151.100
Gesetz betreffend Ausstattung der neuen Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung mit negativer Rechtskraft
Vom 7. Juli 1960 (Stand 21. August 1960)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
auf den Antrag des Regierungsrates,
erlässt folgendes Gesetz:
Art. 1
Sämtliche bis zum 31. Dezember 1959 ergangenen und im Kantonsblatt publizierten kantonalen Erlasse, die in die neue Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung nicht aufgenommen sind, werden als aufgehoben erklärt.
Art. 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, die in die Gesamtausgabe nicht aufzunehmenden Erlasse zu bestimmen. Diese Befugnis ist an das Justizdepartement übertragbar.
Art. 3
Änderungs- und Ergänzungserlasse, die in den Text des Grunderlasses eingefügt sind, werden von der Ausschlusswirkung der negativen Rechtskraft nicht betroffen.
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
KB 09.07.1960