314.11
Verordnung zum Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance)
Vom 12.12.2017 (Stand 01.11.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und das Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance, PCGG) vom 15. Juni 20172,
beschliesst:
1 Aufgaben und Zuständigkeiten
Art. 1 Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Beteiligungen aus gemäss § 9 des Gesetzes vom 15. Juni 20173 über die Beteiligungen (Public Corporate Governance, PCGG).
Des Weiteren nimmt er insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
Beschluss der Anforderungsprofile;
Mandatierung der Vertretung des Kantons in der Eigentümerversammlung.
Art. 2 Zuständige Direktion
Der Regierungsrat bezeichnet für jede Beteiligung eine zuständige Direktion.
Dieser obliegt die Federführung gegenüber der Beteiligung. Sie nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a. Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrats, insbesondere im Zusammenhang mit:
1. der Eigentümerstrategie;
2. …
3. dem Wahlbeschluss;
4. dem Mandatsvertrag;
5. dem Beschluss zum Anforderungsprofil;
6. dem Beschluss zur Vertretung in der Eigentümerversammlung;
b. Durchführung der Eigentümergespräche zusammen mit der Koordinationsstelle Beteiligungen;
c. Erarbeitung interner Dokumente (Faktenblätter, Controlling-Raster etc.);
d. Umsetzung der Vorgaben des Regierungsrates gegenüber der Beteiligung;
e. Weiterleitung relevanter Informationen an den Regierungsrat, die Finanzkontrolle und die Koordinationsstelle Beteiligungen.
Die zuständige Direktion organisiert sich so, dass der Koordinationsstelle Beteiligungen eine einzige Ansprechperson zur Verfügung steht.
Art. 3 Koordinationsstelle Beteiligungen
Die Finanz- und Kirchendirektion bezeichnet eine Koordinationsstelle Beteiligungen.
Dieser obliegt das Beteiligungscontrolling im Kanton. Sie nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
Dokumentation des Beteiligungscontrollings;
Weiterentwicklung des Beteiligungscontrollings;
Beratung und Unterstützung des Regierungsrates und der Direktionen;
Koordinationsaufgaben zwischen dem Regierungsrat und den Direktionen;
Vorbereitung der Berichterstattung an den Regierungsrat und den Landrat, unter Einbezug der zuständigen Direktion.
Art. 4 Informationspflicht der Beteiligung
Die Beteiligung übermittelt dem Kanton alle Informationen und Unterlagen, die zur Steuerung und Beaufsichtigung erforderlich sind, unter Vorbehalt abweichender übergeordneter Regelungen oder Geheimhaltungspflichten.
Dazu gehören beispielsweise:
Unternehmensstrategie und andere Strategien;
Protokolle des strategischen Führungsorgans;
Finanzplanung und Berichte der Revisionsstelle;
Unterlagen zur Beurteilung der Risiken in der Beteiligung;
Unterlagen zur Zusammensetzung und arbeitsvertragliche Regelungen der operativen Führungsebene;
Gerichts- und Verwaltungsverfahren, soweit der Regierungsrat nicht als Verfahrenspartei involviert ist.
Art. 5 Kommunikation gegenüber Dritten
Betrifft ein Sachverhalt den Kanton, stimmt sich die Beteiligung vor einer Kommunikation gegenüber Dritten mit dem Kanton ab.
Art. 6 Nahestehende Personen
Als nahestehende Personen gelten Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft oder in einem gefestigten Konkubinat leben oder im 1. oder 2. Grad verwandt oder verschwägert sind.
Als nahestehend gilt auch ein Unternehmen, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person, mit der eine finanzielle oder gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht.
2 Eigentümerstrategie
Art. 7 Umfang
…
…
Bei Bedarf kann die Eigentümerstrategie zusätzlich zu § 4 Abs. 2 PCGG weitere Punkte enthalten, wenn diese zur Steuerung der Beteiligung erforderlich sind.
Art. 8 Formulierung
Die in der Eigentümerstrategie enthaltenen Zielsetzungen sind spezifisch, messbar und realistisch zu formulieren.
Soweit erforderlich und möglich, bezieht der Kanton bei der Formulierung der Eigentümerstrategie weitere Eigentümer mit ein.
Art. 9 Umsetzung und Überprüfung
Der Kanton prüft jährlich den Stand der Umsetzung der Eigentümerstrategie.
Das Ergebnis der Prüfung findet Eingang in den Beteiligungsbericht und das Eigentümergespräch.
Der Kanton überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle 4 Jahre.
3 Leistungsvereinbarung
Art. 10 …
Art. 11 …
4 Eigentümergespräch
Art. 12 Durchführung
Der Kanton führt mit den strategisch wichtigen Beteiligungen mindestens 1 jährliches Eigentümergespräch.
Mit den anderen Beteiligungen finden Eigentümergespräche statt, sofern zur Steuerung der Beteiligung erforderlich.
Seitens Kanton nehmen die zuständige Direktion und die Koordinationsstelle Beteiligungen und seitens Beteiligung je 1 Vertretung des strategischen Führungsorgans und der Geschäftsleitung teil.
Kanton und Beteiligung können im Fall von wichtigen Ereignissen und Entwicklungen kurzfristig zusätzliche Gespräche einberufen.
Art. 13 Inhalt
Das Eigentümergespräch dient der Abstimmung von Fragestellungen von beidseitigem Interesse und beinhaltet insbesondere die folgenden Themen:
Information über den Geschäftsgang und die Umfeldentwicklungen;
Erfüllung der Leistungsvereinbarung;
strategische Ausrichtung und Planung;
geplante Akquisitionen oder Umstrukturierungen;
aktuelle Themen aus dem strategischen Führungsorgan und der Geschäftsleitung;
Besprechung der Traktanden der Eigentümerversammlung;
Umsetzung und Änderungsbedarf der Eigentümerstrategie;
Interessenkonflikte;
hauptsächliche Risiken der Geschäftstätigkeit und getroffene Massnahmen;
Ausschüttungsplanung.
5 Risikoerfassung
Art. 14 Risikoerfassung
Für die Erfassung der Risiken im Kanton gilt die Verordnung vom 9. April 20134 über das Risikomanagement.
6 Berichterstattung im Kanton
Art. 15 Berichterstattung im Kanton
Der Kanton verfasst einmal pro Jahr einen Beteiligungsbericht über sämtliche Beteiligungen.
Für jede Beteiligung besteht ein mindestens jährlich aktualisiertes Faktenblatt, das die wichtigsten Fakten pro Beteiligung aufführt.
7 Besetzung des strategischen Führungsorgans
Art. 16 Auswahl und Zusammensetzung
Soweit dem Kanton Wahlbefugnisse oder Vorschlagsrechte zustehen, selektioniert der Kanton die Kandidatinnen und Kandidaten für das strategische Führungsorgan.
Der Auswahlprozess kann in Zusammenarbeit mit der Beteiligung durchgeführt werden.
Der Auswahlprozess erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze von § 5 Abs. 2 PCGG.
Art. 17 Anforderungsprofil
Soweit dem Kanton Wahlbefugnisse oder Vorschlagsrechte zustehen, besteht für die betreffende Beteiligung ein spezifisches Anforderungsprofil für das einzelne Mitglied des strategischen Führungsorgans, für das Präsidium sowie für das Gremium als Ganzes.
Die Beteiligung entwirft die Anforderungsprofile unter Beachtung folgender Vorgaben:
ausgewogenes und gesamthaftes Vorhandensein aller zur Leitung des Unternehmens notwendigen fachlichen Kenntnisse;
Vorhandensein der zur Führung des Unternehmens notwendigen Erfahrungen, Sozialkompetenzen und Persönlichkeitsmerkmale;
einwandfreier Leumund;
Ausschluss von Interessenkonflikten;
Verständnis politischer Rahmenbedingungen;
zeitliche Verfügbarkeit;
lokale Kenntnisse bei standortgebundenen Unternehmen;
Vielfalt und Interdisziplinarität;
kein Rollenkonflikt, insbesondere keine Aufgaben beim Kanton als Regulator.
Die Anforderungsprofile werden vor jeder Erneuerungswahl (Ersatzwahl oder Gesamterneuerungswahl) auf Aktualität überprüft und bei Bedarf überarbeitet.
Art. 18 Mandatierung der Kantonsvertretung
Kantonsvertretungen unterzeichnen im Hinblick auf ihre Wahl einen Mandatsvertrag.
Der Mandatsvertrag kommt mit dem Wahlbeschluss des Regierungsrates zustande.
Bei Ausnahmen im Sinne von § 7 Abs. 2 PCGG gilt das bestehende Arbeits- oder Amtsverhältnis als Mandat.
Art. 19 Pflichten der Kantonsvertretung
Im Rahmen ihres Mandats informiert die Kantonsvertretung den Regierungsrat unverzüglich über wichtige Ereignisse und Entwicklungen.
Sie sorgt unter Vorbehalt abweichender übergeordneter Regelungen dafür, dass die beteiligungsinternen Normen dem Gesetz und der Verordnung entsprechen.
Art. 19a Offenlegung von Entschädigung und Vergütungen
Die Kantonsvertretung meldet der für die Beteiligung zuständigen Direktion jährlich die Höhe der von der Beteiligung für das Mandat erhaltenen Entschädigungen und Vergütungen, falls diese nicht pro Person im Geschäftsbericht der Beteiligung aufgeführt sind.
Der Kanton publiziert die Entschädigungen und Vergütungen der Kantonsvertretung mit Namensnennung im Beteiligungsbericht, sofern dieser Publikation keine übergeordneten Regeln entgegenstehen.
Die Einzelheiten der Meldung regelt der Mandatsvertrag.
8 Weitere Instrumente der Beteiligungssteuerung
Art. 20 Vertretung in der Eigentümerversammlung
Der Kanton mandatiert 1 Person, die ihn an der Eigentümerversammlung der Beteiligung vertritt.
Das Mandat enthält Instruktionen, wie die Vertretung zu den Anträgen des strategischen Führungsorgans abzustimmen hat.
Bei Abweichungen zwischen der Haltung des Kantons und den Anträgen des strategischen Führungsorgans nimmt die zuständige Direktion Rücksprache mit der Koordinationsstelle Beteiligungen.
9 Transparenz
Art. 21 Publikation im Internet
Der Beteiligungsbericht, die Eigentümerstrategien, die Faktenblätter und die Anforderungsprofile der Beteiligungen werden auf der Internetseite des Kantons publiziert.
GS 2017.078