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Verordnung betreffend Publikation, Wirksamkeit und Aufhebung allgemeinverbindlicher Erlasse
Vom 3. Januar 1984 (Stand 1. Januar 2009)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
erlässt, gestützt auf die §§ 2 und 5 Abs. 1 lit. b des Organisationsgesetzes vom 22. April 1976, folgende Verordnung:
I. Publikation
Art. 1
Allgemeinverbindliche Erlasse und wichtige Verträge werden im Kantonsblatt, in der Chronologischen Gesetzessammlung und in der Systematischen Gesetzessammlung veröffentlicht.
Änderungs- und Aufhebungserlasse als solche werden in der Systematischen Gesetzessammlung nicht abgedruckt.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement überprüft gemäss den Richtlinien des Regierungsrates über die formelle Gesetzestechnik und die geschlechtsneutrale Gesetzessprache vom 28. September 1982 alle Erlasstexte, die für eine Veröffentlichung in Frage kommen, und ordnet nötigenfalls deren Publikation an. Es kann auch offensichtliche Mängel beanstanden, die ausserhalb des Bereiches der erwähnten Richtlinien liegen.
Art. 2
Die Staatskanzlei gibt das Kantonsblatt heraus, das Justiz- und Sicherheitsdepartement betreut die Herausgabe der Chronologischen und der Systematischen Gesetzessammlung.
II. Neuveröffentlichung
Art. 3
Der Regierungsrat kann Erlasse, die durch Änderungen unübersichtlich geworden sind, in ihrem vollen zurzeit gültigen Wortlaut, jedoch nötigenfalls mit veränderter Paragraphennummerierung, neu veröffentlichen. Dem ursprünglichen Erlassdatum wird das Datum der Neuveröffentlichung beigefügt.
III. Andere Formen der Publikation
Art. 4
Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen eine abweichende Art der Veröffentlichung beschliessen.
Örtlich begrenzte Zonen-, Strassenlinien- und Baulinienvorschriften, die in Plänen darzustellen sind, werden nur im Kantonsblatt veröffentlicht. Sie liegen bei den zuständigen Verwaltungsabteilungen des Bau- und Verkehrsdepartementes bzw. bei den Verwaltungen der Landgemeinden auf und können dort, zusammen mit den Plänen, während der ordentlichen Auskunftszeiten von jedermann eingesehen werden.
Wird in einem Erlass auf Vorschriften verwiesen, die weder im Kantonsblatt noch in den Gesetzessammlungen publiziert sind, wie Merkblätter, Verbandsnormen, Pläne und dergleichen, so sind solche Vorschriften allgemeinverbindlich, wenn sie bei der erlassenden Behörde aufliegen und dies im Erlass oder in einer Fussnote zum betreffenden Erlass vermerkt ist.
IV. Wirksamkeit
Art. 5
Erlasse, die der Volksabstimmung unterstehen, werden mit dem Eintritt der Rechtskraft, d. h. am Tag nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist bzw. am Tag nach ihrer Annahme durch das Volk, wirksam, sofern im Erlass selber nicht etwas anderes bestimmt ist.
Alle übrigen Erlasse werden sofort, d. h. am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Kantonsblatt, wirksam, sofern im Erlass selber nicht etwas anderes bestimmt ist.
V. Aufhebung
Art. 6
Erlasse oder einzelne Bestimmungen, die in den Gesetzessammlungen veröffentlicht worden sind und die durch andere Erlasse ersetzt, hinfällig oder die gegenstandslos werden oder geworden sind, müssen formell aufgehoben werden.
Handelt die zuständige Behörde nicht von sich aus, kann das Justiz- und Sicherheitsdepartement nach vorheriger Anzeige hinfällig gewordene Erlasse als aufgehoben erklären und deren Entfernung aus der Systematischen Gesetzessammlung anordnen.
Die Publikation der Aufhebung hat im Kantonsblatt und in der Chronologischen Gesetzessammlung zu erfolgen.
VI. Einsichtnahme
Art. 7
Die Gesetzessammlungen des Kantons und diejenigen des Bundes können in der Öffentlichen Bibliothek der Universität Basel und bei der Staatskanzlei im Rathaus von jedermann eingesehen werden; sie sind zu diesem Zweck stets auf dem neuesten Stand zu halten. Ausserordentlich bekanntgemachte Erlasse des Bundes (eidg. Publikationsgesetz Art. 12 und 7) liegen bei der Staatskanzlei zur Einsicht auf, solange sie in der Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlicht sind.
VII. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Art. 8
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird zum Erlass der notwendigen Weisungen ermächtigt.
Art. 9
Mit dem Erlass dieser Verordnung werden die Verordnung betreffend Publikation allgemeinverbindlicher Erlasse und deren Aufhebung vom 18. Dezember 1979 sowie die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betreffend Publikation allgemeinverbindlicher Erlasse und deren Aufhebung vom 22. April 1980 aufgehoben.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend am 1. Januar 1984 wirksam.
KB 04.01.1984