Merkblatt 13: Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung

Merkblatt 13

Natürliche Personen ab 2016

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung

1 Einleitung Die selbstgetragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung können bis zu einem Maximalbetrag von CHF 12 000 pro Kalenderjahr in Abzug gebracht werden, sofern a. ein erster Abschluss auf Sekundarstufe II vorliegt, oder b. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf Sekun- darstufe II handelt.

Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2016 1.

2 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung Steuerlich abziehbar sind nur die Kosten der berufsorien- tierten Aus- und Weiterbildung. Als berufsorientierte Lehrgänge gelten Aus- und Weiterbil- dungen, die auf die aktuelle oder zukünftige Berufstätigkeit ausgerichtet sind. Bei der Berufstätigkeit kann es sich um eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit handeln. Auch eine Umschulung gilt als berufsorientierte Aus- und Weiterbildung. Bedingung ist, dass die Person mit dem erlernten Wissen ihren Lebensunterhalt bestreiten kann und will. Steuerlich nicht abziehbar sind deshalb die Kosten für Lehrgänge im Hobbybereich wie beispielsweise Tanzkurse, Malkurse, Sportkurse.

2.1 Begrenzter Abzug

Der Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungs- kosten ist auf CHF 12 000 pro Kalenderjahr begrenzt. Steu- erlich abziehbar ist der im Steuerjahr in Rechnung gestellte Betrag, höchstens jedoch CHF 12 000 pro Kalenderjahr.

3 Bedingungen für den Abzug Die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung sind zum Abzug zugelassen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:

3.1 Erster Abschluss auf Sekundarstufe II

Als erster Abschluss auf Sekundarstufe II zählen die Diplome der beruflichen Grundausbildung und die Abschlüsse an den allgemein ausbildenden Schulen (vgl. Übersicht auf Seite 2):

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–– Eidgenössisches Berufsattest; –– Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis; –– Fachmittelschulen-Ausweis; –– Matur, Fachmatur.

Liegt ein Abschluss auf Sekundarstufe II vor, können ab diesem Zeitpunkt die Kosten von sämtlichen berufsorien- tierten Aus- und Weiterbildungen abgezogen werden. In Frage kommen folgende Lehrgänge: –– Erneuter Abschluss auf Sekundarstufe II; –– Lehrgänge an den höheren Fachschulen oder der Besuch einer Hochschule (Fachhochschule, Pädagogische Hoch- schule, Universität, ETH); –– Seminare und Kurse, die im Hinblick auf die eigene Berufs- tätigkeit besucht werden (Sprachkurse, Fachkurse etc.).

3.2 Vollendetes 20. Lebensjahr

Liegt kein erster Abschluss auf Sekundarstufe II vor, können die Kosten einer berufsorientierten Aus- und Weiterbildung ab dem vollendeten 20. Altersjahr abgezogen werden. Vom Abzug ausgenommen sind die Kosten für einen ersten Abschluss auf Sekundarstufe II. Solange dieser Abschluss fehlt, ist der Besuch von Lehrgän- gen an höheren Fachschulen oder an einer Hochschule (Fach- hochschulen, Pädagogische Hochschulen, Universitäten, ETH) nicht oder nur eingeschränkt möglich. Steuerlich ab- ziehbar sind deshalb in der Regel lediglich die Kosten für Seminare und Kurse, die im Hinblick auf die eigene Berufs- tätigkeit besucht werden.

4 Selbstständige Erwerbstätigkeit Selbstständig erwerbstätige Personen können Aus- und Weiterbildungskosten im Zusammenhang mit ihrer selbst- ständigen Erwerbstätigkeit als geschäftsmässig begründete Kosten abziehen. Eine betragsmässige Begrenzung besteht nicht. Bei Aus- und Weiterbildungen, die keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit haben, ist allenfalls ein Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung möglich.

5 Vom Arbeitgeber getragene Kosten Steuerlich abziehbar sind nur die selbstgetragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten zählen, unabhängig von der Höhe des Betrags, nicht zum steuerbaren Lohn und stellen

Vgl. Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorien- auch keine geldwerten Leistungen dar. tierten Aus- und Weiterbildungskosten (Botschaft: BBL 2011 2607, Erlass: BBl 2013 7385).

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6 Quellensteuer Quellensteuerpflichtige Personen, etwa ausländische Studie- rende ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung, die für ihre Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer unterliegen, machen den Abzug im Rahmen einer allfälligen Tarifkorrektur geltend. Die effektiven Kosten sind nachzuweisen. Die Erläuterungen in Ziffer 3 gelten sinn- gemäss auch hier.

7 Interkantonale Steuerausscheidung

Es handelt sich um einen allgemeinen Abzug, deshalb erfolgt die Ausscheidung im interkantonalen Verhältnis quoten- mässig nach Reineinkommen.

Übersicht zum schweizerischen Bildungssystem HÖHERE BERUFSBILDUNG

Eidg. Diplom Diplom HF

Eidg. Fachausweis

BERUFS- UND HÖHERE FACHPRÜFUNGEN HÖHERE FACHSCHULEN

BERUFSORIENTIERTE WEITERBILDUNG

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Drei Beispiele

Die Arbeitnehmer A, B und C besuchen je eine dreijährige Weiterbildung. Die Kosten der Weiterbildung betragen

CHF 20 000 pro Jahr:

Beispiel 1

Arbeitnehmer A trägt alle Kosten selber: Er kann jedes Jahr CHF 12 000 abziehen. CHF 8 000 können jeweils nicht in Abzug

gebracht werden.

Beispiel 2

Arbeitnehmer B übergibt alle Rechnungen dem Arbeitgeber zur Bezahlung: Er hat in diesen drei Jahren kein zusätzliches Einkommen zu versteuern und kann keinen Abzug geltend

machen.

Beispiel 3

Arbeitnehmer C trägt einen Teil der Kosten (CHF 10 000) selber, einen Teil übernimmt der Arbeitgeber (CHF 10 000): Er kann für die selbstgetragenen Kosten den Abzug von CHF 10 000 geltend machen. Für die vom Arbeitgeber getragenen Kosten muss er kein zusätzliches Einkommen versteuern.

HOCHSCHULEN

PhD / Doktorat

Master

Master

Master

TERTIÄRSTUFE

Bachelor

Bachelor

Bachelor

PÄDAGOGISCHE

UNIVERSITÄTEN

FACHHOCHSCHULEN

HOCHSCHULEN

ETH

BERUFSORIENTIERTE WEITERBILDUNG

Berufsmaturität

Fachmaturität

Gymnasiale Maturität

Eidg. Fähigkeitszeugnis FMS Ausweis

SEKUNDARSTUFE II Eidg. Berufsattest

BETRIEBE, BERUFSFACHSCHULEN, BETRIEBE, BERUFSFACHSCHULEN, ÜBERBETRIEBLICHE KURSE ÜBERBETRIEBLICHE KURSE FACHMITTELSCHULEN GYMNASIEN

BERUFLICHE GRUNDBILDUNG ALLGEMEIN BILDENDE SCHULEN

BRÜCKENANGEBOTE

OBLIGATORISCHE SCHULE

SBFI 2015

Quelle: SBFI 2015

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