562.350
Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte in der Stadt Basel
Vom 11. August 2009 (Stand 5. Oktober 2023)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19721,
beschliesst:
Art. 1
Die Fachstelle Messen und Märkte der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartements des Kantons Basel-Stadt erhebt folgende Standplatzgebühren, und zwar pro Standplatz und Veranstaltung:2
Für spezielle Geschäfte etc., die nicht veranstaltungstypisch sind, aber zur Attraktivitätssteigerung der Veranstaltung beitragen, kann die Gebühr reduziert werden.
Art. 2
Zusätzliche Leistungen für Werbung, Administration, Logistik, Energie, Reinigung, Instandstellung, Dekoration, Abfallentsorgung, Wasser- und Abwasserleitungen usw. hat der Bewilligungsnehmer bzw. die Bewilligungsnehmerin bei sämtlichen Messen und Märkten selbst zu organisieren und zu bezahlen.
Art. 3
Für den Erlass einer begründeten Ablehnungsverfügung erhebt die Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing eine Gebühr in der Höhe von CHF 200.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2010 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Gebührenverordnung betreffend Messen und Märkte vom 17. Juni 2003 aufgehoben.
KB 15.08.2009