923.11

Vereinbarung über den Taxpunktwert

Vom 23.11.1979 (Stand 01.10.1982)

Zwischen der Verbindung der Schweizer Ärzte einerseits und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, dem Bundesamt für Militärversicherung sowie der Invalidenversicherung – letztere vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherung – anderseits, wird gestützt auf Ziffer 1001 des Vertragstarifes vom 23. Januar 1969 folgendes vereinbart:1

Art. 1

Der Taxpunktwert wird auf den 1. Oktober 1982 auf 3.75 Fr. festgelegt.2

Art. 2

Dieser Betrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 122 Punkten.3

Art. 3

Bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise gegenüber dem in Ziffer 2 erwähnten Stand um 5% werden auf Antrag einer Partei Verhandlungen über die Neufestsetzung des Taxpunktwertes aufgenommen. Eine Veränderung kann jedoch frühestens auf den 1. Januar 1981 erfolgen.

GS 27.263