Merkblatt 6: Trennung, Scheidung, Konkubinat
Natürliche Personen Merkblatt 6 Steuerverwaltung des Kantons Bern Trennung / Scheidung / Konkubinat 1 Gemeinsame Veranlagung von Ehepaaren Die gemeinsame Veranlagung wird durch die Heirat ausgelöst. Die Steuerfaktoren von Ehegatten werden zusammenge- rechnet. Konkubinatspaare werden getrennt veranlagt. 2 Getrennte Veranlagung bei Scheidung und Trennung Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt. Das bedeutet, dass beide Ehegatten im Folgejahr eine eigene Steuererklärung ausfüllen und ihre Einkünfte und ihr Vermögen separat deklarieren. Unterhaltsbeiträge, die eine geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennte Person erhält, sind als Einkommen steuerbar. Die leistende Person kann diese Unterhaltsbei- träge zum Abzug bringen. Leistungen, die in Kapitalform erbracht werden, sind weder als Einkommen zu versteuern noch zum Abzug zugelassen. Besondere Fragen stellen sich bei gemeinsamem Wohn- eigentum. Überlässt einer der Ehegatten dem anderen seinen Anteil am Wohneigentum, gilt das ebenfalls als Unter- haltsbeitrag, der von diesem Ehegatten in Abzug gebracht werden kann. Übernimmt einer der Ehegatten Schuldzinsen oder Unterhaltskosten des anderen, so können auch diese Leistungen als Unterhaltsbeitrag in Abzug gebracht werden. Beim Empfänger sind diese Leistungen als Unterhalts- beitrag entsprechend steuerbar. Ist einer der Ehegatten allein Eigentümer einer Liegenschaft und überlässt er sie dem anderen Ehegatten zum Wohnen, gelten diese Regeln sinngemäss. Die Sozialabzüge und die Tarife werden nach den Verhält- nissen am Ende der Steuerperiode gewährt. Massgeblich sind somit die Verhältnisse am 31. Dezember des Steuer- jahres. Natürliche Personen Merkblatt 6 ab 2011 | ab 2011 3 Steuerraten bei Scheidung und Trennung Die Einkommenssteuern bemessen sich nach den Einkünften des laufenden Steuerjahres. Diese Einkünfte werden in der Folgeperiode deklariert und die Steuerverwaltung nimmt die Veranlagung vor. Bereits während der Steuerperiode werden die voraussichtlich geschuldeten Steuern in Raten erhoben. Übersteigen die geleisteten Raten die tatsächlich geschul- dete Steuer, wird die Differenz zurückerstattet. Ist die tat- sächlich geschuldete Steuer höher als die geleisteten Steuer- raten, wird der noch ausstehende Betrag nachbezogen. Sobald bei der Einwohnerkontrolle die Scheidung oder Tren- nung gemeldet und im Steuerregister erfasst ist, erhalten die steuerpflichtigen Personen getrennte Ratenrechnungen. Haben die Ehegatten im Jahr der Scheidung oder Trennung bereits Steuerraten bezahlt, werden diese im Verhältnis ihrer Anteile an der Gesamtsteuer aufgeteilt. Eine andere Aufteilung ist nur möglich, wenn die Ehegatten spätestens innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Schluss- abrechnung gemeinsam einen anderen Antrag stellen. Den steuerpflichtigen Personen wird empfohlen, den gemein- samen Antrag zusammen mit der Steuererklärung für das Trennungs- bzw. Scheidungsjahr fristgerecht bis Mitte März einzureichen. 4 Haftung bei Scheidung und Trennung Bei noch offenen Steuerbeträgen (Steuerforderungen aus den Jahren vor der Scheidung oder Trennung) haftet jede Ehepartnerin bzw. jeder Ehepartner für seinen Anteil an der Gesamtsteuer. 1/2 |
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5 Kinder Eltern können Kinderalimente an einen getrennt lebenden Elternteil für die unter dessen Obhut stehenden Kinder in Abzug bringen. Die Kinderalimente sind beim empfangenden Elternteil als Einkommen zu versteuern.
Der Abzug ist nur zulässig bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Sobald das Kind volljährig geworden ist, sind Kinderalimente nicht mehr abziehbar und vom anderen Elternteil auch nicht mehr zu versteuern.
Leben die getrennt veranlagten Eltern mit ihren Kindern im gleichen Haushalt, kommt (bei einem der Eltern) der Ver- heiratetentarif zur Anwendung. Eltern, die für Kinder sorgen, können verschiedene zusätzliche Abzüge vornehmen. Bei getrennt veranlagten Eltern muss jeweils bestimmt werden, wer die entsprechenden Abzüge vornehmen kann und bei wem der Verheiratetentarif zur Anwendung kommt.
Für Einzelheiten zur Besteuerung von Familien mit Kindern siehe Merkblatt 12.
Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern Telefon 031 633 60 01 www.be.ch/steuern, www.taxme.ch
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