Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

80 / 2004

Rubrum

Urteilsdatum Gericht 27.08.2004 Basel-Landschaft, Steuergericht

Publikation Rechtsgebiete Entscheide des Steuergerichts des Direkte Bundessteuer, Staats- und Kantons Basel-Landschaft Gemeindesteuer

Entscheid des Steuergerichts Basel- Landschaft vom 27. August 2004 (80/2004) Eine getrennte bzw. selbständige Besteuerung von Ehegatten erfordert zunächst, dass beide Ehegatten gestützt auf Art. 23 ZGB einen eigenen Wohnsitz begründen bzw. über getrennte Wohnstätten verfügen. Eine getrennte Ehe im Sinne von § 8 Abs. 5 StG setzt sodann voraus, dass die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben. Die getrennte Besteuerung erfordert schliesslich, dass keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt besteht bzw. dass sich die Unterstützung des einen an den anderen Ehegatten in ziffernmässig bestimmten Beiträgen erschöpft.

04-80 Getrennte bzw. selbständige Besteuerung von Ehegatten

Regeste

Eine getrennte bzw. selbständige Besteuerung von Ehegatten erfordert zunächst, dass beide Ehegatten gestützt auf Art. 23 ZGB einen eigenen Wohnsitz begründen bzw. über getrennte Wohnstätten verfügen. Eine getrennte Ehe im Sinne von § 8 Abs. 5 StG setzt sodann voraus, dass die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben. Die getrennte Besteuerung erfordert schliesslich, dass keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt besteht bzw.

Erwägungen

2. a) Bei verheirateten Personen gilt grundsätzlich die Ehegattenbesteuerung. Sofern sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ihr Einkommen und ihr Vermögen ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (§ 8 Abs. 1 StG). Bei Scheidung und bei rechtlicher oder

tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert (§ 8 Abs. 5 StG).

b) aa) Eine getrennte bzw. selbständige Besteuerung von Ehegatten erfordert zunächst, dass beide Ehegatten gestützt auf Art. 23 ZGB einen eigenen Wohnsitz begründen bzw. über getrennte Wohnstätten verfügen. Unterhalten die Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz bzw. eine dauernde gemeinsame Wohnstätte, kann von vornherein keine Trennung im Sinne von § 8 Abs. 5 StG angenommen werden (vgl. Peter Locher, Neues Eherecht und Ehegattenbesteuerung, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA], Bd. 56 S. 19; Bernhard Greminger, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Basel 2000, N. 10 zu Art. 9 DBG).

bb) Eine getrennte Ehe im Sinne von § 8 Abs. 5 StG setzt sodann voraus, dass die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft aufgehoben haben. Eine getrennte Besteuerung, setzt eine dauernde Trennung und damit eine Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bzw. ein Getrenntleben im Sinne von Art. 137 und Art. 175/176 ZGB oder ein Einvernehmen darüber voraus, dass die eheliche Gemeinschaft aufgehoben wird. Solange die Ehegatten (wie etwa bei einer "Wochenendehe") nur über getrennte Wohnsitze bzw. Wohnstätten verfügen, an der ehelichen Gemeinschaft aber festhalten, liegt demnach keine getrennte Ehe im Sinne von § 8 Abs. 5 StG vor. Zum gleichen Ergebnis führen auch die Materialien, wird doch in der Botschaft zur Steuerharmonisierungsvorlage ausgeführt, dass Ehegatten getrennt veranlagt werden, wenn die eheliche Gemeinschaft aufgehoben wird (Bundesblatt [BBl] 1983 III S. 30) bzw. "wenn die Ehe zwar rechtlich noch besteht, die Eheleute aber getrennt leben" (ebenda S. 159). Eine ungetrennte Ehe im Sinne von § 8 Abs. 1 StG liegt somit vor, solange die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft aufrechterhalten.

cc) Die getrennte Besteuerung erfordert schliesslich, dass keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt besteht bzw. dass sich die Unterstützung des einen an den anderen Ehegatten in ziffernmässig bestimmten Beiträgen erschöpft (vgl. Danielle Yersin, Le domicile des époux et la double imposition intercantonale, Steuer Revue [StR] 43/1988 S. 344 f.; Locher, a.a.O., S. 18; für das interkantonale Steuerrecht BGE 121 I 14 E. 5c). Verfügen die Ehegatten gemeinschaftlich über ihre Mittel, so leben sie - auch wenn sie über je einen eigenen Wohnsitz verfügen - nicht im Sinne von § 8 Abs. 5 StG getrennt und sind folglich gemeinschaftlich zu besteuern (vgl. zum Ganzen Greminger,

c) Vorliegend steht fest, dass der Ehemann der Rekurrentin gemäss Wegzugsmeldung vom 11. Juli 2001 der Gemeinde X per 30. Juni 2001 X nach Y zog; seitdem haben die Rekurrentin und ihr Ehemann also getrennte Wohnsitze. Im Weiteren ergibt sich aus dem Schreiben vom 9. August 2004 der Rekurrentin, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann nach ihrer räumlichen Trennung weder Ferien noch Partybesuche gemeinsam machten. Die Rekurrentin erhielt in den hier zu beurteilenden Jahren 2001 und 2002 von ihrem Ehegatten von März 2001 bis August 2002 Fr. 1'500.-- pro Monat und von

September bis Dezember 2002 Fr. 2'000.-- pro Monat; sie wurde somit in diesen Monaten von ihrem Ehemann offenkundig lediglich mit ziffernmässig bestimmten Beiträge unterstützt. Es fehlte damit für diese Zeit an einer Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt. Die Ehe der Rekurrentin war also im Jahr 2001 am massgebenden Stichtag, dem 31. Dezember 2001, sowie im Jahr 2002 getrennt. Demnach ergibt sich, dass die Steuerverwaltung die Rekurrentin in den Steuerperioden 2001 und 2002 zu Recht getrennt besteuerte. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Entscheid Nr. 80/2004 vom 27.8.2004

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 23 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.