Übersicht über die Gebührentarife
Steuerverwaltung Intendance des impôts
Gebührentarife Gebühren im Verwaltungsverfahren Veranlagungsverfahren Grundsätzlich gebührenfrei > Gebühren werden erhoben für die Kosten von Beweismassnahmen, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nötig geworden sind.
Einspracheverfahren Grundsätzlich gebührenfrei > Gebühren werden erhoben für die Kosten von Beweismassnahmen, die wegen schuldhafter Verletzung von Verfahrenspflichten nötig sind sowie für Einsprachen bei Ermessensveranlagungen.
Fristverlängerungsgesuche Unterschiedliche Gebühren für Steuererklärungen > www.taxme.ch > Themen > Fristen verlängern
Mahnung für verspätetes Einreichen CHF 60 der Steuererklärung
Mündliche Rechtsauskünfte Gebührenfrei > Auskünfte, bei deren Bearbeitung ein grösserer Aufwand nötig ist, sind schriftlich zu erteilen.
Schriftliche Rechtsauskünfte Tarifrahmen CHF 50 bis CHF 2000 (nicht auf einen konkreten Fall bezogen) > Bei einer Bearbeitungszeit von mehr als zwei Stunden werden die Kosten anhand des effektiven Zeitaufwands berechnet. Hinweis: Auskünfte, die per E-Mail gegeben werden, sind immer unverbindlich. Verbindliche Informationen werden nur schriftlich per Post gegeben. Diese beiden Auskunftsarten sind gebührenpflichtig.
Verbindliche Auskunft Grundsätzlich gebührenfrei, weil es sich um eine vorweggenommene im Veranlagungsverfahren (gebührenfreie) Veranlagungstätigkeit handelt. (Steuerruling) > Eine Gebühr wird nur ausnahmsweise erhoben, wenn der Aufwand deutlich über die Veranlagungsarbeit hinausgeht. Ein von der steuerpflichtigen Person gewünschter Augenschein im Rahmen eines Vorbescheides für die Beurteilung von Liegenschaftsunterhalt ist ebenfalls kostenpflichtig (siehe Amtlicher Wert zum Zweck der Information). > www.be.ch/taxinfo > Verbindliche Auskunft (Steuerruling)
Vorbescheid bei Angelegenheiten Nach Taxpunkten > Zeitaufwand rund um Erbschafts- und Schenkungssteuer
Vorbescheid Grundstückgewinnsteuer Nach Taxpunkten > Zeitaufwand (inkl. Registerauskunft Steueraufschub)
Einsprache gegen Gebühren gemäss Art. 194 Abs. 2 Bst. a StG eine Ermessensveranlagung Unternehmensbesteuerung: Mind. CHF 200 pro Einsprache Privatpersonen / unselbstständig Erwerbstätige: Grundsätzlich mind. CHF 100 pro Einsprache > Abweichungen im Einzelfall möglich. Ohne zwischenzeitliche ordentliche Veranlagung kann die Gebühr in Folgejahren entsprechend dem Mehraufwand erhöht werden.
Stundungsentscheide in Steuersachen Gebührenfrei
Erlassentscheide in Steuersachen Gebührenfrei
Gebührentarife (11.25) 1/2
Verfügungen in Nach- und | Tarifrahmen CHF 50 bis CHF 2000 | ||
Steuerstrafverfahren | |||
Steuerbefreiungsentscheide | CHF 200 | ||
Buchprüfung | Grundsätzlich gebührenfrei | ||
> Ausnahmsweise gebührenpflichtig im Falle der schuldhaften von Verfahrenspflichten (Tarif nach Zeitaufwand). | Verletzung | ||
Sonstige gebührenpflichtige Handlungen | |||
Fotokopien Schwarz-Weiss * | CHF 0.40 | ||
> Mindestsatz in der Gebührenverordnung GebV | |||
Fotokopie der eingereichten | CHF 10 | ||
Steuererklärung * | |||
Zustellung Kopie Steuerdossier * | Post | Secure Mail | BE-Login / taxme.ch |
(vergangene Steuerjahre) | 1. Steuerjahr CHF 20 | CHF 20 | gebührenfrei |
Jedes weitere Steuerjahr CHF 15 | CHF 15 | gebührenfrei | |
Porto + Versand Effektive Kosten
Amtliche Bescheinigungen, | CHF 30 pro Bescheinigung | ||
die die Voraussetzungen | > Bei mehreren gleichartigen Bescheinigungen in einem Arbeitsgang | ||
für die unbeschränkte Steuerpflicht | (gleichzeitig eingereicht): CHF 22.50 pro Bescheinigung (Art. 9a GebV) | ||
beim Vollzug der Doppelbesteuerungs- | |||
abkommen bestätigen | |||
Aufteilung der Steuerfaktoren auf | mindestens CHF 90 | ||
Ersuchen der ungetrennten Eheleute | > Nach Zeitaufwand | ||
Rückerstattung / Verrechnung | Gebührenfrei | ||
von Beiträgen bei Trennung oder | |||
Scheidung | |||
Auflistung der kumulierten | CHF 85 | ||
Abschreibungen vergangener Jahre | > Tarif nach Zeitaufwand | ||
Festsetzung der provisorischen | Tarif nach Zeitaufwand | ||
Belastungsgrenze | > Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen | nur bis zu einer bestimmten Grenze | |
mit Grundpfandrechten belastet werden. Für Banken und Eigentümer/-innen müssen deshalb provisorische amtliche Werte gerechnet werden. | |||
Amtlicher Wert zum Zweck | CHF 140 | ||
der Information | > Tarif nach Zeitaufwand | ||
> Auf Antrag eines Notares wird bei einer Parzellierung ein | informatorischer | ||
amtlicher Wert gerechnet. In der Regel wird dies auch im Zusammenhang bei landwirtschaftlichen Grundstücken (Belastungsgrenze) gemacht. | |||
Produktionsdienstleistungen * | Tarif nach Zeitaufwand | ||
> Dabei handelt es sich um Dienstleistungen/Produkte (z. B. die nicht standardmässig angeboten werden. Diese Ergebnisse | Auswertungen), werden mittels | ||
manuellem Zusatzaufwand erstellt, der pro Zeiteinheit in Rechnung gestellt wird. | |||
* exkl. 8.1 % MWST
Hinweis zum Verzicht der Gebührenerhebung | bei Bedürftigkeit | ||
Bei Nachweis der Bedürftigkeit wird auf Gesuch hin auf die Gebühr verzichtet (Art. 13 Abs. | 1 GebV). | ||
Gebührentarife (11.25) | 2/2 | ||