901.12

Regierungsratsbeschluss betreffend Ruhegehalt der Hebammen

Vom 07.04.1959 (Stand 07.04.1959)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Art. 1

Das zulasten des Staats fallende Ruhegehalt der zurücktretenden Gemeindehebammen wird bei Erfüllung der in § 14 des Gesetzes über das Hebammenwesen vom 28. September 19081 bestimmten Voraussetzungen mit Wirkung ab 1. Januar 1959 auf 170 Fr. festgesetzt.

Art. 2

Zum vorgenannten Ruhegehalt sind die jeweils dem aktiven Staatspersonal gewährten prozentualen Teuerungszulagen auszurichten.

Art. 3

Den in Frage kommenden Gemeinden wird empfohlen, den zurücktretenden Gemeindehebammen bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen wie bisher das Wartegeld weiterhin auszurichten.

Art. 4

Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2554 vom 18. September 19512 wird aufgehoben.

GS 21.442