Grundstückgewinn

Steuern Impôts

Grundstückgewinn

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung

GG Steuerverwaltung des Kantons Bern Ausgabe 2024

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Hinweise

4

Fristverlängerung

4

Vertretungsverhältnisse

4

Einreichen der Steuererklärung

4

Weitere Informationen

4

Rechtliche Hinweise

5

1

Gesetzliche Grundlagen

5

2

Steuerpflicht im Kanton Bern

5

3

Zeitpunkt der Gewinnerzielung

5

4

Bemessungsregeln

5

5

Verfahrenspflichten

5

6

Gebühren

6

7

Veranlagungsverfügung und Steuerbezug

6

8

Zahlungserleichterung – Steuererlass

6

9

Ergänzung der Veranlagung

6

10

Gesetzliches Grundpfandrecht

6

11

Kurzdeklaration

6

12

Merkblätter (MB)

6

Erläuterungen zur Steuererklärung

7

A

Ist die Konfession korrekt aufgedruckt?

8

B

Übernimmt die erwerbende Person die Grundstückgewinnsteuer?

8

C

Wurde eine wiederkehrende Leistung, wie eine Rente oder

ähnliches vereinbart?

8

D

Ist die erwerbende Person nahestehend (sei es aus Familienrecht oder

aus Beteiligungsrecht oder ähnlichem)?

8

E

Machen Sie einen Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung geltend?

8

F

Lastet auf dem veräusserten Grundstück ein Steueraufschub

aus Ersatzbeschaffung?

8

G

Wurden Planungsvorteile durch die Gemeinde oder

durch den Kanton abgeschöpft?

8

H

Wurden Wertberichtigungen (z. B. indirekte vorgenommene Abschreibungen)

oder Rückstellungen (z. B. für drohende Verluste) gebildet?

8

1

Erlös

10

1.1

Erlös laut Vertrag

10

1.2

Im Erlös enthaltene nicht liegenschaftliche Werte

10

1.3

Weitere Nebenleistungen?

10

2

Anlagekosten

10

2.1

Erwerbspreis

10

2.2

Auslagen

11

2.3

Wertvermehrende Aufwendungen

11

2.4

Weitere Aufwendungen

11

2.5

Berechnung der Anlagekosten auf Grundstücken des Geschäftsvermögens

11

3

Rohgewinn

12

4

Besitzesdauerabzug

12

5

Grundstückgewinn

12

6

Verlustanrechnung

12

6.1

Grundstückverluste

12

6.2

Betriebsverluste

12

7

Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns

12

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024

2/24

Inhaltsverzeichnis

Anhang

13

1

Liegenschaftskosten

13

1.1

Anlagekosten

13

1.2

Unterhaltskosten

13

1.3

Einkommensverwendung

13

1.4

Ausscheidung von Anlagekosten und Unterhalt

13

1.5

Liegenschaften im Geschäftsvermögen

13

2

Ausscheidungskatalog

14

3

Erhöhung des Steuerbetrages bei kurzer Besitzesdauer

23

4

Tabelle für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer

23

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024 3/24

Allgemeine Hinweise

Allgemeine Hinweise

Fristverlängerung Einreichen der Steuererklärung

Auf dem Steuererklärungsformular ist die Frist zum Einreichen Ihre vollständig ausgefüllte und unterschriebene Steuererklärung der Steuererklärung vermerkt. Reicht diese nicht aus, können reichen Sie bitte zusammen mit den notwendigen Unterlagen und Sie eine erste Fristverlängerung von 30 Tagen per E-Mail oder per Belegen (Originalbelege für wertvermehrende Aufwendungen) Post beantragen (Adresse siehe rechte Spalte; bitte notieren Sie fristgerecht wie folgt ein: die Register G-Nummer). Steuerverwaltung des Kantons Bern Per E-Mail eingereichte Gesuche werden per E-Mail beantwortet Grundstückgewinnsteuer und sind gebührenfrei. Per Post eingereichte Gesuche werden Postfach brieflich beantwortet und sind gebührenpflichtig. 3001 Bern

Weitere Fristverlängerungsgesuche können Sie nur schriftlich Standortadresse (E-Mail oder Post) einreichen. Die Gesuche werden brieflich be- Brünnenstrasse 66 antwortet und sind gebührenpflichtig. 3018 Bern

E-Mailadresse Vertretungsverhältnisse gg.sv@be.ch

Als Vertreterin oder Vertreter gilt, wer sich auf der Steuererklärung Telefon in der entsprechenden Rubrik als bevollmächtigt einträgt oder +41 31 633 60 18 oder +41 31 633 60 01 wer die Steuererklärung in Vertretung unterzeichnet (Stempel und Unterschrift). Für eine Besprechung ist eine telefonische Voranmeldung erwünscht. Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter bestimmt, eröffnet die Steuerverwaltung die Veranlagung rechtsgültig an diese Person. Sie erhält auch die Rechnung des geschuldeten Betrages. Abwei- Weitere Informationen chungen oder Änderungen des Vertretungsverhältnisses sind der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Grundstückgewinnsteuer Auf unserer Website www.taxme.ch finden Sie sämtliche mitzuteilen. Merkblätter und Steuerformulare, die Online-Berechnung zur Grundstückgewinnsteuer und Online-Kontaktformulare.

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024 4/24

Rechtliche Hinweise

1 Gesetzliche Grundlagen

Die Grundstückgewinnsteuer für Kanton und Gemeinde wird auf- grund des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 erhoben, welches am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist (Art. 126 ff. StG, BSG 661.11). Die Grundstückgewinnsteuer für die Kirchgemeinden wird gestützt auf das Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994 erhoben (KStG, BSG 415.0).

2 Steuerpflicht im Kanton Bern

Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen, die

  • ein Grundstück oder eine Wasserkraft im Kanton Bern ver- äussern,

  • ein Recht an einem Grundstück oder einer Wasserkraft im Kanton Bern einräumen oder veräussern,

  • als Miterbinnen und Miterben oder nach öffentlichem Recht an einem Grundstückgewinn beteiligt sind.

Sind mehrere Personen an der Veräusserung beteiligt (z. B. einfache Gesellschaften, Miteigentümergemeinschaften, Miter- binnen oder Miterben), wird jede Person für ihren veräusserten Eigentumsanteil steuerpflichtig. Demzufolge hat jede einzelne Person eine Steuererklärung auszufüllen und einzureichen.

Dasselbe gilt auch für Ehepaare sowie eingetragene Part- nerschaften. Die Besteuerung erfolgt entsprechend ihren Eigentumsanteilen gemäss Eintragung im Grundbuch. Eine Zu- sammenrechnung der Grundstückgewinne oder eine gegensei- tige Verlustanrechnung findet bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften nicht statt.

Als Veräusserung gilt insbesondere

  • Verkauf,

  • Tausch,

  • Enteignung,

  • Einbringen in eine Gesellschaft oder Genossenschaft,

  • Übertragung von Grundstücken durch eine Gesellschaft oder Genossenschaft auf Inhaberinnen oder Inhaber von Beteiligungsrechten,

  • Auflösung einer Personengesamtheit,

  • Beteiligung von Miterbinnen oder Miterben am Gewinn eines landwirtschaftlichen Grundstücks (Art. 619 ZGB in Verbindung mit Art. 28 bis 35 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB]).

Der Veräusserung gleichgestellt ist insbesondere

  • die Veräusserung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immo- biliengesellschaft oder Immobiliengenossenschaft,

  • die entgeltliche Übertragung eines Kaufrechts an einem Grundstück,

  • die Belastung von Grundstücken oder Wasserkräften mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen auf unbestimmte Dauer.

Rechtliche Hinweise

Bei Eigentumswechsel unter Eheleuten oder eingetra- genen Partnerschaften im Zusammenhang mit güter-, fami- lien- und scheidungsrechtlichen Ansprüchen wird die Besteue- rung für den Grundstückgewinn aufgeschoben, sofern beide dem Steueraufschub schriftlich zustimmen (MB E). Die Zustim- mungserklärung zum Steueraufschub unter Eheleuten oder eingetragenen Partnerschaften kann online abgerufen werden.

Grundstückgewinne unter CHF 5 300.– sind steuerfrei.

3 Zeitpunkt der Gewinnerzielung

Der Zeitpunkt der Gewinnerzielung (Steuerpflicht) wird durch den Grundbucheintrag bestimmt. Weder das Datum des Vertrags- abschlusses noch der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Schaden oder der Zeitpunkt der Bezahlung des Kaufpreises spie- len für die Grundstückgewinnsteuer eine Rolle.

4 Bemessungsregeln

Die Differenz zwischen dem Erlös und den Anlagekosten (Er- werbspreis zuzüglich Aufwendungen) ergibt den Rohgewinn.

Der um den Besitzesdauerabzug und die Verlustanrechnung ver- minderte Rohgewinn ergibt den steuerbaren Grundstückgewinn.

Sämtliche während eines Kalenderjahres erzielten Grundstückge- winne von mindestens CHF 5 300.– werden für die Besteuerung (satzbestimmend) zusammengerechnet.

5 Verfahrenspflichten

Steuerpflichtige Personen, die die Steuererklärung oder eingefor- derte Belege trotz schriftlicher Mahnung nicht einreichen, werden nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt und gebüsst.

Auch wenn Steueraufschubtatbestände vorliegen (Art. 131 bis 134 StG) oder bei einer beantragten Zuweisung zur Ein- kommens- oder Gewinnsteuer (Art. 129 StG) ist eine Steuer- erklärung einzureichen. Die Voraussetzungen für einen Steuer- aufschub sind dabei zu belegen.

Wer die Verfahrenspflichten bei der Veranlagung nicht erfüllt und namentlich falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, begeht eine versuchte Steuerhinterziehung. Dies hat eine Busse zur Folge.

Werden die falschen Angaben erst entdeckt, wenn die Veranla- gung rechtskräftig ist, liegt eine vollendete Steuerhinterziehung vor. Dies hat ein entsprechendes Nach- und Strafsteuerverfahren zur Folge. In schweren Fällen (bei Verwendung von gefälschten, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden) wird zudem die strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerbetrugs eingeleitet.

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024 5/24

6 Gebühren

Gemäss Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 werden für Fristverlängerungen, Mahnun- gen und schriftliche Anfragen Gebühren erhoben (GebV, BSG 154.21).

7 Veranlagungsverfügung und Steuerbezug

Mit der Veranlagungsverfügung werden der steuerbare Grund- stückgewinn, der Steuersatz und der Steuerbetrag festgesetzt. Abweichungen von den Angaben in der Steuererklärung werden durch die Steuerverwaltung kurz begründet.

Die Veranlagungsverfügung und die Steuerrechnung werden für Grundstückgewinne getrennt eröffnet. Die Steuerrechnung um- fasst die Steuern für den Kanton, die Gemeinde sowie für die Kirchgemeinde, sofern die Person kirchensteuerpflichtig ist.

8 Zahlungserleichterung – Steuererlass

Gesuche um Zahlungserleichterungen für Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sind schriftlich und begründet bei der zustän- digen Inkassostelle einzureichen.

Ein Gesuch um Steuererlass kann erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Veranlagung gestellt werden. Dieses ist schriftlich zu begründen und mit den nötigen Beweismitteln bei der zustän- digen Gemeinde einzureichen.

9 Ergänzung der Veranlagung

Wenn die steuerpflichtige Person im Verlaufe eines Kalenderjah- res mehrmals Grundstückgewinne realisiert hat, wird die Veran- lagung von Amtes wegen ergänzt (Art. 178 StG). In diesen Fällen werden die Gewinne desselben Kalenderjahres zusammenge- rechnet (Art. 145 Abs. 2 StG). Massgebend ist dabei der Grund- bucheintrag.

Die Veranlagung wird ferner auf Antrag der steuerpflichtigen Person oder von Amtes wegen ergänzt, wenn

  • Aufwendungen geltend gemacht werden, für die zum Zeitpunkt der Veranlagung noch keine Rechnung gestellt und in der Veranlagungsver­fügung ein entsprechender Ergänzungsvorbehalt angebracht worden ist,

  • nachträglich ein Verlust anzurechnen ist (Art. 143 StG),

  • eine Ersatzbeschaffung (Art. 132 ff. StG) vorgenommen wurde,

  • die Veranlagungen anderer steuerpflichtiger Personen für den auf dem gleichen Objekt realisierten Gewinn abgeändert werden.

Der Antrag auf Ergänzung ist innerhalb eines Jahres seit Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen, andernfalls ist eine Ergänzung zugunsten der steuerpflichtigen Person nicht mehr möglich (Art. 178 Abs. 4 StG).

Rechtliche Hinweise

10 Gesetzliches Grundpfandrecht

Für die auf dem veräusserten Grundstück geschuldete Grund- stückgewinnsteuer besteht auch ohne Eintragung in das Grund- buch ein gesetzliches Grundpfandrecht zugunsten des Kantons und der Gemeinde (MB G, Art. 241 bzw. 270 StG).

11 Kurzdeklaration

Gestützt auf die Verordnung über das Veranlagungsverfahren vom 30. Januar 2002 (VVV, BSG 661.521.1) kann gleichzeitig mit der Anmeldung einer Grundstückveräusserung eine Kurzde- klaration des mutmasslichen Grundstückgewinns beim zustän- digen Grundbuchamt eingereicht werden.

In den folgenden Fällen ist das Einreichen einer Kurzdeklaration zwingend (Art. 7b Abs. 2 VVV):

  • bei Handänderungen, die der Einkommenssteuer oder der Gewinnsteuer unterliegen;

  • bei unentgeltlichen Handänderungen gemäss Art. 131 StG (mit Kopie des Vertrages).

Das Einreichen der Kurzdeklaration entbindet nicht von der Pflicht, die Steuererklärung und allfällige Belege einzureichen (Art. 7b Abs. 3 VVV).

12 Merkblätter (MB)

Weiterführende Informationen zu besonderen Situationen sind in separaten Merkblättern (MB) dargestellt.

Übersicht Merkblätter (MB) MB A Gewerbsmässiger Handel mit Grundstücken MB B Unentgeltliche Handänderungen MB C Ersatzbeschaffung Landwirtschaft und Landumlegung MB D Ersatzbeschaffung übriges Geschäftsvermögen und Umstrukturierungen MB E Ersatzbeschaffung Privatvermögen und Eigentums- wechsel unter Ehegatten MB F Erwerbspreisbestimmung bei Teilveräusserung MB G Gesetzliches Grundpfandrecht / Auskünfte MB H Wirtschaftliche Handänderung

Die erwähnten Merkblätter zur Grundstückgewinnsteuer finden Sie auf der Website der Steuerverwaltung, www.taxme.ch. Sie können im PDF-Format heruntergeladen werden.

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024 6/24

Erläuterungen zur Steuererklärung

Erläuterungen zur Steuererklärung

Kanton Bern Steuerverwaltung

Canton de Berne www.taxme.ch

Register-Nr. bei Rückfragen bitte angeben

Steuererklärung Grundstückgewinn

Einzureichen bis: Vertreter/in (Stempel)

Steuerpflichtige Person

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Grundstückgewinnsteuer

Postfach

3001 Bern

+41 31 633 60 18

ZPV-Nr.:

Vertragsart Gewinndatum Beleg

Gemeinde/n

Grundstücke oder Rechte

Erwerbende Person/en Beteiligte Register-Nummern

Konfession der veräussernden Person:

>>> Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Fragen.

Zutreffendes bitte ankreuzen.

JA

A* Ist die Konfession korrekt aufgedruckt?

Korrekte Konfession im Zeitpunkt der Veräusserung:

B Übernimmt die erwerbende Person die Grundstückgewinnsteuer?

C Wurde eine wiederkehrende Leistung, wie eine Rente oder ähnliches vereinbart?

D Ist die erwerbende Person nahestehend (sei es aus Familienrecht oder aus Beteiligungsrecht oder ähnlichem)?

Art dieser Beziehung:

E Machen Sie einen Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung geltend?

  • Ersatzbeschaffung Privatvermögen (Voraussetzungen siehe Merkblatt E)

  • Ersatzbeschaffung Landwirtschaft (Voraussetzungen siehe Merkblatt C)

  • Ersatzbeschaffung Geschäftsvermögen (Voraussetzungen siehe Merkblatt D)

Die Merkblätter finden Sie unter www.taxme.ch

F Lastet auf dem veräusserten Grundstück ein Steueraufschub aus Ersatzbeschaffung?

G Wurden Planungsvorteile durch die Gemeinde oder den Kanton abgeschöpft?

Unterlagen bitte einreichen (z. B. Verfügungen, Verträge, Pläne, Zahlungsbelege)

>>> Die folgende Frage ist ausschliesslich bei Geschäftsliegenschaften zu beantworten:

H Wurden Wertberichtigungen (z. B. indirekt vorgenommene Abschreibungen) oder Rückstellungen

(z. B. für drohende Verluste) gebildet?

Umfang gemäss letzter Bilanz vor der Veräusserung in CHF:

I Bemerkungen

>>> Gewinnberechnung auf der Rückseite bitte ausfüllen.

* Erläuterungen Buchstaben A bis H siehe Wegleitung Grundstückgewinn.

Die folgenden Erläuterungen stimmen mit den Buchstaben A bis H auf der Vorderseite der Steuererklärung

Grundstückgewinn überein.

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024

7/24

A Ist die Konfession korrekt aufgedruckt?

Die Grundstückgewinnsteuer wird auch für die Kirchgemeinden erhoben (Kirchensteuergesetz vom 16. März 1994 [KStG, BSG 415.0]).

Prüfen Sie, ob die angedruckte Zugehörigkeit oder Nichtzuge- hörigkeit zu einer bernischen Landeskirche oder einer ihr ent- sprechenden Konfession oder kirchlichen Namensbezeichnung im Zeitpunkt der Veräusserung korrekt ist. Falls zutreffend, kreu- zen Sie das Feld an. Falls nicht zutreffend, geben Sie die korrekte Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit an.

B Übernimmt die erwerbende Person die Grundstückgewinnsteuer?

Steuerpflichtig ist die veräussernde Person eines Grundstückes. Die Übernahme der Grundstückgewinnsteuer durch die erwerbende Person stellt eine zusätzliche Leistung an die veräussernde Person dar und wird als Erlös aufgerechnet.

Übernimmt die erwerbende Person die Grundstückgewinnsteuer, ist das Feld anzukreuzen.

C Wurde eine wiederkehrende Leistung, wie eine Rente oder ähnliches vereinbart?

Wiederkehrende Leistungen wie Renten, Verpfründungen usw. gehören mit ihrem Kapitalwert zum Erlös. Von der Kapitalisierung ausgenommen sind Wohnrecht und Nutzniessung. Verpfründun- gen sind ebenfalls ausgenommen, sofern sie bei der Veräusse- rung von Grundstücken an gesetzliche oder eingesetzte Erbinnen und Erben vereinbart werden.

Haben Sie Leistungen vereinbart, so kreuzen Sie das Feld an und legen die entsprechenden Beweismittel der Steuererklärung bei (z. B. Vertrag, Vereinbarung).

D Ist die erwerbende Person nahestehend (sei es aus Familienrecht oder aus Beteiligungs- recht oder ähnlichem)?

Bei familienrechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragspar- teien kreuzen Sie das Feld an und geben Sie die Art der Bezie- hung an.

Besteht eine Beziehung zwischen den Vertragsparteien aus Be- teiligungsrecht, ist das Feld ebenfalls anzukreuzen. Unterpreis- liche Übertragungen auf eine Inhaberin oder einen Inhaber von Beteiligungsrechten werden zum Verkehrswert aufgerechnet. Dasselbe gilt für die unterpreisliche Einbringung oder Veräusse- rung eines Grundstücks an eine von der einbringenden oder ver- äussernden Person beherrschte Unternehmung.

Erläuterungen zur Steuererklärung

E Machen Sie einen Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung geltend?

Machen Sie einen Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung gel- tend, so kreuzen Sie das entsprechende Feld an und legen der Steuererklärung die notwendigen Beweismittel zum Ersatzobjekt bei (z. B. Kaufvertrag, Bauabrechnung).

Selbst wenn nach Ihrer Auffassung ein Steueraufschubstatbe- stand erfüllt sein sollte, ist die Steuererklärung vollständig aus- gefüllt einzureichen.

F Lastet auf dem veräusserten Grundstück ein Steueraufschub aus Ersatzbeschaffung?

Lastet auf dem veräusserten Grundstück ein Steueraufschub aus Ersatzbeschaffung, kreuzen Sie das Feld an.

Bei der Weiterveräusserung nach erfolgtem Steueraufschub aus Ersatzbeschaffung werden die Anlagekosten um den aufgescho- benen Rohgewinn gekürzt (Art. 140 Bst. c und Bst. f StG).

G Wurden Planungsvorteile durch die Gemeinde oder durch den Kanton abgeschöpft?

Haben Sie entsprechende Mehrwertabgaben für Planungsvor- teile geleistet, so kreuzen Sie das Feld an und legen der Steuerer- klärung die notwendigen Beweismittel bei (vgl. auch Ziffer 2.3 Bst. f der Erläuterungen zur Steuererklärung).

H Wurden Wertberichtigungen (z. B. indirekte vorgenommene Abschreibungen) oder Rück- stellungen (z. B. für drohende Verluste) gebildet?

Beantworten Sie diese Frage nur, wenn das Grundstück zum Geschäftsvermögen gehört.

Haben Sie Wertberichtigungen oder Rückstellungen gebildet, so kreuzen Sie das Feld an und reichen Sie den notwendigen Nach- weis ein.

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024 8/24

Erläuterungen zur Steuererklärung

Gewinnberechnung

CHF

CHF

1* Erlös

1.1 Erlös laut Vertrag

1.2 Im Erlös enthaltene nicht liegenschaftliche Werte (z. B. Mobiliar, Erneuerungsfonds etc.)

1.3 Weitere Nebenleistungen? Nähere Bezeichnung:

+

1.4 Total Erlös

=

>>> Bei Grundstücken des Privatvermögens sowie bei Grundstücken von juristischen Personen,

die von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit sind, sind ausschliesslich die Ziffern 2.1 bis 2.4 auszufüllen.

>>> Für Grundstücke des Geschäftsvermögens, die im gleichen Geschäftsjahr erworben und veräussert wurden,

sind bloss die Ziffern 2.1 bis 2.4 auszufüllen.

2 Anlagekosten

2.1 Erwerbspreis gemäss Vertrag vom:

2.2 Auslagen:

– Handänderungskosten

+

– Vermittlungsprovisionen

+

– übrige Auslagen

+

2.3 Wertvermehrende Aufwendungen (separate Liste bitte beilegen)

+

2.4 Weitere Aufwendungen

+

2.5 Grundstücke des Geschäftsvermögens

Buchwert gemäss letzter Bilanz vor der Veräusserung per:

(Bilanz vor Verkauf bitte beilegen)

+ buchmässig vorgenommene Abschreibungen von:

(Jahr)

(Abschreibungstabelle bitte beilegen)

+

./. davon buchmässig reaktiviert im Jahr:

./. aktivierte Beiträge für Planungsvorteile aus Vereinbarungen vor 1. April 2017

./. steuerlich nicht zulässige Aufwertungen oder Aktivierungen

+ Aufwendungen und Auslagen zwischen letzter Bilanz und Veräusserung

(Belege bitte einreichen)

+

Total Anlagekosten für Grundstücke des Geschäftsvermögens

>>> Betrag in Ziffer 2.6 einsetzen

=

2.6 Total Anlagekosten (sämtliche Aufwendungen sind mit Originalbelegen zu dokumentieren)

=

3 Rohgewinn (Ziffer 1.4 abzüglich Ziffer 2.6)

=

4 Besitzesdauerabzug Jahre, % vom Rohgewinn

5 Grundstückgewinn

=

Bei Mit- oder Gesamteigentum: Anteil

=

6 Verlustanrechnung

6.1 Anrechnung von Grundstückverlusten

6.2 Anrechnung von Betriebsverlusten

7 Steuerbarer Grundstückgewinn

=

Ich bestätige, dass diese Steuererklärung vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt ist.

Ort / Datum Unterschrift (steuerpflichtige Person bzw. Vertreterin/Vertreter)

Für Rückfragen bitte Telefonnummer und E-Mail angeben.

Telefon Privat / Mobil Telefon Geschäft

E-Mail

Beilagen

* Erläuterungen Ziffern 1 bis 7 siehe Wegleitung Grundstückgewinn.

Die folgenden Erläuterungen stimmen mit den Ziffern 1 bis 7 auf der Rückseite der Steuererklärung

Grundstückgewinn überein.

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024

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1 Erlös

Als Erlös gilt der gesamte Wert aller vermögenswerten Leistun- gen, zu denen sich die erwerbende Person zugunsten der ver- äussernden Person oder zugunsten einer Drittperson verpflichtet (Art. 138 StG).

Massgebend sind alle Leistungen der erwerbenden Person, die in kausalem Zusammenhang mit der Grundstückveräusserung stehen. Dazu gehören auch Leistungen, die neben dem verur- kundeten Betrag erbracht werden.

Erlöskorrekturen gemäss Art. 138 Abs. 4 StG (Gewinnbeteiligung von Miterben nach Art. 28 bis 35 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB]) werden unter Ziffer 2.4 der Steu- ererklärung berücksichtigt.

1.1 Erlös laut Vertrag

Bei einem Kaufvertrag gilt der verurkundete Kaufpreis als Erlös. Wer absichtlich einen niedrigeren als den tatsächlich vereinbar- ten Kaufpreis verurkunden lässt und diesen als Erlös deklariert, macht sich strafbar (siehe Ziffer 5 der rechtlichen Hinweise).

Vereinbarungen über Zahlungsmodalitäten oder die Verwendung des verurkundeten Kaufpreises haben auf die Erlösbestimmung keinen Einfluss.

Bei einem Tauschvertrag gilt der Tauschpreis als Erlös, sofern er nicht wesentlich vom Verkehrswert abweicht. Ist der Tausch- preis nicht oder nicht angemessen festgesetzt worden, gilt der Verkehrswert als Erlös.

1.2 Im Erlös enthaltene nicht liegenschaftliche Werte

Nicht liegenschaftliche Werte (z. B. Mobiliar, Erneuerungsfonds usw.) werden für die Erlösbestimmung nicht berücksichtigt. Der- artige Werte sind auszuscheiden, sofern sie im Kaufpreis enthalten sind.

1.3 Weitere Nebenleistungen?

Weitere Nebenleistungen, die zusätzlich zum verurkunde- ten Veräusserungspreis durch die erwerbende Person erbracht werden (z. B. Übernahme von Schulden), sind zu deklarieren und gehören zum Erlös.

2 Anlagekosten

Die Anlagekosten setzen sich aus dem Erwerbspreis und den Aufwendungen zusammen. Bei der Bestimmung der Anlagekos- ten wird der Geldentwertung nicht effektiv Rechnung getragen. Die Geldentwertung ist im Besitzesdauerabzug auf dem Rohge- winn pauschal berücksichtigt (siehe Ziffer 4 der Steuererklärung). Es können grundsätzlich nur Kosten angerechnet werden, die der steuerpflichtigen Person während ihrer Besitzesdauer tatsächlich entstanden sind und die sie selber getragen hat. Eine Ausnah- me bilden die Anlagekosten, welche von der Nutzniesserin oder vom Nutzniesser während der Dauer der Nutzniessung getätigt wurden. Diese können von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer angerechnet werden.

Nicht als Anlagekosten gelten insbesondere

  • Ausgaben für den ordentlichen Unterhalt,

  • Aufwendungen, die bereits bei der Einkommenssteuer berücksichtigt worden sind,

  • Investitionskosten, die dem Energiesparen dienen und bei der Einkommenssteuer abgezogen werden können,

  • Ertragsausfälle,

  • ordentliche Schuldzinsen,

Erläuterungen zur Steuererklärung

  • wiederkehrende Abgaben wie Liegenschaftssteuern, Gebäu- deversicherungsprämien,

  • Ausgleichszahlungen infolge Erbteilung oder Erbvorbezug.

Von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreite juristische Personen wie beispielsweise Personalvorsorgeeinrichtungen deklarieren die Anlagekosten ausschliesslich in Ziffern 2.1 bis 2.4 der Steuererklärung. Ziffer 2.5 der Steuererklärung ist nicht auszufüllen.

Bei Grundstücken des Geschäftsvermögens weisen die steuerpflichtigen Personen die Anlagekosten aufgrund ihrer Buch- haltung nach und füllen dazu Ziffer 2.5 der Steuererklärung aus.

2.1 Erwerbspreis

Als Erwerbspreis gilt der verurkundete oder tatsächlich bezahlte niedrigere Preis (Art. 139 StG). Ein höherer Preis kann nur ange- rechnet werden, wenn die Vorbesitzerin oder der Vorbesitzer die Grundstückgewinnsteuer und allfällige Strafsteuern aufgrund des wirklichen Erlöses bezahlt hat. Allfällig im Preis enthaltene, nicht liegenschaftliche Werte (z. B. Mobiliar, Erneuerungsfonds) sind separat auszuscheiden.

  1. a) Unentgeltlicher Erwerb

Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken gilt der amtliche Wert im Zeitpunkt der Schenkung, des Erbganges oder des Erbvorbezuges (Abtretung auf Rechnung künftiger Erb- schaft) als «Erwerbspreis»; dies ohne Rücksicht auf den Aus- gleichungswert oder auf geleistete Ausgleichszahlungen.

Die steuerpflichtige Person hat das Recht, die Anlagekosten ihrer Rechtsvorgängerin oder ihres Rechtsvorgängers als Erwerbs- preis anrechnen zu lassen, sofern diese höher sind als der amtliche Wert (Art. 140 Bst. a StG).

  1. b) Teilveräusserung

Wird lediglich ein Teil eines Grundstückes veräussert oder ein Recht an einem Grundstück eingeräumt, ist nur der entspre- chende Erwerbspreisanteil anzurechnen. Bei der Aufteilung des Erwerbspreises sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Er- werbes massgebend (MB F).

  1. c) Übergangsrechtliche Hinweise zur Bestimmung des Erwerbspreises

Für die Bestimmung des Erwerbspreises bei früherem unentgelt- lichen Erwerb sind die übergangsrechtlichen Regelungen in Art. 283 ff. StG zu beachten:

  • Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1965 durch Erbgang, Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft oder Schenkung erworben wurden, kann auf Verlangen der steuerpflichtigen Person derjenige Wert als Erwerbspreis angerechnet werden, welcher der Erbschafts- oder Schen- kungssteuer zugrunde gelegt wurde.

  • Für Grundstücke, die im Rahmen einer vor dem 1. Januar 1991 durchgeführten Erbteilung erworben wurden, gilt die Erbteilung mit Ausnahme der Realteilung als Veräusserung.

  • Dasselbe gilt im Rahmen der vor dem 1. Januar 1991 erfolgten Erbgänge für die Beteiligung der Miterbinnen und Miterben an einem den amtlichen Wert übersteigenden Anrechnungswert von Grundstücken, die auf Rechnung künftiger Erbschaft erworben worden sind. Die veräussernde Person eines derart erworbenen Grundstückes kann den Betrag, der den Miterbinnen und Miterben zur Ausgleichung überlassen werden muss, vom Erlös abziehen.

  • Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1991 mit einer Nutzniessung, einem Wohnrecht oder einer Verpfründung übertragen worden sind, ist lediglich bei Abtretungen auf Rechnung künftiger Erbschaft an Nachkommen die Unent-

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024 10/24

geltlichkeit zu bejahen. In allen übrigen Fällen liegt ein ge- mischtes (teilweise entgeltliches) Rechtsgeschäft vor, womit in Abgrenzung zur Schenkungssteuer der amtliche Wert oder das höhere Entgelt als Erwerbspreis gilt (Art. 139 Abs. 2 StG).

2.2 Auslagen

Als Auslagen gelten insbesondere

  • Kosten der Handänderung, Verschreibung und Versteigerung,

  • Provisionen und Auslagen für die Vermittlung des Kaufs oder Verkaufs,

  • beim Erwerb zur Bezahlung übernommene Grundstück- gewinnsteuern,

  • Vorfälligkeitsentschädigungen (Kündigung Festhypothek) im Zusammenhang mit dem Verkauf.

Generell gilt, dass nur effektiv entstandene Verkaufsausla- gen wie Insertionskosten und Provisionen berücksichtigt werden. Eigener Zeitaufwand oder Eigenprovisionen sowie Provisionen ohne Rechtsgrund (z. B. Scheinprovisionen) werden hingegen nicht berücksichtigt.

Provisionen zugunsten von Drittpersonen werden nur im Rah- men der üblichen Ansätze angerechnet und nur, wenn die Emp- fängerin oder der Empfänger angegeben wird.

2.3 Wertvermehrende Aufwendungen

Wertvermehrende Aufwendungen sind Ausgaben, die zur Ver- besserung oder Wertvermehrung des veräusserten Grundstücks beigetragen haben. Für die dauernde Wertvermehrung am ver- äusserten Grundstück fallen grundsätzlich nur Aufwendungen in Betracht, die nicht dem blossen Unterhalt oder der normalen Werterhaltung dienen. Hinsichtlich Ausscheidung von Mehr- wert und Unterhalt wird auf den Ausscheidungskatalog im Anhang dieser Wegleitung verwiesen.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind mit Original- belegen nachzuweisen. Bei fehlenden Belegen muss der an- rechenbare Betrag geschätzt werden, unter Umständen mittels eines detaillierten Gutachtens. Dabei sind privat erbrachte Eigen- leistungen im Gutachten separat auszuweisen. Die Kosten eines allfälligen (Privat-)Gutachtens gehen zulasten der steuerpflichtigen Person und sind beim Grundstückgewinn nicht abzugsberechtigt. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern behält sich ausdrücklich vor, die Stichhaltigkeit derartiger (Privat-)Gutachten zu überprü- fen.

Einzelne Sonderfälle sind hier kurz erwähnt:

  1. a) Besondere Bauten auf dem Grundstück

Mit der zuständigen Behörde vertraglich vereinbarte Bauten auf dem Grundstück wie Kinderspielplätze, gemeinschaftlich ge- nutzte Räume oder andere Einrichtungen, können als wertver- mehrende Aufwendungen abgezogen werden.

  1. b) Grundeigentümerbeiträge

Als abzugsfähige Aufwendungen gelten Grundeigentümerbeiträ- ge, die der Gemeinde gemäss Gesetz oder Gemeindereglement geleistet wurden oder entsprechende vertraglich geregelte Kos- tenbeiträge.

  1. c) Planungskosten und Schutzmassnahmen

Auch die von der Grundeigentümerin bzw. vom Grundeigentümer getragenen, direkt mit dem Planungsvorteil zusammenhängen- den Planungskosten der Gemeinde oder Kosten für Massnahmen zum Schutz des Grundstücks, können als Aufwendungen abge- zogen werden.

Erläuterungen zur Steuererklärung

  1. d) Noch auszuführende Arbeiten

Hat sich die steuerpflichtige Person vertraglich zur Übernahme erst noch auszuführender, wertvermehrender Arbeiten verpflich- tet, können die Kosten nach Abschluss der Arbeiten geltend ge- macht werden. Dieser Anspruch wird auf Antrag der steuerpflich- tigen Person mit der Aufnahme eines Ergänzungsvorbehalts in der Veranlagungsverfügung gesichert.

  1. e) Gewerbsmässig erbrachte Eigenleistungen

Hat die steuerpflichtige Person gewerbsmässig im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit wertvermehrende Eigenleistun- gen erbracht, so können diese abgezogen werden. Dies aller- dings nur, sofern die Eigenleistungen ordnungsgemäss verbucht und als Einkommen bzw. Gewinn besteuert wurden. Der Verbu- chungsnachweis ist der Steuererklärung beizulegen.

Eigenleistungen, die nicht gewerbsmässig erbracht oder nicht ordnungsgemäss verbucht wurden, können nicht abgezogen werden.

  1. f) Geleistete Mehrwertabgaben für Planungsvorteile

Wurden Mehrwertabgaben für Planungsvorteile geleistet, ist zu unterscheiden, ob sie gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung oder gestützt auf eine Verfügung entrichtet wurden:

  • Stützen sie sich auf eine Verfügung der Gemeinde oder des Kantons, die nach dem 1. April 2017 datiert, können sie als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden.

  • Stützen sie sich auf eine vertragliche Vereinbarung (Infra- strukturvertrag o. dgl.), die vor dem 1. April 2017 datiert, werden sie in der Regel als Vorabschöpfung der Grundstück- gewinnsteuer betrachtet und bei der späteren Grundstück- gewinnbesteuerung vom Steueranteil des vorabschöpfenden Gemeinwesens (Gemeinde oder Kanton) abgezogen.

Legen Sie bitte der Steuererklärung die notwendigen Beweismittel bei (Verfügung, Vereinbarung oder dergleichen).

2.4 Weitere Aufwendungen

Weitere Aufwendungen sind entsprechend zu begründen und zu belegen, wie beispielsweise ausbezahlte Gewinnanteile (Art. 28 bis 35 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Boden- recht [BGBB]). Sie werden nur angerechnet, wenn Personalien und Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers angegeben werden.

2.5 Berechnung der Anlagekosten auf Grundstücken

des Geschäftsvermögens Für die Berechnung der Anlagekosten auf Grundstücken des Ge- schäftsvermögens gelten sinngemäss die Ausführungen in Ziffern 2.1 bis 2.4 der Erläuterungen zur Steuererklärung.

Die steuerfrei abgeschriebenen Beträge sind zu deklarieren und mit einer Abschreibungstabelle nachzuweisen. Die durch Ver- äusserung wiedereingebrachten Abschreibungen unterliegen der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer.

Über die Anlagekosten hinaus vorgenommene buchmässige Aufwertungen stellen keine abzugsfähigen Aufwendungen dar und sind auszuscheiden. Aktivierte Aufwendungen, z. B. Eigenka- pital- und Terrainkreditzinsen, ordentlicher Unterhalt, Beiträge für Planungsmehrwertabschöpfungen und dergleichen, sind nicht abzugsfähig und daher ebenfalls auszuscheiden.

Falls mehrere Grundstücke des Geschäftsvermögens veräus- sert werden, können zur Berechnung der Anlagekosten bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Grundstückgewinnsteuer, weitere Ergänzungsblätter online abgerufen werden.

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024 11/24

3 Rohgewinn

Die Differenz zwischen dem Gesamterlös (Ziffer 1.4 der Steuer- erklärung) und den Anlagekosten (Ziffer 2.6 der Steuererklärung) ergibt den Rohgewinn.

4 Besitzesdauerabzug

  1. a) Allgemeines

Hatte die steuerpflichtige Person das veräusserte Grundstück während mindestens fünf Jahren zu Eigentum, reduziert sich der Grundstückgewinn (Rohgewinn) um zwei Prozent für jedes ganze Jahr seit dem Erwerb, höchstens aber um 70 Prozent.

Zur Berechnung des Besitzesdauerabzuges sind die Eintragun- gen im Grundbuch massgebend. Es werden nur ganze Jahre berücksichtigt.

  1. b) Unentgeltlicher Erwerb

Bei unentgeltlich erworbenen Grundstücken wird die Besitzes- dauer der Rechtsvorgängerin bzw. des Rechtsvorgängers (der Erblasserin oder des Erblassers, der abtretenden oder schen- kenden Person) angerechnet. Die Besitzesdauer wird bis zu dem Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem eine Rechtsvorgängerin bzw. ein Rechtsvorgänger das Grundstück entgeltlich erworben hat. Liegt die letzte besteuerte Veräusserung oder entgeltliche Handänderung ohne Gewinn über 35 Jahre zurück, wird der Ma- ximalabzug von 70 Prozent gewährt.

  1. c) Erbteilung

Wurde ein Grundstück vor dem 1. Januar 1991 durch Erbtei- lung erworben, berechnet sich der Besitzesdauerabzug wie folgt:

  • Für die ererbte Quote (unentgeltlicher Erwerb) kann die Besitzesdauer der Rechtsvorgängerin bzw. des Rechtsvor- gängers angerechnet werden.

  • Für die im Rahmen der Erbteilung von den Miterbinnen und Miterben käuflich erworbene Quote (entgeltlicher Erwerb) berechnet sich die Besitzesdauer ab Grundbuch- eintrag der Erbteilung.

  • Sonderfall bei Realteilung: Wurde der Grundbesitz der Rechtsvorgängerin bzw. des Rechtsvorgängers so aufgeteilt, dass jede Miterbin und jeder Miterbe einen der Erbquote entsprechenden Teil übernommen hatte (Realteilung), dann kann die erweiterte Besitzesdauer der Rechtsvorgängerin bzw. des Rechtsvorgängers auf den ganzen Rohgewinn angerechnet werden. Dies, sofern bei der Erbteilung keinerlei Ausgleich in Geld oder anderen Werten geleistet wurde.

5 Grundstückgewinn

Der Rohgewinn, vermindert um den Besitzesdauerabzug, ergibt den Grundstückgewinn.

Erläuterungen zur Steuererklärung

6 Verlustanrechnung

6.1 Grundstückverluste

Vom steuerbaren Grundstückgewinn können Verluste abgezogen werden, welche die steuerpflichtige Person im gleichen, im vor- angegangenen oder im nachfolgenden Kalenderjahr bei der Veräusserung von Grundstücken im Kanton Bern erleidet oder erlitten hat. Der Verlust muss mindestens CHF 5 300.– be- tragen. Sind Verluste nicht in der angeführten dreijährigen Zeit- spanne entstanden, können sie nicht angerechnet werden. Ferner können nur objektiv erlittene, nicht aber unechte Verluste ange- rechnet werden.

Bei Grundstücken des Geschäftsvermögens liegt im Umfang der steuerrechtlich vorgenommenen, aber durch Veräusserung nicht realisierten Abschreibungen oder Wertberichtigungen kein anre- chenbarer Grundstückverlust vor.

6.2 Betriebsverluste

Schliesst das Geschäftsjahr einer buchführenden, steuerpflichti- gen Person in der Bemessungsperiode (Steuerperiode), in der ein Grundstückgewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehören- den Grundstück erzielt wurde, gesamthaft mit einem Verlust ab, so kann dieser vom betreffenden Grundstückgewinn abgezogen werden. Die Bestimmungen über die Verlustanrechnung bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer sind sinngemäss anwendbar.

Die Anrechnung von Betriebsverlusten setzt die Veranlagung der massgebenden Steuerperiode voraus. Mit der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer wird nicht zugewartet, bis die massge- bende Steuerperiode veranlagt ist. Erst im Anschluss daran kann die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer entsprechend den geltend gemachten Betriebsverlusten ergänzt werden (siehe Ziffer 9 der rechtlichen Hinweise).

Nur ein auf Geschäftsvermögen realisierter Grundstückgewinn kann mit Betriebsverlusten verrechnet werden. Bei einem auf Pri- vatvermögen realisierten Grundstückgewinn ist eine Anrechnung von Betriebsverlusten ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlos- sen ist eine Anrechnung von Betriebsverlusten bei einer von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreiten juristischen Person (bei- spielsweise Vorsorgeeinrichtungen).

7 Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinns

Der Grundstückgewinn (Ziffer 5 der Steuererklärung) abzüglich allfällig anrechenbarer Verluste ergibt den steuerbaren Grund- stückgewinn. Für die Steuerberechnung werden Restbeträge unter CHF 100.– nicht mitgerechnet.

Aus diesem (gerundeten) Gewinn errechnen sich die Steuern für den Kanton, die Gemeinde und die Kirchgemeinde. Massgebend sind die in Art. 146 StG festgelegten Einheitsansätze. Diese ein- fache Steuer ist mit den Steueranlagen von Kanton, Gemeinde und allenfalls der Kirchgemeinde zu multiplizieren (siehe Tabelle im Anhang). Für die Steueranlage gilt das Datum des Grundbuch- eintrages der Veräusserung.

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024 12/24

Anhang

1 Liegenschaftskosten

1.1 Anlagekosten

Bei der Grundstückgewinnsteuer können im Gegensatz zur Ein- kommenssteuer sog. wertvermehrende Aufwendungen so- wie gewisse Auslagen als Anlagekosten abgezogen werden.

Als wertvermehrende Aufwendungen gelten Aufwendungen, die den Gebrauchswert der Liegenschaft erhöhen (Ausbau, Ver- besserungen, Neueinrichtungen).

Als Auslagen gelten insbesondere

  • Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben,

  • Notariatsgebühren,

  • Kosten für die Errichtung von Grundpfandschulden im Zusammenhang mit der Finanzierung des Grundstücks,

  • Vermittlungsprovisionen und weitere Kosten, die mit dem Erwerb oder der Veräusserung von Grundstücken verbunden sind,

  • Vorfälligkeitsentschädigungen (Kündigung Festhypothek) im Zusammenhang mit dem Verkauf.

1.2 Unterhaltskosten

Als Unterhalt gelten Massnahmen, die der Werterhaltung dienen. Unterhaltskosten sind bei der Einkommenssteuer in der entspre- chenden Steuerperiode abziehbar. Ein Abzug bei der Grund- stückgewinnsteuer ist nicht möglich.

Werden an bestehenden Gebäuden bauliche Energiesparmass- nahmen getroffen, sind die entsprechenden Kosten gleich wie Unterhaltskosten abziehbar.

Werden denkmalpflegerische Arbeiten aufgrund gesetzlicher Vor- schriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf Anordnung hin vorgenommen, sind die entsprechenden Kosten gleich wie Unterhaltskosten abziehbar.

Anhang

1.3 Einkommensverwendung

Weder bei der Grundstückgewinnsteuer noch bei der Einkom- menssteuer sind Aufwendungen abziehbar, die als Einkommens- verwendung bezeichnet werden.

1.4 Ausscheidung von Anlagekosten und Unterhalt

Die Verordnung über die Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungs- kosten (VUBV, BSG 661.312.51) sowie der Ausscheidungska- talog gelten grundsätzlich für Liegenschaften im Privatvermögen (für Geschäftsvermögen siehe Ziffer 1.5).

Die Ausscheidung zwischen Unterhalts- und Anlagekosten richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gül- tigen Praxis.

Aufwendungen, die bereits bei der Einkommenssteuer berück- sichtigt worden sind, sind nicht erneut abziehbar. Bei der Einkom- menssteuer nicht geltend gemachte Unterhaltskosten sind eben- falls nicht abzugsfähig.

Bitte beachten: Die Qualifikation als Unterhalts- oder Anlage- kosten bestimmt nicht unmittelbar den Umfang der Veränderung des amtlichen Wertes oder des Mietwertes.

Für die Festsetzung des amtlichen Wertes und des Mietwertes gelten andere Kriterien (Art. 52ff. StG; Art. 25 StG).

1.5 Liegenschaften im Geschäftsvermögen

Bezüglich Bilanzierung sind für Liegenschaften im Geschäfts- vermögen die Vorschriften des Handelsrechts massgebend. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern stellen die Anlagekosten die Obergrenze dar. Die Beurteilung des Liegenschaftsaufwan- des kann sinngemäss nach dem Ausscheidungskatalog erfolgen, sofern es sich um Kosten für reine Unterhaltsarbeiten oder um Aufwand für den Ersatz von bestehenden Einrichtungen handelt. Kosten erstmaliger Einrichtungen sind im Geschäftsvermögen zu aktivieren.

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024 13/24

Anhang

2 Ausscheidungskatalog

Die im Laufe der Jahre erfolgten Praxisänderungen der Steuerverwaltung sind beim Ausfüllen der Steuererklärung

für Grundstückgewinn entsprechend zu berücksichtigen.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Praktikabilität wurden die bisherigen Ausscheidungskataloge in eine einzige Tabelle integriert.

Massgebend sind somit die Angaben in der aktualisierten Tabelle und nicht mehr die seit 1982 publizierten Merkblätter.

E: Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen,

Spalte 1 Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Spalte 5

Spalte 6

können seit dem 01.01.1995 wie Unterhalt abge­zogen werden.

Jahre Jahre

Jahre

Jahre

Jahre

ab Jahr

Nicht als Unterhalt abziehbar sind im Zusammenhang mit einem Neubau

1962 – 1973 – 1980

1981– 1992

1993 – 1996

1997 – 2008

2009

erfolgte Investitionen zur rationellen Energieverwendung bzw.

1972 [1]

zur Nutzung erneuerbarer Energien.

Anlage- Anlagekosten

Anlagekosten

Anlagekosten

Anlagekosten

Anlage-

Dumontpraxis: während der ersten 5 Jahre seit Erwerb gilt Unterhalt

kosten

kosten

als anschaffungsnah und wird ganz oder teilweise als Anlagekosten qualifiziert.

[3]

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

[2]

1

Aussenwände

Die Kosten für den Abbruch von Gebäudeteilen und deren Neuaufbau sind als Unterhalt abziehbar, soweit es sich um gleichwertigen Ersatz handelt.

Dies gilt auch bei Grundrissveränderungen.

Gleichwertiger Ersatz liegt nicht vor bei Nutzungsänderungen und Grundrisserweiterungen.

1.1

Fassaden, Fenster, Balkone, Storen und Fensterläden

1.1.1

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Malerarbeiten

c. Fassadenreinigung (Hochdruck)

d. Dichtungen von Fugen und Abschlüssen zur Vermeidung

unerwünschter Luftwechsel

E ½

1

1

1

1

½

1

1

1

½

½

1

1

1

½

½

½

½

½

1.1.2

Fassadenrenovationen

a. Neuanstrich, Ersatz einer bestehenden Verkleidung

b. Neuverkleidung durch Eternit, Aluminium usw. oder anderes

statt Bemalung bzw. Überdecken einer vorbestandenen Verkleidung

c. Renovationsarbeiten an Naturstein-Fassaden (Sandstein)

d. F assadenisolationsarbeiten inkl. Verkleidung, Anpassen

der Fensterbänke und Halterungen

e. hinterlüftete Fassadenverkleidung im Zusammenhang

mit Wärmedämmung

¹⁄ ³

E ½

E ½

1

1

1

1

1

¹⁄ ³

½

½

1

1

1

½

½

¹⁄ ³

½

½

1

²⁄ ³

1

½

½

¹⁄ ³

½

²/ ³

½

½

½

¹⁄ ³

¹⁄ ³

1.1.3

Isolationen

Als Isolationsmassnahme gilt steuerlich nur, was

  • die beheizten Räume gegen aussen abgrenzt (Dach, Dachboden, Aussenwände, Kellerdecke)

  • der Wärmedämmung in erster Linie dient und

  • eine Wirkung hat, die bezogen auf das Gesamtgebäude erheblich ist (Gerüstkosten, Projektierungsaufwendungen und Honorare nur anteilsmässig)

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Neuisolation

E 1

1

1

1

½

½

½

½

½

½

½

1.1.4

Einfach-, Doppel- und Mehrfachverglasungsfenster, Türen

a. Reparatur  / gleichwertiger Ersatz

b. E rsatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster

als vorbestehend

c. Aussentüren / Garagentore (siehe Pkt. 3.1.5)

E ½

1

1

½

½

½

½

½

½

1.1.5

Windfang

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Neubau von unbeheizten Windfängen (ohne Schaffung

von überdimensionalem zusätzlichem Raum)

E 1

1

1

1

½

½

½

½

½

½

1.1.6

Sonnenstoren

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Neueinbau

c. Ersatz mit neuem elektrischem Antrieb

1

½

1

1

1

1

½

½

1

¾

1

½

½

1

¾

1

½

½

1

¾

1

½

1

½

1.1.7

Fensterläden und Rollläden

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Neueinbau

c. Rollläden anstelle von Fensterläden

E 1

½

1

1

1

1

½

½

1

¾

1

½

½

1

¾

1

½

½

1

¾

1

½

1.1.8

Balkone, Terrassen (Bodenbeläge siehe unter Pkt. 4.2)

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Neueinbau Verglasung

1

1

1

1

½

1

1

½

1

1

½

1

1

1

[1] Von 1948 bis 1961 gelten Unterhaltsarbeiten an neu erworbenen Liegenschaften während der ersten 5 Jahre seit Erwerb

vollumfänglich als Anlagekosten.

[2] Die Dumontpraxis kommt in den Jahren 1997 – 2008 nur zur Anwendung, wenn

die Liegenschaft zum Erwerbszeitpunkt

in einem im Unterhalt vernachlässigten Zustand war.

[3] Ab 2009 wurde die Dumontpraxis vom Kanton Bern aufgegeben.

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024

14/24

Anhang

E: Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen,

Spalte 1 Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Spalte 5

Spalte 6

können seit dem 01.01.1995 wie Unterhalt abge­zogen werden.

Jahre Jahre

Jahre

Jahre

Jahre

ab Jahr

Nicht als Unterhalt abziehbar sind im Zusammenhang mit einem Neubau

1962 – 1973 – 1980

1981– 1992

1993 – 1996

1997 – 2008

2009

erfolgte Investitionen zur rationellen Energieverwendung bzw.

1972 [1]

zur Nutzung erneuerbarer Energien.

Anlage- Anlagekosten

Anlagekosten

Anlagekosten

Anlagekosten

Anlage-

Dumontpraxis: während der ersten 5 Jahre seit Erwerb gilt Unterhalt

kosten

kosten

als anschaffungsnah und wird ganz oder teilweise als Anlagekosten qualifiziert.

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

[2]

[3]

1.2 Brandmauer

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

– 1 –

½ –

½ –

½ –

b. Erstellen von Brandmauern:

– im Zusammenhang mit Anbauten

1 1 1

1 1

1 1

1 1

1

– auf Verlangen der Feuerpolizei

1 1 1

1 1

1 1

1 1

½

1.3 Wintergarten

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

– 1 –

1 –

½ –

½ –

b. Neueinbau

1 1 1

1 1

1 1

1 1

1

1.4 Schadenbehebung

a. Bekämpfung von Holzschädlingen

– 1 –

1 –

1 –

½ –

b. Behebung von Feuchtigkeitsschäden

– 1 –

1 –

1 –

½ –

c. Behebung von Folgeschäden nach äusseren Einwirkungen

– 1 –

1 –

1 –

½ –

wie Erddruck, Bodensenkung usw.

1.5 Gerüstungen

Gerüstkosten sind proportional nach den Anteilen Unterhalts-

Anteil Anteil Anteil

Anteil Anteil

Anteil Anteil

Anteil Anteil

Anteil

und Anlagekosten aufzuteilen

2

Dächer

Die Kosten für den Abbruch von Gebäudeteilen und deren Neuaufbau sind als Unterhalt abziehbar, soweit es sich um gleichwertigen Ersatz handelt. Dies gilt

auch bei Grundrissveränderungen.

Gleichwertiger Ersatz liegt nicht vor bei Nutzungsänderungen und Grundrisserweiterungen.

2.1

Flach- und Giebeldächer, Spenglerarbeiten und

Blitzableiter

2.1.1

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Verbessern der thermischen Isolation

E

½

1

1

½

1

½

½

1

½

½

½

2.1.2

Flachdächer

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Umkehrdach auf bestehendes Dach (Wärmedämmung)

E

½

1

1

½

1

½

½

1

½

½

½

½

2.1.3

Giebeldächer / Estricheinbau

Erstellen eines Dachstuhls inklusive Bedachung

über ein undichtes Flachdach

a. Dachraum ungenutzt (ohne Zugang)

b. Dachraum genutzt als Estrich

c. Dachraum genutzt als Wohnraum

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

½

1

2.1.4

Spenglerarbeiten

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Neueinbau und Erweiterung infolge Um-, An- und / oder Aufbau

c. Dachrinnen: Reparatur oder gleichwertiger Ersatz

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

½

1

½

1

1

2.1.5

Unterdach

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Erstmaliges Anbringen eines Unterdaches ohne thermische Isolation

c. gleichwertiger Ersatz des Unterdaches kombiniert

mit zusätzlicher thermischer Isolation

d. E rstmaliges Anbringen eines Unterdaches kombiniert

mit zusätzlicher thermischer Isolation

E

1

½

1

1

1

1

1

1

½

1

1

1

½

½

1

½

½

1

1

½

½

1

½

1

½

½

1

1

2.1.6

Blitzableiter

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Neueinbau und Erweiterung

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

½

1

1

1

2.2

Dachstockausbau

Einbau von Zimmern oder Wohnungen

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

2.3

Hausbock und Schwamm

Kosten für deren Bekämpfung (Holzbehandlung)

1

1

1

½

2.4

Gerüstungen

Gerüstkosten sind proportional nach den Anteilen Unterhalts- und An-

lagekosten aufzuteilen

Anteil

Anteil

Anteil

Anteil

Anteil

Anteil

Anteil

Anteil

Anteil

Anteil

[1] Von 1948 bis 1961 gelten Unterhaltsarbeiten an neu erworbenen Liegenschaften

während der ersten 5 Jahre seit Erwerb

vollumfänglich als Anlagekosten.

[2] Die Dumontpraxis kommt in den Jahren 1997 – 2008 nur zur Anwendung, wenn die

Liegenschaft zum Erwerbszeitpunkt

in einem im Unterhalt vernachlässigten Zustand war.

[3] Ab 2009 wurde die Dumontpraxis vom Kanton Bern aufgegeben.

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024

15/24

Anhang

E: Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen,

Spalte 1 Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Spalte 5

Spalte 6

können seit dem 01.01.1995 wie Unterhalt abge­zogen werden.

Jahre Jahre

Jahre

Jahre

Jahre

ab Jahr

Nicht als Unterhalt abziehbar sind im Zusammenhang mit einem Neubau

1962 – 1973 – 1980

1981– 1992

1993 – 1996

1997 – 2008

2009

erfolgte Investitionen zur rationellen Energieverwendung bzw.

1972 [1]

zur Nutzung erneuerbarer Energien.

Anlage- Anlagekosten

Anlagekosten

Anlagekosten

Anlagekosten

Anlage-

Dumontpraxis: während der ersten 5 Jahre seit Erwerb gilt Unterhalt

kosten

kosten

als anschaffungsnah und wird ganz oder teilweise als Anlagekosten qualifiziert.

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

[2]

[3]

3

Wände im Innern, Decken

Die Kosten für den Abbruch von Gebäudeteilen und deren Neuaufbau sind als

Unterhalt abziehbar, soweit es sich

um gleichwertigen Ersatz handelt. Dies gilt auch bei Grundrissveränderungen.

Gleichwertiger Ersatz liegt nicht vor bei Nutzungsänderungen und Grundrisserweiterungen.

3.1

Maler- und Tapeziererarbeiten, Wand- und

Deckenverkleidungen, Türen

3.1.1

a. Auffrischen / Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. im Zusammenhang mit Umbauarbeiten und Anbauten

c. A nbringen einer inneren Isolation an Fassadenwänden

oder Kellerdecken

E

1

½

1

1

1

1

½

1

1

½

1

½

1

1

½

1

½

1

½

1

1

3.1.2

Wand- und Deckenverkleidungen als Ersatz für fällige Gipser- und

Malerarbeiten

a. Verkleidung aus Holz oder schallhemmend inklusive Malerarbeiten

b. Verkleidung aus Pavatex- oder Spanplatten inklusive Malerarbeiten

¹⁄ ³

¹⁄ ³

1

1

¹⁄ ³

¹⁄ ³

1

1

¹⁄ ³

1

1

¹⁄ ³

²/ ³

½

¹⁄ ³

¹⁄ ³

3.1.3

Plattenarbeiten, Fliesen

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. in Küche oder Badezimmer anstelle von Malerarbeiten

¹⁄ ³

1

1

¹⁄ ³

1

1

¹⁄ ³

1

1

¹⁄ ³

½

²/ ³

¹⁄ ³

¹⁄ ³

3.1.4

Trennwände erstellen: alt 1 Zimmer, neu 2 Zimmer

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

3.1.5

Türen, Kipptore (Garagen)

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Ersteinbau

c. Ersatz mit Komfortverbesserung

d. E rsatz mit aut. Torantrieb (Ersetzen eines einfachen Garagentores

durch ein automatisches)

1

¹⁄ ³

½

1

1

1

1

1

¹⁄ ³

½

½

1

1

¾

1

¹⁄ ³

½

½

1

1

¾

1

¹⁄ ³

½

½

1

²/ ³

¾

1

¹⁄ ³

½

1

¹⁄ ³

½

3.2

Treppen, Treppenhaus, Geländer

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. E rsatz mit Qualitätssteigerung (z. B. Ersatz einer Holztreppe durch

eine Betontreppe)

½

1

1

½

1

1

½

1

1

½

½

¾

½

½

3.3

Aufzug, Lift

a. Reparatur, gleichwertiger Ersatz

b. Erstmaliger Einbau

c. Ersatz mit Komfortverbesserung

1

¹⁄ ³

1

1

1

1

¹⁄ ³

1

1

1

1

¹⁄ ³

1

1

1

1

¹⁄ ³

½

1

²/ ³

1

¹⁄ ³

1

¹⁄ ³

4 Bodenbeläge

4.1 Innenräume

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1

1

1

½

(auch Parkett / Platten anstelle Teppich)

b. Ersatz mit Komfortverbesserung (z. B. Parkett statt Laminat)

¹⁄ ³

1

¹⁄ ³

1

¹⁄ ³

1

¹⁄ ³

²/ ³

¹⁄ ³

¹⁄ ³

c. neu verlegen, wenn früher nicht bewohnbar

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

d. neu verlegen auf Zement- oder anderem Unterlagsboden infolge

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

grösserer Umbauarbeiten oder Anbauten

e. Parkett neu schleifen und neu versiegeln

1

1

1

½

4.2 Aussen (Balkone, Terrassen)

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1

1

1

½

b. A bdichten des Terrassenbodens und Verlegen von Platten

¹⁄ ³

1

¹⁄ ³

1

¹⁄ ³

1

¹⁄ ³

²/ ³

¹⁄ ³

¹⁄ ³

auf die Abdichtung

c. Isolieren und Abdichten des Terrassenbodens

E

½

1

½

½

½

½

½

d. Auftragen einer Bodenfarbe auf Zementboden

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

[1] Von 1948 bis 1961 gelten Unterhaltsarbeiten an neu erworbenen Liegenschaften während der ersten 5 Jahre seit Erwerb

vollumfänglich als Anlagekosten.

[2] Die Dumontpraxis kommt in den Jahren 1997 – 2008 nur zur Anwendung, wenn die Liegenschaft zum Erwerbszeitpunkt

in einem im Unterhalt vernachlässigten Zustand war.

[3] Ab 2009 wurde die Dumontpraxis vom Kanton Bern aufgegeben.

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024

16/24

Anhang

E: Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen,

Spalte 1 Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Spalte 5

Spalte 6

können seit dem 01.01.1995 wie Unterhalt abge­zogen werden.

Jahre Jahre

Jahre

Jahre

Jahre

ab Jahr

Nicht als Unterhalt abziehbar sind im Zusammenhang mit einem Neubau

1962 – 1973 – 1980

1981– 1992

1993 – 1996

1997 – 2008

2009

erfolgte Investitionen zur rationellen Energieverwendung bzw.

1972 [1]

zur Nutzung erneuerbarer Energien.

Anlage- Anlagekosten

Anlagekosten

Anlagekosten

Anlagekosten

Anlage-

Dumontpraxis: während der ersten 5 Jahre seit Erwerb gilt Unterhalt

kosten

kosten

als anschaffungsnah und wird ganz oder teilweise als Anlagekosten qualifiziert.

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

[2]

[3]

5

Küche, Bad, Waschküche

5.1

Kücheneinrichtungen (im amtlichen Wert enthalten)

5.1.1

Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1

½

½

½

5.1.2

Küchenkombination inklusive Folgekosten

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. E rsatz mit Komfortverbesserung (z. B. Chromstahl oder Stein-

abdeckung anstelle von Kunststoff / Kunstharzbeschichtung)

c. Küchenkombination anstelle bisheriger frei stehender Einrichtung

¹⁄ ³

²/ ³

1

1

1

¹⁄ ³

²/ ³

½

²/ ³

5

∕6

¹⁄ ³

²/ ³

½

²/ ³

5

∕6

¹⁄ ³

²/ ³

½

²/ ³

5

∕6

¹⁄ ³

²/ ³

¹⁄ ³

²/ ³

5.2

Küchengeräte (im amtlichen Wert enthalten)

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Ersteinbau

c. E rsatz mit Komfortverbesserung (z. B. Ersatz Backofen durch

Kombigerät, Ersatz Kühlschrank durch Gerät mit grösserem Volumen

und Tiefkühlfach)

E

E

1

¹⁄ ³

1

1

1

1

¹⁄ ³

½

1

²/ ³

1

¹⁄ ³

½

1

²/ ³

1

¹⁄ ³

½

1

²/ ³

1

¹⁄ ³

1

¹⁄ ³

5.3

Badezimmer / sanitäre Einrichtungen

(im amtlichen Wert enthalten)

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Ersatz mit Komfortverbesserung (z. B. Einbau Dusch-WC)

c. zusätzliche Einrichtungen (z. B. zusätzliche Dusche, zusätzliches Lavabo

oder Doppellavabo anstelle eines Lavabos)

¹⁄ ³

1

1

1

1

¹⁄ ³

1

½

²/ ³

1

¹⁄ ³

1

½

²/ ³

1

¹⁄ ³

1

½

²/ ³

1

¹⁄ ³

1

¹⁄ ³

1

5.4

Waschmaschine, Tumbler (im amtlichen Wert enthalten)

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. erstmalige Anschaffung

E

1

1

1

1

½

1

1

½

1

1

½

1

1

1

6

Heizungen, Lüftungen

6.1

Wärmeerzeugung, Heizkessel

6.1.1

Reparatur / gleichwertiger Ersatz, inkl. Installationen

1

½

½

½

6.1.2

Ersatz mit Erweiterung

Anteil

Anteil

Anteil

Anteil

Anteil

Anteil

Anteil

Anteil

Anteil

Anteil

6.1.3

Durchlauferhitzer

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Neuanschaffung

1

1

1

1

½

1

1

½

1

1

½

1

1

1

6.1.4

Fest installierte Elektroheizungen

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Neuinstallation

1

1

1

1

½

1

1

½

1

1

½

1

1

1

6.2

Umstellen der Energie, Alternativsysteme

6.2.1

Umstellen auf Holz-, Gas- oder andere Systeme

(bei gleich bleibendem Heizvolumen)

1

½

½

½

6.2.2

Ersetzen einer Warmluftetagenheizung, von Öl-, Holz- und

Kohleofen durch eine Zentralheizung

¹⁄ ³

1

¹⁄ ³

²/ ³

¹⁄ ³

½

½

½

6.2.3

Spezielle Installationen (rationelle Energienutzung)

Einbau von Wärmepumpen, Wärme-Rückgewinnungsanlagen,

E

1

1

1

¾

½

½

½

[4]

Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Holzfeuerungsanlagen,

Anlagen zur Nutzung der Sonnen- und Windenergie, Geothermie,

Photovoltaikanlagen (inkl. Speicherbatterien und die Installation einer

E-Ladestation, falls diese mit der eigenen Photovoltaikanlage gespiesen

wird), Biogasanlagen, inkl. Installationskosten soweit für den Eigen-

gebrauch und bei gleichbleibendem Heizvolumen (jedoch ohne Anlagen

zur Beheizung von Schwimmbädern, Gewächshäusern und dergleichen)

[1] Von 1948 bis 1961 gelten Unterhaltsarbeiten an neu erworbenen Liegenschaften während der ersten 5 Jahre seit Erwerb

vollumfänglich als Anlagekosten.

[2] Die Dumontpraxis kommt in den Jahren 1997 – 2008 nur zur Anwendung, wenn die Liegenschaft zum Erwerbszeitpunkt

in einem im Unterhalt vernachlässigten Zustand war.

[3] Ab 2009 wurde die Dumontpraxis vom Kanton Bern aufgegeben.

[4] Ab Steuerjahr 2024 sind die Kosten für die Installation von Photovoltaikanlagen (inkl.

Speicherbatterien und die Installation

einer E-Ladestation, falls diese mit der eigenen Photovoltaikanlage gespiesen wird) sowie von Solarthermieanlagen auch

bei Neubauten bei der Grundstückgewinnsteuer nicht mehr abzugsfähig.

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024

17/24

Anhang

E: Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen,

Spalte 1 Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Spalte 5

Spalte 6

können seit dem 01.01.1995 wie Unterhalt abge­zogen werden.

Jahre Jahre

Jahre

Jahre

Jahre

ab Jahr

Nicht als Unterhalt abziehbar sind im Zusammenhang mit einem Neubau

1962 – 1973 – 1980

1981– 1992

1993 – 1996

1997 – 2008

2009

erfolgte Investitionen zur rationellen Energieverwendung bzw.

1972 [1]

zur Nutzung erneuerbarer Energien.

Anlage- Anlagekosten

Anlagekosten

Anlagekosten

Anlagekosten

Anlage-

Dumontpraxis: während der ersten 5 Jahre seit Erwerb gilt Unterhalt

kosten

kosten

als anschaffungsnah und wird ganz oder teilweise als Anlagekosten qualifiziert.

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

[2]

[3]

6.3 Zusätzliche thermische Installation

6.3.1 im Allgemeinen

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

– 1 –

½ –

½ –

½ –

b. Ersatz bestehender Heizkörperventile durch Thermostatventile

E

½ 1 ½

¾ ½

½ ½

½ –

6.3.2 Ersteinbau einer automatischen Regulierung der Wärmeproduktion

E

1 1 1

¾ ½

½ ½

½ –

6.3.3 Ersteinbau eines elektronischen Wärmekostenverteilers

E

1 1 1

¾ ½

½ ½

½ –

6.3.4 Verbesserung der Wärmedämmung (Kessel, Warmwasserspeicher,

E

½ 1 ½

¾ ½

½ ½

½ –

Leitungen, Verteiler und Armaturen) in unbeheizten Räumen

6.3.5 Einbau von Messeinrichtungen zur Verbrauchsmessung

E

1 1 1

¾ ½

½ ½

½ –

der flüssigen Brennstoffe (Öldurchlaufzähler)

6.3.6 Einbau von Betriebsstundenzähler bei Heizkessel, Brenner und

E

1 1 1

¾ ½

½ ½

½ –

Umwälzpumpen

6.3.7 Ersteinbau von Thermostatventilen (z. B. DANFOSS®)

E

1 1 1

¾ ½

½ ½

½ –

6.3.8 Wandstrahler und Deckenstrahler (inkl. Zusatzheizgerät)

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

– 1 –

½ –

½ –

½ –

b. Neuanschaffung

1 1 1

1 1

1 1

1 1

1

6.4 Kaminanlagen

6.4.1 Reparatur / gleichwertiger Ersatz

– 1 –

½ –

½ –

½ –

6.4.2 Kaminsanierung (inkl. Kamineinsätze) im Zusammenhang mit

E

– 1 –

½ –

½ –

½ –

dem Ersatz eines Wärmeerzeugers

6.5 Heizöltank / Tankraum

6.5.1 Ersatz / Tanksanierung sowie Tankrevisionen

– 1 –

½ –

½ –

½ –

6.5.2 Ersteinbau inkl. Tankraum

1 1 1

1 1

1 1

1 1

1

6.5.3 Bisher im Erdreich, neu Einrichtung im Keller, Öltank, Auffangwanne

(in Stahl oder Kunststoff) inklusive deren Abdichtung

a. bei neu kleinerem oder gleichbleibendem Inhalt

– 1 –

½ –

½ –

½ –

b. bei neu grösserem Inhalt

Anteil Anteil Anteil

Anteil Anteil

Anteil Anteil

Anteil Anteil

Anteil

c. Ausserbetriebsetzung des alten Tanks (Auffüllen, Grabarbeiten, In-

– 1 –

½ –

½ –

½ –

standstellung des Grundstücks / Gartens usw.)

d. Renovation Tankraum und Ergänzungen im Zusammenhang mit ein-

– 1 –

1 –

1 –

½ –

schlägigen Vorschriften (Überlaufsicherung, Leckwarngeräte)

e. Vorschriftsgemässes Neuerstellen bzw. Einrichten des Tankraumes

1 1 1

1 1

1 1

1 1

1

6.6 Cheminée, Kachelofen (Hafnerarbeiten), Cheminéeofen

6.6.1 a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

– 1 –

½ –

½ –

½ –

b. Umbau einfaches Cheminée in Warmluftcheminée

E

½ 1 ½

¾ ½

½ ½

½ –

c. Ersteinbau inkl. Kamineinsatz

1 1 1

1 1

1 1

1 1

1

6.7 Anschluss an Fernwärmeheizung

Ausserbetriebnahme einer bestehenden Heizungsanlage und

E

– 1 –

½ –

½ –

½ –

Anschliessen an ein Fernwärmenetz (inkl. Anschlussgebühr)

6.8 Warmwasseraufbereitung (Boiler)

6.8.1 a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

– 1 –

½ –

½ –

½ –

b. Ersteinrichtung und zusätzliche Einrichtung

1 1 1

1 1

1 1

1 1

1

c. Ersatz durch grösseres Modell

Anteil Anteil Anteil

Anteil Anteil

Anteil Anteil

Anteil Anteil

Anteil

d. Neueinrichtung zusätzlich zum bestehenden Heizkessel für

E

1 1 1

¾ ½

½ –

½ –

die Warmwasseraufbereitung im Sommer

e. Entkalken der Warmwasseranlage

– – –

– –

– –

– –

6.8.2 Einbau von Erfassungsgeräten zur verbrauchsabhängigen

E

1 1 1

¾ ½

½ ½

½ –

Warmwasserkostenabrechnung

6.9 Lüftung, Klimaanlage, Dampfabzug

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

– 1 –

½ –

½ –

½ –

b. Neueinrichtung

1 1 1

1 1

1 1

1 1

1

[1] Von 1948 bis 1961 gelten Unterhaltsarbeiten an neu erworbenen Liegenschaften

während der ersten 5 Jahre seit Erwerb

vollumfänglich als Anlagekosten.

[2] Die Dumontpraxis kommt in den Jahren 1997 – 2008 nur zur Anwendung, wenn die

Liegenschaft zum Erwerbszeitpunkt

in einem im Unterhalt vernachlässigten Zustand war.

[3] Ab 2009 wurde die Dumontpraxis vom Kanton Bern aufgegeben.

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024

18/24

Anhang

E: Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen,

Spalte 1 Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Spalte 5

Spalte 6

können seit dem 01.01.1995 wie Unterhalt abge­zogen werden.

Jahre Jahre

Jahre

Jahre

Jahre

ab Jahr

Nicht als Unterhalt abziehbar sind im Zusammenhang mit einem Neubau

1962 – 1973 – 1980

1981– 1992

1993 – 1996

1997 – 2008

2009

erfolgte Investitionen zur rationellen Energieverwendung bzw.

1972 [1]

zur Nutzung erneuerbarer Energien.

Anlage- Anlagekosten

Anlagekosten

Anlagekosten

Anlagekosten

Anlage-

Dumontpraxis: während der ersten 5 Jahre seit Erwerb gilt Unterhalt

kosten

kosten

als anschaffungsnah und wird ganz oder teilweise als Anlagekosten qualifiziert.

[3]

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

[2]

7

Sanitäre und elektrische Installationen, Brandverhütung

7.1

Leitungen im allgemeinen

(Wasser, Heizung, Elektrisch, Gas, Telefon, TV usw.)

7.1.1

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Neueinrichtungen / Erweiterungen

1

1

1

1

½

1

1

½

1

1

½

1

1

1

7.1.2

Entkalken alter Leitungen

7.1.3

einmalige Anschlussgebühren

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

7.2

Sanitäre- und Heizungs-Verteilung

7.2.1

Wasser-Enthärtungsanlagen

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Ersteinbau

c. Chemikalien für Wasserenthärter

1

1

1

1

½

1

1

½

1

1

½

1

1

1

7.2.2

Heizkörper (Radiatoren)

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Neueinrichtungen / Erweiterungen

1

1

1

1

½

1

1

½

1

1

½

1

1

1

7.3

Elektrische Installationen (z. B. Elektrotableau)

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

(ohne Beleuchtungskörper = Mobiliar)

b. Neueinrichtungen / Erweiterungen

c. Unterputzverlegung (ohne Erweiterung)

1

1

1

1

1

½

1

½

1

½

1

½

1

½

1

½

1

1

7.4

Individuelle Empfangsanlagen für Funk, Radio, TV usw.

(Antennen, Satellitenschüsseln) als Hauptanlage

a. Reparatur

gleichwertiger Ersatz

b. Ersteinbau

½

1

1

1

1

½

1

1

¾

1

½

1

½

¾

1

½

1

½

½

1

1

1

7.4.1

Anschluss an Gemeinschaftsanlage

a. Reparatur

gleichwertiger Ersatz

b. erstmalige Installation

c. Anschlussgebühr

d. Empfangs- und Grundgebühren von Kabel- und

Rundfunknetzbetreibern

½

1

1

1

1

1

1

½

1

1

1

¾

1

1

½

1

1

½

¾

1

1

½

1

1

½

½

1

1

1

1

1

1

7.5

Brandverhütung Überwachungs- und Löschanlagen

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Ersteinbau

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

½

1

1

1

7.6

Alarmanlage

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

b. Ersteinbau / Erweiterung der Anlage

c. Kosten der Überwachung / Wartung (Abonnement)

d. Leitungsgebühr für direkte Alarmierung

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

½

1

1

1

8 Schwimmbad innen / Sauna / Solarium

8.1 Schwimmbad

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1

1

1

½

b. Ersteinbau

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

c. Betriebskosten (Filter, Pumpe, Chemikalien)

8.2 Beheizung

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1

1

1

½

b. Ersteinbau

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

8.3 Sauna (im amtlichen Wert enthalten)

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1

1

1

½

b. Ersteinbau

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

8.4 Solarium (fest eingebaut)

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1

1

1

½

b. Ersteinbau

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

[1] Von 1948 bis 1961 gelten Unterhaltsarbeiten an neu erworbenen Liegenschaften während der ersten 5 Jahre seit Erwerb

vollumfänglich als Anlagekosten.

[2] Die Dumontpraxis kommt in den Jahren 1997 – 2008 nur zur Anwendung, wenn

die Liegenschaft zum Erwerbszeitpunkt

in einem im Unterhalt vernachlässigten Zustand war.

[3] Ab 2009 wurde die Dumontpraxis vom Kanton Bern aufgegeben.

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024

19/24

Anhang

E: Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen,

Spalte 1 Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Spalte 5

Spalte 6

können seit dem 01.01.1995 wie Unterhalt abge­zogen werden.

Jahre Jahre

Jahre

Jahre

Jahre

ab Jahr

Nicht als Unterhalt abziehbar sind im Zusammenhang mit einem Neubau

1962 – 1973 – 1980

1981– 1992

1993 – 1996

1997 – 2008

2009

erfolgte Investitionen zur rationellen Energieverwendung bzw.

1972 [1]

zur Nutzung erneuerbarer Energien.

Anlage- Anlagekosten

Anlagekosten

Anlagekosten

Anlagekosten

Anlage-

Dumontpraxis: während der ersten 5 Jahre seit Erwerb gilt Unterhalt

kosten

kosten

als anschaffungsnah und wird ganz oder teilweise als Anlagekosten qualifiziert.

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

[2]

[3]

9 Umgebung

9.1 Umgebungs- und Gartenarbeiten

Grundsatz

Bei selbstgenutzten Liegenschaften (Einfamilienhaus, Stockwerk-

eigentum, Wohnung im Mehrfamilienhaus mit alleiniger Benutzung

des Gartens durch den Besitzer) gelten alle Kosten die der Kommo-

dität dienen, als Einkommensverwendung und sind nicht abziehbar (wie

z. B. jährlich wiederkehrende Räumungs- und Reinigungs-

arbeiten, Rasenunterhalt, Schneeräumung, Aufwand für Blumen- und

Gemüsegärten sowie zur Gewinnung von Baumfrüchten und Beeren).

Bei Mehrfamilienhäusern gelten Rasenmähen, Schneeräumung usw. als

Unterhalt, sofern die Gartenanlage sämtlichen Bewohnern

zur Verfügung steht und die Kosten nicht den Mietern über die Neben-

kostenabrechnung weiterbelastet wird.

9.1.1 Gartenanlage

a. Garten erstmals neu anlegen, inkl. die erstmalige Anlage von

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

nicht begehbaren Feuchtbiotopen als auch von Trockenbiotopen

b. Erstmaliges Ansetzen von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

c. Kosten für die Überwinterung von grossen Kübel-Pflanzen durch

ein Gartenbauunternehmen (z. B. Palmen, Olivenbäume usw.)

d. Pflege und Ersatz derjenigen Pflanzen, die das Jahr überdauern

1

1

1

½

(inkl. Abfuhr des Schnittgutes)

e. Wegausbesserungen (innerhalb des Gartens)

1

1

1

½

f. Reparatur und Ersatz von Biotopen in gleicher Ausführung

1

1

1

½

9.1.2 Terraingestaltung / Neugestaltung

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1

1

1

½

b. Ausgraben, Auffüllen, Planieren usw.

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

9.1.3 Feste Einfriedung (Zaun, Stütz- und Gartenmauer, Lärm- oder Sichtschutz)

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1

1

1

½

b. Ersteinbau (Neuanlage) / Erweiterung

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

c. Instandstellung mit Qualitätsverbesserung

Anteil

1

Anteil

1

Anteil

1

Anteil

Anteil

Anteil

Anteil

9.1.4 Zufahrt  / Vorplatz

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz (bei gleich bleibender Fläche)

1

1

1

½

b. erstmaliger Belagseinbau (Teerung, Pflastersteine,

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

Zementplatten usw.)

c. mit Zement-Verbundsteinen oder Beton- und Teerasphaltbelägen

– Ersatz bei vergleichbarer Qualität

1

1

1

½

– bisher gekofferter Kiesplatz

¾

1

¾

1

¾

1

¾

7

∕8

¾

¾

– bisher Naturplatz ohne Kofferung

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

d. mit Natursteinpflästerung anstelle von Zementverbundsteinen

½

1

½

1

½

1

½

¾

½

½

9.1.5 Bodenverbesserung

Entwässern, Humusieren, Stützen usw.

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

9.1.6 Gartensitzplatz

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1

1

1

½

b. E rsteinbau / Anteil Erweiterung infolge Um- und / oder Anbau

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

oder für Neubauten

9.1.7 Schwimmbad aussen (im amtlichen Wert enthalten)

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

1

1

1

½

b. Ersteinbau

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

c. Abdeckung

– gleichwertiger Ersatz

1

1

1

½

– Erstinstallation

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

– Ersatz mit Komfortverbesserung

Anteil

Anteil Anteil

Anteil Anteil

Anteil Anteil

Anteil

Anteil

Anteil

d. Betriebskosten (Filter, Pumpe, Chemikalien)

[1] Von 1948 bis 1961 gelten Unterhaltsarbeiten an neu erworbenen Liegenschaften

während der ersten 5 Jahre seit

Erwerb

vollumfänglich als Anlagekosten.

[2] Die Dumontpraxis kommt in den Jahren 1997 – 2008 nur zur Anwendung, wenn die

Liegenschaft zum Erwerbszeitpunkt

in einem im Unterhalt vernachlässigten Zustand war.

[3] Ab 2009 wurde die Dumontpraxis vom Kanton Bern aufgegeben.

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024

20/24

Anhang

E: Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen,

Spalte 1 Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Spalte 5

Spalte 6

können seit dem 01.01.1995 wie Unterhalt abge­zogen werden.

Jahre Jahre

Jahre

Jahre

Jahre

ab Jahr

Nicht als Unterhalt abziehbar sind im Zusammenhang mit einem Neubau

1962 – 1973 – 1980

1981– 1992

1993 – 1996

1997 – 2008

2009

erfolgte Investitionen zur rationellen Energieverwendung bzw.

1972 [1]

zur Nutzung erneuerbarer Energien.

Anlage- Anlagekosten

Anlagekosten

Anlagekosten

Anlagekosten

Anlage-

Dumontpraxis: während der ersten 5 Jahre seit Erwerb gilt Unterhalt

kosten

kosten

als anschaffungsnah und wird ganz oder teilweise als Anlagekosten qualifiziert.

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

[2]

[3]

9.1.8 Beheizung Schwimmbad

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

– 1 –

1 –

1 –

½ –

b. Ersteinbau

1 1 1

1 1

1 1

1 1

1

9.1.9 Schwimmteich (im amtlichen Wert enthalten) / Biotop

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

– 1 –

1 –

1 –

½ –

b. Ersteinbau

1 1 1

1 1

1 1

1 1

1

9.2 Kanalisationen und Hauszuleitungen inklusive Aushub

und Erdarbeiten

9.2.1 a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz

– 1 –

1 –

1 –

1 –

b. Ersteinbau

1 1 1

1 1

1 1

1 1

1

c. Erweiterung infolge Anbau / Umbau

1 1 1

1 1

1 1

1 1

1

d. Reinigung (Kanalspülung) und Entleeren

– – –

– –

– –

– –

e. A nschluss an Entsorgungsnetz mit gleichzeitigem Stilllegen

½ 1 ½

¾ ½

¾ ½

¾ ½

½

von bestehenden Gruben, Kläranlagen und ähnlichem

f. E rsatz / Erneuerung von bestehenden Gruben, Kläranlagen und

– 1 –

1 –

1 –

1 –

ähnlichem

g. E rsatz / Erneuerung / Vergrösserung von bestehenden Gruben,

Anteil Anteil Anteil

Anteil Anteil

Anteil Anteil

Anteil Anteil

Anteil

Kläranlagen und ähnlichem: Aufteilung der Kosten nach Volumen

bestehend (= Unterhalt) / neu (= Anlagekosten)

h. einmalige Anschlussgebühren

1 1 1

1 1

1 1

1 1

1

9.2.2 Wasser- und Hauszuleitung

a. Anschliessen an ein anderes, gemeinschaftliches Verteilnetz

– 1 –

1 –

1 –

½ ½

b. Anschlussgebühr

1 1 1

1 1

1 1

1 1

1

9.2.3 Trennsystem

a. Reparatur / gleichwertiger Ersatz der Kanalisationsleitung

– 1 –

1 –

1 –

½ –

im Zusammenhang mit dem Anschliessen ans Trennsystem

(inklusive Grabarbeiten)

b. A nschliessen des Oberflächenwassers ans Trennsystem

– 1 1

1 1

1 1

1 1

1

(inklusive Grabarbeiten)

c. einmalige Anschlussgebühr

1 1 1

1 1

1 1

1 1

1

9.2.4 Drainage (Entwässerung des Bodens oder Sumpflandes)

1 1 1

1 1

1 1

1 1

1

10 Serviceabonnemente

Servicearbeiten an Installationen dienen dem Unterhalt. Die Kosten für

– – –

– –

– –

– –

Serviceabonnemente (inkl. Kosten für Kaminfeger-Arbeiten) können

daher als Liegenschaftsunterhalt in Abzug gebracht werden.

[1] Von 1948 bis 1961 gelten Unterhaltsarbeiten an neu erworbenen Liegenschaften während der ersten 5 Jahre seit Erwerb

vollumfänglich als Anlagekosten.

[2] Die Dumontpraxis kommt in den Jahren 1997 – 2008 nur zur Anwendung, wenn die Liegenschaft zum Erwerbszeitpunkt

in einem im Unterhalt vernachlässigten Zustand war.

[3] Ab 2009 wurde die Dumontpraxis vom Kanton Bern aufgegeben.

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024

21/24

Anhang

E: Investitionen, die dem Energiesparen oder dem Umweltschutz dienen,

Spalte 1 Spalte 2

Spalte 3

Spalte 4

Spalte 5

Spalte 6

können seit dem 01.01.1995 wie Unterhalt abge­zogen werden.

Jahre Jahre

Jahre

Jahre

Jahre

ab Jahr

Nicht als Unterhalt abziehbar sind im Zusammenhang mit einem Neubau

1962 – 1973 – 1980

1981– 1992

1993 – 1996

1997 – 2008

2009

erfolgte Investitionen zur rationellen Energieverwendung bzw.

1972 [1]

zur Nutzung erneuerbarer Energien.

Anlage- Anlagekosten

Anlagekosten

Anlagekosten

Anlagekosten

Anlage-

Dumontpraxis: während der ersten 5 Jahre seit Erwerb gilt Unterhalt

kosten

kosten

als anschaffungsnah und wird ganz oder teilweise als Anlagekosten qualifiziert.

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

Dumont- Normal-

praxis fall

[2]

[3]

11

Verschiedenes

11.1.1

Rückbaukosten (Abriss eines Gebäudes) wenn anschliessend

ein Ersatzneubau auf dem gleichen Grundstück erstellt wird.

Dazu gehören die Demontage, insbesondere der Lüftungs-, Heizungs-,

Sanitär- und Elektroanlagen; der Abbruch des vorbestehenden Gebäudes;

der Abtransport des Bauabfalls und die Entsorgung des Bauabfalls.

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1 [4]

11.1.2

Abbruch- und Räumungsarbeiten bei einem Umbau

Kosten sind proportional nach den Anteilen Unterhalts- / Anlage-

Anteil Anteil Anteil Anteil Anteil Anteil Anteil Anteil Anteil Anteil

kosten aufzuteilen. Kosten für nicht ausgeführte Projekte stellen Ein-

kommensverwendung dar und sind deshalb nicht abzugsfähig.

11.2

Anwaltskosten, Handänderungskosten, Notariatskosten

a. A nwalts-, Notariats- oder Gerichtskosten, Vermittlungsprovisionen

und allfällig weitere Kosten in direktem Zusammenhang mit Kauf oder

Verkauf von Grundeigentum

b. A nwalts- und Prozesskosten im Zusammenhang mit Miet-

angelegenheiten (Erträge)

c. Handänderungs- und Pfandrechtsabgaben, Kosten für

die Errichtung von Grundpfandschulden

d. A nwalts- und Prozesskosten für die Abwehr von wertvermindernden

Massnahmen (z. B. Baueinsprachen, Umzonung usw.)

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

11.3

Architekten- und Ingenieurhonorare

a. Soweit sie Arbeiten an Gebäuden betreffen, sind Architekten-,

Ingenieur- und übrige Honorare proportional nach den Kostenanteilen

Unterhalts- / Anlagekosten aufzuteilen. Kosten für nicht ausgeführte

Projekte stellen Einkommensverwendung dar und sind deshalb

nicht abzugsfähig.

b. Kosten für energietechnische Analysen und Energiekonzepte E

(z. B. GEAK)

Anteil

1

Anteil

1

Anteil

1

Anteil

1

Anteil

1

Anteil

1

Anteil

1

Anteil

Anteil

Anteil

11.4

Baubewilligungen

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

11.5

Eigenleistungen, Eigenarbeit (ohne Materialkosten)

Selbstständig Erwerbstätige sofern als Einnahmen verbucht und

nicht wertvermehrend

1

½

½

½

11.6

Erschliessungsbeiträge

Erschliessungsbeiträge an Gemeinden für Strassen, Trottoir usw., inkl.

erste Teerung der Strassen und Zufahrten (Perimetergebühren)

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

11.7

Naturereignisse / Schäden durch Dritte

Naturereignisse, Schäden durch Dritte (z. B. Ölunfall) soweit Ersatz-,

Reparatur- und Instandstellungskosten, nach Abzug Leistungen Dritter

(z. B. Versicherungsleistungen)

11.8

Vermessung, Parzellierung

a. Kosten für Vermessung, Parzellierung, Grundbuchgebühren,

Güterzusammenlegung, Feldregulierung, Baulandumlegung

b. Wiederherstellung von Grundstückgrenzen, Nachvermessungen

1

1

1

1

1

1

1

1

1

1

11.9

Werkzeuge

Werkzeuge aller Art, Heimwerkgeräte usw.

12 Betrieb und Verwaltung

12.1 Kosten für Betrieb und Verwaltung

– – –

– –

– –

– –

[1] Von 1948 bis 1961 gelten Unterhaltsarbeiten an neu erworbenen Liegenschaften während der ersten 5 Jahre seit Erwerb

vollumfänglich als Anlagekosten.

[2] Die Dumontpraxis kommt in den Jahren 1997 – 2008 nur zur Anwendung, wenn die Liegenschaft zum Erwerbszeitpunkt

in einem im Unterhalt vernachlässigten Zustand war.

[3] Ab 2009 wurde die Dumontpraxis vom Kanton Bern aufgegeben.

[4] Ab Steuerjahr 2020 sind derartige Rückbaukosten bei der Grundstückgewinnsteuer nicht mehr abzugsfähig.

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024

22/24

Anhang

3 Erhöhung des Steuerbetrages

Steuerbarer

Einfache

Für jeweils

bei kurzer Besitzesdauer

Grundstück-

gewinn

Steuer

weitere

CHF 100.–

Hatte die steuerpflichtige Person das mit Gewinn veräusserte

Gewinn

Grundstück weniger als fünf Jahre zu Eigentum, erhöht sich der

5 300

100.30

2.40

Steuerbetrag gemäss Art. 147 StG bei einer Besitzesdauer

5 600

107.50

4.08

von weniger als 1 Jahr um 70 Prozent

10 000

287.05

von 1 bis weniger als 2 Jahren um 50 Prozent

13 800

442.10

4.92

von 2 bis weniger als 3 Jahren um 35 Prozent

von 3 bis weniger als 4 Jahren um 20 Prozent

20 000

747.10

von 4 bis weniger als 5 Jahren um 10 Prozent

27 200

30 000

1 101.35

1 280.85

6.41

Dieser Zuschlag wird nicht erhoben, wenn

– das Grundstück im Zuge einer Erbschaftsliquidation ver-

40 000

1 921.85

äussert wird,

50 000

2 562.85

  • die verkaufende Person aus persönlichen Gründen zu einem 54 000 2 819.25 7.26 Verkauf gezwungen war,

– die verkaufende Person nachweist, dass andere Umstände

60 000

3 254.85

vorliegen, die jede spekulative Absicht – auch in der Form

70 000

3 980.85

einer Nebenabsicht – ausschliessen.

80 000

4 706.85

Das Gesuch um Verzicht auf den Zuschlag ist unter Nachweis der

90 000

5 432.85

Umstände, die eine spekulative Absicht ausschliessen, entspre-

100 000

6 158.85

chend zu begründen.

110 000

120 000

6 884.85

7 610.85

4 Tabelle für die Berechnung der Grundstück-

130 000

8 336.85

gewinnsteuer

134 400

8 656.30

7.81

Bei der Berechnung der geschuldeten Grundstückgewinnsteuer

140 000

9 093.65

ist die einfache Steuer mit der Steueranlage des Kantons, der-

150 000

9 874.65

jenigen der Gemeinde und gegebenenfalls derjenigen der Kirch-

gemeinde zu multiplizieren.

160 000

170 000

10 655.65

11 436.65

Verkäufe mit Grundbucheintrag ab 2024 (Beträge in Fran-

180 000

12 217.65

ken). Tarifänderungen ab 2025 bleiben vorbehalten.

190 000

200 000

210 000

220 000

230 000

240 000

250 000

260 000

270 000

280 000

290 000

300 000

310 000

320 000

330 000

335 500

340 000

500 000

1 000 000

5 000 000

12 998.65

13 779.65

14 560.65

15 341.65

16 122.65

16 903.65

17 684.65

18 465.65

19 246.65

20 027.65

20 808.65

21 589.65

22 370.65

23 151.65

23 932.65

24 362.20

24 726.70

37 686.70

78 186.70

402 186.70

8.10

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024

23/24

Anhang

Beispiel: Steuerbarer Grundstückgewinn CHF 275 000.– (Tarif 2024)

Steuerbarer Grundstückgewinn

Einfache Steuer gemäss Tabelle

Total einfache Steuer

CHF 275 000.–

Aufteilung in Teilbeträge gemäss Tabelle:

CHF 19 246.65

CHF 270 000.–

CHF 19 246.65

CHF 390.50

CHF 5 000.–

50 × CHF 7.81 = CHF    390.50

CHF 19 637.15

Steueranlagen1:

Kanton

3.025

(Annahme)

Gemeinde

1.54

(Annahme)

Kirchgemeinde

0.184

(Annahme)

Einfache Steuer Steueranlage

Kanton

CHF 19 637.15 × 3.025

CHF 59 402.35

Gemeinde

CHF 19 637.15 × 1.54

CHF 30 241.20

Kirchgemeinde

CHF 19 637.15 × 0.184

CHF 3 613.25

Total Kantons-, Gemeinde- und

CHF 93 256.80

Kirchensteuer

Unter www.taxme.ch kann die Grundstückgewinnsteuer

auch online berechnet werden.

1

Eine möglicherweise abweichende

Steueranlage für juristische Personen bei den Gewinn- und Kapitalsteuern (Art. 2 Abs. 3a StG)

gilt nicht für die Grundstückgewinnsteuer.

Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung für Grundstückgewinn, Ausgabe 2024

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