543.2
Landratsbeschluss betreffend die Genehmigung und den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
Vom 06.05.1985 (Stand 01.07.1985)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
Art. 1
Der Beitritt des Kantons Basel-Landschaft zur Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien wird genehmigt.
Art. 2
Über die Verwendung der dem Kanton zufallenden Lotterieerträge (Lotteriefonds) entscheidet der Regierungsrat nach den Bestimmungen und im Rahmen:
des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 über die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten
der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 1937 betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
der Statuten der Interkantonalen Landeslotterie vom 16. April 1982.
Art. 3
Beiträge für den kommerziellen Sport sind ausgeschlossen.
Art. 4
Für die Entwicklungshilfe sowie Katastrophen- und humanitäre Hilfe im In- und Ausland werden namhafte und der Sache angemessene Beiträge verwendet.
Art. 5
Der Regierungsrat wird beauftragt, Grundsätze für die Verwendung der Lotteriegelder aufzustellen.
Art. 6
Der Regierungsrat erstattet in der Jahresrechnung Bericht über sämtliche Zuwendungen aus dem Lotteriefonds.
Art. 7
Der Landratsbeschluss vom 30. April 1959 betreffend die Genehmigung und den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 / 18. Januar 1944 wird aufgehoben.
Art. 8
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.
GS 29.60