331.11a

Notverordnung über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei den Steuern

Vom 24.03.2020 (Stand 25.03.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 74 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 sowie § 135a Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung regelt den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, welche durch den Kanton erhoben werden.

Art. 2 Verzugszins bei verspäteter Zahlung von Steuern

Vom 25. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Zahlung der durch den Kanton nach § 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 erhobenen Steuern kein Verzugszins geschuldet.

GS 2020.027