6.3-1
Steuerreglement
Vom 11.12.2001 (Stand 01.01.2026)
Die Gemeindeversammlung,
gestützt auf § 47 Abs. 1 Ziff. 2 des Gemeindegesetzes (GemG, SGS 180) sowie § 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, SGS 331),
beschliesst:
§ 1 Gegenstand
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Einwohnergemeinde gemäss den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes vom 7. Februar 1974 (nachfolgend StG genannt) und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen folgende Steuern (nachfolgend Gemeindesteuern genannt):
Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen
Ertrags- und Kapitalsteuern von juristischen Personen
§ 2 Steuerfüsse
Die Einwohnergemeindeversammlung setzt alljährlich bei der Beratung des Voranschlages auf Antrag des Gemeinderates folgende Ansätze fest:
den Steuerfuss für die Einkommens- und Vermögenssteuer gemäss § 19 Abs. 2 StG
den Steuerfuss für die Ertragssteuer gemäss § 58 Abs. 2 StG
den Steuerfuss für die Kapitalsteuer gemäss § 62 Abs. 2 StG
§ 3 Steuerveranlagung
Der Gemeinderat beschliesst auf Grund von § 107 StG, ob die Veranlagung der Unselbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen durch die Gemeinde oder die kantonale Steuerverwaltung erfolgt.
Beschliesst der Gemeinderat, die Veranlagung der Unselbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen durch die Gemeinde vorzunehmen, so ist die Gemeindeverwaltung zuständig.
§ 4 Gemeindesteuerrechnung
Die Gemeindesteuerrechnung wird auf Grund von § 185 StG auf der Grundlage der Veranlagung für die Staatssteuer erstellt. Die Staatssteuerveranlagung ist für die Gemeindesteuerrechnung verbindlich.
Soweit die Staatssteuerveranlagung noch nicht vorliegt, kann die Gemeinde provisorisch Rechnung stellen. Diese wird nach erfolgter Veranlagung durch die definitive Rechnung ersetzt.
§ 5 Rechtsmittel
Gegenüber der Gemeindesteuerrechnung ist grundsätzlich kein selbstständiges Rechtsmittel gegeben.
Steuerpflichtige haben ihre Rechte mit den Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdemöglichkeiten, welche gegen die Veranlagung der Staatssteuer nach § 122 bis § 134 StG bestehen, zu wahren.
Beanstandungen, die sich nicht aus der Staatssteuerveranlagung ergeben, sondern die Berechnung des Steuerbetrags oder dessen Erhebung betreffen, können mittels Einsprache beim Gemeinderat geltend gemacht werden. Die Einsprache hat schriftlich und begründet innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Veranlagung zu erfolgen. Gegen den Einsprache-Entscheid des Gemeinderates steht die Rekursmöglichkeit im Sinne von § 124 StG an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abt. Steuergericht, in Liestal offen.
§ 6 Fälligkeit, Vergütungs- und Verzugszins
Die Gemeindesteuer ist bis zum 31. Oktober des Steuerjahres zur Zahlung fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach diesem Datum, so wird die Steuer am 31. Dezember des Steuerjahres fällig. Hört die Steuerpflicht auf, so wird die Steuer sofort fällig. Die Steuern auf Kapitalabfindungen gemäss § 36 StG werden 30 Tage nach Eröffnung der Veranlagung fällig. Im Übrigen gelten die analogen Bestimmungen der Staatssteuer. Beschliesst der Gemeinderat den Steuerbezug durch die kantonale Steuerverwaltung, so richtet sich die Fälligkeit nach derjenigen der Staatssteuer.
Auf Steuerbeträgen, die vor dem Fälligkeitstermin bezahlt werden, wird ein Vergütungszins gewährt. Vom Eintritt der Fälligkeit an wird ein Verzugszins erhoben.
Der Gemeinderat setzt den Vergütungszins und den Verzugszins zu Beginn jedes Kalenderjahres fest.
§ 7 Steuerbezug
Der Gemeinderat beschliesst, ob der Bezug der Gemeindesteuern durch die Gemeinde oder durch die kantonale Steuerverwaltung erfolgt.
Beschliesst der Gemeinderat, den Bezug der Gemeindesteuern durch die Gemeinde vorzunehmen, so ist die Gemeindeverwaltung zuständig.
§ 8 Akontozahlung
Im Steuerjahr wird eine Akontozahlung erhoben. Grundlage dazu sind die Zahlen der letzten Veranlagung oder der mutmassliche Steuerbetrag für das laufende Steuerjahr. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Staatssteuer sinngemäss.
§ 9 Stundung und Erlass
Soweit nicht der Kanton zuständig ist, entscheidet der Gemeinderat auf schriftliches Gesuch hin über Stundung und Erlass der nach diesem Reglement geschuldeten Steuern und Verzugszinsen.
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