Baselbieter Steuerbuch – Band 1
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Steuerpflicht 4 Nr. 1
4 Nr. 1 Steuerrechtlicher Wohnsitz und steuerrechtlicher Aufenthalt
1. Steuerrechtlicher Wohnsitz
Der steuerrechtliche Wohnsitz gemäss § 4 StG umfasst die beiden Elemente des Aufenthaltes an einem Ort und der Absicht des dauernden Verbleibens. Das objektive Element des tatsächlichen Verweilens am Ort erfordert den tatsächlichen physischen Aufenthalt, wobei dieser nicht wie beim Domizil begründenden Aufent- halt 30 resp. 90 Tage mehr oder weniger zusammenhängend gegeben sein muss (siehe nachfolgend Ziff. 2), sondern sich auch mit Unterbrüchen auf das Jahr verteilen kann. Die Absicht dauernden Verbleibens - obwohl ein subjektives Element - kann anhand von äusserlich erkennbaren Indizien ermittelt werden; sie ist an dem Ort gegeben, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat (Indizien können z. B. Verein- stätigkeit oder Hobbies oder auch die Bezeichnung als Ehe- und Familienwohnung darstellen). Der An- oder Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle und die Hinterlegung der Ausweisschriften (Heimatschein) kommen nur der Charakter von Indizien, aber keine entscheidende Bedeutung für die Begründung des Steuerwohnsit- zes zu (BGE 123 I 289; BGE vom 29. April 2008 [2C_769/2007]).
2. Steuerrechtlicher Aufenthalt
Steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton haben Personen, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechungen, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 3 Monaten aufhalten (§ 4 Abs. 3 StG).
Allerdings muss der Aufenthalt mehr oder weniger zusammenhängend oder höchstens in einer geringen An- zahl Blöcken gegeben sein. Für die erforderliche Anzahl Tage werden nur die Tage des tatsächlichen physi- schen Aufenthaltes - i.d.R. anhand der Übernachtungen - gezählt.
Beispiel aus der Rechtsprechung: Ein Ehepaar besass in einer BL-Gemeinde nahe der F-Grenze ein herr- schaftliches Anwesen. In einer F-Gemeinde war ein ebenfalls stattliches Hofgut ihr Eigen, welches sie mehr- heitlich bewohnten, ohne sich aber dort anzumelden. Das Anwesen in BL wurde nur noch sporadisch genutzt, war zum Verkauf geplant und später auch verkauft worden, wobei es dort als Familienwohnung im Sinne von Art. 169 ZGB bezeichnet wurde. Gemäss Sachverhaltsuntersuchung übernachteten sie 60 Mal pro Jahr in BL, um nach der Liegenschaft und dem Garten zu sehen. Falllösung: Die Anzahl Übernachtungen verteilt auf das ganze Jahr genügt dem Erfordernis eines mehr oder weniger zusammenhängenden Aufenthaltes an Tagen nicht (BGE vom 8. November 2007 Nr.2C_303/2007, E 3).
3. Aufenthalt zu besonderen Zwecken
Grundsätzlich begründen der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt sowie die Unterbringung in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz.
Mit dem Eintritt in ein Altersheim verlegen Steuerpflichtige in der Regel auch ihren Wohnsitz und damit das Hauptsteuerdomizil. Im interkantonalen Verhältnis wird einem solchen Wechsel des Lebensmittelpunktes mit einem Wechsel der Steuerhoheit Rechnung getragen. Der bloss vorübergehende Aufenthalt in einem Pflege- heim begründet als Sonderzweck gemäss Art. 26 ZGB keinen Wohnsitz. Gibt indessen eine altersbedingt und voraussichtlich dauernd pflegebedürftige Person ihre bisherige Wohnstätte auf und wechselt in ein Pflegeheim oder tritt sie vom Altersheim in ein Pflegeheim über, bestimmt nicht mehr der Sonderzweck der Pflege, sondern die Endgültigkeit und Dauerhaftigkeit des Heimaufenthaltes die Wohnsitzfrage.
4. Wochenaufenthalt
4.1 Wochenaufenthalt von Alleinstehenden
Grundsatz: Das Steuerdomizil von Unselbstständigerwerbenden liegt an demjenigen Ort, von dem aus sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. BGE 123 I 289, E. 2b).
Ausnahme: Der Steuerwohnsitz von Alleinstehenden mit Wochenaufenthalt am Arbeitsort bzw. an einem Ort in der Nähe des Arbeitsortes, von dem man sich täglich zur Arbeit begibt (ist im Folgenden unter "Arbeitsort" immer mitgemeint), befindet sich dann nicht mehr am Arbeitsort, wenn sie regelmässig an einen anderen Ort zurückkehren, um dort ihre Freizeit (Wochenenden) zu verbringen und ihre persönlichen, gesellschaftlichen
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und familiären Beziehungen zu pflegen. Im Vergleich zu Verheirateten werden allerdings strengere Massstäbe für die Annahme einer Ausnahme vom oben genannten Grundsatz angewandt:
Sinkt der zeitliche und finanzielle Aufwand für die Zurücklegung des Weges unter eine bestimmte Grenze, so kann (nach der Rechtsprechung von BGE 111 Ia 41 ff. vgl KM 137, 8.6.1988) nicht mehr gesagt werden, dass der Steuerpflichtige lediglich durch die Erwerbstätigkeit gezwungen wird, am Arbeitsort eine Wohnung zu mieten, die ihm während der Woche zur Verfügung steht. Tut er dies trotzdem, so dokumentiert er damit grundsätzlich, dass seine Beziehungen zum Arbeitsort so eng geworden sind, dass er es vorzieht, dort während der Woche die Abende und die Freizeit zu verbrin- gen, statt täglich an den Familienort zurückzukehren, obwohl ihm dies ohne grössere Kosten und zeitlichen Aufwand möglich wäre. Unter solchen Umständen ist davon auszugehen, dass die Bezie- hungen zum Arbeitsort stärker sind und damit der Arbeitsort zum Steuerdomizil wird.
Bei ledigen Steuerpflichtigen, die sich seit längerer Zeit am gleichen Arbeitsort aufhalten, dort über eine ständige Wohnstätte mit eigenen Möbeln und über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfü- gen, wird vermutet, dass sich das Hauptsteuerdomizil am Arbeitsort befindet.
Bei allein stehenden Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthaltern ist in der Regel ebenfalls der Arbeitsort Steuerdomizil, wenn (vgl. zu diesen Kriterien auch die Zusammenfassung der Recht- sprechung im BGE vom 19. April 1994 = StE 1995 A 24.21 Nr. 8)
der Wochenaufenthalt bereits mehr als fünf Jahre andauert;
die steuerpflichtige Person das 30. Altersjahr überschritten hat;
der Wohnsitz am Arbeitsort einmal für längere Zeit begründet war;
die tägliche Rückkehr an den Familienort zumutbar ist.
Bei solchen Verhältnissen besteht eine natürliche Vermutung, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz tatsächlich am Arbeitsort befindet. Wenn Steuerpflichtige an einem anderen Ort besteuert werden wollen, haben sie vielmehr selbst den Nachweis zu erbringen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt nicht am Arbeitsort befindet, sondern dort, wo sie die Freizeit verbringen (BGE 125 I 54 mit Hinweis auf einen Entscheid, wonach eine Alleinstehende, welche am Arbeitsort eine 1 ½-Zimmerwohnung mie- tete und am Wochenendort eine 2 ½-Zimmerwohnung benutzte, nach 8 Jahren Aufenthalt am Ar- beitsort auch dort ihren Lebensmittelpunkt hatte).
4.2 Wochenaufenthalt von Verheirateten
4.2.1 Gemeinsamer Wochenaufenthalt
Das Steuerdomizil von in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten befindet sich grundsätzlich dort, wo sie wäh- rend der Woche wohnen oder arbeiten, auch wenn sie ihre Wochenenden regelmässig an einem anderen Ort verbringen, zu dem sie intensive Beziehungen pflegen (StE 1993 B 11.1 Nr. 14).
Beispiel: Eheleute AS und BS arbeiten beide in Basel, haben in Muttenz eine 4-Zimmerwohnung und verbrin- gen regelmässig Wochenende und Feiertage in der Innerschweiz, wo sie in Schattdorf/UR ein kleines Reihen- einfamilienhaus und auch ihren Freundeskreis haben.
4.2.2 Auseinanderfallen von Wochenaufenthalt und Familienort
Bei Verheirateten, die einen Bezug zu mehreren Orten haben, sind die persönlichen und familiären Kontakte stärker als die Beziehungen zum Arbeitsort zu gewichten.
Beispiel: AS arbeitet in Basel und hat in Pratteln eine 3-Zimmerwohnung, wo er sich werktags aufhält. An den Wochenenden kehrt er regelmässig nach Frauenfeld/TG zurück, wo seine Ehefrau mit den Kindern in einem Einfamilienhaus wohnt.
Nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis ist der Familienort auch bei nicht allwöchentlicher Rückkehr das Hauptsteuerdomizil, sofern diese Nichtrückkehr wegen Bindungen, die das Arbeitsverhältnis auferlegt, erfolgt. Es genügt dann, wenn die dienstfreie Zeit am Familienort verbracht wird.
4.3 Wochenaufenthalt von leitenden Angestellten
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Das Hauptsteuerdomizil von Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthaltern, die ein bedeutendes Unter- nehmen leiten, befindet sich am Arbeitsort, während am Familienort ein Nebensteuerdomizil begründet wird. Es erfolgt i.d.R. eine hälftige Teilung des Erwerbseinkommens und des beweglichen Vermögens und dessen Ertrages (d.h. dem Hauptsteuerdomizil zugeteilte Faktoren). Anders verhält es sich, wenn ein leitender Ange- stellter in der arbeitsfreien Zeit grundsätzlich an den Familienort zurückkehrt (BGE 121 I 14).
Unter leitender Stellung werden Funktionen in der obersten Direktion eines grossen und in der Regel interna- tional tätigen Betriebes mit einer grossen Anzahl Angestellten verstanden, wobei die betreffende Position mit einer besonderen Verantwortung sowie entsprechendem Engagement verbunden sein muss.
5. Getrennter Wohnsitz verheirateter Steuerpflichtiger
Erfüllen Ehegatten zwar die Voraussetzungen der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe, weisen aber je einen eigenen Wohnsitz auf, findet gleichwohl eine Zusammenrechnung von Einkommen und Vermögen statt (§ 8 Abs. 1 StG; siehe auch 8 Nr. 1). Gesamteinkommen und -vermögen sind grundsätzlich (unter Vorbehalt der speziellen interkantonalen Ausscheidungsregeln betreffend Spezialsteuerdomizile wie Grundeigentum, Geschäftsort etc.) in der Regel je zur Hälfte den Ehegatten zuzuteilen und zum Gesamtsatz zu versteuern (BGE 2A.433/200 vom 12. Juli 2001 = StR 2001, 726; BGE 121 I 14 = StE 1995 A 24.24.3 Nr. 1; BGE vom
14. September 1993 = StE 1994 B 11.3 Nr. 8). Bestreitet jeder Ehegatte seinen Unterhalt im Wesentlichen
selber, ist eine individuelle Zuteilung der Einkommens- und Vermögensbestandteile an die Ehegatten unter Besteuerung zum Gesamtsatz vorzunehmen (BGE 2P.2/2003 vom 7. Januar 2004 = StE 2004 A 24.24.3 Nr. 2 = ASA 73, 420). Im internationalen Verhältnis kann keine hälftige Steuerteilung vorgenommen werden. Die Besteuerung erfolgt auf den individuell zugeteilten Einkommens- und Vermögensbestandteilen zum Gesamt- satz (BGE 2A.421/2000 vom 11. Mai 2001 = StE 2001 B 11.3 Nr. 12).
Die Aufteilung der Steuererträge richtet sich im Übrigen nach den Grundsätzen der interkommunalen Steuer- ausscheidung in § 187 StG und in § 31 DStG. Über die Federführung der gemeinsamen Veranlagung haben sich die Gemeinden abzusprechen. Diese gemeinsame Veranlagung und der Steuerbezug erfolgen für beide Ehegatten in erster Linie in derjenigen Gemeinde, in welcher das Ehepaar seine überwiegenden wirtschaftli- chen Interessen hat. Die Ehegatten sind in beiden Gemeinden im Steuerregister zu führen. (siehe auch 8 Nr. 1)
6. Konkubinat
Leben unverheiratete Steuerpflichtige in einem gemeinsamen Haushalt zusammen, so befindet sich ihr Steu- erdomizil am Ort der gemeinsamen Wohnung (BGE 115 Ia 212). Dies gilt selbst dann, wenn die am Arbeitsort zusammenlebenden Steuerpflichtigen jedes Wochenende bei ihren Eltern verbringen, da die persönliche Be- ziehung zur Partnerin bzw. zum Partner meist stärker zu gewichten ist. Ledige Steuerpflichtige, die am Ar- beitsort oder in dessen Nähe in einer Wohngemeinschaft leben, haben ihr Steuerdomizil grundsätzlich am Wohn- und Aufenthaltsort. Auf das Bestehen eines eigentlichen Konkubinatsverhältnisses kommt es dabei nicht an. Ein vom Arbeitsort abweichender Lebensmittelpunkt bildet bei ledigen Steuerpflichtigen ohne inten- sive Kontakte zu nahen Familienangehörigen die Ausnahme und ist daher von diesen nachzuweisen.
7. Vorübergehender Auslandaufenthalt
Bei Angestellten, die von einer Schweizer Unternehmung zur Ausführung eines bestimmten Auftrages in ein anderes Land entsandt werden, hängt die Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes von der Dauer des Aus- landaufenthaltes und von der Absehbarkeit der Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort in der Schweiz bzw. im Kanton Basel-Landschaft ab. Bei einem Auslandsaufenthalt von bis zu einem Jahr wird der steuerliche Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft grundsätzlich beibehalten. Bei verheirateten Personen, die jedes Mal, wenn die Arbeit es gestattet, an den Ort des ehelichen Wohnsitzes zurückkehren, bleibt die Schweiz bzw. der Kanton Basel-Landschaft Steuerwohnsitz, auch wenn der Auslandaufenthalt länger als ein Jahr dauert.
Für Bundesangestellte (z.B. Militärinstruktoren) gilt folgende Regelung: Sofern der Aufenthalt im Ausland län- ger als 2 Jahre dauert und die Steuerpflichtigen zusammen mit ihrer Familie dorthin ziehen, ist anzunehmen, dass sie ohne Rücksicht auf ihren polizeilichen und militärischen Status sowie die allfällige Beibehaltung einer Wohnung in der Schweiz im Ausland wohnhaft sind. In diesem Fall endet die Steuerpflicht mit der Aufnahme der Tätigkeit im Ausland (beachte dazu aber den neuen § 4 Abs. 5 StG in Kraft ab 1. Januar 2016). Für die direkte Bundessteuer bleibt die Steuerpflicht gemäss Art. 3 Abs. 5 DBG bestehen.
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Militärangehörige, welche für friedensunterstützende Einsätze vom Bund ins Ausland geschickt werden (SWISSCOY, UNO-Beobachter u.a.), werden grundsätzlich auch während des Auslandaufenthalts für ihr ge- samtes Einkommen und Vermögen am bisherigen Wohnsitz besteuert, da der Auslandaufenthalt nur vorüber- gehender, befristeter Natur ist. Die Absicht des dauernden Verbleibens an einem bestimmten Ort im Ausland ist in diesen Fällen regelmässig nicht gegeben, unter Umständen ist eine Wohnsitznahme am Einsatzort sogar untersagt. Mangels Begründung eines neues Wohnsitzes im Ausland bleibt deshalb das bisherige Steuerdo- mizil bestehen (KS SSK Nr. 1).
8. Wegzug ins Ausland
Bei Wegzug ins Ausland bleibt die Steuerpflicht am bisherigen Wohnort in der Schweiz so lange bestehen, bis die steuerpflichtige Person an einem ganz bestimmten Ort im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet hat (BGE 2P.203/2006 vom 1. März 2007; abweichend jedoch StGE Nr. 058/2007 vom 6. Juli 2007, bestätigt mit KtGE vom 9. April 2008; nunmehr aber BGE 138 II 300 i.S. „Weltenbummler“). Die steuerpflichtige Person hat nachzuweisen, dass sich der Schwerpunkt ihrer Interessen und der Mittelpunkt ihrer persönlichen Beziehun- gen zu diesem Ort im Ausland hin verschoben hat (für das interkantonale Verhältnis: siehe Ziffer 10, AS 27. September 2013). Die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle am bisherigen Wohnort und der Wegzug ins Ausland sind keine Beweise für eine Wohnsitzbegründung im Ausland (ASA 60, 499).
Begründet jemand im Ausland einen neuen Wohnsitz, behält aber noch Grundeigentum im Kanton, ist diese Person weiterhin im Register aufzuführen, auch wenn das Grundeigentum ertragslos ist. Das gilt auch für die direkte Bundessteuer.
Der steuerliche Wohnsitz einer Person ist nicht abhängig von deren ausdrücklichen Willenserklärung. Die Ab- sicht des dauernden Verbleibens muss deshalb aus den äusseren Umständen abgeleitet werden. Eine Wohn- sitzverlegung ins Ausland muss nicht nur nachvollzogen, sondern auch nachgewiesen werden. Auch kann eine Ab- und Anmeldung in einem anderen Kanton das bisherige Steuerdomizil nicht aufheben, wenn man sich am neuen Ort effektiv nur wenige Tage pro Jahr in Untermiete aufhält – gleichzeitig aber mit seiner Ehe- frau am bisherigen Domizil über ein grosszügiges und repräsentatives Wohneigentum verfügt (BStPra 3/2016 133-141).
9. Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich
ordentlich veranlagt werden Bei Wegzug einer quellensteuerpflichtigen Person, die nachträglich ordentlich veranlagt wird, in einen anderen Kanton, ist der Zuzugskanton (Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode) für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode zuständig. Dies gilt sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Ge- meindesteuern. Der Wegzugskanton muss keine Steuererklärung verschicken.
Bei der direkten Bundessteuer setzt der Zuzugskanton (Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode) das steuerbare und das satzbestimmende Einkommen sowohl für den Zuzugskanton als auch für den Weg- zugskanton fest. Gestützt auf die vom Zuzugskanton zugestellte Veranlagung bezieht der Wegzugskanton den auf ihn entfallenden Anteil der direkten Bundessteuer, indem er diesen Anteil von der dem Wegzugskanton abgelieferten (bzw. geschuldeten) Quellensteuer in Abzug bringt. In gleicher Weise bezieht der Zuzugskanton den auf ihn entfallenden Anteil der direkten Bundessteuer. Es handelt sich somit um eine pro-rata-Lösung.
Bei den Staats- und Gemeindesteuern setzt ebenfalls der Zuzugskanton (Wohnsitzkanton am Ende der Steu- erperiode) das steuerbare und das satzbestimmende Einkommen sowie das steuerbare Vermögen für den Zuzugs- und den Wegzugskanton fest. Gestützt auf diese Veranlagung berechnen sowohl der Zuzugskanton als auch der Wegzugskanton gemäss ihren Tarifen die geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern (pro-rata- Lösung) und beziehen die Steuern unter Anrechnung der ihnen abgelieferten (bzw. geschuldeten) Quellen- steuern. Übersteigen die Quellensteuern die im nachträglichen ordentlichen Verfahren berechneten Steuern, ergibt sich eine Rückerstattung und im umgekehrten Fall ein Nachbezug.
Sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern kann gegen die Veran- lagung der ganzen Periode beim Zuzugskanton (Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode) das Rechtsmit- tel ergriffen werden. Sowohl im Zuzugs- als auch im Wegzugskanton kann ferner der Bezug angefochten werden.
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10. Beweislast und Beweisführungslast
Die subjektive Steuerpflicht einer Person ist eine steuerbegründende Tatsache, sodass der Beweis dafür der Steuerbehörde obliegt. Entsprechend dem System der gemischten Veranlagung ist die steuerpflichtige Person dabei mitwirkungspflichtig. Der steuerpflichtigen Person kann aber der Beweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort (aus Sicht des Wegzugsortes) auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt. Diese ursprünglich für das internationale Verhältnis aufgestellte Regel ist auch im interkantonalen Verhältnis massgebend. Die Regel kann gleichermassen herangezogen werden, wenn der Ort des Hauptsteuerdomizils oder ein Nebensteuerdomizil (sekundäres Steuerdomizil oder Spezialsteuerdomizil) fraglich ist. Dies gilt un- abhängig davon, ob ein solches neu begründet oder ein bisheriges aufgehoben wird (BGE 2C_92/2012 vom
17. August 2012, E. 4.3, m.w.Hw.). Ist der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht, ist im Zweifel das
bisherige Domizil als fortbestehend zu betrachten (vgl. BGE 2P.203/2006 vom 1. März 2007, E. 2.3 m. Hw.).
Beispiel Wechsel vom Wohnsitz zum Wochenaufenthalt Herr X, geschieden, Arbeitsort in Pratteln, meldete sich per 27. September 2012 in der bisherigen Wohnge- meinde Liestal als Wochenaufenthalter um und gab die Wohnsitzverlegung nach Engelberg an. Die gemietete 3 ½-Zimmerwohnung in Liestal behielt er bei. Aus der früheren Steuererklärung ergibt sich, dass er in Engel- berg eine 2 ½-Zimmerwohnung besitzt. Da die Einwohnerkontrolle der Gemeindesteuerverwaltung nicht nur die Ab-, sondern auch die Ummeldung als Wochenaufenthalter mitteilte, stellte letztere Herrn X einen Frage- bogen zu zur Feststellung des Lebensmittelpunktes. Dieser gab darin an, seit der Abmeldung noch intensivere Beziehungen zu Engelberg zu pflegen, eigentlich nur dort einen Freundeskreis zu haben und alle Wochenen- den und den Hauptteil der Ferienzeit dort zu verbringen. Er stamme von dort und intensiviere nach der Schei- dung seine Kontakte wieder dort; zudem müsse er sich dort seit Frühjahr 2013 um seinen mittlerweile pflege- bedürftig gewordenen Elternteil kümmern.
Aufgrund eines Steuergerichtsurteils vom 20. September 2013 kann jedoch auch bei älteren und schon länger am Arbeitsort lebenden ledigen Pflichtigen eine derartige Intensivierung zum angestammten Ort (i.C. Her- kunftsort im Kanton GR) und zur angestammten Familie bestehen oder wieder entstehen, dass bei regelmäs- siger Rückkehr an Wochenenden der Lebensmittelpunkt am Wochenendort anzunehmen ist. Dies ist z.B. bei engem Kontakt zu den dort lebenden Eltern und gleichzeitiger Übernahme des elterlichen Landwirtschaftsbe- triebes als Nebenerwerb möglich, wenn am Arbeitsort ausser dem Arbeitsverhältnis keine ins Gewicht fallen- den Beziehungen bestehen.
Bei dieser Sachlage erscheint eine Fortführung des Lebensmittelpunktes am bisherigen Wohnort Liestal als sehr wahrscheinlich bzw. liegen keine Indizien für eine erhebliche Änderung der Verhältnisse ausser der Schriftenverlegung vor, denn die Wohnung in Engelberg besass der Pflichtige schon vorher. Somit hat er bei dieser Sachlage nachzuweisen, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich nach Engelberg verschoben wurde bzw. eine erhebliche Änderung bezüglich Aufenthalt und Lebensbeziehungen eingetreten ist. D.h. Herr X muss sowohl die viel häufiger gewordene Rückkehr als auch die Intensität der Aufenthalte nachweisen, z.B. mittels Bankkarten/Kreditkartenabrechnung, anderen Rechtsverkehrsbelegen, welche auf einen intensiveren Aufent- halt in Engelberg hinweisen (z.B. viele höhere Strom/Wasserrechnung in Engelberg zufolge Mehrnutzung oder auch sichtbare Änderungen der Umnutzung Ferienwohnung – Hauptwohnung, die indizieren, dass dort mehr als ein blosser Rückzugsort ist). Gelingt es ihm, diese Intensität nachzuweisen, kehrt die Beweislast wieder um, d.h. die Steuerbehörden müssen dann den Nachweis für Indizien führen, dass am Arbeitsort ausser dem Arbeitsverhältnis noch weitere ins Gewicht fallende Beziehungen bestehen.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS SSK Nr. 1 vom 30. Juni 2010, Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Ar- beitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes KS SSK Nr. 14 vom 6. Juli 2001 (wird gemäss Schreiben SSK, EVS vom 4. Juli 2014 nicht mehr angewendet zufolge der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum interkantonalen Wohn- sitzwechsel von Quellenbesteuerten NOV-Fällen). KM Nr. 137 vom 8. Juni 1988, Hauptsteuerdomizil von Wochenaufenthaltern bei regelmässiger Rück- kehr vom Arbeitsort an den Familienort BStPra 3/2016 133-141 betreffend Nachweis Wohnsitzverlegung ins Ausland
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6 Nr. 2 Ausländische Hypothekargläubiger
1. Rechtsgrundlagen
Gemäss § 6 Abs. 2 lit. c StG sowie § 68n StG unterliegen im Ausland domizilierte Gläubiger sowie Nutznies- ser von Forderungen, die durch im Kanton Basel-Landschaft gelegene Grundstücke oder durch Verpfändung basellandschaftlicher Grundpfandtitel sichergestellt sind, sowohl für dieses Vermögen als auch für das dar- aus fliessende Einkommen der Besteuerung.
Für die direkte Bundessteuer finden sich hinsichtlich der Einkommenssteuer analoge Bestimmungen in den Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 51 Abs. 1 lit. d und Art. 94 DBG sowie Art. 9 der Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer; SR 642.118.2).
2. Steuerpflichtige Personen
Der Steuer unterliegen Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt (natürliche Personen) bzw. ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung (juristische Personen) in der Schweiz, die Gläubiger bzw. Nutzniesser von Forde- rungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind.
Dies können sowohl ausländische wie auch Schweizer Staatsangehörige sein.
3. Steuerbare Leistungen
Der Quellensteuer (Einkommenssteuer) unterliegen alle Leistungen (Bruttoeinkünfte), die durch ein Grund- stück im Kanton Basel-Landschaft grundpfandrechtlich oder die durch Verpfändung entsprechender Grund- pfandtitel faustpfandrechtlich gesichert sind und die nicht Kapitalrückzahlungen darstellen. Im Vordergrund stehen die Hypothekarzinsen. Steuerbar sind aber auch Leistungen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen.
Der Vermögenssteuer unterliegen Forderungen, die durch im Kanton Basel-Landschaft gelegene Grundstü- cke oder durch Verpfändung basellandschaftlicher Grundpfandforderungen sichergestellt sind.
4. Steuerberechnung
Die Quellensteuer (Einkommenssteuer) beträgt 18 % der Bruttoleistungen (15 % Staats- und Gemeinde- steuern; 3 % direkte Bundessteuern).
5. Toleranzen
Eine Veranlagung der Quellensteuer (Einkommenssteuer) unterbleibt, sofern die steuerbaren Einkünfte im Kalenderjahr weniger als CHF 300 betragen (§ 13 der Verordnung zur Quellensteuer, SGS-Nr. 331.16).
6. Fälligkeiten
Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Zinsen fällig (§ 16 Abs. 1 der Verordnung zur Quellensteuer). Abzuliefern hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer nach Prüfung der Abrechnung durch die ordentliche Veranlagungsbehörde und Rechnungsstellung durch die Bezugsbehörde. Vorbehalten bleibt die sofortige provisorische Rechnungsstellung.
7. Vorbehalt von Doppelbesteuerungsabkommen
7.1 Besteuerungsbefugnis
Die Veranlagung der Quellensteuer steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Doppelbesteuerungsab- kommen (DBA).
Für die Besteuerung des Vermögens weisen insbesondere die DBA mit der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Kanada und den Niederlanden das Besteuerungsrecht dem Staat zu, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist. Eine Vermögensveranlagung hat in diesen Fällen zu unterbleiben. Ein Be- steuerungsrecht für die Schweiz besteht hingegen für Forderungen insbesondere von Personen mit Wohn-
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sitz in Grossbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika. Mit diesen Staaten bestehen keine DBA, welche das Vermögen zum Gegenstand haben, da diese Länder die Vermögensbesteuerung nicht kennen.
Aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen ergeben sich bei der Besteuerung des Einkom- mens folgende Einschränkungen:
Im internationalen Verhältnis, d.h. im Anwendungsbereich der DBA, werden Zinsen auf grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen nach der überwiegenden Mehrzahl der DBA dem Ansässigkeitsstaat des Gläubi- gers zur Besteuerung zugewiesen, doch lassen zahlreiche Abkommen eine begrenzte Besteuerung der Zin- sen im Quellenstaat, d.h. in dem Staat, von dem aus die Zinsen bezahlt werden, zu, wobei die im Quellen- staat erhobene reduzierte Steuer (sog. Sockelsteuer) im Ansässigkeitsstaat angerechnet wird. Hingegen ist in DBA-Verhältnissen eine Besteuerung der Zinsen im Belegenheitsstaat des Grundstückes, mit dem eine Forderung gesichert ist, ausgeschlossen. Daraus wird in der Lehre geschlossen, dass die Besteuerung der Gläubiger und Nutzniesser grundpfandrechtlich gesicherter Forderungen im Kanton deshalb nur denkbar ist, wenn der Zinsschuldner im Kanton ansässig ist, wobei die Besteuerung diesfalls in ihrem Umfang auf den im jeweils anwendbaren DBA festgehaltenen Sockelsteuersatz für Zinsen beschränkt ist (BAUER- BALMELLI/NYFFENEGGER, StHG-Kommentar, Art. 4 N 26).
Eine Beschränkung auf kantonsansässige Schuldner erweist sich als zu eng, weil sich die Wirkung der Dop- pelbesteuerungsabkommen jeweils auf den gesamten Staat (Vertragsstaat) bezieht und es Sache von des- sen internem Recht ist, das steuerberechtigte Gemeinwesen zu bestimmen, wenn ihm die internationale Besteuerungsbefugnis zusteht. Das Besteuerungsrecht besteht, wenn der Zinsschuldner in der Schweiz ansässig ist.
7.2 Konstellationen
a) Gläubiger in Deutschland, grundpfandbelastete Liegenschaft in BL, Grundpfandschuldner in BS. Quelle ist
in BS. Gemäss Ansicht im StHG-Kommentar fehlen auf kantonaler Ebene die Besteuerungsvoraussetzun- gen (in BS besteht keine Liegenschaft, in BL liegt keine Ansässigkeit des Schuldners vor). Gemäss gegen- teiliger Auffassung steht es der Schweiz frei, die Besteuerungsbefugnis dem Belegenheitskanton zuzuwei- sen, solange der Zinsschuldner in der Schweiz wohnt.
b) Gläubiger in Deutschland, grundpfandbelastete Liegenschaft in BL, Grundpfandschuldner in BL. Quelle ist
in BL. Schuldner muss die QSt abziehen.
c) Gläubiger in Frankreich, grundpfandbelastete Liegenschaft in BL, Grundpfandschuldner in Deutschland.
Die Schweiz hat gemäss DBA-F keine Besteuerungsbefugnis, weil die Zins-Quelle nicht in der Schweiz liegt.
d) Gläubiger wohnt im Kanton ZH, grundpfandbelastete Liegenschaft in BL, Grundpfandschuldner in
Deutschland. Die Zinsen sind im Kanton ZH steuerbar (ordentliche Besteuerung). Deutschland könnte eine Sockelsteuer erheben, welche im Kanton ZH ggf. anzurechnen wäre.
8. Veranlagungsverfahren
Die Steuerpflichtigen, aber auch die nach § 68n StG zum Abzug an der Quelle verpflichteten natürlichen und juristischen Personen, sind von den zuständigen Registerbehörden als beschränkt Steuerpflichtige ins Re- gister zu nehmen. Aus registerführungstechnischen Gründen kann es notwendig werden, die Schuldnerin- nen oder Schuldner der steuerbaren Leistung, die zugleich unbeschränkt steuerpflichtig sind, für die Quel- lensteuer an ein besonderes Register zu nehmen.
Die Schuldnerin oder der Schuldner hat von sich aus das Abrechnungsformular über die Quellensteuer in- nert 30 Tagen nach Fälligkeit der Zinsen dem Steueramt einzureichen.
Den steuerpflichtigen Personen ist eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteu- ern auszustellen. Dieser Bescheinigungspflicht kann durch Zustellung einer Kopie des ausgefüllten Abrech- nungsformulars an die steuerpflichtige Person nachgekommen werden.
9. Bezug
Der Bereich Quellensteuer stellt die gesamte Quellensteuer, d.h. für die Staats-, Gemeindesteuer und die direkte Bundessteuer, der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung in Rechnung. Die Quellensteuern sind innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung der Bezugsbehörde zu überweisen. Für
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verspätet abgelieferte Quellensteuern sind Verzugszinsen zu erheben. Die Schuldnerinnen oder Schuldner der steuerbaren Leistung haften für die Entrichtung der Quellensteuern.
Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistungen kann von diesem Betrag 2 % Bezugsprovi- sion für sich behalten, sofern die Mitwirkungspflichten erfüllt werden (§ 14 der Verordnung zur Quellensteu- er).
10. Rechtsmittel
Gegen die Verfügung kann Einsprache, Rekurs und Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsmittelfrist be- trägt 30 Tage (§ 134a i.V.m. 122 StG).
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7 Nr. 1 Besteuerung von Erbengemeinschaften, Gemeinderschaften und Fideikommissen
1. Erbengemeinschaften
1.1 Individualbesteuerung
Die Anteile der an Erbengemeinschaften beteiligten Personen sind nach Erbrecht zu ermitteln, da die Betei- ligten an einer Erbengemeinschaft für ihre Anteile am Vermögen und Einkommen persönlich steuerpflichtig sind. Wo besondere Umstände es rechtfertigen, wie bei einer grossen Zahl Beteiligter, bei unabgeklärten Be- teiligungsverhältnissen oder bei blossem Grundeigentum im Kanton, ist die gesamthafte Besteuerung der Er- bengemeinschaft für das Nachlassvermögen und dessen Erträge und Einkünfte zulässig. Über die anteilsmäs- sige oder gesamthafte Besteuerung entscheidet die kantonale Steuerverwaltung (§ 7 Abs. 2 und 3 StG). Die Besteuerung der Erbengemeinschaft als solche wird zurückhaltend praktiziert, da es sich um eine besondere Ausnahme vom Grundprinzip der Individualbesteuerung handelt und überdies bei den direkten Bundessteu- ern, welche parallel zu den Staatssteuern veranlagt werden, eine explizite gesetzliche Grundlage für eine analoge Besteuerung fehlt. Ausserdem müssen bei interkantonalen Sachverhalten die betreffenden in der Rechtsprechung entwickelten Steuerausscheidungsregeln beachtet werden.
1.2 Zuordnung des ungeteilten Nachlasses
Die Zuweisung des ungeteilten Nachlasses zu den Erbberechtigten erfolgt grundsätzlich nach der zivilrechtli- chen Regelung (Besonderheiten bei faktischer Nutzniessung: siehe nachfolgender Absatz). Zu beachten ist hierbei im Jahr des Erbganges, dass die Vermögenswerte des Nachlasses beim Erblasser bis zum Todestag besteuert werden (unterjährige Bemessung; vgl. 87 Nr. 1). D.h. dass bei den Erben im betreffenden Jahr die Faktoren des Nachlasses ebenfalls nach der unterjährigen Bemessung (ab dem Todestag folgenden Tag bis Ende Kalenderjahr bzw. allenfalls zuvor endende Steuerpflicht) erfasst werden. In Fällen, in denen die Erfolge oder Erbberechtigung streitig ist oder noch eine Ausschlagungsfrist läuft, werden die betroffenen Nachlassbe- teiligten in der Regel provisorisch veranlagt (bzw. mit der Rückerstattung der Verrechnungssteuer zugewartet), bis die erbrechtlichen Verhältnisse geklärt sind. Wo dies ausnahmsweise nicht möglich ist oder als unange- messen erscheint, werden die Veranlagungen der Erbberechtigten aufgrund der Würdigung der im Zeitpunkt der Veranlagung bekannten Umstände über die erbrechtlichen Verhältnisse vorgenommen.
1.3 Nutzniessung
Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, wird der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser zugerechnet, ebenso der Ertrag, der aus solchem Vermögen fliesst. In der Praxis wird auch die sogenannte faktische Nutz- niessung berücksichtigt. Beispiel: Erblasser X hinterlässt 2 Kinder und seine Ehefrau und hatte keine letztwil- lige Verfügung errichtet. Die überlebende Ehegattin besitzt und benutzt weiterhin sämtliches eheliches Ver- mögen und deklariert dies auch dementsprechend vollumfänglich in ihrer Steuererklärung, während die Kinder keinen Erbteil deklarieren. (Zur Nutzniessung vgl. auch 41 Nr. 1; 24 Nr. 10)
2. Gemeinderschaften
Die Anteile der Gemeinderschaften am Vermögen und Einkommen bestimmen sich nach dem Gemeinder- schaftsvertrag. Fehlt ein solcher oder ist über die Anteile nichts vermerkt, so ist anzunehmen, dass die Anteile gleich hoch sind. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den Erbengemeinschaften (vgl. Ziffer 1) sinngemäss.
3. Fideikommisse
Ein Fideikommiss ist ein Sondervermögen, das innerhalb einer Familie nach einer zum vornherein festgeleg- ten Ordnung weitervererbt wird. Die Errichtung neuer Fideikommisse ist nicht mehr zulässig. Dieses Sonder- vermögen steht dem/der jeweiligen Inhaber/in zu Alleineigentum zu, mit der Beschränkung, dass es grund- sätzlich weder veräussert noch verpfändet, sondern nur genutzt werden darf. Steuersubjekt ist der/die jewei- lige Inhaber/in des Fideikommiss. Diese Person hat wie jeder andere Eigentümer bzw. jede andere Eigentü- merin eines bestimmten Vermögensobjektes das Fideikommiss-Vermögen und die daraus fliessenden Erträge zu versteuern.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Steuerpflicht 8 Nr. 1
8 Nr. 1 Veranlagung von Ehegatten und eingetragenen Partnerschaften
Eingetragene Partnerschaften sind steuerrechtlich den Ehepaaren gleichgestellt 1. Die verwendeten Begriffe wie verheiratet, getrennt, geschieden, verwitwet oder Ehe, Ehegatten, Ehepaare, Ehemann und Ehefrau gelten sinnge- mäss auch für Personen, welche in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich sowohl auf Ehepaare als auch auf Personen in eingetragenen Partnerschaften (vgl. § 8bis StG und Art. 9 PartG; gewisse Unterschiede bestehen beim gesetzlichen Güterstand, was aber für die Besteue- rung nicht relevant ist). Auf allfällige Unterschiede bei der Besteuerung der beiden gesetzlich geregelten Le- bensgemeinschaften wird gegebenenfalls speziell hingewiesen.
1. Faktorenaddition
Die Einkünfte und Vermögenswerte von Ehepaaren oder Personen in eingetragenen Partnerschaften werden gemeinsam besteuert (Faktorenaddition; beschränkt auf Einkommens- und Vermögenssteuern). Um die Aus- wirkungen der Faktorenaddition auf den Steuertarif auszugleichen, wird für die Satzbestimmung das Vollsplit- ting unter Berücksichtigung eines Minimalsatzes angewandt (§ 34 Abs. 2 StG; 34 Nr. 2).
Aus der Besteuerung von Ehepaaren oder Personen in eingetragenen Partnerschaften leiten sich die Ver- lustverrechnung und die Steuerneutralität von Unterhaltsleistungen unter den Ehepaaren oder Personen in eingetragenen Partnerschaften ab.
Die Faktorenaddition gilt auch, wenn das Ehepaar oder Personen in eingetragener Partnerschaft ihren steu- erlichen Wohnsitz an verschiedenen Orten haben (vgl. 4 Nr. 1), solange die Ehe als ungetrennt oder die ein- getragene Partnerschaft nicht als aufgelöst betrachtet werden kann. Bei Ansässigkeit bzw. steuerlichem Wohnsitz in unterschiedlichen Staaten 2 wird dagegen jeder Ehegatte oder jede Person in eingetragener Part- nerschaft individuell besteuert, jedoch werden bei der Steuererhebung in der Schweiz für die Bestimmung des Steuersatzes die Faktoren beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft einbezogen. Eine (faktisch) getrennte Ehe oder eingetragene Partnerschaft liegt gemäss Ausführungen im Kreisschreiben der EStV Nr. 30/2010 vom 21. Dezember 2010, S. 5/6 erst dann vor, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Keine gemeinsame eheliche Wohnung (Art. 162 ZGB), Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 175 ZGB), Bestehen eines eigenen Wohnsitzes für jeden Ehegatten oder jede Person in eingetrage- ner Partnerschaft (Art. 23 ZGB).
Keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr vorhanden.
Kein gemeinsames Auftreten des Ehepaars oder der Personen in eingetragener Partnerschaft in der Öffentlichkeit mehr.
Die Trennung muss von Dauer sein (mindestens ein Jahr) oder mit der Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft enden.
In der Praxis wird namentlich in rein innerkantonalen Fällen bei Vorliegen des erstgenannten Kriteriums und wenn nicht wirtschaftliche oder berufliche Gründe für getrennte Wohnsitze bzw. Haushalte ersichtlich sind, von der widerlegbaren Vermutung einer faktischen Trennung ausgegangen. Weisen aber die Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft nach, dass weiterhin Gemeinschaftlichkeit der Mittel und eine intakte Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht, findet die Besteuerung der Ehegatten oder der Personen in eingetragener Partnerschaft durchgehend Anwendung. In der Praxis wird in der Regel eine entsprechende gemeinsame schriftliche Erklärung verlangt.
1 Das Parlament verabschiedete am 20. Dezember 2020 eine Änderung des Zivilgesetzbuches und des Partnerschaftsgesetzes. Die Vorlage «Ehe für alle» wurde in der Volksabstimmung vom 26. September 2021 und auf 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt. Seit dann kann - ohne geschlechtsbezogene Einschränkungen - eine Ehe von zwei Personen eingegangen werden, die das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sind (Art. 94 der revidierten Bestimmungen des ZGB). Und es können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden. Bereits bestehende eingetragene Partnerschaften können jedoch weitergeführt werden. Paaren, die bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben, wird die Möglichkeit gewährt, durch ein einfaches Verfahren ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Die revidierten Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ändern an der geltenden Besteuerung von Ehepaaren und Paaren in eingetragener Partnerschaft nichts. Die Bezeichnung «eingetragene Partner» wird für Personen mit dem betreffenden (altrecht- lichen) Status verwendet. Für Personen, welche eine Ehe geschlossen haben, werden die Bezeichnungen Ehegatten, Ehepartner etc. verwendet. 2 Vorbehalten bleiben Fälle, in denen ein Ehegatte in beiden Staaten nach deren internem Recht einen steuerlichen Wohnsitzbegründet und die Ansässigkeit zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens oder Verständigungsver- fahrens festgelegt wird. 31.3.2011/30.06.2014/31.12.2016/30.06.2017/30.06.2019/30.01.2023 1
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Steuerpflicht 8 Nr. 1
Die Faktorenaddition erfolgt auf Beginn des Steuerjahrs, in welcher die Eheschliessung oder die Eintragung der Partnerschaft stattfindet und endet auf Beginn jenes Steuerjahres, in welchem die Voraussetzungen für eine gemeinsame Besteuerung entfallen (nachfolgend Ziffern 4 und 5). Bei Tod eines Ehegatten oder einer Person in eingetragener Partnerschaft erfolgt bis und mit dem Todestag eine gemeinsame Besteuerung. Ab dem Todestag wird der überlebende Ehegatte oder die überlebende Person in eingetragener Partnerschaft mit den ihm zuzuordnenden Faktoren besteuert (vgl. 87 Nr. 1; 7 Nr. 1).
Wegen der Faktorenaddition ergäbe sich ein entsprechend höheres satzbestimmendes Einkommen. Damit die Ehepaare oder Personen in eingetragener Partnerschaft keine höhere Belastung erfahren, sieht das Ge- setz zwei Massnahmen vor:
Vollsplitting beim Tarif (vgl. 34 Nr. 2)
Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft: das nied- rigere Erwerbseinkommen wird abgezogen, höchstens aber CHF 1'000 (§ 8 Abs. 3 StG). 3
2. Ehepaare oder Personen in eingetragener Partnerschaft mit unterschiedlichem steuerli- chem Wohnsitz Haben Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft ihren steuerlichen Wohnsitz je in unterschied- lichen Gemeinden oder Kantonen, werden die dem Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) zuzuordnenden Faktoren in der Regel je hälftig auf die beiden Wohnsitze aufgeteilt. Von der hälftigen Aufteilung wird abgewichen, wenn beide Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft ihren Unterhalt selbst bzw. aus eigenen Mitteln bestreiten.
Für Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft, die innerhalb Basel-Landschaft je separate Steuerdomizile haben, gilt Folgendes:
Grundsätzlich wird von einer faktischen Trennung ausgegangen, wenn kumulativ:
der gemeinsame Haushalt aufgehoben wird;
die Gemeinschaftlichkeit der Mittel nicht mehr gegeben ist;
kein Wille zur ehelichen Gemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft mehr besteht, welcher u.a. an den Indizien gemeinsamer Auftritte in der Öffentlichkeit gemessen wird.
Die Begründung von zwei Haushalten bzw. je separaten Steuerdomizilen erfüllt nur eines der drei Kriterien. Entfällt auch die Gemeinschaftlichkeit der Mittel, wird vermutet, dass kein Wille zur ehelichen Gemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft mehr besteht. Die betreffenden Eheleute oder Personen in eingetragener Partnerschaften können aber den Beweis antreten, dass nach wie vor der Wille zur Gemeinschaftlichkeit be- steht.
Bei einer Aufhebung des gemeinsamen und Begründung eines separaten Haushalts mit Wechsel des Wohn- sitzes eines Ehegattens oder einer Person in eingetragener Partnerschaft erhält die Steuerverwaltung eine entsprechende Mutationsmeldung. Gestützt auf diese wird nach der Praxis der Steuerverwaltung Basel-Land- schaft vermutet, dass die Voraussetzungen für die Besteuerung der Ehegatten oder Personen in eingetrage- ner Partnerschaft entfallen sind. Die Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft haben in diesem Fall eine wahrheitsgetreue gemeinsame Erklärung auf einem entsprechenden Formular abzugeben, wenn sie den Nachweis der fortbestehenden ehelichen Gemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft antreten und die Fortführung der Besteuerung der Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft beantragen möchten.
Gestützt auf die gemeinsame Erklärung kann die Besteuerung der Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft wie folgt fortgeführt werden:
Zustellung einer gemeinsam auszufüllenden Steuererklärung an die sogenannte «Person 1»;
Einreichung der gemeinsam und beidseitig unterzeichneten Steuererklärung;
3 Bei der direkten Bundessteuer ist die Regelung etwas anders: hier werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50%, mindestens jedoch CHF 8‘100 und höchstens CHF 13‘400 abgezogen. Das (reine) Erwerbseinkommen berechnet sich nach Abzug der Aufwendungen nach den Artikeln 26 - 31 und der allgemeinen Abzüge von Art. 33/1 Bst. a - f (d.h. Sozialversicherungsabzüge/PK-Beiträge etc.). Ergibt sich nach Berücksichtigung der Abzüge bei einem Ehegatten ein Minus-Erwerb, entfällt der Abzug ganz (Zigerlig/Jud; DBG-Kommentar, Art. 33 N 38 a.E.). 31.3.2011/30.06.2014/31.12.2016/30.06.2017/30.06.2019/30.01.2023 2
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Steuerpflicht 8 Nr. 1
Veranlagung mit Faktorenaddition und interkommunaler Steuerausscheidung, wonach die den Haupt- steuerdomizilen zuzuordnenden Faktoren hälftig aufgeteilt werden;
Eröffnung der Veranlagung an beide Ehegatten.
3. Veranlagungszuständigkeit, gemeinsame und separate Veranlagung der Ehegatten oder
Personen in eingetragener Partnerschaft Ehegatten (bzw. Personen in eingetragener Partnerschaft), die in rechtliche oder tatsächlich ungetrennter Ehe (bzw. Partnerschaft) leben, üben die ihnen als Steuerpflichtige zukommenden Verfahrensrechte und –pflichten gemeinsam aus. Wobei dem Grundsatz der Verfahrenssolidartät entsprechend jedem Eheteil die Verfah- rensrechte uneingeschränkt zustehen und er diese mit Wirkung für die gemeinsame Veranlagung und somit für beide selbstständig und unabhängig ausüben darf. Dementsprechend sind Verfahren und Veranlagung gemeinsam. Mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern trifft dies zu, wenn beide Ehegatten beziehungs- weise eingetragenen Partner im Kanton steuerpflichtig sind. Bezüglich Zustellung gilt indessen, dass unter- schiedliche Wohnorte zu berücksichtigen sind (zur Fortführung der gemeinsamen Besteuerung vgl. Ziffer 1, 4. Absatz). In diesen Fällen ergeht die gemeinsame Veranlagungsverfügung mit Zustellung an jeden Ehegatten (eingetragenen Partner). Befinden sich die unterschiedlichen Wohnorte in unterschiedlichen BL-Gemeinden, ist die Steuerbehörde der Gemeinde zuständig, in der sich die im Steuerregister (Datenbank der Veranla- gungsapplikation) als «führend» bezeichnete Person befindet.
Mit Bezug auf die direkte Bundessteuer trifft dies bei inländischem Wohnsitz beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft zu. Befinden sich diese aber nicht in derselben Gemeinde, ist ein gemeinsamer Veranlagungsort zu bestimmen. Grundsätzlich erfolgt die Veranlagung dort, wo sich die überwiegenden per- sönlichen und wirtschaftlichen Interessen beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft be- finden. Ist dieser Ort der Veranlagung ungewiss oder streitig, so wird er, wenn sich beide Orte im Kanton Basel-Landschaft befinden, von der kantonalen Steuerverwaltung bestimmt. Kommen mehrere Kantone in Frage und können sich die Kantone nicht einigen, wird der Veranlagungsort der direkten Bundessteuer durch die EStV bestimmt (Art. 108 DBG). Die Verfügung der EStV unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Diese Zuständigkeitsregelung gilt auch für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
Solange die Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft gemeinsam besteuert werden, ist im Veranlagungsverfahren dafür zu sorgen, dass beide ihre Mitwirkungsrechte und -pflichten vollumfänglich er- füllen können.
Trotz gemeinsamer Veranlagung bildet jeder Ehegatte oder Person in eingetragener Partnerschaft ein indivi- duelles Steuersubjekt. Sie werden je mit einem auf ihre Person bezogenen Datensatz registriert. Solange jedoch eine gemeinsame Veranlagung erfolgt, werden die gemeinsamen Faktoren einzig beim Datenbestand der Person 1 oder des Ehemanns erfasst.
4. Tatsächliche oder faktische Trennung der Ehegatten oder Auflösung der eingetragenen
Partnerschaft Ehepaare oder Personen in eingetragener Partnerschaften, die zwar rechtlich noch in ungetrennter Ehe oder eingetragenen Partnerschaften leben, sich aber faktisch (tatsächlich) getrennt haben, werden getrennt besteu- ert und veranlagt. Die Faktorenaddition fällt dahin auf Beginn des Steuerjahrs, in welchem die Trennung er- folgt. Eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft ist tatsächlich getrennt, wenn der Wille zur ehelichen Gemein- schaft oder eingetragener Partnerschaft mindestens bei einem Ehegatten oder einer Person in eingetragener Partnerschaft fehlt, der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist und keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt mehr besteht.
Die Veranlagung erfolgt getrennt, die Faktoren jedes Ehegatten werden dessen Datenbestand zugeordnet.
Die Trennung hat Auswirkungen auf den Tarif und die Höhe gewisser Abzüge. Periodische Unterhaltsleistun- gen werden beim Leistungsschuldner abgezogen und beim Leistungsempfänger besteuert.
5. Beginn und Ende der Besteuerung von Ehepaaren oder eingetragenen Partnerschaften
Die Eheschliessung oder Eintragung einer Partnerschaft bewirkt eine gemeinsame Besteuerung ab Beginn des Steuerjahrs, in welchem die Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft erfolgte. Bei Auflösung der Ehe oder eingetragener Partnerschaft durch Tod endet die gemeinsame Besteuerung am Todestag. Bei Auflösung durch Scheidung sowie bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehe oder bei gerichtlich
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Steuerpflicht 8 Nr. 1
aufgelöster Partnerschaft endet die gemeinsame Besteuerung mit dem Steuerjahr, das dem Trennungs- oder Auflösungsjahr vorangeht. Für das gesamte Jahr der Scheidung oder Trennung oder gerichtlicher Auflösung der Partnerschaft werden die Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaften somit individuell be- steuert.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS EStV Nr. 30 vom 21. Dezember 2010, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) RS EStV vom 30. April 2007, Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei getrennt lebenden Ehegatten MB BL zur Ehe- und Familienbesteuerung
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Steuerpflicht 9 Nr. 1
9 Nr. 1 Besteuerung der Kinder unter elterlicher Sorge
1. Mündigkeit von Kindern
Das Mündigkeitsalter beträgt 18 Jahre (Art. 14 ZGB).
Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge wird bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden, den Personen, die diese Sorge ausüben, zugerechnet (§ 9 Abs. 1 StG).
Unmündige Kinder haben das Erwerbs- oder Ersatzeinkommen sowie Grundstückgewinne jedoch selbst zu versteuern (§ 9 Abs. 2 StG).
Werden die Eltern getrennt besteuert, üben sie aber die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus, so wird das Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder demjenigen Elternteil zugerechnet, der überwiegend für das Kind sorgt, d.h. Anspruch auf den Kinderabzug (§ 34 Abs. 4 StG; 34 Nr. 1) hat.
2. Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder
Unmündige Kinder haben das Erwerbs- oder Ersatzeinkommen sowie Grundstückgewinne jedoch selbst zu versteuern (§ 9 Abs. 2 StG). Sie begründen in der Regel am Wohnsitz der Eltern ein selbständiges Steu- erdomizil. Ein Mindestalter, von dem an Minderjährige besteuert werden können, besteht nicht, so dass die- se grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihr Alter für erzieltes Erwerbseinkommen der Besteuerung unterliegen. Praxisgemäss wird jedoch allfälligen Erwerbseinkünften schulpflichtiger Kinder nicht speziell nachgegangen.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS EStV Nr. 30 vom 21. Dezember 2010, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) RS EStV vom 30. April 2007, Rückerstattung der Verrechnungssteuern bei getrennt lebenden Ehegatten MB BL zur Ehe- und Familienbesteuerung
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Steuerpflicht 11 Nr. 1
11 Nr. 1 Beginn und Ende der Steuerpflicht
1. Staats- und Gemeindesteuern
1.1 Grundsätzliches
Die Steuerpflicht der natürlichen Personen beginnt mit der Begründung des steuerrechtlichen Wohnsitzes (4 Nr. 1) oder dem Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten; sie endet mit dem Tod, dem Wegzug aus dem Kanton oder der Aufgabe der steuerbaren Werte.
1.2 Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton
Bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem die steuerpflichti- ge Person am Ende dieser Periode oder der Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat. Diese Regelung gilt seit 1.1.2004 in der ganzen Schweiz, da seither in sämtlichen Kantonen die Postnumerandobesteuerung be- steht.
Bei quellenbesteuerten Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 34 Abs. 2 StHG, Art. 90 Abs. 2 DBG, § 68 h StG), gelten abweichende Regeln. In Abweichung zu den Zuständigkeiten im ordentli- chen Veranlagungsverfahren ist für die Erhebung der Quellensteuer stets der Kanton zuständig, in dem die quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz bei Fälligkeit der Leistung hat (Art. 38 Abs. 4 StHG, Art. 107 Abs. 1 DBG). Dies gilt insbesondere auch für quellensteuerpflichtige Personen, die der nachträglichen or- dentlichen Veranlagung unterliegen (KS SSK Nr. 14 vom 6. Juli 2001).
1.3 Interkommunale Verhältnisse
Bei interkommunalem Wechsel des Wohnsitzes innerhalb des Kantons gelten für den Beginn und die Been- digung der (unbeschränkten) Steuerpflicht die Regeln des interkantonalen Domizilwechsels (§ 11 Abs. 5 StG).
Für die Ausscheidung der Gemeindesteuern der natürlichen und juristischen Personen sind die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung sinngemäss anwendbar, soweit nichts anderes bestimmt wird (§ 31 Abs. 1 Dekret zum Steuergesetz [DStG]). Abweichungen sind gemäss § 31 Absätze 2 bis 5 DStG die folgenden:
Einkommens- und Vermögensbestandteile natürlicher sowie Ertrags- und Kapitalbestandteile juristischer Personen, die nicht in der Wohnsitz- bzw. Sitzgemeinde zu versteuern sind, sind gleichwohl dieser zuzu- rechnen, wenn der Anteil der anderen Gemeinde am steuerbaren Einkommen bzw. Ertrag weniger als CHF 20'000 oder am steuerbaren Vermögen bzw. Kapital weniger als CHF 200'000 ausmacht.
Beispiel: Herr X wohnt in Liestal und hat in Pratteln eine Anlageliegenschaft mit einem Nettoertrag von CHF 15'000 und einem Katasterwert von CHF 170'000. In diesem Fall versteuert er sämtliches Einkom- men und Vermögen in Liestal.
Der Wohnsitzgemeinde eines Steuerpflichtigen, der im Kanton einen Geschäftsbetrieb besitzt, steht in jedem Fall der Besteuerungsanspruch für wenigstens einen Drittel des im Kanton Basel-Landschaft er- zielten Geschäftseinkommens zu.
Beispiel: Herr X hat in Frenkendorf noch eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit (Treuhandbüro) mit einem jährlichen Gewinn von CHF 24'000. Es werden CHF 8'000 nach Liestal und CHF 16'000 nach Frenkendorf ausgeschieden.
Im Einverständnis mit der steuerpflichtigen Person können die Gemeinden im Einzelfall eine von den obigen Grundsätzen abweichende Steuerteilung vereinbaren.
Eine Gemeinde kann den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung im Sinne von § 187 Abs. 2 StG erst verlangen, wenn aktenmässig feststeht, dass beide Gemeinden auf ihrem Standpunkt beharren und dadurch eine Doppelbesteuerung entstünde.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Steuerpflicht 11 Nr. 1
Die steuerpflichtige Person kann sich innert 30 Tagen nach der Zustellung der Steuerrechnung durch die später veranlagende Gemeinde bei der kantonalen Steuerverwaltung beschweren, sofern eine tatsächli- che Doppelbesteuerung vorliegt.
2. Direkte Bundessteuer
Bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Kanton ist derjenige Kanton für die Veranlagung der direkten Bundessteuer der ganzen Steuerperiode zuständig, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuer- periode oder Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS SSK Nr. 14 vom 6. Juli 2001, Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Perso- nen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden. Dieses Kreisschreiben ist aufgrund des Bundesge- richtsurteils BGE 2C_490/2013 vom 29. Januar 2014 jedoch überholt. KS EStV 2001/2002 Nr. 5 vom 9. April 2001 KS SSK Nr. 15 vom 31. August 2001, Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Steuerpflicht 14 Nr. 1
14 Nr. 1 Haftung der Ehegatten
1. Grundsatz Solidarhaftung
Per 1. Januar 2007 wurde bei den Haftungsbestimmungen in § 14 StG eine Angleichung an die direkte Bun- dessteuer (Art. 13 DBG) sowie an die Steuergesetze anderer Kantone vorgenommen. Dies erfolgte aus Gründen der horizontalen (mit anderen Kantonen) und vertikalen (mit dem Bund) Steuerharmonisierung. Es gibt deshalb bei Ehepaaren eine Solidarhaftung für die gesamte Steuerschuld, es sei denn, der eine Ehe- gatte ist zahlungsunfähig oder die Ehe wurde zwischenzeitlich getrennt oder geschieden.
Wenn also keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die Ehe ungetrennt ist, so kann jeder Ehegatte für die gesamte Steuerschuld belangt und betrieben werden (Solidarhaftung). Wenn jedoch offensichtlich eine Zah- lungsunfähigkeit des einen Ehegatten besteht oder die Ehe getrennt oder geschieden wurde, so haftet jeder Ehegatte nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer. Bei einem Inkasso von noch offenen Steuerforderungen ist deshalb eine Haftungsteilung entweder auf Begehren eines Ehegatten oder auch von Amtes wegen vor- zunehmen. Letzteres empfiehlt sich insbesondere, wenn ein Inkasso beim einen Ehegatten erfolglos er- scheint. Eine Haftungsteilung setzt selbstverständlich immer eine definitive gemeinsame Veranlagung vo- raus.
Da es sich in der ab 1. Januar 2007 gültigen Bestimmung von § 14 StG um eine reine Haftungsfrage han- delt, ist diese unabhängig vom Steuerjahr auf alle noch offenen Forderungen anwendbar. Die damalige Kurzmitteilung Nr. 185 ist aufgrund dieser Aktualisierung nicht mehr gültig.
Ferner besteht eine Solidarhaftung für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt (§ 14 Abs. 1 StG und Art. 13 Abs. 2 DBG; KS EStV Nr. 30 vom 21. Dezember 2010, Ziff. 6.2.5).
2. Wegfall der solidarischen Haftung
Eine anteilige Haftung besteht dagegen in folgenden Fällen:
Jeder Ehegatte haftet nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfä- hig ist.
Rechtliche oder tatsächliche Trennung der Ehe.
Tod eines Ehegatten.
2.1 Zahlungsunfähigkeit
Jeder Ehegatte haftet dann nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsun- fähig ist. Eine Zahlungsunfähigkeit darf jedoch nicht leichthin angenommen werden. Eine Zahlungsunfähig- keit liegt beispielsweise beim Vorhandensein von Verlustscheinen oder eines Privatkonkurse des einen Ehegatten vor. Es muss sich deshalb dabei um eine dauerhafte und umfassende Überschuldung handeln. Bloss momentane Zahlungsschwierigkeiten reichen nicht aus.
2.2 Rechtlich oder tatsächlich getrennte Ehe
Für die noch offenen gemeinsamen Steuern entfällt in diesen Fällen die solidarische Haftung, und es tritt stattdessen eine anteilige Haftung nach Massgabe der Zuordnung der Steuerfaktoren an jeden Ehegatten ein. Allerdings bleibt die solidarische Haftung für das Kindereinkommen bestehen. Bei Scheidung oder Tren- nung der Ehe erfolgt diese Änderung unmittelbar für alle noch offenen Steuerschulden (d.h. auch für die Steuern der Zeit, als die Ehegatten noch gemeinsam veranlagt wurden). Zahlungen, die ein Ehegatte nach diesem Ereignis vornimmt, werden deshalb an dessen anteilige Haftung angerechnet. Zahlungen, welche die Ehegatten leisten, solange Solidarhaftung besteht, werden der gesamten gemeinsamen Steuerschuld angerechnet.
2.3 Tod eines Ehegatten
Auch beim Tod eines Ehegatten entfällt die Solidarhaftung des überlebenden Ehegatten. Gemäss Ziffer 6.2.3 des Kreisschreibens ESTV Nr. 30/2010 entfällt auch bei der direkten Bundessteuer die Solidarhaftung für alle beim Tod noch offenen Schulden. An Stelle des verstorbenen Ehegatten treten dessen Erben als Mithaftende ein, darunter also auch der überlebende Ehegatte. Allerdings ist ihre Haftung auf die Höhe ihrer Erbteile begrenzt (§§ 12 und 14 Abs. 1 lit. b StG; Art. 12 DBG). Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Steuerpflicht 14 Nr. 1
Erbteil und dem Betrag, den er aus Güterrecht über den gesetzlichen Anteil hinaus erhält (§ 14 Abs. 3 StG; Art. 12 Abs. 2 DBG; Abs. 3 für eingetragene Partnerschaften
3. Haftungsteilung
Bei Eintritt der anteiligen Haftung jedes Ehegatten für die gemeinsame Steuerschuld werden die anteiligen Haftungsbeträge mittels sogenannter Haftungsteilung festgelegt. Die Haftungsteilung ist eine auf einer rechtskräftigen Veranlagung basierende Verfügung. Sie enthält die Zuteilung der (rechtskräftig festgesetz- ten) Steuerfaktoren (Erwerbseinkommen, Vermögenserträge, übriges Einkommen, Renten, Abzüge, Vermö- genswerte usw.) an jeden Ehegatten und die daraus errechnete Quote an der gesamten gemeinsamen Ein- kommens- und Vermögenssteuer.
Die Haftungsteilung bezieht sich nur auf die noch bestehende Reststeuerschuld der betreffenden Steuerpe- riode.
Die Haftungsteilung wird sowohl auf Begehren eines Ehegatten als auch von Amtes wegen vorgenommen. Letzteres empfiehlt sich insbesondere, wenn ein Inkasso beim einen Ehegatten erfolglos erscheint. Eine Haftungsteilung setzt immer eine definitive gemeinsame Veranlagung voraus.
4. Steuerstrafen
Gemäss § 159 StG und Art. 180 DBG kann jeder Ehegatte nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuer- faktoren gebüsst werden. Die solidarische Haftung des anderen Ehepartners für die Busse bleibt also aus- geschlossen. Vorbehalten bleibt die Bestrafung aufgrund Anstiftung, Gehilfenschaft oder Mitwirkung gemäss § 153 StG und Art. 177 DBG (vgl. dazu 153 Nr. 1)
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS EStV Nr. 30 vom 21. Dezember 2010, Ehepaar und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) KM Nr. 443 vom 23. September 2009, Solidarhaftung und Haftungsteilung bei Ehegatten
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Steuerbuch Basel-Landschaft Band 1 - Steuerpflicht 16 Nr. 3
16 Nr. 3 Besteuerung des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie von internationalen Organisationen und Entsandten des EFD, Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)
1. Rechtliche Grundlagen
Die Regelung der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen (insbesondere auch Steuererleichterungen) in der Schweiz stützt sich im Besonderen auf die folgenden Grundlagen:
das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Im- munitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG) und die Ausführungs- verordnung vom 7. Dezember 2007 (Gaststaatverordnung, V-GSG),
die mit den verschiedenen internationalen Organisationen abgeschlossenen Abkommen betreffend Vor- rechte, Immunitäten und Erleichterungen,
das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen 1, das analog auch auf die ständigen Missionen angewandt wird,
das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen 2,
die Praxis der Schweizer Behörden für Aspekte, die von den genannten Texten nicht geregelt werden.
2. Grundlage Gaststaatgesetz
Basierend auf Art. 15 DBG und dem Gaststaatgesetz 3 kann die Schweiz den gemäss Gesetz definierten «institutionellen Begünstigten» sowie deren begleitenden Personen einschliesslich der privaten Hausange- stellten von den direkten und indirekten Steuern befreien. Die Befugnis zur Erteilung einer Steuerbefreiung hat der Bundesrat. Durch Abschliessen eines völkerrechtlichen Vertrags kann der Bundesrat die Steuererleichte- rungen gewähren. Aus dem Gaststaatgesetz kann nicht direkt ein Recht auf Steuerbefreiung abgeleitet werden. Die mit verschiedenen internationalen Organisationen abgeschlossenen Sitzabkommen 4 und an- dere völkerrechtliche Vereinbarungen 5 sehen in der Regel für die Angestellten dieser Organisationen Son- derregelungen vor. Darin werden regelmässig ausländische Angestellte von jeder Steuer auf Gehältern und Vergütungen für ihre diesbezüglichen Diensttätigkeiten befreit.
3. Personal von diplomatischen und konsularischen Vertretungen (in der Schweiz)
3.1. Steuerpflicht
Gemäss Wiener Übereinkommen über die konsularischen Beziehungen sowie Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen sind Konsularbeamte und Konsularangestellte, diplomatische Vertreter so- wie die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder von allen staatlichen, regionalen und kom- munalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit. Davon ausgenommen sind Mehrwertsteuer, Steu- ern auf privatem unbeweglichem Vermögen und Einkünften, deren Quelle in der Schweiz liegt, Erbschafts- steuern, Vermögenssteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen oder Finanzunternehmen, die in der Schweiz gelegen sind, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden, Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs- und Hypothekengebühren sowie Stempel- abgaben. Die Steuerbefreiung für die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals und den privaten Haus- angestellten beschränkt sich auf die Steuern und sonstigen Abgaben auf ihren Dienstbezügen (d.h. Bezüge aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses) und setzt voraus, dass, die Betreffenden weder die schweizerische Staatsangehörigkeit noch ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben. Die von den Steuern befreiten Personen erhalten deshalb vom Eidgenössischen Amt für auswärtige Angelegenheiten (EDA) eine sog. Legitimationskarte. Somit werden alle Personen mit einer Legitimationskarte im Kanton Basel-Land- schaft in der Regel nicht besteuert. Die Befreiung von der Steuerpflicht gilt jedoch nicht für die oben erwähnten
1 SR 0.191.01 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen; abgeschlossen in Wien am 18. April 1961; von der Bundesver- sammlung genehmigt am 21. Juni 19631; schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. Oktober 1963; in Kraft getreten für die Schweiz am 24. April 1964 2 SR 0.191.02 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen abgeschlossen in Wien am 24. April 1963; von der Bundesver- sammlung genehmigt am 18. Dezember 1964; schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. Mai 1965; in Kraft getreten für die Schweiz am 19. März 1967 3 SR 192.12 Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichte- rungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG) 4 Liste der Organisationen, mit denen die Schweiz ein Abkommen betreffend Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen abgeschlossen hat: https://www.eda.admin.ch/dam/eda/de/documents/aussenpolitik/voelkerrecht/DV-liste-abkommen-org_DE_FR_EN.pdf 5 Siehe SR 0.643
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ausgenommenen Steuern. Die Steuerbefreiung endet mit der Aufgabe der Tätigkeit für die diplomatische Mis- sion oder das Konsulat.
Folglich sind folgende Personen, die bei einer Botschaft oder einem Konsulat tätig sind, grundsätzlich steuer- pflichtig:
Schweizer Staatsangehörige, Personen mit Niederlassungsbewilligung C oder Aufenthaltsbewilligung B;
Ehepartner bzw. eingetragene Partner von Personen, die Inhaber einer Legitimationskarte sind, die aber selber Schweizer Staatsbürger, mit Niederlassungsbewilligung C oder Aufenthaltsbewilligung B sind;
Personen mit Ausweis Ci (Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit besonderen inter- nationalen Funktionen). Inhaber eines Ausweises Ci müssen, damit sie den Ausweis erhalten, ihre Legiti- mationskarte des EDA abgeben. Solche Personen sind betreffend die Einkünfte aus ihrer beruflichen Tä- tigkeit nicht steuerbefreit.
Honorarkonsule: Diese haben zwar eine Legitimationskarte des EDA (Typ K mit weiss/schwarzem Band), gehen in der Regel jedoch einer anderweitigen Haupterwerbstätigkeit nach. Das Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit kann im Kanton Bern besteuert werden. Lediglich die Entschädigungen und Zulagen, die sie vom Entsendestaat für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben erhalten, sind steuerbefreit.
Ist eine der vorgenannten Personen im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig, muss geprüft werden, ob ein allfälliges Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Steuerhoheit der Schweiz einschränkt. Die meisten DBA sehen für Löhne aus öffentlichem Dienst das Kassenstaatsprinzip vor.
Hat der Quellenstaat das Besteuerungsrecht, gibt das einschlägige DBA Auskunft über die Methode zur Ver- meidung der Doppelbesteuerung (Freistellung der ausländischen Leistung unter Progressionsvorbehalt oder Anrechnung der ausländischen Quellensteuer). Hat die Schweiz das Besteuerungsrecht, erfolgt die Besteue- rung gestützt auf das interne Steuerrecht. Massgebend sind die Bestimmungen des StG und des DBG.
Wenn die steuerpflichtige Person aufgrund ihres Status als Diplomat oder Konsul steuerbefreit ist, werden die freigestellten Einkommens- und Vermögensbestandteile nicht satzbestimmend berücksichtigt, da das Diplo- maten- und Konsularrecht keinen Progressionsvorbehalt vorsieht. Dies gilt insbesondere bei der gemeinsa- men Veranlagung von Ehegatten.
3.2. Steuerregister
Nicht ins Steuerregister aufgenommen werden:
Personen mit Legitimationskarten des EDA
Ins ordentliche Steuerregister aufgenommen werden:
Schweizer Bürger
Ehegatten oder eingetragene Partner von Personen, die Inhaber einer Legitimationskarte sind, mit Schweizerischem Bürgerrecht
Personen mit Niederlassungsbewilligung C
Ehegatten oder eingetragene Partner von Personen, die Inhaber einer Legitimationskarte sind, mit Nie- derlassungsbewilligung C
Natürliche Personen mit beschränkter Steuerpflicht aufgrund von Grundeigentum
Ins Quellensteuerregister aufgenommen werden:
Honorarkonsule mit Legitimationskarte des EDA Typ K
Personen mit Aufenthaltsbewilligung B
Ehepartner oder eingetragene Partner von Personen, die Inhaber einer Legitimationskarte sind, mit Auf- enthaltsbewilligung B
Personen mit Ausweis Ci
Achtung: Rechnet die diplomatische Mission bzw. das Konsulat keine Quellensteuern ab, müssen die steuer- pflichtigen Personen ins ordentliche Steuerregister aufgenommen werden.
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4. Beamte internationaler Organisationen
Zwischen der Schweiz und den einzelnen internationalen Organisationen wurden so genannte Sitzabkommen abgeschlossen. Diese regeln sowohl die Frage der Besteuerung der Organisationen selbst als auch die Be- steuerung der dort tätigen Beamten. Es handelt sich dabei um Staatsverträge, die für die direkte Bundessteuer wie für die Kantons- und Gemeindesteuern verbindlich sind. Die Sitzabkommen regeln die Steuerpflicht ihrer Beamten sehr verschieden. In der Regel sind internationale Beamte schweizerischer Staatsangehörigkeit in der Schweiz nur dann von der Steuerpflicht befreit, wenn der institutionelle Begünstigte, für welchen sie arbei- ten, ein internes Besteuerungssystem eingeführt hat und diese Voraussetzung gemäss Völkerrecht zulässig ist. Eine allfällige Steuerbefreiung ist immer im Einzelfall anhand der gesetzlichen Grundlagen zu prüfen.
Träger der Legitimationskarte H des EDA versteuern jedoch ihr Erwerbseinkommen nicht gemäss den Staats- verträgen, sondern nach den Bestimmungen der schweizerischen Steuergesetze. Darunter fallen Berater, Praktikanten und Freiwillige sowie Personen, welche gemäss Art. 20 Abs. 2 Gaststaatverordnung in Ausnah- mefällen vom EDA die Bewilligung erhalten, einen internationalen Beamten in die Schweiz zu begleiten.
5. Angestellte der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) mit Sitz in Basel gehört zu den internationalen Organi- sationen, für welches ein solches Sitzabkommen besteht 6. Deshalb sind einige Besonderheiten bei der Be- steuerung ihrer Beamten (ab Inkrafttreten des Abkommens, d.h. ab Steuerperiode 2003) zu beachten (vgl. § 16 Abs. 4 StG sowie Art. 15 DBG):
Die Beamten der Bank geniessen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit:
die Befreiung von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf den ihnen von der Bank ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen; die Schweiz kann jedoch diese Einkünfte bei der Berechnung von Steuern berücksichtigen, die auf Einkommen aus anderen Quellen zu zahlen sind (Progressionsvorbehalt). Die BIZ wird jedoch ermächtigt, eine eigene, interne Besteuerung vorzunehmen. Im Einvernehmen mit dem Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie dem Sitzkan- ton Basel-Stadt gilt die Regelung, dass zur Steuersatzbestimmung das bescheinigte Nettogehalt, d.h. das Brutto-Salär nach Abzug von Personalvorsorgebeiträgen sowie der internen Besteuerung herangezogen wird.
die Befreiung von allen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden auf Kapitalleistungen, die von der Bank, unter welchen Umständen auch immer, geschuldet werden, im Zeitpunkt ihrer Auszahlung; das- selbe gilt für sämtliche Kapitalleistungen, welche den Beamten der Bank als Entschädigung infolge von Krankheit, Unfall und dergleichen zufallen können; dagegen geniessen die Erträge von Kapitalleistungen ebenso wie die an ehemalige Beamte der Bank ausgerichteten Renten und Pensionen diese Befreiung nicht mehr. Unter Kapitalabfindungen fallen auch Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen, die im Zusam- menhang mit dem Amt bei der BIZ stehen. D.h. die Steuerfreiheit gilt nicht für Renten und Pensionen an ehemalige Beamte der BIZ. Periodische Pensionen und Renten an diese ehemaligen Mitarbeitenden sind somit steuerbar. Die Besteuerung der Kapitalleistungen hingegen – sowohl direkt von der BIZ als auch von deren Pensionskasse – erfolgt nach den gleichen Regeln wie für die Saläre und sind steuerfrei.
6. Natürliche Personen im Ausland mit Arbeitsverhältnis zum Bund
Natürliche Personen mit Schweizer Bürgerrecht sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz steuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen und dort mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt der Schweiz von den dortigen Einkommens- steuern ganz oder teilweise befreit sind (Art. 3 DBG). Besteht kein Schweizer Bürgerrecht, erfolgt die Besteu- erung am Wohnsitz oder Sitz des Arbeitgebers.
Steuerpflichtige im Sinne von Art. 3 Abs. 5 DBG sind Arbeitnehmer des Bundes, der Kantone, Gemeinden und der andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten des Inlandes, wenn sie mindestens 183 Tage
6 SR 0.192.122.971 Abkommen vom 20. Januar 1930 über die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (mit Grundgesetz und Statuten der Bank); SR 0.192.122.971.3 Abkommen vom 10. Februar 1987 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bank für Internati- onalen Zahlungsausgleich zur Regelung der rechtlichen Stellung der Bank in der Schweiz
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ununterbrochen im Ausland ansässig sind und dort aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder Übung mit Rück- sicht auf dieses Arbeitsverhältnis von den Einkommenssteuern ganz oder teilweise befreit sind. Halten sie sich weniger lang im Ausland auf, sind sie steuerpflichtig nach Art. 3 Abs. 1 DBG. 7
Der Besteuerung unterliegen insbesondere folgende Einkünfte (vgl. Art. 2 der Vo):
die Einkünfte aus diesem Arbeitsverhältnis, ausgenommen Einkünfte, welche Spesen ersetzen; Kaufkraft- unterschiede zwischen der Schweiz und dem Ausland können berücksichtigt werden;
die entsprechenden Naturalbezüge, wobei diese nach ihrem Marktwert am ausländischen Wohnort be- messen werden;
die Erträge aus schweizerischem unbeweglichem Vermögen nach Art. 21 DBG;
die Erträge aus beweglichem Vermögen nach Art. 20 DBG.
Örtlich zuständig ist grundsätzlich der Heimatort. Bei Änderung des Wohnsitzes – Verlegung ins Ausland oder Zuzug aus dem Ausland – während einer Steuerperiode richtet sich die Zuständigkeit nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (vgl. Art. 5 der Vo).
Auf Stufe Staats- und Gemeindesteuer Basel-Landschaft besteht in § 4 Abs. 5 StG eine inhaltlich mit Art. 3 Abs. 5 DBG übereinstimmende Regelung. Für die Steuerpflicht der genannten Personen ist nunmehr das Steuerdomizil (primäres oder sekundäres) entscheidend (vgl. Kreisschreiben SSK Nr. 1, erwähnt im Anhang). Da auf Ebene direkte Bundessteuer die Besteuerung nach Art. 3 Abs. 5 DBG nur greift, wenn der Wohnsitz im Ausland besteht, besteht für die betreffenden Steuerpflichtigen somit keine unbeschränkte Steuerpflicht für die Staats- und Gemeindesteuern. Sofern sie ein sekundäres Steuerdomizil (vorwiegend aufgrund von Lie- genschaften) im Kanton haben, besteht lediglich eine sekundäre Steuerpflicht.
Beispiel Herr Peter Frauchiger mit Heimatort im Oftringen, Kanton Aargau, arbeitet ab 1. Juni 2014 als Angestellter des EDA mit Diplomatenstatus in der Schweizer Botschaft in Berlin (D). Mit Beginn seiner diplomatischen Dienste in Berlin verlegt er auch sein Wohndomizil von Liestal an den Tätigkeitsort in Berlin. In Liestal hat er eine Eigentumswohnung, die er behält und jeweils nutzt, wenn er kurzzeitig von Berlin in die Schweiz zurück- kehrt.
Herr Frauchiger ist demgemäss bis 31. Mai 2014 in BL unbeschränkt steuerpflichtig (unterjährige Steuer- pflicht). Ab 1. Juni 2014 verbleibt bei den Staatssteuern die sekundäre Steuerpflicht. Die mit dem Hauptsteu- erdomizil (neu Berlin) verknüpften Faktoren werden satzbestimmend berücksichtigt. Bei der direkten Bundes- steuer kommt ab 1. Juni 2014 die gesonderte Besteuerung gemäss Art. 3 Abs. 5 DBG zum Tragen. Bis zu diesem Zeitpunkt war er aufgrund des Wohnsitzes in Liestal unbeschränkt bundessteuerpflichtig. Gemäss der erwähnten Verordnung richtet sich nun die Zuständigkeit für die Bundesbesteuerung nach dem Heimatort (Oftringen/AG), und zwar für das ganze Steuerjahr 2014 (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Vo).
7. Rückerstattung Verrechnungssteuern
Im Normalfall wird die Verrechnungssteuer nur den in der Schweiz wohnhaften natürlichen Personen, welche ihr Vermögen und die daraus ergebenden Einkünfte ordnungsgemäss deklarieren, bei den Staats- und Ge- meindesteuern angerechnet bzw. in bar zurückerstattet. Ein Anspruch auf Rückerstattung steht jedoch auch gewissen im Ausland domizilierten natürlichen Personen zu. Zu diesen ausnahmsweise unbeschränkt An- spruchsberechtigten gehören namentlich:
die Bundesbediensteten, die Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland haben und dort aufgrund eines Vertra- ges oder nach völkerrechtlicher Praxis von den direkten Steuern befreit sind, z.B. das von nahezu allen Aufenthaltsstaaten von den direkten Steuern befreite Personal der diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland;
die in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen und ihre Beamten, die Angehörigen der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen Missionen sowie die Berufskonsuln und Be- rufskonsularbeamten.
7 SR 642.110.8 Verordnung vom 20. Oktober 1993 über die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland
mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes
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Steuerbuch Basel-Landschaft Band 1 - Steuerpflicht 16 Nr. 3
8. Nicht rückforderbare ausländische Quellensteuern (DA-1-Anträge)
In der Schweiz ansässige natürliche Personen können für die in Übereinstimmung mit einem Doppelbesteue- rungsabkommen in einem Vertragsstaat erhobene begrenzte Steuer von aus diesem Vertragsstaat stammen- den Erträgen eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern beantragen, sofern auf den betreffenden Erträ- gen Einkommenssteuern des Bundes oder der Kantone oder der Gemeinden anfallen.
9. Rückbehalt USA
Beamtinnen und Beamten internationaler Organisationen und die Angehörigen diplomatischer und konsulari- scher Vertretungen von Drittstaaten, die sich in der Schweiz aufhalten, deren Einkünfte aus amerikanischen Dividenden oder Zinsen durch den zusätzlichen Steuerrückbehalt gekürzt worden sind, aber hier keine Ver- mögens- oder Einkommenssteuern auf ihren amerikanischen Aktien und Obligationen oder deren Ertrag ent- richten müssen, haben keinen Rückerstattungs- oder Verrechnungsanspruch im Sinne des Doppelbe- steuerungsabkommens zwischen der Schweiz und den USA und der dazugehörigen Verordnung.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS SSK Nr. 1 vom 30. Juni 2010, Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeits- verhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes KS ESTV Nr. 18 vom 15. Dezember 1994 (Rückerstattung der Verrechnungssteuern) KM 281, 281E
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 23 Nr. 1
23 Nr. 1 Steuerbare Einkünfte
1. Abgrenzung zur Schenkung
Steuerbar ist grundsätzlich jedes Einkommen, das auf eine Tätigkeit zurückzuführen ist, gleichgültig, ob dabei eine Erwerbsabsicht verfolgt wird oder nicht oder ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Für die Abgrenzung zur Schenkung ist massgebend, ob die empfangende der schenkenden Person irgendeine Leistung erbracht hat oder erbringen will (Einkommen) oder ob die Zuwendung unentgeltlich (ohne Gegen- leistung) erfolgt ist (Schenkung). Eine freiwillige Zahlung, welche die empfangende Person im Zusammenhang mit in Ausübung ihres Berufes geleisteter Dienste erhält, ist daher steuerbares Einkommen. Ebenfalls zu ver- steuern sind Zahlungen, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen von der Vorsorge- oder Wohlfahrtseinrich- tung ihres Arbeitgebers oder ihrer Arbeitgeberin zwecks Sanierung ihrer finanziellen Notlage erhalten. Nebst den Geldbezügen stellen auch Naturalbezüge jeder Art steuerbares Einkommen dar.
Subventionen (z.B. kantonale Energiesparsubventionen des AUE, Prämien für altersgerechte Umbauten des AfG, Bausparprämien des KIGA oder Sporthilfe 1) sind grundsätzlich ebenfalls steuerbar, da der Empfänger bzw. die Empfängerin sich als Gegenleistung zur einem bestimmten Verhalten, Dulden oder Unterlassen ver- pflichtet. Soweit Subventionen für Investitionen in Anlagekosten (wertvermehrender Aufwand) des Privatver- mögens verwendet werden, sind sie bei den Staats- und Gemeindesteuern vom steuerpflichtigen Einkommen auszunehmen, da diese lediglich den abzugsfähigen Betrag verringern. Bei Neubauten von Gebäuden hinge- gen stellen solche Subventionen steuerbares Einkommen dar, weil hier noch kein Liegenschaftsunterhalt be- ansprucht werden kann. Anlässlich einer Grundstückgewinnsteuer begründenden späteren Veräusserung des Grundstücks können solche bereits als Einkommen erfassten Subventionen durch Abzug vom Anlagewert berücksichtigt werden.
Die Besteuerung von Ehrengaben, Preisen und Stipendien ist im Kreisschreiben ESTV 43/2018 geregelt. Dort wird auf die Urteile des Bundesgerichts, BGE 137 II 328 und 2C_78/2014 verwiesen und u.a. ausgeführt, dass Stipendien und Förderbeiträge nur dann als steuerfreie Unterstützung aus öffentlichen oder privaten Mitteln (vgl. § 28 Abs. 1 lit. f StG) gelten, wenn kumulativ folgende drei Kriterien erfüllt sind:
Die empfangende Person ist bedürftig;
die Beiträge werden mit Unterstützungsabsicht geleistet;
die empfangende Person muss dafür keine Gegenleistung erbringen.
Beiträge für Pflegeausbildungen (Ausbildungsbeiträge Pflege), die gestützt auf das EG BGFAP (kanto- nales Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege) sowie die dazugehörende Ausführungsverordnung ausgerichtet werden, qualifizieren als steuerfreie Unterstützungs- leistungen. Ursächlich hierfür ist der Umstand, dass diese Beiträge der Sicherung des Lebensunterhalts wäh- rend dieser Ausbildungsphase dienen. Diese Beiträge können bei der Stelle “Ausbildungsbeiträge Pflege bei- der Basel“ beantragt werden. Die Beitragshöhe variiert abhängig von der Ausbildungsform (Voll- und Teilzeit), der Lebenssituation (Kinder und Erhalt weiterer staatlicher Leistungen) sowie den Vermögensverhältnissen.
Sterbegelder von Wohlfahrtsfonds/Pensionskassen beim Tod eines Angehörigen oder Mitgliedes, soweit diese bescheidene Leistung nur zur Deckung der eigentlichen Todesfallkosten (Grabstein, Leichenmahl etc.) gedacht sind, werden gemäss Kurzmitteilung 21 nicht als Einkommen qualifiziert. Dies bedingt aber, dass die durch diese Sterbegelder gedeckten Todesfallkosten nicht bei der Erbschaftssteuer in Abzug gebracht werden können.
Schadenersatzleistungen für die Abgeltung von materiellen oder ideellen Schäden (Genugtuungsleistungen) gelten nicht als Einkommen und sind steuerfrei (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. Zürich 2016, VB zu Art. 16-39 N 27). Beiträge aus Soforthilfefonds an Betroffene von früheren fürsorgerischen Zwangsmassnahmen (Verdingkinder, administrative Versorgungen, Zwangssterilisationen etc.) werden in der Regel als solche Abgeltungen betrachtet und deshalb nicht als Einkommen besteuert. Dasselbe gilt, wenn sie dazu dienen, den Existenzbedarf abzudecken (vgl. § 28 lit. f StG-BL; Art. 24 lit. d DBG).
1 Die Leistungen der Schweizer Sporthilfe sind unter dem Form. EStV Nr. 11S Rubrik J anzugeben und bilden entsprechend steuerbares Einkommen. Der Fragebogen 11S für Sportlerinnen und Sportler ist auf der Homepage der EStV – Rubrik Dienstleistungen – Formulare
aufgeschaltet.
31.3.2011/31.12.2016/31.10.2018/30.04.2024/30.04.2025/20.06.2025/05.02.2026 1
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 23 Nr. 1
2. Einkommen aus unsittlicher oder verbotener Tätigkeit
Nach der Rechtsprechung kann der Umstand, dass jemand Einkünfte aus einer rechtswidrigen, unsittlichen oder verbotenen Betätigung bezieht, nicht dazu führen, dieses Einkommen steuerfrei zu belassen, denn dies würde eine Privilegierung des unsittlichen oder strafbaren Verhaltens durch den Staat bedeuten (Schnaps-
brennerei in BGE 70 I 254; Schneeballsystem in StE 1998 B 21.1 Nr. 6). Voraussetzung | ist aber auch, dass | |
solche Einkünfte strafrechtlich nicht eingezogen werden. | ||
3. Eigenleistungen
3.1 Begriff der Eigenleistungen
Bei Eigenleistungen (Eigenarbeiten) handelt es sich um Arbeiten des Steuerpflichtigen, die er zugunsten sei- ner eigenen Person oder zugunsten der mit ihm zusammen eingeschätzten Person erbringt.
3.2 Eigenleistungen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Eigenleistungen eines unselbständig Erwerbenden stellen, solange sie nicht realisiert werden, keine Einkünfte dar, die unter den steuerrechtlichen Einkommensbegriff fallen; es fehlt am Zufluss von aussen. Eine unselb- ständig erwerbende Person, die ein Haus mit Eigenleistungen zur Selbstbenutzung erbaut, erzielt somit noch kein steuerpflichtiges Einkommen. Erfolgen die Eigenleistungen von Unselbständigerwerbenden speziell im Hinblick auf einen Verkauf der Liegenschaft, so wird jedoch steuerpflichtiges Einkommen in Bezug auf die Eigenleistungen im Zeitpunkt der Veräusserung erzielt (unselbständiger Maurer erstellt in seiner Freizeit ein Haus für den Eigengebrauch in BGE 108 Ib 227; ASA 51, 635). Es stellt sich dabei insbesondere das Problem der Bewertbarkeit der erbrachten Eigenleistung, wie beispielsweise die Arbeit eines Buchhalters, der einen
Dachstockausbau zwar selber ausführt, dafür aber unverhältnismässig lange braucht.
3.3 Eigenleistungen bei selbständiger Erwerbstätigkeit
Eigenleistungen sind Leistungen, mit denen der Selbständigerwerbende unter Verwendung eigener Ressour-
cen aus dem Betrieb (Material, Arbeit von Angestellten, Kapital, Energie etc.) einen | dauerhaften Vermögens- | |
wert schafft, den er nicht an Dritte abgibt, sondern selber nutzt (vgl. Heinrich Schwägler, Die Besteuerung von Eigenleistungen im Geschäftsvermögen, St. Galler Diss. [iur.], Bern 1994, S. 6). Führen also selbständige Baufachleute an eigenen Grundstücken Berufsarbeiten aus, wird ein realisierbarer Sachwert geschaffen. Dass
die Arbeiten in der Freizeit und nach Feierabend verrichtet werden, ist unerheblich. | Der durch die Eigenarbeit | |
geschaffene Mehrwert an Vermögenswerten, die zum Eigengebrauch oder als Kapitalanlage bestimmt sind, stellt Einkommen in demjenigen Jahr dar, in welchem der Mehrwert geschaffen wurde. Ist der Vermögenswert jedoch zum Verkauf bestimmt, wird das steuerbare Einkommen erst im Zeitpunkt der effektiven Veräusserung erzielt (Architekt mit gewerbsmässigem Liegenschaftshandel in ASA 47, 418). Der Mehrwert entspricht grund- sätzlich dem Betrag, der bei der Ausführung der Arbeiten durch fremde Arbeitskräfte hätte ausgelegt werden
müssen.
3.4 Anrechnung von Eigenleistungen bei der Grundstückgewinnsteuer
Werden Eigenleistungen geltend gemacht, so sind sie grundsätzlich nur anzurechnen, wenn sie bereits als
Einkommen versteuert worden sind. Leistungen eines Mitglieds | einer Erbengemeinschaft | an der Nachlasslie- |
genschaft sind wie Eigenleistungen zu behandeln (StE 1992 B 22.1 Nr. 1). Auch wenn der von Unselbständi- gerwerbenden durch eigene Arbeit geschaffene Vermögenswert nicht für den Eigengebrauch, sondern für die
spätere Veräusserung bestimmt ist, können die Eigenleistungen erst mit der Bezahlung | des Kaufpreises als | |
steuerbares Einkommen erfasst werden (BGE 108 Ib 227; ASA 51, 635; StR 34, 229). Solche Eigenleistungen sind somit im Zeitpunkt der Veräusserung in der Regel noch nicht versteuertes Einkommen und können daher nicht angerechnet werden bzw. sie können nur unter dem Vorbehalt der späteren Besteuerung angerechnet
werden.
Berechnungsbeispiel | ||
Hauskauf 1990 | CHF | 500'000 |
Dachstockausbau 2009 durch Eigenleistung | (CHF | 60'000) |
Verkauf der Liegenschaft 2011 | CHF | 600'000 |
Grundstückgewinn (Wertzuwachs) | CHF | 100'000 |
31.3.2011/31.12.2016/31.10.2018/30.04.2024/30.04.2025/20.06.2025/05.02.2026 | 2 | |
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 23 Nr. 1
Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen grundsätzlich CHF 100'000. Damit die Eigenleistungen von CHF 60'000 als Aufwendungen gemäss § 78 StG geltend gemacht werden können, müssen folgende Vorausset- zungen erfüllt sein:
1. Die Eigenleistung muss bewertbar sein; 2. die Eigenleistung muss im Hinblick auf einen Verkauf erbracht worden sein (zeitliche Nähe); 3. die Eigenleistung wird als Einkommen aufgerechnet, bzw. eine Berücksichtigung bei der Grundstückge- winnsteuer findet nur unter dem Vorbehalt der Besteuerung als Einkommen statt.
3.5 Eigenleistungen zur Behebung von Gebäudeschäden
Schadenersatzleistungen, die lediglich die Wiedergutmachung einer eingetretenen Schädigung bezwecken, stellen kein steuerbares Einkommen dar, da durch den Schadenersatz kein Wertzufluss, sondern lediglich ein Ausgleich für einen entstandenen Minderwert stattfindet. Übersteigt die Schadenersatzleistung ausnahms- weise den eingetretenen Schaden, bzw. wird sie nicht für die Schadensbehebung verwendet, liegt im über- schiessenden Ausmass steuerbares Einkommen vor.
4. Einspeisevergütungen
Bei nicht gewerbsmässiger Stromerzeugung stellen die Einnahmen aus der Einspeisung von elektrischer Energie steuerbares Einkommen dar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGer 2C_510/2017 und 2C_511/2017 vom 16. September 2019) sind diese Einkünfte aber nicht als Liegenschaftsertrag anzuse- hen. Sie sind aufgrund der Einkommensgeneralklausel als übriges Einkommen zu besteuern. Besteuert wer- den nach kantonaler Praxis aber nur die Netto-Erträge. Es werden an den Vergütungen für Stromlieferungen die Kosten für den privaten Strombezug abgezogen, verbleibt hiernach ein positiver Saldo, ist dieser unter «Übrige Einkünfte» zu deklarieren.
Befindet sich die Photovoltaikanlage im Geschäftsvermögen, stellt die Vergütung aus Einspeisung (Direktver- marktung oder kostendeckende Einspeisevergütung) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar bzw. bei juristischen Personen Geschäftsertrag. Die Kosten der selbst verbrauchten Energie gehören zum ge- schäftsmässig begründeten Aufwand. Bei einem Verbrauch für private Zwecke liegt eine steuerbare Privatent- nahme vor.
5. Beiträge für Pflege durch Angehörige (Praxis ab Steuerjahr 2025)
5.1 Allgemeines
Gestützt auf § 28 APG (Altersbetreuungs- und Pflegegesetz) bzw. ein entsprechendes kommunales Regle- ment haben Gemeinden/Städte die Möglichkeit, Beiträge zur Anerkennung und Förderung der Betreuung und Pflege durch Bezugspersonen auszurichten. Aufgrund dieses Umstands hat im Jahr 2020 das kantonale Amt für Gesundheit ein entsprechendes Musterreglement publiziert. Seither machten diverse Baselbieter Gemein- den von dieser Möglichkeit Gebrauch, solche Beiträge auszurichten. Die Empfänger dieser Beiträge sind – je nach dem betreffenden Gemeindereglement - entweder die betreute Person oder die Betreuenden.
Solche Beiträge bilden grundsätzlich Einkommen und sind deshalb von den Personen, denen sie ausgerichtet werden, zu deklarieren. Die ausrichtende Gemeinde hat entsprechende Bescheinigungen auszustellen.
Gemäss Praxis der Steuerverwaltung besteht ein steuerfreier Betrag von CHF 2'000.– pro Jahr. Beträge, die hierüber hinausgehen, werden als übrige Einkünfte (Ziffer 380) besteuert. Die Deklaration in der persönlichen Steuererklärung erfolgt nach Abzug dieses Freibetrages (Nettoprinzip).
Soweit die jährlich ausgerichteten Beiträge unter dem Freibetrag liegen, kann auf eine Deklaration verzichtet werden. Zwecks Transparenz ist in einem solchen Fall aber ein Hinweis betreffend die Ausrichtung solcher Beiträge in den Bemerkungen zur Steuererklärung anzubringen. Zusätzlich ist die entsprechende Bescheini- gung der Gemeinde beizulegen.
31.3.2011/31.12.2016/31.10.2018/30.04.2024/30.04.2025/20.06.2025/05.02.2026 3
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 23 Nr. 1
5.2 Betreuungskosten der pflegenden Person
Soweit betreuende Personen Beitragsempfänger sind und diesen Aufwendungen für die Betreuung entstehen, die über dem Freibetrag von CHF 2'000.– liegen, können nachgewiesene übersteigende Gewinnungskosten als «übrige Abzüge» (Ziff. 670) geltend gemacht werden. Maximal können nur übersteigende Gewinnungs- kosten in Höhe der steuerbaren Betreuungsbeiträge in Abzug gebracht werden (kein Verlust).
Soweit hingegen eine häusliche Gemeinschaft zwischen der pflegenden und der gepflegten Person besteht – und somit der Abzug für pflegebedürftige Personen (Ziff. 765) gewährt wird – werden steuerlich durch diesen Abzug bereits weitere CHF 2'000.– Betreuungsunkosten berücksichtigt (siehe hierzu: Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 33 Nr. 1). In einem solchen Fall müssen die nachgewiesenen Gewinnungskosten CHF 4'000.– (CHF 2'000.– Freibetrag + CHF 2'000.– Abzug für pflegebedürftige Personen) übersteigen, damit diese unter dem Titel der «übrigen Abzüge» geltend gemacht werden können. Maximal können nur übersteigende Gewin- nungskosten in Höhe der steuerbaren Betreuungsbeiträge in Abzug gebracht werden (kein Verlust).
5.3 Behinderungsbedingte Kosten der gepflegten Person
Betreute Personen als Beitragsempfänger können keine zusätzlichen Gewinnungskosten in Abzug bringen. Ihnen steht es aber offen, ihre Aufwendungen als behinderungsbedingten Kosten geltend zu machen (Ziff. 730), sofern die Voraussetzungen für den Abzug solcher Kosten erfüllt sind (siehe hierzu: Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 29 Nr. 17).
6 Einkünfte aus Influencer-Tätigkeit Im Zeitpunkt der Aufnahme der Influencer-Tätigkeit ist diese Aktivität regelmässig als Hobby zu qualifizieren. Mit zunehmender Professionalisierung ist die Influencer-Tätigkeit aber auf eine planmässige und dauerhafte Erzielung von Einkommen gerichtet und wandelt sich mithin in eine selbständige Erwerbstätigkeit (für die ein- schlägigen Regelungen bei Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit und insbesondere auch betreffend die Kriterien zur Abgrenzung von anderen Tätigkeiten wird auf das Baselbieter Steuerbuch, Band 2, 24 Nr. 15 verwiesen).
Hierbei ist zu beachten, dass auch Einkünfte, welche aus Hobbys stammen, grundsätzlich steuerbares Ein- kommen darstellen (gestützt auf die Einkommensgeneralklausel). Nicht nur Geldeinkünfte, sondern auch Sach- bzw. Naturalleistungen (z.B. zu bewerbende Konsumgüter, Reisegutscheine, Hotelvergünstigungen usw.) sind hierbei steuerbar. Die Sachleistungen sind zum Marktwert zu bewerten (siehe zu Naturalleistungen auch Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 23 Nr. 2).
Gewinnungskosten für die Erzielung der «Hobby-Einkünfte» können abgezogen bzw. mit diesen verrechnet werden. Gewinnungskostenüberschüsse sind hingegen steuerlich unwirksam. Dies bedeutet, dass sie weder mit anderen Einkünften verrechnet, noch in eine Folgeperiode übertragen werden können.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS ESTV Nr. 43/2018 vom 26.02.2018
31.3.2011/31.12.2016/31.10.2018/30.04.2024/30.04.2025/20.06.2025/05.02.2026 4
Baselbieter Steuerbuch Band 1 – Einkommen 23 Nr. 2
23 Nr. 2 Naturalleistungen
1. Begriff der Naturalleistung und des Naturallohns
Es handelt sich um Leistungen mit einem wirtschaftlichen Wert, welche dem Empfänger nicht in Form von Geld zufliessen. Voraussetzung für die Besteuerung ist, dass die Naturalien in Geld umsetzbar sind oder die Einsparung von Ausgaben ermöglichen (vgl. StHG-Kommentar, Art. 7 N 23). Geldwerte Vorteile in natura, welche ihren Grund in einem Arbeitsverhältnis haben, gelten als Einkommen aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit (Naturallohn). Häufig anzutreffende Beispiele sind: ganz oder teilweise unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung, Mitarbeiterbeteiligungen (24 Nr. 4), private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges (24 Nr. 1), Preisvergünstigung beim Bezug von Waren/Dienstleistungen über die üblichen Rabatte hinaus.
2. Bewertung und Ermittlung des Naturallohns
Naturalleistungen des Arbeitgebers werden grundsätzlich zum Marktwert bewertet. Für Verpflegung und Unterkunft an Mitarbeitende bestehen spezielle Bewertungsansätze (nachfolgend). Erhalten steuerpflichtige Personen von ihrer Arbeitgeberfirma Naturalleistungen zu einem unter diesen Mindestansätzen liegenden Preis, so sind die Differenzbeträge in den Ziffern 2.1 bis 2.3 des Lohnausweisformulars als zusätzliche geld- werte Leistungen zum Bruttolohn hinzuzurechnen (vgl. Reich, StHG-Kommentar, Art. 7 N 23). Nicht bewert- bare Naturalleistungen an Arbeitnehmer werden in Ziffer 14 des Lohnausweises deklariert.
3. Naturalgeschenke aus besonderem Anlass
Den Wert von CHF 500 pro Jahr nicht übersteigende «Naturalgeschenke» werden im Hinblick auf analoge Regelungen bei der Erhebung von AHV/IV/EO-Beiträgen steuerlich nicht erfasst und müssen im Lohnaus- weis auch nicht aufgeführt werden. Bei Naturalgeschenken, die diesen Betrag übersteigen, ist hingegen der ganze Betrag anzugeben.
4. Verpflegung und Unterkunft von Unselbständigerwerbenden
Für die Bewertung der Verpflegung und Unterkunft von Unselbständigerwerbenden wird auf das Merkblatt EStV N / 2 2007 abgestellt, das nachfolgend auf Seite 2 auszugsweise wiedergegeben wird und ab Steuer- periode 2007 gilt. Die für frühere Perioden geltenden Werte sind den jeweils gültigen Merkblättern zu ent- nehmen.
5. Dienstwohnung
Naturalbezüge unterliegen der Besteuerung mit ihrem Marktwert (§ 23 Abs. 2 StG). Dies gilt auch für eine Dienstwohnung, die einer steuerpflichtigen Person von ihrer Arbeitgeberfirma zur Verfügung gestellt wird. Als Marktwert einer Dienstwohnung gilt (unter Berücksichtigung allfälliger Inkonvenienzen) der Betrag, den die betreffende Person für die Miete einer gleichwertigen Wohnung bezahlen müsste (StGE Nr. 037/2008 vom 9. Mai 2008). Hat die Arbeitgeberfirma die Wohnung selbst gemietet, so kann in der Regel der zu be- zahlende Mietzins als Mietwert angenommen werden, es sei denn, die Wohnung wäre für die betreffende Familie offensichtlich zu gross oder deren Stellung und sozialen sowie finanziellen Verhältnissen nicht an- gemessen. In diesem Fall wird vom Wert einer angemessenen Wohnung ausgegangen. Befindet sich die Wohnung in einem der Arbeitgeberfirma gehörenden Haus, so muss der Mietwert aufgrund der in der betref- fenden Gemeinde für derartige Räume üblichen Mietzinse geschätzt werden.
Bei der Bewertung des Naturallohns für Unterkunft für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer bestehen keine anderen Grundsätze als für alle anderen Unselbständigerwerbenden. Der Marktwert wird nach den Faktoren «übriger Wohnraum» berechnet. Eine Besteuerung aufgrund des landwirtschaftli- chen Mietwertes kommt für Angestellte, welche ein Objekt zu einem Vorzugspreis von ihrer Arbeitgeberfirma gemietet haben, nicht in Frage.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 – Einkommen 23 Nr. 2
6. Freie Verpflegung und Unterkunft von erwachsenen Familienangehörigen
Freie Verpflegung und Unterkunft von erwachsenen Familienangehörigen gelten als steuerfrei, sofern diese ausschliesslich im Privathaushalt der Eltern und nicht teilweise auch im elterlichen Geschäft oder Betrieb tätig waren und zwar selbst dann, wenn sie eine fremde Arbeitskraft (Haushalthilfe) ersetzt haben. Die Steu- erfreiheit ist nur dann gegeben, sofern kein eigentlicher Barlohn, sondern nur ein angemessenes Taschen- geld bezogen wird. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass bei Leistung von solchen Hausdiens- ten ohne Bezug eines Barlohnes die gegenseitigen Leistungen von Eltern und Kindern regelmässig nicht auf obligationenrechtlichen, sondern familienrechtlichen Grundlagen beruhen (Art. 272 ZGB) und damit das Kri- terium einer Erwerbstätigkeit wie auch dasjenige des Bezuges von Einkommen aus einer Erwerbsquelle entfällt.
Die freie Verpflegung und Unterkunft, die hingegen steuerpflichtige Personen dafür erhalten, dass sie ihren Geschwistern den Haushalt führen oder kranke Familienangehörige oder Verwandte pflegen, stellt zusam- men mit der Entschädigung für geleistete Arbeit steuerpflichtiges Einkommen dar, sofern die ausgerichtete Entschädigung über den Auslagenersatz hinausgeht und Einkommenscharakter aufweist. Bei der Besteue- rung solcher Leistungen, z.B. Pflegekostenentschädigungen unter nahen Verwandten, ist mit Blick auf i.d.R. fehlende Ergiebigkeit Zurückhaltung zu üben. Die Besteuerung als Einkommen ist nur dann näher zu prüfen, wenn es sich um bedeutende Beträge handelt (die steuerpflichtige Person ist auf dieses Einkommen ange- wiesen, um den Lebensunterhalt finanzieren zu können) oder wenn die leistende Person die Entschädigung als Krankheitskosten geltend macht.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) Wegleitung EStV und SSK zum Ausfüllen des Lohnausweises MB EStV N 2 / 2007, Naturalbezüge von Arbeitnehmenden
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Steuerbuch Basel-Landschaft | |||
Band 1 - | Einkommen 23 Nr. 3 | ||
23 Nr. 3 Entschädigung für die Betreuung von Pflegekindern | |||
1. Ansätze ab Steuerperiode 2007 Kurzmitteilung Nr. 416 vom 15. Juni 2007 | |||
Die in der Kurzmitteilung Nr. 56 festgelegten Grundregeln bleiben weiterhin | anwendbar. Zur Ermittlung des- | ||
jenigen Anteils der Entschädigung (Pflegegelder) | an Pflegeeltern, der als steuerbares Einkommen gilt, müs- | ||
sen die durchschnittlichen Kosten für die in Pflege gegebenen Kinder jedoch | neu festgelegt werden, um die | ||
inzwischen erhöhten Lebenshaltungs- bzw. Kinderkosten zu berücksichtigen. Die neuen Ansätze entspre- chen den Zahlen des Merkblattes der EStV über die Bewertung der Naturalbezüge von Arbeitnehmern
(N2/2007; Erwachsene).
Ab Steuerperiode 2007 werden die Ansätze pro Pflegekind sowohl für die Staatssteuer als auch für die di-
rekte Bundessteuer wie folgt festgesetzt:
Kosten für Verpflegung und Unterkunft | CHF 990 p.M. resp. | CHF 11‘880 | p.J. |
Kleiderkosten | CHF 80 p.M. resp. | CHF 960 | p.J. |
Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Kleider | CHF 1‘070 p.M. resp. | CHF 12‘840 | p.J. |
Nicht inbegriffen sind dabei von den Pflegeeltern allfällig übernommene Krankenkassen- und Versiche- rungsprämien. Vorbehalten sind auch Kosten, die über die oben aufgeführten Ansätze hinausgehen, sofern
über die Kosten genau Buch geführt wird.
Werden diese Ansätze pro Kind nicht überschritten, so liegt kein steuerbares Einkommen vor.
Beispiel basierend auf Ansätzen ab 2007: | |||
Familie Y betreut zwei Pflegekinder und erhält für jedes Kind CHF 1'800 pro | Monat. Sie hat für die Kleider- | ||
kosten eines Kindes und für die Krankenkassen- und Versicherungsprämie beider Kinder aufzukommen.
Das steuerbare Einkommen berechnet sich wie folgt:
Brutto Einnahmen: (2 x 12 x CHF 1'800) | CHF 43‘200 | ||
/. Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung | CHF 23‘760 | ||
/. Ausgaben für Kleider (für ein Kind) | CHF 960 | ||
/. Krankenkassen- und Versicherungsprämie | CHF 2‘500 | CHF 27‘220 | |
Nettoerlös aus Pflegekinderbetreuung | CHF 15‘980 | ||
2. Pauschalierte Unkosten bei Pflegeeltern-Verhältnissen Ansätze bis Steuerperiode 1996 | |||
Kurzmitteilung Nr. 56, 23. Dezember 1980 / gültig bis Steuerperiode 2006 | |||
Das Pflegegeld ist die Entschädigung, die die Pflegeeltern für eine (ganztägige) Aufnahme eines Kindes in
ihrer Familie erhalten. Die betreffenden Beträge | schwanken zwischen CHF 200 | und CHF 1'800 pro | Monat |
und Kind. Klar ist, dass diese Pflegegelder abzüglich der Unkosten der Pflegeeltern für das (die) Pflege-
kind(er) steuerbares Einkommen der Pflegeeltern darstellen, doch bietet die | Bestimmung der Höhe der be- | ||
treffenden Auslagen etwelche Schwierigkeiten. Wird über diese Ausgaben nicht Buch geführt, so | sollen hier | ||
im Sinne einer (für die Pflegeeltern) grosszügigen und praktikablen Lösung in Anlehnung an die entspre-
chenden Ansätze bei den Naturallöhnen folgende Pauschalbeträge pro Kind gelten:
Kosten für Verpflegung und Unterkunft | CHF | 450 p.M. resp. | CHF | 5‘400 | p.J |
Kleiderkosten | CHF | 50 p.M. resp. | CHF | 600 | p.J. |
Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Kleider | CHF | 500 p.M. resp. | CHF | 6‘000 | p.J. |
3. Ansätze Steuerperiode 1997/98 bis 2006 Pauschalierte Unkosten bei Pflegeeltern- | |||
Verhältnissen Kurzmitteilung Nr. 56 (Ergänzung) | |||
Die in der Kurzmitteilung Nr. 56 festgelegten Grundregeln bleiben weiterhin | anwendbar. Zur Ermittlung des- | ||
jenigen Anteils von Entschädigungen (Pflegegelder) an Pflegeeltern, der als | steuerbares Einkommen gilt, | ||
müssen die durchschnittlichen Unkosten für die in Pflege gegebenen Kinder aber neu festgelegt | werden, um | ||
einerseits der inzwischen doch in erheblichem Umfang eingetretenen Geldwertveränderung (Teuerung)
Rechnung zu tragen. Andererseits werden erstmals | auch die Erkenntnisse und das Zahlenmaterial | der | |
SKÖF (Schweiz. Konferenz für öffentliche Fürsorge/Richtlinien) berücksichtigt und umgesetzt. Die neuen
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Steuerbuch Basel-Landschaft Band 1 - Einkommen | ||||
23 Nr. 3 | ||||
Ansätze entsprechen wiederum in etwa den auf der | Rückseite der Lohnausweise aufgedruckten Bewertun- | |||
gen für Naturaleinkünfte (Erwachsene/nichtlandwirtschaftlich). | ||||
Kosten für Verpflegung und Unterkunft | CHF | 820 p.M. resp. | CHF 9‘840 | p.J. |
Kleiderkosten | CHF | 80 p.M. resp. | CHF 960 | p.J. |
Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Kleider | CHF | 900.p.M. resp. | CHF 10‘800 | p.J. |
Diese pauschalierten Ansätze entsprechen damit den gesamtschweizerisch anerkannten durchschnittlichen
direkten Kosten pro Kind. Nicht inbegriffen sind | dabei allfällig von den Pflegeeltern übernommene Kranken- | |||
kassen- und Versicherungsprämien. Vorbehalten sind auch | Kosten, die über die oben aufgeführten Ansätze | |||
hinausgehen, sofern über die Kosten genau Buch geführt wird. | ||||
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 24 Nr. 1
24 Nr. 1 Einkommen gemäss Lohnausweis
1. Grundsatz
Nach der Übergangsfrist im Jahr 2007 ist die Verwendung des «neuen Lohnausweises (NLA)» seit dem 1. Januar 2008 auch im Kanton Basel-Landschaft verbindlich vorgeschrieben. Für alle Löhne, die ab diesem Jahr ausbezahlt werden, ist nur noch das neue Formular zu verwenden. Der NLA und die dazugehörenden Weg- leitungen sowie weitere wichtige Informationen sind auf den Homepages der Eidg. Steuerverwaltung (EStV) und der Schweiz. Steuerkonferenz (SSK) zu finden.
1.1 Lohnausweispflicht
Arbeitgebende sind verpflichtet, für jede angestellte Person einen Ausweis über Lohn, Gehalt und sonstige Bezüge auszustellen. Mit der Steuergesetzrevision 2017 ist die direkte Lohnmeldepflicht der Arbeitgebenden an die Steuerverwaltung abgeschafft worden.
Der steuerpflichtigen Person ist immer ein Exemplar des Lohnausweises zuzustellen (§ 115 Abs. 3 StG).
Behauptet eine steuerpflichtige Person, ihr Arbeitgeber oder ihre Arbeitgeberin weigere sich, einen Lohnaus- weis auszustellen, oder wird der Lohnausweis trotz Mahnung nicht eingereicht, ist nicht schon eine Schätzung nach Ermessen vorzunehmen. Vielmehr ist der Lohnausweis in einem solchen Fall direkt beim Arbeitgeber oder bei der Arbeitgeberin «von Amtes wegen» einzuverlangen.
Darüber hinaus sind a) Arbeitgebende und b) Geschäftsinhaber verpflichtet (§ 115 Abs. 5 StG), auf Anfrage der Einschätzungsbehörden hin:
die im Kanton steuerpflichtigen Beteiligten oder als Organe (z.B. VR) tätigen Personen zu bezeichnen (d.h. Name und Funktion zu nennen),
Auskunft zu geben über deren Lohn, Gehalt, Gewinnanteile und sonstigen Bezüge.
1.2 Freigrenze zur Ausstellung eines Lohnausweises
Es gibt Arbeitsverhältnisse, bei denen nur ein geringfügiger Lohn ausbezahlt wird und bei denen die Ausstel- lung eines Lohnausweises für den Arbeitgeber kaum noch zumutbar ist. Daher sind Arbeitgeber mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft von der Ausstellung eines Lohnausweises befreit, sofern die steuerpflichtige Ent- schädigung netto nicht mehr als CHF 800 pro Jahr und Person beträgt (KM 424E). Diese administrative Ent- lastung der Arbeitgebenden bedeutet für den Empfänger der Entschädigung aber nicht, dass diese nicht zu deklarieren wäre. Der Arbeitnehmende hat weiterhin die Pflicht, dieses Arbeitseinkommen – in der Regel als Nebenerwerb – vollständig und wahrheitsgetreu in seiner Steuererklärung zu deklarieren. Für Angestellte des VöV besteht eine Praxisempfehlung der Schweizerischen Steuerkonferenz (Praxishinweis SSK Gehaltsne- benleistungen an Mitarbeitende der dem VöV vom 2./3. Juni 2015; vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 29 Nr. 1).
1.3 Freiwilligenarbeit
Die Freiwilligenarbeit ist von der Bescheinigungspflicht des Lohnausweises nicht betroffen. Freiwilligenarbeit zeichnet sich dadurch aus, dass die Zeit, die dafür aufgebracht wird, nicht entschädigt wird. Werden freiwilligen Helfern und Helferinnen Auslagen ersetzt (Spesen oder sonstige Auslagen für die Ausübung der Tätigkeit), stellt dies keinen Lohn dar und ist auch nicht zu bescheinigen. Werden Lohnzahlungen erzielt, sind diese zu bescheinigen und als Einkommen in der Steuererklärung anzugeben.
1.4 Dienstaltersgeschenke
In Kurzmitteilung 166 wird zu Dienstaltersgeschenken Folgendes ausgeführt:
In einem früheren Entscheid des Präsidenten der damaligen Steuerrekurskommission wurde ein Dienstalters- geschenk bestehend aus einer Pendule, einem Geschenkkorb und Wein im Wert von insgesamt CHF 2'460 als nicht steuerbar erklärt. Gleichzeitig wurde aber festgehalten, dass Dienstaltersgeschenke – auch in Form von Naturalleistungen – grundsätzlich steuerbares Einkommen darstellen.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 24 Nr. 1
In Berücksichtigung dieses Entscheides gilt in diesem Zusammenhang nun folgende Praxis: 1. Freiwillige Geldleistungen der Arbeitgeberfirma, wie Dienstalters- und Hochzeitsgeschenke, Leistungsprä- mien usw., die ihren Grund im Arbeitsverhältnis bzw. in der Arbeitstätigkeit haben, zählen immer zum steu- erbaren Einkommen.
2. Grundsätzlich gilt dies auch für entsprechende Naturalleistungen.
3. Indessen ist vernünftigerweise von einer Besteuerung solcher Naturalgaben abzusehen, die nur schwer
verkäuflich sind und keinen erheblichen Wert aufweisen. Zu beachten bleibt, dass Dienstaltersgeschenke – insbesondere Naturalgeschenke – gemäss Wegleitung zum Lohnausweis zu deklarieren sind (vgl. nachstehend Ziffer 2).
2. Inhalt des Lohnausweises
Im Lohnausweis aufzuführen sind sämtliche Vergütungen, die Lohn oder Lohnbestandteile bilden. Sie sind je nach Lohnkategorie den Ziffern 1 bis 7 zuzuordnen (siehe nachfolgende Abb.). In Ziffer 2.3 sind übrige Nebenleistungen anzugeben, die der Arbeitgeber bewerten kann, wie bezahlte und zur Verfügung gestellte Mietwohnung oder Konsumwaren. Naturalgeschenke anlässlich besonderer Ereignisse, die gemäss AHV- Richtlinien als geringfügig betrachtet werden, müssen nicht deklariert werden. Naturalleistungen, die der Arbeitgeber nicht bewerten kann – z.B. Waren- oder Dienstleistungen des Arbeitgebers zu Vorzugspreisen – werden in Ziffer 14 deklariert (ausser es handle sich um branchenübliche Rabatte und mindestens selbstkostendeckende Preise). Nicht zu deklarierende Leistungen sind im Weiteren in RZ 72 der Wegleitung zum Lohnausweis aufgeführt.
Ziffer 7 betrifft unter anderem Trinkgelder, die zu deklarieren sind, wenn sie einen wesentlichen Teil des Lohns ausmachen. Es betrifft dies vorallem Trinkgelder im Gast-, Taxi- und Coiffeurgewerbe. Sie müssen nach den Richtlinien der AHV aufgeführt werden. Die weiteren Erläuterungen dazu finden sich in der Wegleitung zum Lohnausweis (Quellenangabe am Ende).
3. Spesenentschädigung (Lohnausweis Ziffer 13)
In den Ziffern 13.1 und 13.2 des Lohnausweises sind die Vergütungen anzugeben, die der Arbeitgeber als Spesenersatz betrachtet und die deshalb nicht Bestandteil des Bruttolohns im Sinne von Ziffer 8 des Lohn- ausweises bilden. Als Spesenvergütungen gelten vom Arbeitgeber ausgerichtete Entschädigungen für Ausla- gen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit, z.B. auf Geschäftsreisen, entstanden sind. Keine Spesenvergütungen sind Entschädigungen des Arbeitgebers, welche Auslagen abdecken, die vor oder nach der eigentlichen Arbeitstätigkeit anfallen, beispielsweise Vergütungen für den Weg vom Wohnort zum Arbeitsort. Solche Entschädigungen sind stets zum Bruttolohn zu addieren.
Die Art der Spesenvergütungen ist entscheidend für die Deklaration im Lohnausweis, wobei unterschieden wird nach effektiven Spesenvergütungen anhand von Belegen oder in Form von Einzelfallpauschalen,
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 24 Nr. 1
pauschalen Spesenvergütungen für einen bestimmten Zeitabschnitt und Spesenvergütungen im Rahmen ei- nes genehmigten Spesenreglements.
3.1 Effektive Spesenvergütungen
Es genügt bei dieser Spesenart, im kleinen Feld zu Ziffer 13.1.1 des Lohnausweises ein Kreuz (X) einzusetzen, wenn die folgenden Vorgaben eingehalten werden:
Übernachtungsspesen werden gegen Beleg zurückerstattet;
Die Höhe der effektiven Spesenvergütung für Mittag- oder Abendessen entspricht in der Regel einem Wert von maximal CHF 35 bzw. die Pauschale für eine Hauptmahlzeit beträgt maximal CHF 30;
Kundeneinladungen usw. werden ordnungsgemäss gegen Originalquittung abgerechnet;
Die Benutzung öffentlicher Transportmittel (Bahn, Flugzeug usw.) erfolgt gegen Beleg;
Für die geschäftliche Benutzung des privaten Motorfahrzeugs werden maximal CHF 0.70 pro Kilometer vergütet;
Kleinspesen werden, soweit möglich, gegen Beleg oder in Form einer Tagespauschale von maximal CHF 20 vergütet.
3.2 Pauschale Spesenvergütungen
Pauschale Spesenvergütungen sind bei allen Arbeitnehmern im Lohnausweis betragsmässig anzugeben.
3.3 Genehmigtes Spesenreglement
Bei einem durch die kantonale Steuerverwaltung genehmigten Spesenreglement ist bei effektiven Vergütun- gen keine Angabe des Betrags zu machen; bei pauschalen Vergütungen hingegen muss eine betragsmässige Angabe gemacht werden unter Hinweis auf die Genehmigung in Ziffer 15 des Lohnausweises.
3.4 Nachweis Spesenverwendung
Erscheinen die auf dem Lohnausweis angegebenen Spesenentschädigungen als übersetzt, ist von der steu- erpflichtigen Person eine von der Arbeitgeberfirma unterzeichnete Spezifikation derselben einzufordern. Auf- grund der detaillierten Angaben wird es möglich sein abzuklären, ob und inwieweit eine Aufrechnung eines Teils der Spesenvergütung als Lohnbestandteil vorzunehmen ist (zu den Spesenvergütungen und Genehmi- gung von Spesenreglementen; vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 29 Nr. 3).
4. Behördenpauschale
Mit KM 547 vom 8. Februar 2022 ist die ab Steuerjahr 2022 geltende Regelung (Verfügung der FKD; Abb. am Ende des Dokuments) betreffend pauschale Spesenabzüge für behördliche Tätigkeiten publiziert worden. Die Verfügung datiert vom 1. Februar 2022 und ersetzt diejenige vom 14. Februar 2006. Sie hat ihre gesetzli- che Grundlage in § 5 Abs. 2 des Dekrets zum Steuergesetz. Die Änderung der ab Steuerjahr 2022 geltenden Verfügung betrifft allein die Nebenämter von Regierungsräten. Die bisherigen pauschalen Ansätze und Be- träge für alle Kategorien wurden beibehalten.
Folgende Punkte sind besonders hervorzuheben:
Die pauschalen Spesenabzüge gelten nur für Tätigkeiten im Nebenamt, welche separat entschädigt werden.
Die pauschalen Spesenabzüge werden vom Nettolohn (Ziffer 11 des Lohnausweises) berechnet.
Die Gemeinden sind für die Ausstellung der Lohnausweise ihrer Behörden- und Kommissionsmitglieder ge- mäss Ziffer V der Verfügung besorgt.
Wird dem Behördenmitglied nebst dem Honorar eine pauschale Spesenentschädigung ausgerichtet, gelten folgende Richtlinien:
1. Die Pauschalspesen werden grundsätzlich nicht aufgerechnet.
2. Der Behördenabzug wird trotzdem gewährt; dessen hauptsächlicher Sinn und Zweck ist die pauschale
Berücksichtigung des sogenannten «Home Office»-Aufwands. Was aber mit dieser Behördenpauschale nicht abgedeckt wird, sind oftmals individuelle Reise- und Verpflegungsspesen. Dementsprechend wird der Behördenabzug vom Betrag des Honorars ohne Aufrechnung der pauschalen Spesenvergütung be- rechnet. Allerdings wird das Ergebnis gekürzt um den Betrag der Pauschalspesen.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 24 Nr. 1
Dazu ein Fallbeispiel:
X ist nebenamtliches Mitglied einer kantonalen Behörde und erhält für diese Tätigkeit ein Honorar von CHF 5'000 pro Jahr. Gestützt auf ein Spesenreglement wird X ausserdem eine fixe Spesenentschädigung von CHF 650 pro Jahr ausgerichtet. Das Spesenreglement ist nicht steuerbehördlich genehmigt.
Berechnung Behördenabzug: Ausgangsbetrag = Nettohonorar von CHF 5'000. Behördenabzug = fixer Pauschalabzug von CHF 2'000 plus variabler Prozentabzug vom darüber hinausge- henden Restbetrag (CHF 3'000 x 40 % =) CHF 1'200, somit total vor Kürzung = CHF 3'200.
Berechnung Kürzung: Höhe der pauschalen Spesenvergütung von CHF 650. Der gekürzte Behördenabzug beträgt somit CHF 3'200 minus CHF 650 = CHF 2'550.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) Lohnausweisformular/Rentenbescheinigung (Links auf der Webseite der EStV) WL zum Ausfüllen des Lohnausweises vom 20.1.2010 (Links auf der Webseite der EStV) KM 424 und KM 424E (Spesenreglements, Pauschalspesen und Freigrenzen Lohnausweis) KM 547 (Behördenabzug)
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Steuerbuch Basel-Landschaft Band 1 - Einkommen 24 Nr. 4
24 Nr. 4 Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen
1. Mitarbeiterbeteiligungen
1.1 Allgemeines
Mitarbeiterbeteiligungen sind Bestandteile eines modernen Lohnsystems, vornehmlich von grossen und kapi- talkräftigen Unternehmen. Durch eine direkte Beteiligung am Unternehmen soll mehr Einsatz durch vermehrte Identifikation mit den unternehmerischen Zielen entstehen, was wiederum einen konkreten Anreiz zur nahen, zukünftig positiven Mitentwicklung des Unternehmens (steigende Börsenkurse) bietet. Alle Formen von Mitar- beiterbeteiligungen haben deshalb gemeinsam, dass sie Lohncharakter besitzen. Der Grund für die Abgabe von Aktien und Optionen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu einem günstigen Preis liegt also im Arbeits- verhältnis – dies ganz im Gegensatz etwa zur Abgabe von Gratisaktien, die ihren Grund im Beteiligungsver- hältnis, also in der Aktionärseigenschaft haben.
Alle Lohnbestandteile unterliegen der Einkommenssteuer, so auch die Gewährung von Mitarbeiterbeteiligun- gen. Fraglich ist bei diesen modernen Entlöhnungsformen nur der Realisationszeitpunkt, d.h. der Zeitpunkt des Einkommenszuflusses. In Lehre und Praxis wird Einkommen dann als realisiert betrachtet, wenn ein si- cherer Rechtsanspruch besteht und über diesen auch verfügt werden kann. Bestrittene oder unsichere Rechts- ansprüche (sog. Anwartschaften) können deshalb auch noch nicht als Einkommen besteuert werden. Die be- schränkte Verfügbarkeit über sichere Ansprüche wird mittels einer Diskontierung berücksichtigt.
1.2 Mitarbeiteraktien
Als Mitarbeiteraktien gelten Aktien der Arbeitgeberfirma oder – was bei internationalen Grosskonzernen häufig anzutreffen ist – der ihr nahestehenden Unternehmungen, die sie ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (An- gestellte, Kaderleute, Verwaltungsräte) aufgrund einer Neuausgabe (Emission) oder eines Verkaufs aus dem Eigenbestand zu einem Vorzugspreis überträgt. Dies gilt sinngemäss auch für Partizipationsscheine, Genuss- scheine oder Genossenschaftsanteile.
1.3 Mitarbeiteroptionen
Mitarbeiteroptionen räumen den berechtigten Personen zu einem Vorzugspreis ein Recht auf Erwerb (sog. Call-Optionen) von Beteiligungsrechten (häufig Aktien) des die Optionen herausgebenden Unternehmens oder eines nahestehenden Unternehmens ein.
1.4 Bescheinigungspflichten
Die Arbeitgeberfirma unterliegt einer besonderen Bescheinigungspflicht nach § 115 StG bzw. Art. 127 DBG, weshalb sie für die Bewertung ihrer Leistungen alles Sachdienliche beizutragen hat. Die steuerbare Leistung ist deshalb im Lohnausweis zu vermerken und betragsmässig auf einem Beiblatt zu bestätigen. Die Arbeitge- berfirma muss zudem die entsprechenden Berechnungsgrundlagen offen legen wie auch jederzeit in der Lage sein, über den Bestand von gesperrten Mitarbeiteraktien bzw. Mitarbeiteroptionen Auskunft zu geben. Die Bescheinigungs- bzw. Meldepflichten gemäss Art. 129 DBG werden ab 1. Januar 2013 (s. Ziffer 5) im Detail in einer speziellen Verordnung des Bundesrates zu den Mitarbeiterbeteiligungen geregelt.
2. Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (Regelung bis Steuerperiode 2012)
2.1 Besteuerung von Mitarbeiteraktien
2.1.1 Freie Mitarbeiteraktien
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erwerben diese Titel sofort zu Eigentum und können darüber frei verfügen. Der Besteuerung unterliegt die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Mitarbeiteraktien und dem tieferen Abgabepreis im Zeitpunkt der Zuteilung. Bei Bezugsfristen von über zwei Monaten gilt als steuerlich massge- bender Verkehrswert derjenige im effektiven Bezugszeitpunkt. Bei Bezugsfristen von höchstens zwei Monaten kann der durchschnittliche Wert aller Tage der Bezugsperiode als Verkehrswert herangezogen werden.
Die neue gesetzliche Regelung ab Steuerperiode 2013 (s. Ziffer 5) ändert nichts an dieser Praxis.
30.4.2012/31.12.2016/08.08.2025 1
Steuerbuch Basel-Landschaft Band 1 - Einkommen 24 Nr. 4
2.1.2 Gebundene Mitarbeiteraktien
Alle gebundenen Mitarbeiteraktien unterliegen einer Verfügungssperre. Die einzelnen Beteiligungsmodelle
enthalten oftmals noch weitere | Bedingungen wie Hinterlegung in einem speziellen Depot, Rückkaufsrecht der | |
Arbeitgeberfirma oder sogar eine befristete/unbefristete Rückgabeverpflichtung, Freigabe bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, bei Invalidität oder im Todesfall, bei Fusionen und Übernahmen. In all diesen Fällen tritt die Bereicherung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ohne Rücksicht auf die zusätzlichen Merkmale
mit der Zuteilung bzw. mit dem | Bezug ein und muss somit auch in diesem Zeitpunkt als Erwerbseinkommen | |
versteuert werden. | ||
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens ist von der Differenz zwischen dem reduzierten Ver- kehrswert (gemäss nachfolgender Tabelle) und dem tieferen Abgabepreis auszugehen. Allfällige Gewinne
oder Verluste im Zeitpunkt des | Wegfalls der Sperrfrist werden nicht berücksichtigt. | |
Sperr- | Einschlag | reduzierter Ver- |
frist | (Diskontsatz | kehrswert |
Jahre | 6 %) | |
1 | 5,660 % | 94,340 % |
2 | 11,000 % | 89,000 % |
3 | 16,038 % | 83,962 % |
4 | 20,791 % | 79,209 % |
5 | 25,274 % | 74,726 % |
6 | 29,504 % | 70,496 % |
7 | 33,494 % | 66,506 % |
8 | 37,259 % | 62,741 % |
9 | 40,810 % | 59,190 % |
10 | 44,161 % | 55,839 % |
Sperrfristen von über 10 Jahren sowie angebrochene Jahre einer Sperrfrist (z.B. 4¾ Jahre) werden nicht be-
rücksichtigt.
Die geldwerte Leistung ist im Lohnausweis auszuführen. Die Anzahl der erhaltenen Mitarbeiteraktien und der errechnete Differenzbetrag zwischen dem reduzierten Verkehrswert und dem Abgabepreis sind auf einem
Beiblatt zu | bescheinigen. |
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Steuerbuch Basel-Landschaft Band 1 - Einkommen 24 Nr. 4
Dazu ein Beispiel: | ||
Verkehrswert/Börsenkurs | CHF | 1'000 |
Reduzierter Verkehrswert; Sperrfrist 2 | CHF | 890 |
Jahre | ||
./. Erwerbspreis/Abgabepreis | CHF | 500 |
= steuerbares Einkommen als Lohn | CHF | 390 |
Die neue gesetzliche Regelung ab Steuerperiode 2013 (s. Ziffer 5) ändert nichts an dieser Praxis.
2.2 Besteuerung von Mitarbeiteroptionen | (Regelung bis Steuerperiode 2012) | |
2.2.1 Grundsätze
Der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter fliesst mit dem Erwerb der Option zu einem Vorzugspreis grundsätzlich
Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit | zu. | |
Die Arbeitgeberfirma unterliegt angesichts des komplexen Sachverhalts, der mit der Herausgabe von Mitar- beiteroptionen geschaffen wird, einer besonderen Mitwirkungs- und Bescheinigungspflicht sowohl bei der Ab- gabe der Option als auch während der Dauer einer allfälligen Verfügungssperre (keine Ausübung, keine Ver- äusserung oder Übertragung). Die Mitwirkungspflicht beinhaltet u.a., dass die Arbeitgeberfirma die Bewertung durch Fachleute vornehmen lässt, die dauernd im Optionsgeschäft tätig sind (Banken und grosse Revisions-
gesellschaften) und die über anerkannte | Bewertungsprogramme verfügen. | |
Für die Besteuerung wird danach unterschieden, ob die zugeteilten Optionen als bewertbar oder als nicht bewertbar gelten. Letztere werden bei Ausübung besteuert.
Optionen mit einer Laufzeit von über zehn Jahren oder mit einer Verfügungssperre von mehr als fünf Jahren gelten in steuerlicher Hinsicht nicht mehr als bewertbare Mitarbeiteroptionen. Gleiches gilt, wenn sie zahlreiche individuelle Bedingungen und Verfallsklauseln enthalten. Da in solchen Fällen blosse Anwartschaften beste-
hen, kann im Zeitpunkt der Abgabe kein Einkommen aus | unselbständiger Erwerbstätigkeit zufliessen. Erst im | |
Zeitpunkt ihrer Ausübung – also beim Erwerb der Aktie (Basistitel) – erzielt die Mitarbeiterin oder der Mitarbei-
ter steuerbares Einkommen.
Die Zuteilung der Option ist im Lohnausweis zu vermerken. Die Anzahl der zugeteilten Optionen sowie deren steuerlich relevanter Wert sind auf einem Beiblatt zu bescheinigen.
2.2.2 Frei übertragbare Optionen
Besteuert wird die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der Mitarbeiteroption im Zeitpunkt der Abgabe und dem tieferen Abgabepreis oder der gesamte tatsächliche Wert, wenn die Option unentgeltlich übertragen wurde. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erzielt mit dem späteren Verkauf oder mit der Ausübung der
Option einen steuerfreien Kapitalgewinn | oder einen steuerneutralen Kapitalverlust. | |
Die neue gesetzliche Regelung ab Steuerperiode 2013 (s. Ziffer 5) ändert nichts an dieser Praxis, sofern es sich dabei um freie und börsenkotierte Optionen handelt.
2.2.3 Gesperrte Optionen
Unter gesperrten Mitarbeiteroptionen sind solche zu verstehen, die während der Sperrfrist weder übertrag-
noch ausübbar sind.
Der tatsächliche Wert der gesperrten Option ist ebenfalls aufgrund der relevanten Börsenkennzahlen und der
im Bankensektor üblichen mathematischen | Modelle (Black & Scholes) zu berechnen. Die Bewertung muss | |
über alle massgeblichen Parameter der Optionsformel Auskunft geben. Der Optionswert ist zunächst so zu ermitteln, wie wenn die Mitarbeiteroption sofort frei verfügbar wäre; danach ist der Optionswert unter Berück-
sichtigung der Sperrfrist zu bestimmen. | Es sind somit stets zwei Optionswerte anzugeben. Der Sperrfrist von | |
maximal fünf Jahren ist Rechnung zu tragen, indem der Parameter «aktueller Börsenkurs» (sog. Spot der
zugrundeliegenden Aktie) mit einem dieser Sperrfirst | Rechnung tragenden Abschlag (Diskontierung) in die | |
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Steuerbuch Basel-Landschaft Band 1 - Einkommen 24 Nr. 4
Optionsformel aufgenommen wird. Angegeben wird sodann der jeweilig prozentuale Restwert. Die Mitarbeite- rin oder der Mitarbeiter erzielt mit dem späteren Verkauf oder mit der Ausübung der Option einen steuerfreien Kapitalgewinn oder einen steuerneutralen Kapitalverlust.
Die neue gesetzliche Regelung ab Steuerperiode 2013 ist anders als die bisherige Praxis, indem solche ge- sperrten oder nicht börsenkotierten Optionen immer erst bei deren Ausübung als Einkommen besteuert wer- den. Als Einkommensbestandteil gilt dabei die Differenz des Verkehrswertes der Aktie zum günstigeren Aus- übungspreis.
2.3 Anrechnung von «Minuslohn» bei Verfall von Mitarbeiterbeteiligungsrechten
Beim entschädigungslosen Verfall von Mitarbeiterbeteiligungsrechten kann ein «Minuslohn» unter folgenden Voraussetzungen steuerlich angerechnet werden (Vereinbarung der Nordwestschweizer Kantone AG, BL, BS und SO vom 5. November 2002):
nur gesperrte Mitarbeiteraktien/Mitarbeiteroptionen können bei entschädigungslosem Verfall berücksich- tigt werden;
der Grund des Verfalls muss in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen;
das Einkommen muss tatsächlich bereits besteuert worden sein und der anzurechnende «Mi-nuslohn» darf nicht höher sein als der damals angerechnete Einkommensbetrag;
Steuerpflichtige müssen die Reduktion beantragen und entsprechend nachweisen;
bei Kündigung durch Arbeitnehmer/innen müssen diese eine Bestätigung des/der neuen Arbeitgebers/Ar- beitgeberin beibringen, dass keine Entschädigungen irgendwelcher Art für den Untergang der gesperrten Mitarbeiteraktien/Mitarbeiteroptionen geleistet werden;
der/die Arbeitergeber/in stellt sicher, dass die Arbeitnehmer/innen über diese Voraussetzungen informiert werden und die nötigen Unterlagen ihren Steuererklärungen beilegen können.
3. Besteuerung ab Steuerperiode 2013
Der Bund hat am 17. Dezember 2010 die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen beschlossen und neu direkt im Gesetz geregelt. Die parlamentarische Beratung dauerte dabei rund 6 Jahre. Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen (Aktien und Optionen) sollen nach den neuen Gesetzesbestimmungen (§§ 24a - 24d StG) folgendermassen besteuert werden:
Geldwerte Vorteile aus «echten» Mitarbeiterbeteiligungen – davon ausgenommen sind gesperrte oder nicht börsenkotierte Optionen – sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht dabei dem Verkehrswert, vermindert um ei- nen allfälligen Erwerbspreis. Bei gesperrten Mitarbeiteraktien wird ein Einschlag von 6 % pro Sperrjahr berücksichtigt, maximal jedoch 60 % für 10 Jahre. Dies entspricht der bisher bereits praktizierten Lösung.
Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgibt;
Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.
Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen – diese gelten ebenfalls als «echte» Mitarbeiterbeteiligungen – werden erst im Zeitpunkt der Ausübung besteuert, wie dies in der bisherigen Praxis bereits in der Regel gemacht wurde. Die steuerbare Leistung entspricht dabei dem Verkehrswert der Aktien im Zeitpunkt der Ausübung der Option, vermindert um den Ausübungspreis.
Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.
Geldwerte Vorteile aus «unechten» Mitarbeiterbeteiligungen (Anwartschaften auf blosse Bargeldabfin- dungen, rein rechnerisch an Aktienkurse gekoppelte Zahlungen, sog. «Phantom Stock Units») sind im Zeitpunkt ihres jeweiligen Zuflusses steuerbar.
Für die kantonale Vermögenssteuer werden die Mitarbeiteraktien, deren Vorteile im Zeitpunkt des Er- werbs als Einkommen erfasst werden, zum Verkehrswert bewertet; allfällige Sperrfristen werden wie bei der Einkommenssteuer mit einem Einschlag angemessen berücksichtigt. Dies war in der bisherigen Pra- xis nicht der Fall, d.h. bisher wurde der Vermögenswert immer ohne Diskont berücksichtigt.
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Steuerbuch Basel-Landschaft Band 1 - Einkommen 24 Nr. 4
Mitarbeiterbeteiligungen, bei denen der geldwerte Vorteil erst bei Ausübung des Optionsrechts besteuert wird, sind bei der Zuteilung ohne Steuerwert, d.h. lediglich «pro memoria» zu deklarieren (§ 46 Absätze 7 und 8 StG; zur Vermögenssteuer vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 46 Nr. 1).
Arbeitgebende sind verpflichtet, für jede arbeitnehmende Person einen Ausweis über Lohn, Gehalt und sonstige Bezüge auszustellen. Dieselbe Bescheinigungspflicht gilt für geldwerte Vorteile aus echten Mit- arbeiterbeteiligungen sowie über die Zuteilung und die Ausübung von Mitarbeiteroptionen.
4. Internationale Sachverhalte
Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehung des Ausübungsrechts (sogenannte „Vesting-Periode“) von gesperrten (oder nicht börsenkotierten) Mitarbei- teroptionen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, wird das erzielte Erwerbseinkommen anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert. Dies entspricht dem international gebräuchlichen, von der OECD vorgeschlagenen Lösungsansatz zur Ver- meidung einer Doppelbesteuerung und soll nachfolgend an einem Beispiel verdeutlicht werden:
Beispiel Der Mitarbeiter X einer ausländischen Muttergesellschaft erhält Optionen, die einer Verfügungssperre von 5 Jahren unterliegen. Bei der Zuteilung wohnt und arbeitet er im Staat A. Nach zwei Jahren wechselt er zur schweizerischen Tochtergesellschaft und arbeitet für diese hier in der Schweiz mehr als 3 Jahre. Die Optionen könnte er nun hier ausüben. Die Aktien seines Unternehmens sind jedoch noch zu wenig gestiegen, weshalb Mitarbeiter X noch mit der Ausübung zuwartet. Im siebten Jahr übt er seine Optionsrechte aus, arbeitet aber zu dieser Zeit im Staat B bei einer anderen Tochtergesellschaft. Der geldwerte Vorteil beträgt CHF 50 pro Option. Nach der neuen Gesetzesbestimmung kann die Schweiz drei Fünftel – also CHF 30 pro Option – und Staat A zwei Fünftel der geldwerten Leistung besteuern. Der Staat B hat hier kein Besteuerungsrecht.
Steuerpflichtige Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses des geldwerten Vorteils ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nicht (mehr) in der Schweiz haben, haben die vollen oder anteilsmässigen Steuern mittels Quellensteuern zu entrichten, welche von der Arbeitgeberin abzuziehen und zu entrichten sind.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS EStV Nr. 37 vom 22. Juli 2013 in der aktualisierten Fassung vom 30. Oktober 2020, Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (Aktualisierung: insbesondere Praxis betreffend Änderung der Bewertungsme- thode) BGE vom 6. November 1995; publ. in StE 1996 B 22.2 Nr. 12 BGE vom 21. Mai 2003; publ. in StE 2003 B 22.2 Nr. 17 BGE vom 25. Januar 2002 in BStPra 2/2002 (Band XVI), S. 120, Besteuerung von Mitarbeiteraktien KtGE vom 27. April 2005 in BStPra 7/2005 (Band XVII), S. 377, Mitarbeiterbeteiligung: Quellensteuer Entscheid der StRK Nr. 113/2000 vom 22. September 2000 in BStPra 5/2001 (Band XV), S. 256, Mitar- beiteraktien: Diskontierung StGE vom 30. Januar 2004 in BStPra 4/2004 (Band XVII), S. 175, Einmalabfindung in Form von Mitar- beiteroptionen: Zeitpunkt der Bewertung
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 24 Nr. 5
24 Nr. 5 Nebenerwerb
1. Bedeutung der Qualifikation
Die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenerwerb hat Auswirkungen auf die Höhe und Bemessung der Berufsauslagen, insbesondere auf die Pauschalabzüge (vgl. 29 Nr. 3).
Gemäss Kurzmitteilung 405 vom 23. Januar 2007 ist seit dem Steuerjahr 2007 bei der direkten Bundes- steuer beim Pauschalabzug von 20 % für den Nebenerwerb die (bisherige) Unterscheidung zwischen re- gelmässigem und unregelmässigem Nebenerwerb weggefallen. Jede unselbständige Nebenerwerbstätigkeit berechtigt also zukünftig zum Abzug einer Pauschale von 20 % (Art. 10 der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit, Änderung vom 3. November 2006). In der Kurzmitteilung war noch festgehalten, dass bei den Staatssteuern noch eine grobe Unterscheidung vorgenommen werde, bis der entsprechende Verordnungstext angepasst wurde. Diese Anpassung erfolgte mit § 3 Abs. 3 Vo StG in der Fassung vom 23. September 2008, womit auch für die kantonalen Steuern eine analoge Regelung gilt wie für die direkten Bundessteuern (KM 405).
2. Der Begriff des Nebenerwerbs
Im Steuergerichtsentscheid StGE 07-100 vom 7. Dezember 2007, wo allerdings noch die inzwischen wegge- fallene Unterscheidung zwischen gelegentlichem und regelmässigem Nebenerwerb zu treffen war, wird der Nebenerwerb wie folgt definiert:
«Eine Nebenbeschäftigung bzw. Nebenerwerbstätigkeit ist eine Betätigung ausserhalb des übertragenen Aufgabenbereichs, die üblicherweise dadurch gekennzeichnet ist, dass sie z.B. an einem anderen Arbeitsort, in Benutzung anderer Hilfsmittel, ausserhalb der Arbeitszeit der Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Sie be- ruht auf einem anderen Rechtsgrund als die Haupterwerbstätigkeit. Nebenerwerb ist ein Erwerb, der in zeit- licher und finanzieller Hinsicht von untergeordneter Bedeutung ist. Eine Nebenerwerbstätigkeit liegt in der Regel vor, wenn daneben noch eine Haupterwerbstätigkeit besteht.»
Ein Nebenerwerb setzt somit in der Regel das Vorliegen eines Haupterwerbs voraus. Dies gilt sowohl für unselbständige wie selbständige Tätigkeiten. Wird kein eigentlicher Haupterwerb ausgeübt, wie dies z.B. bei Studierenden oder Rentnerinnen/Rentnern häufig der Fall ist, so hat die Erwerbstätigkeit nur eine unterge- ordnete Bedeutung und der Lebensunterhalt wird zur Hauptsache aus anderen Quellen als der Erwerbstä- tigkeit bestritten; es liegt hier ebenfalls Nebenerwerb vor.
Der Haupterwerb kann sich auch aus mehreren Teilzeitanstellungen zusammensetzen. Es kann nicht immer davon ausgegangen werden, dass bei Vorliegen von mehreren Teilzeitpensen das jeweils grösste Einkom- men als Haupterwerb und sämtliche anderen Einkünfte als Nebenerwerbstätigkeiten anzusehen sind. Grundsätzlich umfasst der Haupterwerb den Grossteil der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, während der Ne- benerwerb – auch in zeitlicher Hinsicht – wesentlich geringer ist.
Zur Abgrenzung Haupterwerb/Nebenerwerb dienen in der Regel folgende Kriterien:
Ausübung der (betreffenden) Erwerbstätigkeit
bei einem anderen Arbeitgeber,
in einem anderen Tätigkeitsgebiet,
mit anderen Hilfsmitteln,
ausserhalb der Arbeitszeit der Haupterwerbstätigkeit(en),
erzieltes Einkommen ist wesentlich geringer als das Haupteinkommen.
Als Nebenerwerbstätigkeiten gelten beispielsweise Vergütungen für die Tätigkeit in Behörden, Kommissio- nen (hierfür gelten aber besondere Pauschalregelungen für die Abzüge; vgl. 29 Nr. 3), für andere entgeltli- che Tätigkeiten zugunsten des Gemeinwesens, für künstlerische, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkei- ten, für Gutachten usw.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 24 Nr. 5
Beispiele Haupterwerb Buchhalterin zu 100 % Nebenerwerb Prüfungsexpertin
Zwei oder mehr Teilzeitstellen werden, selbst wenn sie in verschiedenen Tätigkeitsgebieten liegen, addiert, bis diese zusammen einen Haupterwerb bilden. Erst weitere untergeordnete Tätigkeiten gelten als Neben- erwerb. Beispiele Erster Haupterwerb Kaufmann zu 60 % Zweiter Haupterwerb Buchhalter zu 30 % Nebenerwerb Lehrer an einem Weiterbildungsinstitut zu 5 % Erster Haupterwerb Reinigungsarbeiten zu 20 % Zweiter Haupterwerb Hauswart zu 20 % Dritter Haupterwerb Nachfüller bei einem Grossverteiler zu 30 % Nebenerwerb Platzwart beim lokalen Fussballclub (gegen geringes Entgelt)
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) RS EStV vom 14. Dezember 2006 StGE Nr. 100/2007 vom 07.12.2007
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24 Nr. 6 Erträge aus Wertschriften
1. Allgemeine
Steuerrechtliche Vermögenserträge sind grundsätzlich Wertzuflüsse, die dem Steuerpflichtigen von dritter Seite als Entgelt für die Zurverfügungstellung von Vermögenswerten zukommen. Abzugrenzen ist der Vermö- gensertrag vom Kapitalgewinn. Diese Unterscheidung ist für das bewegliche Privatvermögen von besonderer Bedeutung, weil darauf erzielte Kapitalgewinne der Einkommenssteuer nicht unterworfen sind.
Als steuerbare Einkünfte aus beweglichem Vermögen nennt das Gesetz (§ 24 lit. e - equater StG-BL) unter anderem:
Zinsen aus Guthaben jeder Art;
Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit Einmalverzinsung;
Dividenden und andere geldwerte Leistungen aus Beteiligungen;
Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen
Einkünfte aus der Verleihung von Rechten;
Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds ohne direkten Grundbesitz sowie aus thesaurierenden Anlage- fonds;
Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie (sofern nicht der Vorsorge die- nend).
Diese Bestimmung bezieht sich auf das bewegliche Privatvermögen. Im Bereich des Geschäftsvermögens gelten die Regeln des Bilanzsteuerrechts. Allerdings ist im Anwendungsbereich der Verrechnungssteuern ebenfalls zwischen Erträgen und Kapitalgewinnen zu unterscheiden. Einzelne Kategorien von Vermögenser- trägen werden nachfolgend erläutert.
Als Vermögensertrag im steuerlichen Sinn gilt ein Wertzufluss aus Nutzungsüberlassung von Vermögensrech- ten wie z.B. Sachen, Forderungen, andere Rechte (z.B. Immaterialgüter). Grundsätzlich muss es sich um solche Wertzuflüsse handeln, die dem Pflichtigen von dritter Seite her als Entgelt für das Zurverfügungstellen von Vermögenswerten zufliessen (vgl. Reich, DBG-Kommentar, Art. 20 N 4).
Vermögensertrag ist abzugrenzen vom Kapitalgewinn, der im Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei ist. Im Bereich des Privatvermögens erfolgt diese Abgrenzung im negativen Sinne: Entgelte, die für die Veräusserung oder den Substanzverzehr eines Vermögenswertes gezahlt werden, werden nicht als Ertrag qualifiziert. Kein Entgelt für Substanzverzehr bildet die Miete für die Nutzung beweglicher Güter wie z.B. eines Fahrzeuges, die während der Mietdauer abgenutzt werden.
2. Zinsen aus Guthaben
2.1 Allgemeines
Guthaben sind Geldforderungen aller Art wie Darlehen, Bank-, Postguthaben-, Obligationen-, Geldmarktpa- piere. Zins bildet das Entgelt für das Überlassen einer Geldsumme, welches in der Regel in Prozenten dersel- ben und nach Massgabe der Zeitdauer bis zur Rückzahlung berechnet wird. Das vom Schuldner stammende Entgelt bildet Nutzungsentgelt (Zins) soweit es nicht zur Schuldentilgung führt. Als Guthabenzinsen qualifizie- ren nicht nur die vertraglich vereinbarten Entgelte, sondern auch Verzugs- und Schadenszinsen (nicht aber der Skonto als Vorauszahlungsrabatt).
Zinsen werden beim Zinsgläubiger grundsätzlich nach Massgabe der Fälligkeit besteuert. Marchzinsen (zwi- schen den Fälligkeitsterminen aufgelaufene Zinsen) gelten grundsätzlich als noch nicht zugeflossen, auch wenn sie bei einem Gläubigerwechsel vom Erwerber vergütet werden. Eine gesetzlich statuierte Ausnahme bilden Marchzinsen bei der Veräusserung von Obligationen mit Einmalverzinsung (§ 24 lit. ebis StG-BL). Bei anderen einmalverzinslichen Guthaben werden die Zinsen im Zeitpunkt der Fälligkeit besteuert.
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2.2 Obligationen
Obligationen sind schriftliche, auf feste Beträge lautende Schuldanerkennungen, die zwecks kollektiver Beschaffung von Fremdkapital, kollektiver Anlagegewährung oder Konsolidierung von Verbindlichkeiten in ei- ner Mehrzahl von Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben werden und dem Gläubiger zum Nachweis, zur Geltendmachung oder zur Übertragung der Forderung dienen (KS EStV 15/2007, 2.1.1).
Obligationen können unterteilt werden in periodisch verzinsliche (gewöhnliche) Obligationen und in einmal- verzinsliche Obligationen. Für diese ist kennzeichnend, dass im Gegensatz zu den gewöhnlichen Obligatio- nen zwischen dem Emissionspreis und dem Rückzahlungsbetrag eine Differenz besteht (Emissionsdisagio bzw. Rückzahlungsagio; Müllhaupt, AG-Kommentar, § 29 N 34).
Die Besteuerung der Erträge von einmalverzinslichen Obligationen erfolgt nach besonderen Bestimmun- gen: Die Veräusserung bzw. die Rückzahlung begründen, bezogen auf den Einmalzins, eine separate Fällig- keit. In der Praxis wird die Bemessung des steuerbaren Vermögensertrages aus einmalverzinslichen Obliga- tionen nach dem Wertzuwachsprinzip oder nach der Differenzmethode vorgenommen. Der Wertzuwachs zwi- schen Anschaffungsbetrag und Verkaufs- bzw. Rückzahlungsbetrag ist beim jeweiligen Veräusserer steuerbar (Müllhaupt, a.a.O., N 36). Bei Fremdwährungen ist der jeweilige Tageskurs in Schweizerfranken massgebend (KS EStV Nr. 15/2007 Ziffer 3.2). Italienische Postsparbriefe taxieren beispielsweise als einmalverzinsliche Obligation.
Beispiel Zero-Bond, der zu $ 100 ausgegeben wird Kurs bei Ausgabe: $ 100, Wechselkurs $/CHF 1.40 Verkaufspreis: $ 108, Wechselkurs $/CHF 1.30 Steuerbarer Ertrag: 108 x CHF 1.30 – 100 x CHF 1.40 = CHF 0.40
Obligationen, die sowohl einmal auszuzahlende wie auch periodische Zinsen enthalten, werden als ge- mischte einmalverzinsliche Obligationen bezeichnet. Die Besteuerung der gemischten globalverzinslichen Obligationen bzw. der gemischten Diskontpapiere danach, was überwiegt (vgl. § 24 Abs. 1 lit ebis in der Fas- sung vom 26. März 2015, i. K. seit 1.1.2016; zuvor unterlagen gemischt globalverzinsliche Obligationen bei den BL-Staatssteuern einzig den Regeln über periodisch verzinsliche Obligationen). Überwiegt die Einmalver- zinsung, wird der periodische Zins nach Massgabe der Fälligkeit und der einmal ausgerichtete Zins bei einer Handänderung oder bei Rückzahlung am Ende der Laufzeit besteuert. Überwiegt die periodische Verzinsung erfolgt die Besteuerung aller Zinsen nach dem Fälligkeitsprinzip. Die Ermittlung, ob die Einmalverzinsung überwiegt, erfolgt nach finanzmathematischen Grundsätzen. In der Kursliste sind Obligationen mit überwie- gender Einmalverzinsung mit der Bezeichnung IUP (intérêt unique prédominant) gekennzeichnet.
Beispiel aus Kreisschreiben 15/2017 zur Bestimmung der überwiegenden Einmalverzinsung Eine gemischte Diskontobligation, die unter pari zu CHF 788.80 emittiert wurde, bietet einen Jahreszins von CHF 30 und soll nach sechs Jahren zum Nennwert von CHF 1'000 zurückbezahlt werden. Die finanzma- thematische Berechnung ergibt eine Gesamtrendite der Obligationen von 7,5 % pro Jahr. Der Jahreszins von CHF 30 entspricht 3,8 % des Anlagewertes von CHF 788.80; das ist mehr als die Hälfte der gesamten Rendite von 7,5 %. Diese Obligation ist daher nicht überwiegend einmalverzinslich.
Verluste, die ein Investor bei einer Handänderung oder der Rückzahlung am Ende der Laufzeit erleidet, kön- nen aufgrund einer Sonderregelung mit Erträgen aus IUP in derselben Steuerperiode verrechnet werden.
2.3 Geldmarktpapiere
Geldmarktpapiere sind Obligationen mit einer festen Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten (Art. 4 Abs. 5 StG [Stempelsteuergesetz]). Unter diese Kategorie fallen u.a. auch die sog. Geldmarktbuchforderungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die Treasury Bills und die Bankers Acceptances (KS EStV 15/2017 2.1.3). Die Besteuerung erfolgt nach den gewöhnlichen Regeln (Fälligkeitsprinzip).
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2.4 Derivative Finanzinstrumente
Charakteristisch für solche Finanzinstrumente ist die Verknüpfung ihres Wertes mit der Wertentwicklung eines Basiswertes. Zu diesen Instrumenten zählen Termingeschäfte und Optionen. Bei beiden Geschäften wird der Erwerb oder der Verkauf einer bestimmten Menge eines Basisguts (z.B. Rohstoffe) zu einem bestimmten Termin zu einem bestimmten fixierten Preis vereinbart. Bei Optionen wird im Unterschied zum Termingeschäft (Futures oder Forwards) ein Recht, nicht aber die Pflicht zum Erwerb (Call) oder zum Verkauf (Put) erworben.
2.5 Kombinierte Produkte
Kombinierte Produkte bestehen aus einem Obligationenteil und einem Optionsteil (PUT/CALL). Dazu zählen Options- und Wandelanleihen, kapitalgarantierte Derivate, Produkte mit Geld- oder Titellieferung (z.B. das Produkt REVEXUS, vgl. Anhang II zum KS EStV 15/2017, Bsp. Nr. 5). Je nach Art des Produkts können die einzelnen Bestandteile Obligation/Option separat gehandelt werden. Der Investor erhält vom Emittenten je nach Ausgestaltung des Produktes und Entwicklung des Basiswertes (z.B. Aktien einer bestimmten Gesell- schaft) am Ende der Laufzeit Basistitel oder eine Auszahlung über einen höheren oder tieferen Betrag als die investierte Summe betrug. Im Weiteren können ihm auch periodische Zahlungen zufliessen. Bei diesen Glo- bal- und/oder periodisch fliessenden Zahlungen handelt es sich um eine Kombination aus Optionsprämie und Zinsen aus Obligationen. Steuerbar sind nur letztgenannte.
Die Ermittlung des steuerbaren Teils bei kombinierten Produkten hängt davon ab, ob sie als transparent (tat- sächlich oder analytisch in die Bestandteile zerlegte Produkte) oder als intransparent zu betrachten sind. Bei transparenten Produkten erfolgt die Besteuerung bzw. die Ermittlung des steuerbaren Teils bei Produkten mit Komponenten nach den Regeln für Obligationen (Ziffer 2.2). Dort, wo die Komponenten nicht separat gehan- delt werden, erfolgt die Ermittlung des steuerbaren Teils nach der sogenannten modifizierten Differenzbe- steuerung. Hier werden die Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung auf dem Obligationenteil ana- lytisch ermittelt (rechnerische Ermittlung der Bondkomponente bei Ausgabe und Modifikation dieses Wertes aufgrund des 5-jährigen Swapsatzes der fraglichen Währung; z.B. am Ende). Bei nicht transparenten Produk- ten findet die reine Differenzbesteuerung Anwendung. Das heisst, dass die volle Differenz zwischen Er- werbs- (bzw. Ausgabe-) und Veräusserungspreis steuerbares Einkommen bildet. Klassische Options- und Wandelanleihen, die von einem Inländer emittiert werden, erfahren eine besondere steuerliche Behandlung: es sind die periodischen Zinsen steuerbar; die Differenz zwischen Wert der Anleihe ex Option bei Ausgabe und dem garantierten Rückzahlungsbetrag wird in der Regel nicht als Ertrag erfasst. Weitergehende Ausfüh- rungen finden sich im Kreisschreiben EStV 15/2017, Ziffer 3.3 bis 3.6. Bezüglich der Spezialfälle von Produk- ten und deren Entwicklung wird auf Anhang III des erwähnten Kreisschreibens verwiesen.
Hilfsmittel für die Veranlagung: Die EStV führt die derivativen Finanzinstrumente sowie die kombinierten Produkte aus dem In- und Ausland in der jährlich herausgegebenen Kursliste, worin auch die Bondkompo- nente aufgeführt ist (vgl. Bsp. a.E.). Für die rechnerische Ermittlung der Bondkomponente bzw. der auf diesen Teil entfallenden Differenz bei Veräusserung steht das Bond Floor Pricing als Hilfsmittel zur Verfügung. Dort kann durch Eingabe des Veräusserungsdatums und des Erwerbsdatums die steuerbare Differenz ermittelt werden.
3. Erträge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften
3.1 Allgemeines
Als steuerbare Erträge aus Beteiligungen gelten alle geldwerten Leistungen der Gesellschaft an deren Inha- ber, die ihren Grund im Beteiligungsverhältnis haben und nicht Rückzahlung des einbezahlten Grundkapitals oder der Kapitaleinlagereserven bilden (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b und Art. 5 Abs. 1bis VStG; Art. 20 Abs. 1 lit. c, Abs. 1bis und Abs. 3 sowie Art. 20a DBG und § 24 lit. e StG-BL). Dies betrifft insbesondere die ordentlichen und ausserordentlichen Dividenden. Sie werden aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung aus- gerichtet und entsprechend verbucht (d.h. den offenen Reserven belastet) und bilden dementsprechend offene Gewinnausschüttungen.
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Steuerbuch Basel-Landschaft Band 1 - Einkommen 24 Nr. 6
Steuerbar sind im Weiteren aber auch Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und sämtliche geldwerten Vor- teile aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften aller Art, die nicht als Gewinnausschüttungen ausgewiesen sind, und dementsprechend als verdeckt bezeichnet werden. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bilden insbesondere Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, Stammanteile, Genossenschaftsanteile an in- und ausländischen Gesellschaften. Gründerrechte an einer liechtensteinischen Anstalt zählten ebenfalls zu den Beteiligungspapieren.
Geldwerte Leistungen führen bei der leistenden Gesellschaft zu einer Entreicherung. Dementsprechend steht ihrer Leistung keine angemessene Gegenleistung des Empfängers gegenüber. Handelsrechtlich darf eine Gesellschaft zwar geldwerte Leistungen nur unter Einhaltung der Bestimmungen über die Dividenden- ausschüttung oder die Tantiemen ausrichten. Erfolgen sie in Missachtung dieser Bestimmungen, liegt in der Regel ein Verstoss gegen das Verbot der Einlagerückgewähr (Art. 680 OR) vor. Das Steuerrecht qualifiziert indessen alle Arten von geldwerten Leistungen als Ertrag aus Beteiligungsrechten, unabhängig davon, ob sie in Einklang mit den handelsrechtlichen Bestimmungen erfolgen.
3.2 Offene Gewinnausschüttungen
3.2.1 Allgemeines
Zu den Erträgen aus Beteiligungsrechten zählen vorab die ordentlichen oder ausserordentlichen Dividenden. Es handelt sich um Ausschüttungen des laufenden Gewinns oder aus den dafür gebildeten Reserven (Ge- winnvortrag; Gewinnreserve; freie Reserve). Rechtsgrund für diese Ausschüttungen bildet ein Beschluss der Generalversammlung der Anteilsinhaber (z.B. GV der Aktionäre; Art 698 OR). Die Ausschüttungen werden zu Lasten der dafür vorgesehenen Reserven verbucht.
3.2.2 Kapitaleinlagereserven
Seit dem 1. Januar 2011 können Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven (KER), die nach dem 1. Januar 1997 gebildet wurden, steuerneutral an die Anteilsinhaber erfolgen. Die Festlegung der steuerlich anerkannten Kapitaleinlagereserven per 1. Januar 2011 erfolgt durch die EStV und die späteren Änderungen im Veranla- gungsverfahren der Gesellschaft. Veränderungen der KER sind der Verrechnungssteuer auf dem Formular 170 zu melden.
Die Rückzahlungen von Reserven aus Kapitaleinlagen sind gemäss Art. 5 Abs. 1bis VStG und Art. 3 Abs. 1 VStV in der Abrechnung gesondert auszuweisen und über einen nur diesem Zweck dienenden Coupon aus- zurichten. Was in der Handelsbilanz den Reserven aus Kapitaleinlagen belastet wird, wird bei der Besteuerung der Anteilsinhaber entsprechend zugeordnet.
Für weitergehende Ausführungen wird auf das Kreisschreiben EStV 29/2010 verwiesen.
3.3 Verdeckte Gewinnausschüttungen
3.3.1 Allgemeines
Mit verdeckten Gewinnausschüttungen werden jene geldwerten Leistungen bezeichnet, die zwar steuerlich als Erträge aus Anteilsrechten qualifizieren, jedoch in den Büchern der leistenden Gesellschaft nicht als Ge- winnausschüttung ausgewiesen sind und nicht auf der Grundlage eines formellen Beschlusses der Gesell- schafterversammlung basieren.
Verdeckte Gewinnausschüttungen kommen insbesondere in vier Erscheinungsformen vor:
unterpreislicher Erwerb eines Gegenstandes oder Rechtes von der Gesellschaft;
überpreislicher Verkauf eines Gegenstandes oder Rechtes an die Gesellschaft;
Leistung an Anteilsinhaber durch Belastung eines Aufwandkontos (z.B. im Personalaufwand als Spesen verbuchte übersetzte Spesenpauschalen, übersetzte Mietzinsen, übersetzte Saläre usw.);
Leistung an Anteilsinhaber durch Belastung eines Ertragskontos (z.B. zu tiefe Darlehenszinsen für Dar- lehen an Aktionär; zu tiefes Entgelt für Warenlieferungen/Dienstleistungen).
Mit dem Erwerb eines Vermögenswerts über dem Verkehrswert wird verdeckt Vermögen von der Kapital- gesellschaft auf den Aktionär verlagert. Erfolgt die Einbuchung bei der Gesellschaft zum überhöhten Erwerbs- preis, erfolgt in der Steuerbilanz eine Korrektur des überhöhten Wertes zu Lasten der Reserven (Minusre- serve).
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Bei der unterpreislichen Veräusserung an den Aktionär verzichtet die Gesellschaft auf Ertrag. Der Reinge- winn wird in der Steuerbilanz entsprechend erhöht im Umfang des Verzichts oder – bei einer Veräusserung unter dem Buchwert – es werden die betreffenden Wertberichtigungen/Abschreibungen aufgerechnet. Zur Be- stimmung, ob ein Vermögenswert unterpreislich veräussert oder überpreislich erworben wurde, wird der ver- einbarte Preis mit dem Verkehrswert verglichen. Die Bestimmung des Verkehrswertes erfolgt bei Liegenschaf- ten durch eine Schätzung des Bereichs Spezialsteuern, bei Fahrzeugen nach dem Eurotaxwert.
Bei geldwerten Leistungen zu Lasten des Aufwandkontos erfolgt eine Umqualifikation von Aufwand in Gewinn- ausschüttung. In der Steuerbilanz der Gesellschaft wird der betreffende Aufwand nicht anerkannt und zum steuerbaren Gewinn aufgerechnet. Oft geht es hierbei um übersetzte Vergütungen an Anteilsinhaber für deren Sach- oder Dienstleistungen. Bei geldwerten Leistungen zu Lasten der Erfolgsrechnung verzichtet die Gesell- schaft z. G. des Anteilsinhabers auf Ertrag (z.B. bei zu tiefen Darlehenszinsen für Darlehen an Anteilsinhaber). Die Grenze dessen, was angemessen und was übersetzt vergütet wird, bereitet je nach Art der Leistung un- terschiedliche Schwierigkeiten. So wird zum Beispiel für Zinsen auf Darlehen von Anteilsinhabern an die Ge- sellschaft bzw. von der Gesellschaft an die Anteilsinhaber die zulässige Höhe bzw. die Mindestverzinsung periodisch von der EStV mittels eines Rundschreibens publiziert. Bei anderen Leistungen wie z.B. Mieten wird mit Zinsen von vergleichbaren Objekten verglichen; bei Salären an Aktionärsdirektoren behilft man sich mit einer Formel zur Aufteilung des Gewinns auf Salär und Gewinnausschüttung.
3.3.2 Voraussetzungen der geldwerten Leistung und Beweisführungslast
Eine geldwerte Leistung an Anteilsinhaber liegt vor bei:
a) Missverhältnis zwischen Leistung/Gegenleistung;
b) Beteiligungsverhältnis (Anteilsinhaber oder diesem nahestehende Person);
c) Bewusstsein der handelnden Organe.
Sind die beiden erstgenannten Voraussetzungen erfüllt, wird das Wissen der handelnden Organe vermutet. Dementsprechend hat die betroffene Gesellschaft den Gegenbeweis zu führen.
Die Aufrechnung einer geldwerten Leistung bei der leistenden Gesellschaft ist keine Voraussetzung für eine Besteuerung der Erträge beim Anteilsinhaber. Erfolgte jedoch auf Stufe der Gesellschaft eine Aufrechnung in deren Veranlagung, kann diese auch bei der Veranlagung des Anteilsinhabers zu Grunde gelegt werden. Al- lerdings ist es diesem nicht verwehrt, im Veranlagungsverfahren Einwände gegen den Tatbestand der geld- werten Leistung vorzubringen, bzw. den Entlastungsbeweis zu führen. Die Veranlagungsbehörden der Gesell- schaft machen bei einer Aufrechnung regelmässig eine Meldung zu Handen der Akten der betroffenen Anteil- sinhaber. Den für die natürliche Person zuständigen Veranlagungsbehörden obliegt dann deren Bearbeitung.
3.3.3 Darlehen an Aktionäre
Darlehen an Aktionäre kommen bei personenbezogenen Kapitalgesellschaften häufig vor. Sie werden als echte Darlehen anerkannt, wenn deren Rückzahlung nicht zum Vornherein als gefährdet erscheint. Ob die Rückzahlung gefährdet erscheint, hängt von der Bonität des Schuldners und der Sicherheiten ab.
Erscheint die Rückzahlung schon bei Begründung als gefährdet, ist anzunehmen, dass das Darlehen einem Dritten so nicht gewährt worden wäre, und dieses ist deshalb aus steuerlicher Sicht als simuliert zu qualifizie- ren. Dies hat bei der Gesellschaft zur Folge, dass das Darlehen zu Lasten der Reserven in der Steuerbilanz ausgebucht (Minusreserve) und die spätere Abschreibung gegen Auflösung der Minusreserven aufgerechnet wird. Beim Anteilsinhaber erfolgt die Besteuerung einer geldwerten Leistung im Zeitpunkt der Begründung.
Bei Erhöhungen von bestehenden – als echt qualifizierten – Darlehen wird ebenfalls geprüft, ob die Rückzah- lung als gefährdet erscheint. Falls ja, wird die Erhöhung als simuliert qualifiziert.
3.4 Erwerb eigener Beteiligungsrechte
3.4.1 Allgemeines
Der Erwerb eigener Beteiligungsrechte stellt eine direkte Teilliquidation dar, wenn die Beteiligungsrechte zwecks Kapitalherabsetzung erworben wurden. Dasselbe gilt, soweit der Erwerb den Rahmen von Art. 659 oder von Art. 783 OR überschreitet (Art. 4a Abs. 1 VStG).
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Eine Gesellschaft darf eigene Aktien nur dann erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennwert dieser Aktien 10 % des Aktienkapitals nicht übersteigt (659 Abs. 1 OR). Werden im Zusammenhang mit einer Übertragbarkeitsbeschränkung Namenak- tien erworben, so beträgt die Höchstgrenze 20 %. Die über 10% des Aktienkapitals hinaus erworbenen Na- menaktien mit Übertragbarkeitsbeschränkung müssen innerhalb von zwei Jahren veräussert oder durch Ka- pitalherabsetzung vernichtet werden (Art. 659 Abs. 2 OR).
Gemäss Art. 4a Abs. 2 liegt auch eine direkte Teilliquidation vor, wenn die Beteiligungsrechte im Rahmen der nach OR zulässigen Quoten (10 %) erworben wurden, jedoch nicht innert sechs Jahren wieder veräussert werden. Bezüglich eines allfälligen Stillstands der Frist zur Wiederveräusserung vgl. Art. 4a Abs. 3 VStG (max. sechs Jahre).
Die Auslösung der Besteuerung zufolge Teilliquidation erfolgt demgemäss sofort, wenn
Beteiligungen im Hinblick auf eine Kapitalherabsetzung erworben werden;
Beteiligungen über die nach OR zulässige Quote erworben werden.
Auf Beteiligungen, die im zulässigen Rahmen erworben werden, erfolgt sie nach Ablauf der Wiederveräusse- rungsfristen von zwei (Erwerb im Zusammenhang mit Veräusserungsbeschränkungen, soweit die 10%-Quote überschritten ist), sechs bzw. zwölf Jahren (mit Friststillstandsgrund).
3.4.2 Steuerfolgen für die veräussernden Anteilsinhaber und die Gesellschaft
Führt der Erwerb eigener Aktien bzw. Anteilsrecht nach den genannten Regeln zu einer Teilliquidation, wird beim Veräusserer jener Teil des Veräusserungserlöses, der nicht anteiliges Grundkapital und anteilige Kapi- taleinlagereserven bildet, als Ertrag besteuert. Die Realisation des Ertrages erfolgt in dem Zeitpunkt, in wel- chem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (KS EStV 5/1999 Ziffer 4.2b und 2.5). In jenen Fällen, wo die Besteuerung nicht sofort erfolgt, sondern nach unbenutztem Ablauf einer Wiederveräusserungsfrist, findet die Realisation somit nicht in der Veräusserungsperiode, sondern erst in jener Periode, wo die Frist abläuft, statt.
Bei der erwerbenden Gesellschaft werden – soweit nicht handelsrechtlich eine Kapitalherabsetzung vorliegt und entsprechend verbucht ist – die eigenen Beteiligungsrechte zu Lasten des steuerlichen Eigenkapitals ausgebucht (Minusreserve). Die Gesellschaft hat bei Eintritt der Teilliquidation die Verrechnungssteuer ab- zurechnen und auf den Veräusserer zu überwälzen. Kann sie in Fällen, wo zwischen Erwerb und Fristablauf ein längerer Zeitraum liegt, die Steuer vom Veräusserer nicht mehr erhältlich machen, drohen ihr die Aufrech- nung ins Hundert (vgl. KS EStV 5/1999, Ziff. 3.6). Dementsprechend führt dies auch beim Veräusserer zu einem höheren Bruttoertrag.
Die von den Verrechnungssteuerbehörden festgestellten steuerbaren Erträge aus Teilliquidation zufolge eines Aktienrückkaufs sind sowohl in der Kursliste der EStV als auch im WVK hinterlegt.
3.5 Mantelhandel
Die Übertragung von Anteilsrechten an faktisch oder formell liquidierten Gesellschaften qualifiziert als Mantel- handel. Von einer faktisch liquidierten Gesellschaft wird bereits dann ausgegangen, wenn die Aktiven der Gesellschaft im Wesentlichen nur noch aus liquiden Mitteln bestehen und keine betriebliche Tätigkeit mehr vorliegt.
Steuerrechtlich wird bei solchen Transaktionen von einer Liquidation mit anschliessender Neugründung aus- gegangen. In Bezug auf die direkten Steuern bedeutet dies die Ausschüttung des Liquidationsergebnisses an die Anteilsinhaber. Diese bildet steuerbaren Ertrag, soweit sie nicht Rückzahlung von Grundkapital oder Ka- pitaleinlagereserven (vgl. Ziffer 3.2.2) bilden. Falls die Gesellschaft eine Unterbilanz aufweist, ergeben sich aus der Übertragung der Anteilsrechte keine steuerbaren Ausschüttungen. Jedoch liegt eine geldwerte Leis- tung an den neuen Anteilsinhaber vor, falls durch laufende operative Gewinne die Unterbilanz beseitigt bzw. das nicht gedeckte Grundkapital wieder geschaffen wird.
3.6 Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhung
Bei der direkten Bundessteuer sind Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen zu Lasten der übrigen Re- serven steuerbarer Ertrag bei den Beteiligungsinhabern (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG). Bei der Staatssteuer wurde vor dem Jahr 2016 (noch) keine Steuer ausgelöst. Eine Besteuerung erfolgt erst bei Liquidation oder Teilliqui- dation (§ 204 StG-BL; z.B. bei den Liquidationstatbeständen zufolge Rückkauf eigener Aktien). Wird die
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Gratisaktie oder die Aktie mit Gratisnennwerterhöhung weiterveräussert, geht die latente kantonale Steuerlast
auf den Erwerber über (soweit dieser im | Kanton Basel-Landschaft wohnt). Ab der Steuerperiode 2016 ist der | ||
Besteuerungszeitpunkt identisch mit demjenigen bei der direkten Bundessteuer (§ 24 lit. e StG-BL).
3.7 Indirekte Teilliquidation | |||
Gemäss § 25bis Abs. 1 lit. a StG-BL und | Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG wird der Erlös aus Veräusserung einer | ||
Beteiligungsquote von mindestens 20 % des Privatvermögens ins Geschäftsvermögen des Erwerbers als Be-
teiligungsertrag qualifiziert, soweit unter Mitwirkung des Verkäufers | innert fünf Jahren seit der Veräusserung | ||
Mittel der veräusserten Gesellschaft (sog. Zielgesellschaft) an die Käuferin ausgeschüttet werden, die im Zeit- punkt des Verkaufs bestanden und ausschüttbar waren. Dementsprechend sind folgende Tatbestandsele-
mente von Bedeutung:
steuersystematischer Wechsel der Beteiligungen vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen;
Entnahme von im Zeitpunkt des Verkaufs vorhandenen ausschüttbaren Mitteln innert fünf Jahren seit Verkauf (Substanzdividende);
Mitwirkung des Verkäufers.
Die EStV hat zu den Kriterien ein Kreisschreiben erlassen (KS EStV Nr. 14/2007), auf welches grundsätzlich verwiesen wird. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf einzelne in der Praxis oft auftau-
chende Fragen.
Beim Kriterium der ausschüttbaren Mittel wird sowohl auf | die Ausschüttbarkeit gemäss den formellen han- |
delsrechtlichen Bestimmungen als auch unter dem Gesichtspunkt der Betriebsnotwendigkeit abgestellt. Die
kleinere der beiden Grössen ist für die | Bestimmung des Umfangs der ausschüttbaren Mittel massgebend | ||
(Prinzip der kleinsten Grösse). Unter dem Gesichtspunkt der handelsrechtlichen Ausschüttbarkeit geht es um die Bestimmung der Reserven, über welche handelsrechtlich vor der Transaktion ein entsprechender Dividen-
denbeschluss erfolgen könnte. Unter dem | Gesichtspunkt der nicht betriebsnotwendigen Mittel geht es um die | ||
Bestimmung der Aktiven, welche tatsächlich im Zeitpunkt der Transaktion für eine Ausschüttung verfügbar
sind.
Beispiel: | |||
Die Beteiligung an der X-AG wird am 1. Juni 2012 für CHF | 5 Mio. an eine Akquisitionsgesellschaft veräussert. | ||
Die X-AG weist im Abschluss 31.12.2011 folgende Bilanzpositionen aus: | |||
Bilanz X-AG per 31.12.2011 | TCHF | TCHF | |
Flüssige Mittel | 700 | 550 | Kurzfristiges Fremdkapital |
Forderungen | 300 | 200 | Rückstellungen |
Darlehen an Aktionär | 500 | 100 | Transitorische Passiven |
Vorräte | 500 | 2'000 | Langfristiges Fremdkapital |
Transitorische Aktiven | 100 | 200 | Aktienkapital |
Bewegliches Anlagevermögen | 200 | 100 | Gesetzliche Reserven |
Immobilien | 2'000 | 900 250 | Freie Reserven Bilanzgewinn |
Total | 4'300 | 4'300 | |
Die passivseitig ausschüttbaren Mittel entsprechen, da aktienrechtlich keine weiteren gesetzlichen Reserven mehr zu bilden sind, den freien Reserven und dem Bilanzgewinn und betragen TCHF 1'150. Die aktivseitig
ausschüttbaren – nicht betriebsnotwendigen Mittel können | nicht exakt bestimmt werden anhand dieser Bilanz. | ||
Immerhin lässt sich abschätzen, dass deren mutmasslicher | Umfang den Betrag von TCHF 1'150 nicht über- |
steigen dürfte, d.h. als ausschüttbare Mittel wohl höchstens dieser Betrag resultieren dürfte. Allerdings ist für
die Bestimmung der nicht betriebsnotwendigen Mittel auf den Zeitpunkt | der Veräusserung abzustellen (1. Juni | ||
2012). | |||
31.12.2012/31.12.2016/31.10.2019/20.03.2026 | 7 | ||
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Ausschüttungen innerhalb der Sperrfrist, die aus dem seit der Veräusserung erzielten Gewinn erfolgen, fallen nicht unter den Tatbestand der indirekten Teilliquidation. Ausschüttungen aus im Veräusserungsjahr er- zielten ordentlichen Gewinnen können daher grundsätzlich an die Käuferin erfolgen. Soweit solche im Ver- äusserungsjahr erzielten Gewinne aus ausserordentlichen Erträgen, die vor der Veräusserung realisiert wur- den, stammen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob deren «Überlassung» an die Käuferin als tatbestandsmässige Ausschüttung qualifiziert. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Verkäufer vor Veräusserung die Liquidation von nicht betriebsnotwendigen Anlagegütern (z.B. eine Kapitalanlageimmobilie) mit erheblichen stillen Reserven (noch) selbst veranlasst hat und den Bezug des betreffenden Gewinnanteils der Käuferin überlässt.
Als tatbestandsmässige Ausschüttung qualifiziert sowohl eine durch Gesellschaftsbeschluss veranlasste Di- vidende als auch jede andere Art einer geldwerten Leistung, welche die seit der Transaktion erzielten Gewinne übersteigt. Auch eine Absorptionsfusion der Zielgesellschaft durch die Käuferin führt zur Ausschüttung. Dies betrifft insbesondere auch Darlehen der Zielgesellschaft an die Käuferin, welche dem Drittvergleich nicht standhalten. Solche Darlehen treten namentlich in zwei Konstellationen auf:
a) Käuferin ist eine mit minimalem Eigenkapital gegründete Akquisitionsgesellschaft, die von einer natürli- chen Person (wirtschaftliche Erwerberin) als Vehikel zur Abwicklung der Transaktion eingesetzt wird. So- weit das von der Bank oder Dritten erhältliche Fremdkapital und die vom Erwerber verfügbaren Mittel nicht ausreichen, gewährt die Zielgesellschaft ein Darlehen oder sie leistet Sicherheit für ein Verkäu- ferdarlehen. Solche Darlehen der Zielgesellschaft müssen dem Drittvergleich punkto Verzinsung, Sicher- heit und Rückzahlung (z.B. eines Liquiditäts- und Amortisationsplanes) entsprechen. Aus dem Umstand, dass solche Darlehen gewährt werden, kann auf das Vorliegen von nicht betriebsnotwendigen Mitteln geschlossen werden.
b) Käuferin ist eine Gesellschaft, die zu einem (meist) wirtschaftlich leistungsfähigen Konzern gehört. Da der Konzern grundsätzlich die liquiden Mittel zentral verwaltet (z.B. mittels Cash-Pooling), wird dieser oft kurz nach dem Erwerb der Zielgesellschaft deren liquide Mittel gegen Darlehen an die Konzerngesell- schaft überweisen. Auch in diesen Fällen hat die Darlehensgewährung dem Drittvergleich zu entspre- chen. Einzubeziehen sind hierbei u.a. auch die Risiken eines Cash-Poolings wie zum Beispiel aus Haf- tung für eine zahlungsunfähige am Pool beteiligte Konzerngesellschaft.
Der Tatbestand der indirekten Teilliquidation erfordert nebst dem steuersystematischen Wechsel der veräus- serten Beteiligungsrechte und der Substanzdividende innerhalb der Fünfjahresfrist die Mitwirkung des Ver- äusserers. Diese kann eine aktive sein, indem der Verkäufer zum Beispiel die für die Substanzdividende er- forderlichen Vorkehren selbst trifft oder einleitet. Sie kann aber auch passiv erfolgen, indem der Verkäufer keine Vorkehren zur Vermeidung einer Substanzdividende trifft, obschon eine solche nach den Umständen vorhersehbar war. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Veranlagungspraxis davon auszugehen, dass dieses Kriterium «niederschwellig» ist und eine Mitwirkung vermutet werden kann, sobald aufgrund der konkreten Konstellation bei Käuferin und Zielgesellschaft mit der Möglichkeit einer Mittelent- nahme gerechnet werden muss. In der Regel ist dies bereits beim Vorliegen von ausschüttbaren Mitteln der Fall. Die blosse Statuierung einer Klausel im Kaufvertrag, wonach die Käuferin bei Haftungsfolgen während fünf Jahren keine Vorkehren treffen darf, die den Tatbestand der indirekten Teilliquidation erfüllen, entlastet den Verkäufer nicht.
In der Praxis werden im Hinblick auf die Veräusserung von Beteiligungen des Privatvermögens an eine Ka- pitalgesellschaft oftmals sogenannte «Rulings» eingeholt. D.h. die Steuerbehörde wird schriftlich unter Offen- legung der Transaktion angefragt, ob die konkret geplante Transaktion den Tatbestand der indirekten Teilli- quidation erfüllt. Da es allerdings in solchen Fällen auch um einen künftigen Sachverhalt geht, erfolgt in der Regel keine abschliessende Beurteilung. Insbesondere werden grundsätzlich keine Bewertungen der nicht betriebsnotwendigen Substanz oder zur Mitwirkung vorgenommen (vgl. Ziffer 4.6.4 KS EStV Nr. 14/2007). Es empfiehlt sich bei schriftlichen Anfragen regelmässig, die aktuellsten Bilanz- und Erfolgsrechnungen der Ziel- gesellschaft, sowie den Veräusserungsvertrag einzuverlangen.
Dort wo keine schriftlichen Anfragen erfolgen, werden Beteiligungsveräusserungen meistens erst im Rahmen der Prüfung des Wertschriftenverzeichnisses festgestellt. In diesen Fällen ist es angezeigt, die Veräusserungs- dokumentationen einzuverlangen und die seit der Veräusserung erfolgten Ausschüttungen der Zielgesellschaft zu prüfen.
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3.8. Transponierung (Veräusserung an sich selbst)
Werden Beteiligungsrechte mit einer Beteiligungsquote von mindestens 5 % des Privatvermögens an eine vom Übertragenden beherrschte Gesellschaft übertragen, wird jener Teil des Aktienkapitals, der Kapitaleinla- gereserven oder der Gutschriften an den übertragenden Beteiligungsinhaber als steuerbare Ausschüttung qualifiziert, der den Nennwert und die Kapitaleinlagereserven der übertragenen Gesellschaft übersteigt (vgl. Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG; § 25bis Abs. 1 lit. b StG-BL). Die übernehmende Gesellschaft gilt für diesen Tatbe- stand als beherrscht, wenn die Beteiligung mehr als 50 % des Stamm- oder Grundkapitals ausmacht.
Bei der Transponierung erfolgt die Realisation des Beteiligungsertrages mit der rechtswirksamen Vornahme der Transaktion. Die tatbestandsmässige Übertragung von Beteiligungen kann sowohl an eine bestehende als auch in eine neu zu gründende selbstbeherrschte Gesellschaft erfolgen. Die Beteiligungsübertragung kann mit oder ohne Kapitalerhöhung erfolgen. Erfolgt sie mit Bildung oder Erhöhung von Grundkapital, handelt es sich handelsrechtlich entweder um eine Sacheinlage oder um eine Sachübernahme. Bei der reinen Sachein- lage wird mit der Einlage ausschliesslich der Ausgabepreis – der zu pari oder über pari erfolgen kann – liberiert. Bei der Sachübernahme wird vorgesehen, dass die anteilsrechtsausgebende Gesellschaft die zu überneh- menden Beteiligungen ganz oder teilweise (in Kombination mit einer Sacheinlage) käuflich erwirbt.
In der früheren Praxis der EStV wurden Nachfolgeregelungen mittels sogenannter Erbenholding (Veräusse- rer überträgt seine Beteiligungen an eine von seinen Nachkommen gegründete Holding) unter dem Tatbestand der Transponierung gewürdigt. Diese Praxis wurde nach dem Entscheid des Bundesgerichtes vom 11. Juni 2004 aufgegeben. Aufgrund der seit 1. Januar 2008 geltenden gesetzlichen Regelung werden Übertragungen an Erbenholdings grundsätzlich unter dem Tatbestand der indirekten Teilliquidation gewürdigt, solange die Beteiligung des Veräusserer an der Erbenholding unter 50 % bleibt.
4. Erträge aus Anlagefonds (ohne direkten Grundbesitz)
4.1 Allgemeines
Anlagefonds sind vertragliche kollektive Kapitalanlagen. Sie können als vertragliche Anlagefonds, als Kom- manditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen oder als juristische Person mit festem oder variablem Kapital (SICAV) ausgestaltet sein. Entsprechend der Rechtsform und der Ausgestaltung der Rechte der Anleger wird zwischen offener und geschlossener kollektiver Kapitalanlage unterschieden. An einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen müssen spätestens ein Jahr nach der Lancierung mindestens fünf Gesellschafter beteiligt sein (KS EStV Nr. 25/2009, Ziffer 1.2). Die Praxis der Eidg. Steuerverwaltung verlangt diese Mindest- zahl auch für kollektive Kapitalanlagen in einer anderen Rechtsform.
4.2 Kollektive Kapitalanlagen im Sinne des Aufsichtsrechts
Kollektive Kapitalanlagen sind im Bundesgesetz über kollektive Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) ge- regelt. Von diesem Gesetz geregelte schweizerische kollektive Kapitalanlagen kommen in vier Rechtsformen vor:
Offene kollektive Kapitalanlagen:
Vertraglicher Anlagefonds: Er basiert auf einem Vertrag zwischen Fondsleitung, Depotbank und den Anlegern. Die Anleger haben ein Recht auf Rückgabe ihrer Anteile.
Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV): Es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft, errichtet in Anlehnung an die lux. Regeln zur SICAV und den aktienrechtlichen Bestimmungen des OR. Die Anleger sind Aktionäre und haben das Recht auf Rückgabe der Anteile. Das für den Anlegerteil be- stimmte Gesellschaftskapital ist variabel.
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Geschlossene kollektive Kapitalanlagen:
Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF): Es handelt sich um eine Aktiengesellschaft nach OR mit alleinigem Zweck der kollektiven Kapitalanlage und die dem Publikumsanleger offensteht (z.B. bei Aktienzeichnungsprozedere). Dem OR entsprechend ist das Kapital fest und ein Rückgaberecht für Anteile besteht nicht. Die Gesellschaft muss eine Depotbank bestimmen.
Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlage: Es handelt sich um eine Personengesellschaft nach OR, wobei hier im Speziellen eine CH-Aktiengesellschaft als unbeschränkt haftende Komplemen- tärin besteht. Anleger ohne Rückgaberecht sind Kommanditäre; es müssen mindestens 5 Anleger sein.
Alle vier Formen der kollektiven Kapitalanlage bedürfen einer Bewilligung durch die Finanzmarktaufsicht des Bundes (FINMA). Andere Vehikel oder Organisationsformen, die sich auch mit Kapitalanlagen beschäftigen, sind nicht im KAG geregelt (z.B. Investment-Clubs, Holdinggesellschaften, Anlagestiftungen etc.).
4.3 Grundsätze der Besteuerung der kollektiven Kapitalanlagen
Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen sind steuerbar, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen (§ 24 lit. eter StG-BL). Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz gemäss Art. 58 KAG sowie Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 KAG werden wie Kapi- talgesellschaften besteuert.
Diesen Bestimmungen entsprechend werden kollektive Kapitalanlagen im Sinne des KAG je nach deren Rechtsform oder Anlagen unterschiedlich besteuert. Als transparent (Anlageteil eines Investors) und der Treuhandkonzeption folgend werden grundsätzlich behandelt und somit einstufig besteuert:
der vertragliche Anlagefonds;
die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV);
die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen.
Darüber hinaus liegt Einkommen aus kollektiven Kapitalanlagen auch vor, wenn der entsprechende Typus nicht dem aufsichtsrechtlich geprägten Geltungsbereich des KAG untersteht. Entscheidend für die Qualifika- tion als Einkommen aus kollektiver Kapitalanlage ist letztlich, dass die Fondsleitung oder die Organe der SI- CAV und KGK selbständig handeln und die Anleger kein Weisungsrecht ihnen gegenüber haben (KS EStV 25/2009 Ziffer 3.3.1).
Mangels eines Weisungsrechts gegenüber den Organen können Anleger nicht als Wertschriftenhändler zufolge Zurechnung des Handelns des Fondsmanagements besteuert werden. Grundsätzlich erfolgt die Be- steuerung bei den Anlegern. Soweit jedoch solche Kapitalanlagen direkten Grundbesitz halten, erfolgt die Besteuerung beim Fond direkt (beim «Treuhänder», an Stelle der Anleger) und zwar nach den Bestimmungen über die juristische Person (vgl. 66 Nr. 1).
Nicht als transparent behandelt und damit sowohl nach § 24 lit. e als auch nach § 52 Abs. 2bis StG besteuert werden Investmentgesellschaften mit festem Kapital, sogenannte SICAF. Hier findet eine Besteuerung auf zwei Stufen (Investmentgesellschaft und Anteilsinhaber) analog den Bestimmungen für Kapitalgesellschaften und ihrer Beteiligungsinhaber statt.
4.4 Ausländische kollektive Kapitalanlagen
Kollektive Kapitalanlagen, die nach ausländischem Recht errichtet werden oder ihren Sitz im Ausland haben, müssen in aufsichtsrechtlicher Hinsicht, wenn sie in der Schweiz vertrieben werden, einen zugelassenen Ver- treter haben.
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Ausländische kollektive Kapitalanlagen sind aufgrund folgender Gleichstellungsregeln steuerlich schweizeri- schen kollektiven Kapitalanlagen gleichzustellen (vgl. KS EStV 25/2009 Ziffer 4.6.1 ff.):
1. Anlageformen, welche in der Schweiz zum Vertrieb zugelassen sind (d.h. einen zugelassenen Vertreter
haben); oder
2. Anlageformen, welche im Ausland einer anerkannten Aufsicht über kollektive Kapitalanlagen unterstehen
(eine Liste der anerkannten Aufsichten findet sich in Anhang 2 des KS EStV 25/2009); oder 3. vertraglich oder gesellschaftsrechtlich ausgestaltete offene Anlageformen, a. deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist; und b. die ihren Sitz im Ausland haben; und c. deren Anleger gegenüber der Anlageform oder einer ihr nahe stehenden Gesellschaft einen Rechts- anspruch auf Rückzahlung ihrer Anteile zum NAV (Nettovermögen) haben; oder 4. vertraglich oder gesellschaftsrechtlich ausgestaltete geschlossene Anlageformen, a. deren Zweck die kollektive Kapitalanlage ist; und b. die ihren Sitz im Ausland haben.
Gemäss dem Entscheidbaum, Anhang III zum Kreisschreiben EStV 25/2009, sind zusätzlich die Kriterien Rückgaberecht des Anteilinhabers und SICAF-Ähnlichkeit zu prüfen (d.h. z.B. eine personengesellschaftliche Struktur ist auch bei fehlendem Rückgaberecht als Fonds qualifizierbar). Zudem müssen es ein Jahr nach der Lancierung mindestens fünf Anleger sein (vgl. Ziffer 1.2 des KS EStV 25/2009). Punkto Nachweis der auf Kapitalgewinne entfallenden Ausschüttungen oder thesaurierten Gewinne müssen ausländische Anlagefonds Abschlüsse, welche nach einem anerkannten GAAP erstellt und von einer externen Revisionsgesellschaft geprüft wurden, erstellen und dem Anleger und der EStV zugänglich zu machen (KS EStV 25/2009, Ziffer 4.6.3). Für weitergehende Ausführungen wird auf das erwähnte Kreisschreiben verwiesen.
4.5 Besteuerung der Erträge, die nicht aus direktem Grundbesitz stammen
Gemäss der erwähnten Gesetzbestimmung sind Erträge auf Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen steuer- bar. Bezogen auf Anteile im Privatvermögen sind dies jene Teile des Jahresergebnisses einer kollektiven Ka- pitalanlage, welche von Erträgen des angelegten Vermögens stammen. Kapitalgewinne sind dementspre- chend, da im Privatvermögen steuerfrei, auszuklammern. Dies setzt allerdings voraus, dass die Kapitalge- winne in der Jahresrechnung separat ausgewiesen (thesaurierende Fonds) oder über einen separaten Cou- pon ausgeschüttet werden.
Bezüglich der Ausschüttungen kann zwischen Thesaurierungsfonds und Ausschüttungsfonds unterschieden werden. Besteuert werden allerdings die genannten jährlichen Erträge 1 bei beiden Fonds-Typen. Steueraus- lösend sind die tatsächlichen Ausschüttungen, die im Abschluss ausgewiesenen, thesaurierten Erträge und die bei Liquidation des Fonds bis dato noch nicht besteuerten Erträge. Keine Besteuerung ausgelöst wird bei Veräusserung und bei Rückgabe der Anteile. Die steuerlich massgeblichen Erträge werden in der Kurs- liste HB der EStV publiziert (KS EStV 25/2009, Ziffer 3.3.2).
Hierbei ist zu beachten, dass diese Kursliste per Anfang eines Steuerjahres, was thesaurierende Fonds betrifft, noch nicht vollständig ist, da die Rechnungsabschlüsse dieser Fonds in der Regel erst im Verlaufe des erwähnten Steuerjahres eintreffen und von der EStV geprüft werden können. Die betreffenden Erträge fehlen daher oft auch in den Steuerausweisen der depotführenden Banken, welche meistens am Anfang des Steu- erjahres erstellt werden.
4.6 Verrechnungssteuern
Sowohl die thesaurierten als auch die ausgeschütteten Erträge auf Anteilen, die von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer (näheres siehe in KS EStV 24/2009, Ziffer 3.1.2) ausge- geben sind, unterliegen der Verrechnungssteuer (Art. 4 Abs. 1 Bst. c VStG), soweit sie nicht aus direktem Grundbesitz stammen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VStG). Spezifische Bestimmungen bestehen für ausschüttende und für thesaurierende Fonds bezüglich Fälligkeit und Ablieferung (vgl. hierzu KS 24/2009, Ziffer 2.1.5.3 f.).
1 Vgl. Kurzmitteilung 156 (heute teilweise überholt, was die angeführten Kreisschreiben betrifft): Im Gegensatz zu den übrigen Anlagefonds werden bei den sog. Wertzuwachs-Anlagefonds die erzielten Erträge gemäss den bestehenden Reglementen nicht an den Zertifikatsin- haber ausgeschüttet, sondern sogleich wieder investiert. Nach Ansicht der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, wird mit der entsprechenden Buchung der dem Anteilseigner zustehende Ertrag steuerrechtlich realisiert, so dass er als Vermögensertrag steuerbar ist. Der Verzicht des Anteilseigners auf Ausschüttung ist diesbezüglich nicht relevant, da er lediglich in der Absicht erfolgt, den betreffenden Betrag wieder anzulegen.
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Steuerbuch Basel-Landschaft Band 1 - Einkommen 24 Nr. 6
Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuern haben natürliche und juristische Personen, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung rückerstattungsberechtigt sind (insbesondere Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hatten). Die Rückerstattung erfolgt via die Wertschriftenverzeichnisse in der Steuererklärung oder über separate Formulare (z.B. Formular 25, oder Formular S-167 für Erbengemeinschaften).
Für Ausländer erfolgt die (Teil-)Rückerstattung nach Massgabe der Regelungen in den Doppelbesteuerungs- abkommen. In Bezug auf die Erhebung der Verrechnungssteuer besteht für Anteile von Ausländern eine Be- sonderheit: Grundsätzlich haben Inhaber von Anteilen mit Domizil im Ausland Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, sofern die damit belasteten Erträge zu mindestens 80 % aus ausländischen Quellen entstammen. Im Sinne einer Vereinfachung ist es auch möglich, dass der Fonds gegenüber der EStV glaubhaft machen kann, dass 80 % der Erträge aus ausländischen Quellen stammen und statt der Steuerentrichtung der Ertrag unbelastet gegen Domizilerklärung (sogenanntes Affidavid) an den Ausländer ausbezahlt wird (Art. 27 VStG; Art. 34 ff. VStV).
5. Besteuerung von Erträgen aus Anlagefonds mit direktem Grundbesitz
Wie erwähnt, werden Erträge aus Anlagefonds mit direktem Grundbesitz direkt beim Fonds nach den Bestim- mungen über juristische Personen mit den für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen geltenden (tieferen) Steuersätzen besteuert (§ 66 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2bis StG-BL). Unter die Gewinnsteuer fallen sowohl Erträge aus dem Immobiliarvermögen als auch Kapitalgewinne (Kanton: wiedereingebrachte Abschrei- bungen/Wertberichtigungen; Bund gesamter Kapitalgewinn, vgl. KS EStV, 25/2009, Anhang 1, Ziffer 5.1.2). Wertzuwachsgewinne bei Realisation zufolge Veräusserung unterliegen im Kanton der Grundstückgewinn- steuer. (Vgl. im Übrigen 66 Nr. 1).
6. Rückerstattung von Retrozessionen
6.1 Allgemeines
Aufgrund verschiedener Bundesgerichtsurteile wurden Banken und Vermögensverwalter gestützt auf Art. 400 OR verpflichtet, die ihnen vergüteten Retrozession dem Kunden (Anleger), dessen Vermögen sie verwalten, herauszugeben. Die Anleger können allerdings auch kraft vertraglicher Vereinbarung auf eine Herausgabe solcher Vergütungen verzichten. Ob im Einzelfall eine Herausgabepflicht besteht, hängt von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen mit den Vermögensverwaltern bzw. der Bank ab. Die Anforderungen an die Gültigkeit eines Verzichts auf die Herausgabe von Retrozessionen sind hoch – in der Regel genügt ein Plat- zieren in umfangreichen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
6.2 Steuerfragen
Für die Beurteilung, ob Anleger die ihnen – in der Regel nachträglich – herausgegebenen Retrozessionen als Einkommen versteuern müssen, ist die Art der Retrozession von Bedeutung. Es wird unterschieden, zwischen Bankenretrozessionen und Produkteretrozessionen (auch Bestandespflegekommissionen genannt).
Bankenretrozessionen sind auf erhöhe Courtagen zurückzuführen, welche dem Anleger belastet wer- den. Sie stehen im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Wertschriften und bilden grundsätzlich keine abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten. Da somit davon auszugehen ist, dass diese Gebüh- ren nicht abgezogen werden konnten, bildet auch deren – in der Regel nachträgliche – Rückerstattung kein steuerbares Einkommen.
Bei Produkteretrozessionen wird vom Produkteanbieter (zum Beispiel ein Anlagefonds oder ein Anbie- ter von kombinierten Produkten) ein Teil seiner Verwaltungskosten («Management Fees») an die Vermö- gensverwalter, welche die betreffenden Produkte für ihre Anleger erwerben bzw. in deren Depots halten, vergütet. Die Herausgabe solcher Retrozessionen an den Anleger führt bei diesem zu steuerbarem Ein- kommen bzw. steuerbarem Produkteertrag.
Die herausgegebenen Retrozessionen sind deklarationspflichtig. Nach der allgemeinen Beweislastregel hat die steuerpflichtige Person den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei diesen Vergütungen um eine steu- erneutrale Erstattung von erhöhten Courtagen handelt.
7. Stillhalter-Option (KM 157)
Bei der Stillhalter-Option verpflichtet sich der Optionsgeber (Stillhalter), sich während einer vertraglich verein- barten Zeit «stillzuhalten», d.h. das der Option zugrunde liegende und in seinem Eigentum befindliche
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Wertpapier nicht zu veräussern bzw. für einen allfälligen Kauf durch den Optionsnehmer zur Verfügung zu halten. Die Steuerfolgen wurden in der Kurzmitteilung 157 (Anhang) festgehalten. Solche Rechtsgeschäfte sind heute kaum mehr gebräuchlich.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS EStV Nr. 29/2010 Kapitaleinlageprinzip KS EStV Nr. 22/2008 Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen und Beschrän- kung des Schuldzinsenabzugs KS EStV Nr. 25/2009 Besteuerung kollektiver Kapitalanlagen und ihrer Anleger KS EStV Nr. 24/2009 Kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stem- pelabgaben KS EStV Nr. 15/2017 Obligationen und derivative Finanzinstrumente KS EStV Nr. 14/2007 Indirekte Teilliquidation KS EStV Nr. 5/1999 Rückkauf eigener Aktien BStPra 1/2002 40-47 Staatssteuer: Transponierung (Praxisänderung) StGE 06/157 Besteuerung von Wertschriften BstPra 3/2010 117-122 Gratisaktien oder Mitarbeiteraktien
Weitere (Beispiel modifizierte Differenzbesteuerung)
Beispiel modifizierte Differenzbesteuerung: Ausgabe eines GROI zu USD 1'000 am 26.10.2006 und Verkauf am 14.12.2011. Der bei Ausgabe analytisch ermittelte Bond (Emissionsdisagio) beträgt USD 735.64, was mit Wechselkurs 1.25735 CHF 924.96 ergibt. Bei Verkauf ist der ermittelte Bond aufgrund des veränderten Zinsniveaus USD 989.11 oder mit Wechselkurs
0.95315 CHF 942.77. Die Differenz zwischen Ausgabe und Verkauf von CHF 17.81 ist steuerbarer Ertrag.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 24 Nr. 7
24 Nr. 7 Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung
1. Rückkaufsfähige Kapitalversicherung
1.1 Allgemeines
Versicherungsleistungen werden einkommenssteuerlich unterschiedlich behandelt, je nach Art und Finanzie- rung der Versicherung. Es werden in steuerrechtlicher Hinsicht unterschieden:
Rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Versicherungen;
Kapitalversicherung und Rentenversicherung;
Einmalprämie / periodische Prämien.
Art. 24 Bst. b DBG und § 28 lit. b StG zufolge sind Vermögensanfälle aus rückkaufsfähiger privater Kapitalver- sicherung einkommenssteuerfrei. Vorbehalten bleiben Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG und § 24 lit. equater StG.
Demgemäss gelten andere Einkommenssteuerregeln für:
Nicht rückkaufsfähige Versicherungen (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 27 Nr. 6)
Rentenversicherungen, (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 27 Nr. 4, 27 Nr. 6 und 36 Nr. 1)
1.2 Kapitalversicherung
Merkmal der Kapitalversicherung ist die Vereinbarung einer Kapitalleistung. Es kommt also auf die ursprüng- lich vereinbarte Leistung an. Keine Leistung aus einer Kapitalversicherung bildet z. B: die Auszahlung einer Rückgewährssumme aus einer Leibrentenvereinbarung.
1.3 Rückkaufsfähige Versicherung
Rückkaufsfähig ist eine Versicherung immer dann, wenn der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist. In der Praxis vorkommende Formen von rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen sind:
gemischte Lebensversicherung;
lebenslange Todesfallversicherung (heute weniger gebräuchlich);
fondsgebundene Versicherungen (Höhe der Erlebensfallleistung hängt von Wertentwicklung ab);
indexgebundene Versicherung (Höhe Leistung hängt von Entwicklung des Indexes ab).
2. Steuerliche Behandlung von Leistungen aus Kapitalversicherung
Leistungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen sind grundsätzlich steuerfrei. Ausgenommen sind Leistungen aus solchen Versicherungen, wenn nachfolgende Kriterien kumulativ erfüllt sind:
Finanzierung durch Einmalprämie;
Auszahlung bei Rückkauf oder im Erlebensfall;
Versicherung dient nicht der Vorsorge (Vorsorgekriterien siehe Ziffer 3 nachfolgend)
In diesen Fällen sind Leistungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen nicht mehr steuerfrei (vgl. Ba- selbieter Steuerbuch, Band 1, 27 Nr. 6, Ziff. 12.2).
3. Leistungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherung mit Einmalprämie, die der Vorsorge
dienen
Bei rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie handelt es sich um Versicherungsprodukte, bei welchen die gesamte Prämie statt in jährlichen Raten bereits am Anfang der Laufzeit des Versicherungsver- trages einbezahlt wird (vgl. dazu KS ESTV Nr. 24 vom 30. Juni 1995). Es ist zu unterscheiden zwischen rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die der Vorsorge dienen und solchen, die nicht der Vorsorge dienen.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 24 Nr. 7
3.1 Grundkriterien für die Vorsorge
Alter des Versicherten Abschluss: < 66 Jahre;
Auszahlung (Erlebensfall oder Rückkauf) ab dem 60. Altersjahr des Versicherten;
Vertragsdauer bei Auszahlung: mindestens 5 Jahre.
Diese Grundkriterien müssen für Versicherungspolicen, die ab dem 1. Januar 1999 abgeschlossen wurden, kumulativ erfüllt sein. Für ältere Policen – Abschluss bis 31. Dezember 1998 – gelten für Bund und Kanton unterschiedliche Regeln:
Staatssteuer: keines dieser Kriterien muss erfüllt sein, die rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen gel- ten ungeachtet der Finanzierungsart als steuerfrei (§ 28 lit. b StG).
Bundessteuer: Vertragsabschluss zwischen 1. Januar 1994 und 31. Dezember 1998: Kriterien zwei (60. Altersjahr) und drei (5-jährige Vertragsdauer) müssen beide erfüllt sein. Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 1994: Nur das Kriterium zwei (60. Altersjahr) oder drei (5-jährige Vertragsdauer) muss erfüllt sein.
3.2 Zusätzliche Kriterien für Einmalprämienversicherungen
Das Kreisschreiben EStV 24/1995 führt nebst den vorgenannten Grundkriterien für die einmalprämienfinan- zierten rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen weitere versicherungsspezifische Merkmale auf, welche erfüllt sein müssen. Nicht als der Vorsorge dienend werden namentlich aufgeführt:
Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr;
Versicherungen auf festen Termin;
Versicherungen ohne feste Vertragsdauer;
Policen, in denen die versicherte Person nicht Versicherungsnehmer ist.
Zudem müssen fondsgebundene Policen gemäss Praxis mindestens 10 Jahre dauern, damit sie als der Vor- sorge dienend qualifizieren. Da die Prüfung der einzelnen Versicherungstypen spezifische Kenntnisse der Versicherungsbranche erfordert, prüfen Spezialisten der EStV jeweils die angebotenen Produkte und führen jene, die als der Vorsorge dienend qualifizieren, in der jährlich aktualisierten Liste auf.
Kann eine Versicherung aufgrund dieser Kriterien als der Vorsorge dienend qualifiziert werden, bleiben die Leistungen steuerfrei. Andernfalls erfolgt die steuerliche Behandlung der Leistungen nach Ziffer 4.
4. Steuerliche Behandlung von Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, welche nicht der Vorsorge
dienen Ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen, stellen im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerbares Einkommen dar. Zur Besteuerung gelangt die Differenz zwischen der ausbezahlten Versicherungsleistung (inklusive der Überschussanteile) und der vom Versicherungsnehmer einbezahlten Einmalprämie. Die Besteuerung erfolgt zusammen mit den übrigen Ein- künften. Eine Besteuerung zum Rentensatz (§ 35 StG; Art. 37 DBG) oder gar eine getrennte Besteuerung als Kapitalleistung aus Vorsorge nach § 36 StG bzw. Art. 38 DBG ist nicht möglich.
Bei Auszahlung einer solchen Versicherung zufolge Todesfalls liegt ein einkommensfreier Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung vor. Jedoch kann gegebenenfalls die Erbschaftssteuer er- hoben werden (§ 6 ESchStG).
5. Fremdfinanzierte Einmalprämienversicherungen
Bei fremdfinanzierten Einmalprämienversicherungen steht nicht die Frage der Besteuerung der Versiche- rungsleistung, sondern die steuerliche Berücksichtigung der Schuldzinsen im Vordergrund.
Wird die Einmalprämie ganz oder teilweise fremdfinanziert, so können die auf diesem Darlehen bezahlten Zinsen wie andere Schuldzinsen vom Einkommen abgezogen werden. Um jedoch Missbräuche und Steu- erumgehungen zu verhindern, gilt dies aber dann nicht, wenn sich eine solche Fremdfinanzierung als abson- derlich erweist und hauptsächlich zum Zweck der Steuereinsparung vorgenommen wird. Dies ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die betreffende Einmaleinlage nicht ohne Aufnahme eines Dar- lehens hätte finanzieren können. Mit anderen Worten: Der Steuerpflichtige muss immer über entsprechendes Vermögen in der Höhe der Einmaleinlage verfügen, damit ein Abzug der betreffenden Schuldzinsen vom
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steuerbaren Einkommen akzeptiert werden kann. Im Übrigen können aber die Darlehen selbst in allen Fällen vom steuerbaren Vermögen in Abzug gebracht werden.
Für die Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger in der Lage gewesen wäre, die Einmaleinlage aus eigenen Mitteln zu finanzieren, ist das gesamte Reinvermögen (Aktiven abzüglich der Passiven) zu Steuerwerten (und nicht zu Verkehrswerten) im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme massgebend (vgl. auch Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 29 Nr. 10).
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS ESTV Nr. 24 vom 30. Juli 1995 StGE 083/2005 und 084/2005 vom 24. Juni 2005
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24 Nr. 8 Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen
1. Teilbesteuerung der Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen im Privatvermögen
1.1 Allgemeines
Werden Beteiligungserträge an eine beteiligte Person ausgeschüttet, resultiert dies in einer wirtschaftlichen Doppelbelastung, da das gleiche Ausschüttungssubstrat zunächst auf Ebene der Gesellschaft als Gewinn und alsdann bei der beteiligten Person als Einkommen besteuert wird. Zur Milderung dieser wirtschaftlichen Dop- pelbelastung erfolgt unter gewissen Voraussetzungen eine Reduktion der Bemessungsbasis durch das sog. Teilbesteuerungsverfahren.
Das Teilbesteuerungsverfahren ist auf Ebene der Staatssteuer seit dem Steuerjahr 2020 anwendbar. Zuvor gelangte das sog. Halbsatzverfahren zur Anwendung (siehe ausführlich hierzu: Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 34 Nr. 5).
Auf Bundesebene wurde das Teilbesteuerungsverfahren bereits vor dem Steuerjahr 2020 angewendet. Aller- dings wurde der Umfang der Ermässigung ab dem Steuerjahr 2020 reduziert (siehe hierzu unten Ziff. 3).
1.2. Voraussetzungen
Um in den Genuss des Teilbesteuerungsverfahrens zu gelangen muss es sich um Erträge aus qualifizierten Beteiligungen handeln.
1.2.1 Beteiligungen
Beteiligungen sind Anteile am Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft. Unerheblich ist, ob sich der Sitz der Gesellschaft in der Schweiz oder im Ausland befindet. Als Beteiligungen gelten insbesondere (Aufzählung nicht abschliessend):
Aktien von Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften;
Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
Anteilscheine von Genossenschaften;
Partizipationsscheine gemäss Artikel 656a OR;
Anteile am Kapital einer SICAF (festes Kapital).
Keine Beteiligungen sind insbesondere (Aufzählung nicht abschliessend):
Genussscheine;
Bezugsrechte;
Obligationen;
Darlehen und Vorschüsse von Beteiligungsinhabern;
Hybride Finanzierungsinstrumente;
Anteile an kollektiven Kapitalanlageformen und diesen gleichgestellten Körperschaften wie beispiels- weise einer SICAV (variables Kapital);
Gründerrechte an einer liechtensteinischen Anstalt mit ungeteiltem Kapital.
1.2.2 Erträge aus Beteiligungen
Beteiligungserträge sind alle geldwerten Leistungen der Gesellschaft an die Inhaber der Beteiligungsrechte, welche in direktem Zusammenhang mit den Beteiligungsrechten stehen, d.h. ihren Grund in der Beteiligung selbst haben.
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Steuerbuch Basel-Landschaft Band 1 - Einkommen 24 Nr. 8
Hierunter fallen insbesondere (Aufzählung nicht abschliessend):
Dividenden;
Gewinnanteile auf Stamm und Genossenschaftsanteilen (inkl. Zinsen);
Liquidationsüberschüsse;
Ausschüttungen auf Partizipationsscheinen;
Geldwerte Vorteile (verdeckte Gewinnausschüttungen);
Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen;
Liquidationsüberschüsse bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten;
Erträge aus Mantelhandel, indirekte Teilliquidation und Transponierung;
1.2.3 Qualifizierte Beteiligungen
Zur Anwendung des Teilbesteuerungsverfahrens benötigt die steuerpflichtige Person eine Beteiligungsquote von mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Im Fall einer Faktorenaddition bzw. gemeinsamen Besteuerung von Ehegatten inkl. minderjährigen Kindern werden die Beteiligungsquoten der Familienmitglieder zusammengerechnet.
Zur Ermittlung der Beteiligungsquote werden ebenfalls die Beteiligungen des Geschäfts- wie auch des Privat- vermögens zusammengezählt. Bei Beteiligungsrechten, die von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften gehalten werden, ist die Mindestbeteiligungsquote für jede einzelne beteiligte Per- son zu ermitteln, also pro Steuersubjekt. Ursächlich hierfür ist der Umstand, dass diese Gesellschaften als solche nicht selbständig steuerpflichtig sind und Einkommen sowie Vermögen den einzelnen Beteiligten zu- gerechnet werden.
Bei Erbengemeinschaften muss jeder einzelne Erbe die Mindestbeteiligungsquote erfüllen.
Indirekt über eine juristische Person oder eine kollektive Kapitalanlage gehaltene Beteiligungsrechte werden nicht berücksichtigt.
Zu beachten ist ausserdem, dass Beteiligungen mit einer Nutzniessung dem Nutzniesser (aufgrund der eigen- tümerähnlichen Stellung) und nicht dem Eigentümer zugerechnet werden.
Zur Beurteilung, ob es sich um eine qualifizierte Beteiligung handelt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Realisation massgebend. Der massgebende Zeitpunkt bei Dividenden ist deren Fälligkeit. Dividenden sind regelmässig am Datum des dazugehörenden Beschlusses der Generalversammlung fällig, ausser der Be- schluss sieht explizit eine spätere Fälligkeit vor.
1.3. Teilbesteuerung (Reduktion der Bemessungsgrundlage)
Sind die obigen Voraussetzungen erfüllt, werden die qualifizierten Beteiligungserträge nur im Umfang von 60 % als (steuerbares und satzbestimmendes) Einkommen berücksichtigt.
Beispiel: Eine Dividende im Betrag von CHF 100'000.– wird an eine qualifizierte Beteiligungsinhaberin aus- geschüttet. Diese ist bei der Beteiligungsinhaberin lediglich im Umfang von CHF 60'000.– als Vermögensertrag steuerbar.
Auf Ebene der direkten Bundessteuer werden Beteiligungserträge im Umfang von 70% besteuert (siehe hierzu unten Ziff. 3).
2. Veräusserungsgewinne von Beteiligungsrechten im Geschäftsvermögen
2.1 Allgemeines
Kapitalgewinne von Beteiligungen im Privatvermögen sind steuerfrei. Befinden sich diese hingegen im Ge- schäftsvermögen, stellen Veräusserungsgewinne steuerbares Einkommen dar. Unter bestimmten Vorausset- zungen erfolgt auch für diese Gewinne eine Teilbesteuerung.
Der Teilbesteuerung unterliegt das Ergebnis nach Abzug der anrechenbaren Aufwendungen. Hierfür ist eine sog. Spartenrechnung zu führen (siehe hierzu unten Ziff. 2.3).
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Es findet eine strickte Spartenbetrachtung statt. Dies bedeutet, dass wenn ein Verlust in der Sparte qualifizierte Beteiligung resultiert, dieser steuerlich auch nur im Umfang der Teilbesteuerung akzeptiert wird, sofern er auf direkten Beteiligungsaufwand zurückzuführen ist (z.B. Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen oder realisierte Kapitalverluste; siehe hierzu unten Ziff. 2.3.5).
2.2 Voraussetzungen
Das Teilbesteuerungsverfahren gelangt zur Anwendung, wenn eine qualifizierte Beteiligung veräussert wird, welche sich seit mindestens einem Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person bzw. des Personenunter- nehmens befunden hat.
2.2.1 Veräusserung
Als Veräusserung zählen nicht nur eigentliche Veräusserungsgeschäfte (z.B. Verkauf) sondern auch einkom- menssteuerrechtlich gleichgestellte Sachverhalte (sog. steuerliche Realisationstatbestände). Gleichgestellt sind insbesondere:
Überführung ins Privatvermögen;
Überführung in einen ausländischen Betrieb oder eine ausländische Betriebsstätte;
Buchmässige Aufwertungen (inkl. verbuchte Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen);
Auflösung von Rückstellungen/Wertberichtigungen auf solchen Beteiligungen.
2.2.2 Beteiligungen
Zum Begriff der Beteiligung wird auf oben Ziff. 2.1 verwiesen.
2.2.3 Qualifizierte Beteiligungen
Damit eine Teilbesteuerung beansprucht werden kann, muss gesamthaft eine Beteiligungsquote von 10 % veräussert werden.
Zur Beurteilung, ob es sich um eine qualifizierte Beteiligung handelt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Veräusserung bzw. Realisation massgebend. Teilveräusserungen im gleichen Geschäftsjahr werden hinge- gen zusammengezählt.
Bei Veräusserungen gilt das Datum des (vertraglichen) Verpflichtungsgeschäfts als massgebender Zeitpunkt, ausser dessen Erfüllung ist von vornherein als unsicher zu betrachten. In einem solchen Fall wird auf den tatsächlichen Erfüllungszeitpunkt abgestellt.
Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Beteiligungsquote bzw. der allfälligen Zusammenrechnung von Be- teiligungen von (i) Ehegatten und Kinder, (ii) Beteiligungen im Privat- und Geschäftsvermögen, (iii) von Er- ben/Erbengemeinschaften, (iv) indirekt gehaltenen Beteiligungen und (v) die Zurechnung bei einer Nutznies- sung an Beteiligungen wird auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 1.2.3 verwiesen.
Beispiel: A verkauft per 1. Februar 2025 7 % der Aktien der Z-AG, welche er im Geschäftsvermögen seines Einzelunternehmens hält. Per 1. Dezember 2025 verkauft seine Ehegattin weitere 3 % der Aktien, welche im Privatvermögen gehalten werden. Da die Beteiligungsquoten von Ehegatten und von Beteiligungen im Privat- und Geschäftsvermögen zusammengezählt werden, erfolgt eine Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung. Der Veräusserungsgewinn auf den durch den Ehemann A verkauften 7 % Beteiligungen profitiert somit vom Teilbesteuerungsverfahren. Auf Ebene der Ehegattin handelt es sich um steuerfreien privaten Kapitalgewinn, womit der Gewinn aus dem Verkauf der 3 %-Beteiligung nicht besteuert wird.
2.2.3 Mindesthaltedauer und Mindestveräusserungsquote
Damit eine Teilbesteuerung erfolgt, müssen sich die Beteiligungen zudem während mindestes einem Jahr im Eigentum des Steuerpflichtigen oder des Personenunternehmens befunden haben.
Dieses Haltedauererfordernis muss durch sämtliche veräusserte Beteiligungsrechte erfüllt werden. Zudem müssen alle veräusserten Beteiligungen zusammen die oben (siehe Ziff. 2.2.3) skizzierte 10 % Beteiligungs- quote erreichen (sog. Mindestveräusserungsquote). Ob sich die veräusserten Beteiligungen teilweise im Pri- vatvermögen (z.B. des Ehegatten) befinden, ist hingegen nicht relevant. Massgebend ist, dass eine qualifi- zierte Quote veräussert wird.
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Im Rahmen von Umstrukturierungen wird die bisherige Haltedauer auf die übernehmende Gesellschaft über- tragen, sofern eine steuerneutrale Umstrukturierung vorliegt.
Beispiel: Herr Muster hält seit mehreren Jahren eine 15 % Beteiligung an der Exempel AG in seinem Ge- schäftsvermögen. Am 1. Januar 2024 verkauft Herr Muster 5 % der Aktien der Exempel AG.
Zwar hält Herr Muster eine qualifizierte Beteiligung an der Exempel AG. Da aber im Rahmen dieser Transak- tion keine qualifizierte Beteiligung veräussert wird (Mindestveräusserungsquote), erfolgt keine Teilbesteue- rung.
2.3 Spartenrechnung
Das Teilbesteuerungsverfahren wird nur auf das Ergebnis aus Beteiligungsrechten angewandt. Um dieses zu ermitteln, ist eine Spartenrechnung zu führen.
Systematisch besteht die Spartenrechnung aus den folgenden Elementen:
Ermittlung des Bruttogewinns aus qualifizierten Beteiligungen
Ermittlung der direkten qualifizierten Beteiligungsaufwendungen
Ermittlung des Finanzierungsaufwands
Ermittlung des Verwaltungsaufwands
Ermittlung des steuerbaren Gewinns/Verlusts
Beispiele für Spartenrechnungen sind im Kreisschreiben Nr. 23a der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu finden.
2.3.1 Ermittlung des Bruttogewinns aus qualifizierten Beteiligungen
Ausgangspunkt ist die Ermittlung des Bruttogewinns aus qualifizierten Beteiligungen.
Hierunter fällt zunächst der Bruttogewinn aus der Veräusserung der qualifizierten Beteiligung. Dieser Ent- spricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert (bei einer Transaktion zwischen unabhängigen Dritten re- gelmässig der Veräusserungspreis) und dem tieferen Einkommenssteuerwert der Beteiligung, welche die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.
Bei einer buchmässigen Aufwertung bzw. Auflösung einer Wertberechtigung entspricht der Gewinn der Diffe- renz zwischen Buchwert nach Aufwertung bzw. Auflösung und dem tieferen Einkommenssteuerwert.
Sofern in der Vergangenheit betreffend die Beteiligung keine steuerlichen Korrekturen erfolgt sind, entspricht der Einkommenssteuerwert dem Buchwert.
Neben dem Bruttogewinn aus Veräusserungen sind auch Ausschüttungen (insb. Dividenden und verdeckte Gewinnausschüttungen) aus qualifizierten Beteiligungen der Sparte qualifizierte Beteiligung zuzuordnen.
2.3.2 Ermittlung des direkten Beteiligungsaufwands
In einem nächsten Schritt sind die direkten Beteiligungsaufwendungen der qualifizierten Beteiligungen zu be- rücksichtigen. Diese setzen sich zusammen aus:
Abschreibungen der qualifizierten Beteiligung in der Steuerperiode;
Rückstellungen in Zusammenhang mit der qualifizierten Beteiligung, die in der Steuerperiode neu gebildet wurden;
Veräusserungs- und Überführungsverluste und
nicht rückforderbare ausländische Quellensteuern.
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2.3.3 Ermittlung des Finanzierungsaufwands
Weiter wird der anteilige Finanzierungsaufwand der betroffenen Steuerperiode in Abzug gebracht.
Als Finanzierungsaufwände gelten:
Geschäftliche Schuldzinsen;
Aufwendungen in unmittelbaren Zusammenhang mit geschäftlichem Fremdkapital;
Aufwendungen in unmittelbaren Zusammenhang mit geschäftlichen Verbindlichkeiten anderer Art.
Als Aufwendungen in unmittelbaren Zusammenhang mit geschäftlichem Fremdkapital/Verbindlichkeiten gel- ten Kosten, die aus wirtschaftlicher Sicht Finanzierungskostencharakter für Geschäftsaktiven haben, jedoch zivilrechtlich nicht als Schuldzinsen qualifizieren. Hierunter fallen beispielsweise erfolgsabhängige oder ander- weitig variable Vergütungen bei partiarischen Darlehen oder Kosten für die Gewährung von Sicherheiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Finanzierungen stehen.
Insbesondere kein Finanzierungsaufwand sind (nicht abschliessend):
Nicht beanspruchte Skonto-Offerten der Lieferanten;
beanspruchte Skonti von Kunden;
Mietaufwand;
Leasingzins.
Die Abgrenzung zwischen geschäftlichen und privaten Schuldzinsen erfolgt grundsätzlich aufgrund der nach- gewiesenen Verwendung der Fremdmittel (aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion). Grundsätzlich ist dafür der Geschäftsabschluss massgebend. Im Fall, dass die Mittelverwendung nicht nachgewiesen werden kann, können die Schuldzinsen proportional nach dem Verhältnis der Aktiven (zu Verkehrswerten) auf die geschäft- liche und private Sphäre verlegt werden.
Wurde der geschäftliche Finanzierungsaufwand ermittelt, ist der auf die qualifizierten Beteiligungen entfallende Anteil zu eruieren. Dies erfolgt proportional unter Berücksichtigung der Einkommenssteuerwerte der qualifi- zierten Beteiligungen (im Zeitpunkt der Realisation/Veräusserung) im Verhältnis zu den gesamten Aktiven (zu Einkommenssteuerwerten) am Ende der Steuerperiode zuzüglich des Einkommenssteuerwerts der veräus- serten Beteiligungen.
2.3.4 Ermittlung des Verwaltungsaufwands
Zusätzlich ist auch der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsaufwand wird grundsätzlich pauschal im Umfang von 5 % des Spartenergebnisses (Bruttoge- winn abzüglich direkter Beteiligungsaufwand) ermittelt. Der Nachweis eines tieferen oder höheren Verwal- tungsaufwands bleibt vorbehalten.
Soweit der Nachweis über den effektiven Verwaltungsaufwand geführt wird, ist dieser für sämtliche qualifizier- ten Beteiligungserträge massgebend. Eine Mischung zwischen pauschaler und effektiver Methode pro quali- fiziertem Beteiligungsertrag ist nicht zulässig. Wird der effektive gesamte Verwaltungsaufwand nachgewiesen, ist dieser wiederum proportional unter Berücksichtigung der Einkommenssteuerwerte der qualifizierten Betei- ligungen (im Zeitpunkt der Realisation/Veräusserung) im Verhältnis zu den gesamten Aktiven (zu Einkom- menssteuerwerten) am Ende der Steuerperiode zuzüglich des Einkommenssteuerwerts der veräusserten Be- teiligungen zu verlegen.
2.3.5 Ermittlung des steuerbaren Ergebnisses
Nachdem die eigentliche Spartenrechnung erstellt wurde, wird zunächst der Betriebserfolg exkl. dem (positi- ven oder negativen) Erfolg der qualifizierten Beteiligungssparte ermittelt. Hiernach ist zu differenzieren, ob ein positiver oder negativer Erfolg in der qualifizierten Beteiligungssparte besteht.
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Steuerbuch Basel-Landschaft Band 1 - Einkommen 24 Nr. 8
2.3.5.1 Positiver Beteiligungserfolg:
Der qualifizierte Beteiligungserfolg wird im Umfang der Teilbesteuerungsquote reduziert und zum Betriebser- folg hinzugerechnet. Diese Summe stellt den steuerbaren Gewinn dar.
Beispiel: Positionen Betrag (in kCHF) Qualifizierter Beteiligungsgewinn 130 (Beteiligungsertrag ./. direkte Beteiligungsaufwendungen) Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand -30 Subtotal Nr. 1 (Spartengewinn Beteiligung) 100 Gesamterfolg 200 ./. Spartenerfolg Beteiligung -100 Subtotal Nr. 2 (Betriebserfolg) 100 Spartengewinn Beteiligung nach Teilbesteuerung 60 (Teilbesteuerungsquote * Spartengewinn Beteiligung) Steuerbarer Gewinn 160
2.3.5.2 Negativer qualifizierter Beteiligungserfolg
Resultiert in der Sparte qualifizierte Beteiligung ein Verlust, ist zu unterscheiden zwischen der Handhabung von überschiessenden Finanzierungs- und Verwaltungsaufwendungen und dem Verlust, welcher aufgrund von direkten Beteiligungsaufwendungen resultiert.
Überschiessende Finanzierungs- oder Verwaltungsaufwände werden vollumfänglich dem Betriebserfolg an- gerechnet.
Der Verlust aufgrund von direkten qualifizierten Beteiligungsaufwendungen wird hingegen nur im Umfang der Teilbesteuerungsquote berücksichtigt.
Im Ergebnis stellt somit der Betriebserfolg abzüglich dem Aufwandüberschuss stammend aus den Finanzie- rungs- und Verwaltungsaufwendungen sowie abzüglich des quotalen Verlusts aufgrund von direkten qualifi- zierten Beteiligungsaufwendungen den steuerbaren Gewinn dar.
Beispiel: Positionen Betrag (in kCHF) Qualifizierter Beteiligungsverlust -100 (Beteiligungsertrag ./. direkte Beteiligungsaufwendungen) Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand -30 Subtotal Nr. 1 (Spartenverlust Beteiligung) -130 Gesamterfolg 300 + Spartenverlust Beteiligung 130 Subtotal Nr. 2 (Betriebserfolg) 430 Qualifizierter Beteiligungsverlust nach Teilbesteuerung -60 (Teilbesteuerungsquote * qualifizierter Beteiligungsverlust) Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand -30 Steuerbarer Gewinn 340
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Steuerbuch Basel-Landschaft Band 1 - Einkommen 24 Nr. 8
3. Direkte Bundessteuer
Ab dem Steuerjahr 2020 werden sowohl Erträge aus qualifizierten Beteiligungen im Privatvermögen wie auch Veräusserungsgewinne aus qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen nur im Umfang von 70 % be- steuert.
Bis zum Steuerjahr 2020 unterlagen die Erträge aus qualifizierten Beteiligungen des Privatvermögens einer Teilbesteuerung von 60 %. Für Veräusserungsgewinne aus qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermö- gen galt eine Teilbesteuerung im Umfang von 50 %.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 24 Nr. 9
24 Nr. 9 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
1. Vermietung
1.1 Allgemeines
Vermietet der Eigentümer eine Liegenschaft, stellt der Mietzins bei ihm grundsätzlich Einkommen dar.
Bei Mietobjekten sind zur Bestimmung des Mietertrages die so genannten Durchlaufposten (Nebenkosten, Telekabelanschlussgebühren usw.), soweit sie erfolgsneutral sind, nicht zu erfassen (bereinigter Bruttomiet- ertrag).
1.2 Vorzugsmiete unter Verwandten
Im Zusammenhang mit Vorzugsmietzinsen für Verwandte wird in der Regel nur dann eine Aufrechnung der Differenz zum Eigenmietwert als steuerbares Einkommen vorgenommen, wenn die jeweiligen Mietzinseinnah- men weniger als 50 % des (Bundessteuer-)Eigenmietwertes betragen (KM 165E). Diese Praxis stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Vorzugsmietzinsen für Verwandte. In den Urteilen 2A.232/2001 vom 31. Januar 2002;2A.535/2005 vom 28. Januar 2005 und 2C-12/2007 vom 22. Feb- ruar 2007 hat es seine bisherige Rechtsprechung präzisiert. Das Gericht kommt insgesamt zum einfachen Schluss, dass in der Regel nur dann eine Aufrechnung der Differenz zum Eigenmietwert als steuerbares Ein- kommen vorgenommen werden kann, wenn die jeweiligen Mietzinseinnahmen weniger als 50 % des Eigen- mietwertes betragen. Dabei hat es festgehalten, dass als geeignete Bezugsgrösse der Eigenmietwert bei der direkten Bundessteuer massgebend sei.
1.3 Untervermietung
Einnahmen aus der Untervermietung von Wohnungen oder Zimmern sind nach Abzug der darauf entfallenden Kosten ebenfalls steuerpflichtig (BGE vom 2. Dezember 1996). Die vom Untervermieter selbst zu bezahlenden Mietzinse qualifizieren dabei als Gewinnungskosten und sind wie allfällige weitere Leistungen, zu welchen dieser gegenüber dem Untermieter vertraglich verpflichtet ist (Nachweis durch den Untervermieter), steuerlich zum Abzug zuzulassen (a.M. DBG-Kommentar, Art. 21 N 10).
2. Verzicht auf Vermietung
Beim Verzicht, eine Liegenschaft zu vermieten, ist der Eigenmietwert zu versteuern, sofern die Liegenschaft objektiv benutzbar bzw. vermietbar ist. In diesem Fall macht der Eigentümer einen Vorbehalt zur eigenen Nutzung oder zur Nutzung von Familienangehörigen (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 24 Nr. 10).
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KM 165E (Steuerrechtliche Behandlung von Vorzugsmietzinsen gegenüber Verwandten) KM 183 (Steuerrechtliche Behandlung des Wohnrechts)
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 24 Nr. 10
24 Nr. 10 Eigenmietwert
1. Eigenmietwert
Aufgrund einer Steuergesetzrevision wird der Eigenmietwert von selbst genutztem Wohneigentum ab dem Steu- erjahr 2007 neu berechnet und beträgt 60 % des Marktmietwerts (Staat). Der Eigenmietwert für die direkte Bun- dessteuer wird festgelegt mittels eines Zuschlags zum Wert für die Staatssteuern. Dieser beträgt 20%.
Der Eigenmietwert erfasst lediglich die Gebäude und nicht den Umschwung. Bei der direkten Bundessteuer wird der für die Staatssteuer massgebende Eigenmietwert mit dem Faktor 1.2 multipliziert (für auswärtige Liegenschaf- ten siehe Ziffer 2.2).
Bis und mit dem Jahr 2006 berechnete sich der Eigenmietwert gemäss gesetzlicher Vorschrift vom Gebäudeka- tasterwert. Der Landkatasterwert wurde dabei nicht berücksichtigt.
Nach § 27ter Abs. 1 StG leitet sich der Eigenmietwert vom geschätzten einfachen Brandlagerwert im Sinne des Sachversicherungsgesetzes vom 12. Januar 1981 einer Liegenschaft ab, welcher mit einem gemeindespezifi- schen Korrekturfaktor, einem Korrekturfaktor nach Alter der Liegenschaft und einem Korrekturfaktor für Stock- werkeigentum multipliziert wird. Dies ergibt den steuerlichen Brandlagerwert. Die gemeindespezifischen Korrek- turfaktoren werden vom Regierungsrat festgelegt (§ 27ter Abs. 2 StG).
Die vom Geschäftsbereich Spezialsteuern (Grundstückverkehr und Katasterwesen) gemeldeten Steuerwerte sind grundsätzlich für die Veranlagung wegweisend, aber nicht in jedem Einzelfall verbindlich.
Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Eigenmietwert des von ihm selbst genutzten Wohneigentums mehr als 60 % des marktüblichen Mietwerts beträgt, so beträgt der Eigenmietwert 60 % des marktüblichen Miet- werts (§ 27ter Abs. 7 StG). Für den Nachweis, dass der Eigenmietwert des selbstgenutzten Wohneigentums mehr als 60 % des marktüblichen Mietwerts beträgt, sind konkrete und tatsächliche Vergleichsobjekte heranzuziehen. Das blosse Vorhandensein von relativ kleinen Zimmergrössen, hohem energetischem Aufwand und umfangrei- chen Umgebungsarbeiten wegen des grossen Umschwungs reicht dazu nicht aus. Zudem muss sich die Ver- gleichbarkeit anderer Objekte auch auf das Erstellungsjahr, die Kubatur, die Wohnfläche und die Gebäudeart beziehen (BStPra 2/2010 63-69; s. dazu auch § 1b der Verordnung zum Steuergesetz [VoStG]).
1.1 Selbstnutzung
Eine Selbstnutzung liegt dann vor, wenn ein Gebäude zu Wohn- oder anderen Zwecken selbst gebraucht wird. Die Selbstnutzung kann durch den Eigentümer, durch den Ehegatten oder durch die Kinder erfolgen. Im Weitern wird eine Selbstnutzung durch den Eigentümer nach Bundesgerichtspraxis und herrschender Lehre auch ange- nommen, wenn dieser die Nutzung des Gebäudes unentgeltlich einem Dritten überlässt. Die unentgeltliche Über- lassung ist in diesem Fall als Gebrauchsleihe zu qualifizieren, die wegen ihrer leichten Auflösbarkeit nicht der Nutzniessung oder dem Wohnrecht gleichgestellt werden kann (Findeisen/Theiler in Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 27ter N 6).
Die Selbstnutzung ist grundsätzlich nicht von der tatsächlichen zeitlichen Nutzung des Gebäudes abhängig. Hal- ten sich die Eigentümer die Liegenschaft zum jederzeitigen Eigengebrauch zur Verfügung, ist dies der ganzjähri- gen vollumfänglichen Eigennutzung gleichzustellen. Eigennutzung liegt auch vor, wenn die Eigentümer aus ge- sundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, die Wohnung selbst zu benutzen, die Wohnung aber nicht geräumt wird und die Möbel darin eingestellt bleiben.
Steht dagegen die Liegenschaft nur deshalb leer, weil die Eigentümer keinen Mieter – oder trotz ernsthafter Be- mühungen – keinen Käufer finden können oder die Liegenschaft infolge Umbau- und Renovationsarbeiten nicht bewohnbar ist, so ist der Mietwert nicht als Einkommen zu versteuern.
Bei Neuerstellung oder Kauf ist in der Regel ab Einzug in die Liegenschaft ein Eigenmietwert zu berücksichtigen.
Die Eigentümer eines Ferienhauses (oder einer Wohnung) haben den Mietwert auch dann zu versteuern, wenn sie dieses das ganze Jahr nie oder nur selten bewohnt haben. Wird die Zweitwohnung oder das Ferienhaus
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zeitweise vermietet, kann der Eigenmietwert entsprechend der zeitlichen Nutzung bzw. Vermietung korrigiert wer- den.
1.2 Teilweise Selbstnutzung
Vom Brandlagerwert (Gebäude) ist der Eigenmietwert für die gesamte Liegenschaft zu ermitteln. Dieser ist dann im Verhältnis der vermieteten Wohnräume zu den selbstgenutzten Wohnräumen aufzuteilen, daraus ergibt sich der zu versteuernde Eigenmietwert für den Eigentümer eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses, der einen Teil des Gebäudes selbst bewohnt und einen Teil davon vermietet. Ein Beispiel dazu ist in der Wegleitung zur Steuerer- klärung für natürliche Personen unter Ziffer 400 enthalten. Bei der betreffenden Umrechnung müssen jedoch mindestens 60% der Markmiete resultieren. Zu diesem Zweck kann ein Vergleich mit den Sollmieten auf dem vermieteten Teil vorgenommen werden.
1.3 Einspeisevergütungen
Einnahmen aus der Einspeisung von elektrischer Energie stellen steuerbares Einkommen dar, sind aber nicht als Liegenschaftsertrag anzusehen. Besteuert werden nach kantonaler Praxis nur die Netto-Erträge. Es werden an den Vergütungen für Stromlieferungen die Kosten für den privaten Strombezug abgezogen, verbleibt hiernach ein positiver Saldo, ist dieser unter «Übrige Einkünfte» zu deklarieren.
2. Eigenmietwert von auswärtigen Liegenschaften
2.1 Einfacher Brandlagerwert - steuerlicher Brandlagerwert
Basis für die Berechnung des Eigenmietwertes bildet der Brandlagerwert der Gebäudeversicherung BGV. Die Gesetzesänderung betrifft die Umrechnung vom Brandlagerwert in Prozenten zum Eigenmietwert. Gemäss § 27ter Abs. 1 wird der Eigenmietwert aus folgenden Faktoren berechnet:
dem gemäss dem Sachversicherungsgesetz vom 12. Januar 1981 geschätzten einfachen Brandlager- wert (im Folgenden Brandlagerwert),
einem gemeindespezifischen Korrekturfaktor und
einem Korrekturfaktor nach Alter der Liegenschaft (EFH, REFH) bzw. einem Korrekturfaktor für Stock- werkeigentum.
Dies ergibt den steuerlichen Brandlagerwert.
Die Korrekturfaktoren nach Alter der Liegenschaft betragen gemäss § 27ter Abs. 2:
Alter der Liegenschaft 25 Jahre und jünger Korrekturfaktor –;
Alter der Liegenschaft 26 bis 85 Jahre Korrekturfaktor 0,9;
Alter der Liegenschaft 86 Jahre und älter Korrekturfaktor 0,8.
Der Korrekturfaktor für Stockwerkeigentumswohnungen im Sinne von Art. 712a ZGB ist einheitlich. Ab Steuer- jahr 2016 beträgt er 0,9; bis und mit Steuerjahr 2015 war er 0,8.
2.2 Berechnung für ausserkantonale Liegenschaften
Im interkantonalen Verhältnis kann der Eigenmietwert von ausserkantonalen Liegenschaften ohne Korrekturen direkt übernommen werden, da dieser in der Regel ebenfalls rund 60 % der Marktmiete beträgt.
Beispiel: Herr H hat eine geerbte Liegenschaft Chalet im Kanton Bern, Wengeneralp. Der von den Berner Steu- erbehörden ausgewiesene Eigenmietwert beträgt CHF 8‘500. Dieser Eigenmietwert wird von der kantonalen Steuerbehörde übernommen.
Für ausländische Liegenschaften fehlen jedoch die nötigen Angaben wie Brandlagerwert und Korrekturfaktoren, um nach den für die Staatssteuer massgebenden Regeln den Eigenmietwert konkret bestimmen zu können. Des- halb kommt für die Berechnung folgende pauschalierte Formel zur Anwendung:
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Ausländischer Wert der Liegenschaft geteilt durch 2.6 = Katasterwert BL geteilt durch 3.45 ergibt den einfachen Brandlagerwert 1. Dazu ein Beispiel:
Ausländischer Wert CHF 345'000 : 2.6 : 3.45 = 38'461 einfacher Brandlagerwert
Bei Liegenschaften in Deutschland wird der deutsche Grundsteuerwert als ausländischer Wert herangezogen. 2
Die gebäudespezifischen Faktoren können im Rechner «Berechnung Eigenmietwert» berücksichtigt werden, wo- bei als gemeindespezifischer Faktor die Gemeinde «Ausland» ausgewählt werden muss.
Für ausländische Liegenschaften werden somit ausgehend vom Verkehrswert bzw. Kaufpreis (bzw. dem entspre- chenden Wert des Gebäudes) der Brandlagerwert und der Eigenmietwert nach oben erwähnter Pauschalmethode berechnet. Das Baselbieter Steuergericht hat im Entscheid 510 14 68 vom 13. März 2015 (nicht publiziert) er- kannt, dass diese Praxis anwendbar ist, sofern aus der Anwendung derselben ein sachgerechtes und nicht will- kürliches Ergebnis resultiert. Im gleichen Entscheid wurde festgehalten, dass bei der Ermittlung des Eigenmiet- werts nach dieser Methode mit Ausgangspunkt Kaufpreis, der Garten also dort eingeschlossen zu betrachten und die betreffenden Unterhaltskosten abziehbar sind.
→ Für die Vermögenssteuer (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 43 Nr. 1)
2.3 Berechnung gemäss § 27ter Absatz 5 StG bis und mit Steuerjahr 2017 3
Die Umrechnung des steuerlichen Brandlagerwerts erfolgt gemäss den Prozentwerten in Absatz 5. Diese sind in Anhang 1 abgebildet.
2.4 Berechnung gemäss § 27ter StG Absatz 5 ab 1. Januar 2018
In der Volksabstimmung vom 25. November 2018 hat der Baselbieter Souverän die Gesetzesänderung von § 27ter angenommen. Die Gesetzesänderung betrifft die Umrechnungstabelle sowie das Verfahren für die Korrektur von Amtes wegen.
2.4.1 Umrechnungstabelle steuerlicher Brandlagerwert – Eigenmietwert
Basis für die Berechnung des steuerlichen Brandlagerwerts bildet weiterhin der Brandlagerwert der Gebäudever- sicherung. Die Gesetzesänderung betrifft die Umrechnung vom steuerlichen Brandlagerwert in Prozenten zum Eigenmietwert ab Steuerperiode 2018 (siehe Anhang 2).
Die Änderung tritt rückwirkend auf 1. Januar 2018 in Kraft.
2.4.2 Korrektur von Amtes wegen
Der gemäss Tabelle ermittelte Eigenmietwert umfasst einen Bereich zwischen 60 % und 65 % des marktüblichen Mietwertes. Liegt dieser aber im Einzelfall trotzdem nachweislich unter 60 %, so wird er von Amtes wegen auf 60 % erhöht. Das entsprechende Verfahren regelt der Regierungsrat in einer Verordnung. Diese umschreibt den Begriff des marktüblichen Mietwertes (§ 27ter Abs.6 StG).
In § 1a der Verordnung zum Steuergesetz (VoStG) wird die Korrektur von Amtes wegen wie folgt geregelt: 1 Der Marktmietwert des selbstgenutzten Wohneigentums richtet sich nach demjenigen Wert, der unter normalen
und ortsüblichen Verhältnissen bei einer Vermietung an Dritte erzielt werden könnte. 2 Liegt der gemäss den gesetzlichen Bestimmungen formelmässig ermittelte Eigenmietwert im Einzelfall nach-
weislich unter 60 % des Marktmietwerts, so wird er von Amtes wegen auf einen Wert von 60 % erhöht. Zur sys- tematischen Überprüfung wird insbesondere ein Vergleich mit dem durchschnittlichen kommunalen Mietpreis (Median-Wert) je Quadratmeter Wohnfläche des betreffenden Objekts gemacht.
1 Rückrechnung auf den Brandlagerwert 1939. 2 Der deutsche Einheitswert wurde mit dem neuen deutschen Grundsteuerwert ersetzt. Daher ist der deutsche Einheitswert nicht länger massgebend für die Ermittlung des ausländischen Werts. 3 Die Fassung von § 27ter Absatz 5 vom 26.03.2015 mit Inkraftsetzung auf 1.1.2016 wurde aufgrund eines Normenkontrollbegehrens vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Januar 2017 (BGE 2C_519/2015) aufgehoben. Dementsprechend galt die bisherige Fassung von Absatz 5 weiter. Sie wurde durch die Fassung vom 28. Juni 2018 ersetzt, in Kraft seit 1. Januar 2018 (vgl. Ziffer 2.4). 31.03.2011/31.12.2016/04.07.2019/15.01.2020/31.01.2023/30.06.2023/29.02.2024/23.04.2025/22.08.2025/08.04.2026 3
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2.4.3 Reduktion Mietwert selbstgenutzter Liegenschaften auf Antrag
Liegt der gemäss den gesetzlichen Bestimmungen formelmässig ermittelte Eigenmietwert im Einzelfall nachweis- lich über 60 % des Marktmietwertes, so wird er auf schriftlich und begründetes Gesuch hin auf einen Wert von
60 % reduziert. Zum individuellen Nachweis sind Liegenschaften geeignet, welche nach Lage, Beschaffenheit
(Baujahr, Wohnfläche, Kubatur und Gebäudeart) und Ausstattung vergleichbar sowie an Dritte vermietet sind (§
1b VoStG).
2.5 Beispiel Eigenmietwertberechnung ab Steuerperiode 2018 | |||
Wohnhaus 1928, Liestal | |||
Einfacher Brandlagerwert = 56‘500.20 | |||
Berechnung ein Gebäude für Jahr | 2018 | ||
einfacher Brandlagerwert (Wohnhaus) | 56'500.20 | ||
Baujahr/Alter | 1928 | 90 = | Korrekturfaktor = 0.800 |
Liegenschaftsgemeinde | Liestal | = | Korrekturfaktor = 0.949 |
A Einfacher | B Korrekturfak- C Korrektur- | Steuerlicher | |
Berechnung steuerlicher Brandlagerwert | Brandlagerwert | tor Gemeinde faktor Alter | Operator Brandlagerwert |
steuerlicher Brandlagerwert ungerundet | 56'500.20 | 0.949 0.800 | =AxBxC= 42'894.95 |
Zuordnung ge- Umrechnungssatz | |||
Berechnung Eigenmietwert | Operator | Eigenmietwert | |
mäss Tabelle (Zahlen in Prozenten) | |||
steuerlicher Brandlagerwert abgerundet auf die nächsten CHF 100 | 42'800.00 | ||
Vorgehende Stufe Brandlagerwert gemäss Tabelle | 35'000.00 Tabellenwert | 43.93000 | |
Reduktionsquote für Rest Brandlagerwert gemäss Tabelle | 7'800.00 | ||
a) Reduktionsquote pro 100 Franken | 0.06711 | ||
b) Anzahl 100 Franken Stufen des Rest Brandlagerwertes | 78.00 | ||
= Reduktionsquote auf Restbrandlagerwert | = a) x b) = | -5.23458 | |
= Umrechnungssatz Eigenmietwert (vor Korrekutrfaktor StWE) in Prozenten | 38.69542 | ||
= Eigenmietwert vor Korrekturfaktor StWE | 42'894.95 x | 0.38695 16'598.38 | |
= Eigenmietwert mit Korrekturfaktor StWE | 16'598.38 x | 0.9000000 (entfällt in diesem Bsp.) | |
Berechnung Staat
Eigenmietwert auf ganze Franken gerundet | 16'598 | ||
Pauschaler Liegenschaftunterhalt | < 10 Jahre = 20 % | > 10 Jahre = 25 % Quote = | 0.25 4'150 |
Berechnung Bund | |||
Faktor Eigenmietwert Bund | 1.2 | ||
Eigenmietwert Staat x Faktor Bund | 16'598 | x 1.2 | 19'918 |
Pauschaler Liegenschaftsunerhalt Gebäude 1 | < 10 Jahr = 10 % | > 10 Jahr = 20 % Quote = | 0.20 3'984 |
Wenn eine steuerpflichtige Person innerhalb der gleichen Überbauung zwei selbstgenutzte Liegenschaften hat, welche wirtschaftlich eine Einheit bilden, so werden die um die jeweiligen Korrekturfaktoren bereinigten Brandlagerwerte addiert und mittels Tabelle in den Eigenmiet-
wert umgerechnet.
31.03.2011/31.12.2016/04.07.2019/15.01.2020/31.01.2023/30.06.2023/29.02.2024/23.04.2025/22.08.2025/08.04.2026
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3. Unternutzung
3.1 Begriff
Im Steuergesetz ist in § 27ter Absatz 9 festgelegt, dass bei der behördlichen Festlegung des Eigenmietwertes einer erheblichen raummässigen Unternutzung des selbst genutzten Wohneigentums auf Antrag Rechnung zu tragen ist. Die konkrete Regelung dieses Abzuges wird durch den Regierungsrat näher geregelt. Diese nähere Regelung ist in § 2 VoStG festgehalten. Daraus ergibt sich Folgendes:
Ein Unternutzungsabzug kann nur für die am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Liegenschaft gewährt werden, nicht jedoch für Zweitliegenschaften sowie Ferienhäuser oder -wohnungen.
Eine Liegenschaft wird nur dann untergenutzt, wenn ein oder mehrere Zimmer während des ganzen Jah- res weder als Schlaf-, Wohn-, Arbeits-, Bastel- oder Gästezimmer noch auf andere Weise genutzt wer- den.
Mit dem Unternutzungsabzug wird dabei einer räumlichen, nicht jedoch einer zeitlichen Unternutzung Rechnung getragen.
3.2 Berechtigung
Ein Unternutzungsabzug kann nur denjenigen Personen gewährt werden, die ungewollt über eine zu grosse Lie- genschaft mit zuviel Wohnraum verfügen. Das kann beispielsweise bei Personen der Fall sein, bei denen die Kinder ausgezogen sind oder der Lebenspartner verstorben ist. Als allgemeine Faustregel gilt dabei, dass eine erhebliche Unternutzung erst dann entstehen kann, wenn eine alleinstehende Person über mehr als 4 Zimmer oder ein Ehepaar ohne im gleichen Haushalt lebende Kinder über mehr als 5 Zimmer verfügt.
Wer hingegen aus Gründen des gesteigerten Komforts von Anfang an eine Liegenschaft mit einer Vielzahl von Zimmern erwirbt und diese allein oder mit seinem Partner bewohnt, kann den Unternutzungsabzug nicht bean- spruchen. Sinn und Zweck des Unternutzungsabzugs ist es, Härten zu vermeiden, die sich aus der Besteuerung des Eigenmietwerts für nicht mehr genutzten Wohnraum ergeben. Auch wenn der Eigenmietwert durch den Ab- zug von Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten neutralisiert wird, kann der Unternutzungsabzug beansprucht werden. Die frühere Praxis bzw. Regelung in der Verordnung, wonach nur bei einem positiven Saldo der Liegen- schaftsrechnung überhaupt ein Unternutzungsabzug in Frage kommt, wurde vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 18. Juli 2007 aufgehoben (BStPra 8/2007, S. 604 ff.).
3.3 Berechnung
Für die Berechnung des Unternutzungsabzugs ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Nebenräume (Küche, Bad, WC, Keller, Estrich usw.) nicht als Zimmer gelten und dass in aller Regel die kleineren Zimmer nicht mehr genutzt werden. Der Unternutzungsabzug wird nach der folgenden Formel berechnet:
Eigenmietwert des Gebäudes x Anzahl nicht genutzter Räume Anzahl Zimmer (+ 1 [StWE] bzw. + 2 [EFH] Nebenräume)
3.4 Gewinnungskosten
Der Unternutzungsabzug führt nicht zu einer Kürzung der abziehbaren Schuldzinsen (Hypothekarzinsen) und effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten. Für die Berechnung der Pauschale für die Unterhaltskosten wird jedoch vom reduzierten Eigenmietwert ausgegangen.
3.5 Beweislast
Die Unternutzung einer Liegenschaft stellt eine steuermindernde Tatsache dar, die von der steuerpflichtigen Per- son zu beweisen ist. Wird der Veranlagungsbehörde die Überprüfung der tatsächlichen Unternutzung verunmög- licht, kann der Unternutzungsabzug nicht gewährt werden.
3.6 Geltung
Diese Regelung gilt ab Steuerjahr 2004 für die Staats- und Gemeindesteuer. Im Sinne einer harmonisierten Ver- anlagungspraxis wird sie auch für die direkte Bundessteuer übernommen (KM 383).
31.03.2011/31.12.2016/04.07.2019/15.01.2020/31.01.2023/30.06.2023/29.02.2024/23.04.2025/22.08.2025/08.04.2026 5
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4. Gemeinschaftliches Eigentum
Befindet sich eine Liegenschaft im gemeinschaftlichen Eigentum (Miteigentum oder Gesamteigentum), wird der Eigenmietwert entsprechend der sachenrechtlichen Verhältnisse auf die Eigentümer aufgeteilt. Dies bedeutet, dass bei Miteigentum die im Grundbuch ausgewiesene Eigentumsquote massgebend für die Zuordnung des Ei- genmietwerts ist. Bei Gesamteigentum fehlt naturgemäss eine im Grundbuch eingetragene Quote. In diesen Fäl- len kann der Eigenmietwert gleichmässig auf die einzelnen Eigentümer aufgeteilt werden (sog. Pro-Kopf-Me- thode). Bei Erbengemeinschaften kann die Erbquote herangezogen werden.
Massgebend sind somit die sachenrechtlichen Verhältnisse. Dies gilt unabhängig vom Zivilstand. Die sachen- rechtlichen Regelungen können grundsätzlich nicht durch interne Vereinbarungen abgeändert werden.
Wird die Liegenschaft hingegen aufgrund eines Nutzungsrechts (Wohnrecht oder Nutzniessung) durch eine oder mehrere Personen bewohnt (z.B. bei Erbengemeinschaften), ist den Nutzungsberechtigten der Eigenmietwert zuzurechnen. Bei mehreren Nutzungsberechtigten wird dieser wiederum gleichmässig auf die berechtigten Per- sonen aufgeteilt. Dies gilt nicht nur für Nutzungsrechte, welche im Grundbuch eingetragen sind (sog. dingliche Nutzungsrechte), sondern auch bei faktischen/obligatorischen Nutzungsrechten. Verbleibt somit beispielsweise ein Ehegatte/Partner nach der Trennung in der bis anhin gemeinsam bewohnten Liegenschaft, wird dem darin verbleibenden Ehegatten/Partner der Eigenmietwert zugerechnet (ausführlich zu Wohnrecht und Nutzniessung siehe unten Ziff. 5). Dies gilt beispielsweise auch, wenn eine Erbengemeinschaft besteht und der überlebende Ehegatte in der erbschaftsrechtlich noch unverteilten Liegenschaft wohnen bleibt.
In Zusammenhang mit dem Abzug für Liegenschaftsunterhalt, dem Abzug der Hypothek, dem Abzug für Hypo- thekarzinsen und der Zuordnung des Vermögenssteuerwerts verweisen wir auf:
Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 29 Nr. 07, Ziff. 3 (pauschaler Liegenschaftsunterhalt);
Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 29 Nr. 08, Ziff. 7 (effektiver Liegenschaftsunterhalt);
Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 29 Nr. 10, Ziff. 2 (Hypothekarzinsen);
Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 41 Nr. 01, Ziff. 1 (Vermögenssteuerwert);
Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 48 Nr. 01, Ziff. 1 (Hypothek).
5. Wohnrecht und Nutzniessung
5.1 Wohnrecht
Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teil eines solchen Wohnung zu nehmen (Art. 776 Abs. 1 ZGB). Es ist unübertragbar und unvererblich, steht aber im Übrigen, soweit es das Gesetz nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen der Nutzniessung (Art. 776 Abs. 2 und 3 ZGB). Ist das Wohnrecht auf einen Teil des Hauses beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinsamen Gebrauch bestimmten Ein- richtungen mitbenutzen (Art. 777 Abs. 3 ZGB).
Grundsätzlich bildet der Wert des Wohnrechts steuerbares Einkommen, d.h. die Berechtigten haben den (auf ihr Wohnrecht fallenden) Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern. Die werterhaltenden Aufwendungen an der Liegenschaft können von den Leistenden in Abzug gebracht werden.
Die obgenannten Regeln gelten aus Praktikabilitätsgründen sowohl beim entgeltlich als auch beim unentgeltlich begründeten Wohnrecht (KM 183).
Beim entgeltlichen Wohnrecht ist zwischen Einmalvergütung und periodischen Vergütungen zu unterscheiden. Bei der Einmalvergütung versteuern die Wohnrechtsberechtigten den Eigenmietwert und können die pauschalen oder effektiven Unterhaltskosten geltend machen. Entgeltliche Wohnrechte mit periodischen Vergütungen werden einkommenssteuerlich analog einem Mietverhältnis qualifiziert. Dementsprechend werden die periodischen Ent- gelte bei den Eigentümern als Liegenschaftserträge versteuert. Bei Wohnrechten mit periodischem Entgelt an Verwandte (z.B. Nachkommen) zu einem Vorzugspreis bilden 50% des auf das Wohnrecht entfallenden Eigen- mietwertes die Grenze zum Rechtsmissbrauch (vgl. 24 Nr. 9, Ziffer 2).
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 24 Nr. 10
Besondere Verhältnisse bei MFH ohne Aufteilung zu Stockwerkeigentum: | Wird an einer nicht als Stockwerkein- | |||
heit ausgeschiedenen Wohnung an einem | MFH ein periodisch entgeltliches Wohnrecht eingeräumt, stellt sich die | |||
Frage nach der Berechnung des Eigenmietwertes und der Zurechnung von | Wohnrecht und Entgelt. Gemäss | |||
Praxis der Steuerverwaltung BL ist bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern | ohne Aufteilung zu Stockwerkeigentum | |||
der Mietwert | der selbst genutzten Räume vom entsprechenden Anteil am | Gesamteigenmietwert der Liegenschaft | ||
mit einem sachgerechten Schlüssel zu ermitteln. Liegt das von den Wohnrechtsberechtigten entrichtete periodi-
sche Entgelt | unter dem auf deren Wohnung (gemäss erwähntem Schlüssel) entfallenden Eigenmietwertes, wird | |||
diesen die Differenz dazu als Einkommen qua Wohnrecht zugerechnet. Den Eigentümern wird das Entgelt als
Mieteinnahme | aufgerechnet. Hierzu ein | Fallbeispiel: |
Zweifamilienhaus der Eigentümerin B mit zwei spiegelbildlichen 5.5 Zimmerwohnungen und einem gesamten Eigenmietwert von CHF 20'000 (Staat; beim Bund Faktor 1.2). Sie räumt ihrem Sohn K ein Wohnrecht an der einen Wohnung ein und erhält von diesem dafür monatlich soviel, wie jeweils der halbe Hypozins beträgt. Gemäss der voranstehenden Praxis ergeben sich folgende Faktoren für Eigentümer:in (ETG) und Wohnrechtsberechtigter
(WRN)
Ziffer | Bezeichnung | Staat EGT | Staat WRN | Bemerkungen |
380 | Übrige Einkünfte | |||
400 | Eigenmietwert | 10'000 | 6’000 | Der EMW wird gemäss der Nutzung aufgeteilt; das vom WRN geleistete Entgelt wird von seinem hälftigen EMW abgezogen, ansonsten doppelte Belastung (voller EMW + Entgelt) |
405 | Mietzinseinnahmen | 4'000 | Das Entgelt wird beim EGT als Mietzinseinnahme berücksichtigt. | |
415 | Unterhaltsabzug | -3'500 | -1’500 | Der EGT kann auch auf dem Entgelt einen Pau- schalabzug geltend machen; im Gegenzug wird der Pauschalabzug bei WRN gekürzt. |
550 | Hypothekarzinsen | -8'000 | Kann nur der Eigentümer der Hypothekarzinsen abziehen. | |
580 | Dauernde Lasten | |||
Netto | 2’500 | 4’500 | ||
5.2 Nutzniessung | ||||
Vermögen, an | dem eine Nutzniessung besteht, wird dem Nutzniesser zugerechnet, der Ertrag aus Nutzniessung | |||
oder anderen | Nutzungsrechten demjenigen, welchem er rechtlich zufliesst. Kapitalgewinne und | |||
-verluste sind in der Regel dem Eigentümer oder Forderungsberechtigten zuzurechnen (§ 10 StG, Art. 745 ZGB).
Wenn im Grundbuch eine Nutzniessung eingetragen ist, wird die Liegenschaft auf dem Liegenschaftsblatt den
Nutzniessungsberechtigten zugewiesen. | Das heisst, die Liegenschaft ist unabhängig vom Besitzverhältnis voll- | |||
ständig von den Nutzniessungsberechtigten zu versteuern. | ||||
→ Betreffend | Vermögenssteuer (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 43 Nr. 1) | |||
6. Gartenhaus | ||||
Für die Bestimmung des Mietwerts für Gartenhäuser sind | unter Berücksichtigung der die persönliche Benützung | |||
einschränkenden Besonderheiten Rechnung zu tragen, indem vom geltenden Steuerwert nur zwei Drittel in die Veranlagung einzusetzen sind (BlStP IV 83, BStPra 1/2009 393) (KM 444).
→ Betreffend | Vermögenssteuer (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 43 Nr. 1) | |||
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier)
31.03.2011/31.12.2016/04.07.2019/15.01.2020/31.01.2023/30.06.2023/29.02.2024/23.04.2025/22.08.2025/08.04.2026
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 24 Nr. 10
KM 40 (Mietwert und Unterhaltskosten bei auswärtigen Liegenschaften) KM 165E (Steuerrechtliche Behandlung von Vorzugsmietzinsen gegenüber Verwandten) KM 183 (Steuerrechtliche Behandlung des Wohnrechts) KM 383 (Behandlung des Unternutzungsabzugs beim Eigenmietwert) KM 444 (Die Besteuerung von Schreber-/Gartenhäusern) BLStP IV 83 StGE 510 09 34 vom 12.08.2009 Eigenmietwert, Unternutzungsabzug StGE 510 08 82 vom 20.02.2009 Berechnung des Eigenmietwertes bei gemischt genutzten Liegenschaf- ten StGE Nr. 021/2008 vom 29.02.2008 Interkantonale Steuerausscheidung: Eigenmietwert eines Garten- hauses; Verteilung der Leibrente; Kirchensteuer StGE Nr. 103/2008, 104/2008 vom 26.09.2008 Eigenmietwert Ferienhaus ausserhalb des Kantons Basel- Landschaft; Liegenschaftsunterhalt StGE Nr 18/2006 vom 24.02.2006 Mietkostenabzug: Verhältnis zum Eigenmietwert; Gleichbehandlung im Unrecht StGE Nr. 141/2006, 142/2006 vom 10.11.2006 Unternutzungsabzug StGE Nr. 101/2002 vom 6.12.2002 Mietkostenabzug: Verhältnis zum Eigenmietwert BstPra 2/2010 63-69 Eigenmietwertberechnung BstPra 1/2009 393-402 Besteuerung eines Gartenhauses BstPra 8/2007 604-613 Eigenmietwert: Unternutzungsabzug BstPra 3/2006 208-210 Eigenmietwert: Unternutzungsabzug BstPra 7/2005 363-371 Eigenmietwert und Mietkostenabzug; Steuergesetzänderung BstPra 7/2005 372-376 Mietkostenabzug: Anforderung an den Nachweis BstPra 1/2004 62-78 Mietkostenabzug: Verhältnis zum Eigenmietwert BStPra 7/1999 440-443 Mietkostenabzug: Verhältnis zum Eigenmietwert BStPra 6/1997 1-4 Direkte Bundessteuer: Eigenmietwert Zuschlag zulässig BStPra 6/1997 5-9 Direkte Bundessteuer: Unzulässiger Wohnkostenabzug RS EStV vom 21.02.2008 betreffend Übernahme ausserkantonaler Eigenmietwerte RS EStV vom
10.07.2019 Liste der Kantone mit unterschiedlichen Eigenmietwerten für die kantonalen Steuern und die
direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2018 Urteile des Bundesgerichts vom 13. April 2015 2C_427/2014 und vom 4.11.2022 2C_137/2022
31.03.2011/31.12.2016/04.07.2019/15.01.2020/31.01.2023/30.06.2023/29.02.2024/23.04.2025/22.08.2025/08.04.2026 8
Baselbieter Steuerbuch | |||
Band | 1 - Einkommen 24 Nr. 10 | ||
Anhang 1 Tabelle für Eigenmietwerte bis Steuerjahr 2017
Bis zu einem steuerlichen Brandlagerwert von 20'000 Fr. beträgt der Eigenmietwert 64.53 %. Für je- | |||
den um 100 Fr. höheren steuerlichen Brandlagerwert reduziert sich dieser Satz gemäss nach- ste- | |||
hender Tabelle: | |||
von Fr. | bis Fr. | um je % | auf % |
20'001 | 26'000 | 0.192925 % | 52.95 % |
26'001 | 35'000 | 0.085723 % | 45.23 % |
35'001 | 46'000 | 0.067129 % | 37.85 % |
46'001 | 61'000 | 0.040658 % | 31.75 % |
61'001 | 78'000 | 0.017280 % | 28.81 % |
78'001 | 99'000 | 0.012379 % | 26.21 % |
99'001 | 122'000 | 0.007457 % | 24.49 % |
122'001 | 203'000 | 0.002375 % | 22.57 % |
203'001 | 290'000 | 0.001960 % | 20.86 % |
290'001 | 435'000 | 0.001701 % | 18.39 % |
Bei einem steuerlichen Brandlagerwert von über 435'000 Fr. beträgt der Eigenmietwert einheitlich | |||
80'000 Fr. | |||
Anhang 2 Tabelle für Eigenmietwerte ab Steuerjahr 2018
Bis zu einem steuerlichen Brandlagerwert von 20'000 Fr. beträgt der Eigenmietwert 63,23 %. Für je- | |||
den um 100 Fr. höheren steuerlichen Brandlagerwert reduziert sich dieser Satz gemäss nach- ste- | |||
hender Tabelle: | |||
von Fr. | bis Fr. | um je % | auf % |
20'001 | 26'000 | 0.192963 % | 51.65 % |
26'001 | 35'000 | 0.085751 % | 43.93 % |
35'001 | 46'000 | 0.067110 % | 36.55 % |
46'001 | 61'000 | 0.040663 % | 30.45 % |
61'001 | 78'000 | 0.017287 % | 27.51 % |
78'001 | 99'000 | 0.012380 % | 24.91 % |
99'001 | 122'000 | 0.007468 % | 23.19 % |
122'001 | 203'000 | 0.002373 % | 21.27 % |
203'001 | 290'000 | 0.001963 % | 19.56 % |
290'001 | 435'000 | 0.001702 % | 17.09 % |
Bei einem steuerlichen Brandlagerwert von über 435'000 Fr. beträgt der Eigenmietwert einheitlich | |||
74‘340 Fr. | |||
31.03.2011/31.12.2016/04.07.2019/15.01.2020/31.01.2023/30.06.2023/29.02.2024/23.04.2025/22.08.2025/08.04.2026
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Band 1 - Einkommen 24 Nr. 10 | |||||||
Anhang 3 Korrekturfaktoren Gemeinden gemäss § 1 VoStG
Korre ktur- | Korre ktur- | Korre ktur- | Korre ktur- | ||||
Ge m e inde | fa ktor | Ge m e inde | fa ktor | Ge m e inde | fa ktor | Ge m e inde | fa ktor |
Aesch | 1.024 | Dittingen | 0.722 | Lauwil | 0.697 | Röschenz | 0.896 |
Allschwil | 1.026 | Duggingen | 0.919 | Liedertswil | 0.732 | Rothenfluh | 0.741 |
Anwil | 0.683 | Eptingen | 0.665 | Liesberg | 0.717 | Rümlingen | 0.699 |
Arboldswil | 0.749 | Ettingen | 1.033 | Liestal | 0.949 | Rünenberg | 0.734 |
Arisdorf | 0.802 | Frenkendorf | 0.92 | Lupsingen | 0.889 | Schönenbuch | 0.981 |
Arlesheim | 1.09 | Füllinsdorf | 0.955 | Maisprach | 0.716 | Seltisberg | 0.932 |
Augst | 0.922 | Gelterkinden | 0.885 | Münchenstein | 0.985 | Sissach | 0.988 |
Bennwil | 0.735 | Giebenach | 0.91 | Muttenz | 1.049 | Tecknau | 0.787 |
Biel-Benken | 1.144 | Grellingen | 0.758 | Nenzlingen | 0.709 | Tenniken | 0.835 |
Binningen | 1.072 | Häfelfingen | 0.733 | Niederdorf | 0.825 | Therwil | 1.098 |
Birsfelden | 1.109 | Hemmiken | 0.714 | Nusshof | 0.726 | Thürnen | 0.825 |
Blauen | 0.745 | Hersberg | 0.863 | Oberdorf | 0.809 | Titterten | 0.748 |
Böckten | 0.838 | Hölstein | 0.812 | Oberwil | 1.084 | Wahlen | 0.786 |
Bottmingen | 1.178 | Itingen | 0.923 | Oltingen | 0.649 | Waldenburg | 0.775 |
Bretzwil | 0.754 | Känerkinden | 0.787 | Ormalingen | 0.819 | Wenslingen | 0.726 |
Brislach | 0.766 | Kilchberg | 0.634 | Pfeffingen | 1.084 | Wintersingen | 0.708 |
Bubendorf | 0.922 | Lampenberg | 0.777 | Pratteln | 0.95 | Wittinsburg | 0.75 |
Buckten | 0.788 | Langenbruck | 0.743 | Ramlinsburg | 0.911 | Zeglingen | 0.64 |
Burg im Leimental | 0.739 | Läufelfingen | 0.746 | Reigoldswil | 0.825 | Ziefen | 0.745 |
Buus | 0.713 | Laufen | 0.959 | Reinach | 1.043 | Zunzgen | 0.868 |
Diegten | 0.746 | Lausen | 0.967 | Rickenbach | 0.801 | Zwingen | 0.925 |
31.03.2011/31.12.2016/04.07.2019/15.01.2020/31.01.2023/30.06.2023/29.02.2024/23.04.2025/22.08.2025/08.04.2026 | |||||||
10 | |||||||
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 24 Nr. 13
§ 24 Nr. 13 Geldspielgewinne
1. Grundlagen
Am 1. Januar 2019 ist das neue Geldspielgesetz (BGS, Bundesgesetz über Geldspiele, SR 935.51) in Kraft getreten. Dieses Gesetz ersetzt das Spielbankengesetz und das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten. Als Geldspiele gelten gemäss Art. 3 Bst. a BGS Spiele, bei denen gegen Leis- tung eines Einsatzes (z. B. Bezahlung Lottoschein) oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes (z. B. Waren- einkauf) ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht gestellt wird. Zur Bestimmung der jeweiligen Spielkategorie werden im Geldspielgesetz nachstehende Oberbegriffe verwendet:
Spielbankenspiele sind Geldspiele, die einer begrenzten Anzahl Personen offenstehen; sie werden durch eine konzessionierte Spielbank in ortsfesten Einrichtungen (Casino) oder online durchge- führt.
Grossspiele, darunter fallen Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden.
Kleinspiele werden demgegenüber nicht automatisiert, in der Regel kantonal und nicht online durchgeführt.
Spiele zur Verkaufsförderung sind zu diesem Zweck kurzzeitig durchgeführte Lotterien und Ge- schicklichkeitsspiele, bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die höchstens zu marktkonformen Preisen angeboten werden. Darunter fal- len auch von Medienunternehmen kurzzeitig durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, an denen unter den gleich guten Bedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann.
Freibetrag oder Freigrenze, dabei handelt es sich um eine wichtige begriffliche Unterscheidung. Ein Freibetrag bezeichnet im Steuerrecht die Summe, bei der steuerliche Folgen erst bei deren Überschreiten eintreten. Dabei sind diese steuerlichen Folgen auf den Betrag begrenzt, der über dem Freibetrag liegt. Im Gegensatz zum Freibetrag treten die steuerlichen Folgen bei der Freigrenze für den gesamten Betrag ein, wenn die Freigrenze überschritten wird.
2. Besteuerung der Gewinne aus Spielen gemäss Geldspielgesetz
Das Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft regelt die Besteuerung der Gewinne aus Geldspielen wie folgt:
Daraus ergibt sich der Umkehrschluss, dass alle übrigen Gewinne aus Spielen gemäss Geldspielgesetz der Einkommenssteuer unterliegen. Somit sind Gewinne aus nach BGS konzessionierten (und daher in der Schweiz gelegenen) Spielbanken und aus Kleinspielen, die gemäss BGS zugelassen sind, steuerfrei. Die Spielbanken liefern einen Teil der Einsätze an den Staat ab. Bei Grossspielen und bei Online-Teilnahmen an Spielen von konzessionierten Schweizer Spielbanken besteht ein Freibetrag von CHF 1 Million . Bei Gewinnen 30.09.2011/31.12.2016 1
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 24 Nr. 13
aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung besteht eine Freigrenze von CHF 1'000
(CHF 1 über der Freigrenze führt zur | Besteuerung des ganzen Gewinnes). Vollumfänglich steuerbar sind Ge- | |
winne aus Spielen, die nach SGS unzulässig sind wie z.B. Spiele ohne die erforderliche Bewilligung oder
Online-Teilnahme an Spielen von ausländischen Spielbanken.
3. Verrechnungssteuer
Steuerbare Gewinne von Spielen in der Schweiz (Schuldner der steuerbaren Gewinne ist ein sogenannter «Inländer») unterliegen der Verrechnungssteuer. Die Pflicht wird je nach Art des Gewinns durch Überwälzung und Ablieferung (Geldgewinne) oder durch Meldung (Naturalgewinne) erfüllt. Die Rückerstattung der Verrech- nungssteuer erfolgt auf Antrag in der ordentlichen Steuererklärung (im Guthaben- und Wertschriftenverzeich-
nis) zusammen mit der Deklaration der steuerbaren Gewinne.
Artikel 6 VStG lautet wie folgt:
4. Übersicht/Kategorien zur Besteuerung der Gewinne aus Spielen nach Geldspielgesetz
Zur besseren Übersicht werden die einzelnen Kategorien mit Beispielen und der Art der Besteuerung in den
nachfolgenden Tabellen dargestellt.
4.1 Geschäftssitz des Veranstalters in der Schweiz | ||
Spiele in konzessionierten Casi- Beispiele | Einkommens-/Verrechnungssteuer | |
nos und Spielbanken (terrestri- | ||
sche Spielbanken) | ||
Teilnahme erfolgt vor Ort im Casino • Roulette | Steuerfrei | |
oder online über die offizielle Web- | • Baccara | (Abgaben werden bei der Spielbank erho- |
seite eines Schweizer Casinos | • Black Jack • Poker | ben). Ausnahme Einkommenssteuer: Profi-Spielerinnen/-spieler (Gewerbsmäs- sigkeit) |
Onlinespielbankenspiele bei kon- | Beispiele | Einkommens-/Verrechnungssteuer |
zessionierten Spielbanken | ||
Spiele auf den Online-Portalen von | • Swissonline games | Steuerfrei, bis zu einem Freibetrag von |
Schweizer Casinos | • Casino Luzern online • Pokerturnier im Onlinecasino | CHF 1'000'000. Ab CHF 1'000'001 ist jeder weitere Franken steuerbar und unterliegt zudem der Verrechnungssteuer. |
30.09.2011/31.12.2016 | 2 | |
Grossspiele in der Schweiz Beispiele Lotterien, Spiele und Sportwetten, • Los für Euromillions die in mehr als nur einem Kanton am Kiosk gekauft durchgeführt werden • Wettschein für Sport- wette am Kiosk ge- kauft Lotterien, Spiele und Sportwetten, • Onlinespiele bei die online durchgeführt werden Swisslos
Geld- und Glückspiele, die automati- • Spiele an Spielauto- siert durchgeführt werden, also maten in Restaurants Spiele an Spielautomaten Art. 71 VSG Kleinspiele in der Schweiz Beispiele Kleinlotterien • Lotto des örtlichen max. Einzeleinsatz CHF 10 und Sportvereins max. Summe aller Einsätze CHF 100'000 (bzw. CHF 500'000 bei überregionaler Bedeutung) Art. 37 VGS | Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 24 Nr. 13 Einkommens-/Verrechnungssteuer Steuerfrei, bis zu einem Freibetrag von CHF 1'000'000. Ab CHF 1'000'001 ist jeder weitere Franken steuerbar und unterliegt zudem der Verrechnungssteuer. Einkommens-/Verrechnungssteuer Steuerfrei 1 |
Lokale Sportwetten | • Wette beim Pferderen- Steuerfrei1 | |
max. Einzeleinsatz CHF 200 und | nen im Kanton Waadt | |
max. Summe aller Einsätze max. | ||
CHF 20'000 Art. 38 VGS | ||
Kleine Pokerturniere | • lokales Pokerturnier | Steuerfrei1 |
max. Startgeld CHF 200 und max. | ||
Summe aller Startgelder CHF | ||
20'000 pro Turnier sowie Begren- | ||
zung der Anzahl Turniere pro Tag | ||
und Veranstaltungsort und deren | ||
Gesamtstartgelder Art. 39 VGS | ||
Tombola | • Tombola des örtlichen | Steuerfrei1 |
Summe aller Einsätze max. CHF | Musikvereins | |
50'000 Art. 40 VGS | ||
Gewinnspiele zur Verkaufsförde- | Beispiele | Einkommens-/Verrechnungssteuer |
rung in der Schweiz | ||
Lotterien und Geschicklichkeits- | • Rubbellos-Aktionen | Gewinne über dem Betrag von CHF 1'000 |
spiele von Detailhandels- oder Me- | von Grossverteilern | (Freigrenze) unterliegen gesamthaft der |
dien-unternehmen (die Gewinne | • Gewinnspiele in Fern- | Besteuerung. Naturalgewinne werden der |
sind oft Sach- bzw. Naturalpreise) | seh- oder Radiosen- dungen | ESTV gemeldet. |
Kreuzworträtsel mit Gewinnmöglichkeiten
Gratiswettbewerb oder Teilnahme an einem
1 Dabei wird vorausgesetzt, dass die | erforderlichen Bewilligungen vorliegen und die gesetzlichen Vorschriften | |
eingehalten sind. | ||
30.09.2011/31.12.2016 | 3 | |
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 24 Nr. 13
Wettbewerb bei einem Einkauf
4.2 Geschäftssitz der Veranstalterin im Ausland
Lotterien, Glücks- und Geschick- Beispiele Einkommens-/Verrechnungssteuer lichkeitsspiele im Ausland Person befindet sich bei Spielen in • Spiele in einem italie- Vollumfänglich als Einkommen steuerbar. einem anderen Land als der Schweiz nischen Casino Keine Verrechnungssteuer, da kein Inlän-
Pokerturnier in Holland der als Leistungsschuldner.
Los für Euromillions in Spanien gekauft
Wettscheine für eine Sportwette in Deutsch- land gekauft
Verlosung eines Autos in einer französischen Fernsehsendung
4.3 Gewerbsmässige Spielerinnen und Spieler
Vollumfänglich steuerbar sind Gewinne aus gewebsmässigem Pokerspielen oder anderen, gewerbsmässig betriebenen Spielen. Bei Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit im steuerrechtlichen Sinn gelten für die Spielerinnen beziehungsweise für die Spieler die gleichen Besteuerungsregeln wie für Selbständigerwer- bende. Entsprechend muss eine Buchhaltung oder zumindest eine Einnahmen-/Ausgabenaufstellung geführt werden. Ob im Einzelfall gewerbsmässiges Spielen vorliegt oder nicht, entscheidet sich nach Massgabe einer Gesamtbetrachtung von verschiedenen Kriterien: Planmässigkeit des Vorgehens, Häufigkeit, Art der Spiele (z. B. punkto Einflussmöglichkeit auf Gewinnerzielung), Höhe der Spieleinsätze. Der Umstand, dass ein we- sentlicher Teil des Lebensunterhalts durch Spielgewinne bestritten wird, bildet ein Indiz für Gewerbsmässig- keit. Der Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit unterliegen indessen nur Gewinne von Spie- len, welche zur gewerbsmässigen Tätigkeit «gehören». Nimmt zum Beispiel ein gewerbsmässiger Pokerspie- ler an einem Lottomatch eines Turnvereins teil und gewinnt 5 Goldvreneli, unterliegt dieser Gewinn nicht der Einkommenssteuer.
5. Verschiedene Steuerfragen
5.1 Besteuerung / Abzug der Einsatzkosten
Die Besteuerung der verschiedenen Spielkategorien sind in den obenstehenden Tabellen ausgeführt. Wichtig ist aber zu beachten, dass ausschliesslich Spielgewinne von der Besteuerung befreit sein können, wenn diese aus rechtmässig in der Schweiz durchgeführten Spielen stammen. Gewinne aus Spielen, die ohne gültige Bewilligung durchgeführt werden, sind steuerbar. Gleiches gilt für Gewinne aus im Ausland durchgeführten Spielen, wobei unbeachtlich ist, ob ein entsprechender Gewinn in einer Spielbank, aus einem Online-Spiel, einem Grossspiel oder einem Kleinspiel erzielt wird. Steuerbar ist der Nettogewinn, das heisst die Differenz zwischen Bruttoerlös und Einsatzkosten. Als Einsatz- kosten können von den einzelnen steuerbaren Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen pauschal 5 Pro- zent, jedoch höchstens CHF 5'000, abgezogen werden. Von den einzelnen steuerbaren Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten effektiven Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens CHF 25'000 abgezogen. Profispieler, welche einer selbstän- dige Erwerbstätigkeit nachgehen, können sämtlichen geschäftsmässig begründeten entsprechend den Buch- führungs- und Aufzeichnungspflichten erfassten Aufwand in Abzug bringen.
5.2 Bewertung von Naturalgewinnen
Der Einkommenssteuer (und seit dem 1. Januar 2019 aufgrund der Einführung eines Meldeverfahrens zudem der Verrechnungssteuer) unterliegen auch Naturalgewinne. Kann ein Naturaltreffer nach den Spielbedingun- gen auch in Geld bezogen werden, ist für die Bewertung auf den Geldbetrag abzustellen. Wird er von der
30.09.2011/31.12.2016 4
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 24 Nr. 13
gewinnenden Person in Natura bezogen und anschliessend veräussert, ist der effektiv erzielte Erlös massge- bend. Ist hingegen nur der Bezug des Naturalpreises möglich und kann dieser von der gewinnenden Person nicht in Geld umgewandelt werden, muss der Wert des Naturalgewinnes bewertet werden. Es wird ein realis- tischer Wiederveräusserungswert ermittelt. Dabei wird der Art des Preises Rechnung getragen. Folgende An- sätze können als Richtwerte herangezogen werden:
5.3 Bemessung
Die Gewinne werden zusammen mit dem übrigen Einkommen der gleichen Steuerperiode erfasst und besteu- ert.
5.4 Wettbewerbspreise – Definition und Steuerpflicht
Gewinne aus Gratiswettbewerben (Wettbewerb, Rätsel-, Fragen- und Antwortspiele), zu denen durch Streu- sendungen, Inserate, im Radio, Fernsehen, Internet oder andere soziale Medien und dergleichen eingeladen wird und die betreffende Person durch blosses Einsenden an der Verlosung der ausgelobten Gewinne teil- nimmt, sind einkommenssteuerpflichtig (diese Gewinne unterliegen aber nicht der Verrechnungssteuer). Sie fallen unter die Generalklausel gemäss § 23 Abs. 1 und 2 StG.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS ESTV Nr. 43/2018 vom 26.02.2018
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 24 Nr. 14
24 Nr. 14 Einkünfte aus Unterhaltsbeiträgen
1. Unterhaltsbeiträge an geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende Ehegat- ten oder eingetragene Partner
1.1 Besteuerung der Unterhaltsbeiträge
Gesetzliche Grundlage bildet § 24 lit. f StG. Wiederkehrende Alimente gemäss Art. 125 ff. ZGB bzw. Art. 151 ff. ZGB, die ein Ehegatte von seinem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner erhält, werden voll- umfänglich besteuert. Sie können im Gegenzug vom Alimentenschuldner vollumfänglich in Abzug gebracht werden (vgl. § 29 lit. i StG; vgl. auch 29 Nr. 12).
Auch Naturalleistungen, wie das Überlassen von Wohnraum zur unentgeltlichen Nutzung durch den ge- schiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten oder eingetragenen Partner sowie gegebe- nenfalls durch die gemeinsamen Kinder, gelten als Unterhaltsbeitrag und stellen, wenn sie richterlich verfügt oder von den Parteien im Rahmen einer privaten Trennungsvereinbarung verabredet werden, einen alimen- tenähnlichen Betrag dar. Zur Festlegung des Wertes solcher Unterhaltsbeiträge dient der Eigenmietwert (vgl. 24 Nr. 10) der zur Verfügung gestellten Liegenschaft. Beim unterhaltspflichtigen Ehepartner erfolgt da- bei eine zweifache Berücksichtigung des Mietwertes: zum einen als Einkommensbestandteil und zum ande- ren als abzugsfähige Position.
Beispiel 1 Ehemalige eheliche Wohnung im Alleineigentum der alimentenschuldenden Person. Die alimentenempfan- gende Person nutzt die Wohnung; für die Unterhaltskosten und die Hypothekarzinsen kommt die alimenten- schuldende Person auf. Der alimentenschuldenden Person wird zuerst der Eigenmietwert zugerechnet. An- dererseits bringt die alimentenschuldende Person diesen Eigenmietwert als Alimentenleistung in Naturalform und zudem die Unterhaltskosten und die Hypothekarzinsen in Abzug. Ein Betrag in Höhe des Eigenmietwer- tes wird der alimentenempfangenden Person als Alimentenleistung in Naturalform zugerechnet.
Beispiel 2 Die Liegenschaft steht im Miteigentum beider Ehegatten. Sie wird nach der Trennung oder Scheidung nur noch durch die alimentenempfangende Person bewohnt. Sofern bei der alimentenschuldenden Person der Eigenmietwert zur Hälfte zugerechnet wird, stellen diese steuerlich abzugsfähige Unterhaltsbeiträge dar.
Sofern eine unterhaltspflichtige Person nachweislich mehr als die vereinbarten Beträge leistet, kann diese die höheren Beträge gemäss basellandschaftlicher Praxis als Abzug geltend machen, sofern die alimenten- empfangende Person auf der anderen Seite auch diese höheren Beträge als Einkommen versteuert (vgl. Irène Findeisen/Ralph Theiler in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Ba- sel-Landschaft, § 24 N 177).
1.2 Kapitalabfindungen
Demgegenüber werden Unterhaltsbeiträge in Kapitalform (Kapitalabfindungen) steuerneutral behandelt: Die empfangende Person der Kapitalabfindung muss diese nicht versteuern und die zahlende Person kann kei- nen Abzug geltend machen. Diese Differenzierung nach der Zahlungsmodalität entspricht auch der überwie- genden Praxis der anderen Kantone sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die direkte Bundessteuer (BGE 125 II 183; BGE 2.P252/1998 vom 16.3.2000 i.S. H. = StR 2000,331). Seit 2001 werden deshalb Unterhaltsbeiträge in Form von Kapitalabfindungen weder beim empfangenden Ehegatten bzw. Elternteil besteuert noch beim leistenden Ehegatten bzw. Elternteil in Abzug gebracht (vgl. KM Nr. 331 vom 20.04.2000; vgl. auch 36 Nr. 1)
1.3 Leistungen aus Güterrecht
Leistungen, die im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung und/oder in Abgeltung von entgange- nen Anwartschaften getätigt werden, stellen keine Unterhaltsbeiträge im Sinne von § 24 lit. f StG dar. Sie sind bei der empfangenden Person weder steuerbar noch bei der leistenden Person abzugsfähig.
Umfassen die laufenden Beiträge sowohl Unterhaltsbeiträge wie auch güterrechtliche Leistungen, so hat steuerrechtlich für die Festsetzung des steuerbaren Einkommens bzw. des abziehbaren Betrages (d.h. für
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 24 Nr. 14
den auf den Unterhalt entfallenden Teil) eine objektive Aufteilung zu erfolgen. Anhaltspunkte dafür bilden in erster Linie das Scheidungsurteil, die güterrechtlichen Verhältnisse vor der Scheidung, allenfalls ergänzende Unterlagen sowie die gesamten Umstände.
2. Kinderalimente
Wiederkehrende Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner Sorge stehenden unmündigen Kinder erhält, werden von der empfangenden Person zu 100 % versteuert und können von der leistenden Person abgezogen werden. Ohne Belang ist hierbei, ob die Beiträge von der alimentenschuldenden Person bezahlt oder gemäss Art. 131 Abs. 3 ZGB vom Gemeinwesen vorfinanziert werden (vgl. Irène Findei- sen/Ralph Theiler in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 24 N 175).
Die Unterhaltsbeiträge sind auch dann steuer- bzw. abziehbar, wenn die Kinder bloss unter elterlicher Obhut stehen, d.h. solange die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil noch nicht definitiv entschieden ist.
Kinder- und Ausbildungszulagen sowie AHV-/IV-/BVG-Kinderrenten, die ein Elternteil kraft Gesetz, Tren- nungs-, Scheidungs- oder anderer Vereinbarung vom anderen Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält, sind wie Kinderalimente zu behandeln: Bei der empfangenden Person sind sie zu 100 % steuerbar; bei der leistenden Person stellt der Eingang einerseits steuerbare Einkünfte dar, für die Weiterleitung andererseits ist bis zur Erreichung der Mündigkeit des Kindes der Abzug für Kinde- ralimente gegeben.
Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil über die Volljährigkeit des Kindes hinaus leistet, fliessen direkt dem mündigen Kind zu, da das Kind im Folgemonat nach Erreichen der Volljährigkeit selber zur alimentenemp- fangenden Person wird. Sie können dementsprechend von der alimentenleistenden Person nicht mehr in Abzug gebracht werden. Diejenigen Beiträge, die bis und mit dem Monat, in dem die Volljährigkeit eintrat, geflossen sind, müssen noch vom alimentenempfangenden Elternteil versteuert werden. Auf der anderen Seite fliessen diese Alimente aus steuerlicher Sicht neu dem Kind zu und nicht mehr dem sorgeberechtigten Elternteil, der diese Kinderalimente bisher versteuern musste. Solche Unterhaltsleistungen an das volljährige Kind werden im Gesetz als steuerfrei erklärt, soweit es sich nur um Zahlungen für den notwendigen Lebens- unterhalt und die berufliche Erstausbildung handelt (vgl. Merkblatt vom 21.05.2007 zur Ehe- und Familien- besteuerung).
Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder, welche nach § 22 des Sozialhilfegesetzes (SGS 850) bevor- schusst werden, unterliegen bei der empfangenden Person der Besteuerung. Sie stellen keine steuerfreien Einkünfte nach § 28 lit. f StG dar. Von der leistenden Person können sie erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung in Abzug gebracht werden.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) StGE 510 09 84 vom 16.04.2010 Abgrenzung zu Leistungen aus güterrechtlicher Auseinanderset- zung KS EStV Nr. 30/2010 Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Merkblatt zur Ehe- und Familienbesteuerung ab Steuerjahr 2007 KM 331, 413
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 27 Nr. 1
27 Nr. 1 Überblick über die Einkünfte aus Vorsorge
Das schweizerische Konzept der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge ruht auf drei Säulen:
die AHV als 1. Säule mit dem Zweck, den Existenzbedarf zu decken;
die berufliche Vorsorge als 2. Säule mit dem Ziel, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen;
die Selbstvorsorge als 3. Säule, die jede/r einzelne nach seinen persönlichen Bedürfnissen selbst ausgestalten kann.
Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie das Bundes-
gesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) regeln den Bereich der 1. | Säule. Das Bundesgesetz | ||
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) beinhaltet im Wesentli- chen die berufliche Vorsorge (2. Säule); es enthält aber auch eine gesetzliche Grundlage für die Förderung
der gebundenen | Selbstvorsorge (Säule 3a). Diese wird | in der Verordnung des Bundesrates über die steuerli- | |
che Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3; SR 831.461.3) näher geregelt.
Das Dreisäulenprinzip gemäss BV, BVG und BVV3:
1. Säule | 2. Säule | 3. Säule | |||
berufliche Vorsorge | Selbstvorsorge | ||||
Säule 2a | Säule 2b | Säule 3a | Säule 3b | ||
AHV/IV obligatorische und freiwillige Freiwillige Vorsorge aus- individuelle gebundene andere individuelle
Vorsorge nach BVG | serhalb des BVG | Vorsorge Vorsorge | |||
Gesetzliche Grundlage: | |||||
AHVG/IVG | BVG | Art. 82 BVG / BVV 3 | |||
Leistungsziel:
Existenzbedarf
Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
Weiterführende | Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) | ||
Merkblatt zur Besteuerung der Vorsorge | |||
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Steuerbuch Basel-Landschaft Band 1 - Einkommen 27 Nr. 2
27 Nr. 2 Einkünfte aus der 1. Säule (AHV/IV)
1. Skala 44 - Monatliche Vollrenten
Siehe auch: www.ahv-iv.info > Dokumentation Rentenskala 44
Skala 44 – Monatliche Vollrenten (2011/2012) Skala 44 – Monatliche Vollrenten (2013/2014) Skala 44 – Monatliche Vollrenten (ab 2015)
2. Altersrenten
Eine einfache Altersrente wird ausbezahlt, wenn Männer das 65. und Frauen das 64. Altersjahr erfüllt haben. Anstelle der Ehepaaraltersrente entsteht somit ein Anspruch auf zwei einfache Altersrenten, die infolge des Splittings und Erziehungsgutschriften (Einkommen des einen Ehegatten werden während der Ehe je zur Hälfte auf dem individuellen Konto des andern gutgeschrieben) unterschiedlich hoch sein können. Das Total der beiden einfachen Altersrenten beträgt maximal 150 % der maximalen einfachen Altersrente.
Entwicklung des Rentenalters der Ehefrauen (10. AHV-Revision)
Anspruch auf eine AHV-Zusatzrente
haben rentenberechtigte Ehemänner, deren Ehefrau im Jahre 1941 oder früher geboren ist und selber keinen eigenen Rentenanspruch hat;
haben Personen, unabhängig vom Geburtsjahr des Ehegatten, die unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente eine Zusatzrente der IV bezogen haben;
hat eine geschiedene Frau, sofern diese für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Alters- oder Invalidenrente beanspruchen kann.
Die AHV-Zusatzrente beträgt 30 % der einfachen Altersrente.
Anspruch auf eine IV-Zusatzrente hat eine invalide verheiratete Person für ihren Ehegatten, sofern sie unmit- telbar vor ihrer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Die IV-Zusatzrente beträgt 30 % der einfachen IV-Rente des Ehepartners.
Die Kinderrente beträgt für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr, bzw. für Kinder, die in Ausbildung stehen, bis zum vollendeten 25. Altersjahr je 40 % der einfachen Altersrente. Der Höchstbetrag bei gleichzeitigem Anspruch auf zwei Kinderrenten für das gleiche Kind liegt bei 60 % der maximalen Altersrente
3. Hinterlassenenrenten
Die Witwenrente wird ausbezahlt, wenn die Ehefrau beim Tod des Ehemannes noch nicht 64 Jahre alt ist. Erfüllt eine Witwe gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Hinterlassenen- und für eine Alters- oder Invali- denrente (z.B. bei Erreichen der Altersgrenze 64 Jahre), so wird nur die betragsmässig höhere Rente ausge- richtet. Die Witwenrente beträgt 80 % der einfachen Altersrente.
Witwenrente an Witwen unter 64 Jahren:
sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleichgültig welchen Alters) haben oder
sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet gewesen sind. War eine Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
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Steuerbuch Basel-Landschaft Band 1 - Einkommen 27 Nr. 2
Die geschiedene Frau hat nach dem Tode ihres geschiedenen Ehemannes Anspruch auf eine
unbefristete Witwenrente, wenn wenigstens eine der folgenden drei Voraussetzungen erfüllt ist:
wenn sie Kinder hat und die geschiedene Ehe länger als 10 Jahre gedauert hat (d.h. sie kann im Zeitpunkt der Scheidung auch jünger als 45 Jahre sein) oder
wenn sie nach einer mindestens 10-jährigen Ehe und nach Vollendung des 45. Altersjahres geschieden wurde (mithin kinderlos ist) oder
wenn die Scheidung vor dem 45. Altersjahr erfolgt ist und das jüngste ihrer Kinder nach ihrem 45. Altersjahr das 18. Altersjahr vollendet hat (d.h. die Ehe kann auch weniger als 10 Jahre gedauert haben).
befristete Witwenrente, auch wenn sie keine der obigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, bis das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.
Die Witwerrente wird ausbezahlt, wenn der Ehemann mit Kindern beim Tod der Ehefrau noch nicht 65 Jahre alt ist. Erfüllt er diese Altersgrenze, so erhält der Witwer die einfache Altersrente. Der Anspruch auf Witwer- rente erlischt jedoch in jedem Fall, wenn das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Die Witwerrente beträgt 80 % der einfachen Altersrente. Auch geschiedene Männer haben Anspruch auf eine befristete Wit- werrente, bis das letzte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat.
Die einfache Waisenrente beträgt für Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, 40 % der einfachen Al- tersrente. Der Anspruch dauert allgemein bis zum vollendeten 18. Altersjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Höchstbetrag bei gleichzeitigem Anspruch auf zwei Waisenrenten oder auf eine Kinder- und eine Waisenrente für dasselbe Kind liegt bei 60 % der maximalen Altersrente.
Der Anspruch auf die Waisenrente steht – im Gegensatz zur Kinderrente (siehe Ziffer 2 bzw. 6) – dem Kind zu. Daran vermag nichts zu ändern, dass nach der Praxis der AHV-Behörden diese Renten regelmässig der Person, welche die elterlichen Sorge ausübt, ausbezahlt werden und dass eine Auszahlung an das volljährige Kind nur erfolgt, wenn die Person, welche die elterliche Sorge ausübt, zustimmt. Nach § 9 Abs. 1 StG wird damit die einfache Waisenrente bis zum Beginn des Jahres, in dem das Kind mündig wird, der Person zuge- rechnet, welche die elterliche Sorge ausübt.
Volljährige Kinder bzw. Vollwaisen haben die Waisenrenten selbständig zu versteuern. Für Waisenrenten aus der 2. Säule (BVG) gilt die gleiche Besteuerungsregelung.
4. Weitere Bestimmungen
Erziehungsgutschriften werden bei der Berechnung der Rente von Personen mit Kindern angerechnet für Jahre, in denen Kinder bis zum 16. Altersjahr unter elterlicher Sorge der versicherten Person lebten.
Betreuungsgutschriften werden bei der Berechnung der Rente von Personen angerechnet für Jahre, in denen sie pflegebedürftige Verwandte (Ehegatten, Schwiegereltern, Kinder, Stiefkinder etc.) betreuen, sofern die pflegebedürftige Person
Anspruch auf Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades hat und
in gemeinsamem Haushalt mit der betreuenden Person lebt.
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente
entweder um ein oder zwei Jahre vorbeziehen (unter Berücksichtigung einer Rentenkürzung); Frauen jedoch frühestens ab 1. Januar 2001
oder um maximal fünf Jahre aufschieben (unter Berücksichtigung einer Rentenerhöhung).
5. Besteuerung der AHV/IV-Leistungen
5.1 Alters- und Invaliditätsrenten, Allgemeines
AHV- und IV-Renten unterliegen der Einkommenssteuer zu 100 %. Sowohl die ordentlichen wie die ausseror- dentlichen IV-Renten sind steuerpflichtig. Das gleiche gilt für die von der IV ausgerichteten Taggelder inkl. IV- Eingliederungszuschläge (Zuschläge für Unterkunft und Verpflegung).
Steuerfrei hingegen sind die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, die Hilflosenentschädigungen sowie die Kostenbeiträge der IV für medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen, für Hilfsmittel sowie für Sonderschulung und Anstaltsaufenthalt.
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Steuerbuch Basel-Landschaft Band 1 - Einkommen 27 Nr. 2
5.2 Kinderrenten für unmündige Kinder:
Kinderrenten der AHV und IV sind von derjenigen Person zu versteuern, der auch die Alters- oder Invaliden- rente zusteht. Diese Regelung gilt auch, wenn die Kinderrente nicht an die rentenberechtigte Person, sondern direkt an frühere Ehegatten oder an andere Dritte, welche die elterliche Sorge über die Kinder ausüben, aus- bezahlt wird (BGE 2C.164/2007 vom 17.10.2007). Die rentenberechtigte Person hat im Fall der Auszahlung bzw. Weiterleitung der Kinderrente an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten, der die (gemeinsame) elterliche Sorge oder Obhut über das Kind ausübt, Anspruch auf Abzug der Kinderrente als Alimentenzahlung im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. i StG. Der die Rente empfangende Ehegatte muss diese analog den Regeln betreffend die Kinderalimente als sein Einkommen versteuern (vgl. Baselbieter Steuer- buch, Band 1, 24 Nr. 14).
5.3 Kinderrenten für mündige Kinder:
Die Renten sind weiterhin von der rentenberechtigten Person zu versteuern (BGE 2C.164/2007 vom 17.10.2007). Hingegen kann die weitergeleitete Kinderrente von der rentenberechtigten Person nicht mehr abgezogen werden; diese kann den Unterstützungsabzug beanspruchen (vgl. BL StB zu StG § 33 lit. a). Das Kind selbst muss die Renten auch im Weiterleitungsfall nicht versteuern.
Vom Weiterleitungsfall ist jedoch der Fall zu unterscheiden, bei dem das volljährige Kind gestützt auf Art. 71ter AHVV die Auszahlung an sich selbst verlangt und erhält. Dies bedeutet in steuerlicher Hinsicht Folgendes: Verlangt ein volljähriges Kind, dass die Rente direkt an es ausbezahlt wird und entspricht die Ausgleichskasse diesem Antrag, so liegt ein entsprechender Einkommenszufluss beim volljährigen Kind vor. Wird hingegen die Kinderrente vom Stammrentner bzw. von der Stammrentnerin «lediglich» an das volljährige Kind weitergelei- tet, ist sie steuerlich weiterhin dem Stammrentner bzw. der Stammrentnerin zuzurechnen (Urteil des BGer 2C_139/2022 vom 31. August 2022; Hinweise Vollzug Sozialversicherung: Wegleitung BSV über die Renten RZ 10005 ff.).
5.4 Hinterlassenenrenten
Für die Frage der Anspruchsberechtigen von Waisenrenten vgl. Ziffer 3. Bei der Einkommenssteuer werden Waisenrenten den Anspruchsberechtigten zugerechnet. Sind sie minderjährig und unter der elterlichen Sorge eines Elternteils, erfolgt die Besteuerung zusammen mit dessen Einkünften nach dem Grundsatz der Famili- enbesteuerung (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 9 Nr. 1).
Bei Ausländerinnen und Ausländern im AHV-Alter ist abzuklären, ob sie aufgrund von Sozialversicherungsab- kommen Anspruch auf eine Altersrente haben.
Für die Besteuerung von Rentennachzahlungen vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 35 Nr. 1.
6. Besteuerung von Renten ausländischer staatlicher Sozialversicherungswerke
6.1 Grundsätzliches
Die den schweizerischen AHV/IV-Renten vergleichbaren Leistungen ausländischer staatlicher Sozialversiche- rungswerke an Bezüger/innen mit Wohnsitz in der Schweiz unterliegen grundsätzlich den Staats- und Ge- meindesteuern als auch der direkten Bundessteuer, sofern nicht die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkom- men eine andere Regelung bzw. Zuteilung vorsehen. Von den Sozialversicherungsleistungen sind die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgerichteten Renten, Pensionen und Ruhegehälter zu unterscheiden, die in der Regel im Schuldnerstaat und nicht im Wohnsitzstaat der Empfänger/innen steu- erbar sind.
6.2 Amerikanische Social-Security-Renten
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (Art. 19 Ziff. 4 und Art. 23 Ziff. 1 lit. d) können Leis- tungen aus der Sozialversicherung in den USA mit einer Quellensteuer von 15 % erfasst werden. Die Schweiz als Wohnsitzstaat des Rentenempfängers/der Rentenempfängerin vermeidet die Doppelbesteuerung durch eine Herabsetzung des steuerbaren Betrags auf zwei Drittel des bezogenen Nettobetrags. Der Nettobetrag ergibt sich aus dem Bruttobetrag abzüglich der amerikanischen Quellensteuer.
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Steuerbuch Basel-Landschaft Band 1 - Einkommen 27 Nr. 2
6.3 Deutsche Sozialversicherungsrenten
Die Altersrente, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund (vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) in Berlin (über die zentrale Ausgleichskasse in Genf als Zahlstelle) an Bezüger/innen mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet werden, unterliegen sowohl den Staats- und Gemeindesteuern als auch der di- rekten Bundessteuer. Sie werden wie die ordentlichen AHV/IV-Renten zu 100 % erfasst.
Entschädigungsleistungen an kriegsgeschädigte Auslandschweizer/innen sowie deutsche Wiedergutma- chungsrenten sind einkommenssteuerfrei.
6.4 Kanadische Renten
Gemäss Art. 18/1 und Art. 22/2d des DBA CH/CDN werden die in dieser Bestimmung erfassten Renten und Ruhegehälter aus kanadischer Quelle, welche dort mit einer Quellensteuer von 15 % belastet werden, in der Schweiz besteuert. Auf Antrag wird aber eine Entlastung gewährt, die in einem Abzug von einem Drittel des Nettobetrages (d.h. nach Abzug QSt) der Ruhegehälter oder Renten besteht.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) Merkblatt zur Besteuerung der Vorsorge
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 27 Nr. 3
27 Nr. 3 Einkommen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule)
1. Grundsätzliches
Mit dem Inkrafttreten des BVG wurde die berufliche Vorsorge für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab
einem gewissen jährlichen Mindesteinkommen | obligatorisch erklärt. Dieser Mindestlohn wird periodisch ange- | |||
passt. Der sogenannte Koordinationsabzug soll Überschneidungen zwischen der 1. und 2. Säule vermeiden.
Die berufliche Vorsorge | nach BVG ist auch nach oben begrenzt. Der obligatorisch zu versichernde Maximal- | |||
lohn (oberer Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG) wird ebenfalls periodisch angepasst.
2009/2010 | 2011/2012 | 2013/2014 | 2015/2016 | |
Mindestlohn | 20‘520 | 20‘880 | 21‘060 | 21‘150 |
Koordinationsabzug | 23‘940 | 24'360 | 24'570 | 24‘675 |
Maximallohn | 82'080 | 83‘520 | 84‘240 | 84‘600 |
Das BVG regelt im Weiteren einerseits die zu erbringenden | Beiträge; auf der anderen Seite hält es fest, welche | |||
Leistungen im Falle von | Alter, Tod oder Invalidität ausgerichtet werden und wer unter welchen Voraussetzun- | |||
gen Anspruch auf solche | Leistungen hat. Der Kreis der Anspruchsberechtigten umfasst im Bereich der obli- | |||
gatorischen beruflichen | Vorsorge neben der | Vorsorgenehmerin bzw. dem Vorsorgenehmer nur die Witwen | ||
und Waisen (unter bestimmten Voraussetzungen auch die geschiedene Frau).
Die berufliche Vorsorge | im Bereich des Obligatoriums wird | als Säule 2a bezeichnet. Ihr können sich auch | ||
Personen anschliessen, die nicht von Gesetzes wegen dazu verpflichtet | sind, so beispielsweise Selbständi- | |||
gerwerbende. Die Säule 2a umfasst somit die obligatorische und die freiwillige Vorsorge nach BVG.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die berufliche Vorsorge über das gesetzlich festgelegte Minimum hinaus auszubauen. So kann beispielsweise ein über dem Maximalbetrag gemäss BVG liegender Lohn
(höchstens bis zum zehnfachen oberen Grenzbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 | BVG, d.h. zurzeit maximal CHF | |||
846‘000) versichert, das Rentenalter herabgesetzt (grundsätzlich bis auf das Alter 58), höhere Leistungen festgesetzt oder der Kreis der Begünstigten erweitert werden. Stets müssen aber solche Mehrleistungen mit Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge vereinbar sein. Nicht mehr als berufliche Vorsorge können allge-
meine Vergünstigungen und Sonderleistungen | für das Personal in Form von Kantinenbetrieben, Sporteinrich- | |||
tungen, Weiterbildungszentren oder Leistungen arbeitsrechtlicher Natur (Gratifikationen, Dienstaltersge- schenke, Familien- und Kinderzulagen) gelten. Auch ein allzu weit gefasster Begünstigtenkreis, der über die von der Vorsorgenehmerin bzw. vom Vorsorgenehmer unterstützten und abhängigen Personen hinausgeht,
verträgt sich nicht mit | dem Vorsorgegedanken. Den über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehenden | |||
Bereich der beruflichen | Vorsorge nennt man | die Säule 2b oder freiwillige Vorsorge ausserhalb des BVG. | ||
Als Vorsorge im Rahmen der 2. Säule (Säule | 2a und b) gilt | aber in jedem Fall nur die kollektive, von Pensi- | ||
onskassen, Personalvorsorgestiftungen und ähnlichen Einrichtungen getragene Vorsorge, in der Art und Um-
fang der Leistungen für | die versicherten Personen in Reglementen oder | Statuten umschrieben sind. Individu- | ||
elle Vertragsabmachungen, die einer einzelnen Person besondere Rechte | einräumen, sind ausgeschlossen. | |||
Der Begriff und die folgenden Grundsätze der beruflichen Vorsorge sind in Art 1 ff. BVV 2 festgehalten: Kol-
lektivität, Angemessenheit, Planmässigkeit | und (relative) | Gleichbehandlung der Destinatäre. Vorsorgeverein- | ||
barungen haben sich stets auf das ganze Personal einer Unternehmung zu erstrecken, wobei gewisse Diffe- renzierungen nach Personalkategorien (nicht aber nach bestimmten Einzelpersonen!) zulässig sind. Die Prü-
fung der Vorsorgereglemente und der Vorsorgepläne auf Übereinstimmung | mit den genannten Grundsätzen | |||
erfolgt durch die BVG Aufsichtsbehörden (BL: Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge).
31.03.2011/31.12.2015/31.12.2016/08.08.2025 | 1 | |||
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 27 Nr. 3
2. Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Mittel der Säule 2 und der Säule 3a können für das Wohneigentum verwendet werden, soweit dieses dem eigenen Bedarf dient. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch die versicherte Person an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort. Die Wohneigentumsförderung stellt den Versicherten zwei Möglichkei- ten zur Verfügung: Den Vorbezug des Vorsorgeguthabens einerseits und die Verpfändung dieses Guthabens oder des Anspruches auf die künftigen Vorsorgeleistungen andererseits. Die Vorsorgegelder können einge- setzt werden für das Wohneigentum, ferner für Beteiligungen an Wohneigentum (z.B. Kauf von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft) sowie zur Amortisation von bereits bestehenden Hypothekarschulden (vgl. auch KS EStV 2007 Nr. 17 vom 3. Oktober 2007).
Die Besteuerung dieser Kapitalleistungen erfolgt gestützt auf § 36 StG (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 36 Nr. 1).
3. Besteuerung der Leistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule)
3.1 Grundsatz
Die Bestimmungen des BVG sowie der Steuergesetze (§ 27 ter Abs. 1 StG; Art. 22 DBG) statuieren – als «logische» Folge der vollen Abzugsberechtigung der Beiträge – die volle Besteuerung der Leistungen (soge- nanntes Waadtländersystem, welches seit Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge gesamt- schweizerisch gilt).
3.2 Übergangsregelung
Mit der Einräumung einer 15-jährigen Übergangsfrist wird jedoch berücksichtigt, dass die in einer speziellen Zeitspanne fällig werdenden Leistungen zu einem grossen Teil aus steuerlich nur im Rahmen des Versiche- rungsabzugs absetzbaren Beiträgen finanziert wurden, eine volle Besteuerung somit nicht gerechtfertigt wäre.
§ 27 Abs. 2 lit. a StG erklärt daher die frühere, je nach Beitragsleistungen des Steuerpflichtigen abgestufte Besteuerung zu
60 %, wenn der Anspruch ausschliesslich durch eigene Beiträge erworben wurde;
80 %, wenn der Anspruch zum Teil (mind. 20 %) durch eigene Beiträge erworben wurde;
100 % in allen übrigen Fällen.
Diese Regelung ist für alle Renten und Kapitalzahlungen anwendbar, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begannen oder fällig wurden, sofern sie auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand.
Bei Teilpensionierungen vor 2002 gilt Folgendes: Jener Rententeil, der aufgrund einer Teilpensionierung vor 2002 zu laufen begann, wird lebenslänglich gemäss § 27 Abs. 2 lit. a StG (in der Regel zu 80 %) besteuert. Jener Rententeil, der aufgrund der Pensionierung ab 2002 erstmals zu laufen beginnt, wird lebenslänglich zu 100 % besteuert. Die Aufteilung der vollen Rente auf die mit 80 % bzw. 100 % zu besteuernden Anteile erfolgt im Verhältnis zu der im Jahr vor der vollen Rente ausgerichteten Teilrente (plus eventueller Inflationsausgleich) zur vollen Rente.
BVG-Beiträge eines Selbständigerwerbenden, die als Geschäftsaufwand abgezogen wurden, gelten nicht als selbstfinanziert. Die BVG-Leistungen sind deshalb nicht zu 60 %, sondern zu 80 % zu versteuern.
Die Besteuerung dieser Kapitalzahlungen erfolgt gestützt auf § 36 StG (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 36 Nr. 1).
Eine Witwer- oder Witwenrente aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule), die nach dem 31. Dezember 2001 erstmals fällig wird, ist zu 80 % steuerbar, wenn die Ehepaarrente des verstorbenen Ehegat- ten vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhte, dass am 31. De- zember 1986 bereits bestand, und wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch auf diese Rente beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 % vom verstorbenen Ehegatten erbracht worden sind.
Eine Invalidenrente, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann, zu 80 % steuerbar war und nach dem 31. Dezember 2002 als Altersrente ausbezahlt wird, wird weiterhin zu 80 % besteuert.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 27 Nr. 3
3.3 Zeitpunkt der Besteuerung
Bei Kapitalleistungen kann unter Umständen der Frage des Besteuerungszeitpunkts Bedeutung zukommen, insbesondere wenn diese im Zusammenhang mit einem Domizilwechsel stehen oder wenn trotz Eintritt eines Vorsorgefalles Vorsorgekapital bei der Vorsorgeeinrichtung verbleibt ("stehen gelassen wird"). Die nachfol- gende Tabelle gibt einen Überblick über die Fälligkeit und den Zufluss von Kapitalleistungen:
Bei verpfändeten Vorsorgekapitalien wird auf den Zeitpunkt der Pfandverwertung abgestellt.
4. Meldungen über ausgerichtete Versicherungsleistungen
Gemäss Art. 19 Verrechnungssteuergesetz ist der Versicherer verpflichtet, die ausgerichteten Versicherungs- leistungen (Kapitalleistungen und Renten) der Eidg. Steuerverwaltung zuhanden der kantonalen Veranla- gungsbehörde zu melden. Es stehen dazu Meldeformulare (Form. 21 EDP), die alle für die Steuerbehörden wesentlichen Angaben enthalten, zur Verfügung. Da die Meldung einer Kapital- oder Rentenleistung bei Ein- sprache der Anspruchsberechtigten (bei der Versicherung gegen das Melden) mit der Folge, dass eine Ver- rechnungssteuer (8 % bzw. 15 %) abgezogen wird, unterbleibt, kann die vollständige Erfassung aller Leistun- gen insbesondere aus anerkannten Vorsorgeformen nicht allein durch das Abstellen auf entsprechende Mel- dungen sichergestellt werden. In den folgenden Fällen ist daher bei Bestehen einer anerkannten Vorsorgeform bei der Veranlagung stets zu prüfen, ob der steuerpflichtigen Person allenfalls nicht gemeldete Leistungen zugeflossen sind:
Erreichen des Terminalters (Männer 60., Frauen 57. bzw. (ab 2005) 59. Lebensjahr);
Anfall einer IV-Rente;
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
Wegzug aus der Schweiz;
Erwerb von Wohneigentum für den Eigenbedarf, die Amortisation eines Hypothekardarlehens an diesem Eigentum oder Erwerb von Beteiligungen an Wohneigentum.
Bei Tod der steuerpflichtigen Person ist abzuklären, wem die Leistung der Versicherungseinrichtung oder Bankstiftung zufliesst. Dem zuständigen Steueramt ist eine entsprechende Meldung zu erstatten.
Die Eidg. Steuerverwaltung (Sektion Meldewesen) führt ein Register über sämtliche ihr von den Vorsorgeein- richtungen gemeldeten Vorbezüge, Pfandverwertungen sowie Rückzahlungen im Bereich der Wohneigen- tumsförderung (WEF).
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 27 Nr. 3
5. Freiwillige Vergütungen der Arbeitgeberfirma
Freiwillige Vergütungen der Arbeitgeberfirma oder von Wohlfahrtseinrichtungen (z.B. bei vorzeitiger Pensio- nierung aus betrieblichen Gründen) sind zu 100 % steuerpflichtig.
Ebenfalls zu versteuern sind Zahlungen, die Angestellte von der Vorsorge- oder Wohlfahrtseinrichtung der Arbeitgeberfirma zwecks Sanierung ihrer finanziellen Notlage erhalten. Einmalige Leistungen werden jedoch mit einer Sonderveranlagung gemäss § 36 StG erfasst (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 36 Nr. 1).
Angestellte, die frühzeitig in Pension gehen und bis zum Erreichen des AHV-Alters eine Ersatzrente erhalten, welche vollständig von der Arbeitgeberfirma finanziert wird, haben diese Überbrückungsrente bis zum Errei- chen des AHV-Alters zu 100 % zu versteuern. Die ab dem Zeitpunkt des AHV-Alters laufende ordentliche Altersrente ist, sofern die Rentenleistung (ordentliche Altersrente mit oder ohne vorgängige Überbrückungs- rente) vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann und das Vorsorgeverhältnis bereits am 31. Dezember 1986 bestand, zu 80 %, in allen anderen Fällen zu 100 % zu versteuern.
5. Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge
Ausführungen zum Thema
Zeitpunkt der Besteuerung (Entstehung des Anspruchs)
Ort der Besteuerung (z.B. bei Wohnsitzwechseln)
Vorbezug für Erwerb von Wohneigentum
finden sich im Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 36 Nr. 1.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS EStV 2007 Nr. 17 vom 3. Oktober 2007 Merkblatt zur Besteuerung der Vorsorge Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur berufliche Vorsorge und Selbstvorsorge Loseblattordner (hrsg. durch Cosmos Verlag, Muri-Bern)
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 27 Nr. 4
27 Nr. 4 Einkünfte aus der Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge)
1. Grundsätzliches
Zur Förderung der individuellen Vorsorge hat das Gesetz gewissen Formen des privaten Sparens steuerliche Vergünstigungen eingeräumt. Die möglichen Varianten sind in der BVV3 abschliessend umschrieben; es han- delt sich dabei um die gebundene Vorsorgevereinbarung bei Bankstiftungen sowie die gebundene Vorsorge- versicherung bei Versicherungseinrichtungen. Diese werden unter dem Oberbegriff der anerkannten Vorsor- geformen zusammengefasst. Als anerkannte Vorsorgeformen gelten nur die von der EStV genehmigten Ver- tragsmodelle (vgl. Ziffer 2 nachfolgend).
Wesentliches Merkmal der anerkannten Vorsorgeformen ist die Gebundenheit der angesparten Mittel. Die Vorsorgenehmerinnen und Vorsorgenehmer können über ihr bei der Versicherung oder der Bankstiftung ein- bezahltes Kapital nicht frei verfügen, sondern dieses ist - ausser in ganz bestimmten, eingeschränkten Fällen
erst bei Eintritt des Vorsorgefalls zugänglich. Diese Form der steuerlich begünstigten Selbstvorsorge wird
deshalb auch gebundene Selbstvorsorge genannt und als Säule 3a bezeichnet. Sie ist zu unterscheiden von der Säule 3b, dem freien privaten Sparen.
Bezüglich Wohneigentumsförderung aus Mitteln der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) (vgl. 27 Nr. 3 Ziffer 2).
2. Liste der von der EStV genehmigten Vertragsmodelle der Säule 3a
Die Eidg. Steuerverwaltung publiziert via Rundschreiben regelmässig eine aktualisierte Liste der von ihr als anerkannte Vorsorgeform qualifizierten Vertrags- bzw. Versicherungsmodelle. Diese Liste wird im Kanton Ba- sel-Landschaft per Kurzmitteilung verteilt (zum Beispiel KM 423).
3. Besteuerung der Leistungen aus anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a)
Sowohl Kapitalleistungen als auch Renten werden gleich wie die Leistungen der 2. Säule zu 100 % als Ein- kommen besteuert. Es gelten also grundsätzlich die gleichen Regeln, wobei es hier keine Übergangsgenera- tion gibt. Im gleichen Jahr ausgerichtete Kapitalleistungen (Säule 2 und 3a) an die gleiche Person werden zusammengerechnet. Die Verordnung zur Säule 3a (BVV3) legt zudem fest, dass Altersleistungen frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter bezogen werden können. Die Leistungen der Säule 3a werden folglich grundsätzlich spätestens mit dem Erreichen des jeweiligen AHV-Alters fällig. Wenn der Vorsorgeneh- mer das Guthaben noch nicht beziehen will, wird die Anlage aufgrund der gesetzlichen Konzeption in eine Säule 3b umgewandelt - selbstverständlich aber zuerst mittels einer Meldung und Besteuerung als Kapital- leistung aus der Säule 3a. Weist der Vorsorgenehmer jedoch nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist und die Voraussetzungen für einen Säule 3a-Abzug erfüllt, kann der Bezug und damit die Besteuerung des Säule 3a- Guthabens bis höchstens 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters (Männer 65; Frauen 64) auf- geschoben werden (vgl. Fall B 3.1.1 Anwendungsfälle Vorsorge und Steuern der SSK). Das Kapital der Säule 3a kann auch steuerneutral für den Einkauf in eine 2. Säule verwendet und transferiert werden, wobei selbst- verständlich die Regeln für den Einkauf zu beachten sind. Auf der anderen Seite ist aber der Abzug des Ein- kaufs in diesem Umfang ausgeschlossen. Solche Leistungen sind zu 100 % zu versteuern. Kapitalzahlungen werden mit einer Sonderveranlagung erfasst (vgl. 36 Nr. 1).
4. Übertragungen zwischen Säule3a Einrichtungen
Gestützt auf eine Mitteilung der Arbeitsgruppe Vorsorge der SSK besteht folgende Praxis: Übertragungen zwischen Säule 3a-Einrichtungen auch nach Alter 59/60 sind ohne Steuerfolgen möglich, ohne dass man die Leistung im Zeitpunkt des Übertrags als steuerlich realisiert betrachtet. Hingegen ist nach der vertraglich fest- gelegten Fälligkeit einer Säule 3a-Police ein Übertrag auf eine andere Säule 3a-Einrichtung weiterhin nicht zulässig. Die Laufzeit der Police kann aber vor der vertraglichen Fälligkeit längstens bis 5 Jahre nach dem ordentlichen Pensionierungsalter verlängert werden. Die Anwendungsfälle im Werk «Vorsorge und Steuern» werden angepasst.
Bezüglich Meldungen über ausgerichtete Versicherungsleistungen aus der Säule 3a (vgl. 27 Nr. 3).
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 27 Nr. 4
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS EStV Nr. 18 vom 17. Juli 2008 Merkblatt zur Besteuerung der Vorsorge BstPra 7/2007 553 - 557 betreffend Beiträge in der Bemessungslücke KM 216 (Bescheinigung der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge - Säule 3a) KM 423 (Kreisschreiben über die steuerliche Behandlung der Säule 3a)
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27 Nr. 5 Leibrenten und Verpfründung
1. Begriff Leibrenten und Verpfründung 1
1.1 Leibrenten
Bei der Rentenversicherung wird ab dem vereinbarten Fälligkeitstermin oder nach dem Eintritt eines be-stimm- ten Ereignisses eine Rente ausbezahlt.
Die Leibrente ist eine periodisch wiederkehrende, in der Regel gleichbleibende und auf das Leben einer oder mehrerer Personen gestellte Leistung. Aus dem zu Grunde liegenden Vertrag ergibt sich für die Rentengläu- bigerin bzw. den Rentengläubiger das sogenannte Rentenstammrecht, d.h. der Anspruch auf lebzeitige Ren- tenzahlungen. Der Rechtsgrund für eine Rente kann in einer gesetzlichen, vertraglichen oder durch letztwillige Verfügung begründeten Verpflichtung bestehen.
Die Zahlung einer Leibrente stellt für den Rentenschuldner bzw. die Rentenschuldnerin wegen der unbestimm- ten Dauer ein Risiko (Risiko der Langlebigkeit) dar, da erst mit dem Tod der versicherten Person deren An- spruch erlischt.
Vertraglich kann vereinbart werden, dass eine auf das Leben einer Person gestellte Rente
sofort zu fliessen beginnt (Leibrente ohne Rentenaufschub),
zu einem späteren Zeitpunkt zu fliessen beginnt (Leibrente mit Rentenaufschub) oder
nur während eines bestimmten Zeitraums fliesst (temporäre Leibrente).
Beginn des Rentenflusses kann ein bestimmtes, sicheres Ereignis oder aber ein bestimmtes, ungewisses Ereignis sein. Ein Vertrag kann mit oder ohne Rückgewähr im Todesfall abgeschlossen werden. Bei einer Versicherung mit Rückgewähr wird beim Tod des Rentengläubigers bzw. der Rentengläubigerin das bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchte Kapital zurückerstattet (vgl. für Kapitalleistungen aus rückkaufsfä- higen Rentenversicherungen bei Rückkauf bzw. Prämienrückgewähr bei Tod: 36 Nr. 1 und KM 375E II).
Bei temporären Leibrenten wird die Rentenleistungen während einer im Voraus begrenzten Zeitspanne aus- zurichten. Sofern der Rentengläubiger bzw. die Rentengläubigerin vor dem Ablauf dieser Zeitspanne verstirbt, fallen die Rentenzahlungen dahin. Nach Ablauf der Vertragsdauer (Auszahlung der temporären Renten) er- lischt die Versicherung. Die Finanzierung erfolgt einmalig oder periodisch. Der Vertrag kann den sofortigen Beginn der Rente ermöglichen oder die Rente aufschieben. Zudem kann im Vertrag die Rente mit oder ohne Rückgewähr im Todesfall vereinbart werden.
1.2 Verpfründung
Durch den Verpfründungsvertrag verpflichtet sich die pfrundnehmende Person, der pfrundgebenden Person ein Vermögen oder einzelne Vermögenswerte zu übertragen. Im Gegenzug dafür erhält sie lebzeitig Unterhalt und Pflege (vorwiegend nur noch in der Landwirtschaft anzutreffen).
1.3 Abgrenzungen von Leibrenten und Verpfründung
1.3.1 Zeitrenten
Die Zeitrente ist eine periodisch wiederkehrende Leistung mit zeitlich begrenzter Leistung. Sie ist nicht auf das Leben einer Person gestellt. Deshalb wird sie unabhängig vom Überleben oder vom Tod der berechtigten Person ausbezahlt. Bei deren Tod gehen die Ansprüche auf die erbberechtigten Personen über. Es handelt sich nicht um eine Form einer Lebensversicherung, sondern um eine reine Kapitalanlage. Ein feststehendes Kapital wird ratenweise zurückbezahlt. Die Finanzierung einer Zeitrente erfolgt einmalig oder periodisch.
1 Quelle für Ausführungen in Ziffer 3: Merkblatt Steueramt des Kantons Aargau Besteuerung freie Vorsorge Säule 3b vom 30.9.2001; Stand 01.01.2015. Diese Ausführungen entsprechen grundsätzlich auch der Praxis im Kanton Basel-Landschaft.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 27 Nr. 5
Durch die Zeitrente wird um den Zinsanteil vergrössertes Kapital in Raten zurückbezahlt. Bei der Zeitrente handelt es sich um eine reine Kapitalanlage. Deshalb sind die Zinserträge als Einkommen aus beweglichem Vermögen (§ 24 lit. e StG; Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG) zu erfassen. Die Zinsquote ist in jedem Einzelfall zu ermitteln. Da das zurück zu bezahlende Kapital bei Beginn des Rentenflusses höher ist als nach den späteren Rentenzahlungen, ist der Zinsertrag am Anfang am Grössten und nimmt stetig ab. Die entsprechende genaue Berechnung ist von den Steuerpflichtigen beizubringen. Möglich ist auch die Zinsberechnung nach Massgabe der Durchschnittszinsmethode. Bei dieser Methode wird der Zinssatz auf dem halben Anfangskapital über die gesamte Laufzeit hinweg berechnet und durch Anzahl der Laufzeitjahre geteilt (vgl. KM 80).
1.3.2 Taggeldleistungen
Taggeldleistungen sind Ersatzeinkünfte sowohl im Sinne von § 24 lit. c StG wie auch von Art. 23 Bst. a DBG. Sie sind keine Renten und daher zu 100 % zu besteuern. Hierunter fallen z.B. Taggelder der Krankenversi- cherung, Arbeitslosenversicherung oder Unfallversicherung. Renten aus Unfallversicherungen sind ebenfalls zu 100 % steuerpflichtig.
1.3.3. Renten aus reinen Risikoversicherungen
Renten aus Risikoversicherungen charakterisieren sich durch Bezahlen einer reinen Risikoprämie ohne ver- mögensbildenden Sparanteil. Die Rente beginnt mit Eintritt des versicherten Ereignisses zu fliessen. Je nach Ausgestaltung des Versicherungsvertrags kann eine lebenslängliche oder eine zeitlich befristete Rente aus- gerichtet werden.
Da kein Rentenstammrecht durch einen vermögensbildenden Sparanteil gebildet wird, sind die Renten nach § 24 lit. c StG bzw. Art. 23 Bst. b DBG zu qualifizieren. Somit sind die Leistungen zu 100 % zu besteuern, selbst wenn sie lebenslang ausgerichtet werden.
2. Besteuerung von Leibrenten und Verpfründung
2.1 Regelung bis und mit Steuerjahr 2024
Die einzelnen Leibrenten, die lebzeitig ausgerichtet werden, sind bis und mit Steuerjahr 2024 im Umfang von 40 % als Einkommen zu besteuern. Es wird also pauschal angenommen, dass 60 % der Rente steuerfreie Kapitalrückzahlung (Sparprämie) darstellt. Dabei wird nicht unterschieden, wie hoch der Selbstfinanzierungs- grad war. Also auch Renten, die durch Erbgang oder Schenkung erworben wurden, werden im Einzelnen zu 40 % als Einkommen besteuert. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Finanzierung mittels regelmäs- siger Prämien oder Einmalprämie erfolgt ist.
Der private Rentenschuldner kann die bezahlten Rentenleistungen im Umfang von 40 % von seinem Einkom- men in Abzug bringen (§ 29 Abs. 1 lit. g StG; Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG).
2.2 Regelung ab Steuerjahr 2025
2.2.1 Leibrentenversicherungen nach VVG (Säule 3b)
Für inländische Leibrentenversicherungen, die dem VVG (Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag) un- terstehen, ist zwischen garantierter Leistung und Überschussanteil zu unterscheiden.
Die Versicherungsgesellschaften müssen eine entsprechende Aufschlüsselung zwischen garantierter Leis- tung und Überschussanteil bescheinigen und dem Versicherungsnehmer bzw. der Versicherungsnehmerin zur Verfügung stellen.
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2.2.1.1 Garantierte Leistung
Betreffend die garantierte Leistung wird der steuerbare Ertragsanteil unter Berücksichtigung des maximal tech- nischen Zinssatzes nach Art. 36 Abs. 1 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz) bestimmt. Massgebend ist dabei das Abschlussjahr des jeweiligen Versicherungsvertrags.
Ist der maximal technische Zinssatz grösser als Null, gelangt die untenstehende Formel (m = maximal techni- scher Zinssatz) zwecks Ermittlung des Ertragsanteils zur Anwendung. Die entsprechenden anwendbaren Pro- zentsätze zur Ermittlung des Ertragsanteils werden jährlich durch die ESTV publiziert.
Beläuft sich der maximal technische Zinssatz auf Null oder ist er negativ, beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
Formel
2.2.1.2 Überschussanteil
Der Ertragsanteil des Überschussanteils wird pauschal mit 70 % ermittelt.
2.2.1.3 Beispiel Leibrentenversicherungen nach VVG
Im Jahr 1990 wurde eine Leibrentenversicherung abgeschlossen. Im Jahr 2025 beginnt eine Leibrente in Höhe von CHF 30'000.– zu laufen. Hiervon entfallen CHF 20'000.– auf die garantierte Leistung und CHF 10'000 fallen als Überschussanteil an.
Der maximal technische Zinssatz beläuft sich für Versicherungsverträge, welche im Jahr 1990 abgeschlossen wurden, auf 3.25 %. Entsprechend beläuft sich der Ertragsanteil der garantierten Leistung (gemäss obenste- hender Formel bzw. Publikation der ESTV) auf 32 %. Demgemäss beläuft sich der Ertragsanteil der garantier- ten Leistung auf CHF 6'400.– (CHF 20'000.– * 32 %) und der Ertragsanteil auf den Überschussanteil beläuft sich auf CHF 7'000.– (CHF 10'000.– * 70 %). Gesamthaft wird somit für die Leibrente ein Ertrag von CHF 13'400.– besteuert.
2.2.2 Private und ausländische Leibrentenversicherungen sowie Verpfründungsverträge
Für private Leibrentenversicherungen und Verprüfungsverträge sowie ausländische Leibrentenversicherun- gen (sofern vergleichbar mit einer schweizerischen Vorsorge, vgl. unten Ziff. 3) findet keine Unterscheidung zwischen garantierter Leistung und Überschussanteil statt.
Massgebend für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre.
Ist die Rendite grösser als Null, gelangt die untenstehende Formel (r = um 0,5 Prozentpunkte erhöhte annua- lisierte Rendite zehnjähriger Bundesobligationen) zwecks Ermittlung des Ertragsanteils zur Anwendung. Die entsprechenden anwendbaren Prozentsätze zur Ermittlung der steuerbaren Rendite werden jährlich durch die ESTV publiziert.
Beläuft sich Rendite auf Null oder ist sie negativ, beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
Der private Rentenschuldner kann die bezahlten Rentenleistungen im selben Umfang von seinem Einkommen in Abzug bringen (§ 29 Abs. 1 lit. g StG; Art. 33 Abs. 1 lit. b DBG).
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 27 Nr. 5
Wenn Leibrentenversicherungen in Fremdwährungen abgeschlossen werden, werden die Renten zum Jah- resmittelkurs der ESTV des betreffenden Bemessungszeitraums umgerechnet.
Formel
2.2.3 Beispiel private und ausländische Leibrentenversicherungen sowie Verpfründungsverträge 2
Eine Steuerpflichtige erhält im Jahr 202X eine private Leibrente von CHF 20'000.–.
Die Rendite der zehnjährigen Bundesobligationen im Jahr 202X und den neun vorangehenden Jahren betru- gen gemäss der Schweizerischen Nationalbank anualisiert 0.23 %. Entsprechend beläuft sich die um 0,5 % erhöhte annualisierte Rendite zehnjähriger Bundesobligationen auf 0,73 %. Demnach beläuft sich der Ertrags- anteil (kaufmännisch abgerundet auf den nächsten ganzen Prozentwert) auf 9 % (gemäss obenstehender Formel bzw. Publikation der ESTV). Demgemäss ist die Leibrente im Umfang von CHF 1'800.– (CHF 20'000.– * 9 %) als steuerbares Einkommen zu berücksichtigen.
Der private Rentenschuldner kann die bezahlten Rentenleistungen im selben Umfang (d.h. CHF 1‘800.–) von seinem Einkommen in Abzug bringen.
2.3. Tabellarische Darstellung
Für eine Übersicht zur Besteuerung von periodischen Leistungen aus unterschiedlichen Versicherungen vgl. 27 Nr. 6.
3. Ausländische Versicherungen
Grundsätzlich werden Renten aus ausländischen Versicherungen nach denselben Kriterien unterschieden und besteuert wie dargestellt.
Bei Renten und Leistungen aus ausländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ist für die Besteu- erung zu unterscheiden, ob die ausländische Versicherung mit einem schweizerischen Vorsorgeplan ver- gleichbar ist (d.h. die Kriterien der Kollektivität, Versicherungsprinzip, Angemessenheit und Gleichbehandlung, wie sie im BVG und der BVV 1 definiert sind). Ist dies nicht der Fall, ist zu unterscheiden, auf welcher rechtli- chen Basis die Leistungen beruhen. Die Steuerfolgen sind unterschiedlich, je nachdem, ob ein Versicherungs- vertrag besteht, wer Versicherungsnehmer bzw. Träger der Prämien ist (Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) oder ob z.B. dafür individuelle Sparkonti o.ä. bestehen.
Abklärungen:
Beruht Leistung/Rente auf einer Einrichtung, die den Kriterien der beruflichen Vorsorge nach schweizeri- schem Recht entspricht?
Falls Nein:
Beruht Leistung auf Versicherungsvertrag?
Wer ist Versicherungsnehmer? Wer bezahlte die Prämien? Wer ist Begünstigter?
Beruht die Leistung auf einem anderen Rechtsverhältnis (z.B. individuelles Sparkonto)?
Wer äufnete das Vorsorgekapital?
Wer kann darüber verfügen?
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier)
2 Da die annualisierte Rendite zehnjähriger Bundesobligationen für zukünftige Jahre (noch) nicht bekannt ist, wird hier beispielhaft eine vergangene Steuerperiode verwendet, obwohl die für diese Steuerperiode noch die alten Besteuerungsregeln gelten.
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KM 80 (Besteuerung von Zeitrenten) KM 375E II (Leibrentenversicherung - Rückgewährssummen im Todesfall) BStPra 6/2005 324 Renteneinkommen: Kein Steuerfreibetrag auf Renten aus Risikoversicherung
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27 Nr. 6 Übersicht über die Besteuerung von Versicherungsleistungen
1. Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) gemäss AHVG (SR | 831.10) | |
Renten | steuerbar (100 %) | Kinderrente bei Empfänger/in der Hauptrente steu- erbar Waisenrente ist bis zu Beginn der Steuerperiode, in welcher der Waise mündig wird, beim Inhaber der elterlichen Sorge steuerbar |
Hilflosenentschädigungen | steuerfrei | Kostenersatz |
Hilfsmittel
Prothesen, Hörgeräte, | ||
Rollstühle usw. | ||
2. Invalidenversicherung (IV) gemäss IVG (SR 831.20) | ||
Renten | steuerbar (100 %) | Kinderrente bei Empfänger/in der Hauptrente steu- erbar |
Taggelder | Kindergeld bei Empfänger/in IV-Taggeld steuerbar | |
Eingliederungsmassnahmen | steuerfrei | Kostenersatz |
(medizinische, berufliche, schulische) | ||
Hilflosenentschädigungen
Hilfsmittel / Behandlungsgeräte | ||
Kapitalhilfe (bei S-Erwerb) | steuerbar, sofern keine | |
Rückzahlungspflicht | ||
3. Ergänzungsleistungen (EL) gemäss ELG (SR 831.30) | ||
Ergänzungsleistungen | steuerfrei | |
Hilfsmittel | ||
4. Berufliche Vorsorge gemäss BVG | (SR 831.4) und FZG (SR 831.42) | sowie übrige berufliche |
Vorsorge (vor- und überobligatorischer Bereich) | ||
Renten | steuerbar (100 %) | Kinderrente bei Empfänger/in der Hauptrente steu- erbar; Waisenrente ist bis zu Beginn der Steuerpe- riode, in welcher der Waise mündig wird, beim Inha- ber der elterlichen Sorge steuerbar Besteuerung zu 80 bzw. 60 %, falls Übergangsrege- lung anwendbar (§ 27bis Abs. 2 StG; Art. 204 DBG) |
31.03.2011/31.12.2016/22.04.2025/08.08.2025 | 1 | |
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Kapitalleistungen | steuerbar (100 %) | vom übrigen Einkommen gesonderte Jahressteuer; Kapitalleistungen im selben Jahr an die gleiche Per- son werden zusammengerechnet |
Art. 22 Abs. 1,2, Art. 38 steuerfrei sind Freizügigkeitsleistungen sowie Kapi- | ||
DBG | talleistungen bei Stellenwechsel, die innert Jahres- frist zum Einkauf in eine andere Vorsorge- bzw. Frei- zügigkeitseinrichtung verwendet werden (§ 28 lit. e StG; Art. 24 lit. c DBG) | |
Leistungen an Personen mit Wohnsitz Quellensteuer bzw. Sofern die Schweiz mit dem ausländischen Wohn-
im Ausland | Freistellung § 68o, § 68obis 3 StG, Art. 95, 96 DBG, Art. 10,11 QStV | sitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen abge- schlossen hat, kann in der Regel bei Kapitalleistun- gen die Quellensteuer zurückgefordert werden bzw. erfolgt bei Renten eine Freistellung (s. Merkblätter) |
Verpfändung (WEF) | steuerfrei, sofern keine | |
Pfandverwertung | ||
5. Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) gemäss BVV3 (SR 831.461.3 | ||
Kapitalleistungen und Renten | steuerbar (immer 100 %); im Übrigen analog be- rufliche Vorsorge (s. Ziffer 4) | geleistete Beiträge in den Uebergangsjahren 1999/2000 können bei der Staatssteuer in Abzug gebracht werden (§27bis Abs. 3 StG) |
6. Krankenversicherung gemäss KVG (SR 832.10) inkl. Zusatzversicherungen
Krankenpflegeleistungen | steuerfrei | Kostenersatz |
Taggelder | steuerbar | Quellensteuer bei ausländischen Arbeitnehmer/in- nen ohne Niederlassung (§ 68b StG; Art. 84 Abs. 2 |
StG | ||
7. Unfallversicherung gemäss UVG | (SR 832.20) und private Unfallversicherung | |
Taggelder | steuerbar (100 %) | Quellensteuer bei ausländischen Arbeitnehmer/in- nen ohne Niederlassung (§ 68b Abs. 2b StG; Art. 84 |
Renten | Abs. 2 DBG) | |
Art. 23 lit. a bzw. b DBG | ||
Kapitalleistungen | steuerbar (100 %) | vom übrigen Einkommen gesonderte Jahressteuer |
Rentenauskauf | § 24 lit. c., § 36 StG Art. 23 lit. b, Art. 38 DBG | Quellensteuer bei ausländischen Arbeitnehmer/in- nen ohne Niederlassung (§ 68obis Abs. 3 StG; Art. 84 Abs. 2 DBG) |
Integritätsentschädigung | steuerfrei | Ersatz seelischen "Schadens" |
Hilflosenentschädigung | steuerfrei | Kostenersatz |
Pflegeleistungen
Kostenvergütungen
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 27 Nr. 6
für Hilfsmittel und Auslagen | ||
8. Militärversicherung gemäss MVG | (SR 833.1) | |
Taggelder | steuerbar | Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die vor dem 1.1.1994 zu laufen begannen, sowie altrechtliche In- |
Renten | § 24 lit. a bzw. c StG validenrenten, die nach dem 1.1.1994 in eine Alters- | |
rente umgewandelt wurden, sind steuerfrei (Art. 116 | ||
Entschädigung für Verzögerung in der Art. 23 lit. a bzw. | b MVG); werden solche steuerfreien Renten wegen | |
Berufausbildung (Art. 30 MVG) | DBG | Überversicherung gekürzt, können die Renten an- derer Sozialversicherungen nicht im Umfang der |
Nachfürsorgemassnahmen (Art. 34 | Kürzung steuerbefreit werden | |
Abs. 2 MVG) | Integritätsschadenrenten s. unten | |
Entschädigungen an Selbständiger- | steuerbar | |
werbende | ||
Kapitalhilfe (Art. 38 MVG) | steuerbar, sofern keine Rückzahlungspflicht | |
§ 24 Abs. b StG
Rentenauskauf | steuerbar | vom übrigen Einkommen gesonderte Jahressteuer |
Abfindung in Kapitalform | § 24 lit. c, § | 36 StG |
Art. 23 lit. b, Art. 38 | ||
DBG | ||
Integritätsschadenrenten | steuerfrei | |
Genugtuung | ||
Art. 24 lit. g | DBG | |
Sachleistungen | steuerfrei | Kostenersatz |
(Heilbehandlung, berufliche Ausbil- | ||
dung, Umschulung, Hilfsmittel) | s. insbesondere Art. 8 lit. a - d, p, s, u und v MVG | |
Vergütung von Kosten und Sachschä- | ||
den | ||
Hilflosenentschädigung
Entschädigung für Berufs- | ||
ausbildungskosten (Art. 61 MVG) | ||
9. Erwerbsausfallentschädigungen gemäss EOG (SR 834.1) | ||
Grundentschädigungen | steuerbar | |
Kinderzulagen | § 23 Abs. 1, § StG | 24 lit. c |
Zulagen für Betreuungskosten | Art. 16 Abs. 1, Art. 18, | |
Art. 23 lit. a | DBG | |
Betriebszulagen
31.03.2011/31.12.2016/22.04.2025/08.08.2025 | 3 | |
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 27 Nr. 6
10. Familienzulagen gemäss FLG (SR 836.1) und FamZG (SR 836.2) und kantonalem Recht
(SGS 838) | ||
Haushaltungszulagen | steuerbar | |
Kinderzulagen | ||
Geburtszulagen |
Ausbildungszulagen
11. Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung gemäss AVIG (SR 837.0)
Taggelder | steuerbar | |
Kurzarbeits-, Schlechtwetter- | ||
Insolvenzentschädigungen | ||
Einarbeitungs- und | ||
Ausbildungszuschüsse | ||
Vorruhestandsregelung | ||
Ausbildungskosten | steuerfrei | Kostenersatz |
Pendler- und | ||
Wochenaufenthalterbeiträge | ||
Bürgschaftsübername | steuerfrei | kein Einkommen |
Arbeitslosenhilfe | steuerfrei | |
12. Freie Vorsorge (Säule 3b)
12.1 Nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherungen | ||
Temporäre Todesfallversicherung | steuerbar § 24 lit. c, § 36 | vom übrigen Einkommen gesonderte Jahressteuer; Versicherung mit bestimmter Vertragsdauer (für le- StG benslängliche Todesfallversicherung s. Ziff. 12.2) vgl. KM 344 (Wiedergegeben in Baselbieter Steuer- |
Art. 23 lit. b, Art. 38 buch, Band 1, 36 Nr. 1) | ||
DBG | ||
Erlebensfallversicherung ohne Rück- steuerbar (100 %) | zusammen mit übrigem Einkommen | |
gewähr | ||
§ | ||
Überschussbeteiligung : | ||
- bei Verrechnung mit Prämien | steuerfrei | |
- bei Tod / Invalidität | steuerbar § 24 lit. c, § 36 | vom übrigen Einkommen gesonderte Jahressteuer vgl. KM 344 StG |
Art. 23 lit. b, Art. 38 | ||
DBG | ||
31.03.2011/31.12.2016/22.04.2025/08.08.2025 | 4 | |
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 27 Nr. 6
- bei Vertragsablauf / Vertragsauflö- steuerbar | zusammen mit übrigem Einkommen | |
sung | ||
- Bonussystem | steuerbar | zusammen mit übrigem Einkommen |
Verwendung zur Finanzierung einer | ||
Gewinnzusatzversicherung (d.h. ge- § 24 lit. equater StG | ||
mischten Versicherung mit Einmalprä- | ||
mie) | ||
12.2 Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen | ||
Gemischte Versicherung: | ||
- periodische Prämien | einkommenssteuerfrei | gilt auch für Überschussanteil |
bei Tod Erbschafts- steuer § 28 lit. b StG; § 1 ESchStG
Einmalprämie
--Todesfall | einkommenssteuerfrei; |
Erbschaftssteuer § 28 lit. b StG; § 1 ESchStG
-- Erlebensfall/Rückkauf | § 28 lit b, § 24 lit. equater steuerfrei, sofern der Vorsorge dienend (Auszah- | |
StG | lung ab 60 aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. | |
Art. 20 Abs. 1a , Art. 24 Altersjahres begründet wurde); | ||
lit. b DBG | steuerbar, sofern nicht der Vorsorge dienend (s. oben); Differenz zwischen Prämie und Versiche- rungsleistung (inkl. Überschussanteil) zusammen mit dem übrigen Einkommen; | |
Vermögensanfälle aus rückkaufsfähigen Kapital- versicherungen mit Einmalprämie, die bis zum 31.12.1998 abgeschlossen wurden, sind bei den Staats- und Gemeindesteuern steuerfrei (§ 28 lit b, § 24 lit equater StG); für die Bundessteuer s. Art. 205a DBG | ||
Erlebensfallversicherung | ||
mit Rückgewähr: | ||
- periodische Prämien | steuerfrei | Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall muss mitversichert sein |
- Einmalprämie | steuerbar | Differenz zwischen Prämie und Versicherungsleis- tung (inkl. Überschussanteil) zusammen mit dem übrigen Einkommen; |
31.03.2011/31.12.2016/22.04.2025/08.08.2025 | 5 | |
Lebenslängliche Todesfallversiche- analog gemischte Ver- rung sicherung (s. oben) Kapitalversicherungen mit Einmalprä- steuerbar mie, die nicht der Vorsorge dienen (Versicherungen auf festen Termin, § 28 lit. equater StG Versicherungen ohne feste Vertrags- dauer) Art. 20 Abs. 1a DBG Rückkaufswert Vermögenssteuer 12.3 Nicht rückkaufsfähige RentenversicherungenLeibrente ohne Rückgewähr steuerbar (teilweise) Erwerbsunfähigkeitsrente steuerbar (100 %) Art. 23 lit. a DBG Todesfall-, Hinterbliebenen-, Überle- steuerbar (100 %) bens- Zeitrente § 24 lit. c StG Überlebensrente (ohne Rückgewähr) Art. 23 lit. b DBG 12.4 Rückkaufsfähige RentenversicherungenRente steuerbar (teilweise) Kapital bei Rückkauf einer laufenden steuerbar (teilweise) Rente 31.03.2011/31.12.2016/22.04.2025/08.08.2025 | Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 27 Nr. 6 steuerlich keine Versicherung, sondern Anlagege- schäft (s. KS EStV 1995/96 Nr. 24 vom 30.6.1995 Ziffer II/1b; für das geänderte Übergangsrecht s. auch RS EStV vom 24.4.1996) Bis 2024: Garantierte Leistung und Überschussan- teil zu 40 % steuerbar Ab 2025:
falls Ablösung der Rente durch Bezug des diskon- tierten Ablösungswertes: vom übrigen Einkommen gesonderte Jahressteuer (§ 36 StG; Art. 38 DBG) Bis 2024: Garantierte Leistung und Überschussan- teil zu 40 % steuerbar Ab 2025:
Bis 2024: 40 % der Rückkaufssumme steuerbar; vom übrigem Einkommen gesonderte Jahressteuer 6 |
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 27 Nr. 6
§ 27, § 36 StG Ab 2025: Art. 22 Abs. 3 - Inländische Leibrentenversicherung: Garantierte Art. 38 DBG Leistung abhängig vom Abschlussjahr des Ver- trags und dem maximal technischen Zinssatz nach VAG; Überschussanteil zu 70 %; vom übri- gem Einkommen gesonderte Jahressteuer
Ausländische Leibrentenversicherung: Garan- tierte Leistung und Überschussanteil abhängig von der annualisierten Rendite zehnjähriger Bun- desobligationen während des betreffenden Steu- erjahres und der neun vorangegangenen Jahre; vom übrigem Einkommen gesonderte Jahres- steuer
Kapital bei Rückkauf einer aufgescho- steuerbar (teilweise) Bis 2024: 40 % der Rückkaufssumme steuerbar; benen vom übrigem Einkommen gesonderte Jahressteuer Rente, wenn Kriterien nach § 24 lit. § 27, § 36 StG equarter StG bzw. Art. 20 Abs. 1a DBG Art. 22 Abs. 3, Art. 38 Ab 2025: erfüllt* DBG - Inländische Leibrentenversicherung: Garantierte Leistung abhängig vom Abschlussjahr des Ver- trags und dem maximal technischen Zinssatz nach VAG; Überschussanteil zu 70 %; vom übri- gem Einkommen gesonderte Jahressteuer
Ausländische Leibrentenversicherung: Garan- tierte Leistung und Überschussanteil abhängig von der annualisierten Rendite zehnjähriger Bun- desobligationen während des betreffenden Steu- erjahres und der neun vorangegangenen Jahre; vom übrigem Einkommen gesonderte Jahres- steuer
* mind. 5 Jahre Vertragsdauer, Auszahlung nach Al- ter 60, Vertragsabschluss vor Alter 66 Kapital bei Rückkauf einer aufgescho- steuerbar (Ertragsan- steuerbar ist der Ertragsteil (Auszahlung minus Prä- benen teil) mie) zusammen mit dem übrigen Einkommen Rente, wenn Kriterien nach § 24 lit. equater StG bzw. Art. 20 Abs. 1a DBG § 24 lit. equater StG * mind. 5 Jahre Vertragsdauer, Auszahlung nach Al- nicht erfüllt* Art. 20 Abs. 1 DBG ter 60, Vertragsabschluss vor Alter 66 Kapital bei Tod (Prämienrückgewähr) steuerbar Einkom- Bis 2024: 40 % der Rückkaufssumme steuerbar; menssteuer (teilweise) vom übrigem Einkommen gesonderte Jahressteuer
§ 27, § 36 StG Ab 2025:
Inländische Leibrentenversicherung: Garantierte
Art. 22 Abs. 1, Art. 38 Leistung abhängig vom Abschlussjahr des Ver- DBG trags und dem maximal technischen Zinssatz nach VAG; Überschussanteil zu 70 %; vom übri- gem Einkommen gesonderte Jahressteuer
Ausländische Leibrentenversicherung: Garan- tierte Leistung und Überschussanteil abhängig von der annualisierten Rendite zehnjähriger Bun- desobligationen während des betreffenden Steu- erjahres und der neun vorangegangenen Jahre; vom übrigem Einkommen gesonderte Jahres- steuer
einkommenssteuerfrei Der von der Einkommenssteuer befreite Anteil un- (teilweise) terliegt einer allfälligen Erbschaftssteuer
31.03.2011/31.12.2016/22.04.2025/08.08.2025 7
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 27 Nr. 6
Erbschaftssteuer § 1 EStG | ||
Rückkaufswert | Vermögenssteuer | Gilt sowohl während Aufschubzeit als auch in der Rentenphase |
13. Zeitrente | ||
gilt auch für temporäre Leibrenten bis Zinsquote steuerbar | Es ist sowohl die Zinsberechnung nach der effekti- | |
5 Jahre | (100 %) | ven Methode (Abzinsung) als auch nach der Durch- schnittszinsmethode möglich |
14. Leistungen aus Haftpflichtrecht | ||
Renten Taggelder | steuerbar (100 %) | |
Kapitalleistungen | steuerbar (100 %) | vom übrigen Einkommen gesonderte Jahressteuer |
Art. 23 lit. b, Art. 38 | ||
DBG | ||
Vergütung von Kosten und Sachschä- steuerfrei | Kostenersatz | |
den | ||
(inkl. Haushaltsführungsentschädi- | ||
gung) | ||
Genugtuung | steuerfrei | bei Genugtuung infolge Tod keine Erbschaftsteuer (§ 9 ESchStG) |
15. Opferhilfe gemäss OHG (SR | 312.5) | |
Entschädigung (Art. 11 - 15 OHG) | ||
- Heil- und Pflegekosten | steuerfrei | |
- Erwerbsausfall | steuerbar | |
§ 24 lit. c StG Art. 23 lit. a bzw. b DBG
- Haushaltsführungsentschädigung steuerfrei
Genugtuung | steuerfrei | |
31.03.2011/31.12.2016/22.04.2025/08.08.2025 | 8 | |
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 27 Nr. 6
Art. 24 lit. g DBG Beratung Schutz im Verfahren steuerfrei Kostenersatz (Art. 3ff. OHG)
16. Sachversicherung
Entschädigung für Sachschäden steuerfrei Kostenersatz
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS EStV Nr. 24 vom 30. Juni 1995 (Einmalprämienversicherung) KM 375E II (Leibrentenversicherung - Rückgewährssummen im Todesfall) KM 344 (Besteuerung von Kapitalleistungen aus nicht rückkaufsfähigen Todesfall-Risikoversicherun- gen (Säule 3b) ab Steuerperiode 2001) KM 482 (Harmonisierungsrechtliche Steuerbestimmungen) StGE Nr. 083/2005 und 84/2005 vom 24. Juni 2005, Besteuerung einer nicht rückkaufsfähigen priva- ten Kapitalversicherung BStPra 6/2005 324 Renteneinkommen: Kein Steuerfreibetrag auf Renten aus Risikoversicherung
31.03.2011/31.12.2016/22.04.2025/08.08.2025 9
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 27 Nr. 7
27 Nr. 7 Besteuerung von Rentennachzahlungen Eine wiederkehrende Leistung, welche in Form einer einmaligen Kapitalzahlung erbracht wird, für welche jedoch eine periodische Auszahlung vorgesehen wäre, soll grundsätzlich derjenigen Progression unterstellt werden, welche anwendbar wäre, wenn an Stelle der Einmalauszahlung eine jährliche Leistung ausgerichtet worden wäre (vgl. § 35 StG bzw. Art. 37 DBG).
Früher wurden bei Nachzahlungen von Renten oder Lohn nur periodenfremde Leistungen der satzbestim- menden Reduktion von § 35 StG bzw. Art. 37 DBG unterstellt, d.h. satzbestimmend durch die Anzahl der in der Vergangenheit liegenden Jahre geteilt. Derjenige Teil der Nachzahlung, welcher eine periodische Leis- tung abgelten soll, die sowieso in die aktuelle Steuerperiode fallen würde, wurde dabei nicht umgerechnet, sondern als ordentliche Leistung erfasst.
Nach diversen, von unterschiedlichen Gerichtsinstanzen bestimmten Berechnungsvarianten hat das Schweizerische Bundesgericht mit Entscheid vom 4. Juli 2006 definitiv festgelegt, wie solche Nachzahlun- gen satzbestimmend zu berücksichtigen sind: Der steuerbare Gesamtbetrag der Nachzahlung (Abfindung) ist durch die Anzahl der damit abgegoltenen Monate zu teilen und mit dem Faktor 12 zu multiplizieren (Um- rechnung auf eine jährliche Leistung), was den satzbestimmenden Betrag der Nachzahlung ergibt. Dazu ein konkretes Beispiel:
Steuerbare Nachzahlung im Jahre 2015 von CHF 171'929 für Renten vom März 2009 bis Juni 2015 also für insgesamt 76 Monate. Das satzbestimmende Einkommen für die Steuerperiode 2015 ist deshalb unter Be- rücksichtigung des übrigen Einkommens wie folgt zu berechnen:
CHF 171'929 / 76 x 12 = CHF 27'146.
Die periodischen Rentenauszahlungen, welche ab dem Zeitpunkt fliessen, bis zu dem die Nachzahlung er- folgte, werden effektiv dazugezählt. D.h. für das obige Beispiel: bis und mit Juni 2015 erfolgte die Nachzah- lung, ab Juli 2015 setzen die periodischen Rentenauszahlungen ein, diese werden für die Satzbestimmung nebst den im Beispiel gerechneten CHF 27‘146 dazugezählt.
Diese Praxis gilt auch für Lohn-Nachzahlungen (KM 395).
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) BStPra 6/2006 255-295 KM 395
31.03.2011/31.12.2016 1
Steuerbuch Basel-Landschaft Band 1 - Einkommen 27 Nr. 8
27 Nr. 8 Ersatzeinkünfte
1. Allgemeines
Ersatzeinkünfte im Sinne von § 24 lit. c StG sind Leistungen, die an Stelle des Erwerbseinkommens treten, wie z.B. Bezüge aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und anderen Vorsorgeformen, Einkünfte aus Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, aus Arbeitslosen-, Unfall- und Krankenversicherungen. Zum steuerbaren Ersatzeinkommen gehören auch Leistungen aus privater Versicherung, Entschädigungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit oder eines Rechtes sowie Renten und Kapitalabfindungen aller Art.
Ersatzeinkünfte können sowohl als Taggelder, als Rente oder auch als Kapitalabfindung fliessen. Sämtliche Ersatzeinkünfte stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen dar, da sie anderes steuerbares Einkommen ersetzen.
Eine Tabellarische Übersicht zu den Leistungen aus Vorsorge und Versicherungen findet sich in 27 Nr. 6
2. Einkünfte aus den drei Säulen
2.1 Leistungen aus der Säule 1
Die 1. Säule ist die obligatorische staatliche Grundversicherung durch die Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (vgl. AHVG/IVG). Die Ausgleichskassen richten den Versicherten Alters- und Invalidenren- ten sowie allfällige Zusatzrenten für Ehegatten und Kinder aus. Die Hinterlassenenrenten werden an den überlebenden Ehegatten und an die Waisen ausbezahlt. Für Details vgl. 27 Nr. 2.
IV-Leistungen werden häufig erst nach einer länger dauernden Abklärung zum Umfang und Dauer der Er- werbseinbusse (Invalidität) ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt des Beginns der Invalidität in Form einer Nachzahlung (vgl. hierzu 35 Nr. 1 und 27 Nr. 7).
2.2 Leistungen aus Säule 2 (kollektive berufliche Vorsorge
Die 2. Säule umfasst die berufliche Vorsorge durch den Arbeitgeber (vgl. BVG). Die Personalvorsorgeein- richtungen richten ebenfalls Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrenten sowie unter bestimmten Vorausset- zungen Kapitalabfindungen aus. Innerhalb der zweiten Säule gilt folgende Unterteilung: Die Säule 2a bein- haltet die obligatorische berufliche Vorsorge, welche bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen versichert ist (vgl. Art. 48 BVG). Darüber hinausgehende Leistungen aus der so genannten überobligatorischen Vorsorge werden als Säule 2b bezeichnet. Für deren Abdeckung sind die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen zuständig (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG). Die obligatorische und überobligatorische Vorsorge kann auch bei der- selben Einrichtung angeschlossen sein. Leistungen aus Freizügigkeitspolicen werden ebenfalls der Säule 2b zugeordnet. Die Leistungen aus der obligatorischen und überobligatorischen Vorsorge werden identisch besteuert. Für Details vgl. 27 Nr. 3.
2.3 Leistungen aus Säule 3 (individuelle Vorsorge)
Die 3. Säule wird unterteilt in die gebundene Selbstvorsorge 3a (vgl. BVV 3) und die freie Vorsorge 3b.
Die Vorsorgeformen der Säule 3a kann grundsätzlich jedermann errichten, der erwerbstätig ist: Für Arbeit- nehmende bildet die Säule 3a eine Ergänzung ihrer Vorsorge aus der 1. und 2. Säule. Bei selbständig er- werbenden Personen, für welche die 2. Säule fakultativ ist, hat die Säule 3a eine weitaus grössere Bedeu- tung: sie dient ihnen als Ersatz der 2. Säule. Zugelassen sind nur zwei ganz bestimmte Vorsorgeformen, nämlich:
Die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen;
Die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen.
Für Details vgl. 27 Nr. 4
Zu den Leistungen aus der Säule 3b zählen Leistungen aus Risikoversicherungen (z.B. Erwerbsunfähig- keitsrenten) und Leibrentenversicherungen mit Risikoschutz (vgl. auch 27 Nr. 5). Bezüglich Erwerbsunfähig- keitsversicherungen von Selbständigerwerbenden vgl. 29 Nr. 22.
30.09.2011/31.12.2016 1
Steuerbuch Basel-Landschaft Band 1 - Einkommen 27 Nr. 8
3. Einkünfte aus Arbeitslosenversicherung
Über die Leistungen der Arbeitslosenversicherung wird den Versicherten von der Kasse eine Bescheinigung abgegeben. Die Arbeitslosenkassen sind gemäss Weisung des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) vom 7. März 2000 gegenüber den Steuerbehörden im Einzelfall und auf schriftliches Gesuch hin kostenlos zur Auskunft über Leistungen an eine steuerpflichtige Person verpflichtet, wenn diese trotz eingeschriebener Mahnung ihrer steuerrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.
Die Arbeitslosenhilfe gemäss Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe sind steu- erfrei.
4. Einkünfte aus Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen
Zu 100 % steuerpflichtig sind Renten und Taggelder aus
Berufs- und Nichtberufsunfallversicherungen
Krankenkassenversicherungen
Haftpflichtversicherungen
Eine Rente aus Nichtbetriebsunfallversicherung ist ab der Steuerperiode 2001 zu 100 % zu versteuern (StGE Nr. 80/2002 vom 16.8.2002).
5. Leistungen der Militärversicherung
Taggelder, Renten und Kapitalleistungen der Militärversicherung, die ab dem 1.1.1994 zu laufen beginnen oder fällig werden, sind zu 100% steuerbar. Nicht steuerbar sind nach wie vor die sogenannten Altrenten, also Leistungen, die vor dem 1.1.1994 zu laufen begonnen haben. Darunter fallen auch die altrechtlichen Invalidenrenten, die nach dem 1.1.1994 in eine Altersrente umgewandelt werden. Stirbt hingegen der Emp- fänger einer altrechtlichen Invalidenrente, entsteht für die überlebende Ehegattin ein Anspruch auf eine Ehe- gattenrente, die zu 100 % steuerbar ist (vgl. ferner KS ESTV Nr. 11 vom 8. Juni 1994,).
Das Kapital, welches aus Renten der Militärversicherung gebildet worden ist, sowie der daraus fliessende Ertrag sind steuerbar (BGE 63 I 201; RE 1971/73 Nr. 17).
6. Mutterschaftsentschädigung
Die Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung (Art. 16 ff. Erwerbsersatzgesetz, SR 834.1) sind ab dem 1. Juli 2005 in Kraft. Organisatorisch und verfahrensmässig lehnt sich die Mutterschaftsentschädigung an die Regelungen der Erwerbsersatzordnung an. Für die Einzelheiten s. Merkblatt Mutterschaftsentschädi- gung der AHV/IV Nr. 6.02 unter http://www.ahv-iv.info bzw. Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädi- gung.
7. Entschädigung für die Nichtausübung einer Tätigkeit oder eines Rechtes
Zu den steuerbaren Entschädigungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit zählt insbesondere eine Ent- schädigung für ein Konkurrenzverbot. Beispiele für eine steuerbare Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechtes sind:
Zahlungen für den Verzicht auf die Ausübung einer Nutzniessung oder einer anderen Dienstbarkeit
Entschädigungen für den Rückzug einer Einsprache.
Soweit die Entschädigung allerdings Auslagenersatz darstellt, ist sie nicht steuerbar. Führt sie zu einer Wertverminderung eines Grundstückes, ist dies als Teilveräusserung des Grundstückes zu betrachten.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS ESTV Nr. 11 vom 8. Juni 1994 betreffend die Besteuerung von Leistungen aus Militärversicherung BStPra 7/1999 462-466 Selbständige Tätigkeit: Ersatzeinkommen am Geschäftsdomizil steuerbar StGE 80/2002 Einkünfte aus Nichtberufsunfallrenten (Härteparagraph) StGE Nr. 530 09 81 vom 10.09.2010 Temporäre Todesfallversicherung
30.09.2011/31.12.2016 2
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 1
29 Nr. 1 Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
1. Allgemeines
Kosten, die für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort entstehen, können als Berufsauslagen zum Abzug zugelassen werden. Sie bilden dann anrechenbare Aufwendungen, wenn eine steuerpflichtige Person zur Er- zielung von steuerbaren Einkünften auf die Benützung eines Verkehrsmittels angewiesen ist und ihr nicht zugemutet werden kann, den Arbeitsweg zu Fuss zu bewältigen. Die Auslagen müssen effektiv aufgewendet worden sein.
Fahrtkosten waren früher betragsmässig nicht begrenzt 1. Zu beachten ist jedoch, dass nur berufsnotwendige Kosten in Abzug gebracht werden können. Notwendig sind Aufwendungen, solange die steuerpflichtige Per- son in der ihr zumutbaren Weise an den Arbeitsort gelangt. Auch bei Benützung des Privatautos sind grund- sätzlich nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abziehbar. Nur bei Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, sind die Aufwendungen für die Fahrt mit dem eigenen Auto abzugsfähig.
Wird der Arbeitsweg von der steuerpflichtigen Person mit dem eigenen Auto zurückgelegt, weil sie dadurch einen Zeitgewinn erzielt oder das Privatleben flexibler gestalten kann, so sind die entsprechenden Kosten nicht abzugsfähig, sofern die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar wäre.
Bei der Berechnung von nicht pauschalierten Fahrtkosten ist praxisgemäss von 220 Arbeitstagen auszugehen. Hat die steuerpflichtige Person mehr Arbeitstage zu verzeichnen, ist dies – als steuermindernde Tatsache – von ihr nachzuweisen. Bei Lehrern werden im Regelfall 180 Arbeitstage pro Jahr angenommen. Dabei wird davon ausgegangen, dass Lehrpersonen in der unterrichtsfreien Zeit, vorab während den Schulferien, nicht in den Räumlichkeiten der Schule arbeiten.
Kein Abzug kann geltend gemacht werden, wenn ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht oder im Lohn- ausweis das Feld «F» (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) angekreuzt ist.
Nach der Praxis im Kanton Basel-Landschaft ist es zumutbar, den Arbeitsweg zu Fuss zu gehen, sofern sich Arbeits- und Wohnort in derselben Gemeinde befinden. Es handelt sich um eine Schematisierung und trifft vorab für die kleineren Einwohnergemeinden des Kantons zu. Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Zu- mutbarkeit eines Fussmarsches (bis max. 1,5 km) gegeben ist oder nicht. Ist der Fussweg unzumutbar, ist (mindestens) ein Fahrtkostenabzug mit den öffentlichen Verkehrsmitteln abzugsberechtigt.
2. Öffentliches Verkehrsmittel
In der Regel beschränken sich die Kosten auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel. Abzugsfähig sind die tatsächlichen Kosten (§ 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 Vo StG).
Für steuerpflichtige Personen, die innerhalb des Tarifverbundes Nordwestschweiz (TNW) arbeiten, sind die Kosten des Umweltschutzabonnements (U-Abo) zum Abzug zuzulassen. Dabei werden pauschal die Kosten für 12 Monatsabonnemente akzeptiert, auch wenn steuerpflichtige Personen über ein Jahresabonnement ver- fügen, bei welchem nur 10 Monate in Rechnung gestellt werden. Die für das jeweilige Steuerjahr geltenden Maximalbeträge werden im Einlageblatt «Berufsauslagen» der Steuererklärung sowie im Beiblatt «Zu Ihren Informationen» (Rubrik: gesetzliche Neuerungen) aufgeführt.
Ausserhalb des TNWs sind die tatsächlich belegten Auslagen zu berücksichtigen. Als Abzug kommen in der Regel das benötigte Streckenabonnement zwischen Wohn- und Arbeitsort oder das Generalabonnement (GA) der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) in Frage. Die höheren Kosten des GA’s oder anderer Billette «ers- ter Klasse» sind abzugsfähig, wenn der entsprechende Zahlungsnachweis erbracht wird.
Für Mitarbeitende von dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV) angeschlossenen Unternehmen, welche An- spruch auf Fahrvergünstigungen Personal (FVP) haben und daher unentgeltlich oder zu einem reduzierten Preis ein GA erhalten (GA-FVP), gilt ab Steuerjahr 2016 folgende Regelung:
1 Dies betrifft die Steuerjahre vor Inkrafttreten der Begrenzung des Fahrtkostenabzuges (vgl. hinten Ziffern 6 und 7).
31.03.2011/30.06.2013/31.12.2016/31.12.2017/31.10.2018/30.04.2024/30.01.2026 1
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 1
Im Lohnausweis ist das Feld «F» anzukreuzen (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeits- ort).
Als Privatanteil sind 30 % des Einzelhandelspreises im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 aufzuführen. Ein all- fällig vom Mitarbeitenden zu leistender Aufpreis wird hierbei vom Einzelhandelspreis abgezogen.
Mit dieser Pauschallösung ist grundsätzlich der Arbeitsweg abgegolten. Eine Aufrechnung zufolge Limitie- rung der Arbeitswegkosten erfolgt nicht. Mitarbeitende, die zufolge fehlender Verbindungen auf die Benut- zung des Privatfahrzeugs zum Arbeitsort angewiesen sind, können zudem die betreffenden Kosten im Rahmen des begrenzten Fahrtkostenabzugs geltend machen. Diesfalls wird im Lohnausweis unter Ziffer 15 die Bemerkung «unregelmässiger Dienst ohne ÖV-Verbindung» angebracht. Solche Mitarbeitende können ohne weiteren Nachweis für die Hälfte der Arbeitstage die Fahrtkosten mit dem privaten Motorfahrzeug geltend machen.
Für Einzelheiten siehe: Praxishinweis SSK «Gehaltsnebenleistungen an Mitarbeitende der dem VöV (Verband öffentlicher Verkehr) angeschlossenen Unternehmen vom 2./3. Juni 2015» (Homepage SSK: www.steuerkon- ferenz.ch und unten abgebildeter Pfad).
3. Abzugsfähige Kosten bei Unzumutbarkeit/fehlendem öffentlichen Verkehrsmittel
3.1 Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel
Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, Fahrtkosten, die ihr für die Benützung des eigenen Motorfahrzeugs entstehen, geltend zu machen, sofern sie den Nachweis zu erbringen vermag, dass ihr für den Weg zur Arbeit entweder keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder dass für sie deren Benützung unzumut- bar ist. Die Kosten für die Benützung des eigenen Fahrzeugs können nur in folgenden Fällen abgezogen werden:
Die Unzumutbarkeit kann sich generell aus dem hohen Zeitaufwand für den Arbeitsweg ergeben. Anders als in anderen Kantonen wird im Kanton Basel-Landschaft nicht auf die Zeitersparnis, sondern auf die tägliche Reisedauer abgestellt. Wenn die An- und Rückreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 2,5 Stun- den übersteigt, so gilt deren Benützung grundsätzlich nicht mehr als zumutbar. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel kann im Einzelfall auch aufgrund anderer nachzuweisender Aspekte unzumutbar sein. Eine fehlende Zumutbarkeit wird auch bejaht, wenn die steu- erpflichtige Person mehr als 1,5 Kilometer bis zur nächstgelegenen Haltestelle zu Fuss gehen muss.
Für die Berechnung des Zeitaufwandes und der Wegstrecke dienen www.google.ch/maps (Google Maps) und www.sbb.ch/fahrplan (Online-Fahrplan der SBB). Dabei wird im Kanton Basel-Landschaft die schnellste und nicht die kürzeste Route ermittelt. Dieser Vorgang entspricht der konstanten Praxis der kantonalen Steuerverwaltung und des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft, wonach der schnellste Fahrtweg massgebend ist und äussere Umstände, wie gelegentlicher Stau, Wartezeiten oder Wetterverhältnisse, jeweils ausser Acht bleiben (vgl. dazu den Entscheid des Steuergerichts Nr. 022/2008 vom 5. März 2008, zu finden im Internet unter Entscheide des Steuergerichts).
Der steuerpflichtigen Person fehlt für den Weg zur Arbeit ein öffentliches Verkehrsmittel oder es steht bei Arbeitsbeginn oder Arbeitsende kein öffentliches Verkehrsmittel mehr zur Verfügung. Die steuerpflichtige Person hat die Umstände darzutun und die entsprechenden Beweismittel (Fahrplanauszug, Arbeitszeit- nachweis der Arbeitgeberfirma oder dergleichen) mit der Steuererklärung zwingend einzureichen.
Die steuerpflichtige Person muss ihr Fahrzeug am Arbeitsplatz zur Verfügung halten und die Arbeitgeber- firma richtet für die Fahrt zum Arbeitsplatz keine Entschädigung aus, sondern vergütet lediglich die Dienst- fahrten (Bestätigung des Arbeitgebers ist mit der Steuererklärung einzureichen).
Die steuerpflichtige Person ist wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit auf die Benützung des eigenen Fahr- zeugs angewiesen. Sie hat dazu ein entsprechendes Arztzeugnis vorzulegen.
Ist keine der genannten Kriterien erfüllt, so gelten nur diejenigen Kosten als berufsnotwendig, die bei Benüt- zung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstehen würden (§ 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 Vo StG).
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3.2 Pauschalierter Abzug oder effektive Fahrtkosten mit dem Auto
Sind die Voraussetzungen für die Benützung des eigenen Fahrzeugs erfüllt, können für die Benützung eines Autos bis zu CHF 0.70 (ab Steuerperiode 2026: CHF 0.75) pro Fahrkilometer als Berufsauslagen beansprucht werden. Dieser pauschalierte Ansatz ist in § 3 Abs. 1 Bst. a Ziffer 3 Vo StG festgelegt. In diesen pauschalierten Ansätzen ist die Garagen- oder Parkplatzmiete inbegriffen. Dies hat das Kantonsgericht (KGE vom 20. August 2008, S.14) bestätigt.
Die Kurzmitteilung 434 enthielt eine Abstufung der Fahrtkosten im Verhältnis zur Fahrleistung (vgl. Ziffer 6). Mit der Begrenzung des Fahrtkostenabzugs bei den Staatssteuern hat diese Abstufung an Bedeutung verlo- ren. Die Kurzmitteilung und damit die Praxis bezüglich Abstufung der Fahrtkosten sind deshalb aufgehoben worden.
Selbstverständlich bleibt anstelle des pauschalierten Abzugs pro Kilometer der Nachweis von höheren effek- tiven Kosten vorbehalten, wobei diese dann lückenlos zu belegen sind. Erfahrungsgemäss ist der Nachweis effektiver Auslagen mittels Belegen eher selten. Aufwendungen im tatsächlichen Umfang werden beispiels- weise von Versicherungsvertretenden oder Aussendienstmitarbeitenden begehrt.
Parkgebühren können nicht zusätzlich zur Kilometerpauschale abgezogen werden, jedoch sind sie unter Um- ständen in Kombination mit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel als Teil der Gesamtkosten als be- rufsbedingt anzusehen. Mit den Kosten für ein «Park & Ride» entscheidet sich eine steuerpflichtige Person nämlich für eine kostengünstigere (und zugleich auch ökologischere) Variante, indem sie nicht vollständig mit dem eigenen Auto zur Arbeit fährt (vgl. hierzu auch BStPra 4/2008 334-347).
Übt eine steuerpflichtige Person mehrere Erwerbstätigkeiten an verschiedenen Orten aus und benützt sie ein Fahrzeug, um Zeit für die Zurücklegung des Wegs zu den Arbeitsstätten einzusparen, so gelten die oben skizzierten Voraussetzungen der Unzumutbarkeit. Wenn die Fahrtauslagen nachweislich mit dem Transfer zu den Arbeitsstätten zusammenhängen und diese nicht innert 2,5 Stunden erreichbar sind, können die Fahrt- auslagen mit dem Auto gewährt werden.
3.3 Fahrrad, Motorfahrrad und Motorrad
Bei Benützung eines Fahrrads, eines Motorfahrrads oder eines Motorrads mit gelbem Kontrollschild kann ein Pauschalabzug von maximal CHF 700.– pro Jahr getätigt werden. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vor- behalten (§ 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 Vo StG).
Für Motorräder mit weissem Kontrollschild gelten die gleichen Voraussetzungen wie für einen Fahrtkostenab- zug mit dem Auto. Der Kilometeransatz beträgt allerdings bloss CHF 0.40 (§ 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 Vo StG).
Der Pauschalabzug von CHF 700.– kann im Regelfall nicht neben dem Abzug für das Privatauto zu stehen kommen. Der Abzug kann aber mit den Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel kumuliert werden, soweit der Arbeitsweg durch die Benützung mehrerer Verkehrsmittel effizienter bewältigt werden kann. Hintergrund hierfür ist die Überlegung, dass der Arbeitsweg nicht «Artrein» bewältigt werden muss. Befinden sich die Hal- testellen der öffentlichen Verkehrsmittel hingegen in unmittelbarer Nähe zum Wohn- bzw. Arbeitsort, ist keine Kumulation möglich.
3.4 Fahrtkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt
Bei berufsnotwendigem Wochenaufenthalt können die Kosten für die wöchentliche Heimkehr zum Abzug ge- bracht werden. In der Regel sind dies die Auslagen für das öffentliche Verkehrsmittel (§ 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 Vo StG).
Ist die steuerpflichtige Person «Wochenaufenthalter/in», so muss diese auch nach den dafür festgelegten Regeln besteuert werden. Gemäss allgemein anerkannter Praxis dürfen Wochenaufenthalter/innen – im Ge- gensatz zu Pendelnden – für die Kosten der wöchentlichen Heimkehr nur die notwendigen Kosten (im Nor- malfall die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels) in Abzug bringen.
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Kosten für das private Auto können vorab dann in Frage kommen, wenn die steuerpflichtige Person am Ar- beitsort über ein Fahrzeug verfügen muss oder aus gesundheitlichen Gründen die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen kann. In der Praxis wird bei Wochenaufenthaltenden die 2,5-Stundenregel ebenfalls angewen- det. Wenn die wöchentliche Hin- und Rückreise an den Wochenaufenthaltsort 2,5 Stunden übersteigt, gilt die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel als nicht zumutbar. Dann sind die Autokosten zu berücksichtigen.
Zusätzliche Fahrtauslagen entstehen für die tägliche Reise vom Wochenaufenthaltsort an den Arbeitsort. Diese sind ebenfalls abzugsfähig, sofern sie nicht bereits durch Zugsabonnemente für die wöchentliche Reise abgedeckt werden.
Als Wochenaufenthalter-Auslagen können nur Kosten für die einmalige Hin- und Rückreise pro Woche in Ab- zug gebracht werden. Reist die steuerpflichtige Person zusätzlich unter der Woche nach Hause, um beispiels- weise ihre Familie zu besuchen, sind die entsprechenden Auslagen der privaten Lebenshaltung zuzuschreiben und stehen nicht mit den beruflichen Einkünften im Zusammenhang (BGE vom 25. Januar 2007).
4. Mittagessen am Wohnort
Der Fahrtkostenabzug berücksichtigt im Normalfall die einmalige Hin- und Rückfahrt an den Arbeitsort. Fährt die steuerpflichtige Person auch über Mittag hin und zurück, ist ein Abzug für diese Fahrten beschränkt. Fahrt- auslagen, die im Zusammenhang mit der Einnahme des Mittagessens am Wohnort entstehen, können gemäss langjähriger Praxis nur insoweit abgezogen werden, als sie die Mehrkosten für auswärts eingenommene Mit- tagsverpflegung nicht übersteigen. Die in dem jeweiligen Steuerjahr geltenden Beträge werden jeweils im Ein- lageblatt «Berufsauslagen» der Steuererklärung publiziert (zum Beispiel betragen sie ab Steuerjahr 2008 höchstens CHF 15.– pro Tag oder CHF 3'200.– pro Jahr).
Steht eine Betriebskantine oder ein Personalrestaurant für die verbilligte Einnahme des Mittagessens zur Ver- fügung, so ist nur ein Fahrtkostenabzug in Höhe des halben Abzugs für Verpflegungsauslagen gegeben, auch wenn steuerpflichtige Personen aus privaten Gründen das Mittagessen dennoch zu Hause einnehmen. Kein Fahrtkostenabzug für die Heimreise über Mittag ist möglich, wenn Mahlzeiten in einer Kantine angeboten wer- den, die zu gar keinem Verpflegungsmehrkostenabzug berechtigen. Auf gemeinsame Einnahme der Mahlzeit mit der Familie besteht bei der Bemessung des Fahrtkostenabzugs kein Anspruch.
Werden Kosten für die Fahrt über Mittag zum Abzug gebracht, so kann nicht gleichzeitig ein Verpflegungskos- tenabzug gewährt werden. Verpflegungsauslagen sind grundsätzlich private Lebenshaltungskosten und des- halb unbeachtlich. Steuerlich werden nur die Mehrkosten berücksichtigt. Diese bestehen in der Notwendigkeit, dass Mahlzeiten auswärts (und nicht zu Hause) einnehmen zu müssen. Genau in diesem Zusammenhang steht auch die Obergrenze für Abzüge im Falle einer Rückkehr über Mittag.
5. Privatanteil an Geschäftsfahrzeugen
Steuerpflichtige Personen, die entweder von ihrer Arbeitgeberfirma ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung ge- stellt erhalten oder welche die gesamten Betriebsspesen ihres eigenen, privaten Motorfahrzeugs von der Ar- beitgeberfirma vergütet erhalten, müssen sich einen Privatanteil anrechnen lassen.
Vor Einführung des neuen Lohnausweises wurde dieser Privatanteil pauschal bemessen, wobei in der Regel von mindestens CHF 3'000.– ausgegangen wurde. Mit der Einführung des neuen Lohnausweises muss der Arbeitgeber unter Ziffer 2.2 des Lohnausweises für die ganzjährige private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges 10,8 % des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber CHF 150.– pro Monat oder CHF 1'800.– pro Jahr aufrechnen (bis 31.12.2021 betrug die Aufrechnung 0.8 % pro Monat bzw. 9.6 % pro Jahr). Wo der Arbeitnehmer erhebliche Fahrzeugkosten übernimmt, ist im Lohnausweis unter Ziffer 15 ein Hinweis anzubrin- gen und es bedarf einer Abklärung des Privatanteils (und damit der Auslagen für den Arbeitsweg) im Veran- lagungsverfahren.
Frage: bezahlter Aufpreis vom Arbeitnehmenden: «Von welchem Preis wird die 0,9 %-Regel berechnet, wenn der Firmenwagen CHF 45'000.– gekostet hat, wovon der Arbeitnehmer CHF 5'000.– übernommen hat (das Budget hat nur einen Anschaffungspreis von CHF 40'000.– vorgesehen)?» Lösung: Die Aufrechnung des Privatanteils für Geschäftswagen ist vom für die Firma effektiven Kaufpreis von CHF 40'000.– vorzunehmen. Dieser Wert wird verbucht. Die Formel lautet: Kaufpreis abzüglich Anteil Arbeit- nehmer = Anschaffungspreis
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Mit dem Privatanteil wird der Nutzwert des Autos für die private Verwendung ohne Arbeitsweg abgegolten. Durch das Ankreuzen des Feldes «F» im Lohnausweis bestätigt die Arbeitgeberfirma, dass dem Arbeitneh- menden für den Arbeitsweg keine Kosten entstehen. Dementsprechend können die Kosten des Arbeitswegs nicht abgezogen werden.
6. Begrenzung des Abzugs der Kosten für den Arbeitsweg bei der direkten Bundessteuer ab
Steuerjahr 2016 bis Steuerjahr 2021 (FABI) Die gesamten Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind ab Steuerjahr 2016 begrenzt bis zu einem Maximalbetrag von CHF 3'000.– pro Person und Jahr. Diese Beschränkung des Fahrtkostenabzugs gilt für sämtliche Fahrtkosten; auch bei nationalem sowie internationalem Wochenaufenthalt.
Bei Benutzung eines geschäftlichen Motorfahrzeugs und unentgeltlicher Beförderung an den Arbeitsplatz (siehe Lohnausweis, Feld «F») werden die Kosten für den Arbeitsweg aufgerechnet. Ein solcher Sachverhalt liegt vor, wenn der Arbeitnehmer einen Geschäftswagen auch privat benutzen darf. Der dem Arbeitnehmer dadurch zufliessende zu deklarierende Wert wird ermittelt mit einem Betrag pro Monat 0,8 % des Kaufpreises inkl. sämtlicher Sonderausstattungen (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber CHF 150.– pro Monat. Bei Füh- rung eines Bordbuches kann die Anzahl Kilometer der Privatnutzung effektiv ermittelt und der Privatnutzen durch Multiplikation mit dem Kilometeransatz von CHF 0.70 pro Kilometer ausgewiesen werden. Bei beiden Methoden gelten die Kosten des Arbeitswegs als von der Arbeitgeberfirma getragen und werden mit Ankreu- zen von Feld «F» (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) auf dem Lohnausweis ausge- wiesen.
Aufgrund der Begrenzung der Kosten des Arbeitswegs auf CHF 3'000.– muss auch der Arbeitsweg als zu- sätzliche Lohnaufrechnung berücksichtigt werden. Bei einer Pendeldistanz von z.B. 30 Kilometern beträgt der Pauschalbetrag CHF 9'240.– (30 km x 2 für die Hin- und Rückfahrt x CHF 0.70 pro Kilometer x 220 Arbeits- tage). Von diesen CHF 9'240.– werden nun bei der Bundessteuer die als Pendlerabzug maximal zulässigen CHF 3'000.– abgezogen. Somit bleibt ein Betrag von CHF 6'240.–. Dieser wird zusätzlich zur bisherigen Lohn- aufrechnung von 9,6 % vom Kaufpreis ebenfalls zum steuerpflichtigen Einkommen hinzugezählt. Beträgt bei- spielsweise bei einem Geschäftsfahrzeug mit einem Kaufpreis von CHF 50'000.– die Aufrechnung von 9,6 % CHF 4'800.–, kommen bei einer Pendeldistanz von 30 Kilometern aufgrund des nicht mehr abzugsfähigen Betrags für den Arbeitsweg CHF 9'240.– hinzu und ergeben ein Total von CHF 11'040.–.
Die Aufrechnung der Kosten für den Arbeitsweg erfolgt nach der Gesamtzahl der jährlichen Fahrkilometer für den Arbeitsweg mal CHF 0.70/km. Der im Einlageblatt «Berufsauslagen» ermittelte Fahrtkostenbetrag wird in die Steuererklärung für das Steuerjahr 2016 wie folgt übertragen:
Ziffer 500 «Fahrtkosten»: der ermittelte Fahrtkostenbetrag bis max. CHF 3'000.–;
Ziffer 380 «übrige Einkünfte»: der ermittelte Fahrtkostenbetrag;
Ziffer 670 «übrige Abzüge»: der ermittelte Fahrtkostenbetrag in die Spalte Staat; da im Einkommen unter Ziffer 380 keine Unterscheidung zwischen Staat und Bund vorgenommen werden kann, ist in der Ziffer 670 bei der Staatssteuer der ermittelte Betrag wieder abzuziehen.
Ab dem Steuerjahr 2017 besteht auch bei der Staatssteuer ein Höchstbetrag. Daher ist der Übertrag wie folgt vorzunehmen:
Ziffer 500 «Fahrtkosten»: der ermittelte Fahrtkostenbetrag bis höchstens CHF 6'000 .– bei der Staats-
steuer und höchstens CHF 3'000.– bei der Bundessteuer;
Ziffer 380 «übrige Einkünfte»: der ermittelte Fahrtkostenbetrag.
Im Aussendienst tätige Mitarbeiter: Es sind für die Aufrechnung Arbeitsweg jene Fahrkilometer nicht zu be- rücksichtigen, bei denen von Zuhause aus direkt zum Aussendienstort gefahren wird. Die Ermittlung solcher Aussendiensttage erfolgt anhand der Bemerkung Ziffer 15 des Lohnausweises (siehe nachfolgender Auszug).
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Auszug aus der Wegleitung zum Lohnausweis Ziffer 15 «Bemerkungen»: Unter dieser Ziffer sind alle zusätzlichen erforderlichen Angaben zu machen, die nicht in einem der anderen Felder eingetragen werden. Zudem können freiwillig Angaben gemacht werden, die im Veranlagungsverfahren dienlich sein können. Zu Letzteren gehören Angaben wie die Höhe der im Bruttolohn enthaltenen Kinderzula- gen, die Anzahl im Kalenderjahr geleisteter Schichttage, die Höhe der im Bruttolohn enthaltenen Krankenkas- senbeiträge. Erforderliche Angaben sind insbesondere:
Geschäftsfahrzeug: Besitzt eine arbeitnehmende Person einen Geschäftswagen und arbeitet diese voll- ständig oder teilweise im Aussendienst (z.B. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, bei regelmässi- ger Erwerbstätigkeit auf Baustellen und Projekte), muss die Arbeitgeberfirma unter Ziffer 15 im Lohnaus- weis den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen (vgl. Rz 9). Gemäss Mitteilung-002-D-2016- d der EStV vom 15. Juli 2016 können die Aussendiensttage pauschal angegeben werden, falls die jährliche, genaue Ermittlung der Aussendiensttage zu einer übermässigen Belastung für den Arbeitgeber führt. Die betreffenden funktionsspezifischen Pauschalen sind im Anhang (vgl. Anhand zum Dokument) zur Mitteilung ersichtlich.
7. Begrenzung des Abzugs der Kosten für den Arbeitsweg bei der Staatssteuer ab Steuerjahr
2017 Die gesamten Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind ab Steuerjahr 2017 begrenzt bis zu einem Maximalbetrag von CHF 6'000.– pro Person und Jahr.
8. Begrenzung des Abzugs der Kosten für den Arbeitsweg ab Steuerjahr 2022
Die Aufrechnung bei Geschäftsfahrzeugen gilt nur für Unselbständigerwerbende.
Die angepasste Regelung (Art. 5a Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbstständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer in der Fassung vom 15. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022) Fahrkosten bei der unentgeltlichen privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen sieht vor, dass der Privatanteil für Nutzer von Geschäftsfahrzeugen von heute 0,8 %/Monat (9,6 %/Jahr) auf 0,9 %/Monat (10,8 %/Jahr) an- gehoben werden. Damit ist gleichzeitig der Arbeitsweg abgedeckt, weshalb für die Betreffenden die Deklara- tion des Arbeitsweges als Einkommen in der persönlichen Steuererklärung überflüssig wird.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) StGE 042/2006 vom 21.4.2006 (Repräsentations- und Autospesen bei selbständiger Tätigkeit) BStPra 4/2008 334-347 KM 506 Praxishinweis SSK Gehaltsnebenleistungen an Mitarbeitende der dem VöV (Verband öffentlicher Ver- kehr) angeschlossenen Unternehmen vom 2./3. Juni 2015 Mitteilung-002-D-2016-d der EStV vom 15. Juli 2016
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29 Nr. 2 Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Schicht- oder Nachtarbeit
1. Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr
1.1 Voller Verpflegungsmehrkostenabzug
Anders als bei den anderen berufsbedingten Kosten (notwendige Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort; übrige mit der Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbil- dungs- und Umschulungskosten) ist für das Essen kein Abzug der effektiv belegten Kosten möglich. Die not- wendigen Mehrkosten für die Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit werden vielmehr mit einem Pauschalabzug abgegolten. Beim Pauschalabzug handelt es sich um einen Tagesansatz für eine Hauptmahlzeit, maximiert auf einen jährlichen Höchstbetrag. Der jährliche Höchstbetrag ist für ein Arbeitspen- sum von 100 % entsprechend 220 Arbeitstagen und eine berufsbedingte auswärtige Mahlzeit an jedem Ar- beitstag. Auch wenn tatsächlich mehr als 220 Tage pro Jahr auswärtig gearbeitet wird, ergibt sich kein höherer Verpflegungskostenabzug (DBG-Kommentar, Art. 26 N 127).
Ab der Steuerperiode 2008 (Staatssteuer); ab der Steuerperiode 2007 (Bundessteuer) beträgt der Pauscha- labzug für solche Mehrkosten CHF 15 für jede auswärtige Hauptmahlzeit, bei ständiger auswärtiger Verpfle- gung maximal CHF 3'200 im Jahr. Die in der früheren Fassung von § 3 Abs. 1 lit. b VoStG enthaltene Bestim- mung, welche zwischen alleinstehenden Personen und solchen, die mit Angehörigen im gleichen Haushalt leben, unterschied, ist mit Kantonsgerichtsentscheid vom 29. Juli 2009 als gesetzeswidrig erachtet worden. Dieser Entscheid hat eine sofortige Praxisänderung für die offenen Verfahren und eine Anpassung der Ver- ordnung bewirkt (vgl. Kurzmitteilung 442 vom 17. August 2009).
Gemäss Praxis der Steuerverwaltung werden bei Lehrpersonen «180 Arbeitstage» bei einem 100 % Arbeits- pensum zugestanden. Die unterrichtsfreie Zeit und Schulferien sind demnach zu berücksichtigen.
Die kantonale Steuerverwaltung berücksichtigt auch mit ihrer langjährigen Praxis, dass sämtliche Angestellte der öffentlichen Verwaltung gleichviel arbeiten. Mit der «180-Tage-Praxis» wird lediglich dem Umstand Rech- nung getragen, dass Lehrerinnen und Lehrer sich während der unterrichtsfreien Ferienzeit i.d.R. nicht am Arbeitsort, d.h. in der Schule aufhalten. Die Kürzung infolge Berücksichtigung von lediglich «180 Arbeitstagen» anstelle von 220 Arbeitstagen betrifft denn auch nur den Fahrtkosten- und Verpflegungskostenabzug. Alle übrigen Berufsunkosten werden bei entsprechendem Nachweis und bei Erfüllen der notwendigen Vorausset- zungen im üblichen Umfang gewährt.
Der «180-Tage-Praxis» liegt also die Grundannahme zugrunde, dass eine Lehrperson während der unter- richtsfreien Schulferienzeit nicht in die Schule geht. Bei angenommenen zwölf Wochen Schulferien wird mit einer Kürzung von 220 Tagen auf 180 Tage von acht Wochen ausgegangen, die nicht an der Schule verbracht werden (vorbehältlich des Nachweises von effektiv mehr Tagen die an der Schule verbracht werden müssen). Fünf Wochen stehen hingegen allen Arbeitnehmenden unter 50 Jahren zu, was auch bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Praxis berücksichtigt wird. Diese Praxis wurde im Urteil des Steuergerichts 510 15 77 vom 18. März 2016 bestätigt.
Bei Teilpensen erfolgt in der Regel eine Kürzung des jährlichen Maximahlbetrages entsprechend der Pensen- quote. Sofern die steuerpflichtige Person keiner ganztätigen Arbeit nachgeht, hängt ein berechtigter Verpfle- gungsmehrkostenaufwand von den Arbeitszeiten ab. Ist es zumutbar, die Mittagsmahlzeit vor Beginn oder nach Ende einer halbtägigen Berufstätigkeit einzunehmen, rechtfertigt sich für die entsprechenden Arbeitstage kein Abzug.
Essenskosten sind private Lebenshaltungskosten und in der Regel steuerlich unbeachtlich. Ein Abzug kommt deshalb nur in Betracht, wenn und soweit aus der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause entstehen. Dies kann beispielsweise bei grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder bei sehr kurz bemessenen Essenspausen der Fall sein. Die steuerpflich- tige Person muss jedoch gezwungen sein, die Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen zu können. Der frei- willige Verzicht, nach Hause zu gehen, berechtigt noch nicht zu einem Abzug.
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1.2 Halber Verpflegungsmehrkostenabzug
Ab der Steuerperiode 2008 (Staatssteuer) und 2007 (Bundessteuer) ist nur der halbe Abzug (CHF 7.50 pro Tag, CHF 1'600 pro Jahr) zu gewähren, wenn die Hauptmahlzeiten von der Arbeitgeberfirma durch Beiträge in bar, durch die Abgabe von Gutscheinen (Lunch-Checks) sowie im Vergleich zu Restaurantpreisen in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte verbilligt eingenommen werden können (§ 3 Abs. 1 Bst. b Vo StG).
Besteht die Möglichkeit der vergünstigten Verpflegung, so hat die Arbeitgeberin dies auf dem Lohnausweis im Feld «G» anzukreuzen.
Macht die steuerpflichtige Person (freiwillig) von der Möglichkeit einer preisgünstigeren Verpflegung keinen Gebrauch, obwohl ihr das zumutbar wäre, so berechtigten die daraus entstehenden Mehrkosten keinen vollen Abzug.
Ist es der steuerpflichtigen Person aufgrund des tatsächlichen Arbeitsorts, der konkreten Arbeitszeiten oder der Öffnungszeiten der Kantine nicht möglich, eine Mahlzeit vergünstigt einzunehmen, so ist vom vollen Abzug auszugehen. Die Verhinderungsgründe müssen als steuermindernde Tatsache von der steuerpflichtigen Per- son nachgewiesen werden. Unzumutbar könnte die Kantinenbenützung auch dann sein, wenn der steuer- pflichtigen Person die Kantinenkost nicht zuträglich ist. Dies ist allerdings mit einem Arztzeugnis zu belegen (STGE vom 4. November 2005, S. 3).
Voraussetzung für diesen Abzug ist, dass die Hauptmahlzeit nicht zu Hause eingenommen werden kann, sei es wegen der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsplatz oder wegen einer kurzen Essenspause, die eine Rückkehr nach Hause zum Zwecke der Verpflegung nicht zulässt (StE 1984 ZH B 22.3 Nr. 4). Es wurde als zumutbar qualifiziert, sich zu Hause zu verpflegen, wenn für das Mittagessen zu Hause inkl. Hin- und Rückweg nicht mehr als 90 Minuten benötigt werden und die Aufenthaltsdauer am Mittagstisch mindestens 30 Minuten beträgt (StE 2003 DBG/GR B 22.3 Nr. 76).
Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Ar- beitgeber einzunehmen (wie zum Beispiel im Gastgewerbe), kann pro Tag (allenfalls pro Jahr) einen halben Abzug vornehmen. Die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber gibt keinen Anspruch auf mehr als diesen halben Abzug (§ 3 Abs. 1 Bst. b Vo StG).
1.3 Kein Verpflegungsmehrkostenabzug trotz Kantine
Sofern die Verpflegung in einer Kantine unter CHF 10 (ab 2008 für die Staatssteuer und ab 2007 für die Bundessteuer) möglich ist, kann kein – auch nicht der hälftige – Verpflegungsmehrkostenabzug getätigt wer- den. Es wird in einem solchen Fall davon ausgegangen, dass keine Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen.
Massgebend für die Preisobergrenze ist das preiswerteste Menu ohne Vorspeise, Getränk und Dessert. Die kantonale Steuerverwaltung verfügt über eine Liste von Arbeitgebern, die besonders günstige Menus anbie- ten.
Periodisch wird die Liste der Kantinen und Personalrestaurants von Arbeitgebern publiziert, welche ihren Mit- arbeitenden Menüs unter CHF 10 anbieten. Für die Abzugsmöglichkeit von Mehrkosten der auswärtigen Ver- pflegung gilt – nebst den übrigen Voraussetzungen – gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b VoStG Folgendes:
1. Mitarbeitende, welche die Möglichkeit haben, sich in einem auf dieser Liste aufgeführten Personalrestau- rant (Kantine) zu verpflegen, können keinen Abzug geltend machen. 2. Sofern im Lohnausweis das Feld G «Kantinenverpflegung/Lunch-Checks» angekreuzt ist, das Personal- restaurant (Kantine) aber nicht auf der Liste aufgeführt ist (Menüpreise über CHF 10), kann der halbe Abzug gewährt werden. 3. Alle anderen Steuerpflichtigen haben Anspruch auf den vollen Abzug, sofern die übrigen Voraussetzun- gen dafür erfüllt sind.
Es gibt auch Arbeitgeber, welche nicht über eine eigene Kantine bzw. ein eigenes Personalrestaurant verfü- gen, aber ihren Mitarbeitenden sog. «Lunch-Checks» abgeben. Die Abgabe erfolgt teilweise vergünstigt oder sogar unentgeltlich. Beispielsweise wird ein Lunch-Check im Wert von CHF 10 dem Mitarbeitenden für CHF 5 verkauft. Dieser kann dann in einem öffentlich zugänglichen Restaurant den Lunch-Check im Wert von CHF
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10 einlösen, sofern dieses Restaurant solche Checks akzeptiert. Im Lohnausweis muss deshalb auch bei solchen Lunch-Checks das Feld G «Kantinenverpflegung/Lunch-Checks» angekreuzt werden.
Im Einzelfall ist aber nicht immer klar, ob der Lunch-Check nur vergünstigt oder gar gratis abgegeben wird, und ob der jeweilige Mitarbeiter an seinem Arbeitsort auch Restaurants besuchen kann, welche solche Lunch- Checks annehmen. Deshalb wird in der Veranlagungspraxis angenommen, dass grundsätzlich nur der halbe Verpflegungskostenabzug zulässig ist. Sollte sich im Einzelfall herausstellen, dass der Lunch-Check unent- geltlich abgegeben wird und ein Mittagsmenü nachweislich unter CHF 10 zu stehen kommt, so entstehen keine Verpflegungsmehrkosten. Es müssen sich aber am Arbeitsort auch Restaurants befinden, welche solche Checks entgegen nehmen und punkto Öffnungszeiten die ganze Arbeitswoche abdecken.
2. Schicht- oder Nachtarbeit
Der Abzug für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause beträgt ab der Steuerperiode 2008 (Staatssteuer) resp. ab der Steuerperiode 2007 (Bundessteuer) CHF 15 für jeden ausgewiesenen Tag mit durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit, bei ganzjähriger Schicht- oder Nacht- arbeit CHF 3'200 pro Jahr. Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können (§ 3 Abs. 1 Bst. d Vo StG).
Dieser Abzug kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung oder für Wochenaufenthalt bean- sprucht werden. Für jeden ausgewiesenen Schichttag wird der volle Schichtabzug gewährt, auch wenn wäh- rend der Schichtarbeit Kantinenverpflegung möglich wäre. Die Anzahl der geleisteten Schichttage sollte auf dem Lohnausweis vermerkt werden. Andernfalls hat die steuerpflichtige Person den entsprechenden Nach- weis zu erbringen (Arbeitgeberbestätigung, Dienstpläne, etc.).
3. Verpflegung bei auswärtigem Wochenaufenthalt
Steuerpflichtige, welche anerkanntermassen als Wochenaufenthalter gelten, können höhere Abzüge für die auswärtige Verpflegung vornehmen.
Ab Steuerperiode 2008 (Staatssteuer) resp. 2007 (Bundessteuer) können CHF 15 für eine Hauptmahlzeit, resp. CHF 30 im Tag und bei ganzjährigem Wochenaufenthalt pauschal CHF 6'400 im Jahr zum Abzug ge- bracht werden.
Wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Kostenbeitrag, Naturalleistung des Ar- beitgebers, siehe oben 1.2), wird für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug (CHF 7.50) gewährt, somit gesamthaft CHF 22.50 im Tag und maximal CHF 4'800 im Jahr.
Besteht am Wochenaufenthaltsort die Möglichkeit, sich selber zu verpflegen, weil das Zimmer resp. die Woh- nung über eine Küche oder eine Küchennische verfügt, kann der Abzug für die zweite Mahlzeit nicht zum Abzug zugelassen werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass es sich bei Verpflegungskosten grundsätzlich um Auslagen für die private Lebenshaltung handelt. Der Verpflegungsmehrkostenabzug beschränkt sich in diesem Fall auf CHF 3'200 (resp. CHF 1'600 im Falle der möglichen Kantinenverpflegung).
4. Besondere Berufskategorien
Den Angehörigen des Polizeikorps, welche Pikettdienst leisten und somit auch in der Nacht, am Samstag und am Sonntag eingesetzt werden, wird gemäss langjähriger Praxis zwei Drittel des vollen Schichtabzugs ge- währt. Diese zugrunde liegende Überlegung gilt weiterhin, jedoch beträgt der Abzug künftig pauschal CHF 2'000 (KM 373).
Es gilt zu beachten, dass es keine Kumulation der beiden Abzüge «Schichtabzug» und «Verpflegungsmehr- kostenabzug» (maximal CHF 3'200) gibt. Der Pauschalabzug für polizeilichen Pikettdienst erschöpft sich in CHF 2'000.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS EStV Nr. 26 vom 22. September 1995 StGE vom 24.09.2010 (510 10 31) StGE vom 11. 07.2008 BstPra 4/2009 552-558
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 2
StGE 530 13 66 vom 7. März 2014 betreffend Abstufung Fahrtkilometer nach Gesamtkilometern KM 266 (Abzug der Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit) KM 326 (Nachtdienstvergütungen Bundespersonal: seit 1.1.1998 zu 100% steuerpflichtig gemäss Bun- desratsbeschluss vom 29.10.1997 und deshalb Abzug der Mehrkosten Schicht- und Nachtarbeit) KM 373 (Abzug für Schichtarbeit bei Angehörigen der Polizei Basel-Landschaft) KM 405 (Praxisänderung bezüglich Nebenerwerb), KM 442 (Steuergerichtsentscheid Verpflegungskosten für Ledige)
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 3
29 Nr. 3 Übrige Berufsauslagen
1. Pauschalregelung
Nebst den berufsnotwendigen Fahrt- und Verpflegungskosten können auch weitere berufsnotwendige Ausla- gen zum Abzug zugelassen werden. Entscheidend ist, dass diese zur Erzielung des steuerbaren Einkommens aufgewendet worden sind und damit den Charakter von Gewinnungskosten haben. Dabei ist ein direkter Zu- sammenhang erforderlich.
Sowohl bei der Staatssteuer als auch der direkten Bundessteuer gibt es eine Berufskostenpauschale. Diese erfüllen aber unterschiedliche Funktionen. Für beide Steuerarten gilt jedoch, dass beiden Ehegatten der Pau- schalabzug auf ihren jeweiligen Einkünften zusteht, wenn beide erwerbstätig sind. 1
Bei Tätigkeiten als Verwaltungsrat kann der Pauschalabzug nicht geltend gemacht werden, da die damit ver- bundenen Auslagen in der Regel separat entschädigt werden (§ 3 Abs. 3 Vo StG). Beim Nachweis nicht ver- güteter Kosten sind notwendige Auslagen jedoch abzugsfähig.
Auch bei gelegentlicher Nebenerwerbstätigkeit sieht das Steuergesetz eine gesonderte Pauschallösung vor. Die ordentliche Berufskostenpauschale findet dann keine Anwendung. Für weitere Ausführungen sei an die entsprechende Stelle verwiesen (Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 24 Nr. 5).
1.1 Staatssteuer
Die Pauschale beträgt bei der Staatssteuer CHF 500. Sie umfasst dabei keine spezifischen Berufsauslagen, sondern tritt zu den einzelnen effektiv belegten Kosten hinzu (vgl. unten Ziffer 2.). Historisch honorierte der Abzug einzig die Einreichung des Lohnausweises bei der Steuerverwaltung. Heute steht der Abzug anerkann- termassen allen unselbständig erwerbstätigen Personen zu. Vorausgesetzt ist, dass dem Abzug steuerbare Erwerbseinkünfte oder steuerbares Ersatzeinkommen (zum Beispiel aus Militär- resp. Zivilschutzdienst; Tag- gelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung, Entschädigungen der EO für Mutterschaftsurlaub) gegenübersteht.
Weder bei ganzjähriger noch bei unterjähriger Steuerpflicht ist der Abzug zu kürzen. Ebenso wenig führen eine unterjährige Erwerbstätigkeit oder ein reduziertes Pensum zu einer Kürzung des Abzugs.
Soweit eine Person aber sowohl einer selbständigen als auch unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, kann die Pauschale von CHF 500.– nur in Abzug gebracht werden, wenn das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit höher ist als das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 3 Abs. 4 Vo StG).
1.2 Bundessteuer
Der Pauschalabzug für die übrigen mit der Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten ist als Prozentabzug (3 % des Nettolohns) mit einem Mindestbetrag und einem Höchstbetrag pro Jahr ausgestaltet. Diese Ansätze betragen bis und mit 2008 mindestens CHF 1'900 und höchstens CHF 3'800 Seit dem Steuerjahr 2009 belau- fen sich die Ansätze mindestens auf CHF 2'000 und höchstens auf CHF 4'000.
Als Berechnungsbasis dient der Nettolohn, wie er sich nach Abzug der obligatorischen Sozialversicherungs- beiträge an AHV/IV/EO/ALV/NBUV und berufliche Vorsorge (2. Säule) ergibt. Dem Lohn gleichgestellt sind Erwerbsausfallentschädigungen bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militär- resp. Zivil- schutzdienst; Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung, Entschädigungen der EO für Mutterschaftsurlaub). Gemäss Kurzmitteilung Nr. 405 vom 23. Januar 2007 wird ab Steuerjahr 2007 bei der direkten Bundessteuer beim Pauschalabzug für übrige Berufskosten von 3 % des Einkommens aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit aus Praktikabilitätsgründen und in Anlehnung an die in vielen Kantonen gelebte Praxis darauf verzichtet, bei Teilzeitarbeit eine entsprechende Kürzung des Minimal- bzw. Maximalbetrags vorzunehmen.
Bei ganzjähriger geringfügiger Tätigkeit (reduziertes Pensum) kann grundsätzlich der ganze Mindestbetrag abgezogen werden. Beläuft sich das Erwerbseinkommen auf einen geringeren Betrag, beschränkt sich der Abzug auf die Höhe des erzielten Erwerbseinkommens.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 3
Wird die Erwerbstätigkeit hingegen nicht während des ganzen Jahrs ausgeübt, ist der Pauschalabzug anteils- mässig zu kürzen. Für die Berechnung ist immer vom ganzjährigen Lohn auszugehen. Dies soll anhand fol- gender Beispiele skizziert werden:
Beispiel 1 Monatslohn von CHF 6'250 (netto) für fünf Monate. Insgesamt beträgt das Einkommen in dem fraglichen Steu- erjahr CHF 31'250. Beim jährlichen Lohn von CHF 75'000 würde der 3 %-Pauschalabzug CHF 2'250 betragen. 5/12 hiervon sind CHF 937.50. Würden 5/12 von CHF 2'000 errechnet (Mindestansatz bei Nettolohn CHF 31'250), resultierten nur CHF 833.33.
Beispiel 2 Monatslohn von CHF 5'000 (netto) für fünf Monate. Insgesamt beträgt das Einkommen in dem fraglichen Steu- erjahr CHF 25'000. Beim jährlichen Lohn von CHF 60'000 ergäben 3 % CHF 1'800. Da dieser Betrag tiefer ist als der Mindestbe- trag von CHF 2'000, kommt diese Mindestgrösse zur Anwendung. 5/12 hiervon sind CHF 833.33.
Mit dem pauschalen Lohnabzug sind grundsätzlich alle mit der Berufsausübung notwendig verbundenen Kos- ten wie beispielsweise Berufswerkzeuge (z.B. Personalcomputer), Berufskleider, Fachliteratur, Beiträge an Berufsverbände einschliesslich der Nutzung eines Arbeitszimmers (Ziffer 2.2) abgegolten. Vorbehalten ist der Nachweis höherer tatsächlicher Auslagen (vgl. nachfolgend Ziffer 2) oder das Vorhandensein abzugsfähiger Aus- und Weiterbildungs- oder Umschulungskosten (vgl. nachfolgend Ziffer 4). Letztere können gleich wie notwendige Kosten des Wochenaufenthalts (ortsübliche Kosten für ein Zimmer) zusätzlich zur Berufskosten- pauschale in Abzug gebracht werden.
2. Nachweis höherer Kosten
2.1 Allgemeines
Bei der Staatssteuer können effektiv belegte übrige Berufskosten zusätzlich zur Pauschale in Abzug gebracht werden.
Demgegenüber werden bei der direkten Bundessteuer nachgewiesene, die Pauschale übersteigende effek- tive Berufsauslagen anstelle des Pauschalabzugs zum Abzug zugelassen.
Effektive übrige Berufskosten sowie die Pauschale können somit bei der Bundessteuer nicht kumuliert werden. Davon ausgenommen sind berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten einschliesslich Umschulungskos- ten oder Kosten für den berufsbedingten Wochenaufenthalt. Letztere Kosten treten auch bei der Bundessteuer zur Pauschale hinzu.
Bei Gewährung effektiver Auslagen ist der Betrag bei der Bundessteuer letztlich um CHF 500 tiefer als bei der Staatssteuer, weil bei der Staatssteuer die Pauschale hinzutritt und nicht ersetzt wird. Diese Differenz dient der Veranlagungsperson quasi als Plausibilitätskontrolle.
Berufsauslagen können nur soweit abgezogen werden, als sie von unselbständig erwerbenden Personen selbst getragen werden. Dementsprechend sind von der Arbeitgeberfirma ausgerichtete Vergütungen an die Berufskosten anzurechnen.
2.2 Arbeitszimmer
2.2.1 Voraussetzungen für den Arbeitszimmerabzug
Zu den übrigen Berufsauslagen gehören auch die Kosten für ein beruflich bedingtes Arbeitszimmer in der Privatwohnung oder im Eigenheim der steuerpflichtigen Person oder für die beruflich bedingte Miete eines zusätzlichen Arbeitszimmers. Die Aufwendungen gelten bei der Bundessteuer grundsätzlich als mit der Pau- schale abgegolten. Oftmals übersteigt jedoch ein berechtigter Arbeitszimmerabzug die Pauschale, so dass er zu einem Teil der effektiven Berufskosten wird.
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Als steuermindernde Tatsache trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für die berufliche Notwendigkeit eines Arbeitszimmers. Bei der Beurteilung der beruflichen Notwendigkeit ist darauf abzustellen, ob die steuer- pflichtige Person einen wesentlichen Teil der Berufsarbeiten zu Hause erledigen muss und dafür von der Ar- beitgeberfirma kein geeignetes Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt erhält. Die steuerpflichtige Person muss im Weiteren einen zweckkonform eingerichteten Arbeitsplatz (inkl. üblicher Infrastruktur) auch tatsächlich ein- gerichtet haben.
Bloss gelegentliche berufliche Arbeiten in der Privatwohnung verursachen keine Mehrkosten und geben daher keinen zusätzlichen Anspruch auf einen Abzug. Die steuerpflichtige Person kann auch dann keinen Abzug tätigen, wenn sie lediglich aus Bequemlichkeit von Zuhause aus arbeitet. Wenn Büroräumlichkeiten am Ar- beitsort zur Verfügung stehen oder deren Benützung möglich resp. zumutbar ist, ist die Berufsnotwendigkeit eines privaten Arbeitszimmers nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht (heute Kantonsgericht) hat in einem Entscheid aus dem Jahr 1988 (BlStPra X, S. 89 ff.) folgende kumulativ zu erfüllende Kriterien für einen Arbeitszimmerabzug festgelegt und seither in verschie- denen Entscheiden bestätigt:
a) Ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit wird ausserhalb des eigentlichen Arbeitsorts erledigt, wobei die Wesentlichkeit erst ab etwa 40 % der gesamten Arbeitszeit gegeben ist;
b) der Steuerpflichtige ist auf einen ruhigen und zweckmässig platzierten, spezifisch eingerichteten Arbeits- platz angewiesen und benötigt für die Berufsausübung ein Arbeitszimmer;
c) es ist tatsächlich ein zweckkonformer Arbeitsplatz eingerichtet, der vorwiegend den Charakter eines Ar- beitszimmers hat;
d) Es stehen am Arbeitsort bzw. Arbeitsplatz keine entsprechend eingerichteten Räumlichkeiten zur Verfü- gung (vgl. § 3 Abs. 1 lit. g Vo StG).
Mit Entscheid vom 10. Februar 1993 (vgl. BlStPra XI, S. 398 ff.) hat das Verwaltungsgericht diese Praxis insofern ausgeweitet, als bei Handelsreisenden die Voraussetzung gemäss litera a) bereits dann erfüllt ist, wenn der Anteil der zu Hause ausgeübten Erwerbstätigkeit ca. 20–30 % der gesamten Erwerbstätigkeit aus- macht. Die übrigen Voraussetzungen sind bei Handelsreisenden dieselben (vgl. KM 214).
2.2.2 Berechnung des Arbeitszimmerabzugs
Abzugsfähig ist der auf das Arbeitszimmer entfallende Anteil der Auslagen für Miete, Beleuchtung, Heizung und Reinigung, wobei für die Berechnung der Eigenmietwert oder die Jahresmiete (inkl. Nebenkosten) durch die Anzahl der Zimmer plus eins geteilt wird (§ 3 Abs. 1 lit. g Vo StG).
Bei Teilzeitarbeit besteht vom Grundsatz her kein Anspruch auf einen vollen Arbeitszimmerabzug, sondern nur ein dem diesbezüglichen Einkommen entsprechender prozentualer Anteil (BlStPra IX, S. 243 ff.).
Bei Konkubinatspaaren darf keine Kürzung des Arbeitszimmerabzugs vorgenommen werden, nur weil beide Partner im Mietvertrag genannt werden. Der Abzug ist anhand der Wohnungsgrösse zu ermitteln und ist im Normalfall unabhängig von der Anzahl Bewohner. Ein vollständiger Abzug ist allerdings dann nicht statthaft, wenn beide Partner je einen Abzug für dasselbe Arbeitszimmer geltend machen. In diesem Fall rechtfertigt sich eine Kürzung auf die Hälfte. Die betreffenden Verhältnisse werden in der Regel bei der erstmaligen Fest- stellung abgeklärt.
2.3 Personalcomputer
Die Anschaffungskosten eines Personalcomputers (PC) können berufsbedingte Auslagen darstellen. Die steu- erpflichtige Person muss für die Berufsausübung auf den PC angewiesen sein und es darf am Arbeitsplatz kein benötigtes Gerät zur Verfügung stehen. Falls Computer an der Arbeitsstätte verfügbar wären, ist es er- forderlich, dass dessen Benützung am Arbeitsplatz unzumutbar ist. Nach konstanter Praxis und Rechtspre- chung werden belegte Kosten nur zu 50 % anerkannt. Der hälftige Abzug rechtfertigt sich dadurch, dass ein PC grundsätzlich für private Zwecke eingesetzt werden kann. (BlStPra XII, S. 295 ff.). Diese Praxis gilt unab- hängig davon, wie viele Computer einer steuerpflichtigen Person (zu Hause) zur Verfügung stehen.
Nur ausnahmsweise können die gesamten Anschaffungs- und Betriebskosten eines Computers zum Abzug zugelassen werden. Es muss einwandfrei nachgewiesen sein, dass die betreffende Anlage ausschliesslich zu beruflichen Zwecken genutzt wird (vgl. KM 250).
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Die gleichen Grundsätze gelten für Computer, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Weiterbildung ge- kauft werden. In der Regel beschränkt sich der Abzug bei Nachweis der weiterbildungsbedingten Verwendung auf 50 %.
Trotz der raschen Folge technischer Neuerungen in der Computerindustrie ist davon auszugehen, dass eine Neuanschaffung im Normalfall nur etwa alle drei Jahre als üblich angesehen werden kann. Häufigere Anschaf- fungen bedürfen besonderer beruflicher Umstände, die im Einzelfall darzutun sind.
2.4 Berufskleidung
Die Kosten besonderer Berufskleider und bei übermässigem Kleider- und Schuhaufwand berechtigen dann zu einem Abzug, wenn die Ausübung des Berufs besondere Arbeitskleider notwendig macht und diese nicht von der Arbeitgeberfirma zur Verfügung gestellt werden (§ 3 Abs. 1 lit. f Vo StG). Beispielhaft werden in der Ver- ordnung Überkleider oder Berufsmäntel genannt. Natürlich kommen auch Uniformen oder Kleider mit Werbe- aufdrucken der Arbeitgeberfirma in Frage.
Zivilkleider, welche im Beruf getragen werden, gehören zu den Lebenshaltungskosten und sind daher steuer- lich unbeachtlich. Sie können ohne weiteres im privaten Umfeld getragen werden und bilden deshalb keine Gewinnungskosten. Dies gilt insbesondere für Kleidung, die primär der Repräsentation dient (Anzüge, Kra- watten und dergleichen).
2.5 Mitgliederbeiträge an Berufsverbände
In der Verordnung zum kantonalen Steuergesetz wird die Möglichkeit eines Abzugs für Mitgliederbeiträge «an einen Berufsverband» (Singular) normiert (vgl. § 3 Abs. 1 lit. l Vo StG). Aus dem Gewinnungskostencharakter ist jedoch zu schliessen, dass auch Beiträge an mehrere Berufsverbände zum Abzug zugelassen werden müssen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Beiträge zur Erzielung des jeweiligen Erwerbseinkommens notwen- dig sind resp. ob der betroffenen Person ein Verzicht auf diese Beiträge zugemutet werden kann (KM 409; BStPra 5/2007 432 ff.).
Bei der direkten Bundessteuer kommt in der Regel die Berufskostenpauschale von 3 % des Nettoerwerbs zum Tragen, nur in wenigen Fällen werden die effektiven Kosten geltend gemacht.
2.6 Wochenaufenthalt (Unterkunft)
Nebst den wöchentlichen Fahrtauslagen an den Wochenaufenthaltsort und dem erhöhten Verpflegungsauf- wand kann die steuerpflichtige Person auch die Mehrkosten für die notwendige Unterkunft am Wochenaufent- haltsort zum Abzug bringen (§ 3 Abs. 1 lit. c Ziffer 2 Vo StG).
Abzugsfähig sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer. Bewohnt die steuerpflichtige Person nur ein Zim- mer oder eine 1-Zimmerwohnung, so können die nachgewiesenen Aufwendungen (Kopie des Mietvertrags) gewährt werden. Lebt sie in einer Mehrzimmerwohnung, ist der berufsnotwendige Aufwand entsprechend zu kürzen. Je nach Region dürfte sich in der Schweiz die Monatsmiete für ein Zimmer derzeit zwischen CHF 500 und CHF 800 bewegen. Vergleichszahlen können diversen Internetportalen entnommen werden. Führt die Teilung der Gesamtmiete durch die Anzahl Zimmer zu einer sachgerechten Lösung, können die abzugsfähi- gen Kosten auch so ermittelt werden.
Wichtig ist, dass der steuerpflichtigen Person die Auslagen effektiv auch entstanden sind. Kann sie beispiels- weise zu Vorzugskonditionen bei Verwandten wohnen, sind nur die nachgewiesenen Kosten zum Abzug zu- zulassen (BGer 22. April 2009 2C.14/2009). Dies kann anhand der einzelnen Zahlungsbelege geprüft werden.
2.7 Berufsauslagen bei Arbeitslosigkeit
Auch arbeitslosen Steuerpflichtigen können abzugsfähige Berufsauslagen entstehen. Den Kosten muss aber immer ein Einkommen (Arbeitslosengelder) gegenüberstehen. Abziehbar sind die Aufwendungen für Bemü- hungen, wieder eine Arbeitsstelle zu finden.
Die Aufwendungen sind im effektiven Umfang zum Abzug zuzulassen, soweit sie belegt werden. Bewerbungs- kosten können beispielsweise Auslagen für Fotokopien, Porti, Fahrten zum RAV oder zu Vorstellungsgesprä- chen sein.
Bei der Bundessteuer gelten solche Aufwendungen als mit der Pauschale abgegolten.
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Anwaltskosten sind dann Gewinnungskosten, wenn der | steuerbare Lohn strittig ist oder die Sicherung des | |
Arbeitsplatzes an sich zur Diskussion steht. | ||
2.8 Mandatssteuer
Die so genannte Mandatssteuer, die ein Parteimitglied aufgrund der Wahrnehmung eines öffentlichen Amts seiner Partei entrichten muss, ist bei der Staatssteuer abzugsfähig. Das kantonale Verwaltungsgericht (heute Kantonsgericht) hat vor langer Zeit den Mandatssteuern Gewinnungskostencharakter zugesprochen. Diese Regelung gilt jedoch nur bis und mit Steuerjahr 2012. Die Mandatssteuern fallen nunmehr unter die Partei- spenden (siehe Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 29 Nr. 19). Bei der direkten Bundessteuer ist bereits ab Steuerjahr 2011 der Parteispendenabzug bis zum gesetzlich vorgesehenen Maximum zulässig (zum Partei-
spendenabzug vgl. auch Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 29 Nr. 20).
2.9 Gewinnungskosten für Berufsmusikerinnen und Berufsmusiker | ||
In Anlehnung an die Regelungen in anderen Kantonen | können hauptberuflich tätige Musikerinnen und Musiker | |
sowie Musiklehrerinnen und Musiklehrer folgende Gewinnungskosten in Abzug bringen: | ||
Auslagen für Instrumentenanschaffung Vom Anschaffungswert der selbst finanzierten und berufsnotwendigen Instrumente können als Gewin- nungskosten jährlich vom Roheinkommen in Abzug gebracht werden:
Instrument | Amortisation pro Jahr | Maximalbetrag pro Jahr |
Streich-, Tasten- und Zupfinstrumente | 5 % vom Anschaffungswert | CHF 1‘500.– |
Holz- und Blechblasinstrumente, | 10 % vom Anschaffungswert | CHF 1‘500.– |
Perkussion und elektrische Instrumente | ||
Diese Amortisation ist auf die Anschaffungskosten und die Besitzdauer, höchstens aber | auf die Zeitspanne | |
begrenzt, während der Einkünfte aus der Benutzung des Instrumentes erzielt werden. | ||
Selbstverständlich können Amortisationen nur solange in Abzug gebracht werden, wie sich das betreffende
Instrument im Eigentum des Steuerpflichtigen befindet.
Es handelt sich dabei nicht um eine eigentliche Abschreibung, sondern um Amortisationen, d.h. die An-
schaffungskosten werden als Gewinnungskosten auf die (berufliche) Benutzungsdauer des | Musikinstru- | |
ments verteilt. | ||
Auslagen für Instrumentenunterhalt, -reparaturen und -versicherung Die nachgewiesenen Unterhalts-, Reparatur- und Versicherungskosten werden als Gewinnungskosten an- erkannt. Entschädigungen an Musikerinnen und Musiker wie z.B. «Saiten- oder Rohrblattgelder» sind von den Auslagen vorweg in Abzug zu bringen.
Auslagen für Noten, Fachliteratur usw. Als Gewinnungskosten können die berufsnotwendigen Auslagen für Noten, Fachliteratur usw. zum Abzug gebracht werden.
Auslagen für Berufskleidung Männliche Orchestermitglieder können pro Jahr die Anschaffungskosten für einen Frack (komplett, ohne Schuhe) als Berufsauslagen geltend machen; weibliche Orchestermitglieder haben Anspruch auf den Ab- zug für ein langes schwarzes Kleid pro Jahr. Die von der Arbeitgeberfirma allfällig ausgerichteten Kleider- gelder sind von den effektiven Auslagen in Abzug zu bringen.
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Übrige Auslagen Übrige Auslagen wie z.B. Auslagen für einen Übungsraum, für Berufsverbandsbeiträge, Mehrkosten für die Fahrt zur Arbeit und für auswärtige Verpflegung richten sich nach den allgemein gültigen Regelungen.
2.10 Prämien für Krankentaggeldversicherung
Personen, welche aufgrund eines allgemeinverbindlich erklärten Generalarbeitsvertrags (GAV) verpflichtet sind Prämien für eine Krankentaggeldversicherung ganz oder teilweise zu bezahlen, können diese Prämien als übrige berufsnotwendige Kosten in Abzug bringen. Ursächlich hierfür ist der Umstand, dass bei einem allgemeinverbindlich erklärten Generalarbeitsvertrag faktisch eine obligatorische Krankentaggeld-Versiche- rung vorliegt. Mangels Freiwilligkeit besteht in solchen Konstellationen ein qualifiziert enger Konnex zwischen der Prämienzahlung und den erzielten Einkünften (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2023, BGer 9C_732/2022, E. 5.3 f.).
Soweit der Generalarbeitsvertrag hingegen nicht mittels Bundesratsbeschluss allgemeinverbindlich erklärt wurde, fehlt ein solch enger Konnex. Entsprechend können in einem solchen Fall diese Aufwendungen nur im Rahmen des gesetzlich begrenzten Abzugs für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen berücksichtigt werden (vgl. 29 Nr. 15).
3. Spesenentschädigungen
3.1 Grundsätzliches (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 24 Nr. 1)
Als Spesenvergütung oder Spesenersatz werden Auslagen bezeichnet, die einem Arbeitnehmenden während der beruflichen Tätigkeit (zum Beispiel auf Geschäftsreisen) erwachsen und von der Arbeitgeberfirma ent- schädigt werden. Gemäss Art. 327a OR hat die Arbeitgeberfirma einem Arbeitnehmenden grundsätzlich alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstandenen Auslagen zu ersetzen.
Keine Spesenvergütungen sind Entschädigungen der Arbeitgeberfirma, welche Auslagen abdecken, die vor oder nach der eigentlichen Arbeitstätigkeit bzw. Arbeitszeit anfallen.
Spesenvergütungen sind Leistungen, welche den Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsver- hältnis zufliessen. Sie sind von der Arbeitgeberfirma im Lohnausweis zu bescheinigen.
3.2 Arten von Spesen
Im Zusammenhang mit der Deklaration auf dem Lohnausweis werden zwei Arten von Spesen unterschieden:
Effektive Spesenvergütungen (Ziffer 13.1 des Lohnausweises) sind solche, die gegen Vorlage eines Be- legs oder in Form von Einzelfallpauschalen (zum Beispiel CHF 30 pro auswärtige Mahlzeit) vergütet wer- den. Unter bestimmten Voraussetzungen genügt es, die effektiven Spesen ohne Betrag auf dem Lohn- ausweis zu vermerken (vgl. «Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheini- gung» der SSK/ESTV).
Pauschale Spesenvergütungen (Ziffer 13.2 des Lohnausweises) werden für einen bestimmten Zeitraum ausgerichtet. Beispielhaft sind die Auto- oder Repräsentationsspesen zu nennen. Sie sind betragsmässig immer im Lohnausweis anzugeben. Sie müssen in etwa den effektiven Auslagen entsprechen.
Firmen können über die ausgerichteten Spesenvergütungen vom Sitzkanton auch ein Spesenreglement ge- nehmigen lassen. Die Genehmigung kann Spesen in effektiver oder pauschaler Form umfassen. Sofern es sich um Pauschalspesen handelt, ist die Höhe ebenfalls im Lohnausweis zu bescheinigen. Firmen mit einem genehmigten Spesenreglement haben im Lohnausweis (unter Ziffer 15) folgenden Vermerk anzubringen: «Spesenreglement durch Kanton XY am tt.mm.jjjj genehmigt.»
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3.3 Steuerliche Beurteilung von Pauschalspesen
3.3.1 Einzelfallpauschalen und Pauschalspesen
Spesen können pro Einzelereignis effektiv oder pauschal bemessen (sog. pauschalierte Spesen) vergütet werden. Die Beträge für Vergütungen nach Einzelereignis müssen bei Einhaltung bestimmter Voraussetzun- gen nicht im Lohnausweis (Ziffer 13.1) aufgeführt werden – es genügt ein «Kreuz» im betreffenden Feld. Als Beispiele für pauschalierte Spesen können pauschal bemessene Vergütungen für dienstliche Nutzung eines Arbeitszimmers oder eines Arbeitsplatzes zu Hause, eines Lagerraums für Warenmuster, den Gebrauch eines Natels oder des Internets genannt werden.
Für Klein- und Repräsentationsspesen erfolgen Vergütungen oft als Pauschale für einen bestimmten Zeit- abschnitt (Monat/Jahr). Diese Vergütungsform wird als Pauschalspesen (Ziffer 13.2 Lohnausweis) bezeichnet. Die Beträge von Pauschalspesen sind immer im Lohnausweis aufzuführen.
3.3.2 Pauschalspesen ohne Spesenreglement
Seit dem Steuerjahr 2008 und der generellen Einführung des neuen Lohnausweises gibt es keine Freibeträge für empfangene Spesenentschädigungen mehr. Pauschale Repräsentationsspesen, für welche kein geneh- migtes Spesenreglement oder keine Spesenvereinbarung vorhanden ist, werden vollständig als steuerbares Erwerbseinkommen aufgerechnet (KM 424 und KM 424E).
Da die steuerpflichtige Person für die steuermindernden Tatsachen die Beweislast trägt, muss diese zur Auf- hebung oder Verminderung der Aufrechnung nachweisen können, dass die effektiven berufsbedingten Ausla- gen sich mit der Repräsentationsspesenvergütung der Arbeitgeberfirma decken. Nebst dem Nachweis der effektiven Auslagen ist es möglich, eine Spesenvereinbarung mit der zuständigen Veranlagungsbehörde zu treffen. Eine solche Absprache kann vor allem bei kleineren Unternehmen wie beispielsweise Einmann-Akti- engesellschaften oder Einzelunternehmen sinnvoll sein. Sie ermöglichen Vereinfachungen bei der Spesende- klaration und treten an die Stelle eines genehmigten Spesenreglements.
Ob den ausgerichteten Spesenvergütungen abzugsfähige Berufsauslagen entgegenstehen, entscheidet sich nach den Vorschriften über die Abzüge bei unselbständigem Erwerb. Nicht ausschlaggebend ist, wie die Ent- schädigungen von der steuerpflichtigen Person oder von der Arbeitgeberfirma bezeichnet werden. Wohl wird zunächst die Arbeitgeberfirma darüber zu befinden haben, ob und in welchem Ausmass die arbeitnehmende Person Anspruch auf Spesenersatz hat. Es ist jedoch Sache der Veranlagungsbehörde zu entscheiden, in welchem Ausmass der arbeitnehmenden Person steuerrechtlich abzugsfähige Aufwendungen entstanden sind. Entscheidend ist, dass die Auslagen beruflich notwendig sind.
3.3.3 Genehmigung von Spesenreglementen
Leitende Angestellte oder Geschäftsinhaber haben oft im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit Auslagen für Repräsentation, Akquisition oder für die Pflege ihrer Kundschaft. Die Belege für diese Repräsentations- und Kleinauslagen sind teilweise nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen zu beschaffen.
Die jährliche Ausrichtung von Pauschalentschädigungen vereinfacht die Abwicklung des Auslagenersatzes. Auch im Kanton Basel-Landschaft können juristische Personen bei der kantonalen Steuerverwaltung (Bereich JP) deshalb ein Gesuch um Genehmigung des Spesenreglements einreichen.
Von einer kantonalen Steuerverwaltung genehmigte Reglemente werden grundsätzlich von allen Kantonen anerkannt.
Pauschalspesen sind nur für folgende Mitarbeiter zulässig:
Leitende Angestellte (Mitarbeitende, die der Geschäftsführung rang- oder funktionsmässig nahestehen und das Unternehmen gegen aussen repräsentieren);
Aussendienstmitarbeitende (Reisende, Vertreter, Monteure);
Mitarbeitende mit aussendienstähnlicher Funktion (zum Beispiel: Berater, die praktisch ausnahmslos bei Kunden arbeiten).
Damit Spesenentschädigungen pauschal akzeptiert werden, gilt es folgende Grundsätze zu beachten: 31.03.2011/31.12.2016/31.10.2018/30.04.2024/21.06.2024/20.08.2024/08.08.2025/17.10.2025/30.01.2026 7
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 3
Die Spesenpauschale muss in etwa den effektiven Auslagen entsprechen;
Repräsentationsspesen dürfen nur Arbeitnehmenden, die aufgrund ihrer betrieblichen Funktion überhaupt Repräsentationsaufgaben haben, ausgerichtet werden. Solche Pauschalen sollten 3,5 % bis 5 % des jähr- lichen Bruttolohns und in der Regel maximal den Betrag von CHF 20'000 nicht übersteigen;
mit der Pauschalentschädigung sind sämtliche Kleinauslagen bis CHF 50 pro Ereignis abgegolten. Solche Auslagen dürfen nicht zusätzlich effektiv geltend gemacht werden;
Pauschal entschädigte Repräsentationsspesen.
Die Leistung von pauschalen | Spesen für den Gebrauch des privaten Autos setzt voraus, dass nachweislich | |||
über 12'000 Kilometer pro Jahr geschäftlich gefahren werden (ohne Arbeitsweg und ohne private Kilometer).
Die Berechtigung für eine solche Autopauschale wird durch | die Erhebung der geschäftlich gefahrenen Kilo- | |||
meter (z.B. mittels Führung | eines Fahrtenbuchs) während eines repräsentativen Zeitraums von rund vier bis | |||
sechs Monaten ermittelt. Die Zulässigkeit zur Leistung dieser Pauschalspesen ist durch die Arbeitgeberin bei
einer Funktionsänderung des | Mitarbeitenden bzw. spätestens nach drei Jahren zu überprüfen. Die entspre- | |||
chende Dokumentation dieser | Überprüfung ist durch die Arbeitgeberin zwecks Kontrolle durch die Steuerver- | |||
waltung aufzubewahren. Die zulässige Höhe der Autopauschalen für Mitarbeitende mit sehr häufigem ge- schäftlichen Gebrauch des Privatautos bestimmt sich nach der Mustervorlage des Schweizerischen Steuer- konferenz SSK (in der derzeit geltenden Fassung). Per 1. Februar 2024 können diese Ansätze wie folgt dar-
gestellt werden:
Kilometerleistung pro Jahr | Pauschalansatz | |||
12'000 km | bis | 15'000 km | CHF | 9’600 |
15'000 km | bis | 20'000 km | CHF | 11’400 |
20'000 km | bis | 25'000 km | CHF | 13’800 |
25'000 km | bis | 30'000 km | CHF | 15’600 |
30'000 km | bis | 35'000 km | CHF | 18’000 |
35'000 km | bis | 40'000 km | CHF | 21’000 |
> 40'000 km | CHF | 24’000 | ||
Durch diese Autopauschale sind sämtliche Aufwendungen in Zusammenhang mit der Benützung des Privat- fahrzeugs abgegolten. Die geleistete Pauschale ist im Lohnausweis unter Ziff. 13.2.2. (Pauschalspesen Auto)
auszuweisen und das Feld «F» (unentgeltliche | Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) ist zu markieren. | |||
Demgemäss entfällt | auch ein | Abzug für die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort. | ||
Pauschalspesenreglemente sind grundsätzlich von der kantonalen Steuerverwaltung zu genehmigen. Bei klei- neren Unternehmen wie z.B. Einmann-Aktiengesellschaften oder Einzelunternehmen kann es sinnvoll sein, anstelle eines Spesenreglements Vereinfachungen bei der Spesendeklaration direkt mit der oder dem Veran- lagungsmitarbeitenden zu besprechen. Im Kanton Basel-Landschaft gibt es keine Grenze bei der Be- triebsgrösse für die Genehmigung von Pauschalspesenreglementen. Zur Beurteilung eines Pauschalspesen- reglements sind die folgenden Informationen und Unterlagen einzureichen:
Name und Adresse der bezugsberechtigten Personen;
genaue Funktion in der Unternehmung;
Bruttolohn im abgelaufenen Geschäftsjahr (Kopie des letzten Lohnausweises).
Diese Angaben beschleunigen | den Genehmigungsprozess erheblich und vermeiden Rückfragen beim Ge- | |||
suchsteller. | ||||
31.03.2011/31.12.2016/31.10.2018/30.04.2024/21.06.2024/20.08.2024/08.08.2025/17.10.2025/30.01.2026
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 3
Exkurs: Non-Profit-Organisationen (NPO) Unter NPO's werden Organisationen mit einem ideellen, öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck, die keine Erwerbszwecke verfolgen, verstanden. Regelmässig handelt es sich dabei um (Dorf-)Vereine und Stiftungen. In solchen Organisationen leisten viele Personen freiwillig Arbeit, ohne dafür eine Entschädigung im Sinne eines Lohns zu erhalten. Die Abgrenzung zwischen Auslagenersatz und zu deklarierendem Lohn bereitet je- doch häufig Probleme, weshalb die SSK in ihrem KS 25 auch ein Musterspesenreglement für NPO's publiziert hat. Als wichtigste Grundsätze sind darin aufgeführt:
Die Auslagen für Fahrtkosten, Verpflegungskosten und übrige Kosten können den freiwillig Arbeitenden zurückerstattet werden.
Es können die Fahrtkosten zur Arbeit und für Dienstreisen entschädigt werden. Grundsätzlich sind die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Wird eine Kilometer-Entschädigung für die Benützung des priva- ten Motorfahrzeugs ausgerichtet, darf diese max. CHF 0.75 pro Kilometer betragen.
Die Verpflegungskosten können in Form von Einzelfallpauschalen erstattet werden. Diese betragen: für das Mittagessen maximal CHF 30 und für das Nachtessen maximal CHF 35.
Für übrige Kosten wie Park- und Telefongebühren, für Briefmarken oder die Benützung privater Einrichtun- gen usw. können jährliche Pauschalen bis insgesamt höchstens CHF 1'000 bezahlt werden. Diese Spe- senpauschale sollte ungefähr den effektiven Auslagen entsprechen.
Werden diese Grundsätze in einem Reglement so geregelt und auch eingehalten, muss kein Lohnausweis ausgestellt werden. Es liegt auch kein steuerbares Einkommen vor. Ebenso wenig muss das Reglement der kantonalen Steuerverwaltung zur Genehmigung eingereicht werden. Werden hingegen andere oder höhere Entschädigungen ausgerichtet, ist der NLA gemäss Wegleitung auszufüllen.
3.3.4 Besondere Pauschalspesen einzelner Berufsgruppen
a) Pauschale Telefonspesenentschädigung für Mitarbeitende des Zwangsmassnahmengerichts Mit dem RRB (Beschluss des Regierungsrates) Nr. 1480 hat der Regierungsrat beschlossen, den Präsidien und Vizepräsidien des Zwangsmassnahmengerichts monatlich eine Pauschale von CHF 25 für die De- ckung von Mobiltelefonkosten auszurichten. Diese Entschädigungen sind steuerfrei.
b) Pauschale Spesenentschädigung für Polizeiaspirantinnen bzw. Polizeiaspiranten und für Sicher- heitsassistentinnen bzw. Sicherheitsassistenten in Ausbildung Mit dem RRB (Beschluss des Regierungsrates) Nr. 0381 hat der Regierungsrat beschlossen, den oben genannten Sicherheitskräften während deren Ausbildungszeit monatlich eine Pauschale von CHF 415 für die Deckung der Auslagen auszurichten. Diese Entschädigungen sind steuerfrei.
3.3.5 Behördenabzug
Vgl. Ausführungen in Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 24 Nr. 1.
4. Besondere Berufskosten von Expatriates
Leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden, können beson- dere Berufskosten abziehen, zusätzlich zu den Berufskosten gemäss § 29 Abs. 1 lit. a StG bzw. gemäss Berufskostenverordnung des Bundes vom 10. Feb. 1993 (SR 642.118). Dieser in Art. 1 Abs. 1 der Expat- riates-Verordnung des Eidg. Finanzdepartementes (ExpaV des EFD vom 3. Oktober 2000; SR 642.118.3) festgehaltene Grundsatz gilt auch sinngemäss für die Staats- und Gemeindesteuern. Die einzelnen Vo- raussetzungen für die Anwendbarkeit der ExpaV sind folgende:
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 3
Entsendung erfolgt durch einen ausländischen Arbeitgeber. Die Geltendmachung besonderer Berufs- kosten wird an einen bestehenden Arbeitsvertrag zu einem ausländischen Arbeitgeber angeknüpft. Erfolgt eine Anstellung durch einen neuen Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, so ist der Zusammenhang zwischen den Kosten nach Absatz 2 und der Erwerbstätigkeit nicht mehr eng genug, als dass die Kosten als abzugsfähige Berufskosten anzusehen wären. Bei internationalen Kon- zernen ist jedoch auch ein lokaler Arbeitsvertrag (local-to-local) mit der Gesellschaft am Arbeitsort möglich 2.
Die Entsendung ist auf höchstens 5 Jahre befristet. Die Entsendungsvereinbarung oder der lokale Arbeitsvertrag müssen befristet sein (e contrario Art. 1 Abs. 3 ExpaV).
Leitende Angestellte oder Spezialistinnen bzw. Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation: Die diesbezüglichen Anforderungen sind nicht besonders hoch. Nebst IT-Spezialisten können z.B. auch Profisportler, Ärzte und Pflegefachleute auf Grund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation als Spezialistinnen bzw. Spezialisten gelten.
Als besondere Berufskosten von Expatriates gelten:
Bei Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland: Die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Beibehaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland. Dies schliesst u.a. aus, dass die ausländische Wohnung während der befristeten Entsendung vermie- tet wird. Anstelle der effektiven Wohnkosten kann ein Pauschalbetrag von monatlich CHF 1‘500 gel- tend gemacht werden (Art. 4 Abs. 1 ExpaV).
Bei Wohnsitz in der Schweiz: o Die notwendigen Umzugs- sowie Hin- und Rückreisekosten des Expats und seiner Familie bei Beginn und Ende der Entsendung. o Die Kosten für den Unterricht der minderjährigen fremdsprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen, sofern die öffentlichen Schulen keinen Unterricht in deren Sprache anbieten.
Bei Wohnsitz im Ausland: die notwendigen Kosten für Reisen zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz
Diese Aufzählung der besonderen Berufskosten ist abschliessend. Sie können nur abgezogen werden, wenn und soweit sie der Expatriate sie selbst getragen hat (vgl. Art. 2 Abs. 3 und 4 ExpatV). Die Abgeltung beson- derer Berufskosten durch den Arbeitgeber - pauschal oder effektiv - ist auf dem Lohnausweis zu bescheini- gen (Art. 2 Abs. 5 ExpaV). Für Einzelheiten vgl. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises wie zum Bei- spiel in Ziffer 2.3 (zur Verfügung stellen Wohnung), Ziffer 3 (pauschale Umzugsentschädigung), Bemerkungen (Expatriates-Ruling oder effektive Vergütung von besonderen Berufskosten).
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) RS ESTV vom 14.Dezember 2006 «Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung» der SSK/EStV StGE Nr. 100/2007 vom 07.12.2007 KM 214 (Arbeitszimmerabzug; Voraussetzung bei Handelsreisenden) KM 250 (Anschaffungskosten eines privaten Personalcomputers - PC) KM 409 (Abzug von Mitgliederbeiträgen an Berufsverbände) KM 424 und KM 424E 3 (Repräsentationsspesen) Verordnung des EFD über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vo- rübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen bei der di- rekten Bundessteuer (Expatriates-Verordnung, ExpV; SR 642.118.3)
2 Erläuternder Bericht zur Revision der Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorüber- gehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom Januar 2015, Seite 3. Mit der Fassung vom
9. Januar 2015 wurde der Kreis der Personen, die als Expatriates gelten, eingeschränkt. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der revidierten Bestimmungen den Status gestützt auf das bisherige Recht hatten, behalten diesen bis zum Ende der befristeten Tätigkeit (Art. 4a ExpaV). 3 Nach früherer Praxis (KM Nr. 9) konnte im Einzelfall bei Repräsentationsspesen, welche den Betrag von CHF 5'000 pro Jahr überstie- gen, die Hälfte davon als Einkommen aufgerechnet werden. Dies galt immer dann, wenn kein von der Steuerbehörde genehmigtes Spe- senreglement vorgelegen hat, welches diese Art Pauschalspesen konkret regelte. Diese Praxis wurde ab dem Steuerjahr 2008 aufgeho- ben. Pauschale Repräsentationsspesen, die im Jahr 2008 und später ausbezahlt werden und für welche kein genehmigtes Spesenregle- ment vorliegt oder die nicht vom Veranlagungspersonal genehmigt worden sind, müssen vollständig als steuerbares Erwerbseinkommen aufgerechnet werden. Die frühere Praxis kam somit letztmals im Steuerjahr 2007 zur Anwendung. 31.03.2011/31.12.2016/31.10.2018/30.04.2024/21.06.2024/20.08.2024/08.08.2025/17.10.2025/30.01.2026 10
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29 Nr. 4 Aus- und Weiterbildungskosten
1. Regelung bis 31.12.2015
1.1 Allgemeines
Weiterbildungskosten können zum Abzug zugelassen werden, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung dienen und für den Aufstieg im ausgeübten Beruf im normalen Rahmen notwendig sind. Die Aufwendungen müssen direkt mit der Ausübung des Berufes zusammenhängen.
Auslagen für die Weiterbildung sind steuerlich dann zu berücksichtigen, wenn sie Gewinnungskosten zum erzielten Einkommen darstellen. Es spielt dabei keine Rolle, ob sich die steuerpflichtige Person für die güns- tigste Bildungsmassnahme entschieden hat oder nicht. Die in Angriff genommenen Lehrgänge müssen nach Einschätzung der steuerpflichtigen Person einzig dazu beitragen, die eigenen beruflichen Chancen zu wahren.
Werden in der betroffenen Steuerperiode keine steuerbaren Einkünfte erzielt, können auch keine Weiterbil- dungskosten in Abzug gebracht werden. Das Gewinnungskostenprinzip wird nämlich nicht erfüllt. Relevant ist dabei die einzelne Person. Es sind beispielsweise keine Kosten abzugsfähig, wenn ein nicht berufstätiger Ehegatte einen Kurs besucht, der von den Einkünften des anderen Ehepartners bezahlt wird.
Von abzugsfähigen Weiterbildungskosten sind Aufwendungen zu unterscheiden, die für eine Ausbildung ge- tätigt werden. Letztere stehen nicht in einem genügenden Zusammenhang mit den erzielten Erwerbseinkünf- ten und sind steuerlich deshalb nicht absetzbar.
Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Inangriffnahme eines Kurses die zu erlernenden Fähigkeiten im Beruf bereits einsetzen kann oder ob ihn das zu erwerbende Wissen in we- sentlichem Umfang zu neuen Aufgaben befähigt. Nebst den Aufwendungen für eine Ausbildungsmassnahme, sind auch Kursbesuche, die aus persönlichem Interesse und in der Freizeit besucht werden, steuerlich unbe- achtlich. Privat motivierte Kursbesuche werden der privaten Lebenshaltung zugeschrieben.
Es sind nur selbstgetragene Weiterbildungskosten abzugsfähig. Die steuerpflichtige Person muss unter Um- ständen nachweisen, ob und in welcher Höhe sich die Arbeitgeberin an den Aufwendungen beteiligt hat. Muss die steuerpflichtige Person zum Beispiel aufgrund ihres vorzeitigen Austritts aus der Firma die Weiterbildungs- kosten (oder einen Teil davon) zurückzahlen, sind die Kosten im Moment der Rückzahlung abziehbar.
Die Auslagen müssen die eigene Person betreffen. Steuerpflichtige Personen können somit keine Kosten für Weiterbildungen ihrer Kinder im effektiven Umfang geltend machen. Diese werden allenfalls im Rahmen der Sozialabzüge (Kinder- oder Unterstützungsabzug) pauschal abgegolten.
Bei der Bundessteuer gilt zu beachten, dass Weiterbildungskosten zusätzlich zur (und nicht als Bestandteil der) einkommensabhängigen Berufskostenpauschale zu gewähren sind.
Die Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildungen ist oftmals schwierig. Zum einen werden im landläu- figen Gebrauch die Begriffe «Ausbildung», «Fortbildung», und «Weiterbildung» für schulische Massnahmen verwendet, ohne dass sie im Einzelnen unterschieden werden. Zum anderen enthalten die meisten Weiterbil- dungsmassnahmen gleichzeitig auch Elemente von Ausbildungen. Gerade weil neue Fähigkeiten erworben werden können, entscheiden sich Kursteilnehmende für einen Lehrgangsbesuch.
1.2 Weiterbildungskosten
1.2.1 Beruflicher Zusammenhang
Als steuermindernde Tatsache hat die steuerpflichtige Person die entstandenen Weiterbildungskosten nach- zuweisen.
Für die Qualifikation als Weiterbildung im steuerlichen Sinne ist ein enger Zusammenhang zwischen berufli- cher Tätigkeit und den Auslagen erforderlich. Die steuerpflichtige Person muss belegen, dass der Lehrgang beruflich angezeigt ist und somit objektiv mit dem steuerbaren Einkommen im Zusammenhang steht.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 4
Die Aufwendungen müssen gezielt der besseren Wahrnehmung der beruflich anvertrauten Aufgaben dienen. Im Zentrum stehen demnach die Vertiefung bereits vorhandener Kenntnisse und die Aneignung von Wissen, welches für die tägliche Arbeit benötigt wird.
Die steuerpflichtige Person darf auch Bildungsmassnahmen ergreifen, die es ihr ermöglichen, im Beruf vor- wärts zu kommen. Massnahmen für einen beruflichen Aufstieg im «normalen» Rahmen berechtigen ebenfalls zu einem Steuerabzug. Die Bildungsmassnahme muss aber mit dem bisherigen Werdegang der steuerpflich- tigen Person abgestimmt sein.
Während vor einigen Jahren die Anforderungen an die Abzugsfähigkeit hoch waren und die Abgrenzung zwi- schen Aus- und Weiterbildungskosten eher schematisch vorgenommen wurde (Kosten, Dauer, erworbener Titel bei erfolgreichem Abschluss), hat die Rechtsprechung der kantonalen Gerichte mittlerweile die Messlatte tiefer angesetzt. In einem wegweisenden Urteil vom 23. Mai 2007 ist das Kantonsgericht sodann zum Schluss gekommen, dass der ausgeübte Beruf im Einzelfall mit dem absolvierten Kurs zu vergleichen ist. Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob eine berufliche Nähe des besuchten Lehrgangs gegeben ist oder ein beruflicher Aufstieg im ausserordentlichen Rahmen vorliegt (vgl. BStPra 2007 537 ff.).
Typischerweise zeichnen sich Meisterprüfungen und der Erwerb von Fachausweisen durch eine besondere berufliche Nähe aus. Beide bauen in der Regel auf mehrjährige Berufspraxis auf und sind unstreitig als Wei- terbildungsmassnahmen einzustufen. Lehrgänge an einer höheren Fachschule erweisen sich in der Praxis meistens ebenfalls als Weiterbildungen, sofern die Kursbesucher keine Quereinsteiger sind.
Bei Master-, Fachhochschul- und Nachdiplomstudien ist im Gegensatz zu Grundstudien (vgl. unten 3.) ein beruflicher Hintergrund vorhanden. Es wird nicht ausschliesslich neues Wissen angeeignet. Anhand der be- ruflichen Vorbildung, der bekleideten Stellung und der Motivation der steuerpflichtigen Person ist festzustellen, ob der beabsichtigte Schritt einen Berufsaufstieg im normalen Rahmen bewirkt oder ob der Lehrgang im Ein- zelfall einen ausserordentlichen Berufsaufstieg ermöglicht. Je nach Werdegang der steuerpflichtigen Person sind die fraglichen Auslagen als Aus- oder als Weiterbildungskosten zu qualifizieren. Eine berufliche Nähe mag vorhanden sein, sie ist aber nicht offensichtlich.
Bei der Würdigung, ob die in Angriff genommene Bildungsmassnahme eine genügende berufliche Nähe auf- weist, ist auf die Gesamtheit der Umstände abzustellen. Bei Bedarf hat die veranlagende Stelle von den steu- erpflichtigen Personen in erster Linie folgende Unterlagen einzufordern:
Angaben über die einzelnen Kursinhalte (Kursbroschüre)
Stellenbeschrieb der Arbeitgeberin über die Tätigkeiten in der betreffenden Steuerperiode
detaillierte Schilderung, wie die Schulungsinhalte mit den beruflichen Aufgaben in Verbindung gebracht werden können
Eine blosse Bestätigung der Arbeitgeberin über die berufliche Notwendigkeit des Kurses genügt als Nachweis nicht. Verschiedentlich können sich Kurse als begrüssenswert erweisen. Dies bedeutet allerdings noch nicht, dass die entsprechenden Auslagen für die Berufsausübung aus objektiver Sicht notwendig sind. Eine Bestä- tigung kann immerhin ein Indiz für die Abzugsfähigkeit der Kosten bilden.
Das Erfordernis eines genügend engen Zusammenhangs ist nur erfüllt, wenn nebst dem inhaltlichen auch ein zeitlicher Konnex zum Einkommen besteht. Es ist also darauf zu achten, dass nur Kosten, die in der entspre- chenden Steuerperiode bezahlt wurden, abzugsfähig sind. Erstreckt sich ein Lehrgang über mehrere Jahre, sind die Auslagen auf die jeweiligen Steuerperioden aufzuteilen.
1.2.2 Abzugsfähige Kosten
Nebst den Auslagen für den Besuch der Bildungsmassnahme selbst (Kurskosten) entstehen mittelbar auch weitere Kosten. Diese sind ebenfalls abzugsfähig, soweit sie notwendig sind. Im Vordergrund stehen Reise- kosten an die Weiterbildungsstätte, Verpflegungsaufwand, Übernachtungskosten oder Schulmaterial.
Bei den Fahrtkosten gelten dieselben Regeln wie bei den ordentlichen Berufsauslagen. Ist es der steuerpflich- tigen Person zumutbar, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die Schule zu fahren, so erschöpfen sich die berechtigten Abzüge in der entsprechenden Höhe. Dasselbe Abonnement kann naturgemäss nicht doppelt gewährt werden. Nur wenn die Voraussetzungen für die Benützung des privaten Autos erfüllt werden, sind höhere Aufwendungen möglich (29 Nr. 1).
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Bezüglich Verpflegungskosten gilt es vorauszuschicken, dass Essenskosten grundsätzlich Lebenshaltungs- kosten bilden. Nur wenn die Einnahme einer Mahlzeit während des Kurses erfolgen muss (zum Beispiel Mit- tagspause), sind solche Kosten abzugsfähig. Ist es dagegen ohne weiteres zumutbar, sich vor oder nach einer Schuleinheit zu verpflegen, sind keine Kosten zu gewähren. Dies wäre beispielsweise bei Abendkursen der Fall, die von 17.00 Uhr - 21.00 Uhr dauern. Zur Prüfung der Abzugsfähigkeit müssen unter Umständen die Stundenpläne vorgelegt werden.
Kursbedingt sind auch die Aufwendungen für Kost und Logis während eines mehrtägigen Seminars, anlässlich dessen eine tägliche Heimkehr nicht zumutbar ist.
Für einen Lehrgang werden regelmässig Bücher benötigt. Zudem ist es üblich, dass ein Personalcomputer zum Einsatz kommt. Sofern entstandene Auslagen belegt werden und der Zusammenhang mit dem Kurs dar- getan ist, sind die Aufwendungen für die Bücher vollständig zum Abzug zuzulassen. Es gilt zu beachten, dass bei der direkten Bundessteuer die Kursliteratur zusätzlich zur Pauschale abgezogen werden kann. Es ist daher zu entscheiden, ob die Werke konkret mit dem Kurs oder mit der täglichen Arbeit in Verbindung stehen. Ge- mäss den Regeln über die normalen Berufsauslagen, ist die Anschaffung eines PCs zu 50 % abzugsfähig, wenn das Gerät nachweislich für den Lehrgang benötigt wird. Dies ist grundsätzlich von der steuerpflichtigen Person zu belegen (zum Beispiel mittels Auszug aus der Kursbroschüre). Die Begründung, den PC für die Textverarbeitung zu benötigen, genügt für einen Abzug allerdings nicht.
Kosten für beruflich benötigte Sprachkurse stellen abzugsfähige Weiterbildungskosten dar. Bei Englisch und den schweizerischen Landessprachen ist die kantonale Praxis generell grosszügig. Wird demgegenüber eine seltenere Sprache erlernt (beispielsweise japanisch, chinesisch, portugiesisch), muss im Detail nachgewiesen werden, dass die Sprache bei der täglichen Arbeit verwendet wird.
Wird der Sprachkurs im Ausland, jedoch nicht im Ursprungsland der Sprache (beispielsweise England für Englisch, Spanien für Spanisch, etc.) absolviert, so sind die Reisekosten zu kürzen. Massgebend sind die durchschnittlichen Kosten eines Linienflugs in die Landeshauptstadt. Diese Kürzung trägt dem Umstand Rech- nung, dass die steuerpflichtigere Person meist aus persönlichen Gründen eine Reise von grösserer Distanz unternimmt (z.B. Flug nach Australien oder Venezuela inkl. Sprachschule). Dauert der Schulbesuch weniger lang als der Aufenthalt im fremden Land, ist ein Privatanteil aufzurechnen (z. B. zehn Wochen Aufenthalt, nur sechs Wochen Schule).
1.3 Ausbildungskosten
Unter Ausbildung ist das Erlernen neuer Fähigkeiten und Kenntnisse zu verstehen, insbesondere die Allge- meinbildung, die Erlernung eines neuen Berufes sowie die Erlernung von Fähigkeiten, die es erst ermöglichen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuerge- setz des Kantons Basel-Landschaft, 29 N 18).
Strebt also die steuerpflichtige Person eine höhere Berufsstellung oder gar die Ergreifung eines anderen Be- rufs an, ist von einer Ausbildung auszugehen. In einem solchen Fall wird das berufliche Betätigungsfeld we- sentlich erweitert. Eventuell wird sogar eine neue Erwerbsquelle erschlossen. In diesem Sinne kommt auch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit steuerlich einer Ausbildungsmassnahme gleich.
Erstausbildungen (unter anderem Berufslehren aller Art und Grundstudium an einer Universität) oder Zweitausbildungen, die mit dem bisherigen Werdegang nicht in Verbindung gebracht werden können, sind ebenso als Ausbildungen zu qualifizieren wie Schulbesuche, bei denen der Erwerb von Allgemeinwissen im Vordergrund steht (z. B. Berufsmatura, Handelsschule).
Bei der Doktorwürde handelt es sich um einen akademischen Titel, der die Befähigung zur vertieften wissen- schaftlichen Arbeit nachweist. Sie stellt einen persönlichen Karriereschritt (Promotion) dar und vermag die Erschliessung neuer Erwerbsquellen zu ermöglichen. Deren Erlangung bezweckt losgelöst von der beruflichen Tätigkeit in erster Linie eine höhere gesellschaftliche Stellung. Sie gilt im steuerlichen Sinne deshalb als eine Ausbildungsmassnahme.
Nach ständiger Praxis und Rechtsprechung werden Kosten für den Erwerb des Facharzttitels als Ausbildungs- auslagen qualifiziert. Sie werden nämlich getätigt, um sich neue, erstmalige Kenntnisse und Fähigkeiten an- zueignen, welche zu einer Spezialisierung und zu einem Aufstieg in eine höhere Berufsstellung führen. Der
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Erwerb des Facharzttitels stellt zudem für die selbständige Ausübung des Arztberufes in der Schweiz (mittler- weile) eine notwendige Voraussetzung dar. Aus steuerrechtlicher Betrachtung handelt es sich darum um eine nicht abziehbare Zusatzausbildungsmassnahme (StGE vom 7. März 2003; BStPra 2004 195 ff.). Analog wen- det die Steuerverwaltung dieses Urteil im Falle von Kosten an, die Juristen beim Erwerb des Anwaltstitels anfallen. Auch das erfolgreiche Bestehen der Anwaltsprüfung ist Voraussetzung für eine selbständige An- waltstätigkeit.
1.4 Umschulungskosten
Bei einer Umschulungsmassnahme fehlt es am direkten sachlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit dem gegenwärtigen Beruf. Eine Vertiefung von Erlerntem liegt nicht vor. Der Grund für die Aufwendungen liegt im Umstand, dass die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr weitergeführt werden kann. Die steuerpflichtige Person wird mit anderen Worten gezwungen, einen Berufswechsel vorzunehmen, um in Zukunft Erwerbseinkünfte zu erzielen. Umschulungskosten sind – anders formuliert – Ausbildungskosten, die aufgrund besonderer Um- stände abgezogen werden können.
Das Vorhandensein eines zuvor ausgeübten Berufs ist vorausgesetzt. Eine erstmalige Ausbildung kann nie zu abziehbaren Umschulungskosten führen. Ebenso muss ein zeitlicher Konnex zwischen der nicht mehr aus- übbaren Tätigkeit und den beabsichtigten Berufsplänen existieren.
Massgebend für die notwendige Neuorientierung sind vorwiegend äussere Umstände wie zum Beispiel Be- triebsschliessungen, das Aussterben eines Berufes, Krankheit oder Unfall. Zu den abziehbaren Umschulungs- kosten gehören also nur Kosten die im Hinblick auf eine spätere hauptberufliche Erwerbstätigkeit aufgewendet und nicht von Dritten (Arbeitgeber, ALV oder IV) getragen werden (vgl. § 3 Abs. 1 lit. i Vo StG).
In der Praxis hat sich gezeigt, dass vor allem der akute Mangel an verfügbaren Arbeitsstellen und krankheits- bedingte Gründe zu steuerlich abzugsfähigen Umschulungsmassnahmen führen. Beispielhaft sei ein Bäcker, der eine Mehlallergie erleidet, genannt. Ebenso finden in Branchen, bei denen vergleichsweise wenige Ar- beitsplätze vorhanden sind, gerade Arbeitnehmer fortgeschrittenen Alters nur schwer eine neue Arbeitsstelle. Auch in diesem Fall kann eine Umschulung notwendig werden.
Heikel ist die Abgrenzung zu «gewöhnlichen» Ausbildungsmassnahmen. Stehen persönliche Beweggründe im Vordergrund (Wunsch nach Verwirklichung oder mehr Einkommen, Freizeitinteressen), so können die Kos- ten nicht zum Abzug zugelassen werden.
Ebenfalls nicht als Weiterbildung kommen Auslagen für die persönliche Standortbestimmung in Frage. Sie sind in die Zukunft gerichtet und dienen der steuerpflichtigen Person, sich beruflich (neu) zu positionieren. Sie sind als Berufswahlkosten zu qualifizieren, die nicht direkt mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit in Verbin- dung stehen. Ausserdem sind sie nicht für die Berufsausübung selbst angefallen.
1.5 Private Lebenshaltungskosten
Nicht abzugsfähig sind Kosten, die gar nicht mit der Erzielung eines Erwerbseinkommens in Zusammenhang stehen, sondern rein privater Natur sind und zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Als Beispiele mögen ein privater Kochkurs, ein Yogakurs, ein Sprachkurs ohne jeglichen beruflichen Nutzen, ein Lauftraining oder Reisen mit bildendem Charakter dienen.
Ebenfalls nicht als Weiterbildung kommen Auslagen für die persönliche Standortbestimmung in Frage. Sie sind in die Zukunft gerichtet und dienen der steuerpflichtigen Person, sich beruflich (neu) zu positionieren. Sie sind als Berufswahlkosten zu qualifizieren, die nicht direkt mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit in Verbin- dung stehen. Ausserdem sind Sie nicht für die Berufsausübung selbst angefallen.
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1.6 Wiedereinstiegskosten
Im kantonalen Steuergesetz werden Wiedereinstiegskosten nicht explizit genannt. Deren Beurteilung ist ab- hängig vom Gewinnungskostenprinzip. Die Kosten müssen also in der gleichen Bemessungsperiode wie der berufliche Wiedereinstieg erfolgt sein. Es spielt dabei keine Rolle, ob der besuchte Lehrgang zeitlich dem Wiedereinstieg vorausgeht.
2. Regelung ab 1.1.2016
2.1 Allgemeines
Das Steuergesetz sieht bezüglich anfallender Kosten für die berufliche Bildung eine grundsätzliche Neurege- lung vor. Die Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildung wird aufgegeben. Es sind neu sämtliche «be- rufsorientierten» Kosten bis zum Maximalbetrag von CHF 12‘000 pro Person und Jahr abzugsfähig 1.
Der Abzug ist als allgemeiner Abzug und nicht mehr als Gewinnungskostenabzug ausgestaltet. Die Frage, ob es sich um Gewinnungskosten zu einem vorhandenen (Ersatz-) Einkommen handelt, entfällt somit. Weiter ist auch nicht mehr entscheidend, ob es sich um einen (ausserordentlichen) Berufsaufstieg oder um die Vorbe- reitung zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit handelt. Kosten für ein Grundstudium vereiteln einen steuerlichen Abzug auch nicht mehr per se.
Der Gesetzestext bei der Staatssteuer lautet wie folgt:
Gemäss § 29 Abs. 1 lit. kter StG können die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliess- lich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von CHF 12'000 vom steuerbaren Einkommen abgezo- gen werden, sofern 1. ein 1. Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder 2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum 1. Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt;
Durch den neuen Abzug von berufsorientierten Bildungskosten einschliesslich Umschulungskosten und Kos- ten für den beruflichen Wiedereinstieg, sind nicht nur – wie bisher – konkret berufsbedingte Weiterbildungs- kosten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch berufliche Ausbildungskosten steuerlich abzugsfä- hig. Entscheidend ist, dass die Ausbildungskosten nach Abschluss auf der Sekundarstufe II (Berufslehre, Fachmittelschule, Gymnasium/Maturität) oder die nach dem 20. Lebensjahr, sofern ein Abschluss auf der Se- kundarstufe II vorliegt, anfallen. Erstausbildungskosten bleiben von einem berechtigten Abzug weiterhin aus- geschlossen (vgl. Gesetzestext: «…es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum 1. Abschluss auf der Sekundarstufe II…»).
Neu gehören die Kosten für die berufsorientierte Bildung gemäss bundesrechtlicher Vorgabe zu den allgemei- nen Abzügen (Neue Ziffer 650/651 in der Steuererklärung). Wie gesagt, müssen sie keinen direkten Zusam- menhang mehr mit der aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit aufweisen. Es genügt, dass die steuerpflichtigen Personen durch die Bildungsmassnahme zur Berufsausübung befähigt wird oder bessere Chancen im Arbeits- markt erwirbt. Ob die betreffende Tätigkeit später auch tatsächlich ausgeübt wird, ist mit anderen Worten unerheblich. Auf alle Fälle müssen jedoch die schulischen resp. die altersbedingten Voraussetzungen erfüllt sein.
2.2 Abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten
Die eidgenössische Steuerverwaltung hat am 30. November 2017 das Kreisschreiben 2017 betreffend die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten verabschiedet. Es wird für die Abgrenzung der abzugsfähigen von den nicht abzugsfähigen Kosten auf dieses Kreisschreiben verwiesen (Link zum Kreisschreiben am Ende dieses Dokumentes). Das Kreisschreiben behandelt Themen und Fragen gemäss der nachfolgenden Abbildung.
1 Dies betrifft zum Beispiel Kosten für Fachkongresse im In- und Ausland. Es können pro Jahr und Person
maximal CHF 12'000 der selbst getragenen Kosten in Abzug gebracht werden.
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2.3 Interkantonale oder internationale Steuerausscheidung
Die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung sind wie gesagt neu als «allgemeiner Abzug» aus- gestaltet. Das Bundesgericht hat zur ausscheidungsrechtlichen Behandlung der allgemeinen Abzüge im Ent- scheid vom 26. Juni 2015 (2C_1154/2013 und 2C_1155/2013, Erw. 3.3, Abs. 3) festgehalten, dass allgemeine Abzüge, welche in keinem direkten Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommenserzielung stehen, pro- portional nach Lage des Reineinkommens zu verlegen sind.
Der Vorstand der SSK empfiehlt im Sinne dieser Rechtsprechung im interkantonalen und internationalen Ver- hältnis generell eine proportionale Verteilung nach Nettoeinkommensanteilen. Die Steuerverwaltung Basel- Landschaft übernimmt diese Empfehlung in ihre Praxis. In Zukunft werden die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung also nicht mehr einem konkreten Einkommensbestanteil zugerechnet.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) RS EStV vom 14.Dezember 2006 StGE Entscheid Nr. 100/2007 vom 07.12.2007 BStPra 2007 537 ff. STGE vom 7.März 2003 KS EStV Nr. 42 vom 30. November 2017
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Abbildung Graphik Schweizerisches Bildungssystem (Quelle 2)
Das schweizerische Bildungswesen umfasst grundsätzlich folgende Bildungsstufen bzw. Bereiche 3:
Vorschulstufe
Primarstufe: Die Primarstufe – inklusive zwei Jahre Kindergarten oder die ersten beiden Jahre einer Eingangsstufe – umfasst acht Jahre. Die Kantone mit ihren Gemeinden sind zuständig für die Organisa- tion und Finanzierung der Primarstufe. Träger der Schulen sind die Gemeinden. Der Schulbesuch ist für alle Kinder obligatorisch und kostenlos. Beim Eintritt in die Primarstufe sind die Kinder in der Regel zwi- schen vier und fünf Jahre alt.
Sekundarstufe I: Die Sekundarstufe I folgt auf die Primarstufe und dauert in der Regel drei Jahre (neun- tes bis elftes Schuljahr). Die Sekundarstufe I vermittelt eine grundlegende Allgemeinbildung und bereitet auf die berufliche Grundbildung oder auf den Übertritt an allgemeinbildende Schulen der Sekundarstufe II vor. Die Kantone mit ihren Gemeinden sind zuständig für die Organisation und Finanzierung der Se- kundarstufe I. Die Gemeinden, teilweise auch die Kantone, sind Träger dieser Schulen. Der Schulbe- such ist obligatorisch und kostenlos. Die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I sind in der Re- gel zwischen 12 und 15 Jahre alt.
Sekundarstufe II: Nach der obligatorischen Schule treten die Jugendlichen in die Sekundarstufe II über. Unterteilen lässt sich die Sekundarstufe II in allgemeinbildende und in berufsbildende Ausbildungs- gänge. Allgemeinbildende Ausbildungsgänge bieten die gymnasialen Maturitätsschulen (Gymnasien) und Fachmittelschulen (FMS) an. Die berufliche Grundbildung kann in Lehrbetrieben mit ergänzendem
2 Botschaft Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten vom 4. März 2011 3 Kreisschreiben ESTV Nr. 42/2017, Seite 2/3
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Unterricht in den Berufsfachschulen und überbetrieblichen Kursen oder in einem schulischen Vollzeitan- gebot wie Lehrwerkstätten oder beruflichen Vollzeitschulen absolviert werden. Es können folgende Aus- bildungsgänge der beruflichen Grundbildung unter-schieden werden: Zweijährige berufliche Grundbil- dung mit einem eidgenössischen Berufsattest (früher: Anlehre), drei- oder vierjährige berufliche Grund- bildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, Berufsmaturitätsbildung ergänzend zur drei- oder vier- jährigen beruflichen Grundbildung.
Tertiärstufe: Die Tertiärstufe umfasst Ausbildungen im Rahmen der höheren Berufsbildung und im Rah- men der Hochschulen: Die höhere Berufsbildung umfasst die eidgenössischen Berufsprüfungen, eidge- nössische höhere Fachprüfungen sowie die höheren Fachschulen (HF). Zu den Hochschulen zählen die universitären Hochschulen (kantonale universitäre Hochschulen sowie Eidgenössische Technische Hochschulen [ETH]), die Fachhochschulen (FH), einschliesslich Kunst- und Musikhochschulen, sowie die Pädagogischen Hochschulen (PH).Tertiärstufe: Die Tertiärstufe umfasst Ausbildungen im Rahmen der höheren Berufsbildung und im Rahmen der Hochschulen: Die höhere Berufsbildung umfasst die eidgenössischen Berufsprüfungen, eidgenössische höhere Fachprüfungen sowie die höheren Fach- schulen. Zu den Hochschulen zählen die universitären Hochschulen (kantonale universitäre Hochschu- len sowie Eidgenössische Technische Hochschulen [ETH]), die Fachhochschulen (FH), einschliess- lich Kunst- und Musikhochschulen, sowie Pädagogische Hochschulen (PH).
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29 Nr. 5 Kinderbetreuungsabzug
1. Staats- und Gemeindesteuer
1.1 Allgemeines
Seit dem Steuerjahr 2007 können bei der Staats- und Gemeindesteuer die nachgewiesenen und selbst getra- genen Kosten für die wegen Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Invalidität der Eltern notwendige Drittbe- treuung von Kindern zum Abzug gebracht werden (§ 29 Abs. 1 lit. c StG).
Als Drittbetreuungskosten gelten Aufwendungen, welche bei der Betreuung der Kinder durch Drittpersonen entstehen. Darunter fallen insbesondere Taggelder (für Kinderkrippen, Kinderhorte, Tagesheime usw.) oder Honorare an Personen, welche die Betreuung von Kindern beruflich oder nebenberuflich ausüben (beispiels- weise Tagesmütter).
Es handelt sich um einen Abzug, der in kausalem Zusammenhang mit der Erzielung von Erwerbseinkommen steht. Der Kinderdrittbetreuungsabzug ist jedoch kein eigentlicher Gewinnungskostenabzug (StGE Nr. 132/2003 vom 5. Dezember 2003). Die Aufwendungen entstehen nicht als Folge der Einkommenserzielung. Vielmehr bilden sie notwendige Auslagen, um einer Erwerbstätigkeit überhaupt nachgehen zu können. Der Kinderdrittbetreuungsabzug ist ein Abzug kraft ausdrücklicher Normierung im Gesetz (sog. anorganischer Ab- zug). Normzweck ist, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern.
Der Drittbetreuungskostenabzug kann für leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und auch für Pflegekin- der, soweit die Drittbetreuungskosten nicht durch das Pflegegeld gedeckt sind, geltend gemacht werden. Vo- rausgesetzt wird jedoch, dass das Pflegekind dauernd zur Pflege und Erziehung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen wurde. Steuerpflichtigen, die fremde Kinder zur Tagespflege aufnehmen, wird für diese Kinder kein Kinderdrittbetreuungskostenabzug gewährt.
Den Abzug können nur jene Steuerpflichtigen geltend machen, die zusammen mit den drittbetreuten Kindern im gleichen Haushalt leben und für deren Unterhalt sorgen. Die Kinder dürfen das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Regelung bis 31. Dezember 2012). Ab Steuerjahr 2013 beträgt die Alterslimite 14 Jahre.
1.2 Abzugsfähige Kosten
Beim Kinderdrittbetreuungsabzug handelt es sich um eine steuermindernde Tatsache. Entsprechend haben die Eltern die Kosten mit Zahlungsbelegen nachzuweisen. Der Abzug erschöpft sich allerdings pauschal im Maximalabzug von CHF 5'500 pro Kind und Jahr. Ab Steuerjahr 2020 beträgt dieser Höchstbetrag CHF 10'000 pro Kind und pro Jahr.
Als Drittbetreuungskosten kommen Kosten in Frage, die ausschliesslich der Betreuung dienen. Nicht abzugs- fähig sind dagegen Aufwendungen für die Verpflegung, Fahrtkosten zum Betreuungsort oder anderweitiger Kinderunterhalt.
Sofern die Rechnung für die Drittbetreuung die Verpflegungskosten nicht separat ausweist, ist auf die Kosten- ansätze gemäss dem Merkblatt N2 / 2007 der ESTV über die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft von Unselbstständigerwerbenden (in der derzeit geltenden Fassung) abzustellen. Hierbei wird grundsätzlich pro Betreuungstag ein voller Tagesansatz (d.h. Kosten für Frühstück, Mittag- und Abendessen) berücksichtigt. Die Anzahl der notwendigen Betreuungstage wird – sofern nicht explizit auf der Rechnung ausgewiesen – anhand der Arbeitspensen der Eltern ermittelt. Hierdurch werden diejenigen Tage ermittelt, an denen keine Eigenbe- treuung möglich ist.
Wenn eine Haushaltshilfe nebst der Kinderbetreuung noch andere Aufgaben wahrnimmt, sind diese übrigen Kosten ebenso nicht abzugsfähig. Der Anteil der abzugsfähigen Betreuungskosten von Haushaltshilfe bzw. Au-Pairs ist in diesem Fall sachgerecht zu schätzen. Sofern eine sachgerechte Schätzung aufgrund der vor- liegenden Unterlagen nicht vorgenommen werden kann, sind grundsätzlich nur Kosten im Umfang von 50 % zum Abzug zuzulassen. Vorbehalten ist der Fall, in dem sich ein anderer Teilungsschlüssel aufgrund der An- zahl Kinder, dem Kindsalter usw. aufdrängt.
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Oft werden in Tagesstätten pauschale Kosten für die Verpflegung in Rechnung gestellt. Diese sind als private Lebenshaltung nicht abzugsfähig. Gleiches gilt für Schulkosten, die im Rahmen eines Internatsaufenthaltes anfallen. Das kantonale Steuergericht hat in einem Entscheid jedoch festgehalten, dass es auch bei einem auswärtigen Schulaufenthalt einen Betreuungsanteil zu berücksichtigen gilt. Solche Aufwendungen lassen ebenfalls einen Drittbetreuungsabzug zu, sofern eine Kausalität zur Erwerbstätigkeit oder zur Invalidität der Eltern besteht. Das Gericht hat dabei den Umstand nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Internatskosten um eine besondere Ausbildungssituation handelt (StGE vom 18. September 2009; BStPra 2010, S. 11 ff.).
Für Kosten, die nicht unter die abzugsfähigen Kinderdrittbetreuungsauslagen fallen, ist (immerhin) der pau- schale Kinderabzug möglich.
1.3 Abzugsberechtigte Personen
Bei verheirateten Paaren müssen beide Elternteile die Betreuung der Kinder nicht selbst wahrnehmen können. Es genügt nicht, dass nur der Vater oder nur die Mutter berufs- oder invaliditätsbedingt an der Kinderbetreuung verhindert ist.
Bei Konkubinatspaaren mit gemeinsamen Kindern können Drittbetreuungskosten abgezogen werden, falls beide Elternteile erwerbstätig oder «invalid» sind und aus diesen Gründen die Kinder nicht selbst betreuen können. Bei Konkubinatspaaren mit nicht gemeinsamen Kindern ist auf den jeweiligen Elternteil abzustellen.
Laut kantonaler Regelung ist nicht erforderlich, dass beide Elternteile über die elterliche Sorge verfügen. Der Kinderdrittbetreuungsabzug folgt also nicht unbedingt der zivilrechtlichen Lösung resp. ist nicht ausschliesslich an den Kinderabzug gekoppelt. Es genügt, wenn der (leibliche) Vater ohne Sorgerecht belegen kann, effektive Betreuungskosten für das eigene Kind zu tragen.
Alleinstehende, geschiedene oder getrennt lebende Eltern können einen Abzug tätigen, wenn sie die Kinder (in ihrer Obhut) fremdbetreuen lassen müssen. Ist eine alternierende Obhut vereinbart, so ist der Abzug beiden Elternteilen im Umfang der nachgewiesenen Auslagen zu gewähren.
Wenn der Konkubinatspartner für das gemeinsame Kind Alimente bezahlt und steuerlich in Abzug bringt, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass der/die Alimentenempfänger/in den Unterhalt des Kindes vollständig trägt. Damit (normalerweise) der Vater trotzdem Kinderdrittbetreuungskosten in Abzug bringen kann, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Kosten zusätzlich zu den ordentlichen Kinderalimenten bezahlt werden. An- dernfalls muss der Abzug der Mutter zugeordnet werden.
1.4. Drittbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit
Aus steuerlicher Sicht ist die Notwendigkeit dann gegeben, wenn Kinder zur Erzielung von steuerbaren Ein- künften fremdbetreut werden müssen. Vorausgesetzt ist, dass die Eigenbetreuung der Kinder tagsüber wegen der Erwerbstätigkeit nicht wahrgenommen werden kann. Abends, d.h. ausserhalb der Erwerbstätigkeit entste- hende Kosten für Babysitting sind somit nicht abziehbar. Sie entstehen während der Freizeit, daher fehlt der Zusammenhang zur Erwerbstätigkeit.
Unter Erwerbstätigkeit wird auch die Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten verstanden, wenn die Exis- tenz einer auf Arbeitsvertrag beruhenden, die ehelichen Beistandspflichten übersteigende Mitarbeit nachge- wiesen ist. Dies setzt voraus, dass Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV usw.) abgerechnet werden.
Der Zeitraum, wann eine Kinderdrittbetreuung tatsächlich notwendig ist, kann zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. In der Praxis haben sich bislang zwei Problemkreise herauskristallisiert. Einerseits geht es um den Abzug bei teilweiser Erwerbstätigkeit in einem Angestelltenverhältnis. Andererseits hat eine selbständige Er- werbstätigkeit keine fest vorgegebenen Arbeitszeiten.
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Die ausgewiesenen Drittbetreuungskosten können zweifellos auch von Personen geltend gemacht werden, die einer Teilzeitarbeit nachgehen. Von der steuerpflichtigen Person ist allerdings nachzuweisen, dass die Kinderdrittbetreuung berufsbedingt ist. Grundsätzlich sind also die Arbeitspensen und Arbeitszeiten offenzu- legen. Dies gilt vor allem dann, wenn beide Elternteile nicht zu 100 % angestellt sind. Dieser Nachweis ist normalerweise mit einer Bestätigung der Arbeitgeberin zu erbringen. Bei der selbständigen Erwerbstätigkeit muss anhand von allgemeinen Erfahrungswerten oder gezielten Rückfragen festgestellt werden, ob es sich um eine Vollzeitbeschäftigung handelt. In beiden Fällen ist jedoch der Massstab nicht allzu hoch anzusetzen, wenn eine (nahezu) vollzeitige Beschäftigungsdauer glaubhaft ist.
Im kantonalen Steuergesetz ist der Fall, wonach die steuerpflichtige Person die eigenen Kinder wegen Absol- vierung einer beruflichen Ausbildung nicht selbst betreuen kann, erst ab dem Steuerjahr 2013 normiert. Ein entsprechender Abzug ist – wie bei der direkten Bundessteuer (siehe unten Ziffer 2) – deshalb erst ab dem Steuerjahr 2013 möglich.
1.5 Kinderdrittbetreuung bei Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosentaggeldern
Personen, die arbeitslos sind und Arbeitslosentaggelder beziehen, werden in Bezug auf den Abzug von Kin- derdrittbetreuungskosten den Erwerbstätigen gleichgestellt. Arbeitslose Personen müssen, um als vermittel- bar zu gelten, die Drittbetreuung ihrer Kinder sicherstellen beziehungsweise gewährleisten (Vorgaben der RAV, regionale Arbeitsvermittlungszentren). Dies und der Umstand, dass es sich bei den Arbeitslosentaggel- dern um Ersatzeinkünfte handelt, rechtfertigen den Abzug für die Drittbetreuung der eigenen Kinder. Die Be- dingungen für den Abzug bei arbeitslosen Personen bestimmen sich nach den gleichen Bedingungen, wie bei den «normal» Erwerbstätigen.
1.6 Drittbetreuungskosten wegen Invalidität
Die Definition der Invalidität richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).
Die Invalidität wird als Erwerbsunfähigkeit bleibenden oder dauernden Charakters verstanden. Als Erwerbs- unfähigkeit gilt der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und der nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög- lichkeiten auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit wird als Invalidität definiert (Art. 8 ATSG).
Um den Kinderdrittbetreuungskostenabzug beanspruchen zu können, muss die steuerpflichtige Person jedoch nicht nur dauerhaft erwerbsunfähig, sondern auf Grund seiner Beeinträchtigung auch nicht in der Lage sein, die Betreuung der Kinder selber wahrzunehmen. So könnte beispielweise eine unter Burn-Out leidende steu- erpflichtige Person seine Kinder möglicherweise noch selbst betreuen, während dies für einen Tetraplegiker nicht möglich sein dürfte. In schwierigen Fällen kann deshalb ein ärztliches Attest über die krankheits- oder behinderungsbedingte Dritthilfe hilfreich sein.
Unabhängig von der Erwerbstätigkeit/Invalidität der Eltern kann die Drittbetreuung in den Lebensumständen des Kindes begründet sein, weil es behindert oder schwer erziehbar ist. Lebenshaltungskosten, die nicht als Drittbetreuung angerechnet werden dürfen, sind gegebenenfalls als Krankheitskosten oder behinderungsbe- dingte Kosten im Sinne des Kreisschreibens Nr. 11 der EStV vom 31. August 2005 abzugsfähig.
2. Direkte Bundessteuer
2.1 Allgemeines
Ab Steuerjahr 2011 können auch bei der direkten Bundessteuer entstandene Drittbetreuungskosten abgezo- gen werden (Art. 33 Abs. 3 DBG). Details zur Ausgestaltung lassen sich dem Kreisschreiben Nr. 30 der EStV vom 21. Dezember 2010 zur Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem DBG entnehmen. Speziell erwähnt seien Ziffer 8 des Kreisschreibens Nr. 30 und die Tabelle mit anschaulichen Beispielen im Anhang.
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2.2 Vergleich mit der kantonalen Regelung
Grundsätzlich sind die Regelungen von Bund und Kanton übereinstimmend. In drei Punkten bestanden bis und mit Steuerjahr 2012 jedoch noch folgende Differenzen:
Kantonale Regelung ist weiter: Im Unterschied zur kantonalen Regelung können die Kosten bei der di- rekten Bundessteuer nur bis zum 14. Geburtstag geltend gemacht werden.
Kantonale Regelung ist enger: Berufsbedingte Drittbetreuungskosten sind auch dann zum Abzug zuzu- lassen, wenn sie zur Erhaltung der Arbeitsmarktfähigkeit dienen. Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen, berufsnotwendige Umschulungsmassnahmen, aber auch (zeitliche) Investitionen der Wiedereingliede- rung in die Arbeitswelt (Vorsprachen bei regionalen Arbeitsvermittlungszentren, Vorstellungsgespräche) ermöglichen einen Abzug.
Während im kantonalen Steuergesetz nur die Eltern (einschliesslich Stief-, Adoptiv-, Pflegeeltern vgl. oben 1.1) einen Abzug tätigen können, ist dieser im DBG nicht auf die Eltern eingeschränkt. Auch nahe- stehende Verwandte (Tante, Onkel, Grossmutter usw.) kommen in den Genuss von abziehbaren Kinder- drittbetreuungskosten, sofern sie mit dem Kind im gleichen Haushalt leben.
Bei der Bundessteuer erschöpfen sich die abziehbaren Maxima erst in einem Betrag von CHF 10'100 (Stand
2016) pro Kind.
Exkurs Sorgerechtsregelung Anders als bei der Staatssteuer spielt das Sorgerecht bei der direkten Bundessteuer eine grössere Rolle. Dies ist vor allem bei Konkubinatspaaren relevant, wo zwei Steuererklärungen auszufüllen sind. Ist das gemein- same Sorgerecht vereinbart, so können beide Elternteile die nachgewiesenen Kosten in Abzug bringen. Be- tragen die Kosten insgesamt mehr als CHF 10'100 (Stand 2016), so sind sie im Verhältnis zu kürzen und auf Vater und Mutter zu verlegen. Sofern sich die Eltern einigen, ist unter Umständen auch eine andere Aufteilung möglich.
Liegt das gemeinsame Sorgerecht vor und leben die Elternteile getrennt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass beiden Eltern ein Abzug von pauschal je CHF 5'050 (Stand 2016) zusteht, sofern das Kind in alternie- render Obhut lebt. Eine andere Aufteilung kann jedoch mittels Zahlungsbelegen nachgewiesen werden.
Verfügt (in der Regel) die Mutter über das alleinige Sorgerecht, so ist die Verteilung der Kinderdrittbetreuungs- kosten davon abhängig, ob Alimente bezahlt werden. Ist dies der Fall, so können die Drittbetreuungskosten aufgeteilt werden, wie wenn das gemeinsame Sorgerecht bestehen würde (siehe erster Abschnitt). Fliessen keine Unterhaltsbeiträge, so darf nur die sorgerechtsberechtigte Person, meistens die Mutter, einen Abzug vornehmen.
2.3 Zulässige, in kausalem Zusammenhang stehende Gründe für den Drittbetreuungskostenabzug
Als Erwerbstätigkeit gilt jede selbständige wie auch jede unselbständige Tätigkeit im Sinne der Artikel 17 und 18 DBG. Arbeitslose Eltern, die beispielsweise auf Veranlassung eines regionalen Arbeitsvermittlungszent- rums Kurse besuchen müssen oder die zu einem Vorstellungsgespräch aufgeboten wurden usw., können für diesen Zeitraum ebenfalls den Kinderdrittbetreuungskostenabzug beanspruchen. Solche Bemühungen zur Wiedereingliederung in die Arbeitswelt sind einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen.
Personen, die arbeitslos sind und Arbeitslosentaggelder beziehen, werden in Bezug auf den Abzug von Kin- derdrittbetreuungskosten den Erwerbstätigen gleichgestellt. Arbeitslose Personen müssen, um als vermittel- bar zu gelten, die Drittbetreuung ihrer Kinder sicherstellen beziehungsweise gewährleisten (Vorgaben der RAV, regionale Arbeitsvermittlungszentren). Dies und der Umstand, dass es sich bei den Arbeitslosentaggel- dern um Ersatzeinkünfte handelt, rechtfertigen den Abzug für die Drittbetreuung der eigenen Kinder. Die Be- dingungen für den Abzug bei arbeitslosen Personen bestimmen sich nach den gleichen Bedingungen wie bei den «normal» Erwerbstätigen.
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Unter Ausbildung ist ein Lehrgang für eine berufliche Ausbildung wie beispielsweise eine Lehre oder ein Studium zu verstehen. Ebenfalls als Ausbildung wird die berufliche Weiterbildung, die mit dem erlernten oder gegenwärtig ausgeübten Beruf in Zusammenhang steht, sowie die im Hinblick auf einen Berufswechsel vor- genommene Umschulung anerkannt. Der Besuch eines Malunterrichtes oder eines Yogakurses beispiels- weise gilt hingegen nicht als Ausbildung im engeren Sinne und ist daher als Freizeitgestaltung zu qualifizieren.
Die Definition der Erwerbsunfähigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Als Erwerbsunfähigkeit gilt der durch Beeinträchti- gung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie- derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliess- lich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu- dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG). Die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit wird als Invalidität definiert (Art. 8 ATSG). Um den Kinderdrittbetreuungskostenabzug beanspruchen zu können, muss die steuerpflichtige Person jedoch nicht nur erwerbsunfähig, sondern auf Grund ihrer Beeinträchtigung auch nicht in der Lage sein, die Betreuung der Kinder selber wahrzunehmen. Kinderdrittbetreuungskosten konnten bisher bei der direkten Bundessteuer allenfalls aufgrund des Invaliditätskostenabzuges (Art. 33 Abs. 1 Bst. h bis DBG) geltend gemacht werden. Gemäss Kreisschreiben Nr. 11 der EStV vom 31. August 2005 betreffend den Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten sind die Kinderdrittbetreuungskosten bei einer Behin- derung abzugsfähig (Ziff. 4.3.2. KS). Voraussetzung für die uneingeschränkte Abzugsfähigkeit ist das Vorlie- gen einer ärztlichen Bescheinigung, in welcher attestiert wird, dass eine Person behinderungsbedingt Dritthilfe für die Kinderbetreuung bedarf.
2.4 Drittbetreuungskosten für Pflegekinder
Es wurde die Regelung beim Bund übernommen. D. h. Pflegeeltern, die ein Kind bei sich aufgenommen ha- ben, sollen die ihnen infolge Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit entstandenen Kosten für die Drittbetreuung geltend machen können, sofern die Kinderdrittbetreuungskosten nicht durch das Pflegegeld gedeckt werden. Vorausgesetzt wird, dass das Pflegekind dauernd zur Pflege und Erziehung in die Hausge- meinschaft der Pflegeeltern aufgenommen wurde. Steuerpflichtigen, die fremde Kinder zur Tagespflege auf- nehmen, wird für diese Kinder kein Kinderdrittbetreuungskostenabzug gewährt. Den Abzug können nur jene Steuerpflichtigen geltend machen, die zusammen mit den drittbetreuten Kindern im gleichen Haushalt leben und für deren Unterhalt sorgen (KS 30/2013, Ziffer 8.2).
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS EStV Nr. 30/2010 vom 21.12.2010 StGE Nr. 510 09 53 vom18.09.2009 Abzug von Internatskosten als Kinderbetreuungskosten StGE Nr. 132/2003 vom 05.12.2003; Abzug für Kinderbetreuungskosten (nur Regelung bis und mit Steuerjahr 2006 betreffend) BStPra 1/2010 11 – 18; Internatskosten und Kinderdrittbetreuung
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29 Nr. 6 Vermögensverwaltungskosten
1. Allgemeines
Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf der KM 468 1.
Die Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens durch Drittpersonen können gemäss § 29 Abs. 1 lit. e StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Zu den abzugs- fähigen Kosten gehören zum Beispiel der Aufwand für die allgemein übliche Verwaltung und Aufbewahrung von Wertschriften durch Drittpersonen (Depot- und Safegebühren der Bank), Kommissionen und Spesen auf Bank- und Postkonti oder Kosten im Zusammenhang mit einer Krediteröffnung. Ebenfalls abzugsfähig sind die Bankspesen für das Erstellen des Wertschriftenverzeichnisses mit Ertragsangaben für Steuerzwecke sowie das Erstellen von Rückforderungs- und Anrechnungsanträgen für ausländische Quellensteuern. Kosten für die Vermögensverwaltung durch einen Willensvollstrecker oder durch Behörden (Vormund, Beirat oder Beistand oder amtliche Erbschaftsverwaltung) sind auch abzugsfähig, soweit es sich um die notwendige Verwaltung der entsprechenden Vermögenswerte handelt, nicht jedoch weitergehende Kosten für Rechts- oder Finanz- beratung.
Nicht abzugsfähig sind Beurkundungs- und Grundbuchgebühren, Courtagen, Stempelgebühren, Kommissio- nen und Spesen bei Ankauf und Verkauf von Wertschriften, fixe oder erfolgsorientierte Kosten für Finanz- und Anlageberatung, Steuerberatung und die Ausfertigung von Steuererklärungen sowie Gebühren für Kreditkar- ten oder Maestro-Karten. Ebenso wenig sind die Kosten für die eigene Verwaltung abzugsfähig.
Die kantonale Steuerrekurskommission hat in einem Entscheid vom 17. Juli 1969 i.S. W. B.-N. (publiziert in der Basellandschaftlichen Steuerpraxis, Bd IV, S. 196) festgehalten, dass auch die im Zusammenhang mit einer Krediteröffnung anfallenden Kosten wie Abschlusskommissionen der Bank, Titelkosten der Bezirks- schreiberei, Bürgschaftsprämien etc. vom Einkommen abzugsfähig seien. Trotz etwas eingeschränktem Ge- setzeswortlaut (§ 29 Abs. l lit. e StG) wird die damals eingelebte, etwas grosszügigere Praxis auch nach dem geltenden Steuergesetz fortgeführt. Ebenfalls zum Abzug zugelassen werden die von den Banken auf diver- sen Kontoarten belasteten Kommissionen und Spesen (KM 32).
Sogenannte Negativzinsen können ebenfalls als Vermögensverwaltungskosten geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei nicht um Schuldzinsen, weil der Kontoinhaber nicht Schuldner, sondern Gläubiger ist.
2. «3-Promille-Praxis» Oft bereitet den steuerpflichtigen Personen das Beschaffen von Belegen, in denen steuerlich relevante Ver- mögensverwaltungskosten separat ausgewiesen werden, Schwierigkeiten. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in den Belegen nur das gesamte Honorar aus einem Verwaltungsmandat ersichtlich ist oder es sich um ganze Pakete von einzelnen Dienstleistungen handelt («Portfolio Management Fees»). Vor diesem Hintergrund hat sich eine Praxis entwickelt, wonach eine Vermögensverwaltung im Umfang von rund 3 Pro- millen des entsprechend verwalteten Wertschriftenbestandes auch ohne differenzierte Prüfung der eingereich- ten Belege glaubhaft erscheinen kann. Diese dient indessen allein der Beweiserleichterung (Kantonsgerichts- entscheid vom 10. März 2010; publ. in BStPra, Band XX, Heft Juni 2010, S. 47 ff.; präzisiert durch diverse Entscheide des Steuergerichts) und beinhaltet somit keinen Pauschalabzug, der anstelle von effektiven Kos- ten geltend gemacht werden kann. Sind die effektiven Verwaltungskosten ausgewiesen, sind diese für die Veranlagung massgebend, ungeachtet dessen, ob sie über oder unter dem Betrag von 3 Promillen des ver- walteten Vermögens liegen. Der «pauschalierte» Betrag von 3 Promillen sollte in der Praxis folglich nur dann gewährt werden, wenn eine mit entsprechenden Kosten verbundene Vermögensverwaltung durch Dritte als erwiesen zu erachten ist, jedoch der Umfang der steuerlich abzugsfähigen Kosten schwierig zu belegen ist und 3 Promille als plausibel erscheinen. Die «3-Promille-Praxis» kommt deshalb hauptsächlich in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen folgende vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:
1. Es liegt ein verwaltetes Wertschriftenvermögen vor, wozu auch das Korrespondenzkonto des betref- fenden Depots zählt; 2. die Verwaltung wird durch Drittpersonen vorgenommen; 3. es sind nachweislich Kosten für die Vermögensverwaltung entstanden;
1 KM 468 mit Ergänzungen aus KM 32 und eines zusätzlichen Fallbeispiels
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4. der Umfang der steuerlich abzugsfähigen Verwaltungskosten ist nicht transparent ausgewiesen, je- doch erscheint ein Betrag in Höhe von 3 Promillen des verwalteten Vermögens einschliesslich des Korrespondenzkontos des jeweiligen Depots als plausibel.
Erfahrungsgemäss sinkt die Quote aus dem Verhältnis zwischen Vermögensverwaltungskosten und verwal- tetem Vermögen bei steigendem Volumen. Bei sehr grossem Vermögen führt die «3-Promille-Praxis» zu Er- gebnissen, die nicht mehr als plausibel erscheinen. Die genannte Praxis wird deshalb nur bis zum einem Maximalbetrag von CHF 15'000 angewandt, was einem verwalteten Vermögen von CHF 5 Millionen entspricht. Über diesen Maximalbetrag hinausgehende Vermögensverwaltungskosten müssen immer effektiv und trans- parent nachgewiesen werden.
3. Fallbeispiele
Zur Illustration dienen die nachfolgenden Beispiele (in CHF):
Falltypus 1 Die Wertschriften sind bei einer Bank im Depot und werden durch einen Finanzdienstleister bewirtschaftet. Die Bank und der Vermögensverwalter stellen für ihre Leistungen je eine separate Rechnung. Aus den Steu- erakten ergeben sich die nachfolgenden Angaben:
Wertschriftenvermögen 780'000 davon drittverwaltet 600'000 Depotgebühren der Bank 720 Honorar des Verwalters (keine transparente Aufteilung in Verwaltung und Beratung) 3'200 Total Kosten 3'920
0.3 % von 600'000 1'800 ohne weiteren Nachweis als plausibel zu gewährende abzugsfähige Kosten 1'800
Bei den Depotgebühren handelt es sich um separat ausgewiesene abzugsfähige Kosten. Bei der Position Honorar des Verwalters ist aber der Betrag der tatsächlichen Verwaltungskosten ungewiss.
Falltypus 2 Die Wertschriften sind bei einer Bank im Depot und werden durch einen Finanzdienstleister bewirtschaftet. Die gesamte Korrespondenz sowie die Rechnungsstellung erfolgen durch die Bank. Aus den Steuerakten ergeben sich die nachfolgenden Angaben:
Wertschriftenvermögen 780'000 davon drittverwaltet 600'000 Administrationskosten 1'700 Verwaltungskosten 5'000 Total Kosten 6'700
0.3 % von 600'000 1'800 ohne weiteren Nachweis als plausibel zu gewährende abzugsfähige Kosten 1'800
Die Kosten der tatsächlichen Vermögensverwaltung und jene der Anlageberatung und Vermögensumschich- tung sind nicht separat, d.h. transparent ausgewiesen. Es ist deshalb ungewiss, in welchem Umfang effektiv abzugsfähige Verwaltungskosten vorliegen.
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Falltypus 3 Die Wertschriften sind bei einer Bank im Depot und werden durch diese bewirtschaftet und administriert. Aus den Steuerakten ergeben sich die nachfolgenden Angaben:
Wertschriftenvermögen 780'000 davon drittverwaltet 600'000 abzugsfähige Verwaltungs- und Administrationskosten 1'200 allgemeine Vermögensverwaltung 5'000 Total Kosten 6'200
0.3 % von 600'000 1'800 effektiv ausgewiesene und abzugsfähige Verwaltungskosten 1'200
Die Kosten der tatsächlichen Vermögensverwaltung sind separat, d.h. transparent ausgewiesen. Es ist des- halb gewiss, in welchem Umfang abzugsfähige Verwaltungskosten vorliegen, auch wenn die 3-Promille-Be- rechnung einen höheren Betrag ergibt.
Falltypus 4 Die Wertschriften sind bei einer Bank im Depot und werden durch deren Abteilung «Private Banking» bewirt- schaftet und administriert. Auf dem Bankbeleg resp. dem steuerbewerteten Depotauszug sind Gebühren für Administration, Depotführung und den Steuerausweis ausgewiesen entsprechend den nachfolgenden Anga- ben:
Wertschriftenvermögen 780'000 davon drittverwaltet gemäss steuerbewertetem Depotauszug 400'000 Depotgebühren 1'000 Kosten für steuerbewerteten Depotauszug 350 Gebühren für Administration 250 Total ausgewiesene Kosten 1'600
0.3 % von 400'000 1'200 effektiv ausgewiesene und abzugsfähige Verwaltungskosten 1'600
In diesem Fall sind die Kosten der tatsächlichen Verwaltung separat, d.h. transparent ausgewiesen und hier massgebend für die steuerliche Abzugsfähigkeit. Fälle, in denen jedoch die effektiv ausgewiesenen Verwal- tungskosten erheblich vom Betrag von 3 Promillen des drittverwalteten Vermögens abweichen, können zu einer eingehenden Überprüfung der Kosten führen. Dabei muss untersucht werden, ob die von der depotfüh- renden Bank als Depot-, Administrationsgebühren und dgl. bezeichneten Kosten Positionen enthalten, welche nicht unter die steuerlich anerkannte Vermögensverwaltung fallen.
Fall 5 (Mehrzahl von Depots bei verschiedenen Banken) Die Wertschriften sind bei zwei verschiedenen Banken (Annahme: Depot 1 bei der BLKB, Depot 2 bei der UBS).
Depot 1 BLKB Wertschriftenvermögen 500'000 davon drittverwaltet gemäss steuerbewertetem Depotauszug 500'000 Depotgebühren 500 Bankspesen für Administration 300 Portfoliomanagement Fees 7'000 Total ausgewiesene Kosten 7'800
0.3 % von 500'000 1'500
Depot 2 UBS Wertschriftenvermögen 300'000 drittverwaltet gemäss steuerbewertetem Depotauszug 0 Depotgebühren 300
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 6
Bankspesen für Administration 150 Total ausgewiesene Kosten 450
effektiv ausgewiesene und abzugsfähige Verwaltungskosten 450
Total abzugsfähig 0.3 % des Wertschriftenvermögens Depot 1 1'500 effektiv ausgewiesene und abzugsfähige Verwaltungskosten Depot 2 450 Total 1'950
Die vorliegend unter Ziffer 2 behandelte «3-Promille-Praxis» gilt sowohl für die Staats- als auch für die direkte Bundessteuer und ist ab der Steuerperiode 2011 anzuwenden.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) StGE Nr. 530 10 9 und 510 10 13 vom 13. August. 2010 Vermögensverwaltungskosten StGE Nr. 530 10 8 und 510 10 12 vom 02. Juli 2010 Abzug von Vermögensverwaltungskosten StGE Nr. 530 09 11 und 530 09 13 vom 26.Juni 2009 Abzug von Vermögensverwaltungskosten BstPra 2/2010 47-54 Vermögensverwaltungskosten KM 32 und 468
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Baselbieter Steuerbuch Band1 - Einkommen 29 Nr. 7
29 Nr. 7 Liegenschaftsunterhaltsabzug
1. Effektiver und pauschaler Abzug | |||
Gemäss § 29 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StG können Aufwendungen | für den Unterhalt von Grundstücken und | ||
Gebäuden von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Sie können entweder in ihrem tatsächlichen
Umfang oder bei Gebäuden | in Form einer Pauschale abgezogen werden. Es kann für jede Liegenschaft in | ||
jedem Steuerjahr zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten | und dem Pauschalabzug gewählt werden. | ||
Ebenso kann zwischen Staat und Bund eine abweichende Lösung verlangt werden (z.B. Staat pauschal, Bund
effektiv; vgl. KM 294).
Der effektive Unterhaltsabzug ist auch dann erlaubt, wenn im | entsprechenden Steuerjahr wegen Umbau oder | ||
Leerstand keine Mieteinnahmen oder kein Eigenmietwert angefallen sind. | |||
Beim Tod eines Ehegatten | werden zweimal unterjährige Steuerpflichten ausgelöst (§ 8 Abs. 6 StG), weshalb | ||
zwei verschiedene Steuerrechnungen erstellt werden. Deshalb kann für jede einzelne unterjährige Steuer-
pflicht neu zwischen den | effektiven Kosten und der Pauschale | gewählt werden, selbst innerhalb des gleichen | |
Steuerjahrs. | |||
Effektiver Abzug; Die Unterhaltskosten können in ihrem tatsächlichen Umfang abgezogen werden. Eine Aufstellung mit Belegen ist beizulegen. Es können nur werterhaltende, nicht aber wertvermehrende oder durch Versicherungen gedeckte Aufwendungen geltend gemacht werden.
Pauschaler Abzug; Der Pauschalabzug wird vom Eigenmietwert oder vom Bruttomietertrag berechnet. Dieser Bruttomietertrag entspricht den Gesamtvergütungen der Mieter abzüglich der Aufwendungen des Vermieters für sogenannte Nebenkosten (Heizung, Warmwasser, Treppenhausbeleuchtung, Hauswart usw.), die vom Vermieter als Auslagenersatz (und nicht als Miete) wieder eingefordert werden (vgl. Kurz- mitteilung 92) 1. Für Liegenschaften des Geschäftsvermögens gibt es keinen pauschalen Abzug (vgl. Ba- selbieter Steuerbuch, Band 1, 24 Nr. 10).
Höhe Pauschalabzug | ||||
Steuerjahr | Alter Gebäude | Steuerebene | ||
Staat | Bund | |||
Bis | 2016 | 1 bis 9 Jahre Ab 10 Jahren | 25 % 30 % | 10 % 20 % |
Ab | 2016 | 1 bis 9 Jahre Ab 10 Jahren | 12 % 24 % | 10 % 20 % |
Ab | 2018 | 1 bis 9 Jahre Ab 10 Jahren | 20 % 25 % | 10 % 20 % |
Beispiel Pauschalabzug und Ausgangsbasis Bruttomietertrag:
Gesamtvergütungen der Mieter CHF 100'000, geltend gemachte Auslagen des Vermieters für Nebenkosten CHF 20'000, Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt 24 % von CHF 80'000 (und nicht von CHF 100'000) =
CHF 19'200.
Bei der Bundessteuer kommt kein Pauschalabzug in Betracht für Liegenschaften des Privatvermögens, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden. Eine vorwiegend geschäftliche Nutzung liegt vor, wenn der Ertrag aus der geschäftlichen Nutzung mehr als die Hälfte des gesamten Liegenschaftsertrags ausmacht.
2. Liegenschaftsunterhalt im Einzelnen
Ebenfalls zum Abzug zugelassen sind die Einlagen in den Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümerge-
meinschaften, sofern die | Auszahlung für werterhaltende Massnahmen an der Stockwerkeigentümerliegen- | ||
schaft verwendet wird. Sie können jedoch nicht zusätzlich zum Pauschalabzug abgezogen | werden. | ||
1
Das was hier bzw. gemäss der Terminologie des BL-Steuergesetzes und in der oben angeführten Praxis als Bruttomietertrag bezeichnet
ist, wird oft auch als Nettomietertrag bezeichnet. Das Entgelt, welches der Mieter an | den Vermieter leistet, besteht aus dem Betrag für | ||
die Überlassung der Wohneinheit zum Gebrauch sowie aus dem Betrag für Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, welche mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängen (vgl. OR 257a). Gebräuchlich sind die Begriffspaare Bruttomiete/Nettomiete, Miete/Net-
tomiete, Mietpreis/Nebenkosten.
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Gartenunterhalt und andere Umgebungsarbeiten werden bei der Staatssteuer nicht zum Abzug zugelassen. Der Eigenmietwert erfasst lediglich die Gebäude und nicht den Umschwung. Da die Liegenschaftsunterhalts- kosten als Gewinnungskosten grundsätzlich nur (anders: Leerstand oder Unbewohnbarkeit) abziehbar sind, wenn ihnen ein entsprechender Eigenmietwert gegenübersteht, bilden Garten- und Umgebungsarbeiten un- abhängig von einer Werterhaltung im Kanton Basel-Landschaft generell keine abzugsfähigen Unterhaltskos- ten (BStPra XIV 135 ff. und XV 128 ff.; = BStPra 3/1998 135-139 und BStPra 3/2000 128-131 und BStPra XXII 62 ff.).
Ebenso sind Unterhaltskosten für ein Schwimmbassin nur dann abzugsfähig, wenn die betreffende Anlage bei der Festsetzung des Brandlagerwerts und damit auch bei der Berechnung des Eigenmietwerts miteinbezogen worden ist (BStPra XII 189 ff. BLStPra IX, S. 346, Kurzmitteilung 204).
Bei den Liegenschaften des Privatvermögens werden Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umwelt- schutz dienen, den Unterhaltskosten gemäss Absatz 2 gleichgestellt und können zusätzlich abgezogen wer- den, soweit sie auch bei der direkten Bundessteuer als abzugsfähig erklärt werden (§ 29 Abs. 2bis StG). Seit dem Steuerjahr 2007 können solche Investitionen grundsätzlich zu 100 % abgezogen werden. Bis und mit Steuerjahr 2006 galt noch eine zeitliche Staffelung: in den ersten 5 Besitzesjahren 50 %, danach 100 %; Kurzmitteilung 431). Massgebend für die Frage, ob eine bestimmte Investition dem Energiesparen und dem Umweltschutz dient, ist die Regelung für die direkte Bundessteuer, welche sich nach den betreffenden Ver- ordnungen des Bundesrats und des Eidg. Finanzdepartements richten.
Echte und notwendige Lärmschutzmassnahmen, die selbst finanziert werden, sollen nach Massgabe der Be- sitzdauer bzw. des mutmasslich während des Besitzes durch die Verkehrszunahme bewirkten Beeinträchti- gung des Mietwerts der Liegenschaft wie werterhaltende Aufwendungen vom steuerbaren Einkommen abge- zogen werden können. Um einen Abzug gewähren zu können, müssen die in der Kurzmitteilung 304 aufge- führten Voraussetzungen erfüllt sein. Es sind dies kumulativ:
Eigentum an der Liegenschaft, wobei diese Voraussetzungen auch bei Baurechtsberechtigten erfüllt sein können;
Liegenschaftsbesitz seit mindestens 15 Jahren,
Die Lärmschutzmassnahme muss als solche in einem Baugesuch umschrieben sein und entsprechend ausgeführt werden. Der Charakter der baulichen Massnahme muss eindeutig sein. Das Baugesuch ist beizulegen.
Bezüglich des Umfangs der abziehbaren Kosten gilt Folgendes:
a) Bei integrierten Bauweisen, d.h. bei Ausführungen, welche über den Lärmschutz hinaus Nutzen stiften sollen (z.B. in Verbindung mit einer Garage usw.), wird eine Nutzungsabgrenzung getroffen. Erscheint dies aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials nicht ohne weiteres möglich, wird mit Hilfe des Amtes für Orts- und Regionalplanung ein fiktiver Quadratmeter-Preis festgelegt.
b) Besitzen die Eigentümer die Liegenschaft seit über 15 Jahren, so sind 50 % der Aufwendungen als Un- terhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Der Rest sind wertvermehrende Investitionen, welche erst im Zeitpunkt einer Veräusserung bei der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden können.
c) Besitzen die Eigentümer die Liegenschaft seit über 30 Jahren, so sind 100 % der Aufwendungen als Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abziehbar.
d) Zur Bestimmung der Besitzesdauer wird auf die Zeit des ununterbrochenen Besitzes abgestellt. Dabei werden unentgeltliche Eigentumsübertragungen (Schenkung, Erbschaft) zwischen Eltern und Nachkom- men nicht berücksichtigt, d.h. in solchen Fällen wird die Besitzesdauer der Eltern den Nachkommen an- gerechnet.
e) Realisiert ein Gemeinwesen verkehrstechnische Projekte (z.B. Umfahrungsstrassen usw.) und subventi- oniert in der Folge Lärmschutzmassnahmen, welche die durch die Massnahme erhöhten Lärmimmissio- nen eindämmen sollen, können die Eigentümer der betreffenden Liegenschaften die durch die staatliche Unterstützung ungedeckt gebliebenen Aufwendungen für Lärmschutzmassnahmen zu 100 % als Unter- halt abziehen. In solchen Fällen wird nicht auf das Erfordernis der Mindestbesitzesdauer (3b/3c) abge- stellt.
Bei der Staatssteuer sind die Kosten des Unterhalts auch für ausserkantonale Liegenschaften grundsätzlich nach dem Gesetz des eigenen Kantons vorzunehmen.
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Baselbieter Steuerbuch Band1 - Einkommen 29 Nr. 7
Bei der direkten Bundessteuer ist ausschliesslich auf die Mietwertberechnung und die Kosten des Unterhalts des Belegenheitskantons abzustellen.
Was die Frage der Periodizität von Liegenschaftsunterhaltskosten betrifft, sind gemäss Kurzmitteilung 286 vom 10. Januar 1997 an sich drei Zeitpunkte denkbar: Arbeitsausführung, Rechnungstellung bzw. Verbuchung oder Zahlung. Ab Steuerperiode 1997/98 gilt das Datum der Rechnungsstellung als der massgebende Zeit- punkt für die Abzugsfähigkeit der Liegenschaftsunterhaltskosten. Diese Regelung steht in Einklang mit den Grundsätzen der Einkommens- bzw. Aufwandrealisation. Diejenigen Kosten werden zum Abzug zugelassen, die im selben Jahr entstehen wie das zu ermittelnde steuerbare Einkommen.
Bei vermieteten Liegenschaften des Privatvermögens können die Betriebskosten (Nebenkosten), soweit sie den Mietern nicht weiterbelastet werden, grundsätzlich abgezogen werden. Abzugsfähig ist nur der Anteil der Nebenkosten (z.B. Gas, Strom, Wasser) für die vermieteten Objekte (KM 92; vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 29 Nr. 8).
3. Besondere Eigentumsverhältnisse
3.1 Gemeinschaftliches Eigentum
Befindet sich eine Liegenschaft im gemeinschaftlichen Eigentum (Miteigentum oder Gesamteigentum), wird der Eigenmietwert entsprechend der sachenrechtlichen Verhältnisse auf die Eigentümer aufgeteilt (siehe hierzu ausführlich Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 24 Nr. 10, Ziff. 4). Soweit ein Eigenmietwert einem Eigen- tümer zugeordnet wird, kann dieser auch einen Pauschalabzug geltend machen.
Massgebend sind somit die sachenrechtlichen Verhältnisse. Dies gilt unabhängig vom Zivilstand. Die sachen- rechtlichen Regelungen können grundsätzlich nicht durch interne Vereinbarungen abgeändert werden. Irrele- vant ist ebenfalls die tatsächliche Kostentragung (ausser bei Wohnrechten und Nutzniessung, siehe hierzu unten Ziff. 3.2).
Soweit Eigentümer effektive Unterhaltskosten geltend machen, ist in Zusammenhang mit dem Pauschalabzug zu beachten, dass eine sog. «objektmässige Betrachtung» greift. Dies bedeutet, dass die gesamten effektiven Unterhaltskosten einer Liegenschaft berücksichtigt werden. Der einzelne Eigentümer könnte die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten ebenfalls nur nach Massgabe der sachenrechtlichen Verhältnisse in Abzug bringen. Soweit der Anteil am effektiven Liegenschaftsunterhalt geringer ausfällt als die Pauschale, wird grund- sätzlich die höhere (anteilige) Pauschale gewährt (im Zusammenhang mit effektivem Liegenschaftsunterhalt wird auf das Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 29 Nr. 8 verwiesen).
3.2 Wohnrecht und Nutzniessung
Auch bei einem Wohnrecht und einer Nutzniessung sind grundsätzlich die sachenrechtlichen Verhältnisse massgebend. Da es sich beim Abzug für Liegenschaftsunterhalt um einen sog. Gewinnungskostenabzug han- delt, wird auch die Pauschale beim Nutzungsberechtigten berücksichtigt (analog der Zuordnung des Eigen- mietwerts; siehe hierzu ausführlich Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 24 Nr. 10, Ziff. 5).
Hierbei ist aber zu beachten, dass gemäss den sachenrechtlichen Bestimmungen sowohl Nutzungsberech- tigte wie auch Eigentümer für Unterhaltsarbeiten aufzukommen haben. Aus verfahrensökonomischen Grün- den wird daher der zahlenden Person der Abzug für die Kosten des effektiven Liegenschaftsunterhalts gewährt (siehe hierzu ausführlich Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 29 Nr. 8, Ziff. 7.2). Soweit daher der Eigentümer effektiven Liegenschaftsunterhalt in Abzug bringt, ist der Pauschalabzug des Nutzungsberechtigten entspre- chend zu reduzieren. Nur ein allfälliger nicht konsumierter Teil des Pauschalabzugs kann diesfalls beim Nut- zungsberechtigten berücksichtigt werden. Es darf mithin keine Kumulation von Pauschale und effektiven Kos- ten für das gleiche Objekt resultieren, was sich aus einer «objektmässige Betrachtungsweise» des Liegen- schaftsunterhalts ergibt.
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Baselbieter Steuerbuch Band1 - Einkommen 29 Nr. 7
4. Reparatur- und Erneuerungsfonds
Seit der Steuerperiode 1995/96 werden die Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stock- werkeigentumsgemeinschaften zum Abzug vom Einkommen zugelassen, sofern diese Mittel ausschliesslich zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der Verordnung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer vom 24. August 1992). Die Einlagen können folglich schon im Zeitpunkt der Einzahlung steuer- lich berücksichtigt werden. Diese Bundessteuerregelung wurde auch für die Staatssteuer übernommen (KM 246). Falls zu einem späteren Zeitpunkt aus diesem Fonds Unterhaltsarbeiten bezahlt werden, kann dafür kein weiterer Abzug mehr geltend gemacht werden.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) MB ESTV/FDK vom 28. Mai 1976 betreffend die Abschreibungen auf gewerblichen Liegenschaften und Abgrenzung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen für private Liegenschaften MB BL Liegenschafsunterhalt KM 92 (Liegenschaftsunterhalt; Berechnung des Pauschalabzugs bei vermieteten Liegenschaften) KM 183 (Steuerrechtliche Behandlung des Wohnrechts) KM 204 (Unterhaltskosten für ein im Katasterwert nicht mitberücksichtigtes Gartenschwimmbad) KM 246 (Abzugsfähigkeit von Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds von Stockwerkeigen- tumsgemeinschaften) KM 294 (Pauschale Unterhaltskosten für Liegenschaften des Privatvermögens bei vorwiegend geschäft- licher Nutzung durch Dritte) KM 304 (Steuerliche Behandlung von Lärmschutzmassnahmen, die nicht direkt am Gebäude vorgenom- men werden und welche durch Private selbst finanziert werden – nicht länger publiziert) KM 431 (Investitionen für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen)
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 8
29 Nr. 8 Tatsächliche Liegenschaftsunterhaltskosten
1. Allgemeines
Die folgenden Ausführungen betreffen den effektiven Liegenschaftsunterhalt. Für die pauschalen Unterhalts- kosten vgl. (Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 29 Nr. 7).
Die effektiven Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten werden im Liegenschaftenverzeichnis aufgeführt oder sind in einer separaten Aufstellung zur Steuererklärung enthalten und entsprechend belegt.
2. Anschaffungsnahe Instandstellungskosten
Im Kanton Basel-Landschaft wird der Liegenschaftsunterhalt seit jeher nach rein objektiv-technischen Kriterien beurteilt, d.h. die «Dumont-Praxis» hat bei der Staatssteuer gar nie Eingang gefunden.
Insbesondere bei anschaffungsnahen Renovations- und Instandstellungskosten stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zu den Anlagekosten der Grundstückgewinnsteuer. Renovationskosten, die nicht zu einem hö- heren Wert als dem Neuwert der ersetzten Anlagen und Einrichtungen führen sowie Kosten für zeitgemässe Erneuerungen gelten als Unterhalt.
Bei den Liegenschaften des Privatvermögens werden Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umwelt- schutz dienen, den Unterhaltskosten gemäss Absatz 2 gleichgestellt und können zusätzlich abgezogen wer- den, soweit sie auch bei der direkten Bundessteuer als abzugsfähig erklärt werden (§ 29 Abs. 2bis StG).
3. Energiesparmassnahmen
Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen werden gemäss der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (SR 642.116) und der Ver- ordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien (SR 642.116.1) bei der direkten Bundessteuer den Unterhaltskosten gleichgestellt, auch wenn es sich um wertvermehrende Aufwendungen handelt. Die Abzugsquote für (anerkannte) Energiespar- und Umweltschutz- massnahmen beträgt im Kanton Basel-Landschaft seit Steuerperiode 2007 immer 100 % (KM 431). Mit der Revision des Energiegesetzes wurden die steuerlichen Bestimmungen im StHG und im DBG dahingehend ergänzt, dass nunmehr auch Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau (Definition vgl. Liegen- schaftskostenverordnung zum DBG) abgezogen werden können (vgl. Art. 32 Abs. 2 DBG und Art. 9 Abs. 3 lit. a StHG mit Delegation weiterer Normierung an BR und FD).
Als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gelten Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese wertvermehrenden Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehende Gebäude, die nicht zum Geschäftsvermögen gehören.
Werden die vorerwähnten Massnahmen durch öffentliche Gemeinwesen subventioniert, so kann der Abzug nur auf dem Teil geltend gemacht werden, der von der steuerpflichtigen Person selbst zu tragen ist. Zu be- achten ist, dass allfällige Subventionen als Einkommen zu versteuern, respektive mit dem Abzug zu verrech- nen sind.
Wird für den Liegenschaftsunterhalt der Pauschalabzug gewählt, können keine zusätzlichen Abzüge für die energiesparenden und dem Umweltschutz dienenden Investitionen getätigt werden, da diese im Pauschalab- zug bereits enthalten sind (vgl. ferner Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 29 Nr. 7).
Einnahmen aus der Einspeisung von elektrischer Energie stellen steuerbares Einkommen dar, sind aber nicht als Liegenschaftsertrag anzusehen. Besteuert werden nach kantonaler Praxis die Netto-Erträge. Es werden an den Vergütungen für Stromlieferungen die Kosten für den privaten Strombezug abgezogen, verbleibt hier- nach ein positiver Saldo, ist dieser unter «Übrige Einkünfte» zu deklarieren. Ein negativer Saldo ist den steu- erlich unbeachtlichen Lebenshaltungskosten zuzuordnen und kann daher nicht in Abzug gebracht werden.
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Die Kosten für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sind nur abzugsfähig bzw. dem Unterhalt gleich- gestellt, wenn sie an bestehenden Gebäuden angebracht werden 1. Im Sinne einer Grundvoraussetzung ist daher zu beachten, dass jegliche Kosten für eine Photovoltaikanlage nur dann steuerlich zum Abzug gebracht werden können, wenn sie den Wert der betroffenen Baute nur teilweise vermehren, d.h. einen Mischcharakter haben. Erfolgt der Einbau einer Photovoltaikanlage zeitnah zur Erstellung der Liegenschaft, ist der Abzug der Aufwendungen in der Regel infolge fehlenden Mischcharakters zu verweigern. In der Praxis des Kantons Ba- sel-Landschaft gilt als zeitnah ein Zeitraum von mindestens vollen zwei Jahren zwischen Bezugsbereitschaft des Neubaus und der Erteilung des Auftrages (Werk oder Lieferauftrages) für die erwähnten Massnahmen.
Kosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen oder die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau bilden und die im Jahr der angefallenen Aufwendungen nicht vollständig steuerlich berücksich- tigt werden (mangels verrechenbarem Einkommen), können die folgende und ggf. auf die übernächste Steu- erperiode übertragen werden (vgl. Art. 32 Abs. 2bis DBG; Art. 9 Abs. 3bis StHG; Art. Art. 4 der Liegenschafts- kostenverordnung).
Weitere Ausführungen finden sich in der Analyse der SSK zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen im umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen.
4. Verwaltungskosten
Gemäss § 29 Abs. 2 StG und § 6 Abs. 1 lit. c DStG können auch die Kosten der Verwaltung abgezogen werden. Dabei handelt es sich um Kosten, welche der steuerpflichtigen Person infolge der allgemeinen Ver- waltung und Wartung der Liegenschaft durch Dritte erwachsen. Ein Abzug für die Verwaltung durch die steu- erpflichtige Person selber ist hingegen nicht zulässig (vgl. Matthias Schweighauser, in: Nefzger/Simo- nek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel 2004, N. 123 zu § 29 StG).
Unterhaltskosten sind Aufwendungen, welche die Erhaltung bisheriger Werte bezwecken und die nach länge- ren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind. Unterhaltsarbeiten lassen ein Gebäude in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung unverändert weiterbestehen; es werden einzig die mangelhaften Teile ersetzt oder instand gestellt. Unterhaltsarbeiten sind Aufwendungen zur Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen Zustand. Erstmalig installierte Einrichtungen und Geräte, Mobiliar, Maschinen und Werkzeuge so- wie von der Versicherung gedeckte Schäden können nicht in Abzug gebracht werden.
5. Abgrenzung wertvermehrende Investitionen und werterhaltende Kosten
5.1 Grundsätze
Von den Unterhaltskosten zu unterscheiden sind Aufwendungen, welche zu einer Wertvermehrung einer Liegenschaft führen. Solche wertvermehrenden Aufwendungen sind bei der Einkommenssteuer nicht abzugs- fähig. Aufwendungen für eine umfassende Instandstellung oder eine Modernisierung einer Liegenschaft, wel- che einer eigentlichen Neueinrichtung gleichkommt, sind daher grundsätzlich nicht als Unterhaltskosten ab- zugsfähig. Nach ständiger Rechtsprechung führen Aufwendungen für den Abbruch und anschliessendem Neuaufbau einer Liegenschaft zu einer Wertvermehrung (vgl. BGer 6. Juli 2010 2C_63/2010). Diese Praxis hat nunmehr geändert. Gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 9C_677/2021 vom 23. Februar 2023 E. 4.5, zur Publikation vorgesehen) ist nach dem Willen des Gesetzgebers für alle Arbeiten an einer neu erworbenen Liegenschaft - wie bei allen anderen Liegenschaftskosten – individuell aufgrund ihres objektiv-technischen Charakters - und unter Mitwirkung der steuerpflichtigen Person – abzuklären, ob sie dazu dienen, einen früheren Zustand der Liegenschaft wiederherzustellen, mithin werterhaltend wirken. Kann dies nicht festgestellt werden, ist im Bereich der Einkommenssteuer gemäss der Normentheorie (Art. 8 ZGB ana- log) zulasten der steuerpflichtigen Person davon auszugehen, dass die Kosten nicht der Instandstellung die- nen und folglich nicht abgezogen werden können.
1 Das Bundesgericht ist zur Abgrenzung von Neubauten zu bestehenden Bauten im BGer 2C_727/ 2012,2C_729/2012
vom 18.12.2012 = StR 2013, 318 ff. von einer 5-jährigen Frist ausgegangen). Verschiedene Steuerverwaltung gehen von kürzeren Zeiträumen (1 Jahr, 2 Jahre – mit Bezugspunkt Montage und nicht Bestellung - [z.B. Aargau] aus). 30.09.2011/31.12.2016/31.12.2022/30.06.2023/24.02.2025/13.08.2025/08.04.2026 2
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Die Abgrenzung zwischen Werterhaltung und Wertvermehrung erfolgt nach objektiv-technischen Kriterien. Häufig können die baulichen Massnahmen nicht eindeutig entweder den werterhaltenden oder den wertver- mehrenden Aufwendungen zugeteilt werden, da sie Elemente beider Kategorien umfassen.
Einzelheiten und Zuteilung der Kosten sind im Merkblatt «Liegenschaftsunterhalt, Energiesparmassnahmen, Umwelt- und Lärmschutzmassnahmen und Denkmalpflege» aufgeführt (siehe untenstehender Link).
Zur Gerichtspraxis und Kasuistik vgl. die Gerichtsentscheide im Anhang.
5.2 Nachweis Unterhaltskosten und Investitionen in Energiesparmassnahmen, die den Unterhaltskos- ten gleichgestellt sind Kosten für Bau- und Handwerkarbeiten an bestehenden Gebäuden sind abzugsfähig, wenn die baulichen Massnahmen werterhaltend sind oder dem Energiesparen/Umweltschutz dienen (vgl. Ziffer 3). Wertvermeh- rende Massnahmen hingegen können erst im Falle einer Veräusserung der Liegenschaft im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuer als Gestehungskosten geltend gemacht werden. Die Beweis- und Beweis- führungslast für das Vorliegen von abzugsfähigen baulichen Massnahmen trägt, wer den Abzug geltend macht.
Art und Umfang der erforderlichen Belege für den Nachweis hängen vom Umfang der Bauarbeiten und der Eingriffe in die bestehende Bausubstanz ab. Bei umfangreichen Bauarbeiten erfordert der Nachweis eine de- taillierte und instruktive (entspricht einer Wissensvermittlung an eine Drittperson) Dokumentation der Arbeiten an den einzelnen Bauteilen an der Liegenschaft (empfohlen ist eine Gliederung nach BKP-Positionen; ergänzt durch Pläne, Beschriebe und Fotos). Für effiziente Dokumentationsprozesse empfiehlt sich eine vorgängige Kommunikation zwischen Behörden und Bauherrschaft. Für umfangreichere Umbau- und Renovationsarbeiten sind für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen unter anderem folgenden Unterlagen dienlich:
Tabellarische Aufstellung der einzelnen Massnahmen (aufgeteilt in werterhaltende und wertvermeh- rende Aufwendungen; mit empfohlener Gliederung),
Kopie der Gesamtkostenabrechnung,
Kopien der einzelnen Rechnungen (massgebend ist das Rechnungsdatum; keine Offerten oder Auf- tragsbestätigungen),
Kopie des Baugesuches,
Kopien der Baupläne woraus hervorgeht, welche Bauteile vom Umbau betroffen sind,
Kopien des Baubeschriebs
Fotos, die den Zustand vor und nach der Umbaumassnahme zeigen
etc.
6. Nebenkosten bei vermieteten Liegenschaften
Bei Aufwendungen für die Nebenkosten (Strom, Wasser, Gas usw.) bei vermieteten Liegenschaften und Woh- nungen ist zu prüfen, ob diese auf die Mieter überwälzt und ihnen als Nebenkosten in Rechnung gestellt werden: Werden die Kosten überwälzt, erfolgt ein Abzug dann, wenn sie als Einnahmen ausgewiesen werden (Bruttodarstellung). Ansonsten kann kein Abzug erfolgen. Werden sie nicht überwälzt, so können sie als Be- triebskosten in Abzug gebracht werden. Bei lediglich vorübergehendem Leerstand von grundsätzlich vermie- teten Wohneinheiten können die Nebenkosten (inkl. Betriebs- und Verwaltungskosten) dennoch als Liegen- schaftsunterhaltskosten abgezogen werden, auch wenn keine eigentlichen Mieterträge gegenüberstehen.
Bei einer Wahl der Pauschale (für über zehnjährige Gebäude; bei der Staatssteuer 24 % und der Bundessteuer 20 % vom Bruttomietertrag) können sie wie folgt beansprucht werden: Bei fehlender oder nur teilweiser Über- wälzung sind sie Teil des Liegenschaftsunterhalts und in der Pauschale eingeschlossen. Bei vollständiger Überwälzung erfolgt ein im Rahmen der Bruttodarstellung ausgewiesener Gewinnungskostenabzug, d.h. der Pauschalabzug wird vom Nettobetrag vorgenommen.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 8
Bei vermieteten Liegenschaften beträgt der Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt bei über zehnjährigen Gebäuden bei der Staatssteuer 24 % und bei der direkten Bundessteuer 20 % des Bruttomietertrages. Dieser Bruttomietertrag entspricht den Gesamtvergütungen der Mieter abzüglich der Aufwendungen des Vermieters für sogenannte Nebenkosten (Heizung, Warmwasser, Treppenhausbeleuchtung, Hauswart usw.), die vom Vermieter als Auslagenersatz (und nicht als Miete!) wieder eingefordert werden. Dementsprechend werden diese Abzüge immer vor der Berechnung des Pauschalabzugs vorgenommen (KM 92).
Beispiel Gesamtvergütungen der Mieter CHF 100'000, geltend gemachte Auslagen des Vermieters für Nebenkosten CHF 20'000. Der Pauschalabzug für den Liegenschaftsunterhalt beträgt 24 % von CHF 80'000 (und nicht von CHF 100'000) und ergibt CHF 19'200.
7. Besondere Eigentumsverhältnisse
7.1 Gemeinschaftliches Eigentum
Befindet sich eine Liegenschaft im gemeinschaftlichen Eigentum (Miteigentum oder Gesamteigentum), wird der Eigenmietwert entsprechend der sachenrechtlichen Verhältnisse auf die Eigentümer aufgeteilt (siehe aus- führlich hierzu Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 24 Nr. 10, Ziff. 4). Dies hat auch Auswirkungen auf die Ab- zugsfähigkeit von effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten.
In Bezug auf Liegenschaftsunterhalt findet eine sog. «objektmässige Betrachtung» Anwendung. Dies bedeu- tet, dass der effektive Unterhalt für eine Liegenschaft gesamthaft betrachtet wird. Trägt ein Eigentümer mehr effektive Kosten, als er aufgrund der Eigentumsverhältnisse tragen müsste bzw. abziehen kann (sog. überob- ligatorische Kostentragung), werden diese den anderen Eigentümern des Objekts zugerechnet – auch wenn diese Kosten nicht effektiv durch sie bezahlt wurden. Im Umfang der überobligatorischen Kostentragung kann eine Darlehensgewährung an die anderen Eigentümer vorliegen, welche steuerlich berücksichtigt wird (Darle- hensguthaben auf Ebene leistender Eigentümer und Darlehensschuld auf Ebene begünstigter Eigentümer; siehe hierzu auch Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 29 Nr. 10, Ziff. 2.1). Vorbehalten bleibt selbstverständlich der Nachweis, dass es sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine Schenkung an die anderen Eigentümer gehandelt hat (mit allfälligen Steuerfolgen für eine Schenkungssteuer).
Die sachenrechtlichen Verhältnisse können grundsätzlich nicht durch interne Vereinbarungen abgeändert wer- den. Irrelevant ist die tatsächliche Kostentragung (ausser bei Wohnrechten und Nutzniessung, siehe hierzu unten Ziff. 7.2). Ebenfalls hat der Zivilstand hierauf keinen Einfluss.
Fällt gesamthaft der effektive Liegenschaftsunterhalt für ein Objekt geringer ausfällt als die Pauschale für die gesamte Liegenschaft, wird grundsätzlich die höhere (anteilige) Pauschale gewährt (im Zusammenhang mit dem pauschalen Liegenschaftsunterhalt wird auf das Baselbieter Steuerbuch verwiesen, Band 1, 29 Nr. 7). In diesen Fällen erfolgt entsprechend keine Berücksichtigung eines Darlehens.
7.2 Wohnrecht und Nutzniessung
Auch bei Wohnrechten und Nutzniessung sind grundsätzlich die sachenrechtlichen Verhältnisse massgebend. Hierbei ist aber zu beachten, dass gemäss den sachenrechtlichen Bestimmungen der Nutzungsberechtigte für den gewöhnlichen Unterhalt (z.B. kleinere Reparaturen) und der Eigentümer für ausserordentliche Unter- haltsarbeiten (sog. grössere Sanierungen) aufzukommen hat. Aus verfahrensökonomischen Gründen wird da- her der zahlenden Person der Abzug für die effektiven Kosten gewährt.
Soweit der Eigentümer effektiven Liegenschaftsunterhalt in Abzug bringt, ist aufgrund der «objektmässigen Betrachtungsweise» der Pauschalabzug, welcher dem Nutzungsberechtigten zuzuordnen ist (analog Eigen- mietwert), entsprechend zu reduzieren (im Zusammenhang mit dem pauschalen Liegenschaftsunterhalt wird verwiesen auf das Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 29 Nr. 7).
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 8
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) MB Liegenschaftsunterhalt Energiesparmassnahmen Umwelt- und Lärmschutzmassnahmen Denkmal- pflege (jeweils aktueller Stand aufgeschaltet auf der Homepage Steuerverwaltung BL) KM 92 (Liegenschaftsunterhalt; Berechnung des Pauschalabzugs bei vermieteten Liegenschaften) KM 431 (Energiesparmassnahmen) StGE Nr. 510 10 71 und 530 10 58 vom 25. Februar 2011 Liegenschaftsunterhaltskosten / Werkvertrag StGE Nr. 024/2008 vom 5. März 2008 Abzug für Liegenschaftsunterhalt StGE Nr. 125/2008 vom 21. November 2008 Liegenschaftsunterhalt StGE Nr. 025/2008 vom 5. März 2008 Abzug für Liegenschaftsunterhalt StGE Nr. 095/2006 und Nr. 096/2006 vom 18. August 2006 Abzug von Liegenschaftsunterhalt für Objekte im Ausland / Schutz von Treu und Glauben StGE Nr. 105/2005 vom 19. August 2005 Abgrenzung steuerbare Einkünfte / Minderung der Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten bei Förderbeiträgen für Sonnenkollektoranlagen und Gebäude mit nied- rigem Heizenergiebedarf bzw. vorbildlichen Haustechnikanlagen StGE Nr. 075/2005 vom 10. Juni 2005 Kein Abzug für Liegenschaftsunterhalt für die Aufwendungen eines Neubaus StGE Nr.039/2005 vom 15. April 2005 Abzug von Kosten für Liegenschaftsunterhalt bei Stockwerkeigen- tum StGE Nr. 106/2005 vom 19. August 2005 Abgrenzung steuerbare Einkünfte / Minderung der Anschaf- fungs- oder Herstellungskosten bei Förderbeiträgen für Sonnenkollektoranlagen und Gebäude mit nied- rigem Heizenergiebedarf bzw. vorbildlichen Haustechnikanlagen StGE Nr. 026/2005 vom 8. April 2005 Abzug von Invaliditätskosten (Treppenlift) StGE Nr. 019/2003 vom 4. April 2003 Abzug von Gartenunterhaltskosten StGE Nr. 158/2000 vom 15. Dezember 2000 Liegenschaftsunterhalt, wertunterhaltende Unterhaltskosten bei einer Küchenrenovation BStPra 3/2004 140-143 Internationale Doppelbesteuerung / Abzug Verlust aus Liegenschaft in Deutsch- land BStPra 2/2004 115-118 Liegenschaftsunterhaltskosten; Stützkonstruktion BStPra 3/2000 128-131 Liegenschaftsunterhalt; Frage der Abzugsfähigkeit des Gartenunterhalts BStPra 2/2000 73-77 Energiesparmassnahmen; Einbau Wintergarten BStPra 3/1998 135-139 Liegenschaftsunterhalt; Frage der Abzugsfähigkeit des Gartenunterhalts BStPra 1/1998 26-30 Direkte Bundessteuer; Energiesparmassnahmen Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2021 vom 23.02.2023 (Praxisänderung: kein wirtschaftlicher Neubau [mehr]) Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2022 vom 23.03.2023 (Bestätigung Praxisänderung; Zulässig: Kosten Energiesparmassnahmen und Werthaltung)
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29 Nr. 9 Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten
Die im Bemessungsjahr selbst getragenen Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten bei Privatliegenschaften können unbegrenzt abgezogen werden. Diese Kosten können zusätzlich zum Pauschalabzug für Liegen- schaftsunterhalt geltend gemacht werden. Der Steuererklärung ist eine Abrechnung mit den amtlichen Ver- fügungen der Denkmalschutzbehörden beizulegen. Ein Abzug ist nur zulässig, wenn
die denkmalpflegerischen Arbeiten aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich waren;
die Arbeiten im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin erfolgten;
die Kosten nicht durch Subventionen gedeckt sind. Nur die ungedeckten und deshalb von den Steuer- bis pflichtigen selbst getragenen Kosten sind abziehbar (§ 29 Abs. 2 StG; Art. 32 Abs. 3 DBG).
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 10
29 Nr. 10 Schuldzinsen
1. Allgemeines
Schuldzinsen können grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Während geschäftliche Schuldzinsen unbeschränkt abzugsfähig sind, ist der Abzug von privaten Schuldzinsen höchstens im Umfang der Bruttovermögenserträge zuzüglich eines festen Betrages von CHF 50'000 möglich. Geregelt ist dieser Abzug in § 29 Abs. 1 lit. f StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a DBG.
2. Abzugsfähige Schuldzinsen
2.1 Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit
Der Schuldzinsenabzug stellt einen speziellen, auf einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung beruhenden Abzug dar, für den ein Zusammenhang mit der Einkommenserzielung nicht begriffsnotwendig ist. Erforderlich ist nur, dass es sich um Schuldzinsen im Rechtssinn handelt.
Als Schuldzinsen sind Vergütungen zu verstehen, die als Entgelt für zur Verfügung gestelltes und rückzahlba- res Kapital oder für die Vorenthaltung einer Geldsumme zu entrichten sind und nach der Zeit und als Quote des Kapitals in Prozenten berechnet werden. Rechtlich ist demnach das Vorhandensein einer Kapitalschuld – i.S. einer Geldschuld – Voraussetzung für das Vorliegen einer steuerlich relevanten Zinsschuld.
Um Schuldzinsen vom Einkommen in Abzug bringen zu können, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass er Schulden hat und dafür Schuldzinsen bezahlt. Voraussetzung für den Schuldzinsenabzug ist, dass der Gläubiger genannt wird und dass alle zur Überprüfung des Schuldverhältnisses erforderlichen Angaben im Schuldenverzeichnis gemacht werden. Quittungen über die Bezahlung von Schuldzinsen alleine genügen un- ter Umständen nicht. Die Steuerverwaltung kann den Abzug der Schuldzinsen von weiteren Nachweisen (Dar- lehensvertrag, Verwendung des Darlehens, Verlauf der Schuld usw.) abhängig machen (BStPra 5/1999 313- 315, Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Land- schaft, § 29 N 136).
Massgebend für die Berechtigung zum Abzug von Schuldzinsen vom Einkommen ist das Schuldverhältnis und nicht der Umstand, wer tatsächlich die Schuldzinsen entrichtet. Haftet eine Person mit anderen für eine Schuld solidarisch, so kann er nur den nach den internen Verhältnissen auf ihn entfallenden Schuldzins abziehen. Dies heisst, dass der Schuldzins grundsätzlich gleichmässig auf die einzelnen Solidarschuldner verteilt wird (sog. Pro-Kopf-Methode).
Bei Hypothekarzinsen wird auf das sachenrechtliche Verhältnis abgestellt. Dies bedeutet, dass beim Miteigen- tum der Abzug der Schuldzinsen nur im Umfang der im Grundbuch ausgewiesenen Eigentumsquote möglich ist. Bei Gesamteigentum fehlt naturgemäss eine solche Quote. In diesen Fällen kann der abzugsfähige Anteil ersatzweise pro Kopf ermittelt werden, wenn keine andere Quote (z.B. Erbquote) ersichtlich ist.
Trägt ein Schuldner mehr Hypothekarzinsen, als er aufgrund der Eigentumsverhältnisse tragen müsste bzw. abziehen kann (sog. überobligatorische Kostentragung), werden diese den anderen Eigentümern zugerechnet
auch wenn diese die Kosten nicht effektiv bezahlt haben. Im Umfang der überobligatorischen Kostentragung
kann eine Darlehensgewährung an die anderen Eigentümer vermutet werden, welche steuerlich berücksichtigt wird (Darlehensguthaben auf Ebene leistender Eigentümer und Darlehensschuld auf Ebene begünstigter Ei- gentümer). Vorbehalten bleibt selbstverständlich der Nachweis, dass es sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine Schenkung an die anderen Eigentümer gehandelt hat (mit allfälligen Steuerfolgen bezüglich einer Schenkungssteuer).
Ist eine Liegenschaft mit einer Nutzniessung belastet, so hat der Nutzniesser gemäss den sachenrechtlichen Bestimmungen die Hypothekarzinsen zu tragen. Ihm steht daher auch der Abzug für die Hypothekarzinsen zu. Bei Wohnrechten werden die Hypothekarzinsen in der Regel den Eigentümern nach den oben skizzierten Regelungen zugeordnet.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 10
Die Schuldzinsen bemessen sich nach dem Betrag der in der Bemessungsperiode fällig gewordenen Zinsen. Nicht notwendig ist, dass die Zinsen tatsächlich bezahlt wurden (StGE Nr. 81/2005 vom 24.06.2005, StGE Nr. 96/2001 vom 06.07.2001). Diese Grundsätze gelten, solange der Schuldner zahlungsfähig ist, d.h. nur Schuldzinsen mit deren Erfüllung ernsthaft gerechnet werden muss, sind abziehbar.
2.2 Arten von abziehbaren Schuldzinsen
Zu den abziehbaren Schuldzinsen zählen insb. Vergütungen für die Gewährung gesicherter und ungesicherter Darlehen wie Hypotheken, Privatdarlehen, Kleinkredite, Lombardkredite usw.
Kreditkosten von steuerlich anerkannten Schulden (Kommission, Spesen) sind ebenfalls abzugsfähig (z.B. in einem Kreditkartenvertrag vorgesehene Bearbeitungsgebühren, deren Höhe von der Schuldenhöhe abhängt). Die damalige kantonale Steuerrekurskommission hat in einem Entscheid vom 17. Juli 1969 (publiziert in der Basellandschaftlichen Steuerpraxis, Band IV, S. 196) festgehalten, dass auch die im Zusammenhang mit einer Krediteröffnung anfallenden Kosten, wie Abschlusskommissionen der Bank, Titelkosten der Bezirksschreibe- rei, Bürgschaftsprämien usw. vom Einkommen abzugsfähig seien. In Anbetracht der Tatsache, dass ein Grundpfandrecht (unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen) erst mit der Eintragung in das Grundbuch entstehen kann (vgl. Art. 799 Abs. 1 ZGB), erscheint es sachgerecht, sowohl die Errichtungs- als auch die Grundbucheintragungskosten des Titels zum Abzug zuzulassen (KM 32, 211).
Ebenfalls zum Abzug zugelassen sind die im Steuerjahr aufgelaufenen und fälligen Verzugszinsen. Auch die Verzugszinsen auf Nachsteuern sind abzugsfähig (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A. Zürich 2009, Art. 33 N 13). Der Abzug von Schuldzinsen auf noch offene Steuerrechnungen setzt nicht voraus, dass eine entsprechende Verfügung bzw. Rechnung gestellt wurde. Es genügt gemäss den all- gemeinen Regeln, dass die Schuldzinsen entstanden sind (StGE Nr. 510 10 40 vom 15.10.2010 in BStPra 5/2011 211-215; StGE Nr. 47/2002 vom 05.07.2002).
Der Kanton Baselland anerkennt auch den Abzug von Baukreditzinsen von der Einkommenssteuer. Alternativ können sie als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden (Wahlmöglichkeit des Steuerpflichtigen, vgl. BlStPra II 127, StGE Nr. 58/2002 vom 30.08.2002). Wird die Liegenschaft verkauft, bevor sämtliche Baukreditzinsen bei der basellandschaftlichen Einkommenssteuer in Abzug gebracht worden sind, so ist der Rest bei der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen. Der Bereich Spezialsteuern ist darauf angewiesen, dass ihm die bei der Einkommenssteuer in Abzug gebrachten Baukreditzinsen gemeldet werden, damit bei der Grundstückgewinnsteuer nicht Baukreditzinsen in Abzug gebracht werden, die bereits beim Ein- kommen berücksichtig sind. Im interkantonalen Verhältnis sind Baukreditzinsen nicht in der gleichen Weise wie Schuldzinsen allgemein zu verlegen, sondern derart, dass sie ausschliesslich im Liegenschaftskanton zu berücksichtigen sind (vgl. KM 77). Auf Bundesebene sind Baukreditzinsen nicht als Schuldzinsen abziehbar, sondern gehören zu den Anlagekosten (KS EStV Nr. 22 vom 16. Dezember 2008; vgl. unten, Ziffer 3).
2.3 Vorfälligkeitsentschädigungen
Praxis bis und mit Steuerjahr 2016 Die bei der vorzeitigen Kündigung einer Hypothek zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung (auch Rücktritts- prämie genannt) stellt als reine Zinsausgleichszahlung abzugsfähigen Schuldzins dar (KM 228, 23.12.1994). Gemäss Entscheid des Steuergerichts gilt dies auch dann, wenn dabei die Bankverbindung abgebrochen bzw. gewechselt wird (StGE Nr. 131/2004 vom 26.11.2004 in BStPra 6/2005 324 KM 228 E, 11.07.2005 = Umset- zung dieses Entscheides als Praxis der Steuerverwaltung; a.M. Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 29 N 134, der den Abzug nur zulassen möchte, wenn die Hypothek beim gleichen Bankinstitut weitergeführt wird).
CAP-Prämien (für die Absicherung gegen steigenden Hypothekarzins) können als Schuldzinsen abgezogen werden. Übersteigt der LIBOR-Satz für die Hypothek den festgelegten Absicherungslevel, erhält der Schuldner eine Ausgleichszahlung, welche von der Bank direkt mit dem geschuldeten Hypothekarzins verrechnet wird. Wenn bereits die CAP-Prämie zum Abzug zugelassen wurde, vermindern solche Ausgleichszahlungen in der Folge die Abzugshöhe der Hypothekarzinsen bzw. es sind nur die Nettozinsen (nach Verrechnung mit der Ausgleichszahlung) abziehbar. Handelt es sich bei der CAP-Prämie um ein separates Finanzprodukt (separat bewert- und handelbar), so ist sie nicht abzugsfähig. Dafür wird dann eine Ausgleichszahlung als privater Kapitalgewinn aber auch nicht besteuert. (vgl. zum Ganzen KM 323 wiedergegeben am Ende des Dokuments).
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Praxis ab Steuerjahr 2017 Praxisänderung und Praxispräzisierung: Das Bundesgericht hat in drei Entscheiden die Praxis zur steuerlichen Behandlung von Vorfälligkeitsentschä- digungen präzisiert. Gemäss BGE 2C_1148/2015 (Erw. 5.3), sind drei Fälle zu unterscheiden:
a. Vorfälligkeitsentschädigung wegen Verkauf eines Grundstückes = Zuordnung zur Grundstückge- winnsteuer als Gestehungskosten im Zusammenhang mit der Veräusserung. Vorfälligkeitsentschädi- gungen, welche die Eigentümer wegen dem Verkauf ihrer Liegenschaft dem Kreditinstitut zu bezahlen haben, weil das Darlehensverhältnis mit dem Verkauf beendet wird (vgl. dort E. 2.4 u. 3), sind neu allein bei der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähig (vgl. Art. 12 Abs. 1 StHG). Der Abzug vom steu- erbaren Einkommen ist deshalb nicht mehr möglich. b. Vorfälligkeitsentschädigung wegen Umfinanzierung mit gleichem Gläubiger = Abzug beim Einkom- men als kumulierte Schuldzinsen. Bei einer derartigen Umfinanzierung mit dem gleichen Kreditinstitut wird das Schuldverhältnis weder beendet noch abgelöst, sondern nur inhaltlich verändert. Handelt es sich deshalb weiterhin um den gleichen Gläubiger, so bleibt die Qualifikation als Schuldzins erhalten und die Schuldzinsen können als solche wie bisher vom Einkommen abgezogen werden. c. Vorfälligkeitsentschädigung wegen Umfinanzierung mit Gläubigerwechsel = kein Abzug. In einem solchen Fall rechtfertigt sich eine Gleichstellung mit Schuldzinsen nicht mehr, weil der Darlehensgeber (Kreditinstitut) nicht mehr derselbe ist. Aus diesem Grund wird nicht mehr von einer blossen Ver- tragsanpassung ausgegangen, sondern von einem Vertragsrücktritt.
Die Unterscheidung bei einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen Veräusserung oder Gläubigerwechsel (Kre- ditinstitut) ist neu. Sie wird für alle Fälle ab dem Steuerjahr 2017 umgesetzt und die Kurzmitteilung Nr. 228 aufgehoben.
CAP-Prämien (für die Absicherung gegen steigenden Hypothekarzins) können als Schuldzinsen abgezogen werden. Übersteigt der LIBOR-Satz für die Hypothek den festgelegten Absicherungslevel, erhält der Schuldner eine Ausgleichszahlung, welche von der Bank direkt mit dem geschuldeten Hypothekarzins verrechnet wird. Wenn bereits die CAP-Prämie zum Abzug zugelassen wurde, vermindern solche Ausgleichszahlungen in der Folge die Abzugshöhe der Hypothekarzinsen bzw. es sind nur die Nettozinsen (nach Verrechnung mit der Ausgleichszahlung) abziehbar. Handelt es sich bei der CAP-Prämie um ein separates Finanzprodukt (separat bewert- und handelbar), so ist sie nicht abzugsfähig. Dafür wird dann eine Ausgleichszahlung als privater Kapitalgewinn aber auch nicht besteuert. (vgl. zum Ganzen KM 323 wiedergegeben am Ende des Dokuments).
3. Nicht abzugsfähige Schuldzinsen
Nicht als Schuldzinsen abziehbar sind Zahlungen zur Tilgung von Schulden (§ 29 Abs. 3 StG).
Leasingraten für privat genutzte Güter können ebenfalls nicht abgezogen werden (KS EStV Nr. 22 vom
16. Dezember 2008, Ziff. 3.3). Das Gleiche gilt für bezahlte Marchzinsen.
Baurechtszinsen werden nicht für eine Geldschuld geleistet und stellen deshalb keine Schuldzinsen dar. Baurechtszinsen für selbstgenutztes Wohneigentum gelten nach Praxis des Bundesgerichts als nicht abzugs- fähige Lebenshaltungskosten (StE 1999, B 25.6 Nr. 34), die bei der Bemessung des Eigenmietwertes berück- sichtigt werden (StE 1999, B 25.3 Nr. 20). Gemäss Praxis im Kanton Baselland können Baurechtszinsen je- doch als dauernde Lasten zum Abzug gebracht werden (vgl. Schweighauser in: Nefzger/SIMONEK/WENK, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 29 N 131). Im Weiteren siehe Kurzmitteilung Nr. 77 (wiedergegeben am Ende des Dokuments).
Auf Bundesebene sind wie unter Ziffer 2 erwähnt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch Bau- kreditzinsen nicht als Schuldzinsen abziehbar, sondern gehören immer zu den Anlagekosten (KS ESTV Nr. 22 vom 16. Dezember 2008; BGE 2C_516/2011 vom 28.12.2011, wonach bei der Beurteilung eines Darlehens und dessen Zins es nicht auf die rechtliche Qualifikation oder die von den Parteien gewählte Bezeichnung ankommt, sondern auf die wirtschaftliche Funktion). Die Praxis lässt indessen Baukreditzinsen zum Abzug zu (MBL BL Liegenschaftsunterhalt Ziffer 10.6, S. 10).
Nicht abzugsfähig sind sodann Forward-Zinsen (Entschädigung für den Abschluss einer erst in Zukunft zu laufen beginnende Festhypothek zum im Abschlusszeitpunkt geltenden Zinssatz).
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Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen, wenn darin eine Steuerumgehung erkannt wird. Diese wird insb. bei fremdfinanzierten Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die der Vorsorge dienen, geprüft. In BStPra
2/2008 225-234 wurde ein absonderliches Verhalten und damit | eine | Steuerumgehung festgestellt, als die El- | |
tern von ihren Kindern Darlehen aufnahmen, auf welche sie finanziell nicht angewiesen waren, und welche aus Schenkungen stammten, die die Eltern zuvor an ihre Kinder geleistet hatten. Die darauf gezahlten Zinsen an die Kinder wurden bei den Eltern steuerlich nicht zum Abzug zugelassen.
Zinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer ihr | nahestehenden natürlichen Person zu Vorzugsbe- |
dingungen gewährt, sind nicht abzugsfähig (Pseudodarlehen, Art. 33 Abs. 1 Bst. a 2. Satz DBG). Darunter
fallen verdeckte Kapitaleinlagen durch | übersetzte Zinssätze | sowie Zinsen auf Darlehen, soweit diese Darlehen | |
steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen erfasst wurden (KS | EStV Nr. 22 vom 16. Dezember 2008, | ||
Ziff. 3.3.). | |||
4. Abgrenzung zwischen privaten und geschäftlichen Schuldzinsen
Geschäftliche Schuldzinsen sind unbeschränkt abzugsfähig. Im Privatvermögen können allfällig über den Grenzwert (Vermögensertrag + CHF 50'000) hinausgehende Schuldzinsen hingegen nicht mehr abgezogen
werden.
Infolge dieser Begrenzung kommt der Unterscheidung zwischen | Privat- und Geschäftsschulden erhöhte Be- | ||
deutung zu (zur Abgrenzung Geschäftsvermögen/Privatvermögen | siehe 24 Nr. 17, Ziff. 2.2.). Massgebend |
sollte die vom Steuerpflichtigen nachgewiesene Verwendung des Fremdkapitals sein. Nur wenn eine funktio- nelle Zuteilung nicht möglich ist, drängt sich eine proportionale Aufteilung aufgrund sämtlicher Aktiven nach
Verkehrswerten auf (Schweighauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, | Kommentar zum Steuergesetz des Kantons | ||
Basel-Landschaft, § 29 N 63). | |||
Beispiel (KS ESTV Nr. 22 vom 16. Dezember 2008, Bsp. Nr. 4):
Natürliche Person mit Beteiligung im gewillkürten Geschäftsvermögen; Total Schuldzinsen: CHF 400'000;
Nachweis der Verwendung der fremden Mittel fehlt:
Vermögenswerte | Verkehrswerte | % | Schuldzinsen |
Beteiligung (Geschäftsvermögen) | CHF 8'000'000 | 80 | CHF 320'000 |
Wertschriften (Privatvermögen | CHF 500'000 | ||
Grundstück (Privatvermögen) | CHF 1’500'000 | ||
Total Privatvermögen | CHF 2'000'000 | 20 | CHF 80'000 |
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit wird auf den Geschäftsabschluss abgestellt. Als Geschäftsschulden ver- buchte Verbindlichkeiten, die für private Zwecke verwendet wurden, sind jedoch dem Privatvermögen zuzu-
ordnen.
Die Grenze, bis zu welcher der Geschäftskanton bei interkantonaler Steuerausscheidung die auf ihn gemäss proportionaler Verlegung entfallenden Schuldzinsen übernehmen muss, besteht aus der Summe, die sich aus der Zusammenrechnung der für das Geschäft aufgewendeten Schuldzinsen und des Zinses für das investierte
Eigenkapital (sofern das Unternehmen Gewinn erwirtschaftet) | ergibt (KS SSK Nr. 27 vom 15. März 2007, Fälle |
1 und 2). Wie erwähnt besteht für Baukreditzinsen eine separate Ausscheidungs- bzw. Zuweisungsregelung
(objektmässig).
5. Berechnung des maximal zulässigen Schuldzinsenabzugs
Private Schuldzinsen können nur im Umfang des Vermögensertrags plus eines zusätzlichen, aber fixen Be-
trags von CHF 50'000 vom Einkommen abgezogen werden. Dieser | Freibetrag von CHF 50'000 gilt auch für |
verheiratete und gemeinsam veranlagte Ehepaare [inkl. Kinder unter elterlicher Sorge] – und nicht pro Person (KM 333, StGE Nr. 061/2007 vom 17.08.2007 in BStPra 8/2007 614-621).
Ohne Erträge aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen können folglich Schuldzinsen bis zum Betrag
von CHF 50‘000 in Abzug gebracht werden.
Die Erträge aus beweglichem Vermögen (§ 24 lit. e StG, Art. | 20 DBG) bemessen sich brutto, d.h. im Umfang | ||
der gesamten steuerbaren Einkünfte vor | Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten und Schuldzinsen. | ||
Aperiodische Vermögenserträge werden nur im Fälligkeitsjahr | berücksichtigt. So wird zum Beispiel der Ertrag | ||
aus einer Obligation mit überwiegender | Einmalverzinsung nicht über die Laufzeit verteilt. | ||
30.04.2012/31.12.2016/30.06.2017/30.09.2017/08.04.2026 | 4 | ||
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Einkünfte aus Beteiligungen des Privatvermögens, welche auf Bundesebene unter die Teilbesteuerung (Art. 20 Abs. 1bis DBG) fallen, werden nur zu 60 % in die Bemessung einbezogen (KS EStV Nr. 22 vom 16. De- zember 2008, Ziffer 3.1). Auf Kantonsebene werden diese Einkünfte in Anbetracht der Anwendung des Halb- satzverfahrens (§ 34 Abs. 5 StG) voll berücksichtigt.
Gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a StHG in der ab 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung können die privaten Schuld- zinsen im Umfang des nach den Artikeln 7 und 7a steuerbaren Vermögensertrages und weiterer CHF 50'000 abgezogen werden. Damit statuiert das StHG, dass für die Berechnung des maximalen Schuldzinsenabzuges bei Anwendung des Teilbesteuerungsverfahrens der bemessungsreduzierte Vermögensertrag aus den quali- fizierten Beteiligungen massgebend ist (KS SSK Nr. 32 vom 1. Juli 2009). Um jedoch in interkantonalen Fällen eine einheitliche und vollständige Verlegung der Schuldzinsen zu gewährleisten, sind im erwähnten KS be- sondere Regeln zu beachten:
Die Einkünfte aus Beteiligungen, welche nach dem Recht des veranlagenden Kantons zur Teilbesteuerung berechtigen, werden in einem ersten Schritt nach einem einheitlichen Massstab – den Bruttoeinkünften ohne Berücksichtigung der Bemessungsreduktion – in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Die für Zwecke der interkantonalen Steuerausscheidung maximal abzugsfähigen Schuldzinsen werden auf der Basis des nicht bemessungsreduzierten Vermögensertrages berechnet. Nachdem die Zuweisung der Einkünfte und die Ver- teilung der Abzüge abgeschlossen ist, wird in einem zweiten Schritt eine Bemessungskorrektur sowohl des steuerbaren wie auch des satzbestimmenden Einkommens im Umfange der Entlastung nach kantonalem Recht in demjenigen Kanton vorgenommen, welchem die Einkünfte aus Beteiligungen zugewiesen werden («Reduktion wirtschaftliche Doppelbelastung»). Im Umfang der Differenz zwischen dem maximal abzugsfähi- gen Schuldzinsbetrag, der sich basierend auf dem bemessungsreduzierten Vermögensertrag ergibt und dem Schuldzinsbetrag, welcher auf der Basis des nicht bemessungsreduzierten Vermögensertrages resultiert, wird eine weitere Bemessungskorrektur sowohl des steuerbaren wie auch des satzbestimmenden Einkommens vorgenommen.
Auch die Erträge aus unbeweglichem Vermögen (§ 24 lit. d StG, Art. 21 DBG) bemessen sich brutto, d.h. im Umfang der gesamten steuerbaren Einkünfte vor Abzug von Liegenschaftsunterhalts-/Gewinnungskosten und Schuldzinsen. Im Mietzins enthaltene Zahlungen für Nebenkosten sind für die Berechnung des Bruttoer- trages aber in Abzug zu bringen. Aufgrund der unterschiedlich hohen Eigenmietwerte auf Bundes- und Kan- tonsebene fällt auch der maximal mögliche Schuldzinsenabzug beim Bund und Kanton unterschiedlich hoch aus.
Der Nachweis des Bruttoertrages obliegt dem Steuerpflichtigen.
Für Details vgl. Kreisschreiben EStV Nr. 22 vom 16. Dezember 2008, Ziff. 3.1. inkl. Bsp. Nr. 2.
6. Schuldzinsenabzug im internationalen Bereich (KM 66)
Da das internationale Steuerrecht im Allgemeinen keine Vorschriften über die Behandlung von Schulden und Schuldzinsen kennt, kann auf diesem Gebiet jeder Staat das anwendbare System selbst bestimmen. Bei die- ser Ausgangslage spricht nichts dagegen, die bei der interkantonalen Steuerausscheidung ausgebildeten Grundsätze des proportionalen Schulden- und Schuldzinsenabzuges auch im internationalen Verhältnis an- zuwenden. Auch hier sind somit die gesamten Schulden und Schuldzinsen im Verhältnis der dort liegenden Aktiven auf die betreffenden Länder zu verteilen, auch wenn diese einen objektmässigen Schulden- und Schuldzinsenabzug kennen und es wegen der Anwendung der verschiedenen Systeme zu einer Doppelbe- steuerung kommen kann. Schuldzinsenüberschüsse aus dem Ausland müssen nicht mit übernommen wer- den, sondern sind nur satzbestimmend zu berücksichtigten (BGE 2C_839/2009 vom 1. April 2010; siehe auch KM 66).
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Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS EStV Nr. 22 vom 16. Dezember 2008, Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatver- mögen und Beschränkung des Schuldzinsenabzugs KS SSK Nr. 27 vom 15. März 2007, Ausscheidungsverluste KS SSK Nr. 32 vom 1. Juli 2009 KM 333 vom 20.08.2000, Beschränkung des Abzugs von privaten Schuldzinsen KM 323 vom 09.09.1999, Steuerliche Behandlung einer LIBOR-Hypothek mit CAP KM 77 vom 19. März 1982, Steuerliche Behandlung der Baukreditzinsen KM 66 vom 22. Juni 1981, Schulden- und Schuldzinsenabzug im internationalen Bereich StGE Nr. 510 10 40 vom 15.10.2010 (in BStPra 5/2011 211-215), Verzugszinsen BStPra 2/2008 225-234, Steuerumgehung StGE Nr. 061/2007 und 062/2007 vom 17.08.2007 (in BStPra 8/2007 614-621), fix CHF 50'000 StGE Nr. 081/2005 und 082/2005 vom 24.06.2005, Fälligkeit ist massgebend (Abzug von Schuldzinsen aus Steuerforderungen des Erblassers) StGE Nr. 131/2004 vom 26.11.2004 (in BStPra 6/2005 324), Vorfälligkeitsentschädigung StGE Nr. 148/2004 vom 10.12.2004 Abzug von Liegenschaftsunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bei getrennt lebenden Ehegatten StGE Nr. 47/2002 vom 05.07.2002, Verzugszinsen auf Steuerschulden StGE Nr. 58/2002 vom 30.08.2002, Baukreditzinsen StGE Nr. 96/2001 und 97/2001 vom 06.07.2001, Fälligkeit ist massgebend BGer 29. März 1999 in StE 1999, B 25.6 Nr. 34 und B 25.3 Nr. 20, Baurechtszinsen BStPra 5/1999 313-315, Anforderungen an den Nachweis
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Steuerliche Behandlung einer LIBOR-Hypothek mit CAP Kurzmitteilung Nr. 323, 09.09.1999
Beim obengenannten Finanzprodukt handelt es sich um einen Vertrag über eine sogenannte LIBOR-Hypothek mit CAP, bei welcher zusätzlich zum Zinssatz eine fixe Kreditmarge und eine Prämie für das CAP bezahlt werden muss.
I. Allgemeines
Eine LIBOR-Hypothek ist ein hypothekarisch gedecktes Darlehen mit einem variablen Zinssatz, dem soge- nannten LIBOR-Zinssatz, der täglich neu in London festgelegt wird. Da die Zinssätze nicht täglich angepasst werden können, werden sie für jeweils 6 Monate bestimmt, d.h. eine Anpassung erfolgt jeweils am 30.6. und am 31.12 eines Jahres.
Dadurch, dass die Zinssätze täglich neu bestimmt werden, unterliegen sie relativ vielen Schwankungen. Um die Kunden gegen steigende Zinssätze abzusichern, bietet die Bank eine im Schuldzins integrierte «Versiche- rung» in Form einer CAP-Prämie an. Sollte also der LIBOR-Satz den festgelegten Absicherungslevel überstei- gen, wird dem Kunden eine Ausgleichszahlung durch den CAP ausgerichtet. Diese wird aber dem Kunden nicht direkt ausbezahlt, sondern mit dem geschuldeten Zins verrechnet.
Das Produkt soll einem Käufer ermöglichen, sich während einer festgelegten Laufzeit und einer festgesetzten Zinslimite gegen steigende Zinsen absichern zu können.
Die genannte CAP-Prämie wird aber, im Gegensatz zu den LIBOR CAP WARRANTS, bei welchem die Absi- cherungsoption separat handelbar und börsenkotiert ist, weder an der Börse kotiert noch sind diese sonstwie handelbar. Der Kunde übernimmt vielmehr eine Gesamtlösung, d.h. er bezahlt einen Gesamtbetrag und die Einzelbestandteile (Zins, Kreditmarge und CAP-Prämie) werden nicht aufgesplittet.
II. Besteuerung
1. Abzugsfähigkeit der CAP-Prämie
Bei wirtschaftlicher Betrachtung stellt die CAP-Prämie für die Absicherung gegen steigende Zinsen eine Art «Schuldzinsvorauszahlung» dar. Ein Abzug unter dem Titel Schuldzinsen lässt sich rechtfertigen, obschon die zeitliche Vorverlegung an sich gegen das Periodizitätsprinzip verstösst. Da die Absicherungsoption in den Hypothekarzinsen integriert ist und infolgedessen weder separat handelbar noch börsenkotiert ist, erscheint es sachlich gerechtfertigt, einen Schuldzinsenabzug auch für die integrierte CAP-Prämie zuzulassen. Ent- scheidend ist somit die wirtschaftliche Einheit des derivativen Finanzpakets, insbesondere das «Nicht-Tren- nen-Können» von Schuldzins und CAP-Prämie.
Allerdings muss berücksichtigt werden, dass die Hypothekarzinsen nur soweit steuerlich abgezogen werden können, als diese in der betreffenden Bemessungsperiode nicht durch eine Ausgleichszahlung aus dem CAP vermindert wurden. Anders gesagt ist die steuerliche Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen beschränkt, da diese automatisch mit einer Ausgleichszahlung aus dem CAP verrechnet werden.
2. Steuerbarkeit der Ausgleichszahlungen
Lässt man die CAP-Prämie direkt zum Abzug zu, so muss konsequenterweise die Ausgleichszahlung aus dem CAP einen steuerbaren Vermögensertrag darstellen, welcher jedoch unmittelbar – also noch innerhalb der Hypothekarzinsabrechnung der zuständigen Bank – mit steuerlich abzugsfähigen Schuldzinsen verrechnet werden kann.
Anders wäre zu entscheiden, wenn die Absicherungsoption separat bewertbar und somit handelbar wäre. In diesem Fall wäre die CAP-Prämie nicht abzugsfähig und die Ausgleichszahlung aus dem CAP im Falle stei- gender Zinsen würde als Kapitalgewinn steuerfrei bleiben.
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Kurzmitteilung Nr. 77, 19. März 1982
In der Frage, ob die Baukreditzinsen als Anlagekosten und damit als bei der Grundstückgewinnsteuer abzugs- fähige Gestehungskosten oder als beim Einkommen abziehbare Schuldzinsen anzusehen seien, bestehen in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen. In unserem Kanton hat der Pflichtige seit über 20 Jahren die Wahlmöglichkeit, die Baukreditzinsen entweder vom Einkommen abzuziehen oder sie beim Verkauf der Liegenschaft als Gestehungskosten bei der Grundstückgewinnsteuer geltend zu machen (Entscheid der Steu- errekurskommission BL vom 16.3.60, publiziert in der «Basellandschaftlichen Steuerpraxis» Band II, Seite 127).
Nicht einheitlich waren bis jetzt auch die Meinungen, wie die Baukreditzinsen im interkantonalen Verhältnis zu verteilen seien. In einem neueren Urteil (10.10.80, i.S. H. W-St. in A., FDK 1980 Nr. 15) hat nun aber das Bundesgericht entschieden, dass die Baukreditzinsen nicht in der gleichen Weise wie Schuldzinsen allgemein zu verlegen seien, sondern derart, dass sie ausschliesslich im Liegenschaftskanton zu berücksichtigen sind.
Den Kantonen ist es nach wie vor freigestellt, ob sie im internen Recht die Baukreditzinsen vom Einkommen abziehen lassen oder sie nur im Falle des Verkaufs der Liegenschaft als Gestehungskosten bei der Grund- stückgewinnsteuer berücksichtigen wollen. Für den Fall, dass der Liegenschaftskanton den Abzug der Bau- kreditzinsen vom Einkommen zulässt, hat er wie folgt zu verfahren (Erwägungen, Ziff. 5 b und c):
b) Hatte der Steuerpflichtige in der Bemessungsperiode, in der die Baukreditzinsen anfielen, im Liegenschafts-
kanton bereits ein Kapitaleinkommen, so sind die Baukreditzinsen in dem entsprechenden Steuerjahr, soweit als möglich und soweit es von Bundesrechts wegen geboten ist, abzuziehen.
Hatte der Steuerpflichtige in der fraglichen Bemessungsperiode im Liegenschaftskanton dagegen noch kein Kapitaleinkommen oder höchstens ein so kleines, dass davon nur ein Teil der von Bundesrechts wegen zu berücksichtigenden Baukreditzinsen abgezogen werden kann, so müssen die Baukreditzinsen noch in den folgenden Steuerjahren zum Abzug vom Einkommen zugelassen werden.
Veräussert der Steuerpflichtige die neu erstellte Liegenschaft, bevor er die Möglichkeit hatte, die von Bundes- rechts wegen zu berücksichtigenden Baukreditzinsen vom Kapitaleinkommen im Rahmen der Einkommens- steuer abzuziehen, so sind die Baukreditzinsen bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer entspre- chend zum Abzug zuzulassen.
c) In allen diesen Fällen gilt jedoch, wie bereits dargelegt, dass der Steuerpflichtige im Liegenschaftskanton
den Abzug der Baukreditzinsen von Bundesrechts wegen nur soweit verlangen kann, als ihm ein Abzug bei ausschliesslicher Steuerpflicht im Liegenschaftskanton möglich gewesen wäre.
Dieses Bundesgerichtsurteil ergänzt die früheren Entscheide (Liegenschaftshändler:) in Bezug auf die Besteu- erung der Grundstückgewinne im interkantonalen Verhältnis: die Besteuerung des Grundstückgewinnes er- folgt ausschliesslich durch den Belegenheitskanton; dieser hat sich aber alle Auslagen anrechnen zu lassen, die mit der Erzielung dieses Gewinnes in direktem Zusammenhang stehen.
In unserem Kanton hat der Pflichtige nach wie vor die Möglichkeit, den Abzug der Baukreditzinsen vom Ein- kommen zu verlangen oder sie bei der Grundstückgwinnsteuer geltend zu machen. Hat er sich für den Abzug vom Einkommen entschieden, gilt Folgendes:
a) Wohnsitz Baselland, Liegenschaft ausserhalb des Kantons Baselland
Der Baukreditzins ist nicht mehr proportional zu verteilen, sondern objektmässig dem auswärtigen Kanton zu belasten. Das bedingt, dass bei der Veranlagung die Höhe der Baukreditzinsen abgeklärt werden muss.
b) Auswärtiger Wohnsitz, Liegenschaft im Kanton Baselland
Die Baukreditzinsen sind so lange mit im Kanton Baselland steuerbarem Einkommen zu verrechnen, bis sämt- liche Baukreditzinsen abgezogen sind. Über die Verrechnung ist eine Tabelle zu führen, die in die neuesten Steuerakten zu legen ist.
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Beispiel: | |||
Baukreditzinsen | 1979 1980 | CHF CHF CHF | 4'000 12'000 16'000 |
beim Einkommen abgezogen: | |||
Staatssteuer | 1981/82 1983/84 | CHF CHF CHF | 3'000 13'000 8'000 |
CHF 5'000 usw. | |||
Wird die Liegenschaft verkauft, bevor sämtliche Baukreditzinsen | bei der basellandschaftlichen Einkommens- | ||
steuer in Abzug gebracht worden sind, so ist der Rest bei der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichti-
gen.
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29 Nr. 11 Abzug für dauernde Lasten und Leibrenten
1. Dauernde Lasten
Dauernde Lasten können vollumfänglich vom Einkommen in Abzug gebracht werden.
Als dauernde Lasten gelten alle zeitlich fortwährenden Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen, die weder Renten noch Schuldzinsen sind und auch nicht in Erfüllung familienrechtlicher Unterhalts- oder Unter- stützungspflichten erbracht werden. Sie sind aus einem Vermögensgegenstand zu erbringen und vermindern dessen Nutzungswert (Aeschbach in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz Muri-Bern, 2009, § 40 N 61). Grundlasten im Sinne von Art. 782 ff. ZGB oder Verpfründung (Unterhalt und Pflege auf Lebzeit durch den Pfrundgeber) fallen unter dauernde Lasten.
Dauernde Lasten sind abzugrenzen von entgeltlichen vertraglichen Leistungen, wie z.B. ein Mietverhältnis usw.
Perimeterbeiträge sind, soweit sie nicht als wertvermehrende Aufwendungen geleistet werden, grundsätzlich Liegenschaftsunterhaltskosten. Sie sind mit der entsprechenden Pauschale abgegolten und können nicht als dauernde Last abgezogen werden.
Aufwendungen, die für den Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin erbracht werden, sind Lebens- haltungskosten und keine dauernden Lasten im Sinne § 29 Abs. 1 lit. a StG. Sie können daher nicht abgezogen werden.
2. Leibrenten
2.1 Abzug bis 2024
Leibrenten sind bis und mit dem Jahr 2024 auf der Gläubigerseite nur zu 40 % steuerbar. Auch auf der Schuld- nerseite wird das bisherige Stammschuldmodell durch einen anteilsmässigen, pauschalen Schuldzinsenabzug abgelöst. Dieser Schuldzinsenabzug ist spiegelbildlich zur Besteuerung des Zinsanteils auf der Gläubigerseite ausgestaltet. Das bedeutet, dass auf jeder privat bezahlten Leibrente (auch auf einer solchen, die noch vor dem 1. Januar 2001 begründet wurde) ein Abzug von 40 % vorzunehmen ist und zwar unabhängig davon, ob bisher die Stammschuld noch nicht abbezahlt wurde und deshalb kein Abzug vorgenommen werden konnte oder ob die Stammschuld abgetragen worden ist und deshalb die geleistete Rente vollumfänglich in Abzug gebracht werden konnte. Ein Vorbehalt gilt lediglich betreffend die Übergangsbestimmungen für Rentenleis- tungen aus Geschäftsübergabe an Familienangehörige.
2.2 Abzug ab 2025
Leibrenten sind ab dem Steuerjahr 2025 auf Gläubigerseite abhängig von der annualisierten Rendite zehnjäh- riger Bundesobligationen und dem betroffenen Steuerjahr. Der Abzug ist wiederum spiegelbildlich zur Besteu- erung des Zinsanteils auf der Gläubigerseite ausgestaltet.
Massgebend für die Höhe des Abzugs ist die um 0,5 Prozentpunkte erhöhte annualisierte Rendite zehnjähriger Bundesobligationen während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre.
Ist die Rendite grösser als Null, gelangt die untenstehende Formel (r = um 0,5 Prozentpunkte erhöhten an- nualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen) zwecks Ermittlung des Ertragsanteils (und somit auch des Abzugs) zur Anwendung. Die entsprechenden anwendbaren Prozentsätze zur Ermittlung der steuerbaren Rendite werden jährlich durch die ESTV publiziert.
Beläuft sich Rendite auf Null oder ist sie negativ, beträgt der Ertragsanteil null Prozent. Somit kann in diesem Fall auch kein Abzug beansprucht werden.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 11
Formel
2.3 Beispiel Abzug für private Leibrentenversicherungen ab Steuerperiode 2025
Ein Steuerpflichtiger bezahlt im Jahr 202X eine private Leibrente von CHF 20'000.– an den Rentengläubiger.
Die Rendite der zehnjährigen Bundesobligationen im Jahr 202X und den neun vorangehenden Jahren betru- gen gemäss der Schweizerischen Nationalbank annualisiert 0.23 %. Entsprechend beläuft sich die um 0,5 % erhöhte annualisierte Rendite zehnjähriger Bundesobligationen auf 0,73 %. Demnach beläuft sich der Ertrags- anteil (kaufmännisch abgerundet auf den nächsten ganzen Prozentwert) auf 9 % (gemäss obenstehender Formel bzw. Publikation der ESTV). Folglich ist die Leibrente im Umfang von CHF 1'800.– (CHF 20'000.– * 9 %) als steuerbares Einkommen beim Gläubiger zu berücksichtigen.
Der private Rentenschuldner kann die bezahlten Rentenleistungen im selben Umfang (d.h. CHF 1‘800.–) von seinem Einkommen in Abzug bringen.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) MB BL Besteuerung der Vorsorge ab 1.Januar 2007 MB BL Liegenschaftsunterhalt KM 375E II (Leibrenten; Rückkäufe zu Lebzeiten und Rückgewährssummen im Todesfall) Praxisempfehlung der SSK vom 27. Oktober 2009 Praxisempfehlung der SSK vom 19. Juni 2024
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29 Nr. 12 Unterhaltsbeiträge
1. Allgemeines
In den Steuergesetzen von Bund und Kanton werden Leistungen an den Lebensunterhalt auf der Grundlage des Eherechts und des elterlichen Sorgerechts steuersystematisch so behandelt, dass sie bei der sie empfan- genden Person besteuert (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 24 Nr. 14) und bei der sie leistenden Person in Abzug gebracht werden. Es sind die Unterhaltsleistungen - oder synonym Alimente - an folgende Personen abzugsfähig:
an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten;
an einen Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder.
Unterhaltsbeiträge können an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder in ihrem tatsächlichen Umfang abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstüt- zungspflichten (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG; § 29 lit. i StG).
Alimente sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen und Unterhaltsleistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaffen (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, Art. 33 N 48). Es können nicht nur die in einem ge- richtlichen Trennungs- oder Scheidungsurteil vereinbarten Alimente zum Abzug gebracht werden. Vielmehr sind sämtliche Leistungen, die der Bestreitung des täglichen Lebens dienen, abzugsfähig.
Alimente sind im Normalfall Geldleistungen. Sie kommen auch in Form von Naturalleistungen vor und sind ebenfalls abzugsfähig. So kann der Unterhaltsverpflichtete seine Unterhaltspflicht erfüllen, indem er den Un- terhaltsberechtigten (Ehefrau und Kinder) ein ihm gehörendes Grundstück unentgeltlich zum Bewohnen über- lässt. Dies gilt als Eigennutzung des Grundstückes durch den Unterhaltsverpflichteten; er kann aber die Ali- mente in der Höhe des ihm zugeflossenen Eigenmietwerts abziehen (Korrespondenzprinzip), sofern am Grundstück nicht eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht begründet worden ist (vgl. Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, a.a.O., Art. 33 N 58).
Auf eine faktische Nutzniessung wird in der Regel geschlossen bei gemeinschaftlichem Eigentum und Nutzung durch einen Ehegatten, welcher in der betreffenden Liegenschaft verbleibt.
Beispiel für eine faktische Nutzniessung: Eheleute C.R. und B.R. trennen sich auf 1.4. des Jahres x. C.R. zieht aus der bis dato gemeinsam bewohnten im Gesamteigentum der Eheleute befindlichen Wohnung aus. B.R. nutzt diese, C.R. zahlt monatlich CHF 1'500 auf ein Konto von B.R. Zusätzlich bezahlt er die Rechnungen für den Liegenschaftsunterhalt und die Hypothekarzinsen.
Lösung: B.R. versteuert ab 1.4. den Eigenmietwert und den Steuerwert der Liegenschaft und kann die Unterhaltskosten (pauschal oder effektiv in Abzug bringen). Bis zum 1.4. werden Eigenmietwert und Unterhalt von C.R. und B.R. je hälftig versteuert. Im Weiteren versteuert B.R. die ihr zufliessenden Alimente. Das sind die monatlichen CHF 1'500 plus die Unterhaltskosten, welche sie in Abzug bringt und welche von C.R. bezahlt werden. C.R. kann spiegelbildlich die Alimente in Abzug bringen. Zusätzlich kann er die von ihm bezahlten Hypothekarzin- sen abziehen.
Unterhaltsbeiträge sind nur an die getrennt lebende Gattin resp. an die unter deren Sorge lebenden Kinder abziehbar. Entsprechend können sie erst ab dem Trennungszeitpunkt zum Abzug gebracht werden. Zuvor sind Aufwendungen der leistenden Person wegen des Grundsatzes der Familienbesteuerung nicht abzugsfä- hig. In einer ungetrennten Ehe haben nämlich beide Partner nach Kräften zum Wohl der Familie beizutragen.
Unterhaltszahlungen sind nur abzugsfähig, wenn diese periodisch ausbezahlt werden. Gilt der Unterhalts- pflichtige die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt durch eine Kapitalzahlung ab, fällt diese Leistung unter die einkommenssteuerfreien Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Verpflichtungen; als Korrelat
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zur Steuerfreiheit lässt sich die Kapitalleistung beim Zahlenden nicht abziehen (Richner/Frei/Kaufmann/Meu- ter, a.a.O., Art. 33 N 59 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung 1).
Leistungen, die im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung getätigt werden, stellen jedoch keine Unterhaltsbeiträge dar. Sie sind bei der Empfängerin weder steuerbar noch beim Leistenden abzugsfähig (vgl. Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Nefzger/Simonek/Wenk, § 24, N 179). Die Ver- pflichtungen werden genauso den «anderen» familienrechtlichen Leistungen zugerechnet wie der Unterhalt in Form einer Kapitalleistung.
Unterhaltsbeiträge bewirken eine Verschiebung von Steuersubstrat. Während die alimentenleistende Person einen Abzug tätigen darf, muss die alimentenempfangende Person dieselben Zahlungen im gleichen Umfang versteuern. Bei der Veranlagung von Unterhaltsbeiträgen ist deshalb einem koordinierten Alimenten-abgleich der beiden Steuerpflichtigen grosse Bedeutung zuzumessen. Stimmen die Beträge überein, ist im Normalfall davon auszugehen, dass die Beträge auch dem tatsächlichen Lebensbedarf entsprechen. Aus Praktikabili- tätsgründen kann diesfalls auf die Nachforderung von Belegen der Zahlungsflüsse verzichtet werden. Wie gesagt, handelt es sich bei Alimenten um eine Verschiebung von Steuersubstrat. Vorbehältlich der Steuerpro- gression entstehen dem Gemeinwesen keine Steuereinbussen.
Da steuermindernde Tatsachen zu beweisen sind, ist der leistende (Ex-)Ehegatte oder Elternteil, in der Regel der Vater, für die erbrachten Unterhaltszahlungen beweispflichtig. Es empfiehlt sich daher, notwendige Unter- lagen, vorab Belege über die Zahlungsflüsse, bei dieser Person einzufordern. Besondere Beweisschwierig- keiten ergeben sich erfahrungsgemäss bei einem umstrittenen Trennungszeitpunkt oder dann, wenn die steu- erpflichtigen Personen sich in einer längeren Trennungsphase befinden und eigentliche Alimentenleistungen ab einem gemeinsamen Konto bezahlen. Ebenso kann die Abgrenzung zwischen Alimentenleistungen und Zahlungen aus Güterrecht Fragen aufwerfen.
2. Insbesondere Kinderalimente
Alimente an Kinder können zeitlich nur bis zum tatsächlichen Erreichen der Volljährigkeit des Kindes vom Einkommen in Abzug gebracht werden. Die Alimente fliessen ab diesem Zeitpunkt dem Kind steuerlich zu und nicht mehr dem sorgeberechtigten Elternteil. Solche Unterhaltsleistungen an das volljährige Kind werden bei diesem als steuerfrei erklärt, soweit es sich um Zahlungen für den Lebensunterhalt und die berufliche Ausbil- dung handelt.
Alimente können nur an minderjährige Kinder in Abzug gebracht werden. Sobald sie volljährig sind, fällt die elterliche Sorge weg. Diese wird von Gesetzes wegen für einen Abzug ausdrücklich vorausgesetzt. Oftmals verstehen steuerpflichtige Personen nicht, weshalb keine Zahlungen mehr steuerlich absetzbar sein sollen, wenn sie nach wie vor für volljährige, studierende Kinder sorgen. Diesbezüglich folgt das Steuerrecht nicht einer allenfalls andauernden zivilrechtlichen Leistungspflicht. Für volljährige Kinder kommt allerdings ein Kin- der- (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 34 Nr. 1) oder ein Unterstützungsabzug (vgl. Baselbieter Steuer- buch, Band 1, 33 Nr. 2) in Frage, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden.
Zum Unterhalt eines Kindes gehört alles, was das Kind für sein Leben und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötigt. Neben existenziellen Grundbedürfnissen wie etwa Unterkunft, Nahrung, Beklei- dung oder Ausbildung gehören auch Beiträge an kulturelle oder sportliche Betätigungen, Erholung, Unterhal- tung oder Taschengeld dazu (vgl. Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 1-82, Art. 33 N 21d). So gesehen können - sofern belegt - auch Leistungen zum Abzug gebracht werden, die zusätzlich zu den monatlichen Zahlungen erfolgen (zum Beispiel Schulgeld für eine Privatschule).
1 Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 29. Januar 1999 (BGE 125 II 183 ff.; auch in BStPra XIV, Heft 7, S. 431 ff. abgedruckt) beschlossen, dass Unterhaltsbeiträge in Form einer Kapitalabfindung bei der direkten Bundessteuer nicht mehr in Abzug gebracht werden können. Unterhaltsleistungen sind nach der Auffassung des Bundesgerichtes Leistungen, die dem Lebensunterhalt einer Person dienen. Lebenshaltungskosten für die eigene Person und seine Familie sind jedoch im Steuerrecht nicht vom steuerbaren Einkommen abziehbar. Deshalb ist für das Bundesgericht die Kapitalabfindung, die der Pflichtige ausrichtet, nur eine durch das Scheidungsurteil oder eine gerichtlich genehmigte Konvention konkretisierte, gesetzliche Schuldpflicht und somit eine nicht abzugsfähige Schuldentilgung ge- mäss Art. 34 Bst. c DBG. Im besagten Entscheid wird auf die Praxis verschiedener Kantone verwiesen, wo die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen sehr restriktiv, d.h. nur auf periodische Leistungen angewendet wird. Deshalb wollte das Bundesgericht im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung zwischen Bund und Kantonen den Begriff der Unterhaltsbeiträge nicht auch auf die Kapitalabfindun- gen ausdehnen (vgl. KM 331). Seit 1. Januar 2001 gilt diese Praxis für Bund und Staat gleichermassen.
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3. Alimente im Konkubinat
In einem Entscheid des Bundesgerichts vom 1. September 2006 (2A.37/2006) wurde festgestellt, dass Unter- haltsbeiträge an das gemeinsame, aber allein unter dem elterlichen Sorgerecht der Mutter stehende Kind auch dann abzugsfähig sein können, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes in gemeinsamem Haushalt lebt (Konkubinatspaar). Der erwähnte Entscheid wurde damit begründet, dass der Wortlaut des Gesetzes dies
nicht ausschliessen würde und auch nicht Rücksicht auf das Haushaltsverhältnis nehme, d.h. | dass es uner- | |
heblich sei, ob die Eltern des Kindes im gemeinsamen Haushalt leben würden oder nicht. Auf | die Frage der | |
Ungleichbehandlung von verheirateten Eltern wurde dabei nicht eingegangen. | ||
Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen gilt jedoch nur für Alimente, welche familienrechtlich geschuldet sind, also in einem gerichtlichen Urteil oder in einer von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Vereinba-
rung festgelegt wurden.
Somit setzt der Abzug von Kinderalimenten im Konkubinatsverhältnis voraus: dass
ein Kindesverhältnis besteht zwischen Alimentenschuldner/-schuldnerin und Person, für die Unterhalt- beiträge geleistet werden;
sie an den anderen Elternteil geleistet werden 2;
eine von der zuständigen Behörde genehmigte Unterhaltsvereinbarung vorliegt;
die effektive Zahlung der geltend gemachten Alimente nachgewiesen wird. 3
Betreffend die Regelung des elterlichen Sorgerechts nach revidiertem Zivilgesetzbuch (vgl. | Baselbieter Steu- | |
erbuch, Band 1, 34 Nr. 1) und Kurzmitteilung 500. | ||
An den Konkubinatspartner sind mangels eherechtlicher Grundlagen keine Unterhaltsbeiträge abzugsfähig. Jedoch sind Unterhaltsbeiträge für gemeinsame Kinder steuerlich zu berücksichtigen, wenn die elterliche Sorge einem Elternteil zusteht. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge erfolgt die Erfüllung des Kindsunterhalts durch beide Elternteile in der Regel durch tatsächliche Tragung von Haushaltskosten. Wenn also keine Unter- haltsbeiträge vom einen an den anderen Elternteil bezahlt werden, sind Alimente weder steuer- noch abzieh-
bar.
Häufig überweist die zahlende Person einen fixen Betrag für Haushaltskosten. Diese kommen naturgemäss sowohl dem Partner wie auch dem Kind oder den Kindern zu Gute. Beispielhaft seien die Kosten für Miete, Verpflegung oder Krankenkassenprämien der ganzen Familiengemeinschaft genannt. Werden Leistungen für den gemeinsamen Haushalt pauschal überwiesen, muss eine Zuweisung erfolgen (Anteil Partner; Anteil
Kind[er]).
In der Praxis hat sich folgende Aufteilung bewährt:
Anzahl Kinder | Anteil Lebenspartner | Anteil Kind(er) |
1 | 2/3 | 1/3 |
2 | 1/2 | 1/2 |
3 | 2/5 | 3/5 |
4 und mehr | 1/3 | 2/3 |
Die Praxis kann auch in anderen Fällen (Alimente an getrennt lebenden Gatten mit Kindern im gleichen Haus- halt) Anwendung finden, wenn keine betragsmässige Aufteilung erkennbar oder vereinbart ist.
In Fällen, wo ein vormundschaftlich genehmigter Unterhaltsvertrag besteht, jedoch die Unterhaltsleistungen
durch tatsächliche Übernahme von Kost und Logis erfolgen, kann ein Abzug nach Massgabe des | Vertrages | |
erfolgen (bei gleichzeitiger Besteuerung bei der empfangenden Person) wenn plausibel erscheint, dass diese
tatsächlichen Leistungen in etwa das Vereinbarte erreichen.
2 Alimente, die an die Bevorschussungsstelle weitergeleitet werden, geltend als an den anderen Elternteil geleistet.
3
Wenn die schutzbehördlich genehmigten vertraglich festgelegten Unterhaltsbeiträge in Form tatsächlicher Übernahme von Lebenshal- tungskosten geleistet werden; kann statt des Zahlungsnachweises auf eine schriftliche plausible Darlegung der getragenen Kosten mit
beidseitiger Bestätigung abgestellt werden.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 12
4. Alimente und Kinderabzug
Wer Unterhaltsbeiträge für Kinder leistet und diese als Alimente zum Abzug bringen darf, trägt steuerlich be- trachtet keine Kosten des Kinderunterhalts, da die Empfängerin der Unterhaltszahlungen diese zu versteuern hat und so gesehen die Auslagen trägt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum DBG, Art. 213 N 26). Die alimentenverpflichtete Person kann somit für minderjährige Kindern nicht gleichzeitig einen Kin- derabzug tätigen, wenn sie Unterhaltsbeiträge zahlt und abziehen darf.
In Bezug auf volljährige Kinder ist unter Umständen ein Kinderabzug möglich, weil keine Alimente mehr ab- ziehbar sind. Die entsprechenden Anforderungen müssen am massgebenden Stichtag (31. Dezember des relevanten Steuerjahres) noch vorliegen. Eine anteilige Kürzung des Pauschalabzugs für die Dauer der Voll- jährigkeit ist nicht möglich (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 34 Nr. 1; KM 459; KS 30 der ESTV vom 21. Dezember 2010 mit Anhang).
5. Direkte Bundessteuer
Staats- und Bundessteuergesetz weichen betreffend Unterhaltsbeiträge nicht voneinander ab. Für die direkte Bundessteuer kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
6. Anwaltskosten zur Erstehung, Erhaltung oder Erlangung von Alimenten
Das Bundesgericht hat entschieden, dass Anwaltskosten, die bei einem Elternteil zum Erlangen von Unter- haltszahlungen für sich oder für die Kinder anfallen, weder bei der direkten Bundes- noch der Staatssteuer als Gewinnungskosten abgezogen werden können (Urteil BGer 2C_382/2021 vom 23.09.2022).
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS ESTV Nr. 30/2010 vom 21. Dezember 2010, Anhang zur KM 459 vom 13. Januar 2011 StGE vom 22. Januar 2010 Vollsplitting und Kinderabzug/Kinderalimente im Konkubinat StGE 100/2005 Kein Abzug von Unterhaltsbeiträgen an erwachsene Kinder Entscheid des Bundesgerichts vom 23.9.2022,2C_382/2021
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 13
Abzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2a und 2b)
1. Ordentliche Beiträge
Ordentliche Beiträge sind laufende, nach Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu zahlende Bei- träge. Solche Beiträge sind - sofern diese BVG-konform sind - gemäss § 29 Abs. 1 lit. dbis StG unbeschränkt abzugsfähig. Die inhaltlich gleiche gesetzliche Bestimmung findet sich in Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG für die direkte Bundessteuer. Eintrittsgelder und Erhöhungsbeiträge für den Einkauf von Lohnerhöhungen oder teue- rungsbedingte Anpassungen des versicherten Lohnes sind ebenfalls als ordentliche Beiträge abzugsfähig. Von der Abzugsfähigkeit ausgenommen sind nur offensichtlich übersetzte Beitragszahlungen, die nicht mehr zur Finanzierung angemessener Vorsorgeleistungen dienen. Die Angemessenheit der Vorsorge wird insbe- sondere präzisiert in Art. 1 Abs. 2 Bst. b der BVV2, wonach die Sparbeiträge insgesamt 25 % des versicherten Verdienstes nicht übersteigen sollten. Der versicherte Lohn wird in den Reglementen umschrieben und ent- spricht normalerweise dem aktuellen AHV-beitragspflichtigen Jahreslohn, vermindert um einen Koordinations- abzug zur Berücksichtigung der Leistungen aus der AHV/IV.
Auch Selbständigerwerbende können ordentliche Beiträge in Abzug bringen (Art. 80 Abs. 1 BVG). Der versi- cherte Verdienst muss dabei im Voraus fixiert werden, wohingegen das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit naturgemäss grösseren Schwankungen ausgesetzt ist. Der versicherbare Verdienst ist des- halb in der Praxis auf einen Durchschnitt von rund 5 Jahren festzulegen, damit ein repräsentatives Einkommen ermittelt werden kann. Dadurch kann auch die Angemessenheit der Vorsorge gewährleistet werden. Ein ein- zelner Einbruch des Einkommens in einem Jahr - oder sogar ein erlittener Geschäftsverlust - schadet dabei der Abzugsfähigkeit noch nicht. Es ist eine mehrjährige Betrachtungszeit heranzuziehen, um beurteilen zu können, ob eine Überversicherung vorliegt, also ein nicht realisiertes bzw. realisierbares Einkommen in der beruflichen Vorsorge versichert wird. Überdies sind Einzahlungen für die Risikoversicherung immer möglich und abzugsfähig. Bei Berufstätigkeit, die nicht während eines ganzen Jahres erfolgt, kann im Rahmen des Angemessenheitsgrundsatzes der volle Abzug auf den im betreffenden Steuerjahr geleisteten Beiträgen ge- währt werden.
Steuerpflichtige Personen, welche über das 65. (Männer) bzw. 64. (Frauen) Altersjahr hinaus weiterarbeiten und gestützt auf entsprechende reglementarische Bestimmungen die Versicherung in der 2. Säule weiterfüh- ren, können ihre geleisteten Beiträge steuerlich auch weiterhin abziehen. Die Vorsorgeeinrichtung muss selbst dafür besorgt sein, dass dabei keine Überversicherung zustande kommen kann. Dasselbe gilt selbstverständ- lich bei einer Teilpensionierung unter gleichzeitiger Weiterbeschäftigung.
2. Ausserordentliche Beiträge und Einkäufe
2.1 vorsorgerechtliche Grundlagen Gemäss Art. 9 FZG, also des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge besteht für die Versicherten die Möglichkeit, sich bis zu den vollen reglementarischen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung einzukaufen. Gemäss § 29 Abs. 1 lit. dquater StG können solche Einkäufe ebenfalls vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Eine gleichartige Bestimmung findet sich in Art. 205 DBG für die direkte Bundessteuer.
2.2 Ermittlung des maximalen Einkaufs
Der maximale Einkauf entspricht der Differenz zwischen der Summe der ab Alter 25 auf dem aktuellen Lohn berechneten, reglementarischen Altersbeiträge einerseits und dem vorhandenen Alterskapital andererseits. Das vorhandene Alterskapital setzt sich zusammen aus sämtlichen Altersguthaben der 2. Säule inkl. Freizü- gigkeitsleistungen, Freizügigkeitskonten bei Banken oder nicht besteuerten Kapitalzahlungen anderer Vorsor- geeinrichtungen sowie Guthaben im Rahmen der Säule 3a (rund 80 % der «grossen» Säule 3a), die an Stelle einer 2. Säule geäufnet worden sind. Nicht dazu gehört hingegen das Altersguthaben in der «kleinen» Säule 3a, welches nicht anstatt, sondern neben einer 2. Säule gebildet werden kann. Die maximal mögliche Ein- kaufssumme reduziert sich deshalb immer um allfällige nicht auf die Vorsorgeeinrichtung übertragene Freizü- gigkeitsguthaben (Art. 60a Abs. 2 und 3 BVV2) sowie um ein vorhandenes Guthaben der Säule 3a, soweit dieses die aufgezinste Summe der jährlich ab vollendetem 24. Altersjahr der versicherten Person bis zum Einkaufsjahr einzahlbaren Höchstbeträge der «kleinen» Säule 3a übersteigt, also rund 80 % des «grossen» Säule 3a-Guthabens (Praktikermethode).
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 13
2.3 Kapitalbezugssperre (Sperrfrist)
Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG enthält jedoch eine Sperrfrist von 3 Jahren für Kapitalbezüge nach einem Einkauf. Diese Sperrfrist gilt für alle Kapitalbezüge, unabhängig vom Grund für den Bezug (z.B. ordentliche oder Früh- pensionierung, WEF-Vorbezug, Beginn selbständige Erwerbstätigkeit). Sie beginnt vom Tag des Einkaufs an zu laufen. Die Pensionskasse darf deshalb innert drei Jahren seit einem Einkauf die aus diesen Einkäufen resultierenden Guthaben generell nicht in Form einer Kapitalleistung ausrichten. Dies ist übrigens eine vorsor- gerechtliche Bestimmung, nicht etwa eine steuerrechtliche. Die Dreijahres-Frist rechnet sich deshalb in effek- tiven Tagen des Kalenderjahres - und nicht in Steuerperioden. Einzig für Wiedereinkäufe nach einer Scheidung besteht eine Ausnahme; hier muss die 3-jährige Sperrfrist nicht eingehalten werden (Art. 79b Abs. 4 BVG). Ebenfalls nicht zur Anwendung kommt diese Sperrfrist in der Regel bei Kapitalbezügen zufolge Tod oder In- validität.
Nach dem Wortlaut von Art. 79b Abs. 3 BVG dürfen nach einem Einkauf die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Aufgrund dieser Formulierung war früher unklar, ob die Sperrfrist von drei Jahren absolut gilt. Dies hat das Bundesge- richt in einem Entscheid vom 12. März 2010 (BGE Nr.2C_658/2009) nun klargestellt und zusätzlich noch festgehalten, dass es sich dabei um eine verobjektivierte Sperrfrist von 3 Jahren handle. Es kommt also nicht mehr wie früher auf die konkreten Absichten einer Steuerumgehung an. Dies bedeutet in der Praxis Folgendes:
Wenn jemand innerhalb von drei Jahren (Kalenderjahre) nach einem BVG-Einkauf Kapital bezieht, wird im konkreten Fall grundsätzlich immer von einem Missbrauch ausgegangen. Die steuerlichen Folgen eines Miss- brauchs: Der Abzug des Einkaufs vom steuerbaren Einkommen wird nicht gewährt; bei der Kapitalleistung wird hingegen die zuvor getätigte Einkaufssumme in Abzug gebracht, d.h. nur die Differenz wird mit der sepa- raten Jahressteuer als Vorsorgeleistung (§ 36 StG bzw. Art. 38 DBG) erfasst. Sollte die Veranlagung mit dem vom Einkommen in Abzug gebrachten BVG-Einkauf bereits rechtskräftig sein, so wird diese mittels einer Er- setzt-Rechnung bzw. mittels eines Nachsteuerverfahrens wieder geöffnet und der Einkauf nachträglich gestri- chen. Im Interesse eines verfahrensökonomischen Vorgehens besteht anstelle des Nachsteuerverfahrens in gewissen Fällen die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens mittels Rektifikat der ordentlichen Veranla- gung. Dieses Verfahren kann Anwendung finden, falls die Summe der Einkäufe innerhalb der letzten drei Jahre gesamthaft den Betrag von CHF 150'000 nicht übersteigen (KM 461). In diesem Fall wird die zuständige Ver- anlagungsbehörde die schriftliche Zustimmung der steuerpflichtigen Person einholen. Bei Einkäufen von ge- ringem Umfang, d.h. bis zu Beträgen von CHF 10'000 pro Jahr, ist grundsätzlich auf eine nachträgliche Kor- rektur zu verzichten.
Für die Einhaltung der Dreijahresfrist ist eine Gesamtbetrachtung pro steuerpflichtige Person vorzunehmen, bei in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten pro Ehegatte. Die neue Bundesgerichtspraxis gilt für Einkäufe ab dem Jahr 2011. Vor dem Steuerjahr 2011 erfolgte Einkäufe werden nach der früher vorherrschenden reinen Steuerumgehungspraxis beurteilt.
Wurden WEF-Vorbezüge getätigt, ist ein Einkauf erst nach der erfolgten Rückzahlung der WEF-Vorbezüge zulässig. Dies gilt auch für vor dem 1. Januar 2006 getätigte WEF-Vorbezüge (Art. 79b Abs. 3 Satz 2 BVG). Einzig für Wiedereinkäufe nach einer Scheidung wird eine Ausnahme gemacht, d.h. gibt es keine solche Be- grenzung (Art. 79b Abs. 3 BVG). Ist eine Rückzahlung der WEF-Vorbezüge jedoch nicht mehr möglich (3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen gemäss Art. 30d Abs. 3a BVG), so darf das Regle- ment gleichwohl Einkäufe zulassen, soweit sie zusammen mit den WEF-Vorbezügen die reglementarisch ma- ximal zulässigen Vorsorgeansprüche nicht überschreiten (Art. 60d BVV2). Für die rein steuerliche Behandlung ist aber auch hier zu beachten, dass ein Abzug des Einkaufs bei einem Kapitalbezug der Altersleistungen innerhalb von 3 Jahren verweigert wird.
2.4 Begrenzung für Zuzüger aus dem Ausland
Personen, die aus dem Ausland zuziehen und noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten 5 Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Ein- kaufssumme 20 % des reglementarisch versicherten Verdienstes nicht überschreiten (Art. 60b BVV2). Diese Regel ist insbesondere für quellenbesteuerte «Expatriates» von Bedeutung, für welche eine nachträglich or- dentliche Veranlagung erstellt werden muss. Erst nach Ablauf der 5 Jahre kann ein Einkauf in die vollen reg- lementarischen Leistungen vorgenommen werden.
2.5 Einkauf bei Selbständigerwerbenden
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 13
Die freiwilligen Einkaufsbeiträge der Selbständigerwerbenden sind gemäss BGE 133 V 563 im Rahmen von 50 % AHV-rechtlich abzugsfähig, also dem sog. «Arbeitgeberanteil». Das Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2015 vom 1. März 2016 bewirkte eine Praxisänderung: Einkäufe von Selbständigerwerbenden in die berufliche Vorsorge sind nicht mehr in jedem Fall zu 50 % abzugsfähig, sondern der maximal zulässige Abzug ist auf die Hälfte des von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit beschränkt. Steuerlich hingegen sind die im Rahmen des BVG getätigten Einkaufbeträge jedoch vollumfäng- lich abzugsfähig.
3. Bescheinigungen
Vorsorgebeiträge, die vom Lohn abgezogen werden, sind im Lohnausweis zu bescheinigen (Art. 81 Abs 3 BVG). Dabei müssen ordentliche und Erhöhungsbeiträge einerseits in der Ziffer 10.1 und Zahlungen für den Einkauf von Beitragsjahren andererseits in der Ziffer 10.2 gesondert ausgewiesen werden.
Hat eine steuerpflichtige Person weitere, nicht direkt vom Lohn in Abzug gebrachte ausserordentliche Beiträge und Einkäufe an die Vorsorgeeinrichtung geleistet, muss sie sich hierüber mit einer Bescheinigung der Vor- sorgeeinrichtung ausweisen (Formular 21 EDP der Eidg. Steuerverwaltung; Art. 81 Abs. 3 BVG). Es sollten in der Regel keine Abzüge für berufliche Vorsorge ohne entsprechende Bescheinigung auf dem Lohnausweis oder dem Formular gewährt werden.
4. Bemessung und Steuerausscheidung
Die abzugsberechtigten Beiträge an die 2. Säule stehen in einem direkten und ursächlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Erwerbseinkommen. Sie sind deshalb grundsätzlich in gleicher Weise wie das Erwerbs- einkommen zu bemessen. Bei der Steuerausscheidung sind die Beiträge in die berufliche Vorsorge objekt- mässig zu verlegen, d.h. wie die Gewinnungskosten demjenigen Steuerdomizil zuzuteilen, in welchem das entsprechende Einkommen besteuert wird. Bei Verteilung des Erwerbseinkommens auf mehrere Steuerdo- mizile sind auch die abzugsberechtigten Beiträge - soweit sie mit der betreffenden Einkommensquelle zusam- menhängen - anteilsmässig entsprechend dem zugeteilten Einkommen zu verlegen Bei Unselbständigerwer- benden werden somit die Beiträge gleich wie das Erwerbseinkommen zugeteilt (Zweifel/Beusch/Mäusli-Allen- spach, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 24 N 13) Wenn z.B. ein unselbständig Erwerbender (U) in BL wohnhaft ist und im Kanton BS noch einen selbständigen Erwerb (S) erzielt, sind die Einkaufsbeiträge für den U-Erwerb vollumfänglich dem Wohnsitzkanton zu belas- ten; umgekehrt werden Beiträge für die Versicherung des S-Erwerbes in den Betriebsstättekanton zu verlegen.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS EStV Nr. 22 vom 4.5.1995 (Freizügigkeit FZG) KS EStV Nr. 1 vom 3.10.2002 (Abgangsentschädigungen) KS EStV Nr. 17 vom 3.10.2007 (WEF-Vorbezug) BStPra 5/2007 427-431 Berufliche Vorsorge: Einkauf und Kapitalbezug bei mehreren Vorsorgeplänen BStPra 5/2007 432-435 Berufliche Vorsorge: Mitgliederbeiträge an Berufsverbände als Gewinnungskos- ten BStPra 4/2006 276-281 Berufliche Vorsorge: Einkauf als Steuerumgehung BStPra 8/2005 447-451 Berufliche Vorsorge: Beiträge im unterobligatorischen Bereich BStPra 2/2004 99-109 Berufliche Vorsorge oder Sparversicherung: Reformatio in peius MB BL Vorsorge KM 90 (Steuerliche Behandlung der beruflichen und privaten Vorsorge nach BVG) KM 119 (Steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an die 2. Säule und an die Säule 3a) KM 146 (Definition des Begriffs «Einkauf von Beitragsjahren» in die 2. Säule) KM 150 (Beiträge in die 2. Säule bei Reduktion oder Unterbruch der Erwerbstätigkeit) KM 337 (Neue Begrenzung des Einkaufs in die berufliche Vorsorge) KM 340 (Einkäufe in die berufliche Vorsorge / 2. Säule - steuerliche Würdigung) KM 461 (Einkauf und Kapitalbezug der 2. Säule innerhalb von drei Jahren)
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 14
29 Nr. 14 Abzug für Beiträge an die anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a)
1. Voraussetzungen
Der Abzug von Beiträgen an die Säule 3a setzt die Abrechnung eines Erwerbseinkommens über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) voraus, normalerweise also bis zum ordentlichen Rentenalter (Männer 65, Frauen 64) gemäss Art. 31 Abs. 1 AHVG. Bei einer Erwerbstätigkeit über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus können Beiträge noch längstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters geleis- tet werden (Art. 7 Abs. 3 BVV3), d.h. bis Alter 69 (Frauen) bzw. bis Alter 70 (Männer). Dabei können Beiträge auch abgezogen werden, wenn das entsprechende Einkommen von der Beitragspflicht nach Art. 6quater AHVV wegen Geringfügigkeit befreit wird. Ehepaare können den Abzug von Beiträgen an anerkannte Vorsorgefor- men bei erfüllten Voraussetzungen für jeden Ehegatten separat beanspruchen. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäft oder im Landwirtschaftsbetrieb des anderen Ehegatten wird ein Abzug nur gewährt, wenn für den mitarbeitenden Ehegatten Lohn mit der AHV abgerechnet wird. Nicht erwerbstätige Personen (wie Haus- frauen, Studenten, Rentner) können den Abzug für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen deshalb nicht beanspruchen. Eine Erwerbstätigkeit als Verwaltungsrat bedingt ebenfalls, dass die Verwaltungsratshonorare mit der AHV abgerechnet werden, damit von den Verwaltungsratshonoraren Beiträge an anerkannte Vorsor- geformen abgezogen werden können.
2. Abzugsberechtigte Beiträge
Die Beiträge an die Säule 3a als steuerlich begünstigte Form der beruflichen Selbstvorsorge sind betragsmäs- sig begrenzt. Sie umfassen nur die in der BVV3 festgelegten maximal zulässigen Beiträge, welche wie die AHV-Renten periodisch angepasst werden.
Die Abzugsmöglichkeiten sind unterschiedlich, je nachdem, ob die steuerpflichtige Person bereits innerhalb einer 2. Säule versichert ist oder nicht. Es kann also nicht auf die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person (Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bzw. Selbständigerwerbende oder Selbständigerwerbender) ab- gestellt werden. Massgebend ist allein das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Ob der Anschluss an eine 2. Säule obligatorisch oder freiwillig erfolgte, hat dabei keine Bedeutung. So kann eine selbständig erwerbende Person durchaus in der 2. Säule versichert sein, eine unselbständig erwerbende Person hingegen nicht, weil ihr Jahreseinkommen den unteren Grenzbetrag der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht erreicht.
Wenn eine Person hingegen keine Beträge mehr in die 2. Säule einzahlt, weil sie das ordentliche AHV-Ren- tenalter bereits erreicht hat und eine BVG-Rente bezieht (passive Zugehörigkeit), kann sie bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit höchstens bis 5 Jahre über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus Beiträge an die Säule 3a einzahlen, d.h. jährlich bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 % des oberen Grenz- betrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3). Wenn eine Person im Rentenalter einer Pensi- onskasse angehört und weiterhin in diese Kasse Beiträge entrichtet (aktive Zugehörigkeit), weil sie noch immer erwerbstätig ist, so kann sie gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3 jährlich Beiträge bis 8 % des oberen Grenz- betrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG leisten, also den Jahresbeitrag der «kleinen» Säule 3a einzahlen und steu- erlich zum Abzug bringen.
Im Jahr der Pensionierung darf noch der Maximalbetrag einbezahlt werden; es darf also keine pro-rata Kür- zung vorgenommen werden. Der Maximalbeitrag darf jedoch das Nettoerwerbseinkommen, d.h. das Erwerbs- einkommen nach Abzug der AHV-/IV-/EO-/ALV-/NBUV-Beiträge sowie der ordentlichen Beiträge an die 2. Säule grundsätzlich nicht übersteigen. Dieser Grundsatz ist insbesondere bei Selbständigerwerbenden von Bedeutung: wenn diese einen Geschäftsverlust erzielen, so kann von dieser Person im betreffenden Jahr kein Beitrag in die Säule 3a geleistet und zum Abzug gebracht werden (vgl. StE 1997 B 27.1 Nr. 21; BStPra 7/2007 575). Erzielt eine steuerpflichtige Person innerhalb des gleichen Steuerjahres hingegen Einkommen aus ver- schiedenen Quellen, beispielsweise sowohl aus unselbständiger als auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit, so sind Beiträge in die Säule 3a maximal in jenem Umfang möglich, wie tatsächlich Erwerbseinkommen erzielt wurde.
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Wenn Personen bezogen auf das Kalenderjahr nicht während der ganzen Zeit der Erwerbstätigkeit einer Ein- richtung der beruflichen Vorsorge angehören, können trotzdem auf allen Bestandteilen des Erwerbseinkom- mens Beiträge an die Säule 3a geleistet werden. Der Abzug darf jedoch für denjenigen Teil des Jahres, in dem die erwerbstätige Person einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörte, den Maximalbetrag der «kleinen» Säule 3a nicht übersteigen. Für denjenigen Teil des Jahres, in dem die erwerbstätige Person keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehörte, beträgt der Abzug 20 % des betreffenden Erwerbseinkom- mens, höchstens jedoch den Maximalbetrag der «grossen» Säule 3a. Ein Zusammenrechnen der beiden Höchstbeträge innerhalb desselben Jahres ist nicht zulässig, d.h. pro Jahr kann deshalb auch in diesen Fällen insgesamt höchstens der Maximalbetrag der «grossen» Säule 3a geleistet und abgezogen werden.
Bei zuviel einbezahlten Beiträgen entfällt nicht nur der steuerliche Abzug, sondern diese überhöhten Beiträge gehören systematisch nicht (mehr) zur gebundenen Selbstvorsorge der Säule 3a. Sie gelten als freies Spar- guthaben und werden steuerlich entsprechend so behandelt, d.h. beim Vermögen aufgerechnet, sofern nicht umgehend eine Rückzahlung erfolgt. Gemäss Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung haben die Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen der Vorsorgenehmerin bzw. dem Vorsorgenehmer die zuviel bezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Diese Rückerstattung darf jedoch nur aufgrund einer von den Steuer- behörden erstellten Abrechnung erfolgen; eine Rückerstattung auf blosses Ersuchen der Vorsorgenehmerin oder des Vorsorgenehmers hin ist ausgeschlossen, da die Vorsorgegelder grundsätzlich gebunden sind. Der steuerpflichtigen Person ist deshalb ein entsprechendes Schreiben über die überhöhten Beiträge gemäss dem bekannten Musterbrief zuzustellen.
3. Einkäufe
3.1 Allgemeines
Steuerpflichtige Personen, welche keine ordentlichen Beiträge oder den möglichen Betrag nur teilweise in die gebundene Selbstvorsorge eingezahlt haben, können für solche Beitragslücken nachträglich Einkäufe tätigen und diese steuerlich zum Abzug bringen. Diese Regelung gilt aber nur für Beitragslücken, die ab dem Jahr 2025 entstanden sind. Der erste nachträgliche Einkauf in die Säule 3a ist somit ab dem Steuerjahr 2026 mög- lich für eine allfällige Beitragslücke, welche im Jahr 2025 entstanden ist.
Im Gegensatz zu Einkäufen in die berufliche Vorsorge bewirken Einkäufe in die Säule 3a keine Sperrfrist für einen späteren Kapitalbezug des Säule 3a Guthabens.
Der Einkauf muss zudem nicht zwingend in dieselbe gebundene Vorsorge (Vorsorgepolice oder Vorsorgever- einbarung) erfolgen, in die im betreffenden Steuerjahr die ordentlichen Beiträge einbezahlt wurden.
3.2 Voraussetzungen
Die folgenden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Einkauf zulässig ist:
AHV-Pflichtiges Einkommen im Einkaufsjahr;
Entrichtung des maximal zulässigen ordentlichen Beitrags im Einkaufsjahr;
Bestehen von Beitragslücken (ab dem Jahr 2025 und Beitragslücke nicht älter als 10 Jahre);
Kein zweiter Einkauf für eine Jahresbeitragslücke;
Kein Bezug von Altersleistungen aus der Säule 3a.
3.2.1 AHV-Pflichtiges Einkommen im Einkaufsjahr
Wie bei den ordentlichen Beiträgen ist es notwendig, dass im Einkaufsjahr ein Einkommen erzielt wird, welches der AHV-Pflicht unterliegt und grundsätzlich AHV-Beiträge abgeliefert werden. Soweit Einkommen nach Errei- chen des ordentlichen Rentenalters erzielt wird und aufgrund des Freibetrages keine AHV-Beiträge effektiv abgeliefert werden, kann ebenfalls ein Einkauf erfolgen (vgl. auch oben Ziff. 1).
Im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist somit in einem Steuerjahr, in welchem ein Verlust erzielt wird, kein Einkauf möglich (in Ermangelung von Einkünften, die der AHV-Pflicht unterliegen).
Bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Krankheit usw.) bleibt der Einkauf möglich, sofern für diese Erwerbseinkommen bzw. Erwerbsersatzeinkommen AHV- Beiträge geleistet wurden.
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3.2.2 Entrichtung des maximal zulässigen ordentlichen Beitrags im Einkaufsjahr
Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass im Einkaufsjahr der mögliche ordentliche Beitrag vollumfänglich aus- geschöpft wurde. Es darf also keine Beitragslücke im Einkaufsjahr resultieren.
Soweit die steuerpflichtige Person keiner beruflichen Vorsorge angeschlossen ist, muss sie demnach den «grossen Beitrag» (20 % des Erwerbseinkommens, bzw. maximal 40 % des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG) im Einkaufsjahr in die Säule 3a einbezahlt haben. Soweit dieser maximal zulässige Beitrag im Zeitpunkt des Einkaufs nicht abschliessend bestimmt werden kann (z.B. bei selbständiger Erwerbstätigkeit), müssen die Steuerpflichtigen den Betrag schätzen. Diese Schätzung ist entsprechend auf 40 % des oberen Grenzbetrages beschränkt.
Soweit die Schätzung bzw. der ordentliche Beitrag im Einkaufsjahr überhöht war, ist für den überhöhten Bei- trag die Rückerstattung zu verlangen mittels der Bescheinigung der Veranlagungsbehörde (vgl. oben Ziff. 2).
Soweit die zu tiefe Schätzung sachgerecht war, wird (trotz des Umstands, dass nicht der maximal zulässige Betrag einbezahlt wurde) diese Voraussetzung als erfüllt betrachtet. Dies gilt nicht, wenn die Schätzung nicht sachgerecht war oder gar missbräuchlich zu tief ausgefallen ist. Bei einer zu tiefen Schätzung kann zudem für die hieraus resultierende Lücke kein nachträglicher Einkauf getätigt werden, da im Einkaufsjahr keine Bei- tragslücke entstehen kann.
3.2.3 Bestehen von Beitragslücken
Damit ein Einkauf in die Säule 3a zulässig ist, muss zunächst in den Beitragsjahren, für welche der Einkauf erfolgen soll, eine Beitragslücke bestehen.
Es wird demnach vorausgesetzt, dass in den Beitragsjahren, welche rückwirkend eingekauft werden sollen, ein AHV-pflichtiges Einkommen bestanden hat und somit ein ordentlicher Beitrag in die Säule 3a hätte geleistet werden können. Dieser mögliche Beitrag wurde aber nicht oder nicht vollständig einbezahlt.
Durch einen Vorbezug z.B. für Wohneigentumsförderung («WEF») resultiert demnach keine Beitragslücke.
Relevant sind nur Beitragslücken, welche ab dem Jahr 2025 entstanden sind. Zudem kann nur ein Einkauf für Beitragslücken erfolgen, die während zehn Jahren vor dem Einkaufsjahr entstanden sind.
Da sowohl die geleisteten Beiträge der steuerpflichtigen Person und der zulässige ordentliche Jahresbeitrag von Jahr zu Jahr variieren können, muss die Kalkulation der Beitragslücke bzw. des Einkaufspotentials indivi- duell pro Jahr erfolgen. Die Differenz zwischen dem maximal zulässigen Beitrag eines Jahres und dem ge- leisteten Beitrag desselben Jahres stellt das Einkaufspotential pro Jahr dar.
3.2.4 Kein zweiter Einkauf für eine Jahresbeitragslücke
Für eine Beitragslücke eines bestimmten Jahres (sog. Jahresbeitragslücke) darf nur ein einziger Einkauf ge- tätigt werden. Wird im Rahmen dieses einmaligen Einkaufs das Einkaufspotential nicht vollumfänglich ausge- schöpft, kann dies nicht in anderen Jahren nachgeholt werden. Dies gilt auch, wenn aufgrund der Begrenzung der Einkaufshöhe eine Jahresbeitragslücke durch einen Einkauf nicht vollumfänglich geschlossen werden kann (siehe hierzu unten Ziff. 3.3).
3.2.5 Kein Bezug von Altersleistungen aus der Säule 3a
Grundsätzlich sind Altersleistungen aus der Säule 3a mit Erreichung des ordentlichen Rentenalters fällig und gelten als bezogen. Nur soweit nach Erreichung des ordentlichen Rentenalters weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, kann der Bezug aufgeschoben werden (Säule 3a Guthaben taxieren in diesem Fall noch als Anwartschaft).
Spätestens fünf Jahre nach Erreichung des ordentlichen Rentenalters gelten die Altersleistungen aus der Säule 3a als bezogen und sind grundsätzlich auszubezahlen. Wird die Erwerbstätigkeit vor Ablauf dieser fünf Jahre aufgegeben, gelten die Altersleistungen im Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe als fällig bzw. bezogen.
Generell unzulässig ist somit ein Einkauf fünf Jahre nach Erreichung des ordentlichen Rentenalters.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 14
Erfolgt vor Erreichung des ordentlichen Rentenalters ein teilweiser oder vollständiger Bezug der Altersleistun- gen aus der Säule 3a, so kann ebenfalls kein Einkauf getätigt werden.
Unschädlich ist hingegen der vorzeitige Bezug von Altersleistungen (z.B. für den Erwerb von Wohneigentum; «WEF») und die vollständige Übertragung der Altersleistung auf eine andere gebundene Vorsorgepolice oder Vorsorgevereinbarung der Säule 3a.
3.3 Einkaufshöhe
Der Einkauf darf das vorhandene Einkaufspotential aufgrund von Beitragslücken nicht überschreiten (siehe hierzu oben Ziff. 3.2.3).
Ein Einkauf pro Steuerjahr kann zudem maximal im Umfang des «kleinen Beitrags» (8 % des oberen Grenz- betrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG) erfolgen. Hierbei ist auf den «kleinen Beitrag» im Einkaufsjahr abzustellen. Dies gilt auch für Steuerpflichtige, welche keiner beruflichen Vorsorge angeschlossen sind und ordentliche «grosse Beiträge» leisten können. Mit diesem Einkauf können aber auch mehrere (kleine) Jahresbeitragslü- cken geschlossen werden.
Dies bedeutet, dass eine Person, welche einer beruflichen Vorsorge angeschlossen ist maximal den doppelten «kleinen Beitrag» pro Steuerjahr in Abzug bringen kann. Bei einer Person, welcher keiner beruflichen Vorsorge angeschlossen ist, ist pro Steuerjahr somit maximal ein Abzug im Umfang des (ordentlichen) «grossen Bei- trags» zuzüglich eines Einkaufs (begrenzt auf «kleinen Beitrag») möglich.
Steuerpflichtigen, welche keiner beruflichen Vorsorge angeschlossen sind und über Jahresbeitragslücken ver- fügen, welche höher sind als der «kleine Beitrag» im Einkaufsjahr, können durch einen Einkauf somit diese Lücke nicht vollumfänglich schliessen. Ein zweiter Einkauf für die verbleibende Jahresbeitragslücke ist jedoch auch in diesen Fällen ausgeschlossen.
4. Bescheinigung der Beiträge
Die steuerpflichtige Person hat in jedem Fall eine Bescheinigung über die geltend gemachten Abzüge vorzu- legen. Bankstiftungen und Versicherungseinrichtungen sind verpflichtet, ihren Vorsorgenehmern die geleiste- ten Beiträge und Einkäufe für anerkannte Vorsorgeformen zu bescheinigen.
5. Bemessung und Steuerausscheidung
Gemäss der herrschenden Praxis müssen Beiträge an die Säule 3a von den Vorsorgenehmern im entspre- chenden Steuerjahr geleistet werden, damit diese auch steuerlich anerkannt, d.h. in diesem Jahr zum Abzug zugelassen werden können. Die Einzahlung der Beiträge hat deshalb rechtzeitig, also spätestens am 31. De- zember im betreffenden Jahr zu erfolgen. Die Einzahlung erfolgt jedenfalls rechtzeitig, wenn sie spätestens Ende des betreffenden Jahres dem Vorsorgekonto der betreffenden Person gutgeschrieben wurde (Valutie- rung) und die Vorsorgeeinrichtung dies auch so mittels des offiziellen Formulars bescheinigt. Es können des- halb auch keine Zahlungen vor- oder nachgeholt und mit in anderen Jahren nicht ausgeschöpften Höchstbe- trägen verrechnet werden.
Für den Kunden eines Vorsorgekontos heisst dies in der Praxis, dass es in seinem eigenen Verantwortungs- bereich liegt, die Vorsorgebeiträge zum entsprechenden Zeitpunkt (z.B. letzter Bankenarbeitstag im Kalender- jahr) in den Herrschaftsbereich seiner Vorsorgeeinrichtung zu bringen. Was hingegen den steuerlichen Abzug der Beiträge an die Säule 3a anbelangt, so gilt im Zweifelsfall die von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) empfohlene Praxis, wonach z.B. bei einer Posteinzahlung der steuerliche Abzug gewährt werden darf, wenn die Postaufgabequittung noch das Datum desjenigen Steuerjahres trägt, in welchem der Abzug vorge- nommen werden soll. Die Valutierung bei der Vorsorgestiftung und deren Bescheinigungsjahr bleiben von dieser rein steuerlichen Regelung jedoch unberührt. Die Vorsorgeeinrichtung kann und darf nur den Zahlungs- eingang bescheinigen, wie er bei ihr erfolgt ist. Dem Vorsorgekunden ist es jedoch möglich, in Zweifelsfällen bei den Steuerbehörden mit entsprechenden Bank- oder Postbelegen nachzuweisen, dass der Vermögens- abgang, d.h. die Belastung auf seinem Bank- oder Postkonto tatsächlich noch im vergangenen Jahr erfolgt ist, um in den Genuss des Steuerabzugs im vergangenen Steuerjahr zu gelangen.
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Die Beiträge an die Säule 3a sind an eine Erwerbstätigkeit geknüpft. Es dürfen deshalb erst dann Einzahlun- gen in die Säule 3a getätigt werden, wenn die betreffende Person erwerbstätig ist, d.h. im betreffenden Be- messungsjahr müssen Erwerbseinkommen oder Ersatzeinkünfte (z.B. Arbeitslosen- oder übrige Taggelder, jedoch keine Renten) vorhanden sein, von denen die Beiträge an die Säule 3a abgezogen werden können. Im Sinne einer Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens ist der genaue Zeitpunkt der Einzahlung unter dem Kalenderjahr - im Gegensatz zum Jahreswechsel - grundsätzlich nicht massgebend. Liegt die verlangte Be- scheinigung vor, müssen in der Regel keine Zahlungsbelege einverlangt werden.
Bei vorübergehendem Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militärdienst, Auslandaufenthalt, Krankheit usw.) bleibt die Abzugsberechtigung erhalten, sofern in dem betreffenden Steuerjahr Erwerbs- oder Ersatzeinkünfte erzielt werden. Arbeitslose können, solange sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, Beiträge in die Säule 3a einzahlen. Die Abzugsberechtigung bleibt demnach bis zum definitiven Wegfall der Arbeitslo- senentschädigung weiterhin bestehen.
Die abzugsberechtigten Beiträge an die Säule 3a stehen in einem direkten und ursächlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Erwerbseinkünften. Sie sind deshalb grundsätzlich in gleicher Weise wie das Erwerbs- einkommen zu bemessen. Bei der Steuerausscheidung sind die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge objektmässig zu verlegen, d.h. wie die Gewinnungskosten dem Steuerdomizil zuzuteilen, an dem das entspre- chende Einkommen besteuert wird. Bei Verteilung des Erwerbseinkommens auf mehrere Steuerdomizile sind auch die abzugsberechtigten Beiträge anteilsmässig entsprechend dem zugeteilten Einkommen zu verlegen.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS EStV Nr. 18 vom 17. Juli 2008 betreffend steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leis- tungen BStPra 3/2014 111-116 Internationales Steuerrecht: Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge MB BL Vorsorge KM 216 (Bescheinigung der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge Säule 3a) KM 423 (Kreisschreiben über die steuerliche Behandlung der Säule 3a) BStPra 7/2007 553-557 BStPra 7/2007 575-579 (Basel-Stadt) BStPra 6/1999 408-411 (Basel-Stadt)
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29 Nr. 15 Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen
1. Allgemeines
Beiträge und Prämien an Personenversicherungen sowie Zinsen auf Sparkapitalien können in einem limitier- ten Umfang vom Einkommen abgezogen werden. Massgebend für die Bemessung des Abzuges sind die Verhältnisse am Stichtag (31. Dezember) beziehungsweise bei Beendigung der Steuerpflicht. Auch bei Än- derung des Zivilstandes oder der Anzahl Kinder während des Steuerjahres ist auf den vorgenannten Zeit- punkt abzustellen. Abgezogen werden in der Praxis jedoch nicht die effektiv geleisteten Beiträge oder zuge-
flossenen Sparzinsen, sondern ganz allgemein der jeweilige Maximalbetrag.
Bei Beginn oder Beendigung der Steuerpflicht innerhalb des Steuerjahres (Zu- oder Wegzug, Tod der steu-
erpflichtigen Person) wird der Abzug | pro rata gewährt; zur Bestimmung des massgeblichen Steuersatzes | |
wird der Abzug im Umfang der nachstehenden Ausführungen herangezogen. | ||
Beispiel:
Herr und Frau M (kinderlos) ziehen per 30. September 2016 ins Ausland weg. Der zu berücksichtigende Abzug für Prämien an Personenversicherungen und Zinsen auf Sparkapitalien berechnet sich:
Maximalabzug für 1 Jahr | CHF | 4'000 |
Abzug bis Wegzug 30. Sept. | CHF 4'000 : 360 x 270 = CHF | 3'000 |
Massgebend für Steuersatz | CHF | 4'000 |
2. Staats- und Gemeindesteuer
2.1 Höhe und Umfang des Abzugs bei erwachsenen Steuerpflichtigen | ||
Für die Staatssteuer spielt es keine | Rolle, ob Beiträge an die Säule 2 (berufliche Vorsorge, Pensionskasse) | |
und/oder 3a (gebundene Selbstvorsorge) geleistet werden. Der Abzug erschöpft sich aktuell in jedem Fall bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Steuerpflichtigen im Betrag von CHF 4'000.
Die übrigen Steuerpflichtigen können | CHF 2'000 zum Abzug bringen. |
Für Einelternfamilien wird dem Elternteil der Abzug im Umfang von CHF 2'000 gewährt, erhöht um den Ab- zug für Kinder gemäss nachfolgenden Ausführungen. Personen, die in einem Konkubinat leben, erhalten
jeweils den Abzug für alleinstehende | Steuerpflichtige. |
2.2 Höhe und Umfang des Abzuges für Kinder
Für jedes Kind, für das ein Kinderabzug nach § 34 Abs. 4 StG beansprucht werden kann (34 Nr. 1), erhöht sich der Abzug um CHF 450. Keine Erhöhung des Abzugs begründen hingegen Unterstützungsleistungen
an unterstützungsbedürftige Personen | im Sinne von § 33 StG. |
3. Direkte Bundessteuer
3.1 Allgemeines
Bei der direkten Bundessteuer hängt der Maximalabzug davon ab, ob es sich um gemeinsam besteuerte Ehegatten bzw. Personen in eingetragener Partnerschaft handelt, ob diese (beide) Beiträge an die kollektive
(Säule 2) oder individuelle berufliche Vorsorge (Säule 3a) leisten und ob sie | den Kinderabzug oder den Un- | |
terstützungsabzug geltend machen können. | ||
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Baselbieter | Steuerbuch | ||
Band 1 - Einkommen | |||
29 Nr. 15 | |||
3.2 Kinder und unterstützungspflichtige Personen | |||
Die oben genannten Abzüge erhöhen sich um CHF 700 für jedes Kind, für das gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a | |||
DBG der Kinderabzug beansprucht werden kann bzw. für jede unterstützte Person, für die gemäss Art. 35 | |||
Abs. 1 Bst. b DBG ein Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann. Massgebend sind demnach die | |||
Verhältnisse am Stichtag (Ende des Steuerjahres oder der Steuerpflicht). | |||
3.3 Ansätze | |||
Es gelten folgende Höchstbeträge: | |||
Steuerjahre | ab 2005 CHF | ab 2006 CHF | ab 2011 CHF |
Für verheiratete Personen (in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebend) | |||
- mit Säule 2 und/oder 3a | 3'100 | 3'300 | 3'500 |
- ohne Säule 2 und/oder 3a | 4'650 | 4'950 | 5'250 |
Für die übrigen Steuerpflichtigen | |||
- mit Säule 2 und/oder 3a | 1'500 | 1'700 | 1'700 |
- ohne Säule 2 und/oder 3a | 2'250 | 2'550 | 2'550 |
Für jedes Kind | 700 | 700 | 700* |
Für jede unterstützungsbedürftige Person | 700 | 700 | 700 |
* Bei hälftigem Kinderabzug können nur CHF 350 pro Kind berücksichtigt werden.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) | |||
RS EStV vom 18.05.2006 betreffend Ausgleich der Folgen der | kalten Progression / Tarife und Abzüge | ||
ab Steuerjahr 2006 für natürliche Personen bei der direkten Bundessteuer | |||
RS EStV vom 15.09.2010 Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer | |||
für das Jahr 2011 | |||
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 16
29 Nr. 16 AHV-Beitragspflicht
1. Allgemeines
Beiträge an die AHV/IV - aber auch an die EO und ALV - werden vollumfänglich zum Abzug zugelassen. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um Beiträge von Arbeitnehmern, Arbeitgebern oder nichterwerbstätigen Per- sonen handelt. Eine Ausnahme bilden die Arbeitgeberbeiträge für privates Dienstpersonal.
2. Beiträge an die AHV/IV/EO
2.1 Beitragspflicht (Stand 1. Januar 2016)
Beiträge der Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber erhoben und den Ausgleichskassen abgeliefert. Die Bei- träge werden in Prozenten vom AHV-pflichtigen massgebenden Lohn erhoben. Die Beitragssätze auf dem massgebenden Lohn betragen derzeit 8.4 % für die AHV, 1.4 % für die IV und 0.45 % für die EO, total 10.25 %. Diese Quote wird hälftig dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer (je 5.05 %) belastet. Beim Arbeitnehmer erfolgt ein entsprechender Abzug vom Bruttolohn. Ausgenommen von der Beitragspflicht sind geringfügige Löhne (derzeit unter CHF 2'300 pro Arbeitgeber).
2.2 Beitragserhebung
Beiträge von Nichterwerbstätigen werden bei den Beitragspflichtigen direkt erhoben. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, Nichterwerbstätige müssen ab
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht
endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter derzeit bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren. Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihre Ehefrau oder ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe des doppelten Mindestbeitrages (der periodisch angepasst wird und derzeit CHF 478 beträgt) entrichtet. Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge an die AHV, die IV und die EO dienen das Vermögen und das 20fache jährliche Renteneinkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, un- geachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Die Höhe der Beiträge wird unter Berücksichtigung der Veranlagung der kantonalen Steuerbehörden festgesetzt. Es ist nicht möglich, freiwillig höhere Beiträge zu zahlen.
Die Beiträge von Selbständigerwerbenden werden bemessen auf der Grundlage des für die direkte Bundes- steuer veranlagten Erwerbseinkommens, korrigiert um den darin enthaltenen Zins auf dem investierten Eigen- kapital, der jeweils dem Zinsniveau entsprechend angepasst wird. Zudem rechnen die Ausgleichskassen die von ihnen in Rechnung gestellten persönlichen AHV-Beiträge wieder auf, da im Gegensatz zu den Einkom- menssteuern die persönlichen AHV-Beiträge keine Einkommensminderung darstellen. Die Beitragssätze be- tragen zurzeit für die AHV: 7.8 %, die IV: 1.4 %, die EO: 0.45 % ab einem bestimmtem Einkommen, darunter kommt eine sinkende Beitragsskala zur Anwendung (jeweils periodische Anpassung).
2.3 Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG)
Das Merkmal dieser Versicherten ist das Fehlen eines beitragspflichtigen Arbeitgebers mit Sitz in der Schweiz. So sind beispielsweise Personen mit Arbeitsort in der Schweiz (ANobAG), die für einen in der Schweiz nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber (z.B. ausländische Firma ohne Geschäftsdomizil in der Schweiz, Botschaft o- der Konsulat eines anderen Landes) arbeiten. ANobAG entrichten die Beiträge wie Selbständigerwerbende auf Grund einer degressiven Skala (vgl. Ziffer 2.2).
2.4 Interkantonale und internationale Steuerausscheidung
Grundsätzlich sind AHV-Beiträge jenem Domizil zuzuweisen, auf welches die beitragspflichtigen Erwerbsein- künfte verlegt werden. Beiträge von Nichterwerbstätigen werden indessen proportional nach Nettoeinkom- mensanteilen ausgeschieden.
3. Deklaration
Die Deklaration der Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO) und deren Berücksichtigung bei der Veranla- gung erfolgt nach Massgabe und Art der Beitragserhebung.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 16
AHV-Beiträge auf Lohneinkommen werden vom Bruttolohn in Abzug gebracht, deklariert und besteu- ert wird der Nettolohn (d.h. die Abzüge sind dort berücksichtigt).
AHV-Beiträge von Selbständigerwerbenden werden in der Regel der Erfolgsrechnung belastet, sie sind somit im ausgewiesenen und besteuerten Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit berücksich- tigt. Wo die Sozialversicherungsbeiträge nicht in der Erfolgsrechnung enthalten sind, werden sie in der Steuererklärung separat deklariert, belegt und in der Veranlagung berücksichtigt. Beiträge von Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (AnobAG) werden in derselben Weise berück- sichtigt.
AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen werden in der Steuererklärung separat nach Massgabe der Erhebung durch die Ausgleichskasse deklariert, belegt und in der Veranlagung berücksichtigt.
4. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Von diesem Verfahren kann der Arbeitgeber freiwillig Gebrauch machen. Es erleichtert ihm die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer. In erster Linie ist es gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen.
Der Arbeitgeber muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen: (1) Der einzelne Lohn pro Arbeitnehmer darf pro Jahr CHF 21'150 nicht übersteigen (Eintrittsschwelle 2. Säule), (2) die gesamte Lohnsumme des Betriebes darf pro Jahr CHF 56'400 (doppelte maximale jährliche Altersrente der AHV) nicht übersteigen, (3) die Löhne des gesamten Personals müssen im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden und (4) die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen müssen ordnungsgemäss eingehalten werden.
Die auf diese Weise abgerechneten Löhne müssen auch in der Steuerdeklaration der steuerpflichtigen Person speziell ausgewiesen werden. Diese Löhne sind unter der Ziffer 170 (Ehemann beziehungsweise Person 1) beziehungsweise Ziffer 171 (Ehefrau beziehungsweise Person 2) zu deklarieren. Dafür dürfen diese Saläre nicht mehr unter den Erwerbseinkünften der Ziffern 100 bis 115 ausgewiesen werden. Weiter erfolgt keine Satzkorrektur, wenn noch andere Erwerbseinkünfte ausgewiesen werden.
Arbeitgebende, welche die Löhne ihrer Arbeitnehmenden im vereinfachten Verfahren abrechnen, müssen für diese Entgelte keinen Lohnausweis erstellen. Die Ausgleichskassen senden den Versicherten, deren Löhne nach dem vereinfachten Verfahren abgerechnet werden, einen Nachweis über die abgerechnete Quellen- steuer, die diese (sofern sie im Zeitpunkt der Deklaration schon in dessen Besitz sind) der Steuererklärung beilegen sollten.
Arbeitgebende, die im Kanton Basel-Landschaft domiziliert sind, können das vereinfachte Abrechnungsver- fahren jedoch nicht anwenden für Grenzgängerinnen beziehungsweise Grenzgänger aus Frankreich.
5. Beiträge an die schweizerische AHV von ausländischen Mitarbeitern
Obwohl der Gesetzgeber primär von der Abzugsfähigkeit der schweizerischen Sozialversicherung ausgegan- gen ist, sind die Beiträge an ausländische Sozialversicherungen gestützt auf das Gleichbehandlungsgebot in der Bundesverfassung und der internationalen Sozialversicherungsabkommen abzugsfähig. Vorausgesetzt ist jedoch, dass diese mit der schweizerischen ersten Säule vergleichbar sind. In diesem Fall tritt die ausländische Sozialversicherung an die Stelle der schweizerischen AHV. Vergleichbar mit der schweizerischen AHV ist eine ausländische Sozialversicherung immer dann, wenn diese im Ausland die gleiche Funktion erfüllt und hinsicht- lich Beitragshöhe und Anspruchsberechtigung der schweizerischen AHV ähnlich ist.
Bei Arbeitnehmenden, die einer ausländischen vergleichbaren Sozialversicherung unterstellt sind und gleich- zeitig freiwillig weiterhin Prämien an die schweizerischen AHV leisten gilt: Jede steuerpflichtige Person kann steuermindernd nur eine erste Säule in Anspruch nehmen. Unterhält ein Steuerpflichtiger im Ausland eine vergleichbare Sozialversicherung und optiert gemäss Art. 2 AHVG zusätzlich für die schweizerische AHV, können deren Beiträge nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Ist die ausländische Sozial- versicherung nicht vergleichbar mit der schweizerischen, kann die ausländische steuerlich nicht berücksichtigt werden, und die Beiträge an die schweizerische AHV werden zum Abzug zugelassen (KM 302).
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 16
6. AHV-Meldung
Die AHV-Meldung wird auf ein Meldungsbegehren der entsprechenden AHV-Stelle hin ausgelöst und ist ein Bestandteil des normalen Veranlagungsprozesses. Aus diesem Grund sind auf jeder AHV-Meldung auch der Name und die Telefonnummer der veranlagenden Person aufgeführt.
Das auf der Meldung aufgeführte Reinvermögen kann unter gewissen Umständen von der Summe der einzel- nen Veranlagungsziffern abweichen. Diese Abweichungen entstehen namentlich bei Liegenschaften, Leibren- ten sowie bei Renten der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse), die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begon- nen haben, und Renten, die auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das vor diesem Zeitpunkt schon bestan- den hat, und die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben. Diese PK-Renten sind je nach Selbstfi- nanzierungsgrad zu 60, 80 oder 100 % steuerbar. Bei der AHV jedoch sind diese Renten in jedem Fall zu 100 % massgebend.
Liegenschaften fliessen stets mit dem Repartitionswert in die AHV-relevante Vermögensbemessung ein. Dies bedeutet, dass Liegenschaftswerte, die in den Veranlagungsziffern ausgewiesen sind, mit dem Faktor 2.6 multipliziert werden. Bei den Leibrenten wird der steuerlichen Betrachtung ebenfalls keine Beachtung ge- schenkt, d.h. auch diese Werte werden ohne Reduktion (von derzeit 60 %) berücksichtigt.
Der kantonale Freibetrag vom steuerbaren Vermögen (betreffend die Höhe des Freibetrages siehe 50 Nr. 1) wird bei der AHV als eidgenössische Einrichtung nicht berücksichtigt.
In der oben dargestellten AHV-Meldung ist ersichtlich, dass Ziffern aus der Veranlagung nicht dieselbe Summe ergeben, wie sie unter dem Titel Reinvermögen ausgewiesen ist. Erst wenn die Liegenschaftswerte mit dem Faktor 2.6 (ab 2019: 3.85) multipliziert werden, lässt sich das Reinvermögen korrekt nachvollziehen.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 16
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KM 302 Steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die schweizerische AHV, wenn gleichzeitig Bei- träge an eine ausländische Sozialversicherung bezahlt werden Merkblatt Nr. 2.01- Lohnbeiträge an die AHV/IV/EO und ALV Merkblatt Nr. 2.02- Beiträge von Selbständigerwerbenden an die AHV/IV/EO Merkblatt Nr. 2.03- Beiträge von Nichterwerbstätigen an die AHV/IV/EO Merkblatt Nr. 2.04- Beiträge an die AHV/IV/EO und ALV auf geringfügigen Löhnen Merkblatt Nr. 2.06- Hausdienstarbeit Merkblatt Nr. 2.07- Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber Merkblatt Nr. 2.08- Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
Die Merkblätter sind via Homepage des BSV oder der SVA BL abrufbar. (direkt zu AHV und dann zu Merk- blättern der Informationsstelle AHV/IV).
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 17
29 Nr. 17 Krankheits- und Unfallkosten; behinderungsbedingte Kosten
Das Steuergesetz unterscheidet zwischen Krankheits- und Unfallkosten einerseits und behinderungsbeding- ten Kosten andererseits. Der Unterschied liegt in der Dauerhaftigkeit. Während eine Krankheit nur vorüberge-
hend ist, ist die Behinderung i.d.R. dauerhaft.
1. Krankheits- und Unfallkosten
1.1 Grundsatz
Gemäss § 29 Abs. 1 lit. n StG können die selbst getragenen Kosten für Krankheit und Unfall der steuerpflich- tigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen abgezogen werden. Beim Bund ist ein Abzug der Kosten
nur zulässig, soweit diese | 5 % der steuerbaren Einkünfte übersteigen (Art. 33 Abs. 1 Bst. h DBG). | ||
Zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Kosten wendet der | Kanton Basel-Landschaft das | Kreisschreiben Nr. | |
11 EStV vom 31. August 2005 «Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten
Kosten» an.
Der Begriff der Krankheit, | wie er im Steuerrecht verwendet wird, ist ein medizinischer. Da die Möglichkeit des | ||
Abzugs von Krankheitskosten eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtabzugsfähigkeit von Lebenshaltungs- kosten darstellt, ist der Begriff gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv auszulegen
(BGE 2C_722/2007 vom 14. April 2008).
1.2 Abzugsfähige Kosten
Gemäss Kreisschreiben Nr. 11 EStV vom 31. August 2005 gehören zu den Krankheits- und Unfallkosten Aus- gaben für medizinische Behandlungen, das heisst die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederher-
stellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit. Dazu zählen Kosten für:
ärztliche Behandlungen;
Spitalaufenthalte;
Medikamente;
Impfungen;
medizinische Apparate;
Brillen und Kontaktlinsen;
Therapien oder Drogenentzugsmassnahmen.
Kategorie | Voraussetzungen (ku- mulativ) | Abzugsfähig | Nicht abzugsfähig |
Zahnbehandlungen | - Behebung von Zahn- krankheiten - Zahnkorrekturen | Behandlungen rein kos- metischer Art (z.B. Blei- chen) |
kieferorthopädische Eingriffe
Dentalhygiene
Besondere Heilmass- | - ärztlich verordnet | - Massagen | |
nahmen | - von diplomierten Per- sonen durchgeführt | - Bestrahlungen - Heilbäder |
Kuraufenthalte
Physiotherapie
Ergotherapie
Logopädie
Psychotherapie
usw.
Kuraufenthalte | - ärztlich verordnet | soweit sie die im eigenen Haushalt eingesparten Lebenshaltungskosten übersteigen | - Transportkosten - Luxusausgaben im Be- reich der Hotellerie |
30.04.2012/30.06.2013/31.12.2016/31.12.2019 | 1 | ||
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 17
Alternativmedizin | ärztlich verordnet oder von einem anerkannten Naturheilpraktiker 1 ver- ordnet | Behandlungen zur Förde- rung der Heilung oder Milderung der Krank- heitssymptome | |
Medikamente | - ärztlich verordnet | - Medikamente |
Heilmittel
Pflege | - krankheits- oder unfall- bedingte ambulante Pflege zu Hause - 2/3 der Kosten für Al- ters- und Pflegeheime (Pflegestufen 1 und 2*) | - unentgeltlich erbrachte Pflegeleistungen - Besorgung des Haus- halts - 1/3 der Kosten für Al- ters- und Pflegeheime* |
Alters- und Pflegeheim Pflegestufe 0* s. nachfolgender Hin- weis*
Medizinisch unter- | nur in der Schweiz ge- | - Hormonbehandlungen | in der Schweiz nicht zu- |
stützte Fortpflanzung | setzlich erlaubte Metho- den | - Homologe künstliche Insemination - In-vitro-Fertilisation | gelassene Methoden, welche im Ausland durch- geführt worden sind (inkl. Folgekosten) |
Transport | - medizinisch notwen- dig | - Krankenwagen - Rega | - Transport zum Arzt - Transport zu Therapie |
usw.
Pauschalabzug bei Di- | - ärztlich angeordnet | - Zöliakie | |
äten CHF 2'500 | - andauernd |
lebensnotwendig
Effektive Kosten bei | - ärztlich angeordnet | - Laktose und Diabetes; | |
Diäten | - andauernd - lebensnotwendig | nur die effektiven Mehrkosten (vgl. Ziffer 1.4) |
Aufbau- und Sonder- kosten
Ergänzungsnahrung
* Die Pflegestufen (nach BESA) | bei Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern waren bisher in 4 Stufen | un- | |
terteilt; ab Steuerjahr 2011 gibt es 12 Pflegestufen. Das hat zur Folge, dass bei Bewohnerinnen und Bewoh-
nern von Pflegeheimen neu ab Pflegestufe 3 (bisher 2) von einer | Behinderung auszugehen ist und daher 2/3 |
der selbst getragenen Gesamtkosten (nach Abzug von Drittleistungen) als abzugsfähige Kosten gelten. 1/3
der Kosten wird im Sinne einer | einfachen Handhabung der Veranlagung als nicht abzugsfähige Lebenshal- | ||
tungskosten (Kost und Logis) betrachtet. Personen in den Pflegestufen 1 und 2 gelten nicht als behindert, können aber 2/3 der selbst getragenen Heimkosten als Krankheitskosten in Abzug bringen; beim Bund ist ein Selbstbehalt von 5 % zu berücksichtigen. Altersheimbewohner ohne Pflegestufe können keinen Abzug geltend
machen.
1.3 Nicht abzugsfähige Kosten | |||
Die Krankheits- und Unfallkosten sind abzugrenzen von den nicht | abzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Also | ||
solche gelten gemäss KS ESTV Nr. 11 vom 31. August 2005 Aufwendungen, welche | |||
1
Die VGD BL führt ein Verzeichnis von Naturheilpraktikern mit Berufsbewilligung, welche im Kanton BL praktizieren. Die Bewilligung zur selbständigen komplementärmedizinischen Tätigkeit wird an Personen erteilt, welche einen gesamtschweizerisch anerkannten komple- mentärmedizinischen Ausbildungsabschluss nachweisen können. Damit wird das Kriterium erfüllt, wonach komplementärmedizinische
Massnahmen durch eine anerkannte Therapeutin/einen anerkannten Therapeuten erbracht oder verordnet | werden müssen. Für ausser- | ||
kantonal tätige Naturheilpraktikerinnen/Naturheilpraktiker ist ein identischer Ausbildungsabschluss nachzuweisen.
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den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen (vgl. BGE 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004);
nur mittelbar oder indirekt mit einer Krankheit oder einer Heilung bzw. einer Pflege in Zusammenhang stehen (z.B. Transportkosten zum Arzt, Besucherkosten, Ersatz von Bodenbelägen für Asthmatiker);
der Prävention dienen (z.B. Abonnement für Fitness-Center);
zum Zwecke der Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung (z.B. Psychoana- lysen) oder der Erhaltung oder Steigerung der körperlichen Schönheit und des körperlichen Wohlbe- findens (z.B. Schönheits- oder Verjüngungsbehandlungen, Schlankheitskuren oder -operationen, so- fern sie nicht ärztlich verordnet sind) getätigt werden.
Auch Krankenkassenprämien gelten nicht als Krankheitskosten. Sie werden nämlich nicht für eine medizini- sche Behandlung aufgewendet. Vielmehr dienen die Kosten dem (vorgängigen) Versicherungsschutz. Man- gels einer gesetzlichen Regelung können die Prämien im effektiven Umfang nicht zum Abzug gebracht wer- den. Sie können nur im Rahmen des Versicherungsabzuges (§ 29 Abs. 1 lit. k StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. g DBG) berücksichtigt werden.
1.4 Praxisbeispiele
Nur ärztlich verordnete Medikamente sind abzugsberechtigt. In diesem Sinne hat auch das kantonale Steuer- gericht in seinem Urteil vom 24. September 2004 (vgl. Entscheid Nr. 96/2004 Steuergericht BL, publiziert) entschieden, dass Aufwendungen für Mittel, welche nicht ärztlich verordnet wurden und die dem allgemeinen Wohlbefinden dienen, wie Mittel zur Behandlung einer leichten Erkältung, Mittel zur Behandlung von Verstau- chungen oder Schürfungen sowie Verhütungsmittel nicht als Krankheitskosten abgezogen werden können.
Die Ernährung von Diabetikern hat sich im Laufe der Zeit geändert. Vollwertige Ernährung wurde ursprünglich vorwiegend für Diabetiker eingeführt. Heute gilt sie allgemein zur Vorbeugung von Herz-Kreislauf-Krankheiten, z.B. Herzinfarkt oder Bluthochdruck. Während der letzten Jahrzehnte sind diese Ernährungsempfehlungen – viel faserreiche Kohlenhydrate, bewusst fettarme Kost und sparsamer Alkoholgenuss – als Ernährungsgrund- lage nicht nur für alle Diabetestypen sowie zur Prävention von Stoffwechselkrankheiten übernommen worden, sondern sie werden allen empfohlen, die sich gesund ernähren möchten (Quelle: Stiftung Ernährung und Di- abetes, Bern). Der Speiseplan bei Diabetikern unterscheidet sich folglich kaum von einer gesunden und aus- gewogenen Ernährung, wie sie für die gesamte Bevölkerung ratsam ist. Unter Würdigung dieser Erkenntnisse wurde der Pauschalabzug für Diabetiker gestrichen. An Diabetes erkrankte Personen können somit nur noch die effektiven Mehrkosten zum Abzug bringen (KS ESTV Nr. 11 vom 31. August 2005, Ziff. 3.2.10). Analoges betrifft Kosten für Lebensmittel bei Laktoseintoleranz.
2. Behinderungsbedingte Kosten
2.1 Allgemeines
Gemäss § 29 Abs. 1 lit. m StG (bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG) können die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behinderten- gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt, von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Im Unterschied zu den Krankheitskosten besteht bei den direkten Bundessteuern bei den behinderungsbedingten Kosten kein steuerlicher Selbstbehalt von 5 % des steuerba- ren Einkommens.
Ein Mensch mit Behinderung ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Steuerbehörden sind für die Beurteilung der Frage, ob jemand behindert ist bzw. welche Kosten behinde- rungsbedingt sind, auf die Hilfe der betreuenden Ärzte angewiesen (Fragebogen, Anhang zum erw. KS). Ge- mäss KS ESTV Nr. 11 vom 31. August 2005 gelten jedoch in jedem Fall als behinderte Personen:
Bezüger von Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG);
Bezüger von Hilflosenentschädigungen im Sinne von Art. 43bis AHVG, von Art. 26 UVG und von Art. 20 MVG;
Bezüger von Hilfsmitteln im Sinne von Art. 43ter AHVG, von Art. 11 UVG und von Art. 21 MVG;
Heimbewohner und Spitex-Patienten, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von mindestens 60 Minuten pro Tag anfällt (Pflegestufe 3, siehe nachstehend).
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Nach BESA erfolgt eine | Unterteilung von Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern in 12 Pflegestufen. Bei | ||
Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeheimen ist ab Pflegestufe 3 von einer Behinderung auszugehen
und daher gelten 2/3 der selbst getragenen Gesamtkosten (nach Abzug von Drittleistungen) | als abzugsfähige | ||
Kosten. 1/3 der Kosten | wird im Sinne einer einfachen | Handhabung der Veranlagung als nicht abzugsfähige | |
Lebenshaltungskosten (Kost und Logis) betrachtet. Personen in den Pflegestufen 1 und 2 gelten nicht als
behindert, können aber | 2/3 der selbst getragenen Heimkosten als Krankheitskosten in Abzug bringen; beim | ||
Bund ist ein Selbstbehalt von 5 % zu berücksichtigen. | |||
Kosten für den Einbau von Treppenliften werden grundsätzlich als behinderungsbedingte Kosten anerkannt
und direkt von der veranlagenden Steuerbehörde behandelt.
2.2 Abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten
Kategorie | Beschreibung | Abzugsfähig | Nicht abzugsfähig |
Assistenzkosten | Es ist egal, wer die As- sistenzleistungen er- bringt | - behinderungsbedingt notwen- dige, ambulante Pflege - Betreuung und Begleitung bei alltäglichen Verrichtungen, an- gemessenen sozialen Kontak- ten, Fortbewegung sowie Aus- und Weiterbildung | - Unentgeltlich er- brachte Assistenz- leistungen |
behinderungsbedingt notwen- dige Überwachung
Dienste von Gebärdendolmet- schern für Gehörlose und Taubblindendolmetschern für Taubblinde
Haushaltshilfen | Sofern eine ärztliche | Die gemäss Fragebogen beschei- | |
und Kinderbetreu- | Bescheinigung vorliegt | nigte Hilfe | |
ung | (z.B. mittels Fragebo- gen) | ||
Aufenthalt in Ta- | Spezielle Tagesstruk- | - Beschäftigungsstätten | - Übliche Verpfle- |
gesstrukturen | turen für behinderte Menschen | - Tageszentren - usw. | gung |
Heim- und Entlas- | - Wohnheim für Behinderte | - 1/3 der Kosten für | |
tungsaufenthalte | - 2/3 der Kosten für Alters- und Pflegeheime (ab Pflegestufe 3*) | Alters- und Pflege- heime |
Alters- und Pflege- heime unter Pfle- gestufe 3* s. Hinweis* unter Ziffer 1.2
heilpädagogische | durch speziell ausge- | - heilpädagogisches Reiten | |
Therapien und So- | bildetes Personal | - Musiktherapie | |
zialrehabilitations- | - Erlernen der Blindenschrift | ||
massnahmen | - Low Vision-Training für Sehbe- hinderte |
Ableseunterricht für Hörbehin- derte
Therapiehund, sofern ärztlich verordnet
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Transport- und Grundsätzlich sind die Fahrzeugkosten Kosten für den öffentli- chen Verkehr oder ei- nes Behindertenfahr- dienstes abziehbar. Nur wenn deren Benützung nicht möglich oder un- zumutbar ist, kann eine Kilometerentschädi- gung geltend gemacht werden. Blindenführhunde Hilfsmittel, Pflege- Anschaffungs- oder artikel, Kleider Mietauslagen für Hilfs- mittel, Geräte und Pfle- geartikel aller Art, die es der behinderten Person erlauben, die Folgen ihrer Behinde- rung zu minimieren Wohnkosten - infolge einer Behin- derung notwendiger Umbau
| Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 17 - Transport zum Arzt, Therapien, - Freizeitfahrten Tagesstätten usw. - Fahrten zum Ar- - behinderungsbedingte Abände- beitsplatz (als Be- rung eines (einzigen) Fahrzeugs rufskosten abzieh- - behinderungsbedingte Abände- bar) rung von speziellem Zubehör (z.B. Rampen für den Rollstuhl- verlad) - Anschaffung eines Blindenführ- - Anschaffung und hundes Haltung anderer - Haltung eines Blindenführhun- Hunde / Haustiere des
- Einbau eines Treppenlifts - werterhaltende - Einbau einer Rollstuhlrampe Kosten (= als Lie- - Einbau eines Behinderten-WC genschaftsunter- - usw. halt abziehbar) |
Privatschulen Mehrkosten, die durch den Besuch einer Privatschule entstehen, sind in der Regel nicht zum Abzug zugelassen. Sie gelten nur dann als behinderungsbedingte Kosten, wenn mittels Bericht des kantonalen schulpsychologischen Dienstes nachgewiesen wird, dass es sich beim Besuch einer Privatschule um die einzig mögliche und not- wendige Massnahme für eine angemessene schulische Ausbildung des behinderten Kindes handelt. KESB-Mandate Kosten, die durch KESB-Mandate (Auftrag an Beistand) verursacht werden: Bei um- fassender Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB werden diese als behinderungsbe- dingt anerkannt 2. Alle anderen Auslagen sind im Einzelfall unter Einforderung der Rechnung und des Jahresberichtes des Beistandes zu beurteilen.
2.3 Pauschalen
Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten können behinderte Personen einen jährlichen Pauschalabzug in folgender Höhe geltend machen:
CHF 2'500 - Bezüger einer Hilflosenentschädigung leichten Grades
2 Vergleiche Urteil des Steuergerichts vom 7. September 2018 in Sachen L., 510 18 34. In casu waren abzugsfähig die
Kosten der Liegenschaftsverwaltung durch einen Beistand qua angeordnete Verwaltungsbeistandschaft. Gemäss Sach- verhaltsfeststellung im Urteil war die verbeiständete Person krankheitsbedingt nicht urteilsfähig und vermochte die Trag- weite ihrer Entscheide nicht zu begreifen, weshalb von einer Behinderung ausgegangen wird.
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Gehörlose
Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen
CHF 5'000 - Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades CHF 7'500 - Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades
3. Formelles
Abgezogen werden können nur die von der steuerpflichtigen Person (für sich oder eine von ihr unterhaltene Person) selbst getragenen Kosten. Auf Bundesebene ist bezüglich der Krankheitskosten zusätzlich der Selbst- behalt von 5 % des steuerbaren Einkommens zu berücksichtigen. Bei den behinderungsbedingten Kosten gibt es keinen Selbstbehalt.
Berechnung des Selbstbehalts auf Bundesebene:
Total der Einkünfte gemäss Ziffer 499 der Steuererklärung ./. Total Abzüge von Ziffer 500 bis 735 der Steuererklärung ./. allfällige steuerfreie Teilbeträge aus qualifizierten Beteiligungen = Reineinkommen (vor Abzug der freiwilligen Zuwendungen [Ziffer 738])
Reineinkommen x 5 : 95 = Selbstbehalt
Die Kosten sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Als Nachweis gelten ärztliche Bescheinigungen, Rech- nungen, Versicherungsbelege usw. Dabei ist zu beachten, dass sich die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht mit der Abrechnungsfähigkeit und teilweisen Vergütung durch die Krankenkasse deckt und deshalb separat zu beurteilen ist.
Wird für die Abzugsfähigkeit eine ärztliche Verordnung vorausgesetzt, muss die Anordnung von einer eidge- nössisch diplomierten Medizinalperson stammen und vorgängig erfolgen. Eine Heilmassnahme im Nachhinein als notwendig einzustufen, genügt selbst dann nicht, wenn die Massnahme an sich zweckmässig war und sich sogar ein Heilerfolg eingestellt hat (vgl. dazu StGE Nr. 510 10 18 vom 24.09.2010).
Massgebender Zeitpunkt für die Abzugsfähigkeit ist nicht das Behandlungsdatum, sondern das Betreffjahr gemäss Jahresauszug der Krankenkasse. Liegt kein Jahresauszug vor, so wird auf das Datum der Leistungs- abrechnung der Krankenkasse abgestellt. Erfolgt keine Abrechnung mit der Krankenkasse, so ist das Rech- nungsdatum massgebend.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS EStV Nr. 11 vom 31. August 2005 StGE Nr. 510 10 18 vom 24.09.2010 StGE Nr. 25/2005 vom 8.4.2005 (Abzug von Invaliditätskosten, Treppenlift) StE Nr. 12/2003 vom 7.3.2003 (Abzug von Krankheitskosten) StE 510 18 34 vom 7.9.2018 (Kosten für Verwaltung durch Beistand für krankheitsbedingt urteilsunfähige Person) BstPra 4/2004 195-203 (In-vitro-Fertilisation IVF) KM 394 und KM 394E (Pflegeheimkosten, Zöliakie und Pauschale bei Hilflosenentschädigung)
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29 Nr. 18 Zuwendungen zugunsten öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke
1. Freiwillige Zuwendungen an Institutionen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck
1.1 Gesetzliche Grundlage
§ 29 Abs. 1 lit. l StG zufolge können freiwillige Zuwendungen an schweizerische Institutionen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Seit dem Steuerjahr 2006 können nicht nur Geldleistungen, sondern auch andere Vermögenswerte gespen- det und steuerlich zum Abzug gebracht werden. Gedacht wird dabei insbesondere an Liegenschaften oder wertvolle Kunstsammlungen. Das kann im Einzelfall gewisse Bewertungsprobleme mit sich bringen. Wegen dem Grundsatz, dass die Steuerpflichtigen alle steuermindernden Tatsachen (Abzüge) nachweisen müssen, sollten diese Probleme in der Praxis aber lösbar sein. Weiterhin nicht abzugsfähig sind jedoch unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen.
1.2 Voraussetzungen
Bei freiwilligen Zuwendungen (Spenden) an schweizerische Institutionen (hauptsächlich Vereine und Stiftun- gen) wird die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlicher Zwecksetzung von demjenigen Kan- ton gewährt, in dem sich der Sitz der jeweiligen Institution befindet. Die steuerliche Anerkennung der Gemein- nützigkeit bzw. der öffentlichen Zwecksetzung wird dann in der Regel auch von den anderen Kantonen akzep- tiert, sofern es sich dabei nicht um spezielle Fälle handelt. Die Möglichkeit der Steuerbefreiung bzw. Anerken- nung der Gemeinnützigkeit bzw. der öffentlichen Zwecksetzung ausländischer Institutionen ohne Sitz in der Schweiz besteht grundsätzlich nicht. Die Steuerverwaltung lässt ausnahmsweise den Abzug von Zuwendun- gen an Institutionen mit Sitz im Ausland jedoch dann zu, wenn es sich um international anerkannte Institutionen handelt, deren gemeinnütziger Zweck ausser Frage steht.
Auch im Kanton Basel-Landschaft können freiwillige Zuwendungen an juristische Personen, welche wegen Verfolgung gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecke von der Steuer befreit sind, vom steuerbaren Einkommen der spendenden Person abgezogen werden.
Eine Institution dient einem öffentlichen Zweck grundsätzlich dann, wenn sie eine Tätigkeit ausübt, die in den ordentlichen Aufgabenkreis des Gemeinwesens fällt (vgl. dazu ausführlich Simonek in: Nefzger/Simonek/ Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 16 N 8 ff.). Im Gegensatz zu den anderen Kantonen sowie zur direkten Bundessteuer besteht aber im Kanton Basel-Landschaft bei der steuer- lichen Abzugsfähigkeit punkto Höhe keine Begrenzung. Das bedeutet konkret, dass wenn eine Institution auf unserer Spendenliste mit «Ja» vermerkt ist, Spenden an diese abgezogen werden können, unabhängig von der Höhe des Betrages. Es spielt also keine Rolle ob CHF 50 oder CHF 100'000 oder auch mehr gespendet werden.
Gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn ist die statutengemässe und tatsächliche Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt, durch die zugunsten einer unbeschränkten Vielzahl Dritter uneigennützig auf Dauer Opfer erbracht werden. Sie liegt dann vor, wenn die Leistungen ausschliesslich in selbstloser (altruistischer) Art und Weise Dritten zugute kommen, ohne dass dabei Eigeninteressen, persönliche wirtschaftliche Interes- sen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verfolgt werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von freiwil- ligen Zuwendungen wird dann im Einzelfall aufgrund der Prüfung sowohl der Statuten (statutarische Mittelver- wendung) als auch der Jahresrechnung (tatsächliche Mittelverwendung) der jeweiligen Institution ermittelt. Alle Institutionen, welche in unserer Liste über die Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen (Spenden- liste) aufgeführt sind, wurden von der kantonalen Steuerverwaltung bzw. der Taxationskommission bereits geprüft, und das Ergebnis der Abzugsfähigkeit der Spende («ja» oder «nein») ist dort in der Liste festgehalten. Ist eine Institution nicht auf der Liste und wird dem Abzug nicht stattgegeben, obliegt es dem Steuerpflichtigen, mittels Einsprache darzutun, dass die Institution öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgt (vgl. Schweig- hauser in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 29 N 169).
Dienen die Mittel einer Institution lediglich zum Teil einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck, sind auch die Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als auf dem Einzahlungsschein ein entsprechender Verwendungs- zweck angebracht ist oder eine entsprechende Spendenbestätigung vorliegt. Die betreffenden Institutionen
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mit gemischten Zwecken sind auf der Spendenliste entsprechend gekennzeichnet (i.d.R. Spartenrechnung erforderlich). Die Abzugsfähigkeit wird aufgrund der Prüfung der Statuten und Jahresrechnung der jeweiligen Institution ermittelt.
1.3 Vorgehen für die Aufnahme in die Spendenliste
Bei Institutionen, welche ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft haben, aber noch nicht auf der Spendenliste aufgeführt sind, verfügt die Taxations- und Erlasskommission die Steuerbefreiung für die Staatssteuer wegen Gemeinnützigkeit bzw. Verfolgung öffentlicher Zwecke. Dazu ist ein entsprechendes Gesuch zu stellen unter Beilage der Statuten und einer aktuellen Jahresrechnung an folgende Adresse:
Taxations- und Erlasskommission des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal.
Für die direkte Bundessteuer entscheidet parallel dazu die kantonale Steuerverwaltung. Die auf diese Weise geprüften Institutionen werden dann in die Spendenliste aufgenommen.
1.4 Ausserkantonale Institutionen
Damit ausserkantonale Institutionen, die noch nicht auf der Spendenliste aufgeführt sind, in diese Liste aufge- nommen werden können, ist neben einem entsprechenden Gesuch an die kantonale Steuerverwaltung auf jeden Fall eine Kopie der Verfügung des Sitzkantons über die Steuerbefreiung wegen Verfolgung eines ge- meinnützigen oder öffentlichen Zwecks, eine Kopie der Statuten sowie bei Bedarf eine aktuelle Jahresrech- nung einzureichen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen erfolgt dann eine (vereinfachte) Prüfung durch die kantonale Steuerverwaltung. Das Ergebnis wird dann in der Spendenliste vermerkt. Die Spendenliste wird laufend aktualisiert und halbjährlich auf der Homepage der Steuerverwaltung neu aufgeschaltet.
1.5 Erbschafts- und Schenkungssteuer
Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind ebenfalls befreit die in den §§ 15 und 16 des Steuergesetzes aufgeführten Personen, Körperschaften und Anstalten sowie juristische Personen, sofern sie ideelle Zwecke verfolgen. Dies bedeutet eine Lockerung gegenüber der Gewinnsteuer, wo ein öffentlicher oder gemeinnützi- ger Zweck verlangt wird und ein rein ideeller Zweck allein nicht genügt. Somit kann eine Schenkung an eine auf der Spendenliste zwar nicht aufgeführten Stiftung bzw. einen Verein steuerlich nicht abgezogen werden. Sie unterliegt aber dann nicht der Schenkungssteuer, wenn die begünstigte Institution wegen ideeller Zweck- verfolgung von der Schenkungssteuer gemäss § 9 Abs. 1 lit. a ESchG (Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer) befreit ist.
1.6 Spenden an die Rudolf Steiner Schule 1
1.6.1 Praxis bis 2010
Spenden an Rudolf Steiner Schulen sind grundsätzlich bei der Staats- und Gemeindesteuer wie auch bei der direkten Bundessteuer als freiwillige Zuwendung vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Zuwendungen eines Steuerpflichtigen, dessen Kind oder Kinder eine Rudolf Steiner Schule besuchen, haben indessen grundsätzlich Schulgeldcharakter und sind daher nicht abzugsfähig. Lediglich wenn und soweit sie die Höhe eines effektiven Schulgeldes übersteigen, sind sie als freiwillige Zuwendung abziehbar.
Die Höhe des Schulgeldanteils bestimmt sich in solchen Fällen wie folgt:
Rudolf Steiner Schule Münchenstein und Pratteln (Mayenfels) Die Höhe des Schulgeldes kann den beiliegenden Einschätzungstabellen der Rudolf Steiner Schule München- stein entnommen werden. Diese gelten auch für Kinder, die die Rudolf Steiner Schule Mayenfels in Pratteln besuchen, da die Abweichungen nur minim sind. Die Tabellen finden sich am Ende des Dokuments.
Rudolf Steiner Schule in Aesch/Duggingen Die Rudolf Steiner Schule in Aesch/Duggingen kennt bis Schuljahr 2003/2004 grundsätzlich ein einheitliches Schulgeld von Fr. 13'560 (Schule) resp. von Fr. 4'800 (Kindergarten) pro Jahr. Es kann in Härtefällen reduziert werden. Ab Schuljahr 2004/2005 - ab 1. Juli 2004 - beträgt es neu 1 % monatlich des Jahresbruttoeinkommen.
1 KM 361 und KM 361E
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Wenn nichts Anderes erwähnt ist, wird das Schulgeld nicht pro Kind, sondern pro Familie berechnet. Das Schulgeld bleibt somit gleich, wenn nicht nur ein Kind, sondern zwei oder mehrere Kinder die Schule besu- chen.
Eltern, die mehr als das auf diese Weise festgelegte Schulgeld bezahlen, können den das Schulgeld überstei- genden Betrag als Spende vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen.
Gestützt auf ein Kantonsgerichtsurteil vom 26. Mai 2010 wurde die Praxis bezüglich Ermittlung des Schuld- gelds und die dieses übersteigenden Beträge wie folgt ergänzt (KM 361E vom 27. April 2011):
1.6.2 Praxis ab 2010
Gemäss den Praxishinweisen der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 18. Januar 2008 zuhanden der Kan- tonalen Steuerverwaltungen sind Zuwendungen an eine Schulvereinigung nur dann als abzugsfähig zu be- trachten, sofern sie das normale Schulgeld übersteigen. Dies trifft in dem Umfang zu, als die Zuwendungen die Aufwendungen der Schule je Schüler bzw. das von einer Privatschule unter vergleichbaren Verhältnissen erhobene Schulgeld offensichtlich übersteigen.
Wie das Kantonsgericht in einem Urteil vom 26. Mai 2010 (BStP 4/2010 S. 147 ff.) bestätigt hat, sind Spenden an die Rudolf Steiner-Schule abzugsfähig. Nach wie vor nicht abziehbar ist demgegenüber das Schulgeld. Der Steuerpflichtige muss daher (wie bis anhin) sowohl die Höhe des Schulgeldes als auch den effektiv darüber hinaus bezahlten Betrag an die Rudolf Steiner-Schule nachweisen. Das Kantonsgericht ging noch einen Schritt weiter. Denn Abklärungen hatten ergeben, dass die Rudolf Steiner-Schule die Kosten des Schulbetriebs nach sozialen Gesichtspunkten verteilt. Eltern mit geringerem Einkommen müssen einen geringeren «Elternbei- trag» (=Schulgeld) entrichten als Besserverdienende 2. Das Gericht lässt deshalb Spenden erst ab einem Be- trag zum Abzug zu, der das «normale» Schulgeld resp. die durchschnittlichen Kosten für einen Schüler über- steigt. Diese Limite hat das Gericht bei der Rudolf Steiner-Schule (Basel) bei CHF 12'000 pro Kind und Jahr angesetzt.
Sollte aber das Schulgeld von besser situierten Eltern CHF 12'000 übersteigen, so gilt der effektiv bezahlte Elternbetrag dennoch als nicht abzugsfähiges Schulgeld. Das heisst, die Differenz zwischen CHF 12'000 und Elternbeitrag darf (noch) nicht als Spende betrachtet werden.
Auf den Rechnungen der Rudolf Steiner-Schule sind oft auch Kantons- oder Gemeindebeiträge aufge- führt und «als gespendet» bezeichnet. Eltern machen aufgrund dessen «Spenden» in genau dieser Höhe geltend. ABER: es handelt sich dabei nicht um abzugsfähige Spenden, weil die betreffenden Zuschüsse vom Gemeinwesen getragen werden und nicht von den Eltern. Sie dürfen somit nicht als Zahlungen oder Zuwen- dungen der Eltern betrachtet werden.
Somit gibt es die folgenden Prüf-Kriterien:
Das effektiv bezahlte Schulgeld (resp. der Elternbetrag) liegt über CHF 12'000 pro Kind und der effektiv bezahlte Betrag ist höher als das nach Sozialtarif zu zahlende Schulgeld
Unterstützungen des Gemeinwesens (Kantons- und Gemeindebeiträge) dürfen bei der Ermittlung des effektiv bezahlten Betrages nicht angerechnet werden (da nicht selbstgetragen).
Beispiel: Familie A (1 Kind an Rudolf Steiner-Schule) bezahlt an die Schule effektiv an CHF 13'000. Das gemäss sozialem Schultarif zu bezahlende Schulgeld beträgt CHF 10'000. Als Spende gelten CHF 1'000. Die Vollkosten betragen CHF 12'000. Der effektiv bezahlte Betrag ist um CHF 1'000 höher.
2 Im beurteilten Fall betrug der Elternbeitrag für zwei Kinder gemäss einkommensabhängiger Beitragsskala der Schule pro Jahr inkl. Materialkosten CHF 6'876. Die Beiträge des Kantons und der Gemeinde für diese beiden Kinder gestützt auf das Bildungsgesetz betrugen CHF 4'000 bzw. CHF 2'000 und werden direkt an die Schule bezahlt. In der Abrechnung an die Eltern wurden diese Beträge als Spenden ausgewiesen und von den CHF 6'876, welche gemäss Solidaritätstarif für die betreffende Familie angefallen wären, abgezogen. Jedoch wurde unter der Bezeichnung «Spende Kantons- und Gemeindebeiträge» CHF 3'500 wieder aufgerechnet. Dieser Betrag wurde jedoch, da die Beiträge der Eltern insgesamt unter den erwähnten CHF 12'000 pro Schüler lagen, nicht als Spende, sondern als Schulgeld qualifiziert.
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1.7. Zuwendungen von selbständig Erwerbenden
Durch die AHV-Gesetzgebung wird bestimmt, dass freiwillige Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinnes zu berücksichtigen sind. Dies ist auch steuerlich entsprechend zu handhaben. Solche Zuwendungen werden demgemäss bei der Ermittlung des Einkommens aus Geschäfts- tätigkeit berücksichtigt. Allerdings muss ein Zusammenhang zwischen Zuwendung und der betrieblichen Tä- tigkeit bestehen. Ausserdem können dadurch aus der Buchhaltung hervorgehende Geschäftsverluste nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall ist die Zuwendung dem Privatbereich des Geschäftsinhabers zuzuord- nen.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS EStV Nr. 12 vom 8. Juli 1994 Praxisempfehlungen Arbeitsgruppe SSK KM 361 und KM 361E (Elternbeiträge an die Rudolf Steiner Schule; abzugsfähiger Teil) BLStP XX 147Schulgelder und Spendenabzug BStPra 7/1999 467-472 Freiwillige Zuwendungen: Frage der Gemeinnützigkeit BStPra 8/1997 504-507 Freiwillige Zuwendungen: Initiativkomitee StGE Nr. 03/2003 vom 17.01.2003 Zuwendungen zu Kultuszwecken StGE 510 08 74vom 20.02.2009 Spenden im internationalen Verhältnis StGE 510 10 78 vom 07.08.2011 Zuwendungen an die Rudolf Steiner Schule
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29 Nr. 19 Parteispenden Ab dem Steuerjahr 2013 können bei der Staatssteuer gemäss § 29 Abs. 1 lit. Ibis StG Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, und zwar bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 10'000 pro Steuerveranlagung. Als «Parteien» gelten dabei alle, die im Parteienregis- ter eingetragen sind und entweder im Landrat vertreten sind oder bei den letzten Wahlen mindestens 3 % der Wählerstimmen erreichten. Das Parteienregister wird von der Bundeskanzlei geführt und ist publiziert. Bei der Vertretung im Landrat kann auf die aktuelle Landratsliste bzw. auf die Wahlergebnisse auf der Homepage des Kantons Basel-Landschaft verwiesen werden.
Bei der direkten Bundessteuer gilt der Parteispendenabzug gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. i DBG bereits ab dem Steuerjahr 2012.
Bei den Mitgliederbeiträgen sind die statutarisch geschuldeten Jahresbeiträge gemeint. Bei den Zuwendungen sind sowohl Parteispenden als auch Mandatssteuern an eine Partei für die Ausübung eines öffentlichen Amtes inbegriffen. Es spielt daher keine Rolle, ob diese Mandatssteuern auf freiwilliger Basis geleistet werden oder nicht. Mandatssteuern an sich können aufgrund der neuen und harmonisierten Rechtslage nicht (mehr) als Gewinnungskosten abgezogen werden, sondern nur noch unter dem Parteispendenabzug mit oberem Grenz- betrag.
Der Grenzbetrag von CHF 10'000 bei der Staatssteuer gilt wie bei der direkten Bundessteuer nicht etwa pro Person, sondern pro Steuererklärung bzw. Steuerveranlagung. Bei der direkten Bundessteuer wird dieser Grenzbetrag noch bereinigt um den Ausgleich der kalten Progression, d.h. allfällig entsprechend erhöht.
Spenden an Parteien sind im Übrigen nur abzugsfähig, wenn diese in die allgemeine Parteikasse fliessen. Zuwendungen an spezielle Wahlkampffonds oder Initiativkomitees sind nicht abzugsfähig, weil diese nicht der Partei als Gesamtheit zukommen, sondern bereits zur Wahrung von Einzelinteressen zweckbestimmt sind.
Bis und mit Steuerjahr 2012 waren im Kanton Basel-Landschaft freiwillige Zuwendungen an politische Parteien bereits nach früherer Praxis abzugsfähig. Gestützt auf ein älteres Verwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahre 1978 galten Mandatssteuern sogar als Gewinnungskosten. Bei der direkten Bundessteuer sind Zuwendungen und Mandatssteuern erst mit der Einführung des speziellen Parteispendenabzugs ab dem Steuerjahr 2012 abzugsfähig, vorher nicht (s. dazu BGE 124 II 29 und BGE 2A.647/2005). Die Kurzmitteilung 509 hat deshalb für die direkte Bundessteuer nur Gültigkeit bis und mit Steuerjahr 2011 (KM 509).
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 -Einkommen 29 Nr. 20
29 Nr. 20 Wahlkampfkosten Im Kanton Basel-Landschaft können Wahlkampfkosten nicht abgezogen werden. Ebenfalls nicht abzugsfä- hig sind finanzielle Unterstützungen an einzelne Initiativkomitees (Entscheid der kantonalen Steuerrekurs- kommission vom 30. August 1996, publ. in BlStP Band XII, S. 504 ff.). Wahlkampfkosten gelten sowohl bei Neu-Kandidaturen als auch bei Wiederwahlen als Lebenshaltungskosten; sie können nicht als Kosten für den Aufstieg im angestammten Beruf erachtet werden (StGE 510 05 63 vom 12. Mai 2006).
In Bezug auf Wahlkampfkosten bei Wiederwahlen hat das Bundesgericht in einem Urteil vom 24. Mai 2016 festgehalten, dass die persönlichen Auslagen für den Wahlkampf keine Gewinnungskosten darstellen. Viel- mehr handle es sich um nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten, ungeachtet des Umstandes, dass Auf- wendungen für den Wahlkampf heute faktisch unvermeidlich sind, um (wieder)gewählt zu werden. Solche Auslagen dienten indes der Erzielung eines künftigen Einkommens.
Damit können Wahlkampfkosten im Kanton Basel-Landschaft generell nicht als Gewinnungskosten abgezo- gen werden. Erfolgen Zahlungen in die Kasse der wahlunterstützenden Partei(en), fallen diese unter § 29 bis Abs. 1 lit. I StG (d.h. unter Beiträge, Zuwendungen und Mandatssteuern limitiert auf gesamthaft CHF 10'000 pro Steuererklärung, vgl. 29 Nr. 19), sofern sie nicht zweckgebunden erfolgen und die empfan- gende Partei über die Verwendung frei bestimmen kann.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) Entscheid des Bundesgerichts 2C_860/2014 vom 24. Mai 2016 StGE 510 05 63 vom 12. Mai 2006
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 21
29 Nr. 21 Bausparrücklagen
1. Bausparen bis Steuerjahr 2012
Bis und mit Steuerjahr 2012 konnten Steuerpflichtige gebundene Bausparrücklagen in der doppelten Höhe der maximalen Beiträge an die «kleine» Säule 3a pro Jahr einzahlen, um erstmalig ausschliesslich und dau- ernd selbstgenutztes Wohneigentum zu erwerben. Diese Rücklagen konnten von den steuerbaren Einkünften in Abzug gebracht werden. Kapital und Zinsen auf den Bausparkonti waren zudem steuerfrei. Die angesparten Mittel mussten innert 12 Jahren seit Kontoeröffnung verwendet werden. Bei zweckwidriger Verwendung oder bei Zeitablauf erfolgte eine Nachbesteuerung (Modalitäten siehe nachstehend).
Die Berechtigung zum Wohnbausparen endete durch Zeitablauf (10 Jahre Spardauer + 2 Jahre Zeit für den Erwerb einer Liegenschaft) oder mit dem Erwerb von Wohneigentum.
2. Bausparen ab Steuerjahr 2013 (Kurzmitteilung Nr. 479 vom 19. Dezember 2012)
Steuerlich privilegiertes Bausparen ist ab Steuerjahr 2013 nicht mehr möglich. Spezielle Bausparkonti mit Sonderkonditionen können von den Banken aber weiterhin angeboten werden. Ebenfalls bleibt die Ausrich- tung der kantonalen Bausparprämie durch das KIGA weiterhin möglich. Nur die steuerlichen Vorteile fallen per
1. Januar 2013 weg. § 203 StG regelt die Nachbesteuerung von Bausparkapital in der Übergangszeit. Es
gelten dabei folgende Regeln:
Abzugsfähigkeit von Bauspareinlagen Bauspareinlagen konnten letztmals im Steuerjahr 2012 vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Ab Steuerjahr 2013 sind keine Abzüge mehr zulässig.
Besteuerung der Bausparrücklagen Bis und mit Steuerjahr 2012 waren die Bausparrücklagen von der Vermögenssteuer befreit und die Zinserträge auf dem Bausparkapital wurden nicht als Einkommen besteuert. Ab Steuerjahr 2013 müssen die Zinserträge auf Bausparkonti zusammen mit dem übrigen Einkommen und das Bausparkapital zusammen mit dem übrigen Vermögen besteuert werden.
Zweckgemässe Verwendung des Bausparkapitals Für die zweckgemässe Verwendung des Bausparkapitals wurde folgende fünfjährige Übergangsregelung bis ins Jahr 2017 festgelegt:
Für die Verwendung des Bausparkapitals, das aufgrund eines vor dem 1. Januar 2006 abgeschlosse- nen Bausparvertrags geäufnet wurde, ändert sich nichts: das Bausparkapital muss innerhalb der da- mals geltenden und in § 29bis Abs. 6 StG vorgesehenen Frist für erstmalig selbstgenutztes Wohnei- gentum verwendet werden.
Bausparkapital, das aufgrund eines nach dem 1. Januar 2006 abgeschlossenen Bausparvertrags in den Jahren 2006 bis und mit 2012 geäufnet wurde, muss spätestens bis Ende des Jahres 2017 für erstmalig selbstgenutztes Wohneigentum verwendet werden. Dies ergibt bei erstmaliger Einzahlung im 2006 ebenfalls eine Verwendungsfrist von zwölf Jahren, die sich bei späterer Eröffnung des Bau- sparkontos entsprechend verkürzt.
Graphik Bausparen ab Steuerjahr 2013
Die Frist zur zweckgemässen Verwendung des Bausparkapitals gilt mit der Kaufanmeldung beim Grundbuch- amt bzw. mit der Unterzeichnung eines Vertrages für den Kauf von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 29 Nr. 21
ab Plan als gewahrt. Eine Fristverlängerung über das Jahr 2017 hinaus ist ausgeschlossen und kann auch von der kantonalen Taxations- und Erlasskommission nicht gewährt werden.
Nachbesteuerung Bei nicht zweckgemässer oder nicht fristgerechter Verwendung des angesparten Bausparkapitals oder bei Wegzug ins Ausland erfolgt eine Nachbesteuerung gemäss dem damaligen § 29bis Abs. 7 StG.
Bei einer Nachbesteuerung wird der Kontostand per 31. Dezember 2012 herangezogen. Dieser Betrag wird im Steuerjahr der zweckwidrigen Verwendung des Bausparkontos bzw. im Jahr des unbenutzten Fristablaufs (spätestens 2017) oder bei Wegzug ins Ausland zum übrigen Einkommen hinzugezählt. Beim satzbestimmen- den Einkommen wird der so nachbesteuerte Betrag durch die Anzahl der steuerlich privilegierten Sparjahre (d.h. Anzahl der Bausparabzüge) geteilt. Hat also jemand z.B. während 6 Jahren CHF 60'000 angespart und steuerlich abgezogen, so erhöht sich das steuerbare Einkommen um diese CHF 60'000, das satzbestimmende Einkommen jedoch nur um CHF 10'000. Bei der direkten Bundessteuer erfolgt selbstverständlich keine Nach- besteuerung.
Saldobestätigung Von den Bausparern ist eine Saldobestätigung per 31. Dezember 2012 über das bestehende Bausparkonto einzufordern, damit eine allfällige Nachbesteuerung korrekt durchgeführt werden kann. Diese Saldobestäti- gung per 31. Dezember 2012 wird Bestandteil der Dauerakte.
Kurzmitteilungen Nr. 170, 174 und 341 Die Kurzmitteilungen Nr. 170 und 174 bleiben bezüglich der Bestimmungen über die zweckgemässe Verwen- dung des Bausparkapitals und über dessen Nachbesteuerung weiterhin anwendbar. Die Kurzmitteilung Nr. 341 wurde aufgehoben.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KM 170 Steuerbegünstigte Bausparrücklagen (nicht länger publiziert) KM 174 Steuerbegünstigte Bausparrücklagen bei Tod/Trennung/Scheidung (nicht länger publiziert)
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 33 Nr. 1
33 Nr. 1 Sozialabzüge im Allgemeinen
1. Systematische Zuordnung der Sozialabzüge
Sozialabzüge sind pauschale Abzüge, die bei ganzjähriger Steuerpflicht, unbesehen von der Art der Einkünf- te, beansprucht werden können. Sie versuchen besonderen Familiensituationen mit Auswirkungen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit (Unterstützungspflicht) oder Lebenssituationen (Rentnerabzug) Rechnung zu tragen. Sie unterscheiden sich steuersystematisch von den besonderen (anorganischen) Abzügen, welche nur entsprechende, in dem betreffenden Steuerjahr angefallene Aufwendungen abgelten, wie z.B. krank- heits- oder behinderungsbedingte Kosten, Sozialversicherungsbeiträge.
Sozialabzüge sind nicht durch das Steuerharmonisierungsgesetz normiert. Dementsprechend unterschied- lich sind die Regelungen in den einzelnen Kantonen und beim Bund.
2. Grundzüge der Regelung der Sozialabzüge bei den Staats- und Gemeindesteuern
Die Sozialabzüge sind abschliessend in den §§ 33 StG (Unterstützungsabzug, Abzug für pflegebedürftige Personen und Rentnerabzug) und 34 Abs. 4 StG (Kinderabzug) geregelt. Systematisch ist der Kinderabzug bei den Normen betreffend Steuertarif angesiedelt. Dies hat seinen Grund darin, dass der Abzug seit 2007 vom Steuerbetrag gewährt wird (vgl. hierzu Kinderabzug). Früher handelte es sich um einen pauschalen Abzug vom steuerbaren Einkommen. Gleiches gilt noch heute für die direkte Bundessteuer.
Massgebend für die Frage der Gewährung sind die Verhältnisse am Ende des Steuerjahres oder der Steuerpflicht (vgl. für die Staatssteuer explizit § 90 Abs. 1 StG). Die Voraussetzungen für den Abzug müssen am Stichtag gegeben sein. Liegen die Voraussetzungen für den Sozialabzug am Stichtag nicht (mehr) vor, so kann der Sozialabzug nicht, auch nicht pro rata temporis, beansprucht werden (vgl. Nefzger/ Simonek/ Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 33 N 7).
Bei unterjähriger Steuerpflicht wird die Pauschale im satzbestimmenden Einkommen voll angerechnet. Zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens wird jedoch eine Kürzung im Verhältnis zur Dauer der Steuerpflicht vorgenommen (§ 90 Abs. 1 StG).
3. Verhältnis und Koordination der einzelnen Sozialabzüge
Die einzelnen Normen zu den Sozialabzügen enthalten Ausschlussgründe, die eine Koordination der Sozi- alabzüge und weiterer Steuerentlastungsmassnahmen bezwecken:
Ein Unterstützungsabzug für den Ehegatten ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Arbeitet bei- spielsweise die Ehegattin nicht, so wird dieser Tatsache mit dem Verheiratetentarif (Vollsplitting bei der Staatssteuer) Rechnung getragen;
Für ein gemeinsames Kind kann nur ein Kinderabzug gewährt werden. Bei in getrennter Ehe leben- den, geschiedenen oder ledigen Personen muss deshalb entschieden werden, welcher Elternteil vom Sozialabzug profitieren darf.
Mehrere unterschiedliche Personen können demgegenüber dasselbe Kind unterstützen. Nebst dem Kin- derabzug für die Eltern/einen Elternteil kann einer anderen Person unter Umständen ein Unterstützungsab- zug gewährt werden (vgl. Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel- Landschaft, § 33 N 17). Für dasselbe Kind kann von der gleichen steuerpflichtigen Person niemals ein Kin- 1 der- und ein Unterstützungsabzug gleichzeitig beansprucht werden (vgl. oben) .
Mehrere Personen können jedoch der gleichen unterstützungsbedürftigen Person finanziell Hilfe gewähren. Es ist also möglich, dass mehrere Steuersubjekte für die gleiche Person einen Unterstützungsabzug zuge- sprochen erhalten, sofern die jeweiligen Leistungen pro Jahr die Höhe des Pauschalbetrags erreichen.
1 Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom 19. Oktober 1988 dazu entschieden, dass immer vom Steuerpflichtigen und nicht vom Kind auszugehen sei. Der Unterstützungsabzug sei auch dann zu gewähren, wenn der Kinderabzug für das betreffende Kind bereits von einem anderen Steuersubjekt getätigt worden sei. Aufgrund dieses Grundsatzentscheids ist dem Unterstützungszahlungen Leistenden auch dann der Unterstützungsabzug zu gewähren, wenn dessen von ihm getrennt lebender bzw. geschiedener Ehegatte, welcher mit den unterstützten Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, den Kinderabzug beansprucht (vgl. KM 141).
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 33 Nr. 1
4. Unterschiedliche Voraussetzungen bei den einzelnen Sozialabzügen
Während der Kinderabzug vgl. (34 Nr. 1) an die elterliche Sorge und an die häusliche Gemeinschaft sowie an die Unterhaltspflicht der Eltern anknüpft, berücksichtigt der Unterstützungsabzug die tatsächlichen Leis-
tungen an eine unterstützungsbedürftige Person.
Der Pauschalabzug für pflegebedürftige Personen wiederum knüpft nicht an finanzielle Leistungen, son- dern an effektive Pflegeleistungen und Betreuung an. Solche unentgeltlichen Leistungen an schwer invali- de oder pflegebedürftige Personen in den eigenen vier Wänden werden mit einem pauschalen Abzug von CHF 2'000 berücksichtigt. Der Abzug ist an die Pflegebedürftigkeit und die häusliche Gemeinschaft geknüpft. Werden von der pflegenden Person zusätzliche finanzielle Leistungen getragen (zum Beispiel Krankenkas-
senprämien), lässt die Praxis eine Kumulation von Unterstützungsabzug und Abzug | für pflegebedürftige | |
Personen zu (vgl. im Weiteren: (33 Nr. 2). | ||
5. Rentnerabzug
5.1 Regelung bis und mit Steuerjahr 2013
Verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige AHV/IV-Rentnerinnen und -Rentner mit steuerbaren Einkünften von höchstens CHF 25'000 (vor allen Abzügen) können derzeit CHF 7'000 zum Abzug bringen.
Für höhere Einkünfte vermindert sich der Abzug gemäss der gesetzlich normierten | Tabelle sukzessive von | |
CHF 7'000 auf CHF 500. Sofern die Einkünfte CHF 32'500 übersteigen, kann kein Abzug mehr vorgenom-
men werden. Bei verheirateten Rentnerehepaaren beträgt die Einkommensgrenze für | den maximalen Rent- | |
nerabzug CHF 45'000 (vor allen Abzügen). Zentrale Voraussetzung ist, dass beide | Ehegatten eine AHV- | |
oder IV-Rente beziehen. Ein | Abzug entfällt für Ehepaare, sobald die steuerbaren | Einkünfte CHF 58'000 er- |
reichen (vgl. untenstehende | Tabelle). | |
Das Gesetz schliesst einen Rentnerabzug - unabhängig von der konkreten Einkommenssituation - aus, falls steuerbares Vermögen vorhanden ist: «Der Abzug kann nicht beansprucht werden, sofern nach allen Abzü- gen sowie ohne Berücksichtigung der dauernd und selbstbewohnten Liegenschaft noch steuerbares Vermö- gen vorliegt». Die selbstbewohnte Liegenschaft bleibt bei dieser Berechnung unberücksichtigt.
Ehepaar | Alleinstehende Person | Abzug |
Einkünfte in CHF | Einkünfte in CHF | in CHF |
45'001 - 46'000 | 25'001 - 25'500 | 6'500 |
46'001 - 47'000 | 25'501 - 26'000 | 6'000 |
47'001 - 48'000 | 26'001 - 26'500 | 5'500 |
48'001 - 49'000 | 26'501 - 27'000 | 5'000 |
49'001 - 50'000 | 27'001 - 27'500 | 4'500 |
50'001 - 51'000 | 27'501 - 28'000 | 4'000 |
51'001 - 52'000 | 28'001 - 28'500 | 3'500 |
52'001 - 53'000 | 28'501 - 29'000 | 3'000 |
53'001 - 54'000 | 29'001 - 29'500 | 2'500 |
54'001 - 55'000 | 29'501 - 30'000 | 2'000 |
55'001 - 56'000 | 30'001 - 30'500 | 1'500 |
56'001 - 57'000 | 30'501 - 31'000 | 1'000 |
57'001 - 58'000 | 31'001 - 32'500 | 500 |
5.2 Regelung ab Steuerjahr 2014 | ||
§ 33 lit. c der revidierten | Bestimmung des Steuergesetzes lautet wie folgt: | |
c. für verwitwete, getrennt | lebende, geschiedene und ledige AHV/IV-Rentnerinnen | und -Rentner mit steuer- |
baren Einkünften (vor allen Abzügen) im Betrag von höchstens der maximalen einfachen AHV/IV-Rente: 40 % dieser Einkünfte. Bei höheren Einkünften vermindert sich der Abzug in Schritten von jeweils 1 % pro CHF 100 zusätzlichen Einkünften. Für in ungetrennter Ehe lebende Ehepaare mit steuerbaren Einkünften
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 33 Nr. 1
(vor allen Abzügen) im Betrag von höchstens der maximalen AHV/IV-Ehepaarrente beträgt der Abzug 60 % dieser Einkünfte, sofern beide Ehegatten AHV/IV-Rentner sind. Bei höheren Einkünften vermindert sich der Abzug in Schritten von jeweils 1 % pro CHF 250 zusätzlichen Einkünften. Der Abzug kann in beiden Fällen nicht beansprucht werden, sofern nach allen Abzügen sowie ohne Berücksichtigung der dauernd selbstbewohnten Liegenschaft noch steuerbares Vermögen vorliegt.
Ausgangsbetrag für die Berechnung des neuen Altersabzugs ist die im jeweiligen Steuerjahr massgebliche maximale einfache AHV-/IV-Rente für Alleinstehende bzw. Ehepaare.
Beispiel: Herr und Frau Huber sind 67 beziehungsweise 69 Jahre alt. Sie erhalten für das Steuerjahr 2014 eine Ehe- paarrente der AHV im Umfang von CHF 42'120. Daneben gibt es eine kleine PK-Rente von CHF 12'000, da sie das Alterskapital mehrheitlich verwendet haben, um ihre Liegenschaft altersgerecht umzubauen und die Hypothek zu amortisieren. Andere Erträge müssen nicht berücksichtigt werden.
Ausgangslage ist die Ehegattenrente der AHV/IV, diese beträgt im Jahr 2014 CHF 42'120 (CHF 3'510 pro Monat). Der Einkommensbetrag, der die max. Ehegattenrente übersteigt, wird nun durch 250 geteilt, was im vorliegenden Fall 48 (Einkommen von CHF 54'120 abzüglich max. Ehegattenrente CHF 42'120 = CHF 12'000, dieser Betrag geteilt durch 250 ergibt 48). Dies ist die Prozentsumme, um die sich der Abzug von max. 60 % (60 % abzüglich 48 %) verringert, sodass letztlich ein Abzug von 12 % resultiert oder ein Rentnerabzug im Umfang von CHF 6'494 (der Abzug berechnet sich vom Einkommen von CHF 54'120). Die selbstbewohnte Liegenschaft in der Bemessung des steuerbaren Vermögens ist nicht zu berücksichtigen. Die Hypothek bleibt davon unberührt und wird weiterhin im steuerbaren Vermögen berücksichtigt (als Ab- zug!). Anders der Eigenmietwert: Dieser fliesst in die Berechnung mit ein (im vorliegenden Beispiel wurde er der Einfachheit halber bewusst weggelassen).
6. Sozialabzüge bei der direkten Bundessteuer
Die Sozialabzüge bei der direkten Bundessteuer weichen von denjenigen bei der Staatssteuer ab. Zum ei- nen sieht der Gesetzgeber den Kinderabzug als Abzug vom steuerbaren Einkommen vor und nicht als Ab- zug direkt vom Steuerbetrag. Kinder- und Unterstützungsabzug sind bei der Bundessteuer zudem gleich hoch (CHF 6'500, Steuerjahr 2015, vgl. Wegleitung) und ähnlich ausgestaltet. Für beide Sozialabzüge ist die häusliche Gemeinschaft nicht erforderlich. Zudem ziehen beide Abzüge eine Pauschale für Versicherungs- prämien (Steuerjahr 2015: CHF 700) nach sich. Der Unterschied fällt somit nicht so stark ins Gewicht wie bei der Staatssteuer. Letztlich gibt es bei der Bundessteuer keinen Pauschalabzug für pflegebedürftige Perso- nen und keinen Rentnerabzug.
7. Sozialabzüge und Steuerausscheidung
Sozialabzüge werden proportional nach Lage des reinen Einkommens (Einkünfte vermindert um die allge- meinen Abzüge) auf die einzelnen Steuerhoheiten verlegt. Sie lassen sich nicht objektmässig einer spezifi- schen Einkommensquelle zuordnen, wie dies beispielsweise bei Gewinnungskosten der Fall ist.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS EStV Nr. 30/2010 vom 21. Dezember 2010, Anhang zur KM 459 vom 13. Januar 2011 StGE 510 09 62 vom 30.04.2010 Unterstützungsabzug / Kinderabzug / Vollsplitting BStPra 2/2012 47-53; Familienbesteuerung; Tarifvergünstigung und Unterstützungsabzug BStPra 4/2010 111-116; Tarif, Kinder- und Unterstützungsabzug
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 33 Nr. 2
33 Nr. 2 Unterstützungsabzug
1. Allgemeines
Für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person kann ein pauschaler Abzug von CHF 2'000 geltend gemacht werden, falls sie vom Steuerpflichtigen in mindestens der Höhe des Abzugs finanziell unter- stützt wird.
Voraussetzungen für den Unterstützungsabzug sind einerseits die nachgewiesenen Leistungen in mindestens der Höhe des Abzugs, andererseits eine Unterstützungsbedürftigkeit der bedachten Person. Wird die Betrags- höhe des pauschalen Abzugs nicht erreicht, ist der Unterstützungsabzug zu verweigern.
Unterstützungsbedürftig sind Personen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit oder aus anderen (dauerhaf- ten) Gründen nicht in der Lage sind, ein genügendes Einkommen zu erzielen (vgl. Nefzger/Simonek/ Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, § 33, N 14).
Die Unterstützung muss nicht freiwillig, aber unentgeltlich erfolgen; d.h. die unterstützte Person erbringt keine Gegenleistung.
2. Unterstützungsbedürftigkeit
Als Unterstützungen gelten unentgeltliche Leistungen an bedürftige Personen zur Bestreitung ihres (minima- len) Lebensunterhalts. Eine Unterstützungsbedürftigkeit ist immer dann gegeben, wenn die unterstützte Person aus objektiven Gründen, unabhängig von ihrem Willen längerfristig nicht in der Lage ist, ganz oder teilweise für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und deshalb auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Die Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit orientiert sich in der Praxis an bestimmten Einkommens- und Vermögensobergrenzen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 35 N 68).
Im Kanton Basel-Landschaft gelten alleinstehende Personen als unterstützungsbedürftig, wenn ihr steuerba- res Einkommen CHF 25'000 nicht erreicht. Die Obergrenze bei verheirateten Personen (Faktorenaddition) liegt bei CHF 45'000. Für alleinstehende Personen mit Kindern im gleichen Haushalt ist eine Grenze von CHF 35'000 als sachgerecht zu qualifizieren. Verfügt die unterstützte Person zwar nicht über genügend Einkom- men, jedoch über grösseres Vermögen, so fällt eine Unterstützungsbedürftigkeit weg. Bleibt nach Abzug des Freibetrages beim Vermögen (betreffend die Höhe des Freibetrages siehe 50 Nr. 1) noch steuerbares Vermö- gen übrig, so sind 10 % hiervon als virtueller Ertrag dem Einkommen anzurechnen. Damit wird eine Unterstüt- zungsbedürftigkeit konkret relativiert. Es gilt zu beachten, dass die dauernd selbstbewohnte Liegenschaft von den massgebenden Vermögenswerten auszunehmen ist, da dieser Vermögensbestandteil nicht zum sukzes- siven Verbrauch verfügbar ist. Das Kantonsgericht hat im Entscheid vom 9. Januar 2019 (publ. in BLStPra, Basellandschaftliche Steuerpraxis, 2/2019, S. 14 ff.) diese Praxis der Grenze des steuerbaren Einkommens unter Berücksichtigung eines zumutbaren Vermögensverzehrs als gesetzeskonform erachtet. Im konkreten Fall wurde sowohl der Kinder- bzw. Unterstützungsabzug als auch die Anwendung des Vollsplittings verneint.
Beispiel: Ehepaar mit Einkommen aus AHV-Rente CHF 24'312 und steuerbarem Vermögen von CHF 300'000. Ihr relevantes Einkommen beträgt CHF 54'312 und ergibt sich aus der erwähnten Rente plus CHF 30'000 (10 % des steuerbaren Vermögens).
Ersatzeinkommen resp. Ersatzleistungen für ausfallendes Einkommen lassen eine Person nicht als unterstüt- zungsbedürftig qualifizieren. Militärdienst am massgeblichen Stichtag ist nicht unentgeltlich, sondern wird ent- schädigt. Ist der Existenzbedarf des Wehrdienst leistenden Kindes mittels Leistungen der EO abgedeckt und wird die Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und Versicherung während des Militärdienstes vom Bund über- nommen, liegt am Stichtag des 31. Dezember des betreffenden Jahres keine Unterstützungsbedürftigkeit vor (vgl. BStPra, Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis, Band XX, S. 111 ff.).
Ist Erwerbsfähigkeit gegeben, genügt die Erwerbslosigkeit oder die Erzielung eines vergleichsweise geringen Einkommens nicht für die Gewährung des Unterstützungsabzugs. Vielmehr müssen besondere Gründe vor- liegen, welche die unterstützte Person an einer Berufstätigkeit hindern. Beispielhaft hat das kantonale Steuer- gericht gesundheitliche Gründe erwähnt. Demgegenüber hat es eine Unterstützungsbedürftigkeit wegen Kin- derbetreuungspflichten verneint (vgl. BStPra, Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis, Band
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XXI, S. 47 ff.). Verzichtet eine unterstützte Person freiwillig und ohne zwingenden Grund auf die Erzielung von steuerbarem Einkommen, ist keine Unterstützungsbedürftigkeit gegeben.
Auch die «blosse» Arbeitslosigkeit berechtigt ohne besondere Gründe nicht zu einem Unterstützungsabzug. Ist ein Arbeitsloser indessen ausgesteuert und wird deshalb unterstützt, so ist die Unterstützungsbedürftigkeit zu bejahen.
3. Stichtagsprinzip
Liegen die Voraussetzungen für den Unterstützungsabzug - insbesondere die Unterstützungsbedürftigkeit - am massgebenden Stichtag am Ende des Steuerjahres (31. Dezember) nicht mehr vor, so kann der Abzug auch nicht pro rata temporis beansprucht werden (vgl. Nefzger/Simonek/Wenk, a.a.O., § 33 N 7). Eine anteilige Gewährung des Abzugs für die unterjährige Dauer der Unterstützungsbedürftigkeit (zum Beispiel Beendigung des Studiums) ist nicht möglich.
Fallen die Voraussetzungen für den Unterstützungsabzug vor dem Stichtag, also während dem Steuerjahr dahin, ändert dies nichts an der Verweigerung des Abzugs (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 35 N 82). Aufgrund des Stichtagsprinzips kann der Unterstützungsabzug auch nicht mehr gewährt werden, wenn die unterstützte Person am Stichtag bereits verstorben ist (vgl. Nefzger/Si- monek/Wenk, a.a.O., § 33 N 8).
Ein Kind, das im Verlauf des betreffenden Steuerjahres eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und per Ende Jahr genügend Lohn erzielt, um den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können, ist nicht mehr unterstützungs- bedürftig. Dessen Eltern können keinen Unterstützungsabzug tätigen, auch wenn sie zu Beginn des Jahres wesentlich zum Unterhalt des Kindes beigetragen haben. Zur Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit ist aufgrund des Stichtagsprinzips das Einkommen am Ende des Steuerjahres, insbesondere der Dezemberlohn massgebend (vgl. kantonale Einkommensobergrenzen, Kapitel 2. Unterstützungsbedürftigkeit).
4. Nachweis der Unterstützung und der Unterstützungsbedürftigkeit
Der Unterstützungsabzug ist eine steuermindernde Tatsache, welche die steuerpflichtige Person vollständig nachweisen muss. Sowohl die Zahlungen als auch die Unterstützungsbedürftigkeit müssen erwiesen sein oder als sehr wahrscheinlich erscheinen. Bei unterstützten Personen mit Wohnsitz im Ausland werden in der Regel Post- oder Banküberweisungsbelege verlangt. Ein Nachweis der Unterstützungsbedürftigkeit mittels einer amtlichen Bescheinigung des Wohnsitzstaats über den Umstand der Bedürftigkeit genügt in der Regel (vgl. Nefzger/Simonek/Wenk, a.a.O., § 33, N 15).
5. Unterstützte Personen
Der Kreis der unterstützten Personen beschränkt sich nicht auf Verwandte. Jedoch handelt es sich bei den unterstützen Personen regelmässig um Nahestehende, ansonsten diese keinen Anlass zur Unterstützung hät- ten.
Der Abzug ist laut expliziter Regelung im Gesetz für den Ehegatten und Kinder, für welche bereits ein Kin- derabzug gewährt wird, nicht zulässig.
Für Konkubinatspartner ist ein Unterstützungsabzug nicht per se ausgeschlossen. Eine Unterstützungsbe- dürftigkeit wird allerdings abgelehnt, wenn der Partner keiner Arbeit nachgeht und stattdessen den Haushalt besorgt. In diesem Fall sind der Pauschalabzug und auch die damit verknüpfte Tarifvergünstigung nicht zu gewähren. Anders sieht es aus, wenn zusätzliche Gründe für eine fehlende Erwerbsfähigkeit bestehen (bei- spielsweise gesundheitliche Gründe, vgl. oben).
Wird ein Ehepaar unterstützt (zum Beispiel Eltern resp. Schwiegereltern) so sind laut kantonaler Praxis zwei Unterstützungsabzüge zu gewähren, sofern die Zahlungen insgesamt die Höhe für zwei Abzüge erreichen. Der Zivilstand der unterstützten Person(en) spielt also keine Rolle. Eine Unterstützungsbedürftigkeit kann zum Beispiel dann gegeben sein, wenn die Eltern oder Schwiegereltern je eine AHV-Rente beziehen.
Weil für Kinder der Kinderabzug (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 34 Nr. 1) im Vordergrund steht, gilt es mit Blick auf den Unterstützungsabzug gewisse Einschränkungen zu berücksichtigen. Zunächst kann für das- selbe Kind vom gleichen Steuerpflichtigen kein Unterstützungsabzug beansprucht werden, wenn die
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Voraussetzungen für einen Kinderabzug erfüllt sind. Allerdings kann der andere (getrennt lebende) Elternteil unter Umständen einen Unterstützungsabzug beanspruchen (vgl. KM 141).
Zahlt ein Elternteil Alimente und kann diese in effektiver Höhe zum Abzug bringen, so ist für die bereits be- rücksichtigten Zahlungen kein Abzug mehr möglich. Anders gelagert ist der Fall jedoch, wenn das Kind bereits volljährig ist und deswegen steuerlich keine Alimentenleistungen mehr berücksichtigt werden (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 29 Nr. 12). Wird das Kind im Verlauf des Steuerjahres 18 Jahre alt, so ist entscheidend, ob die Zahlungen nach Erreichen der Volljährigkeit die Höhe des Pauschalabzugs erreichen. Nur dann ist der Unterstützungsabzug zusätzlich zu gewähren, sofern die Voraussetzungen am Stichtag noch gegeben sind.
Eine Unterstützungsbedürftigkeit kann auch bei Kindern gegeben sein, die sich in Zweitausbildung befinden. Es spielt keine Rolle, ob das Kind zwischenzeitlich einem Verdienst nachgegangen ist. Relevant sind die Ver- hältnisse am 31. Dezember des fraglichen Steuerjahres (Stichtag). Wenn die häusliche Gemeinschaft gege- ben ist, ist unter Umständen sogar ein Kinderabzug zu gewähren.
6. Krankheitskosten von unterstützen Personen
Krankheitskosten und behinderungsbedingte Kosten von unterhaltenen Personen können von der steuer- pflichtigen Person in Abzug gebracht werden. Es können nur die effektiven Kosten zum Abzug gebracht wer- den. Als unterhaltene Person gilt jede unterstützungsbedürftige Person, für deren Lebensunterhalt (inkl. krank- heits- und behinderungsbedingte Kosten) der Steuerpflichtige tatsächlich und mindestens im Umfang des Ab- zugs aufkommt.
Es ist zu beachten, dass der pauschale Abzug nicht zusätzlich zu den effektiven Kosten gewährt werden darf, es sei denn es würden weitere - nicht krankheitsbedingte - Leistungen erbracht. So wird sichergestellt, dass der Abzug nicht höher ist als die tatsächlich erbrachten Zahlungen.
7. Direkte Bundessteuer
Der Unterstützungsabzug beträgt CHF 6'500 (Stand 2016).
Für die Voraussetzungen kann auf die Bemerkungen zur Staatssteuer verwiesen werden.
Die Unterscheidung zwischen Kinder- und Unterstützungsabzug ist bei der Bundessteuer weniger bedeutend als bei der Staatssteuer. Beide Abzüge sind gleich hoch und in der Regel wird ein Kinderabzug nur gewährt, wenn das Kind einer Unterstützung der Eltern bedarf und nicht selbst für sich sorgen kann (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 35 N 41).
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS EStV Nr. 30/2010 vom 21. Dezember 2010, Anhang zur KM 459 vom 13. Januar 2011 StGE 510 09 62 vom 30. April 2010 Unterstützungsabzug / Kinderabzug / Vollsplitting BStPra 2/2012 47-53; Familienbesteuerung; Tarifvergünstigung und Unterstützungsabzug BStPra 4/2010 111-116; Tarif, Kinder- und Unterstützungsabzug BStPra Band XX, S. 141 ff. BStPra Band XXI, S. 47 ff. KM 141(Verhältnis Unterstützungsabzug – Kinderabzug)
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 34 Nr. 1
34 Nr. 1 Kinderabzug
1. Allgemeines
Als Sozialabzug (vgl. 33 Nr. 1) ist der Kinderabzug nicht durch das Steuerharmonisierungsgesetz normiert. Dementsprechend unterschiedlich sind die Regelungen in den einzelnen Kantonen und beim Bund. Die Vo- raussetzungen für den Abzug müssen am Stichtag gegeben sein.
2. Staatssteuern
2.1. Allgemeines
Der Kinderabzug ist in § 34 Abs. 4 StG geregelt: Der Kinderabzug kann für jedes minderjährige, erwerbsunfä- hige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, das mit dem Steuerpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und für das er die elterliche Sorge hat resp. hatte, in Anspruch genommen werden. Der Kinderabzug ist ein Sozialabzug, der den Ausgaben von Eltern für das eigene Kind pauschal (und in der Höhe symbolisch) Rechnung tragen soll.
Anspruchsberechtigt ist der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, ist der Abzug dem Elternteil zuzuordnen, der die Betreuung des Kindes zur Hauptsache wahr- nimmt resp. den Unterhalt des Kindes finanziell zur Hauptsache bestreitet (vgl. KS EStV 1999/2000 Nr. 7 vom
20. Januar 2000 (bis Steuerjahr 2010) und Kreisschreiben Nr. 30 EStV vom 21. Dezember 2010 (ab Steuerjahr
2011). Das neuere Kreisschreiben der EStV ist auch an die KM 459 vom 13. Januar 2011 angehängt. Das Kreisschreiben der EStV findet Anwendung, soweit es bei der Staatssteuer keine Besonderheiten zu beachten gilt.
Der Kinderabzug wird – anders als bei der direkten Bundessteuer (vgl. unten) – nicht als Pauschale vom steuerbaren Einkommen gewährt, sondern als Abzug vom Steuerbetrag. Er beträgt CHF 750 pro Kind, wobei im Fall einer Steuerausscheidung eine anteilige Kürzung erfolgt. Dieser Systemwechsel wurde auf den 1. Ja- nuar 2007 vorgenommen. Zuvor war der Abzug gleich wie bei der direkten Bundessteuer konzipiert. Zu be- achten ist, dass der mit dem Kinderabzug untrennbar verknüpfte Pauschalabzug für Versicherungsprämien (CHF 450 pro Kind) nach wie vor vom steuerbaren Einkommen abgezogen wird. Ebenso ist der Kinderabzug
abweichend von der Regelung bei der direkten Bundessteuer – nicht teilbar.
2.1.1 Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für den Kinderabzug sind:
häusliche Gemeinschaft mit dem Kind;
elterliches Sorgerecht;
Minderjährigkeit oder in beruflicher Ausbildung stehend.
2.1.2 Kriterium des Unterhalts
Die Tragung des Unterhalts bildet keine eigentliche Voraussetzung des Abzugs. Der Gesetzgeber ging implizit davon aus, dass bei minderjährigen Kindern von Kindesrechts wegen eine Unterhaltspflicht besteht. Aus die- sem Grunde wird in Bezug auf erwachsene, in Ausbildung stehende Kinder vorausgesetzt, dass ihr steuerba- res Einkommen die Steuerfreigrenze nicht übersteigen darf. Ausserdem darf auch Vermögen eines erwach- senen Kindes nicht im steuerbaren Bereich sein.
Die Bestreitung des Unterhalts bildet im Weiteren ein Zuordnungskriterium, wenn die beiden Elternteile nicht gemeinsam besteuert werden (unverheiratete, getrennte oder geschiedene Eltern) und die gemeinsame elter- liche Sorge haben.
2.2 Die einzelnen Voraussetzungen
Massgebend für die Gewährung des Kinderabzugs sind die Verhältnisse am Ende des Steuerjahrs. Liegen die Voraussetzungen für den Sozialabzug am Stichtag nicht (mehr) vor, so kann der Sozialabzug auch nicht pro rata temporis geltend gemacht werden (vgl. Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kan- tons Basel-Landschaft, § 33 N 7).
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 34 Nr. 1
Der Kinderabzug setzt ein Kindsverhältnis voraus. Leibliche oder adoptierte Kinder berechtigen somit zu einem Abzug. Grosseltern können demgegenüber keinen Abzug tätigen, auch wenn sie sich beispielsweise stellver- tretend und dauerhaft um ihr Grosskind kümmern.
Anders als bei der Bundessteuer wird für die Gewährung des Kinderabzugs eine häusliche Gemeinschaft vorausgesetzt. Bei volljährigen und in Ausbildung befindlichen Kindern wird die häusliche Gemeinschaft be- jaht, wenn der steuerrechtliche Wohnsitz gleich ist. Aber auch wenn das Kind bei einem Elternteil Wochenauf- enthalter ist, wird das gesetzliche Erfordernis erfüllt (vgl. Entscheid des Steuergerichts vom 27. März 2009).
Wie dem Gesetzeswortlaut explizit zu entnehmen ist, darf der Kinderabzug pro Kind nur einmal gewährt wer- den (Meldung zuhanden Steuerakten des anderen Elternteils, Koordination der Veranlagungen beider Eltern- teile, sofern diese nicht verheiratet sind oder getrennt leben). Gleichzeitig darf der günstigere Tarif (Vollsplit- ting) nur einmal Anwendung finden. Der andere Elternteil kann möglicherweise anstelle des Kinderabzugs den Unterstützungsabzug beanspruchen. Dies darf aber bei einem Konkubinatspaar jedoch nicht dazu führen, dass beide Elternteile von der Tarifvergünstigung profitieren (vgl. hierzu unten «Kinderabzug und Konkubi- nat»).
3. Kinderabzug und Unterstützungsbedürftigkeit
Der Kinderabzug ist bei der Staatssteuer an die besondere Voraussetzung geknüpft, dass das (meist volljäh- rige Kind) kein steuerbares Einkommen erzielt (gesetzlicher Wortlaut: «Sofern das Einkommen des Kindes die Steuerfreigrenze übersteigt, entfällt der Abzug»). In der Praxis wird der Abzug folglich nicht gewährt, sobald das Kind Einkommenssteuern von mindestens CHF 1 bezahlen muss. Das Kind bedarf in den Augen des Gesetzgebers aus steuerlicher Sicht keiner elterlichen finanziellen Unterstützung mehr, welche einen Kin- derabzug rechtfertigt. Der Abzug wird aus diesem Grund verweigert (29 Nr. 12).
Der Kinderabzug ist also nur unter der Voraussetzung zu gewähren, dass das Kind tatsächlich auf die Unter- stützung angewiesen ist. Verfügt das mündige Kind über Vermögen, so ist der Kinderabzug nur zu gewähren, wenn die Eltern tatsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn das Kind über grössere Vermögenswerte verfügt (vgl. Entscheid des Steuergerichts vom 24. August 2012).
4. Kinderabzug bei Ausbildung der Kinder
Wenn Eltern ihr Kind, das auf finanzielle Unterstützung angewiesen ist, und das sich in einer Zweitausbildung befindet, weiterhin unterstützen, ist ihnen – bei Hausgemeinschaft – der Kinderabzug ebenfalls zu gewähren. Eine Beschränkung dieses Abzugs auf die Erstausbildung ist nicht zulässig. Zur Frage der Unterstützungsbe- dürftigkeit, insbesondere der Berücksichtigung des steuerbaren Einkommens- und Vermögens des erwachse- nen Kindes in Ausbildung, vgl. 33 Nr. 2, Ziffer 2 und die dort angeführte Judikatur.
5. Kinderabzug und Alimente
Werden Alimente bezahlt, profitiert der Alimentenempfänger oder die Alimentenempfängerin vom Kinderab- zug. Es wird davon ausgegangen, dass er oder sie mit den steuerbaren Alimenten den Kinderunterhalt voll- ständig trägt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 213 N 27).
Bei volljährigen Kindern, die sich noch in der Ausbildung befinden, kann derjenige Elternteil, der die höheren Unterhaltsleistungen erbringt, den Kinderabzug vornehmen. Diese Lösung weicht vom oben erwähnten Grundsatz ab, hat seine Berechtigung jedoch im Umstand, dass keine Alimente mehr abgezogen werden dürfen (Verweis KS 30 der EStV vom 21. Dezember 2010 mit Anhang; 29 Nr. 12). Im Jahr, in welchem das Kind unter der Obhut des anderen Elternteils volljährig wird, kann es ausnahmsweise vorkommen, dass nebst dem Abzug von effektiven Alimentenleistungen zusätzlich ein Kinderabzug möglich ist. Umgekehrt besteht für ein Jahr die Möglichkeit, dass Unterhaltsbeiträge aufgerechnet werden und der Kinderabzug gleichzeitig ver- weigert wird. Eine solch ungleiche Besteuerung der (getrennt lebenden) Elternteile betrifft jedoch nur ein Steu- erjahr.
6. Kinderabzug und Pflegekindverhältnis
Sofern ein Pflegekindverhältnis besteht, ist ein Kinderabzug nur dann zu gewähren, wenn dieses unentgeltlich ist. Wird das Kind von Pflegeeltern entgeltlich betreut, kommt der Kinderabzug nicht in Frage. Die Einkünfte sind steuerbar, für die entstandenen Aufwendungen ist allerdings ein pauschaler Steuerabzug vorgesehen.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 34 Nr. 1
Ab Steuerjahr 2007 können die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Kleidung CHF 1'070 pro Monat resp. CHF 12'840 pro Jahr abgezogen werden. Nicht inbegriffen sind dabei von den Pflegeeltern allfällig übernom- mene Krankenkassen- und Versicherungsprämien. Vorbehalten sind auch Kosten, die über die oben aufge- führten Ansätze hinausgehen, sofern über die Kosten genau Buch geführt wird (vgl. KM 416 vom 15. Juni 2007).
7. Kinderabzug und (gemeinsame) elterliche Sorge
Der Kinderabzug kann für dasselbe Kind nur einmal gewährt werden. Die gegenwärtige Gesetzesregelung sieht auch – anders als bei der direkten Bundessteuer ab Steuerjahr 2011 – keine Teilbarkeit des pauschalen Abzugs vor. Für die Zuweisung des Abzugs ist deshalb die Sorgerechtsregelung vor allem dann von entschei- dender Bedeutung, wenn die Eltern nicht verheiratet sind oder getrennt leben.
Massgebender Zeitpunkt für die Zuteilung des Kinderabzugs ist der 31. Dezember des in Frage stehenden Steuerjahrs. Von Gesetzes wegen stand das Sorgerecht im Zeitpunkt der Geburt der Mutter zu, sofern die Eltern nicht verheiratet sind und das Kind vor dem 1. Juli 2014 geboren wurde. Das gemeinsame Sorgerecht ist in diesen Fällen von der Vormundschaftsbehörde auf gemeinsamen Antrag hin erteilt worden. Seit dem
1. Juli 2014 kommt die gemeinsame elterliche Sorge bereits aufgrund einer blossen gemeinsamen Erklärung
der Eltern zustande, falls der Vater das Kind anerkennt. Bis allerdings diese Erklärung vorliegt, steht die elter- liche Sorge nach wie vor allein der Mutter zu (Art. 298a Abs. 1 ZGB und Art. 298a Abs. 5 ZGB). Die gemein- same elterliche Sorge dürfte aufgrund der Gesetzesänderung bei Neugeburten allerdings zur Formsache und zum Regelfall werden.
In der Kurzmitteilung 500 vom 18. November 2014 ist Folgendes ausgeführt:
In Kürze Die gemeinsame elterliche Sorge wird zukünftig im Interesse des Kindeswohls für geschiedene sowie für nicht miteinander verheiratete Eltern zur Regel. Das alleinige Sorgerecht wird somit zur Ausnahme. Die entspre- chende Revision des Zivilgesetzbuchs (ZGB) ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Die neue Sorgerechts- Regelung hat steuerlich Auswirkungen auf den Kinderabzug, allfällige Alimentenzahlungen und den Steuerta- rif. Die Abklärung anlässlich der Veranlagung der Elternteile bei gemeinsamem Sorgerecht ist an sich nicht neu (siehe dazu KM Nr. 459). Neu wird dies jedoch in häufigerem Ausmass notwendig sein als bisher. Zur Erinnerung: Bei der Staatssteuer gibt es bei gemeinsamem Sorgerecht keinen je hälftigen Kinderabzug.
Neu Die ZGB-Revision sieht für geschiedene Eltern vor, dass ihnen das Sorgerecht auch nach der Scheidung von Gesetzes wegen gemeinsam zusteht. Das Gericht kann aber auch – von Amtes wegen oder auf Antrag der Eltern – die elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen. Für nicht miteinander verheiratete Eltern besteht neu folgende Lösung: Bei Anerkennung des Kindes durch den Vater steht das Sorgerecht automatisch beiden Elternteilen zu. Die Eltern sind nicht verpflichtet, eine Vereinbarung über die Betreuung und den Unterhalt des Kindes abzuschliessen. Bei Uneinigkeit können sie sich an die Kindesschutzbehörde (KESB) wenden. Das Gericht kann auf Antrag eines oder beider Elternteile die elterliche Sorge aber auch dem Vater oder der Mutter allein anvertrauen. Wenn der Vater das Kind nicht anerkennt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Beruht das Kindesverhältnis auf einem Vaterschaftsurteil, verbleibt die elterliche Sorge allein bei der Mutter. Allerdings kann der Vater beim Gericht beantragen, dass ihm das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter zu- gesprochen wird, sofern dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.
Bisher Nach bisherigem Recht wurde die elterliche Sorge im Fall einer Scheidung entweder der Mutter oder dem Vater übertragen. Das Gericht konnte die elterliche Sorge aber auch bei beiden belassen, sofern dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar war, ein gemeinsamer Antrag eingereicht wurde und die Eltern dem Gericht eine Vereinbarung über die Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten unterbreiteten. Waren die Eltern nicht miteinander verheiratet, stand die elterliche Sorge der Mutter zu. Sie konnten aber wie ge- schiedene Eltern unter den gleichen Bedingungen das gemeinsame Sorgerecht erlangen.
Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht vereinbart, so erhält der Elternteil mit dem höheren Einkommen den Kinderabzug. Es wird davon ausgegangen, dass dieser den Kinderunterhalt (finanziell) zur Hauptsache trägt (vgl. KM 459 vom 13. Januar 2011 resp. KS 30 der EStV vom 21. Dezember 2010 mit Anhang). Aus steuerlicher Sicht erlaubt diese Lösung, eine steuerliche Entlastung bei demjenigen Elternteil zu bewirken, bei
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 34 Nr. 1
welchem höhere Steuern anfallen. Betragsmässig hat sich die Praxis für die steuerlich günstigere Variante entschieden, würden die Steuerbeträge beider nicht verheirateter Elternteile zusammengerechnet.
Tragen beide Elternteile je die Hälfte des Lebensunterhalts des Kindes, kann grundsätzlich derjenige Elternteil mit dem grösseren Anteil an der tatsächlichen Betreuung den Kinderabzug beanspruchen. Trotzdem steht das finanzielle Kriterium im Vordergrund. Die finanziellen Verhältnisse lassen sich den Steuerunterlagen entneh- men, während die tatsächliche Betreuung oftmals unsicher, d.h. nicht ersichtlich ist. Zum einen kann diese jährlich abweichen oder die steuerpflichtigen Personen vertreten gegenüber der Steuerverwaltung unter- schiedliche Standpunkte.
8. Kinderabzug im Konkubinat
Bei Konkubinatspaaren (ohne gemeinsame elterliche Sorge) mit einem gemeinsamen unmündigen Kind steht der Inhaberin oder dem Inhaber des elterlichen Sorgerechts der Kinderabzug zu. Alimente können bei Konku- binatspaaren nicht verwehrt werden, sofern die elterliche Sorge der Mutter obliegt. Es ist dabei unerheblich, ob die Eltern im gleichen Haushalt leben oder nicht (vgl. BGE 2A.37/2006 vom 1. September 2006; 29 Nr. 12).
Der andere Elternteil kann die belegbar bezahlten Unterhaltsbeiträge abziehen. Oftmals haben Konkubinats- paare eine gemeinsame Haushaltskasse, was den effektiven Nachweis von Alimentenleistungen deutlich er- schweren kann. Die Praxis akzeptiert alternativ deshalb bei der leistenden Person den Abzug von familien- rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen. Gestützt auf den von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag – oder die in einem Gerichtsurteil festgelegten periodischen Kinderalimente – ist deshalb ein Abzug ohne detaillierten Zahlungsnachweis möglich. Sowohl die Zahlungen als auch der Unterhaltsbedarf gelten mit anderen Worten als glaubhaft belegt. Selbstverständlich hat die Empfängerin oder der Empfänger der Kinderalimente diese zu versteuern (vgl. zum Ganzen KM 413 vom 25. April 2007).
Gestützt auf ein Urteil aus dem Jahr 1993 hat die damalige Steuerrekurskommission (heute Steuergericht) entschieden, dass der günstigere Tarif in denjenigen Fällen, wo er sich mangels genügendem steuerbaren Einkommen («kein oder ein unter der Steuergrenze liegendes steuerbares Einkommen») überhaupt nicht aus- wirken kann, ersatzweise dem mit dem Inhaber der elterlichen Sorge zusammenlebenden Elternteil zu gewäh- ren ist. Dasselbe gilt für den Kinderabzug sowie den damit verbundenen erhöhten Versicherungsabzug (vgl. KM 215 vom 1. November 1993). Diese Praxis findet nach wie vor Anwendung. Tarifzuordnung und Kinderab- zug sollen dabei für die Staats- und Bundessteuer gleich veranlagt werden, auch wenn die Abzüge unter- schiedlich konzipiert sind (Abzug vom Steuerbetrag resp. vom steuerbaren Einkommen). Haben die Konkubi- natspartner mehrere gemeinsame Kinder, dann darf dies nie dazu führen, dass für bloss ein Kind der Steu- ertarif «umgepolt» wird. Dies würde zu einer unberechtigten Mehrfachgewährung des günstigeren Steuertarifs (Vollsplitting bei der Staatssteuer) führen.
Haben Konkubinatspartner für ein gemeinsames Kind von der zuständigen Vormundschaftsbehörde das ge- meinsame Sorgerecht übertragen erhalten, so wird darauf abgestellt, wer den Kinderunterhalt zur Hauptsache trägt (vgl. oben «Kinderabzug und (gemeinsame) elterliche Sorge»).
9. Kinderabzug in «Patchwork»-Familien
Der Grundsatz, dass pro Haushalt nur einem Elternteil ein Kinderabzug oder mehrere Kinderabzüge gewährt werden kann, erstreckt sich selbstverständlich nur auf gemeinsame Kinder. Wohnt ein Paar mit Kindern aus anderen Beziehungen zusammen, kann es durchaus Konstellationen geben, die dazu führen, beiden (separat veranlagten) Lebenspartnern Kinderabzüge zuzuordnen. Wer von den mittlerweile getrennten Eltern den Kin- derabzug beanspruchen darf, hängt von der jeweiligen Eltern-Kind-Beziehung ab. In einem «Patchwork»- Haushalt ist es also ausnahmsweise möglich, dass im gleichen Haushalt beide Lebenspartner vom günstige- ren Tarif profitieren.
10. Kinderabzug und Kinderdrittbetreuung
Gemäss kantonaler Praxis können Kinderdrittbetreuungskosten nicht nur dann gewährt werden, wenn ein Kin- derabzug möglich ist. Entscheidend ist vielmehr, wer die Bezahlung effektiver Kosten belegen kann. In diesem Sinne kann also auch der andere Elternteil einen Abzug tätigen, sofern die Voraussetzungen gegeben sind (siehe Beitrag zu Kinderdrittbetreuungskosten).
Werden Unterhaltsbeiträge abgezogen, so muss sichergestellt werden, dass der Kinderdrittbetreuungsauf- wand vom Leistenden zusätzlich zu den ordentlichen Alimenten bezahlt wird. Ist dies nicht erwiesen, müssen
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Einkommen 34 Nr. 1
die Aufwendungen der alimentenempfangenden Person zugerechnet werden. In diesem Fall hat sie Anspruch
auf den Abzug.
11. Fallkonstellationen
Zu den einzelnen Konstellationen wird auf den Anhang des KS EStV Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 (KM 459
vom 13. Januar 2011) verwiesen. Dort | werden die möglichen Familienverhältnisse und die daraus fliessenden | |
Steuerfolgen übersichtlich dargestellt (Tarif, Kinderabzug, Pauschale für Versicherungsprämien, Kinderdritt-
betreuungskosten, Unterhaltsbeiträge).
Direkte Bundessteuer
Der Kinderabzug vom steuerbaren Einkommen beträgt pauschal:
Steuerjahre 2006 bis 2010 | CHF | 6'100 |
Steuerjahr 2011 | CHF | 6'400 |
ab Steuerjahr 2012 | CHF | 6'500 |
Für detaillierte Ausführungen zum Kinderabzug, den damit verbundenen Abzügen (Pauschale für Versiche- rungsprämien, Kinderdrittbetreuungskosten, Unterhaltsbeiträge und den anwendbaren Tarif sei auf die ent- sprechenden Kreisschreiben der ESTV (KS EStV 1999/2000 Nr. 7 vom 20. Januar 2000 (bis Steuerjahr 2010),
KS EStV 2010 Nr. 30 vom 21. Dezember | 2010 (ab Steuerjahr 2011) verwiesen. | |
Die einzelnen Fallkonstellationen können dem Anhang | des KS EStV Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 entnom- | |
men werden (Tarif, Kinderabzug, Pauschale für Versicherungsprämien, Kinderdrittbetreuungskosten, Unter-
haltsbeiträge).
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier)
KS EStV 1999/2000 Nr. 7 vom 20. | Januar 2000 (bis Steuerjahr 2010) | |
KS EStV 2010 Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 (ab Steuerjahr 2011)
31.12.2012/31.12.2015/31.12.2016/29.02.2020 | 5 | |
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Berechnung 34 Nr. 2
34 Nr. 2 Familientarif
1. Allgemeines
Die Basis für die Steuerberechnung aller steuerpflichtigen Personen bildet ein Einheitssteuertarif (§ 34 Abs. 1 StG). Die wegen der Faktorenaddition von Ehegatten und der unter elterlicher Sorge stehender Kinder erfor- derliche Korrektur beim Steuermass erfolgt durch Splitting des massgebenden Einkommens.
2. Tarifvergünstigung
Für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und Personen in eingetragener Partnerschaft sowie für ver- witwete, getrennt lebende, geschiedene, ledige Steuerpflichtige und für Personen in aufgelöster eingetragener Partnerschaft, die mit unterstützungsbedürftigen Personen oder Kindern, für die ein Kinderabzug gewährt wird, in häuslicher Gemeinschaft leben, erfahren eine Tarifkorrektur durch die Methode des sogenannten «Vollsplit- tings». Es wird der Steuersatz des halben steuerbaren Gesamteinkommens angewendet, mindestens aber der Minimalsteuersatz (§ 34 Abs. 2 StG).
3. Stichtag
Massgebend für das Vollsplitting und die Sozialabzüge sind die Verhältnisse am Ende des Steuerjahres be- ziehungsweise der Steuerpflicht (§ 34 Abs. 3 StG).
4. Heirat
Bei Heirat oder Eintragung der Partnerschaft werden beide Personen für das ganze Steuerjahr gemeinsam veranlagt.
Beispiel: Heirat am 15. September 2016, erste gemeinsame Veranlagung bereits vom 1. Januar bis 31. Dezember
2016. Bei Trennung verhält es sich genau umgekehrt.
5. Tod
Beim Tod eines Ehegatten oder einer Person in eingetragener Partnerschaft wird die Tarifvergünstigung noch für das ganze laufende Steuerjahr gewährt. Man spricht hier auch vom «Pietätstarif» (vgl. § 34 Abs. 2 StG am Ende).
6. Kinderabzug
Siehe Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 34 Nr. 1 und 34 Nr. 3.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) RS EStV vom 5. Juli 2010 «Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern» KS EStV Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) MBL Familienbesteuerung KM 233 (Familienbesteuerung bei der direkten Bundessteuer - DBG) KM 452 (Verweis auf RS zur Familienbesteuerung ab Steuerperiode 2011) KM 459 (Verweis auf KS zur Familienbesteuerung ab Steuerperiode 2011)
31.03.2011/31.12.2016/23.04.2025/13.08.2025 1
Baselbieter Steuerbuch Band1 - Berechnung 34 Nr. 3
34 Nr. 3 Steuertarif Mit der Revision des Steuergesetzes zum 1. Januar 2007 hat der Kanton Basel-Landschaft den Steuertarif vereinheitlicht. Früher gab es die Tarife A und B, heute gibt es nunmehr den Einheitstarif. Damit der bundes- gesetzlichen Verpflichtung zur Entlastung von Ehegatten trotzdem Rechnung getragen werden kann, ist im Kanton Basel-Landschaft das sogenannte Vollsplitting vorgesehen. Das steuerbare Einkommen bei Ehepaa- ren wird dafür durch den Faktor «zwei» geteilt (34 Nr. 2).
Bleibt das steuerbare Einkommen unter der Steuerfreigrenze, ist es steuerfrei (§ 34 Abs. 1 StG). Das gilt auch, wenn das steuerbare Einkommen höher ist als das satzbestimmende und letzteres unter die Steuerfreigrenze fällt (vgl. Kurzmitteilung Nr. 49, 1. September 1980, wiedergegeben am Ende).
Für die Besteuerung des Vermögens gibt es nur einen Tarif. Hier wird dem Zivilstand mit der Höhe des steu- erfreien Betrages Rechnung getragen (betreffend die Höhe des Freibetrages siehe 50 Nr. 1).
Der Einkommenssteuertarif gemäss § 34 Abs. 1 StG unterscheidet sich von den meisten Steuertarifen der Kantone und des Bundes durch seinen etwas besonderen Aufbau. Seine Anwendung verlangt gewisse ma- thematische Kenntnisse bzw. eine gewisse Übung in Algebra. Der Tarif ist wie eine Vielzahl der Steuertarife in der Schweiz progressiv ausgestaltet - die erwähnte besondere mathematische Formel verhindert indessen ein sprunghaftes Ansteigen der Steuerbelastung beim Übergang von einer Progressionsstufe zur andern.
Im Steuergesetz sind die Faktoren des Steuerjahres 2005 genannt. Diese Faktoren werden jedoch aufgrund der Bestimmung in § 20 StG jedes Jahr um die Teuerung bereinigt und ändern sich somit (Teuerung voraus- gesetzt). Siehe Publikationen der Tarife und die nachstehende Tariftabelle 2017 als Beispiel:
Beispiel Für die Berechnung wird die anzuwendende Formel sinnvollerweise in (drei) Teilschritten berechnet. Diese Teilergebnisse berechnen sich wie folgt:
{(b2 * x ) } + { (c2 * x * (ln(x ) − 1)) } + { d2 } wobei x dem (halbierten; da Vollsplitting) satzbestimmenden Ein- kommen - in diesem Fall CHF 51'667 - entspricht.
31.12.2013/31.12.2016 1
Baselbieter Steuerbuch Band1 - Berechnung 34 Nr. 3
Wir berechnen also zuerst den Ausdruck in der ersten Klammer: b2 * x . {( )} Wenn nun also für b2 = -0.326307 und für x CHF 51'667 einsetzen, erhalten wir für den ersten Klammeraus- druck den Wert -16‘721.02738.
{ d } besteht lediglich aus einer einzigen Zahl, nämlich: -1‘186.893636. 2
Beim mittleren Klammerausdruck wird zuerst der Logarithmus naturalis (Ln) von x berechnet. Dieser Wert wird mit Hilfe eines wissenschaftlich/technischen Taschenrechners (mit der nachfolgend dargestellten Funktions- taste oder einer Logarithmentabelle ermittelt [ersteres ist schneller und genauer]):
Ln von Fr. 51'667 lautet: 10.852575. Von diesem Wert ziehen wir 1 ab und multiplizieren dies mit x und c2 also: 9.852575 * CHF 51'667 * 0.043109 und erhalten daraus 21‘944.76447.
Durch die Addition der drei Klammerausdrücke erhalten wir den Wert CHF 3‘898.567067. Diesen Wert setzen wir ins Verhältnis 1 zum satzbestimmenden Einkommen von CHF 51'667 und erhalten 7.545565 % was dem Steuersatz entspricht. Dieser Prozentwert von CHF 103'334 (steuerbares Einkommen) ergibt den Steuerbe- trag von CHF 7‘797.10.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) Publikation Tarife für jeweils ein Steuerjahr https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/finanz-und-kirchendirektion/steuerverwaltung/steuerzahlungen/tarife
1 3‘898.567067 : 51'667 = x : 100 % aufgelöst nach x ergibt folgende Rechnung:
31.12.2013/31.12.2016 2
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Berechnung 34 Nr. 5
34 Nr. 5 Ermässigung der Einkommenssteuer für ausgeschüttete Gewinne auf Beteiligungen
1. Allgemeines
Zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei natürlichen Personen werden bei der Staats- und Ge- meindesteuer bis zum Steuerjahr 2019 Einkünfte aus qualifizierten Beteiligungen nur zu 50 % des Gesamt- steuersatzes der steuerpflichtigen Person besteuert (sog. «Halbsatzverfahren»). Diese Entlastung gilt sowohl für das Privat- als auch für das Geschäftsvermögen. Entlastet werden Beteiligungserträge und die durch Ver- äusserung von Beteiligungen des Geschäftsvermögens erzielten Kapitalgewinne. Als qualifiziert gelten Betei- ligungen am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Beteili- gungsquote mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital beträgt (§ 34 Absätze 5 und 6 StG).
Ab dem Steuerjahr 2020 wird anstelle des Halbsatzverfahrens das Teilbesteuerungsverfahren angewandt (siehe ausführlich hierzu: Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 24 Nr. 8).
2. Voraussetzungen Halbsatzverfahren
Für die Bestimmung der Mindestbeteiligungsquote ist der Zeitpunkt der Dividendenfälligkeit massgebend. Die steuerpflichtige Person muss deshalb im Zeitpunkt der Fälligkeit Anteilsrechte von mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft besitzen. Weil Einkommen und Ver- mögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gemäss § 8 Abs. 1 StG ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet werden, bezieht sich auch die Mindestbeteiligungsquote auf die Beteiligungen beider Ehegatten zusammen. Es wird in solchen Fällen also keine Aufteilung pro Steu- ersubjekt vorgenommen. Das Gleiche gilt für Beteiligungsrechte von minderjährigen Kindern, solange deren Einkommen und Vermögen dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet werden (§ 9 StG).
Bei Erbengemeinschaften muss die Mindestbeteiligungsquote jede einzelne erbberechtigte Person erfüllen, da Erbengemeinschaften gemäss § 7 Abs. 1 StG als solche keine steuerliche Einheit bilden (d.h. keine Steu- ersubjekte darstellen) und Einkommen sowie Vermögen den einzelnen erbberechtigten Personen zugerechnet werden.
Befinden sich Beteiligungsrechte an einer Gesellschaft sowohl im Geschäfts- als auch im Privatvermögen, so werden sie für die Ermittlung der Mindestquote zusammengerechnet.
Bei Beteiligungsrechten, die von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften gehalten werden, ist die Mindestbeteiligungsquote für jede einzelne beteiligte Person zu ermitteln, also pro Steuersub- jekt, da diese Gesellschaften als solche nicht selbständig steuerpflichtig sind und Einkommen sowie Vermögen den einzelnen Beteiligten zugerechnet werden.
3. Beteiligungen
Beteiligungen sind Anteile am Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft. Ob sich der Sitz der Gesellschaft im In- oder Ausland befindet, ist nicht massgebend. Als Beteiligungen gelten beispielsweise:
Aktien von Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften;
Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
Anteilscheine von Genossenschaften;
Partizipationsscheine gemäss Artikel 656a OR;
Anteile am Kapital einer SICAF (festes Kapital).
Keine Beteiligungen sind insbesondere Genussscheine, Bezugsrechte, Obligationen, Darlehen und Vor- schüsse von Beteiligungsinhabern, Anteile an kollektiven Kapitalanlageformen und diesen gleichgestellten Körperschaften wie beispielsweise einer SICAV (variables Kapital).
4. Beteiligungserträge
Beteiligungserträge sind alle geldwerten Leistungen der Gesellschaft an die Inhaber der Beteiligungsrechte, welche in direktem Zusammenhang mit den Beteiligungsrechten stehen, d.h. ihren Grund in der Beteiligung selbst haben.
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Baselbieter Steuerbuch | ||
Band 1 | - Berechnung 34 Nr. 5 | |
Beteiligungserträge sind insbesondere:
Ordentliche Gewinnausschüttungen wie Dividenden, Gewinnanteile auf Stammanteilen und Genos- senschaftsanteilen (inkl. Zinsen);
Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen bei einer Kapitalrückzahlung (Besonderheit Staats- steuer);
Ausserordentliche Gewinnausschüttungen und Liquidationsüberschüsse, Ausschüttungen auf Partizi- pationsscheinen;
Ausschüttungen auf Genussscheinen, sofern die Beteiligungsquote von mind. 10 % mit Beteiligungs- rechten der gleichen Gesellschaft erreicht wird;
Verdeckte Gewinnausschüttungen und nicht geschäftsmässig begründete Zuwendungen an die Inha- ber von Beteiligungsrechten oder an deren nahestehende Personen, sofern bei der leistenden Kapi- talgesellschaft oder Genossenschaft eine entsprechende Gewinnaufrechnung vorgenommen wird oder die Gesellschaft selber eine entsprechende geldwerte Leistung deklariert;
Sonderfälle wie ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten erzielter Liquidationsüberschuss, Man- telhandel, Vermögenserträge aus Transponierung und indirekter Teilliquidation gemäss § 25bis StG usw.
Der Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen entspricht dem Betrag der Gewinnausschüttung ohne | Berücksich- | |
tigung von Schuldzinsen oder weiteren Abzügen. Keine Einkünfte aus Beteiligungsrechten sind insbesondere Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Auf-
wand darstellen.
5. Verfahren
Die steuerpflichtige Person hat die Erfüllung der Voraussetzungen für das Halbsatzverfahren nachzuweisen. Die qualifizierten Beteiligungen sind im Wertschriftenverzeichnis mit einem «QP oder QG» aufzuführen, unter Angabe der notwendigen Details (wie Angabe der Zugehörigkeit zum Privat oder Geschäftsvermögen, Betei- ligungsquote usw.). Die Beteiligungserträge sind immer brutto zu deklarieren. Der Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen wird zum halben Steuersatz des gesamten steuerbaren Einkommens besteuert. Die Berück- sichtigung des Halbsatzverfahrens erfolgt dabei von Amtes wegen, d.h. durch die veranlagende Steuerbe-
hörde (Gemeindesteueramt oder kantonale Steuerverwaltung).
6. Steuerberechnung
6.1 Normalfall
Ausgangslage: Das steuerbare Einkommen ist höher als der Ertrag aus qualifizierter Beteiligung. Lösung: Das übrige steuerbare Einkommen ohne Ertrag aus qualifizierter Beteiligung wird zum Steuersatz des
gesamten steuerbaren Einkommens besteuert. Der Ertrag aus qualifizierter Beteiligung wird zum | halben Steu- | |
ersatz des gesamten steuerbaren Einkommens besteuert. | ||
Beispiel: | ||
Tarif Verheiratet («Vollsplitting») | ||
Übriges Einkommen CHF 95'000 | ||
Bruttoertrag aus qualifizierter Beteiligung CHF 15'000 | ||
Aufwendungen und Abzüge (inkl. Schuldzinsen) CHF -10'000 | ||
Total steuerbares Gesamteinkommen CHF 100'000 | ||
Steuersatz für das Gesamteinkommen 7.52345 % | ||
Berechnung | ||
Steuerobjekt Bemessung CHF Halbsatz | Steuersatz | Steuer CHF |
steuerbares übriges | ||
Einkommen (95'000 - 10'000) 85'000 nein | 7.523450 % | 6'395.00 |
steuerbarer Ertrag aus | ||
qualifizierter Beteiligung 15'000 ja | 3.761725 % | 564.25 |
Total Einkommenssteuer | 6'959.25 | |
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Baselbieter Steuerbuch | ||
Band 1 | - Berechnung 34 Nr. 5 | |
6.2 Spezialfall
Ausgangslage: Das steuerbare Einkommen ist gleich hoch wie der Ertrag aus qualifizierter Beteiligung oder
tiefer.
Lösung: In solchen Spezialfällen wird das gesamte steuerbare Einkommen zum halben Steuersatz besteuert.
Beispiel: | ||
Tarif Verheiratet («Vollsplitting») | ||
Übriges Einkommen CHF 70'000 | ||
Bruttoertrag aus qualifizierter Beteiligung CHF 45'000 | ||
Aufwendungen und Abzüge (inkl. Schuldzinsen) CHF -75'000 | ||
Total steuerbares Gesamteinkommen CHF 40'000 | ||
Steuersatz für das Gesamteinkommen 1.68275 % | ||
Berechnung | ||
Steuerobjekt Bemessung CHF Halbsatz | Steuersatz | Steuer CHF |
steuerbares übriges | ||
Einkommen (70'000 - 75'000) (-5'000) = 0 nein | 1.68275 % | 0.00 |
steuerbarer Ertrag aus | ||
qualifizierter Beteiligung 40'000 ja | 0.841375 % | 336.55 |
Total Einkommenssteuer | 336.55 |
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier)
KS EStV Nr. 22 vom 16.12.2008, Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen im Privatvermögen
und Beschränkung des Schuldzinsenabzugs
Merkblatt zu qualifizierten Beteiligungserträgen MBL zu qualifizierten Beteiligungserträgen
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Steuerberechnung 35 Nr. 1
35 Nr. 1 Kapitalzahlungen für wiederkehrende Leistungen
1. Allgemein
Werden wiederkehrende Leistungen durch eine einmalige Kapitalzahlung vergütet, wird die Kapitalzahlung für die Satzbestimmung durch die Anzahl Jahre geteilt, für welche sie die wiederkehrenden Leistungen (z.B. eine Rente) abgelten soll. Besteuert wird die einmalige Zahlung im Fälligkeitsjahr. Die Korrektur des satzbestim- menden Einkommens, damit die Progression einer jährlichen Leistung entspricht, erfolgt von Amtes wegen.
Als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 35 StG bzw. Art. 37 DBG können auch einmalige Vermögenszugänge gelten, mit denen nicht nur zukünftige, sondern auch aufgelaufene, das heisst in der Vergangenheit begründete Teilleistungen, abgegolten werden. Solche Kapitalabfindungen kommen je- doch nur dann in den Genuss der privilegierten Besteuerung zum Satz einer Jahresleistung, wenn - dem Wesen der betreffenden Leistungen entsprechend - ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgese- hen gewesen wäre, und diese ohne Zutun der berechtigten steuerpflichtigen Person unterblieben ist. Neben Rentenleistungen im Bereich der Sozialversicherungen, insbesondere IV- oder SUVA-Nachzahlungen, könnte das etwa bei unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeiträgen (Art. 125 ZGB) oder bei Lohnnachzahlungen, die sich auf Art. 8 Abs. 3 BV stützen, der Fall sein (vgl. ferner Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 27 Nr. 7).
Die Anwendung von § 35 StG ist jedoch insbesondere bei der Realisierung stiller Reserven oder bei Entschä- digungen für hingegebenes Kapital ausgeschlossen. Nicht zur Anwendung gelangt § 35 StG ferner bei ein- malverzinslichen Vermögenserträgen nach § 24ter StG, da es sich dabei nicht um eine Abfindung für wieder- kehrende Leistungen, sondern um einen aufgeschobenen Vermögensertrag handelt (vgl. auch KS EStV Nr. 15 vom 7. Februar 2007 Ziff. 3.2) 1.
2. Abgangsentschädigungen aus Arbeitsverhältnis (Regelung bis Steuerjahr 2013)
Bei vorzeitigen Entlassungen infolge Fusion, Um- und Restrukturierungen usw. werden durch die Arbeitgeber- firmen im Rahmen von Sozialplänen häufig Abgangsentschädigungen ausgerichtet. Bei deren Berechnung werden oftmals die Anzahl der jeweils geleisteten Dienstjahre und der jeweilige Monatslohn mitberücksichtigt (z.B. Anzahl Dienstjahre mal halber oder ganzer Monatslohn ohne Zulagen = Abfindungssumme). Derartige Kapitalabfindungen sollen bei Angestellten in fortgeschrittenem Alter von 55 bis 65 Jahren (Frühpensionierun- gen) in der Regel dazu dienen, die durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkte Ein- kommenslücke bis zum ordentlichen Pensionierungsalter zu schliessen. Im neuen Lohnausweis werden sol- che Leistungen unter Ziffer 4 deklariert.
Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
a) Entschädigungen ohne Vorsorgecharakter
Wenn eine vom Arbeitgeber direkt ausbezahlte Entschädigung keine Treueprämie oder kein Dienstaltersge- schenk darstellt (Ziffer 3 des neuen Lohnausweises) und die betroffene Person noch nicht 55 Jahre alt ist, kommt § 35 StG resp. Art. 37 DBG zur Anwendung. Falls die Abgangsentschädigung an Stelle periodischer Leistungen einen mehrjährigen Zeitraum abdeckt, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechend jährliche Leistung ausgerichtet würde (normale Besteuerung mit Korrektur des satzbestimmenden Einkommens).
b) Entschädigungen mit Vorsorgecharakter
Für Personen ab einem Alter von 55 bis 65 Jahren wurden Abgangsentschädigungen, welche alleine der zukünftigen finanziellen Überbrückung dienen, bei der Staatssteuer auch zusammen mit dem übrigen Ein- kommen besteuert, beim Steuersatz aber durch die Anzahl der noch fehlenden Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung, maximal durch 10. Diese Regelung galt bis und mit Steuerjahr 2013. Die Direkte Bundes- steuer unterstellt Abfindungen mit Vorsorgecharakter gemäss Art. 17 Abs. 2 DBG mit einer gesonderten Jah- ressteuer gemäss Art. 38 DBG.
1 KM 395
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Steuerberechnung 35 Nr. 1
Ab Steuerjahr 2014 gilt für die Staatssteuer eine analoge Regelung wie bei der direkten Bundessteuer. Diese neue Regelung ist im Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 36 Nr. 1, Ziffer 4.2 aufgeführt. Siehe auch das nachfol- gende Beispiel Nr. 4
c) Einzahlungen in die Pensionskasse
Häufig werden Abgangsentschädigungen nicht direkt ausbezahlt, sondern gleichzeitig in die jeweilige Pensi- onskasse eingebracht, sofern dort eine entsprechend grosse Deckungslücke vorhanden ist, und damit steu- erlich neutralisiert. Grundsätzlich bilden diese Arbeitgeberleistungen Bestandteil des steuerbaren Lohnes. Je- doch bilden sie abzugsfähige Einkäufe für fehlende Beitragsjahre oder vorzeitige Pensionierung, sofern eine entsprechende reglementarische Grundlage und eine Deckungslücke vorhanden sind. Ein solches Vorgehen ist aus der Kombination von Ziffer 4 und Ziffer 10.2 des neuen Lohnausweises ersichtlich. Die Pensionskasse darf dann diese Leistungen in den nächsten drei Jahren aber nicht in Kapitalform ausrichten (Art. 79b BVG). Bei der direkten Bundessteuer sowie ab Steuerjahr 2014 auch bei der Staatssteuer fällt diese Kapitalbezugs- sperre dann nicht ins Gewicht, wenn die Leistung des Arbeitgebers Vorsorgecharakter hat.
d) Beispiele
Beispiel 1 (Staat & Bund) Alter < 55 Jahre, Abfindung entspricht 3 Jahresgehältern | ||
steuerbar: | ||
Kapitalabfindung | CHF | 300'000 |
Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit | CHF | 100'000 |
übriges Einkommen | CHF | 25'000 |
steuerbares Einkommen | CHF | 425'000 |
satzbestimmend: | ||
Kapitalabfindung durch Anzahl Jahre 3 (300'000 : 3) | CHF | 100'000 |
Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit | CHF | 100'000 |
übriges Einkommen | CHF | 25'000 |
satzbestimmendes Einkommen | CHF | 225'000 |
Beispiel 2 (Staat & Bund) Alter < 55 Jahre, Abfindung in Form eines bestimmten Betrages
steuerbar: | ||
Kapitalabfindung im Jahr 2011 | CHF | 150'000 |
Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit im Jahr 2011 | CHF | 65'000 |
übriges Einkommen des Jahres 2011 | CHF | 7'000 |
steuerbares Einkommen 2011 | CHF | 222'000 |
satzbestimmend: | ||
Abfindung des Jahres 2011 entspricht anhand des letzten bekannten Jahreslohns | ||
(Kalenderjahr 2010, CHF 82'000) dem Faktor (150'000 : 82'000) | 1.8 | |
somit: Kapitalabfindung durch vorgängig selbst ermittelten Faktor (150'000 : 1.8) | CHF | 83'333 |
Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit im Jahr 2011 | CHF | 65'000 |
übriges Einkommen | CHF | 7'000 |
satzbestimmendes Einkommen | CHF | 155'333 |
Beispiel 3 (nur Staat) Alter >= 55 Jahre Abfindung CHF 300'000, fällig im Jahr 2011, Mann, Alter 59
steuerbar: | ||
Kapitalabfindung | CHF | 300'000 |
Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit | CHF | 88'000 |
übriges Einkommen | CHF | 12'000 |
steuerbares Einkommen | CHF | 400'000 |
satzbestimmend: | ||
Kapitalabfindung durch Anzahl Jahre | ||
bis zur Pensionierung (300'000 : 6) | CHF | 50'000 |
Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit | CHF | 88'000 |
übriges Einkommen | CHF | 12'000 |
satzbestimmendes Einkommen | CHF | 150'000 |
31.03.2011/31.12.2016/31.10.2018/08.08.2025 2
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Steuerberechnung | ||
35 Nr. 1 | ||
Beispiel 4 (nur Staat) ab Steuerjahr 2014, Alter ≥ 55 Jahre, Abfindung CHF 300‘000, fällig | im Jahr 2014, | |
Mann, Alter 59 | ||
Kapitalabfindung | CHF | 300‘000 |
Sondersteuer gemäss § 36 StG 2% (Staatssteuer) | CHF | 6‘000 |
Anmerkung: Die Gemeindesteuer wird im Umfang des Steuerfusses der jeweiligen Wohngemeinde in Prozen- ten der Staatssteuer erhoben. Die Kirchensteuer sowie ein allfälliger Feuerwehrersatz bestimmt sich nach den
jeweils geltenden Reglementen.
1.2 Mitarbeiteraktien (Zuteilung vor 1. Januar 1996) - Freigabe bei Pensionierung
Betroffen sind alle vor dem 1. Januar 1996 zugeteilten und gebundenen Mitarbeiteraktien, die bis zur Pensio-
nierung gesperrt und hinterlegt waren. In der Nordwestschweiz trifft man in | der Praxis meist auf Fälle, deren | |
Ursprung auf die Vorgängerfirmen von Novartis reicht. Oft sind die freiwerdenden Aktien auf dem Formular
563 «Meldung über Kapitalleistungen» ausgewiesen. Bei der Staatssteuer gilt | bis und mit Steuerjahr 2013 | |
dass die Differenz zwischen der ausbezahlten Leistung und dem Erwerbspreis nach § 35 StG zu besteuern ist (zusammen mit dem übrigen Einkommen, jedoch zum Rentensatz). Bei der Direkten Bundessteuer erfolgt
die Besteuerung nach Art. 38 DBG (separate Jahressteuer, vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band | 1, 36 Nr. 1). Ab | |
Steuerjahr 2014 erfolgt die Besteuerung auch bei der Staatssteuer analog den Regeln bei der Direkten Bun-
dessteuer die Besteuerung nach § 36 Abs. 1 StG beziehungsweise nach Art. 38 | DBG, d.h. als Jahressteuer | |
zum Vorsorgetarif (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 36 Nr. 1). | ||
Beispiel Staatssteuer gültig bis und mit Steuerjahr 2013: | ||
Leistung fällig im Jahr 2010, Mann, Jahrgang 1950 | ||
steuerbar: | ||
Bruttoleistung (entspricht der ausgerichteten Kapitalleistung) | CHF | 97'000 |
Abzüglich Erwerbspreis (oftmals nur symbolischer Betrag) | CHF | 1'200 |
Steuerbare Differenz (zusammen mit übrigen Einkommen) | CHF | 95'800 |
satzbestimmend: | ||
Theoretische Jahresrente gemäss Rentensatztabelle Mann bei CHF 1000 | CHF | 43.78 |
Satzbestimmende theoretische Jahresrente CHF 95'800 : 1000 x 43.78 | CHF | 4'194 |
2. Berechnungsmethode
Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 4. Juli 2006 definitiv festgelegt, wie Nachzahlungen satzbestimmend
zu berücksichtigen sind: Der steuerbare Gesamtbetrag der Nachzahlung (Abfindung) ist durch | die Anzahl der | |
damit abgegoltenen Monate zu teilen und mit dem Faktor 12 zu multiplizieren | (Umrechnung auf eine jährliche | |
Leistung), was den satzbestimmenden Betrag der Nachzahlung ergibt. | ||
In der Praxis ist eine Umrechnung mit Monaten oft nur bei Rentennachzahlungen anwendbar. Denn häufig ist
der mit der Nachzahlung abgedeckte Zeitraum exakt in Jahren aus den Angaben | des Schuldners | ersichtlich. |
Beispiel Umrechnung mit Monaten
Steuerbare Nachzahlung im Jahre 2010 von CHF 151'255 für Renten vom April 2004 bis Juli 2010, insgesamt für 76 Monate. Das satzbestimmende Einkommen für das Steuerjahr 2010 ist deshalb unter Berücksichtigung
des übrigen Einkommens wie folgt zu berechnen: | ||
CHF 151'255 : 76 x 12 = CHF 23'882 | ||
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) | ||
KS EStV Nr. 15 vom 7. Februar 2007 | ||
KS EStV Nr. 1 vom 3. Oktober 2002 | ||
KM 395 (Besteuerung Renten/Lohnnachzahlungen) | ||
KM 400 (Rentensatztabelle ab SJ 2008) | ||
31.03.2011/31.12.2016/31.10.2018/08.08.2025 | 3 |
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Berechnung 36 Nr. 1
36 Nr. 1 Kapitalzahlungen aus Versicherung und Vorsorge
1. Allgemein
Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und aus anerkannten Formen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitli- che Nachteile werden mit einer separaten Jahressteuer zu reduziertem Tarif besteuert. Die Jahressteuer wird ohne Berücksichtigung des übrigen Einkommens und ohne Anrechnung von Sozialabzügen im Rahmen einer Sonderveranlagung erhoben.
1.1 Massgebender Zeitpunkt der Besteuerung
Ein Einkommen ist nach steuerlichen Gesichtspunkten dann als zugeflossen und damit als erzielt zu betrach- ten, wenn die steuerpflichtige Person Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf er- wirbt, über den sie tatsächlich verfügen kann. Nur unbedingte Leistungsansprüche können als realisiertes Einkommen betrachtet werden.
Ist die Erfüllung des Anspruches unsicher, wird unter dem Zeitpunkt des Einkommenszuflusses nicht der Rechtserwerb, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung (z.B. Zahlung einer Geldschuld) verstanden. Für die Besteuerung ist hier auf den Zeitpunkt des Zufliessens und dabei in der Regel auf den Zeitpunkt des vollständigen Rechtserwerbs - für gewisse Kategorien von Rechtsansprüchen (Mietzinsen, Kapitalzinsen) auf den Zeitpunkt der Fälligkeit - abzustellen (vgl. § 94 StG; Art. 48 DBG).
1.1.1 Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 2)
Gemäss Art. 84 BVG sind die Ansprüche aus beruflicher und gebundener Vorsorge vor ihrer Fälligkeit von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Daraus liesse sich folgern, dass als Besteuerungszeitpunkt für Kapitalleistungen grundsätzlich auf den Fälligkeitszeitpunkt abzustellen ist. Für die interkantonale Besteuerungsbefugnis ist die Fälligkeit massgebend (vgl. KS SSK Nr. 15 vom 31.8.2001 Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Ver- hältnis, Ziffer 332.1).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 3. März 2000 (2P.389/1998 E. 3a) diese Auffassung indessen relativiert und festgehalten, dass Art. 84 BVG nicht ausschliesse, dass Vorsorgeleistungen (erst) im Zeitpunkt ihrer Auszahlung besteuert werden.
Der Anspruch auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge entsteht, wenn die Rechtsbeziehungen aus dem Arbeitsverhältnis und der beruflichen Vorsorge beendet sind (BGE 117 V 303 E. 2c S. 308; 116 V 106 E. 3 S. 109; 115 V 27 E. 5 S. 33; 114 V 33 E. 2d S. 39 ff.). Bei Altersleistungen aus Freizügigkeitskonten und -Policen entsteht der Anspruch spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG (Art. 16 Abs. 1 FZV).
1.1.1.1 Altersleistungen
Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. März 2000 (2P.389/1998 E. 3aa) ausführt, entsteht der An- spruch auf Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge nicht bereits am letzten Tag, an dem das Arbeitsver- hältnis noch Bestand hat. Bis zu dessen Ablauf dauert der Versicherungsschutz unverändert an. Würde die versicherte Person am letzten Arbeitstag versterben, würde kein Anspruch auf Altersleistungen erworben, sondern an dessen Stelle allenfalls eine Witwen- bzw. Waisenrente für Hinterbliebene treten. Bei vorzeitiger Pensionierung sind Altersleistungen nur geschuldet, wenn das Arbeitsverhältnis und das damit verbundene (obligatorische) Versicherungsverhältnis vollständig beendet ist, ohne dass ein (anderes) versichertes Ereignis (Tod oder Invalidität; Art. 18 ff. bzw. Art. 23 ff. BVG) eingetreten ist. Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge werden mithin frühestens am ersten Tag fällig, an dem kein Versicherungsschutz mehr besteht. Wenn die Auszahlung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, wäre gemäss Bundesgerichtsurteil vom 14.12.2007 (2C_179/2007, E.5) nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen eine Besteuerung der Leistung sowohl im Zeitpunkt der Gutschrift wie auch im Zeitpunkt, da sie richtigerweise fällig geworden wäre, vertretbar. Der Zeitpunkt der Auszahlung dürfe aber nicht (aus steuerplanerischen Gründen) frei vorverschoben werden. Deshalb sei im Fall einer vorzeitigen Auszahlung grundsätzlich auf den ursprünglichen Fälligkeitstermin abzustellen.
31.03.2011/30.06.2012/31.12.2013/31.12.2016/31.12.2024/22.04.2025 1
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Berechnung 36 Nr. 1
Beispiel 1: Erwerbsaufgabe infolge Pensionierung 31. Dezember 2009 Wohnsitzverlegung Kanton A nach Kanton B 1. Januar 2010 Auszahlung 15. Januar 2010
Der Anspruch auf die Kapitalleistung entsteht am ersten Tag nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses, das heisst, am 1. Januar 2010. Das Besteuerungsrecht obliegt demzufolge dem Kanton B.
Beispiel 2: Erwerbsaufgabe infolge Pensionierung 31. Dezember 2009 Wohnsitzverlegung Kanton A nach Kanton B 1. Januar 2010 Die Auszahlung erfolgt bereits am 27. Dezember 2009
Trotz der vorzeitigen Auszahlung (welche an sich vorsorgerechtlich gar nicht zulässig wäre) entsteht der An- spruch auf die Kapitalleistung wie in Beispiel 1 am ersten Tag nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses, das heisst am 1. Januar 2010. Das Besteuerungsrecht obliegt demzufolge gemäss Art. 68 Abs. 1 StHG dem Kan- ton B.
Ausnahmsweise kann insbesondere bei Wegzug ins Ausland eine ordentliche Besteuerung im Zeitpunkt der Auszahlung durch den bisherigen Wohnsitzkanton vorgenommen werden. Dem steht auch das Bundesge- richtsurteil vom 14.12.2007 (2C_179/2007) nicht entgegen, denn in einem solchen Fall könnte der Steuer- pflichtige durch das gesetzwidrige Vorverlegen der Auszahlung unter Umständen einer Besteuerung entgehen (weil der ausländische Staat nicht besteuert, wenn die Auszahlung der Leistung bereits vor dem Zuzug erfolgt ist). Falls keine ordentliche Besteuerung erfolgt, kann jedoch bei der Pensionskasse die Quellensteuer einge- fordert werden. Die Pensionskasse kann sich nicht darauf berufen, dass keine Quellensteuerpflicht bestehe, weil die Auszahlung vorzeitig in einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem der Wohnsitz in der Schweiz noch be- stand.
Beispiel 3: Erwerbsaufgabe infolge Pensionierung 31. Dezember 2009 Wohnsitzverlegung Kanton A ins Ausland 15. Januar 2010 Die Auszahlung erfolgt am 30. Januar 2010
Der Anspruch auf die Kapitalleistung entsteht am ersten Tag nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses, das heisst, am 1. Januar 2010. Weil der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalleistung seinen Wohnsitz noch in der Schweiz hatte, steht dem Wohnsitzkanton - trotz des Auszahlungszeitpunktes nach der Wohnsitzverlegung ins Ausland - das ordentliche Besteuerungsrecht zu.
Weil die Auszahlung jedoch erst nach Wegzug ins Ausland erfolgte, ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, die Quellensteuer (Sicherungssteuer) zu erheben. Eine Meldung über Kapitalleistungen (Verrechnungssteu- ermeldung) entfällt.
1.1.1.2 Leistungen bei Teilpensionierung (Regelung vor Steuerjahr 2024)
Vor dem 1. Januar 2024 war die Teilpensionierung im Vorsorgerecht nicht gesetzlich geregelt. Die Reglements der Vorsorgeeinrichtungen konnten eine Teilpensionierung dennoch vorsehen. Damit derartige gestaffelte Ka- pitalbezüge der Altersleistung vor dem Steuerjahr 2024 steuerlich anerkannt und somit jeweils als separate Kapitalleistung besteuert werden, müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
31.03.2011/30.06.2012/31.12.2013/31.12.2016/31.12.2024/22.04.2025 2
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Berechnung 36 Nr. 1
1. Reglementarisch Vorgesehen: Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung muss die Teilpensionierung
explizit vorsehen. 2. Beachtung des Vorsorgerecht: Die reglementarisch vorgesehene Teilpensionierung muss BVG- konform sein.
3. Wesentliche und dauerhafte Reduktion des Beschäftigungsgrades: Der Beschäftigungsgrad
muss mindestens für ein Jahr reduziert werden. Die Reduktion des Beschäftigungsgrades muss hierbei mindestens im Umfang von 20 % bis 30 % erfolgen. 4. Maximal zwei Teilbezüge: Es dürfen maximal zwei Teilbezüge der Altersleistung in Kapitalform ge- tätigt werden. Nicht als Teilbezug gilt der Bezug bei endgültiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit. 5. Lohnreduktion und Teilbezug im Verhältnis zum reduzierten Beschäftigungsgrad: Der AHV- pflichtige Lohn muss im gleichen Umfang wie der Beschäftigungsgrad reduziert werden. Ebenfalls muss der teilweise Bezug des Alterskapitals der Reduktion des Beschäftigungsgrades entsprechen.
6. Beschäftigungsgrad von mindestens 30 % nach zweiten Teilbezug: Beim zweiten und letzten
Teilpensionierungsschritt (und somit vor der endgültigen Erwerbsaufgabe) muss noch ein Beschäfti- gungsgrad von mindestens 30 % vorhanden sein.
1.1.1.3 Leistungen bei Teilpensionierung (Regelung ab Steuerjahr 2024)
Seit dem 1. Januar 2024 ist die Teilpensionierung im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gesetzlich geregelt (Art. 13a BVG und Art. 13b BVG). Damit derartige gestaffelte Kapitalbezüge der Altersleistung ab dem Steuerjahr 2024 steuerlich anerkannt und somit jeweils als separate Kapitalleistung besteuert werden, müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
1. Dauerhafte Lohnreduktion: Es muss eine dauerhafte Reduktion des AHV-pflichtigen Lohns erfol- gen (d.h. mindestens während eines Jahres). 2. Maximal drei Teilbezüge: Es dürfen maximal drei Teilbezüge der Altersleistung in Kapitalform getä- tigt werden. Als einer von drei Teilbezügen gelten sämtliche Kapitalbezüge des Altersguthabens in- nerhalb eines Kalenderjahres. Hierbei findet eine Betrachtung pro Arbeitgeber statt, womit irrelevant ist, ob der Lohn durch den Arbeitgeber bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert wurde. 3. Jahresfrist zwischen Teilbezügen: Zwischen den Teilbezügen bzw. den drei Teilpensionierungs- schritten müssen grundsätzlich 365 Tage liegen. Andernfalls wird vermutet, dass das Vorgehen rein fiskalisch begründet und damit missbräuchlich ist. Bei Verletzung dieser Frist ist daher nachzuwei- sen, dass nicht-fiskalische Gründe ursächlich für das gewählte Vorgehen sind.
4. Wesentlichkeit des ersten Teilbezugs: Der erste Teilbezug muss grundsätzlich mindestens 20 %
des gesamten Altersguthabens ausmachen. Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann aller- dings einen tieferen Teilbezug vorsehen sowie die Höhe der zweiten und dritten Teilbezüge festle- gen. Soweit die Höhe der Teilbezüge im Einklang mit der reglementarischen Regelung erfolgen, werden steuerlich auch geringere Teilbezüge akzeptiert.
5. Teilbezug im Verhältnis zur Lohnreduktion: Vor Erreichen des reglementarischen Referenzalters
dürfen die Teilbezüge der Altersleistung in Kapitalform jeweils maximal im Umfang der Reduktion des AHV-pflichtigen Lohns erfolgen (z.B. Reduktion des AHV-pflichtigen Lohns um 20 % berechtig- ten zum Teilbezug der Altersleistung in Kapitalform im Umfang von 20 %). Nach Erreichen des Refe- renzalters kann der Teilbezug höher ausfallen als die Reduktion des AHV-pflichtigen Lohns, wobei die Prüfung einer Steuerumgehung vorbehalten wird (z.B. Reduktion des AHV-pflichtigen Lohns um 20 % berechtigten zum Teilbezug der Altersleistung in Kapitalform im Umfang von 40 %).
Hinweis zur steuerlichen Handhabung von mehr als drei Teilbezügen: Soweit drei Teilbezüge erfolgt sind, ist grundsätzlich das resttliche Altersguthaben als Rente zu beziehen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, wie beispielsweise bei reinen Kapitalplänen, ist der dritte Teilbezug mit sämtlichen weiteren Teilbezügen in Kapi- talform (vierter Teilbezug, fünfter Teilbezug usw.) zusammenzurechnen.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Berechnung 36 Nr. 1
1.1.1.4 Leistungen bei Barauszahlungsgrund oder Vorbezug für Wohneigentumsförderung
Das Verwaltungsgericht Zürich hat in seinem Urteil vom 19. April 2000 (StE 2001 B 21.2 Nr. 13) festgehalten, dass bei Kapitalleistungen, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne Eintritt eines Vorsorgefalles aufgrund eines Barauszahlungsbegehrens (Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, Wegzug ins Aus- land) geleistet werden, auf den Auszahlungszeitpunkt abzustellen sei. Massgebend ist nach Auffassung des Gerichts, dass bei vor Eintritt des Vorsorgefalles gestellten Barauszahlungsbegehren der Anspruch auf die Kapitalleistung unsicher sei, weil die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet ist, eine materielle Prüfung der Berech- tigung des Begehrens vorzunehmen. Die steuerrechtlich erforderliche Sicherheit des Anspruchs sei deshalb im Zeitpunkt der Stellung des Barauszahlungsbegehrens nicht gegeben, sodass sich ein Zuwarten mit der Besteuerung bis zur tatsächlichen Auszahlung rechtfertige.
Das Bundesgericht bestätigt mit seinem Urteil vom 30. April 2004 (2A.54/2003) diese Auffassung. Im konkre- ten Fall beantragte der Versicherte im Hinblick auf seine Abreise nach Italien die Auszahlung der Freizügig- keitsleistung per 31. Juli 2001. Die Pensionskasse teilte ihm mit Schreiben vom 28. Juli 2001 die Höhe seines Freizügigkeitskapitals mit und überwies ihm in der Folge am 31. Juli 2001 das Guthaben. Das Gericht betrach- tete das Vorsorgeverhältnis mit der Überweisung am 31. Juli 2001 als aufgelöst und das Freizügigkeitskapital zur Barauszahlung fällig.
Bei Vorliegen des Barauszahlungsgrundes infolge Wegzugs ins Ausland obliegt der Vorsorgeeinrichtung zu- dem eine Sorgfaltspflicht nicht nur in Bezug auf die Prüfung der Berechtigung des Begehrens, sondern auch in Bezug auf die Sicherstellung der Besteuerung.
Bei Geltendmachung eines Bezuges für Wohneigentumsförderung nach dem Bundesgesetz über die Wohn- eigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF) muss die Vorsorgeeinrichtung ebenfalls prü- fen, ob die Voraussetzungen für den Bezug erfüllt sind.
Daraus folgt, dass bei Kapitalleistungen, welche unter Inanspruchnahme eines Barauszahlungsgrundes nach Art. 5 FZG oder für Wohneigentumsförderung ausgerichtet werden, in der Regel auf den Zeitpunkt der Erfül- lung (Auszahlung) abzustellen ist.
1.1.1.5 Invaliditätsleistungen
Der Begriff der Invalidität ist in der obligatorischen beruflichen Vorsorge grundsätzlich der gleiche wie bei der eidgenössischen Invalidenversicherung. In der weitergehenden Vorsorge können die Vorsorgeeinrichtungen den Invaliditätsbegriff (gemäss Art. 26 BVG) selbst festlegen. Der Invaliditätsbegriff kann stets zu Gunsten der versicherten Personen erweitert werden (siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 13 vom 13. No- vember 1989 Ziffer 79). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält.
Die Vorsorgeeinrichtung kann den Leistungsanspruch unabhängig vom Vorliegen eines rechtskräftigen IV- Entscheides aufgrund einer eigenen vertrauensärztlichen Prüfung festlegen. Der Anspruch entsteht mithin mit der Mitteilung (Schreiben) über die Höhe der zur Auszahlung vorgesehenen Summe an die versicherte Per- son.
1.1.2 Kapitalleistungen aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a)
Der Anspruch auf Leistungen aus der gebundenen Vorsorge entsteht sowohl bei Leistungen aus Versicherun- gen als auch aus Bankstiftungen grundsätzlich mit der Auszahlung der Leistungen. Die Altersleistungen wer- den in der Regel spätestens bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters fällig, das heisst am ersten Tag nach Vollendung des 64. bzw. 65. Altersjahres. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgescho- ben werden (Art. 3 Abs. 1 BVV3). In diesem Fall werden noch nicht ausbezahlte Leistungen am ersten Tag nach der vollständigen Erwerbsaufgabe fällig, bei Fortführung der Erwerbstätigkeit über das 69. bzw. 70. Al- tersjahr hinaus, spätestens jedoch am ersten Tag nach Vollendung des 69. bzw. 70. Altersjahres.
1.1.3 Kapitalleistungen aus freier Vorsorge (Säule 3b)
Versicherungsleistungen für bleibende körperliche Nachteile (z.B. aus privaten Kranken- und Unfall- oder Haft- pflichtversicherungen) werden in Abhängigkeit vom Umfang der körperlichen Schädigung - in der Regel auf Grund einer vertraglich vereinbarten «Gliederskala» - berechnet und festgelegt.
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Die entsprechende Leistung kann daher im Zeitpunkt des Ereignisses, das die spätere Leistung auslöst, noch nicht als zugeflossen betrachtet werden. Ein definitiver Anspruch besteht erst nach Festlegung im Rahmen einer Vereinbarung oder eines Vergleichs. Für den Zeitpunkt der Besteuerung ist daher auf das Datum dieser Vereinbarung abzustellen. Fehlt eine solche, ist auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Versicherungsgesellschaft an die versicherte Person abzustellen. Sofern beides nicht aktenkundig ist, kann aus praktischen Gründen auf den Zeitpunkt der Auszahlung abgestellt werden.
1.1.3.1 Todesfallleistungen
Bei Todesfallrisikoversicherungen entsteht der Rechtsanspruch auf die Leistung in der Regel am auf den Ein- tritt des versicherten Ereignisses (Todesfall) folgenden Tag. Steuerpflichtig sind die aus dem Versicherungs- verhältnis berechtigten Personen.
Haftpflichtrechtliche Kapitalzahlungen im Todesfall sind im Todeszeitpunkt jedoch vielfach noch unbestimmt und unsicher. Der Erwerb eines definitiven Anspruches entsteht somit erst bei der endgültigen Erledigung der Haftpflichtfrage. Es rechtfertigt sich daher, die Versicherungsleistung in solchen Fällen im Zeitpunkt der Aus- zahlung zu besteuern (StGE vom 24.6.2005 [nicht publ.]; ferner StGE 166/2006 vom 15.12.2006).
1.2 Mehrere Kapitalauszahlungen in einem Steuerjahr
Im gleichen Jahr fällig gewordene oder ausbezahlte Kapitalleistungen sind grundsätzlich zusammenzurechnen und mit einer einzigen Sonderveranlagung zu erfassen. Ausnahmen:
Kapitalleistungen von in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen und Personen in eingetragener Partnerschaft werden bei der Staatssteuer separat veranlagt;
Bereits in Rechtskraft erwachsene Veranlagungen werden grundsätzlich nicht ersetzt, die bereits ver- steuerten Leistungen werden jedoch bei einer zweiten oder allenfalls dritten Veranlagung satzbestim- mend berücksichtigt (BStPra 7/2004 553-557);
Bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel werden dagegen Kapitalleistungen, die im andern Kanton fällig und besteuert werden, nicht zusammengerechnet.
1.3 Ort der Besteuerung
Bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel sind Kapitalleistungen in dem Kanton steuerbar, in dem die steu- erpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren Wohnsitz hat (Art. 68 Abs. 1 StHG i.V.m. § 11 Abs. 4 StG). Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 4 StHG betreffend den Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Perso- nen innerhalb der Schweiz.
Zuständig ist die Behörde des Wohnsitzes der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit. Die Veran- lagungsbehörde hat daher vor einer Veranlagung stets ihre Zuständigkeit zu prüfen. Dies ist vor allem bei Wohnsitzwechsel und gleichzeitiger Fälligkeit von Leistungen zu beachten.
Bei einem Umzug innerhalb des Kantons bestimmt aus verwaltungsökonomischen Gründen das Auszahlungs- datum die Bezugsgemeinde. Bei einem innerkantonalen Umzug von Gemeinde A in Gemeinde B und bei Vorliegen mindestens einer Auszahlung in der Gemeinde A und Gemeinde B sind zwei Sonderveranlagungen zu erstellen. Dabei wird jeweils die zweite Kapitalleistung nur zur Satzbestimmung berücksichtigt. Aus verwal- tungsökonomischen Gründen bestimmt das Auszahlungsdatum die Bezugsgemeinde.
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1.4 Massgebender Tarif und Bestimmung des Steuerbetrages bis und mit Steuerjahr 2013
1.4.1 Allgemein
Mit einer separaten Jahressteuer erfasste Kapitalleistungen werden zu einem reduzierten Tarif besteuert.
1.4.2 Staatssteuer
Kapitalleistungen von verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen werden pro Per- son besteuert. Leistungen für Mann und Frau sind deshalb separat mit dem Einheitstarif ohne Vollsplitting
unter Berücksichtigung des Rentensatzes zu erfassen, mindestens jedoch mit 2 %.
1.4.2.1 Definition Rentensatz
Die Besteuerung nach dem Rentensatz erfolgt zu dem Satz, der sich nach der statistischen Lebenserwartung
des steuerpflichtigen Mannes oder steuerpflichtigen Frau für eine jährliche Rente | ergäbe, die anstelle der | |
Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die Werte ab dem Steuerjahr 2005 sind | aus der | «Tabelle zur Umrechnung |
von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten» der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 02.2006 zu ent- nehmen. Die aufgelisteten Werte beziehen sich auf Kapitalleistungen von CHF 1'000, welche eine theoretische jährliche Rente von x Franken ergeben, je nach Alter und Geschlecht des Anspruchsberechtigten (siehe Ka-
pitel 1.4.5 Beispiel 1).
1.4.3 Direkte Bundessteuer
Bei der Direkten Bundessteuer erfolgt die Besteuerung zu 1/5 des ordentlichen Tarifs gemäss den Tarifen 2007/Prae (Art. 36 DBG) bis Steuerjahr 2010, ab Steuerjahr 2011 gemäss den Tarifen 2011/Post (früher Art. 214 DBG, neu Art. 36 DBG). Bei diesen Tarifen wird neu unterschieden zwischen Alleinstehendentarif, Ver- heiratetentarif und Elterntarif. Bei der Besteuerung von Kapitalleistungen kommt je nach den konkreten Fami-
lienverhältnissen am Ende des Steuerjahres bzw. der Steuerpflicht nur der | Alleinstehenden- oder der Verhei- | |
ratetentarif zur Anwendung. Der letztgenannte Tarif gilt auch für in ungetrennter | Ehe resp. Partnerschaft le- | |
bende Personen sowie für Unverheiratete, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im glei-
chen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten | (Art. 36 Abs. 2bis DBG). Der | |
neue Elterntarif kommt hier jedoch nie zur Anwendung. | ||
1.4.4 Sozialabzüge
Sozialabzüge gemäss § 33 und § 34 Abs. 1 StG und gemäss Art. 35 DBG werden nicht gewährt.
1.4.5 Beispiele Steuerberechnung | ||
Beispiel 1 Staatssteuer: |
Kapitalleistung CHF 700'000, fällig im Jahr 2010, Mann, Jahrgang 1950, röm. kath., Liestal
Alter im Fälligkeitsjahr | = | 60 Jahre |
Theoretische Jahresrente Mann bei CHF 1000 | = | 43.78 |
Theoretische Jahresrente Mann bei CHF 700'000 : 1'000 x 43.78 | = | 30'646 |
Steuersatz bei einem Einkommen von CHF 30'646 | = | 3.997 |
Steuerbetrag 3.997 % von CHF 700'000 | = | 27'979 |
Zuzüglich Gemeinde- und Kirchensteuer in Prozent vom Staatssteuerbetrag | ||
Steuerfuss Liestal: 66 %; kath. Landeskirche: 6.75 % (27'797x72.75 %) | = | 20'355 |
Beispiel 2 Direkte Bundessteuer: | ||
Kapitalleistung CHF 700'000, fällig im Jahr 2010, Mann, verheiratet | ||
Steuersatz bei einem Einkommen von CHF 700'000 | = | 11.3375714 % |
(Tarif 2007/Prae) | ||
1/5 vom Steuersatz 11.3375714 % | = | 2.2675143 % |
Steuerbetrag 2.2675143 % von CHF 700'000 | = | 15'872.60 |
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1.5 Massgebender Tarif und Bestimmung des Steuerbetrages ab Steuerjahre 2014
Ab Steuerjahr 2014 kommt für die Besteuerung von Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge ein neuer Tarif zur Anwendung. Die geänderte gesetzliche Bestimmung lautet:
Mit der Senkung der Steuerbelastung ab 2014 wurde bei grösseren Kapitalleistungen ein methodisch einfa- cherer und besser nachvollziehbarer Steuertarif eingeführt und das frühere Rentensatzmodell im Sinne der Vereinfachung abgelöst. Dazu ist in § 36 StG ein Zweistufenmodell mit einer Maximalgrenze vorgesehen: Kapitalleistung Steuersatz bis CHF 400'000 2 % (1. Stufe) für über CHF 400'000 liegende Beträge 6 % (2. Stufe) höchstens aber 4.5 % (Maximalbelastung). Dieses Modell ist transparent und leicht verständlich, einfach zu handhaben sowie - im Vergleich zum früheren Rentensatzmodell - geschlechts- und altersunabhängig. Es garantiert durchgehend eine Entlastung, aber immer noch mit einer relativ gleichmässig verlaufenden Steuer- progression in zwei Stufen. Zusätzlich wird durch einen Maximalsatz von 4.5 % der Gesamtbelastung eine Grenze gesetzt, welche bei Kapitalleistungen von über rund CHF 1 Mio. greift. Wie aus dem nachfolgenden Vergleich hervorgeht, kann die Steuerbelastung von höheren Kapitalleistungen mit dem neuen Modell spürbar gesenkt werden (Vorlage an den Landrat des Kantons Basel-Landschaft vom 21. August 2012).
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Zugleich werden Kapitalleistungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter wie bei der direkten Bundessteuer der separaten Besteuerung unterstellt. Damit wird das kantonale Steuergesetz mit dem Bundessteuergesetz harmonisiert. Ob bei Abgangsentschädigungen des Arbeitgebers ein Vorsorgecharakter gegeben ist, richtet sich in der Praxis nach dem Kreisschreiben der ESTV Nr. 1 vom 3. Oktober 2002. Die steuerpflichtige Person muss demnach mindestens 55 Jahre alt sein, die Erwerbstätigkeit zur Hauptsache aufgeben und dadurch eine Vorsorgelücke haben.
Siehe auch Landratsvorlage
2. Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule)
Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind zu 100 % zu versteuern. Sie unterliegen der Besteuerung auch dann, wenn sie zum Erwerb einer freien Vorsorge - Säule 3b - verwendet werden (StE 1993 B 26.13 Nr. 13).
Werden Kapitalleistungen, die bei einem Stellenwechsel von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet, sind sie steuerfrei (§ 28 lit. e StG).
2.1 Beschränkung der Barauszahlung der Säule 2a gemäss bilateralem Abkommen CH-EU/EFTA
Gemäss dem bilateralen Abkommen der Schweiz mit den Staaten der EU und der EFTA über die Personen- freizügigkeit ist eine Barauszahlung in der obligatorischen beruflichen Mindestvorsorge (Säule 2a) beim Wech- sel des Wohnsitzes von der Schweiz in einen EU-Mitgliedstaat (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien; ab 1. April 2005 auch Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern) bzw. in einem EFTA-Mitgliedstaat (Fürstentum Liechtenstein, Island, Nor- wegen) künftig nicht mehr möglich, wenn die Person hernach in diesem Staat obligatorisch versichert ist. Vom Barauszahlungsverbot nicht betroffen sind Personen,
die nach Verlassen der Schweiz keinem ausländischen Versicherungsobligatorium unterliegen (z.B. bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit);
oder deren Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der obligatorische Teil der Austrittsleistung (Säule 2a) auf eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto in der Schweiz überwiesen werden. Eine Übertragung auf die ausländische Vorsorgeeinrichtung ist nicht möglich. Im Vorsorgefall, d.h. bei Auszahlung eines solchen Freizügigkeitskontos, werden die bisherigen Regelungen angewendet, d.h. auf der Auszahlung wird - bei Wohnsitz im Ausland - die Quellensteuer erhoben.
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Der überobligatorische Teil (Säule 2b) und die Säule 3a können bei Wegzug ausbezahlt werden. Die Auszah- lung von Geldern für den Erwerb von Wohneigentum ist ebenfalls weiterhin möglich. Die Abgrenzung zwischen obligatorischem und überobligatorischem Teil hat die Pensionskasse vorzunehmen.
Diese Regelung bringt es mit sich, dass BVG-Kapitalleistungen und/oder Freizügigkeitsguthaben gesplittet ausbezahlt und versteuert werden können (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96).
3. Kapitalzahlungen aus anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a)
Kapitalzahlungen aus Säule 3a sind zu 100 % einkommenssteuerpflichtig. Entsprechende Leistungen sind in einem Betrag zu beziehen, sofern nicht die Ausrichtung einer Rente vereinbart wurde. Der ratenweise Bezug (Teilbezug eines Säule 3a-Kapitals) führt zur Auflösung des betreffenden Vorsorgevertrages und damit zur steuerlichen Erfassung des gesamten Vorsorgekapitals aus dem betreffenden Vorsorgevertrag. Ausgenom- men sind vorzeitige Bezüge für die Wohneigentumsförderung.
Hingegen ist die Übertragung von Kapital der Säule 3a in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule aufgrund von Art. 3 Abs. 2 BVV3 möglich. Es handelt sich dabei um einen Auszahlungsgrund. Von einer Sondersteuer ist in diesen Fällen abzusehen. Andererseits kann auch kein Abzug für den Einkauf von Beitragsjahren gewährt werden.
Bei der Staatssteuer können in den Bemessungslückejahren 1999 und 2000 geleistete Beiträge an die ge- bundene Selbstvorsorge (Säule 3a) von einer späteren Kapitalauszahlung in Abzug gebracht werden (§ 27bis, Abs. 3 StG). Sind auf der Kapitalauszahlungsmeldung des Anbieters von anerkannten Vorsorgeprodukten keine Beiträge 1999 oder 2000 ausgewiesen, kann der Steuerpflichtige dies auch in geeigneter Form, z.B. Kopien der damaligen Bestätigungen der Banken oder Versicherungen, der Steuerverwaltung mitteilen.
Geleistete Beiträge, welche wegen amtlichen Einschätzungen bei der Einkommenssteuer unberücksichtigt geblieben sind, können im Gegensatz zu den Beiträgen der Bemessungslückejahre 1999 und 2000 nicht von der zu besteuernden Kapitalleistung abgezogen werden (BStPra 7/2007 553-557).
Bei der direkten Bundessteuer können die in den Bemessungslückenjahren (1999/2000) geleisteten Bei- träge bei der Besteuerung der Kapitalzahlung nicht abgezogen werden. Im Gegensatz zu den Staatsteuern fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung von Beiträgen in der Bemessungslücke.
4. Abgangsleistungen aus Arbeitsverhältnis
Bei vorzeitigen Entlassungen infolge Fusion, Um- und Restrukturierungen usw. werden durch die Arbeitgeber- firmen im Rahmen von Sozialplänen häufig Abgangsentschädigungen ausgerichtet. Bei deren Berechnung werden oftmals die Anzahl der jeweils geleisteten Dienstjahre und der jeweilige Monatslohn mitberücksichtigt (z.B. Anzahl Dienstjahre mal halber oder ganzer Monatslohn ohne Zulagen = Abfindungssumme). Derartige Kapitalabfindungen sollen bei Angestellten in fortgeschrittenem Alter von 55 bis 65 Jahren (Frühpensionierun- gen) in der Regel dazu dienen, die durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bewirkte Ein- kommenslücke bis zum ordentlichen Pensionierungsalter zu schliessen. Im neuen Lohnausweis werden sol- che Leistungen unter Ziffer 4 deklariert. Häufig werden Abgangsentschädigungen zudem nicht direkt ausbe- zahlt, sondern gleichzeitig in die jeweilige Pensionskasse eingebracht, sofern dort eine entsprechend grosse Deckungslücke vorhanden ist, und damit steuerlich neutralisiert. Ein solches Vorgehen ist aus der Kombination von Ziffer 4 und Ziffer 10.2 des neuen Lohnausweises ersichtlich. Die Pensionskasse darf dann diese Leistun- gen in den nächsten drei Jahren aber nicht in Kapitalform ausrichten (Art. 79b BVG).
Abfindungen an Personen bis zum 54. Lebensjahr werden allenfalls nach Art 37 DBG resp. § 35 StG besteuert. Falls die Abgangsentschädigung an Stelle periodischer Leistungen einen mehrjährigen Zeitraum abdeckt, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistungen eine entsprechend jährliche Leistung ausgerichtet würde (normale Besteuerung mit Korrektur des satzbestimmenden Einkommens).
Wenn nun eine vom Arbeitgeber direkt ausbezahlte Entschädigung keine Treueprämie oder kein Dienstalters- geschenk darstellt (Ziffer 3 des neuen Lohnausweises), sondern allein der zukünftigen finanziellen Überbrü- ckung der betroffenen Personen ab einem Alter von 55 bis 65 Jahren dient, kommt folgende Besteuerung zur Anwendung:
4.1 Staatssteuer
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Berechnung 36 Nr. 1
4.1.1 Regelung bis Steuerjahr 2013
Die Abgangsentschädigung wird zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Für Berechnung des für den Steuersatz massgebenden Betrages wird die Abgangsentschädigung jedoch durch die Anzahl der noch fehlenden Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung geteilt, maximal durch 10. Aufgrund des klaren Gesetzes- wortlautes von § 36 StG können solche Abgangsentschädigungen nicht wie Leistungen aus der Säule 2 und 3a gesondert erfasst, sondern müssen zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert werden. Eine Mil- derung kann sich deshalb nur beim anwendbaren Steuersatz ergeben (§ 35 StG; vgl. auch StGE 135/2006 vom 10. November 2006). Die Anwendung des Rentensatzes nach durchschnittlicher Lebenserwartung kommt in solchen Fällen nicht in Frage, da die Abgangsentschädigung nicht als Ersatz für eine lebenslängliche Rente gedacht ist, sondern nur den Zeitraum bis zur ordentlichen Pensionierung überbrücken soll.
4.1.2 Regelung ab Steuerjahr 2014
Gemäss dem revidierten § 36 Abs. 1 StG werden Kapitalabfindungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter gesondert besteuert, d.h. einer Jahressteuer zum Vorsorgetarif unterworfen. Immerhin erfolgt für die Satzbe- stimmung eine Zusammenrechnung von Kapitalzahlungen, die gemäss § 36 Abs. 1 StG innerhalb eines Ka- lenderjahres an die gleiche Person ausgerichtet werden (Abs. 3). Die kumulativ zu erfüllenden Kriterien für den Vorsorgecharakter einer Kapitalabfindung sind dieselben wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. nach- stehend Ziffer 4.2.1).
Fehlt einer Kapitalabfindung des Arbeitgebers der Vorsorgecharakter, erfolgt die Besteuerung zusammen mit den übrigen Einkünften. Für die Satzbestimmung kommt § 35 Abs. 1 StG zur Anwendung - Umrechnung in eine jährliche Leistung, sofern die Abfindung an Stelle von wiederkehrenden Leistungen tritt.
4.2 Direkte Bundessteuer
4.2.1 Mit Vorsorgecharakter
Bei der direkten Bundessteuer unterstellt Art. 17 Abs. 2 DBG alle Kapitalabfindungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter der gesonderten Jahressteuer gemäss Art. 38 DBG zu 1/5 des anwendbaren Tarifs (siehe Abschnitt 1.4). Dabei müssen drei Bedingungen erfüllt werden:
die steuerpflichtige Person ist mindestens 55 Jahre alt;
die Erwerbstätigkeit wird zur Hauptsache aufgegeben;
durch die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses entsteht eine Vorsorgelücke in der Pensions- kasse (fehlende zukünftige Beitragsjahre).
4.2.2 Ohne Vorsorgecharakter
Bei allen übrigen Abgangsentschädigungen ohne Vorsorgecharakter steht Art. 37 DBG zur Diskussion, d.h. es kommt wie bei der Staatssteuer darauf an, ob die Abgangsentschädigung an Stelle periodischer Leistungen einen mehrjährigen Zeitraum finanziell abdecken soll.
4.3 Abgrenzung Abgangsleistungen aus Arbeitsverhältnis bzw. aus Vorsorge
4.3.1 Allgemein
4.3.1.1 Staatssteuer
Bei der Staatssteuer waren bis und mit Steuerjahr 2013 wegen des klaren Gesetzeswortlautes von § 36 StG nur Kapitalleistungen aus der Säule 2 und Säule 3a gesondert zu besteuern.
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4.3.1.2 Direkte Bundessteuer
Ob Abgangsleistungen bei der direkten Bundessteuer ordentlich oder mit einer gesonderten Jahressteuer zu besteuern sind, hängt davon ab, ob sie Vorsorgecharakter haben (KS EStV Nr. 1 vom 3. Oktober 2002). Ab- gangsentschädigungen haben Vorsorgecharakter, wenn sie ausschliesslich und unwiderruflich dazu dienen, die mit den Risiken Alter, Invalidität und Tod verbundenen finanziellen Folgen zu mildern. Dazu gehören bei- spielsweise freiwillig geleistete Entschädigungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, um die durch den vorzeitigen Austritt entstandenen Lücken in dessen beruflicher Vorsorge zu schliessen. Bei deren Berechnung sind die vorsorgerechtlichen Grundsätze zu beachten. Die Entschädigung muss analog der BVG-Leistungen objektiv dazu dienen, im Vorsorgefall (Alter, Tod, Invalidität) dem Empfänger die Fortsetzung seiner gewohn- ten Lebenshaltung in angemessener Weise sicherzustellen (siehe auch Abschnitt 4.2.1).
4.3.2 Spezialitäten
4.3.2.1 Kapitalabfindung des Arbeitgebers, welche direkt in die Vorsorgeeinrichtung seines Betriebes
einbezahlt wird In der Praxis kommt es vor, dass der Arbeitgeber eine Kapitalabfindung (d.h. eine Einlage) zugunsten des Arbeitnehmers direkt in die Vorsorgeeinrichtung seines Betriebes einbezahlt, um damit - unter anderem - be- stehende und allenfalls künftige Vorsorgelücken des ausscheidenden Arbeitnehmers schliessen zu können. Auch eine so verwendete Kapitalabfindung ist als Lohnbestandteil im Lohnausweis aufzuführen. Eine solche Direkteinzahlung in die Vorsorgeeinrichtung ist nur zulässig, wenn
ein Arbeitsverhältnis noch besteht;
das Vorsorgereglement einen solchen Einkauf vorsieht;
eine entsprechende Vorsorgelücke im Zeitpunkt des Austritts aus der Firma bereits bestanden hat;
infolge des Austritts aus dem Unternehmen und dessen Vorsorgeeinrichtung eine Vorsorgelücke ent- steht.
Vom Arbeitgeber nach Gutdünken erbrachte Einlagen gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn. Das- selbe gilt für reglementarisch vorgesehene Sonderzuwendungen, mit denen einzelne Arbeitnehmer individuell begünstigt werden. Sofern der Arbeitgeber Arbeitnehmer-Einlagen für den Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung übernimmt, sind solche Einlagen als Bestandteil des massgebenden Bruttolohns im Lohnausweis (separat) aufzuführen. Damit der Arbeitnehmer den Einkauf steuerlich geltend machen kann, muss die geleistete Ein- kaufssumme im Lohnausweis separat (Rubrik «Versicherungsbeiträge») ausgewiesen werden.
4.3.2.2 Kapitalabfindungen, die vom Arbeitgeber oder vom Empfänger (Arbeitnehmer) direkt auf ein
Freizügigkeitskonto oder auf eine Freizügigkeitspolice einbezahlt werden Die Übertragung der Kapitalabfindung des Arbeitgebers auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeits- police ist gemäss Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (FZG, SR 831.42) nicht zulässig; diese Freizügigkeitsformen sind gemäss Artikel 4 FZG den Austritts- resp. Freizügigkeitsleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen vorbehalten. Wird eine Kapitalabfindung des Arbeitgebers oder auch eine Freizügigkeitsleistung dem ausscheidenden Arbeitnehmer bar ausbezahlt, kann diese innert Jahresfrist nicht mehr auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice eingebracht werden; dies entgegen der Bestimmung von Artikel 24 Buchstabe c DBG (vgl. auch Kapitel II, Ziff. 1 Abs. 4 KS EStV Nr. 22 vom 4. Mai 1995). Diese Bestimmung im DBG (vgl. übrigens auch Art. 7 Abs. 4 Bst. e StHG) ist infolge der geänderten Bestimmungen im Vorsorgerecht inzwischen überholt.
Wird eine Kapitalabfindung des Arbeitgebers trotzdem auf ein Freizügigkeitskonto oder auf eine Freizügig- keitspolice übertragen, kann die zuständige Steuerbehörde gegenüber der steuerpflichtigen Person die Rück- abwicklung der Transaktion verlangen oder den Durchgriff auf das Freizügigkeitskonto resp. die Freizügig- keitspolice vornehmen. Auch wenn keine Rückabwicklung erfolgt, ist die Kapitalabfindung zusammen mit dem übrigen Einkommen zu besteuern. Der Anspruch auf dieses Freizügigkeitsguthaben stellt einen Bestandteil des steuerbaren Vermögens des Arbeitnehmers dar.
31.03.2011/30.06.2012/31.12.2013/31.12.2016/31.12.2024/22.04.2025 11
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4.3.2.3 Übrige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers (Abgangsentschädigungen mit Ersatzeinkommen- scharakter oder als Entschädigung für die Aufgabe einer Tätigkeit; Art. 23 Bst. a und c DBG) Es handelt sich um Kapitalabfindungen, die keinen Vorsorgecharakter haben. Dies trifft insbesondere zu, wenn
a) der Arbeitgeber eine Kapitalabfindung ausrichtet, obschon die Person weiterhin in der Vorsorgeein- richtung versichert bleibt und der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, die bis zum Rücktrittsalter geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, sodass keine Vorsorgelücke entsteht;
b) die Entschädigung den Charakter eines «Schmerzensgeldes» für die Entlassung, einer Risikoprämie für die persönliche Sicherheit und berufliche Zukunft oder einer Treueprämie für ein langjähriges Dienstverhältnis hat;
c) die Entschädigung für das Ausbleiben künftiger Lohnzahlungen für einen bestimmten Zeitraum vor- gesehen ist;
d) die Kapitalabfindung mit einer offenen Zweckformulierung zur Auszahlung kommt und keine Vorsor- gelücke ausgewiesen ist.
4.3.2.4 Lohnnachgenuss
Das Arbeitsverhältnis erlischt gemäss Art. 338 Abs. 1 OR mit dem Tod des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat für den ausgerichteten Lohnnachgenuss eine (vom Lohnausweis) separate Rentenbescheinigung mit dem Vermerk «Lohnnachgenuss» oder «Besoldungsnachgenuss» unter Ziffer 4 zu erstellen. Aufgrund dieser zivil- rechtlichen Vorgabe handelt es sich beim Lohnnachgenuss steuerrechtlich weder um einen Vermögensanfall von Todes wegen noch um Erwerbseinkommen des verstorbenen Arbeitnehmers bzw. Ersatzeinkommen, sondern um eine einmalige Zahlung welche dazu bestimmt ist, den Ausfall von Erwerbseinkommen des ver- storbenen Arbeitnehmers zu ersetzen. Steuerpflichtig sind die Anspruchsberechtigten.
Oft betragen solche Lohnnachgenussleistungen zwei bis drei Monatslöhne. Die Besteuerung solcher Leistun- gen ist in den einzelnen Kantonen unterschiedlich: Während einzelne Kantone (Thurgau) solche Zahlungen als normales Erwerbseinkommen behandeln, besteuern andere Kantone (z.B. Luzern, Bern) diese als Leis- tungen mit Vorsorgecharakter. Diese Praxis besteht auch im Kanton Basel-Landschaft. Eine solche Leistung wird demgemäss als Kapitalabfindung gemäss § 36 StG bzw. Art. 23 lit. b DBG besteuert. Sie unterliegt daher einer vollen Jahressteuer zum Vorsorgetarif und wird gesondert besteuert. Beim Bund erfolgt die Besteuerung zu einem Fünftel der Tarife (Art. 38 DBG).
5. Kapitalzahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile
5.1 Allgemein
Ob eine Kapitalzahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche und gesundheitliche Nachteile aus einem von der Empfängerin oder vom Empfänger selbst abgeschlossenen Versicherungsvertrag stammt (beispiels- weise bei Unfall, Invalidität) oder ob sie von der Versicherung Dritter ausbezahlt wird (bei Todesfall oder auf- grund einer zivilrechtlichen Haftung), ist für die Steuerbarkeit nicht von Bedeutung.
Die ausbezahlte Versicherungsleistung ist in dem Umfang steuerbar, als sie nicht zum Ausgleich von Vermö- gensschaden dient (z.B. Ersatz oder Reparatur beschädigter Kleidungsstücke, Vergütung von Medikamenten- , Arzt-, Spitalkosten usw.).
Die Leistung des Haftpflichtversicherers für die Beeinträchtigung in der Haushaltführung (sog. Haushaltscha- den) stellt kein steuerbares Einkommen dar.
Genugtuungssummen sind steuerfrei (§ 28 lit. l StG). Analoges gilt für Integritätsentschädigungen. (vgl. auch 27 Nr. 6).
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5.2 Kapitalleistungen aus einer Leibrentenversicherung und Rückgewährsummen im Todesfall
5.2.1 Allgemeines
Die Besteuerung von Kapitalleistungen aus einer Leibrentenversicherung (beim Rückkauf des Leibrentenver- trages oder bei Rückgewähr im Todesfall) erfolgt je nach Falltyp unterschiedlich. Differenziert wird nach Zah- lungsgrund, aufgeschobene oder begonnene Rente und Vorsorgekriterien (kumulativ: mehr als 5-jährige Ver- tragsdauer, Auszahlung nach dem 60. Altersjahr und Abschluss vor dem 66. Altersjahr). Entsprechend erge- ben die fünf Falltypen die nachfolgenden typenspezifischen Besteuerungen.
Aufgrund einer schweizweiten Gesetzesänderung (DBG/StHG) ist ab dem Steuerjahr 2025 innerhalb dieser Falltypen zudem eine unterschiedliche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der steuerbaren Leistung zu berücksichtigen.
5.2.2 Rückkauf einer Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenleistungen nach mehr als 5
Jahren Rückkauf einer Rentenversicherung nach einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren, nach dem 60. Altersjahr und bei Abschluss vor dem 66. Altersjahr bei aufgeschobener Rentenleistung.
5.2.2.1 Bis und mit Steuerjahr 2024
Hier erfolgt eine separate Besteuerung der Rückkaufssumme im Umfang von 40 % mit einer separat vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer als Kapitalabfindung aus Vorsorge gemäss § 36 StG und Art. 38 DBG.
Beispiel: A. hat am 20. Dezember 2003 im Alter von 58 Jahren eine Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Ren- tenleistungen abgeschlossen. Die Versicherung wurde mit einer Einmaleinlage in der Höhe von CHF 265'000 finanziert. Als Rentenbeginn war der 1. Januar 2010 vereinbart. Am 31. Juli 2009 machte A. jedoch von seinem Rückkaufsrecht Gebrauch. Er erhielt dabei eine Rückkaufssumme in der Höhe von CHF 290'000 ausbezahlt.
Infolge der Laufzeit von mehr als 5 Jahren und der Auszahlung der Versicherungsleistung nach dem vollen- deten 60. Altersjahr sowie dem Abschluss vor dem vollendeten 66. Altersjahr handelt es sich hier um eine Leistung aus Vorsorge.
Steuerbar sind deshalb 40 % der Rückkaufssumme.
Steuerbares Einkommen: 40 % von CHF 290'000 = CHF 116'000. Die Besteuerung der CHF 116'000 erfolgt bei A. gesondert vom übrigen Einkommen als Kapitalabfindung aus Vorsorge des Jahres 2009.
5.2.2.2 Ab Steuerjahr 2025
Auch hier erfolgt die Besteuerung separat vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer als Kapitalabfin- dung aus Vorsorge gemäss § 36 StG und Art. 38 DBG.
Der steuerbare Ertragsanteil ermittelt sich aber nicht wie bisher pauschal mit 40 % der Rückkaufssumme. Neuerdings muss zwischen garantierter Leistung und Überschussanteil differenziert werden.
Der Ertragsanteil der garantierten Leistung ermittelt sich abhängig vom maximal technischen Zinssatz nach Art. 36 Abs. 1 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz). Massgebend ist hierbei das Abschlussjahr des Versiche- rungsvertrages.
Ist der maximal technische Zinssatz grösser als Null, gelangt die untenstehende Formel (m = maximal techni- scher Zinssatz) zwecks Ermittlung des Ertragsanteils zur Anwendung. Die entsprechenden anwendbaren Pro- zentsätze zur Ermittlung des Ertragsanteils werden jährlich durch die ESTV publiziert.
Beläuft sich der maximal technische Zinssatz auf Null oder ist er negativ, beträgt der Ertragsanteil null Prozent. Der Ertragsanteil des Überschussanteils wird pauschal mit 70 % ermittelt.
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Formel
Beispiel: A. hat am 20. Dezember 2015 im Alter von 55 Jahren eine Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Ren- tenleistungen abgeschlossen. Die Versicherung wird mit einer Einmaleinlage in der Höhe von CHF 265'000.– finanziert. Als Rentenbeginn ist der 1. Januar 2026 vereinbart. Am 30. Juni 2025 macht A. von seinem Rück- kaufsrecht Gebrauch. Er erhält eine Rückkaufssumme in der Höhe von Fr. 325‘000.– ausbezahlt, wovon Fr. 25‘000.– Überschussleistungen beinhalten.
Infolge der Laufzeit von mehr als 5 Jahren und der Auszahlung der Versicherungsleistung nach dem vollen- deten 60. Altersjahr sowie dem Abschluss vor dem vollendeten 66. Altersjahr handelt es sich um eine Leistung aus Vorsorge. Der steuerbare Ertragsanteil berechnet sich wie folgt:
Im Jahr 2015 (Jahr Vertragsabschluss) betrug der maximale technische Zinssatz 1.25 %. Der steuerbare Er- tragsanteil aus garantierten Leistung beläuft sich unter Anwendung der obigen Formel auf 14 %. Der steuer- bare Ertragsanteil der garantierten Leistung von CHF 300'000.– (CHF 325'000.– Kapitalleistung abzgl. CHF 25'000.– Überschussanteil) beträgt somit CHF 42'000.– (CHF 300'000.– * 14 %).
Der steuerbare Ertragsanteil des Überschussanteils beläuft sich auf CHF 17'500.– (CHF 25'000.– * 70 %).
Der gesamte steuerbare Ertragsanteil beträgt somit CHF 59'500.– (CHF 42'000.– garantierte Leistung zzgl. CHF 17'500.– Überschussanteil). Die Besteuerung erfolgt gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jah- ressteuer.
5.2.3 Rückkauf einer Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenleistungen nach weniger als
5 Jahren Rückkauf einer Rentenversicherung nach einer Vertragsdauer von weniger als 5 Jahren, vor dem 60. Alters- jahr oder bei Abschluss nach dem 66. Altersjahr bei aufgeschobener Rentenleistung.
Eine solche Versicherung dient nach den Erwägungen des Bundesgerichts nicht der Vorsorge. Somit wird lediglich die Differenz zwischen der Auszahlung und der geleisteten Einlage(n) als Vermögensertrag zusam- men mit dem übrigen Einkommen besteuert.
Die Besteuerung ab der Steuerperiode 2025 ist identisch wie bis zum Steuerjahr 2024.
Beispiel: B. hat am 20. Dezember 2003 eine Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenleistungen abge- schlossen. Die Versicherung wurde mit einer Einmaleinlage in der Höhe von CHF 270'000 finanziert. Als Ren- tenbeginn war der 1. Januar 2009 vereinbart. Am 31. Juli 2008 machte B. jedoch von seinem Rückkaufsrecht Gebrauch. Er erhielt eine Rückkaufssumme in der Höhe von CHF 290'000 ausbezahlt.
Infolge der Laufzeit von weniger als 5 Jahren und dem nicht angetasteten Rentenstammrecht fehlt der Versi- cherung der Vorsorgecharakter. Steuerbar ist daher nur der realisierte Kapitalertrag.
Auszahlungsbetrag CHF 290'000 Abzüglich geleistete Einmalprämie CHF 270'000 Differenz = steuerbarer Ertrag CHF 20'000
Die CHF 20'000 werden bei B. zusammen mit dem übrigen Einkommen des Steuerjahres 2008 als Vermö- gensertrag besteuert.
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5.2.4 Rückkauf einer Leibrentenversicherung mit sofort beginnender Leibrente
Rückkauf einer Rentenversicherung mit sofort beginnender Rente nach einer Vertragsdauer und Rentenlauf- zeit von weniger als 5 Jahren.
5.2.4.1 Bis Steuerjahr 2024
Der Rückkauf einer Rentenversicherung, aus welcher bereits Leistungen fliessen, stellt immer eine Vorsorge- leistung dar.
Die Rückkaufssumme ist daher ebenso wie die Rentenleistungen im Umfang von 40 % steuerbar. Die Besteu- erung erfolgt mit einer separat vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer (Kapitalabfindung aus Vor- sorge) nach § 36 StG bzw. Art. 38 DBG.
Beispiel C. hat am 20. Dezember 2003 eine Leibrentenversicherung mit sofort beginnenden Rentenleistungen ab dem
1. Januar 2004 von jährlich CHF 12'000 abgeschlossen. Die Versicherung wurde mit einer Einmalprämie in
der Höhe von CHF 270'000 finanziert. Am 31. Juli 2008 kaufte C. den Rentenvertrag jedoch zurück, um mit diesem Geld seiner Tochter einen Erbvorbezug für den Kauf eines Eigenheims zu gewähren. Die Rückkaufs- summe hat CHF 200'000 betragen.
Trotz der Laufzeit von weniger als 5 Jahren handelt es sich um eine Versicherung mit Vorsorgecharakter, da bereits Rentenleistungen geflossen sind.
Steuerbares Einkommen: 40 % von CHF 200'000 = CHF 80'000. Die Besteuerung der CHF 80'000 erfolgt bei C. gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer 2008 als Kapitallabfindung aus Vorsorge.
5.2.4.2 Ab Steuerjahr 2025
Die Rückkaufssumme beim Rückkauf einer Rentenversicherung, aus der bereits Renten ausgerichtet werden, stellt weiterhin stets eine Vorsorgeleistung dar.
Die Besteuerung erfolgt somit ebenfalls mit einer separat vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer (Kapitalabfindung aus Vorsorge) nach § 36 StG bzw. Art. 38 DBG.
Der steuerbare Ertragsanteil ermittelt sich aber nicht wie bisher pauschal mit 40 % der Rückkaufssumme. Neuerdings muss zwischen garantierter Leistung und Überschussanteil differenziert werden.
Der Ertragsanteil der garantierten Leistung ermittelt sich abhängig vom maximal technischen Zinssatz nach Art. 36 Abs. 1 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz). Massgebend ist hierbei das Abschlussjahr des Versiche- rungsvertrages.
Ist der maximal technische Zinssatz grösser als Null, gelangt die obenstehende Formel (m = maximal techni- scher Zinssatz; vgl. oben Ziff. 5.2.1.2) zwecks Ermittlung des Ertragsanteils zur Anwendung. Die entsprechen- den anwendbaren Prozentsätze zur Ermittlung des Ertragsanteils werden jährlich durch die ESTV publiziert.
Beläuft sich der maximal technische Zinssatz auf Null oder ist er negativ, beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
Der Ertragsanteil des Überschussanteils wird pauschal mit 70 % ermittelt.
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Beispiel C. hat am 20. Dezember 2021 eine Leibrentenversicherung mit sofort beginnenden Rentenleistungen ab 1. Ja- nuar 2022 von jährlich CHF 12'000.– abgeschlossen. Die Versicherung wird mit einer Einmalprämie in der Höhe von CHF 265'000.– finanziert. Am 30. Juni 2026 kauft C. den Rentenvertrag zurück, da sie ihrer Tochter einen Erbvorbezug für den Erwerb eines Hauses zukommen lassen will. Die Rückkaufssumme beträgt CHF 220'000.–, wovon CHF 10‘000.– Überschussleistungen beinhalten.
Trotz der Laufzeit von weniger als 5 Jahren handelt es sich um eine Versicherung mit Vorsorgecharakter, da bereits Rentenleistungen geflossen sind.
Im Jahr 2021 (Jahr Vertragsabschluss) betrug der maximale technische Zinssatz 0.05 %. Der steuerbare Er- tragsanteil aus garantierten Leistung beläuft sich unter Anwendung der obigen Formel auf 1 %. Der steuerbare Ertragsanteil der garantierten Leistung von CHF 210’000.– (CHF 220’000.– Kapitalleistung abzgl. CHF 10'000.– Überschussanteil) beträgt somit CHF 2’100.– (CHF 210’000.– * 1 %).
Der steuerbare Ertragsanteil des Überschussanteils beläuft sich auf CHF 7’000.– (CHF 10’000.– * 70 %).
Der gesamte steuerbare Ertragsanteil beträgt somit CHF 9’100.– (CHF 2’100.– garantierte Leistung zzgl. CHF 7’000.– Überschussanteil). Die Besteuerung erfolgt gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahres- steuer.
5.2.5 Rückgewähr im Todesfall
Rückgewähr aus einer Rentenversicherung im Todesfall (während der Aufschubszeit oder bei bereits fliessen- den Renten).
5.2.5.1 Bis Steuerjahr 2024
Im Gegensatz zu einem Rückkauf durch die versicherte Person stellen Todesfallleistungen immer Vorsorge- leistungen dar.
Da es sich indessen nicht um die Auszahlung einer Kapitalversicherung handelt, unterliegt die Rückgewährs- summe im Umfang von 40 % der Einkommenssteuer und zu 60 % einer allfälligen Erbschaftssteuer.
Die Einkommenssteuer wird in Form einer separat vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer (Kapi- talabfindung aus Vorsorge) nach § 36 StG bzw. Art. 38 DBG erhoben.
Beispiel: D. wohnte im Kanton Basel-Landschaft und hat am 20. Dezember 2003 eine Leibrentenversicherung mit auf- geschobenen Rentenleistungen abgeschlossen. Die Versicherung wurde mit einer Einmalprämie in der Höhe von CHF 270'000 finanziert. Als Rentenbeginn war der 1. Januar 2009 vereinbart. Am 31. Juli 2008 ist D jedoch gestorben. Die Rückgewährssumme in der Höhe von CHF 290'000 fiel an die Tochter als einzige Erbin von D.
Trotz der Laufzeit von weniger als 5 Jahren und dem noch nicht angetasteten Rentenstammrecht handelt es sich um einen Vermögensanfall aus einer Leibrentenversicherung.
Steuerbares Einkommen: 40 % von CHF 290'000 = CHF 116'000
Die Besteuerung der CHF 116'000 erfolgt bei der Tochter gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jah- ressteuer 2008 als Kapitalabfindung aus Vorsorge.
60 % der Rückgewährssumme (d.h. CHF 174'000) würden einer Erbschaftssteuer unterliegen, die Tochter ist als direkter Nachkomme von D. jedoch erbschaftssteuerfrei.
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5.2.5.2 Ab Steuerjahr 2025
Auch ab dem Steuerjahr 2025 stellen Todesfallleistungen immer Vorsorgeleistungen dar.
Der Ertragsbestandteil, welcher der Einkommenssteuer unterliegt, ermittelt sich aber nicht wie bisher pauschal mit 40 %. Neuerdings muss zwischen garantierter Leistung und Überschussanteil differenziert werden. Derje- nige Anteil der Rückgewährsumme, welcher nicht von der Einkommenssteuer erfasst wird, unterliegt aber auch weiterhin einer allfälligen Erbschaftssteuer.
Die Einkommenssteuer wird weiterhin in Form einer separat vom übrigen Einkommen berechneten Jahres- steuer (Kapitalabfindung aus Vorsorge) nach § 36 StG bzw. Art. 38 DBG erhoben.
Für die Zwecke der Einkommenssteuer muss neuerdings muss zwischen garantierter Leistung und Über- schussanteil differenziert werden.
Der Ertragsanteil der garantierten Leistung ermittelt sich abhängig vom maximal technischen Zinssatz nach Art. 36 Abs. 1 VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz). Massgebend ist hierbei das Abschlussjahr des Versiche- rungsvertrages.
Ist der maximal technische Zinssatz grösser als Null, gelangt die obenstehende Formel (m = maximal techni- scher Zinssatz; vgl. oben Ziff. 5.2.1.2) zwecks Ermittlung des Ertragsanteils zur Anwendung. Die entsprechen- den anwendbaren Prozentsätze zur Ermittlung des Ertragsanteils werden jährlich durch die ESTV publiziert.
Beläuft sich der maximal technische Zinssatz auf Null oder ist er negativ, beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
Der Ertragsanteil des Überschussanteils wird pauschal mit 70 % ermittelt.
Beispiel: D. hat am 20. Dezember 2021 eine Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenleistungen abge- schlossen. Die Versicherung wird mit einer Einmalprämie in der Höhe von CHF 265'000.– finanziert. Als Ren- tenbeginn ist der 1. Januar 2027 vereinbart. Am 30. Juni 2026 stirbt D. Die Rückgewährssumme in der Höhe von CHF 300'000.–, wovon CHF 35‘000.– Überschussleistungen darstellen, fällt an die Tochter als einzige Erbin.
Trotz der Laufzeit von weniger als 5 Jahren und dem noch nicht angetasteten Rentenstammrecht handelt es sich wie bis anhin um einen Vermögensanfall aus einer Leibrentenversicherung bei der Tochter.
Im Jahr 2021 (Jahr Vertragsabschluss) betrug der maximale technische Zinssatz 0.05 %. Der steuerbare Er- tragsanteil aus garantierten Leistung beläuft sich unter Anwendung der obigen Formel auf 1 %. Der steuerbare Ertragsanteil der garantierten Leistung von CHF 265’000.– (CHF 300’000.– Rückgewährsumme abzgl. CHF 35’000.– Überschussanteil) beträgt somit CHF 2’650.– (CHF 265’000.– * 1 %).
Der steuerbare Ertragsanteil des Überschussanteils beläuft sich auf CHF 24’500.– (CHF 35’000.– * 70 %).
Der gesamte steuerbare Ertragsanteil beträgt somit CHF 27’150.– (CHF 2’650.– garantierte Leistung zzgl. CHF 24’500.– Überschussanteil). Die Besteuerung erfolgt gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jah- ressteuer.
Im restlichen Umfang von CHF 272‘850.– unterliegt die Rückgewährssumme im Übrigen einer allfälligen Erb- schaftssteuer am letzten Wohnsitz des Erblassers bzw. der Erblasserin.
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5.2.6 Ausländischen Leibrentenversicherung
Grundsätzlich werden Leistungen aus ausländischen Versicherungen nach denselben Kriterien unterschieden wie oben dargestellt.
Eine ausländische Leibrentenversicherung muss mit einer schweizerischen Vorsorge vergleichbar sein. Sie dient insb. der Vorsorge, wenn:
die Rentenleistung aufgeschoben ist, die Laufzeit mehr als 5 Jahre beträgt, die Auszahlung der Ver- sicherungsleistung nach dem vollendeten 60. Altersjahr stattfindet und der Abschluss vor dem vollen- deten 66. Altersjahr erfolgt ist;
bei Rückkauf von bereits laufenden Leibrenten;
bei Rückgewähr im Todesfall.
Bei Rückkauf oder Rückgewähr wird sowohl für die Berechnung des steuerbaren Ertragsanteils (bei fehlendem Vorsorgecharakter bei Rückkauf) wie auch bei den übrigen Kapitalleistungen aus Leibrentenverträgen auf den Tageskurs im Zeitpunkt der Auszahlung abgestellt.
5.2.6.1 Bis und mit Steuerjahr 2024
Soweit eine ausländische Leibrentenversicherung der Vorsorge dient, ist die Kapitalleistung zu 40 % steuer- bar. Die Besteuerung erfolgt mit einer separat vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer (Kapital- abfindung aus Vorsorge) nach § 36 StG bzw. Art. 38 DBG.
Dient die ausländische Leibrentenversicherung nicht der Vorsorge, wird die Differenz zwischen der Auszah- lung und der geleisteten Einlage(n) als Vermögensertrag zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert.
5.2.6.2 Ab Steuerjahr 2025
Soweit eine ausländische Leibrentenversicherung der Vorsorge dient, erfolgt die Besteuerung ebenfalls sepa- rat vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer als Kapitalabfindung aus Vorsorge gemäss § 36 StG und Art. 38 DBG.
Der steuerbare Ertragsanteil ermittelt sich aber nicht wie bisher pauschal mit 40 % der Kapitalleistung. Im Gegensatz zu inländischen Leibrentenversicherungen findet auch keine Unterscheidung zwischen garantierter Leistung und Überschussanteil statt.
Massgebend für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre.
Ist die Rendite grösser als Null, gelangt die untenstehende Formel (r = um 0,5 Prozentpunkte erhöhte annua- lisierte Rendite zehnjähriger Bundesobligationen) zwecks Ermittlung des Ertragsanteils zur Anwendung. Die entsprechenden anwendbaren Prozentsätze zur Ermittlung der steuerbaren Rendite werden jährlich durch die ESTV publiziert.
Beläuft sich Rendite auf Null oder ist sie negativ, beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
Dient die ausländische Leibrentenversicherung nicht der Vorsorge, wird weiterhin die Differenz zwischen der Auszahlung und der geleisteten Einlage(n) als Vermögensertrag zusammen mit dem übrigen Einkommen be- steuert.
Formel
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Berechnung 36 Nr. 1
Beispiel: 1 E. ist im Jahr 2019 aus Frankreich in die Schweiz gezogen. Sie hat am 20. Dezember 2010 im Alter von 55 Jahren eine französische Leibrentenversicherung mit aufgeschobenen Rentenleistungen abgeschlossen. Die Versicherung wurde mit einer Einmaleinlage in der Höhe von CHF 265'000.– finanziert. Als Rentenbeginn ist der 1. Januar 2021 vereinbart. Am 30. Juni 202X macht E. von ihrem Rückkaufsrecht Gebrauch. Sie erhält eine Rückkaufssumme in der Höhe von CHF 325‘000.– ausbezahlt, wovon CHF 25‘000.– Überschussleistun- gen beinhalten.
Infolge der Laufzeit von mehr als 5 Jahren und der Auszahlung der Versicherungsleistung nach dem vollen- deten 60. Altersjahr sowie dem Abschluss vor dem vollendeten 66. Altersjahr handelt es sich um eine Leistung aus Vorsorge.
Die Rendite der zehnjährigen Bundesobligationen im Jahr 202X und den neun vorangehenden Jahren betru- gen gemäss der Schweizerischen Nationalbank annualisiert 0.23 %. Entsprechend beläuft sich die um 0,5 % erhöhte annualisierte Rendite zehnjähriger Bundesobligationen auf 0,73 %. Demnach beläuft sich der Ertrags- anteil (kaufmännisch abgerundet auf den nächsten ganzen Prozentwert) auf 9 % (gemäss obenstehender Formel bzw. Publikation der ESTV). Demgemäss ist die Kapitalleistung im Umfang von CHF 29’250.– (CHF 325’000.– * 9 %) als steuerbares Einkommen zu berücksichtigen.
Die Besteuerung erfolgt mit einer separat vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer (Kapitalabfin- dung aus Vorsorge) nach § 36 StG bzw. Art. 38 DBG.
5.3 Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen
Kapitalzahlungen inkl. Überschussanteile aus rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen, finanziert mit periodischen Prämien sind steuerfrei (§ 28 lit. b StG). Falls die Versicherung durch eine Einmalprämie finan- ziert wurde und nicht der Vorsorge dient, wird die Differenz zwischen Einzahlung und Auszahlung zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert, also keine separate Jahressteuer. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60 Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Alterjahres begründet wurde (§ 24, lit. equater StG bzw. Art. 20, Abs. 1, Bst. a DBG). Die Besteuerung der Erträge aus rückkaufsfähigen Kapi- talversicherungen mit Einmalprämie, die nicht der Vorsorge dienen, im Sinn von § 27 Abs. 1a StG bleibt vor- behalten (vgl. 27 Nr. 6).
5.4 Nicht rückkaufsfähige Todesfall-Risikoversicherungen
Nicht rückkaufsfähige Lebensversicherungen (Säule 3b), die allein das Risiko abdecken und deshalb nicht mit einem Sparvorgang verbunden sind, werden bei einer Leistung im Todesfall wie folgt besteuert:
5.4.1 Staatssteuer
Bei der Staatssteuer unterstehen solche Leistungen, soweit sie in den Nachlass fallen, der kantonalen Erb- schaftssteuer. Ist dabei die begünstigte Person der Ehepartner, der eingetragene Partner, ein Elternteil oder ein Nachkomme, so wird im Kanton Basel-Landschaft gestützt auf § 9 ESchStG keine Erbschaftssteuer erho- ben (vgl. 27 Nr. 6).
Ab dem Steuerjahr 2016 werden Todesfallleistungen aus reinen Risikoversicherungen, wenn sie gemäss Ver- sicherungsvertrag an eine direkt begünstigte Person fallen, der separaten Einkommensteuer zum Vorsorge- tarif nach § 36 StG unterstellt.
5.4.2 Direkte Bundessteuer
Bei der direkten Bundessteuer wird die Versicherungsleistung als Einkommen besteuert. Die Versicherungs- summe wird mit einer separaten Jahressteuer (Art. 38 DBG) erfasst und zu einem Fünftel des massgebenden Tarifs besteuert (siehe Abschnitt 1.4).
1 Da die annualisierte Rendite zehnjähriger Bundesobligationen für zukünftige Jahre (noch) nicht bekannt ist, wird hier beispielhaft eine vergangene Steuerperiode verwendet, obwohl die für diese Steuerperiode noch die alten Besteuerungsregeln gelten. 31.03.2011/30.06.2012/31.12.2013/31.12.2016/31.12.2024/22.04.2025 19
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Berechnung 36 Nr. 1
6. Steuerliche Auswirkungen des Vorbezuges für Erwerb von Wohneigentum
S. auch Kreisschreiben EStV Nr. 17 vom 3. Oktober 2007 betreffend Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.
Das gesamte vorbezogene Vorsorgeguthaben kommt im Zeitpunkt des Vorbezuges als Kapitalleistung aus Vorsorge zur Besteuerung. Bei der 2. Säule ist eine Rückzahlung des Vorbezuges möglich, nicht hingegen bei der Säule 3a. Die Rückzahlung - erfolge sie aus den im Gesetz genannten Gründen zwingend oder fakultativ (Art. 30d Abs. 1 und Abs. 2 BVG) - gibt der Vorsorgenehmerin und dem Vorsorgenehmer Anspruch auf zins- lose Rückerstattung der seinerzeit an Bund, Kanton und Gemeinde bezahlten Steuern. Folgerichtig ist ander- seits der Abzug des wieder einbezahlten Vorbezuges vom steuerbaren Einkommen ausgeschlossen. Das Recht auf Rückerstattung erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit der Wiedereinzahlung des Vorbezuges (Art. 83a Abs. 2 und 3 BVG).
Für die Rückerstattung der Steuern ist ein schriftliches Gesuch an diejenige Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben hat. Dem Gesuch ist je eine Bescheinigung beizulegen über
die Rückzahlung, wobei hiefür das besondere Formular der EStV (www.estv.admin.ch > Verrech- nungssteuer > Formulare > Formular WEF - Meldung über Vorbezüge für Wohneigentumsförderung (2. Säule)) zu verwenden ist (Art. 7 Abs. 3 WEFV);
das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital (gestützt auf einen Registerauszug der EStV, Ab- teilung Erhebung V+S, Sektion Kontrolle, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, 031 322 75 92 oder 323 51 63);
den für Bund, Kanton und Gemeinde entrichteten Steuerbetrag (Art. 14 Abs. 3 WEFV).
Die Gesuche sind in allen Fällen, auch wenn diese unvollständig sind, an die kantonale Steuerverwaltung, Geschäftsbereich Gemeinden und Einsprachen, zu leiten.
Bei mehreren Vorbezügen erfolgt die Rückerstattung der bezahlten Steuern in der gleichen zeitlichen Reihen- folge, wie damals die Vorbezüge stattgefunden haben; d.h. eine Wiedereinzahlung führt bei mehreren Vorbe- zügen zur Tilgung des früheren vor dem späteren Vorbezug und dementsprechend auch zur Rückerstattung der auf diesem früheren Vorbezug bezahlten Steuern. Bei teilweiser Rückzahlung des vorbezogenen Betrages wird der Steuerbetrag im Verhältnis zum Vorbezug zurückerstattet.
Sofern das Reglement nichts anderes vorsieht, können Vorbezüge für Wohneigentum nur alle fünf Jahre ge- tätigt werden (Art. 5 Abs. 3 WEFV bzw. Art. 3 Abs. 4 BVV 3). Mehrere Vorbezüge innerhalb dieser Fünfjah- resfrist werden mit Wirkung für das Jahr der ersten Auszahlung zusammengerechnet und gesamthaft besteu- ert. Dabei ist jedes einzelne Vorsorgeverhältnis der Säulen 2 bzw. 3a jeweils getrennt zu betrachten. Zur Wohneigentumsförderung sind auch Teilbezüge zulässig. Erreicht eine Person das Alter der ordentlichen Be- zugsberechtigung für Altersleistungen der Säule 3a (fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter; s. Ziff. 2), sind keine Teilbezüge aus einer Säule 3a für Zwecke der Wohneigentumsförderung mehr möglich. In die- sem Fall wird das gesamte Vorsorgeguthaben zur Besteuerung fällig.
Bezüge für die Wohneigentumsförderung im Rahmen der 2. Säule dürfen bis drei Jahre vor dem reglementa- rischen frühesten Rücktrittsalter ausgerichtet werden (Art. 30c Abs. 1 BVG). Wird die Erwerbstätigkeit weiter- geführt, können Versicherte ab 2010 auch nach Erreichen des frühestmöglichen reglementarischen Rücktritts- alters bis drei Jahre vor dem ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalter einen Vorbezug für die Wohnei- gentumsförderung verlangen (Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 115 vom 24. November 2009, 716 Ziff. 7, www.bsv.admin.ch). Das Reglement kann eine spätere Ausrichtung vorsehen (BGE 2A.509/2003 vom
18. Mai 2004). Werden solche Bezüge ohne entsprechende reglementarische Grundlage später ausgerichtet,
sind sie mit den ordentlichen Altersleistungen im Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit gesamthaft zu besteuern.
Einkäufe können erst nach vollständiger Rückzahlung aller WEF-Vorbezüge getätigt werden.
7. Steuerliche Auswirkungen der Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge
Aus der Verpfändung als solcher entstehen keine unmittelbaren steuerlichen Folgen, weil dabei nicht über das Vorsorgeguthaben oder Teile davon verfügt wird. 31.03.2011/30.06.2012/31.12.2013/31.12.2016/31.12.2024/22.04.2025 20
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Berechnung 36 Nr. 1
Führt die Verpfändung hingegen zu einer Pfandverwertung, sind damit die gleichen steuerlichen Folgen wie beim Vorbezug verbunden: Der Erlös aus der Pfandverwertung wird besteuert, wobei hiefür die gleichen Re- geln wie bei der Besteuerung des Vorbezuges gelten. Folgerichtig sind nach einer Pfandverwertung dieselben Möglichkeiten einer Rückzahlung und daran anknüpfend der Rückerstattung der bezahlten Steuern wie beim Vorbezug gegeben.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96) vom 18. Dezember 2006, www.bsv.admin.ch KS EStV Nr. 1 vom 3. Oktober 2002 KS EStV Nr. 17 vom 3. Oktober 2007 StGE 166/2006 vom 15.12.2006 StGE 166-06 StGE 135/2006 vom 10.11.2006 StGE 135-06
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Steuerberechnung 36 Nr. 2
36 Nr. 2 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1. Allgemein
Ab 2008 besteht die Möglichkeit, kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im vereinfach- ter ten Abrechnungsverfahren nach § 36 StG bzw. Art. 37a DBG mit den Ausgleichskassen steuerlich abzu- rechnen. In erster Linie ist es gedacht für kurzfristige oder im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie zum Beispiel in Privathaushalten regelmässig vorkommen (vgl. 29 Nr. 16)
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist Teil des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA). Von diesem Verfahren kann der Arbeitgeber freiwillig Gebrauch machen. Es erleichtert ihm die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen) und gleichzeitig der Quellensteuer. Zusätzlich muss der Arbeitgeber einzig die obligatorische Berufsunfallversi- cherung in eigener Regie bei einem anerkannten Versicherer abschliessen. Die kantonale Ausgleichskasse BL bietet als Dienstleistung die Wahlmöglichkeit, auch die Unfallversicherung in Partnerschaft mit der Basler Versicherungs-Gesellschaft zusammen mit den Sozialbeiträgen und der Quellensteuer in einem Paket abzu- rechnen. Die Baselbieter Lösung inkl. Unfallversicherung läuft unter der Bezeichnung «AHV+». Näheres dazu ist auf der Website der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft www.sva-bl.ch zu finden, insbe- sondere im Merkblatt «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren».
2. Zuständige Ausgleichskasse
Wer bisher noch kein Personal beschäftigt hat und nicht bereits Mitglied einer Ausgleichskasse ist, meldet sich innert 30 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Ausgleichskasse für das vereinfachte Abrechnungsverfahren an. Zuständig ist die kantonale Ausgleichskasse des Kantons, in dem der Arbeitge- ber seinen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz hat oder, falls er Mitglied eines Berufsverbandes ist, der eine eigene Ausgleichskasse führt, die entsprechende Verbandsausgleichskasse. Arbeitgeber, welche für ihr Personal bisher im ordentlichen Verfahren abgerechnet haben und zum vereinfachten Verfahren wechseln möchten, melden dies ihrer Ausgleichskasse bis zum Ende des Vorjahres, in dem der Wechsel geplant ist. Der Wech- sel kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.
3. Voraussetzungen
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist möglich, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (s. Art. 2 Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit; SR 822.41):
der einzelne Lohn ist kleiner als der BVG-Mindestlohn (ab 2015: CHF 21'150);
die gesamte Lohnsumme des Betriebs ist kleiner als der zweifache Betrag der maximalen jährlichen AHV-Altersrente (ab 2015: CHF 56'400);
die Löhne des gesamten Personals werden im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet.
4. Steuern
4.1 Ausmass
Die Steuer von insgesamt 5 % (4,5 % Staats- und Gemeindesteuern sowie 0,5 % direkte Bundessteuer) wird ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufsunkosten und Sozialabzüge erhoben und zu- sammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen von der Ausgleichskasse dem Arbeitgeber in Rechnung ge- stellt.
4.2 Kontext Einkommenssteuern
Die im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerten Einkünfte werden im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens nicht einbezogen, sie sind somit be- reits definitiv besteuert. Im ordentlichen Veranlagungsverfahren werden die mit diesem Verdienst im Zu- sammenhang stehenden Abzüge nicht gewährt. Dieser Verdienst stellt auch nicht Bestandteil der Bemes- sungsgrundlage für die Berechnung des Selbstbehaltes beim Krankheitskostenabzug bei der direkten Bun- dessteuer dar. Für das ordentliche Veranlagungsverfahren ist trotzdem die Kenntnis des im vereinfachten Abrechnungsverfahren versteuerten Verdienstes notwendig. Insbesondere ist dieser Verdienst für eine allfäl- lige Vermögensvergleichsberechnung, für die Verrechnung von Geschäftsverlusten und für die Höhe des
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Steuerberechnung 36 Nr. 2
Säule 3a-Abzuges von Bedeutung. Infolgedessen wird im Steuererklärungsformular die Deklaration der im vereinfachten Verfahren versteuerten Einkünfte verlangt.
4.3 Übersicht steuerliche Konsequenzen
Quellensteuer 5 % (4,5 % Staat, Gemeinde & Kirche und 0,5 % Bund);
Keine satzbestimmende Berücksichtigung;
Keine Tarifkorrektur bezüglich Berufskosten, Sozialabzüge, Weiterbildungskosten, Schuldzinsen usw.;
Kein Doppelverdienerabzug oder Berücksichtigung beim Rentner/Innen-Abzug;
Keine Berücksichtigung beim Selbstbehalt Krankheitskosten oder bei der Obergrenze Spenden (nur Bund);
Säule 3a-Abzug zulässig (20 % des Erwerbseinkommens);
Verrechnung von Geschäftsverlusten.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) Webseite Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft: www.sva-bl.ch Wegleitung Quellensteuer
31.03.2011/31.12.2016 2
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 41 Nr. 1
41 Nr. 1 Gegenstand der Vermögenssteuer
1. Grundsätzliches
Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 41 StG). Dieses besteht aus sämtlichen steu- erbaren Aktiven und Passiven, die einer Person zuzurechnen sind.
1.1 steuerbares Vermögen Steuerbar sind grundsätzlich alle geldwerten Rechte an beweglichen und unbeweglichen, materiellen und immateriellen Gütern sowie Forderungen, soweit das Steuergesetz nicht ausdrücklich Ausnahmen vorsieht. Solche Ausnahmen betreffen den Hausrat (§ 49 StG; vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 49 Nr. 1) und in früheren Jahren den Rückkaufwert von laufenden Rentenversicherungen (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 47 Nr. 1). Ausserdem werden Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber betrieblichen Versicherungs- und Spareinrichtungen nicht besteuert, solange die Spareinlagen nach den statutarischen Einrichtungen der Vor- sorgeeinrichtung gebunden sind (§ 47 Abs. 3 StG).
Nicht zum steuerbaren Vermögen zählen Anwartschaften. Sobald diese jedoch zu Ansprüchen oder Vermö- gensrechten werden, gehören sie zum steuerbaren Vermögen. Anwartschaften bestehen in der blossen Aus- sicht auf einen künftigen Vermögenszufluss (Beispiele: Erbeinsetzung, Police einer Risikoversicherung, Er- rungenschaftsbeteiligung im Ehegüterrecht).
1.2 Zurechnung
Die Zurechnung von Aktiven und Passiven folgt grundsätzlich nach den Regeln des Zivilrechts. Wer Träger eines Vermögensrechtes ist, versteuert dieses.
Bei Liegenschaften wird den Eigentümern der Liegenschaft dieser Vermögenswert zugeordnet. Befindet sich eine Liegenschaft im gemeinschaftlichen Eigentum (Miteigentum oder Gesamteigentum), wird der Vermö- genssteuerwert entsprechend der sachenrechtlichen Verhältnisse auf die Eigentümer aufgeteilt. Dies bedeu- tet, dass bei Miteigentum die im Grundbuch ausgewiesene Eigentumsquote massgebend für die Zuordnung des Vermögenssteuerwerts ist. Bei Gesamteigentum fehlt naturgemäss eine solche Quote. In diesen Fällen kann der Vermögenssteuerwert gleichmässig auf die einzelnen Eigentümer verteilt werden (sog. Pro-Kopf- Methode), sofern keine andere Quote (z.B. Erbquote) ersichtlich ist. Besondere Zurechnungsregeln gelten bei Nutzniessung und Wohnrecht (nachfolgend Ziffer 2).
Besondere Regeln können sich zudem bei Gütern eines Nachlassvermögens ergeben, das nach § 7 Abs. 2 StG besteuert wird – Besteuerung der Erbengemeinschaft analog den Regeln über juristische Personen (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 7 Nr. 1).
1.2.1 Vermögenswerte aus Schenkungen und Erbschaften
Vermögenswerte aus Schenkungen, gemischten Schenkungen, Erbvorbezügen oder Erbschaften sind in der Steuererklärung des betreffenden Jahres (d.h. Jahr, in welchem der Erbgang oder die Schenkung stattgefun- den hat) zu deklarieren. Das gilt auch, wenn eine Erbschaft noch nicht geteilt ist. Vorbehalten bleibt die Be- steuerung der Erbengemeinschaft nach § 7 Abs. 2 StG.
1.2.2 Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge
Die unmündigen Kinder, zu denen neben den leiblichen Kindern auch die Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder zählen, werden in der Steuerpflicht durch den oder die Inhaber der elterlichen Sorge vertreten. Bei getrennten Eltern derjenige Elternteil, der überwiegend für das Kind sorgt. Diesen werden nach dem Grundsatz der Fa- milienbesteuerung das Vermögen ihrer Kinder zugerechnet.
1.3 Hausrat (siehe auch 49 Nr. 1)
Der für den persönlichen Gebrauch bestimmte Hausrat ist steuerfrei (§ 49 StG). Die Steuerfreiheit umfasst nicht nur den eigentlichen Hausrat, sondern auch die persönlichen Gebrauchsgegenstände (vgl. Gesetzestext im StHG). Jedoch gehören Motorfahrzeuge zum steuerbaren Vermögen.
Ob es sich um steuerfreien Hausrat handelt oder um steuerbares Vermögen, entscheidet sich aufgrund der (objektiv nach aussen in Erscheinung tretenden) Zweckbestimmung.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 41 Nr. 1
2. Nutzniessung und Wohnrecht
2.1 Wohnrecht
Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teil eines solchen Wohnung zu nehmen (Art. 776 Abs. 1 ZGB). Es ist unübertragbar und unvererblich, steht aber im Übrigen, soweit es das Gesetz nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen der Nutzniessung (Art. 776 Abs. 2 und 3 ZGB). Ist das Wohnrecht auf einen Teil des Hauses beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinsamen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen (Art. 777 Abs. 3 ZGB).
2.1.1 Beim Wohnrechtsberechtigten
Der Berechtigte besitzt nur ein obligatorisches bzw. dingliches Recht gegenüber dem Wohnrechtsbelasteten; das Eigentum an der mit dem Wohnrecht belasteten Liegenschaft bleibt beim Wohnrechtsbelasteten. Der Be- rechtigte hat deshalb die Liegenschaft nicht als Vermögen zu versteuern.
2.1.2 Beim Wohnrechtsbelasteten
Da der Belastete das Eigentum an der mit dem Wohnrecht belasteten Liegenschaft besitzt, hat er diese Lie- genschaft als Vermögen zu versteuern.
2.2 Nutzniessung
Die Nutzniessung an einer Sache verleiht dem Berechtigten den vollen Genuss der Sache (Art. 745 Abs. 2 ZBG). Sie kann bei Liegenschaften auch auf einen bestimmten Teil eines Gebäudes oder Grundstücks be- schränkt werden (Art. 745 Abs. 3 ZGB). Im Unterschied zum Wohnrecht kann der Berechtigte insbesondere ein Grundstück auch vermieten oder verpachten.
Der Vermögenssteuerwert einer nutzniessungsbelasteten Sache wird dem Nutzniesser zugerechnet (§ 10 StG).
3. Aussergewöhnliche Vermögensveränderungen
Bei aussergewöhnlichen Vermögensveränderungen ist die steuerpflichtige Person anzufragen.
3.1 Vermögensverminderung
Eine ermessensweise höhere Einschätzung des Vermögens ist zulässig, wenn das von der steuerpflichtigen Person deklarierte Vermögen in auffälligem Gegensatz zu früheren, rechtskräftigen Einschätzungen steht und die steuerpflichtige Person weder die behauptete Vermögensveränderung noch eine allfällige Unrichtigkeit der früheren Veranlagung nachzuweisen oder, wo ein strikter Nachweis der Natur der Sache nach nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen vermag. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen können hier weit gehen. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit müssen die von Steuerpflich- tigen verlangten Mitwirkungshandlungen aber geeignet sein, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären.
Es ist nicht zulässig, eine steuerpflichtige Person aufgrund einer blossen Vermutung höher einzuschätzen als bisher. Die Veranlagungsbehörde hat für das angenommene höhere Vermögen den Beweis zu erbringen, es sei denn, dass die steuerpflichtige Person ihre Auskunftspflicht selbst nicht genügend erfüllt hat.
3.2 Vermögenszuwachs
Besonders zu beachten ist, ob gegenüber dem Vorjahr ein erheblicher Vermögenszuwachs eingetreten ist. Dieser kann entweder auf einen Erbanfall, eine Schenkung, auf Kursgewinne bei den Wertschriften, auf Ge- winne bei einem Liegenschaftsverkauf oder güterrechtlicher Auseinandersetzung zurückzuführen sein. Liegen keine dieser Vorfälle vor, ist zu prüfen, ob die steuerpflichtige Person aus dem für das Steuerjahr deklarierten Einkommen den festgestellten Vermögensstand hat erzielen können. Ist der Vermögenszuwachs auch nach Rückfrage und schriftlicher Stellungnahme des Kunden nicht erklärbar, ist das deklarierte Einkommen ent- sprechend heraufzusetzen, es sei denn, bei der Untersuchung des Falles stelle sich heraus, dass die neu deklarierten Vermögenswerte schon früher vorhanden waren, aber der Besteuerung entzogen wurden. In die- sem Fall sind die Voraussetzungen für ein Nach- & Strafsteuerverfahren zu prüfen.
4. Bemessungsgrundlage und Bewertung des Vermögens
Das Vermögen wird in der Regel zum Verkehrswert bewertet (§ 42 Abs. 1 StG), soweit in den Bestimmun- gen der §§ 42 bis 47 StG nichts Abweichendes vorgeschrieben ist. Die Bewertungsregeln finden Sie im
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 41 Nr. 1
Baselbieter Steuerbuch, Band 1: 42 Nr. 1 (Bewertung des Vermögens); 42 Nr. 2 (bewegliches Geschäftsver- mögen); 43 Nr. 1 (unbewegliches Vermögen); 46 Nr. 1 (Wertschriftenvermögen, kotierte); 46 Nr. 2 (nicht ko- tierte Wertschriften); 47 Nr. 1 (Lebensversicherungen).
5. Zurechnung bei Trusts
5.1 Allgemeines
Nachfolgend werden nur wenige Hinweise auf die Trustbesteuerung gegeben und für weitergehende Ausfüh- rungen wird auf das Kreisschreiben der SSK verwiesen.
Der Begriff bezeichnet ein Rechtsverhältnis, welches entsteht, wenn der Errichter (Settlor) auf der Grundlage einer Errichtungsurkunde (Trust Deed) bestimmte Vermögenswerte auf eine oder mehrere Personen (Trus- tees) überträgt mit der Aufgabe, diese zum Vorteil der Begünstigten mit Wirkung gegenüber jedermann zu verwalten und zu verwenden.
An einem Trust bestehen in der Regel folgende Beteiligte:
Settlor Der Settlor ist jene Person, die durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen einen Trust errichtet. Trustee Durch Errichtung des Trust wird das Trustvermögen auf den Trustee zu Eigentum übertragen. Er ist verpflichtet, dieses nach den Trustbestimmungen zu Gunsten der Beneficiaries zu verwalten. Beneficiary Der Beneficiary ist die mit den Leistungen aus dem Trust begünstigte Person.
5.2 Steuerliche Behandlung des Trustees
Das dem Trust zugewendete Vermögen und die damit erzielten Einkünfte sind grundsätzlich nicht vom Trustee zu versteuern. Denn aus wirtschaftlicher Sicht ist der Trustee trotz formellem Eigentum nicht am Vermögen berechtigt.
5.3 Steuerliche Behandlung von Settlor und Beneficiary
Die Vermögenswerte und Einkünfte des Trusts (Kapital, Kapitalgewinne, laufende Einkünfte) werden zum Zweck der Besteuerung entweder den Beneficiaries oder dem Settlor zugerechnet (Grundsatz der Transpa- renz).
Die Zurechnung zwischen Settlor und Beneficiary hängt von der konkreten Ausgestaltung des Trusts ab. Hauptanwendungsfälle bilden Revocable Trust, Irrevocable Fixed Interest Trust, Irrevocable Discretionary Trust (weitere Ausführungen im erwähnten Kreisschreiben).
6. Treuhand
Beim Treuhandverhältnis oder fiduziarischen Rechtsgeschäft tritt der Treuhänder als zivilrechtlich Berechtigter nach aussen allein auf. Die beauftragte Person handelt im eigenen Namen und kraft eigenen Rechts, jedoch im Interesse und auf Rechnung des Treugebers bzw. der Treugeberin.
Steuerpflichtig für das Treuhandvermögen ist grundsätzlich der Treugeber. Voraussetzung ist, dass das Treu- handverhältnis offen ausgewiesen wird. Rechtsprechung und Praxis stützen sich hierbei auf die von der Eid- genössischen Steuerverwaltung publizierten Merkblätter (Anhang). Zu den Nachweiserfordernissen zählen der schriftliche Treuhandvertrag mit genauer Bezeichnung des Treugutes. In der Praxis werden auch weitere Beweismittel, die klar auf ein Treuhandverhältnis schliessen lassen, anerkannt.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 41 Nr. 1
7. Konti von Grabunterhaltsfonds
Bei Konti für Grabunterhalt und die Grabfonds geht es meist um vorschüssig an die Friedhofbetreiberin einbe- zahlte Beträge. Sind sie unter CHF 10'000, werden sie bei der Vermögenssteuer in der Regel nicht erfasst. Bei der Verrechnungssteuer sind solche Konti für Grabunterhalt, die in der Regel auf eine bestimmte, diese verwaltende Personen lauten, seit der Erhöhung des VST-Freibetrages auf CHF 200 wegen der zur Zeit sehr niedrigen Zinsen in der Regel nicht relevant und werden daher auch in den Wertschriften- und Guthabenver- zeichnissen oft nicht mehr aufgeführt.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS SSK Nr. 30 vom 14. August 2007 Besteuerung von Trusts: KS SSK Nr. 30 MB EStV «Treuhandkonto» vom 31. Mai 1965 ; MB Merkblatt EStV «Treuhandverhältnisse» vom Oktober 1967 (Nachdruck 1993) KM 183 (Steuerrechtliche Behandlung des Wohnrechts)
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 42 Nr. 1
42 Nr. 1 Bewertung des Vermögens
1. Grundsatz
Das Vermögen wird in der Regel zum Verkehrswert bewertet (§ 42 Abs. 1 StG), soweit in den Bestimmungen der §§ 42 bis 47 StG nichts Abweichendes vorgeschrieben ist (vgl. Steuerbuch Nummern 43 bis 47).
2. Bewertung der einzelnen Kategorien
2.1. Bargeld
Bargeld ist zum Nennwert zu deklarieren. Die Umrechnungskurse von ausländischen Währungen können der
Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung entnommen werden.
2.2 Briefmarken
Bei Briefmarkensammlungen gilt als Verkehrswert ein Viertel des Katalogwertes.
2.3 Fahrnisbauten
Fahrnisbauten, wie oftmals Schrebergartenhäuser (ohne feste Verbindung mit dem Boden, keine Unterkelle- rung, kein Anschluss ans örtliche Strom- oder Wassernetz), werden zum aktuellen Verkehrswert besteuert. Falls es sich beim Gartenhaus um ein Gebäude im Sinne des Gesetzes handelt, erfolgt die Besteuerung ana- log des unbeweglichen Vermögens als Liegenschaft (BStPra 1/2009 393-402), vgl. 43 Nr. 1). Zur Unterschei- dung ob Fahrnisbaute oder feste Baute dient der Entscheidungsbaum im Anhang zur Kurzmitteilung 444.
2.4 Gold und andere Edelmetalle | ||
Gold und andere Edelmetalle sind gemäss | Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung zu besteuern (Steuerwert per | |
31.12.). | ||
2.5 Kunstgegenstände | ||
Bei Kunstgegenständen und Gemälden gilt | als Verkehrswert die Hälfte des | Versicherungswertes. Besteht eine |
aktuelle Schätzung, ist diese zugrunde zu legen. | ||
2.6 Motorfahrzeuge
Motorfahrzeuge (ohne Oldtimer - siehe Ziffer 2.8), einschliesslich Boote und Wohnwagen, sind wie folgt zu
bewerten:
Alter | Steuerwert in % des Neuwertes | |
Herstellungsjahr = Steuerjahr | 70 | |
Herstellungsjahr - 1 | 50 | |
Herstellungsjahr - 2 | je nach Zustand | 35 bis 40 |
Herstellungsjahr - 3 | je nach Zustand | 20 bis 35 |
Herstellungsjahr - 4 und früher | je nach Zustand | 5 bis 30 |
Beispiel: | ||
Steuerjahr 2020, Herstellungsjahr 2018, | Neuwert CHF 40'000 | |
Steuerwert: 35 - 40 % = CHF 14'000 - 16'000 | ||
Geleaste Fahrzeuge sind im Eigentum der | Leasingfirma und müssen vom Leasingnehmer nicht versteuert | |
werden. | ||
2.7 Münzsammlungen
Münzsammlungen sind zu einem Drittel des Katalogwertes, mindestens jedoch ist deren Edelmetallwert ge- mäss Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung zu versteuern (Steuerwert 31.12.).
2.8 Oldtimer
Oldtimer sind mit dem Marktwert resp. mit dem Versicherungswert einzusetzen.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 42 Nr. 1
2.9. Kostbare Tiere
Kostbare Tiere (Pferde usw.) im Privatvermögen werden zum Marktwert berücksichtigt.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) BStPra 1/2009 393-402 BStPra 1/2009 393-402
31.03.2011/31.12.2016 2
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 42 Nr. 2
42 Nr. 2 Bewegliches Geschäftsvermögen
1. Allgemein
Als Steuerwert von immateriellen Gütern und beweglichem Geschäftsvermögen gilt der jeweilige Einkom- menssteuerwert (§ 42 Abs. 2 StG). Zum beweglichen Geschäftsvermögen zählen beispielsweise bewegli- ches Anlagevermögen (Mobiliar, Büroausrüstung, EDV), angefangene Arbeiten, Forderungen, aktive und passive Rechnungsabgrenzungen, Rückstellungen.
1.1 Präponderanzmethode
Für Vermögenswerte aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt die sogenannte Präponderanzmethode. Danach gehören zum Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Er- werbstätigkeit dienen. Gemischt genutzte Objekte, die überwiegend (mehr als 50 %) der selbständigen Er- werbstätigkeit dienen, sind vollumfänglich dem Geschäftsvermögen zuzuweisen.
2. Guthaben und Wertschriften (mit der Betriebstätigkeit in direktem Zusammenhang ste- hend)
2.1 bis Steuerjahr 2009 Guthaben und Wertschriften des Geschäftsvermögens wurden (wie beim Privatvermögen) zum Kurswert bzw. zu den Steuerwerten BL bewertet. Die so ermittelten Werte waren lediglich für die Vermögenssteuer massgebend; die bilanzierten Werte (Buchwerte) blieben unverändert.
2.2 ab Steuerjahr 2010 Mit der Unternehmenssteuerreform II sind grundsätzlich Guthaben und Wertschriften im Geschäftsvermögen neu zum Buchwert (Einkommenssteuerwert) zu deklarieren bzw. zu versteuern.
3. Waren
Warenvorräte werden zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn der Marktwert geringer ist, zum Markwert berechnet. Die Wahrscheinlichkeit von Verlusten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.
4. Viehhabe und landwirtschaftliche Vorräte
Massgebend für die Bewertung sind die jeweils geltenden Richtzahlen der eidgenössischen Forschungsan- stalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS SSK Nr. 32 vom 1.7.2009, Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung und ihre Auswirkungen auf die interkantonale Steuerausscheidung Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART, Richtzahlen zur landwirtschaftlichen Buchhal- tung Richtzahlen landwirtschaftliche Buchhaltung
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 42 Nr. 2
42 Nr. 2 Bewegliches Geschäftsvermögen
1. Allgemein
Als Steuerwert von immateriellen Gütern und beweglichem Geschäftsvermögen gilt der jeweilige Einkom- menssteuerwert (§ 42 Abs. 2 StG). Zum beweglichen Geschäftsvermögen zählen beispielsweise bewegli- ches Anlagevermögen (Mobiliar, Büroausrüstung, EDV), angefangene Arbeiten, Forderungen, aktive und passive Rechnungsabgrenzungen, Rückstellungen.
1.1 Präponderanzmethode
Für Vermögenswerte aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt die sogenannte Präponderanzmethode. Danach gehören zum Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Er- werbstätigkeit dienen. Gemischt genutzte Objekte, die überwiegend (mehr als 50 %) der selbständigen Er- werbstätigkeit dienen, sind vollumfänglich dem Geschäftsvermögen zuzuweisen.
2. Guthaben und Wertschriften (mit der Betriebstätigkeit in direktem Zusammenhang ste- hend)
2.1 bis Steuerjahr 2009 Guthaben und Wertschriften des Geschäftsvermögens wurden (wie beim Privatvermögen) zum Kurswert bzw. zu den Steuerwerten BL bewertet. Die so ermittelten Werte waren lediglich für die Vermögenssteuer massgebend; die bilanzierten Werte (Buchwerte) blieben unverändert.
2.2 ab Steuerjahr 2010 Mit der Unternehmenssteuerreform II sind grundsätzlich Guthaben und Wertschriften im Geschäftsvermögen neu zum Buchwert (Einkommenssteuerwert) zu deklarieren bzw. zu versteuern.
3. Waren
Warenvorräte werden zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn der Marktwert geringer ist, zum Markwert berechnet. Die Wahrscheinlichkeit von Verlusten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.
4. Viehhabe und landwirtschaftliche Vorräte
Massgebend für die Bewertung sind die jeweils geltenden Richtzahlen der eidgenössischen Forschungsan- stalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS SSK Nr. 32 vom 1.7.2009, Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung und ihre Auswirkungen auf die interkantonale Steuerausscheidung Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART, Richtzahlen zur landwirtschaftlichen Buchhal- tung Richtzahlen landwirtschaftliche Buchhaltung
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 43 Nr. 1
43 Nr. 1 Unbewegliches Vermögen
1. Gesetzliche Grundlagen für die Bewertung nicht landwirtschaftlicher Grundstücke
Gemäss § 43 Abs. 1 StG ist der Wert von Grundstücken unter billiger Berücksichtigung des Verkehrs- und Ertragswerts zu ermitteln. Massgebend ist die Katasterschätzung (Abs. 3), welche durch den Gemeinderat vorgenommen wird (§ 121 Abs. 5 StG). Als Ertragswert der nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücke gilt jener Wert, der sich durch Kapitalisierung zu einem durchschnittlichen Zinssatz des normalen Reinertrags ergibt (§ 11 Abs. 1 DStG). Der Rahmen der Ertragswerte der Gebäude ist in § 12 Abs. 1–3 DStG und deren nähere Bestimmung in § 8 Vo StG geregelt.
Allerdings bestimmt § 121 Abs. 1 StG, dass bis zur Vornahme einer (allgemeinen) Neuschätzung die im Zeit- punkt des Inkrafttretens rechtskräftig festgesetzten Katasterwerte gelten. Die Vollziehungsverordnung kann vorsehen, dass die Neubewertung durch Anwendung allgemein gültiger Zuschläge erfolgt. Die letzte generelle Katasterschätzung wurde 1983 durchgeführt, wobei lediglich die bisherigen Werte (aus dem Jahre 1973) pau- schal um 50 % erhöht wurden (Regierungsratsverordnung über das Verfahren für die Katasterneuschätzung vom 9. Februar 1982; SGS 331.13). Aus Gründen der Rechtsgleichheit werden deshalb auch heutige Neu- schätzungen auf der seinerzeitigen Wertbasis ermittelt (Ramseier, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel, 2004, § 43 N 6).
2. Bewertung
2.1 Im Kanton Basel-Landschaft gelegenes Grundeigentum
Unabhängig der Nutzungsart sind Liegenschaften, Grund und Boden des Privatvermögens zum Katasterwert einzusetzen. Der Katasterwert setzt sich aus dem Wert des Bodens sowie aus dem Wert des Gebäudes zu- sammen. Letzteres wird auf Basis des von der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung ermittelten Brand- lagerwerts (Basis von 1939, welche 100 % entspricht und vervielfacht je nach Gebäudetyp gemäss § 18 Vo StG). Als Verkehrswert von Grund und Boden gilt der in der Flur unter normalen Umständen im Durchschnitt erzielte Preis in den ersten 15 der letzten 17 Jahre vor der Neuschätzung. Auf die Lage und auf die Verwen- dungs- und Verkaufsmöglichkeiten ist Rücksicht zu nehmen (§ 13 DStG). Da immer noch die Preisbasis der Neuschätzung von 1973 gilt, basieren die Verkehrswerte auf Preisen, die zwischen 1956 bis 1971 erzielt wur- den. Die Katasterschätzung nimmt die zuständige Gemeindebehörde vor. Bezüglich Verfahren wird zwischen einer allgemeinen und einer individuellen Katasterneuschätzung unterschieden. Die allgemeine Neuschät- zung kann sich über das ganze Kantonsgebiet oder auch nur über einzelne Gemeinde- oder Gemeindeteilge- biete erstrecken. Die allgemeine Neuschätzung wird vom Regierungsrat angeordnet (§ 121 Abs. 4 StG). Vo- raussetzung hierzu ist eine erhebliche Änderung des Verkehrswerts (§ 121 Abs. 3 StG), die Erheblichkeit ist bei einer Abweichung von über 70 % im Vergleich zu den Basiswerten der letzten Schätzung gegeben (vgl. § 28 DStG). Die letzte allgemeine Neuschätzung erfolgte auf den 1.1.1983. Die individuelle Neuschätzung ist vorzunehmen, wenn die Beschaffenheit, Baureife oder die Nutzung eines Grundstücks wesentlich geändert hat oder wenn sich der Bestand durch Neu-, Umbau, Abbruch und dgl. verändert hat (§ 121 Abs. 2 StG). Eine Revisionsschätzung der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung mit einer blossen Neufestsetzung des Brandlagerwerts genügt nicht für eine individuelle Neuschätzung. Die Gebäudeversicherung nimmt auch un- abhängig von grösseren Renovationen oder baulichen Veränderungen Revisionsschätzungen vor. Solche Re- visionsschätzungen, die ohne Vorliegen einer baulichen Veränderung erfolgen, berechtigen nicht zu einer Ka- tasterneuschätzung (vgl. BlStP XII, 253 ff. und KM 251). Sowohl die allgemeine als auch die individuelle Neu- schätzung werden in Form einer Verfügung eröffnet und können innerhalb 30 Tagen mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden. Änderungen des Brandlagerwerts bewirken nicht bzw. nur dann eine Neu- schätzung, wenn die genannten Voraussetzungen von § 121 Abs. 2 StG erfüllt sind.
Personen mit Grundbesitz im Kanton Basel-Landschaft erhalten von der kantonalen Steuerverwaltung, Be- reich Spezialsteuern, die Werte in Form eines Informationsschreibens «Liegenschaftswerte im Kanton Basel- Landschaft» mitgeteilt. Dieses Schreiben bildet keine Verfügung und ist nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.
Ist im Zeitpunkt der Vornahme der Steuerveranlagung das Schatzungsverfahren (individuelle Neuschätzung) noch hängig, ist mit der Einschätzung zuzuwarten, bis dieses abgeschlossen und der Katasterwert rechtskräf- tig festgesetzt worden ist.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 43 Nr. 1
Wenn am Veranlagungsstichtag Investitionen getätigt worden sind und diese zu einer erheblichen Änderung und einer individuellen Neuschätzung führen, können – wenn die Katasterschätzung noch nicht vorliegt und mit ihrer Durchführung in nächster Zeit nicht zu rechnen ist – die bisher entstandenen Baukosten zu einem Drittel als Steuerwert im übrigen Vermögen eingesetzt werden. Durch die Berücksichtigung eines Drittels der Kosten findet eine Annäherung an den basellandschaftlichen Liegenschaftssteuerwert statt. Auch bei einem Bauvorhaben, bei welchem Baufortschrittszahlungen geleistet wurden, wird dieses Aktivum (in Form des sich im Bau befindenden Gebäudes bzw. der Forderung gegenüber dem Werkersteller) ebenfalls im Umfang vom einem Drittel der Zahlungen als übriger Vermögenswert besteuert. Wurde das Bauvorhaben fremdfinanziert, können diese Schulden hingegen vollumfänglich in Abzug gebracht werden (siehe auch 48 Nr. 1).
Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) kann in periodischen Abständen Revisionsschätzun- gen vornehmen. Dies führt wie erwähnt nicht zu einer Katasterneuschätzung. Nur falls ein Umbau, Neubau oder Abbruch stattfand, kann eine Neuschätzung erfolgen. Instandhaltungen oder unerhebliche bauliche Ver- änderungen führen in der Regel zu keiner Neuschätzung. Gründe, welche sich steuerlich auswirken können, sind abschliessend in § 121 StG aufgezählt. Die Revisionsschätzung wird aber meistens zu einer Änderung beim Eigenmietwert führen (vgl. Baselbieter Steuerbuch, Band 1, 24 Nr. 10).
Fahrnisbauten, wie oftmals Schrebergartenhäuser (ohne feste Verbindung mit dem Boden, keine Unterkel- lerung, kein Anschluss ans örtliche Strom- oder Wassernetz), werden zum aktuellen Verkehrswert besteuert und gehören zum beweglichen Vermögen. Das Kantonsgericht hat seine Praxis bei der Besteuerung von (Schreber-)Gartenhäusern in einem Entscheid präzisiert (KGVVE vom 15. Oktober 2008; publ. in BStPra Band XIX, S. 393 ff.). Nur wenn es sich beim jeweiligen Gartenhaus um ein Grundstück im Sinne des Gesetzes handelt und daran Eigentum oder Nutzniessung oder ein diesen gleichgestelltes dingliches oder persönliches Recht besteht, rechtfertigt sich eine Besteuerung als Liegenschaft und begründet diese bei ausserhalb wohn- haften Personen eine Steuerhoheit aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit.
Diese Präzisierung wurde zum Anlass genommen, die Liegenschaftsdatenbank der kantonalen Steuerverwal- tung bezüglich dieser neuen Praxis zu aktualisieren bzw. zu bereinigen, sodass spätestens ab Steuerjahr 2009 solche als reine Fahrnisbauten erkannten (Schreber-)Gartenhäuser keinen Eigenmietwert mehr aufweisen und gar nicht mehr als Liegenschaft (Gebäude) geführt werden. Als Vermögenswert ist bei solchen bewegli- chen Gartenhäusern deshalb auch nicht mehr der Steuerwert (Katasterwert), sondern der aktuelle Verkehrs- wert (wie bei Autos, Pferden, Booten usw.) massgebend.
Die Bereinigung der Liegenschaftsdatenbank wurde schematisch anhand eines Entscheidbaums vorgenom- men. Sollten noch vereinzelt Fälle auftauchen, in denen die Qualifikation des Gartenhauses unklar ist, so können diese anlässlich der Veranlagung anhand des Entscheidbaums geklärt werden. Bei allen Gartenhäu- sern, welche auf einer separaten Parzelle stehen (kein Nebengebäude zu einem Hauptgebäude) und anhand der Entscheidungskriterien weiterhin als fest mit dem Boden verbundene Gebäude gelten, ist nach wie vor der Steuerwert (Katasterwert) massgebend und beim Eigenmietwert werden wie nach bisheriger Praxis 2/3 als Einkommen besteuert.
2.2 Ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft in der Schweiz gelegenes Grundeigentum
Die vom Liegenschaftskanton festgesetzten Steuerwerte sind zu übernehmen. Für die Ermittlung des satzbe- stimmenden Reinvermögens wird von der Steuerbehörde ein dem basellandschaftlichen Steuerwert vergleich- barer Wert zu Grunde gelegt.
Die Umrechnung auf Baselbieter Niveau erfolgt mittels Repartitionswert gestützt auf die Regeln gemäss dem Kreisschreiben der SSK Nr. 22 (in der aktuell gültigen Fassung).
Beispiel: Steuerwert Liegenschaft Kanton Genf CHF 100'000 Korrekturkoeffizient GE 145 % Korrekturkoeffizient BL 385 % CHF 100'000 x 145 / 385 = CHF 37'662 satzbestimmend für Vermögenssteuer BL
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 43 Nr. 1
Auszug aus dem Kreisschreiben der SSK Nr. 22
Kanton | Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke % | Landwirtschaftliche Grundstücke % | ||||
2026 | 2020 - 2025 | 2019 | 2006 - 2018 | ab 2019 | bis 2018 | |
AG | 110 | 130 | 130 | 85 | 100 | 100 |
AI | 110 | 110 | 110 | 110 | 100 | 100 |
AR | 100 | 100 | 100 | 70 | 100 | 100 |
BE | 125 | 125 | 155 | 100 | 100 | 100 |
BL | 385 | 385 | 385 | 260 | 100 | 100 |
BS | 140 | 140 | 140 | 105 | 100 | 100 |
FR | 155 | 155 | 155 | 110 | 100 | 100 |
GE | 145 | 145 | 145 | 115 | 100 | 100 |
GL | 115 | 115 | 115 | 75 | 100 | 100 |
GR | 140 | 140 | 140 | 115 | 100 | 100 |
JU | 130 | 130 | 130 | 90 | 100 | 100 |
LU | 115 | 115 | 115 | 95 | 100 | 100 |
NE | 135 | 135 | 135 | 80 | 100 | 100 |
NW | 140 | 140 | 140 | 95 | 100 | 100 |
OW | 195 | 195 | 195 | 100 | 100 | 100 |
SG | 100 | 100 | 100 | 80 | 100 | 100 |
SH | 140 | 140 | 140 | 100 | 100 | 100 |
SO | 335 | 335 | 335 | 225 | 100 | 100 |
SZ | 125 | 125 | 125 | 80 | 100 | 100 |
TG | 120 | 120 | 120 | 70 | 100 | 100 |
TI | 155 | 155 | 155 | 115 | 100 | 100 |
UR | 110 | 110 | 110 | 90 | 100 | 80 |
VD | 110 | 110 | 110 | 80 | 100 | 100 |
VS | 170 | 170 | 170 | 145 | 100 | 100 |
ZG | 115 | 115 | 115 | 110 | 100 | 100 |
ZH | 115 | 115 | 115 | 90 | 100 | 100 |
2.3 Ausländische Liegenschaften
In der Regel ist der Kaufpreis zu übernehmen. Dieser entspricht dem für die internationale Steuerausschei- dung massgebenden Repartitionswert. Das Steueramt reduziert den Wert auf das Baselbieter Niveau geteilt durch 3.85. Das Resultat entspricht dem Katasterwert BL und ist für die Satzbestimmung der BL Vermögens-
steuer massgebend.
Beispiel: | |||
Eine Liegenschaft in Frankreich mit einem Verkehrswert von Euro 40'000: | |||
Die Umrechnung in CHF mit Devisenkurs per Stichtag (zur Veranschaulichung Kurs per 31.12. 2018) ergibt
Euro 40'000 x | 1.1269 = CHF 45'076. Die Umrechnung auf BL-Bewertungsniveau ergibt CHF 45'076 : 3,85 = | ||
CHF 11'708 als Katasterwert BL, satzbestimmend für die Vermögenssteuer BL. | |||
Bei Liegenschaften in Deutschland wird der Grundsteuerwert als | Repartitions- bzw. Verkehrswert herangezo- | ||
gen. 1 | |||
1 Der deutsche Einheitswert wurde mit dem neuen deutschen Grundsteuerwert ersetzt. Daher ist der deutsche Einheitswert nicht länger
massgebend für die Ermittlung des Repartitions- bzw. Steuerwerts. | |||
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3 | |||
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 43 Nr. 1
3. Steuerwert bei Steuerausscheidungen
Für die interkantonale und internationale Steuerausscheidung sind die ausserhalb des Kantons befindlichen Liegenschaften nach den gleichen Grundsätzen zu bewerten, wie sie für Baselbieter Grundstücke gelten (vgl. Ziffer 2.2).
Beispiel: Steuerwert Liegenschaft Kanton Genf CHF 100'000 Korrekturkoeffizient GE 145 % CHF 100'000 x 1,45 = CHF 145'000 Repartitionswert massgebend für interkantonale Steuerausscheidung
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS SSK Nr. 22 vom 22. März 2018, geändert am 17. September 2018; geändert am 26. August 2020 BStPra 1/2009, 393-402 BStPra 1/2009 393-402 BlStP XII (1995) S. 253 ff. (zu den Voraussetzungen einer individuellen Katasterneuschätzung) KM 251 (Voraussetzungen der individuellen Katasterneuschätzung) KM 444 (Schrebergartenhäuser; Anhang) KM 538e (Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkant. Steuerausscheidungen -Repartitions- faktoren) StGE Nr. 510 09 104 vom 2. Juli 2010 (02.07.2010) StGE Nr. 021/2008 vom 29. Februar 2008 08-021
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 43 Nr. 1
Anhang: KM 444 und Entscheidbaum
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 43 Nr. 1
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 46 Nr. 1
46 Nr. 1 Wertschriftenvermögen im Allgemeinen
1. Grundsatz
Das Vermögen von natürlichen Personen ist zum Verkehrswert zu besteuern.
2. Wertschriften
Als Verkehrswert für kotierte oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere gilt der Kurswert gemäss den Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Bei EasyTax-Steuererklärungen sind die Steuerwerte mit «k» gekennzeichnet, die aus der Kursliste der EStV übernommen werden. Der Kon- trollaufwand kann reduziert werden, aber die Anzahl/Nennwert des Titels ist zu prüfen. Wertpapiere ohne Kurswert werden grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Steuerkonferenz bewertet (46 Nr. 2). Steht der Verkehrswert in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Ertrag, wird der Steuerwert gemäss Regierungsratsbeschluss herabgesetzt. Resultiert offensichtlich kein steuerbares Vermögen, kann auf eine Korrektur von Amtes wegen verzichtet werden. Näheres zu den sogenannten BL-Steuerwerten sie- he (46 Nr. 2).
3. Mitarbeiteraktien/-optionen
Bis zum 31. Dezember 1995 wurden gebundene Mitarbeiterbeteiligungen erst beim Wegfall der Verfügungs- sperre besteuert. Auf den 1. Januar 1996 erfolgte die Umstellung auf das sogenannte Diskontierungssystem.
Für die Vermögenssteuer gilt bei gebundenen Mitarbeiteraktien bzw. Mitarbeiterbeteiligungen, die ab 1. Ja- 1 nuar 1996 erworben wurden, der massgebliche Steuerwert, ohne Berücksichtigung eines Diskonts . Ge- sperrte Vermögenswerte aus Mitarbeiterbeteiligungsplänen wie Mitarbeiteraktien, -optionen, Genussschei- nen usw., welche noch nicht zur freien Verfügung stehen, sind demgemäss im Wertschriften- und Gutha- benverzeichnis zu erfassen.
Vor dem 1. Januar 1996 erworbene gebundene Mitarbeiteraktien werden bei der Vermögenssteuer bis zum Wegfall der Verfügungssperre zum Einstandspreis berücksichtigt.
Als Vermögenssteuerwert für Mitarbeiteroptionen gilt der im Zeitpunkt der Ausgabe berechnete Wert für die ganze Laufzeit bzw. bis zur Ausübung der Option. Vorbehalten bleibt der Nachweis eines tieferen Wertes durch die steuerpflichtige Person. Dies gilt nicht für Mitarbeiteroptionen, welche erst bei deren Ausübung als Einkommen besteuert und bei der Vermögenssteuer deshalb lediglich pro memoria deklariert werden.
Per 1. Januar 2013 ist die neue Gesetzesregelung in den §§ 24a bis 24d und 46 Abs. 7 betreffend die Be- steuerung von Mitarbeiterbeteiligungen in Kraft getreten. Bei echten Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von § 24b Absatz 1 erfolgt die Vermögensbesteuerung zum Verkehrswert (§ 46 Abs. 1, Satz 1). Jedoch sind allfällige Sperrfristen mit einem pauschalen Einschlag von 20 % auf dem Verkehrswert zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 1, Satz 2).
Beispiel: Unentgeltliche Zuteilung von 100 Novartis-Aktien am 1.12.2013 an Kadermitarbeiterin X; Kurswert per 31.12.2013: CHF 71.20/Aktie; Sperrfrist: 5 Jahre ab Zuteilung. Die Aktien werden für die Jahre 2013 bis 2017 jeweils mit einem Einschlag von 20 % auf dem Kurswert per 31.12. für die Vermögenssteuer bewertet. Im Jahre 2013 ergibt sich somit ein Wert von 80 % x CH 71.20 = CHF 56.96/Aktie und für 100 Aktien CHF 5'696. Die Sperrfrist ist zu belegen: Basis ist die Bescheinigung des Arbeitgeberin (vgl. Ausführungen im KS EStV 37/2012 vom 22.7.2013; Kurzmitteilung Nr. 487, 6. August 2013).
4. Grabunterhaltsfonds
Als Grabunterhaltsfonds bezeichnete Sparhefte oder Konti sind steuerfrei, wenn sie in der Regel nicht mehr als rund CHF 4'000 für ein Grab aufweisen. Die Konti sind mit der Bezeichnung «Grabfonds» und dem Na- men des Verstorbenen zu kennzeichnen. Sie sind von den Bevollmächtigten auf einem separaten Wert- schriftenverzeichnis (Verrechnungssteuer-Rückerstattungsantrag) aufzuführen und werden vom Verrech- nungssteuerteam der kantonalen Verwaltung kontrolliert.
1 KM 276
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 46 Nr. 1
5. Forderungen
Hypothekarforderungen, Darlehen oder Rechte werden in der Regel zum Nominalwert bewertet. Minderwer- te wegen Verlustrisiken werden berücksichtigt, wenn sie nachgewiesen sind (vgl. § 46 Abs. 3 StG).
6. Grundpfandgesicherte Forderungen
Grundpfandgesicherte Forderungen unterliegen der beschränkten Steuerpflicht im Sinne von § 6 Abs. 2 lit. c StG (vgl. 6 Nr. 2). Diese erstreckt sich nur auf das Einkommen und das Vermögen, für welches die Steuer- pflicht besteht.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KM 276
31.03.2011/30.06.2014/31.12.2016 2
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 46 Nr. 2
46 Nr. 2 Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert
1. Allgemeines
Das Vermögen von natürlichen Personen wird zum Verkehrswert bewertet. Für nicht kotierte und nicht regel- mässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte ist der Verkehrswert gemäss § 46 Abs. 2 StG zu schätzen.
Die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer erfolgt im Kanton Basel-Landschaft grundsätzlich aufgrund der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögens- steuer (nachfolgend Wegleitung genannt; enthalten im KS 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 für die Bewertungen ab Kalenderjahr 2008; für die Bewertungen bis Kalenderjahr 2007 gilt das KS 28 in der Fassung vom 21. August 2006).
2. Bewertung gemäss Wegleitung
Für die Bewertung nach Wegleitung gelten folgende Grundsätze:
Bei nichtkotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, entspricht der Verkehrswert dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln der nachfolgenden Wegleitung in der Regel als Fortfüh- rungswert berechnet. Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind für die Bewertung unbeachtlich (Wegleitung RZ 2 Abs. 4).
Hat für Titel der Wegleitung eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis. Dieser Wert wird solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat. Gleiches gilt für Preise, welche von In- vestoren anlässlich von Finanzierungsrunden bzw. Kapitalerhöhungen bezahlt wurden (Wegleitung RZ 2 Abs. 5). Als massgeblich kann im Sinne einer Faustregel ein Transaktionsvolumen von 10 % pro Jahr aus Rechts- geschäften mit Dritten betrachtet werden (vgl. StGE 510 14 8 vom 22. August 2014).
Für die Bewertung gelten im Übrigen die Ausführungen in den RZ 4 ff. der Wegleitung.
Zunächst wird die Gesellschaft bewertet nach der Methode des gewichteten Mittels aus Substanzwert (1-fach) und Ertragswert (2-fach) entsprechend RZ 34. Von dieser Methode wird abgewichen bei neu- gegründeten Gesellschaften (RZ 32; Substanzwert), Holdinggesellschaften, Vermögensverwaltungs- gesellschaften, Finanzgesellschaften (RZ 38 ff.), Immobiliengesellschaften (RZ 42 ff.) und Gesell- schaften in Liquidation (RZ 47 f.).
Gemäss RZ 35 der Wegleitung wird für die Ermittlung des Ertragswertes eines Unternehmens der Jahresgewinn des aktuellen und des letztjährigen Geschäftsjahres (n und n-1) verwendet, wobei der Reingewinn des aktuellen Geschäftsjahres doppelt gewichtet wird (entspricht Modell 1 Randziffer 7 der Wegleitung; bisherige Praxis Kanton Basel-Landschaft). Auf Begehren der Gesellschaft wird das Modell 2 (Mittelwert der Gewinne der letzten 3 Jahre) als Berechnungsbasis verwendet. Nach einem Modellwechsel muss das Berechnungsschema während mindestens 5 Jahren beibehalten werden.
Der ermittelte Durchschnittsgewinn wird mit einem Satz kapitalisiert, welcher sich aus dem Zinssatz für risikolose Anlagen und einer festen Risikoprämie zusammensetzt. Als Zinssatz für risikolose Anla- gen gilt der durchschnittliche auf Quartalsbasis berechnete und auf ein halbes Prozent aufgerundete 5-Jahres-Swapsatz für Schweizer Franken der Steuerperiode (n). Der massgebende Kapitalisierungs- satz wird jährlich in der Kursliste der EStV publiziert.
Sodann werden die einzelnen Titel nach dem Grundsatz Unternehmenswert durch Anzahl Titel be- rechnet. Ausnahmen und Besonderheiten bestehen für einzelne Titelkategorien. Für Minderheitsbe- teiligungen ist unter bestimmten Voraussetzungen - d.h. wenn keine angemessene Dividende (nach- stehend) ausgeschüttet wird - ein Pauschalabzug zu machen (RZ 61).
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen | ||||
46 Nr. 2 | ||||
Beispiel: X-AG, Handelsgesellschaft, 100 Aktien à CHF 1'000
Ertragswert | CHF | CHF | ||
Gewinn | Vorjahr gemäss Erfolgsrechnung Gewinnkorrekturen für Vorjahr | 1'200'000 + 100'000 | = 1'300'000 | |
Gewinn | Bewertungsjahr gemäss Handelsbilanz Gewinnkorrekturen für Bewertungsjahr Bewertungsjahr doppelt Summe Durchschnitt / 3 Kapitalisiert mit 10.5 % | 950'000 + 50'000 :3 : 0.105 | = 1'000'000 + 1'000'000 = 3'300'000 = 1'100'000 = 10'476'190 | |
Substanzwert | Eigenkapital Handelsbilanz Stille Reserven auf Anlagegütern Stille Reserven auf Liegenschaften | 7'000'000 + 500'000 + 800'000 | ||
Latente Steuern auf stillen Reserven (15 %) | - 195'000 | |||
Total | = 8'105'000 | |||
Unternehmenswert | 2 x Ertragswert + Substanzwert Summe Geteilt durch 3 | 2x | 10'476'190 :3 | 20'952'380 + 8'105'000 29'057'380 = 9'685'793 |
Wert/Aktie (Brutto) | Unternehmenswert / 100 | : 100 | = 96'858 | |
3. Abzug für vermögensrechtliche Beschränkungen
Dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen
wird pauschal Rechnung getragen. Wird der Verkehrswert nach RZ 2 Abs. | 4 berechnet (Bewertung nach dem | |||
inneren Wert gemäss Wegleitung), kann der Titelinhaber - unter Vorbehalt nachfolgender Randziffern - einen
Pauschalabzug von 30 % geltend machen (Wegleitung RZ 61).
Erhält der Steuerpflichtige eine angemessene Dividende, so wird der Abzug nicht gewährt. Eine | Dividende ist | |||
dann angemessen, wenn die im Verhältnis zum Verkehrswert errechnete Rendite mindestens dem um | 1 Pro- | |||
zent-Punkt erhöhten, auf 1/10 Prozent aufgerundeten, durchschnittlichen auf Quartalsbasis berechneten (un- gerundeten) 5-Jahres-Swapsatz (siehe RZ 10 Abs. 2 bzw. RZ 60 Abs. 2) entspricht. Für die Berechnung der Rendite zum Bewertungsstichtag (n) wird auf den Durchschnitt der in den Kalenderjahren (n) und (n-1) be-
zahlten Dividenden abgestellt (Wegleitung, RZ 63). Die Grenze für die | angemessene Rendite für | das Jahr | ||
2009 beträgt beispielsweise 2.8 %. | ||||
Beispiel X-AG (aus obigem Beispiel):
Dividende Vorjahr: CHF 60'000 = CHF 600/Aktie; Aktuelles Jahr CHF 100'000 = 1'000/Aktie; Rendite im Durch-
schnitt = CHF 800/Aktie dividiert durch 96'858 = 0.83 %, diese Rendite liegt | unter der Grenzrendite. Für Min- | |||
derheitsbeteiligungen ergibt sich daher ein Pauschalabzug von 30 %. | ||||
4. Abweichungen gegenüber Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz | ||||
vom 28. August 2008: | ||||
4.1 Herabsetzung des Steuerwertes (BL-Steuerwert) / Regelung bis Steuerjahr 2022
Steht der Verkehrswert in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Ertrag, so ist gemäss § 46 Abs. 4 StG der Steuerwert vom Regierungsrat angemessen herabzusetzen (Regierungsratsbeschluss über die Bewer- tung der Aktien für die Vermögensbesteuerung vom 21. Januar 1975) = BL-Steuerwerte. Die sog. BL-Steuer-
werte finden seit der Steuerperiode 2023 keine Anwendung mehr (vgl. unten Ziffer 5 betreffend | die Anwendung | |||
des BL-Steuerwerts als Vorjahreswert). | ||||
31.03.2011/31.12.2016/20.08.2024/23.01.2026 | 2 | |||
Baselbieter Steuerbuch | ||
Band 1 | - Vermögen 46 Nr. 2 | |
Für die Berechnung der BL-Steuerwerte gelten folgende Grundsätze:
Die massgebliche Rendite errechnet sich aus dem Durchschnitt der Ausschüttungen zweier Steuer- perioden (Kalenderjahre).
Als nicht mehr angemessen gilt eine Rendite von weniger als 3 % zur Basis des Steuerwertes (vor Herabsetzung).
Beispiel X AG (Aktienwerte Brutto wie oben; Bewertungsjahr = 2009; Vorjahr = 2008):
CHF | CHF | ||
Ertragswert | Ausschüttung 2008 pro Titel: Ausschüttung 2009 pro Titel: Sollwert bei 3 % Durchschnittsrendite | 600.00 1'000.00 :2:3% | = 1'600.00 = 26'666.67 |
Offizieller Steuerwert | Bruttosteuerwert (31.12.2009) ./. 30 % Minderheitsabzug (wenn gegeben) | 96'858.00 - 29'057.40 | + 67'800.60 |
Steuerwert BL 31.12.2009 | Summe aus Steuerwert + Ertragswert Mittelwert | :2 | = 94'467.27 = 47'233.63 |
4.2 Herabsetzung durch Entscheid der Taxations- und Erlasskommission
Gestützt auf § 183 StG kann die Taxations- und Erlasskommission auf Antrag der Steuerpflichtigen den Steu- erwert angemessen herabsetzen, wenn sich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in Einzelfäl- len eine sachlich ungerechtfertigte Belastung im Sinne einer regelmässig konfiskatorischen Besteuerung er-
geben würde. Der Antrag muss noch im offenen Veranlagungsverfahren erfolgen. Auf der Grundlage | von § | |
183 StG hat die Kommission eine Praxis für die Herabsetzung des Steuerwertes von unternehmerisch gehal- tenen Beteiligungsrechten mit kleiner Rendite entwickelt: Übersteigt die Steuerbelastung der Einkommens- und Vermögenssteuer, welche auf der (qualifizierenden) Beteiligung und deren Erträgen erhoben wird, insge-
samt 60 % von deren Bruttoerträgen, wird der Vermögenssteuerwert entsprechend | herabgesetzt. Allerdings | |
erachtet die Taxations- und Erlasskommission eine sachlich ungerechtfertigte Belastung dabei nur dann als
gegeben, wenn die Reduktion der Vermögenssteuer mindestens CHF 2'500 ausmacht, ansonsten nicht | mehr | |
von einer eigentlichen Härte gesprochen werden kann. | ||
Beispiel:
Martha Muster ist an der Muster AG zu 50 % beteiligt und Mitglied der Geschäftsleitung. Der Vermögenssteu- erwert der nicht kotierten 50 %-Beteiligung beträgt CHF 6'000'000. Die Dividende im betreffenden Jahr beträgt 1 %, d.h. CHF 60'000. Gemäss geprüfter Steuererklärung ergibt sich folgende Steuerbelastung auf der Divi-
dende und auf dem Vermögenssteuerwert:
Einkommenssteuer (Staat 18 %, Gemeinde 9 %, Kirche 2 %, Bund 10 %) 29 % | 17'400 | |
Vermögenssteuer (Staat 0.45 %, Gemeinde 0.225 %, Kirche 0.01 %) 0.685 % | 41'100 | |
Total | 58‘500 | |
60 % Dividende entspricht | 36'000 | |
Herabsetzung der Vermögenssteuer (58'500 - 36'000) | 22'500 | |
Verbleibende Vermögenssteuer (41'100 - 22'500) | 18'600 | |
Dies ergibt einen Vermögenssteuerwert von (18'600 / 0.685 %) | 2'715'328 | |
4.3. Abweichen von der schematischen Bewertung | ||
Ein Abweichen von der schematischen Bewertung nicht kotierter Wertpapiere ist | im Einzelfall zwar möglich, | |
aber nur dann, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertes dies gebietet (StE 1988, B 72.113.22; StE 2010 B 93.4 Nr. 6; StGE 510 14 8 vom 22. August 2014). Der Umstand, dass Aktien nur firmenintern übertra-
gen werden können, ist unbeachtlich, wenn er auf ABV beruht (KS 28 RZ 2).
31.03.2011/31.12.2016/20.08.2024/23.01.2026 | 3 |
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 46 Nr. 2
5. Vorjahreswert
Ist der Vorjahreswert tiefer, hat der Steuerpflichtige gemäss KS 28 der SSK die Möglichkeit, den tieferen Wert zu verlangen (vgl. KS 28 SSK, RZ 4). Allerdings sind wegen der besonderen BL-Wert Berechnung auch die Dividenden der Vorperiode zu beachten. In der Webanwendung BVTax kann im Rahmen der Steuerwertab- frage, die Schaltfläche «Vorjahreswert» gewählt werden. Hiermit sind die Dividenden der Vorperiode mitbe- rücksichtigt.
Aufgrund der Abschaffung des BL-Steuerwerts kann in der Steuerperiode 2023 nicht auf den Vorjahres BL- Steuerwert abgestellt werden, sondern nur auf den schweizerischen Vorjahreswert (ermittelt durch den jeweils zuständigen Kanton).
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS SSK Nr. 28 vom 28 August 2008 Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer KS 28 SSK Kantonale Bewertungskriterien für nicht regelmässig gehandelte Wertschriften BL-Bewertungskriterien
31.03.2011/31.12.2016/20.08.2024/23.01.2026 4
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 47 Nr. 1
47 Nr. 1 Lebensversicherungen Rückkaufsfähige Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem vollen Rückkaufswert, ungeachtet eines allfälligen Verlustes bei einem vorzeitigen Austritt aus der Versicherung. Rückkaufsfähig ist eine Lebensversicherung, bei welcher der Eintritt des versicherten Ereignisses sicher ist (vgl. Art. 90 Abs. 2 VVG). Dies trifft beispielsweise für eine gemischte Lebensversicherung mit einem Spar- und einem Risiko- teil zu. Die Gewinnanteile (Überschussanteile) sind ebenfalls Bestandteil des Vermögenssteuerwertes von Lebensversicherungen.
Die Rückkaufswerte inkl. der Gewinnanteile sind von den Versicherungsgesellschaften zu bescheinigen. Gemäss Vereinbarung mit den Versicherungen muss die Bescheinigung aus Praktikabilitätsgründen nicht per Ende Steuerjahr, sondern kann per Ende Versicherungsjahr erfolgen. Die Steuerpflichtigen haben diese Bescheinigung mit der Steuererklärung einzureichen.
Wird eine Versicherungssumme nicht gesamthaft, sondern ratenweise der berechtigten Person ausbezahlt, sind am Stichtag noch ausstehende Beträge als Guthaben vermögenssteuerpflichtig.
Bis und mit Steuerjahr 2012 waren nur Rentenversicherungen mit aufgeschobener Rentenzahlung zum je- weiligen Rückkaufswert steuerbar. Rentenversicherungen wurden jedoch dann nicht mehr als Vermögen besteuert, wenn die Renten bereits zu laufen begonnen haben, auch wenn von der Versicherung noch ein Rückkaufswert bescheinigt wurde. Mit Wirkung auf den 1. Januar 2013 wurde § 47 Abs. 2 StG ersatzlos aufgehoben. Es gilt somit neu der Grundsatz, dass Kapital- und Rentenversicherungen - ohne Übergangs- bestimmung - immer mit ihrem jeweiligen Rückkaufswert der Vermögenssteuer unterliegen (siehe auch BStPra 4/2016). Dieser ist stets von der Versicherungsgesellschaft zu bescheinigen.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 48 Nr. 1
48 Nr. 1 Schulden
1. Allgemein
Die steuerpflichtige Person kann von ihrem Vermögen die nachgewiesenen Schulden abziehen, für die sie unmittelbar haftet. Haftet sie mit anderen für eine Schuld (z.B. Solidarschuld), so kann sie nur den nach den internen Verhältnissen auf sie entfallende Schuld abziehen.
Bei einer Solidarschuld ist grundsätzlich der endgültige Haftungsanteil pro Schuldner massgebend. Nur für diesen haftet der Schuldner endgültig. Wird aufgrund einer Solidarschuld nur eine Person von Darlehensge- bern für die gesamte Schuld in Anspruch genommen – statt ihrem internen Anteil – steht ihr nämlich ein Re- gressanspruch gegenüber den anderen Schuldnern zu. In der Folge wird die Schuld grundsätzlich gleichmäs- sig auf die einzelnen Solidarschuldner verteilt (sog. Pro-Kopf-Methode). Vorbehalten bleiben klare Fälle von aussichtlosen Regressansprüchen.
Bei Hypothekarschulden wird auf das sachenrechtliche Verhältnis abgestellt. Dies bedeutet, dass beim Mitei- gentum der Abzug der Schuld nur im Umfang der im Grundbuch ausgewiesenen Eigentumsquote möglich ist. Bei Gesamteigentum fehlt naturgemäss eine solche Quote. In diesen Fällen kann ersatzweise der abzugsfä- hige Anteil wiederum pro Kopf ermittelt werden, sofern keine andere interne Quote (z.B. Erbquote) ersichtlich ist.
2. Bürgschaften
Bürgschaftsschulden können nur abgezogen werden, wenn feststeht, dass Bürgen für die Schuld konkret be- langt werden (§ 48 StG).
3. Deklaration
Die Schulden sind vollständig zu deklarieren, entweder detailliert auf der Steuererklärung oder bei Bedarf kann ein Einlageblatt «Schuldenverzeichnis» im Internet heruntergeladen werden. Erstmalig deklarierte Hypothe- karschulden sind zu belegen. Danach sind in der Regel keine Belege mehr notwendig, sofern Schulden und Zinsen unverändert bleiben. Belege können jedoch von der Steuerbehörde zu Kontrollzwecken verlangt wer- den. Andere Schulden sind grundsätzlich zu belegen. Falls im Einzelfall der Vergleich mit dem Vorjahr stand- hält, kann die Steuerbehörde auf die Einsicht der Belege verzichten.
Bei Bankschulden ist ein Verzeichnis über die für den Kredit als Sicherheit hinterlegten Wertschriften einzu- verlangen. Es ist zu überprüfen, ob die hinterlegten Vermögenswerte (Wertschriften, Versicherungspolicen usw.) unter den Aktiven deklariert sind.
Schulden, die am Stichtag bestehen, deren Höhe aber noch nicht genau feststeht, sind nach den im Stichtag bekannten Umständen zu schätzen (z.B. eine bestrittene Forderung resp. Schuld).
4. Zinsen
Die fälligen Zinsen selbst können ebenfalls Schulden darstellen, sofern sie am Stichtag geschuldet, aber noch nicht bezahlt sind.
5. Bundesvorschüsse nach WEG
Zu den abzugsfähigen Schulden gehören auch die bis zum Stichtag aufgelaufenen rückzahlbaren Bundesvor- schüsse nach WEG. Diese sind mit den entsprechenden Gutschriftsanzeigen nachzuweisen.
6. Verlustscheine
Schulden, für die ein Konkursverlustschein ausgestellt wurde, sind nur insoweit abziehbar, als die steuerpflich- tige Person am Stichtag neues Vermögen im Sinne von Art. 265 SchKG aufweist, d.h. mit der Rückzahlung der betreffenden Schulden ernsthaft gerechnet werden muss.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 48 Nr. 1
7. Steuerschulden und Bussen
Alle bereits definitiv in Rechnung gestellten und noch offenen Rechnungen für Staats-/Gemeinde- und Bun- dessteuern können als Schuld vom Vermögen abgezogen werden 1.
Zusätzlich können die Steuern des aktuellen Steuerjahres im Rahmen der Vorausrechnung oder der Berech- nung des Steuerpflichtigen resp. dessen Vertreter berücksichtigt werden, wenn diese am Stichtag noch nicht beglichen sind. Sie werden jedoch nicht von Amtes wegen nachgetragen, sondern sind in der Steuererklärung aufzuführen und zu belegen. Umgekehrt werden auch Verrechnungssteuerguthaben per Stichtag nicht von Amtes wegen aufgerechnet (KM 3).
Steuerbussen entstehen erst im Zeitpunkt, an dem sie rechtskräftig festgesetzt werden. Vorher sind sie somit nicht als Schulden abziehbar. Offene Nachsteuern werden erst ab jener Steuerperiode berücksichtigt, in wel- cher das Nachsteuerverfahren eingeleitet wird.
8. Todesfallkosten
Bei Veranlagungen infolge Todes können Todesfallkosten per Todestag im Vermögen in Abzug gebracht wer- den. In der Regel sind solche Kosten aus dem Inventar ersichtlich, wobei oft eine Pauschale von CHF 15‘000 eingesetzt wird, was in der Regel auch als unproblematisch angesehen werden kann.
9. Fremdfinanzierte Baufortschrittszahlungen
Wurden für ein Bauvorhaben Baufortschrittszahlungen geleistet, ist dieses Aktivum (im Form des sich im Bau befindenden Gebäudes bzw. der Forderung gegenüber dem Werkersteller) im Umfang vom einem Drittel der Zahlungen als übriger Vermögenswert zu erfassen (siehe auch 43 Nr. 1). Wurde ein solches Bauvorhaben mittels Darlehen fremdfinanziert, können diese Schulden vollumfänglich in Abzug gebracht werden.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KM 3
1 KM 3
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 49 Nr. 1
49 Nr. 1 Steuerfreies Vermögen
1. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände
Der Hausrat sowie die persönlichen Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert (bezüglich Bewertung von vermögenssteuerpflichtigen Sammlungen, Motorfahrzeugen und Barschaft; (vgl. § 42 StG; 42 Nr. 1).
Zum Hausrat gehören Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich auch Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bü- cher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.
Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schuhe, Schmuck, Sportgeräte, Photo- und Filmapparate.
Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen jedoch Motorfahrzeuge, Boo- te, Reitpferde und Kunstsammlungen sowie Vermögenswerte und wertvolle Sammlungen. Einen Hinweis für den Wert einer Sammlung liefert insbesondere ihr Versicherungswert. Ein Objekt gehört sodann nicht zum steuerbefreiten Hausrat, wenn es zur eigentlichen Kapitalanlage angeschafft worden ist und nun mehr oder weniger zufällig im Haus oder in der Wohnung der steuerpflichtigen Person platziert ist (z.B. eine Edelme- tallsammlung mit erheblichem Wert oder eine Stradivarigeige). Der steuerpflichtigen Person wird allerdings eine ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende, d.h. angemessene Ausstattung der Wohnung - auch mit Kunstgegenständen - zugestanden.
Bilder, welche im Haus der steuerpflichtigen Person aufgehängt sind, gehören grundsätzlich zum Hausrat. Sofern deren Wert gemessen an den Wohnverhältnissen der steuerpflichtigen Person ausserordentlich hoch ist, wird jedoch angenommen, dass diese Bilder in erster Linie Kapitalanlagecharakter haben.
Video, TV-Gerät, Stereoanlage, PC gehören zum üblichen Hausrat.
Silberbesteck und -geschirr: bei Edelmetall handelt es sich zwar grundsätzlich um Kapitalanlagewerte. Dies gilt jedoch nicht für Silberbesteck und -geschirr, welches hauptsächlich im Haushalt verwendet wird.
Sportgeräte wie Motorfahrzeuge, Boote, Pferde, (Segel-)Flugzeuge und Ballonfluggeräte gehören nicht zu den steuerbefreiten persönlichen Gebrauchsgegenständen. Dies gilt auch für weitere den üblichen Wert erheblich überschreitende Sport- und Hobbygeräte (nicht aber für Velos, Hängegleiter, Tauchausrüstung usw.).
Musikinstrumente gehören wie Sportgeräte in der Regel zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen. Dies gilt jedoch nicht für wertvolle Einzelstücke, welche geeignet sind, eine Wertsteigerung zu erfahren, wie z.B. eine Stradivarigeige.
2. Bausparrücklagen
Bis und mit Steuerjahr 2012 waren die Bausparrücklagen von der Vermögenssteuer befreit und die Zinser- träge auf dem Bausparkapital wurden nicht als Einkommen besteuert. Ab 2013 müssen die Zinserträge auf Bausparkonti zusammen mit dem übrigen Einkommen und das Bausparkapital zusammen mit dem übrigen Vermögen besteuert werden.
3. Altersvorsorge
Die Guthaben bei Einrichtungen der 2. Säule (Pensionskassen) auf Freizügigkeitskonti oder der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sind bis zur Fälligkeit der Leistungen steuerfrei.
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KM 479
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Vermögen 50 Nr. 1
50 Nr. 1 Steuerfreie Beträge
1. Allgemein
Für die Berechnung des steuerbaren Vermögens wird ein Freibetrag abgezogen (§ 50 StG). Dieser beträgt CHF 150'000 (ab Steuerperiode 2023 CHF 180'000), falls der Tarif gemäss § 34 Abs. 2 StG berechnet wird (nachfolgend Ziffer 2), in den übrigen Fällen CHF 75'000 (ab Steuerperiode 2023 CHF 90'000).
2. Freibetrag von CHF 150'000 (ab Steuerperiode 2023 CHF 180'000)
Die Voraussetzungen für den höheren Freibetrag erfüllen nachfolgende Personen:
In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und Personen in eingetragener Partnerschaft;
verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige sowie für Personen in aufge- löster eingetragener Partnerschaft, die mit
minderjährigen, erwerbsunfähigen oder in beruflicher Ausbildung stehenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, für die sie die elterliche Sorge haben beziehungsweise hatten und zu deren Unterhalt sie beitragen. Bei gemeinsamem Sorgerecht beider Elternteile steht der höhere Freibe- trag demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet;
unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt leben;
verwitwete Steuerpflichtige oder überlebende Personen in durch Tod aufgelöster eingetragener Part- nerschaft für den nach dem Todestag verbleibenden Rest des Steuerjahres.
3. Freibetrag von CHF 75'000 (ab Steuerperiode 2023 CHF 90'000)
Der niedere Betrag ist für alle anderen nicht unter Ziffer 2 erwähnten Personen anwendbar.
4. Massgebender Stichtag
Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht gewährt (§ 34 Abs. 3 StG).
5. Besteuerungsgrenze
Das nach Abzug der steuerfreien Beträge resultierende steuerbare Vermögen unter CHF 10'000 wird nicht besteuert, ist also steuerfrei (§ 51 Abs. 4 StG).
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Bemessung 87 Nr. 1
87 Nr. 1 Zeitliche Bemessung
1. Steuer-, Bemessungs- und Veranlagungsperiode
Der Kanton Basel-Landschaft wendet ab dem Jahre 2001 auch für die natürlichen Personen die Postnume- randobesteuerung mit einjähriger Gegenwartsbemessung an. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Die Steuern werden für jedes Steuerjahr vom Einkommen und Vermögen festgesetzt und bezogen (§ 87 StG). Steuerperiode und Bemessungsperiode sind identisch (vgl. Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steu- ergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Basel, 2004 [BL-Kommentar], § 88 N 1). Die Veranlagungsperiode, d.h. der Zeitraum, in welchem steuerbares Einkommen und Vermögen festgelegt werden, folgt dem Steuer- jahr nach.
2. Bemessung des Einkommens
2.1 Ganzjährige Steuerpflicht (Regelfall)
2.1.1 Allgemeines
Bei der einjährigen Gegenwartsbesteuerung bemisst sich das Einkommen nach den Einkünften, die in der Steuerperiode (Kalenderjahr) zufliessen (§ 88 Abs. 1 StG). Erfasst werden sämtliche der Steuer unterliegen- den Einkommensbestandteile, die in diesem Zeitraum zufliessen. Veränderungen in der Zusammensetzung des Einkommens, wie sie bei Berufwechsel, Stellenantritt oder -aufgabe usw. entstehen, werden sofort be- rücksichtigt. Es wird das tatsächlich zugeflossene Einkommen erfasst, ungeachtet allfälliger Schwankungen. Zwischenveranlagungen gibt es nicht mehr. Damit ist bei ganzjähriger Steuerpflicht keine Umrechnung des Einkommens vorzunehmen (vgl. dagegen für die unterjährige Steuerpflicht Ziff. 2.2). Steuerbares und satz- bestimmendes Einkommen sind identisch. Wird die Erwerbstätigkeit im Verlaufe des Jahres aufgenommen oder aufgegeben, werden berufsbedingte Pauschalabzüge, denen ein ganzes Jahres zugrunde liegt, ledig- lich anteilsmässig berücksichtigt.
2.1.2 Zeitpunkt des Zuflusses
Einkünfte gelten bei der empfangenden Person in dem Zeitpunkt als zugeflossen, in dem der Rechtserwerb vollendet ist oder ein fester Rechtsanspruch darauf erworben wurde. Beim abgeschlossenen Rechtser- werb kann es sich dabei um einen Forderungs- oder Eigentumserwerb handeln, wobei der Forderungser- werb in der Regel die Vorstufe des Eigentumserwerbs bildet (BGer 31.3.1992, ASA 61 [1992/93] 738; BGer 11.2.2000, StE 2000B 23.41 Nr. 3; BGE 113Ib 23, 26 = Pra 74 [1987] 630). Ist die Erfüllung einer Forderung jedoch besonders unsicher, ist nicht mehr auf den Zeitpunkt des Rechtserwerbs abzustellen, sondern auf denjenigen der Anspruchserfüllung (BL-Kommentar, § 88 N 6 m.H.). Auch bei aufschiebend bedingten Rechtsgeschäften gilt das Einkommen erst dann als zugeflossen, wenn der Erwerb desselben nicht mehr in der Schwebe ist und feststeht, dass der Empfänger das fragliche Einkommen ohne weitere Gegenleistung behalten kann (VGer ZH 20.11.2002, StE 2003 B 21.2 Nr. 16).
Das Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis ist dann erzielt, wenn es dem Arbeitnehmer oder der Arbeit- nehmerin gutgeschrieben worden ist. In welchem Zeitraum die abgegoltene Arbeitsleistung fällt, ist unerheb- lich. Nachträglich ausgerichtete Arbeitsentschädigungen, insbesondere Gratifikationen, sind jenem Steuer- jahr zuzurechnen, in welchem sie ausbezahlt oder gutgeschrieben werden.
Bei Miet- und Kapitalzinsen ist in der Regel der Zeitpunkt der Fälligkeit massgebend (BGer 21.10.1996, ASA 66 [1997/98] 383; VGer ZH 7.6.1994, StE 1994 B 21.2, Nr. 7; VGer ZH 24.11.1999, StE 2000 B 21.2 Nr. 11; differenziert VGer ZH 17.5.1994, StE 1995 B 21.2 Nr. 8 und BGer 3.3.2000 StR 55 [2000] 507).
Ebenso können Vorsorgeguthaben und die darauf entfallenden Erträge der zweiten Säule erst in jenem Zeit- punkt besteuert werden, in dem sie fällig geworden sind; zuvor gelten sie als blosse Anwartschaften (VGer ZH 24.11.1999, StE 2000 B 21.2 Nr.11; VGer ZH 19.4.2000, StE 2001 B 21.2 Nr. 13; BGE 107 Ib 315, 320 betr. Lebensversicherungen = ASA 50 [1981/82] 624).
2.2 Unterjährige Steuerpflicht (Ausnahmefall)
Eine unterjährige Steuerpflicht besteht bei Zu- oder Wegzug vom oder ins Ausland, durch den Tod einer steuerpflichtigen Person während der Steuerperiode sowie beim Wechsel von der Quellensteuer zur or-
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Bemessung 87 Nr. 1
1 dentlichen Veranlagung und umgekehrt (für die Ausnahmen bei Heirat s. Ziff. 4 nachstehend). Bei der un- terjährigen Steuerpflicht werden die in der unterjährigen Bemessungszeit tatsächlich erzielten Einkünfte be- steuert. Der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird dadurch Rechnung getragen, dass die regelmässigen Einkünfte für die Satzbestimmung auf 12 Monate umgerechnet werden (§ 87 Abs. 3 StG). Dieser Wortlaut bedeutet aber nicht, dass immer mit Monaten umgerechnet wird. Je nach den Verhält- nissen bei den umzurechnenden Faktoren in Bezug auf die Fälligkeit (siehe nachfolgend 2.2.1) wird nach 2 Tagen umgerechnet oder das effektiv im betreffenden Kalenderjahr Zugeflossene berücksichtigt .
Im Todesfall wird die Beendigung der Steuerpflicht des einen Ehegatten angenommen, was zu den Regeln der unterjährigen Steuerpflicht für die Zeit der gemeinsamen Veranlagung führt. Der überlebende Ehegatte wird sodann für den Rest der Steuerperiode separat veranlagt. Dies wird als Neueintritt in die Steuerpflicht behandelt, mit entsprechender Umrechnung der regelmässigen Elemente für das satzbestimmende Ein- kommen. Die Folge davon: 2x unterjährige Steuerpflicht = 1. Zeitraum der gemeinsamen Veranlagung; 2. Zeitraum ab separater Veranlagung bis Ende Steuerperiode.
2.2.1 Regelmässig fliessende Einkünfte
Bei der unterjährigen Steuerpflicht ist für die Bestimmung des Steuersatzes zwischen regelmässig und nicht regelmässig fliessenden Einkünften zu unterscheiden. Regelmässig fliessend sind Einkünfte, die über die Dauer des ganzen Jahres mehr oder weniger kontinuierlich anfallen. Im Einzelfall ist stets zu prüfen, ob bei ganzjähriger Steuerpflicht der entsprechende Einkommensbestandteil proportional höher ausgefallen oder aber trotz ganzjähriger Steuerpflicht konstant geblieben wäre. Im ersteren Fall liegt regelmässig fliessendes Einkommen vor, im zweiten nicht regelmässig fliessendes.
Als regelmässig fliessende Einkünfte gelten insbesondere: laufendes Erwerbseinkommen (aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit inklusive 13. Monatslohn), Erwerbsersatzeinkünfte, Unterhaltsbeiträge (Ali- mente), Renten aller Art, Liegenschaftsertrag aus Vermietung, Verpachtung oder Eigennutzung, monatliche, quartals- oder semesterweise zufliessende Vermögenszinsen (BStPra 2000, 163; das entspricht jedoch nicht der Praxis BL; vielmehr werden die Wertschriftenerträge einheitlich behandelt und insgesamt als nicht re- gelmässig qualifiziert). Wäre bei einem Nebenerwerbseinkommen bei ganzjähriger Steuerpflicht die entspre- chende Einkommensquelle weiterhin geflossen, liegt eine regelmässige Einkunft vor.
Die für die Satzbestimmung vorzunehmende Umrechnung auf zwölf Monate bzw. ein ganzes Jahr erfolgt nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht und nicht etwa nach der Dauer der Einkommenserzielung (Bei- spiel Seite 4). Massgebend ist somit nicht, in welchem Zeitraum das regelmässig erwirtschaftete Einkommen erzielt wird (Jakob/Weber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Art. 63 StHG N 8). Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die satzbestimmenden Einkommensbestandteile im Ergebnis nicht höher ausfallen, als sie bei ganzjähriger Steuerpflicht zugeflossen wären (KS EStV 1995/96 Nr. 7 vom 26. April 1993 S. 3). Ziel und Sinn der steuersatzmässigen Umrechnung auf 12 Monate ist es, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Satzermittlung ein repräsentatives Jahresergebnis zu bestimmen, wie es bei einer ganzjährigen Steuerpflicht erzielbar wäre (Dave Siegrist in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 2009, § 58 N 5). Namentlich bei unterjähriger Steuerpflicht zufolge Tod, wo die Vermögenserträge auf die Erben übergehen und für das Todesjahr ebenfalls nach den Regeln der unterjährigen Steuerpflicht besteuert wer- den, ist das gesamte Jahresbetreffnis bekannt und kann für die Satzbestimmung der regelmässigen Einkünf- te oder Abzüge zu Grunde gelegt werden. In der Praxis werden Vermögenserträge bei den Erben oftmals nicht nach der Regel der unterjährigen Steuerpflicht besteuert; steuerbares und satzbestimmendes Einkom- men sind also jeweils gleich hoch.
Für die satzbestimmende Umrechnung der betroffenen Faktoren auf ein Jahresbetreffnis ist zu berücksichti- gen, in welchem Rhythmus jeweils die einzelnen periodischen Leistungen zufliessen bzw. fällig werden (vgl. Spezialitäten/Anhang III): Eine Rente, die jeweils Anfang Monat und noch während der Steuerpflicht ausge- richtet wird, wird als ganze Monatsrente in die Berechnung einbezogen. 1 Quellensteuerpflichtige, welche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) erhalten, bleiben bis zum Ende des Monats, in welchem sie die Niederlassungsbewilligung erhalten haben, der Quellensteuerpflicht unterstellt. Ab Beginn des Folgemonats wird die Steuer im ordentlichen Veranlagungsverfahren erhoben. Die Meldungen über erteilte Niederlassungsbewilligungen werden den Arbeitgeber/innen laufend durch die kantonale Steuerverwaltung, Bereich Quellensteuer, zugestellt (Wegleitung Quellensteuer, Ziffer 2.14; 68 Nr. 1). Bei Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Wohnsitz BL/CH; Bruttoeinkommen>120‘000/Jahr) führt der Wegfall des Quellensteuerstatus nicht zu einer unterjährigen Veranlagung. 2 Das Veranlagungsprogramm NEST ist so parametrisiert, dass ohne manuellen Eingriff die Umrechnung automatisch nach Tagen erfolgt (ausser bei bestimmten Position, bspw. den Renten). Diese kann aber manuell geändert werden.
30.06.2013/31.12.2016/30.06.2019 2
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Bemessung | ||
87 Nr. 1 | ||
Beispiel: | ||
Ehepaarrente pro Monat CHF 2'500 / Todestag eines Ehepartners | 15.02.2010 | |
Einzelrente pro Monat CHF 1'500 | ||
Gemeinsame Besteuerung bis 15.2.2010 | ||
steuerbar satzbestimmend | ||
Renteneinkommen 1.1.2010 bis 15.2.2010 | 5'000 | 30'000 |
*Berechnung: 5‘000 / 2 * 12 | ||
Besteuerung des überlebenden Ehegatten ab 16.2.2010 | ||
steuerbar satzbestimmend | ||
Renteneinkommen 16.2.2001 bis 31.12.2001 | 15'000 | 17'142 * |
* 15'000 x 360 : 315 (Umrechnen rein auf Grund der Dauer der Steuerpflicht) | ||
oder Praktikermethode: | 15'000 | 18'000 ** |
** 15'000 x 12 : 10 (entspricht Veranlagungspraxis BL) | ||
2.2.2 Nicht regelmässig fliessende Einkünfte
Nicht regelmässig fliessende Einkünfte gehen während der Steuerperiode nur einmal oder nur vereinzelt zu. Es sind dies insbesondere: einmalige Leistungen des Arbeitsgebers wie Jahresgratifikationen, Treueprä- mien, Dienstaltersgeschenke, Boni, Gewinnbeteiligungen, ferner Lotteriegewinne, Liquidationsgewinne, Er-
träge aus Wertschriften und Guthaben (Dividenden, Jahrescoupons | von Obligationen und Jahreszinsen auf | |
Sparguthaben), Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Erträge aus Korporationsanteilen, ein- mal im Jahr erfolgende Pachtzinszahlungen. Wäre bei einem Nebenerwerb der fragliche Einkommensteil typischerweise trotz ganzjähriger Steuerpflicht gleich geblieben, liegt nicht regelmässig fliessendes Einkom-
men vor.
Unregelmässig fliessendes Einkommen ist bei unterjähriger Steuerpflicht für die Satzbestimmung nicht auf
ein Jahreseinkommen umzurechnen.
Wertschriften werden – auch wenn einzelne davon Erträge, die mehr als einmal pro Jahr zufliessen enthal-
ten – einheitlich behandelt und den Faktoren mit nicht regelmässigem Zufluss zugeordnet.
2.2.3 Abzüge
Für die Abzüge gelten nach § 87 Abs. 4 und § 90 Abs. 2 StG bei unterjähriger Steuerpflicht die Grundsätze, die beim Einkommen zur Anwendung kommen. Daher werden regelmässig anfallende Aufwendungen für die Satzbestimmung umgerechnet. Fallen dagegen Gewinnungskosten bloss einmalig oder unregelmässig an, ist keine Umrechnung nötig. Die auf Jahresbasis festgelegten Abzüge und Freibeträge sowie die Sozialab- züge sind bei unterjähriger Steuerpflicht bloss anteilsmässig zu gewähren, also nach der jeweiligen Dauer
der Steuerpflicht ("pro rata temporis"). Für die Satzbestimmung | werden sie hingegen voll berücksichtigt. | |
Werden effektive Auslagen geltend gemacht, erfolgt für die Satzbestimmung nur dann eine Umrechnung, sofern die entsprechenden Auslagen regelmässig anfallen. Hat die Auslage einmaligen Charakter, wird nicht
umgerechnet. Einmaligen Charakter hat sie insbesondere, wenn sie bloss einmal jährlich erfolgt. | Wird eine | |
Nebenerwerbstätigkeit regelmässig ausgeübt, sind die Berufsauslagen anteilsmässig zu gewähren und für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umzurechnen. Bei unregelmässigem oder einmaligem Nebenerwerb
sind die damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht umzurechnen.
Als nicht regelmässige Aufwendungen werden grundsätzlich die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten
behandelt.
Siehe Hilfstabelle, Anhang IV am Ende des Dokuments
30.06.2013/31.12.2016/30.06.2019 | 3 |
Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Bemessung 87 Nr. 1
2.2.4 Beispiele
Beispiel 1 Unterjährige Steuerpflicht, mit der Erwerbstätigkeit ab | Beginn | |
Zuzug aus dem Ausland am 1. Mai (alleinstehende Person), Wohnungskauf per 1.5.
steuerbar | satzbestimmend | |
Erwerbseinkommen ab 1.5. | 40'000 | (Berechnung /8*12) 60'000 |
Wertschriftenertrag | 2'000 | 2'000 |
Mietwert ab 1.5. | 8'000 50'000 | 12'000 74'000 |
Fahrkosten, effektiv | 1'000 | 1'500 |
Gewinnungskosten, pauschal | 500 | 500 |
Hypothekarzins | 6'000 | 9'000 |
Liegenschaftsunterhalt, pauschal | 2'000 | 3'000 |
Unterstützungsabzug | 1'333 | 2'000 |
Versicherungsabzug | 1'333 | 2'000 |
Reineinkommen | Total 37'834 | Total 56'000 |
Wird die Erwerbstätigkeit nicht während der ganzen Dauer der Steuerpflicht ausgeübt, werden die pauschal festgelegten Gewinnungskosten nur anteilsmässig nach der Dauer der Erwerbstätigkeit gewährt. Für die Satzbestimmung findet wegen der unterjährigen Steuerpflicht eine Umrechnung nach der Dauer der Steuer- pflicht auf ein Jahr statt.
Beispiel 2 Erwerbseinkommen während eines Teils der Steuerperiode; Berechnung Berufsunkosten- pauschale direkte Bundessteuer ganzjährige Steuerpflicht, Erwerbsaufnahme per 1. Juli (alleinstehende Person) Fall 1 Fall 2 Ausbildung vom 1.1. - 30.6., kein Erwerbseinkommen - - Aufnahme Erwerbstätigkeit am 1.7., Nettolohn 30'000 40'000 Ertrag Wertschriftenvermögen vom 1.1. - 31.12. 2'000 2'000 32'000 42'000
3 Fall 1: Gewinnungskosten Bund (½ von 2'000 bzw. 3 % von 40'000) Berechnung 1'000 1'200 30‘000/6*12=60‘000 davon 3 % = 1‘800; da unter 2‘000 mit 2‘000 weiter rechnen: 2‘000/12*6 = 1‘000 Fall 2: 40‘000/6*12=80000 davon 3 % = CHF 2‘400; da höher als 2'000 mit 2'400 weiter rechnen: 2'400/12*6 = 1'200 Versicherungsabzug 2'000 2'000 Reineinkommen 29'000 38'800
Beispiel 3 Unterjährige Steuerpflicht, mit der Erwerbstätigkeit nach Beginn | ||
unterjährige Steuerpflicht, Zuzug am 1.7., Erwerbsaufnahme am 1.8. | ||
steuerbar satzbestimmend
Aufnahme Erwerbstätigkeit am 1.8., Nettolohn | 25'000 | 50'000 |
Ertrag Wertschriftenvermögen vom 1.7. - 31.12. | 2'000 27'000 | 2'000 52'000 |
Gewinnungskosten Staat pauschal | 500 | 500 |
Versicherungsabzug (50 %; mit Monaten gerechnet = 6/12 von 2'000) | 1'000 | 2'000 |
Reineinkommen | 25'108 | 48'216 |
3 Beim Staat pauschal CHF 500
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2.3 Selbständige Erwerbstätigkeit
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in die Steuerpe- riode fallenden Geschäftsabschlusses (bzw. der Geschäftsabschlüsse) massgebend (§ 88 Abs. 2 StG). Bei ganzjähriger Steuerpflicht erfolgt keine Umrechnung des satzbestimmenden Einkommens.
Steuerpflichtige Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode einen Ge- schäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letz- ten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird (§ 88 Abs. 3 StG).
Beispiel:
Steuerperiode 2010 steuerbar satzbest.
Einkünfte unselbständige Erwerbstätigkeit 1.1.2010 - 31.10.2010 | 90’000 | 90’000 |
Einkünfte selbständige Erwerbstätigkeit 1.11.2010 - 31.12.2010 | 0 | 0 |
(erstes Geschäftsjahr 1.11.2010 - 31.12.2011, Gewinn 140'000) | ||
Übrige Einkünfte 1.1.2010 - 31.12.2010 | 20’000 | 20’000 |
Abzüge 1.1.2010 - 31.12.2010 | -25’000 | -25’000 |
Einkommen 2010 | 85’000 | 85’000 |
Die selbständige Erwerbstätigkeit wird im Verlauf des 4. Quartals der Steuerperiode aufgenommen. Ein Ge- schäftsabschluss 2010 ist nicht erforderlich. Der gesamte Gewinn des ersten Geschäftsjahres (1.11.2010- 31.12.2011) wird in der Steuerperiode 2011 – ohne Umrechnung für die Satzbestimmung – steuerbar.
Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit basiert auf dem tatsächlich erzielten Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres. Dies hat auch bei Aufnahme oder Aufgabe der selbstän- digen Erwerbstätigkeit Gültigkeit, sofern eine ganzjährige Steuerpflicht vorliegt. Bei unterjähriger Steuer- pflicht (vgl. auch Ziff. 2.2 vorstehend) erfolgt die Umrechnung auf zwölf Monate für die Satzbestimmung auf- grund der längeren Dauer der Steuerpflicht, nicht aufgrund der Dauer des Geschäftsabschlusses (s. Beispiel 1). Ist die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jedoch länger als diejenige der unterjährigen Steuer- pflicht, werden die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung aufgrund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umgerechnet (s. Beispiel 2). Die ordentlichen Gewinne eines zwölf Monate oder mehr dauernden Geschäftsjahres werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet, auch nicht bei unterjähriger Steuerpflicht (s. Beispiel 3). Keine Umrechnung findet bei den ausserordentlichen Faktoren eines Geschäfts- jahres (wie Kapitalgewinnen, Aufwertungen etc.) statt, ferner bei ordentlichen Verlusten, Verlustvorträgen etc. (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 49 N 17; Ag- ner/Jung/Steinmann, Kommentar direkte Bundessteuer, Art. 210 N 3 f.; s. Beispiele 4 und 5).
Weitere Beispiele zu Ziffer 2.3
Beispiel 1: X ist am 1.4.2010 aus Deutschland kommend in die Schweiz zugezogen. Am 1.6. 2010 nimmt X eine selb- ständige Erwerbstätigkeit auf.
Steuerperiode 2010 Steuerbar Satzbestimmend
Einkünfte selbständige Erwerbstätigkeit 1.6.2010 - 31.12.2010 | 630’000 | 840’000 |
Dividendenfälligkeiten 1.4.2010 -31.12.2010 | 240’000 | 240'000 |
Kinderalimente | -18'000 | -24'000 |
Einlage Säule 3a | -29'664 | -29'664 |
Versicherungsabzug | -1'500 | -2'000 |
Unterstützungsabzug | -1'500 | -2'000 |
Einkommen 2012 | 819‘336 | 1‘022‘336 |
Die Umrechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfolgt auf Grund der Dauer der Steu- erpflicht (9 Monate), weil diese länger ist als die Dauer des Geschäftsjahres.
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Zuzug aus dem Ausland: 1.4.2010 Steuerpflicht: 1.4.2010 - 31.12.2010 9 Monate Geschäftsjahr: 1.6.2010 - 31.12.2010 7 Monate Geschäftsergebnis: 630'000 Umrechnung für Satzbestimmung 840'000 (630'000 : 9 x 12)
Ist hingegen das (unterjährige) Geschäftsjahr länger als die Steuerpflicht, so erfolgt die Umrechnung auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres.
Beispiel 2: Wegzug ins Ausland: 1.7.2010 Steuerpflicht: 1.1.2010 - 30.6.2010 6 Monate Geschäftsjahr: 1.11.2009 - 30.6.2010 8 Monate Geschäftsergebnis: 640'000 Umrechnung für Satzbestimmung 960'000 (640'000 : 8 x 12)
Umfasst jedoch das Geschäftsjahr 12 Monate oder mehr, findet trotz unterjähriger Steuerpflicht keine Um- rechnung statt.
Beispiel 3: Wegzug ins Ausland: 31.10.2010 Steuerpflicht: 1.1.2010 - 31.10.2010 10 Monate Geschäftsjahr: 1.10.2009 - 31.10.2010 13 Monate Geschäftsergebnis: 720'000 Umrechnung für Satzbestimmung 720'000 (keine Umrechnung)
Soweit das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ordentlicher Natur ist, wird für die gegebenenfalls vorzunehmende Umrechnung auf das ausgewiesene Geschäftsergebnis abgestellt. Sind im Geschäftser- gebnis jedoch ausserordentliche Faktoren enthalten, sind diese von der Umrechnung auszunehmen.
Beispiel 4: Zuzug aus dem Ausland: 1.4.2010 Steuerpflicht: 1.4.2010 - 31.12.2010 9 Monate Geschäftsjahr: 1.6.2010 - 31.12.2010 7 Monate Geschäftsergebnis: 630'000 davon Aufwertungsgewinne: 450'000 Ordentliches Geschäftsergebnis: 180'000 (630'000 ./. 450'000) Umrechnung für Satzbestimmung 690'000 (180'000 : 9 x 12 + 450'000)
Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelten auch im Postnumerandosystem grundsätzlich als ausser- ordentliches Ereignis. Verluste werden deshalb für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.
Beispiel 5: | ||
Wegzug ins Ausland per 1.7.2010 | Steuerbar Satzbest. | |
Verlust Mann aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1.1.2010 - 30.6.2010 | -40’000 | -40’000 |
Einkünfte Frau aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1.1.2010 - 30.6.2010 | 50'000 100'000 | |
übrige Einkünfte 1.1.2010 - 30.6.2010 (regelmässig fliessend) | 20’000 | 40'000 |
Abzüge 1.1.2010 - 30.6.2010 (regelmässig anfallend) | -15’000 | -30’000 |
Einkommen Steuerperiode 2010 | 15'000 | 70'000 |
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3. Bemessung des Vermögens
Das steuerbare Vermögen bemisst sich gemäss § 91 Abs. 1 StG nach dem Stand am Ende der Steuerperi- ode oder der Steuerpflicht. Wertschwankungen, Vermögenszugänge oder -abflüsse etc. werden, abgesehen vom Erwerb durch Erbgang, nicht berücksichtigt. Auch bei unterjähriger Steuerpflicht ist der Stichtag des Endes der Steuerperiode massgebend. Die Vermögensbesteuerung erfolgt hingegen nur nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht (pro rata temporis-Besteuerung; vgl. § 91 Abs. 3 StG).
3.1 Vermögensanfall
Fliesst der steuerpflichtigen Person unter dem Jahr Vermögen kraft Erbrechts zu, kann dieses erst vom Zeit- punkt des Erbanfalls an besteuert werden (§ 91 Abs. 4 StG). Der Zeitpunkt der Erbteilung ist dabei nicht massgebend. Die Bemessung des steuerbaren Vermögens erfolgt nach der sogenannten gewichteten Me- thode.
Beispiel: Erbanfall per 1.9.2010 300'000 Vermögen 1.9. - 31.12.2010 Reinvermögen ohne Erbschaft 500'000 Reinvermögen aus Erbschaft 300'000 Freigrenze (Alleinstehende) -75‘000
Lösungsansatz I (Berechnen mit zwei Teilperioden) steuerbares Vermögen für 120 Tage (1.9. - 31.12.) 725‘000 x 1/3 = 241‘667 steuerbares Vermögen für 240 Tage (1.1. - 31.8.) 425‘000 x 2/3 = 283‘333 525‘000
Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn die bei Ausscheidungen praktizierte Methode angewandt wird (s. Beispiel 12 im Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz Nr. 18 vom 27. November 2001). Hier- bei wird der Wert des geerbten Vermögens (Aktiven abzüglich allfälliger Passiven) proportional zur Zeit- spanne zwischen dem Beginn der Steuerperiode und dem Erbanfall im Verhältnis zur ganzen Periode ge- kürzt. Dies ist in der Regel einfacher zu handhaben.
Lösungsansatz II (Methode wie bei Änderung Nebensteuerdomizil): Vermögen am 31.12. Reinvermögen mit Erbschaft 800'000 Korrektur Erbschaft per 1.9. (200'000) Reinvermögen aus Erbschaft: (300'000/360 x 240*) Total 600'000 Freigrenze -75'000 Steuerbares Vermögen 1.1. - 31.12. 525‘000 *Tage ohne Erbschaft
Ist bei der erbenden Person ohnehin eine Ausscheidung nötig, ist immer nach dem Beispiel 12 im erwähnten Kreisschreiben vorzugehen.
Beim Einkommen ist für die Satzbestimmung nicht umzurechnen (bei Tod eines Ehegatten s. aber nachfol- gend Ziffer 6).
Vermögensabnahme trotz Erbschaft: Besitzt eine steuerpflichtige Person, welche im Steuerjahr eine Erb- schaft erhalten hat, am Ende des Steuerjahres weniger Vermögen als zu Beginn des Steuerjahres, kann auf eine gesonderte Erbanfallsberechnung in der Praxis (ohne anderslautenden Antrag der steuerpflichtigen Person) verzichtet werden und das Vermögen am Ende des Jahres kann für das ganze Jahr (Normalfall) besteuert werden.
Erhält jemand unter dem Jahr jedoch Vermögen durch Schenkung, Erbvorbezug, Lotteriegewinn usw., ist die Vermögenssteuer ohne Korrekturen für das ganze Steuerjahr zu erheben.
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3.2 Selbständige Erwerbstätigkeit
Für steuerpflichtige Personen mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalen- derjahr übereinstimmt, bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Stand am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres (§ 91 Abs. 2 StG).
3.3 Zurechnung von Grundstücken (Vollzug von Veräusserungsgeschäften nach dem Stichtag)
Massgebend für die Zurechnung eines Grundstücks bzw. des Liegenschaftswerte bei einer Handänderung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Nutzen und Gefahr, sofern der Kaufvertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden ist. Ist der Übergang von Nutzen und Gefahr auf einen vor dem Vertragsabschluss liegenden Zeitpunkt vereinbart, ist für die Zurechnung der Zeitpunkt des Kaufvertragsab- schlusses massgebend. Zum Beispiel ist eine am Stichtag bestehende Kaufpreisschuld wie folgt zu berück- sichtigen:
Beginn von Nutzen und Gefahr vor dem Stichtag = Zurechnung Liegenschaft beim Erwerber Kaufpreisschuld (soweit offen) in den Passiven Zurechnung Kaufpreisanspruch beim Verkäufer
Beginn von Nutzen und Gefahr nach dem Stichtag = Zurechnung Liegenschaft beim Verkäufer keine Berücksichtigung Kaufpreisschuld (ausser bei einer Vorausleistung des Käufers)
Die Zuordnung eines Grundstückes zu einer steuerpflichtigen Person in der Veranlagung erfolgt erst mit der Übermittlung der Daten seitens der Grundbuchämter und damit ab Tagebucheintrag. Wurde der Kaufvertrag vor dem Vermögenssteuerstichtag abgeschlossen, bestehen seitens des Erwerbers einerseits eine Kauf- preisschuld und andererseits ein Anspruch auf Liegenschaftsübertragung. Diesen am Stichtag bestehenden Verhältnissen ist bei der Bemessung des Vermögens Rechnung zu tragen. Der Anspruch auf Liegenschafts- übertragung entspricht im Vermögenssteuerrecht dem Vermögenssteuerwert der Liegenschaft. Demgegen- über wird der der geschuldete Kaufpreis grundsätzlich zu Nominalwerten eingesetzt. Ebenso allfällige bereits am Stichtag beanspruchte Hypothekarkredite.
Den besonderen Umständen kann im Einzelfall Rechnung getragen werden, wobei jedoch für die Zuordnung der Vermögenswert zu den Parteien die Spiegelbildlichkeit von Leistung und Gegenleistung gewahrt bleiben muss (s. dazu BStPra 4/2016).
4. Heirat
4.1 Staats- und Gemeindesteuern
Massgebend für die Besteuerung bei Heirat im Steuerjahr sind die Verhältnisse am Ende des Steuerjahres. Einkommen und Vermögen von Ehegatten werden für das ganze Steuerjahr zusammengerechnet (§ 8 Abs. 1 StG).
Zieht eine steuerpflichtige Person zufolge Heirat aus dem Ausland in den Kanton Basel-Landschaft oder wird eine steuerpflichtige Person zufolge Heirat aus der Quellensteuerpflicht entlassen, ist deren Einkommen seit Zuzug bzw. das bisher der Quellensteuer unterworfene Einkommen ab Beginn des folgenden Monats und das Vermögen am Ende des Steuerjahres in die gemeinsame Veranlagung einzubeziehen, sofern der Ehe- partner während des ganzen Jahres hier steuerpflichtig ist. Eine Umrechnung für die Satzbestimmung erüb- rigt sich (für den Fall der bisherigen Quellenbesteuerung). Die auf das Vermögen des zuziehenden Ehegat- ten entfallende Vermögenssteuer ist entsprechend der Dauer der Steuerpflicht im Kanton anteilsmässig zu erheben. Sind beide im Jahr der Heirat zugezogen, ist für die Umrechnung auf die Dauer des länger Anwe- senden abzustellen.
Zieht eine steuerpflichtige Person zufolge Heirat aus einem anderen Kanton zu, werden Einkommen und Vermögen für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert (Art. 68 Abs. 1 StHG i.V.m. § 11 Abs. 2 und § 8 Abs. 4 StG).
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Beispiel: Heirat am 5.7.; die Ehefrau wohnte schon vor dem 1.1. im Kanton Basel-Landschaft, der Ehemann zieht am 1.7. aus dem Ausland hierher und ist sofort erwerbstätig. Am 1.8. kommt ihr ein gemeinsames Kind zur Welt, die Ehefrau nimmt am 1.10. eine Erwerbstätigkeit auf.
Nettoeinkommen Ehemann 24'000 Bemessung 01.07-31.12.; Umrechnung für Satzbestimmung Nettoeinkommen Ehefrau 9'000 Bemessung 01.01.-31.12.; keine Umrechnung für Steuersatz Wertschriftenertrag 2'000 Bemessung 01.01.-31.12.; keine Umrechnung für Steuersatz 35'000
Gewinnungskosten Ehemann 950 Bemessung 01.07.-31.12.; Umrechnung für Satzbestimmung Gewinnungskosten Ehefrau 475 Bemessung 01.01.-31.12.; keine Umrechnung für Steuersatz Zweitverdienerabzug 1'000 Volle Anrechnung (Stichtagsprinzip); keine Umrechnung Kinderabzug CHF 150 vom Steuerbetrag; volle Anrechnung Versicherungsabzug 4'450 Volle Anrechnung keine Umrechnung (einfache Lösung) Reineinkommen 28'125
Da ein Ehegatte ganzjährig im Kanton steuerpflichtig ist, ist (beim Anwesenden hier die Ehefrau beim Ehe- mann grundsätzlich Umrechnung) keine Umrechnung für die Satzbestimmung vorzunehmen.
4.2 Direkte Bundessteuer (Veranlagungszuständigkeit)
Bei Zuzug aus einem andern Kanton und Heirat im Zuzugsjahr ist der Kanton Basel-Landschaft für die Ver- anlagung der direkten Bundessteuer des (ganzen) Steuerjahres zuständig, wenn sich der gemeinsame Wohnsitz der Ehegatten am Jahresende im Kanton Basel-Landschaft befindet (Art. 11a Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen; SR 642.117.1; KS EStV 2001/2002 Nr. 5 vom 9. April 2001 Ziff. 6).
Bei Wegzug in einen andern Kanton und Heirat im Wegzugsjahr ist umgekehrt der andere Kanton für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig (vgl. oben).
5. Scheidung, Trennung
Bei Scheidung sowie bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung ist der Stand am Ende der Steuerperiode massgebend. Sind die Eheleute an diesem Stichtag rechtlich oder faktisch getrennt oder geschieden, wer- den sie für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt (§ 8 Abs. 5 StG).
Führt die Scheidung oder Trennung zu einem Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur Quellenbe- steuerung (§ 4 Abs. 3 QStV), ist von einer unterjährigen Steuerpflicht auszugehen (s. Ziff. 2.2 vorne).
6. Tod eines Ehegatten
Beim Tod eines Ehegatten (§ 8 Abs. 6 StG) wird die Besteuerung bis zum Todestag gleich vorgenommen wie bei Beendigung der Steuerpflicht zufolge Wegzugs der Ehegatten ins Ausland. Es gelten die Regeln der unterjährigen Steuerpflicht. Für die Satzbestimmung umzurechnen sind das regelmässig fliessende Ein- kommen und die Abzüge, bei denen die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (vgl. vorne Ziff. 2.2. - 2.2.3.). Nach dem Tod eines Ehegatten ist daher eine "gemeinsame" Steuererklärung einzureichen, welche das Einkommen während der gemeinsamen Steuerpflicht und das Vermögen am Todestag deklariert. Für die restliche Steuerperiode wird der überlebende Ehegatte wie ein Alleinstehender veranlagt, d.h. er wird be- handelt, wie wenn er neu in die Steuerpflicht eingetreten wäre. Es sind die Grundsätze der unterjährigen Steuerpflicht zu beachten. Dieser muss eine unterjährige Steuererklärung ab Todeszeitpunkt einreichen. In der Praxis BL wird beim Tod der Person 2 keine Zustellung einer Steuererklärung im Todeszeitpunkt. Vor- genommen. Die Zustellung der Steuererklärung erfolgt nach dem 31.12. für beide Ehepartner. Die Veranla- gungsbehörde nimmt die eingereichte Steuererklärung auseinander und veranlagt zwei unterjährige Steuer- pflichten. Nur beim Tod der Person 1 wird umgehend eine Steuererklärung zugestellt.
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7. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Die Steuerpflicht aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten, Grundstü- cke) im Kanton und Wohnsitz in der Schweiz besteht für das ganze Steuerjahr, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. Bei einer Veränderung der Steuerpflicht im interkantonalen Verhältnis wird der Wert der Vermögensobjekte nach Massgabe der Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert und zum Satz für das Gesamtvermögen besteuert (Art. 68 Abs. 2 StHG i.V.m. § 11 Abs. 2 StG). Der Grundsatz der pro-rata-temporis-Besteuerung entfällt somit, die Haltedauer der Steuerdomizile wird jedoch bei der Steuerausscheidung unter den Kantonen berücksichtigt.
Beispiel: Bei einem Vermögenswert einer Liegenschaft von CHF 400'000 und Erwerb per 1.10. eines Jahres erfolgt die Besteuerung im Erwerbsjahr auf einem Vermögenswert von CHF 100'000 zu einem Satz von CHF 400'000 (Annahme: die Liegenschaft bildet den einzigen Wert der steuerpflichtigen Person).
Die nach dieser Regelung den Kantonen zugewiesenen Vermögenswerte sind auch Berechnungsgrundlage für die Schuldzinsenverlegung. Im Übrigen gelten die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit. Bei Liegenschaften wird die jeweilige Haltedauer in den Steuerausscheidungen berücksichtigt.
8. Kapitalleistungen
Kapitalleistungen aus Vorsorge sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitli- che Nachteile (§ 94 i.V.m. § 36 StG; Art. 38 DBG) sind in dem Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren Wohnsitz hat (Art. 68 Abs. 1 StHG i.V.m. § 11 Abs. 2 StG). Vorbehal- ten bleibt die Quellenbesteuerung nach Art. 38 Abs. 4 StHG. Die gleiche Regelung gilt im interkommunalen Verhältnis zwischen Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft.
Für die Einzelheiten vgl. «Besteuerungszeitpunkt von Kapitalleistungen aus Versicherung und Vorsorge» der Schweizerischen Steuerkonferenz, Arbeitsgruppe Vorsorge.
9. Übersicht über die Fallkonstellationen ganzjährige und unterjährige Steuerpflicht
siehe Anhang
Weiterführende Dokumentationen (die entsprechenden Links finden Sie hier) KS EStV 2001/2002 Nr. 5 vom 9. April 2001 KS EStV 1995/96 Nr. 7 vom 26. April 1993 KS SSK Nr. 18 vom 27. November 2001 MBL Unterjährige Steuerpflicht
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Anhang I
Ganzjährige Steuerpflicht
1. Einkommen effektiv
2. Abzüge anpassen
Steuerbares Einkommen Satzbestimmend Fall Ganzjährige Erwerbstätigkeit Einkünfte und Abzüge effektiv; Vermögen Stichtag 31.12. Keine Umrechnung (gleich wie steuerbares Einkommen) Einkünfte und Abzüge effektiv; Keine Umrechnung Ganzjährige Steuerpflicht Jahrespauschalen für Gewin- Nicht ganzjähriger Erwerb, Auf- nungskosten entsprechend der nahme und Aufgabe der Er- Dauer der Erwerbstätigkeit redu- werbstätigkeit, Pensionierung zieren; Vermögen Stichtag 31.12. Einkünfte und Abzüge effektiv; Keine Umrechnung Ganzjährige Steuerpflicht Jahreseigenmietwert entspre- Kauf und Verkauf Liegenschaft chend der Dauer des Besitzes (in im Kanton Tagen) reduzieren; Vermögen Stichtag 31.12.; Steuerausscheidung interkommu- nal (§ 41 Dekret)? Einkünfte und Abzüge effektiv; Keine Umrechnung Ganzjährige Steuerpflicht Jahreseigenmietwert entspre- Kauf und Verkauf Liegenschaft chend der Dauer des Besitzes ausserkantonal reduzieren; Vermögen Stichtag 31.12.; Steuerausscheidung interkantonal: Vermögenswerte nach der gewich- teten Methode verteilen Einkünfte und Abzüge effektiv; Keine Umrechnung Ganzjährige Steuerpflicht zwei pro rata Vermögenssteuern Erbschaft mit jeweils zwei Stichtagen 31.12. und Todestag Gemeinsame Besteuerung aller Keine Umrechnung Ganzjährige Steuerpflicht effektiven Einkünfte und Abzüge; Heirat Vermögen Stichtag 31.12. Getrennte Besteuerung aller effek- Keine Umrechnung Ganzjährige Steuerpflicht tiven Einkünfte und Abzüge; Trennung/Scheidung Vermögen Stichtag 31.12.
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Anhang II
unterjährige Steuerpflicht
1. Einkommen effektiv 3. Regelmässiges
2. Abzüge anpassen umrechnen
Fall Steuerbares Einkommen Satzbestimmend Einkünfte und Abzüge effektiv; Regelmässige Einkünfte und Unterjährige Steuerpflicht Jahrespauschalen für allgemeine Abzüge sowie Sozialabzüge Zuzug und Wegzug Ausland Abzüge und Sozialabzüge ent- entsprechend der Dauer der sowie bei Tod und Übergang sprechend der zeitlichen Dauer Steuerpflicht auf ein Jahr um- von der QSt zur ordentlichen der Steuerpflicht reduzieren; rechnen Besteuerung Vermögenssteuer pro rata nach der Dauer der Steuerpflicht Einkünfte und Abzüge effektiv; Regelmässige Einkünfte und Unterjährige Steuerpflicht Jahrespauschalen für allgemeine Abzüge sowie Sozialabzüge Überlebender Ehegatte Abzüge und Sozialabzüge ent- entsprechend der Dauer der sprechend der zeitlichen Dauer Steuerpflicht auf ein Jahr um- der Steuerpflicht reduzieren; rechnen Vermögenssteuer pro rata nach der Dauer der Steuerpflicht Einkünfte und Abzüge effektiv; Regelmässige Einkünfte und Unterjährige Steuerpflicht Jahrespauschalen für allgemeine Abzüge sowie Sozialabzüge Nicht mit der Dauer der Steuer- Abzüge und Sozialabzüge ent- entsprechend der Dauer der pflicht übereinstimmende Dauer sprechend der zeitlichen Dauer Steuerpflicht auf ein Jahr um- der Erwerbstätigkeit der Steuerpflicht reduzieren; Jah- rechnen respauschalen für Gewinnungs- kosten entsprechend der Dauer der Erwerbstätigkeit reduzieren; Vermögenssteuer pro rata nach der Dauer der Steuerpflicht
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Anhang III
Spezialitäten bei unterjähriger Steuerpflicht
Einkünfte
Bei den Einkünften ist das während der Steuerpflicht effektiv erzielte Einkommen einzusetzen. Nur regel- mässig fliessende Einkünfte sind bei der Satzbestimmung entsprechend der Dauer der Steuerpflicht auf einen Jahreswert umzurechnen, wobei die Umrechnung nach Tagen (Der Kanton BL rechnet grundsätzlich mit effektiven Tagen, d.h. 365/Jahr) zu erfolgen hat. Das satzbestimmende Einkommen ist aber immer nach oben begrenzt durch das tatsächlich überhaupt erzielbare Jahreseinkommen. Es kann vorkommen, dass eine Umrechnung mit Tagen ein falsches Jahresergebnis (zu hoch) ergibt, weil bestimmte Einkommensbe- standteile in der Regel nicht tageweise, sondern monatlich im Voraus (oder quartalsweise) erzielt werden.
In solchen Fällen führt eine Umrechnung mit Monaten normalerweise zum richtigen Ergebnis. Dazu ein Bei- spiel:
Tod eines verheirateten Rentners am 17.2. Die effektiv erhaltenen AHV-Renten bis Todestag betragen insgesamt CHF 6‘000 (2 Monatsrenten). Die Renten, die jeweils per Anfang Monat und noch während der Steuerpflicht ausgerichtet werden, sind ungekürzt als ganze Monatsrenten in die Bemessung des steuerbaren Einkommens einzusetzen.
Steuerbares Einkommen vom 1.1. bis 17.2. CHF 6‘000
Satzbestimmend: Umrechnung nach Monaten CHF 6‘000 : 2 x 12 = CHF 36‘000
- Satzbestimmend: Umrechnung nach Tagen CHF 6‘000 : 47 x 360 = CHF 45'957 = zu hoch, da hier die maximale Jahresrente CHF 36'000 beträgt.
Einkommen Steuerbar Satzbestimmend AHV-Renten 6‘000 36‘000
Bei der überlebenden Ehegattin wird für den laufenden Monat Februar keine Rente eingesetzt. Sie erhält die erste Einzelrente (CHF 2‘000) als Witwe erst per Anfang des Folgemonats März.
Steuerbares Einkommen vom 18.2. bis 31.12. CHF 20‘000
Satzbestimmend: Umrechnung nach Monaten CHF 20'000 : 10 x 12 = CHF 24‘000
- Satzbestimmend: Umrechnung nach Tagen CHF 20'000 : 313 x 360 = CHF 23‘003
Einkommen Steuerbar Satzbestimmend AHV-Renten 20‘000 24‘000
→ Bei allen übrigen Einkommenspositionen muss im Einzelfall das satzbestimmende Einkommen analog korrigiert werden, wenn es bei der Umrechnung mit Tagen höher als ein tatsächliches Jahreseinkommen ausfällt.
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Baselbieter Steuerbuch Band 1 - Bemessung 87 Nr. 1
Abzüge
Bei den Abzügen sind alle Positionen effektiv einzusetzen, die während der Dauer der Steuerpflicht entstan- den sind. Allgemeine Jahrespauschalen (z.B. Versicherungsprämien) werden beim steuerbaren Einkommen entsprechend der Dauer der Steuerpflicht anteilmässig reduziert. Jahrespauschalen für spezielle Gewin- nungskosten (z.B. Berufsauslagen) sind der Dauer der entsprechenden Einkommenserzielung anzupassen. Beim satzbestimmenden Einkommen sind die regelmässigen Abzüge wieder entsprechend der Dauer der Steuerpflicht auf einen Jahreswert hochzurechnen. Auch hier gilt der Grundsatz der Umrechnung nach Ta- gen.
Bei den Schuldzinsen wird immer darauf abgestellt, ob die Fälligkeit noch während der Dauer der Steuer- pflicht eingetreten ist oder nicht. Beim steuerbaren Einkommen werden Fälligkeiten, die zeitlich ausserhalb der Steuerpflicht liegen, nicht berücksichtigt. Beim satzbestimmenden Einkommen kommt es auf die Regel- mässigkeit der Schuldzinsen an: sind diese monatlich, quartalsweise oder halbjährlich fällig, gelten sie als regelmässig und müssen satzbestimmend umgerechnet werden. Das Ergebnis darf aber nicht den norma- len Jahreszins übersteigen.
Dazu ein Beispiel:
Tod eines Hypothekarschuldners am 15.5. Der jährliche Hypothekarzins beträgt insgesamt CHF 12'000, mit vierteljährlichen Fälligkeiten (31.3., 30.6., 30.9. und 31.12.)
- Abzug vom steuerbaren Einkommen: CHF 3‘000 (effektiv nach Fälligkeit) - Satzbestimmend: Umrechnung nach Tagen CHF 3‘000 : 135 x 360 = CHF 8‘000
Abzug Steuerbar Satzbestimmend Hypothekarzins -3‘000 -8‘000
Beim überlebenden Ehegatten muss satzbestimmend auf CHF 12‘000 korrigiert werden:
- Abzug vom steuerbaren Einkommen: CHF 9‘000 (3 effektive Fälligkeiten) - Satzbestimmend: Umrechnung nach Tagen CHF 9‘000 : 225 x 360 = CHF 14‘400 = zu hoch, da hier der geschuldete Jahreszins CHF 12'000 beträgt.
Abzug Steuerbar Satzbestimmend Hypothekarzins -9‘000 -12‘000
→ Bei allen übrigen Abzugspositionen muss im Einzelfall das satzbestimmende Einkommen (Abzug) analog korrigiert werden, wenn es bei der Umrechnung mit Tagen höher als ein tatsächlicher Jahreswert ausfällt.
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Anhang IV | ||
Hilfstabelle zur Umrechnung der Abzüge bei unterjähriger Steuerpflicht | ||
Art der Abzüge | Steuerbares Einkom- men | Umrechnung für Satz- bestimmung |
Fahrtkosten Jahrespauschale/Jahresabo | Anteilmässig | Ja |
Fahrtkosten tatsächlich | Effektiv | Ja |
Auswärtige Verpflegung Jahrespauschale | Anteilmässig | Ja |
Auswärtige Verpflegung Tagespauschale | Effektiv | Ja |
Weiterbildungskosten | Effektiv | Nein |
Auswärtige Unterkunft bei Wochenaufenthalt | Effektiv | Ja |
Arbeitszimmer | Effektiv | Ja |
Berufskostenpauschale Staat CHF 500 | Fr. 500 | Nein |
Berufskostenpauschale Bund 3% | Effektiv in % | Ja |
→ Jahresminimum bzw. -maximum | Anteilmässig | Ja |
Pauschale für unregelm. Nebenerwerb 20% | Effektiv in % | Nein |
→ Jahresminimum bzw. -maximum | Anteilmässig | Nein |
Tatsächliche Berufskosten für Nebenerwerb | Effektiv | Ja/Nein* |
Liegenschaftsunterhalt Pauschale | in % des Mietertrags | Ja |
Liegenschaftsunterhalt tatsächliche Kosten | Effektiv | Nein |
Hypothekarzinsen | Effektiv nach Fälligkeit | Ja |
Schuldzinsen/Darlehenszinsen | Effektiv nach Fälligkeit | Ja/Nein* |
Alimentenleistungen | Effektiv | Ja |
Renten; dauernde Lasten | Effektiv | Ja |
Beiträge Säule 3a | Effektiv | Nein |
Versicherungsprämienpauschale | Anteilmässig | Ja |
Ausserordentliche Beiträge/Einkäufe BVG | Effektiv | Nein |
Rentenfreibeträge | in % der Rente | Ja |
Sozialvers.-Beiträge Nichterwerbstätiger | Effektiv | Ja/Nein* |
Zweitverdienerabzug Bund | Anteilmässig | Ja |
Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten* | Effektiv | Nein |
Freiwillige Zuwendungen | Effektiv | Nein |
Kinderabzug | Anteilmässig | Ja |
Unterstützungsabzug | Anteilmässig | Ja |
* behinderungsbedingte Kosten, die regelmässig anfallen, werden auf ein Jahr umgerechnet. Hierunter fallen in erster Linie Heim- und/oder Pflegekosten. Bei unregelmässigen Kosten (z.B. Kauf eines Rollstuhls) ist die
Frage der Umrechnung fallweise zu entscheiden.
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