901.13
Verordnung über die Ausrichtung einer Inkonvenienzentschädigung bei Hausgeburten und ambulanten Wochenbettbetreuungen
Vom 23.05.2017 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 75a des Gesundheitsgesetzes vom 21. Februar 20081,
beschliesst:
Art. 1 Höhe der Inkonvenienzentschädigung
An selbstständig tätige Hebammen werden folgende Inkonvenienzentschädigungen für geleistete Bereitschaftsdienste bei Hausgeburten und ambulanten Wochenbettbetreuungen ausgerichtet:
für eine Hausgeburt inkl. Wochenbettbetreuung CHF 650;
für eine Hausgeburt ohne Wochenbettbetreuung CHF 325;
für eine Wochenbettbetreuung CHF 325.
Art. 2 Verfahren
Die Hebammen reichen innert 6 Monaten nach der Erbringung der Leistung bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion nach deren Vorgaben ein Gesuch um Ausrichtung einer Inkonvenienzentschädigung ein.
Art. 3 Übergangsbestimmung
Für Leistungen, die im Jahr 2016 erbracht wurden, muss das Gesuch gemäss § 2 bis zum 30. Juni 2017 gestellt werden.
GS 2017.028