SB.2025.4
mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache Nötigung, mehrfache Gewaltdarstellungen, mehrfache Pornografie, mehrfache Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (Beschwerde am BG hängig)
Rubrum
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
URTEIL
vom 8. Januar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Nicole Kuster, Dr. Nina Blum
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,
St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Berufungsbeklagte
Privatklägerin 1
C____ Berufungsbeklagter
Privatkläger 2
beide vertreten durch lic. iur. Martina Horni, Advokatin,
Steinenschanze 6, 4051 Basel
und [...], Kinder- und Jugenddienst,
Leonhardsstrasse 45, 4001 Basel
Opferhilfe beider Basel Privatklägerin 3
Steinengraben 5, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 25. Oktober 2024 (SG.2024.138)
betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung,
mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache Nötigung,
mehrfache Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 25. Oktober 2024 wurde A____ der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig erklärt und verurteilt zu 7 Jahren Freiheitsstrafe. Von der Anklage der mehrfachen Verbreitung von Gewaltdarstellungen und der mehrfachen Verbreitung von Pornographie an eine unter 16‑jährige Person wurde er freigesprochen. A____ wurde für 10 Jahre des Landes verwiesen, wobei die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem verfügt wurde. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Darüber hinaus verurteilte sie ihn zu CHF 12'862.40 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel, CHF 40'000.– Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 24. August 2017 an B____ und CHF 4'000.– Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 24. August 2017 an C____. Die Mehrforderungen von B____ und C____ im Betrage von CHF 10'000.– und CHF 1'000.– wurden demgegenüber abgewiesen. Die Schadenersatzforderung von B____ bezüglich künftiger Ansprüche (insbesondere Therapiekosten) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Zudem wurde A____ zur Zahlung von Parteientschädigungen im Betrage von CHF 6'286.06 und CHF 3'360.15 an B____ und C____ verurteilt. Schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 21'245.95 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 18'000.– auferlegt und seine vormalige amtliche Verteidigerin aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit zwei verschiedenen Eingaben je vom 7. Januar 2025 beim Appellationsgericht Berufung erklärt. Vertreten durch seine vormalige amtliche Verteidigerin, lic. iur. Tanja Schneeberger, hat er beantragt, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Zudem seien die Zivilklagen der Privatklägerschaft, namentlich auf Genugtuung, Parteientschädigung und Schadenersatz, vollumfänglich abzuweisen, dies alles unter o/e‑Kostenfolge. Beweisrechtlich hat er zudem beantragt, es seien B____ (nachfolgend Tochter) und C____ (nachfolgend Sohn, beide zusammen nachfolgend Kinder oder Opfer) als Auskunftspersonen erneut zu befragen. Vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann hat er in einer weiteren Berufungserklärung geltend gemacht, das Urteil werde vollumfänglich angefochten mit Ausnahme der Honorierung der amtlichen Verteidigung und der Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Verbreitung von Gewaltdarstellung und mehrfachen Verbreitung von Pornographie an eine unter 16-jährige Person. Es sei das angefochtene Urteil unter o/e‑Kostenfolge aufzuheben, er sei von der Anklage kostenlos freizusprechen und es seien die Zivilforderungen abzuweisen. Zudem sei ein Obergutachten zum Glaubhaftigkeitsgutachten vom 2. November 2023 und ein forensisch‑psychiatrisches Gutachten über ihn selber einzuholen und seien Konfrontationseinvernahmen mit den Kindern durchzuführen. Schliesslich sei ihm die amtliche Verteidigung durch den Unterzeichnenden zu bewilligen.
Die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin hat mit Verfügung vom 9. Januar 2025 sämtlichen Beteiligten mitgeteilt, dass lic. iur. Tanja Schneeberger nach wie vor amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers sei und dieser somit nur im Rahmen der sogenannten Wahlverteidigung eine neue Verteidigung mandatieren könne. Sollte er beabsichtigen, einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begehren, so habe er dem Appellationsgericht substantiiert darzulegen, auf welchen Fakten ein solcher Antrag beruhen solle. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 hat der Berufungskläger, vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, einen formellen Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung gestellt und diesen mit einem getrübten Vertrauensverhältnis zu seiner bisherigen Verteidigerin begründet. Lic. iur. Tanja Schneeberger hat mit Eingabe vom 10. Februar 2025 um Bewilligung des gewünschten Verteidigungswechsels sowie Einräumung einer Frist zur Einreichung der Kostennote ersucht. Am 13. Februar 2025 verfügte die verfahrensleitende Präsidentin, dass lic. iur. Tanja Schneeberger aus ihrem Mandat als amtliche Verteidigerin entlassen werde und Dr. iur. Yves Waldmann per 7. Januar 2025 als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt werde. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 hat sie der vormaligen Verteidigerin zudem ein Honorar gemäss deren Aufstellung vom 18. Februar 2025 ausgerichtet.
Mit Eingabe vom 7. März 2025 hat der Berufungskläger sodann seine Beweisanträge für das Berufungsverfahren begründet unter Beilage eines neuropsychologischen Untersuchungsberichts der […] des […] Spitals vom 17. Dezember 2013 betreffend ihn selber. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 26. März 2025 zu den Beweisanträgen des Berufungsklägers Stellung genommen, wobei sie um Abweisung einer erneuten Befragung der Kinder ersucht hat. Ebenfalls abzuweisen sei sein Antrag auf Einholung eines Obergutachtens zum Glaubhaftigkeitsgutachten vom 2. November 2023. Gegen eine forensisch-psychiatrische Begutachtung des Berufungsklägers stelle sie sich demgegenüber nicht. Die Rechtsvertreterin der Kinder hat mit Eingabe vom 28. März 2025 (sinngemäss) beantragt, es seien sämtliche Beweisanträge des Berufungsklägers abzuweisen. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 8. April 2025 sodann Stellung genommen zur Eingabe der Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 14. April 2025 hat die verfahrensleitende Präsidentin die Beweisanträge schliesslich – unter Vorbehalt eines anderen Entscheides durch das Gesamtgericht – abgewiesen.
Die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft haben innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Ebenfalls am 14. April 2025 hat die verfahrensleitende Präsidentin den Berufungskläger und seinen Verteidiger, die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerschaft zur Berufungsverhandlung geladen. Zudem wurden die Zeuginnen [...] vom Verein [...], sozialpädagogische Familienbegleitung gemäss Auftrag des Kinder- und Jugenddienstes (nachfolgend Familienbegleiterin), und [...] MSc, Fachpsychologin für Kinder- und Jugendpsychologie (nachfolgend Schulpsychologin), sowie die Sachverständige [...] geladen. Mit undatierter Eingabe, eingegangen am 24. April 2025, hat die Schulpsychologin dem Gericht mitgeteilt, dass sie seit August 2019 nicht mehr für den Schulpsychologischen Dienst Basel-Stadt arbeite und somit auch nicht mehr für den Fall zuständig sei. Zudem werde sie in den kommenden Wochen im Ausland sein, weshalb sie darum bitte, alle weiteren Korrespondenzen an den Schulpsychologischen Dienst zu richten. Die verfahrensleitende Präsidentin ersuchte daraufhin die Leiterin des Schulpsychologischen Dienstes um Edition der von der Schulpsychologin angefertigten Gesprächsnotizen betreffend die Aussagen der Tochter zum sexuell auffälligen Verhalten des Berufungsklägers. In der Folge hat die verfahrensleitende Präsidentin den Parteien mit Verfügung vom 7. Mai 2025 mitgeteilt, dass auf die Befragung der Schulpsychologin als Zeugin verzichtet werde.
Am 10. Juni 2025 wurde eine vorsorgliche Zeugeneinvernahme durchgeführt, anlässlich welcher die Familienbegleiterin als Zeugin zur Sache befragt wurde.
Am 8. Juli 2025 hat sodann die erste Berufungsverhandlung stattgefunden. In diesem Rahmen hat der amtliche Verteidiger diverse Beweis- und Verfahrensanträge gestellt. Zunächst hat er geltend gemacht, dass die Einvernahmen der Kinder und deren Mutter [...] (nachfolgend Mutter) vom 8. Februar 2029 sowie diejenigen der Tochter vom 19. März 2019 zufolge Verletzung des Teilnahmerechts unverwertbar seien. Dies führe unweigerlich auch zur Unverwertbarkeit des aussagepsychologischen Gutachtens, weil sich dieses auf nicht verwertbare Einvernahmen stütze. Weiter hat er seine Anträge auf Durchführung von Konfrontationseinvernahmen mit den Kindern, auf forensisch‑psychiatrische Begutachtung des Berufungsklägers und auf die Einholung eines Obergutachtens zum Glaubhaftigkeitsgutachten wiederholt. Zudem hat er neu die Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin beantragt. Im Rahmen einer Zwischenberatung hat das Gesamtgericht beschlossen, das Verfahren auszustellen. Die Einvernahme der Tochter vom 19. März 2019 sei unter Verletzung des Teilnahmerechts erfolgt und dürfe daher nicht zuungunsten des Berufungsklägers verwertet werden. Gleiches gelte für das Glaubhaftigkeitsgutachten vom 2. November 2023, da sich dieses unter anderem auf die besagte Einvernahme stütze. Die Einvernahmen der Tochter, des Sohnes und der Mutter vom 8. Februar 2019 seien indes nicht unter Verletzung des Teilnahmerechts des Berufungsklägers erfolgt und damit verwertbar. Weiter hat das Gericht die Anträge auf Durchführung von Konfrontationseinvernahmen mit den Kindern und auf forensisch‑psychiatrische Begutachtung des Berufungsklägers abgewiesen. Die Anträge auf Einholung eines Obergutachtens beim IRM betreffend die Frage des Verletzungsbildes und der Übereinstimmung mit den Vorwürfen sowie auf Einholung eines neuen aussagepsychologischen Gutachtens hat es demgegenüber gutgeheissen. Darüber hinaus würden vorsorgliche Zeugeneinvernahmen der Schulpsychologin und der Mutter in die Wege geleitet und die Staatsanwaltschaft darum ersucht, die Therapieberichte betreffend die Kinder einzuholen.
In der Folge wurde den Parteien das rechtliche Gehör betreffend die für die Erstellung des aussagepsychologischen Gutachtens in Frage stehenden Psychologinnen bzw. Psychologen gewährt und die Einholung der Therapieberichte aufgegleist, wobei in diesem Zusammenhang diverse Eingaben und Verfügungen erfolgt sind. Am 11. Juli 2025 wurde zudem das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend IRM Bern) mit dem Obergutachten betreffend den Untersuchungsbefund des Universitäts-Kinderspital beider Basel (nachfolgend UKBB) vom 26. März 2019 beauftragt, wobei den Parteien wiederum Gelegenheit für allfällige Einwände gegen die involvierten Ärztinnen gegeben worden ist. Die Rechtsvertreterin der Kinder hat dem Gericht sodann mit Eingabe vom 18. Juli 2025 diverse Ergänzungsfragen zuhanden des IRM Bern zukommen lassen. Die Verteidigung hat mit Eingabe vom 18. Juli 2025 demgegenüber diverse Ergänzungsfragen hinsichtlich der einzuholenden Therapieberichte eingereicht. Die verfahrensleitende Präsidentin hat den Parteien mit Verfügung vom 22. Juli 2025 mitgeteilt, dass die gestellten Ergänzungsfragen jeweils aufgenommen würden. Zudem hat sie den Parteien das beabsichtigte Vorgehen im Zusammenhang mit der Einholung des aussagepsychologischen Gutachtens (Fragestellung und zur Verfügung gestellte Akten) in Aussicht gestellt und ihnen eine Frist für allfällige Einwände gesetzt. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 hat die Verteidigung dem Gericht weitere Ergänzungsfragen zuhanden des IRM Bern unterbreitet. Dem hat die verfahrensleitende Präsidentin mit Verfügung vom 28. Juli 2025 entsprochen. Am 31. Juli 2025 hat das IRM Bern das Rechtsmedizinische Obergutachten eingereicht. Mit Eingabe vom 8. August 2025 hat die Verteidigung in Bezug auf die Verfügung vom 22. Juli 2025 mitgeteilt, dass die Einvernahme vom 19. März 2019 für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Die Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens, welches auch gegen den Berufungskläger verwendet werden dürfe, sei in dieser Konstellation von vornherein ausgeschlossen.
Mit Eingabe vom 15. August 2025 hat die Rechtsvertreterin der Tochter für diese sodann die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren rückwirkend per 31. Oktober 2024 beantragt. Die verfahrensleitende Präsidentin hat diesen Antrag mit Verfügung vom 18. August 2025 bewilligt, allerdings erst per 15. August 2025, dem Zeitpunkt der Gesucheinreichung.
Am 18. August 2025 haben sodann die vorsorglichen Zeugeneinvernahmen der Mutter und der Schulpsychologin stattgefunden. Nach Abschluss der Befragung der Mutter hat die verfahrensleitende Präsidentin bezugnehmend auf die Eingabe der Verteidigung vom 22. Juli 2025 den Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Standpunkte zum beabsichtigten Vorgehen betreffend die Glaubhaftigkeitsbegutachtung zu vertreten. Das Gesamtgericht hat daraufhin entschieden, dass wie angekündigt vorgegangen werde, der Gutachterin mithin die Akten ohne die Einvernahme der Tochter vom 19. März 2019 zugestellt würden. Dass die Begutachtung ohne diese Einvernahme erfolge, tangiere entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht die Verwertbarkeit des Gutachtens. Dieser Umstand werde vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein.
In der Folge sind diverse weitere Eingaben und Verfügungen im Zusammenhang mit den einzuholenden Therapieberichten erfolgt. Am 19. August 2025 hat Dr. med. [...] ihren Therapiebericht eingereicht. Am 20. August 2025 haben Dr.[...], am 8. September 2025 Med. pract. [...], am 23. Oktober 2025 Dr. rer. nat. [...] und am 10. Dezember 2025 die Poliklinik für Kinder und Jugendliche der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel ihre Berichte eingereicht. Parallel dazu hat die verfahrensleitende Präsidentin lic. phil.[...], [...] AG, mit Verfügung vom 26. August 2025 mit der Erstellung einer aussagepsychologischen Begutachtung der Kinder beauftragt. Die entsprechenden Gutachten vom 27. November 2025 sind am 3. Dezember 2025 beim Gericht eingegangen. Am 25. September 2025 wurden die Parteien, ihre Vertretungen sowie die Sachverständige lic. phil. [...] zur Berufungsverhandlung vom 7. und 8. Januar 2026 vorgeladen.
Anlässlich der gestrigen und heutigen Berufungsverhandlung hat die Staatsanwältin vorweg beantragt, es sei auf den Entscheid zurückzukommen, wonach die Einvernahme der Tochter vom 19. März 2019 unverwertbar sei. Die Verteidigung hat an ihren bereits gestellten Anträgen festgehalten. Sodann sind der Berufungskläger und die Sachverständige lic. phil. [...] befragt worden, bevor der amtliche Verteidiger, die Staatsanwältin und die Rechtsvertreterin der Kinder zum Plädoyer gelangt sind. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel‑städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Fünfergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.
1.2
1.2.1
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.2.2
Da die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft keine (Anschluss-)Berufungen erklärt haben, ist vorliegend lediglich das vom Berufungskläger ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchem das vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten wird. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch von der Anklage der mehrfachen Verbreitung von Gewaltdarstellungen gemäss Anklageschrift Ziffer 3a und der mehrfachen Verbreitung von Pornographie an eine unter 16‑jährige Person gemäss Anklageschrift Ziffer 3b sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.
Vorfragen und Beweisanträge
2.1
Verwertbarkeit der Einvernahmen vom 8. Februar 2019 und 19. März 2019 sowie des Glaubhaftigkeitsgutachtens vom 2. November 2023
2.1.1
Die Verteidigung macht zunächst geltend, dass die Einvernahmen der beiden Kinder und der Mutter vom 8. Februar 2019 sowie die Einvernahme der Tochter vom 19. März 2019 gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zum Nachteil des Berufungsklägers verwertet werden dürften. Die Eröffnungsverfügung datiere zwar erst vom 20. März 2019, jedoch gelte die Strafuntersuchung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginne. Es sei vorliegend aktenkundig erstellt, dass ab dem 21. Januar 2019 ein staatsanwaltschaftlicher Aktenbeizug gegenüber dem Kinder- und Jugenddienst (nachfolgend KJD) angeordnet worden sei (Verweis auf Akten S. 476). Ein solcher Aktenbeizug nach Art. 194 StPO erfolge regelmassig erst nach Eröffnung der Untersuchung. Es handle sich dabei um eine Untersuchungshandlung. Das Bundesgericht habe im Urteil 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2 ausgeführt, dass nach einem Aktenbeizug nach Art. 194 die Untersuchung eröffnet sei. Zudem habe es im Urteil 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2 erwogen, dass der Aktenbeizug eine Untersuchungshandlung darstelle, die grundsätzlich nach Eröffnung des Verfahrens erfolge. In diesem Verfahrensstadium habe die Staatsanwaltschaft, sofern sie zum Schluss komme, dass kein Straftatbestand erfüllt sei, das Verfahren durch Einstellung und nicht durch Nichtanhandnahme abzuschliessen. Sollte im vorliegenden Fall nun entgegnet werden, der Aktenbeizug sei nicht von einem Staatsanwalt, sondern von einem Kriminalkommissar unterschrieben worden, so sei darauf hinzuweisen, dass von einem funktionellen Polizeibegriff auszugehen sei. Auch das Bundesgericht habe im bereits zitierten Urteil festgehalten, dass es bei der Frage, ob es bei polizeilichen Ermittlungen geblieben sei, nicht relevant sei, ob die Staatsanwaltschaft bereits involviert gewesen sei. Sollte das Gericht also davon ausgehen, die Verfügung betreffend Aktenbeizug habe im polizeilichen Ermittlungsverfahren stattgefunden, so käme es nicht darum herum, gleichzeitig eine Kompetenzüberschreitung festzustellen. Die Polizei dürfe gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO keine Akten beiziehen. Die Handlung des Kriminalkommissars führe somit zur Untersuchungseröffnung, was sich implizit aus dem Urteil 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.5 ergebe. Im vorliegenden Fall sei die Untersuchung daher mit dem Aktenbeizug eröffnet worden, womit die Parteiöffentlichkeit gelte. Die genannten Einvernahmen seien nach Eröffnung der Untersuchung unter Verletzung des Teilnahmerechts erfolgt, weshalb sie gemäss Art. 147 StPO unverwertbar seien. Seit BGE 150 IV 345 sei zudem klar, dass die genannten Einvernahmen dauerhaft unverwertbar bleiben würden. Dies führe unweigerlich auch zur Unverwertbarkeit des aussagepsychologischen Gutachtens vom 2. November 2023, weil sich dieses somit auf nicht verwertbare Einvernahmen stütze (Prot. Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 S. 3 ff., Akten S. 2024 ff.).
2.1.2
2.1.2.1
Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Demnach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Es darf nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO) eingeschränkt werden (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1, nicht publ. in BGE 148 IV 22; 143 IV 397 E. 3.3.1, 141 IV 220 E. 4.4 und 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 und 139 IV 25 E. 4.2 und E. 5.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.1,6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1,6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.1; je mit Hinweisen).
2.1.2.2
Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO e contrario; vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 und 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2;6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2; Schleiminger/Schaffner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 147 StPO N 10 und 12; je mit Hinweisen). Auch für die Verteidigung besteht kein darüber hinaus gehendes Recht zur Teilnahme – Art. 159 Abs. 1 StPO kommt nur für die Einvernahme der beschuldigten Person selbst zum Tragen (BGE 148 IV 145 E. 1.3, Präzisierung der Rechtsprechung). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3,6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; vgl. auch BGE 139 IV 25 E. 4.2 f.; je mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3,6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung unter den in lit. a‑c genannten Voraussetzungen. Nach Art. 309 Abs. 3 StPO eröffnet sie die Untersuchung in einer Verfügung. Die Strafuntersuchung gilt aber bereits als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2,141 IV 20 E. 1.1.4). Auch der Beizug von Akten gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO stellt eine Untersuchungshandlung dar, welche grundsätzlich nach Eröffnung des Strafverfahrens vorzunehmen ist (Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 194 N 1a, m.w.H.). Der Eröffnungsverfügung kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 mit Hinweisen).
2.1.2.3
Auch nach Eröffnung der Untersuchung kann das Teilnahmerecht in einem frühen Verfahrensstadium noch über die üblichen Gründe hinaus eingeschränkt werden, und zwar in analoger Anwendung von Art. 101 StPO. Das hat das Bundesgericht in BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 ausführlich dargelegt und seither regelmässig bestätigt. So sei «eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Teilnahme an Beweiserhebungen anzustreben» und daher im Anfangsstadium der Untersuchung bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 1.2 und 2.2, unter Verweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Die Möglichkeit einer Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von mitbeschuldigten Personen in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung habe sich in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert und daran sei festzuhalten. Die von der Rechtsprechung aus Art. 101 Abs. 1 StPO abgeleitete analoge Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme sei zudem nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft könne demnach das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 108 Abs. 1, Art. 146 Abs. 4 oder Art. 149 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO beschränken, sondern in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestünden (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1 f.). Die blosse Möglichkeit einer abstrakten «Gefährdung des Verfahrensinteresses» durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten der Parteien und insbesondere beschuldigter Personen für sich allein genügt freilich nicht, um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken (BGE 139 IV 25 E. 5.2.2 und 5.5.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit namentlich zu bejahen, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr besteht und dadurch der Untersuchungszweck gefährdet ist (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1; BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2; Schleiminger/Schaffner, a.a.O., Art. 147 StPO N 25; je mit weiteren Hinweisen). So darf die beschuldigte Person etwa von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn sich die Befragung der mitbeschuldigten Person auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche die (noch nicht einvernommene) beschuldigte Person persönlich betreffen und zu denen ihr noch kein Vorhalt gemacht werden konnte; das Bundesgericht verweist hierfür besonders auf Art. 101 Abs. 1 StPO (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Unter die wichtigsten Beweise, deren Vorhalt gegenüber der beschuldigten Person noch erfolgen soll, fällt nebst der Befragung von mitbeschuldigten Personen beispielsweise auch die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen, etwa des Opfers (Schleiminger/Schaffner, a.a.O., Art. 147 StPO N 26). Dementsprechend kann nach den Umständen des Einzelfalls etwa im Rahmen einer «Aussage gegen Aussage»-Konstellation, bei der der massgebende Lebenssachverhalt auf der Grundlage des Polizeirapports und der Anzeigeerstattung lediglich rudimentär bekannt ist, eine erneute separate (d.h. nicht parteiöffentliche, BGE 140 IV 1.2.2) Einvernahme der geschädigten Person erforderlich sein, damit die Staatsanwaltschaft sich ein Bild von der Glaubwürdigkeit der gegen die beschuldigte Person erhobenen Vorwürfe machen und letztere mit einem konkreten Tatvorwurf konfrontieren kann (BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.3; vgl. auch AGE SB.2015.72 vom 9. November 2016 E. 2.3; vgl. dazu auch Jean-Richard-dit-Bressel, Das Teilnahmerecht bei Einvernahmen, ZStrR 143/2025, S. 49, 62 ff.; Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284, mit weiteren Hinweisen).
2.1.3
2.1.3.1
Entgegen den Vorbringen der Verteidigung fanden die Ersteinvernahmen der Tochter, des Sohnes und der Mutter vom 8. Februar 2019 noch im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und nicht des staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens statt, womit der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt nicht zur Teilnahme berechtigt war. Im vorliegenden Fall sind die Aussagen der mutmasslichen Opfer zentrales Beweismittel, wobei zum Zeitpunkt der Einvernahmen vom 8. Februar 2025 noch keine einzigen förmlichen Aussagen der beiden Kinder vorlagen und selbst die Strafanzeige vom 19. Januar 2019 (Akten S. 1135 ff.) von der Mutter stammte. Die Einvernahmen vom 8. Februar 2019 dienten somit in erster Linie dazu, sich ein erstes Bild von den im Raum stehenden Vorwürfen und der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Belastungen zu machen. Ein hinreichender Verdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO lag bis zum Zeitpunkt der Ersteinvernahmen jedenfalls noch nicht vor. Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich auch aus der Verfügung betreffend behördliche Rechtshilfe vom 21. Januar 2019 der Kriminalpolizei beim KJD vom 21. Januar 2019 (Akten S. 476) keine Untersuchungshandlung der Staatsanwaltschaft und eine damit verbundene Eröffnung der Strafuntersuchung ableiten. Zwar ist der Verteidigung insofern zuzustimmen, dass ein Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorbehalten ist und eine Untersuchungshandlung darstellt, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Eröffnung der Strafuntersuchung nach sich zieht. Aus der besagten Verfügung geht aber klar hervor, dass die Verfahrensleitung damals noch beim Kriminalkommissär [...] lag, ausgehend von einem funktionellen Polizeibegriff also bei der Polizei und nicht bei der Staatsanwaltschaft (vgl. § 9 EG StPO). Anders als es die Vorbringen der Verteidigung vermuten lassen, stützt sich der Kriminalkommissär in seiner Verfügung zudem nicht einzig auf Art. 194 StPO, sondern auch auf Art. 44 und Art. 195 StPO. Im Unterschied zum Beizug von Akten nach Art. 194 StPO ist es gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO zulässig, dass die Polizei selbstständig (und damit vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft) amtliche Berichte einholt, wenn es sich um klar begrenzte Abklärungen handelt (vgl. eingehend OGer BE BK16394 vom 19. Dezember 2016 E. 3.3). Letzteres ist vorliegend der Fall, zumal die Jugendanwaltschaft für die Vorbereitungen der Einvernahmen gewisse Informationen zum physischen und insbesondere zum psychischen Gesundheitszustand der Kinder benötigte. Angesichts dessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Verfügung vom 21. Januar 2019 eigentlich um einen Aktenbeizug der Staatsanwaltschaft handelte, mit welchem sie das Untersuchungsverfahren hätte eröffnen müssen. Wie es die Verteidigung in ihrer Eventualbegründung vorbringt, wäre darin – wenn überhaupt – eine Kompetenzüberschreitung im polizeilichen Ermittlungsverfahren festzustellen. Inwiefern eine solche die Untersuchungseröffnung bzw. die Unverwertbarkeit der Einvernahmen vom 8. Februar 2019 zur Folge hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht dargetan. Das von ihr in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. November 2017 impliziert keine solche Schlussfolgerung. Vielmehr unterscheidet das Bundesgericht in E. 2.4.5 des besagten Urteils explizit zwischen Handlungen eines Kriminalkomissärs, welche über polizeiliche Ermittlungsmassnahmen hinausgehen und Hinweisen, dass die Staatsanwaltschaft offensichtlich bereits Untersuchungshandlungen vornahm oder nach Art. 309 StPO zwingend eine Untersuchung hätte eröffnen müssen. Die Einvernahmen vom 8. Februar 2019 erfolgten somit im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und ohne Verletzung der Teilnahmerechte des Berufungsklägers.
2.1.3.2
Ergänzend ist festzuhalten, dass bei den Einvernahmen vom 8. Februar 2019 selbst unter Annahme einer bereits erfolgten Untersuchungseröffnung keine Verletzung der Teilnahmerechte auszumachen wäre. Bei den besagten Einvernahmen handelte es sich um Erstbefragungen der Hauptbelastungszeugen, wobei der massgebende Lebenssachverhalt zuvor nur rudimentär bekannt war. Insofern ging es bei den Befragungen auch darum, dass sich die Staatsanwaltschaft über die im Raum stehenden Tatvorwürfe orientieren konnte, um den Berufungskläger damit konfrontieren zu können. Es ist zwar unvorteilhaft, dass zwischen Anzeigeerstattung und Ersteinvernahmen derart viel Zeit verstrich, doch wäre eine Teilnahme des Berufungsklägers gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die damals bestehende konkrete Kollusionsgefahr mit erheblichen Risiken verbunden gewesen. Das Mithören des Berufungsklägers hätte dessen Entgegnungen auf den ersten Vorhalt beeinflussen können, weshalb sein Ausschluss von der Teilnahme an den Ersteinvernahmen ohne weiteres auch nach Untersuchungseröffnung gerechtfertigt gewesen wäre.
2.1.3.3
Nicht nachvollziehbar ist aber, weshalb die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren nicht unmittelbar im Anschluss an die erwähnten Einvernahmen eröffnete und den Berufungskläger zeitnah zu einer eigenen Einvernahme vorlud. Zum damaligen Zeitpunkt lag jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht bezüglich schwerer Sexualdelikte vor, welcher zudem ohne weiteres genügend konkretisiert war, um dem Berufungskläger entsprechende Vorhaltungen zu machen. Nichtsdestotrotz erfolgte seine erste Einvernahme erst am 20. März 2019, also weit über einen Monat nach den ersten Einvernahmen der Belastungszeugen. Gemäss der Aktennotiz vom 26. Februar 2019 (Akten S. 1207) erlangte die Jugendanwaltschaft zudem erst am 25. Februar 2019 Kenntnis davon, dass die Tochter noch mehr zu erzählen habe und daher zeitnah ein weiteres Mal befragt werden müsse. Angesichts der Schwere des im Raum stehenden Tatvorwurfs wäre es jedoch geboten gewesen, dem Berufungskläger unmittelbar im Anschluss an die Einvernahmen vom 8. Februar 2019 die ihm zustehenden Verfahrensrechte zu gewähren. Weshalb er erst mehr als einen Monat später erstmals einvernommen und ihm erst zu diesem Zeitpunkt eine amtliche Verteidigung zur Seite gestellt wurde (vgl. Akten S. 29 ff.), ist nicht ersichtlich und lässt sich jedenfalls nicht mit der erneuten Einvernahme der Tochter am 19. März 2019 rechtfertigen. Dass es im Verlauf eines Strafverfahrens zu einer Ausweitung der Tatvorwürfe kommen kann, ist üblich und rechtfertigt nicht, einer beschuldigten Person ihre Verteidigungsrechte zu verwehren, bis sich sämtliche Vorhalte abschliessend konkretisiert haben. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, das Untersuchungsverfahren erst nach der zweiten Einvernahme der Tochter formell zu eröffnen, erweckt daher vielmehr den Eindruck, dass sie damit bewusst das Teilnahmerecht des Berufungsklägers zu beschneiden beabsichtigte. Andernfalls hätte sie die Untersuchung eröffnen und den Berufungskläger mit begründetem und in den Akten vermerktem Teilnahmebeschränkungsentscheid von der Teilnahme ausschliessen können, was sie aber nicht getan hat. Die Staatsanwaltschaft macht denn auch nicht geltend, dass eine frühere Einvernahme des Berufungsklägers nicht möglich gewesen sein soll und daher eine konkrete Kollusionsgefahr im Hinblick auf die Einvernahme der Tochter vom 19. März 2019 bestanden hätte. Sie belässt es vielmehr bei dem pauschalen Hinweis, es handle sich bei der zweiten Befragung der Tochter um eine Ergänzung der Ersteinvernahme, bei welcher praxisgemäss kein Teilnahmerecht bestehe (Prot. Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 S. 7, Akten S. 2028; Prot. vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 18. August 2025 S. 11, Akten S. 2149.11; Prot. Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2026 S. 3 f., Akten S. 2540 f.). Dem kann nach dem Erwogenen nicht gefolgt werden. Insofern vermag die Staatsanwaltschaft auch mit ihrem Verweis auf die Rechtsprechung betreffend den Teilnahmeausschluss vor der ersten eigenen Einvernahme der beschuldigten Person (Prot. Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2026 S. 4, Akten S. 2541) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Selbstredend darf die Einvernahme der beschuldigten Person nicht zeitlich beliebig nach hinten verschoben werden, um auf diese Weise von einer Ausschlussmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Einvernahme vom 19. März 2019 erfolgte somit unter Verletzung des Teilnahmerechts des Berufungsklägers, womit sie nicht zu dessen Lasten verwertet werden darf.
2.1.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einvernahmen der Kinder und der Mutter vom 8. Februar 2019 nicht unter Verletzung des Teilnahmerechts des Berufungsklägers erfolgten. Die Einvernahme der Tochter vom 19. März 2019 ist zufolge Verletzung seines Teilnahmerechts hingegen nicht zu seinen Lasten verwertbar.
2.1.5
Da sich das aussagepsychologische Gutachten vom 2. November 2023 unter anderem auf die unverwertbare Einvernahme vom 19. März 2019 stützt, darf auch dieses nicht zulasten des Berufungsklägers verwertet werden.
2.1.6
2.1.6.1
Umstritten ist ferner der genaue Umgang mit der Unverwertbarkeit der besagten Einvernahme. Während die Verteidigung geltend macht, die Einvernahme vom 19. März 2019 müsse zugunsten des Berufungsklägers nach wie vor berücksichtigt werden und dürfe lediglich zu dessen Lasten nicht verwertet werden, betont die Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft wiederholt, wenn eine Einvernahme unverwertbar sei, sei sie gänzlich unverwertbar. In diesem Fall könne die Verteidigung nicht verlangen, man müsse sie in gewisser Hinsicht doch berücksichtigen (Prot. vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 18. August 2025 S. 11, Akten S. 2149.11; Prot. Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2026 S. 12, Akten S. 2549).
2.1.6.2
Zwar scheint nach wie vor nicht restlos geklärt, inwiefern Beweisverwertungsverbote in Bezug auf sog. «ambivalente» oder «doppelrelevante» Beweismittel greifen, die sowohl belastende als auch entlastende Elemente enthalten (vgl. eingehend dazu Macula, Strafprozessuale Verwertbarkeit von Entlastungsbeweisen im Lichte des Schuldprinzips, Diss. Basel 2022, S. 323 ff., m.w.H.). Hinsichtlich der Unverwertbarkeit eines Beweises zufolge Verletzung des Teilnahmerechts sieht Art. 147 Abs. 4 StPO indes explizit vor, dass ein solcher (lediglich) nicht zulasten der Partei verwertet werden darf, die nicht anwesend war. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass Art. 147 Abs. 4 StPO kein generelles Verwertungsverbot statuiere. In Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhobene Aussagen dürften gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO lediglich nicht zu Ungunsten von Beschuldigten verwertet werden, denen in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO die Teilnahme verweigert worden sei. Das Verwertungsverbot infolge einer Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO sei damit in zweierlei Hinsicht eingeschränkt, nämlich in Bezug auf die Person und den Zweck (BGer 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.3.2). Auch in der Lehre wird Art. 147 Abs. 4 StPO als reines Belastungsverbot qualifiziert – jedenfalls wenn die beschuldigte Person bei der Beweiserhebung abwesend war (vgl. statt vieler Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., S. 58; Macula, a.a.O., S. 62 f., m.w.H.). Zur Entlastung der beschuldigten Person bleibt der Beweis mithin verwertbar.
2.1.6.3
Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass die Einvernahme vom 19. März 2019, welche unter Verletzung des Teilnahmerechts des Berufungsklägers erfolgte, entgegen der Vorbringen der Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf. Allfällige darin enthaltene entlastende Elemente sind zugunsten des Berufungsklägers nach wie vor verwertbar. Was dies im Einzelnen – namentlich in Bezug auf die Einholung und Verwertbarkeit eines weiteren aussagepsychologischen Gutachtens sowie auf die Würdigung der Aussagen der Tochter – konkret bedeutet, wird an den gegebenen Stellen im Urteil noch zu diskutieren sein (vgl. unten E. 3.4.3.7 und 3.5).
2.2
Einholung und Verwertbarkeit eines weiteren Glaubhaftigkeitsgutachtens
2.2.1
Weiter beantragte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 die Einholung eines Obergutachtens zum Glaubhaftigkeitsgutachten vom 2. November 2023 und zwar unabhängig von der Verwertbarkeit des ersten Gutachtens (Prot. Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 S. 6 f., Akten S. 2027 f.). Das Gesamtgericht entsprach diesem Gesuch mit der Begründung, dass das Gutachten vom 2. November 2023 zu Lasten des Berufungsklägers nicht verwertbar sei und die Würdigung der Aussagen der Kinder aufgrund deren Alters und der nachgewiesenen Minderintelligenz besondere Sorgfalt erfordere, insbesondere bezüglich der Frage allfälliger suggestiver Einflüsse. In der Folge teilte die verfahrensleitende Präsidentin den Parteien mit Verfügung vom 8. Juli 2025 die Fachpersonen mit, welche sie mit der Erstellung eines neuen Gutachtens zu beauftragen beabsichtigte. Nachdem innert Frist keine Einwände gegen die besagten Personen erhoben worden sind, wurde den Parteien zwecks Erhebung allfälliger Einwände das geplante weitere Vorgehen zur Kenntnis gebracht. So sollten der Gutachterin bzw. dem Gutachter die Verfahrensakten ohne jene Aktenstücke zugestellt werden, welche die Einvernahme vom 19. März 2023 oder das aussagepsychologische Gutachten vom 2. November 2023 thematisieren würden (bspw. Bericht und Befragungsprotokoll zur Einvernahme samt entsprechenden Kopien, Videoaufzeichnung der Befragung, aussagepsychologisches Gutachten, vorinstanzliches Urteil und weitere, vgl. Akten S. 2068). Die Fragestellung für den Gutachtensauftrag solle dabei wie folgt lauten: «Könnten B____ und/oder C____ mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen unter den gegebenen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten die spezifische Aussage machen, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basiert?».
Während die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft keine Einwände hinsichtlich des angekündigten Vorgehens vorbrachten, erklärte die Verteidigung mit Eingabe vom 8. August 2025 und anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 18. August 2025 – entgegen ihrem ursprünglichen Antrag – nunmehr, dass doch kein neues Gutachten mehr eingeholt werden solle. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen müsse die Gutachterin nämlich die Entwicklung der Aussagen analysieren. Dies könne sie nur, wenn ihr sämtliche Einvernahmen vorlägen. Die Gutachterin könne als Sachverständige aber nicht beurteilen, welche Aussagen der Einvernahme vom 19. März 2019 zugunsten und welche zulasten des Berufungsklägers sprächen. Dies sei Aufgabe des Gerichts. Insofern könne gar kein verwertbares Glaubhaftigkeitsgutachten mehr eingeholt werden (Akten S. 2088; Prot. vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 18. August 2025 S. 11, Akten S. 2149.11). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2026 führte die Verteidigung aus, der Umstand, dass der Gutachterin die mittlere Einvernahme nicht vorgelegt worden sei, begründe einen Aktenkenntnisfehler, welcher das Gutachten von vornherein gänzlich unverwertbar mache (Plädoyer AV vom 7. Januar 2026 Rz. 23, Akten S. 2519). Das Gesamtgericht beschloss am 18. August 2025, dass die Glaubhaftigkeitsgutachten nichtsdestotrotz gemäss angekündigtem Vorgehen eingeholt würden (Prot. vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 18. August 2025 S. 16 f., Akten S. 2149.16 f.). Am 3. Dezember 2025 trafen die beiden aussagepsychologischen Gutachten vom 27. November 2025 betreffend die Aussagen der Tochter und des Sohnes beim Gericht ein.
2.2.2
Entgegen den Vorbringen der Verteidigung beschlägt der Umstand, dass den Sachverständigen nicht sämtliche in den Akten enthaltenen Aussagen der Tochter vorgelegt werden, nicht die Frage der Verwertbarkeit, sondern der Beweiskraft des Gutachtens.
2.2.2.1
Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen (BGer 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2,6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1,6B_427/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.4,6B_84/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine sachverständige Person beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (BGer 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2,6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 2.3.2,6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 2.2,6B_892/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen sind Aufgabe des Gerichts. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme der sachverständigen Person gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1, 136 II 539 E. 3.2, je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn die sachverständige Person die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet, ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweis; zum Ganzen BGer 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2).
2.2.2.2
Angesichts des soeben Erwogenen ist es Sache des Gerichts, zu würdigen, ob sich aufgrund der Einvernahme vom 19. März 2019 und der übrigen Beweismittel sowie der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Dass im Rahmen einer Aussagenwürdigung nicht sämtliche Aussagen, welche eine Person zu einem fraglichen Ereignis je tätigte, berücksichtigt werden können, liegt in der Natur der Sache. So kann nie bzw. höchst selten ausgeschlossen werden, dass eine Person ausserhalb des Aktenkundigen weitere Gespräche führte und sich ihre Aussage so weiterentwickelte. Im Sinne der Argumentation der Verteidigung dürfte eine Analyse der Aussageentwicklung damit kaum je möglich sein, zumal es für die Entwicklung der Aussage grundsätzlich unerheblich scheint, ob diese Eingang in die Akten fand. Entgegen ihrer Auffassung ist es für eine Aussagewürdigung bzw. die damit einhergehende Analyse der Aussageentwicklung aber gerade nicht zwingend vorausgesetzt, dass sämtliche je dazu getätigten Aussagen berücksichtigt werden können. Im fraglichen aussagepsychologischen Gutachten betreffend die Tochter vom 27. November 2025 (nachfolgend Gutachten Tochter) adressierten die Sachverständigen diese Thematik unter dem Titel «Untersuchungsgang und Rahmenbedingungen» ausführlich mit Bezug auf die vorliegende Ausgangslage: Sie stellten zusammengefasst fest, dass am 19. März 2019 zwar eine weitere audiovisuelle Einvernahme stattgefunden habe, diese aber nicht in den Akten enthalten gewesen sei und daher nicht habe berücksichtigt werden können. Dies habe mehrere Folgen. Zwar habe sie tatsächlich stattgefunden, doch könne sie für inhaltliche aussagepsychologische Vergleiche nicht herangezogen werden. Deshalb würden sich weder Übereinstimmungen noch Abweichungen zu den anderen Einvernahmen beurteilen lassen. Aus gutachterlicher Sicht wären die Ergebnisse einer Analyse, die die audiovisuelle Einvernahme vom 08. Februar 2019 und die audiovisuelle Einvernahme vom 19. März 2019 vergleiche, grundsätzlich aussagekräftiger gewesen als eine Analyse, welche die audiovisuelle Einvernahme vom 08. Februar 2019 mit der audiovisuellen Einvernahme vom 07. März 2023 vergleiche. Grund dafür sei die zeitliche Nähe der ersten beiden Einvernahmen: Die Erinnerungsleistung der Zeugin wäre in diesem kürzeren Abstand weniger von entwicklungsbedingten Veränderungen und Gedächtnisverzerrungen beeinflusst worden. Gleichzeitig würden Kriterien, die die Erlebnisfundiertheit der Aussage beurteilen würden, weiterhin ihr Gewicht behalten, auch ohne die zweite audiovisuelle Einvernahme. Kriterien, die nicht auf dem direkten Vergleich verschiedener Aussagen beruhen würden, gewönnen in der Begutachtung relativ an Bedeutung, weil sie unabhängig vom Zeitpunkt der Aussage aussagekräftig bleiben würden. Zudem würden sich die beiden verfügbaren Einvernahmen vom 8. Februar 2019 und 7. März 2023 durchaus vergleichen lassen, wenn auch unter erschwerten Bedingungen. Die Zeugin habe sich in der Phase dazwischen stark entwickelt und zudem könnten die leichte kognitive Einschränkung der Tochter, die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sowie mehrere psychosoziale Belastungen sich auf ihre Erinnerungsfähigkeit auswirken. Weiter könnte die dazwischen stattgefundene psychotherapeutische Behandlung die dritte audiovisuelle Einvernahme vom 7. März 2023 beeinflusst haben. Für die Tochter sei demnach zu erwarten, dass ihre Gedächtnisleistung bei der Einvernahme vom 7. März 2023 unter dem Durchschnitt liege und die Aussagen damit ganz grundsätzlich weniger konstant seien, als man es unter stabileren Bedingungen erwarten würde. Die Konsistenzanalyse habe in der vorliegenden Begutachtung daher insgesamt ein geringeres Gewicht. Gleichzeitig müsse die Schwelle, ab der Aussagen als konsistent gälten, tiefer angesetzt werden, um die besondere Ausgangslage zu berücksichtigen (vgl. eingehend dazu Gutachten Tochter, S. 40 ff., Akten S. 2353 ff.). Abschliessend hielten die Sachverständigend fest, dass die vorliegende Aktenlage den Gutachtern einen umfassenden Einblick in die Entstehungsgeschichte der Aussagen sowie in die Entwicklung der Aussagen selbst und in die Grundlagen der polizeilichen Ermittlungen bezüglich des vorliegenden Verdachtsfalles erlaubt habe. Die zur Diskussion stehenden Aussagen der Tochter hätten chronologisch und hinreichend exakt eingeordnet und analysiert werden können (Gutachten Tochter, S. 42, Akten S. 2355).
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass den Sachverständigen die Einvernahme vom 19. März 2019 nicht vorgelegt wurde, die Unverwertbarkeit des Gutachtens zur Folge haben sollte. Es wird indes im Rahmen der Beweiswürdigung separat zu prüfen sein, ob sich aus der besagten Einvernahme den Berufungskläger entlastende Elemente ergeben, welche die Schlussfolgerungen des Gutachtens relativieren würden bzw. ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen darstellen (vgl. unten E. 3.4.3.7 und 3.5).
2.3
Durchführung von Konfrontationseinvernahmen mit den Kindern
2.3.1
In einem weiteren Punkt beantragt die Verteidigung die Durchführung von Konfrontationseinvernahmen mit den beiden Kindern und dem Berufungskläger. Der Berufungskläger müsse gemäss Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ein Mal die Gelegenheit haben, Fragen an Belastungszeugen zu stellen. Der Verzicht der Verteidigung auf Teilnahme an den Einvernahmen vom 7. März 2023 bzw. 31. März 2023 stelle keinen Verzicht auf Konfrontationseinvernahme dar. Ein solcher werde gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn die Verteidigung nicht bis zum Berufungsverfahren einen entsprechenden Antrag stelle. Es sei zulässig, bis zur Anklageerhebung an Einvernahmen nicht teilzunehmen, dabei abzuwarten, ob überhaupt eine Anklage erhoben werde und eine Konfrontation erst nach der Anklageerhebung zu beantragen. Der Konfrontationsanspruch sei vom Anspruch auf Teilnahme zu unterscheiden. Er verwirke nicht, sofern bis zum Berufungsverfahren ein Antrag gestellt werde. Konfrontationen mit dem Berufungskläger und seinen Kindern seien vorliegend keine durchgeführt worden. Der Antrag sei mit Berufungserklärung gestellt worden und es sei unerfindlich, weshalb dieser Antrag nicht bewilligt worden sei. Die Verweigerung führe zwangsläufig zur Unverwertbarkeit sämtlicher Aussagen der Kinder. Dies könne auch nicht mit Verweis auf Art. 154 StPO verweigert werden. Erstens stelle Art. 154 StPO keinen Rechtfertigungsgrund für die Verweigerung des Konfrontationsanspruchs dar und zweitens gelte für die Tochter Art. 154 StPO nicht, weil sie heute 19 Jahre alt sei und der besagte Artikel auf den Zeitpunkt der beantragten Konfrontation abstelle (Prot. Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 S. 5, Akten S. 2026; Pläd. AV vom 7. Januar 2026 Rz. 20, Akten S. 2514).
2.3.2
2.3.2.1
Vom Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO (vgl. oben E. 2.1.2) zu unterscheiden ist der Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren und als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2.1, 140 IV 172 E. 1.3, 131 I 476 E. 2.2, BGer 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 2.2.2,7B_1347/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.2, je m.w.H.). Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und deren Beweiswert zu hinterfragen. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert. Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es der beschuldigten Person verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Gleiches gilt, wenn die befragte Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; BGer 6B_203/2024 vom 14. August 2025 E. 2.2.2,7B_134/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.3,6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2, je m.w.H.). Jedoch ist das Recht auf wirksame Konfrontation eingehalten, wenn sich jemand auf eine Befragung einlässt und sich in Anwesenheit der beschuldigten Person erneut frei und unbeeinflusst zur Sache äussert. Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit der beschuldigten Person erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, ist keine Frage der Verwertbarkeit, sondern betrifft die Beweiswürdigung (dazu und zum Ganzen: BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.2 f., 148 I 295 E. 2.1, 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2; BGer 7B_134/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.3,6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.3,6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5,7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3). Daraus ergibt sich, dass die Wiederholung einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne des Mindeststandards der EMRK dazu dient, sämtliche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, während es bei der Wiederholung einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahmerechts darum geht, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen (vgl. zum Ganzen BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.1 ff.; BGer 6B_48/2025 vom 16. April 2025 E. 2.2.3,6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.3).
2.3.2.2
Auf das Teilnahme- und Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von der Verteidigung ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 6B_48/2025 vom 16. April 2025 E. 2.2.5,6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.5,6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5,6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.1.1,6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.2,6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.4,6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.4,6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 6.1.2, je m.w.H.). Der Konfrontationsanspruch ist zwar vom Teilnahmerecht zu unterscheiden, der Verzicht auf Teilnahme schliesst aber den Verzicht auf Konfrontation mit ein und ist verbindlich. Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst somit eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGer 6B_48/2025 vom 16. April 2025 E. 2 und insb. E. 2.4; AGE SB.2024.5 vom 11. Februar 2025 E. 2.2.2, m.H.a. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGer 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.3,7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1).
2.3.3
Der Berufungskläger wurde bereits im Januar 2023 über die geplanten Einvernahmen der Kinder vom März 2023 informiert (Akten S. 42). Er liess über seine Verteidigung indes verlauten, dass er auf eine Teilnahme verzichte (vgl. E‑Mail der AV an Sozialarbeiterin der JugA vom 30. Januar 2023, Akten S. 43). Sowohl die Tochter als auch der Sohn haben sich in ihren Einvernahmen vom 7. bzw. 31. März 2023 ausführlich zur Sache geäussert. Die damalige Verteidigerin des Berufungsklägers war bei den Befragungen anwesend und hat im Falle der Tochter eine Ergänzungsfrage gestellt (Akten S. 1305). Der Berufungskläger legt keine Gründe dar, weshalb ihm eine persönliche Teilnahme verwehrt gewesen sein soll. Er wäre somit hinreichend in der Lage gewesen, anlässlich der Einvernahmen vom 7. und 31. März 2023 die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Kinder persönlich zu prüfen und den Beweiswert ihrer Aussagen zu hinterfragen. Somit hat der Berufungskläger Gelegenheit zur Konfrontation erhalten, wobei er darauf verzichtet hat. Eine Wiederholung der Einvernahmen gestützt auf den Konfrontationsanspruch scheidet damit bereits aus.
Im Übrigen geht es auch unter Berücksichtigung der Interessen der Opfer nicht an, dass der Berufungskläger im Vorverfahren ohne nachvollziehbaren Grund auf sein Erscheinen zu den Konfrontationseinvernahmen mit den Opfern verzichtet, sich im Berufungsverfahren dann aber auf den Standpunkt stellt, er habe lediglich auf die Teilnahme verzichtet, ohne seinen Anspruch auf eine Konfrontation mit diesen aufzugeben und sie daher ein weiteres Mal zu befragen seien. So gilt es erneut darauf hinzuweisen, dass sich gerichtliche Opferbefragungen oft retraumatisierend und destabilisierend auf die Opfer auswirken und diese nur mit äusserster Zurückhaltung anzuordnen sind. Letzteres gilt erst recht, wenn – wie vorliegend – audiovisuelle Aufnahmen der Opferbefragungen vorliegen. Da das Konfrontationsrecht des Berufungsklägers nach dem Erwogenen gewährt wurde und bei einer erneuten Befragung rund acht Jahre nach den in Frage stehenden Vorfällen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse erwartet werden können, erweist sich eine nochmalige Befragung der Kinder als nicht angezeigt, zumal in Bezug auf den Sohn auch Art. 154 StPO zwingend zu beachten ist. Der entsprechende Antrag der Verteidigung ist somit abzuweisen.
2.4
Forensisch-psychiatrische Begutachtung des Berufungsklägers
2.4.1
Weiter beantragt die Verteidigung eine forensisch-psychiatrische Begutachtung des Berufungsklägers. Es bestünden konkrete Hinweise für eine Minderintelligenz. Es gehe dabei nicht um die Feststellung einer Schuldfähigkeit. Eine solche Minderintelligenz sei jedoch bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu beachten (Prot. Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 S. 5 f., Akten S. 2026 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2026 hat die Verteidigung im Hinblick auf den besagten Antrag einen Bericht vom 5. Juni 2007 zuhanden der IV‑Stelle Basel-Stadt betreffend eine polydisziplinäre Begutachtung des Berufungsklägers samt Beilagen (Akten S. 2452 ff.) sowie eine Anfrage der IV‑Stelle an den regionalen ärztlichen Dienst vom 25. Februar 2014 sowie dessen Antwort vom 12. Mai 2014 (Akten S. 2489 ff.) eingereicht. Aus den Unterlagen geht hervor, dass beim Berufungskläger ein Verdacht auf Minderintelligenz diagnostiziert wurde. Gemäss der Verteidigung ist damit die Minderintelligenz des Berufungsklägers belegt. Dies erkläre die teilweise einsilbigen Bestreitungen des Berufungsklägers. Ihm würden die kognitiven Fähigkeiten fehlen, sich angemessen gegen die Vorwürfe zu wehren (Prot. Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2026 S. 11 und 13 f., Akten S. 2548 und 2550 f.).
2.4.2
Aus den Akten geht hervor, dass der Berufungskläger offensichtlich im Stande ist, die gegen ihn im Raum stehenden Tatvorwürfe zu erfassen und darauf zu reagieren. Die Bestreitungen der vorliegenden Vorwürfe erfordern denn auch keine besonderen intellektuellen Fähigkeiten. Der Berufungskläger gibt in seinen Einvernahmen klar zu erkennen, dass er weiss, dass ein Vater keinen Geschlechtsverkehr bzw. andere sexuelle Handlungen an seiner Tochter vornehmen darf. Gemäss seinen Angaben handelt es sich bei den Beschuldigungen durchwegs um Lügen (vgl. unten E. 3.6.1). Auch im Rahmen der Befragungen vor dem Berufungsgericht bestanden keinerlei Zweifel an seiner Aussagetüchtigkeit. Hinzu kommt, dass sich aus einem Zwischenzeugnis der […] vom 27. September 2024 (Akten S. 1622 f.) ergibt, dass er vom 1. Juni 2021 bis zur Inhaftnahme im Anschluss an die Urteilseröffnung durch die Vorinstanz über eine Festanstellung bei den […] (kein geschützter Arbeitsplatz) verfügte und dabei ein Arbeitspensum von 100% (vgl. Entscheid Zivilgericht betr. Getrenntleben vom 24. Juni 2024, Akten S. 1615 ff.) absolvierte, wobei ihm von der Arbeitgeberin exaktes und speditives Arbeiten attestiert und er als loyale, einsatzbereite, humorvolle, disziplinierte, optimistische, initiative, teamorientierte und engagierte Persönlichkeit beschrieben wurde. Dieses Zeugnis scheint angesichts des Vollzugsberichts vom 19. Dezember 2025, wonach der Berufungskläger am Arbeitsplatz in der Kartonage einen hohen Betreuungsaufwand generiere und ihm bereits kleine Arbeitsschritte mehrfach erklärt werden müssten (Akten S. 2444 f.), und der von der Verteidigung eingereichten Unterlagen zwar vermutlich äusserst wohlwollend. Nichtsdestotrotz spricht es zusammen mit seinem Aussageverhalten im vorliegenden Verfahren durchaus dafür, dass er über ausreichende soziale und intellektuelle Fähigkeiten verfügt, um angemessen auf entsprechende Frage und Vorhalte zu reagieren. Es ist überdies ohnehin nicht ersichtlich und wird von der Verteidigung auch nicht substanziiert dargetan, inwiefern sich eine allfällige Minderintelligenz des Berufungsklägers konkret nachteilig auf dessen Aussageverhalten ausgewirkt haben sollte und wie die Vorinstanz unter Annahme einer solchen Minderintelligenz zu einer anderen Würdigung seiner Aussagen hätte gelangen müssen. Insofern sind seine sicherlich beschränkten intellektuellen Fähigkeiten im Rahmen der nachfolgenden Aussagenwürdigung (vgl. unten E. 3.6.1) zwar zu berücksichtigen. Inwiefern zusätzlich noch eine forensisch-psychiatrische Begutachtung angezeigt wäre und eine diagnostizierte Minderintelligenz vorliegend rechtserheblich wäre, ist indes nicht ersichtlich. Der Antrag auf forensisch-psychiatrische Begutachtung des Berufungsklägers ist somit abzuweisen.
2.5
Einholung eines Obergutachtens beim IRM
Gutgeheissen wurde schliesslich der anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 gestellte Antrag der Verteidigung auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens beim IRM. Zur Begründung führte sie aus, während im Bericht des UKBB davon gesprochen werde, dass die bei der Untersuchung des Hymens der Tochter festgestellte V-förmige Kerbe bei 4 Uhr mit einer Penetration vereinbar sei, beurteile das IRM Basel dies viel vorsichtiger. Es stelle klar, dass die Kerbe nur dann Folge eines Traumas oder eines sexuellen Übergriffs wäre, wenn die Kerbe bis zur Basis des Hymens reichen würde, was gemäss dem Bericht des UKBB gerade nicht der Fall sei. Weil die Kerbe nachweislich nicht bis zur Basis des Hymens reiche, könne die Kerbe auch ohne Trauma und ohne sexuellen Übergriff entstanden sein, so eindeutig das IRM‑Gutachten. Die entsprechende Frage zur Entlastung des Berufungsklägers sei jedoch nicht gestellt worden: «Müsste die Kerbe nicht bis zur Basis des Hymens reichen, wenn die Tochter eine vaginale Penetration mit einem Penis eines erwachsenen Mannes in der Zeit vom Mai 2016 bis 16. Dezember 2018 erlebt hätte, wie die Anklage es unterstellt?». Diese Frage müsse ergänzend dem IRM unterbreitet werden (Prot. Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 S. 6, Akten S. 2027).
Im entsprechenden Auftrag wurde dem IRM Bern die von der Verteidigung aufgebrachte Frage samt Ergänzungsfragen seitens der verfahrensleitenden Präsidentin, der Rechtsvertreterin der Kinder sowie der Verteidigung zur gutachterlichen Klärung unterbreitet (Akten S. 2050 ff. und 2076). Das Obergutachten des IRM Bern vom 31. Juli 2025 traf am 7. August 2025 beim Gericht ein.
2.6
Verletzung des Akkusationsprinzips
Von den Parteien nicht geltend gemacht, aber von Amtes wegen zu berücksichtigen ist sodann eine allfällige Verletzung des Akkusationsprinzips. Für das Gericht fraglich erscheint, ob in Bezug auf den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung gemäss Ziffer 3b) der Anklageschrift eine Verletzung des Anklagegrundsatzes anzunehmen ist.
2.6.1
Gemäss Ziffer 3b) der Anklageschrift vom 13. Juni 2024 soll der Berufungskläger seinen beiden Kindern von etwa Mai 2016 bis 16. Dezember 2018 in seiner Wohnung mehrfach – dem Sohn mindestens zwei bis drei Mal, der Tochter bei fast jedem Besuch – verschiedene pornografische Filme mit sexuellen Handlungen zwischen nackten Männern und Frauen gezeigt haben. Die Kinder hätten ihm jeweils gesagt, sie würden diese Filme nicht sehen wollen. Er habe sie aber zum Weiterschauen genötigt, indem er ihnen gedroht habe, sonst sie oder ihre Mutter umzubringen (Akten S. 1455). Die Vorinstanz fällte in diesem Punkt einen Schuldspruch gemäss Anklageschrift. Zur Begründung führte sie aus, es sei erstellt, dass der Berufungskläger seine beiden Kinder mit Drohungen und auch körperlicher Gewalt dazu gezwungen habe, Filme zu schauen, welche einerseits für diese komplett ungeeignet gewesen seien und die Kinder andererseits auch nicht hätten schauen wollen. Der Tatbestand der Nötigung sei damit ohne weiteres mehrfach erfüllt (angefochtenes Urteil S. 39, Akten S. 1712).
2.6.2
Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK sowie Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2, 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn die angeschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.2; vgl. auch BGE 145 IV 407 E. 3.3.2). Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2, 144 I 234 E. 5.6.1, 141 IV 132 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (BGer 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.2). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (zum Ganzen BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (BGE 120 IV 348 E. 3c; BGer 6B_1454/2021,6B_1465/2021 vom 26. Mai 2023 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich für ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt indes an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; zum Ganzen BGer 6B_370/2024 vom 5. August 2024 E. 2.2,6B_117/2024 vom 25. Juni 2024 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen).
2.6.3
Vorliegend beschreibt die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift unter Ziffer 3b) als Nötigungsmittel Drohungen des Berufungsklägers gegenüber seinen Kindern, wonach er sie oder deren Mutter umbringe, falls sie die fraglichen Filme mit sexuellem Inhalt nicht schauen würden. Derartige Drohungen lassen sich in den Akten bzw. in den Aussagen der Kinder in diesem Zusammenhang bei genauer Betrachtung indes nicht finden, sondern lediglich in Bezug auf das Schweigegebot, welches unter Ziffer 3c) der Anklageschrift separat geschildert wird. Was die Nötigungsmittel hinsichtlich des Schauens der pornografischen Filme anbelangt, werden von den Belastungszeugen etwa das Verschliessen der Türe (Akten S. 1176), ein gewaltsames Öffnen der Augen (Akten S. 1313) und anderweitige Gewalteinwirkungen (Akten S. 1200, 1320) geschildert, nicht aber Todesdrohungen. Die Vorinstanz setzte sich in der betreffenden Erwägung damit nicht auseinander und schilderte als Nötigungsmittel – zwar den Akten entsprechend, aber anders als die Anklageschrift – ganz allgemein «Drohungen und auch körperliche Gewalt». Gemäss der vorstehenden Erwägung wäre sie indes an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden gewesen. Indem sie davon abwich und gestützt auf die Akten selber zusätzliche Nötigungsmittel wie «körperliche Gewalt» herausarbeitete, hat sie die Funktion der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde wahrgenommen (vgl. BGer 7B_836/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 5.3.5). Angesichts dessen verletzt die Verurteilung des Berufungsklägers wegen mehrfacher Nötigung gemäss Ziffer 3b) der Anklageschrift den Anklagegrundsatz und das vorinstanzliche Urteil ist insofern aufzuheben.
3.
Tatsächliches
3.1
Ausgangslage zur Sachverhaltsfeststellung
3.1.1
Dem Berufungskläger wird gemäss der Anklageschrift vom 13. Juni 2024 (Akten S. 1453 ff.) zusammengefasst vorgeworfen, er soll von spätestens etwa Mai 2016 bis 16. Dezember 2018 an seiner zu Beginn etwa 10 Jahre alten Tochter bei fast jedem ihrer Besuche den Geschlechtsverkehr und weitere sexuelle Handlungen vorgenommen haben. Im Rahmen der Ausübung seines Besuchsrechts soll er seine Kinder zudem genötigt haben, pornografische Filme und Filme mit Gewaltdarstellungen zu schauen. Weiter soll er die beiden Kinder mehrfach mit Drohungen unter Druck gesetzt haben, sodass diese Dritten gegenüber nicht über die sexuellen Handlungen und die gezeigten Filme berichten würden. Schliesslich werden ihm diverse weitere konkrete Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung seines Besuchsrechts vorgeworfen. Darauf ist im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher einzugehen. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die vorliegenden Beweismittel als erstellt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sie sich dabei auf die nicht zulasten des Berufungsklägers verwertbare Einvernahme der Tochter vom 19. März 2019 sowie das in der Folge ebenfalls unverwertbare aussagepsychologische Gutachten vom 2. November 2023 stützte.
3.1.2
3.1.2.1
Anhand der Akten belegt ist und vom Berufungskläger auch nicht bestritten wurde, dass er mit seiner ersten Ehefrau bzw. der Mutter der Kinder, vom 30. Juni 2004 bis am 19. Januar 2015 verheiratet war und aus dieser Ehe die Tochter, geboren am [...] 2006, und der Sohn, geboren am [...] 2008, hervorgegangen sind. Am [...] 2013 zog der Berufungskläger sodann aus der gemeinsamen Familienwohnung aus, wobei er am [...] 2014 an die [...] in Basel zog, in welcher er vom [...] 2016 bis am [...] 2019 mit seiner zweiten Ehefrau, [...] (nachfolgend zweite Ehefrau oder Stiefmutter), wohnte (Akten S. 1274, 1276 f.). In dieser Wohnung sollen die angeklagten Handlungen grossmehrheitlich stattgefunden haben.
3.1.2.2
Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Regelung und Ausübung des Besuchsrechts seit dem Auszug des Berufungsklägers immer wieder zu Schwierigkeiten führten, weshalb der Kinder- und Jugenddienst (KJD) seit dem Jahr 2013 involviert war (Akten S. 306). Fest steht und grundsätzlich unbestritten ist, dass immer wieder Besuche der Kinder beim Vater stattfanden. Die Regelmässigkeit der Besuche und die Zeitpunkte änderten sich und waren bei den beiden Kindern auch nicht identisch. Im Rahmen der Besuchsregelung wurde ursprünglich gerichtlich beschlossen, dass die Kinder jeden Mittwoch und Samstag zum Berufungskläger hätten gehen und einmal pro Monat am Wochenende bei ihm hätten übernachten sollen. Dabei kam es – jedenfalls zwischenzeitlich – zu diversen Schwierigkeiten und der Berufungskläger soll vor allem den Mittwoch als Besuchstag fast nie wahrgenommen haben (Akten S. 478.1, 480). Nach der Wiederverheiratung des Berufungsklägers wurden die Besuchsmodalitäten neu geregelt (Akten S. 480, 513). Demnach sollten die Kinder unter der Woche bei der Mutter bleiben und die Wochenenden jeweils von Samstagmittag bis Sonntagnachmittag bei der Grossmutter väterlicherseits verbringen, unter anderem da der Berufungskläger damals in Schichten arbeitete (Akten S. 548). Aus den weiteren Akten sowie den Aussagen der beteiligten Person ergibt sich jedoch, dass die Besuche auch in der darauffolgenden Zeit nicht der Regelung entsprechend durchgeführt wurden und die Kinder und insbesondere die Tochter an den Wochenenden immer wieder – wenn auch unregelmässig – Zeit beim Berufungskläger verbachten (Akten S. 236, 315, 342, 548 1094, 1143, 1254, 1281, 1314, 2149.4 f.). Fest steht auch, dass die Tochter öfters beim Berufungskläger zu Besuch war als der Sohn (Akten S. 1966, 2149.3 ff.). Bei der Tochter fanden denn auch immer wieder Übernachtungen bei den Grosseltern und auch beim Berufungskläger statt, was beim Sohn – wenn überhaupt – nur selten der Fall war (Akten S. 1200, 1222, 1294, 1297, 1314, 2149.4). Mitte Dezember 2018 informierte die Schule über ein Gespräch mit der Tochter, wonach der Berufungskläger ihr Gruselgeschichten erzähle und von Männern berichte, die sie auf der Strasse beobachten und überwachen würden. Als Sofortmassnahme beschlossen die Mutter und die Familienbegleiterin, dass die Tochter den Berufungskläger erst einmal nicht mehr besuchen werde (Akten S. 251). Mitte Januar 2019 wurden die Besuche seitens des KJD im Zusammenhang mit den vorliegend in Frage stehenden Vorfällen per sofort gestoppt (Akten S. 344, 522).
Der Berufungskläger selbst bestätigte in seinen früheren Einvernahmen noch, dass die Kinder nach der Trennung immer wieder bei ihm zu Besuch waren, teilweise mit Übernachtungen (Akten S. 1115.3, 1241, 1418, 1627 ff.). Erst anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2026 sagte er – dem diametral widersprechend – aus, er habe seine Kinder seit 2014 nicht mehr gesehen (Akten S. 2545). Dieser offensichtlich aktenwidrigen und auch seinen früheren Aussagen widersprechenden Behauptung ist jedoch keine Aussagekraft beizumessen. Fest steht aufgrund des Erwogenen, dass immer wieder – wenn auch unregelmässig – Besuche der Kinder beim Berufungskläger stattfanden. Auf die Problematik, dass sich die genaue Anzahl der Besuche und deren Regelmässigkeit nicht mehr exakt konstruieren lässt, ist noch näher einzugehen (vgl. unten E. 3.7.2).
3.1.3
Der Berufungskläger hat sämtliche ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen von Beginn weg stets bestritten. Objektive Beweismittel, welche den fraglichen Sachverhalt direkt belegen, existieren im vorliegenden Fall nicht. Für die Sachverhaltserstellung im Vordergrund stehen neben den Aussagen des Berufungsklägers daher in erster Linie die Aussagen der Kinder sowie die beiden aussagepsychologischen Gutachten je vom 27. November 2025, in welchen deren Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft wurden. Ebenso zu berücksichtigende Aussagen wurden von der Mutter, der zweiten Ehefrau, der Familienbegleiterin sowie der Schulpsychologin getätigt. Daneben ergeben sich aus den Akten diverse weitere Beweismittel und Indizien wie unter anderem etwa die Anzeigerapporte vom 16. und 19. Januar 2019, der Bericht des UKBB betreffend die gynäkologische Untersuchung der Tochter vom 26. März 2019 (nachfolgend Bericht UKBB vom 26. März 2019) samt dem diesbezüglichen Gutachten des IRM Basel vom 19. Juli 2019 (nachfolgend Gutachten IRM Basel) und dem Obergutachten des IRM Bern vom 31. Juli 2025 (nachfolgend Gutachten IRM Bern) sowie die Aktenkopien des Schulpsychologischen Dienstes und des KJD. Auf alle diese Beweismittel bzw. Indizien wird in der nachfolgenden Beweiswürdigung noch näher einzugehen sein. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 2.1), ist die Einvernahme der Tochter vom 19. März 2019 dabei lediglich unter dem Aspekt, ob sich daraus Elemente zugunsten des Berufungsklägers ableiten lassen, zu überprüfen. Gleiches gilt für das aussagepsychologische Gutachten vom 2. November 2023.
3.1.4
Die wesentlichen Aussagen der beiden Kinder, welche diese in ihren formellen Einvernahmen bei der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt tätigten, wurden von der Vorinstanz umfassend und zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 12 ff., 32 ff.).
3.2
Grundlagen zur Beweis- und Aussagenwürdigung
3.2.1
3.2.1.1
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht einer besonnenen und lebenserfahrenen Beobachterin über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht eine angeklagte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2,6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).
3.2.1.2
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2,6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
3.2.1.3
In die Beweisführung sind auch Indizien (Anzeichen) miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2,6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
3.2.1.4
Zu berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel (BGer 6B_237/2024 vom 12. August 2024 E. 2.4,6B_75/2023 vom 18. April 2023 E. 3.3.2,6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2), unabhängig davon, ob der rapportierende beziehungsweise der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde (BGer 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 1.3.3, m.w.H.). Den protokollierten Feststellungen kommt zwar nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2,6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3,6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).
3.2.1.5
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2,6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1,6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3,6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4,6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2,6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
3.2.2
Im vorliegenden Fall stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.3).
3.2.2.1
Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychologie, 1968, S. 26 ff.). Zu berücksichtigen sind aber auch die Aussagegenese und die Motivlage der aussagenden Person. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3,6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift für Kinder- und Jugend-psychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. ferner Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: Kriminalistik 2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 1997 S. 33 ff.; Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 1996, S. 105 ff.). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3,6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (sog. Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 sowie auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her: Haas, a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
3.2.2.2
Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen (auch in direkter Rede), Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg; siehe zum Ganzen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.).
3.2.2.3
In Bezug auf die Würdigung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens ist an dieser Stelle wiederholt festzuhalten, dass das Gericht grundsätzlich zwar nicht an die Schlussfolgerung der sachverständigen Person gebunden ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf es in Fachfragen aber dennoch nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. So etwa wenn die sachverständige Person die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet, ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (vgl. ausführlich dazu oben E. 2.2.2.1, mit weiteren Hinweisen).
3.3
Aussagepsychologische Gutachten vom 27. November 2025
Mangels anderer direkter Beweise kommt vorliegend den Aussagen der beiden Kinder zentrale Bedeutung zu. Für die Beurteilung der Fragen, ob deren Aussagen erlebnisbegründet sind und somit als Grundlage für einen Schuldspruch dienen könnten, ist somit zunächst näher auf die eingeholten aussagepsychologischen Gutachten einzugehen.
3.3.1
Dem aussagepsychologischen Gutachten betreffend die Tochter vom 27. November 2025 (Akten S. 2312 ff.) ist zusammengefasst Folgendes zu entnehmen:
3.3.1.1
Eingangs wird im Gutachten dargelegt, welche Personen an der Erstellung des Gutachtens mitwirkten und welche Vorgehensweise und Massnahmen zur Qualitätssicherung sie wählten (S. 2). Anschliessend werden sog. «Anknüpfungstatsachen» – das heisst Fakten aus den Akten ohne entsprechende Interpretationen oder Befunde (vgl. Erläuterung der Gutachterin Prot. Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2026 S. 8, Akten S. 2545) – aufgeführt und nummeriert (S. 4 ff.), bevor die verschiedenen Aspekte der Glaubhaftigkeitsbeurteilung erklärt werden (Aussagekompetenz, Aussagevalidität und Aussagequalität, S. 35 ff.). Weiter werden die fallspezifischen Untersuchungshypothesen genannt, die als Grundlage der Begutachtung dienen und die es am Ende der Überprüfung zusammen mit der Fragestellung des Appellationsgerichts zu beantworten gilt (S. 38). In einem weiteren Schritt werden der Untersuchungsgang und die Rahmenbedingungen dargelegt. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 2.2.2.2), äussern sich die Sachverständigen in diesem Rahmen etwa zum Umstand, dass die zweite audiovisuelle Einvernahme der Tochter vom 19. März 2019 zur Begutachtung nicht zur Verfügung stand und zwischen der ersten und der dritten audiovisuellen Einvernahme vier Jahre liegen. In einem derart langen Zeitraum würden Erinnerungen schwächer und weniger präzise werden. Zudem falle dieser Zeitraum bei der Tochter in eine wichtige Entwicklungsphase zwischen dem 13. und 17. Lebensjahr, in der sich unter anderem Sprache, Denken, Gedächtnis und Emotionen stark verändern würden. Weiter lägen bei der Tochter eine leichte kognitive Einschränkung, eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und mehrere psychosoziale Belastungen vor, was ihre Erinnerungsfähigkeit ebenfalls erschwere. Auch die zwischenzeitlich stattgefundene psychotherapeutische Behandlung könne die dritte audiovisuelle Einvernahme vom 7. März 2023 beeinflusst haben. Insgesamt sei aufgrund dieser Umstände zu erwarten, dass die Gedächtnisleistung der Tochter bei der dritten audiovisuellen Einvernahme vom 7. März 2023 unter dem Durchschnitt liege. Dies führe dazu, dass die Aussagen zwischen der audiovisuellen Einvernahme vom 08. Februar 2019 und der audiovisuellen Einvernahme vom 07. März 2023 ganz grundsätzlich weniger konsistent seien, als man es unter stabileren Bedingungen erwarten würde. Die Konsistenzanalyse habe in der vorliegenden Begutachtung daher insgesamt ein geringeres Gewicht. Gleichzeitig müsse die Schwelle, ab der Aussagen als konsistent gälten, tiefer angesetzt werden, um die besondere Ausgangslage zu berücksichtigen. Es bleibe aber eine gewisse Aussagekraft erhalten, weil bei fehlender Erlebnisfundiertheit eine konsistente Darstellung über vier Jahre hinweg – insbesondere mit einer kognitiven Einschränkung – kaum möglich wäre (S. 40 ff.). Schliesslich hält das Gutachten fest, dass die vorliegende Aktenlage den Gutachtern einen umfassenden Einblick in die Entstehungsgeschichte der Aussagen sowie in die Entwicklung der Aussagen selbst und in die Grundlagen der polizeilichen Ermittlungen bezüglich des vorliegenden Verdachtsfalles erlaubt habe. Die zur Diskussion stehenden Aussagen der Tochter hätten chronologisch und hinreichend exakt eingeordnet und analysiert werden können (S. 42).
3.3.1.2
Es folgen Ausführungen zur aussagepsychologischen Analyse, wobei das Gutachten zunächst diverse Vorbefunde aus den Akten betreffend die Intelligenzminderung der Tochter und den Therapiebericht von Frau med. pract. [...] vom 8. September 2025 erwähnt (S. 43 f.).
3.3.1.3
In Bezug auf die Aussagekompetenz kommt das Gutachten sodann zum Schluss, dass sich das Aussageverhalten der Tochter insgesamt insofern als unauffällig präsentiert habe, als dass es sich als in jeder Hinsicht im Einklang mit ihren sprachlichen und kognitiven Fähigkeiten zu den Zeitpunkten der beiden audiovisuellen Einvernahmen befunden habe. Aus aussagepsychologischer Sicht könne somit zusammenfassend festgestellt werden, dass die Aussagetüchtigkeit zum Zeitpunkt beider audiovisueller Einvernahme als gegeben zu bezeichnen sei und die Zeugin keine feststellbare Suggestibilität aufgewiesen habe (S. 47).
3.3.1.4
Weiter analysiert das Gutachten die Aussageentstehung und -entwicklung, wobei es auch ausführlich auf Aktenstellen ausserhalb der beiden zur Verfügung stehenden audiovisuellen Einvernahmen eingeht. So habe die Zeugin etwa am 11. November 2018 dem Heilpädagogen [...] (nachfolgend Heilpädagoge) erstmals erzählt, dass der Berufungskläger sie mit Schauergeschichten verängstigt habe. Neben den Gruselgeschichten habe er ihr auch erzählt, dass sie auf der Strasse von Männern beobachtet werde, die sie überwachen würden. Im Rahmen des zweigeteilten Erstgesprächs mit der Schulpsychologin vom 17. Dezember 2025 (recte: 2018) und 14. Januar 2025 (recte: 2019) habe die Zeugin beim ersten Termin weiter ausgeführt, der Berufungskläger habe ihr böse Sachen gesagt wie etwa, dass er sie für sich allein wolle und er es nie erlauben werde, dass sie jemand anderes heiraten werde. Auch habe die Tochter hier erstmals berichtet, dass der Berufungskläger sie und ihren Bruder gezwungen habe, auf dem Computer und dem Handy «sexy» Filme anzuschauen. Der Berufungskläger habe gesagt, sie müssten es schauen, um zu wissen, wie es funktioniere. Er habe beim Schauen der Filme «so ein komisches Gesicht» gemacht und gesagt «Ah, ist geil». Sie habe sich Sorgen gemacht, dass ihr Bruder dies später als normal anschaue und mit anderen Mädchen ebenfalls mache. Was genau sie damit gemeint habe, habe sie nicht erläutern können. Sie habe zudem auch eine Situation geschildert, als der Berufungskläger ihr einen Pornofilm gezeigt habe, sie aber nicht habe entkommen können, weil er die Türe abgeschlossen habe. Sobald die Stiefmutter ins Zimmer gekommen sei, habe er jeweils aufgehört. Sie wolle ihren kleinen Bruder beschützen und wolle daher nicht, dass er allein beim Vater sei. Der Berufungskläger habe sie immer wieder angerufen und sie angefleht, zu ihm zu kommen, was sie gestört habe. Auch wolle sie nicht, dass er bei ihnen schlafe (S. 48). Anlässlich des zweiten Termins vom 14. Januar 2019 habe die Tochter erstmals von sexuellen Übergriffen durch den Berufungskläger berichtet. Er habe sie auch angefasst. Auf die Frage, wo er sie angefasst habe, habe sie auf ihren Unterleib gezeigt. Der Berufungskläger sei oft am Morgen zu ihr ins Bett gekommen, immer dann, wenn die Stiefmutter nichts davon bemerkt habe. Er habe versucht, sie dann zwischen den Beinen anzufassen. Sie habe sich gewehrt und habe ihm gesagt, er solle weggehen, weil sie das nicht gewollt habe. Sie habe ihm gesagt, dass er das nicht machen dürfe und sei aus dem Zimmer gegangen und habe versucht auf dem Sofa weiterzuschlafen. Sie habe unbeschreiblich grosse Angst vor ihm und ihr grösster Wunsch sei, dass er aufhöre, solche Dinge mit ihr zu machen. Er habe sie seit 2015 angefasst. Sie könne sich noch gut an das erste Mal erinnern, als er sie angefasst habe. Auf Nachfrage, was damals genau geschehen sei, habe sie nicht antworten können und sei ausgewichen. Sie habe des Weiteren erzählt, dass der Berufungskläger sie einmal in einem Restaurant an intimen Stellen angefasst habe. Sie habe sich sehr geschämt und habe Angst gehabt. Sie habe sich dann auf der Toilette versteckt. In einem Klassenlager in der Schule habe sie schlimme Albträume gehabt. Sie habe sich gefürchtet, dass in der Nacht jemand zu ihr kommen könnte. Die Schulpsychologin informierte die Tochter schliesslich darüber, dass sie diese Informationen der Mutter und der Familienbegleiterin weitergeben müsse. Damit sei sie einverstanden gewesen (S. 49).
Weiter geht das Gutachten auf die Anzeigerapporte vom 16. und 19. Januar 2019 ein. Gemäss dem Rapport vom 19. Januar 2019 habe die Tochter der Mutter erstmals am 18. Januar 2019 erzählt, dass der Berufungskläger sie zu Hause vergewaltigt habe, als sie ungefähr neun bis zehn Jahre alt gewesen sei. Die Tochter sei an jenem Tag mit dem Berufungskläger in seinem Schlafzimmer gewesen. Der Berufungskläger habe sich vor ihr komplett nackt ausgezogen. Dann habe er zu ihr gesagt, sie solle sich ganz nackt ausziehen und sie dazu gezwungen. Sie habe sich dann auf dem Rücken auf sein Bett legen müssen, woraufhin er sich auf sie gelegt und an ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Nachdem er fertig gewesen sei, habe er ihr erzählt, dass er sie töten werde, wenn sie jemandem davon erzähle. Er habe Männer, die sie töten würden. Die Tochter habe grosse Angst gehabt und nur noch geweint. Nachdem sie sich der Schulpsychologin anvertraut habe, seien in ihr immer mehr Sachen hochgekommen wie die Vergewaltigung, die sie so viele Jahre verdrängt habe. Er habe ihr auch gesagt, dass er sie heiraten werde, wenn sie gross sei und dass seine Männer sie töten würden, wenn sie mit Klassenkameraden spiele (S. 49 f.). Alsdann erwähnt das Gutachten die Notizen der Schulpsychologin vom 21. Januar 2019, wonach die Tochter in der Schule einer Praktikantin und dem Heilpädagogen erzählt habe, was zwischen ihr und dem Berufungskläger passiert sei und was sie beim Schulpsychologischen Dienst erzählt habe (S. 50). Gemäss dem Bericht zu den Videobefragungen der Tochter, des Sohnes und der Mutter vom 8. Februar 2019 habe die Mutter zudem berichtet, dass die Grossmutter väterlicherseits versucht habe, auf die Kinder einzuwirken. Sie habe der Tochter gesagt, dass sie alles nur geträumt habe. Die Schulpsychologin habe zudem mitgeteilt, dass die Tochter dem Heilpädagogen mitgeteilt habe, dass der Berufungskläger sie in der Türkei heiraten wolle und sie keinen anderen Mann heiraten dürfe (S. 50). Die Mutter habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. Februar 2019 ausgesagt, sie habe zunächst von der Schulpsychologin erfahren, dass der Berufungskläger den Kindern Horrorfilme gezeigt und sie eingeschüchtert habe. Nach dem Termin bei der Schulpsychologin habe die Tochter dann Stück für Stück mehr erzählt, namentlich wie er sie ausgezogen, geküsst und angefasst habe. Er sei mit seinen Beinen zwischen ihre Beine gekommen und habe sie an den Händen festgehalten. Beim Erzählen habe die Tochter auf ihre Leisten gezeigt und gesagt, dass es ihr dort weh getan habe. Als sie die Tochter gefragt habe, weshalb sie ihr das nicht gesagt habe, habe diese geantwortet, dass der Berufungskläger ihr gedroht habe, er habe Leute, die sie, die Mutter, umbrächten. Der Sohn habe ihr bereits eineinhalb Monate vor der Befragung von den Pornofilmen berichtet (S. 50 f.).
Im Rahmen der ersten audiovisuellen Einvernahme vom 08. Februar 2019 habe die Tochter berichtet, dass der Berufungskläger sie und ihren Bruder in der Nacht geweckt, ihnen «Geistsachen» gezeigt und gesagt habe «dort ist Geist». Zudem habe er ihnen vom Teufel erzählt und habe ihnen gedroht, dass drei Männer und er selbst ihrem Bruder Gewalt antun würden, falls A____ (recte: sie, die Tochter) dies jemandem erzähle. Sie habe zudem berichtet, der Mutter gesagt zu haben, dass der Berufungskläger sie angefasst und ihr böse Sachen gesagt habe. Zudem habe er ihr gedroht, dass drei Männer sie beobachten würden. Er habe ihr und ihrem Bruder «eklige Filme» mit nackten Frauen gezeigt, die «gehen in dem Bett». Im Film hätten sich die nackten Personen geküsst, seien gelegen und hätten «Sexi» gemacht. Dies sei viele Male vorgekommen mit verschiedenen Filmen. Der Berufungskläger habe diese Filme auf Youtube auf seinem Fernseher gezeigt. Dies habe die Zeugin von klein bis gross erlebt und der Berufungskläger habe aufgehört, als seine Frau schwanger gewesen sei. Sie habe weiter bestätigt, vom Berufungskläger «überall» angefasst worden zu sein, wie in den Filmen. Das habe sich viele Male ereignet, sie wisse nicht, wie viele Male. Der Berufungskläger habe sie an ihrer «Schnecke» angefasst, zuvor hätten sie «diese Film» geschaut und er habe das Gleiche bei ihr gemacht. Sie habe fliehen wollen, aber die Tür sei verschlossen gewesen. Er habe ihr gesagt, dass er sie heiraten werde. Sie habe bestätigt, gemeinsam mit dem Berufungskläger bei ihm zu Hause nackt gewesen zu sein. Dabei sei niemand sonst in der Wohnung gewesen und es hätte sie auch nie jemand dabei beobachtet. Er habe sie auch geschlagen. Sie habe ihn anfassen müssen, dabei habe er sie gezogen und ihr weh gemacht (S. 51 f.).
Im Rahmen der dritten audiovisuellen Einvernahme vom 7. März 2023 habe die Tochter berichtet, dass der Berufungskläger sie angefasst habe, dass sie einmal Blut «bekommen» habe, dass er «reingegangen sei», sie aber nicht schwanger geworden sei. Sie habe zunächst gedacht, das sei Vaterliebe. Auf dem WC habe es angefangen zu bluten. Der Berufungskläger habe sie in sein Zimmer gezogen, die Rollläden geschlossen und sie dann angefasst, bevor er sie ausgezogen habe. Er habe ihr im Herzen und innen «bei der Gebärmutter» weh gemacht, sie habe das Gefühl, dass er reingegangen sei. Mit seinem «Schwanz» sei das gewesen. Das sei regelmässig passiert, beim letzten Mal sei Blut rausgekommen. Einmal habe er sie im Auto das Lenkrad halten lassen, während er seinen «Schwanz» an ihrem «Arsch» gerieben habe. Er habe ihre Hand genommen und habe ihr gesagt «fass meinen Schwanz an». Das sei mehrmals vorgekommen. Sie habe bestätigt, dass er mit seinem «Schwanz» in ihre «Muschi» sei. Das Ganze habe jeweils zehn, zwanzig Minuten gedauert, danach sei sie jeweils eingeschlafen. In Situationen, in denen er ihr wehgetan habe, sei sie «einfach weg gewesen». Er habe ihr gesagt, dass er sie «nehmen, also wie klauen» werde, wenn sie jemandem davon erzähle. Er habe mit ihr und manchmal auch noch mit ihrem Bruder Pornofilme geschaut. Nach dem Vorfall mit dem Blut sei das Anfassen durch den Berufungskläger weitergegangen, bis sie es der Mutter und ihrem Stiefvater gesagt habe (S. 52).
3.3.1.5
In einem weiteren Punkt wurden im Gutachten die beiden zur Verfügung stehenden audiovisuellen Einvernahmen auf allfällige Befragungseinflüsse untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass die auf Kindereinvernahmen spezialisierte Befragerin die Einvernahme fachgerecht in einer adäquaten Atmosphäre durchgeführt habe und keine Befragungseinflüsse eruierbar seien. Sie habe auch mit verschiedenen Fragetypen (offen, multiple-choice, geschlossen) variiert und sei dabei trichterförmig (von offenen bis zu geschlossenen Fragen) vorgegangen, was das Suggestionspotenzial gering halte. Die Tochter habe sich ohne Anzeichen für eine erhöhte Suggestibilität gezeigt. Beide Einvernahmen seien schonend, formal den Standards nach revidiertem Opferhilfegesetz entsprechend, fachgerecht und dem Psychostatus der Tochter angemessen durchgeführt worden (S. 53 f.).
3.3.1.6
Was die Konstanzanalyse anbelangt, hielt das Gutachten zunächst fest, dass die Aussagen der Tochter vor den eigentlichen audiovisuellen Einvernahmen durch die Jugendanwaltschaft inhaltlich hinreichend dokumentiert seien und daher in die Konstanzanalyse hätten miteinbezogen werden können. Die Tochter habe sich erstmals gegenüber einer schulischen Fachperson geäussert, wobei der Umgang der mutmasslichen Vorfälle sich im Laufe der Zeit erweitert habe, je mehr Personen (Schulpsychologin, Mutter, Befragerin) sie miteinbezogen habe. Dabei habe sich ein Muster gezeigt, bei welchem sie zunächst von Gruselgeschichten, pornografischen Filmen, «bösen Sachen» und vagem «Anfassen» berichtet habe, bevor sie an einem zweiten Termin über schwerwiegendere mutmassliche Vorfälle (Vergewaltigung) erzählt habe (S. 55).
Zunächst habe sie dem Heilpädagogen am 11. November 2018 berichtet, dass der Berufungskläger ihr und ihrem Bruder Gruselgeschichten erzählt habe. Gegenüber der Schulpsychologin habe sie am 17. Dezember 2018 gesagt, dass der Berufungskläger «böse Sachen» gesagt habe, wobei sie ihre Aussage um «sexy Filme» ergänzt habe, die er ihnen gezeigt habe. Am 14. Januar 2019 habe sie ihre Aussage gegenüber der Schulpsychologin ein weiteres Mal erweitert und berichtet, dass der Berufungskläger sie wiederholt über mehrere Jahre am Unterleib «angefasst» habe. Am 18. Januar 2019 habe sie ihre Aussage ein weiteres Mal gegenüber der Mutter erweitert und dabei berichtet, vom Berufungskläger mutmasslich vergewaltigt worden zu sein. Sie habe sich nackt ausziehen und auf das Bett legen müssen und er habe den Geschlechtsverkehr vollzogen. Im Rahmen der ersten audiovisuellen Einvernahme vom 08. Februar 2019 habe sie berichtet, dass er ihrem Bruder und ihr «Geistsachen» und von «bösen Männern» erzählt habe. Weiter habe sie von «ekligen Filmen» mit nackten Menschen berichtet, die «Sexi» gemacht hätten. Zudem habe sie gesagt, dass er sie an der «Schnecke» angefasst habe, dass sie ihn habe anfassen müssen und er ihr gedroht habe, dass er sie heiraten werde. Im Rahmen der dritten audiovisuellen Einvernahme vom 07. März 2023 habe sie erstmals berichtet, dass sie auf dem WC «Blut» bekommen habe, nachdem er mit seinem «Schwanz» in ihre «Muschi» «reingegangen» sei. Dies sei beim letzten Mal passiert, als er mit seinem «Schwanz» reingegangen sei. Zudem habe sie erstmals eine Episode geschildert, bei der der Berufungskläger seinen «Schwanz» an ihren «Arsch» gerieben habe, als er sie auf seinem Schoss im Auto das Lenkrad habe halten lassen. Sie habe ihre Aussage erweitert und berichtet, dass er mehrmals ihre Hand genommen und ihr gesagt habe: «Fass meinen Schwanz an[!]» (S. 55 f.).
Zusammenfassend wurde sodann festgestellt, dass sich in den Aussagen der Tochter stabile Ausgangselemente (Vorführen von Horror- und Erotikinhalten) zeigen würden, die kohärent um weitere Elemente erweitert würden, wobei die Erweiterung im Einklang mit normalen Erinnerungsprozessen, aber auch Schamverarbeitung und wachsendem Vertrauen bzw. wachsender Aussageentschlossenheit stünden. Chronologisch ältere Aussageelemente würden in späteren Aussagen nicht negiert oder aggraviert. Aus gutachterlicher Sicht gelte die Konstanz als erhalten, insbesondere wenn keine Hinweise auf Befragungseinflüsse vorlägen (S. 56).
3.3.1.7
Hinsichtlich der kriterienorientierten Aussagenanalyse hält das Gutachten zunächst fest, dass die inhaltliche Qualität der Aussagen mit der Kompetenz der Aussagenden in Vergleich zu setzen sei und die Realkennzeichen nicht als Checkliste zu verstehen seien, sondern hinsichtlich ihrer Qualität geprüft würden (S. 57). Zu Gunsten der Ökonomie wurden die Realkennzeichen in einem nächsten Schritt aber dennoch nacheinander unter Beizug der erwähnten Anknüpfungstatsachen einzeln auf ihre Qualität hin überprüft und als erfüllt oder nicht erfüllt betrachtet (S. 58 ff.). Dabei wurden die Merkmale der logischen Konsistenz, der unstrukturierten Darstellung, der raum-zeitlichen Verknüpfung, der Interaktionsschilderungen, der Schilderungen von Komplikationen im Handlungsablauf, der Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, der phänomengemässen Schilderungen unverstandener Handlungselemente, der indirekt handlungsbezogenen Schilderungen, der Schilderung eigener psychischer Vorgänge, der spontanen Verbesserung der eigenen Aussagen, des Eingeständnisses von Erinnerungslücken, der deliktspezifischen Aussageelemente und wohl auch das Merkmal der Entlastungen des Angeschuldigten (vgl. S. 61: Bei diesem Merkmal fehlt das Fazit; das Gutachten hält aber fest, dass die Tochter in beiden formellen Einvernahmen davon berichtet habe, dass der Berufungskläger, bevor er mit den mutmasslichen sexuellen Grenzüberschreitungen begonnen habe, nett zu ihr gewesen sei) als gegeben beurteilt. Als nicht erfüllt beurteilt wurden indes die Merkmale des quantitativen Detailreichtums, der Schilderung ausgefallener Einzelheiten, der Schilderung psychischer Vorgänge des Beschuldigten, der Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussagen und der Selbstbelastungen. Ebenfalls als nicht gegeben beurteilt wurde das Kriterium der Wiedergabe von Gesprächen, obschon aus den diesbezüglichen Erläuterungen im Gutachten nicht klar hervorgeht, aus welchem Grund die sachverständigen Personen das Vorliegen dieses Kriteriums ablehnten. So wird in diesem Zusammenhang von mehreren wortgemäss wiedergegebenen Dialogen und von Berichten von missverstandenen, unvollständigen oder auch abgebrochenen beziehungsweise unbeantworteten Gesprächssequenzen gesprochen, wobei diese Äusserungen auch nonverbale Kommunikationsanteile enthalten würden. Ausserdem seien dialogische Rekonstruktionen kognitiv überdurchschnittlich aufwändig, weshalb die Erfüllung dieses Kriteriums bei Zeugen mit kognitiven Einschränkungen aussagekräftiger sei als bei Personen mit einem höheren kognitiven Leistungspotential (S. 59). Auf entsprechende Nachfrage der Rechtsvertreterin der Tochter erläuterte die Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung, sie hätten dieses Merkmal abgelehnt, weil wohl zu wenig Gespräche wiedergegeben worden seien bzw. teilweise fragmentarisch. Auf die Schlussbeurteilung der Qualität der Aussagen habe dies jedoch keinen Einfluss, weil es um eine Gesamtbeurteilung gehe (Prot. Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2026 S. 10, Akten S. 2547). In der besagten Gesamtbeurteilung hält das Gutachten sodann fest, dass nach der Analyse der Aussagen gemäss den Realkennzeichen insgesamt eine angesichts der kognitiven Fähigkeiten der Tochter hohe Qualität der Aussagen betreffend das Kerngeschehen resultiere (S. 62).
3.3.1.8
In Bezug auf die Konsistenzanalyse kam das Gutachten zum Schluss, dass sich bei der Analyse der Aussagen keine Widersprüche ergeben hätten. Wesentliche Aussageelemente, etwa dass der Berufungskläger angekündigt habe, sie zu heiraten, dass er keine sexuellen Übergriffe auf sie verübt habe, als sie noch jünger gewesen sei, die Tageszeit der mutmasslichen Vorfälle, dass er ihr mit Überwachung und Tötung durch unbekannte Drittpersonen gedroht haben solle oder auch der Ort der mutmasslichen sexuellen Übergriffe seien von der Tochter konsistent benannt worden. Ebenso habe sie konsistent geschildert, dass sie den Penis des Berufungsklägers habe berühren müssen und er ihr ein Schweigegebot auferlegt habe. Dazu könne festgehalten werden, dass das Detailniveau der Aussagen hinsichtlich des Kerngeschehens als eher gering beurteilt werden könne, weshalb die generelle Auftretenswahrscheinlichkeit von widersprüchlichen Aussagen sinke. Gleichzeitig wäre aus gutachterlicher Sicht auch vor dem Hintergrund des vorliegenden Detailniveaus unter den gegebenen Umständen – einerseits aufgrund der kognitiven Fähigkeiten der Tochter und andererseits aufgrund des vierjährigen Abstands zwischen den Aussagen – in jedem Fall eine erhöhte Inkonsistenz zu erwarten. Zusammenfassend würden die Aussagen der Tochter aus aussagepsychologischer Sicht ein hohes Mass an Konsistenz aufweisen. Die Kernaussage – dass der Berufungskläger sie bedroht, verängstigt und ihr pornografisches Material vorgespielt habe und sexuelle Grenzüberschreitungen begangen haben solle – werde durchgehend konsistent geschildert (S. 63).
3.3.1.9
Schliesslich behandelt das Gutachten fünf der sechs eingangs aufgeworfenen aussagepsychologischen Untersuchungshypothesen. Diese lauten folgendermassen (S. 38):
- «Untersuchungshypothese 1:
Die Aussage ist das Produkt reiner Phantasietätigkeit.
B____ hat die Ereignisse, die er [recte: sie] berichtet, frei erfunden, sie entspringen seiner [recte: ihrer] Phantasietätigkeit.
- Untersuchungshypothese 2:
Der Aussage liegt zwar ein realer Wahrnehmungs-, aber kein ich-naher Erlebnisbezug zugrunde.
B____ berichtet von tatsächlichen Geschehnissen, diese sind ihm [recte: ihr] aber in Wirklichkeit nicht zugestossen, er [recte: sie] wurde unter Umständen Zeuge [recte: Zeugin] solcher Geschehnisse.
- Untersuchungshypothese 3:
Der geschilderte Sachverhalt ist zwar erlebnisfundiert, bezieht sich aber auf eine andere Person als die des Beschuldigten.
Die Ereignisse sind tatsächlich so geschehen, wie B____ berichtet, die Täterschaft ist aber eine andere, als B____ angibt.
- Untersuchungshypothese 4:
Die Aussage ist das Produkt einer bewussten Induktion durch Dritte.
B____ wurde durch Drittpersonen bewusst veranlasst, diese Aussagen zu machen, es besteht kein realer Erlebnishintergrund.
- Untersuchungshypothese 5:
Die Aussage ist das (Teil-)Produkt suggestiver Befragungseinflüsse.
B____s Aussage oder Teile davon sind das Produkt suggestiver Befragungseinflüsse.
- Untersuchungshypothese 6:
Die Aussage ist das (Teil-)Produkt von (un-)bewussten suggestiven Einflüssen.
B____s Aussage oder Teile davon sind das (Teil-)Produkt autosuggestiver Vorgänge oder Pseudoerinnerungen.»
In der Würdigung kommt das Gutachten zum Schluss, dass die Hypothesen 1 bis 5 allesamt mit hoher Wahrscheinlichkeit verworfen werden könnten und jeweils keine Aspekte ersichtlich seien, welche für die Hypothesen sprächen (S. 64 ff.). Die Fragestellung des Appellationsgerichts, ob die Tochter mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen unter den gegebenen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten die spezifischen Aussagen machen könnte, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basieren würden, könne verneint werden. Es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Tochter die vorliegenden spezifischen Aussagen ohne einen realen Erlebnishintergrund hätte machen können (S. 69). Anlässlich der Berufungsverhandlung merkte die Sachverständige auf Nachfrage hin an, dass eine «hohe Wahrscheinlichkeit» das höchste Prädikat sei. Ein Prädikat wie «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» gebe es nicht. Sie würden nicht differenzieren, wo kaum zu differenzieren sei (Prot. Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2026 S. 8, Akten S. 2545).
Auf eine blosse Unsorgfältigkeit in der Ausarbeitung des Gutachtens zurückzuführen ist schliesslich der Umstand, dass die Untersuchungshypothese 6 am Ende des Gutachtens nicht mehr behandelt worden ist (vgl. S. 68 ff.). Aus den vorstehenden Ausführungen im Gutachten ergeben sich jedenfalls keine Aspekte, welche für autosuggestive Vorgänge oder Pseudoerinnerungen sprechen.
3.3.2
Gesamtverantwortliche Gutachterin des aussagepsychologischen Gutachtens vom 27. November 2025 war lic. phil. I [...], eine ausgewiesene, erfahrene und qualifizierte Sachverständige, welche nota bene auf der Liste der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtspsychologie (SGRP) als Trägerin des Fachtitels «Fachpsycholog*in für Rechtspsychologie FSP» aufgeführt ist (SGRP, Liste Fachtitelträger Fachpsycholog*in für Rechtspsychologie FSP, Stand 30. Dezember 2025, https://rechtspsychologie.ch/images/downloads/SGRP-Fachtiteltraeger.pdf, abgerufen am 28. Januar 2026). Die Ausarbeitung des Gutachtens erfolgte in Zusammenarbeit mit MSc B.A. [...] und BSc [...], wobei bei der gesamten Begutachtung zur Qualitätssicherung das Mehraugenprinzip angewendet wurde. Die konkrete Vorgehensweise der Zusammenarbeit wurde sowohl im Gutachten (S. 2) als auch von der Gesamtverantwortlichen anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2026 S. 10, Akten S. 2547) erläutert. Hervorzuheben ist, dass die Bearbeitung der Akten stets mit allen beteiligten Gutachterinnen und Hilfspersonen erfolgte und die Analyse etwa der Einvernahmen mit Blick auf die unterschiedlichen Prüfschritte jeweils im Plenum besprochen wurde. MSc B.A. [...] stellte schliesslich die Niederschrift sicher, die anschliessend durch lic. phil. I [...] schlussredigiert und angepasst wurde. Das beschriebene Vorgehen scheint fachlich angemessen und professionell und mit Blick auf die Vermeidung von Fehlern und zur Erhöhung der Objektivität effektiv.
Auch den fachlichen Standards für die Abklärung des Wahrheitsgehalts von kindlichen Zeugenaussagen bei Verdacht auf sexuellen Kindsmissbrauch genügt das besagte Gutachten ohne weiteres. Wie vom Bundesgericht diesbezüglich vorgeschrieben, wurde die Prüfung vorliegend in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wurden (vgl. BGE 128 I 81 E. 2; BGer 6b_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.3). Die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen wurden dabei jeweils transparent und nachvollziehbar begründet und dargestellt. So wurden die persönlichen Umstände der Tochter, namentlich ihre Minderintelligenz und das kindliche Alter, sowie die grosse Zeitspanne zwischen den analysierten audiovisuellen Einvernahmen samt der zwischenzeitlich stattgefundenen Entwicklung der Tochter nicht nur berücksichtigt, sondern es wurde auch einleuchtend dargelegt, inwiefern sich diese Besonderheiten auf die zu prüfenden Aspekte auswirken. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Problematik, dass die zweite audiovisuelle Einvernahme vom 19. März 2019 mangels Verwertbarkeit den sachverständigen Personen nicht vorgelegt wurde (vgl. oben E. 2.2.2.2). Die sachverständigen Personen haben sich zudem ausführlich mit der Entstehungsgeschichte der Aussagen auseinandergesetzt und dabei auch die relevanten Aktenstellen ausserhalb der förmlichen Einvernahmen berücksichtigt. Auch allfällige Befragungseinflüsse während den audiovisuellen Einvernahmen wurden geprüft und verneint. Hinsichtlich der Inhaltsanalyse ist festzuhalten, dass diese unter Bezugnahme auf die eingangs aufgestellten Anknüpfungstatsachen sorgfältig und sachlich durchgeführt wurde. Es wurde auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass gewisse Realkennzeichen nicht erfüllt waren, was die objektive und unvoreingenommene Vorgehensweise der sachverständigen Personen unterstreicht. Zwar weist das Gutachten einige formale Unsorgfältigkeiten auf – etwa die falsche Bezeichnung von Behörden, unzutreffende Datumsangaben, fehlerhafte Pronomen oder fehlende Überschriften –, diese beeinträchtigen jedoch weder den Inhalt noch die Verständlichkeit der Ausführungen (vgl. Prot. Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2026 S. 8, Akten S. 2545; Pläd. StA vom 7. Januar 2026 S. 3, Akten S. 2492).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Darlegungen im Gutachten aktenbasiert und in sich stimmig sind und die angewandte Methodik überzeugt. Auf die Vorbringen der Verteidigung ist nachfolgend separat einzugehen (vgl. unten E. 3.4).
3.3.3
Das soeben Erwogene gilt in gleicher Weise auch für das aussagepsychologische Gutachten betreffend den Sohn vom 27. November 2025 (Akten S. 2251 ff.). Dieses wurde von denselben sachverständigen Personen mit derselben Methodik erstellt und erfüllt die fachlichen Standards. Auf eine ausführliche Wiedergabe der darin enthaltenen Ausführungen kann daher verzichtet werden; es sind nachfolgend lediglich die wesentlichen Punkte hervorzuheben:
Den sachverständigen Personen standen für die Begutachtung die beiden audiovisuellen Einvernahmen des Sohnes vom 8. Februar 2019 und 31. März 2023 sowie die Akten im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger, mit Ausnahme der bereits erwähnten – zufolge Unverwertbarkeit nicht überreichten – Unterlagen, zur Verfügung. Diese Aktenlage habe den sachverständigen Personen auch hier eine hinreichende Analyse ermöglicht (S. 30). Gemäss den Akten liege beim Sohn zwar eine unterdurchschnittliche Intelligenz vor (S. 31), hinsichtlich der Kompetenzanalyse würden sich indes keine Auffälligkeiten zeigen. Der Sohn habe sich in beiden Einvernahmen altersgerecht präsentiert (S. 33). In Bezug auf sein Aussageverhalten wird jedoch festgestellt, dass seine Sprachkompetenzen in der deutschen Sprache als auffällig zu beschreiben seien. Sein Vokabular sei eingeschränkt gewesen und Sachverhalte seien hauptsächlich mit «eklig» und «böse» beschrieben worden. Die Handlungen der mutmasslich gesehenen Filme habe er mit Ausdrücken wie «Waffen», «Blut», «Killerclown», «Blutsachen», «Kopf schneiden» beschrieben, ohne dabei konkrete Handlungsabfolgen zu nennen (S. 35). Was intime Themen anbelange, habe er in der ersten audiovisuellen Einvernahme eine altersentsprechende Reaktion auf das Konzept «Mund küssen» gezeigt, indem er das Gesicht verzogen habe. Pornografische Filme habe er «Sexi» genannt. In der zweiten audiovisuellen Einvernahme habe er die Pornofilme «Sexfilme» genannt und er habe «Sex» benannt (S. 36). Insgesamt habe sich das Aussageverhalten vom Sohn gemessen an seinen individuellen Fähigkeiten als authentisch präsentiert. Aus fachpsychologischer Sicht könne festgehalten werden, dass sich der Sohn im Rahmen der Einvernahmesituationen wenig suggestibel gezeigt habe. Aus aussagepsychologischer Sicht könne seine Aussagetüchtigkeit im Zeitpunkt beider Einvernahmen als gegeben beurteilt werden (S. 36).
Hinsichtlich der Aussageentstehung hält das Gutachten fest, dass die Erstaussage des Sohnes gegenüber der Mutter und seinem Stiefvater erfolgt sei und nicht schriftlich vorliege. So hätten sowohl der Sohn selbst als auch die Mutter angegeben, dass er ihnen schon vor der Einvernahme vom 8. Februar 2019 erzählt habe, dass der Berufungskläger ihm und seiner Schwester «eklige Sachen» gezeigt habe. Anlässlich der besagten ersten audiovisuellen Einvernahme habe der Sohn sodann erstmals ausführlich berichtet, was der Berufungskläger ihnen gezeigt und wie er sich ihnen gegenüber verhalten habe. Am 31. März 2023 sei der Sohn schliesslich ein weiteres Mal einvernommen worden (S. 37 f.). Im Rahmen dieser Einvernahmen seien keine Befragungseinflüsse eruierbar gewesen. Sie seien fachgerecht und dem Psychostatus des Sohnes angemessen durchgeführt worden. Das Suggestionspotenzial hinsichtlich der Befragungsdurchführung sei insgesamt so gering wie möglich gehalten worden (S. 39 f.). Hinsichtlich der Konstanz seiner Aussagen führt das Gutachten zunächst Übereinstimmungen, Auslassungen und Erweiterungen auf, bevor es zusammenfassend festhält, dass der Sohn ein konstantes Aussageverhalten zeige, insbesondere im Hinblick auf die vier Jahre, die zwischen der ersten und der zweiten audiovisuellen Einvernahme lägen, sowie auf die sequenzielle Natur der mutmasslichen Ereignisse (S. 41 f.). Was die kriterienorientierte Aussagenanalyse anbelangt, prüften die sachverständigen Personen wiederum sämtliche Realkennzeichen hinsichtlich ihrer Qualität im Rahmen eines Qualitäts-Kompetenz-Vergleichs (S. 43). Zusammenfassend hält das Gutachten schliesslich fest, dass nach der Analyse der Aussagen gemäss den Realkennzeichen insgesamt angesichts der kognitiven Fähigkeiten des Sohnes eine hohe Qualität der Aussagen betreffend das Kerngeschehen resultiere (S. 47). Auch ergäben sich in seinen Aussagen keine Widersprüche, sondern würden wesentliche Aussageelemente, etwa dass der Berufungskläger Filme mit Gewaltinhalten und pornografische Filme mit nackten Menschen gezeigt habe, konsistent benannt. Aus gutachterlicher Sicht wäre auch vor dem Hintergrund des vorliegenden eher geringen Detailniveaus unter den gegebenen Umständen – zum einen aufgrund der kognitiven Fähigkeiten des Sohnes und zum anderen aufgrund des vierjährigen Abstands zwischen den Aussagen – in jedem Fall eine erhöhte Inkonsistenz zu erwarten. Zusammenfassend würden seine Aussagen ein hohes Mass an Konsistenz aufweisen (S. 48).
In der Würdigung kommt das Gutachten zum Schluss, dass die Hypothesen 1 bis 5 (vgl. oben E. 3.3.1.9) auch beim Sohn allesamt mit hoher Wahrscheinlichkeit verworfen werden könnten und jeweils keine Aspekte ersichtlich seien, welche für die Hypothesen sprächen (S. 49 ff.). Die Fragestellung des Appellationsgerichts, ob der Sohn mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen unter den gegebenen Befragungsumständen und unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten die spezifischen Aussagen machen könnte, ohne dass sie auf einem realen Erlebnishintergrund basieren würden, könne verneint werden. Es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Sohn die vorliegenden spezifischen Aussagen ohne einen realen Erlebnishintergrund hätte machen können (S. 55).
3.4
Die Frage der Suggestion und weitere Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung bringt diverse unterschiedliche Einwände gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und das aussagepsychologische Gutachten vom 27. November 2023 vor.
3.4.1
Besonderes Augenmerk richtet die Verteidigung in ihrer Argumentation auf die Frage einer möglichen Suggestion.
Dabei macht sie zunächst mögliche Befragungseinflüsse geltend. So sei zu diversen Zeitpunkten über alle Einvernahmen hinweg suggestiv auf die Tochter eingewirkt worden. Bereits bei der ersten Befragung sei von aussen – vermutlich durch die Vertretungsbeiständin des KJD, [...] (nachfolgend Vertretungsbeiständin) – eine Pause gefordert worden. Was in dieser Pause von 12 Minuten an Beeinflussung stattgefunden habe, sei nicht zu sehen und bleibe unzulässigerweise geheim. Nach der Pause werde die Tochter dann mit offensichtlicher Suggestion zur Angabe hingeleitet, dass der Berufungskläger sie auch an der «Schnecke» angefasst haben solle (Pläd. AV vom 7. Januar 2026 Rz. 4 f., Akten S. 2503 f.). Weiter werde die Tochter dann gefragt: «Ich habe gelesen, dass Du und dein Vater zusammen nackt gewesen sein sollen?». Dies sei indes keine nachgewiesene Angabe der Tochter, sondern eine Behauptung der Mutter gewesen. Es erstaune, wenn das Gutachten angesichts dessen dennoch zum Schluss komme, das Suggestionspotenzial sei so gering wie möglich gehalten worden und die Tochter habe keine Anzeichen für eine erhöhte Suggestibilität gezeigt (Pläd. AV vom 7. Januar 2026 Rz. 6, Akten S. 2504 f.). Während in der ersten Einvernahme der Tochter nur von Anfassen berichtet werde, führe die einvernehmende Person in der zweiten Einvernahme – nach wohl permanenten Nachfragen der Mutter und wieder nach einer verdeckten und unzulässig zur Suggestion genutzten, durch die Vertretungsbeiständin initiierten Pause von 7 Minuten – suggestiv ein, dass der Berufungskläger etwas mit dem Penis gemacht habe. Dann habe die Tochter geschrieben: «Er hat mit ihrem Penis in meiner Schnecke». Die einvernehmende Person habe daraufhin ganz suggestiv nachgefragt: «Hat dein Vater mit dem Penis deine Schnecke berührt oder war das anders?». Die Suggestivfragen aller Suggestivfragen sei anschliessend gekommen: «Du hast gezeigt, dass es dir an der Schnecke weh gemacht hat. Du hast gesagt, der Penis hat die Schnecke berührt. Wo hat es dir bei der Schnecke wehgetan?». Es sei klar, dass die Tochter bei diesen Fragen der Suggestion verfalle (Pläd. AV vom 7. Januar 2026 Rz. 7 f., Akten S. 2505 f.). Nachdem suggestiv eingeführt worden sei, dass es ihr weh getan haben solle, sei dann auch suggestiv nachgefragt worden, ob es geblutet habe. Von sich aus habe die Tochter nie angegeben, dass sie geblutet habe. Weder die Vorinstanz noch die erste Gutachterin hätten diese offensichtliche Suggestion zu erkennen vermocht. In dem nunmehr neu eingeholten Glaubhaftigkeitsgutachten habe diese Suggestion schon deshalb nicht erkannt werden können, weil die zweite audiovisuelle Einvernahme gar nicht vorgelegt worden sei (Pläd. AV vom 7. Januar 2026 Rz. 10, Akten S. 2507). In der letzten Einvernahme vom 7. März 2023 seien sodann die meisten Präzisierungen und Details enthalten, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Tochter zwischenzeitlich offensichtlich anwaltlich vorbereitet worden sei. Wenn das Gutachten nun ausführe, die detaillierten Aussagen seien Präzisierungen und Vervollständigungen, so sei dies unhaltbar. Aus gedächtnispsychologischer Sicht wären Auswirkungen von Vergessens-Prozessen im Bereich des Detailwissens zu erwarten gewesen. Vorliegend bestehe eine eindrückliche Anreicherung, was ein klares Indiz für suggestive Einflüsse und Pseudoerinnerungen sei (Pläd. AV vom 7. Januar 2026 Rz. 11 ff., Akten S. 2508 f.).
Weiter macht die Verteidigung geltend, die Tochter sei von ihrer Mutter und möglicherweise anderen Familienmitgliedern dahingehend beeinflusst worden, dass der Berufungskläger böse, schlecht und pervers sei. Diese ergebe sich etwa aus den Bezeichnungen, welche die Tochter für den Berufungskläger in den Einvernahmen gebrauche. Sie nenne ihn bereits in der ersten Einvernahme «Sapik», was Türkisch sei und «Perverser» heisse. In der Einvernahme vom 7. März 2023 habe sie ihn dann nur als «Hayvan» bezeichnet, was Tier bedeute. Es sei offensichtlich eingespielt gewesen, dass der Berufungskläger so bezeichnet werde. Dass eine Beeinflussung seitens der Mutter stattgefunden habe, sei auch ersichtlich, da die Tochter in ihrer ersten Einvernahme behauptet habe, der Berufungskläger habe mit ihr dasselbe gemacht wie mit ihrer Mutter. Daraus ergebe sich, dass die Mutter gegenüber der Tochter schon vor der ersten Einvernahme behauptet haben müsse, der Berufungskläger habe gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen. Am Anfang der Vorwürfe sei zudem eine Intrige der neuen Ehefrau des Berufungsklägers gestanden. Gemäss den Akten habe diese sich bereits am 21. August 2018 bei der Familienbegleiterin gemeldet mit der Behauptung, der Berufungskläger sei ein Perverser, man solle aufpassen, dass die Tochter in der Nacht nicht bei ihm schlafe. Um ihre Intrige durchzubringen, habe sie in der Folge auch ein Treffen mit der Mutter eingefordert. Dieses Geheimtreffen zwischen der Mutter und der neuen Ehefrau des Berufungsklägers, bei welchem man sich verpflichtet habe, es nicht dem Berufungskläger zu berichten, sei am 22. August 2018 von der Familienbegleiterin durchgeführt worden. Damit habe die zweite Ehefrau des Berufungsklägers die Mutter hellhörig gemacht. Es sei klar gewesen, dass nun die Mutter beginne, bei der Tochter bezüglich möglicher perverser sexueller Handlungen des Vaters nachzufragen. Für den initialen Anstoss der Falschbeschuldigung des Berufungsklägers, welcher durch die zweite Ehefrau erfolgt sei, gebe es ein starkes Motiv. Sie habe nicht länger gewollt, dass die Kinder aus der ersten Ehe bei ihr auf Besuch seien, da sie eine eigene Familie mit dem Berufungskläger habe gründen wollen. Der Plan sei aufgegangen. Dass sie eine Kausalkette in Gang gebracht habe, welche den eigenen Ehemann ins Gefängnis bringe, habe sie – zumindest damals – bestimmt nicht gewusst und gewollt (Pläd. AV vom 7. Januar 2026 Rz. 16 ff., Akten S. 2511 ff.). Die Tochter habe sodann generell eine Neigung, sich bei Druck mit falschen Anschuldigungen zu befreien, auch wenn diese nicht böswillig vorgebracht erscheinen würden. So habe gemäss der Tochter auch ihre Stiefmutter böse sexy Filme geschaut und sie zudem zum Rauchen gezwungen. Dem Druck im Französischunterricht sei sie schon im Jahr 2016 damit begegnet, dass sie die Lehrerin Frau [...] (nachfolgend Französischlehrerin) beschuldigt habe, Gewalt auszuüben, sie an den Haaren und Ohren zu ziehen und ihr den Arm fest zuzudrücken. Zudem habe sie eine solche Angst vor der angeblich äusserst gewalttätigen Französischlehrerin, dass sie sich nicht mehr in den Unterricht getraut habe. Diese mit grösster Wahrscheinlichkeit falschen Anschuldigungen habe die Tochter durch Einbildung so gekonnt vortragen können, dass Herr [...] vom KJD bescheinigt habe, die Angst der Tochter vor der Französischlehrerin sei real. Auch diese Tendenz zur Falschbezichtigung sei bei der Beurteilung der Tochter und ihren Angaben, auch denjenigen zum Nachteil des Berufungsklägers, zu berücksichtigen (Pläd. AV vom 7. Januar 2026 Rz. 19, Akten S. 2514).
3.4.2
Erlebnisbasierte und suggerierte Aussagen unterscheiden sich nicht zwingend hinsichtlich ihrer Qualität, aber in ihrem Verlauf. Denn nur wenn suggestive Bedingungen vorliegen, können sich suggerierte Aussagen entwickeln: Die Aussagen verändern sich im Laufe der Zeit aufgrund der wiederholten suggestiven Einflussnahme. Eine gründliche Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage ist für die Klärung möglicher suggestiver Beeinflussungen der Zeugin daher von zentraler Bedeutung (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76, m.w.H.; Volbert, Suggestion, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff., S. 423). Dabei ist insbesondere zu klären, wem gegenüber die erste Aussage gemacht wurde, in welcher Situation dies geschah, welche Angaben gemacht wurden, ob die Aussage spontan oder auf Fragen hin getroffen wurde und welche Erwartung die Aussageempfängerin bzw. der Aussageempfänger hatte. Hinweise auf einen fremd-suggestiven Prozess bestehen etwa dann, wenn die Befragung nicht ergebnisoffen, sondern zwecks Aufdeckung erfolgte, wenn ein Kind die entsprechenden Fragen zunächst nicht bestätigt oder gar verneint oder die Äusserungen erst im Laufe mehrerer Befragungen zunehmend konstant und überzeugend ausfallen. Demgegenüber besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine erlebnisbasierte Aussage, wenn ein Kind sich beispielsweise spontan gegenüber einer Bezugsperson äussert, ohne dass im Vorfeld sexuelle Inhalte von anderen thematisiert wurden und es dabei in einer einfachen Sprache über die Ereignisse, die mit sexuellem Missbrauch in Verbindung stehen, erzählt (vgl. zum Ganzen Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 76, m.w.H.; Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, FamPra 2010, S. 334.).
3.4.3
3.4.3.1
Angesichts der Ausgangslage im vorliegenden Fall hat sich das Gericht intensiv mit der Frage der Suggestion auseinandergesetzt. Besonders ist die Ausgangslage in dieser Hinsicht insofern, als dass es sich bei der Hauptbelastungszeugin um eine zum Zeitpunkt der Erstaussagen knapp 13-jähriges Mädchen handelte, es drei Tage nach der ersten polizeilichen Anzeige vom 16. Januar 2019 – nachdem Gespräche zwischen der Mutter und der Tochter stattgefunden hatten – am 19. Januar 2019 zu einer ergänzenden Anzeige gekommen ist und sich aus gewissen Stellen in den Akten allenfalls Anhaltspunkte für suggestive Einflüsse ableiten lassen könnten. Nach dem Erwogenen ist daher die Entstehungsgeschichte und Entwicklung der Aussagen der Tochter besonders sorgfältig zu prüfen.
3.4.3.2
Vorab ist festzuhalten, dass der im Raum stehende Vorwurf nicht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens oder eines sonstwie akut konfliktbeladenen Familienstreits erhoben wurde. Die Eltern lebten seit Mai 2013 getrennt, waren zwischenzeitlich beide mit einer neuen Partnerin bzw. einem neuen Partner wiederverheiratet, und die Besuchsrechte hinsichtlich der gemeinsamen Kinder waren (zumindest formell) geregelt. Zwar gab es immer wieder Probleme bei der Ausübung dieser Rechte und lag ein insgesamt angespanntes familiäres Verhältnis vor, jedoch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter dem Berufungskläger die Besuche zukünftig hätte verwehren wollen. Das Problem schien vielmehr darin zu liegen, dass der Berufungskläger seine Besuchstage nicht vereinbarungsgemäss einhielt, weshalb schliesslich die Grosseltern väterlicherseits miteinbezogen werden mussten (vgl. oben E. 3.1.2; Prot. vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 18. August 2025 S. 4, Akten S. 2149.4). Auch die Regelung des Sorgerechts oder die vom Berufungskläger zu bezahlenden Alimente, welche die Mutter vom Sozialamt erhielt, waren zu diesem Zeitpunkt nicht Gegenstand eines Streits (Akten S. 1097). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb seitens der Mutter – rund sechs Jahre nach der Trennung und nach ihrer Wiederheirat mit dem Stiefvater der Kinder – eine Motivation für eine Falschbezichtigung bestanden haben sollte und sie dahingehend auf die Tochter hätte einwirken sollen (vgl. zutreffend angefochtenes Urteil S. 11, Akten S. 1684). Dass die zweite Ehefrau des Berufungsklägers die Besuche der Kinder störte, ergibt sich zwar aus den Akten augenscheinlich. Rein theoretisch könnte sie daher ein Interesse daran gehabt haben, das Verhältnis zwischen dem Berufungskläger und seinen Kindern zu zerrütten. Es erscheint jedoch höchst unwahrscheinlich, dass sie als naheliegendste Massnahme dazu falsche (sexuelle) Missbrauchsvorwürfe gegen ihren eigenen Ehemann streuen würde – und dies nicht bloss gegenüber den Kindern und deren Mutter, sondern auch gegenüber der Familienbegleiterin. Auch von dieser Seite her bleibt die Motivation für eine Falschbezichtigung somit gering. Wie sich nachfolgend im Rahmen der Analyse der Aussagenentstehung noch ergeben wird, lässt sich eine Intrige der neuen Ehefrau, wie die Verteidigung sie geltend macht, zudem auch aufgrund der konkreten Abläufe ausschliessen.
3.4.3.3
Weiter gilt es hervorzuheben, dass die allererste dokumentierte Aussage der Tochter hinsichtlich der vorliegenden Vorwürfe nicht gegenüber ihrer Mutter, ihrer Grossmutter oder eines anderen Familienmitglieds erfolgte, sondern vielmehr gegenüber einer aussenstehenden Drittperson, der Schulpsychologin, welche mit einer IQ‑Abklärung im Hinblick auf einen Antrag auf verstärkte Massnahmen beauftragt war (Akten S. 269; Prot. vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 18. August 2025 S. 12, Akten S. 2149.12). Im Vorfeld dieses Gesprächs berichtete der Heilpädagoge der Schulpsychologin in einem E-Mail vom 14. Dezember 2018, dass die Tochter ihm in einem Gespräch erzählt habe, wie der Berufungskläger sie verängstigt habe. Er erzähle ihr Gruselgeschichten vor dem Schlafengehen und dass sie auf der Strasse von Männern beobachtet werde. Abschliessend fügte der Heilpädagoge im E-Mail an, dass er nicht sagen könne, inwieweit diese Berichte der Wahrheit entsprächen (Akten S. 251). Am 17. Dezember 2018 fand sodann ein zweigeteiltes Erstgespräch zwischen der Schulpsychologin und der Tochter sowie deren Mutter statt. Erst im zweiten Teil, als die Schulpsychologin mit der Tochter allein gewesen sei, habe sie die Tochter auf die Gruselgeschichten angesprochen. Die Tochter habe dies bestätigt und weiter erzählt, dass ihr Vater «böse» Sachen sage wie: «Ich will dich für mich alleine haben. Ich werde es nie erlauben, dass du jemand Anders heiraten wirst. Ich will dich für mich alleine», «[w]enn du mit anderen Kindern spielst, dann setzte ich Männer auf dich an, die dich rund um die Uhr beobachten» und vor dem Schlafengehen sage er ihr, dass sich fremde Männer und der Teufel im Zimmer und unter dem Bett verstecken würden. Zudem würde der Berufungskläger sie und ihren Bruder zwingen, «sexy» Filme anzuschauen, die sie sehr eklig finde. Er sage, dass sie und ihr Bruder das schauen müssten, damit sie wüssten, wie das gehe. Er mache dann immer so ein komisches Gesicht, wenn er diese Filme schaue und sage «ah, ist geil» dazu. Ihre grösste Sorge sei gewesen, dass ihr Bruder, wenn er mal gross sei, «das» als normal anschaue und «das» auch mit anderen Mädchen machen werde. Weiter habe die Tochter erzählt, dass der Vater immer gleich aufhöre, ihnen die Filme zu zeigen, sobald die Stiefmutter in das Zimmer komme. Sie habe sehr grosse Angst vor dem Berufungskläger und wolle ihn nicht mehr sehen. Sie gehe nur noch zu ihm, wenn ihr Bruder diese wolle. Sie könne es nicht zulassen, dass ihr Bruder allein beim Berufungskläger sei. Sie fände dies zu gefährlich und sie wolle ihn beschützen. Sehr schwierig sei für sie zudem, dass der Berufungskläger sie immer wieder anrufe und sie anflehe, zu ihm zu kommen. Er sage dann immer, er könne ohne sie nicht leben und er vermisse sie sehr. Weiter habe die Tochter erzählt, dass es sie sehr störe, wenn der Berufungskläger bei ihr und ihrem Bruder schlafe. Sie wolle das nicht. Die Gesprächsnotizen enden mit der Aussage der Tochter, wonach es noch sehr viel zu erzählen gebe. Dazu reiche die Zeit aber vermutlich nicht mehr (Akten S. 269). Am 14. Januar 2019 kam es dann zu einem weiteren Gespräch zwischen der Tochter und der Schulpsychologin. Dabei habe die Tochter erzählt, dass das letzte Gespräch sehr gut getan habe, es allerdings noch viel zu erzählen gebe. Nachdem die Schulpsychologin nachgefragt habe, habe die Tochter gesagt, dass der Berufungskläger sie auch angefasst habe. Auf die Frage, wo er sie angefasst habe, habe sie auf ihren Unterleib gezeigt. Er komme oft am Morgen zu ihr ins Bett und versuche, sie zwischen den Beinen anzufassen. Sie habe unbeschreiblich grosse Angst vor ihm und ihr grösster Wunsch sei es, dass er aufhöre, solche Dinge mit ihr zu machen. Er habe sie seit 2015 angefasst. Sie könne sich noch sehr gut an das «erste Mal anfassen» erinnern. Auf die Frage, was damals genau geschehen sei, könne sie nicht antworten und weiche aus. Abschliessend habe die Schulpsychologin die Tochter darüber informiert, dass sie all das der Mutter und der Familienbegleiterin am kommenden Gespräch erzählen müsse. Die Tochter sei damit einverstanden. Sie habe gesagt, sie mache sich grosse Sorgen, dass die Mutter dann traurig werde, wenn sie das alles höre. Sie habe doch schon ohnehin so viel Schlimmes mit dem Berufungskläger erlebt (Akten S. 270). Die Schulpsychologin wurde im vorliegenden Berufungsverfahren befragt. Dabei erläuterte sie dem Gericht, dass sie während des Gesprächs Handnotizen mache, die sie anschliessend abtippe. Sie halte sich dabei jeweils einen Zeitslot für die Nachbearbeitung frei. Sie arbeite selbstverständlich nur mit offenen Fragen. Wie sie die Fragen genau formuliert habe, könne sie nicht mehr sagen (Prot. vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 18. August 2025 S. 12 ff., Akten S. 2149.12 ff.).
Angesichts der dargestellten Vorgaben (vgl. oben E. 3.4.2) ist aufgrund der Aussagekonstellation bei der Erstaussage der Tochter, in welcher diese in einer erkennbar authentischen Weise bereits einen mehrfachen sexuellen Missbrauch durch den Berufungskläger schilderte, von einer grundsätzlich hohen Wahrscheinlichkeit der Erlebnisbasiertheit auszugehen. Die Äusserung erfolgte offensichtlich spontan, wobei die Schulpsychologin – die ursprünglich mit einer IQ-Abklärung betraut war – keinerlei dahingehende Erwartungen hatte, weshalb von einer ergebnisoffenen Befragung bzw. von einem ergebnisoffenen Gespräch auszugehen ist. Zudem hat die Schulpsychologin vor Gericht ihre fachgerechte und professionelle Vorgehensweise bei der Befragung nachvollziehbar dargelegt. Den entsprechenden Gesprächsnotizen kommt daher eine erhebliche Beweiskraft zu. Die Tochter hat sich der Schulpsychologin spontan anvertraut und ihr von einem sexuellen Missbrauch durch den Berufungskläger berichtet.
3.4.3.4
Nachdem die Schulpsychologin der Mutter und der Familienbegleiterin am 15. Januar 2019 von den Schilderungen der Tochter berichtete (Akten S. 270), kam es am 16. Januar 2019 zur ersten Anzeige bei der Polizei durch die Mutter, wobei von Berührungen im Genitalbereich, Filmen, die nicht für Kinder bestimmt sind, und angstauslösenden Geschichten die Rede war (Akten S. 1325 f.). Hätte die Mutter keine Anzeige erstattet, hätte es der KJD getan. Am 19. Januar 2019 kam es dann zu einer ergänzenden Anzeige wegen Vergewaltigung und Drohung. Gemäss dem Rapport sagte die Mutter dabei unter anderem aus, dass die Tochter sich kürzlich der Schulpsychologin anvertraut habe und seither immer mehr Sachen hochkämen, so wie die Vergewaltigung, die die Tochter so viele Jahre verdrängt habe (Akten S. 1137). Aus den Notizen der Schulpsychologin ergibt sich, was folgte. Am 21. Januar 2019 habe sie die Tochter und die Mutter im Wartezimmer begrüsst zwecks Fortführung der testpsychologischen Abklärung der Tochter. Die Mutter sei sehr bleich und aufgeregt gewesen. Sie hätten daher vorweg 5 Minuten alleine gesprochen. Die Mutter habe ihr gesagt, die Tochter habe ihr am Wochenende erzählt, dass doch noch «mehr» zwischen ihr und dem Berufungskläger vorgefallen sei. Der Berufungskläger sei «noch weiter» gegangen. Auf die Frage, was er denn gemacht habe, habe sie ihre beiden Unterarme aneinandergerieben. Sie habe keine Worte für den Sachverhalt gefunden und habe gesagt, dass es ihrer Tochter sehr schlecht gehe und diese grosse Angst und schlimme Albträume in der Nacht habe. Sie schreie in der Nacht und schlafe sehr unruhig (Akten S. 271). Am 8. Februar 2019 kam es dann zu den Befragungen der Tochter, des Sohnes und der Mutter.
3.4.3.5
Die Tochter sprach anlässlich ihrer Befragung vom 8. Februar 2019 (Akten S. 1157 ff.) von «Geistsachen», die der Berufungskläger ihnen gezeigt habe. Er habe ihnen Angst gemacht mit dem Teufel, mit Männern, die ihnen den Mund zuhalten würden, und damit, dass sie niemandem etwas sagen dürften. Der Berufungskläger habe sie auch angefasst. Er habe gesagt, wenn sie etwas sage, würden drei Männer sie schlagen, welche sie kontrollieren würden. Zudem habe er Filme mit nackten Frauen gezeigt. Zwei Personen seien im Bett gewesen. Sie hätten sich geküsst. Der Berufungskläger habe gesagt, dies sei gut und sie würde dies auch tun, wenn sie gross sei. Im Film hätten sie «sexy Sachen» gemacht. Die Frau und der Mann seien zusammen im Bett gewesen. Bereits an dieser Stelle wird insbesondere auf der Videoaufnahme deutlich erkennbar, wie die Tochter Mühe hat, über intime bzw. sexuelle Angelegenheiten zu sprechen. Es sei schwierig zu sagen, sie könne es nicht erklären. Sie wolle «das Wort» nicht sagen. Die seien «einfach nackt» gewesen und beide im Bett. Sie hätten «eklige Sachen» gemacht. Sie hätten diese Filme viele Male geschaut. In den anderen Filmen hätten sie genau das Gleiche gemacht. Immer so «sexy Sachen». Schliesslich kam die Befragerin zum von der Tochter verwendeten Begriff des «Anfassens», wobei sie antwortet: «Ja, aber ich kann das nicht sagen. Es ist so schwierig. Er hat mich einfach angefasst. Aber ich weiss nicht mehr. Er hat mich überall angefasst. Aber ich wollte das nicht. Das im Film hat er bei mir auch gemacht. Ich hatte Angst und war im WC. Ich wollte meiner Mutter telefonieren. Ich war die ganze Nacht bei ihm im WC. Ich wollte nur nach Hause gehen. Er sagte, irgendwann wirst du erwachsen sein und mit mir zusammen sein. Du wirst eine gute Mutter sein. Ich sagte ihm, ‚geht es dir noch, ich bin doch deine Tochter‘. Er hat immer solche Sachen erzählt. Ich wollte, dass er aufhört. Ich dachte immer, das wird echt. Er sagte, du wirst mich heiraten, du wirst eine gute Mutter sein. Meine Mutter wurde dann sehr wütend.» (Akten S. 1162). In der Folge wird – wiederum insbesondere aus der Videoaufnahme – deutlich, wie schwer es ihr fällt, die Körperstellen zu benennen bzw. zu zeichnen, an welchen er sie angefasst habe. Er habe sie am Bein und an den Armen angefasst. «Das andere» sei zu schwierig. Sie probiere es, aber sie habe sehr Angst, wenn sie sich erinnere. Sie habe wegen der Kamera Angst. Dann, nach 57 Minuten Befragung, kommt es zur von der Verteidigung monierten Unterbrechung der Befragung. Entgegen ihren Vorbringen ist es aber keineswegs so, dass die Tochter vor der Pause nur von Berührungen am Bein und an den Armen gesprochen hat und sie dann nach der Pause mit offensichtlicher Suggestion zur Angabe hingeleitet wird, dass der Berufungskläger sie am Geschlechtsteil angefasst habe. Bereits vor der Pause bringt die Tochter von sich aus offensichtlich zum Ausdruck, dass er sie noch an weiteren Körperstellen angefasst habe, sie aber Angst habe, darüber zu sprechen. Auch unmittelbar nach der Pause sagt sie von sich aus, dass sie zeigen wolle, wo er sie angefasst habe, wobei sie in der Folge wiederum aus Scham bzw. Angst gehemmt scheint (Akten S. 1164). Unter diesen Umständen ist auch in keiner Weise zu beanstanden, dass die Befragerin sich Kopf und Körper von der Tochter beschreiben lässt inklusive den Geschlechtsteilen, welche die Tochter als Schnecke und Penis bezeichnete. Auch daraufhin zögert die Tochter, sämtliche Körperstellen zu benennen, an welchen er sie angefasst habe. Sie fragt von sich aus, ob sie es zeichnen dürfe und bittet darum, dass die Befragerin nicht hinschaue (vgl. Akten S. 1165 für die Zeichnung mit gelber Markierung zwischen den Beinen). Schliesslich sagt sie dann, dass der Berufungskläger sie an der Schnecke berührt habe (Akten S. 1164). Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurde hierbei nicht Druck auf die Tochter ausgeübt, dass sie noch weitere Stellen bezeichnen solle. Vielmehr gibt die Tochter deutlich zu erkennen, dass es noch weitere Körperstellen gab und sie aus Scham- oder Angstgefühlen Mühe hatte, diese zu benennen und die Befragerin sie dabei in angemessener und kindgerechter Weise unterstützte. In der Folge schilderte die Tochter weiter, dass der Berufungskläger nur sie geholt habe. Sie habe ihn dann gefragt, warum ihr Bruder nicht mitkommen dürfe. Er habe ihr geantwortet, es sei nur für Grosse, «wie der Europapark». Er habe sie immer wieder angerufen und gesagt, er sei traurig und wolle sie, nur sie. Dann seien sie bei ihm zu Hause gewesen und hätten die Filme geschaut, woraufhin er das Gleiche bei ihr gemacht habe. Sie habe wegrennen wollen, doch die Türe sei zu gewesen und sie habe nicht zu ihrer Mutter gehen können. Wie viele Male er das getan habe, wisse sie nicht. Aber es seien mehrere Male gewesen. Er habe ihr auch gesagt, dass sie seine Frau werde (Akten S. 1166 f.). Als sie noch klein gewesen sei, sei es gut gewesen, er habe nicht «solche Sachen» gemacht. Danach sei es «so anders» geworden (Akten S. 1166).
Von einer suggestiven Befragung, wie es die Verteidigung geltend macht, kann angesichts dessen keine Rede sein. Die Befragerin ging vielmehr äusserst behutsam und den Umständen entsprechend angemessen vor. Bereits diese ersten Aussagen der Tochter bei der Jugendanwaltschaft gepaart mit den Notizen der Schulpsychologin und den Anzeigerapporten ergeben das eindeutige Bild von sexuellen Übergriffen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann auch nicht gesagt werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt nie von einem vaginalen Eindringen die Rede gewesen sei. Zwar hat die Tochter anlässlich der Einvernahme vom 8. Februar 2019 eine entsprechende Handlung nicht ausdrücklich beschrieben. Ihre Angaben, wonach der Berufungskläger mit ihr das Gleiche gemacht habe wie in den gezeigten Filmen, lassen jedoch eine solche Interpretation durchaus zu. Dies umso mehr, als sich aus dem Anzeigerapport vom 19. Januar 2019 sowie aus der Einvernahme der Mutter vom 8. Februar 2019 ergibt, dass die Tochter bereits entsprechende Andeutungen gemacht hatte.
3.4.3.6
Vier Jahre später, am 7. März 2023, hat die Tochter die Übergriffe im Kerngeschehen erneut bestätigt, wobei sie nunmehr ausdrücklich sagte, er sei «reingegangen». Als sie es erlebt habe, habe sie Blut «bekommen». Sie habe gedacht, es sei Vaterliebe, aber es sei eine Vergewaltigung gewesen. Er habe Sexfilme mit ihnen geschaut und anschliessend das Gleiche mit ihr gemacht. Als sie 6 Jahre alt gewesen sei, sei er nett zu ihr gewesen. Aber als sie 10 Jahre alt gewesen sei, habe er sich verändert. Er habe sie nur noch anfassen und mit ihr Sex haben wollen. Er habe es erzwungen. Zudem habe er ihr gesagt, dass er sie heiraten werde (Akten S. 1292 f.). Wie das Glaubhaftigkeitsgutachten richtig festhält, handelt es sich bei den nunmehr deutlich direkteren Vorwürfen entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht um Aggravationen. Vielmehr ist dies mit Schamverarbeitung und wachsendem Vertrauen bzw. wachsender Aussageentschlossenheit zu erklären (vgl. oben E. 3.3.1.6). Eindrücklich in dieser Hinsicht ist auch ihre letzte Aussage in der besagten Einvernahme, wonach es gut getan habe, alles zu erzählen. Sie habe jetzt keine Angst mehr. Sie habe genügend Menschen hinter sich (Akten S. 1311). Von Grund auf neu und auch nicht in früheren Aussagen bereits angedeutet war lediglich ihre Schilderung, wonach er ihr einmal gesagt habe, er würde ihr zeigen, wie man autofahre. Sie sei auf seinen Beinen gesessen. Er habe dabei Bewegungen gemacht, die sie nicht verstanden habe. Sie hätten beide die Hände am Lenkrad gehabt. Mit dem Körper sei er dann nach vorne und nach hinten gegangen. Sie wisse nicht, weshalb er dies getan habe. Sie habe etwas an ihrem «Arsch» gespürt. Es habe sich falsch angefühlt. Heute wisse sie, dass es sein «Schwanz» gewesen sei, «was sonst». Damals habe sie es nicht gewusst (Akten S. 1296). Auch diesbezüglich ist nicht von einer Aggravation auszugehen, sondern vermag sie diesen Vorfall nun – wie sie auch selbst angibt – im Gegensatz zu früher richtig einzuordnen. Gerade bei einer solchen Handlung ist nachvollziehbar, dass deren Hintergrund im Alter von 13 Jahren noch nicht erkennbar ist, sich dies mit einer voranschreitenden sexuellen Entwicklung aber verändert.
3.4.3.7
Entgegen der Ansicht der Verteidigung lassen sich denn auch aus der zweiten audiovisuellen Einvernahme vom 19. März 2019, die zulasten des Berufungsklägers nicht verwertet werden darf, keine suggestiven Einflussnahmen auf die Tochter erkennen, welche deren Aussagen in der Einvernahme vom 7. März 2023 kontaminieren würden. Da die Befragung vom 19. März 2019 zugunsten des Berufungsklägers nach wie vor zu berücksichtigen ist und sie den sachverständigen Personen bei der Begutachtung nicht vorlag, hat das Gericht sich mit dieser Einvernahme nochmals eingehend auseinandergesetzt. Auch hier ist festzuhalten, dass die befragende Person äusserst behutsam vorgegangen ist. Dabei zu berücksichtigen ist zunächst, dass bereits zu diesem Zeitpunkt immerhin der Vorwurf einer Vergewaltigung zum Nachteil eines Kindes im Raum stand, welchen die Befragerin abzuklären hatte. Wie sich insbesondere aus der dazugehörigen Videoaufnahme ergibt, hatte die Tochter zu Beginn der Einvernahme wieder sichtlich Mühe, über ihre Erlebnisse mit dem Berufungskläger zu sprechen. Sie wolle nicht über ihren Vater sprechen, sonst werde sie wütend und traurig. Sie könne es nicht glauben, was ihr passiert sei (Akten S. 1217). Stattdessen lenkte sie das Gespräch auf Themen hinsichtlich ihrer Stiefmutter und Grossmutter (Akten S. 1216 ff.). Dass die Vertretungsbeiständin unter diesen Umständen um eine kurze Pause von sieben Minuten ersuchte, um mit der Tochter nochmals den Gegenstand der Befragung zu besprechen, erscheint nachvollziehbar. Die Tochter wurde unmittelbar nach der Pause gefragt, was sie gemeinsam besprochen hätten. Sie gab dazu an, die Vertretungsbeiständin habe ihr gesagt, dass sie nicht über die Oma oder ihre Mutter sprechen würden, sondern nur über ihren Vater, so habe sie es verstanden (Akten S. 1218). Soweit die Verteidigung vorbringt, es habe sich dabei um eine unzulässig zur Suggestion genutzte Pause gehandelt, ist dies eine unbelegte Behauptung, welche den transparenten Angaben in den Akten widerspricht. Gleiches gilt im Übrigen für die Unterstellung, die Tochter sei von ihrer Rechtsvertreterin auf die Einvernahmen vorbereitet worden. Wie Letztere anlässlich der Berufungsverhandlung zutreffend ausführte, wurde sie erst im November 2023 – also nachdem sämtliche Einvernahmen der Kinder bereits erfolgt waren – als Prozessbeiständin ernannt (Akten S. 62.15 ff.; vgl. auch Prot. Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2026 S. 13, Akten S. 2550). Eine suggestive Beeinflussung durch die Rechtsvertreterin scheidet somit ebenso aus. Weiter beanstandet die Verteidigung sodann folgende Frage, welche der Tochter im weiteren Verlauf der Einvernahme gestellt wurde: «Hat dein Vater irgendetwas mit dem Penis gemacht?» (Akten S. 1220). Auch darin lässt sich bei genauerer Betrachtung keine Suggestion ausmachen. Hätte die Frage eine Suggestion bewirkt, so wäre die Antwort «ja» gewesen. Die Antwort der Tochter lautet aber ganz anders: «Das kann ich nicht sagen. Mir wird es ganz schwindelig und ich werde wütend» (vgl. auch Videoaufnahme vom 19. März 2023 ab 00:37:50). Anschliessend schrieb sie auf das Papier von sich aus: «Er hat mit ihrem Penis mich in meinem Schneke» (Akten S. 1220, 1223). Mangels Suggestion ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Aussage für den Berufungskläger entlastend sein sollte. Dass die Tochter dabei Schmerzen empfunden oder es ihr eben weh getan habe, wie die befragende Person das Gespräch weiterführt, hat bereits die Mutter bei ihrer Einvernahme vom 8. Februar 2019 ausgesagt: «B____ zeigte mit den Händen auf ihre Leisten und gesagt [sagte,] dass es dann da wehgetan habe» (Akten S. 1098). Auch diesbezüglich ist nachvollziehbar, dass die Befragerin angesichts des äusserst zurückhaltenden Aussageverhaltens der Tochter und ihrer offensichtlichen sprachlichen bzw. kommunikativen Schwierigkeiten konkret darauf eingeht, nachdem sie bereits sagte, dass er mit seinem Penis in ihrer Schnecke war. Die Tochter präzisiert auf Nachfrage denn auch von sich aus, dass es «drinnen bei der Schneken» weh getan habe (Akten S. 1221, 1223). Aufgrund der geschilderten Schmerzen ist naheliegend, dass die Befragerin weiter nachfragt, ob es geblutet habe. Die Tochter bestätigte dies zwar, fügte aber auch an, dass sie nicht wisse, ob das normal sei. Zudem schrieb sie auf: «als ich in WC wahr hat geblutet und Ich habe egspürt» (Akten S. 1231, 1233). Auch hier ist keine Suggestion ersichtlich.
Angesichts dessen ist festhalten, dass sich auch aus der zweiten audiovisuellen Einvernahme vom 19. März 2019, welche lediglich zugunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen ist, keine Anhaltspunkte für suggestive Einflüsse ergeben, die geeignet gewesen wären, die Aussagen der Tochter in der Einvernahme vom 7. März 2023 zu kontaminieren. Es genügt nicht, vereinzelte Fragen herauszugreifen, die – isoliert betrachtet – allenfalls ein suggestives Potenzial aufweisen könnten, um daraus eine suggestive Beeinflussung abzuleiten. Vielmehr sind die Aussagen der Tochter im Kontext der jeweiligen Fragestellungen sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aussageentstehung und -entwicklung zu würdigen. Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass die befragende Person mit zunehmender Einvernahmedauer teilweise konkrete Fragen stellte, die sich auf bereits dokumentierte Angaben in den Akten bezogen. Angesichts des Dargelegten bestehen keine Hinweise auf eine unzulässige Suggestion. Auch aus dem nicht zulasten des Berufungsklägers verwertbaren Glaubhaftigkeitsgutachten vom 2. November 2023, das den Aspekt der Suggestion damals noch unter Berücksichtigung der Einvernahme vom 19. März 2019 analysierte, ergibt sich nichts anderes. Die Sachverständigen hielten darin ausdrücklich fest, dass sich auch zum zweiten Befragungszeitpunkt keine nennenswerten suggestiven Fragen benennen lassen würden, welche die Aussagekraft der Befragung limitieren würden (Akten S. 1131.50). Insofern lässt sich aus dem besagten Gutachten in dieser Hinsicht ebenfalls nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten. Eine Berücksichtigung zu dessen Lasten ist aufgrund der Unverwertbarkeit indes ausgeschlossen.
3.4.3.8
Unter Berücksichtigung der Aussageentstehung ebenfalls auszuschliessen ist eine suggestive Beeinflussung durch die Mutter.
Aus den Akten geht deutlich hervor, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Erstaussagen der Tochter gegenüber der Schulpsychologin keine Ahnung hatte von den Übergriffen. Wie bereits erwähnt, sagte die Tochter anlässlich des Gesprächs vom 14. Januar 2019 von sich aus, sie mache sich grosse Sorgen, dass die Mutter traurig werde, wenn sie das alles höre (Akten S. 270). Als die Schulpsychologin der Mutter am 15. Januar 2019 von den Schilderungen berichtete, sei diese emotional völlig zusammengebrochen. Sie habe geweint und sei sehr wütend gewesen. Sie habe sich Vorwürfe gemacht, dass sie ihre Kinder nicht gut genug geschützt habe (Akten S. 270). Auch im Polizeirapport vom 19. Januar 2019 wurde notiert, dass die Mutter während der Anzeigeerstattung einen sichtlich aufgelösten Eindruck gemacht habe und nur mit grosser Mühe ihre Verzweiflung über das Geschehene unter Kontrolle habe halten und in Worte fassen können (Akten S. 1138). Dass sie schon im Vorfeld der Erstaussagen von den Vorwürfen Bescheid wusste oder solche zumindest erahnte und diese mit der Tochter bereits besprochen hatte, kann vor diesem Hintergrund ausgeschlossen werden. Dies bestätigte sie anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 18. August 2025 auch selbst. Die Tochter habe «es» im Rahmen einer IQ-Abklärung erzählt. Zuvor habe sie, die Mutter, nichts davon gewusst (Prot. vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 18. August 2025 S. 6, Akten S. 2149.6). Ebenso zu verwerfen ist die von der Verteidigung ins Feld geführte Suggestion durch die Mutter zwischen dem 16. Januar 2019 und dem 19. Januar 2019, also zwischen den beiden Anzeigeerstattungen. Gleichzeitig mit den beiden Kindern wurde am 8. Februar 2019 die Mutter befragt. Im Rahmen des freien Berichts gab sie unter anderem zu Protokoll: «Frau [...] [Schulpsychologin] sagte uns, dass B____ von ihrem Vater sexuell genötigt wurde. Es war klar dass meine Welt zusammengebrochen ist, als ich das gehört habe. Ich bin immer noch verzweifelt. Wir haben dann sofort beim KJD Herr [...] [[...]] angerufen und ihm das mitgeteilt. Zu dieser Zeit wussten wir nur von dieser Nötigung. Vom anderen wussten wir nichts. B____ fing an Stück für Stück zu erzählen. Es ist mühsam umso was zu erzählen. B____ sagte Mami, er hat ständig immer meine Vagina und meinen Popo angefasst. Dann habe ich angefangen B____ langsam an zu fragen. Man will ja sicher sein» (Akten S. 1092). Dass die Verteidigung angesichts dieser letzten zitierten Aussage geltend macht, der Vergewaltigungsvorwurf sei während dieses Gesprächs suggestiv durch die Mutter eingeführt bzw. erfragt worden, ist naheliegend. Auch hier genügt aber der Nachweis nicht, dass ein Gespräch zwischen Mutter und Tochter stattgefunden hat und die Tochter erst danach gegenüber einer Drittperson ausdrücklich den Vergewaltigungsvorwurf schilderte. Das suggestive Potenzial dieses Gesprächs wird dabei nämlich bereits durch die weiteren Ausführungen der Mutter selbst relativiert. So sagte sie wenig später, dass die Tochter ihr «seit da» immer wieder so Stückchen erzählt habe (Akten S. 1092). Auf die Frage, wieso die Tochter ihr erst am 18. Januar 2019 von der Vergewaltigung erzählt habe, antwortete sie: «[…] Das ist nicht einfach dass B____ es erzählt. Sie hat immer etwas erzählt. Ich weiss nicht, sie hat den Mut gefunden, vielleicht weil ich ihr Sicherheit gegeben habe. Er hat B____ auch immer bedroht, dass er mich umbringen würde» (Akten S. 1096). Später in der Einvernahme sagte sie hinsichtlich ihrer ersten Anzeige vom 16. Januar 2019 sodann aus: «Ich wusste nichts von der Vergewaltigung, ich dachte nicht, dass er so weit gehen wird. Wir sassen in der Küche und B____ sagte dass es da noch was gibt, sie könne das aber nicht sagt. Ich wurde hellhörig. Ich habe B____ Mut gemacht und ich sie schützen kann. Sie musste sich ausziehen und wurde sogar vom Vater geschlagen. Sie wollte das nicht. Sie sagte dass er sich auch ausgezogen habe. Sie weiss nicht was. Er habe Dinge gemacht, wisse aber nicht was. Sie sagte, dass er mit seinen Beinen zwischen Ihre Beine kam und sie an den Händen festgehalten habe. Beim erzählen hat B____ geweint und ihren Kopf festgehalten. B____ kann sich nicht genau erinnern. Sie hat geweint und mit dem Papa gekämpft. B____ zeigte mit den Händen auf ihre Leisten und gesagt dass es dann da wehgetan habe. Mehr hat B____ nicht gesagt» (Akten S. 1098). Ausserdem wurde die Mutter gefragt, ob die Kinder das Wort «Pornofilm» verwendet hätten, woraufhin sie präzisierte, sie hätten «perverse Filme» gesagt. Ihr sei empfohlen worden, nicht weiter nachzufragen. Auch weil die Kinder darunter leiden würden. Daher habe sie nicht weiter nachgefragt (Akten S. 1099). Anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 18. August 2025 wurde die Mutter dazu gefragt, was zwischen der ersten und der zweiten Anzeige stattgefunden habe. Sie sagte dazu: «Nach dem Gespräch mit Frau […] hat B____ gewusst, dass ich es nun weiss. Sie hat mir dann langsam immer wieder ein paar Informationen gegeben. Sie hat dann gesagt, dass sie noch etwas erzählen wolle, aber sie wisse nicht, was das bedeute, ob es gut oder schlecht sei. Sie erzählte, dass er sie und sich selber ausgezogen habe und er mit seinem ganzen Körper auf ihr hin- und hergefahren sei. Um dies zu erklären, zeigte sie dies mit einem Kissen. Sie fragte, was dies bedeute und ob dies schlecht sei. Ich habe daraufhin Frau [...] [Familienbegleiterin] kontaktiert und sie meinte, ich müsse eine weitere Anzeige erstatten» (Prot. vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 18. August 2025 S. 8, Akten S. 2149.8). Weiter fügte sie später in der Einvernahme von sich aus an, die Tochter habe immer sehr langsam erzählt. Es sei sehr lückenhaft gewesen. Es sei alles nach und nach gekommen. Ihr sei von den Psychologen gesagt worden, dass sie nichts aktiv ansprechen sollten zuhause. Sie könne sagen, dass sie es immer so gemacht hätten, wie ihnen dies vorgegeben worden sei. Wenn die Tochter etwas habe erzählen wollen, dann hätten sie zugehört. Wenn sie nichts habe erzählen wollen, dann hätten sie nicht nachfragt (Prot. vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 18. August 2025 S. 10, Akten S. 2149.10). In die gleiche Richtung gehen die Aussagen der Familienbegleiterin in der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 10. Juni 2025: «Ich kann mich sehr gut daran erinnern, als B____ bei der Psychologin war, ein Tag zuvor, danach.... Es war eine sehr schwierige Zeit. Ich habe der Mutter dann auch gesagt, dass sie nicht auf die Kinder einreden bzw. sie nicht ausfragen solle und dies nur geschulte Personen tun sollen. Nicht einmal ich dürfe dies tun, das war auch mit Herrn [...] so abgesprochen» (Prot. vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 10. Juni 2025 S. 6, Akten S. 1968). Angesichts all dieser Umstände ergibt sich der deutliche Eindruck, dass die Mutter frühzeitig und eingehend für suggestive Beeinflussung sowie Retraumatisierung sensibilisiert worden war, sie sich dessen somit bewusst war und diesen Vorgaben auch entsprochen hat. Mithin ist davon auszugehen, dass sie in den Gesprächen mit der Tochter keinen Druck auf sie ausübte oder die Erwartungshaltung erweckte, dass die Tochter noch mehr zu berichten habe. Es ist folglich auszuschliessen, dass der Vergewaltigungsvorwurf, wie er von der Mutter gegenüber der Polizei am 19. Januar 2019 geschildert wurde, auf suggestives Verhalten der Mutter zurückzuführen ist, wie es die Verteidigung geltend macht. Die Verteidigung belegt mit ihrer Argumentation einzig, dass Gespräche zwischen Mutter und Tochter stattgefunden haben. Dass die besagten Gespräche eine suggestive Wirkung entfaltet haben, ist indes eine blosse Vermutung, die sich durch eine genaue Analyse der Akten und insbesondere der Aussageentstehung widerlegen lässt.
3.4.3.9
Soweit die Verteidigung sodann eine Intrige der Stiefmutter zu konstruieren versucht, vermag sie ebenfalls nichts zu Gunsten des Berufungsklägers abzuleiten. Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte in den Akten, dass die Stiefmutter die Tochter je direkt damit behelligt hätte, dass der Berufungskläger sich an ihr vergriffen habe. Gemäss dem Journal des KJD habe sie zwar gegenüber der Familienbegleiterin und der Mutter dahingehende Bemerkungen geäussert. Demnach habe sie sich am 21. August 2018 telefonisch bei der Familienbegleiterin gemeldet und dieser erzählt, dass der Berufungskläger ein «Perverser» sei. Er zeige dem Sohn Fotos von nackten Frauen. Zudem solle man auch auf die Tochter aufpassen, dass diese in der Nacht nicht mit dem Vater schlafe (Akten S. 519). Im in der Folge angesetzten Gespräch mit der Mutter und der Familienbegleiterin sagte sie sodann, sie habe nicht wirklich gesehen, dass er der Tochter etwas angetan habe. Jedoch finde sie es nicht normal, dass er mit ihr nachts noch rausgehe. Sie habe zudem beobachtet, dass der Berufungskläger den Kindern Bilder von Frauen gezeigt habe, wobei sie die Bilder nicht genau habe erkennen können. Der Berufungskläger habe gesagt, dass dies seine neuen Geliebten seien (Akten S. 519). Wie bereits ausgeführt, ist aus den Akten aber ersichtlich, dass die Mutter den Äusserungen der Stiefmutter keinen Glauben schenkte bzw. jedenfalls keine vertieften oder wiederholten Gespräche mit den Kindern darüber führte. Die Tochter tätigte ihre ersten diesbezüglichen Aussagen gegenüber der Schulpsychologin, bevor die Mutter davon Kenntnis hatte (vgl. oben E. 3.4.3.3 und 3.4.3.8). Zudem erinnerte sich die Mutter anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahme vom 18. August 2025 zwar an Gespräche mit der Stiefmutter. Dabei sei es aber darum gegangen, dass diese die Kinder nicht habe bei sich haben wollen (Prot. vorsorgliche Zeugeneinvernahme vom 18. August 2025 S. 5, Akten S. 2149.5). Insofern scheint nachvollziehbar, dass die Mutter ihr keinen Glauben schenkte. Hätte die Mutter der Stiefmutter damals geglaubt, wäre sie dem offensichtlich umgehend nachgegangen, was aber nicht geschah. Insofern ist auch nicht eine indirekte suggestive Beeinflussung durch die Stiefmutter über die Mutter auszumachen.
Nachdem eine suggestive Beeinflussung der Tochter durch die Stiefmutter ausgeschlossen werden kann, kommt den von ihr gegenüber der Familienbegleiterin erhobenen Vorwürfen vielmehr indizielle Bedeutung dahingehend zu, dass der Berufungskläger den Kindern tatsächlich unangemessene Bilder von Frauen zeigte und allenfalls weitere grenzüberschreitende Verhaltensweisen an den Tag legte. So ist nicht ersichtlich, weshalb die Stiefmutter – unabhängig von den Kindern – inhaltlich übereinstimmende Behauptungen aufstellen könnte.
3.4.3.10
Schliesslich ist auch die Theorie der Verteidigung, wonach es sich bei den Schilderungen der Tochter um ein reines Phantasiegespinst handle, mit aller Deutlichkeit zu verwerfen. In diesem Zusammenhang bringt die Verteidigung etwa vor, dass die Tochter bereits in der Vergangenheit etwa ihre Französischlehrerin «mit grösster Wahrscheinlichkeit» falsch beschuldigt habe, sie verängstigt zu haben und handgreiflich geworden zu sein. In diesem Zusammenhang zitiert die Verteidigung die Aktenseiten 493 und 495, wo zwar tatsächlich solche Bemerkungen festgehalten wurden. Nur wenige Seiten weiter hinten in den Akten wird jedoch festgestellt, dass die besagte Französischlehrerin ihr Fehlverhalten gegenüber den Schüler/innen in der Klasse zugegeben und dabei angegeben habe, dass sie krankgeschrieben und in therapeutischer Behandlung sei (Akten S. 500). Die Vorwürfe der Tochter schienen sich mithin vielmehr sogar bewahrheitet zu haben. Soweit die Verteidigung daraus eine «Tendenz zur Falschbezichtigung» ableitet, ist dies folglich eine schlicht aktenwidrige Behauptung. Nichts anderes ergibt sich aus den von der Tochter erhobenen Vorwürfen, wonach ihre Stiefmutter ebenfalls «böse sexy Filme» schaue und sie zum Rauchen zwinge. Diese Vorwürfe sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und lassen sich daher auch nicht zuverlässig entkräften. Unabhängig von der Begründetheit dieser Vorwürfe ist daraus jedenfalls keine Tendenz zur Falschbezichtigung abzuleiten.
3.4.3.11
Weiter ist festzuhalten, dass sich zumindest ein Teil der von der Tochter erhobenen und vom Berufungskläger bestrittenen Vorwürfe – namentlich das Schauen pornografischer Filme sowie die auferlegten Schweigegebote – überdies mit den Schilderungen des Sohnes deckt. Die Verteidigung führt hinsichtlich dieser Übereinstimmungen keinerlei Erklärung an. Es ist denn auch nicht ersichtlich, wie beide Kinder suggestiv beeinflusst worden sein könnten, sodass derart authentische, alters- und perspektivengerechte Aussagen hätten entstehen können. Auch dieser Umstand spricht gegen eine suggestive Beeinflussung.
3.4.3.12
Zusammenfassend ergeben sich entgegen den Vorbringen der Verteidigung keine Anhaltspunkte für eine suggestive Beeinflussung der Aussagen der Tochter. Die Einvernahmen wurden stets behutsam und unter Einhaltung der gebotenen Vorsicht geführt. Auch eine Fremdsuggestion durch die Mutter oder die Stiefmutter kann angesichts der Aussageentstehung ausgeschlossen werden. In dieser Hinsicht vermag die Verteidigung somit die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen.
3.4.4
3.4.4.1
Weiter bringt die Verteidigung vor, bei den von der Tochter geschilderten Filmen handle es sich offensichtlich gar nicht um pornografische Filme. Gemäss den Aussagen der Tochter seien es immer andere Filme gewesen. Dennoch schildere sie dann nur ein einziges Zimmer, welches im Film gezeigt worden sein solle. Eine solche Schilderung spreche eindeutig dafür, dass sich die Angaben nur auf einen einzigen Film beziehen können. Die Tochter gebe weiter an, der Berufungskläger habe die Filme via YouTube abgespielt und dafür den Suchbegriff «Sexy» verwendet. Werde der Suchbegriff «Sexy» bei YouTube eingegeben, dann kämen tatsächlich Musikvideos, welche knapp bekleidete Frauen und Männer zeigen würden, welche sich allein oder gemeinsam im Bett räkeln oder mit dem Hinterteil wackeln würden. Es seien jedoch weder nackte Brüste noch nackte primäre Geschlechtsmerkmale zu sehen (Pläd. AV vom 7. Januar 2026 Rz. 3, Akten S. 2503).
3.4.4.2
Die Verteidigung greift wiederum einzelne Aussagen der Tochter heraus und leitet aufgrund dieser losgelöst von ihren restlichen Schilderungen weitreichende Schlussfolgerungen ab. Nicht nur sind im Rahmen einer Aussagenwürdigung sämtliche diesbezüglichen Angaben gesamthaft zu würdigen, sondern ist dabei auch dem kindlichen Alter und der Minderintelligenz der Tochter Rechnung zu tragen. Bereits aus diesem Grund kommt einer Angabe, wonach es sich bei der genutzten Plattform um YouTube gehandelt habe, keine gewichtige Bedeutung zu. Es könnte ebensogut eine andere Streaming-Plattform mit pornografischen Inhalten gewesen sein, die in den Augen eines Kindes allenfalls Ähnlichkeiten mit YouTube aufwies. Gleiches gilt für die Beschreibung eines Zimmers, das in einem der besagten Filme zu sehen war. Daraus abzuleiten, die Aussagen der Tochter bezögen sich lediglich auf einen einzigen Film, würde der Aussagekompetenz des Kindes nicht gerecht. Bereits in ihrer ersten audiovisuellen Einvernahme vom 8. Februar 2019 sprach die Tochter von mehreren verschiedenen Videos. Sie hätten «vielmal» solche Videos schauen müssen, wobei es sich jeweils um andere Filme gehandelt habe (Akten S. 1160). Weiter gab sie zu Protokoll, dass Frau und Mann in den Filmen «Sexy» gemacht hätten, sie nackt im Bett gewesen seien und dann hätten sie, «das Wort will ich nicht sagen. Die waren zusammen». Der Berufungskläger habe zudem gesagt, dass sie «das» auch tun werde, wenn sie gross sei (Akten S. 1160). Bereits angesichts dieser Schilderungen erscheint höchst unwahrscheinlich, dass es sich nur um Musikvideos handelte. Dies wird in der dritten audiovisuellen Einvernahme vom 7. März 2023 unzweideutig. Die Tochter, die nunmehr knapp 17 Jahre alt war und zwischenzeitlich eine sexuelle Entwicklung durchlaufen hatte, erläuterte, dass es sich bei den «sexy Filmen», wie sie es früher genannt habe, um Pornovideos handelte (Akten S. 1302). Ausserdem decken sich die Aussagen der Tochter auch mit den Schilderungen vom Sohn, der von «Plus 18 […] Sexfilme» (Akten S. 1313) und «Nackte Frauen. Die machten Sex» (Akten S. 1315) spricht. Die Vorbringen der Verteidigung vermögen angesichts dessen nicht in Zweifel zu ziehen, dass es sich bei den von den Kindern geschilderten Videos um Pornografie handelte.
3.4.5
3.4.5.1
In einem weiteren Punkt macht die Verteidigung geltend, sowohl das Gutachten als auch das Strafgericht hätten zu wenig berücksichtigt, dass bezüglich der angeblichen sexuellen Handlungen praktisch keine Realkriterien vorhanden seien. Die Schilderung der Schlafzimmereinrichtung beim eigenen Vater sei kein Realkriterium, da es keine sexuellen Handlungen indiziere. Es gebe keine Angaben, wie es sich angefühlt habe, als der Vater angeblich mit dem Penis in sie eingedrungen sei. Dass die Realkennzeichen auch ausserhalb des Kerngeschehens dürftig seien, dürfe logisch nicht zum Schluss führen, dass das Fehlen von Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche (Pläd. AV vom 7. Januar 2026 Rz. 14 f., Akten S. 2509 ff.).
3.4.5.2
Der Argumentation der Verteidigung ist nicht zu folgen. Das Glaubhaftigkeitsgutachten vom 27. November 2025 prüft die einzelnen Realkriterien sorgfältig über mehrere Seiten hinweg anhand der aufgestellten 78 Anknüpfungstatsachen und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Tochter und ihren bereichsspezifischen Erfahrungen (Gutachten Tochter S. 4 ff., Akten S. 2317 ff. und S. 58 ff., Akten S. 2371 ff.). Die Verteidigung greift auch hier zunächst einzelne geprüfte Schilderungen der Tochter, welche zum Teil tatsächlich keine sexuelle Handlung indizieren, heraus und macht damit geltend, dass kaum Realkriterien hinsichtlich der sexuellen Handlungen vorlägen. Sie verkennt mit ihrer Argumentation offensichtlich, dass das Glaubhaftigkeitsgutachten nicht lediglich die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Tochter hinsichtlich der sexuellen Handlungen prüfte, sondern betreffend eine Vielzahl von Handlungen des Berufungsklägers. Das Gutachten nennt aber auch eine Vielzahl von Anknüpfungstatsachen, welche durchaus sexuelle Handlungen betreffen und auf welche die Verteidigung nicht weiter eingeht. Exemplarisch dafür sind etwa die Ausführungen im Gutachten zu den phänomengemässen Schilderungen unverstandener Handlungselemente, welche insbesondere in Aussagen von Kindern beziehungsweise bei Fehlen von domänenspezifischem Wissen zu finden sei. Der Tochter habe das domänenspezifische Wissen über Sexualität gefehlt, weshalb sie ihre Erlebnisse auf andere Weise verbalisiere. Dabei nimmt das Gutachten Bezug auf mehrere Anknüpfungstatsachen mit sexuellen Inhalten (Gutachten Tochter S. 60, Akten S. 2373). Weiter ist es auch nicht so, dass das Gutachten bei den Aussagen der Tochter von dürftigen bzw. fehlenden Realkennzeichen ausgeht und dies letztlich aber zugunsten der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Tochter wertet. Vielmehr erläutert das Gutachten nachvollziehbar, dass bei der Prüfung der inhaltlichen Qualität die Aussagekompetenz der Tochter zu berücksichtigen sei. Dies ermögliche Schlussfolgerungen dahingehend, ob sie in der Lage gewesen war, diese Aussage in der vorliegenden Qualität auch ohne Erlebnisfundiertheit zu produzieren (Gutachten Tochter S. 57, Akten S. 2370). Die Argumentation der Verteidigung geht insofern fehl, als dass sie annimmt, die Aussagen der Tochter würden keine Realkriterien enthalten und dieser Umstand würde zugunsten ihrer Glaubhaftigkeit gewertet. Auch dies ist aktenwidrig. Das Gutachten kommt vielmehr zum Schluss, dass die Aussagen der Tochter unter Berücksichtigung ihrer Aussagekompetenz eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen. Es ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass in den Aussagen der Tochter etwa der Detailreichtum in Bezug auf die sexuellen Handlungen äusserst dürftig erscheint. Das Gutachten kommt daher auch zum Schluss, dass das Merkmal des quantitativen Detailreichtums als nicht gegeben beurteilt werde (Gutachten Tochter S. 58, Akten S. 2371). Dies bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass ihre Aussagen dazu nicht andere Realkriterien in ausgeprägter Weise erfüllen und aufgrund dessen auf ihre Erlebnisbasiertheit geschlossen werden kann. Die Verteidigung vermag die kriterienorientierte Aussagenanalyse des Gutachtens somit nicht in Zweifel zu ziehen.
3.4.6
3.4.6.1
Schliesslich bringt die Verteidigung vor, die Gutachten vom 27. November 2025 würden an erheblichen Mängeln leiden. So seien die sog. Nullhypothese nicht ergebnisoffen und die Aussagenkontamination unzureichend geprüft worden, die Minderintelligenz der Tochter sei nicht berücksichtigt worden, die Realkennzeichenanalyse sei fehlerhaft angewandt worden, das Gutachten stelle auf emotionale Eindrücke ab, statt eine saubere Hypothesenprüfung vorzunehmen und den sachverständigen Personen sei die audiovisuelle Einvernahme vom 19. März 2019 nicht vorgelegt worden, weshalb die Aussageentwicklung nicht habe rekonstruiert werden können. Auch im Gutachten betreffend den Sohn sei die Nullhypothese und die Frage der Suggestion nicht richtig geprüft und die Realkennzeichenanalyse fehlerhaft angewandt worden. Auf die Gutachten könne daher nicht abgestellt werden (Pläd. AV vom 7. Januar 2026 Rz. 23 ff., Akten S. 2515 ff.).
3.4.6.2
Die geltend gemachte Kritik deckt sich weitgehend mit den bereits abgehandelten Vorbringen, wobei sie insofern gemäss dem bereits Erwogenen (vgl. oben etwa E. 3.4.1 ff., 3.4.3.7 und 3.4.5) unbegründet ist. Soweit dem Gutachten darüber hinaus fehlende Ergebnisoffenheit bei der Prüfung der Nullhypothese, die fehlende Berücksichtigung der Minderintelligenz der Tochter und die Übergewichtung von emotionalen Eindrücken unterstellt wird, handelt es sich dabei um unsubstantiierte Behauptungen, welche vom Gericht nicht geteilt werden. Die Verteidigung zeigt denn auch gar nicht konkret auf, an welchen Stellen im Gutachten sich diese Kritik niederschlägt bzw. inwiefern die von den sachverständigen Personen gewählte Begutachtungsmethodik zur vorgebrachten Fehlerhaftigkeit geführt haben soll. Derartiges ist auch nicht ersichtlich. Die sachverständigen Personen gingen bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung fachgerecht und unvoreingenommen vor und berücksichtigten die Minderintelligenz der Tochter nachvollziehbar und transparent. Nicht ansatzweise erkennbar ist zudem, inwiefern im Gutachten auf emotionale Eindrücke abgestellt statt eine methodisch korrekte Hypothesenprüfung durchgeführt werden sollte. Diese Vorbringen der Verteidigung erweisen sich als unbegründet.
3.5
Lediglich zugunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigende Beweismittel
3.5.1
Wie oben bereits dargelegt, dürfen die audiovisuelle Einvernahme der Tochter vom 19. März 2019 und das Glaubhaftigkeitsgutachten vom 2. November 2023 nicht zulasten des Berufungsklägers berücksichtigt werden (vgl. oben E. 2.1). Es bleibt damit zu prüfen, ob sich aus diesen Beweismitteln Elemente ergeben, welche für den Berufungskläger sprechen.
3.5.2
Dass sich aus der Einvernahme vom 19. März 2019 keine Anhaltspunkte für suggestive Einflüsse ergeben, die geeignet gewesen wären, die Aussagen der Tochter in der Einvernahme vom 7. März 2023 zu kontaminieren, wurde bereits ausführlich dargelegt (vgl. oben E. 3.4.3.7). Auch sonst lassen sich aus der besagten Einvernahme keine für den Berufungskläger entlastenden Momente ableiten und werden solche von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Die Tochter belastet den Berufungskläger auch in der zweiten Einvernahme schwer. Wesentliche Widersprüche zu den anderen Einvernahmen, welche die Konstanz- oder die Konsistenzanalyse des Gutachtens vom 27. November 2025 relativieren würden, sind nicht erkennbar. Gleiches ergibt sich auch aus dem Glaubhaftigkeitsgutachten vom 2. November 2023, das unter Berücksichtigung der Einvernahme vom 19. März 2019 zum Schluss gelangte, dass über den Verlauf ihrer Aussagen hin keine Widersprüche auffallen würden (Gutachten vom 2. November 2023 S. 47 f., Akten S. 1131.58). Im Übrigen gelangt auch dieses Gutachten zusammengefasst zum Schluss, dass die Aussagen der Tochter mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisbasiert sind. Es erscheine überwiegend unwahrscheinlich, dass es dem mutmasslichen Opfer mit seinen unterdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten und einem zeitlichen Abstand von etwa vier Jahren zwischen den Videoeinvernahmen, hätte möglich sein können, eine so konstante und komplexe Aussage zu machen, ohne einen entsprechenden Erlebnisbezug. Nennenswerte suggestive Einflüsse und mögliche Einschränkungen in der Aussagetüchtigkeit hätten ausgeschlossen werden können (Gutachten vom 2. November 2023 S. 47 f., Akten S. 1131.73).
Weder aus der audiovisuellen Einvernahme vom 19. März 2019 noch aus dem Glaubhaftigkeitsgutachten vom 2. November 2023 lassen sich somit Anhaltspunkte ableiten, welche zugunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden könnten.
3.6
Weitere Beweismittel und Indizien
3.6.1
In die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind sodann auch die Aussagen des Berufungsklägers. Diesbezüglich kann grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen abgestellt werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtenes Urteil S. 9, 31 f., 39, 41, Akten S. 1682, 1704 f., 1712, 1714). Demnach habe der Berufungskläger sämtliche gegen ihn erhobene Vorwürfe bestritten und die Aussagen der Tochter als Lügen und Verleumdungen bezeichnet (Akten S. 1107 ff., 1115.4 ff.; Prot. vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 3 f., Akten S. 1626 f.). Die Bestreitungen des Berufungsklägers seien dabei sehr generell und er flüchte sich in pauschale Floskeln: «Auf jeden Fall könnte niemals ein Vater seiner Tochter etwas antu[n]» (Akten S. 1105), wie könnte ein Vater das machen» (Akten S. 1113), «Als Vater macht man diese Handlungen nicht. Wie kann man als Vater so etwas überhaupt machen?» (Akten S. 1115.3), «Jeder weiss, dass ich ein guter Vater bin» (Akten S. 1115.4). Im Laufe der Einvernahmen und im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe sich sodann gezeigt, dass die Aussagefreudigkeit des Berufungsklägers deutlich abgenommen habe. Auch hätten sich im Rahmen der Hauptverhandlung Widersprüche in seinen Aussagen ergeben. In der ersten Einvernahme vom 20. März 2019 habe er angegeben, dass die Tochter jeweils bei ihm im Bett übernachtet habe, da sie alleine auf dem Sofa Angst gehabt habe (Akten S. 1110). Im Rahmen der Hauptverhandlung habe er dann angegeben, er wisse nicht mehr, ob seine Kinder jemals bei ihm übernachtet hätten oder gar jemals bei ihm zuhause gewesen seien (Prot. vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 5, Akten S. 1628). Es erscheine lebensfremd, wenn der Berufungskläger ernsthaft behaupte, nicht mehr zu wissen, ob seine eigenen Kinder bei ihren Besuchen bei ihm übernachtet hätten oder nicht. Hinsichtlich der mit den Kindern angeschauten Filme habe er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht zunächst sogar bestritten, überhaupt je Filme mit ihnen geschaut zu haben, bevor er kurz darauf eingeräumt habe, sie hätten ausschliesslich türkische Filme und Kinderfilme wie beispielsweise Spiderman geschaut (Prot. vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 f., Akten S. 1627 f.). Generell seien die Aussagen des Berufungsklägers sehr oberflächlich, teilweise widersprüchlich und deshalb insgesamt wenig glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 9, 31 f., 39, 41, Akten S. 1682, 1704 f., 1712, 1714).
Seine offensichtlich aktenwidrigen Angaben im Berufungsverfahren, wonach er 2014 mit seiner Arbeit begonnen habe und seine Kinder seither nicht mehr gesehen habe (Prot. Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2026 S. 8, Akten S. 2545), bestätigen diese zutreffenden Feststellungen umso mehr. Zwar besteht angesichts der von der Verteidigung eingereichten Unterlagen (Akten S. 2452 ff.) und seines persönlichen Eindrucks vor dem Berufungsgericht durchaus der Verdacht, dass bei ihm eine gewisse Form von Minderintelligenz bestehen könnte, wie es die Verteidigung geltend macht. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern eine solche die Würdigung seiner Aussagen derart relativieren würde, dass die glaubhaften Aussagen der Kinder in Zweifel zu ziehen wären. Dass im Anklagezeitraum Besuche der Kinder beim Berufungskläger stattfanden, ist aufgrund der Akten belegt. Auch mit einer Minderintelligenz schwer erklärbar wäre, dass er sich noch an spezifische Filme wie Spiderman erinnern will, aber keine Erinnerungen mehr daran hat, ob seine Kinder bei ihm übernachteten. Ob seine diesbezüglichen Widersprüche auf Schwierigkeiten mit zeitlicher Einordnung oder aber auf ein taktisch motiviertes Aussageverhalten zurückzuführen sind, kann dabei letztlich offenbleiben. Die Verteidigung belässt es in ihren Vorbringen bei dem Hinweis, dass die Minderintelligenz des Berufungsklägers entscheidend sei für seine teilweise einsilbigen Bestreitungen (Prot Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2026 S. 13 f., Akten S. 2550 f.). Inwiefern die Annahme dieser Minderintelligenz aber die vorinstanzliche Beweiswürdigung relativieren würde, substanziiert sie nicht und ist auch nicht ersichtlich.
Die Aussagen des Berufungsklägers vermögen die glaubhaften Aussagen der beiden Kinder somit nicht in Zweifel zu ziehen.
3.6.2
Indiziell zu berücksichtigen sind überdies die Ergebnisse des Obergutachtens des IRM Bern vom 31. Juli 2025. Die Fachärztinnen hielten darin zunächst fest, dass sich bei der Tochter im Rahmen der kindergynäkologischen Untersuchung vom 26. Februar 2019 im UKBB bei 4 Uhr in Rückenlage eine Kerbe im Jungfernhäutchen habe feststellen lassen, welche mindestens die Hälfte des Hymenalsaums ausgemacht, aber nicht ganz bis zur Basis gereicht habe. Zudem hätten sich bei 5 und 6 Uhr kleinste unspezifische Kerben präsentiert. Diagnostisch für eine zurückliegende penetrierende Verletzung seien vollständige Kerben oder Spalten bis zur Basis des Hymens zwischen 4 und 8 Uhr in Rückenlage. Die im vorliegenden Fall festgestellte Kerbe sei aus rechtsmedizinischer Sicht weder als oberflächlich noch als eindeutig tief zu beurteilen und damit als grenzwertig verdächtiger Befund einzuordnen. Bei solchen Befunden gebe es hinsichtlich ihrer Signifikanz keinen Expertenkonsens. Gemäss einem Teil der Literatur seien sie assoziiert mit stattgehabtem sexuellem Missbrauch. Zusammenfassend lasse sich also festhalten, dass der bei der Tochter festgestellte Befund als grenzwertig verdächtig für eine stattgehabte, zurückliegende Penetration eingeordnet werden könne, aber letztlich nicht beweisend dafür sei. In Bezug auf die vom Gericht und den Parteien gestellten Fragen wurde im Gutachten zudem Folgendes festgehalten: Die Aussage, dass eine bis zur Basis reichende Kerbe vorhanden sein müsse, wenn die Tochter eine Penetration durch einen Penis eines erwachsenen Mannes erlebt hätte, sei inkorrekt. Eine stattgefundene vollständige Penetration müsse nicht zwingend bleibende Befunde verursachen. Auch die Abwesenheit jeglicher Befunde am Genitale beweise nicht, dass keine vollständige zurückliegende Penetration stattgefunden habe (Akten S. 2078 ff.).
Für sich allein gesehen ist der gynäkologische Befund des UKBB somit zwar grenzwertig verdächtig, aber nicht beweisend für eine stattgehabte Penetration bzw. ein penetrierendes Trauma. Das uneindeutige Ergebnis bedeutet aber nicht, dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Beweiswürdigung – sei es zugunsten oder zulasten des Berufungsklägers – ausgeschlossen wäre. Wie bereits erwogen, findet der Grundsatz in dubio pro reo keine Anwendung auf die Frage, wie ein einzelnes Beweismittel zu würdigen ist. Er wird vielmehr erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (vgl. oben E. 3.2.1.5). Der Umstand, dass der Befund gemäss den gutachterlichen Feststellungen zumindest grenzwertig verdächtig ist und gemäss einem Teil der Literatur mit stattgehabtem sexuellem Missbrauch assoziiert werde, darf somit durchaus gewürdigt werden. Gepaart mit den glaubhaften Aussagen der Tochter spricht er – wenn auch nur indiziell und aufgrund seiner Uneindeutigkeit nur in begrenztem Mass – für eine stattgefundene vaginale Penetration bei der Tochter durch den Berufungskläger.
3.6.3
Weiter findet sich in den Akten eine Einvernahme der zweiten Ehefrau des Berufungsklägers vom 3. Mai 2019. Wie die Vorinstanz diesbezüglich aber zu Recht erwog, sind deren Aussagen wenig erhellend und kann darauf nicht abgestellt werden. So sei sie als beschuldigte Person einvernommen worden und daher nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet gewesen. Zudem habe sie in dieser Phase noch eine aktive Ehe mit dem Berufungskläger geführt und seien ihre Aussagen vor diesem Hintergrund zu würdigen. Anlässlich der Einvernahme habe sie gesagt, sie sei unter Schock, weil die Tochter gelogen habe und sie habe keine Zweifel an ihrem Mann, er könne so etwas nie tun (Akten S. 1269 f.). Sie beschreibe dabei aber sehr generell das Wesen des Berufungsklägers und schildere dabei weder eigene Wahrnehmungen noch führe sie aus, weshalb sie davon ausgehe, dass die Tochter gelogen haben könnte. Dem Umstand, dass sie gemäss dem KJD Journal gegenüber der Familienbegleiterin im August 2018 noch behauptet habe, der Berufungskläger sei ein Perverser, zeige seinem Sohn Bilder von nackten Frauen und man müsse auf die Tochter aufpassen und darauf achten, dass sie nicht beim Berufungskläger übernachte (Akten S. 519), sei die Staatsanwaltschaft in der Befragung nicht weiter nachgegangen (angefochtenes Urteil S. 10, Akten S. 1683). Angesichts dieser zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vermögen die Aussagen der zweiten Ehefrau den Berufungskläger nicht zu entlasten. Eine erneute Befragung im Rahmen des Berufungsverfahrens erübrigte sich zudem bereits deshalb, weil bei der Staatsanwaltschaft nunmehr ein weiteres gegen den Berufungskläger geführtes Verfahren hängig ist wegen Vergewaltigung zum Nachteil der zweiten Ehefrau. Angesichts dessen und der inzwischen verstrichenen Zeit scheint die Beweiskraft ihrer Aussagen zum heutigen Zeitpunkt noch begrenzter.
3.7
Gesamtwürdigung und Sachverhaltserstellung
3.7.1
Angesichts des Erwogenen liegen keine triftigen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, von den sorgfältig begründeten und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Glaubhaftigkeitsgutachtens vom 27. November 2025 abzuweichen. Insbesondere wird auch aus einer eingehenden Analyse der Aussageentstehung und -entwicklung ersichtlich, dass die Aussagen der Tochter nicht suggestiv beeinflusst wurden, wie es die Verteidigung geltend macht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Einvernahme vom 19. März 2019, die den sachverständigen Personen nicht vorgelegt wurde. Die von den Kindern geschilderten Vorwürfe sind demnach als glaubhaft einzustufen. Daran vermögen weder die Aussagen des Berufungsklägers noch jene der Stiefmutter noch sonstige Beweismittel etwas zu ändern. Der Anklagesachverhalt, der sich auf die Aussagen der Kinder stützt, ist damit grundsätzlich – mit den nachfolgenden Relativierungen – erstellt.
3.7.2
Aufgrund der Aussagen der Kinder bzw. der Tochter schwierig zu rekonstruieren ist die Anzahl der stattgefundenen (sexuellen) Übergriffe und deren genaue zeitliche Einordnung.
3.7.2.1
Was die genaue Anzahl der jeweiligen Übergriffe anbelangt, äussert sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht dazu und geht sie ohne weitere Begründung etwa von «mehrfache[r]» vaginaler Penetration mit dem Penis (angefochtenes Urteil S. 28, Akten S. 1701) und «mehrfach[en]» Berührungen an Gesäss, Genitalien und Brust (angefochtenes Urteil S. 29, Akten S. 1702) aus. Im Rahmen der Strafzumessung erwog sie sodann – ebenfalls ohne nähere Ausführungen –, dass die Vergewaltigungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg wiederholt worden seien (angefochtenes Urteil S. 44, Akten S. 1717). Angesichts der diesbezüglich vagen und uneinheitlichen Aussagen der Tochter ist die quantitative Einordnung aus der Anklageschrift, wonach der Berufungskläger von spätestens etwa Mai 2016 bis 16. Dezember 2018 bei fast jedem ihrer Besuche, die durchschnittlich mindestens ein Mal pro Monat stattgefunden hätten, diverse sexuelle Handlungen sowie den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe (Akten S. 1454), nicht mit der nötigen Sicherheit erstellt. Wie bereits erwähnt, lässt sich angesichts der vorliegenden Aktenlage nicht einmal restlos klären, wie regelmässig die Besuche der Tochter beim Berufungskläger im fraglichen Zeitraum stattfanden (vgl. oben E. 3.1.2). Hinzu kommt, dass sich aus den Aussagen der Tochter auch nicht mit der nötigen Sicherheit ableiten lässt, wie oft es tatsächlich zum Geschlechtsverkehr gekommen ist und wie oft es bei anderweitigen sexuellen Handlungen geblieben ist. So geht aus ihren Schilderungen in der ersten audiovisuellen Einvernahme vom 8. Februar 2019 nicht klar hervor, ob sie jeweils von einem bestimmten Ereignis oder aber allgemeinen Vorgehensweisen spricht. Zudem sagt sie zwar bereits dort, dass der Berufungskläger mit ihr mehrere Male dasselbe gemacht habe wie in den geschauten Filmen. Sie wisse zwar nicht wie oft, aber es seien mehrere Male gewesen (Akten S. 1167). Es erschliesst sich daraus aber nicht zweifelsfrei, ob sie damit – anders als noch die Mutter im Rahmen der Anzeigeerstattungen vom 19. Januar 2019 (Akten S. 1136 f.) – einen (mehrfachen) Geschlechtsverkehr schildert. Auch in ihrem freien Bericht im Rahmen der dritten audiovisuellen Einvernahme vom 7. März 2023 spricht sie zwar von einem Tag, als sie 11, 12 oder 13 Jahre alt gewesen sei und es mit dem Anfassen angefangen habe. In der Folge schildert sie aber eine einzige Vergewaltigung, wobei unklar bleibt, ob sich diese Schilderungen auf den Tag beziehen, als es begonnen hatte oder aber auf ein bestimmtes Ereignis (vgl. Akten S. 1292 f.), zumal sie die Vergewaltigung dabei mit Blut in Verbindung bringt und an anderen Stellen davon spricht, dass «beim letzten Mal» Blut rausgekommen sei (Akten S. 1292). Auch ordnet sie den Schmerz beim letzten Mal anders ein als bei den vorangehenden Vorfällen. Auf einer Skala von 1–10 stufte sie den Schmerz beim letzten Mal auf 10 ein, während sie ihn bei den vorangehenden Malen zwischen 5 und 6 einordnete (Akten S. 1296). Es ist zwar keineswegs auszuschliessen, dass der Berufungskläger mehrfach oder sogar regelmässig den Geschlechtsverkehr an der Tochter vollzog. Bei dieser Ausgangslage besteht aber auch mehr als nur eine theoretische Möglichkeit, dass er lediglich ein Mal den vollendeten Geschlechtsverkehr an ihr vollzog und es bei den anderen Malen bei anderweitigen sexuellen Handlungen geblieben ist. Kann die genaue Anzahl der jeweiligen Übergriffe nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermittelt werden, kommt der bereits erwähnte Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Im Zweifel ist daher zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass es mindestens einmal zum Geschlechtsverkehr gekommen ist. Hinsichtlich der weiteren sexuellen Übergriffe ergibt sich aus sämtlichen Aussagen der Tochter zwar eindeutig, dass solche mehrfach stattgefunden haben. Sie vermag in diesem Zusammenhang auch verschiedene inhaltlich voneinander abgrenzbare Handlungen zu schildern. Gleichwohl erweist sich eine präzise quantitative Zuordnung als schwierig. Im Zweifel ist zugunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass es bei den von der Tochter inhaltlich differenziert geschilderten Handlungen geblieben ist und ihre Aussage, wonach er sie bei jedem Besuch angefasst habe (Akten S. 1302), nicht mit der nötigen Sicherheit erstellt ist.
Mithin ist – neben dem bereits erstellten einmaligen Geschlechtsverkehr – in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Berufungskläger folgende sexuelle Handlungen an der Tochter vollzogen hat: Einmal liess er sie im Auto auf seinem Schoss sitzen und rieb dabei in sexueller Absicht sein Geschlechtsteil an ihrem Gesäss vor und zurück; mindestens einmal nahm er ihre Hand und führte sie zu seinem Penis; und mindestens zwei Mal – zumal sich in den Aussagen von Beginn weg klar eine Mehrzahl von derartigen Vorfällen finden lassen – fasste er sie über und unter den Kleidern am ganzen Körper an – unter anderem an der Brust, am Gesäss und im Intimbereich.
Weiter ist erstellt, dass der Berufungskläger seinen Sohn mindestens bei einem der Besuche dazu zwang, Filme mit Gewaltdarstellungen anzuschauen, indem er ihm die geschlossenen Augen gewaltsam öffnete, ihn nicht aus der Wohnung liess und ihn mit bösen Geistern in Angst versetzte und so zum Weiterschauen bewegte. Zudem zeigte er seinen Kindern je mindestens einmal pornografische Filme, wobei er auch hier verschiedene Nötigungsmittel einsetzte wie etwa das Verschliessen der Türe, das gewaltsame Öffnen der Augen und anderweitige Gewalteinwirkungen (vgl. dazu oben E. 2.6.3). Dabei drohte er den beiden Kindern erhebliche Nachteile an, sollten sie Dritten gegenüber die Handlungen erwähnen. Diese Schweigegebote hielt er mit wiederholten unterschiedlichen Drohungen über längere Zeit aufrecht. Darüber hinaus versetzte er seine beiden Kinder mit Geistergeschichten mehrfach in grosse Angst, sodass diese während längerer Zeit nicht mehr gut schlafen konnten. Schliesslich sagte er der Tochter mindestens einmal, er werde sie heiraten und mit ihr weggehen, wenn sie älter sei.
Es bleibt indessen zu betonen, dass diese Sachverhaltsfeststellungen aus einer konsequenten Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo resultieren. Ob es tatsächlich zu mehr Übergriffen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen gekommen ist, muss daher offenbleiben.
3.7.2.2
Weiter stellt sich die Frage, wann und über welchen Zeitraum die vorgeworfenen Handlungen stattgefunden haben. Die Tochter zeigte in ihren Befragungen grosse Schwierigkeiten im Umgang mit Zahlen und Zeitangaben. Diese Mühen sind auch durch die Akten des Schulpsychologischen Dienstes belegt. Es erstaunt daher nicht, dass ihre zeitlichen Angaben uneinheitlich ausfallen und darauf nicht verlässlich abgestellt werden kann. Aus diesem Grund greift auch die Argumentation der Verteidigung zu kurz, wonach aus den Aussagen der Tochter in der Einvernahme vom 8. Februar 2019 hervorgehe, dass sie nur einmal im Jahr 2015 oder 2016 nackt gewesen sein solle mit dem Berufungskläger. Dies sei von vornherein nicht mit dem Anklagesachverhalt zu vereinbaren, der von einem Zeitraum ab Mai 2016 bis Dezember 2018 ausgehe. Da die angeklagten sexuellen Handlungen ohne Nacktheit nicht zu erklären seien, breche die Anklage in sich zusammen (Pläd. AV vom 7. Januar 2026 Rz. 9, Akten S. 2506 f.). Auch hier beschränkt sich die Verteidigung darauf, einzelne Aussagen der Tochter herauszugreifen und diese losgelöst von Kontext und übrigen Aussagen für den Standpunkt des Berufungsklägers zu interpretieren. Dass die Tochter an anderer Stelle etwa angegeben hat, sie sei zwischen 11 und 13 Jahre alt gewesen, mithin zwischen 2017 und 2019, als es angefangen habe (Akten S. 1292), lässt die Verteidigung indessen unerwähnt. Angesichts der offenkundig uneinheitlichen Zeitangaben, die aufgrund ihres Alters, der Minderintelligenz und ihres Aussageverhaltens aber erklärbar sind, ist für die zeitliche Einordnung somit vielmehr auf anderweitige Anhaltspunkte in den Akten abzustellen. Deutlich aussagekräftiger als die Zeitangaben sind dabei inhaltliche Angaben in ihren Aussagen, welche Rückschlüsse auf den relevanten Zeitraum zulassen. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannte (angefochtenes Urteil S. 20 f., Akten S. 1693 f.), gab die Tochter mehrfach und konstant zu Protokoll, dass die geschilderten Übergriffe in der Wohnung stattgefunden hätten, in welcher der Berufungskläger 2019 gewohnt habe ([...] in Basel) und dass er zu diesem Zeitpunkt bereits mit seiner zweiten Ehefrau zusammengewohnt habe (Akten S. 1158; 1229, 1301). Damit lässt sich ohne weiteres eingrenzen, dass die Handlungen des Berufungsklägers frühestens am 17. März 2016 angefangen haben, als die zweite Ehefrau gemäss den Informationen des kantonalen Datenmarktes an die besagte Adresse zog (Akten S. 1274 f.). Zudem geht aus den Akten des Schulpsychologischen Dienstes hervor, dass die Schulleitung sich nach den Sommerferien 2016 grosse Sorgen um die Tochter machte. Diese habe die Ferien bei den Grosseltern verbracht, nässe sich seither nachts wieder ein und habe grosse Probleme mit der Merkfähigkeit und Orientierung. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte liegt es nahe, diese Auffälligkeiten in Zusammenhang mit den Handlungen des Berufungsklägers zu bringen. Das Gericht geht daher von einem Beginn der Tathandlungen spätestens im Sommer 2016 aus, wobei sich nicht bestimmen lässt, welche Handlungen bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgten und welche erst später hinzukamen. Zu diesem Zeitpunkt war die Tochter zehn Jahre alt und entwickelte sich körperlich langsam zur Frau, was den veränderten Umgang des Berufungsklägers mit ihr erklären könnte. So schilderte sie mehrfach, dass noch alles gut gewesen sei, als sie klein gewesen sei und er nicht «so Sachen» mit ihr gemacht habe. Erst danach sei er «so anders», «so komisch» geworden und haben angefangen «solche Sachen» mit ihr zu machen (Akten S. 1166). Die Vielzahl geschilderter Vorfälle, die diesbezüglich konstanten Aussagen der Tochter und die Notizen aus dem Journal des KJD, wonach die zweite Ehefrau sich im August 2018 bei der Familienbegleiterin gemeldet habe, weil der Berufungskläger ein Perverser sei, er den Kindern Bilder von Frauen zeige und man aufpassen solle, dass die Tochter in der Nacht nicht mit dem Berufungskläger schlafe (Akten S. 519; vgl. oben E. 3.4.3.9), legen sodann nahe, dass die Handlungen mindestens bis Mitte 2018 andauerten. Schliesslich steht aufgrund der Akten fest, dass ab Mitte Dezember 2018 keine Besuche mehr stattfanden, sodass der Berufungskläger seine Handlungen spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführt haben konnte. Die zur Beurteilung stehenden Handlungen sind somit innerhalb des Zeitrahmens von etwa Sommer 2016 bis Dezember 2018 erfolgt.
4.
Rechtliches
4.1
In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die vorliegend zu beurteilenden Handlungen seien vor dem 1. Juli 2024 und somit vor dem Inkrafttreten des neuen Sexualstrafrechts begangen worden. Da das alte Recht das mildere sei, gelange gemäss Art. 2 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) dieses zur Anwendung. Es sei erstellt, dass der Berufungskläger mit seinem Penis die Vagina seiner Tochter penetriert habe. Er sei der zum Tatzeitpunkt zwischen zehn und zwölf Jahre alten und minderintelligenten Tochter in seiner Rolle als Vater in jeglicher Hinsicht überlegen gewesen und habe eine ausgeprägte Machtposition innegehabt. Sie sei somit in starker emotionaler Abhängigkeit zu ihm gestanden und er habe dieses Urvertrauen in den eigenen Vater zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ausgenutzt. Verstärkt worden sei dieses Machtungleichgewicht auch durch Drohungen des Berufungsklägers gegenüber seiner Tochter, was er ihr antun würde, falls sie mit jemandem über das Erlebte spreche. Teilweise habe er auch die Wohnungstür verschlossen und den Schlüssel behändigt, sodass die Tochter auch nicht hätte fliehen können. Die Tochter habe damals keine Ahnung gehabt, was Sex bedeute und was der Berufungskläger mit ihr gemacht habe. Es habe von ihr nicht erwartet werden können, dass sie sich als kleines Kind gegen ihren eigenen Vater, der ihr körperlich, kognitiv und emotional weit überlegen gewesen sei, zur Wehr gesetzt hätte, insbesondere, da sie nicht einmal eine Vorstellung davon gehabt habe, dass dessen Handlungen abnorm sein könnten. Selbst wenn sie sich gegen ihn hätte zur Wehr setzen können, wäre ihr eine Flucht durch das Verschliessen der Türen verunmöglicht worden, was eine Gegenwehr von vornherein als aussichtslos habe erscheinen lassen. Damit sei auch das Tatbestandsmerkmal des Unter-Druck-Setzens erfüllt und habe ein Schuldspruch wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB zu ergehen (vgl. ausführlich dazu angefochtenes Urteil S. 26 ff., Akten S. 1699 ff.). Bei den Berührungen des Berufungsklägers an Gesäss, Genitalien und Brust der Tochter, dem Reiben seines Penis an ihrem Gesäss während der Autofahrt sowie dem Führen ihrer Hand zu seinem Penis handle es sich allesamt um sexuelle Handlungen. Hinsichtlich der Nötigungskomponente könne zudem auf die hierzu getroffenen Ausführungen zur Vergewaltigung verwiesen werden. Mithin habe der Berufungskläger sich durch diese Handlungen der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 29 f., Akten S. 1702 f.). Da der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB aufgrund der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Idealkonkurrenz zu Art. 189 und Art. 190 StGB stehe, habe zudem für all diese Handlungen zusätzlich noch ein Schuldspruch gemäss Art. 187 StGB zu ergehen (angefochtenes Urteil S. 30, Akten S. 1703).
Indem der Berufungskläger seine Kinder mit Drohungen und auch körperlicher Gewalt dazu gezwungen habe, Filme zu schauen, welche für diese zum einen komplett ungeeignet gewesen seien und sie zum anderen auch nicht hätten schauen wollen, habe er sich zudem der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 39, Akten S. 1712). Gleiches gelte für die erstellten Drohungen gegenüber seinen Kindern, mit welchen er sie in Angst versetzt und über Jahre zum Schweigen gebracht habe. Auch hier habe ein Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung zu ergehen (angefochtenes Urteil S. 39 f., Akten S. 1712 f.). Schliesslich habe der Berufungskläger aufgrund der unter Zwang gezeigten Gewalt- und Erotikfilme, den erzählten Geistergeschichten und der Aussage gegenüber der Tochter, er werde sie später heiraten, den Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichten gemäss Art. 219 StGB ebenfalls mehrfach erfüllt (angefochtenes Urteil S. 41 f., Akten S. 1714 f.).
4.2
Diese zutreffenden rechtlichen Feststellungen blieben von den Parteien gänzlich unbestritten, weshalb grundsätzlich – abgesehen von einigen wenigen nachfolgend zu erörternden Abweichungen bzw. Ergänzungen – vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.3
4.3.1
Eine erste Abweichung in rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz in ihren tatsächlichen Feststellungen noch von einem wiederholten erzwungenen Geschlechtsverkehr ausgegangen ist, während vorliegend unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von einer mindestens einmaligen vaginalen Penetration ausgegangen wird. Es ergibt sich somit hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung nicht mehr eine mehrfache, sondern eine einfache Tatbegehung.
4.3.2
Wie dargelegt, verletzt der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung gemäss Anklageschrift Ziffer 3b) zudem den Anklagegrundsatz, da die Vorinstanz diesen mit in der Anklageschrift nicht geschilderten Nötigungsmitteln begründete. Die von der Staatsanwaltschaft unter diesem Punkt geschilderten Nötigungsmittel in Form von Drohungen gegenüber den Kindern, wonach er sie oder deren Mutter umbringen werde, falls sie die fraglichen Filme mit sexuellen Inhalten nicht schauen würden, lassen sich in den Akten nicht finden (vgl. oben E. 2.6). Ein Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung scheidet hinsichtlich dieses Sachverhaltskomplexes somit aus. Die Vorinstanz subsumierte das Zeigen der pornografischen Filme aber zu Recht unter den Tatbestand der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (angefochtenes Urteil S. 42, Akten S. 1715; vgl. dazu auch Anklageschrift S. 3 f., Akten S. 1456). Dieser Schuldspruch ist zu bestätigen, zumal sich die Frage der Konkurrenz zu Art. 181 StGB (vgl. unten E. 4.3.3.2) diesbezüglich nicht mehr stellt.
Nicht in Verletzung des Anklagegrundsatzes erfolgte der auf Anklageziffer 3a) gestützte Schuldspruch wegen Nötigung zum Nachteil des Sohnes. Die Staatsanwaltschaft schilderte unter diesem Punkt den Aussagen von C____ entsprechend, wie der Berufungskläger diesen gezwungen habe, völlig ungeeignete Filme mit Gewaltinhalten anzusehen, wobei er ihm dazu etwa gewaltsam die Augen öffnete und die Wohnungstür abschloss, wodurch sich der verängstigte Sohn der Situation nicht entziehen konnte. Dieser vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung ist somit zu bestätigen.
4.3.3
4.3.3.1
Weiter qualifizierte die Vorinstanz die Nötigung des Sohnes, Filme mit Gewalt, Blut, Waffeneinsatz und Feuer anzuschauen, nicht nur unter den Tatbestand von Art. 181 StGB, sondern sah sie darüber hinaus auch den Tatbestand von Art. 219 StGB erfüllt. Sie hielt dabei fest, dass die beiden Tatbestände vorliegend in echter Konkurrenz stünden.
4.3.3.2
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz tritt Art. 219 StGB bei der vorliegenden Ausgangslage hinter Art. 181 StGB zurück. Erfüllt nämlich ein Täter mit seinem Verhalten neben der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht auch einen Tatbestand der Delikte gegen die Freiheit (Art. 180 ff. StGB), so wird Art. 219 StGB im Normalfall konsumiert. Nur wenn die Verletzung oder Vernachlässigung der dem Täter obliegenden Pflichten qualitativ oder zeitlich darüber hinausgeht, ist Art. 219 StGB zusätzlich anwendbar (Eckert, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 219 StPO N 13 f., m.w.H.; vgl. auch BGE 126 IV 136 E. 1c f.). Vorliegend erschöpfte sich der Nötigungserfolg darin, dass der Sohn gegen seinen Willen die für ihn ungeeigneten Filme (weiter-)schaute. Die von der Vorinstanz zu Recht angenommene Gefährdung seiner seelischen Entwicklung beschränkte sich auf das Schauen dieser Filme, mithin eben diesen Erfolg. Zudem hat der Berufungskläger die Nötigung im Rahmen der Ausübung seines Besuchsrechts – und damit seiner Erziehungspflicht – vollzogen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verletzung dieser Pflicht vorliegend über die Nötigung hinausging. Art. 219 StGB tritt somit zurück. Die Vorinstanz äusserte sich denn auch nicht dazu, weshalb sie – entgegen den Ausführungen in der Anklageschrift – die übrigen in den Anklageziffern 2 und 3 a) – c) geschilderten Handlungen nicht ebenfalls unter Art. 219 StGB subsumierte. Die Prüfung erübrigt sich nunmehr ohnehin, da das Verschlechterungsverbot zusätzlichen Schuldsprüchen entgegensteht.
4.4
Zusammenfassend ist der Berufungskläger somit der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig zu sprechen.
5.
Strafzumessung
5.1
Anwendbares Recht
Der Berufungskläger beging die zu beurteilenden Straftaten nicht nur vor dem Inkrafttreten des neuen Sexualstrafrechts, sondern wohl zumindest teilweise auch vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Insofern hat das Gericht auch hier anhand eines konkreten Vergleichs zu prüfen, welches Recht das mildere ist (BGer 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5, mit Hinweisen). Während die Strafrahmen der Straftatbestände der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Nötigung sowie der vorsätzlichen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht unverändert blieben, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Da vorliegend indes ohnehin für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (vgl. unten E. 5.3), führen die Änderungen des Sanktionenrechts nicht zu unterschiedlichen Beurteilungen. Damit ist im Folgenden auf das alte Recht abzustellen.
5.2
Grundlagen der Strafzumessung
5.2.1
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2.2
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt das objektive Tatverschulden würdigt; in einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen und in einem dritten Schritt das Verschulden insgesamt einzuschätzen und eine vorläufige hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter beziehungsweise tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 34 ff., N 69 ff. sowie N 311 ff.).
5.2.3
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, a.a.O., Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1,6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
5.3
Wahl der Strafart
5.3.1
Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Wichtige Kriterien sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Weiter sind neben der Strafdauer insbesondere die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt vollzogen werden kann, massgebend. Sodann hat das Bundesgericht auch den Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes und die Schwere des Verschuldens als entscheiderhebliche Kriterien für die Sanktionswahl erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 79 E. 4.2.2; BGer 6B_800/2024 vom 12. Dezember 2025 E. 2.1.2,6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.1).
5.3.2
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich grundsätzlich jeweils auch auf die Wahl der Strafart (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Diese vom Bundesgericht zunächst streng angewendete «konkrete Methode» hat in jüngerer Vergangenheit jedoch vermehrt Aufweichungen erfahren (vgl. so schon BGer 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1 und BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). So darf nach der neuesten Rechtsprechung auch – wieder – eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_800/2024 vom 12. Dezember 2025 E. 2.1.2,6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1,6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2,6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.3.1,6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2,6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4,6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Das Bundesgericht hat insbesondere in Bezug auf Handlungen bzw. zu beurteilende Tatbestände, die in einer familienähnlichen Beziehungskonstellation begangen wurden und Züge eines Dauerdelikts aufweisen, die Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe bejaht. In solchen Fällen ist gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten, die zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind, wobei darauf zu achten ist, dass bei keinem dieser Delikte eine blosse Geldstrafe geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf die beschuldigte Person einzuwirken (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2; vgl. auch BGer 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4).
5.3.3
Um eine derartige Konstellation handelt es sich auch im vorliegenden Fall. Der Berufungskläger ist unter anderem für einen über längere Zeit andauernden sexuellen Missbrauch seiner Tochter zu bestrafen. Vorgeworfen werden ihm meist schwerwiegende sexuelle Handlungen, die unter die Tatbestände der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern fallen. Dazu kommen die Vorwürfe der mehrfachen Nötigung und mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, die im Wesentlichen nicht von den Sexualdelikten zum Nachteil der Tochter losgelöst betrachtet werden können, zumal sie ebenfalls im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts zum Nachteil der Kinder des Berufungsklägers erfolgten. Zudem weisen auch diese Delikte einen äusserst engen Bezug zu den vorgenannten Sexualdelikten auf – so etwa die Nötigung, pornografische Filme anzuschauen, das in Aussicht stellen einer späteren Heirat mit der Tochter oder die auferlegten Schweigegebote. Das Verschulden des Berufungsklägers rechtfertigt – wie zu zeigen sein wird – eine insgesamt empfindliche Freiheitsstrafe. Die Ausfällung einer Geldstrafe für einzelne der angeklagten Handlungen kommt bei dem gegebenen Ausmass der einem einheitlichen Muster folgenden Delinquenz bereits aus spezialpräventiven Gründen nicht in Frage (vgl. ähnlich OGer ZH SB180468 vom 2. Juli 2019 E. IV.2.).
5.4
Vorbemerkung zur Bildung der Einsatzstrafen
In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen ein Täter ein Kind über längere Zeit wiederholt sexuell missbraucht und dabei diverse Tatbestände wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexuelle Handlungen mit Kindern in Idealkonkurrenz erfüllt, lassen sich die einzelnen Tatfolgen nicht isoliert voneinander beurteilen. Das für das Verständnis und die Strafzumessung unter verschiedenen Aspekten wesentliche kindliche Alter des Opfers sowie die typischerweise erst aus dem gesamten Missbrauchsvorgang resultierenden Folgen – die neben dem Einzeltatvorgehen auch von tatübergreifenden Umständen wie Dauer und Intensität der sexuellen Ausbeutung sowie der besonderen Täter-Opfer-Beziehung abhängen – können praktisch nicht zwingend den einzelnen Delikten, insbesondere den Tatbeständen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung oder der sexuellen Handlungen mit Kindern (als abstraktes Gefährdungsdelikt), zugeordnet werden. Eine Würdigung des Gesamtgeschehens ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes ausgeschlossen, zumal sich vorliegend nichtsdestotrotz eine überschaubare Anzahl einzelner Tathandlungen differenzieren lässt. Es ist daher für jedes Delikt eine Einsatzstrafe festzusetzen, weshalb die Verschuldenselemente – wenn auch teilweise künstlich – auf die zu beurteilenden Delikte zu verteilen bzw. allfällige Überschneidungen im Rahmen der Asperation zu korrigieren sind. Auch die Asperation folgt allerdings nicht eindeutigen Regeln; die Unschärfen lassen sich damit praktisch kaum überzeugend auflösen, ohne dabei eine Einordnung des Gesamtgeschehens unter Berücksichtigung des Strafrahmens vorzunehmen (vgl. OGer ZH SB180468 vom 2. Juli 2019 E. IV.4.2.2).
5.5
Einsatzstrafe für die Vergewaltigung
5.5.1
Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet der Tatbestand der Vergewaltigung (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren [Art. 190 Abs. 1 aStGB]). Das diesbezügliche Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.
5.5.2
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der Vergewaltigung hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich nicht um ein Zufallsopfer gehandelt habe, sondern die Tochter des Berufungsklägers. Diese sei zum Tatzeitpunkt ein kleines Kind und somit jünger, schwächer und unbedarfter als der Berufungskläger gewesen. Ihre seelische, geistige und auch körperliche Entwicklung sei noch nicht im Ansatz abgeschlossen gewesen, weshalb sie sehr vulnerabel gewesen sei. Hinzukommend sei dem Berufungskläger die bereits zum Tatzeitpunkt vorliegende kognitive Beeinträchtigung seiner Tochter bestens bekannt gewesen. In seiner Rolle als Vorbild und Autoritätsperson gegenüber seiner Tochter habe er sich dieses Machtgefälle zu Nutzen gemacht und die bereits naturgegebene Überlegenheit noch mit einer von ihm geschaffenen Drohkulisse verstärkt. Die Taten habe er im Schlafzimmer seiner Wohnung begangen, welche im Rahmen des Besuchsrechts seiner Kinder ein eigentlicher Schutzraum und einen Hort der Geborgenheit hätte darstellen sollen. Die familiäre Konstellation habe es ihm ermöglicht, mit seiner Tochter alleine in dieser Wohnung zu sein; sie sei ihm und seinen Handlungen vollkommen ausgeliefert gewesen. Dies habe er ausgenutzt und damit das in ihn als Vater gesetzte Urvertrauen seiner Tochter unwiederbringlich zerstört (angefochtenes Urteil S. 44, Akten S. 1717). Wenn auch die Vorinstanz noch von einer mehrfachen Tatbegehung ausging, so lassen sich diese Erwägungen ohne weiteres auf den vorliegend angenommenen einmaligen Vorfall übertragen. Bereits die einmalige Tatbegehung bewirkt den geschilderten Vertrauensbruch. Die Parteien haben – wie allgemein betreffend die Strafzumessung – denn auch keine Einwände gegen die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen vorgebracht, weshalb im Übrigen darauf abgestellt werden kann. Lediglich die lange Zeitspanne, welche die Vorinstanz verschuldenserhöhend berücksichtigte, fällt vorliegend weg. Ergänzend ist anzumerken, dass sich genauere Details zur Vergewaltigung, wie etwa deren präzise Dauer oder Intensität, nicht rekonstruieren lassen. Anhaltspunkte für übermässige Gewalt oder Grausamkeit liegen jedenfalls keine vor. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Tochter mehrfach äusserte, sie habe die Handlung zunächst mit Vaterliebe verwechselt. Dass der Berufungskläger im Rahmen der Tatausführung keine objektiv schwerwiegenden Nötigungsmittel einsetzen musste, relativiert sein Verschulden indes lediglich in gewisser Hinsicht. So ist dies nämlich gerade darauf zurückzuführen, dass seine Tochter aufgrund ihres kindlichen Alters, ihrer Intelligenzminderung und des bestehenden Vater‑Tochter‑Verhältnisses in einem ausgeprägten Abhängigkeits‑ und Unterordnungsverhältnis zu ihm stand. Das Ausnützen dieser Situation stellt zugleich den Faktor dar, der sein Verhalten in besonderem Masse verwerflich erscheinen lässt und die negativen Auswirkungen der Tat auf das Opfer erheblich verstärkt. Während andere Opfer von Sexualstraftaten im Nachgang einer Tat im engsten familiären Umfeld bestenfalls Schutz, emotionale Unterstützung und Stabilität finden können, war das familiäre System für die Tochter gerade der Ort, von dem die Gefahr ausging und in dem sie den Übergriff durch ihren eigenen Vater zu erdulden hatte. Die fehlende Anwendung grober körperlicher Gewalt vermag die Tatschwere daher nur geringfügig zu relativieren. Da die unter anderem vom Alter der Tochter abhängende Gefährdung der seelischen und sexuellen Entwicklung nachfolgend unter dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern separat gewürdigt wird, ist bei der vorliegenden Vergewaltigung in objektiver Hinsicht angesichts des weiten Strafrahmens von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger aus rein egoistischen Motiven handelte. Soweit es ihm dabei um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ging, ist dieser Umstand jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Des Weiteren lassen seine Vorgehensweise sowie gewisse Äusserungen gegenüber der Tochter, wonach er sie später heiraten werde und sie nicht mit anderen Männern bzw. Jungen sprechen dürfe, aber darauf schliessen, dass er damit nicht nur sexuelle Bedürfnisse verfolgte, sondern auch Besitzansprüche gegenüber seiner Tochter geltend machte. Dieser verwerfliche Beweggrund ist durchaus verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Ebenfalls verschuldenserhöhend zu gewichten ist das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Berufungskläger verfügte, zumal es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, die sexuelle Integrität seiner Tochter zu respektieren. Insofern wirkt sich die subjektive Tatschwere verschuldenserhöhend aus.
Insgesamt ist dem Berufungskläger mit Blick auf den Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung somit ein knapp mittelschweres Verschulden anzulasten. Die Einsatzstrafe dafür ist auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
5.6
Hypothetische Einsatzstrafen für die mehrfache sexuelle Nötigung
5.6.1
Betreffend die mehrfache sexuelle Nötigung sind gemäss den Erwägungen zum Tatsächlichen und Rechtlichen (vgl. oben E. 3.7 und 4) folgende Vorfälle zu beurteilen: Einmal liess der Berufungskläger seine Tochter im Auto auf seinem Schoss sitzen, wobei er dabei in sexueller Absicht sein Geschlechtsteil an ihrem Gesäss vor und zurück rieb; mindestens einmal nahm er ihre Hand und führte sie zu seinem Penis; und mindestens zwei Mal fasste er sie über und unter den Kleidern am ganzen Körper an – unter anderem an der Brust, am Gesäss und im Intimbereich. Die Vorinstanz hat für die einzelnen sexuellen Nötigungen keine Einzelstrafen festgesetzt, sondern diese pauschal beurteilt (angefochtenes Urteil S. 45, Akten S. 1718), was in Konstellationen wie der vorliegenden nicht zulässig ist (BGer 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3,6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; AGE SB.2014.46 vom 16. August 2023 E. 7.4, m.w.H.). Dies gilt es nachzuholen.
5.6.2
Die objektive Tatschwere wiegt bei allen diesen Vorfällen ungefährlich ähnlich schwer, zumal auch hierbei das Ausnutzen des innerfamiliären Machtgefälles und der damit einhergehende Vertrauensbruch im Vordergrund stehen. Am verwerflichsten ist isoliert betrachtet der Vorfall, bei dem der Berufungskläger seine Tochter nötigte, seinen Penis anzufassen, da hier die sexuelle Handlung am explizitesten war und eine aktive Beteiligung der Tochter erzwungen wurde. Zudem ereignete er sich im Schlafzimmer der Wohnung des Berufungsklägers, dem eigentlichen Schutzraum und Hort der Geborgenheit für die Kinder. Nur geringfügig leichter wiegen die beiden Vorfälle, in denen er die Tochter am ganzen Körper, auch unter den Kleidern, anfasste. Auch diese Handlungen stellen vergleichbare Grenzüberschreitungen dar, wenngleich sie ohne Einbezug des Geschlechtsteils des Berufungsklägers erfolgten. Nochmals etwas leichter fällt der Vorfall im Auto aus, der mit Kleidung stattfand und weniger explizit war – was erklärt, warum die Tochter diesen erst Jahre später vollends einordnen konnte. Dennoch bleibt auch dieser Vorfall – allein schon aufgrund des familiären Kontexts – hochgradig verwerflich. Für die subjektiven Tatkomponenten kann auf das zur Vergewaltigung Erwogene verwiesen werden (vgl. oben E. 5.5.2).
Im Ergebnis wiegt das Verschulden bei allen diesen Vorfällen nicht mehr sehr leicht, angesichts des weiten Strafrahmens von Art. 189 Abs. 1 aStGB von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und der Bandbreite möglicher anderer Begehungsweisen aber auch nicht besonders schwer. Isoliert betrachtet wäre für den Vorfall mit dem erzwungenen Anfassen des Penis eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten auszusprechen, für die beiden Vorfälle mit dem Anfassen des Körpers der Tochter je 12 Monate und für den Vorfall im Auto 10 Monate.
5.7
Hypothetische Einsatzstrafen für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind
5.7.1
Im Zusammenhang mit den mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) ist festzuhalten, dass diese durch die Vergewaltigung und die mehrfache sexuelle Nötigung begangen wurden. Der Berufungskläger verletzte mit seinen Handlungen nicht nur das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Tochter, sondern gefährdete auch ihre ungestörte sexuelle Entwicklung. Die unter diesem Punkt festzusetzende Strafe hat somit nicht die quantitative Steigerung durch zusätzliche Taten, sondern einzig die Gefährdung der seelischen und sexuellen Entwicklung der Tochter durch die Taten abzubilden. Die nachfolgende Erwägung ist vor diesem Hintergrund zu lesen.
5.7.2
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass mangels anderweitiger Anhaltspunkte aufgrund des kindlichen Alters der Tochter zum Tatzeitpunkt von einer erstmaligen Exposition mit sexuellen Handlungen auszugehen ist, was die Gefahr für Entwicklungsstörungen aufgrund fehlender positiver Vorerfahrungen umso wahrscheinlicher macht. Zudem war die Tochter damals erst ca. 10 bis 12‑jährig und somit noch sehr deutlich vom Erreichen der Schutzaltersgrenze entfernt, weshalb zusätzlich von einer erhöhten Vulnerabilität auszugehen ist. Jeder der besagten Vorfälle wäre geeignet gewesen, die seelische Stabilität der Tochter zu erschüttern und ihre psychisch-emotionale bzw. sexuelle Entwicklung erheblich zu gefährden, wobei intensivere Handlungen (z.B. Penetration oder direkte Genitalberührung) das Risiko selbstredend steigern. Subjektive Faktoren, welche das objektive Verschulden in schwerwiegenderem Licht erscheinen lassen oder dieses relativieren würden, sind in Bezug auf die ungestörte sexuelle Entwicklung vorliegend nicht ersichtlich.
Insgesamt würde sich für den vollzogenen Geschlechtsverkehr unter dem Aspekt der Entwicklungsgefährdung bei isolierter Betrachtung eine Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe rechtfertigen. Für den Vorfall mit dem erzwungenen Anfassen des Penis wäre unter dem Gesichtspunkt von Art. 187 aStGB eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten auszusprechen, für die beiden Vorfälle mit dem Anfassen des Körpers je 6 Monate und für den Vorfall im Auto 5 Monate – insgesamt somit 36 Monate bzw. 3 Jahre Freiheitsstrafe für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind.
5.8
Hypothetische Einsatzstrafen für die mehrfache Nötigung
Hinsichtlich der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB in die Strafzumessung einzubeziehen sind gemäss den Erwägungen zum Tatsächlichen und Rechtlichen zum einen die Nötigung zum Nachteil des Sohnes betreffend die Filme mit Gewaltinhalten und zum anderen die Nötigungen zum Nachteil der Tochter und des Sohnes betreffend die auferlegten Schweigegebote (vgl. aber oben E. 2.6).
5.8.1
In Bezug auf die Schweigegebote ist zunächst festzustellen, dass der Berufungskläger diese gegenüber beiden Kindern äusserte und über längere Zeit aufrecht hielt bzw. immer wieder bestätigte. Wie lange genau, ist nicht mehr exakt rekonstruierbar. Es ist aber mindestens von mehreren Monaten, wenn nicht sogar wenigen Jahren auszugehen, zumal die Kinder ihr Schweigen erst im Dezember 2018 bzw. Januar 2019 brachen und davon auszugehen ist, dass die ersten inkriminierten Handlungen spätestens im Sommer 2016 einsetzten. Hinzu kommt, dass er die auferlegten Schweigegebote nicht von sich aus zurücknahm, sondern die Kinder – zunächst die Tochter – schliesslich den Mut fassten, trotz der Drohungen über ihre Erlebnisse zu sprechen. Die Akten und insbesondere die Aussagen der Kinder belegen die enorme, alltagprägende Wirkung dieser Drohungen: Die Tochter blickte in der Schule aus Furcht, dass sie beobachtet werde, sogar unter den Tisch und schaute in den Pausen um sich (Akten S. 1293, 1300). Der Sohn berichtete, aus Angst ins Zimmer «gepisst» zu haben (Akten S. 1313). Auch das Bundesgericht anerkennt, dass solche Schweigegebote einen klassischen traumatisierenden Faktor (sexuellen) Missbrauchs darstellen (BGE 124 IV 154 E. 3b m.w.H.). Derartige Schweigegebote isolieren die Opfer, verstärken deren Schuldgefühle und verhindern die Unterstützung von Dritten. Der Berufungskläger nutzte das bestehende familiäre Machtgefälle schamlos aus und handelte auch hier aus rein egoistischen Motiven, um sein strafbares Verhalten zu vertuschen und fortzusetzen, was die Verwerflichkeit verschärft. Angesichts dieser Umstände rechtfertigen sich für die beiden Nötigungen zum Nachteil der Tochter und des Sohnes hypothetische Einsatzstrafen von je 5 Monaten Freiheitsstrafe.
5.8.2
Die Nötigung des Sohnes, gegen seinen Willen Filme mit völlig altersungerechten Gewaltinhalten anzuschauen, wiegt im Vergleich zu den übrigen Delikten etwas weniger schwer. Nichtsdestotrotz belegen die Aussagen des Sohnes die nachhaltigen negativen Auswirkungen: Der Sohn litt unter Angstzuständen, Albträumen und Konzentrationsstörungen in der Schule (Akten S. 1317). Der Berufungskläger nutzte hierfür zusätzlich zu seiner psychischen Druckausübung auch seine körperliche Überlegenheit und öffnete dem Sohn gewaltsam die Augen, um diesen zum Anschauen der Filme zu bewegen. Einen offenkundigen Beweggrund für das Verhalten des Berufungsklägers ist nicht ersichtlich. Es scheint ihm hierbei vielmehr um pure Machtdemonstration und blosse Einschüchterung gegangen zu sein. Angesichts des weiten Strafrahmens von Art. 181 StGB und im Vergleich zu anderen denkbaren Nötigungshandlungen ergibt sich dennoch ein sehr leichtes Verschulden, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe angemessen ist.
5.9
Hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Unter der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 sind sodann folgende Vorfälle zu würdigen: Mindestens ein Mal zeigte der Berufungskläger sowohl dem Sohn als auch der Tochter Filme mit pornografischen Inhalten, mindestens ein Mal erzählte er beiden Kindern Gruselgeschichten bzw. von einem bösen Geist, wodurch sie über längere Zeit schlecht schliefen und schliesslich sagte er seiner Tochter mindestens ein Mal, er werde sie, wenn sie älter sei, heiraten und mit ihr weggehen – wenn nötig auch gegen ihren Willen. Die unter diesem Punkt festzusetzende Strafe bildet dabei ausschliesslich die Gefährdung der körperlichen und seelischen Entwicklung der Kinder ab.
Zwar betreffen die Gruselgeschichten und die pornografischen Filme beide Kinder, während die angedrohte Zwangsheirat lediglich die Tochter betrifft. Nichtsdestotrotz wiegen alle drei Komplexe objektiv ähnlich schwer. Mit jeder dieser Handlungen überschritt der Berufungskläger gravierend seine elterliche Fürsorgepflicht, exponierte seine Kinder schädlichen Einflüssen und schuf langfristige Ängste und Entwicklungsrisiken – von Schlafstörungen über gestörte Entwicklungen der Sexualität bis hin zu Bindungstraumata. Eine präzise Einordnung der jeweiligen konkreten Entwicklungsrisiken ist denn auch gar nicht möglich, zumal sich die Gefährdung letztlich aus dem gesamten Muster wiederholter, grenzüberschreitender Verhaltensweisen des Berufungsklägers ergibt. Subjektiv standen auch hier wiederum rein egoistische Motive – namentlich die Ausnutzung seiner elterlichen Überlegenheit zur Schaffung von Kontrolle – im Vordergrund. Es rechtfertigt sich daher, als hypothetische Einsatzstrafen sowohl für die Gruselgeschichten und als auch für die gezeigten Pornofilme pro Kind je einen Monat Freiheitsstrafe (4 Monate gesamt) und für die angedrohte Zwangsheirat zwei Monate auszusprechen. Damit resultiert für die mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht eine hypothetische Einsatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten.
5.10
Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe
5.10.1
Nachdem in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festgelegt wurden, ist aus diesen nunmehr eine Gesamtstrafe zu bilden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind dabei namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
5.10.2
Vorliegend besteht zwischen sämtlichen zu beurteilenden Delikten ein sehr enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex bzw. die genannten Delikte weisen eine geringe Selbständigkeit auf. So verübte der Berufungskläger alle Delikte im Zeitraum zwischen Sommer 2016 und Ende 2018 im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts zum Nachteil seiner Kinder aus erster Ehe, wobei die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse sowie die Ausnutzung und Demonstration des familiären Machtgefälles bei allen Taten die übergeordneten Motive darstellten. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzfreiheitsstrafe von 3 ½ Jahren für die Vergewaltigung wird für die mehrfache sexuelle Nötigung um 2 Jahre, für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind um 1 ½ Jahre, für die mehrfache Nötigung um 9 Monate und für die mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht um 3 Monate erhöht. Insgesamt ergibt sich daraus für sämtliche Taten eine dem Tatverschulden angemessene (provisorische) Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren.
5.11
Täterkomponente
Hinsichtlich der Täterkomponente kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Berufungskläger in der Türkei geboren und gemäss eigenen Angaben ungefähr im Alter von acht Jahren in die Schweiz gekommen sei. Er habe bis zur neunten Klasse die Schule in Basel besucht. Er habe keinen Lehrabschluss und habe bis zu seiner Inhaftierung bei der […] als Zugreiniger gearbeitet. Der Berufungskläger habe keine Vorstrafen, wobei zu bemerken sei, dass während des hängigen hiesigen Verfahrens ein neues Verfahren betreffend Vergewaltigung zum Nachteil seiner zweiten Ehefrau eröffnet worden sei. Es gelte dabei die Unschuldsvermutung und die Vorstrafenlosigkeit sei neutral zu werten. Der Berufungskläger sei nicht verpflichtet, im Rahmen des Strafverfahrens mitzuwirken und es sei ihm auch erlaubt die Unwahrheit zu sagen. Von diesem Recht habe er Gebrauch gemacht und er habe seine beiden Kinder auch in ihrer Anwesenheit im Rahmen der Hauptverhandlung als Lügner bezeichnet. Daneben seien bei ihm keine Zeichen von Reue wahrzunehmen gewesen. Zwar sei möglich, dass er eine kognitive Beeinträchtigung habe, deren strafrechtliche Relevanz sei aber nicht ersichtlich. Er wisse, was richtig und falsch sei und habe dies im Verfahren auch mehrfach demonstriert (angefochtenes Urteil S. 46 f., Akten S. 1719 f.).
An diesen Feststellungen hat sich bis heute nichts geändert. Der Berufungskläger bestreitet nach wie vor sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Aufrichtige Einsicht oder Reue ist bei ihm nach wie vor nicht ersichtlich. Auch aus dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 19. Dezember 2025 ergeben sich keine diesbezüglich relevanten Neuigkeiten. Die Täterkomponente erweist sich daher insgesamt nach wie vor als neutral.
5.12
Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB
In Bezug auf die mehrfache Nötigung und die mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gelangt vorliegend jedoch der Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung. Demgemäss mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Der Strafmilderungsgrund ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Ohne Bedeutung ist, ob die Verjährungsfrist noch läuft oder nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann. Erhebt ein Verurteilter Berufung, ist auf das Datum des zweitinstanzlichen Urteils abzustellen (BGE 140 IV 145 E. 3.1, vgl. auch AGE SB.2017.49 vom 8. Juni 2018 E. 5.5.4.2).
Vorliegend sind seit Begehung der Taten zwischen 7 und 9 Jahren vergangen, wobei sich der Berufungskläger in dieser Zeit wohl verhalten hat. Die 2/3-Regel ist bei der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, für welche gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB eine Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt, als erfüllt anzusehen. Es rechtfertigt sich daher in Bezug auf diese Schuldsprüche eine Strafmilderung um die Hälfte, womit für die mehrfache Nötigung nach Asperation eine angemessene Strafe von 4 ½ Monaten (statt 9 Monaten) und für die mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht eine von 1 ½ Monaten (statt 3 Monaten) resultiert. Die provisorische Gesamtfreiheitsstrafe ist damit auf 7 ½ Jahren zu reduzieren.
5.13
Verletzung des Beschleunigungsgebotes
Ebenfalls zutreffend sind die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach zwischen den ersten Einvernahmen im Frühjahr 2019 und den zweiten Einvernahmen im Jahr 2023 von der Staatsanwaltschaft keinerlei Ermittlungshandlungen vorgenommen worden seien; das Verfahren sei während dieser Zeit scheinbar brach gelegen, wobei auch die Staatsanwaltschaft um Entschuldigung für die lange Verfahrensdauer gebeten habe. Zwar seien bis zur Hauptverhandlung vor dem Strafgericht keine Zwangsmassnahmen angeordnet worden, welche einen direkten Einfluss auf die Lebensführung des Berufungsklägers gehabt hätte, doch sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzustellen und die festgesetzte Freiheitsstrafe um ein Jahr zu reduzieren (angefochtenes Urteil S. 47, Akten S. 1720). Das vorinstanzliche Vorgehen scheint angemessen, wobei auch seitens der Parteien keine diesbezüglichen Einwände vorgetragen wurden. Die Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren ist zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebotes somit auf 6 ½ Jahre festzusetzen.
5.14
Ergebnis
Zusammenfassend ist der Berufungskläger zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu verurteilen. Bei dieser Strafhöhe ist der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen (Art. 42 und 35 aStGB e contrario). Der Anrechnung der Sicherheitshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Oktober 2024 im Sinne von Art. 51 StGB steht nichts entgegen.
6.
Landesverweisung und SIS-Eintrag
6.1
Der Berufungskläger ist türkischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden (Katalog-)Delikte (zumindest überwiegend [vgl. oben E. 3.7.2.2]) nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich unter anderem wegen Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern – Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB – verurteilt. Die Vorinstanz verwies den Berufungskläger für 10 Jahre des Landes, da kein Härtefall vorliege und auch eine allfällige Interessenabwägung gegen seinen Verbleib in der Schweiz spreche.
6.2
Der Berufungskläger hat mit seinen Rechtsbegehren das vorinstanzliche Urteil zwar vollumfänglich angefochten (Akten S. 1839, 1843, 2523), womit formell auch die Anordnung der Landesverweisung beanstandet wird. Wie sich aus dem Plädoyer der Verteidigung mangels entsprechender Ausführungen zur Landesverweisung ergibt, wurde die Aufhebung der Landesverweisung indes lediglich im Hinblick auf einen Freispruch von den angeklagten Delikten beantragt (Pläd. AV S. 22, Akten S. 2523).
6.3
Inhaltlich beanstandet der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen zur Landesverweisung zu Recht nicht. Das Strafgericht stellte korrekt fest, dass der Berufungskläger als Kind aus der Türkei in die Schweiz gezogen sei und heute über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Seine Eltern und drei Brüder würden ebenfalls in der Schweiz wohnen. Zu seinen Verwandten in der Türkei pflege er telefonischen Kontakt und er besuche sein Heimatland regelmässig in den Ferien. Obschon er nun seit knapp 30 Jahren in der Schweiz lebe, spreche er lediglich gebrochen Deutsch und sei auch bei simplen Fragen auf die Hilfe der Übersetzerin angewiesen. Gemäss eigenen Angaben habe er keine Lehre absolviert, aber während seiner Aufenthaltszeit in der Schweiz immer gearbeitet. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seien indes Lohnpfändungen gelaufen und sein Betreibungsregisterauszug habe 31 Betreibungen im Umfang von über CHF 83'000.– und 9 Verlustscheine im Umfang von rund CHF 19'000.– umfasst. Er sei damit hochverschuldet und es sei nicht absehbar, dass diese Schulden in naher Zukunft getilgt würden. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und des Umstandes, dass er hier zwei Familien gegründet habe, der insgesamt drei Kinder entsprungen seien, sei die Zeit in der Schweiz als prägend zu qualifizieren. Die sprachliche und damit verbunden wohl auch die kulturelle Integration sei aber auch nach 30 Jahren nicht gelungen. Aufgrund der langjährigen unbedingten Haftstrafe seien seine beruflichen Perspektiven angesichts seiner schlechten Sprachkenntnisse und der fehlenden Berufsbildung nicht sonderlich vielversprechend. Zwischen ihm und seinen beiden Kindern aus erster Ehe bestehe überhaupt kein Kontakt mehr und eine erneute Kontaktaufnahme sei aufgrund der begangenen Delikte explizit unerwünscht. Zudem sei ihm und seiner zweiten Ehefrau mit Entscheid vom 24. Juni 2024 des Zivilgerichts Basel-Stadt das Getrenntleben bewilligt worden. Die Kindsmutter habe dabei die Obhut über das gemeinsame Kind. Die Kindsmutter sei klar die primäre Bezugsperson und bilde die Kernfamilie für den gemeinsamen Sohn. Ungeachtet dessen wäre der fünfjährige Sohn im integrativen Alter. Zudem sei davon Vermerk zu nehmen, dass die zweite Ehefrau ebenfalls eine Anzeige wegen Vergewaltigung gegen den Berufungskläger eingereicht habe und daher schwer absehbar sei, wie sich das Besuchsrecht in Zukunft gestalten werde. Ebenfalls werde das Besuchsrecht durch die ausgesprochene und zu verbüssende Freiheitsstrafe von sieben Jahren ohnehin starke Einschränkungen erleben. Durch die Sanktion seien der Kontakt und die Beziehungspflege zwischen dem Berufungskläger und seinem zweiten Sohn erheblich erschwert, aber nicht unmöglich. Gleichermassen werde dies auch möglich sein, wenn er sich fortan nicht mehr in der Schweiz oder einem Schengen‑Staat aufhalten dürfe. Angesichts dieser Umstände bedeute die Landesverweisung für den Berufungskläger zwar eine gewisse Härte, aber es liege kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor. Gestützt auf die Tatschwerde werde daher eine Landesverweisung von zehn Jahren angeordnet (angefochtenes Urteil S. 48 ff., Akten S. 1721 ff.).
6.4
Diesen zutreffenden und unbestrittenen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden, zumal sich die persönliche Situation des Berufungsklägers seither auch nicht wesentlich verändert hat. Angesprochen auf seine Kontakte gab er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung an, er telefoniere regelmässig mit seinen Eltern, welche ihn alle zwei Wochen besuchen würden. Daneben seien ihn auch sein Bruder und seine Tante besuchen gekommen (Prot. Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2026 S. 5, Akten S. 2542). Irgendeine Form von Kontakt zu seiner zweiten Ehefrau oder seinem jüngsten Sohn erwähnte er indessen nicht. Es ist folglich davon auszugehen, dass es sich dabei nicht mehr um gelebte Beziehungen handelt, was die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen bekräftigt. Es bleibt somit dabei, dass nicht von einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.
Es ist somit eine Landesverweisung auszusprechen. Auch die vorinstanzlich angeordnete Dauer von zehn Jahren erweist sich angesichts der Tatschwere und der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren als angemessen. Da es sich beim Berufungskläger um einen Angehörigen eines Drittstaates im Sinne von Art. 2 lit. f N-SIS-Verordnung handelt, ist die angeordnete Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen (vgl. Art. 20 N-SIS-Verordnung).
7.
Zivilforderungen
Ebenfalls gänzlich unbestritten blieben die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu den geltend gemachten Zivilforderungen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 52 ff., Akten S. 1725 ff.).
Demnach ist der Berufungskläger für die durch die Opferhilfe beider Basel nachgewiesenen Kosten der psychologischen Betreuung und Therapie der Tochter schadenersatzpflichtig, weshalb er zur Zahlung von CHF 12'862.40 an die Opferhilfe zu verurteilen ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 52 f., Akten S. 1725 f.). Die Schadenersatzforderung der Tochter bezüglich weiterer Therapiekosten und Folgekosten ist mangels Bezifferung bzw. Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. angefochtenes Urteil S. 53 f., Akten S. 1726 f.). Da die Tochter durch den jahrelangen und wiederholten Missbrauch durch den eigenen Vater schwer in ihrer seelischen, psychischen und körperlichen Unversehrtheit verletzt worden ist und die Folgen daraus ein Leben lang zu bewältigen haben wird, erscheint – unter Berücksichtigung des Tatvorgehens und des Umstands, dass sämtliche Taten innerhalb der Familie gegenüber einer Minderjährigen verübt wurden sowie mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle (vgl. etwa OGer ZH SB180468 vom 2. Juli 2019 E. V.3.1 f.) – die Zusprechung einer Genugtuungssumme von CHF 40'000.– gerechtfertigt. Der Berufungskläger ist daher zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 40'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 24. August 2017 an die Tochter zu verurteilen. Die Mehrforderung in Höhe von CHF 10'000.– ist abzuweisen (vgl. angefochtenes Urteil S. 54 f., Akten S. 1727 f.). In Bezug auf den Sohn ist aus den Akten ersichtlich, dass dieser durch die Taten des Berufungsklägers zu seinem Nachteil in seiner seelischen und geistigen Entwicklung beeinträchtigt wurde. Die traumatisierenden Folgen sind klar ersichtlich und werden auch in Zukunft Auswirkungen haben. Unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung und im Hinblick auf zugesprochene Genugtuungssummen in gleichgelagerten Fällen erscheint eine Genugtuungssumme von CHF 4'000.– angemessen. Der Berufungskläger ist zur Bezahlung einer Genugtuung an den Sohn im Umfang von CHF 4'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. August 2017 zu verurteilen. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 1'000.– ist abzuweisen (vgl. angefochtenes Urteil S. 54 f., Akten S. 1727 f.).
8.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
8.1
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3; AGE SB.2021.32 vom 11. Dezember 2023 E. 5.1). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Der Berufungskläger wird im zweitinstanzlichen Verfahren der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig gesprochen. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche werden damit weitgehend bestätigt. Die im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil weggefallene mehrfache Tatbegehung hinsichtlich des Vergewaltigungsvorwurfs rechtfertigt keine Reduktion der Verfahrenskosten, da diesbezüglich keine separaten Kosten angefallen sind und sämtliche Untersuchungshandlungen auch hinsichtlich derjenigen Tatvorwürfe erforderlich waren, welche in einem Schuldspruch resultierten (vgl. Kostenbogen der Staatsanwaltschaft; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 426 StPO N 6, m.w.H.). Damit wären die erstinstanzlichen Kosten von CHF 21'245.95 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 18'000.– grundsätzlich zu belassen. Zu berücksichtigen ist indes, dass das Glaubhaftigkeitsgutachten vom 2. November 2023 im Berufungsverfahren für unverwertbar erklärt wurde, womit dessen Kosten von CHF 16'284.25 zu Lasten des Staates gehen. Der Berufungskläger hat somit für die erste Instanz Verfahrenskosten in Höhe von CHF 4'961.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 18'000.– zu tragen.
8.2
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3;6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) zu bemessen.
Der Berufungskläger hat mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Angesichts der Qualifikation von mehrfacher Vergewaltigung zu einfacher Vergewaltigung und der Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe von 7 Jahren auf 6 ½ Jahre ist er mit seinen Anträgen zu rund 15 % durchgedrungen. Es ist ihm daher eine entsprechend reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4'250.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich die Kosten für das zweite Glaubhaftigkeitsgutachten in Höhe von CHF 26'273.70, für die Teilnahme der Gutachterin lic. phil. [...] an der Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2026 in Höhe von CHF 685.10, für das Obergutachten des IRM Bern in Höhe von CHF 2'288.–, für die Therapieberichte in Höhe von insgesamt CHF 1'024.50 [CHF 202.50, CHF 282.– und CHF 540.–], für die Zeugenentschädigung an [...] MSc in Höhe von CHF 53.30 sowie allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen. Die Kosten für die Teilnahme der Gutachterin lic. phil. [...] an der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 in Höhe von CHF 1'720.95 gehen zu Lasten des Staates.
8.3
Was die Parteientschädigung der – im Berufungsverfahren hinsichtlich der Zivilforderungen und im Wesentlichen auch des Schuldpunkts obsiegenden – Privatklägerschaft bzw. deren Vertreterin anbelangt, ist zu unterscheiden zwischen den im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege getätigten Aufwendungen und den übrigen.
8.3.1
Mit Verfügung vom 18. August 2025 hat die verfahrensleitende Präsidentin der Tochter die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren per 15. August 2025 bewilligt (Akten S. 2148). Entsprechend hat die Rechtsvertreterin im Kostenerlass zwei separate Honorarnoten eingereicht für ihre Aufwendungen bis und ab dem 15. August 2025 (Akten S. 2528 ff.). Für ihre Aufwendungen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege wird ihr in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung, zuzüglich 5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung vom 7. und 8. Januar 2026 sowie die Nachbesprechung zum Ansatz von CHF 200.–, ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
8.3.2
Die Entschädigung der Privatklägerschaft für die Aufwendung ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege bestimmt sich nach den Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO. Demnach hat die Privatklägerschaft, wenn sie – wie hier – obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
8.3.2.1
Der Tochter wurde für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'286.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, was angemessen sowie zur Wahrung der Interessen der obsiegenden Tochter notwendig erscheint und mithin zu bestätigen ist, zumal der Berufungskläger die Zusprache dieser Parteientschädigung nur mit Blick auf seinen beantragten vollumfänglichen Freispruch angefochten hat. Für die zweite Instanz wird ihr eine Parteientschädigung gemäss der angemessenen Aufstellung ihrer Vertreterin zugesprochen. Der Aufwand für die Berufungsverhandlung vom 7. und 8. Januar 2026 wurde bereits bei der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung berücksichtigt. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
8.3.2.2
Dem Sohn wurde für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'360.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, was angemessen sowie zur Wahrung der Interessen des obsiegenden Sohnes notwendig erscheint und mithin zu bestätigen ist, zumal der Berufungskläger die Zusprache dieser Parteientschädigung nur mit Blick auf seinen beantragten vollumfänglichen Freispruch angefochten hat. Für die zweite Instanz wird ihm eine Parteientschädigung gemäss der angemessenen Aufstellung seiner Vertreterin zugesprochen. Der Aufwand für die Berufungsverhandlung vom 7. und 8. Januar 2026 wurde bereits bei der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Tochter berücksichtigt. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
8.4
8.4.1
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Yves Waldmann ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 2533) zuzüglich 5 Stunden für die gestrige und heutige Berufungsverhandlung aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
8.4.2
Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der amtlichen Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO somit vollumfänglich vorbehalten. Die Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da er im zweitinstanzlichen Verfahren im Umfang von rund 15 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss 85 % des dem Verteidiger zweitinstanzlich zugesprochenen Honorars. Ebenfalls im Umfang von 85% vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung in Bezug auf das an die vormalige amtliche Verteidigerin, lic. iur Tanja Schneeberger, bereits ausbezahlte Anwaltshonorar für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'495.15.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 25. Oktober 2025 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch von der Anklage der mehrfachen Verbreitung von Gewaltdarstellungen gemäss AS Ziff. 3a und der mehrfachen Verbreitung von Pornographie an eine unter 16-jährige Person gemäss AS Ziff. 3b;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
A____ wird der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht schuldig erklärt und verurteilt zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Sicherheitshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 25. Oktober 2024,
in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 (alte Fassung), 189 Abs. 1 (alte Fassung), 187 Abs. 1, 181, 219 Abs. 1 und Art. 48 lit. e, 49 Abs. 1 sowie 51 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N‑SIS‑Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Der Berufungskläger wird zu CHF 12'862.40 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt gestützt auf Art. 7 des Opferhilfegesetzes.
Die Schadenersatzforderung von B____ bezüglich künftiger Schadenersatzforderungen (insbesondere Therapiekosten) wird auf den Zivilweg verwiesen.
Der Berufungskläger wird zu CHF 40'000.– Genugtuung zzgl. Zins von 5% seit dem 24. August 2017 an B____ verurteilt.
B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 6'286.05 für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
Der Berufungskläger wird zu CHF 4'000.– Genugtuung zzgl. Zins von 5% seit dem 24. August 2017 an C____ verurteilt.
C____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 3'360.15 für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
Der Vertreterin der Privatklägerin 1 im Kostenerlass, lic. iur. Martina Horni, werden für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'460.– und ein Auslagenersatz von CHF 24.15, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 201.20, somit total CHF 2'685.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Überdies werden der Privatklägerin 1 gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO für das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'885.05 und dem Privatkläger 2 eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'148.55 (jeweils inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
Der Berufungskläger trägt die reduzierten Kosten von CHF 4'961.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 18'000.– für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 4'250.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich die Kosten für das zweite Glaubhaftigkeitsgutachten in Höhe von CHF 26'273.70, für die Teilnahme der Gutachterin lic. phil. [...] an der Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2026 in Höhe von CHF 685.10, für das Obergutachten des IRM Bern in Höhe von CHF 2'288.–, für die Therapieberichte in Höhe von insgesamt CHF 1'024.50 [CHF 202.50, CHF 282.– und CHF 540.–], für die Zeugenentschädigung an [...] MSc in Höhe von CHF 53.30 sowie allfällige übrige Auslagen). Die Kosten für das erste Glaubhaftigkeitsgutachten in Höhe von CHF 16'284.25 und für die Teilnahme der Gutachterin lic. phil. [...] an der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 in Höhe von CHF 1'720.95 gehen zu Lasten des Staates.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Yves Waldmann, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 17'000.– und eine Auslagenpauschale von CHF 510.– sowie Reisespesen von CHF 240.–, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'437.75, somit total CHF 19'187.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 85% vorbehalten. Ebenfalls im Umfang von 85% vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung in Bezug auf das an die vormalige amtliche Verteidigerin, lic. iur Tanja Schneeberger, bereits ausbezahlte Anwaltshonorar für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'495.15.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatklägerin 1
- Privatkläger 2
- Privatklägerin 3 (E. 7 sowie Dispositiv)
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug
- Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Sachverständige lic. phil. [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Richter Der Gerichtsschreiber
Dr. Andreas Traub MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.