108.11
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz
Vom 01.12.1998 (Stand 01.01.2011)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 19841 und § 6 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Gleichstellungsgesetz vom 27. November 19972 beschliesst:
1 Schlichtungsstelle
Art. 1 Organisation
Die kantonale Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben ist organisatorisch der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion unterstellt.
Art. 2 Bekanntgabe freier Sitze in der Schlichtungskommission
Freie Sitze in der Schlichtungskommission werden Organisationen bekanntgegeben, die Interessen von Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden wahrnehmen.
Dabei ist anzugeben, ob die Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden des privaten oder öffentlichen Sektors vertreten werden sollen.
Art. 3 Bewerbungen
Bewerberinnen und Bewerber haben über Kenntnisse in Fragen der Gleichstellung zu verfügen.
Art. 4 Nicht von Organisationen vorgeschlagene Bewerbungen
Bewerberinnen und Bewerber, die nicht von einer Organisation vorgeschlagen werden, haben bekanntzugeben, ob sie die Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden des privaten oder öffentlichen Sektors vertreten.
Art. 5 Wahlvorschläge der Organisationen
Organisationen, die Wahlvorschläge unterbreiten, können dazu angehalten werden, eine Doppelkandidatur, d.h. sowohl eine weibliche wie auch eine männliche Kandidatur vorzuschlagen.
Art. 6 Mitwirkung der Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann (ehem. Frauenrat)
Der Regierungsrat unterbreitet die Bewerbungen und Wahlvorschläge der Kommission für Gleichstellung von Frau und Mann zur Stellungnahme.
Die Kommission kann Einsicht in die Bewerbungen verlangen.
Art. 7 Amtszeit
Die Amtszeit für Kommissionsmitglieder ist in der Regel auf vier Amtsperioden beschränkt.
Art. 8 Ausstand und Ersetzung von Mitgliedern
Für den Ausstand und die Ersetzung von Kommissionsmitgliedern gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung3 und sinngemäss des Gerichtsorganisationsgesetzes4.
Art. 9 Veröffentlichungen und Statistik
Die Schlichtungsstelle veröffentlicht jährlich die Zusammensetzung der Schlichtungskommission, berichtet anonymisiert über die bearbeiteten Fälle und führt über ihre Tätigkeit eine Statistik.
2 Personalamt
Art. 10 Vertretung des Kantons
Richtet sich das Verfahren gegen den Kanton, wird dieser in der Regel vom Personalamt vertreten.
3 Schlussbestimmungen
Art. 11 Änderung bestehenden Rechts
Die Verordnung vom 13. August 19915 über die Vergütung für besondere Kommissionstätigkeit wird wie folgt geändert: ...6
Die Dienstordnung vom 12. Dezember 1995 7 des Direktionssekretariates der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion wird wie folgt geändert: ...8
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 28. Mai 1996 9 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
GS 33.0442