Merkblatt 9: Verrechnungssteuer

Merkblatt 9

Natürliche Personen ab 2019

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Verrechnungssteuer

1 Allgemeines Auf schweizerischen Kapitalerträgen, Lotterie- und Toto- gewinnen und Versicherungsleistungen wird eine Verrech- nungssteuer zurückbehalten. Sie kann von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zurückgefordert werden. Dieses Merkblatt zeigt, wie der Anspruch auf Rück- erstattung der Verrechnungssteuer geltend zu machen ist.

2 Rückerstattung an natürliche Personen

2.1 Zuständige Behörde

Der Rückerstattungsantrag ist für Kapitalerträge und Lotte- riegewinne an die Steuerverwaltung des Wohnsitzkantons zu richten. Massgeblich ist der Wohnsitz am Jahresende. Ausnahmen: Bei Wegzug ins Ausland ist der Wohnsitz vor dem Wegzug, im Todesfall der Wohnsitz vor dem Tod mass- geblich.

Der Rückerstattungsantrag für Versicherungsleistungen ist an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu richten.

2.2 Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht:

  • Bei Kapitalerträgen: Wenn die betreffende Person im Zeit- punkt der Fälligkeit am entsprechenden Vermögenswert nutzungsberechtigt war.

  • Bei Lotterie- oder Totogewinnen: Wenn die betreffende Person im Zeitpunkt der Ziehung Eigentümerin oder Eigen- tümer des Loses war.

Ein Rückerstattungsanspruch besteht nur für jene Verrech- nungssteuern, die während der Dauer des Wohnsitzes in der Schweiz zurückbehalten wurden. Entscheidend ist das Datum der Fälligkeit der Kapitalerträge, Lotteriegewinne und Versicherungsleistungen. Ein Rückerstattungsanspruch besteht somit:

  • Beim Zuzug aus dem Ausland: Für alle Fälligkeiten seit dem Zuzug

  • Beim Wegzug ins Ausland: Für alle Fälligkeiten bis zum Wegzug

2.3 Antrag

Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ver- rechnungssteuer zurückbehalten wurde, gestellt werden. Der Antrag wird zusammen mit der Steuererklärung auf Formular 3 der Steuererklärung geltend gemacht. Bei einem

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Wegzug ins Ausland ist der Antrag vor der Abreise zusammen mit der gleichzeitig einzureichenden Steuererklärung zu stellen. Stirbt eine Person, ist immer deren letzter Wohnsitz- kanton für die Rückerstattung zuständig. Verrechnungs- steuern, die bis und mit Todestag zurückbehalten wurden, sind in der Steuererklärung der verstorbenen Person geltend zu machen.

Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, stellen den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in ihrer gemein- samen Steuererklärung. Das bedeutet:

  • Im Jahr der Heirat wird für das ganze Jahr ein gemeinsamer Antrag gestellt.

  • Im Jahr der Scheidung oder Trennung beantragen die Ehe- gatten die Rückerstattung ihrer Anteile separat in der eigenen Steuererklärung.

  • Beim Tod eines Ehegatten ist der Rückerstattungsantrag für die bis dahin zurückbehaltenen Verrechnungssteuern in der gemeinsamen Steuererklärung zu stellen. Die Rück- erstattung von Verrechnungssteuern, die nach dem Todes- tag zurückbehalten werden, ist in der Steuererklärung des überlebenden Ehegatten geltend zu machen. Besteht eine Erbengemeinschaft, ist der Rückerstattungsantrag in der Steuererklärung der Erbengemeinschaft geltend zu machen.

Ehegatten, die in getrennter Ehe leben, stellen den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer je in ihrer eigenen Steuererklärung. Ehegatten mit separatem Wohnsitz werden nur dann getrennt veranlagt, wenn die Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt aufgehoben wurde.

Bei Lotteriegewinnen ist für Gewinne über CHF 1 000.– immer die Originalgewinnbescheinigung einzureichen. Sind an einem Lotteriegewinn mehrere Personen beteiligt, stellt jede be- teiligte Person den anteiligen Rückerstattungsanspruch im Formular 3 der eigenen Steuererklärung. Der Originalgewinn- beleg ist einem der Rückerstattungsanträge beizulegen. Die übrigen Beteiligten haben eine Fotokopie der Original- gewinnbescheinigung einzureichen. Alle Beteiligten müssen zudem eine Aufstellung über die Mitspielerinnen und Mitspieler (Name, Vorname, Adresse) sowie ihrer Anteilsquoten beilegen.

Quellenbesteuerte Personen machen den Rückerstattungs- anspruch ebenfalls mit Formular 3 geltend. Es kann bei der kantonalen Steuerverwaltung oder bei den Gemeinden bezogen werden.

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2.4 Verwirkung des Rück­erstattungsanspruchs

Der Anspruch auf Rückerstattung wird verwirkt, wenn in der Steuererklärung die Kapitalerträge und die zugrunde liegenden Vermögenswerte nicht korrekt deklariert werden. Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Ver- mögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlosse- nen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren nachträglich angegeben werden oder von der Steuerbehör- de aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden. Der Anspruch auf Rückerstattung wird ausserdem verwirkt, wenn er nicht fristgerecht gestellt wird:

  • Der Anspruch auf Rückerstattung muss immer vor dem Eintritt der Rechtskraft der Kantons- und Gemeindesteuern des Kalenderjahres, in dem die Verrechnungssteuer zu- rückbehalten wurde, gestellt werden.

  • Der Antrag muss ausserdem immer innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verrechnungs- steuer zurückbehalten wurde, gestellt werden. Das gilt selbst dann, wenn für die Einreichung der Steuererklärung eine Fristerstreckung gewährt wurde.

2.5 Rückerstattung

Die Verrechnungssteuer wird im Folgejahr an die Schluss- abrechnung für die Kantons- und Gemeindesteuern des Kalenderjahres gutgeschrieben. Ergibt sich ein Überschuss und bestehen keine anderen Steuerschulden, wird der Über- schuss auf ein Post- oder Bankkonto überwiesen. Das Ver- rechnungssteuer-Guthaben wird nicht verzinst. Die Verrech- nungssteuer auf Kapitalerträgen von minderjährigen Kindern wird dem Inhaber der elterlichen Sorge zurückerstattet, der auch Einkommen und Vermögen des Kindes deklariert und versteuert.

3 Rückerstattung an Erbengemeinschaften Stirbt eine Person, bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft beginnt am Tag nach dem Todestag der verstorbenen Person und dauert bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft. Verrechnungssteuern, die während der Dauer des Bestehens der Erbengemeinschaft auf dem geerbten Vermögen zurückbehalten werden, können von der Erbengemeinschaft zurückgefordert werden. Zuständig ist der Kanton, in dem die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte. Im Kanton Bern ist die Steuererklärung für Erben- und Miteigentümergemeinschaften auszufüllen und der Antrag auf Rückerstattung mit Formular 3 geltend zu machen. Einzelheiten finden sich in den «Erläuterungen zum Ausfüllen der Steuererklärung für Erben- und Miteigentümer- gemeinschaften».

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist im Umfang der Beteiligung von Personen mit Wohnsitz im Ausland zu kürzen. Personen mit Wohnsitz im Ausland haben – Doppelbesteuerungsabkommen vorbehalten – keinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungs- steuer.

Verrechnungssteuern, die nach Auflösung der Erbengemein- schaft zurückbehalten werden, sind durch die beteiligten Personen in ihren Steuererklärungen geltend zu machen.

Einzelheiten finden sich in den Erläuterungen zum Ausfüllen der Steuererklärung für Erben- und Miteigentümergemein- schaften.

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4 Sparhefte für Grabunterhalt (Grabfonds) Bei Sparheften und ähnlichen Anlagen für den Grabunterhalt gilt:

  • Bis zu einem Vermögen von CHF 8 000.– kann die Verrech- nungssteuer mit einem separaten Antrag (Formular S-166) zurückgefordert werden. Der Antrag hat auf den Erblasser zu lauten und ist bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Zentrale Veranlagungsbereiche, Bereich Verrech- nungssteuer, Postfach, 3001 Bern, einzureichen.

  • Bei einem Vermögenswert über CHF 8 000.– ist der Antrag durch die Erbengemeinschaft bzw. durch die allein erbende Person zu stellen.

5 Rückerstattung an Miteigentümer- gemeinschaften Haben mehrere Personen zusammen Miteigentum an einer Liegenschaft, ist der Antrag auf Rückerstattung von Ver- rechnungssteuern von der Miteigentümergemeinschaft geltend zu machen. Befindet sich die Liegenschaft im Kanton Bern, ist die Steuererklärung für Erben- und Mit- eigentümergemeinschaften auszufüllen und der Antrag auf Rückerstattung mit Formular 3 geltend zu machen. Einzelheiten hierzu finden sich in den «Erläuterungen zum Ausfüllen der Steuererklärung für Erben- und Miteigen- tümergemeinschaften».

Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist im Umfang der Beteiligung von juristischen Personen und von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland zu kürzen.

  • Personen mit Wohnsitz im Ausland haben – Doppelbesteu- erungsabkommen vorbehalten – keinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer.

  • Juristische Personen stellen ihren Antrag bei der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern mit Formular 25 (www.estv.admin.ch).

  • Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton stellen ihren Antrag in ihrem Wohnsitzkanton.

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuern erfolgt auf ein Post- oder Bankkonto nach Angaben der Miteigentümer- gemeinschaft.

Hinweis: Die an der Miteigentümergemeinschaft beteiligten Personen können die Verrechnungssteuern auch zurückfor- dern, indem sie ihren anteiligen Antrag auf Rückerstattung unmittelbar in der persönlichen Steuererklärung geltend machen. In diesem Fall ist auf dem Formular 3 der Erben- und Miteigentümergemeinschaft nur der Vermerk «Deklaration in der Steuererklärung der beteiligten Personen» anzubringen.

6 Notariatspersonen mit Klientengeldern Werden Klientengelder auf die Namen der Berechtigten an- gelegt, steht der Rückerstattungsanspruch den einzelnen Klienten zu, soweit diese die Voraussetzungen für die Rück- erstattung erfüllen.

  • Werden Klientengelder auf einem Sammelkonto angelegt, ohne die verrechnungssteuerbelasteten Kapitalerträge an die Klienten weiter zu leiten, sind die Kapitalerträge von der Notariatsperson zu versteuern und es steht ihr der Rückerstattungsanspruch zu.

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  • Werden die verrechnungssteuerbelasteten Kapitalerträge an die Klienten weiter geleitet, hat die Notariatsperson zu- handen der Klienten eine Bruttozins-Unterbescheinigung auszustellen, auf Grund derer die Klienten die an der Quelle erhobene Verrechnungssteuer anteilmässig zurückfordern können.

7 Juristische Personen, Kollektiv- und Komman­ditgesellschaften, Ar­beits­ gemeinschaf­ten, Baukonsortien und Stockwerkeigentümergemeinschaften Juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Genossen- schaften, Vereine und Stiftungen), Kollektiv- und Kommandit- gesellschaften, sowie Arbeitsgemeinschaften, Bau­konsortien und Stockwerkeigentümergemeinschaften ­stellen den Rück- erstattungsantrag mit Formular 25 (www.estv.admin.ch) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 www.taxme.ch Merkblatt 9 / Natürliche Personen / ab 2019 3/3