Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BEZ.2015.10

Abweisung der Prosekutionsklage (Definitiver Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts)

Rubrum

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ENTSCHEID

vom 28. Mai 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A_____ GmbH Beschwerdeführerin

[…]

vertreten durch […], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

B_____ Beschwerdegegnerin 1

[…]

c/o […]

C_____ Beschwerdegegnerin 2

[…],

c/o […]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 3. Dezember 2014

betreffend Abweisung der Prosekutionsklage (Definitiver Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechts)

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin A_____ GmbH hat gegen den Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 3. Dezember 2014 betreffend Prosekutionsklage Beschwerde erhoben. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss hat die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist nicht bezahlt. Auch innert Nachfrist, die ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO gesetzt wurde, hat sie nicht gezahlt. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Umständehalber kann auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es wird auf die Auferlegung von Gerichtskosten verzichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 72, Art. 74 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 101 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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