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7.6-1

Strassenreglement

Vom 22.11.2005 (Stand 01.08.2015)

Der Gemeinderat,

gestützt auf § 76 des Gemeindegesetzes (GemG, SGS 180) und die Gemeindeordnung (SRS 1.1-1) sowie auf das Verwaltungs- und Organisationsreglement (SRS 1.1-2),

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Inhalt

Das Reglement enthält Bestimmungen über die Planung und Projektierung, den Bau, den Unterhalt, die Finanzierung, die Verwaltung und Benützung der Verkehrsanlagen, über den Landerwerb sowie die Beziehung zu den angrenzenden Grundstücken.

§ 2 Geltungsbereich

Das Reglement gilt für die Erstellung neuer, für die Änderung bestehender sowie für den Unterhalt sämtlicher Verkehrsanlagen, die im Eigentum der Einwohnergemeinde stehen.

Als Verkehrsanlagen gelten alle Anlagen innerhalb des Gemeindegebietes, die dem rollenden und ruhenden Fahrzeugverkehr sowie dem Fussgängerverkehr dienen. Dazu gehören insbesondere Fahrbahnen, Trottoirs, Parkstreifen, Velo-, Fuss- und Wanderwege sowie öffentlich begeh- und befahrbare Feldwege; ebenso die Nebenanlagen wie öffentliche Parkplätze, Alleen, Grünstreifen, Plätze, Wendeplätze.

§ 3 Organisation

Das Strassenwesen untersteht dem Gemeinderat.

§ 4 Definitionen

Als Neuanlage gilt die erstmalige Erstellung von Verkehrsanlagen gemäss Bau- und Strassenlinienplan inkl. Strassenkoffer (Oberbau), Belag, Randabschlüsse, Strassenentwässerung, Beleuchtung.

Als Korrektion gilt der Ausbau von vorbestandenen Verkehrsanlagen gemäss Bau- und Strassenlinienplan inkl. Strassenkoffer (Oberbau), Belag, Randabschlüsse, Strassenentwässerung, Beleuchtung.

Als betrieblicher und baulicher Unterhalt gelten:

  1. die Instandstellung einer bestehenden Verkehrsanlage in den Zustand des letzten Ausbaugrades

  2. bauliche Aufwändungen zur Erhaltung der Strassenanlagen (inkl. Belag, Kunstbauten und technische Einrichtungen)

  3. Massnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Verkehrsanlagen (inkl. Reinigung)

2 Planung

§ 5 Strassennetzplan

Der Strassennetzplan legt in groben Zügen das öffentliche Strassennetz sowie die Fuss-, Wander- und Radwegnetze fest und hält die zukünftigen Verkehrsflächen von Überbauungen frei. Er bezeichnet die Strassentypen und ist massgebend für die Bau- und Strassenlinienpläne.

Zweck, Inhalt, Rechtswirkungen und das Erlassverfahren richten sich nach den Bestimmungen der Raumplanungs- und Baugesetzgebung.

Kantonsstrassen oder kantonale Anlagen des öffentlichen Verkehrs sind übersichts- und orientierungshalber in den Strassennetzplan aufzunehmen.

Der Ausbaustandard der Strassentypen ist im Anhang 1 zu diesem Reglement festgelegt.

§ 6 Bau- und Strassenlinienplan

Bau- und Strassenlinienpläne konkretisieren die im Strassennetzplan vorgesehenen Verkehrsflächen, legen die Feinerschliessung für neue Überbauungen fest und bestimmen im Weiteren den Abstand, den die Bauten von den Verkehrsflächen einzuhalten haben. Insbesondere wird festgelegt:

  1. die Lage und Bezeichnung der bestehenden und der neu anzulegenden Verkehrsanlagen (Strassenlinien)

  2. in schwierigem Gelände die Höhenangaben der projektierten Verkehrsanlagen mindestens im Längenprofil, bei besonderen Verhältnissen auch im Querprofil

  3. auf die örtlichen Verhältnisse, das Ortsbild und die Erfordernisse des Verkehrs abgestimmte minimale Bauabstände (Baulinien)

Weiteres, wie insbesondere das Verfahren über den Erlass der Bau- und Strassenlinienpläne, richtet sich nach den Bestimmungen der Raumplanungs- und Baugesetzgebung.

§ 7 Selbsterschliessung

Werden Bauzonen nicht fristgerecht erschlossen oder werden im Rahmen von Erschliessungsprogrammen Etappierungen vorgesehen, kann die Grundeigentümerschaft ihr Land nach eigenen Projekten, welche vom Gemeinderat zu genehmigen sind, selber erschliessen (Selbsterschliessung) oder die Erschliessung bevorschussen (Vorfinanzierung).

3 Projektrealisierung (Voraussetzungen)

3.1 Bauprojekt, Verfahrensarten, Information

§ 8 Bauprojekt

Das Bauprojekt basiert auf dem Bau- und Strassenlinienplan und legt für die projektierten Verkehrsanlagen die genaue Lage, Abmessungen und Höhenlage fest.

Es enthält Angaben zu Gefällsverhältnissen, zu Geländeanpassungen an angrenzende Grundstücke, zur Entwässerung, zur Beleuchtung, zur Belagsart, zum Umfang und zur Art von Gestaltungsmassnahmen, zu Verkehrsberuhigungsmassnahmen, zur Bepflanzung und zu Nebenanlagen.

Zum Bauprojekt gehören der Landerwerbsplan, der Kostenvoranschlag, der Beitragsperimeterplan und die Kostenbeitragstabelle mit den provisorischen Beiträgen.

§ 9 Orientierung

Liegt das Bauprojekt vor, orientiert der Gemeinderat die betroffene Grundeigentümerschaft über die Landerwerbs-, die voraussichtlichen Baukosten und Beitragshöhen.

3.2 Planauflageverfahren nach Enteignungsrecht

§ 10 Auflageverfahren / Abgekürztes Verfahren

Bei Projekten, welche durch die Gemeinde durchgeführt werden sollen, ist entweder das Planauflageverfahren oder das abgekürzte Verfahren gemäss des Gesetzes über die Enteignung (SRS 410, § 39 bis § 43) anzuwenden.

Darauf kann verzichtet werden, wenn alle betroffenen Grundeigentümerschaften schriftlich zustimmen.

§ 11 Plangenehmigung

Die betroffene Grundeigentümerschaft kann gegen die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben.

Nach Erledigung allfälliger Einsprachen oder bei einem Verzicht der Grundeigentümerschaften auf die Durchführung des Auflageverfahrens erteilt der Gemeinderat die Plangenehmigung.

3.3 Landerwerb

§ 12 Regel und Ausnahme

Die Gemeinde hat für die Verkehrsanlagen die notwendigen Landflächen zu Eigentum zu erwerben.

Ausnahmsweise können die Rechte für die öffentliche Benützung von privatem Grundeigentum durch Dienstbarkeitseintragungen im Grundbuch geregelt werden.

§ 13 Landerwerbsarten

Die für den Bau oder die Korrektion kommunaler Verkehrsanlagen und deren Nebenanlagen erforderlichen Landflächen und Rechte werden entweder im Landumlegungs-, Quartierplan-, Enteignungsverfahren oder ausserhalb davon freihändig erworben.

§ 14 Einleitung des Enteignungsverfahrens

Kann das Land nicht freihändig erworben werden, leitet der Gemeinderat das Enteignungsverfahren ein.

4 Vorteilsbeiträge

§ 15 Kostentragung

Die Kosten einer öffentlichen Verkehrsanlage beinhalten alle Aufwändungen für Neuanlagen, Ausbauten und Korrektionen und sind getrennt nach Landerwerbs- und Baukosten auszuweisen.

Sie sind von der Gemeinde und der Grundeigentümerschaft (bei Baurechtsparzellen von den Baurechtsnehmern, bei Stockwerkeigentümer-Parzellen von den Stockwerk-Eigentümern), deren Grundstücke durch den Bau der Verkehrsanlage Vorteile erlangen, zu tragen.

Die Strassenunterhaltskosten werden alleine von der Gemeinde getragen. Sie beinhalten alle Aufwändungen für die dauernde Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit.

§ 16 Beitragsperimeterplan

Der Beitragsperimeterplan definiert die Grundstücke, welche durch den aus der Verkehrsanlage erwachsenden Vorteil beitragspflichtig sind.

Die Beitragspflicht beschränkt sich auf Grundstücksflächen innerhalb der Bauzonen.

Die beitragspflichtigen Flächen werden folgendermassen ermittelt:

  1. Anwänderparzellen1: Bis zu einer Bautiefe von 40 m (ab neuer Strassenlinie gemäss BSP) wird die Fläche ganz und ab 40 m zur Hälfte einbezogen

  2. Hinterliegerparzellen2: Die gesamte Parzellenfläche wird zur Hälfte einbezogen

  3. Parzellen an mehreren öffentlichen Strassen: Bei Grundstücken, die an mehreren öffentlichen Strassen liegen, wird die Beitragsfläche im Verhältnis zur Anstosslänge berechnet. Bereits vorhandene Perimeterpläne angrenzender Verkehrsanlagen sind zu berücksichtigen. Eine doppelte Belastung ist auszuschliessen

§ 17 Beitrag an den Landerwerb

Die Gemeinde leistet einen Gemeindebeitrag von CHF 25.00/m² an den Landerwerb für die Erstellung der Verkehrsanlagen.

Die beitragspflichtigen Grundeigentümerschaften übernehmen die restlichen Kosten für den Landerwerb. Die Beiträge an den Landerwerb berechnen sich je zur Hälfte:

  1. gemäss den Anstosslängen der Grundstücke an die Strassenlinien

  2. gemäss den beitragspflichtigen Grundstücksflächen

§ 18 Beitrag an die Baukosten

Bei Strassenneuanlagen werden folgende Beiträge an die Baukosten verrechnet:

  • a. pro Meter Strassenanstosslänge:

  • 1. an die Fahrbahn: CHF 168.00

  • 2. an das Trottoir, bei anstossenden Grundstücken: CHF 38.00

  • 3. an das Trottoir, bei gegenüberliegenden Grundstücken: CHF 19.00

  • b. pro m² beitragspflichtige Grundstückfläche: CHF 5.60

  • c. pro Wohnung oder Gewerbetrieb: CHF 465.00

Bei Strassenkorrektionen werden folgende Beiträge an die Baukosten verrechnet:

  • a. pro Meter Strassenanstosslänge:

  • 1. an die Fahrbahn: CHF 84.00

  • 2. an das Trottoir, bei anstossenden Grundstücken: CHF 19.00

  • 3. an das Trottoir, bei gegenüberliegenden Grundstücken: CHF 9.50

  • b. pro m² beitragspflichtige Grundstückfläche: CHF 2.80

  • c. pro Wohnung oder Gewerbetrieb: CHF 465.00

Für Wohnungen und Gewerbebetriebe, die nach der Korrektion oder der Neuanlage einer Strasse erstellt werden, sind die Eigentümer nachzahlungspflichtig.

In den Industrie- und Gewerbezonen sind bei der Korrektion und Neuanlage einer Strasse anstelle des Wohnungs- oder Gewerbebeitrages folgende Beiträge an die Baukosten zu leisten:

  1. pro m² Grundstückfläche bis 40 m Tiefe: CHF 4.60

  2. pro m² Grundstückfläche von 40 m–80 m Tiefe: CHF 2.30

§ 19 Indexierung

Die Ansätze zur Berechnung der Beiträge gemäss § 18 sind indexiert. Als Basis dient der Schweizerische Baupreisindex des Bundesamtes für Statistik, Tiefbau, Stand April 2006, 119.8 Punkte. (Basis April 2001 = 100 Punkte). Eine Anpassung erfolgt durch den Gemeinderat bei Änderung des Indexes um mindestens 3 Punkte.

§ 20 Kostenbeitragstabelle

Mit der Kostenbeitragstabelle werden alle beitragspflichtigen Grundstücke, die massgebenden Flächen und die entsprechenden provisorischen Kostenbeiträge aufgelistet. Die definitive Aufstellung wird nach den allenfalls einzutragenden Grundbuchmutationen erstellt.

§ 21 Beitragsverfügung

Der Gemeinderat erlässt die Beitragsverfügung nach Abschluss der Bauarbeiten (Einbau der Heissmischtragschicht ohne Deckbelag).

Die Beiträge sind spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Beitragsverfügung fällig. Für verspätete Zahlungen ist ein Verzugszins in der Höhe des aktuellen Zinssatzes für Steuerbeträge geschuldet.

5 Verwaltung und Benutzung der Strassen

§ 22 Gesteigerter Gemeingebrauch

Der Gemeinderat erteilt für Benutzungen einer Verkehrsanlage, die über den Gemeingebrauch hinausgehen (Bauinstallationen, Mulden, temporäre Verkaufsstellen etc.), eine Bewilligung gegen Gebühr.

Der Gemeinderat legt die Gebühren für die Bewilligung und die Flächenbeanspruchung in einer Gebührenordnung fest.

Für das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund sowie das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen gelten die speziellen Gemeinde-Reglemente mit den entsprechenden Gebührenordnungen.

§ 23 Strassennamen, Gebäudenummern

Der Gemeinderat benennt die Strassen, Wege und Plätze.

Er ist zuständig für die Nummerierung der Gebäude.

6 Beziehung der angrenzenden Grundstücke zu den Verkehrsanlagen

§ 24 Stützmauern und Einfriedigungen

Stützmauern, Einfriedigungen und mauerartige Böschungen (z.B. Löffelsteine, Blocksteine etc.) entlang von Verkehrsanlagen dürfen max. 1.2 m Höhe aufweisen und bedürfen der Zustimmung der Anlagen- resp. Strasseneigentümerin.

§ 25 Instandstellung

Werden durch den Bau von öffentlichen Verkehrsanlagen angrenzende Parzellen in Mitleidenschaft gezogen, trägt die Gemeinde die Instandstellungskosten.

Einrichtungen wie Gartenzäune, Treppen, Vorplätze etc. sind in möglichst gleicher Güte zu ersetzen.

Verlangt die angrenzende Grundeigentümerschaft Verbesserungen, trägt sie die Mehrkosten.

§ 26 Abgrabungen und Aufschüttungen

Bei Abgrabungen und Aufschüttungen längs der Strassen sind, soweit keine Stützmauern erstellt werden, horizontale Bermen hinter der Strassenlinie anzulegen. Die Breite dieser Bermen muss auf der Talseite mindestens 80 cm und auf der Bergseite mindestens 60 cm betragen.

§ 27 Winterdienst

Auf privaten Zufahrten, Zugängen und Plätzen sowie auf Privatstrassen ist der Winterdienst, soweit mit der Gemeinde nichts anderes vereinbart ist, Sache der Grundeigentümerschaften.

§ 28 Gartenanlagen und Vorplätze

Das Lichtraumprofil der Verkehrsanlage, die Strassenbeleuchtung und die notwendigen Sichtfelder bei Strasseneinmündungen und Privateinfahrten dürfen nicht durch Bepflanzungen und Gartenanlagen beeinträchtigt werden.

Wird ein zu diesen Vorschriften im Widerspruch stehender Zustand auf Anweisung des Gemeinderates nicht beseitigt, kann dieser die Beseitigung zu Lasten des Fehlbaren selbst anordnen.

§ 29 Öffentliche Einrichtungen, Ausfahrten, Reklamen

Für das Dulden öffentlicher Einrichtungen auf privaten Parzellen sowie für Ausfahrten und Reklameeinrichtungen gelten insbesondere die Bestimmungen der Raumplanungs- und Baugesetz- sowie der Strassengesetzgebung.

7 Rechtspflege, Strafen und Schlussbestimmungen

§ 30 Rechtspflege

In Bezug auf das Verfahren vor den Gemeindebehörden und das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung.

§ 31 Strafen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieses Reglements verstösst, wird mit einer Busse bis zu CHF 5'000.00 bestraft. Das Verfahren richtet sich nach § 29 ff. des Verwaltungs- und Organisationsreglements.

§ 32 Rechtsmittel

Gegen die Plangenehmigung (gemäss § 11) kann innert zehn Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

Gegen die Beitragsverfügung (gemäss § 21) kann innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht Beschwerde erhoben werden.

§ 33 Übergangsbestimmungen

Vorteilsbeiträge für Bauwerke, bei welchen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements die Plangenehmigung abgeschlossen ist, werden nach altem Reglement abgerechnet.

A1 Anhang 1: Ausbaustandard der Strassentypen

§ A1-1

Ausbaustandard der Strassentypen:

Strassentyp

Funktion

Fahrbahnbreite / Ausbaustandard

Hauptsammelstrasse (HSS)

Sammeln des Verkehrs aus den Erschliessungsstrassen; hat lokale Verbindungsfunktion; verkehrsorientierte Strasse

Mind. 6 m mit beidseitigem Trottoir

Quartiersammelstrasse (QSS)

Sammeln des lokalen Verkehrs; hat lokale Netzfunktion (Konzentration des Erschliessungsverkehrs)

Mind. 5.5 m mit mindestens einseitigem Trottoir; in Gewerbezonen Mind. 6 m mit mindestens einseitigem Trottoir

Erschliessungsstrasse (ES)

Erschliessung der einzelnen Liegenschaften; hat lokale Netzfunktion (parzellenweise Erschliessung bei niedriger Geschwindigkeit)

5 m–6 m; in Gewerbezonen Mind. 6 m

Erschliessungsweg (EW) mit beschränktem Fahrverkehr; Land- / Forstwirtschaftsweg (EW) Ausserhalb der Bauzonen

Parzellenweise Erschliessung bei niedriger Geschwindigkeit, mit wenig Motorfahrzeugverkehr und somit hoher Sicherheit für Fussgängerinnen und Fussgänger; hat lokale Netzfunktion

3 m–4.5 m

Fussweg / Fussgängerverbindung (FW)

Verbindungen für Fussgänger, in der Regel innerhalb der Bauzonen

Mind. 1.5 m

Wanderweg / Wanderwegverbindung (WW)

Verbindungen von übergeordneten Wanderwegnetzen, welche sich weitgehend ausserhalb der Bauzonen befinden

i.d.R. ohne Hartbelag und ohne Motorfahrzeugverkehr

A2 Anhang 2: Flächen und Parzellengrenzen

§ A2-1

Flächen und Parzellengrenzen:

Skizze Flächen und Parzellengrenzen

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