VD.2025.142
Jährliche Prüfung der ambulanten Behandlung gemäss Art. 63a Abs. 1 StGB (Beschwerde beim BG hängig)
Rubrum
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
URTEIL
vom 18. März 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,
Rebgasse 1, 4005 Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 28. August 2025
betreffend Prüfung der ambulanten Behandlung (Art. 63a Abs. 1 StGB)
Sachverhalt
Mit Urteil vom 2. Februar 2021 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A____ (nachfolgend: Rekurrent) wegen mehrfacher Verbreitung harter Pornographie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) und mehrfacher Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornographie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, hob die zuvor mit Beschluss des Strafgerichts vom 6. September 2011 angeordnete stationäre Behandlung auf und ordnete eine ambulante psychiatrische Behandlung nach Art. 63 des Strafgesetzbuches unter Aufschub der ausgesprochenen Freiheitsstrafe an. Für die Dauer der ambulanten Behandlung ordnete das Gericht Bewährungshilfe an und erteilte dem Rekurrenten die Weisungen, die verordneten Medikamente gemäss den Vorgaben der behandelnden medizinischen Fachpersonen einzunehmen, sich weiterhin in einer betreuten Wohnform im Sinne einer ambulanten Wohnbegleitung aufzuhalten, solange dies die behandelnden Fachpersonen als notwendig erachteten, sowie der Vollzugsbehörde alle internetfähigen Geräte anzugeben und auf Aufforderung hin zur forensischen Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Zudem wurde dem Rekurrenten für die Dauer von 10 Jahren verboten, eine berufliche oder ausserberufliche Tätigkeit auszuüben, welche den regelmässigen Kontakt mit Kindern unter 16 Jahren beinhalte. Im vorangehenden, forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B____ vom 28. November 2019 waren dem Rekurrenten eine Autismus-Spektrum-Störung, ein Asperger-Syndrom (ICD-10, F84.5) mit zusätzlichen narzisstischen, zwanghaften und unreifen Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1), eine Störung der Sexualpräferenz, vorwiegend auf präpubertäre Mädchen ausgerichtete Pädophilie (ICD-10 F65.4) mit zusätzlichen sexuell-sadistischen Anteilen (F65.5) sowie anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (IDC-10 F33.4), diagnostiziert worden. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 hob die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt als Vollzugsbehörde die ambulante Massnahme mitsamt den angeordneten Weisungen wegen Aussichtslosigkeit per Entscheiddatum auf – namentlich mit der Begründung, der Rekurrent habe seine antiandrogene Medikation ab dem 11. April 2023 eigenständig abgesetzt und sich bis dato nicht davon abbringen lassen. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 an das Strafgericht beantragte der SMV des Weiteren die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches für die Dauer von zwei Jahren; eventualiter die Anordnung des Vollzugs der Reststrafe. Mit Urteil vom 20. März 2024 wies das Strafgericht den Antrag auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ab. Das Strafgericht ordnete stattdessen erneut eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches an und schob die Reststrafe auf. Für die Dauer der ambulanten Behandlung ordnete das Strafgericht Bewährungshilfe an und erteilte dem Rekurrenten die Weisungen, dass er sich weiterhin in einer betreuten Wohnform im Sinne einer ambulanten Wohnbegleitung aufzuhalten habe, solange dies die behandelnden Fachpersonen als notwendig erachteten sowie, dass der Rekurrent der Vollzugsbehörde alle internetfähigen Geräte anzugeben und wenn aufgefordert zur forensischen Untersuchung zur Verfügung zu stellen habe. In der Folge wurde die Durchführung der ambulanten Behandlung – wie bereits im Rahmen des Urteils des Strafgerichts vom 2. Februar 2021 – durch die Forensische Ambulanz (FAM) der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel übernommen. Die Durchführung der Bewährungshilfe sowie die Kontrolle der Weisung der ambulanten Wohnbegleitung wurde durch die Bewährungshilfe Basel-Stadt durchgeführt.
Im Rahmen der jährlichen Prüfung der ambulanten Behandlung gemäss Art. 63a Abs. 1 des Strafgesetzbuches fand am 3. Juni 2025 eine Vollzugskoordinationssitzung statt, an welcher dem Rekurrenten, unterstützt durch seinen Rechtsbeistand, auch das rechtliche Gehör gewährt wurde. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 an den SMV beantragte der Rekurrent hierauf, die ambulante Massnahme sei vollumfänglich aufzuheben und die aufgeschobene Freiheitsstrafe sei nicht mehr zu vollziehen. Mit Verfügung vom 28. August 2025 wies der SMV den Antrag des Rekurrenten auf Aufhebung der ambulanten Behandlung ab und ordnete stattdessen deren Weiterführung an.
Gegen diese Verfügung des SMV vom 28. August 2025 erhob der Rekurrent, vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, mit Eingabe vom 8. September 2025 Rekurs an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Darin beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 17. September 2025 beantragte der Rekurrent sodann die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat, für das vorliegende Rekursverfahren. Mit Rekursbegründung vom 29. September 2025 beantragte der Rekurrent erneut die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie dementsprechend die ersatzlose Aufhebung der über ihn mit Urteil des Strafgerichts vom 20. März 2024 bestätigten ambulanten Massnahme; eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge, eventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Zugleich begründete der Rekurrent seine Anträge. Am 10. Oktober 2025 reichte der SMV die Vollzugsakten in elektronischer Form ein. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 verzichtete der SMV auf eine Vernehmlassung. Weiter reichte der SMV mit Eingabe vom 30. Dezember 2025 die nach der Aktenzustellung an das Verwaltungsgericht ergangenen Vollzugakten nach. Der Rekurrent brachte mit Eingabe vom 7. Januar 2026 vor, es sei davon auszugehen, dass der vom SMV zuletzt eingereichte Bericht der UPK nicht aktuell, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgefasst worden sei, weshalb ihm keinerlei Relevanz zukomme. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Januar 2026 wurden die UPK gebeten, hierzu Stellung zu nehmen. Dem kamen die UPK mit Eingabe vom 21. Januar 2026 nach.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg – unter Beizug der elektronischen Akten des SMV.
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG). Dabei hat die rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
1.4
Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die mit der angefochtenen Verfügung der Vollzugsbehörde vom 28. August 2025 verweigerte Aufhebung der ambulanten Massnahme bzw. die Anordnung, die ambulante Massnahme weiterzuführen.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz – unter Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B____ vom 28. November 2019, der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 18. Oktober 2021, der Ausführungen des Gutachters Dr. med. B____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 20. März 2024, des Therapieverlaufsberichts der FAM der UPK Basel vom 25. Februar 2025 sowie des Zwischenberichts der Bewährungshilfe vom 14. März 2025 – zusammengefasst, dass sich der Rekurrent seit vielen Jahren in forensisch-psychiatrischer Behandlung befinde, wobei die seit März 2021 im ambulanten Rahmen durchgeführte Massnahme seit 1,5 Jahren ohne gerichtlich angeordnete Verabreichung einer antiandrogenen Medikation erfolge. Dabei halte sich der Rekurrent in formaler Hinsicht an die Vorgaben der ambulanten forensisch-psychiatrischen Behandlung und der Bewährungshilfe. Der Rekurrent habe aber nach wie vor eine deliktsfördernde Grundhaltung bezüglich der diagnostizierten Pädophilie und es seien weiterhin Bagatellisierungstendenzen hinsichtlich seiner Taten erkennbar. Legalprognostisch ungünstig sei weiter, dass der Rekurrent den Kontakt mit Kindern noch immer nicht bewusst vermeide, sondern teilweise gar fördere. Dies zeige sein Vorgehen hinsichtlich seiner weiblichen Bekanntschaft mit minderjährigen Kindern, zu welcher er den Kontakt nicht vermeiden wolle. Es sei zwar positiv zu werten, dass der Rekurrent über solche Vorfälle nach wie vor offen berichte. Diese partiell vorhandene Transparenz offenbare aber, dass er weiterhin auf eine forensisch-psychiatrische Behandlung angewiesen sei, um einerseits eine therapeutische Vor- und Nachbereitung sicherzustellen und andererseits Kontakte mit Kindern gar nicht erst aufkommen zu lassen. Es bestehe zudem ein gerichtlich angeordnetes Kontaktverbot zu Kindern, welches es zu kontrollieren gelte. Im Rahmen der forensisch-psychiatrischen Behandlung sei des Weiteren mithilfe von Spezialisten von ausserhalb der FAM begonnen worden, sich der Behandlung der Aspergerstörung sowie der Autismus-Spektrumstörung des Rekurrenten anzunehmen bzw. über spezifische Aspekte zu sprechen bzw. diese zu bearbeiten. Die Umsetzung der entsprechenden therapeutischen Empfehlungen befinde sich allerdings noch am Anfang. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten hätten die entsprechenden Abklärungen zu therapeutischen Interventionen geführt, welche auf die Störungen abgestimmt seien. Weiter verfüge der Rekurrent – abgesehen von der Beziehung zu seinen Eltern und im Rahmen seiner tagesstrukturierenden Tätigkeiten wie in der [...]werkstatt – über keine regelmässigen sozialen Kontakte. Der regelmässige Kontakt mit den Behandelnden der FAM der UPK Basel und der Bewährungshilfe werde daher als stützend und deliktsprotektiv erachtet. Die gutachterlich und auch durch die AFA NWI empfohlene, fortlaufende Risiko-Monitorisierung durch die Behandelnden der FAM der UPK Basel sei zur Verminderung des Rückfallrisikos nach wie vor unerlässlich. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass im Rahmen der letzten Überprüfung der internetfähigen Geräte Material aufgefunden worden sei, das der Kategorie Präferenzindikatoren Kinderpornographie zugeordnet werden könne. Diesbezüglich gelte zwar die Unschuldsvermutung. Hingegen sei anzufügen, dass das gutachterlich als hoch erachtete Risiko für den Konsum von Kinderpornographie durch das supportive Helfernetz kontrolliert werden könne. Insofern erscheine die ambulante Behandlung im Hinblick auf eine Verbesserung der Legalprognose geeignet. In Übereinstimmung mit den Behandelnden der FAM der UPK Basel und entgegen der Ansicht des Rekurrenten sei die Weiterführung der forensisch-psychiatrischen Behandlung zur Verbesserung der Krankheits- und Behandlungseinsicht, der sozialen Kompetenzen, zwecks Risikomonitoring und somit auch für eine Verbesserung der Legalprognose unabdingbar.
Der SMV führte weiter aus, der damit verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Rekurrenten sei angesichts der monatlich stattfindenden Termine in der FAM der UPK Basel und der Bewährungshilfe gering. Diesem Interesse stehe das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Konsum von kinderpornographischem Material, welcher den Missbrauch von Kindern fördere, gegenüber. Das öffentliche Interesse überwiege demnach das Interesse des Rekurrenten an der Nichtweiterführung der Massnahme deutlich. Die Fortführung der ambulanten Massnahme sei demzufolge auch verhältnismässig, womit der Antrag auf Aufhebung der ambulanten Behandlung abzuweisen und deren Weiterführung anzuordnen sei (angefochtene Verfügung, act. 1 S. 3 ff.).
2.2
Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs zusammengefasst entgegen, dass sich die bereits im Jahr 2021 angedachte ambulante Massnahme samt flankierender Massnahmen weitgehend aus drei Komponenten zusammensetzen würde: aus einer Gesprächstherapie auf der FAM, einer medikamentösen Behandlung sowie regelmässigem Kontakt zur Bewährungshilfe. Der Rekurrent nehme seit rund anderthalb Jahren keine Psychopharmaka mehr zu sich. Seitens der FAM seien keine Schritte zur Aufrechterhaltung einer medikamentösen Therapie aufgenommen bzw. in die Wege geleitet worden. An der Vollzugskoordinationssitzung vom 3. Juni 2025 sei dem Rekurrenten seitens des Vertreters der Bewährungshilfe attestiert worden, dass er nicht mehr auf eine Unterstützung durch die Bewährungshilfe angewiesen sei, das Amt mehrheitlich pro forma bestünde und dessen Zweck einzig darin liege, den Vollzug der Nebenstrafe zu kontrollieren. Des Weiteren habe der Vertreter der FAM an besagter Sitzung nicht schlüssig aufzeigen können, welche relevanten neuen Therapieschritte in den letzten anderthalb Jahren seitens der UPK unternommen worden seien. Zwar sei eine erneute Abklärung erfolgt, in welcher die bereits jahrelang bekannte Diagnose bestätigt worden sei, allerdings seien in der Folge keine hierauf abgestimmten Therapieformen impliziert worden. Damit habe in den letzten anderthalb Jahren keine relevante psychotherapeutische Therapie mehr stattgefunden. Es sei daher festzuhalten, dass die ambulante Massnahme in den letzten anderthalb Jahren materiell grundsätzlich nur in der Überwachung des dem Rekurrenten auferlegten Tätigkeitsverbots liege. Aufgrund der ausgesprochenen Nebenstrafe werde dies wohl auch in Zukunft – als Einziges – notwendig sein. Die eigentliche therapeutische ambulante Massnahme habe in den letzten anderthalb Jahren hingegen nicht stattgefunden und seitens der zuständigen Fachpersonen könne auch nicht abschliessend dargelegt werden, welche Ausgestaltung diese in Zukunft im Einzelnen haben werde. Eine medikamentöse Therapie werde nicht mehr durchgesetzt und die Therapiegespräche fänden einzig der guten Ordnung halber und ohne eindeutige Ausrichtung der Therapie statt. Somit sei der Therapiezweck erfüllt und die Aufrechterhaltung und Fortführung der ambulanten Massnahme könne am Status Quo nichts mehr ändern. Letzteres stelle einen Aufhebungsgrund gemäss Art. 63a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) dar, sodass die ambulante Massnahme in Gutheissung des Rekurses vollumfänglich aufzuheben sei (Rekursbegründung, act. 5 S. 4 ff.).
3.
3.1
Wie die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen hat, prüft nach Art. 63a Abs. 1 StGB die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein.
Die ambulante Behandlung wird durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn (a) sie erfolgreich abgeschlossen wurde; (b) deren Fortführung als aussichtslos erscheint oder (c) die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol‑, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist (Art. 63a Abs. 2 StGB). Im Rahmen des ersten Aufhebungsgrunds des Erfolgs der Massnahme zielt der Gesetzgeber primär auf den Fall ab, dass die betroffene Person ganz oder teilweise geheilt ist, wobei dieser Begriff untechnisch zu verstehen ist. Denkbar ist auch, dass die Gefährlichkeit der betroffenen Person zufolge anderer Behandlung unterbunden wurde, dass die Aktivitäten altersbedingt abgenommen haben und dergleichen. In diesem Zusammenhang ist an den Zweck der Massnahme zu erinnern, der in der Verhütung weiterer Delikte besteht. Demnach ist der Erfolg einer Massnahme darin zu sehen, dass die Gefahr weiterer Delikte derzeit nicht mehr besteht (zum Ganzen Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 63a StGB N 9 mit Hinweis auf BGE 122 IV 16 E. 3). Art. 63a Abs. 2 lit. b und c betreffen sodann die Erfolglosigkeit der Massnahme (Heer, a.a.O., Art. 63a StGB N 11). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweist. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht. Die Aufhebung erfolgt durch einen besonderen Rechtsakt (zum Ganzen BGE 143 IV 445 E. 2.2; BGer 6B_253/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.1,6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen)
3.2
Die zusammenfassende Darstellung der vorliegend zentralen Aktenbestandteile – des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B____ vom 28. November 2019, der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 18. Oktober 2021, der Ausführungen des Gutachters Dr. med. B____ anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 20. März 2024, des Therapieverlaufsberichts der FAM der UPK Basel vom 25. Februar 2025 sowie des Zwischenberichts der Bewährungshilfe vom 14. März 2025 – in der angefochtenen Verfügung stützt sich auf die Akten und ist als solche unbestritten. Hierauf kann verwiesen werden (act. 1 S. 3-6).
Anhand der Akten ist festzustellen, dass sich die ambulante Massnahme seit ihrer letzten Anordnung im März 2024 – entgegen der Ansicht des Rekurrenten – nicht nur auf die Überwachung des ihm auferlegten Tätigkeitverbotes beschränkt.
Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 28. August 2025 wurde im Rahmen der forensischpsychiatrischen Behandlung mithilfe von Spezialisten von ausserhalb der FAM vielmehr begonnen, sich der Behandlung der Aspergerstörung sowie der Autismus-Spektrumstörung des Rekurrenten anzunehmen bzw. über spezifische Aspekte zu sprechen bzw. diese zu bearbeiten. Die Umsetzung der entsprechenden therapeutischen Empfehlungen befinde sich allerdings noch am Anfang. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten hätten die entsprechenden Abklärungen zu therapeutischen Interventionen geführt, welche auf die Störungen abgestimmt seien. In seinem Rekurs wiederholt der Rekurrent diesbezüglich bloss, dass zwar eine entsprechende Abklärung stattgefunden habe, in der Folge aber keine hierauf abgestimmte Therapieform impliziert worden sei. Mit den gegenläufigen, im Lichte der referierten Akten zutreffenden (siehe etwa act. 7/3 S. 104) Ausführungen der Vorinstanz setzt er sich nicht auseinander. Ergänzend ist auf den jüngsten Behandlungsplan der UPK vom 5. Dezember 2025 sowie die kürzlich ergangene Stellungnahme der UPK vom 21. Januar 2026 zu einer Rückfrage des Instruktionsrichters zu verweisen (act. 12). Im Behandlungsplan vom 5. Dezember 2025 wird u.a. ausgeführt, beim Rekurrenten würden im Rahmen der Therapie Inhalte aus dem Manual «Hochfunktionaler Autismus bei Erwachsenen» angewendet. Ausserdem sei bezüglich ADHS auf Wunsch des Rekurrenten eine medikamentöse Therapie mit Atomoxetin begonnen worden, worauf sich eine deutliche Verbesserung und Abnahme der psychomotorischen Unruhe gezeigt habe. Es stelle sich die Frage, ob durch die Therapie auch die Fantasietätigkeit abnehme; die Therapie werde daher fortgesetzt (act. 10 S. 1 ff.). In der Stellungnahme vom 21. Januar 2026 wird bestätigt, dass eine manualisierte Therapie der Autismus-Spektrum-Störung vorgenommen werde sowie die medikamentöse Therapie der einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung angepasst worden sei, worunter sich eine deutliche Verbesserung der psychomotorischen Unruhe gezeigt habe. In dieser Stellungnahme wird auch nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb es sich beim Behandlungsplan vom 5. Dezember 2025 – entgegen den Vorbringen des Rekurrenten (act. 11) – um den aktuellen Behandlungsplan handelt.
Die Vorinstanz begründet die Aufrechterhaltung der ambulanten Massnahme des Weiteren mit der Notwendigkeit eines regelmässigen Kontakts mit den Behandelnden der FAM der UPK Basel und der Bewährungshilfe. Da der Rekurrent weder über eine tragfähige Partnerschaft verfüge, noch in ein verlässliches soziales Umfeld eingebunden sei, werde dieser Kontakt als stützend und deliktsprotektiv erachtet. Die gutachterlich und auch durch die AFA NWI empfohlene fortlaufende Risiko-Monitorisierung durch die Behandelnden der FAM der UPK Basel sei zur Verminderung des Rückfallrisikos nach wie vor unerlässlich. Das gutachterlich als hoch erachtete Risiko für den Konsum von Kinderpornographie könne durch das supportive Helfernetz kontrolliert werden. Insofern erscheine die ambulante Behandlung im Hinblick auf eine Verbesserung der Legalprognose geeignet. Auch mit diesen – im Lichte der Akten zutreffenden – Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Rekurrent nicht auseinander. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang auf den Therapiezwischenbericht der FAM der UPK Basel vom 25. Februar 2025 verwiesen. Auch diesem lässt sich entnehmen, dass die Zweckmässigkeit der Behandlung bzw. die Massnahmenfähigkeit des Rekurrenten zwar weiterhin eingeschränkt erscheinen würden, allerdings auch die vom Gutachter genannte Problematik bestehe, dass es mit dem Wegfall eines jeglichen Therapiesettings zu einer Verschlechterung der Legalprognose und einem Anstieg des Risikos für Hands-on-Delikte kommen könne (act. 7/3 S. 102 ff., insbesondere S. 105). Weiter sei darauf hingewiesen, dass Dr. med. B____ bereits in seinem Gutachten vom 28. November 2019 betonte, die beim Rekurrenten vorliegenden psychischen Störungsbilder bedürften in jedem Fall einer langfristigen und kontinuierlichen forensisch-therapeutischen Begleitung mit fortlaufendem individuellen Risiko-Monitoring (act. 7/1 S. 141 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 20. März 2024 brachte der Gutachter klar zum Ausdruck, dass man den Rekurrenten nie aus dem Helfernetz fallen lassen dürfe, und es ungenügend sei, wenn der Rekurrent das Monitoring ganz alleine übernehme (act. 7/2 S. 252 ff., insbesondere S. 255 und 259). Entgegen den Vorbringen des Rekurrenten besteht auch der Kontakt zur Bewährungshilfe mitnichten pro forma und bloss zur Kontrolle des Tätigkeitsverbots. Dem Rekurrenten kann auch nicht darin gefolgt werden, wenn er behauptet, der Bewährungshelfer habe ihm attestiert, dass er nicht mehr auf eine Unterstützung durch die Bewährungshilfe angewiesen sei. Vielmehr gab der Bewährungshelfer etwa anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung an, seine Aufgabe liege nebst der Kontrolle des Tätigkeitsverbots darin, die Kontakte des Rekurrenten zu thematisieren und diesem im Alltag Unterstützung zu leisten (act. 7/3 S. 141).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine fachgerechte, auf den Rekurrenten zugeschnittene Therapie stattfindet und die zuständigen Fachpersonen gemäss den Akten und entgegen der Ansicht des Rekurrenten auch überzeugend dargelegt haben, welche Ausgestaltung die ambulante Massnahme künftig haben soll und inwiefern sie zur Verbesserung der Legalprognose beim Rekurrenten geeignet und erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund ist aktuell weder von einem erfolgreichen Abschluss der ambulanten Behandlung noch von deren definitiver Undurchführbarkeit im Sinne von Art. 63a Abs. 2 StGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (siehe oben E. 3.1) auszugehen.
Daran ändert auch das Vorbringen des Rekurrenten nichts, wonach er seit längerem keine Psychopharmaka mehr zu sich nehme und seitens der FAM auch keine Schritte mehr zur Aufrechterhaltung einer medikamentösen Therapie unternommen worden seien. Schliesslich wurde bereits im Urteil vom 20. März 2024 – basierend auf der ausführlichen, schlüssigen Einschätzung des begutachtenden Sachverständigen Dr. med. B____ (siehe dazu act. 7/1 S. 21; act. 7/2 S. 251 ff.) – klargestellt, dass die Verabreichung antiandrogener (triebdämpfender) Medikamente für den Erfolg der Behandlung des Rekurrenten nicht entscheidend sei. Der Fokus der Behandlung sei vielmehr auf die Schaffung eines individuellen, auf das spezielle Krankheitsbild des Rekurrenten zugeschnittenen Helfernetzes zu legen (act. 7/2 S. 268 f. bzw. act. 7/3 S. 19 f.). Des Weiteren gab der Rekurrent gegenüber der FAM der UPK zumindest vordergründig an, sich zu überlegen, in den Sommermonaten, wenn Kinder kurze Kleidung tragen, wieder mit der antiandrogenen Therapie zu beginnen (act. 7/1 S. 104). Schliesslich sei noch auf die bereits oben erwähnte, inzwischen begonnene Therapie mit dem Psychopharmakon Atomoxetin verwiesen.
Die Verhältnismässigkeit ist angesichts des mit der Massnahme verbundenen, geringfügigen Eingriffs in die persönliche Freiheit des Rekurrenten auf der einen (Therapiegespräche alle drei Wochen bei der FAM der UPK sowie monatliche Termine mit der Bewährungshilfe, welche abwechselnd in den Räumlichkeiten der Bewährungshilfe bzw. in der Wohnung des Rekurrenten stattfinden [act. 7/3 S. 104, 108]) bzw. des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung des Konsums von kinderpornographischem Material (vgl. hierzu etwa BGer 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 2.4) bzw. allenfalls gar entsprechender Hands-on-Delikte auf der anderen Seite ebenfalls gegeben.
Im Übrigen kann auf die weiteren zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (act. 1 S. 6-8), denen der Rekurrent wiederum nichts entgegenbringt.
4.
4.1
Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs unbegründet und daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vom Rekurrenten zu tragen (§ 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da der Rekurrent zweifellos nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügt, wird indes auf die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
4.2
Der Rekurrent beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Diese kann einer bedürftigen Partei nur dann bewilligt werden, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Vorliegend hat der Rekurrent sich in seinem Rekurs mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz praktisch nicht auseinandergesetzt und auch keine neuen Argumente vorgebracht. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seine Vorbringen an den SMV im Vorfeld der angefochtenen Verfügung zu wiederholen (siehe die entsprechende Eingabe des Rekurrenten an den SMV vom 16. Juli 2025 [act. 7/3 S. 185 ff.]). Vor diesem Hintergrund erweist sich der vorliegende Rekurs als von Anfang an aussichtslos. Der Antrag des Rekurrenten auf unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.