113.11

Verordnung über das Ausstellen von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige

Vom 09.12.2002 (Stand 15.11.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Art. 1

Das Ausstellen von Ausweisen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 20011 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) und der dazugehörigen Verordnung vom 20. September 20022 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG).

Art. 2

Ausstellende Behörde des Kantons Basel-Landschaft gemäss Art. 4 Abs. 1 AwG3 sind das Passbüro in Liestal und das Passamt am Standort Spiegelhof in Basel.

Verantwortliche Stelle gemäss Art. 4 Abs. 1 AwG4 ist das Passbüro in Liestal.

Die Entgegennahme der Anträge für Identitätskarten ohne Chip und deren Weiterleitung an die ausstellende Behörde gemäss Abs. 1 ist Sache der Gemeinden.

Anträge können über das Internet oder per Telefon oder durch persönliche Vorsprache beim Passbüro in Liestal gestellt werden.

Art. 3

Betreffend amtliche Ausweise für Schweizer Staatsangehörige und weitere Dienstleistungen werden die in der VAwG festgelegten Gebühren erhoben.

Die Gemeinden werden für ihre Aufwendungen mit der Hälfte des auf den Kanton entfallenden Ertrags entschädigt.

Art. 4

Die Verordnung vom 19. Dezember 19785 über das Ausstellen von Schweizerpässen und Identitätskarten wird aufgehoben.

Art. 5

Zugriffsberechtigt auf das Informationssystem Ausweisschriften (ISA), ausschliesslich zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen, sind die Angehörigen der Polizei Basel-Landschaft.

Art. 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

GS 34.0735