Besteuerung von Kapitalleistungen aus Leibrentenversicherungen (Säule 3b)

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

Besteuerung von Kapitalleistungen aus Leibrentenversicherungen (Säule 3b)

19. Juni 2024, gültig ab 1..Januar 2025

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitende Bemerkungen ..............................................................................................................................2

2. Regeln für eine einheitliche schweizerische Praxis ..........................................................................2

2.1 Leibrentenversicherungen nach VVG .................................................................................................................2

2.2 Ausländische Leibrentenversicherungen ...........................................................................................................3

3. Begründung ..........................................................................................................................................................4

4. Steuerliche Folgen bei verschiedenen Sachverhalten ......................................................................5

5. Berechnungsbeispiele .....................................................................................................................................7

5.1 Rückkauf einer Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenleistungen nach

mehr als 5 Jahren ..................................................................................................................................................7

5.2 Rückkauf einer Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenleistungen nach weniger als 5

Jahren .....................................................................................................................................................................8

5.3 Rückkauf einer Leibrentenversicherung mit sofort beginnender Leibrente ...................................................8

5.4 Rückgewähr im Todesfall .....................................................................................................................................9

5.5 Rückkauf einer ausländischen Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenleistungen

nach mehr als 5 Jahren ......................................................................................................................... 10

5.6 Umrechnung des steuerbaren Betrages bei Versicherungen in Fremdwährung .................................. 10

6. Geltung .................................................................................................................................................................11

Seite 1

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

1. Einleitende Bemerkungen

Gestützt auf zwei Bundesgerichtsentscheide vom 16. Februar 2009 (2C_180/2008 = BGE 135 II 183 und 2C_255/2008 = BGE 135 II 195) hat der Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz mit Da- tum vom 27. Oktober 2009 eine Empfehlung zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus Leibrentenver- sicherungen (Säule 3b) abgegeben.

Mit dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2022 über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsor- geformen hat die Bundesversammlung unter anderem beschlossen, die Besteuerung von Leibrenten- versicherungen anzupassen. Ziel dieser Gesetzesrevision ist es, den steuerbaren Ertragsanteil flexibel den jeweiligen Anlagebedingungen anzupassen. Die neuen Bestimmungen treten per 1. Januar 2025 in Kraft und haben auch Auswirkungen auf die Besteuerung von Kapitalleistungen aus Leibrentenversi- cherungen (Säule 3b). Die Empfehlung des Vorstandes der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 27. Oktober 2009 ist deshalb zu aktualisieren.

2. Regeln für eine einheitliche schweizerische Praxis

2.1 Leibrentenversicherungen nach VVG

Bislang waren Rentenzahlungen aus Leibrentenversicherungen zu 40 Prozent steuerbar (vgl. Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 72b aStHG; Art. 22 Abs. 3 aDBG). Ab dem 1. Januar 2025 ist der steuerbare Ertrags- anteil von Leibrentenversicherungen nach VVG wie folgt zu berechnen (vgl. 7 Abs. 2 Bst. a und b StHG; Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b DBG):

Art. 22 Abs. 3 3 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt:

  1. a) Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 VAG bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der ge- samten Vertragsdauer massgebend: 1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert auf- oder abgerundet, wie folgt:

2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.

  1. b) Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.

Diese Gesetzesänderung hat auch Auswirkungen auf die Besteuerung von Kapitalleistungen bei Rück- kauf eines Leibrentenvertrages und bei Rückgewähr im Todesfall. Die bis anhin geltende Praxis zur Be- steuerung bei Rückkauf sowie Rückgewähr wird zwar im Grundsatz weitergeführt. Neu wird jedoch in Fällen der Rückgewähr und des Rückkaufs, die als der Vorsorge dienend anzusehen sind, bei der Be- messungsgrundlage zwischen der garantierten Leistung nach Art. 22 Abs. 3 Bst. a DBG und einer allfäl- ligen Überschussleistung nach Art. 22 Abs. 3 Bst. b DBG differenziert. Die Steuerberechnung erfolgt wie bisher nach Art. 38 DBG getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Fünftel des Tarifs1. Gilt der

1 Für die Kantons- und Gemeindesteuern kommt die gleiche Besteuerungsmethode zur Anwendung (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. a

Seite 2

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

Rückkauf nicht als der Vorsorge dienend, ändert sich gegenüber der geltenden Praxis nichts (vgl. Bot- schaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen, BBl 2021 3028, Ziff. 3.3). Schematisch kann diese Besteuerung wie folgt dargestellt werden:

Kapitalleistung aus Leibrentenversicherung

nach VVG

bei Rentenaufschub, wenn

bei Rentenaufschub, wenn

bei Fliessen der Rente

die Kriterien nach Art. 20 Abs.

die Kriterien nach Art. 20

und bei Rückgewähr im

1 Bst. a DBG* nicht erfüllt sind

Abs. 1 Bst. a DBG* erfüllt

sind

Todesfall

Bemessungsgrundlage:

Bemessungsgrundlage:

effektiver Ertragsanteil nach

Garantierte Leistung: Art. 22 Abs. 3 Bst. a DBG

Art. 20 Abs. 1 Bst a DBG

+ Überschussleistung: Art. 22 Abs. 3 Bst. b DBG

Steuerberechnung:

Steuerberechnung:

Zusammen mit dem übrigen

Jahressteuer nach Art. 38 DBG

Einkommen zum ordentlichen

Tarif nach Art. 36 DBG

* mindestens 5 Jahre Vertragsdauer, Auszahlung nach 60. Altersjahr und Abschluss vor 66. Altersjahr

Für die steuerliche Behandlung ist es ohne Belang, ob der Rentenvertrag mit periodischen Prämien

oder mit einer Einmalprämie finanziert wurde.

2.2 Ausländische Leibrentenversicherungen

Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen ist der steuerbare Ertragsanteil ab dem 1. Januar 2025 wie folgt zu berechnen (vgl. 7 Abs. 2 Bst. c StHG; Art. 22 Abs. 3 Bst. c DBG):

Art. 22 Abs. 3

  1. c) Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des be- treffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre massgebend:

1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozentwert

auf- oder abgerundet, wie folgt:

2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Ertragsanteil null Prozent.

und b StHG; Art. 11 Abs. 3 StHG). Der Lesbarkeit halber werden nachfolgend jedoch jeweils nur die Bestimmungen im

DBG zitiert.

Seite 3

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

Der Grund, dass die Berechnungsmethode des steuerbaren Ertragsanteils für ausländische Leibren- tenversicherungen von derjenigen für Leibrentenversicherungen nach VVG abweicht, ist, dass die steu- erpflichtige Person in der Regel nicht in der Lage wäre, eine nach Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b DBG rechtsgenügende Bescheinigung zur Ermittlung der Ertragsanteile einzureichen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen, BBl 2021 3028, Ziff. 4.1).

Da wie erwähnt die geltende Praxis zur Besteuerung bei Rückkauf sowie Rückgewähr im Grundsatz weitergeführt wird, gelten die oben dargelegten Regeln für Leibrentenversicherungen nach VVG sinn- gemäss auch für ausländische Leibrentenversicherungen. Zu beachten ist einzig, dass in Fällen der Rückgewähr und des Rückkaufs, die als der Vorsorge dienend anzusehen sind, die Bemessungs- grundlage gestützt auf Art. 22 Abs. 3 Bst. c DBG (und nicht Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b DBG) festgelegt wird (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorge- formen, BBl 2021 3028, Ziff. 3.3). Beispielhaft wird die Berechnungsmethode im Berechnungsbeispiel E unter Ziffer 5 dargestellt.

3. Begründung

Wie oben dargelegt wurde und auch aus der Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen klar hervorgeht, hat die Neuregelung keine Auswirkungen auf die bisherige Besteuerungsmethode im Falle des Rückkaufs und der Rückgewähr und folglich auch nicht auf die geltende Rechtsprechung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen, BBl 2021 3028, Ziff. 3.3 und 4.1). Die Überlegungen des Bundesgerichts in den eingangs erwähnten Urteilen vom 16. Februar 2009 (2C_180/2008 = BGE 135 II 183 und 2C_255/2008 = BGE 135 II 195) sind somit – zumindest sinngemäss – weiterhin zu beachten.

In den erwähnten Entscheiden hielt das Bundesgericht unter anderem fest, dass an sich die Zinskom- ponente über die Generalklausel von Art. 20 Abs. 1 DBG auch direkt und in ihrer tatsächlichen Höhe besteuert werden könnte. Dem stehe indessen entgegen, dass nach Ablauf der Aufschubphase (mit Beginn der Rentenzahlungen) die pauschalierende Methode der Besteuerung gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG eingreife. Es sei daher mit Blick auf einen Rückkauf oder eine Rückgewähr in der Rentenphase ausgeschlossen, dass die in den Rentenzahlungen enthaltenen Ertragskomponenten pauschal, die in den Kapitalzahlungen enthaltenen Ertragskomponenten hingegen konkret berechnet würden (vgl.2C_180/2008, E. 4.5;2C_255/2008, E. 5.5).

Den Unzulänglichkeiten des Gesetzes könne indessen auch dadurch Rechnung getragen werden, dass bei Leibrenten von kurzer Dauer (weniger als fünf Jahre, vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. a zweiter Satz DBG), die schwerlich der Vorsorge zugerechnet werden könnten und die sich den «Zeitrenten» annä- herten, nur die Zinskomponente als «Ertrag aus beweglichem Vermögen» im Sinne von Art. 20 Abs. 1 DBG erfasst werde (vgl.2C_180/2008, E. 4.5;2C_255/2008, E. 5.5). Der Begriff der Vorsorge sei in den Steuergesetzen nicht allgemein definiert. Es rechtfertige sich aber, hilfsweise (analog) auf die Be- griffsumschreibung für rückkaufsfähige Kapitalversicherungen mit Einmalprämie in Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG abzustellen. Als der Vorsorge dienend gelte gemäss dieser Vorschrift die Auszahlung der Versi- cherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünf- jährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde.

Das Bundesgericht hat im Weiteren geprüft, wie die Kapitalzahlungen aus Leibrenten zu besteuern sind. Es ist dabei im Fall der Rückzahlung einer Rentenversicherung ohne Vorsorgecharakter zu fol- gendem Schluss gekommen (vgl.2C_180/2008, E. 5.4): Eine Rentenversicherung stelle keine Kapital- versicherung dar. Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG sei auf die Rentenversicherungen daher nicht direkt an- wendbar. Da der Versicherung der Vorsorgecharakter fehle, komme auch Art. 24 Bst. b DBG nicht in Betracht. Die Aufzählung in Art. 20 Abs. 1 DBG habe indessen lediglich exemplifikativen Charakter. Es Seite 4

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

sei daher nicht ausgeschlossen, die Rückkaufssumme nur mit der Ertragskomponente der Einkom- menssteuer zu unterstellen. Die gesetzliche Grundlage finde sich in Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 DBG. Da die Renten noch nicht zu laufen begonnen haben und das «Rentenstammrecht» unangetas- tet sei, stellten sich bei deren Berechnung keine besonderen Schwierigkeiten.

Im Fall der Rückzahlung eines Rentenvertrages mit Vorsorgecharakter stellte sich die Frage, ob die Besteuerung nach Art. 37 oder nach Art. 38 DBG zu erfolgen hat. Dazu hält das Bundesgericht in E. 6.2 und E. 6.3 des Entscheides 2C_255/2008 fest, dass das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen sei. Wenn der Wortlaut einer Bestimmung klar sei, erübrige es sich, für die Bedeu- tung und Tragweite der Norm auf weitere Auslegungselemente zurückzugreifen. Der Wortlaut von Art. 38 DBG sei klar. Das Gericht führt dazu wörtlich aus: «Nach Absatz 1 werden gesondert besteuert (u.a.) die “Kapitalleistungen nach Art. 22 (DBG)". Es handelt sich um “Einkünfte aus Vorsorge“ (vgl. Ti- tel vor Art. 22 DBG), mithin Leistungen, die auf der Dreisäulenkonzeption beruhen (Richner/Frei/Kauf- mann, in: Handkommentar zum DBG, 2003, N 1 und 4 zu Art. 22 DBG). Die freie Vorsorge (Säule 3b) ist teilweise – hinsichtlich der Leibrenten und Einkünfte aus Verpfründung – in Absatz 3 von Art. 22 DBG geregelt. Darunter fallen nach der Rechtsprechung nicht nur die wiederkehrenden Leistungen aus Leibrentenversprechen und Lebensversicherungen einschliesslich die Rückgewähr, wenn der Versi- cherte früher verstirbt, sondern auch die Kapitalleistungen aus dem Rückkauf solcher Verträge (Urteil 2A.40/1998 vom 10. August 1998, in: StE 1999 B 28 Nr. 6, zu Art. 21bis Abs. 3 BdBSt). Es findet auf diese Leistungen klarerweise Art. 38 DBG (und nicht Art. 37 DBG) Anwendung. Die Kapitalleistung aus Leibrente ist zu 40 Prozent zu versteuern, wobei die Steuer zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 DBG berechnet wird.» Nicht entscheidend war für das Bundesgericht, dass aufgrund von Art. 11 Abs. 3 StHG eine Besteuerung zum Vorsorgetarif nicht nahe lag.

4. Steuerliche Folgen bei verschiedenen Sachverhalten

Rückkauf einer Rentenversicherung nach einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren, nach dem 60. Altersjahr und bei Abschluss vor dem 66. Altersjahr bei aufgeschobener Rentenleistung

Im Falle eines Rückkaufes einer Leibrentenversicherung findet Art. 22 Abs. 3 DBG gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen sowie der Bundesgerichtspraxis nur auf Versicherungsverhältnisse Anwendung, die der Vorsorge dienen. Dabei werden hilfsmässig die Kriterien gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG herangezogen. Die für Kapitalversi- cherungen mit Einmalprämie in Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG verankerten kumulativ zu erfüllenden Krite- rien für die Definition einer Kapitalversicherung als Vorsorge umfassen neben der minimalen Vertrags- dauer von 5 Jahren auch die Auszahlung nach dem 60. Altersjahr und den Abschluss vor dem vollen- deten 66. Altersjahr.

Es rechtfertigt sich, für die Definition als Vorsorge bei Rückkäufen von Rentenversicherungen ebenfalls die kumulative Erfüllung der Vorsorgekriterien zu verlangen. Dies entspricht auch den Ausführungen in den Materialien (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen, BBl 2021 3028, Ziff. 3.3) und den Erwägungen des Bundesgerichts. In E. 5.3 im Urteil 2C_180/2008 führt das Gericht wörtlich aus: «Auch wenn es sich nicht um eine Kapital-, sondern eine Rentenversicherung handelt, müssen doch vergleichbare Verhältnisse hergestellt werden.» Angemes- sen erscheint dies sodann mit Blick darauf, dass gemäss Bundesgerichtspraxis bei Rückkaufssummen der Steuersatz für Vorsorgeleistungen zur Anwendung gelangt.

Beim Rückkauf einer Rentenversicherung nach einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren ist mithin zusätzlich zu prüfen, ob der Vertrag nach dem 60. Altersjahr der versicherten Person aufgelöst und vor dem vollendeten 66. Altersjahr abgeschlossen wurde. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Rückkaufssumme im Umfang des gesamten steuerbaren Ertragsanteils (Summe aus steuerbarem Er- tragsanteil aus den garantierten Leistungen sowie steuerbarem Ertragsanteil aus Seite 5

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

Überschussleistungen [vgl. Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b DBG]) mit einer separat vom übrigen Einkom- men berechneten Jahressteuer nach Art. 38 DBG (1/5 des Tarifs nach Art. 36 DBG) erfasst.

Für die steuerliche Beurteilung spielt es dabei keine Rolle, ob die Rentenversicherung mit einer Einmal- prämie oder mit periodischen Prämien finanziert wurde.

Rückkauf einer Rentenversicherung nach einer Vertragsdauer von weniger als 5 Jahren, vor dem 60. Altersjahr oder bei Abschluss nach dem 66. Altersjahr bei aufgeschobener Rentenleistung

Eine solche Versicherung dient gestützt auf die Ausführungen in den Materialien (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen, BBl 2021 3028, Ziff. 3.3) sowie nach den Erwägungen des Bundesgerichts nicht der Vorsorge. Somit ist lediglich die Differenz zwischen der Auszahlung und der geleisteten Einmaleinlage als Vermögensertrag im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG zusammen mit dem übrigen Einkommen zu besteuern.

Für die steuerliche Beurteilung spielt es dabei keine Rolle, ob die Rentenversicherung mit einer Einmal- prämie oder mit periodischen Prämien finanziert wurde.

Rückkauf einer Rentenversicherung mit sofort beginnender Rente nach einer Vertragsdauer und Ren- tenlaufzeit von weniger als 5 Jahren

Der Rückkauf einer Rentenversicherung, aus welcher bereits Leistungen fliessen, stellt immer eine Vorsorgeleistung nach Art. 22 Abs. 3 DBG dar. Die Rückkaufssumme ist daher ebenso wie die Renten- leistungen im Umfang des gesamten steuerbaren Ertragsanteils (Summe aus steuerbarem Ertragsan- teil aus den garantierten Leistungen sowie steuerbarem Ertragsanteil aus Überschussleistungen [vgl. Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b DBG]) steuerbar. Die Besteuerung erfolgt mit einer separat vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer nach Art. 38 DBG (1/5 des Tarifs nach Art. 36 DBG).

Rückgewähr aus einer Rentenversicherung im Todesfall (während der Aufschubszeit oder bei bereits fliessenden Renten)

Im Gegensatz zu einem Rückkauf durch die versicherte Person stellen Todesfallleistungen immer Vor- sorgeleistungen dar. Da es sich indessen nicht um die Auszahlung einer Kapitalversicherung handelt, unterliegt die Rückgewährssumme im Umfang des steuerbaren Ertragsanteils (Summe aus steuerba- rem Ertragsanteil aus den garantierten Leistungen sowie steuerbarem Ertragsanteil aus Überschuss- leistungen [vgl. Art. 22 Abs. 3 Bst. a und b DBG]) der Einkommenssteuer. Im restlichen Umfang wird die Rückgewähr im Todesfall als Rückzahlung des von der verstorbenen Person als Einlage geleisteten und noch nicht aufgebrauchten Kapitals betrachtet und unterliegt einer allfälligen Erbschaftssteuer (vgl. Bot- schaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen, BBl 2021 3028, Ziff. 3.3;2P.301/2003 = BGE 131 I 409 und 2P.166/2004). Die Einkommenssteuer wird in Form einer separat vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer nach Art. 38 DBG (1/5 des Ta- rifs nach Art. 36 DBG) erhoben.

Seite 6

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

5. Berechnungsbeispiele

5.1 Rückkauf einer Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenleistungen

nach mehr als 5 Jahren

A. hat am 20. Dezember 2015 im Alter von 55 Jahren eine Leibrentenversicherung mit aufgeschobe-

nen Rentenleistungen abgeschlossen. Die Versicherung wird mit einer Einmaleinlage in der Höhe von Fr. 265'000 finanziert. Als Rentenbeginn ist der 1. Januar 2026 vereinbart. Am 30. Juni 2025 macht A.

von seinem Rückkaufsrecht Gebrauch. Er erhält eine Kapitalleistung in der

Höhe von Fr. 325‘000 aus-

bezahlt, wovon Fr. 25‘000 Überschussleistungen darstellen. Steuerfolgen?

Infolge der Laufzeit von mehr als 5 Jahren und der Auszahlung der Versicherungsleistung nach dem vollendeten 60. Altersjahr sowie dem Abschluss vor dem vollendeten 66. Altersjahr handelt es sich um eine Leistung aus Vorsorge. Der steuerbare Ertragsanteil berechnet sich gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG

wie folgt:

Steuerbarer Ertragsanteil aus garantieren Leistungen

CHF

42'000.-

(14% der garantierten Leistungen von Fr. 300‘000)2:

Steuerbarer Ertragsanteil aus den Überschussleistungen

CHF

17'500.-

(70% der Überschussleistungen):

Gesamter steuerbarer Ertragsanteil:

CHF

59'500.-

Die Besteuerung des steuerbaren Ertragsanteils von Fr. 59‘500 erfolgt gesondert vom übrigen Einkom-

men mit einer Jahressteuer nach Art. 38 DBG (1/5 des Tarifs nach Art. 36 DBG).

Die für die Besteuerung notwendigen Informationen werden vom Versicherer bescheinigt (vgl. Art.

127

Abs. 1 Bst. c DBG; Art. 19 VStG i.V.m. Art. 47 Abs. 6 VStV). Im Sinne einer Hilfestellung für die Steuer- pflichtigen und die kantonalen Steuerbehörden wird die ESTV zudem jährlich eine Liste mit den aktuel- len steuerbaren Ertragsanteilen im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. a DBG publizieren. In der Veranla-

gungspraxis muss die oben vorgenommene Berechnung somit nicht von der Veranlagungsbehörde

vorgenommen werden.

2 Massgebend für die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils auf den

garantierten Leistungen ist der maximale techni-

sche Zinssatz gemäss FINMA im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. Art. 22 Abs. 3 Bst. a DBG). Für das Jahr 2015 betrug der maximale technische Zinssatz gemäss FINMA 1.25%, woraus sich gestützt auf die Berechnungsgrundlage in

Art. 22 Abs. 3 Bst. a DBG ein steuerbarer Ertragsanteil von 14% ergibt (vgl. Botschaft zum

Bundesgesetz über die Besteu-

erung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen, BBl 2021 3028, Ziff. 4.1).

Seite 7

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

5.2 Rückkauf einer Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenleistungen

nach weniger als 5 Jahren

B. hat am 20. Dezember 2021 eine Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenleistungen ab- geschlossen. Die Versicherung wird mit einer Einmaleinlage in der Höhe von Fr. 265'000 finanziert. Als

Rentenbeginn ist der 1. Januar 2031 vereinbart.

Am 30. Juni 2026 macht B. von seinem Rückkaufsrecht Gebrauch. Er erhält eine Kapitalleistung in der Höhe von Fr. 300'000 ausbezahlt, wovon Fr. 35‘000 Überschussleistungen darstellen. Steuerfolgen?

Infolge der Laufzeit von weniger als 5 Jahren und dem nicht angetasteten Rentenstammrecht fehlt der

Versicherung der Vorsorgecharakter. Steuerbar ist daher nur der realisierte Kapitalertrag:

Auszahlungsbetrag

CHF

300'000.-

Geleistete Einmalprämie

CHF

265'000.-

Steuerbarer Ertrag

CHF

35'000.-

Steuerbar gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG als Vermögensertrag zusammen mit dem übrigen Einkom-

men in der Steuerperiode 2026.

5.3 Rückkauf einer Leibrentenversicherung mit sofort beginnender Leibrente

C. hat am 20. Dezember 2021 eine Leibrentenversicherung mit sofort beginnenden Rentenleistungen

ab 1. Januar 2022 von jährlich Fr. 12'000 abgeschlossen. Die Versicherung

wird mit einer Einmalprä-

mie in der Höhe von Fr. 265'000 finanziert. Am 30. Juni 2026 kauft C. den

Rentenvertrag zurück, da sie

ihrer Tochter einen Erbvorbezug für den Erwerb eines Hauses zukommen lassen will. Die Rückkaufs-

summe beträgt Fr. 220'000, wovon Fr. 10‘000 Überschussleistungen darstellen. Steuerfolgen?

Trotz der Laufzeit von weniger als 5 Jahren handelt es sich um eine Versicherung mit Vorsorgecharak-

ter, da bereits Rentenleistungen geflossen sind.

Steuerbarer Ertragsanteil aus garantieren Leistungen

CHF

2’100.-

(1% der garantierten Leistungen von Fr. 210‘000)3:

Steuerbarer Ertragsanteil aus den Überschussleistungen

CHF

7'000.-

(70% der Überschussleistungen):

Gesamter steuerbarer Ertragsanteil:

CHF

9'100.-

Die Besteuerung erfolgt gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer nach Art. 38 DBG

(1/5 des Tarifs nach Art. 36 DBG).

Die für die Besteuerung notwendigen Informationen werden vom Versicherer bescheinigt (vgl. Art. 127

Abs. 1 Bst. c DBG; Art. 19 VStG i.V.m. Art. 47 Abs. 6 VStV). Im Sinne einer Hilfestellung für

die Steuer-

pflichtigen und die kantonalen Steuerbehörden wird die ESTV zudem jährlich eine Liste mit den

aktuel-

len steuerbaren Ertragsanteilen im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. a DBG publizieren. In der Veranla-

gungspraxis muss die oben vorgenommene Berechnung somit nicht von der Veranlagungsbehörde

vorgenommen werden.

3 Massgebend für die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils auf den

garantierten Leistungen ist der maximale techni-

sche Zinssatz gemäss FINMA im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. Art. 22 Abs. 3 Bst. a DBG). Für das Jahr 2021

betrug der maximale technische Zinssatz gemäss FINMA 0.05%, woraus sich gestützt auf die

Berechnungsgrundlage in

Art. 22 Abs. 3 Bst. a DBG ein steuerbarer Ertragsanteil von 1% ergibt.

Seite 8

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

5.4 Rückgewähr im Todesfall

D. hat am 20. Dezember 2021 eine Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenleistungen ab-

geschlossen. Die Versicherung wird mit einer Einmalprämie in der Höhe von

Fr. 265'000 finanziert. Als

Rentenbeginn ist der 1. Januar 2027 vereinbart. Am 30. Juni 2026 stirbt D. Die Rückgewährssumme in der Höhe von Fr. 300'000, wovon Fr. 35‘000 Überschussleistungen darstellen, fällt an die Tochter als

einzige Erbin. Steuerfolgen?

Trotz der Laufzeit von weniger als 5 Jahren und dem noch nicht angetasteten Rentenstammrecht han-

delt es sich um einen Vermögensanfall aus einer Leibrentenversicherung bei der Tochter.

Steuerbarer Ertragsanteil aus garantieren Leistungen

CHF

2’650.-

(1% der garantierten Leistungen von Fr. 265‘000)4:

Steuerbarer Ertragsanteil aus den Überschussleistungen

CHF

24'500.-

(70% der Überschussleistungen):

Gesamter steuerbarer Ertragsanteil:

CHF

27'150.-

Die Besteuerung erfolgt gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer nach Art. 38 DBG

(1/5 des Tarifs nach Art. 36 DBG).

Die für die Besteuerung notwendigen Informationen werden vom Versicherer bescheinigt (vgl. Art. 127 Abs. 1 Bst. c DBG; Art. 19 VStG i.V.m. Art. 47 Abs. 6 VStV). Im Sinne einer Hilfestellung für die Steuer- pflichtigen und die kantonalen Steuerbehörden wird die ESTV zudem jährlich eine Liste mit den aktuellen steuerbaren Ertragsanteilen im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. a DBG publizieren. In der Veranlagungs-

praxis muss die oben vorgenommene Berechnung somit nicht von der Veranlagungsbehörde vorgenom-

men werden.

Im restlichen Umfang, d.h. Fr. 272‘850, unterliegt die Rückgewährssumme im Übrigen einer allfälligen

Erbschaftssteuer am letzten Wohnsitz des Erblassers.

4 Massgebend für die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils auf den

garantierten Leistungen ist der maximale techni-

sche Zinssatz gemäss FINMA im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl. Art. 22 Abs. 3 Bst.

a DBG). Für das Jahr 2021

betrug der maximale technische Zinssatz gemäss FINMA 0.05%, woraus sich gestützt auf die Berechnungsgrundlage in

Art. 22 Abs. 3 Bst. a DBG ein steuerbarer Ertragsanteil von 1% ergibt.

Seite 9

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

5.5 Rückkauf einer ausländischen Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen

Rentenleistungen nach mehr als 5 Jahren

E. ist im Jahr 2019 aus Frankreich in die Schweiz gezogen. Sie hat am 20. Dezember 2010 im Alter von 55 Jahren eine französische Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenleistungen abgeschlos- sen. Die Versicherung wurde mit einer Einmaleinlage in der Höhe von Fr. 265'000 finanziert. Als Ren- tenbeginn ist der 1. Januar 2021 vereinbart. Am 30. Juni 20205 macht E. von ihrem Rückkaufsrecht Ge- brauch. Sie erhält eine Kapitalleistung in der Höhe von Fr. 325‘000 ausbezahlt, wovon Fr. 25‘000 Über- schussleistungen darstellen. Steuerfolgen?

Infolge der Laufzeit von mehr als 5 Jahren und der Auszahlung der Versicherungsleistung nach dem vollendeten 60. Altersjahr sowie dem Abschluss vor dem vollendeten 66. Altersjahr handelt es sich um eine Leistung aus Vorsorge. Der steuerbare Ertragsanteil berechnet sich gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. c DBG wie folgt:

Steuerbarer Ertragsanteil (9% der gesamten Leistungen von Fr. 325‘000)6: CHF 29'250.-

Die Besteuerung des steuerbaren Ertragsanteils von Fr. 29‘250 erfolgt gesondert vom übrigen Einkom- men mit einer Jahressteuer nach Art. 38 DBG (1/5 des Tarifs nach Art. 36 DBG).

Im Sinne einer Hilfestellung für die Steuerpflichtigen und die kantonalen Steuerbehörden wird die ESTV jährlich eine Liste mit den aktuellen steuerbaren Ertragsanteilen im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Bst. c DBG publizieren.

5.6 Umrechnung des steuerbaren Betrages bei Versicherungen in Fremdwährung

Wenn Leibrentenversicherungen in Fremdwährungen abgeschlossen werden, erfolgt die laufende Be- steuerung der Rentenleistungen in der Regel nach dem durchschnittlichen Kurs des betreffenden Be- messungszeitraums.

Bei Rückkauf oder Rückgewähr soll im Sinn einer pragmatischen Lösung sowohl für die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils (bei fehlendem Vorsorgecharakter bei Rückkauf) wie auch bei den übri- gen Kapitalleistungen aus Leibrentenverträgen auf den Tageskurs im Zeitpunkt der Auszahlung abge- stellt werden.

5 Da die annualisierte Rendite zehnjähriger Bundesobligationen für zukünftige Jahre (noch) nicht bekannt ist, muss hier bei- spielhaft eine vergangene Steuerperiode verwendet werden, obwohl die neuen Bestimmungen für diese Steuerperiode nicht anwendbar sind. Das vorliegende Beispiel hat damit rein illustrierenden Charakter, gilt aber sinngemäss für die Steu- erperioden nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen per 1. Januar 2025. 6 Massgebend für die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annuali- sierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre (vgl. Art. 22 Abs. 3 Bst. c DBG). Für das Jahr 2020 ergibt sich gestützt auf die Berechnungsgrundlage in Art. 22 Abs. 3 Bst. c DBG ein steuerbarer Ertragsanteil von 9% (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibren- ten und ähnlichen Vorsorgeformen, BBl 2021 3028, Ziff. 4.1).

Seite 10

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

6. Geltung

Diese Empfehlung ersetzt diejenige vom 27. Oktober 2009

Geht an:

  • Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltungen

  • Eidg. Steuerverwaltung

Seite 11