dort steuerbaren | ||||
Reineinkommen). | ||||
Der verrechenbare Verlustvortrag (aus selbständiger Tätigkeit) beträgt Fr. 40'000. In der Folgeperiode ist dieser
in erster Linie mit den Einkünften am Geschäftsort, in zweiter Linie mit den Einkünften am Hauptsteuerdomizil | ||||
und in dritter Linie mit den Einkünften in den Liegenschaftskantonen zu verrechnen. | ||||
Das negative Einkommen kann nicht mit dem Gewinn aus der Veräusserung der im Privatvermögen gehaltenen | ||||
Liegenschaft im Kanton GR verrechnet werden. | ||||
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Fall 3: Natürliche Person mit | sekundären | und Spezialsteuerdomizilen | Verlust aus |
Kollektivgesellschaft | |||
Ein Ehepaar hat im Kanton Zürich das Hauptsteuerdomizil. Es besitzt Liegenschaften in den Kantonen AG, GR
und SG, wo es damit ein Spezialsteuerdomizil begründet. | |||
Der Ehemann ist Teilhaber an einer Kollektivgesellschaft mit Sitz im Kanton Aargau. | |||
ZH | AG | GR | SG | Total | |
Aktivenanteile in % | 50% | 20% | 5% | 25% | 100% |
Ertrag aus Liegenschaften | 17'000 | 40'000 | 100'000 | 25'000 | 182'000 |
Ertrag aus Wertschriften | 33'000 | 33'000 | |||
Vermögensertrag vor Schuldzinsen | 50'000 | 40'000 | 100'000 | 25'000 | 215'000 |
Schuldzinsen | -25'000 | -10'000 | -2'500 | -12'500 | -50'000 |
Vermögensertrag nach Schuldzinsen | 25'000 | 30'000 | 97'500 | 12'500 | 165'000 |
Nebenerwerb Ehemann | 20'000 | 20'000 | |||
Selbständiger Erwerb Ehefrau | -90'000 | -90'000 | |||
AHV-Beiträge | -5'000 | -5'000 | |||
Reineinkommen (vor Verlust Kollektivges.) | -50'000 | 30'000 | 97'500 | 12'500 | 90'000 |
Verlust Kollektivgesellschaft (Anteil) | -50'000 | -50'000 | |||
Uebernahme durch Hauptsteuerdomizil | -20'000 | 20'000 | |||
Reineinkommen vor Ausgleich | -70'000 | - | 97'500 | 12'500 | 40'000 |
Positive Reineinkommen in % | 89% | 11% | |||
Ausgleich | 70'000 | -62'300 | -7'700 | ||
Reineinkommen nach Ausgleich | - | - | 35'200 | 4'800 | 40'000 |
Sozialabzüge | -3'560 | -440 | -4000 | ||
Steuerbares Einkommen | - | - | 31'640 | 4'360 | 36'000 |
Ein Anteil des Teilhabers am Verlust der Personengesellschaft muss primär vom Kanton des | |||
Hauptsteuerdomizils übernommen werden (Höhn/Mäusli, § 22, Rz 23). | |||
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Fall 4: Juristische Person mit | sekundärem | und | Spezialsteuerdomizil | ||
Gewinnungskostenüberschuss am Spezialsteuerdomizil | |||||
Die Baumarkt AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton St. Gallen, ein sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte)
im Kanton Thurgau und Spezialsteuerdomizile (Anlageliegenschaften) in Basel und Zürich. | |||||
Der Gesamtgewinn im Jahr 2005 beträgt Fr. 60'000, der | Nettoertrag | der Anlageliegenschaft | Basel beträgt | ||
Fr. 20'000, der Gewinnungskostenüberschuss der Anlageliegenschaft | Zürich – Fr. 10'000. | ||||
Der Gesamtgewinn im Jahr 2006 beträgt Fr. 80'000, der | Nettoertrag | der Anlageliegenschaft | Basel Fr. 20'000. | ||
Die Anlageliegenschaft Zürich wird im Jahr 2006 mit einem Gewinn von Fr. 30'000 verkauft | (Fr. 20'000 | ||||
Wertzuwachsgewinn; Fr. 10'000 wiedereingebrachte Abschreibungen). | |||||
Die Ausscheidung erfolgt nach quotaler | indirekter Methode (2005 und 2006: 75 | % SG und 25 | % TG). | ||
Steuerperiode 2005 | SG | TG | BS | ZH | Total |
Reingewinn | 60'000 | ||||
Nettoertrag Liegenschaft | 20'000 | -10'000 | -10'000 | ||
Betriebsgewinn | 50'000 | ||||
Gewinnungskostenüberschuss | 10'000 | -10'000 | |||
Betriebsgewinn nach Quoten | 30'000 | 10'000 | 40'000 | ||
Steuerbarer Gewinn | 30'000 | 10'000 | 20'000 | - | 60'000 |
Steuerperiode 2006 | SG | TG | BS | ZH | Total |
Reingewinn | 80'000 | ||||
Nettoertrag Liegenschaft | 20'000 | -20'000 | |||
Wertzuwachsgewinn | 20'000 | -20'000 | |||
wiedereingebrachte Abschreibungen | 10'000 | -10'000 | |||
Betriebsgewinn nach Quoten | 22'500 | 7'500 | 30'000 | ||
Steuerbarer Gewinn | 22'500 | 7'500 | 20'000 | 30'000 | 80'000 |
Gewinnungskostenüberschüsse und Kapitalverluste auf Liegenschaften schmälern | bei juristischen Personen | ||||
das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis. | |||||
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Fall 5: Juristische Person | mit | sekundärem | und | Spezialsteuerdomizilen |
Gewinnungskostenüberschüsse in | sekundärem und Spezialsteuerdomizilen | |||
Die Baumarkt AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton St. Gallen, ein sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte mit Anlageliegenschaft) im Kanton Thurgau und ein Spezialsteuerdomizil (Anlageliegenschaft) im Kanton Zürich.
Der Gesamtgewinn im Jahr 2005 beträgt Fr. 300'000. | Der Gewinnungskostenüberschuss der Anla- | |||
geliegenschaft Thurgau wird mit Fr. 50'000 und der | Gewinnungskostenüberschuss der Anlageliegenschaft | |||
Zürich mit Fr. 10'000 ausgewiesen. | ||||
Der Gesamtgewinn im Jahr 2006 beträgt Fr. 200'000. | Der Nettoertrag der beiden Anlageliegenschaften in den | |||
Kantonen TG und ZH beträgt je Fr. 0. | ||||
Die Ausscheidung erfolgt nach quotaler indirekter Methode (2005 und 2006: 70 % SG, 30 % TG).
Steuerperiode 2005 | SG | TG | ZH Total | |
Reingewinn | 300'000 | |||
Gewinnungskostenüberschüsse | -50'000 | -10'000 60'000 | ||
Betriebsergebnis | 360'000 | |||
Gewinnungskostenüberschuss | 10'000 10'000 | |||
Betriebsgewinn nach Quoten | 245'000 | 105'000 | - 350'000 | |
Gewinnungskostenüberschuss | -50'000 | -50'000 | ||
Steuerbarer Gewinn | 245'000 | 55'000 | - 300'000 | |
Steuerperiode 2006 | SG | TG | ZH Total | |
Steuerbarer Gewinn | 140'000 | 60'000 | - 200'000 |
Sind dem Belegenheitskanton noch weitere steuerbare Einkünfte zur Besteuerung zugewiesen (andere Immobilien, Betriebsstätte), so ist der Gewinnungskostenüberschuss zunächst mit diesen Einkünften zu
verrechnen (Höhn/Mäusli, § 21, | Rz. 8 | mit Hinweisen). | ||
Gewinnungskostenüberschüsse und Kapitalverluste auf Liegenschaften schmälern bei juristischen Personen
das nach Quoten zu verteilende | Betriebsergebnis. | |||
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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ | KS 27 | |||
Fall 6: Juristische Person mit sekundärem und Spezialsteuerdomizil Betriebsverlust;
Kapitalgewinn am Spezialsteuerdomizil
Die Baumarkt AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton St. | Gallen, ein | sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte | ||
mit Anlageliegenschaft) in Basel und ein | Spezialsteuerdomizil (Anlageliegenschaft) in Zürich. | |||
Der Gesamtgewinn im Jahr 2005 beträgt Fr. 1'150'000, der | Nettoertrag | der Anlageliegenschaft Basel Fr. 50'000. | ||
Die Anlageliegenschaft Zürich wurde im Jahr 2005 mit einem Gewinn von Fr. 1'200'000 verkauft (Fr. 1'100'000
Wertzuwachsgewinn; Fr. 100'000 wiedereingebrachte Abschreibungen).
Der Gesamtgewinn im Jahr 2006 beträgt Fr. 100'000, der Nettoertrag der Anlageliegenschaft Basel Fr. 50'000.
Die Ausscheidung erfolgt nach quotaler indirekter Methode (2005 und 2006: 75 % SG und 25 % BS).
Steuerperiode 2005 | SG | BS | ZH | Total |
Reingewinn | 1'150'000 | |||
Wertzuwachsgewinn | 1'100'000 | -1'100'000 | ||
Wiedereingebrachte Abschreibungen | 100'000 | -100'000 | ||
Nettoertrag Anlageliegenschaften | 50'000 | -50'000 | ||
Betriebsverlust n.Quoten | -75'000 | -25'000 | -100'000 | |
Steuerbarer Gewinn vor Ausgleich | -75'000 | 25'000 | 1'200'000 | |
1. Ausgleich *) | 25'000 | -25'000 | ||
2. Ausgleich *) | 50'000 | -50'000 | ||
Steuerbarer Gewinn | - | - | 1'150'000 | 1'150'000 |
Steuerperiode 2006 | SG | BS | ZH | Total | |
Reingewinn | 100'000 | ||||
Nettoertrag Anlageliegenschaft | 50'000 | -50'000 | |||
Betriebsgewinn nach Quoten | 37'500 | 12'500 | - | 50'000 | |
Steuerbarer Gewinn | 37'500 | 62'500 | - | 100'000 |
*) Der Gesamtbetriebsverlust ist in erster Linie auf jene Kantone mit Liegenschaften zu verlegen, die zugleich
Betriebsstätten aufweisen (Höhn/Mäusli, § 28, Rz. 35c).
Wird im Spezialsteuerdomizil ein Kapitalgewinn erzielt, ist der restliche Betriebsverlust zuerst mit den wiedereingebrachten Abschreibungen und in zweiter Linie mit dem Wertzuwachsgewinn zu verrechnen. Im Kanton Zürich sind vorliegend wiedereingebrachte Abschreibungen von Fr. 50’000 und ein Wertzuwachsgewinn
von Fr. 1'100'000 zu versteuern.
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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ | KS 27 | |||
Fall 7: Juristische Person mit sekundärem und Spezialsteuerdomizil Betriebsverlust;
Kapitalgewinn am sekundären Steuerdomizil
Die Baumarkt AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton St. Gallen, ein sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte)
im Kanton Zürich und ein Spezialsteuerdomizil (Anlageliegenschaft) | in Basel. | |||
Der Gesamtgewinn im Jahr 2005 beträgt Fr. 1'000'000, der Nettoertrag der Anlageliegenschaft in Basel
Fr. 100'000. Die Betriebsliegenschaft im Kanton Zürich | wurde im Jahr 2005 mit einem Gewinn von Fr. 1'200'000 | |||
verkauft (Fr. 1'000'000 Wertzuwachsgewinn; Fr. 200'000 | wiedereingebrachte Abschreibungen). | |||
Der Gesamtgewinn im Jahr 2006 beträgt Fr. 300'000, der | Gewinnungskostenüberschuss der Anlage- | |||
liegenschaft Basel – Fr. 50'000. | ||||
Die Ausscheidung erfolgt nach quotaler indirekter Methode (2005 und 2006: 75 % | SG und 25 % ZH). | |||
Steuerperiode 2005 | SG | BS | ZH | Total |
Reingewinn | 1'000'000 | |||
Wertzuwachsgewinn | 1'000'000 | -1'000'000 | ||
Nettoertrag Anlageliegenschaft | 100'000 | -100'000 | ||
Betriebsverlust nach Quoten | -75'000 | -25'000 | -100'000 | |
Ausgleich *) | 75'000 | -75'000 | ||
Steuerbarer Gewinn | - | 100'000 | 900'000 | 1'000'000 |
Steuerperiode 2006 | SG | BS | ZH | Total |
Reingewinn | 300'000 | |||
Nettoertrag Anlagelieg. | -50'000 | 50'000 | ||
Betriebsgewinn | 350'000 | |||
Übernahme zu Lasten Betriebsgewinn | 50'000 | -50'000 | ||
Gewinn nach Quoten | 225'000 | 75'000 | 300'000 | |
Steuerbarer Gewinn | 225'000 | - | 75'000 | 300'000 |
*) Der Gesamtbetriebsverlust ist in erster Linie auf jene Kantone mit Liegenschaften zu verlegen, die zugleich
Betriebsstätten aufweisen (Höhn/Mäusli, | § 28, Rz. 35c). | |||
Die wiedereingebrachten Abschreibungen auf der veräusserten Betriebsliegenschaft sind dem Betriebsergebnis
zuzurechnen.
Zur Ausscheidung 2006: Gewinnungskostenüberschüsse und | Kapitalverluste auf Liegenschaften schmälern bei | |||
juristischen Personen das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis. | ||||
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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ | KS 27 | ||
Fall 8: Juristische Person mit sekundärem Steuerdomizil Betriebsverlust; Kapitalgewinn
am Hauptsteuerdomizil
Die Baumarkt AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich, wo sich auch eine Anlageliegenschaft befindet, und ein sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte) im Kanton Thurgau.
Der Gesamtgewinn im Jahr 2005 beträgt Fr. 800’000. | Die Anlageliegenschaft im Kanton Zürich wurde im Jahr |
2005 mit einem Gewinn von Fr. 1'200'000 verkauft (Fr. 1'000'000 Wertzuwachsgewinn; Fr. 200'000
wiedereingebrachte Abschreibungen).
Der Gesamtgewinn im Jahr 2006 beträgt Fr. 300'000.
Die Ausscheidung erfolgt nach quotaler indirekter Methode (2005 und 2006: 75 % ZH und 25 % TG).
Steuerperiode 2005 | ZH | TG | Total |
Reingewinn | - | 800'000 | |
Wertzuwachsgewinn | 1'000'000 | -1'000'000 | |
Betriebsverlust | -150'000 | -50'000 | -200'000 |
Ausgleich | -50'000 | 50'000 | |
Steuerbarer Gewinn | 800'000 | - | 800'000 |
Steuerperiode 2006 | ZH | TG | Total |
Steuerbarer Gewinn | 225'000 | 75'000 | 300'000 |
Der Wertzuwachsgewinn einer Anlageliegenschaft im Sitzkanton wird dem Sitzkanton zugewiesen.
Demgegenüber werden wiedereingebrachte Abschreibungen einer Anlageliegenschaft im Sitzkanton nach
Quoten auf Sitz und Betriebsstätten aufgeteilt (Höhn/Mäusli, § | 28, Rz. 39; es wird hier offengelassen, ob die | ||
Unterscheidung zwischen Kapitalanlageliegenschaften im Sitzkanton und solchen ausserhalb desselben noch
sachgemäss ist).
Der Gesamtbetriebsverlust 2005 ist vorliegend definitiv mit dem Wertzuwachsgewinn im Sitzkanton Zürich zu
verrechnen (keine Rückbelastung durch den Kanton Zürich an den | Kanton Thurgau in den Folgejahren). | ||
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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ | KS 27 | |||
Fall 9: Juristische Person mit sekundärem und Spezialsteuerdomizil Betriebsverlust;
Kapitalgewinn am sekundären und Spezialsteuerdomizil
Die Baumarkt AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton St. Gallen, ein sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte
samt Betriebsliegenschaft) im Kanton Thurgau und | ein Spezialsteuerdomizil (Anlageliegenschaft) im Kanton | |||
Zürich. | ||||
Der Gesamtgewinn im Jahr 2005 beträgt Fr. 150'000. Die Betriebsliegenschaft | im Kanton Thurgau wurde im | |||
Jahr 2005 mit einem Gewinn von Fr. 80'000 verkauft (Fr. 50'000 Wertzuwachsgewinn; Fr. 30'000
wiedereingebrachte Abschreibungen). Die Anlageliegenschaft im Kanton Zürich | wurde im Jahr 2005 mit einem | |||
Gewinn von Fr. 200'000 verkauft (Fr. 170'000 Wertzuwachsgewinn; | Fr. 30'000 wiedereingebrachte | |||
Abschreibungen). | ||||
Der Gesamtgewinn im Jahr 2006 beträgt Fr. 300'000.
Die Ausscheidung erfolgt nach quotaler indirekter Methode (2005 | und 2006: 75 % SG und 25 % TG). | |||
Steuerperiode 2005 | SG | ZH | TG | Total |
Reingewinn | 150'000 | |||
Wertzuwachsgewinn | 170'000 | 50'000 | -220'000 | |
wiedereingebr. Abschreibungen | 30'000 | -30'000 | ||
Betriebsverlust nach Quoten | -75'000 | -25'000 | -100'000 | |
1. Ausgleich *) | 75'000 | -75'000 | ||
2. Ausgleich *) | -50'000 | 50'000 | ||
Steuerbarer Gewinn | - | 150'000 | - | 150'000 |
Steuerperiode 2006 | SG | ZH | TG | Total |
Steuerbarer Gewinn | 225'000 | - | 75'000 | 300'000 |
*) Der Gesamtbetriebsverlust (inkl. wieder eingebrachte Abschreibungen auf der Betriebsliegenschaft) ist in
erster Linie auf jene Kantone mit | Liegenschaften | zu verlegen, die zugleich Betriebsstätten aufweisen | ||
(Höhn/Mäusli, § 28, Rz. 35c). | ||||
Nur wenn die Liegenschaftserträge | in den Betriebsstättekantonen | nicht ausreichen, sind die reinen | ||
Liegenschaftskantone im Verhältnis der Nettoerträge zur Verlustdeckung verpflichtet (Höhn/Mäusli,
§ 28, Rz. 35d).
Bei Vorliegen eines Kapitalgewinns ist der von anderen Kantonen | übernommene | Verlust in erster Linie mit den | ||
wiedereingebrachten Abschreibungen und in zweiter Linie mit dem | Wertzuwachsgewinn zu verrechnen. Im | |||
Kanton Zürich sind vorliegend wiedereingebrachte | Abschreibungen | von Fr. 0 und ein Wertzuwachsgewinn von | ||
Fr. 150’000 zu versteuern. | ||||
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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ | KS 27 | |||
Fall 10: Juristische Person mit Spezialsteuerdomizilen | ||||
Betriebsverlust; Kapitalgewinne in mehreren Spezialsteuerdomizilen | ||||
Die Baumarkt AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton St. | Gallen und Spezialsteuerdomizile (Anlage- | |||
liegenschaften) in den Kantonen Genf und Zürich. | ||||
Der Gesamtgewinn im Jahr 2005 beträgt Fr. 270'000. Die Anlageliegenschaft in Genf wurde im Jahr 2005 mit einem Gewinn von Fr. 300'000 verkauft. (Fr. 200'000 Wertzuwachsgewinn; Fr. 100'000 wiedereingebrachte
Abschreibungen). Die Anlageliegenschaft | in Zürich wurde im Jahre 2005 | mit einem Gewinn von Fr. 150'000 | ||
verkauft (Fr. 150'000 Wertzuwachsgewinn). | ||||
Steuerperiode 2005 | SG | GE | ZH | Total |
Gesamtgewinn | 270'000 | |||
Wertzuwachsgewinn | 200'000 | 150'000 | -350'000 | |
Wiedereingebrachte Abschreibungen | 100'000 | -100'000 | ||
Betriebsverlust | -180'000 | -180'000 | ||
Gewinne/Verluste vor Ausgleich | -180'000 | 300'000 | 150'000 | 270'000 |
Positive Ergebnisse in % | 66.66% | 33.33% | ||
Ausgleich | 180'000 | -120'000 | -60'000 | |
Steuerbarer Gewinn | - | 180'000 | 90'000 | 270'000 |
Zur Vermeidung eines Ausscheidungsverlustes haben die Liegenschaftskantone den Betriebsverlust im Verhält-
nis der zugewiesenen Nettoerträge zu übernehmen (Höhn/Mäusli, § 28, Rz. 27e).
Steuerbar ist im Kanton Genf ein Gewinn | von Fr. 180'000. |
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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ | KS 27 | |||
Fall 11: Juristische | Personen | mit | sekundären | und/oder Spezialsteuerdomizilen |
Gesamtverluste | ||||
Resultiert in einer Steuerperiode ein Gesamtverlust, ist (für die Gewinnbesteuerung) keine interkantonale
Steuerausscheidung vorzunehmen. Im Sinne von | SSK-Kreisschreiben Nr. 24 ist der Gesamtverlust auf die | |||
folgende Steuerperiode vorzutragen. Dort wird er gemäss | der für diese | Steuerperiode geltenden Quoten verlegt. | ||
Fall 12: Juristische Person | mit sekundären Steuerdomizilen und Spezialsteuerdomizil | |||
Betriebsgewinn; Kapitalverlust am Spezialsteuerdomizil | ||||
Die Baumarkt AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton St. Gallen, sekundäre Steuerdomizile (Betriebsstätten)
in den Kantonen Schaffhausen und Thurgau und | ein Spezialsteuerdomizil | (Anlageliegenschaft) im Kanton | ||
Zürich. | ||||
Der Gesamtgewinn im Jahr 2005 beträgt Fr. 50'000. Die Anlageliegenschaft im Kanton Zürich wurde im Jahr
2005 mit einem Verlust von – Fr. 200'000 verkauft.
Der Gesamtgewinn im Jahr 2006 beträgt Fr. 300'000.
Die Ausscheidung erfolgt nach quotaler indirekter Methode (2005 und 2006: 70 % SG, 10 % SH und 20 % TG).
Steuerperiode 2005 | SG | ZH | SH | TG | Total |
Reingewinn | 50'000 | ||||
Kapitalverlust | -200'000 | 200'000 | |||
Betriebsergebnis | 250'000 | ||||
Uebernahme Kapitalverlust | 200'000 | -200'000 | |||
Betriebsgewinn | 35'000 | - | 5'000 | 10'000 | 50'000 |
Steuerbarer Gewinn | 35'000 | - | 5'000 | 10'000 | 50'000 |
Steuerperiode 2006 | SG | ZH | SH | TG | Total |
Steuerbarer Gewinn | 210'000 | - | 30'000 | 60'000 300'000 |
Soweit im Spezialsteuerdomizil (Anlageliegenschaft) keine weiteren Einkünfte vorhanden sind, schmälert bei juristischen Personen ein Kapitalverlust im Spezialsteuerdomizil wie ein Gewinnungskostenüberschuss das nach
Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.
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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ | KS 27 | ||||
Fall 13: Juristische Person mit sekundärem und Spezialsteuerdomizil Betriebsgewinn; | |||||
Kapitalgewinn und Kapitalverluste | |||||
Die Baumarkt AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton St. Gallen, ein sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte) im Kanton Schaffhausen und Spezialsteuerdomizile (Anlageliegenschaften) in den Kantonen Thurgau und
Zürich.
Der Gesamtgewinn im Jahr 2005 beträgt | Fr. 50'000. Die Anlageliegenschaft im Kanton Thurgau wurde im Jahre | ||||
2005 mit einem Verlust von – Fr. 200'000 und die Anlageliegenschaft im Kanton Zürich | mit einem Gewinn von | ||||
Fr. 100'000 verkauft (Fr. 80'000 Wertzuwachsgewinn; Fr. 20'000 | wieder- eingebrachte Abschreibungen). | ||||
Der Gesamtgewinn im Jahr 2006 beträgt | Fr. 300'000. | ||||
Die Ausscheidung erfolgt nach quotaler indirekter Methode (2005 und 2006: | 70 % SG, 30 % SH). | ||||
Steuerperiode 2005 | SG | TG | SH | ZH | Total |
Reingewinn | 50'000 | ||||
Wertzuwachsgewinn / Kapitalverlust | -200'000 | 80'000 | 120'000 | ||
wiedereingebrachte Abschreibungen | 20'000 | -20'000 | |||
Betriebsgewinn | 150'000 | ||||
Übernahme Kapitalverlust | 200'000 | -200'000 | |||
Betriebsverlust nach Quoten | -35'000 | -15'000 | -50'000 | ||
Ausgleich | 35'000 | 15'000 | -50'000 | ||
Steuerbarer Gewinn | - | - | - | 50'000 | 50'000 |
Steuerperiode 2006 | SG | TG | SH | ZH | Total |
Steuerbarer Gewinn | 210'000 | - | 90'000 | - | 300'000 |
Der Kapitalverlust auf der Anlageliegenschaft im Spezialsteuerdomizil (Thurgau) schmälert in erster Linie das
Betriebsergebnis, das nach Quoten auf | Hauptsitz und Betriebsstätten aufgeteilt wird. | ||||
Zur Vermeidung eines Ausscheidungsverlustes haben die Liegenschaftskantone den Betriebsverlust im Ver-
hältnis der zugewiesenen Nettoerträge | zu übernehmen (Höhn/Mäusli, § 28, Rz. 27e). | ||||
Der Betriebsverlust ist in erster Linie mit den wiedereingebrachten Abschreibungen zu verrechnen. Im Kanton
Zürich ist vorliegend ein Wertzuwachsgewinn von Fr. 50'000 zu versteuern.
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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ | KS 27 | ||||
Beispiel 14: Verlegung von Verlusten bei reinen Immobiliengesellschaften
Der Sitz der Immobilien AG befindet sich im Kanton Aargau. Sie besitzt | Immobilien in | den Kantonen Aargau, | |||
Thurgau, Zürich und St. Gallen. Die Immobilien AG ist eine reine Immobiliengesellschaft, ihre Tätigkeit besteht
im Halten von Anlageliegenschaften. Sie | übt keine weiteren Tätigkeiten | aus. In der Steuerperiode 2021 erzielt | |||
die Gesellschaft in allen Kantonen mit Ausnahme des Kantons Thurgau, der einen Verlust ausweist, Gewinne
aus der Vermietung von Liegenschaften. Das Unternehmen hat in der Steuerperiode 2021 | keine | ||||
Immobilienverkäufe getätigt. | |||||
Der Gesamtgewinn der Steuerperiode 2021 | beläuft sich auf | Fr. 225'000. | |||
Die Ausscheidung erfolgt nach der objektiven Methode.
Steuerperiode 2021 | Aargau (sitz) | Thurgau | Zürich | St-Gallen | Total |
Einkünfte aus Immobilien | 200'000 | 150'000 | 500'000 | 150'000 | 1'000'000 |
Aufwendungen für Immobilien | -180'000 | -180'000 | -320'000 | -95'000 | -775'000 |
Uebrige Einkünfte | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Ergebnis vor Verlustverrechnung | 20'000 | -30'000 | 180'000 | 55'000 | 225'000 |
1. Verlustverrechnung | -30'000 | 30'000 | 0 | ||
Ergebnis nach Verlustverrechnung | -10'000 | 0 | 180'000 | 55'000 | 225'000 |
2. Verlustverrechnung | 10'000 | -7'660 | -2'340 | 0 | |
Steuerbarer Gewinn | 0 | 0 | 172'340 | 52'660 | 225'000 |
Im Zusammenhang mit reinen Immobiliengesellschaften, bei | denen die Ausscheidung des Gewinns nach der | ||||
objektiven Methode vorgenommen wird, hat das Bundesgericht festgestellt, dass ein am | Spezialsteuerdomizil | ||||
erzielter und nicht im selben Kanton verrechenbarer Verlust vorrangig mit dem Ergebnis des Sitzkantons verrechnet werden muss. Wenn das Ergebnis im Sitzkanton nicht ausreicht, wird der verbleibende Verlust
anschliessend im Verhältnis zu den Gewinnen der anderen Kantone mit Spezialsteuerdomizil verteilt.
Dieser Grundsatz erstreckt sich nicht auf Anlagefonds mit direktem Grundbesitz. Diese Strukturen verfügen
einerseits über keine Rechtspersönlichkeit sowie keinen zivilrechtlichen Sitz und andererseits auch | keinen | ||||
tatsächlichen Ort der effektiven Verwaltung gemäss Steuerrecht. Daher muss in Ermangelung eines | |||||
tatsächlichen Sitzes ein allfälliger und nicht im selben | Kanton verrechenbarer Verlust aus einem | ||||
Spezialsteuerdomizilkanton direkt auf alle Kantone mit positivem Ergebnis verteilt werden. | |||||
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SCHWEIZERISCHE | STEUERKONFERENZ | KS 27 | ||
Beispiel 15: Interkantonale Ausscheidung im Jahr der Anrechnung von | ||||
Vorjahresverlusten | ||||
Der Sitz der Alpha AG befindet sich im Kanton Neuenburg, ein sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte) im
Kanton Freiburg und ein Spezialsteuerdomizil (Anlageliegenschaft) im Kanton Waadt.
Der Gesamtgewinn für das Geschäftsjahr 2021 beläuft sich auf Fr. | 150'000. Das Ergebnis der Anlage- | |||
liegenschaft beläuft sich auf Fr. 40'000. Die Gesellschaft kann noch nicht verrechnete Vorjahresverluste von
Fr. 100'000 geltend machen.
Die Ausscheidung wird nach der indirekt quotenmässigen Methode vorgenommen (NE | 75% et FR 25%). | |||
Steuerperiode 2021 | Neuenburg | Freiburg | Waadt | Total |
Steuerlich relevantes Jahresergebnis | 150'000 | |||
Anrechenbare Vorjahresverluste | -100'000 | |||
Zu verteilender steuerbarer Gewinn | 50'000 | |||
Einkünfte aus Immobilien | ||||
(Spezialsteuerd.) | 40'000 | |||
Betriebsgewinn nach Quoten | 7'500 | 2'500 | ||
Steuerbarer Gewinn | 7'500 | 2'500 | 40'000 | 50'000 |
Der steuerbare Gewinn muss zuerst auf die Kantone mit Spezialsteuerdomizil verteilt werden. Der restliche
Gewinn wird auf die verschiedenen Kantone mit Betriebstätigkeit aufgeteilt.
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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ | KS 27 | ||||
Beispiel 16: Interkantonale Ausscheidung | im Jahr der Anrechnung von | ||||
Vorjahresverlusten – Spezialfall der reinen Immobiliengesellschaften | |||||
Der Sitz der Immobilien AG befindet sich | im Kanton Thurgau. Sie besitzt Immobilien in den Kantonen St. Gallen, | ||||
Thurgau, Zug und Zürich. Bei der Immobilien AG handelt es sich um eine reine Immobiliengesellschaft, ihre Aktivität besteht im Halten von Anlageliegenschaften. Sie übt keine weiteren Aktivitäten aus. Während der
Steuerperiode 2021 realisiert die Gesellschaft Gewinne aus | der Vermietung von Liegenschaften in allen | ||||
Kantonen mit Ausnahme des Kantons Zürich, in dem ein Verlust resultiert. | Die Gesellschaft hat in der | ||||
Steuerperiode 2021 keine Immobilienverkäufe getätigt. | |||||
Der Gesamtgewinn für das Geschäftsjahr 2021 beläuft sich auf Fr. 150'000. Die Gesellschaft kann noch nicht
verrechnete Vorjahresverluste von Fr. 100'000 geltend machen. Die Netto-Ergebnisse der Anlage- | |||||
liegenschaften belaufen sich im Geschäftsjahr 2021 auf Fr. | 110'000, Fr. 40'000, Fr. 30'000 und Fr. -30'000 | ||||
jeweils für Thurgau, St. Gallen, Zug und | Zürich. | ||||
Die Ausscheidung wird nach der objektmässigen Methode vorgenommen.
Steuerperiode 2021 | Thurgau | St-Gallen | Zug | Zürich | Total |
Steuerlich relevantes Jahresergebnis | 150'000 | ||||
Anrechenbare Vorjahresverluste | -100'000 | ||||
Zu verteilender steuerbarer Gewinn | 50'000 | ||||
Einkünfte aus Immobilien | |||||
(Spezialsteuerd.) | 40'000 | 30'000 | -30'000 | ||
Saldo nach Verteilung an | |||||
Spezialsteuerd. | 10'000 | ||||
Ergebnis vor Verlustverrechnung | 10'000 | 40'000 | 30'000 | -30'000 | 50'000 |
1.Verlustverrechnung | -30'000 | 30'000 | 0 | ||
Ergebnis nach 1. Verlustverrechnung | -20'000 | 40'000 | 30'000 | 0 | 50'000 |
2.Verlustverrechnung | 20'000 | -11'429 | -8'571 | 0 | 0 |
Steuerbarer Gewinn | 0 | 28'571 | 21'429 | 0 | 50'000 |
Der steuerbare Gewinn muss zuerst auf die Kantone mit Spezialsteuerdomizil verteilt werden. Der restliche Gewinn wird auf die verschiedenen Kantone mit Betriebstätigkeit aufgeteilt bzw. dem Sitzkanton zugewiesen,
falls es keine anderen Kantone mit Betriebstätigkeit gibt.
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