112.11

Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht

Vom 06.05.2003 (Stand 01.01.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841, die Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG) vom 24. Oktober 20072 sowie das Finanzhaushaltsgesetz (FHG) vom 1. Juni 20173,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Erhebung der kantonalen Gebühren nach der Gebührenverordnung AIG4.

Art. 2 Gebührenerhebung

Der Kanton erhebt Gebühren für Dienstleistungen und Verrichtungen, die das Bundesrecht vorsieht, sowie gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.

...

Art. 3 Gebührenpflicht

Die Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn das Gesuch abgewiesen oder nach der arbeitsmarktlichen Begutachtung zurückgezogen wird.

Art. 4 Gebührenbemessung im Allgemeinen

Die kantonalen Gebührenansätze entsprechen den Höchstbeträgen gemäss Art. 8 GebV-AIG5.

Art. 5 Besondere Gebühren des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht

...

Die Gebühren des Amts für Migration, Integration und Bürgerrecht betragen für:

  1. Bescheinigungen: CHF 25.–;

  2. Aktenherausgabe und Aktenversand: CHF 30.–;

  3. übrige Dienstleistungen: CHF 25.– bis CHF 200.–;

  4. die Wegweisung von Ausländerinnen und Ausländern, deren Androhung, Einstellung oder Aufhebung sowie die Androhung oder Anordnung ausländerrechtlicher Massnahmen: CHF 50.– bis CHF 500.–.

Die Gebühren gemäss Abs. 2 Bst. c und d bemessen sich nach dem Zeitaufwand.

Art. 6 Besondere Gebühren des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)

Die Gebühren des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) für die arbeitsmarktliche Verfügung betragen für:

  1. Kurzaufenthaltsbewilligungen (bis 4 Monate): CHF 200.–;

  2. Kurzaufenthaltsbewilligungen (über 4 Monate bis 364 Tage, Ausweis L): CHF 480.–;

  3. Aufenthaltsbewilligungen (ab 365 Tage, Ausweis B): CHF 480.–;

  4. Grenzgängerbewilligungen (Drittstaat, Ausweis G): CHF 350.–;

  5. den Stellenantritt von Asylsuchenden (Ausweis N): CHF 350.–;

Die Gebühren für Bewilligungsverlängerungen, für Bewilligungen von Nebenerwerben, von Stellen- und Berufswechseln sowie von erstmaligen Stellenantritten bei bestehendem Aufenthaltsrecht (ohne Personen mit Ausweis N) betragen CHF 200.–.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 5. Juli 19836 über die Gebühren für Aufenthalts-, Niederlassungs- und Arbeitsbewilligungen von Ausländern wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.

GS 34.0944