175.14
Verordnung über den elektronischen Verkehr im Verwaltungsverfahren
Vom 14.12.2021 (Stand 01.01.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 sowie § 15a Abs. 3 und § 19 Abs. 1bis des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 19882,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den elektronischen Verkehr in Verfahren vor Behörden im Sinn von § 2 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft3 und § 3 Abs. 1 Bst. a des E-Government-Gesetzes4.
Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.
Art. 2 Zustellplattformen
Der elektronische Verkehr erfolgt über die Online-Service-Plattform des Kantons Basel-Landschaft (§ 7 ff. E-Government-Gesetz5) oder über eine andere anerkannte Zustellplattform. Vorbehalten bleibt § 4 Abs. 2 E-Government-Gesetz6.
Als andere anerkannte Zustellplattformen gelten die vom Bund gestützt auf die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) vom 18. Juni 20107 anerkannten Plattformen.
Neben den Zustellplattformen nach den Abs. 1 und 2 können weitere Zustellplattformen anerkannt werden. Die Zuständigkeit für die Anerkennung richtet sich nach der E-Government-Verordnung8.
Art. 3 Anerkannte elektronische Signaturen
Als anerkannte elektronische Signaturen für Eingaben in elektronischer Form gelten qualifizierte elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) vom 18. März 20169 beruhen.
Für Eingaben von Behörden gelten zusätzlich als anerkannte elektronische Signaturen das geregelte elektronische Siegel, das auf einem geregelten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES beruht.
Verfügungen von Behörden, die den Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten auf elektronischem Weg eröffnet werden, sind ohne Unterschrift mit einem geregelten elektronischen Siegel zu versehen, das auf einem geregelten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES beruht. Die Behörde kann qualifizierte elektronische Signaturen verwenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES beruhen.
Mitteilungen von Behörden können mit einem geregelten elektronischen Siegel gemäss ZertES oder einem anderen geeigneten Nachweis der Authentizität des Dokuments versehen werden.
Die Behörden regeln die Berechtigung zur Verwendung der anerkannten elektronischen Signaturen für Verfügungen und Mitteilungen nach den Abs. 3 und 4.
Art. 4 Eingaben ohne anerkannte elektronische Signaturen
Eingaben können ohne anerkannte elektronische Signaturen erfolgen, wenn die Behörde:
in Verfahren Online-Formulare auf ihrer Webseite zur Verfügung stellt, oder
die Authentifizierung der Absenderin oder des Absenders und die Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sicherstellt, oder
in Verfahren mit geringem Risiko die Integrität der übermittelten Daten sicherstellt.
Anstelle der Unterzeichnung kann die Behörde die Möglichkeit einer elektronischen Bestätigung der Angaben durch die gesuchstellende Person vorsehen.
Vorbehalten bleiben Regelungen über die Verwendung elektronischer Signaturen.
2 Elektronische Eingaben an Behörden
Art. 5 Zustellplattform und Zustelladresse
Eingaben in elektronischer Form sind der Behörde an deren Zustelladresse auf der von ihr verwendeten Zustellplattform (§ 2) zu übermitteln.
Die Zustelladresse und die Verfahren, in denen Eingaben in elektronischer Form zulässig sind, sind im Internet zu veröffentlichen.
Art. 6 Format der Eingaben
Eingaben sind im Dateiformat PDF zu übermitteln, ausser die Behörde gibt ein anderes Dateiformat vor.
Die Behörde kann die Nachreichung in Papierform insbesondere verlangen, wenn die Bearbeitung elektronisch übermittelter Eingaben nicht möglich ist oder die Dokumente namentlich zur Überprüfung der Echtheit benötigt werden. Sie gewährt eine angemessene Frist für die Nachreichung.
3 Elektronische Eröffnung durch Behörden
Art. 7 Zustimmungserfordernis, Widerruf
Die Behörde kann einer Partei eine Verfügung auf elektronischem Weg eröffnen, wenn die Partei dieser Art der Zustellung zugestimmt hat und sie soweit erforderlich bei der Zustellplattform (§ 2) registriert ist.
Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Ein Widerruf hat keine Wirkung auf Verfügungen, die bereits zur Abholung auf der Zustellplattform bereitgestellt wurden.
Zustimmung und Widerruf sind schriftlich zu erklären oder können in einer anderen Weise, die den Nachweis durch Text ermöglicht, vorgenommen werden.
Art. 8 Zustellung
Die Behörde stellt die Verfügung auf der von ihr verwendeten Zustellplattform (§ 2) zur Abholung bereit. Verfügungen und Beilagen haben in der Regel das Dateiformat PDF.
Liegt die Verfügung zur Abholung bereit, wird eine elektronische Abholungseinladung an die elektronische Zustelladresse der Adressatin oder des Adressaten versandt. Die Abholungseinladung enthält folgende Angaben:
das Datum der Bereitstellung der Verfügung, und
die Internetadresse, wo die Verfügung zur Abholung bereit liegt, sowie
das Datum des letzten Tags der 7-tägigen Frist für die Abholung der Verfügung.
Die Zustellung gilt im Zeitpunkt des Herunterladens von der Zustellplattform als erfolgt.
Wird die Verfügung nicht innert der Frist gemäss Abs. 2 Bst. c heruntergeladen, gilt der 7. Tag nach der Bereitstellung als Zeitpunkt der Zustellung.
GS 2021.119