Merkblatt 2

Steuern Impôts

Merkblatt 2: Natürliche Personen ab 2009

Todesfall

1 Tod einer steuerpflichtigen Person

Der Tod beendet die Steuerpflicht. Deshalb besteht die Steuer- pflicht nur während eines Teils des Jahres (sogenannte unterjäh- rige Steuerpflicht). Das bis zum Todestag erzielte Einkommen ist zu versteuern. Das Vermögen der ver­storbenen Person wird an- teilmässig bis zum Todestag besteuert.

Die Erbinnen und Erben haben eine Steuererklärung mit dem Ein- kommen der verstorbenen Person ab Beginn der Steuerperiode bis zum Todestag sowie mit dem Vermögen am Todestag einzu- reichen. Für die verstorbene Person erhalten die Erbinnen und Erben eine separate Steuer­abrechnung.

Stirbt eine verheiratete Person, werden die Eheleute bis zum To- destag gemeinsam veranlagt. Für die restliche Steuerperiode wird die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte sepa- rat veranlagt (siehe Beispiel 1). Die Ratenrechnungen werden durch die Steuerverwaltung entsprechend angepasst.

Die Erbinnen und Erben versteuern das geerbte Vermögen nur während eines Teils des Jahres (ab Todestag bis zum Ende der Steuerperiode). Die Steuer wird bezüglich des geerbten Vermö- gens nur anteilmässig erhoben (siehe Beispiel 3). Das aus diesem geerbten Vermögen erzielte Einkommen wird zum restlichen Ein- kommen dazugerechnet und unterliegt der Einkommenssteuer (siehe Beispiel 2).

2 Ermittlung der ­Einkommenssteuer

Bei der Ermittlung der Einkommenssteuer ist zu unterscheiden zwischen der Einkommenssteuer –– der verstorbenen Person (unterjährige Steuerpflicht), –– der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten (unterjährige Steuerpflicht) und –– des Erben/der Erbin (ganzjährige Steuerpflicht).

Die Steuerpflicht der verstorbenen Person sowie der überleben- den Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten besteht jeweils nur während eines Teils des Jahres, was dazu führt, dass für die Berechnung der Steuer in diesen Fällen zu unterscheiden ist zwi- schen –– dem steuerbaren Einkommen (Einkommen, das tatsächlich besteuert wird) und –– dem satzbestimmenden Einkommen (Einkommen, das zur Be- stimmung des anwendbaren Steuersatzes herangezogen wird).

Merkblatt 2 / Natürliche Personen / ab 2009

2.1 Ermittlung des steuerbaren Einkommens

Verstorbene Person und überlebende Ehegattin bzw. überlebender Ehegatte Die Einkommenssteuer der verstorbenen Person wird berechnet auf Grund des seit Anfang der Steuerperiode bis zum Todestag erzielten Einkommens. Die überlebende Ehegattin bzw. der über- lebende Ehegatte bezahlt Einkommenssteuern auf dem ab dem Todestag bis zum Ende der Steuerperiode erzielten Einkommen. Dabei wird jeweils auf den Zeitpunkt der Fälligkeit abgestellt.

Die in dieser Zeit angefallenen abzugsfähigen effektiven Aufwen- dungen werden zum Abzug zugelassen. Pauschalen, Mindest- oder Höchstbeträge werden entsprechend der Dauer der Steuer- pflicht gekürzt. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht oder der Steuerperiode festgelegt und anteilmässig (entsprechend der Dauer der Steuerpflicht) gewährt.

Zu kürzen sind insbesondere die folgenden Abzüge: Berufskos- tenpauschalen, Kinderabzug, Abzug für auswärtige Ausbildung, Unterstützungsabzug, allgemeiner Abzug, Abzug für beschei- dene Einkommen, Abzug für Alleinstehende, Abzug für Kinder- betreuungskosten, Abzug für Parteispenden, Versicherungsab- zug, Zweiverdienerabzug.

Erbinnen und Erben (keine unterjährige Steuerpflicht) Bei den Erbinnen und Erben besteht die Steuerpflicht während des ganzen Jahres. Das nach dem Todestag aus Erbschaft er- zielte Einkommen wird zum übrigen Einkommen hinzugezählt. Die allgemeinen sowie Sozialabzüge müssen weder gekürzt noch anteilmässig gewährt werden. Sie kommen vielmehr vollständig zum Tragen.

2.2 Ermittlung des satzbestim­menden Einkommens

Verstorbene Person und überlebende Ehegattin bzw. überlebender Ehegatte Damit die geschuldete Einkommenssteuer festgesetzt werden kann, muss der mass­gebliche Steuersatz berechnet werden. Der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte bestimmt sich dabei nach dem auf 12 Monate berechneten Einkommen, wobei sowohl Einkünfte als auch Kosten zur Satzbestimmung höchs- tens auf ein «normales Jahresergebnis» umgerechnet werden dürfen. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte unterliegen eben- falls der vollen Besteuerung, werden aber für die Satzbestimmung nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Was für die Einkünf- te gilt, trifft sinngemäss auch für die Abzüge zu. Die anteilmässig

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(entsprechend der Dauer der Steuerpflicht) gewährten Sozial- abzüge werden voll angerechnet (siehe Beispiel 1).

Regelmässig fliessend sind Einkünfte, die über die Dauer des ganzen Jahres mehr oder weniger kontinuierlich (monatlich, quar- talsweise oder halbjährlich) anfallen, wie das laufende Erwerbs- einkommen, Renten aller Art sowie der Liegenschaftsertrag aus Vermietung oder Eigennutzung. Als nicht regelmässig fliessende Einkünfte gelten demgegenüber jene Einkünfte, die nur ein Mal pro Jahr oder noch seltener anfallen. Typische Beispiele sind Jah- resgratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Boni oder Wertschriften- erträge.

Als regelmässig anfallende Aufwendungen gelten jene Aufwen- dungen, die mehrmals pro Jahr (monatlich, quartalsweise oder halbjährlich) anfallen. Beispiele: Kosten im Zusammenhang mit der unselbstständigen Erwerbstätigkeit, Rentenschulden, Alimen- te. Als nicht regelmässig anfallende Aufwendungen gelten dem- gegenüber Aufwendungen, die nur ein Mal pro Jahr oder noch seltener anfallen. Typische Beispiele sind Beiträge an die Säule 3a, Vergabungen, Weiterbildungskosten und effektive Liegen- schaftsunterhaltskosten.

Das satzbestimmende Einkommen entspricht mindestens dem steuerbaren Einkommen.

Erbinnen und Erben Bei den Erbinnen und Erben besteht die Steuerpflicht während des ganzen Jahres. Die Erträge aus der Erbschaft unterliegen der Einkommenssteuer ohne Umrechnung zur Satzbestimmung (siehe Beispiel 2). Einzig betreffend die Vermögenssteuer gilt eine Besonderheit, indem das infolge Todesfall angefallene Vermögen nur anteilmässig für den Rest des Kalenderjahres besteuert wird (siehe Beispiel 3). Die nachfolgenden Beispiele beziehen sich auf eine Alleinerbin / Alleinerben, für Erbengemeinschaften siehe «Veranlagungsverfahren» unter Ziffer 4 dieses Merkblattes.

3 Ermittlung der ­Vermögenssteuer Da bei einem Todesfall die Steuerpflicht der verstorbenen Person nur während eines Teils des Jahres besteht, ist die Vermögens- steuer anteilmässig, entsprechend der Dauer der Steuerpflicht, geschuldet. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerpflicht. Beim Vermögensanfall von To- des wegen besteht die Steuerpflicht der Erbinnen und Erben während des ganzen Jahres. Damit es nicht zu einer doppelten Besteuerung des gleichen Vermögens bei der verstorbenen Per- son und bei den Erbinnen und Erben kommt, wird die Vermö- genssteuer auf dem von Todes wegen anfallenden Vermögen nur anteilmässig erhoben (siehe Beispiel 3). Die Steuerberechnung entnehmen Sie der definitiven Schlussabrechnung des betreffen- den Steuer­jahres.

1

MB 2

4 Veranlagungsverfahren

Die Erbinnen und Erben haben eine Steuererklärung mit dem Ein- kommen der verstorbenen Person ab Beginn der Steuerperiode bis und mit Todestag sowie mit dem Vermögen am Todestag ein- zureichen. Stirbt die Ehegattin oder der Ehegatte, hat der überle- bende Ehegatte für die Zeit vom 1. Januar bis zum Todestag eine gemeinsame Steuererklärung auszufüllen. Die überlebende Ehe- gattin bzw. der überlebende Ehegatte wird ab dem Todestag bis zum Ende der Steuerperiode separat veranlagt und hat somit das seit dem Todestag erzielte Einkommen und das Vermögen am Ende der Steuerperiode zu deklarieren. Die bei der unterjäh- rigen Steuerpflicht zur Ermittlung des satzbestimmen- den Einkommens notwendigen Umrechnungen werden von der Steuerverwaltung vorgenommen.

Die Erbinnen und Erben deklarieren das aus Erbschaft erzielte Einkommen zusammen mit ihren übrigen Einkünften. Das Vermö- gen wird nach dem Stand am Ende der Steuerperiode bemessen.

Mit dem Tod einer steuerpflichtigen Person und der nachfolgen- den Mutation des Einwohnerregisters durch die Gemeinde wird durch das EDV-System automatisch eine Erbengemeinschaft ge- bildet. Für diese Erbengemeinschaft gibt es eine separate Steuer- erklärung (Formulare 201ff.). ­Alleinerbinnen und Alleinerben sen- den diese Steuererklärung mit dem Vermerk «Alleinerbin» oder «Alleinerbe» an die Steuerverwaltung ihrer Region zurück.

5 Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann bei einem Todesfall zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. Eine Rückerstattung ist nur möglich für die Verrech- nungssteuer auf Bruttoerträgen, die während der Dauer der Steu- erpflicht fällig geworden sind. Zur Verrechnungssteuer gibt es ein separates Merkblatt (MB 9).

Siehe auch die Erläuterungen zu Erben- und Miteigentümergemeinschaften.

Merkblatt 2 / Natürliche Personen / ab 2009 2/4

MB 2

Beispiel 1 (Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens bei Tod eines Ehepartners)

Eine verheiratete Person stirbt am 30. September. Einziger Erbe ist der überlebende Ehegatte. Die Steuerpflicht des Ehepaares im Kalenderjahr besteht damit nur 9 Monate. Die monatliche Rente beträgt CHF 4 000, der Halbjahres-Hypothekarzins

in der Höhe von CHF 500 ist jeweils am 30.6. und 31.12. zur

Zahlung fällig, der Sparkonto-Jahreszins von CHF 700 wird

am Ende des Jahres ausbezahlt.

CHF

CHF

  1. a) Besteuerung des Ehepaares (bis Todestag des Ehepartners):

Einkünfte / Kosten

Rentenleistungen

36 000

Halbjahres-Schuldzinsen

– 500

Sparkonto-Jahreszins

Total

35 500

Steuerbar Satzbestimmend

Rentenleistungen

36 000

48 000

Halbjahres-Schuldzinsen

– 500

– 667

(500:270 × 360)

Sparkonto-Jahreszins

Total

35 500

47 333

  1. b) Besteuerung des überlebenden Ehegatten:

Der überlebende Ehepartner wird vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember selbstständig veranlagt. Die monatliche Rente

für den überlebenden Ehepartner beträgt ab Oktober CHF 2 000, der Halbjahres-Hypothekarzins in der Höhe von

CHF 500 ist am 31.12. zur Zahlung fällig, der Sparkonto-Jahreszins von CHF 700 wird am Ende des Jahres ausbezahlt.

Einkünfte/Kosten

Rentenleistungen

6 000

Halbjahres-Schuldzinsen

– 500

Sparkonto-Jahreszins

700

Total

6 200

Steuerbar Satzbestimmend

Rentenleistungen

6 000

24 000

Halbjahres-Schuldzinsen

– 500

– 1 000

(500:90 × 360 max. 1000)*

Sparkonto-Jahreszins

700

700

Total

6 200

23 700

* Sowohl Einkünfte als auch Aufwendungen dürfen zur Satzbestimmung höchstens auf ein «normales Jahresergebnis»

umgerechnet werden.

Merkblatt 2 / Natürliche Personen / ab 2009

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MB 2

Beispiel 2 (Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens bei Erträgen aus Erbschaft)

Eine unverheiratete Person stirbt am 30. September. Die Steuerpflicht im Kalenderjahr besteht damit nur 9 Monate. Die monatliche Rente beträgt CHF 3 000, der Mietzinsertrag aus Vermietung einer Liegenschaft beträgt CHF 1 000 pro Monat, der Sparkonto-Jahreszins von CHF 700 wird am Ende des Jahres ausbezahlt. Auf der Liegenschaft lastet

keine Hypothek. Die verstorbene Person wird wie folgt veranlagt:

CHF

CHF

Einkünfte

Rentenleistungen

27 000

Mietzinsertrag

9 000

Sparkonto-Jahreszins

Total

36 000

Steuerbar Satzbestimmend

Rentenleistungen

27 000

36 000

Mietzinsertrag

9 000

12 000

Sparkonto-Jahreszins

Total

36 000

48 000

Besteuerung des Erben:

Der Neffe des Erblassers (Alleinerbe), der seinen steuerrechtlichen Wohnsitz ebenfalls im Kanton Bern hat,

wird für das ganze Jahr veranlagt.

Einkünfte

Erwerbseinkommen (Annahme)

90 000

Mietzinsertrag

3 000

Sparkonto-Jahreszins

700

Total

93 700

Steuerbar Satzbestimmend

Erwerbseinkommen

90 000

90 000

Mietzinsertrag

3 000

3 000

Sparkonto-Jahreszins

700

700

Total

93 700

93 700

Beispiel 3 (Ermittlung der Vermögenssteuer im Todesfall)

Vermögensanfall von Todes wegen am 1. Oktober: CHF 50 000. Das steuerbare Vermögen des Erben beträgt am 31.12.

CHF 250 000. Der Erbe wird wie folgt veranlagt:

CHF

Vermögenssteuer 1.1. bis 30.9. (270 Tage)

Einfache Vermögenssteuer für CHF 200 000 (CHF 250 000 – CHF 50 000)

103.50

Vermögenssteuer Kanton, Gemeinde und Kirche (Annahme Steueranlage 4,8)

496.80

Geschuldete Vermögenssteuer für 270 Tage (:360 x 270)

372.60

Vermögenssteuer 1.10. bis 31.12. (90 Tage)

Einfache Vermögenssteuer für CHF 250 000

142.50

Vermögenssteuer Kanton, Gemeinde und Kirche (Annahme Steueranlage 4,8)

684.00

Geschuldete Vermögenssteuer für 90 Tage (:360 x 90)

171.00

Total geschuldete Vermögenssteuer für 360 Tage

543.60

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Telefon +41 31 633 60 01

www.taxme.ch

612838

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