Merkblatt NL1/2007

Schweizerische Eidgenossenschaft

Confédération suisse

Confederazione Svizzera

Confederaziun svizra

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Merkblatt

über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile

von Geschäftsinhabern in der

Land- und Forstwirtschaft

Dieses Merkblatt ist erstmals bei der Bewertung und Einkommens­ ermittlung des Bemessungsjahres 2007 anzuwenden. Die Angaben

unter den Ziffern 2–7 sind z.T. dem Merkblatt N 1

über die Natural­

bezüge Selbstständigerwerbender entnommen und auf

praktikable

Beträge gerundet worden.

1. Naturalbezüge

Diese Beträge stellen den Wert der Nahrungsmittelbezüge aus Selbst- versorgung für die Betriebsleiterfamilie und der Angestellten dar. Für die Betriebsangestellten werden diese Bezüge im Naturallohn abgezogen

(siehe Ziffer 7).

Erwachsene Kinder im Alter von .... Jahren*

Jahr / CHF

bis 6

über 6–13 über 13–18

In der Regel

960 240

480 720

Ohne Milch

600 145

300 455

Mit Milch, ohne Fleisch

600 145

300 455

Viehloser Betrieb

240   60

120 180

* Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als drei Kindern sind vom Totalwert der Kinder­

ansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und

mehr ­Kindern 30%.

2. Mietwert der Wohnung

Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist von

Fall zu Fall nach den

ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung zu bestimmen.

In Fällen, in denen einzelne

Räume sowohl dem betrieblichen als auch

­privaten Zwecken dienen, ist ein angemessener Anteil an diesen Gemein­ schaftsräumen (wie Wohnräume, Küche, Bad, WC) mitzuberücksichtigen.

3. Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung,

Reinigung, moderne Kommunikationsmittel usw.

Für Heizung, Elektrizität, Gas, Reinigungsmaterial, Wäschereinigung, Haus­ haltartikel, moderne Kommunikationsmittel, Radio und Fernsehen sind in der Regel jährlich folgende Beträge als Privatanteil an den Kosten anzu­ rechnen, sofern sämtliche den Privathaushalt betreffenden Ausgaben für

diese ­Zwecke dem Betrieb belastet worden sind:

für den ersten Zuschläge pro

Jahr / CHF

Erwachsenen

Erwachsenen Kind

Überdurchschnittliche

Verhältnisse (entspr. N 1)

3540

900

600

In der Regel

2640

660

420

Sehr einfache Verhältnisse

2100

540

360

4.  Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals

Arbeiten Betriebsangestellte

zum Teil für die privaten Bedürfnisse des

Betriebsinhabers und seiner Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besor­ gung der privaten Räume und Wäsche usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurechnen.

605.040.57d

Merkblatt NL 1 / 2007

Privatanteile / Naturalbezüge und Naturallöhne

DIREKTE BUNDESSTEUER

5. Privatanteil an den Autokosten

Der Privatanteil kann entweder auf

Grund der tatsächlichen Kosten anhand

des ausgewiesenen, privat gefahrenen Kilometeranteiles berechnet, oder

pauschal mit 0,9%* des Kaufpreises

(exkl. MWST) oder einem Drittel bis

der Hälfte der ausgewiesenen Gesamtkosten erfasst werden, mindestens

aber mit CHF 150 pro Monat und Fahrzeug.

6. Naturallohn (Verpflegung und Unterkunft)

für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Erwachsene Früh- Mittag-

Abend- Volle

stück essen

essen Verpflegung

Tag / CHF 3.50

10 8 21.50

Monat / CHF 105

300 240 645

Jahr / CHF 1260

3600 2880 7740

Erwachsene Unterkunft

Verpflegung und Unterkunft

Tag / CHF 11.50

33

Monat / CHF 345

990

Jahr / CHF 4140

11 880

Für bis 6-jährige Kinder sind die Ansätze auf 25 %, für bis 13-jährige auf

50%, für bis 18-jährige auf 75% zu

reduzieren. Familien mit 4 Kindern

und mehr: siehe Ziffer 1.

Kommt der Arbeitgeber weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und

Schuhe sowie deren Unterhalt auf, so sind hier zusätzlich CHF 80.– im

Monat bzw. CHF 960.– im Jahr anzurechnen.

7. Naturallohnabzug beim Arbeitgeber

Selbstkostenabzug

Tag / CHF Monat / CHF Jahr / CHF

In der Regel

17 510

6120

Wenn der Mietwert der Ange-

stelltenräume dem Betriebs-

eigentümer zugerechnet wird

19 570

6840

Für die Abgabe von Kleidern, Leibwäsche und Schuhen ist der dem

­Empfänger im Lohnausweis angerechnete Betrag abzuziehen.

* Gültig ab 1. Januar 2022 (bis

31. Dezember 2021: 0,8 %)

ESTV / Direkte Bundessteuer