Kreisschreiben Nr. 27 der SSK vom 15. März 2007

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 27

Die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten

Kreisschreiben 27 – vom 15. März 2007

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Inhaltsverzeichnis

1. BISHERIGE PRAXIS ............................................................................................................................... 3

2. NEUE PRAXIS DES BUNDESGERICHTS .................................................................................. 3

3. GRUNDSÄTZE............................................................................................................................................ 4

3.1. Natürliche Personen ....................................................................................................................................... 4

3.2. Juristische Personen ...................................................................................................................................... 5

4. GÜLTIGKEIT ............................................................................................................................................... 5

5. FALLBEISPIELE........................................................................................................................................ 6

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1. Bisherige Praxis

Nach den Grundsätzen zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung muss ein Steuerpflichtiger, der in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, nicht mehr als sein gesamtes Reineinkom-men bzw. seinen gesamten Reingewinn versteuern. Gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung trat diese Regel gegenüber dem Grundsatz zurück, dass das Grundeigentum dem Kanton, in dem es liegt, zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten bleibt. Das Schlechterstellungsverbot war in diesem Fall nicht anwendbar. Der Liegenschaftskanton musste Verluste, die am Wohnsitz (Hauptsitz) oder in anderen Kantonen angefallen waren, nicht übernehmen. Diese Praxis führte in zahlreichen Fällen zu sogenannten Ausscheidungsverlusten. Der Steuerpflichtige musste im Liegenschaftskanton (Spezialsteuerdomizil) ein Einkommen versteuern, welches das gesamte Reineinkommen überstieg. Im Extremfall versteuerte eine Unternehmung am Spezialsteuerdomizil einen Reingewinn, obwohl die Gesamtunternehmung Verluste erlitten hatte.

2. Neue Praxis des Bundesgerichts

In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht in folgenden Fallkonstellationen die Aus- scheidungsverluste explizit beseitigt:

  • Geschäftsverlust (Verlustvorträge) im Sitzkanton und in weiteren Betriebsstättekantonen: Verrechnung mit dem Wertzuwachsgewinn aus der Veräusserung einer Betriebsliegenschaft im Betriebsstättekanton (BGE 131 I 249).

  • Gewinnungskostenüberschuss aus einer im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaft am Hauptsteuerdomizil: Verrechnung mit Einkünften aus einer ebenfalls im Privatvermögen gehaltenen Liegenschaft im Liegenschaftskanton (BGE 131 I 285).

  • Geschäftsverlust im Sitzkanton: Verrechnung mit laufenden Liegenschaftserträgen aus Kapital- anlageliegenschaften im Spezialsteuerdomizil (BGE 132 I 220).

  • Proportional zu den Aktiven zu verlegende Schuldzinsen eines Liegenschaftenhändlers (natürliche Person): Soweit der nach Lage der Aktiven zu übernehmende Schuldzinsenanteil den Vermögensertrag im Liegenschaftskanton übersteigt, Verrechnung des Schuldzinsenüberschusses in erster Linie mit den Netto- Vermögenserträgen der übrigen Kantone, in zweiter Linie mit dem übrigen Einkommen des Liegenschaftenhändlers (BGE 2P.84/2006).

  • Interkantonaler Ausgleich von Verlusten bei reinen Immobiliengesellschaften: Ein am Spezialsteuerdomizil erlittener und nicht im selben Kanton verrechenbarer Verlust wird zuerst mit dem Gewinn im Sitzkanton verrechnet. Falls der Gesamtverlust den Gewinn am Sitzkanton übersteigt, so wird der übersteigende Verlust nach Quoten proportional auf die Gewinne der anderen Kantone verlegt (BGE 2C_285/2018 vom 05.11.2019 und BGE 2C_1039/2020 vom 06.10.2021).

Aufgrund dieser Entscheide drängt sich der Schluss auf, dass Ausscheidungsverluste in sämtlichen Fallkonstellationen zu vermeiden sind. Den 1990 im Falle der Übernahme des Verlusts im Liegenschaftskanton durch das Hauptsteuerdomizil postulierte Vorrang der Verlustverrechnung in der Zeit (Rückbelastung der von einem Kanton übernommenen Verluste an andere Kantone in Folgeperioden der Verlustübernahme; vgl. BGE 116 Ia 127 und ASA 60, S. 270) hat das Bundesgericht in obigen Urteilen nicht angebracht. Da es den Vorrang der Verlustverrechnung in der Zeit aber auch nicht explizit ausgeschlossen hat, stellt sich die Frage, ob und in welchen Fällen dieser noch angewandt werden soll. Gegen den Vorrang der Verlustverrechnung in der Zeit sprechen vor allem praktische Gründe: Das Steuerdomizil, das Verluste aus anderen Kantonen getragen hat, müsste nämlich in den sieben der Verlustübernahme folgenden Jahren überprüfen, ob in den anderen Kantonen Gewinne angefallen sind und ob somit zu seinen Lasten übernommene Verluste den anderen Kantonen zurückbelastet werden können. Eine solche Rückbelastung wäre nur möglich, wenn die betreffende Steuerperiode noch nicht rechtskräftig veranlagt ist oder wenn bei rechtskräftiger Veranlagung ein Nachsteuergrund gegeben ist (vgl. Höhn/Mäusli, 3 / 21

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Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl., Bern 2000, § 22, Rz. 18c), was mindestens als fraglich erscheint. Der Vorrang der Verlustverrechnung in der Zeit (und die sich daraus ergebende Rückbelastung von Verlusten) wurde vom Bundesgericht zudem aufgestellt, als noch die Teilverlustverrechnungsmethode gebräuchlich war. Nur wenn die Verluste nach der Teilverlustverrechnungsmethode ermittelt werden, ist eine Rückbelastung überhaupt möglich. Seit der Steuerperiode 2001 wird nach der Gesamtverlustverrechnungsmethode verfahren (vgl. KS SSK 24 vom 17. Dezember 2003). Die Rückbelastung steht damit im Widerspruch zur Gesamtverlustverrechnung Im Urteil vom 3. November 2006 (2P.84/2006, E. 5.2) stellte das Bundesgericht fest, es habe „bei Liegenschaftenhändlern bisher der Verrechnung von Aufwandüberschüssen in der Zeit den Vorrang vor der Verrechnung als Verluste im Sitzkanton oder in anderen Liegenschaftskantonen eingeräumt.“ Indem es in E. 6 seine „Aktivierungspraxis“, welche den Vorrang der Verlustverrechnung in der Zeit umsetzte, aufgibt, hat es implizit auch den Vorrang der Verlustverrechnung in der Zeit aufgehoben. Daraus lässt sich schliessen, dass die Verlustübernahme definitiv zu erfolgen hat (keine Rückbelastung an andere Kantone in den Folgejahren).

3. Grundsätze

Gestützt auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung sind Ausscheidungsverluste nach den folgenden Grundsätzen zu vermeiden. Dabei wird die bisherige Praxis und Rechtsprechung zu den Zuteilungsnormen (insbesondere zur Verlegung von Schuldzinsen und Schulzinsenüberschüssen) im interkantonalen Steuerrecht, zur Ersatzbeschaffung und zur Steuerausscheidung bei Liegenschaftenhändlern und Generalunternehmern im Übrigen unverändert weitergeführt. Das Kreisschreiben definiert lediglich Lösungsansätze zur Vermeidung von Ausscheidungsverlusten.

3.1. Natürliche Personen

3.1.1. Verluste und Gewinnkostenüberschüsse sind in erster Linie mit anderen Einkünften im gleichen

Kanton zu verrechnen. Nicht im gleichen Kanton verrechenbare Verluste und Gewinnungskosten- überschüsse trägt das Hauptsteuerdomizil zu Lasten der dort steuerbaren Einkünfte. Vorbehalten bleibt Ziffer 3.1.2. 3.1.2. Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse aus Kapitalanlageliegenschaften des Ge- schäftsvermögens sind in erster Linie mit dem Geschäftsbetriebseinkommen zu verrechnen; umgekehrt sind (Geschäftsbetriebs-) Verluste in erster Linie mit Ertrag und Gewinnen aus Kapitalanlageliegenschaften des Geschäftsvermögens zu verrechnen. 3.1.3. Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse, die am Hauptsteuerdomizil nicht mit dort steu- erbaren Einkünften verrechnet werden können, haben in erster Linie die Kantone der Ge- schäftsorte und Betriebstätten zu übernehmen und in zweiter Linie die reinen Liegenschafts- kantone. Sie werden im Verhältnis der in den betroffenen Kantonen steuerbaren Reineinkommen verlegt.

3.1.4. In den Liegenschaftskantonen erfolgt die Verrechnung von Verlusten mit Grundstückgewinnen des

Geschäftsvermögens, ungeachtet ob diese Gewinne mit der Einkommens- oder mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Kantone mit dem monistischen System der Grundstückgewinnsteuer verrechnen übernommene Verluste zuerst mit den wiedereingebrachten Abschreibungen und einen allenfalls verbleibenden Rest mit dem Wertzuwachsgewinn.

3.1.5. Eine Verrechnung von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen mit Grundstückgewinnen

des Privatvermögens ist in jedem Fall ausgeschlossen.

3.1.6. Die Übernahme von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen ist definitiv. Weder das

Hauptsteuerdomizil noch die sekundären oder Spezialsteuerdomizile belasten Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse, die sie von einem anderen Steuerdomizil übernommen haben, an dieses zurück.

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3.2. Juristische Personen

3.2.1. Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse sind in erster Linie mit im gleichen Kanton

steuerbaren Gewinnen / Erträgen zu verrechnen. Nicht im gleichen Kanton verrechenbare Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse schmälern das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.

3.2.2. Ein negatives Gesamtbetriebsergebnis haben die Kantone mit Kapitalanlageliegenschaften zu

übernehmen, zuerst jene, in denen sich Betriebsstätten befinden, dann die reinen Liegenschaftskantone. Es wird im Verhältnis der in den betroffenen Kantonen steuerbaren Reingewinne verlegt.

3.2.3. In den Liegenschaftskantonen erfolgt die Verrechnung mit Grundstückgewinnen, ungeachtet ob

diese Gewinne mit der Gewinnsteuer oder mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst werden. Kantone mit dem monistischen System der Grundstückgewinnsteuer verrechnen übernommene Verluste zuerst mit den wiedereingebrachten Abschreibungen und einen allenfalls verbleibenden Rest mit dem Wertzuwachsgewinn.

3.2.4. Die Übernahme von Verlusten und Gewinnungskostenüberschüssen ist definitiv. Weder das

Hauptsteuerdomizil noch die sekundären oder Spezialsteuerdomizile belasten Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse, die sie von einem anderen Steuerdomizil übernommen haben, an dieses zurück.

4. Gültigkeit

Das Kreisschreiben ist grundsätzlich ab Steuerperiode 2006 anwendbar. Für frühere pendente Steuerperioden kann es auf Antrag der Steuerpflichtigen zur Vermeidung von Ausscheidungsverlusten ebenfalls angewendet werden.

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5. Fallbeispiele

Natürliche Personen

1 Natürliche Personen mit Spezialsteuerdomizilen. .................................................................................. 7

2 Verlust aus selbständiger Tätigkeit. ....................................................................................................... 8

3 Verlust aus Kollektivgesellschaft ............................................................................................................ 9

Juristische Personen

4 Gewinnungskostenüberschuss am Spezialsteuerdomizil. ..................................................................... 10

5 Gewinnungskostenüberschuss in sekundärem und Spezialsteuerdomizilen. ...................................... 11

6 Betriebsverlust; Kapitalgewinn am Spezialsteuerdomizil...................................................................... 12

7 Betriebsverlust; Kapitalgewinn am sekundären Steuerdomizil. ............................................................ 13

8 Betriebsverlust; Kapitalgewinn am Hauptsteuerdomizil. ....................................................................... 14

9 Betriebsverlust; Kapitalgewinn am sekundären und Spezialsteuerdomizil. .......................................... 15

10 Betriebsverlust; Kapitalgewinne in mehreren Spezialsteuerdomizilen. ................................................ 16

11 Gesamtverluste. ................................................................................................................................... 17

12 Betriebsgewinn; Kapitalverlust am Spezialsteuerdomizil...................................................................... 17

13 Betriebsgewinn; Kapitalgewinne und Kapitalverluste. .......................................................................... 18

14 Verlegung von Verlusten bei reinen Immobiliengesellschaften ........................................................... 19

15 Interkantonale Ausscheidung im Jahr der Anrechnung von Vorjahresverlusten ................................ 20

16 Interkantonale Ausscheidung im Jahr der Anrechnung von Vorjahresverlusten

  • Spezialfall der reinen Immobiliengesellschaften .............................................................................. 21

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Fall 1: Natürliche Person mit Spezialsteuerdomizilen

Ein Ehepaar mit Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich begründet im

Kanton Bern ein Spezialsteuerdomizil

(Geschäftsort) und in den Kantonen AG, GR

und SG ein Spezialsteuerdomizil (Liegenschaftsort).

ZH

BE

AG

GR

SG

Total

Massgebliche Aktiven

500'000

200'000

200'000

50'000

250'000

1'200'000

Aktivenanteile in % (1. Verlegung)

41%

17%

17%

4%

21%

100%

Aktivenanteile in % (2. Verlegung)

44%

56%

100%

Nettoertrag aus Liegenschaften

40'000

-110'000

50'000

-20'000

Ertrag aus Wertschriften

-

-

Vermögensertrag Einzelfirma

(Fremdkapital- und Eigenkapitalzins)

5'000

5'000

Vermögensertrag

-

5'000

40'000

-110'000

50'000

-15'000

Schuldzinsen (1. Verlegung)

-21'812

-9'044

-9'044

-2'128

-11'172

-53'200

Vermögensertrag nach 1. Verlegung

-21'812

-4'044

30'956

-112'128

38'828

-68'200

Schuldzinsen (2. Verlegung)

21'812

4'044

-12'313

2'128

-15'671

-

Vermögensertrag nach 2. Verlegung

-

-

18'643

-110'000

23'157

-68'200

Unselbständiger Erwerb Ehemann

42'000

42'000

Selbständiger Erwerb Ehefrau

50'000

50'000

Abzüglich Fremd- und Eigenkapitalzins

-5'000

-5'000

AHV-Beiträge Ehefrau

-5'000

-5'000

Vorsorgebeiträge Ehefrau

-8'000

-8'000

Gewinnungskostenüberschuss

-110'000

110'000

-

Reineinkommen

-68'000

32'000

18'643

-

23'157

5'800

1. Ausgleich *)

32'000

-32'000

Reineinkommen nach 1. Ausgleich

-36'000

-

18'643

-

23'157

5'800

Positive Reineinkommen in %

-

44%

56%

2. Ausgleich *)

36'000

-15'840

-20'160

Reineinkommen nach 2. Ausgleich

-

-

2'803

-

2'997

5'800

Steuerbares Einkommen

-

-

2'800

-

3'000

5'800

Die Grenze, bis zu welcher der Geschäftskanton die auf

ihn gemäss proportionaler Verlegung entfallenden

Schuldzinsen übernehmen muss, besteht aus

der Summe, die sich aus der Zusammenrechnung der für das

Geschäft aufgewendeten Schuldzinsen und des Zinses für

das investierte Eigenkapital ergibt (vgl. Höhn/Mäusli,

§ 22, Rz. 13c).

Der Gewinnungskostenüberschuss aus einer ausserkantonalen Liegenschaft ist

in erster Linie vom

Hauptsteuerdomizil zu übernehmen (Höhn/Mäusli, § 19, Rz. 25).

*) Verbleibende Aufwandüberschüsse (am Hauptsteuerdomizil) sind vorerst auf die Kantone der Geschäftsorte

und Betriebsstätten und erst anschliessend auf die Liegenschaftskantone zu

verlegen.

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Fall 2: Natürliche Person mit sekundären und Spezialsteuerdomizilen

Verlust

aus

selbständiger Tätigkeit; Gewinn aus Verkauf Liegenschaft

Ein Ehepaar mit Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich begründet im Kanton Bern ein Spezialsteuerdomizil

(Geschäftsort). Die Ehegatten besitzen Liegenschaften in den Kantonen AG, GR und SG, wo sie damit ein

Spezialsteuerdomizil begründen. Die im Privatvermögen gehaltene Liegenschaft im Kanton GR wird mit Gewinn

verkauft.

ZH

BE

AG

GR

SG

Total

Massgebliche Aktiven

500'000

200'000

200'000

50'000

250'000

1'200'000

Aktivenanteile in % (1. Verlegung)

41%

17%

17%

4%

21%

100%

Aktivenanteile (2. Verlegung)

44%

56%

100%

Nettoertrag aus Liegenschaften

-

40'000

-10'000

50'000

80'000

Ertrag aus W ertschriften

-

-

Vermögensertrag Einzelfirma BE

-

-

Vermögensertrag (vor Schuldzinsen)

-

-

40'000

-10'000

50'000

80'000

Schuldzinsen (1. Verlegung)

-20'500

-8'500

-8'500

-2'000

-10'500

-50'000

Vermögensertrag nach 1. Verlegung

-20'500

-8'500

31'500

-12'000

39'500

30'000

Schuldzinsen (2. Verlegung)

20'500

8'500

-13'640

2'000

-17'360

Vermögensertrag nach 2. Verlegung

-

-

17'860

-10'000

22'140

30'000

Unselbständiger Erwerb Ehemann

30'000

30'000

Selbständiger Erwerb Ehefrau

-100'000

-100'000

Gewinnungskostenüberschuss

-10'000

10'000

Uebernahme Verlust

-100'000

100'000

-

Reineinkommen

-80'000

-

17'860

-

22'140

-40'000

Positive Reineinkommen in %

45%

55%

Ausgleich

40'000

-17'860

-22'140

Steuerbares Einkommen

-40'000

-

-

-

-

-40'000

Die Berücksichtigung eines Eigenkapitalzinses entfällt, wenn die Unternehmung

mit Verlust arbeitet,

da in

diesem Fall das Eigenkapital keinen Ertrag abwirft (Höhn/Mäusli, § 22, Rz. 13d).

Geschäftsverluste aus der am Geschäftsort betriebenen Einzelunternehmung sind

in erster Linie von dem am

Hauptsteuerdomizil steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen (Höhn/Mäusli, § 22, Rz. 11), in zweiter Linie

von den Einkünften in den Spezialsteuerdomizilen (Liegenschaftsorte; im Verhältnis der dort steuerbaren

Reineinkommen).

Der verrechenbare Verlustvortrag (aus selbständiger Tätigkeit) beträgt Fr. 40'000. In der Folgeperiode ist dieser

in erster Linie mit den Einkünften am Geschäftsort, in zweiter Linie mit den Einkünften am Hauptsteuerdomizil

und in dritter Linie mit den Einkünften in den Liegenschaftskantonen zu verrechnen.

Das negative Einkommen kann nicht mit dem Gewinn aus der Veräusserung der im Privatvermögen gehaltenen

Liegenschaft im Kanton GR verrechnet werden.

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Fall 3: Natürliche Person mit

sekundären

und Spezialsteuerdomizilen

Verlust aus

Kollektivgesellschaft

Ein Ehepaar hat im Kanton Zürich das Hauptsteuerdomizil. Es besitzt Liegenschaften in den Kantonen AG, GR

und SG, wo es damit ein Spezialsteuerdomizil begründet.

Der Ehemann ist Teilhaber an einer Kollektivgesellschaft mit Sitz im Kanton Aargau.

ZH

AG

GR

SG

Total

Aktivenanteile in %

50%

20%

5%

25%

100%

Ertrag aus Liegenschaften

17'000

40'000

100'000

25'000

182'000

Ertrag aus Wertschriften

33'000

33'000

Vermögensertrag vor Schuldzinsen

50'000

40'000

100'000

25'000

215'000

Schuldzinsen

-25'000

-10'000

-2'500

-12'500

-50'000

Vermögensertrag nach Schuldzinsen

25'000

30'000

97'500

12'500

165'000

Nebenerwerb Ehemann

20'000

20'000

Selbständiger Erwerb Ehefrau

-90'000

-90'000

AHV-Beiträge

-5'000

-5'000

Reineinkommen (vor Verlust Kollektivges.)

-50'000

30'000

97'500

12'500

90'000

Verlust Kollektivgesellschaft (Anteil)

-50'000

-50'000

Uebernahme durch Hauptsteuerdomizil

-20'000

20'000

Reineinkommen vor Ausgleich

-70'000

-

97'500

12'500

40'000

Positive Reineinkommen in %

89%

11%

Ausgleich

70'000

-62'300

-7'700

Reineinkommen nach Ausgleich

-

-

35'200

4'800

40'000

Sozialabzüge

-3'560

-440

-4000

Steuerbares Einkommen

-

-

31'640

4'360

36'000

Ein Anteil des Teilhabers am Verlust der Personengesellschaft muss primär vom Kanton des

Hauptsteuerdomizils übernommen werden (Höhn/Mäusli, § 22, Rz 23).

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Fall 4: Juristische Person mit

sekundärem

und

Spezialsteuerdomizil

Gewinnungskostenüberschuss am Spezialsteuerdomizil

Die Baumarkt AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton St. Gallen, ein sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte)

im Kanton Thurgau und Spezialsteuerdomizile (Anlageliegenschaften) in Basel und Zürich.

Der Gesamtgewinn im Jahr 2005 beträgt Fr. 60'000, der

Nettoertrag

der Anlageliegenschaft

Basel beträgt

Fr. 20'000, der Gewinnungskostenüberschuss der Anlageliegenschaft

Zürich – Fr. 10'000.

Der Gesamtgewinn im Jahr 2006 beträgt Fr. 80'000, der

Nettoertrag

der Anlageliegenschaft

Basel Fr. 20'000.

Die Anlageliegenschaft Zürich wird im Jahr 2006 mit einem Gewinn von Fr. 30'000 verkauft

(Fr. 20'000

Wertzuwachsgewinn; Fr. 10'000 wiedereingebrachte Abschreibungen).

Die Ausscheidung erfolgt nach quotaler

indirekter Methode (2005 und 2006: 75

% SG und 25

% TG).

Steuerperiode 2005

SG

TG

BS

ZH

Total

Reingewinn

60'000

Nettoertrag Liegenschaft

20'000

-10'000

-10'000

Betriebsgewinn

50'000

Gewinnungskostenüberschuss

10'000

-10'000

Betriebsgewinn nach Quoten

30'000

10'000

40'000

Steuerbarer Gewinn

30'000

10'000

20'000

-

60'000

Steuerperiode 2006

SG

TG

BS

ZH

Total

Reingewinn

80'000

Nettoertrag Liegenschaft

20'000

-20'000

Wertzuwachsgewinn

20'000

-20'000

wiedereingebrachte Abschreibungen

10'000

-10'000

Betriebsgewinn nach Quoten

22'500

7'500

30'000

Steuerbarer Gewinn

22'500

7'500

20'000

30'000

80'000

Gewinnungskostenüberschüsse und Kapitalverluste auf Liegenschaften schmälern

bei juristischen Personen

das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.

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Fall 5: Juristische Person

mit

sekundärem

und

Spezialsteuerdomizilen

Gewinnungskostenüberschüsse in

sekundärem und Spezialsteuerdomizilen

Die Baumarkt AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton St. Gallen, ein sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte mit Anlageliegenschaft) im Kanton Thurgau und ein Spezialsteuerdomizil (Anlageliegenschaft) im Kanton Zürich.

Der Gesamtgewinn im Jahr 2005 beträgt Fr. 300'000.

Der Gewinnungskostenüberschuss der Anla-

geliegenschaft Thurgau wird mit Fr. 50'000 und der

Gewinnungskostenüberschuss der Anlageliegenschaft

Zürich mit Fr. 10'000 ausgewiesen.

Der Gesamtgewinn im Jahr 2006 beträgt Fr. 200'000.

Der Nettoertrag der beiden Anlageliegenschaften in den

Kantonen TG und ZH beträgt je Fr. 0.

Die Ausscheidung erfolgt nach quotaler indirekter Methode (2005 und 2006: 70 % SG, 30 % TG).

Steuerperiode 2005

SG

TG

ZH Total

Reingewinn

300'000

Gewinnungskostenüberschüsse

-50'000

-10'000 60'000

Betriebsergebnis

360'000

Gewinnungskostenüberschuss

10'000 10'000

Betriebsgewinn nach Quoten

245'000

105'000

- 350'000

Gewinnungskostenüberschuss

-50'000

-50'000

Steuerbarer Gewinn

245'000

55'000

- 300'000

Steuerperiode 2006

SG

TG

ZH Total

Steuerbarer Gewinn

140'000

60'000

- 200'000

Sind dem Belegenheitskanton noch weitere steuerbare Einkünfte zur Besteuerung zugewiesen (andere Immobilien, Betriebsstätte), so ist der Gewinnungskostenüberschuss zunächst mit diesen Einkünften zu

verrechnen (Höhn/Mäusli, § 21,

Rz. 8

mit Hinweisen).

Gewinnungskostenüberschüsse und Kapitalverluste auf Liegenschaften schmälern bei juristischen Personen

das nach Quoten zu verteilende

Betriebsergebnis.

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Fall 6: Juristische Person mit sekundärem und Spezialsteuerdomizil Betriebsverlust;

Kapitalgewinn am Spezialsteuerdomizil

Die Baumarkt AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton St.

Gallen, ein

sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte

mit Anlageliegenschaft) in Basel und ein

Spezialsteuerdomizil (Anlageliegenschaft) in Zürich.

Der Gesamtgewinn im Jahr 2005 beträgt Fr. 1'150'000, der

Nettoertrag

der Anlageliegenschaft Basel Fr. 50'000.

Die Anlageliegenschaft Zürich wurde im Jahr 2005 mit einem Gewinn von Fr. 1'200'000 verkauft (Fr. 1'100'000

Wertzuwachsgewinn; Fr. 100'000 wiedereingebrachte Abschreibungen).

Der Gesamtgewinn im Jahr 2006 beträgt Fr. 100'000, der Nettoertrag der Anlageliegenschaft Basel Fr. 50'000.

Die Ausscheidung erfolgt nach quotaler indirekter Methode (2005 und 2006: 75 % SG und 25 % BS).

Steuerperiode 2005

SG

BS

ZH

Total

Reingewinn

1'150'000

Wertzuwachsgewinn

1'100'000

-1'100'000

Wiedereingebrachte Abschreibungen

100'000

-100'000

Nettoertrag Anlageliegenschaften

50'000

-50'000

Betriebsverlust n.Quoten

-75'000

-25'000

-100'000

Steuerbarer Gewinn vor Ausgleich

-75'000

25'000

1'200'000

1. Ausgleich *)

25'000

-25'000

2. Ausgleich *)

50'000

-50'000

Steuerbarer Gewinn

-

-

1'150'000

1'150'000

Steuerperiode 2006

SG

BS

ZH

Total

Reingewinn

100'000

Nettoertrag Anlageliegenschaft

50'000

-50'000

Betriebsgewinn nach Quoten

37'500

12'500

-

50'000

Steuerbarer Gewinn

37'500

62'500

-

100'000

*) Der Gesamtbetriebsverlust ist in erster Linie auf jene Kantone mit Liegenschaften zu verlegen, die zugleich

Betriebsstätten aufweisen (Höhn/Mäusli, § 28, Rz. 35c).

Wird im Spezialsteuerdomizil ein Kapitalgewinn erzielt, ist der restliche Betriebsverlust zuerst mit den wiedereingebrachten Abschreibungen und in zweiter Linie mit dem Wertzuwachsgewinn zu verrechnen. Im Kanton Zürich sind vorliegend wiedereingebrachte Abschreibungen von Fr. 50’000 und ein Wertzuwachsgewinn

von Fr. 1'100'000 zu versteuern.

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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 27

Fall 7: Juristische Person mit sekundärem und Spezialsteuerdomizil Betriebsverlust;

Kapitalgewinn am sekundären Steuerdomizil

Die Baumarkt AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton St. Gallen, ein sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte)

im Kanton Zürich und ein Spezialsteuerdomizil (Anlageliegenschaft)

in Basel.

Der Gesamtgewinn im Jahr 2005 beträgt Fr. 1'000'000, der Nettoertrag der Anlageliegenschaft in Basel

Fr. 100'000. Die Betriebsliegenschaft im Kanton Zürich

wurde im Jahr 2005 mit einem Gewinn von Fr. 1'200'000

verkauft (Fr. 1'000'000 Wertzuwachsgewinn; Fr. 200'000

wiedereingebrachte Abschreibungen).

Der Gesamtgewinn im Jahr 2006 beträgt Fr. 300'000, der

Gewinnungskostenüberschuss der Anlage-

liegenschaft Basel – Fr. 50'000.

Die Ausscheidung erfolgt nach quotaler indirekter Methode (2005 und 2006: 75 %

SG und 25 % ZH).

Steuerperiode 2005

SG

BS

ZH

Total

Reingewinn

1'000'000

Wertzuwachsgewinn

1'000'000

-1'000'000

Nettoertrag Anlageliegenschaft

100'000

-100'000

Betriebsverlust nach Quoten

-75'000

-25'000

-100'000

Ausgleich *)

75'000

-75'000

Steuerbarer Gewinn

-

100'000

900'000

1'000'000

Steuerperiode 2006

SG

BS

ZH

Total

Reingewinn

300'000

Nettoertrag Anlagelieg.

-50'000

50'000

Betriebsgewinn

350'000

Übernahme zu Lasten Betriebsgewinn

50'000

-50'000

Gewinn nach Quoten

225'000

75'000

300'000

Steuerbarer Gewinn

225'000

-

75'000

300'000

*) Der Gesamtbetriebsverlust ist in erster Linie auf jene Kantone mit Liegenschaften zu verlegen, die zugleich

Betriebsstätten aufweisen (Höhn/Mäusli,

§ 28, Rz. 35c).

Die wiedereingebrachten Abschreibungen auf der veräusserten Betriebsliegenschaft sind dem Betriebsergebnis

zuzurechnen.

Zur Ausscheidung 2006: Gewinnungskostenüberschüsse und

Kapitalverluste auf Liegenschaften schmälern bei

juristischen Personen das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.

13 / 21

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 27

Fall 8: Juristische Person mit sekundärem Steuerdomizil Betriebsverlust; Kapitalgewinn

am Hauptsteuerdomizil

Die Baumarkt AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich, wo sich auch eine Anlageliegenschaft befindet, und ein sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte) im Kanton Thurgau.

Der Gesamtgewinn im Jahr 2005 beträgt Fr. 800’000.

Die Anlageliegenschaft im Kanton Zürich wurde im Jahr

2005 mit einem Gewinn von Fr. 1'200'000 verkauft (Fr. 1'000'000 Wertzuwachsgewinn; Fr. 200'000

wiedereingebrachte Abschreibungen).

Der Gesamtgewinn im Jahr 2006 beträgt Fr. 300'000.

Die Ausscheidung erfolgt nach quotaler indirekter Methode (2005 und 2006: 75 % ZH und 25 % TG).

Steuerperiode 2005

ZH

TG

Total

Reingewinn

-

800'000

Wertzuwachsgewinn

1'000'000

-1'000'000

Betriebsverlust

-150'000

-50'000

-200'000

Ausgleich

-50'000

50'000

Steuerbarer Gewinn

800'000

-

800'000

Steuerperiode 2006

ZH

TG

Total

Steuerbarer Gewinn

225'000

75'000

300'000

Der Wertzuwachsgewinn einer Anlageliegenschaft im Sitzkanton wird dem Sitzkanton zugewiesen.

Demgegenüber werden wiedereingebrachte Abschreibungen einer Anlageliegenschaft im Sitzkanton nach

Quoten auf Sitz und Betriebsstätten aufgeteilt (Höhn/Mäusli, §

28, Rz. 39; es wird hier offengelassen, ob die

Unterscheidung zwischen Kapitalanlageliegenschaften im Sitzkanton und solchen ausserhalb desselben noch

sachgemäss ist).

Der Gesamtbetriebsverlust 2005 ist vorliegend definitiv mit dem Wertzuwachsgewinn im Sitzkanton Zürich zu

verrechnen (keine Rückbelastung durch den Kanton Zürich an den

Kanton Thurgau in den Folgejahren).

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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 27

Fall 9: Juristische Person mit sekundärem und Spezialsteuerdomizil Betriebsverlust;

Kapitalgewinn am sekundären und Spezialsteuerdomizil

Die Baumarkt AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton St. Gallen, ein sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte

samt Betriebsliegenschaft) im Kanton Thurgau und

ein Spezialsteuerdomizil (Anlageliegenschaft) im Kanton

Zürich.

Der Gesamtgewinn im Jahr 2005 beträgt Fr. 150'000. Die Betriebsliegenschaft

im Kanton Thurgau wurde im

Jahr 2005 mit einem Gewinn von Fr. 80'000 verkauft (Fr. 50'000 Wertzuwachsgewinn; Fr. 30'000

wiedereingebrachte Abschreibungen). Die Anlageliegenschaft im Kanton Zürich

wurde im Jahr 2005 mit einem

Gewinn von Fr. 200'000 verkauft (Fr. 170'000 Wertzuwachsgewinn;

Fr. 30'000 wiedereingebrachte

Abschreibungen).

Der Gesamtgewinn im Jahr 2006 beträgt Fr. 300'000.

Die Ausscheidung erfolgt nach quotaler indirekter Methode (2005

und 2006: 75 % SG und 25 % TG).

Steuerperiode 2005

SG

ZH

TG

Total

Reingewinn

150'000

Wertzuwachsgewinn

170'000

50'000

-220'000

wiedereingebr. Abschreibungen

30'000

-30'000

Betriebsverlust nach Quoten

-75'000

-25'000

-100'000

1. Ausgleich *)

75'000

-75'000

2. Ausgleich *)

-50'000

50'000

Steuerbarer Gewinn

-

150'000

-

150'000

Steuerperiode 2006

SG

ZH

TG

Total

Steuerbarer Gewinn

225'000

-

75'000

300'000

*) Der Gesamtbetriebsverlust (inkl. wieder eingebrachte Abschreibungen auf der Betriebsliegenschaft) ist in

erster Linie auf jene Kantone mit

Liegenschaften

zu verlegen, die zugleich Betriebsstätten aufweisen

(Höhn/Mäusli, § 28, Rz. 35c).

Nur wenn die Liegenschaftserträge

in den Betriebsstättekantonen

nicht ausreichen, sind die reinen

Liegenschaftskantone im Verhältnis der Nettoerträge zur Verlustdeckung verpflichtet (Höhn/Mäusli,

§ 28, Rz. 35d).

Bei Vorliegen eines Kapitalgewinns ist der von anderen Kantonen

übernommene

Verlust in erster Linie mit den

wiedereingebrachten Abschreibungen und in zweiter Linie mit dem

Wertzuwachsgewinn zu verrechnen. Im

Kanton Zürich sind vorliegend wiedereingebrachte

Abschreibungen

von Fr. 0 und ein Wertzuwachsgewinn von

Fr. 150’000 zu versteuern.

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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 27

Fall 10: Juristische Person mit Spezialsteuerdomizilen

Betriebsverlust; Kapitalgewinne in mehreren Spezialsteuerdomizilen

Die Baumarkt AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton St.

Gallen und Spezialsteuerdomizile (Anlage-

liegenschaften) in den Kantonen Genf und Zürich.

Der Gesamtgewinn im Jahr 2005 beträgt Fr. 270'000. Die Anlageliegenschaft in Genf wurde im Jahr 2005 mit einem Gewinn von Fr. 300'000 verkauft. (Fr. 200'000 Wertzuwachsgewinn; Fr. 100'000 wiedereingebrachte

Abschreibungen). Die Anlageliegenschaft

in Zürich wurde im Jahre 2005

mit einem Gewinn von Fr. 150'000

verkauft (Fr. 150'000 Wertzuwachsgewinn).

Steuerperiode 2005

SG

GE

ZH

Total

Gesamtgewinn

270'000

Wertzuwachsgewinn

200'000

150'000

-350'000

Wiedereingebrachte Abschreibungen

100'000

-100'000

Betriebsverlust

-180'000

-180'000

Gewinne/Verluste vor Ausgleich

-180'000

300'000

150'000

270'000

Positive Ergebnisse in %

66.66%

33.33%

Ausgleich

180'000

-120'000

-60'000

Steuerbarer Gewinn

-

180'000

90'000

270'000

Zur Vermeidung eines Ausscheidungsverlustes haben die Liegenschaftskantone den Betriebsverlust im Verhält-

nis der zugewiesenen Nettoerträge zu übernehmen (Höhn/Mäusli, § 28, Rz. 27e).

Steuerbar ist im Kanton Genf ein Gewinn

von Fr. 180'000.

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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 27

Fall 11: Juristische

Personen

mit

sekundären

und/oder Spezialsteuerdomizilen

Gesamtverluste

Resultiert in einer Steuerperiode ein Gesamtverlust, ist (für die Gewinnbesteuerung) keine interkantonale

Steuerausscheidung vorzunehmen. Im Sinne von

SSK-Kreisschreiben Nr. 24 ist der Gesamtverlust auf die

folgende Steuerperiode vorzutragen. Dort wird er gemäss

der für diese

Steuerperiode geltenden Quoten verlegt.

Fall 12: Juristische Person

mit sekundären Steuerdomizilen und Spezialsteuerdomizil

Betriebsgewinn; Kapitalverlust am Spezialsteuerdomizil

Die Baumarkt AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton St. Gallen, sekundäre Steuerdomizile (Betriebsstätten)

in den Kantonen Schaffhausen und Thurgau und

ein Spezialsteuerdomizil

(Anlageliegenschaft) im Kanton

Zürich.

Der Gesamtgewinn im Jahr 2005 beträgt Fr. 50'000. Die Anlageliegenschaft im Kanton Zürich wurde im Jahr

2005 mit einem Verlust von – Fr. 200'000 verkauft.

Der Gesamtgewinn im Jahr 2006 beträgt Fr. 300'000.

Die Ausscheidung erfolgt nach quotaler indirekter Methode (2005 und 2006: 70 % SG, 10 % SH und 20 % TG).

Steuerperiode 2005

SG

ZH

SH

TG

Total

Reingewinn

50'000

Kapitalverlust

-200'000

200'000

Betriebsergebnis

250'000

Uebernahme Kapitalverlust

200'000

-200'000

Betriebsgewinn

35'000

-

5'000

10'000

50'000

Steuerbarer Gewinn

35'000

-

5'000

10'000

50'000

Steuerperiode 2006

SG

ZH

SH

TG

Total

Steuerbarer Gewinn

210'000

-

30'000

60'000 300'000

Soweit im Spezialsteuerdomizil (Anlageliegenschaft) keine weiteren Einkünfte vorhanden sind, schmälert bei juristischen Personen ein Kapitalverlust im Spezialsteuerdomizil wie ein Gewinnungskostenüberschuss das nach

Quoten zu verteilende Betriebsergebnis.

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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 27

Fall 13: Juristische Person mit sekundärem und Spezialsteuerdomizil Betriebsgewinn;

Kapitalgewinn und Kapitalverluste

Die Baumarkt AG hat ihr Hauptsteuerdomizil im Kanton St. Gallen, ein sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte) im Kanton Schaffhausen und Spezialsteuerdomizile (Anlageliegenschaften) in den Kantonen Thurgau und

Zürich.

Der Gesamtgewinn im Jahr 2005 beträgt

Fr. 50'000. Die Anlageliegenschaft im Kanton Thurgau wurde im Jahre

2005 mit einem Verlust von – Fr. 200'000 und die Anlageliegenschaft im Kanton Zürich

mit einem Gewinn von

Fr. 100'000 verkauft (Fr. 80'000 Wertzuwachsgewinn; Fr. 20'000

wieder- eingebrachte Abschreibungen).

Der Gesamtgewinn im Jahr 2006 beträgt

Fr. 300'000.

Die Ausscheidung erfolgt nach quotaler indirekter Methode (2005 und 2006:

70 % SG, 30 % SH).

Steuerperiode 2005

SG

TG

SH

ZH

Total

Reingewinn

50'000

Wertzuwachsgewinn / Kapitalverlust

-200'000

80'000

120'000

wiedereingebrachte Abschreibungen

20'000

-20'000

Betriebsgewinn

150'000

Übernahme Kapitalverlust

200'000

-200'000

Betriebsverlust nach Quoten

-35'000

-15'000

-50'000

Ausgleich

35'000

15'000

-50'000

Steuerbarer Gewinn

-

-

-

50'000

50'000

Steuerperiode 2006

SG

TG

SH

ZH

Total

Steuerbarer Gewinn

210'000

-

90'000

-

300'000

Der Kapitalverlust auf der Anlageliegenschaft im Spezialsteuerdomizil (Thurgau) schmälert in erster Linie das

Betriebsergebnis, das nach Quoten auf

Hauptsitz und Betriebsstätten aufgeteilt wird.

Zur Vermeidung eines Ausscheidungsverlustes haben die Liegenschaftskantone den Betriebsverlust im Ver-

hältnis der zugewiesenen Nettoerträge

zu übernehmen (Höhn/Mäusli, § 28, Rz. 27e).

Der Betriebsverlust ist in erster Linie mit den wiedereingebrachten Abschreibungen zu verrechnen. Im Kanton

Zürich ist vorliegend ein Wertzuwachsgewinn von Fr. 50'000 zu versteuern.

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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 27

Beispiel 14: Verlegung von Verlusten bei reinen Immobiliengesellschaften

Der Sitz der Immobilien AG befindet sich im Kanton Aargau. Sie besitzt

Immobilien in

den Kantonen Aargau,

Thurgau, Zürich und St. Gallen. Die Immobilien AG ist eine reine Immobiliengesellschaft, ihre Tätigkeit besteht

im Halten von Anlageliegenschaften. Sie

übt keine weiteren Tätigkeiten

aus. In der Steuerperiode 2021 erzielt

die Gesellschaft in allen Kantonen mit Ausnahme des Kantons Thurgau, der einen Verlust ausweist, Gewinne

aus der Vermietung von Liegenschaften. Das Unternehmen hat in der Steuerperiode 2021

keine

Immobilienverkäufe getätigt.

Der Gesamtgewinn der Steuerperiode 2021

beläuft sich auf

Fr. 225'000.

Die Ausscheidung erfolgt nach der objektiven Methode.

Steuerperiode 2021

Aargau

(sitz)

Thurgau

Zürich

St-Gallen

Total

Einkünfte aus Immobilien

200'000

150'000

500'000

150'000

1'000'000

Aufwendungen für Immobilien

-180'000

-180'000

-320'000

-95'000

-775'000

Uebrige Einkünfte

0

0

0

0

0

Ergebnis vor Verlustverrechnung

20'000

-30'000

180'000

55'000

225'000

1. Verlustverrechnung

-30'000

30'000

0

Ergebnis nach Verlustverrechnung

-10'000

0

180'000

55'000

225'000

2. Verlustverrechnung

10'000

-7'660

-2'340

0

Steuerbarer Gewinn

0

0

172'340

52'660

225'000

Im Zusammenhang mit reinen Immobiliengesellschaften, bei

denen die Ausscheidung des Gewinns nach der

objektiven Methode vorgenommen wird, hat das Bundesgericht festgestellt, dass ein am

Spezialsteuerdomizil

erzielter und nicht im selben Kanton verrechenbarer Verlust vorrangig mit dem Ergebnis des Sitzkantons verrechnet werden muss. Wenn das Ergebnis im Sitzkanton nicht ausreicht, wird der verbleibende Verlust

anschliessend im Verhältnis zu den Gewinnen der anderen Kantone mit Spezialsteuerdomizil verteilt.

Dieser Grundsatz erstreckt sich nicht auf Anlagefonds mit direktem Grundbesitz. Diese Strukturen verfügen

einerseits über keine Rechtspersönlichkeit sowie keinen zivilrechtlichen Sitz und andererseits auch

keinen

tatsächlichen Ort der effektiven Verwaltung gemäss Steuerrecht. Daher muss in Ermangelung eines

tatsächlichen Sitzes ein allfälliger und nicht im selben

Kanton verrechenbarer Verlust aus einem

Spezialsteuerdomizilkanton direkt auf alle Kantone mit positivem Ergebnis verteilt werden.

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SCHWEIZERISCHE

STEUERKONFERENZ

KS 27

Beispiel 15: Interkantonale Ausscheidung im Jahr der Anrechnung von

Vorjahresverlusten

Der Sitz der Alpha AG befindet sich im Kanton Neuenburg, ein sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte) im

Kanton Freiburg und ein Spezialsteuerdomizil (Anlageliegenschaft) im Kanton Waadt.

Der Gesamtgewinn für das Geschäftsjahr 2021 beläuft sich auf Fr.

150'000. Das Ergebnis der Anlage-

liegenschaft beläuft sich auf Fr. 40'000. Die Gesellschaft kann noch nicht verrechnete Vorjahresverluste von

Fr. 100'000 geltend machen.

Die Ausscheidung wird nach der indirekt quotenmässigen Methode vorgenommen (NE

75% et FR 25%).

Steuerperiode 2021

Neuenburg

Freiburg

Waadt

Total

Steuerlich relevantes Jahresergebnis

150'000

Anrechenbare Vorjahresverluste

-100'000

Zu verteilender steuerbarer Gewinn

50'000

Einkünfte aus Immobilien

(Spezialsteuerd.)

40'000

Betriebsgewinn nach Quoten

7'500

2'500

Steuerbarer Gewinn

7'500

2'500

40'000

50'000

Der steuerbare Gewinn muss zuerst auf die Kantone mit Spezialsteuerdomizil verteilt werden. Der restliche

Gewinn wird auf die verschiedenen Kantone mit Betriebstätigkeit aufgeteilt.

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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 27

Beispiel 16: Interkantonale Ausscheidung

im Jahr der Anrechnung von

Vorjahresverlusten – Spezialfall der reinen Immobiliengesellschaften

Der Sitz der Immobilien AG befindet sich

im Kanton Thurgau. Sie besitzt Immobilien in den Kantonen St. Gallen,

Thurgau, Zug und Zürich. Bei der Immobilien AG handelt es sich um eine reine Immobiliengesellschaft, ihre Aktivität besteht im Halten von Anlageliegenschaften. Sie übt keine weiteren Aktivitäten aus. Während der

Steuerperiode 2021 realisiert die Gesellschaft Gewinne aus

der Vermietung von Liegenschaften in allen

Kantonen mit Ausnahme des Kantons Zürich, in dem ein Verlust resultiert.

Die Gesellschaft hat in der

Steuerperiode 2021 keine Immobilienverkäufe getätigt.

Der Gesamtgewinn für das Geschäftsjahr 2021 beläuft sich auf Fr. 150'000. Die Gesellschaft kann noch nicht

verrechnete Vorjahresverluste von Fr. 100'000 geltend machen. Die Netto-Ergebnisse der Anlage-

liegenschaften belaufen sich im Geschäftsjahr 2021 auf Fr.

110'000, Fr. 40'000, Fr. 30'000 und Fr. -30'000

jeweils für Thurgau, St. Gallen, Zug und

Zürich.

Die Ausscheidung wird nach der objektmässigen Methode vorgenommen.

Steuerperiode 2021

Thurgau

St-Gallen

Zug

Zürich

Total

Steuerlich relevantes Jahresergebnis

150'000

Anrechenbare Vorjahresverluste

-100'000

Zu verteilender steuerbarer Gewinn

50'000

Einkünfte aus Immobilien

(Spezialsteuerd.)

40'000

30'000

-30'000

Saldo nach Verteilung an

Spezialsteuerd.

10'000

Ergebnis vor Verlustverrechnung

10'000

40'000

30'000

-30'000

50'000

1.Verlustverrechnung

-30'000

30'000

0

Ergebnis nach 1. Verlustverrechnung

-20'000

40'000

30'000

0

50'000

2.Verlustverrechnung

20'000

-11'429

-8'571

0

0

Steuerbarer Gewinn

0

28'571

21'429

0

50'000

Der steuerbare Gewinn muss zuerst auf die Kantone mit Spezialsteuerdomizil verteilt werden. Der restliche Gewinn wird auf die verschiedenen Kantone mit Betriebstätigkeit aufgeteilt bzw. dem Sitzkanton zugewiesen,

falls es keine anderen Kantone mit Betriebstätigkeit gibt.

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