Kreisschreiben Nr. 34 der SSK

Kreisschreiben 34

Union des autorités fiscales suisses Vereinigung der schweiz. Steuerbehörden Associazione delle autorità fiscali svizzere

Interkantonale Steuerausscheidung von Gesellschaften, welche die in der STAF1 vorgesehenen Abzüge beanspruchen

Kreisschreiben 34 – vom 15. Januar 2020

1. Einleitung

Das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (nachfolgend STAF) vom 28. September 2018 ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Das Gesetz führt einige zusätzliche Abzüge für die Kantons- und Gemeindesteuern, nicht aber für die Direkte Bundessteuer, ein. Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) lässt den Kantonen eine gewisse Freiheit, einerseits bestimmte Abzüge einzuführen oder auch nicht und andererseits über deren Höhe zu bestimmen. Aufgrund dieses Ermessenspielraums bei der Gesetzgebung wird sich die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns einer Unternehmung von Kanton zu Kanton erheblich unterscheiden. Dieser Umstand kann tendenziell interkantonale Doppelbesteuerungen fördern oder aber gegenteilig, zu Nichtbesteuerungen führen. Ziel dieses Kreisschreibens ist es, mittels verschiedener Beispiele diese Situationen zu regeln und zu gewährleisten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur interkantonalen Steuerausscheidung eingehalten wird.

Das vorliegende Kreisschreiben zeigt mit verschiedenen Beispielen die Mechanismen der interkantonalen Steuerausscheidung für Unternehmen auf, welche STAF-Ermässigungen beanspruchen. In dieser Hinsicht können die Beispiele einige Berechnungen umfassen, die sich auf die Anwendung von STAF-Ermässigungen beziehen. Diese Berechnungen sind nur beispielhaft und stellen in keiner Weise Empfehlungen der schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) dar. Das Ziel dieses Kreisschreibens ist einzig die Behandlung der interkantonalen Probleme, welche sich im Zusammenhang mit der Anwendung der STAF-Ermässigungen ergeben können.

Der zusätzliche Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist einfach nachzuvollziehen und erlaubt die Behandlung einer Vielzahl interkantonaler Probleme. Deshalb sind die Beispiele 2 bis 5 auf dieser Ermässigung aufgebaut. Die empfohlenen

1 Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

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Lösungen können aber sinngemäss auch auf andere STAF-Ermässigungen angewendet werden.

Um die Darstellung zu vereinfachen, konzentrieren sich die Beispiele auf die Gewinnausscheidung. Die Kapitalausscheidung ist einfacher und wird nur in den Beispielen 1 und 8 behandelt.

2. Anwendbare Grundsätze

Bei der interkantonalen Steuerausscheidung von juristischen Personen2, welche STAF- Ermässigungen beanspruchen, gelten die folgenden Grundsätze:

2.1. Allgemeine Grundsätze für interkantonale Steuerausscheidungen beim Vorliegen

von STAF-Ermässigungen

Die interkantonale Steuerausscheidung ist immer aus Sicht eines bestimmten Kantons und dessen gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen. Dieser Grundsatz galt schon vor der Einführung der Instrumente der STAF. Aufgrund der unterschiedlichen kantonalen Gesetzgebungen zu den STAF-Ermässigungen gewinnt dieser Grundsatz aber noch einmal an Bedeutung. Aus Sicht der steuerpflichtigen Person ist somit durch jeden Kanton, für den eine Steuerpflicht vorliegt, eine interkantonale Ausscheidung vorzunehmen.

Der auf die Kantone zu verteilende Gesamtgewinn ist von jedem Kanton auf der Basis seiner gesetzlichen Bestimmungen so festzulegen, wie wenn die gesamte Geschäftstätigkeit nur in seinem Kanton stattfinden würde. Bei der Steuerausscheidung aus Sicht eines Kantons muss die Summe der auf die Kantone verteilten Gewinne diesem Gesamtgewinn entsprechen. Ist die Summe der auf die Kantone verteilten Gewinne höher als dieser Gesamtgewinn, liegt eine verfassungswidrige interkantonale Doppelbesteuerung vor (Art. 127 Abs. 3 BV).

Die gesamten geltenden Grundsätze zur interkantonalen Steuerausscheidung sind grundsätzlich auch anwendbar, falls STAF-Ermässigungen geltend gemacht werden.

2.2. Spezifische Grundsätze für interkantonale Steuerausscheidungen beim

Vorliegen von STAF-Ermässigungen

Aufgrund der unterschiedlichen kantonalen Umsetzung der STAF-Ermässigungen, ist die interkantonale Gewinnausscheidung3 in drei Stufen vorzunehmen. Zuerst wird eine

2 Das vorliegende Kreisschreiben behandelt nur interkantonale Steuerausscheidungen mit Ermässigungen nach STAF von juristischen Personen. Aufgrund der zu erwartenden geringen Anzahl Fälle wurden interkantonale Steuerausscheidungen von natürlichen Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit und Ermässigungen nach STAF nicht behandelt.

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Ausscheidung vor Anwendung der STAF-Ermässigungen vorgenommen. In der zweiten Stufe werden die STAF-Ermässigungen berechnet und aufgeteilt. In der dritten Stufe wird die Entlastungsbegrenzung festgelegt und aufgeteilt. Jede Stufe setzt sich aus mehreren Schritten zusammen. Die Stufen einer Ausscheidung können wie folgt beschrieben werden:

1. Gewinnausscheidung vor Anwendung der STAF-Ermässigungen

1.1 Gewinnbestimmung nach den handelsrechtlichen Abschlüssen;

1.2 Allfällige steuerliche Korrekturen inklusive Abschreibungen auf beim Zuzug

aufgedeckten stillen Reserven (Art. 61a DBG und 24c StHG); 1.3 Verrechnung der Verlustvorträge; 1.4 Erstellung der ersten Stufe der interkantonalen Steuerausscheidung4 ;

2. Gewinnausscheidung nach STAF-Ermässigungen und vor Berechnung der

Entlastungsbegrenzung im Sinne von Art. 25b StHG:

2.1 Bestimmung der STAF-Ermässigungen:

2.1.1 Abzug für Patente und vergleichbare Rechte; 2.1.2 Zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung5 ; 2.1.3 Abzug für Eigenfinanzierung;

2.1.4 Abschreibungen auf beim Übergang zur ordentlichen Besteuerung

aufgedeckten stillen Reserven einer Statusgesellschaft nach dem alten Art. 28 Abs. 2 bis 4 StHG; 2.2 Interkantonale Ausscheidung der STAF-Ermässigungen;

3. Ausscheidung der Entlastungsbegrenzung nach Art. 25b StHG:

3.1 Festlegung der Entlastungsbegrenzung nach Art. 25b StHG auf dem

Gesamtgewinn der Unternehmung;

3.2 Interkantonale Ausscheidung der Entlastungsbegrenzung nach Art. 25b StHG.

Die stillen Reserven beim Zuzug, die beim Eintritt in eine Patent Box zu besteuernden Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen oder auch die beim Übergang zur ordentlichen Besteuerung aufgedeckten stillen Reserven einer Statusgesellschaft6 müssen für die gesamte Unternehmung festgelegt werden. Grundsätzlich sind diese Wertbestimmungen durch den Sitzkanton vorzunehmen (Punkt 3 nachfolgend). Jeder Kanton muss jedoch

3 Für das ganze Kreisschreiben gilt, dass von einem Schweizer Reingewinn nach einer allfälligen internationalen Steuerausscheidung ausgegangen wird.

4 Die gemäss Punkt 1.4 erstellte Ausscheidung dient auch zur Erstellung der Repartition der direkten Bundessteuer zwischen den Kantonen.

5 Im ganzen Kreisschreiben entsprechen die Ausgaben für Forschung und Entwicklung 135% des Basiswertes.

6 Status gemäss den Bestimmungen des alten Artikel 28 Abs. 2 bis 4 StHG.

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sicherstellen, dass seine eigenen gesetzlichen Bestimmungen und Weisungen angewendet werden. Diese festgelegten Werte werden dann nach der angewendeten Ausscheidungsmethode auf die Kantone aufgeteilt.

Wenn die interkantonale Gewinnausscheidung nach einer quotenmässig indirekten Methode (Produktionsfaktoren, Umsatz oder andere Faktoren) vorgenommen wird, sind die STAF- Ermässigungen im Verhältnis der Betriebsquoten zuzuteilen. Wenn diese Ausscheidung auch ein nach der objektmässigen Methode ausgeschiedenes Spezialsteuerdomizil einer Immobilie beinhaltet, muss dieses den Abzug für Eigenfinanzierung gemäss den lokalisierten Aktiven übernehmen.

Wenn die interkantonale Gewinnausscheidung nach der quotenmässig direkten Methode vorgenommen wird, sind die Ermässigungen für Forschung und Entwicklung sowie für Patente und vergleichbare Rechte und die Abschreibungen auf beim Übergang zur ordentlichen Besteuerung aufgedeckten stillen Reserven einer Statusgesellschaft objektmässig zuzuteilen. Der Abzug für Eigenfinanzierung wird nach Massgabe der lokalisierten Aktiven zugeteilt.

Die Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG) muss in einem ersten Schritt auf dem gesamten Reingewinn der Unternehmung berechnet werden. In einem zweiten Schritt wird die Entlastungsbegrenzung auf alle Kantone aufgeteilt. Die Aufteilung der berechneten Gesamtentlastungsbegrenzung auf die Kantone erfolgt zuerst im Verhältnis der zugeteilten STAF-Ermässigungen. Wenn bei einem Kanton die Entlastungsbegrenzung erreicht ist, erfolgt danach ein zusätzlicher Ausgleich zwischen den Kantonen. Dieser Ausgleich wird zuerst zwischen den Kantonen mit betrieblicher Anknüpfung und erst in zweiter Linie mit Kantonen mit Spezialsteuerdomizil vorgenommen.

Diese Berechnungen sind für jeden Kanton nach seinen eigenen gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.

3. Veranlagungsverfahren und Meldeverfahren zwischen den Kantonen

Die Bestimmungen der Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis (VO StHG), sowie das Kreisschreiben Nr. 16 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) sind auch bei interkantonalen Steuerausscheidungen mit STAF-Ermässigungen anwendbar.

Für das Veranlagungsverfahren und für die interkantonale Ausscheidung kommt dem Sitzkanton eine wesentliche Rolle zu. Man kann vom « Leader Kanton » sprechen. Für die juristischen Personen führt der Sitzkanton oder der Kanton mit der tatsächlichen Verwaltung in der Regel als erster das Veranlagungsverfahren durch. Er erstellt den Vorschlag der interkantonalen Steuerausscheidung für die Kantone, in welchen die Unternehmung über eine Betriebsstätte verfügt oder eine Anlageliegenschaft hält. Dieser Kanton kontrolliert die Steuererklärung und nimmt allfällige Korrekturen vor. Auf dieser Basis nimmt er seine

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Veranlagung vor und erarbeitet für die anderen Kantone einen Vorschlag für die interkantonale Steuerausscheidung.

Bei der Erstellung der interkantonalen Ausscheidung einer Unternehmung mit STAF- Ermässigungen muss der Leader Kanton den anderen Kantonen insbesondere mindestens die folgenden Angaben übermitteln:

1. Die interkantonale Gewinnausscheidung vor Anwendung der STAF- Ermässigungen (Inhalte der Stufe 1, gemäss Punkt 2.2 vorstehend);

2. Wenn ein Kanton selber die STAF-Ermässigungen anwendet, die Grundlagen,

welche zur Berechnung der STAF-Ermässigungen dienen, das heisst:

2.1. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Boxengewinn);

2.2. Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen

Person direkt oder durch Dritte in der Schweiz entstanden ist;

2.3. Die am Ende der Besteuerung nach dem alten Artikel 28 Abs. 2 bis 4 StHG

bestehenden stillen Reserven, einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwertes.

Aufgrund der unterschiedlichen kantonalen Gesetzgebungen fallen die Beträge der effektiven STAF-Ermässigungen (inklusive der Entlastungsbegrenzung) unterschiedlich aus. Es steht dem Leader Kanton frei, seine effektiven Beträge den anderen Kantonen zu übermitteln oder auch nicht. Zum besseren Verständnis und aus Gründen der Transparenz sind aber vollständige Übermittlungen der interkantonalen Ausscheidungen willkommen.

Jeder Kanton wendet für die Festlegung des Gewinnes und des steuerbaren Kapitals seine Gesetzgebung an. Sowohl im Sitzkanton als auch in Betriebsstätten Kantonen und in Kantonen mit Anlageliegenschaften haben die Veranlagungsbehörden das Recht, die für die Veranlagung nötigen Untersuchungen vorzunehmen.

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Inhaltsverzeichnis der Beispiele

Beispiel 1 Zuzug einer Unternehmung in die Schweiz (Immigration) – Aufdeckung der stillen Reserven in der Steuerbilanz (Art. 61a DBG

und 24c StHG)................................................................................................. 7

Beispiel 2 Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand (Art.

25a StHG) – quotenmässig-indirekte Ausscheidung ........................................ 9

Beispiel 3 Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand mit Überschreitung der Entlastungsbegrenzung (Art. 25a und 25b StHG)

  • quotenmässig-indirekte Ausscheidung ....................................................... 12

Beispiel 4 Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand –

quotenmässig-direkte Ausscheidung ............................................................. 17

Beispiel 5 Zusätzlicher Abzug von Forschung- und Entwicklungsaufwand mit Überschreitung der Entlastungsbegrenzung (Art. 25a und 25b StHG) und noch nicht verrechneten Verlustvorträgen – quotenmässig-

indirekte Ausscheidung ................................................................................. 19

Beispiel 6 Abzug für Patente (Patentbox), zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand, Abzug auf Eigenfinanzierung mit Überschreitung der Entlastungsbegrenzung (Art. 24b, 25a, 25a bis

und 25b StHG) – quotenmässig-indirekte Ausscheidung ............................... 22

Beispiel 7 Aufgabe eines speziellen Steuerstatus mit Step-Up oder Anwendung des Sondersatzes, Überschreitung der Entlastungsbegrenzung (Art.

25b und 78g StHG) – quotenmässig-indirekte Ausscheidung ........................ 25

Beispiel 8 Kapitalsteuer – Aufgabe eines steuerlichen Spezialstatus mit Step-Up oder Anwendung des Sondersatzes, Goodwill aus Zuzug und

Erleichterung der Kapitalsteuer (Art. 24c, 29 und 78g StHG) ......................... 29

Beispiel 9 Abzug für Patent mit Eintrittskosten und Überschreitung der Entlastungsbegrenzung (Art. 24b und 25b StHG) – quotenmässig-

indirekte Ausscheidung ................................................................................. 32

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Beispiel 1 Zuzug einer Unternehmung in die Schweiz (Immigration) – Aufdeckung

der stillen Reserven in der Steuerbilanz (Art. 61a DBG

und 24c StHG)

Die Pharma AG ist per 30. Dezember 2020

in die Schweiz zugezogen und

hat dadurch ihren

Sitz in den Kanton A verlegt. Sie verfügt über eine Betriebsstätte im Kanton B und eine

Kapitalanlageliegenschaft im Kanton C.

Die Aktiven in der Bilanz sind zum Verkehrswert bewertet. Der handelsrechtlich nicht verbuchte originäre Goodwill (selbst geschaffener Mehrwert) beläuft sich auf CHF 800'000. Der Goodwill wird in der Steuerbilanz mit einer Abschreibungsdauer von 10 Jahren geführt.

Steuerperiode 2020

Per 31. Dezember 2020 haben die Betriebsaktiven einen Wert von CHF 1'700'000 und

werden im Verhältnis von 75% dem Kanton

A und zu 25% dem

Kanton B zugeteilt. Der Wert

der Kapitalanlageliegenschaft beträgt CHF 950'000. Die Unternehmung weist im Jahr 2020 weder einen Gewinn noch einen Verlust aus. Das steuerbare Eigenkapital beträgt

CHF 1'750'000.

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons A

Steuerperiode 2020 - Kapital

Total

Kanton A

Kanton B Kanton C

Quoten Betriebsaktiven

75%

25%

Betriebliche Aktiven

1'700'000

1'275'000

425'000

Goodwill aus Zuzug (steuerlich)*

800'000

600'000

200'000

Anlageliegenschaft

950'000

950'000

Steuerlich massgebende Aktiven

3'450'000

1'875'000

625'000 950'000

Total Aktivenquote

54.4%

18.1% 27.5%

Steuerbares Kapital

1'750'000

952'000

316'750 481'250

* Der originäre Goodwill wurde durch den gesamten Betrieb geschaffen. Aus diesem

Grund erfolgt die Aufteilung nach der Quote der Betriebsaktiven.

Da 2020 kein steuerbarer Gewinn erzielt

wird, ist auch keine Gewinnausscheidung

vorzunehmen.

Steuerausscheidung aus Sicht der Kantone B und C

Da die gesetzlichen Grundlagen betreffend Goodwill aus Zuzug in allen drei Kantonen die

gleichen sind, ist die Ausscheidung aus

Sicht der Kantone B und C identisch mit derjenigen

des Kantons A.

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Steuerperiode 2021

Am 31. Dezember 2021 belaufen sich die

betrieblichen Aktiven auf CHF 1'520'000 und

werden zu 80% dem Kanton A und zu 20% dem Kanton B zugewiesen. Der Steuerwert des Goodwills beträgt CHF 720'000. Der Wert der Anlageliegenschaft beträgt CHF 930'000. Das steuerbare Kapital beträgt CHF 1'870'000. Die Gesellschaft erwirtschaftet einen Betriebsgewinn von CHF 180'000 und einen Immobilienertrag von CHF 20'000. Die

steuerliche Abschreibung des Goodwills

beläuft sich auf CHF

80'000. Somit beträgt der

steuerbare Gewinn CHF 120'000. Der Betriebsgewinn wird auf Basis der quotenmässig- indirekten Methode nach Umsatz mit einem Vorausanteil von 20% ausgeschieden. Der Umsatzanteil des Kantons A beträgt 55%, im Kanton B werden 45% des Umsatzes erzielt.

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons A

Steuerperiode 2021 – Kapital

Total

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Quoten Betriebsaktiven

80%

20%

Betriebliche Aktiven

1'520'000

1'216'000

304'000

Goodwill aus Zuzug (steuerlich)*

720'000

576'000

144'000

Anlageliegenschaft

930'000

930'000

Steuerlich massgebende Aktiven

3'170'000

1'792'000

448'000

930'000

Total Aktivenquote

56.5%

14.1%

29.4%

Steuerbares Kapital

1'870'000

1'056'550

263'670

549'780

Steuerperiode 2021 – Gewinn

Total

Kanton A

Kanton B Kanton C

Umsatzquoten

55%

45%

Ertrag Anlageliegenschaft

20'000

20'000

Betriebsgewinn gemäss Buchhaltung

180'000

Steuerliche Abschreibung Goodwill

-80'000

Steuerbarer Betriebsgewinn

100'000

- Vorausanteil 20%

20'000

- Rest nach Quoten

44'000

36'000

Steuerbarer Reingewinn

120'000

64'000

36'000 20'000

* Der originäre Goodwill wurde durch den gesamten Betrieb geschaffen. Aus diesem

Grund erfolgt die Aufteilung nach der Quote der Betriebsaktiven.

Steuerausscheidung aus Sicht der Kantone B und C

Da die gesetzlichen Grundlagen betreffend Goodwill aus Zuzug in allen drei Kantonen die

gleichen sind, ist die Ausscheidung aus Sicht der Kantone B

und C identisch mit derjenigen

des Kantons A.

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Beispiel 2 Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

(Art. 25a

StHG) – quotenmässig-indirekte Ausscheidung

Die Pharma AG ist in der Pharmakologie tätig. Sie betreibt selber Forschung und Entwicklung («F&E»). Ihr Sitz befindet sich im Kanton A. Zudem verfügt sie über ein

sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte)

im Kanton B und eine Anlageliegenschaft im

Kanton C.

Im Jahr 2020 realisiert die Gesellschaft einen betrieblichen Gewinn von CHF 180'000 und einen Immobilienertrag von CHF 20'000. Die F&E Aufwendungen, welche zur Ermässigung gemäss STAF berechtigen, betragen CHF 80'000. Der Betriebsgewinn wird nach der

quotenmässig-indirekten Methode auf Basis

des Umsatzes mit einem Vorausanteil von 20%

ausgeschieden. Der Umsatz beträgt im Kanton A 61% und im Kanton B 39%.

Der Kanton A kennt einen zusätzlichen F&E

Abzug von 50%, der Kanton B von

10% und der

Kanton C von 30%.

Die Entlastungsbegrenzung gemäss Art. 25b

Abs. 1 StHG beträgt in allen drei Kantonen

70%.

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons A

Steuerperiode 2020 – Gewinn

Total Kanton A

Kanton B Kanton C

Umsatzquoten

61%

39%

Ertrag Anlageliegenschaft

20'000

20'000

Betriebsgewinn gemäss Buchhaltung

180'000

Steuerliche Korrekturen

0

Steuerbarer Betriebsgewinn

180'000

- Vorausanteil 20%

36'000

- Rest nach Quoten

87'840

56'160

Steuerbarer Gewinn vor STAF-

Ermässigungen

200'000 123'840

56'160 20'000

Quoten Betriebsgewinn

68.8%

31.2%

Max. Abzug F&E

Massgebende Kosten

-80'000

Kantonaler Überabzug

50%

-40'000 -27'520

-12'480 0

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG) für

die ganze Unternehmung *

0 0

0 0

Steuerbarer Reingewinn nach STAF-

Ermässigungen

160'000 96'320

43'680 20'000

Verhältnis zwischen dem steuerbaren Reingewinn nach

Entlastungsbegrenzung und dem steuerbaren

Gewinn

vor STAF-Ermässigungen

78%

78% 100%

* In Übereinstimmung mit Art. 25b Abs. 1 StHG betragen die gesamten F&E

Aufwendungen der Gesellschaft (CHF 40'000) weniger als 70% des gesamten Gewinns

vor Verlustvorträgen und vor Nettobeteiligungserträgen (CHF 200'000).

Die STAF-

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Abzüge führen nicht zu Verlusten (Art. 25b Abs. 3 StHG) und bedürfen keiner

Begrenzung gemäss Art. 25b StHG.

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons B

Steuerperiode 2020 – Gewinn

Total

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Umsatzquoten

61%

39%

Ertrag Anlageliegenschaft

20'000

20'000

Betriebsgewinn gemäss Buchhaltung

180'000

Steuerliche Korrekturen

0

Steuerbarer Betriebsgewinn

180'000

- Vorausanteil 20%

36'000

- Rest nach Quoten

87'840

56'160

Steuerbarer Gewinn vor STAF-

Ermässigungen

200'000

123'840

56'160

20'000

Quoten Betriebsgewinn

68.8%

31.2%

Max. Abzug F&E

Massgebende Kosten

-80'000

Kantonaler Überabzug

10%

-8'000

-5'504

-2'496

0

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG) für

die ganze Unternehmung

0

0

0

0

Steuerbarer Reingewinn nach STAF-

Ermässigungen

192'000

118'336

53'664

20'000

Verhältnis zwischen dem steuerbaren Reingewinn

nach Entlastungsbegrenzung und dem steuerbaren

Gewinn vor STAF-Ermässigungen

96%

96%

100%

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Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons C

Steuerperiode 2020 – Gewinn

Total

Kanton A

Kanton B Kanton C

Umsatzquoten

61%

39%

Ertrag Anlageliegenschaft

20'000

20'000

Betriebsgewinn gemäss Buchhaltung

180'000

Steuerliche Korrekturen

0

Steuerbarer Betriebsgewinn

180'000

- Vorausanteil 20%

36'000

- Rest nach Quoten

87'840

56'160

Steuerbarer Gewinn vor STAF-

Ermässigungen

200'000

123'840

56'160 20'000

Quoten Betriebsgewinn

68.8%

31.2%

Max. Abzug F&E

Massgebende Kosten

-80'000

Kantonaler Überabzug

30%

-24'000

-16'512

-7'488

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG) für

die ganze Unternehmung

0

0

0 0

Steuerbarer Reingewinn nach STAF-

Ermässigungen

176'000

107'328

48'672 20'000

Verhältnis zwischen dem steuerbaren Reingewinn

nach Entlastungsbegrenzung und dem steuerbaren

Gewinn vor STAF-Ermässigungen

87%

87% 100%

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Beispiel 3 Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand mit Überschreitung der Entlastungsbegrenzung (Art. 25a und 25b StHG) – quotenmässig-indirekte Ausscheidung

Die Pharma AG ist in der Pharmakologie tätig. Sie betreibt selber Forschung und Entwicklung («F&E»). Ihr Sitz befindet sich im Kanton A. Zudem verfügt sie über ein sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte) im Kanton B und eine Anlageliegenschaft im Kanton C.

Im Jahr 2020 realisiert die Gesellschaft einen betrieblichen Gewinn von CHF 120'000 und einen Immobilienertrag von CHF 80'000. Die F&E Aufwendungen, welche zur Ermässigung gemäss STAF berechtigen, betragen CHF 350'000. Der Betriebsgewinn wird nach der quotenmässig-indirekten Methode auf Basis des Umsatzes mit einem Vorausanteil von 20% ausgeschieden. Der Umsatz beträgt im Kanton A 30% und im Kanton B 70%.

Der Kanton A kennt einen zusätzlichen F&E Abzug von 50%, der Kanton B von 10% und der Kanton C von 35%.

Die Entlastungsbegrenzung gemäss Art. 25b Abs. 1 StHG beträgt in allen drei Kantonen 70%. .

Sachverhaltsvariante

Der Kanton C hat keine gesetzliche Grundlage für einen zusätzlichen F&E Abzug. Im Übrigen gelten die gleichen Angaben wie im Ausgangssachverhalt.

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Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons A

Steuerperiode 2020 – Gewinn

Total

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Umsatzquoten

30%

70%

Ertrag Anlageliegenschaft

80'000

80'000

Betriebsgewinn gemäss Buchhaltung

120'000

Steuerliche Korrekturen

0

Steuerbarer Betriebsgewinn

120'000

- Vorausanteil 20%

24'000

- Rest nach Quoten

28'800

67'200

Steuerbarer Gewinn vor STAF-

Ermässigungen

200'000

52'800

67'200

80'000

Quoten Betriebsgewinn

44.0%

56.0%

Max. Abzug F&E

Massgebende Kosten

-350'000

Kantonaler Überabzug

50%

-175'000

-77'000

-98'000

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG) für

die ganze Unternehmung*

35'000

15'400

19'600

Ausgleich der Entlastungsbegrenzung

zwischen den Kantonen**

0

24'640

31'360

-56'000

Steuerbarer Reingewinn nach STAF-

Ermässigungen

60'000

15'840

20'160

24'000

Verhältnis zwischen dem steuerbaren Reingewinn

nach Entlastungsbegrenzung und dem steuerbaren

Gewinn vor STAF-Ermässigungen ***

30%

30%

30%

* Die Entlastungsbegrenzung muss zuerst auf dem steuerbaren Gesamtgewinn vor STAF- Ermässigungen der Unternehmung berechnet werden. Die Ermässigung darf insgesamt nicht mehr als CHF 140'000 betragen (CHF 200'000 x 70%). Der F&E Überabzug von

CHF 175'000 muss somit insgesamt um CHF 35'000 reduziert werden.

** Der zusätzliche F&E Abzug von CHF 140'000 (CHF 175'000

./. CHF 35'000) kann in

dieser Höhe lediglich aufgrund der Erträge der Anlageliegenschaft

gewährt werden. Der

Immobilienertrag von CHF 80'000 ermöglicht die Erhöhung des Abzugs um CHF 56'000

(CHF 80'000 x 70%). Deshalb muss der

Immobilienertrag denjenigen Teil der F&E

Aufwendungen übernehmen, die 70% des

Betriebsergebnisses übersteigen

(CHF 140'000 ./. (CHF 120'000 x 70%)).

*** Da hinsichtlich des Gesamtgewinns der

Unternehmung die Entlastungsbegrenzung von

70% erreicht ist, wird der steuerbare

Gewinn jedes Kantons auf 30%

des Gewinns vor

STAF-Ermässigungen beschränkt.

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Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons B

Steuerperiode 2020 – Gewinn

Total

Kanton A

Kanton B Kanton C

Umsatzquoten

30%

70%

Ertrag Anlageliegenschaft

80'000

80'000

Betriebsgewinn gemäss Buchhaltung

120'000

Steuerliche Korrekturen

0

Steuerbarer Betriebsgewinn

120'000

- Vorausanteil 20%

24'000

- Rest nach Quoten

28'800

67'200

Steuerbarer Gewinn vor STAF-

Ermässigungen

200'000

52'800

67'200 80'000

Quoten Betriebsgewinn

44.0%

56.0%

Max. Abzug F&E

Massgebende Kosten

-350'000

Kantonaler Überabzug

10%

-35'000

-15'400

-19'600

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG)

für die ganze Unternehmung

0

0

0

Ausgleich der Entlastungsbegrenzung

zwischen den Kantonen

0

0

0

0

Steuerbarer Reingewinn nach STAF-

Ermässigungen

165'000

37'400

47'600 80'000

Verhältnis zwischen dem steuerbaren Reingewinn

nach Entlastungsbegrenzung und dem steuerbaren

Gewinn vor STAF-Ermässigungen

71%

71% 100%

14 / 35

Schweizerische Steuerkonferenz

KS 34

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons C

Steuerperiode 2020 – Gewinn

Total

Kanton A

Kanton B Kanton C

Umsatzquoten

30%

70%

Ertrag Anlageliegenschaft

80'000

80'000

Betriebsgewinn gemäss Buchhaltung

120'000

Steuerliche Korrekturen

0

Steuerbarer Betriebsgewinn

120'000

- Vorausanteil 20%

24'000

- Rest nach Quoten

28'800

67'200

Steuerbarer Gewinn vor STAF-

Ermässigungen

200'000

52'800

67'200 80'000

Quoten Betriebsgewinn

44.0%

56.0%

Max. Abzug F&E

Massgebende Kosten

-350'000

Kantonaler Überabzug

35%

-122'500

-53'900

-68'600

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG)

für die ganze Unternehmung*

0

0

0

Ausgleich der Entlastungsbegrenzung

zwischen den Kantonen**

0

16'940

21'560 -38'500

Steuerbarer Reingewinn nach STAF-

Ermässigungen

77'500

15'840

20'160 41'500

Verhältnis zwischen dem steuerbaren Reingewinn

nach Entlastungsbegrenzung und dem steuerbaren

Gewinn vor STAF-Ermässigungen

30%

30% 52%

* Insgesamt übersteigen die Abzüge von CHF 122'500 70% des für die Berechnung der

Entlastungsbegrenzung massgebenden

Gewinnes nicht (CHF

200'000 x 70%). Aus

Sicht des Kantons C ist auf Ebene des Unternehmens keine Begrenzung der Abzüge

notwendig.

** Der zusätzliche F&E Abzug von CHF 122'500 kann in dieser Höhe lediglich aufgrund der Erträge der Anlageliegenschaft gewährt werden. Der Immobilienertrag von CHF 80'000

ermöglicht die Erhöhung des Abzugs

um CHF 38'500 (CHF 122'500 ./.

(CHF 120'000 x

70%)). Deshalb muss der Immobilienertrag denjenigen Teil der F&E Aufwendungen übernehmen, die 70% des Betriebsergebnisses übersteigen. Damit wird die Einhaltung

der Entlastungsbegrenzung auch für

den Sitz- und die Betriebsstätten Kantone

sichergestellt.

15 / 35

Schweizerische Steuerkonferenz

KS 34

Sachverhaltsvariante zum Beispiel 3

Steuerausscheidung aus Sicht der Kantone A und B – Sachverhaltsvariante Für die Kantone A und B gelten die gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie im Grundsachverhalt. Die Steuerausscheidung für die Kantone A und B ist gleich wie im

Grundsachverhalt vorzunehmen.

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons C – Sachverhaltsvariante

Steuerperiode 2020 – Gewinn

Total

Kanton A

Kanton B Kanton C

Umsatzquoten

30%

70%

Ertrag Anlageliegenschaft

80'000

80'000

Betriebsgewinn gemäss Buchhaltung

120'000

Steuerliche Korrekturen

0

Steuerbarer Betriebsgewinn

120'000

- Vorausanteil 20%

24'000

- Rest nach Quoten

28'800

67'200

Steuerbarer Gewinn vor STAF-

Ermässigungen

200'000

52'800

67'200 80'000

Quoten Betriebsgewinn

44.0%

56.0%

Max. Abzug F&E

Massgebende Kosten

-350'000

Kantonaler Überabzug*

0%

0

0

0

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG)

für die ganze Unternehmung

0

0

0

Ausgleich der Entlastungsbegrenzung

zwischen den Kantonen**

0

0

0 -0

Steuerbarer Reingewinn nach STAF-

Ermässigungen

200’000

52'800

67’200 80'000

Verhältnis zwischen dem steuerbaren Reingewinn

nach Entlastungsbegrenzung und dem steuerbaren

Gewinn vor STAF-Ermässigungen

100%

100% 100%

* Der Kanton C hat den zusätzlichen F&E

Abzug nicht ins Gesetz aufgenommen. Es kann

kein Abzug vorgenommen werden.

** Der Kanton C (Spezialdomizil des Liegenschaftsorts), der

keinen Zusatzabzug für F&E

vorsieht, muss sich auch nicht an einem

Ausgleich der Entlastungsbegrenzung beteiligen.

16 / 35

Schweizerische Steuerkonferenz

KS 34

Beispiel 4 Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand –

quotenmässig-direkte Ausscheidung

Die Pharma AG ist in der Pharmakologie tätig. Sie betreibt selber Forschung und

Entwicklung («F&E»). Ihr Sitz befindet sich im Kanton A. Zudem verfügt sie

über ein

sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte) im Kanton B und eine Anlageliegenschaft im

Kanton C.

Im Jahr 2020 realisiert die Gesellschaft einen betrieblichen Gewinn von CHF 170'000 und

einen Immobilienertrag von CHF 25'000. Die F&E Aufwendungen, welche zur STAF-

Ermässigung berechtigen, betragen CHF 350'000. Der Betriebsgewinn wird nach der

quotenmässig-direkten Methode auf Basis einer getrennten aussagekräftigen Buchhaltung

ohne Vorausanteil ausgeschieden. Im Kanton A wird ein Betriebsgewinn von CHF 51'000

und im Kanton B einer von CHF 119'000 erwirtschaftet.

F&E wird ausschliesslich im Kanton B betrieben.

Die Kantone A und C kennen einen zusätzlichen F&E Abzug von 20%,

der Kanton B von

10%.

Die Entlastungsbegrenzung gemäss Art. 25b Abs. 1 StHG beträgt in

allen drei Kantonen

70%. .

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons A

Kanton

Kanton

Kanton

Steuerperiode 2020 – Gewinn

Total

A

B

C

Ertrag Anlageliegenschaft

25'000

170'00

25'000

Betriebsgewinn gemäss Buchhaltung

0

Steuerliche Korrekturen

0

170'00

Steuerbarer Betriebsgewinn

0

195'00

51'000

119'000

Steuerbarer Gewinn vor STAF-Ermässigungen

0

51'000

119'000

25'000

Max. Abzug F&E

350'00

Massgebende Kosten

0

Kantonaler Überabzug*

20%

-70'000

-70'000

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG) für die

ganze Unternehmung

0

0

0

Ausgleich der Entlastungsbegrenzung zwischen

den Kantonen

0

0

0

0

Steuerbarer Reingewinn nach STAF-

125'00

Ermässigungen

0

51'000

49'000

25'000

Verhältnis zwischen dem steuerbaren Reingewinn nach

Entlastungsbegrenzung und dem steuerbaren Gewinn vor

100%

41%

100%

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Schweizerische Steuerkonferenz

KS 34

STAF-Ermässigungen

* Der zusätzliche Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand wird direkt dem

Kanton B zugewiesen, da sämtliche F&E Aktivitäten im Kanton

B ausgeübt werden und

die quotenmässig-direkte Methode gewählt wurde. Die Entlastungsbegrenzung für die gesamte Unternehmung wird ebenfalls dem Kanton B zugewiesen. Wenn andere

Kantone einen Nutzen aus den F&E Aktivitäten

ziehen und aufgrund der Buchhaltung

einen Anteil der F&E Kosten tragen, muss der

zusätzliche Abzug für Forschungs- und

Entwicklungsaufwand unter diesen Kantonen aufgeteilt werden. Die Aufteilung erfolgt

objektmässig im Verhältnis der verbuchten F&E Aufwendungen.

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons B

Steuerperiode 2020 - Gewinn

Total

Kanton A Kanton B Kanton C

Ertrag Anlageliegenschaft

25'000

25'000

Betriebsgewinn gemäss Buchhaltung

170'000

Steuerliche Korrekturen

0

Steuerbarer Betriebsgewinn

170'000

51'000 119'000

Steuerbarer Gewinn vor STAF-Ermässigungen

195'000

51'000 119'000 25'000

Max. Abzug F&E

Massgebende Kosten

-350'000

Kantonaler Überabzug

10%

-35'000

-35'000

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG) für die

ganze Unternehmung

0

0 0

Ausgleich der Entlastungsbegrenzung zwischen

den Kantonen

0

0 0 0

Steuerbarer Reingewinn nach STAF-

Ermässigungen

160'000

51'000 84'000 25'000

Verhältnis zwischen dem steuerbaren Reingewinn nach

Entlastungsbegrenzung und dem steuerbaren Gewinn

vor

STAF-Ermässigungen

100% 71% 100%

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons C

Da die gesetzlichen Grundlagen im Kanton C identisch mit denjenigen des Kantons A sind, ist die interkantonale Ausscheidung aus Sicht des Kantons A auch für den Kanton C gültig.

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Schweizerische Steuerkonferenz

KS 34

Beispiel 5 Zusätzlicher Abzug von Forschung- und Entwicklungsaufwand mit

Überschreitung der Entlastungsbegrenzung (Art. 25a

und 25b StHG) und

noch nicht verrechneten Verlustvorträgen – quotenmässig-indirekte

Ausscheidung

Die Pharma AG ist in der Pharmakologie tätig. Sie betreibt selber

Forschung und

Entwicklung («F&E»). Ihr Sitz befindet sich im Kanton A. Zudem verfügt sie über ein

sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte) im

Kanton B.

Der Kanton A kennt einen zusätzlichen F&E Abzug von 50%, der Kanton B von 10%.

Die Entlastungsbegrenzung gemäss Art. 25b Abs. 1 StHG beträgt in beiden Kantonen 70% .

Beide Kantone beschränken die steuerliche Abzugsfähigkeit nach Art. 25b Abs. 3

StHG auf

den Gewinn nach Verrechnung von Verlustvorträgen.

Steuerperiode 2020

Im Jahr 2020 realisiert die Gesellschaft einen betrieblichen Verlust von CHF 40'000. Die F&E Aufwendungen, welche zur STAF-Ermässigung berechtigen, betragen CHF 90'000. Der

Betriebsgewinn wird auf Basis des Umsatzes mit einem Vorausanteil

von 20% geteilt. Im

Kanton A wird 61% des Umsatzes realisiert, im Kanton B 39%.

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons A

Steuerperiode 2020 – Gewinn

Total

Kanton A

Kanton B

Umsatzquoten

61%

39%

Betriebsverlust gemäss Buchhaltung

-40'000

Steuerliche Korrekturen

0

Steuerbares Betriebsergebnis

-40'000

  • Vorausanteil 20%

  • Rest nach Quoten

Verlustverrechnung

Nettoverlust vor STAF-Ermässigungen*

-40'000

0

0

* Aufgrund der Gesamtverlustverrechnung wird keine interkantonale Ausscheidung

vorgenommen und gemäss Art. 25b StHG werden auch keine STAF-Ermässigungen

gewährt.

Der Verlust von CHF 40'000 kann auf die nächsten Steuerperioden vorgetragen werden.

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons B

Aufgrund der Gesamtverlustsituation führen die interkantonalen Ausscheidungen auch aus Sicht des Kantons B zu einem Verlustvortrag von CHF 40'000, der auf die folgenden

Steuerperioden vorgetragen werden kann.

19 / 35

Schweizerische Steuerkonferenz KS 34

Steuerperiode 2021 Im Jahr 2021 erwirtschaftet die Gesellschaft einen Gesamtgewinn von CHF 100'000. Die für den zusätzlichen Abzug gemäss STAF qualifizierenden F&E Aufwendungen betragen CHF 320'000. Der Betriebsgewinn wird gemäss der quotenmässig-indirekten Methode auf Basis des Umsatzes nach einem Vorausanteil von 20% ausgeschieden. Der Umsatz beträgt im Kanton A 30% und im Kanton B 70%.

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons A

Steuerperiode 2021 – Gewinn

Total

Kanton A

Kanton B

Umsatzquoten

30%

70%

Betriebsgewinn gemäss Buchhaltung

100'000

Steuerlicher Verlustvortrag 2020*

-40'000

Betriebsgewinn nach Verlustverrechnung

60'000

Steuerliche Korrekturen

0

Steuerbarer Betriebsgewinn

60'000

- Vorausanteil 20%

12'000

- Rest nach Quoten

14'400

33'600

Steuerbarer Gewinn vor STAF-Ermässigungen

60'000

26'400

33'600

Quoten Betriebsgewinn

44.0%

56.0%

Max. Abzug F&E

Massgebende Kosten

-320'000

Kantonaler Überabzug

50%

-160'000

-70'400

-89'600

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b Abs. 1 StHG) für

die ganze Unternehmung**

90'000

39'600

50'400

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b Abs. 3 StHG) für

die ganze Unternehmung***

10'000

4'400

5'600

Ausgleich der Entlastungsbegrenzung zwischen den

Kantonen

0

0

0

Steuerbarer Reingewinn nach STAF-Ermässigungen

0

0

0

Verhältnis zwischen dem steuerbaren Reingewinn nach

Entlastungsbegrenzung und dem steuerbaren Gewinn vor

STAF-Ermässigungen

0%

0%

* Die noch nicht verrechneten Verluste werden vor der Ausscheidung berücksichtigt.

** Gemäss Art. 25b Abs. 1 StHG kann die Gesellschaft maximal Abzüge von CHF 70'000 beanspruchen (Gewinn vor Verlustverrechnung von CHF 100'000 x 70%). Der ursprüngliche Abzug von CHF 160'000 muss somit um CHF 90'000 korrigiert werden.

*** Nach Anwendung von Art. 25b Abs. 1 StHG beläuft sich das Ergebnis auf einen Verlust von CHF 10'000 (CHF 60'000 ./. CHF 160'000 + CHF 90'000). Somit kommt die Entlastungsbegrenzung gemäss Art. 25b Abs. 3 StHG im Umfang von CHF 10'000 zur Anwendung, damit keine Verlustvorträge entstehen können.

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Schweizerische Steuerkonferenz

KS 34

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons B

Steuerperiode 2021 – Gewinn

Total

Kanton A

Kanton B

Umsatzquoten

30%

70%

Betriebsgewinn gemäss Buchhaltung

100'000

Steuerlicher Verlustvortrag 2020

-40'000

Betriebsgewinn nach Verlustverrechnung

60'000

Steuerliche Korrekturen

0

Steuerbarer Betriebsgewinn

60'000

- Vorausanteil 20%

12'000

- Rest nach Quoten

14'400

33'600

Steuerbarer Gewinn vor STAF-Ermässigungen

60'000

26'400

33'600

Quoten Betriebsgewinn

44.0%

56.0%

Max. Abzug F&E

Massgebende Kosten

-320'000

Kantonaler Überabzug

10%

-32'000

-14'080

-17'920

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b Abs. 1 StHG) für

die ganze Unternehmung*

0

0

0

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b Abs. 3 StHG) für

die ganze Unternehmung**

0

0

0

Ausgleich der Entlastungsbegrenzung zwischen den

Kantonen**

0

0

0

Steuerbarer Reingewinn nach STAF-Ermässigungen

28'000

12'320

15'680

Verhältnis zwischen dem steuerbaren Reingewinn nach

Entlastungsbegrenzung und dem steuerbaren Gewinn vor

STAF-Ermässigungen

47%

47%

* Gemäss Art. 25b Abs. 1 StHG kann die Gesellschaft maximal einen Abzug von

CHF 70'000 beanspruchen (Ergebnis vor Verlustverrechnung CHF 100'000 x 70%). Die

Begrenzung gemäss Art. 25b Abs. 1 StHG hat keine Auswirkung.

** Da die STAF-Ermässigungen zu keinen Verlusten führen, kommt die Begrenzung

gemäss Art. 25b Abs. 3 StHG nicht zur Anwendung.

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Schweizerische Steuerkonferenz KS 34

Beispiel 6 Abzug für Patente (Patentbox), zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwand, Abzug auf Eigenfinanzierung mit Überschreitung der Entlastungsbegrenzung (Art. 24b, 25a, 25a bis und 25b StHG) – quotenmässig-indirekte Ausscheidung

Die Pharma AG ist in der Pharmakologie tätig. Sie betreibt selber Forschung und Entwicklung («F&E»). Ihr Sitz befindet sich im Kanton A. Zudem verfügt sie über ein sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte) im Kanton B.

Im Jahr 2020 realisiert die Gesellschaft einen betrieblichen Gewinn von CHF 120'000.

Die STAF-Ermässigungen sind die folgenden:

  • Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Boxengewinn) beläuft sich nach Anwendung des Nexusquotienten auf CHF 100'000

  • F&E Aufwendungen, die für den zusätzlichen Abzug qualifizieren, betragen CHF 90'000.

  • Der Abzug für Eigenfinanzierung beläuft sich auf CHF 50'000.

Der Betriebsgewinn wird nach der quotenmässig-indirekten Methode auf Basis des Umsatzes mit einem Vorausanteil von 20% ausgeschieden. Der Umsatz beträgt im Kanton A 30% und im Kanton B 70%.

Beide Kantone ermässigen den Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten um 90%.

Der Kanton A kennt einen zusätzlichen F&E Abzug von 20%, der Kanton B einen von 50%.

Nur der Kanton B lässt einen Abzug für Eigenfinanzierung zu.

Die steuerliche Entlastungsbegrenzung gemäss Art. 25b Abs. 1 StHG beträgt im Kanton A 10%, im Kanton B 70%.

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Schweizerische Steuerkonferenz

KS 34

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons A

Steuerperiode 2020 – Gewinn

Total

Kanton A Kanton B

Umsatzquoten

30% 70%

Betriebsgewinn gemäss Buchhaltung

120'000

Steuerliche Korrekturen

0

Steuerbarer Betriebsgewinn

120'000

- Vorausanteil 20%

24'000

- Rest nach Quoten

28'800 67'200

Steuerbarer Gewinn vor STAF-Ermässigungen

120'000

52'800 67'200

Quoten Betriebsgewinn

44.0% 56.0%

Abzug Patentbox (90%)

-90'000

-39'600 -50'400

Maximaler F&E Abzug (20%)

-18'000

-7'920 -10'080

Abzug auf Eigenfinanzierung

0

0 0

Total der Abzüge

-108'000

-47'520 -60'480

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG) für die

ganze Unternehmung

96'000

42'240 53'760

Ausgleich der Entlastungsbegrenzung zwischen den

Kantonen

0

0 0

Steuerbarer Reingewinn nach STAF-Ermässigungen

108'000

47'520 60'480

Verhältnis zwischen dem steuerbaren Reingewinn nach

Entlastungsbegrenzung und dem steuerbaren Gewinn vor

STAF-Ermässigungen

90% 90%

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Schweizerische Steuerkonferenz

KS 34

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons B

Steuerperiode 2020 - Gewinn

Total

Kanton A Kanton B

Umsatzquoten

120'000

30% 70%

Betriebsgewinn gemäss Buchhaltung

Steuerliche Korrekturen

0

Steuerbarer Betriebsgewinn

120'000

- Vorausanteil 20%

24'000

- Rest nach Quoten

28'800 67'200

Steuerbarer Gewinn vor STAF-Ermässigungen

120'000

52'800 67'200

Quoten Betriebsgewinn

44% 56%

Abzug Patentbox (90%)

-90'000

-39'600 -50'400

Maximaler F&E Abzug (50%)

-45'000

-19'800 -25'200

Abzug auf Eigenfinanzierung

-50'000

-22'000 -28'000

Total der Abzüge

-185'000

-81'400 -103'600

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG) für die

ganze Unternehmung

101'000

44'440 56'560

Ausgleich der Entlastungsbegrenzung zwischen den

Kantonen

0

0 0

Steuerbarer Gewinn nach STAF-Ermässigungen

36'000

15'840 20'160

Verhältnis zwischen dem steuerbaren Reingewinn nach

Entlastungsbegrenzung und dem steuerbaren Gewinn vor

STAF-Ermässigungen

30% 30%

* Der Abzug auf Eigenfinanzierung wird zwischen

den Kantonen nach den gleichen

Grundsätzen ausgeschieden wie andere Schuldzinsen. Somit wird der Abzug auf Eigenfinanzierung zwischen den Kantonen gemäss der Verteilung des Betriebsgewinns

ausgeschieden.

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Schweizerische Steuerkonferenz KS 34

Beispiel 7 Aufgabe eines speziellen Steuerstatus mit Step-Up oder Anwendung des Sondersatzes, Überschreitung der Entlastungsbegrenzung (Art. 25b und 78g StHG) – quotenmässig-indirekte Ausscheidung

Die Pharma AG ist in der Pharmakologie tätig. Ihr Sitz befindet sich im Kanton A. Zudem verfügt sie über ein sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte) im Kanton B und eine Anlageliegenschaft im Kanton C.

Die Gesellschaft verliert ihren Status als Domizilgesellschaft per 31. Dezember 2019. Der Wert des originären Goodwills (selbst geschaffener Mehrwert) beträgt CHF 2'000'000. Die gesamte Aktivität der Gesellschaft wird im Ausland ausgeübt.

Die Kantone A und C wenden bei einem Statuswechsel die Step-Up Methode an: der Step- Up beträgt CHF 1'600'000 (CHF 2'000'000 x Auslandanteil von 80%). Im Zeitpunkt des Statuswechsels wird in den Kantonen A und C nichts besteuert.

Der Kanton B wendet den Sondersatz an. Die Gewinne der Jahre 2020 bis 2024 können bis zum Betrag von CHF 1'600'000 von einer speziellen Besteuerung profitieren.

Die Entlastungsbegrenzung gemäss Art. 25b Abs. 1 StHG beträgt in allen drei Kantonen 70%. .

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Schweizerische Steuerkonferenz

KS 34

Steuerperiode 2019

Die Gesellschaft erwirtschaftet 2019 einen Betriebsgewinn von CHF 120'000 und einen

Immobilienertrag von CHF 80'000.

Der Betriebsgewinn wird nach der quotenmässig-

indirekten Methode auf Basis von

Erwerbsfaktoren ohne Vorausanteil ausgeschieden. Die

Erwerbsfaktoren belaufen sich im

Kanton auf 30% und im Kanton B auf 70%.

Steuerausscheidung aus Sicht der

Kantone A, B und C

Steuerperiode 2019 - Gewinn

Total

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Erwerbsfaktorenquoten

30%

70%

Ertrag Anlageliegenschaft

80'000

80'000

Betriebsgewinn gemäss Buchhaltung

120'000

Steuerliche Korrekturen

0

Steuerlicher Betriebsgewinn

120'000

- Vorausanteil 0%

0

- Rest nach Quoten

36'000

84'000

Steuerbarer Gewinn vor

STAF-

Ermässigungen

200'000

36'000

84'000

80'000

Erwerbsfaktorenquoten

30%

70%

Aufgabe des Domizilstatus

0

0

0

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG) für

die ganze Unternehmung

0

0

0

0

Ausgleich der Entlastungsbegrenzung

zwischen den Kantonen

0

0

0

0

Steuerbarer Reingewinn nach STAF-

Ermässigungen

200'000

36'000

84'000

80'000

Verhältnis zwischen dem steuerbaren Reingewinn

nach Entlastungsbegrenzung und dem steuerbaren

Gewinn vor STAF-Ermässigungen

100%

100%

100%

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Schweizerische Steuerkonferenz

KS 34

Steuerperiode 2020

Die Gesellschaft erwirtschaftet 2020 einen Betriebsgewinn von CHF 200'000 und einen

Immobilienertrag von CHF 60'000.

Der Betriebsgewinn wird nach der quotenmässig-

indirekten Methode auf Basis von

Erwerbsfaktoren ohne Vorausanteil ausgeschieden.

Die

Erwerbsfaktoren belaufen sich im

Kanton auf 40% und im Kanton B auf 60%.

Steuerausscheidung aus Sicht des

Kantons A

Steuerperiode 2020 - Gewinn

Total

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Erwerbsfaktorenquoten

40%

60%

Ertrag Anlageliegenschaft

60'000

60'000

Betriebsgewinn gemäss Buchhaltung

200'000

Steuerliche Korrekturen

0

Steuerlicher Betriebsgewinn

200'000

- Vorausanteil 0%

0

- Rest nach Quoten

80'000

120'000

Steuerbarer Gewinn vor

STAF-

Ermässigungen

260'000

80'000

120'000

60'000

Erwerbsfaktorenquoten

40.0%

60.0%

Abschreibung des Goodwills*

-160'000

-64'000

-96'000

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG) für

die ganze Unternehmung**

0

0

0

0

Ausgleich der Entlastungsbegrenzung

zwischen den Kantonen***

0

8'000

12'000

-20'000

Steuerbarer Reingewinn nach STAF-

Ermässigungen

100'000

24'000

36'000

40'000

Verhältnis zwischen dem steuerbaren Reingewinn

nach Entlastungsbegrenzung und dem steuerbaren

Gewinn vor STAF-Ermässigungen

30%

30%

67%

* Der Goodwill von CHF 1'600'000 wird über 10 Jahre abgeschrieben.

** Gemäss Art. 78g StHG werden

Abschreibungen auf stillen

Reserven inkl. Goodwill, die

bei Ende der Besteuerung nach Art. 28 Abs. 2 bis 4 StHG bisherigen Rechts aufgedeckt

wurden, in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung gemäss Art. 25b StHG

einbezogen. Für die Gesellschaft kommt die Entlastungsbegrenzung insgesamt nicht zur

Anwendung, da die Abschreibung von CHF 160'000 tiefer ist als 70%

des Gewinns von

CHF 260'000, also CHF 182'000.

*** Die Abschreibung des Goodwills von CHF 64'000 im Kanton

A kann in dieser Höhe

lediglich aufgrund der Erträge der Anlageliegenschaft gewährt werden. Der

Immobilienertrag von CHF 60'000 ermöglicht die Erhöhung

des Abzugs

im Kanton A um

CHF 8'000 (CHF 64’000 ./. (CHF 80'000 x 70%)). Deshalb muss der Kanton mit dem

Immobilienertrag denjenigen Teil der Abschreibung übernehmen, der 70% des

Betriebsergebnisses übersteigt.

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Schweizerische Steuerkonferenz

KS 34

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons B

Steuerperiode 2020 - Gewinn

Total

Kanton A Kanton B

Kanton C

Erwerbsfaktorenquoten

40% 60%

Ertrag Anlageliegenschaft

60'000

60'000

Betriebsgewinn gemäss Buchhaltung

200'000

Steuerliche Korrekturen

0

Steuerlicher Betriebsgewinn

200'000

- Vorausanteil 0%

0

- Rest nach Quoten

80'000 120'000

Steuerbarer Gewinn vor STAF-

Ermässigungen

260'000

80'000 120'000

60'000

Erwerbsfaktorenquoten

40% 60%

Abschreibung des Goodwills

0

0 0

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG) für

die ganze Unternehmung*

0

0 0

0

Ausgleich der Entlastungsbegrenzung

zwischen den Kantonen

0

0 0

0

Steuerbarer Reingewinn nach STAF-

Ermässigungen

260'000

80'000 120'000

60'000

Verhältnis zwischen dem steuerbaren Reingewinn

nach Entlastungsbegrenzung und dem steuerbaren

Gewinn vor STAF-Ermässigungen

100% 100%

100%

  • Gewinn steuerbar zum Sondersatz

(80%)**

160'000

64'000 96'000

0

- ordentlich steuerbarer Gewinn (20%)**

100'000

16'000 24'000

60'000

* Die Entlastungsbegrenzung ist beim Sondersatz nicht anwendbar.

** Im Kanton B wird der Gewinn zwischen dem Sondersatz und der ordentlichen

Besteuerung danach aufgeteilt, wie im bisherigen Recht die Allokation bei der

Domizilgesellschaft vorgenommen wurde.

Auf den Immobilienertrag ist der Sondersatz

nicht anwendbar.

Die Gesellschaft darf insgesamt Gewinne von CHF 1'600'000 dem Sondersatz zur

Besteuerung zuweisen. Per 31. Dezember

2020 betragen die stillen Reserven,

die noch

zum Sondersatz besteuert werden können, CHF 1'440'000

(CHF 1'600'000 ./.

CHF 160'000).

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons C

Da die gesetzlichen Grundlagen im Kanton C denjenigen im Kanton A entsprechen ist die interkantonale Ausscheidung aus Sicht des Kantons A auch für den Kanton C gültig.

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Schweizerische Steuerkonferenz KS 34

Beispiel 8 Kapitalsteuer – Aufgabe eines steuerlichen Spezialstatus mit Step-Up oder Anwendung des Sondersatzes, Goodwill aus Zuzug und Erleichterung der Kapitalsteuer (Art. 24c, 29 und 78g StHG)

Die Pharma AG ist in der Pharmakologie tätig. Ihr Sitz befindet sich im Kanton A. Zudem verfügt sie über ein sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte) im Kanton B und eine Anlageliegenschaft im Kanton C.

Im Jahr 2020 belaufen sich die unbeweglichen Aktiven auf CHF 3'000'000. Sie werden zu 50% dem Kanton A zugewiesen, zu 30% dem Kanton B und zu 20% dem Kanton C. Die beweglichen Aktiven von CHF 2'000'000 werden zu 62% dem Kanton A und zu 38% dem Kanton B zugewiesen. Die Beteiligungen von CHF 1'000'000 werden dem Sitz zugewiesen.

Die Gesellschaft macht stille Reserven auf einem aus dem Ausland stammenden Patent im Umfang von CHF 500'000 geltend. Dieses Patent wird vollumfänglich dem Sitz zugewiesen.

Der originäre Goodwill (selbst geschaffener Mehrwert) im Zusammenhang mit der Aufgabe des Spezialstatus beträgt CHF 1'000'000.

Das Eigenkapital gemäss Bilanz beträgt CHF 2'000'000.

Die Kantone A und C wenden beim Verlust eines Sonderstatus die Step-Up Methode an. Der Kanton B wendet den Sondersatz an.

Die Kantone A und B haben eine Reduktion von 50% der Kapitalsteuer eingeführt, die auf Beteiligungen entfällt. Der Kanton C hat diese Massnahme nicht eingeführt.

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Schweizerische Steuerkonferenz

KS 34

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons A

Steuerperiode 2020 – Kapital

Total Kanton A

Kanton B

Kanton C

Unbewegliche Aktiven

3'000'000 1'500'000

900'000

600'000

Bewegliche Aktiven

2'000'000 1'240'000

760'000

Beteiligungen

1'000'000 1'000'000

Stille Reserven auf Patent

500'000 500'000

Total Aktiven

6'500'000 4'240'000

1'660'000

600'000

Aktivenquoten

71.9%

28.1%

Goodwill im Zusammenhang mit der

Aufgabe des Sonderstatus (Step-Up)*

1'000'000 719'000

281'000

Steuerlich massgebende Aktiven

7'500'000 4'959'000

1'941'000

600'000

Total Aktivenquote

66.1%

25.9%

8.0%

Steuerbares Eigenkapital vor Anwendung

von Art. 29 StHG**

3'500'000 2'313'500

906'500

280'000

Reduktion von 50% auf Beteiligungen ***

-233'333 -233'333

Steuerbares Eigenkapital

3'266'667 2'080'167

906'500

280'000

* Der originäre Goodwill wurde durch den

gesamten Betrieb erwirtschaftet. Deshalb wird

er nach Lage der Betriebsaktiven verlegt.

** Das Eigenkapital gemäss Bilanz beträgt CHF 2'000'000. Das steuerbare Kapital entspricht dem Eigenkapital plus stille Reserven auf Patenten von CHF 500'000 und Goodwill im Zusammenhang mit der Aufgabe des Sonderstatus von CHF 1'000'000.

*** Die Beteiligungen machen 13.333% der gesamten Aktiven aus (CHF 1'000'000 /

CHF 7'500'000). Auf dem entsprechenden

Eigenkapital kann ein Abzug von 50% geltend

gemacht werden, d.h. CHF 233'333 (CHF 3'500'000 x 13.333% x 50%). Da die

Beteiligungen dem Sitz zugewiesen werden, wird auch der entsprechende Abzug

dem

Sitz zugewiesen.

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Schweizerische Steuerkonferenz KS 34

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons B

Steuerperiode 2020 - Kapital Total Kanton A Kanton B Kanton C Unbewegliche Aktiven 3'000'000 1'500'000 900'000 600'000 Bewegliche Aktiven 2'000'000 1'240'000 760'000 Beteiligungen 1'000'000 1'000'000 Stille Reserven auf Patent 500'000 500'000 Total Aktiven 6'500'000 4'240'000 1'660'000 600'000 Aktivenquoten 71.9% 28.1% Goodwill im Zusammenhang mit der Aufgabe des Sonderstatus (Step-Up) 0 0 0 Steuerlich massgebende Aktiven 6'500'000 4'240'000 1'660'000 600'000 Total Aktivenquote 65.2% 25.5% 9.2% Steuerbares Eigenkapital vor Anwendung von Art. 29 StHG* 2'500'000 1'630'000 637'500 230'000 Reduktion von 50% auf Beteiligungen ** -192'308 -192'308 Steuerbares Eigenkapital 2'307'692 1'437'692 637'500 230'000 * Das Eigenkapital gemäss Bilanz beträgt CHF 2'000'000. Das steuerbare Kapital entspricht dem Eigenkapital plus stille Reserven auf Patenten von CHF 500'000. Da der Kanton B den Sondersatz anwendet, gibt es keine steuerbare Reserve auf Goodwill im Zusammenhang mit der Aufgabe des Sonderstatus.

** Die Beteiligungen machen 15.38% der gesamten Aktiven aus (CHF 1'000'000 / CHF 6'500'000). Auf dem entsprechenden Eigenkapital kann ein Abzug von 50% geltend gemacht werden, d.h. CHF 192'308 (CHF 2'500'000 x 15.385% x 50%). Da die Beteiligungen dem Sitz zugewiesen werden, wird auch der entsprechende Abzug dem Sitz zugewiesen.

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons C

Steuerperiode 2020 - Kapital

Total

Kanton A

Kanton B Kanton C

Unbewegliche Aktiven

3'000'000

1'500'000

900'000 600'000

Bewegliche Aktiven

2'000'000

1'240'000

760'000

Beteiligungen

1'000'000

1'000'000

Stille Reserven auf Patent

500'000

500'000

Total Aktiven

6'500'000

4'240'000

1'660'000 600'000

Aktivenquoten

71.9%

28.1%

Goodwill im Zusammenhang mit der

Aufgabe des Sonderstatus (Step-Up)

1'000'000

719'000

281'000

Steuerlich massgebende Aktiven

7'500'000

4'959'000

1'941'000 600'000

Total Aktivenquote

66.1%

25.9% 8.0%

Steuerbares Eigenkapital vor Anwendung

von Art. 29 StHG

3'500'000

2'313'500

906'500 280'000

Reduktion auf Beteiligungen

0

0

Steuerbares Eigenkapital

3'500'000

2'313'500

906'500 280'000

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Schweizerische Steuerkonferenz KS 34

Beispiel 9 Abzug für Patent mit Eintrittskosten und Überschreitung der Entlastungsbegrenzung (Art. 24b und 25b StHG) – quotenmässig-indirekte Ausscheidung

Die Pharma AG ist in der Pharmakologie tätig. Ihr Sitz befindet sich im Kanton A. Zudem verfügt sie über ein sekundäres Steuerdomizil (Betriebsstätte) im Kanton B und eine Anlageliegenschaft im Kanton C.

Im Jahr 2021 erwirtschaftet die Gesellschaft einen Betriebsgewinn von CHF 120'000 und einen Immobilienertrag von CHF 80'000.

Der Gewinn aus Patenten (Patentbox) beläuft sich nach Anwendung des Nexusquotienten auf CHF 100'000. Die Eintrittskosten in die Patentbox gemäss Art. 24b Abs. 3 StHG betragen CHF 350'000.

Der Betriebsgewinn wird nach der quotenmässig-indirekten Methode auf Basis des Umsatzes ausgeschieden, mit einem Vorausanteil von 20%. Die Umsätze werden zu 30% im Kanton A und zu 70% im Kanton B erwirtschaftet.

Der Kanton A besteuert die Eintrittskosten mit dem Sondersatz. Der Kanton B besteuert die Eintrittskosten ohne spezielle Regelung. Der Kanton C rechnet die Eintrittskosten auf die zukünftigen Gewinne der Patente an.

Die Kantone A und C wenden eine Reduktion der Gewinne aus Patenten in der Box von 90% an. Der Kanton B kennt eine Reduktion des Boxengewinns von 50%.

Die Entlastungsbegrenzung gemäss Art. 25b Abs. 1 StHG beläuft sich in allen drei Kantonen auf 70%.

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Schweizerische Steuerkonferenz

KS 34

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons A

Steuerperiode 2021 – Gewinn

Total Kanton A

Kanton B Kanton C

Umsatzquoten

30%

70%

Ertrag Anlageliegenschaft

80'000

80'000

Betriebsgewinn gemäss Buchhaltung

120'000

Steuerliche Korrekturen

0

Steuerbarer Betriebsgewinn

120'000

- Vorausanteil 20%

24'000

- Rest nach Quoten

28'800

67'200

Steuerbarer Gewinn vor STAF-

Ermässigungen

200'000 52'800

67'200 80'000

Betriebsquoten

44.0%

56.0%

Eintrittskosten für Patentbox*

0 0

0

Steuerbarer Gewinn nach Eintrittskosten

200'000 52'800

67'200 80'000

Reduktion des Boxengewinns (90%)

-90'000 -39'600

-50'400

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG) für

die ganze Unternehmung

0 0

0 0

Ausgleich der Entlastungsbegrenzung

zwischen den Kantonen

0 2'640

3'360 -6'000

Steuerbarer Reingewinn nach STAF-

Ermässigungen

110'000 15'840

20'160 74'000

Verhältnis zwischen dem steuerbaren Reingewinn

nach Entlastungsbegrenzung und dem steuerbaren

Gewinn vor STAF-Ermässigungen

30%

30% 93%

* Der Kanton A besteuert die Eintrittskosten quotenmässig mit dem Sondersatz. Dies hat somit keine Auswirkung auf die interkantonale Ausscheidung des Gewinns.

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Schweizerische Steuerkonferenz

KS 34

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons B

Steuerperiode 2021 – Gewinn

Total

Kanton A Kanton B Kanton C

Umsatzquoten

30% 70%

Ertrag Anlageliegenschaft

80'000

80'000

Betriebsgewinn gemäss Buchhaltung

120'000

Steuerliche Korrekturen

0

Steuerbarer Betriebsgewinn

120'000

- Vorausanteil 20%

24'000

- Rest nach Quoten

28'800 67'200

Steuerbarer Gewinn vor

STAF-

Ermässigungen

200'000

52'800 67'200 80'000

Betriebsquoten

44.0% 56.0%

Eintrittskosten für Patentbox*

350'000

154'000 196'000

Steuerbarer Gewinn nach Eintrittskosten

550'000

206'800 263'200 80'000

Reduktion des Boxengewinns (50%)

-50'000

-22'000 -28'000

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG) für

die ganze Unternehmung

0

0 0 0

Ausgleich der Entlastungsbegrenzung

zwischen den Kantonen

0

0 0 0

Steuerbarer Reingewinn nach STAF-

Ermässigungen

500'000

184'800 235'200 80'000

Verhältnis zwischen dem steuerbaren Reingewinn nach

Entlastungsbegrenzung und dem steuerbaren Gewinn

vor STAF-Ermässigungen

89% 89% 100%

* Die Eintrittskosten in die Patentbox werden nach

Betriebsquoten aufgeteilt.

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Schweizerische Steuerkonferenz

KS 34

Steuerausscheidung aus Sicht des Kantons C

Steuerperiode 2021 – Gewinn

Total

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Umsatzquoten

30%

70%

Ertrag Anlageliegenschaft

80'000

80'000

Betriebsgewinn gemäss Buchhaltung

120'000

Steuerliche Korrekturen

0

Steuerbarer Betriebsgewinn

120'000

- Vorausanteil 20%

24'000

- Rest nach Quoten

28'800

67'200

Steuerbarer Gewinn vor STAF-Ermässigungen

200'000

52'800

67'200

80'000

Betriebsquoten

44.0%

56.0%

Eintrittskosten für Patentbox*

0

0

0

Steuerbarer Gewinn nach Eintrittskosten

200'000

52'800

67'200

80'000

Boxengewinn CHF 100’000

./. Anrechnung der

Eintrittskosten CHF 100’000

Boxengewinn nach

Anrechnung 0

Reduktion des Boxengewinns (90%)*

0

0

0

0

Entlastungsbegrenzung (Art. 25b StHG) für die

ganze Unternehmung

0

0

0

0

Ausgleich der Entlastungsbegrenzung zwischen

den Kantonen

0

0

0

0

Steuerbarer Reingewinn nach STAF-

Ermässigungen

200'000

52'800

67'200

80'000

Verhältnis zwischen dem steuerbaren Reingewinn nach

Entlastungsbegrenzung und dem steuerbaren Gewinn

vor

STAF-Ermässigungen

100%

100%

100%

* Der Boxengewinn ist mit den Eintrittskosten von CHF 350'000 zu verrechnen. Für die

Steuerperiode 2021 beträgt die Reduktion des

Boxengewinns CHF 0.

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