Merkblatt: Schenkungssteuer / Vorempfang

Steuern Impôts

Merkblatt: Schenkungssteuer / Vorempfang

Merkblatt zum Ausfüllen der Anzeige für Schenkungssteuer / Vorempfang

Allgemeines Der Kanton Bern erhebt auf allen unentgeltlichen Vermögenszu-

gängen eine Schenkungssteuer, wenn die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung steuerrechtlichen Wohn- sitz, Aufenthalt oder Sitz im Kanton Bern hat oder wenn im Kan- ton Bern gelegene Grundstücke oder Rechte daran übergehen.

Einzelheiten finden Sie im Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer: www.taxme.ch

Ausfüllen der Anzeige

Mit einer korrekt ausgefüllten Anzeige tragen Sie dazu bei, dass die Schenkungssteuer richtig veranlagt wird. Lesen Sie die An- gaben zu den einzelnen Rubriken genau durch. Die Erläuterungen und Erklärungen beziehen sich auf die Ziffern in der Anzeige für Schenkungssteuer / Vorempfang. Finden Sie keine Antwort auf

Ihre Frage, dann wenden Sie sich bitte an die aufgeführte Adres- se.

Personalien

1. Beschenkte/r bzw. Vorempfangsnehmer/in

Name / Vorname, Strasse / Nummer, Postleitzahl / Ort, Geburtsda- tum, Verwandtschaftsverhältnis zur schenkenden bzw. abtreten- den Person (Verwandtschaft nach Art. 20 und 21 des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches).

Mit diesen Angaben ordnen wir die Schenkung ohne zusätzliche Rückfragen einer steuerpflichtigen Person zu. Weisen Sie auf be- sondere Beziehungen zur schenkenden Person hin (Pflegekind- verhältnis, Lebens- / Wohnpartnerschaft), da dies gegebenenfalls zu einer Versteuerung nach tieferer Tarifkategorie führt. Legen Sie Beweismittel bei.

2. Schenker/in bzw. Abtreter/in

Name / Vorname, Strasse / Nummer, Postleitzahl / Ort, Geburts- datum

Vermerken Sie bitte zusätzlich, in welcher Gemeinde die schen- kende bzw. abtretende Person im Zeitpunkt der Schenkung Wohnsitz hatte.

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Zeitpunkt der Schenkung oder

des Vorempfanges

3. Datum

Das genaue Schenkungsdatum ist wichtig für die Anwendung des richtigen Steuertarifs. Wenn die erwerbende Person inner- halb von fünf Jahren mehrere Zuwendungen von der gleichen Person erhalten hat, richtet sich der Steuertarif nach dem Ge- samtbetrag aller Zuwendungen.

Bei Schenkungen von Hand zu Hand gilt das Datum der Überga- be als Schenkungsdatum, bei Liegenschaften gilt der Zeitpunkt der Anmeldung der Schenkung / Abtretung beim Grundbuchamt.

Gegenstand der Schenkung oder

des Vorempfanges

4. Aktiven

Geben Sie die Art und den Umfang der einzelnen Gegenstände an (zum Beispiel Nummer des Sparkontos, Anzahl Namen- / In- haberaktien), damit der Schenkungsgegenstand bewertet bzw. Ihre Bewertung überprüft werden kann. Sie können der Anzeige auch Kopien von Verträgen, Wertschriftenverzeichnissen, Schät- zungslisten usw. beilegen.

5. Passiven

Schulden oder Auflagen sind abziehbar, wenn sie in unmittelba- rem Zusammenhang mit der Schenkung stehen. Geben Sie bitte bei Nutzniessungen und Wohnrechten die Personalien der Be- rechtigten an.

Weitere Angaben

6. Zahlung der Schenkungssteuer durch

die schenkende / abtretende Person Steuerpflichtig ist grundsätzlich die beschenkte Person. Wenn die Parteien jedoch untereinander vereinbaren, dass die schenkende bzw. abtretende Person die Schenkungssteuer bezahlt, erhöht sich die Gesamtschenkung um den einmalig aufgerechneten Steuerbetrag, den die beschenkte Person zahlen müsste (siehe Ziffer 9).

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7. Ergänzungen Einreichen der Anzeige

Weisen Sie hier auf alle Besonderheiten hin, die Einfluss auf die Steuerveranlagung haben könnten. Haben wir Sie zum Einreichen für Schenkungssteuer / Vorempfang einer Anzeige aufgefordert, begründen Sie in dieser Rubrik Ihre Angaben für den Fall, dass sie von unseren Angaben in der Auf- Ihre vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anzeige reichen forderung abweichen. Sie bitte zusammen mit den notwendigen Unterlagen (nur Kopien, keine Originale) wie folgt ein:

8. Beilagen

Bitte legen Sie keine Originale sondern nur Kopien bei (Schen- Steuerverwaltung des Kantons Bern kungs- / Abtretungs- / Darlehensverträge, Wertschriftenverzeich- Erbschafts- und Schenkungssteuer nisse, Bankbescheinigungen, Schätzungsberichte usw.). Postfach 3001 Bern Vermerken Sie zudem, welche der beigelegten Dokumente wir Ihnen unbedingt zurückschicken sollen.

Eröffnung der Schenkungssteuer- Veranlagung

9. Vertretung

Soll die Schenkungssteuer-Veranlagung einer anderen als der be- schenkten Person eröffnet bzw. zugeschickt werden (beispiels- weise Schenker, Notar, usw.), muss diese bevollmächtigt sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen wir die Steu- erveranlagung nur der steuerpflichtigen beschenkten Person selbst oder einer bevollmächtigten Vertretung zustellen.

Vollmacht

10. Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter

Sie können diese Vollmacht direkt auf der Anzeige ausfüllen oder der Anzeige beilegen. In jedem Fall muss die Vollmacht sowohl durch die bevollmächtigte Person als auch durch die beschenkte Person unterschrieben sein. Beachten Sie bitte: Wir können die Steuerveranlagung der bevoll- mächtigten Person nur zustellen, wenn wir deren vollständige, aktuelle Adresse haben.

11. Unterschrift der bevollmächtigten Person

Bitte die bevollmächtigte Person unterschreiben lassen. Ort und Datum nicht vergessen.

12. Unterschrift der beschenkten Person

Vergessen Sie nicht, die Anzeige für Schenkungssteuer / Voremp- fang mit Ort, Datum sowie der Unterschrift zu versehen.

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 16 www.taxme.ch

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