Merkblatt 14
Merkblatt 14 Natürliche Personen ab 2020 Steuerverwaltung des Kantons Bern Wohnsitzverfahren bei Wochenaufenthalt 1 Einleitung Bei Personen mit Wochenaufenthalt stellt sich oft die Frage, ob sich der steuerrechtliche Wohnsitz am Wohnort während der Woche (Wochenaufenthaltsort) oder an einem anderen Ort befindet. Mit dem nachfolgend beschriebenen Wohnsitz- verfahren wird diese Frage rechtlich verbindlich geklärt. 1.1 Der steuerrechtliche WohnsitzEine Person ist in jener Gemeinde unbeschränkt steuer- pflichtig, in welcher sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat (= Hauptsteuerdomizil). Der steuerrechtliche Wohnsitz ist der Ort, an dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens, d. h. auf unbestimmte Zeit, aufhält. Trifft dies auf mehrere Orte zu, so ist massgebend, wo sich ihr Lebensmittelpunkt befindet, also der Ort, an dem sie die stärksten wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen pflegt. Der steuerrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den ob- jektiven, von aussen wahrnehmbaren Umständen, aus denen sich die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen einer Person erkennen lassen. Die subjektive Verbundenheit mit einem Ort ist nicht massgebend. Auch die Hinterlegung der Schriften ist keine Voraussetzung zur Begründung des steuerrechtlichen Wohnsitzes in einer Gemeinde. 1.2 Abgrenzung zum zivilrechtlichen WohnsitzDie Begriffe des zivilrechtlichen und des steuerrechtlichen Wohnsitzes sind sich inhaltlich ähnlich. Sie sind jedoch nicht deckungsgleich. Eine Person hat ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde, wo sie die Schriften hinterlegt (frei wählbar). Da der steuer- rechtliche Wohnsitz nicht frei wählbar ist, können sich der zivilrechtliche und der steuerrechtliche Wohnsitz einer Person in unterschiedlichen Gemeinden befinden. Die Kantone und Gemeinden müssen den Zuzug von anderen Gemeinden oder Kantonen gestatten und dürfen den Wegzug nicht erschweren (Niederlassungsfreiheit). Im Wohnsitzverfahren wird nur über den steuerrechtlichen Wohnsitz entschieden. Das bedeutet, auch wenn im Wohn- sitzverfahren als steuerrechtlicher Wohnsitz ein anderer Ort (z. B. Wochenaufenthaltsort) als die Gemeinde bestimmt wird, wo die Schriften hinterlegt sind, besteht keine Pflicht, die Schriften dann an diesem steuerrechtlichen Wohnsitz zu hinterlegen. Die Niederlassungsfreiheit wird durch das Wohnsitzverfahren nicht eingeschränkt. Merkblatt 14 / Natürliche Personen / ab 2020 | MB 14 2 Ablauf eines Wohnsitzverfahrens 2.1 Abklärung durch die GemeindenDie Gemeinden sind verpflichtet, regelmässig die tatsäch- lichen Verhältnisse von Personen mit Wochenaufenthalt bei ihnen zu überprüfen, um festzustellen, ob diese Personen ihren steuerrechtlichen Wohnsitz am Wochenaufenthaltsort haben. Mittels Fragebogen informieren sich die Gemeinden über die Lebens-, Wohn- und Arbeitsverhältnisse der Person an den verschiedenen Aufenthaltsorten. 2.2 Mitwirkungspflicht Art. 167 StG1 / 126 DBG2Die Person mit Wochenaufenthalt ist verpflichtet, den Frage- bogen der Gemeinde vollständig auszufüllen und allfällige Belege einzureichen, denn sie hat umfassend Auskunft über die für die Besteuerung massgebenden Umstände zu geben. Zudem können auch Auskünfte und Bescheinigungen von Dritten oder Amtsberichte eingeholt werden (Art. 168 StG). Die betroffene Person kann auch zu einer mündlichen Auskunft eingeladen werden. Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht Es muss mit einer Busse bis CHF 1’000 gerechnet werden, in schweren oder wiederholten Fällen bis CHF 10’000 (Art. 216 StG, Art. 174 DBG). 2.3 DatenschutzDer Ort des steuerrechtlichen Wohnsitzes bestimmt sich nicht nach der Hinterlegung der Schriften, sondern danach, wo die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen gelebt werden. Deshalb sind Fragen über Wohn-, Arbeits- und Familienverhältnisse, persönliche Beziehungen und die Freizeitgestaltung unumgänglich. Es werden ausschliess- lich die für das Wohnsitzverfahren notwendigen Informationen erfragt. Der Fragebogen wurde der Datenschutzaufsichts- stelle des Kantons Bern unterbreitet und entspricht den Anforderungen des Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04). 1 Steuergesetz des Kantons Bern vom 21.05.2000 2 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 1/2 |
2.4 Einschätzung durch die Gemeinde*Anhand der Antworten im Fragebogen entscheidet die Gemeinde, ob die betroffene Person am Wochenaufenthalts- ort ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Sie kann auch Auskünfte und Bescheinigungen von Dritten ein- holen und die betroffene Person zu einer mündlichen Aus- kunft einladen. Wenn die Wochenaufenthalts-Gemeinde entscheidet, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz bei ihr befindet, teilt sie dies der betroffenen Person mit. Für die betroffene Person bestehen dann folgende Möglichkeiten: 1. Ist die betroffene Person mit der Entscheidung der Ge- meinde einverstanden und ausserdem bereit, auch ihre Schriften am bisherigen Wochenaufent- haltsort zu hinterlegen, wird die Person bei der Hinter- legung der Schriften nicht nur automatisch ins Steuer- register, sondern ebenfalls ins Einwohnerregister aufgenommen, sodass die politischen Rechte nunmehr hier ausgeübt werden können. 2. Ist die betroffene Person mit der Entscheidung der Ge- meinde einverstanden, will jedoch ihre Schriften aus persönlichen Gründen am bisherigen Ort belassen, ist das grundsätzlich möglich. Die betroffene Person muss ihr Einverständnis schriftlich erklären. Zudem bedarf es der Bestätigung der Gemeinde, in der die Schriften hin- terlegt bleiben, dass die betroffene Person im Steuer- register an den Wochenaufenthaltsort abgemeldet wird. 3. Ist die betroffene Person mit der Entscheidung der Ge- meinde nicht einverstanden, muss sie dies schriftlich mitteilen und begründen. Die Gemeinde wird ihre Entschei- dung nochmals überprüfen. Wenn die Gemeinde ihre Entscheidung nicht ändern möchte, sendet sie die Akten der Steuerverwaltung des Kantons Bern, damit eine Wohn- sitzverfügung an die betroffene Person erlassen wird. 2.5 Verfügung durch kantonale SteuerverwaltungDie Steuerverwaltung des Kantons Bern prüft anhand der übersandten Akten, ob die Voraussetzungen für einen steuerrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person am Wochenaufenthaltsort erfüllt sind. Sie kann auch Auskünfte und Bescheinigungen von Dritten einholen und die betroffene Person zu einer mündlichen Auskunft ein- laden. Entscheidet die Steuerverwaltung des Kantons Berns, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der betroffenen Person am Wochenaufenthaltsort befindet, erlässt sie eine anfechtbare Verfügung. Die Steuerverwaltung kann den steuerrechtlichen Wohnsitz auf 2 Jahre rückwirkend festlegen. Eine rechts- kräftige Veranlagung oder die bereits geleisteten Raten- zahlungen stehen dem nicht entgegen. * Internationale Wochenaufenthalter können nicht von der Möglichkeit von Punkt 2.4, Ziffer 2 Gebrauch machen. Merkblatt 14 / Natürliche Personen / ab 2020 | MB 14 2.6 RechtsmittelIst die betroffene Person mit dem verfügten steuerrechtlichen Wohnsitz nicht einverstanden, kann sie Einsprache erheben. Gegen den Einspracheentscheid kann sie bei der Steuer- rekurskommission des Kantons Bern Rekurs einreichen, anschliessend eine Beschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Bern richten und danach die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiterziehen. 3 Was geschieht, wenn rechtskräftig entschieden wurde, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz am Wochenaufenthaltsort befindet? Der Wochenaufenthaltsort wird als steuerrechtlicher Wohnsitz im Steuerregister erfasst. Die steuerpflichtige Person ist jedoch nicht verpflichtet, ihre Schriften dort zu hinterlegen (vgl. Ziff. 1.2). 3.1 War der steuerrechtliche Wohnsitz zuvor bereitsim Kanton Bern, bewirkt die Verfügung des steuer- lichen Wohnsitzes am Wochenaufenthaltsort, dass ab dem festgesetzten Zeitpunkt bei der Berechnung der Steuer die Steueranlage der Wochenaufenthalts- Gemeinde angewendet wird. Es muss keine neue Steuererklärung abgegeben werden. 3.2 War der steuerrechtliche Wohnsitz zuvor in einemanderen Kanton, erhält die steuerpflichtige Person innerhalb von 3 Monaten entweder
Die Steuererklärung oder die Kurzdeklaration sind dann fristgerecht bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern einzureichen. Der steuerpflichtigen Person wird empfohlen, möglichst rasch mit der bisher zuständigen kantonalen Steuerverwaltung in Kontakt zu treten, damit beste- hende Fristen für ein Revisionsgesuch wegen inter- kantonaler Doppelbesteuerung und / oder die Rück- forderung bereits bezahlter Steuern oder Raten nicht versäumt werden. Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 www.taxme.ch 2/2 |