562.350

Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel

Vom 11. August 2009 (Stand 5. Oktober 2023)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19721,

beschliesst:

Art. 1

Die Fachstelle Messen und Märkte der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt erhebt folgende Standplatzgebühren, und zwar pro Standplatz und Veranstaltung:2

Für spezielle Geschäfte etc., die nicht veranstaltungstypisch sind, aber zur Attraktivitätssteigerung der Veranstaltung beitragen, kann die Gebühr reduziert werden.

Art. 2

Zusätzliche Leistungen für Werbung, Administration, Logistik, Energie, Reinigung, Instandstellung, Dekoration, Abfallentsorgung, Wasser- und Abwasserleitungen usw. hat der Bewilligungsnehmer bzw. die Bewilligungsnehmerin bei sämtlichen Messen und Märkten selbst zu organisieren und zu bezahlen.

Art. 3

Für den Erlass einer begründeten Ablehnungsverfügung erhebt die Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing eine Gebühr in der Höhe von CHF 200.

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2010 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte vom 17. Juni 2003 aufgehoben.

KB 15.08.2009