152.520

Reglement über die Archivierung und Benützung der Tonbandaufzeichnungen

Tonbandaufzeichnungen: R 152.520 Reglement über die Archivierung und Benützung der Tonbandaufzeichnungen Vom 11. September 1989

Das Büro des Grossen Rates, gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 24. März 19881) und § 7 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 24. März 19882), beschliesst:

Art. 1 . Die Aufzeichnungen sind staatliches Archivgut. Sie werden im

Staatsarchiv aufbewahrt und können dort benützt werden.

Art. 2 . Abschriften der Aufzeichnungen sind erlaubt.

Art. 3 . Die Herausgabe von Tonkopien der Aufzeichnungen ist grundsätzlich nicht erlaubt.

In Ausnahmefällen kann für wissenschaftliche Zwecke die Ausleihe einer Tonkopie bewilligt werden. Eine Benutzung dieser Kopie in öffentlichen Medien sowie die Erstellung von Nachkopien sind nicht gestattet. Nach Gebrauch ist die Kopie dem Staatsarchiv zur Löschung zurückzugeben.

Über die Gewährung einer Ausnahmebewilligung zur Ausleihe von Tonkopien entscheidet das Büro des Grossen Rates, sofern die aufgezeichnete Sitzung nicht mehr als vier Jahre zurückliegt, sonst das Staatsarchiv.

Kosten für Kopien gehen zu Lasten der Benützerin und des Benützers.

Art. 4 . Im übrigen gilt die Ordnung für den Lesesaal des Staatsarchives.3)

Art. 5 . Das Reglement über die Medien vom 26. Januar 1987 wird wie

folgt ergänzt:4) Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.5) 1) Diese Geschäftsordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO) vom 29. 6. 2006 (SG 152.100). 2) Diese Ausführungsbestimmungen sind aufgehoben. Massgebend sind jetzt die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (AB) vom 29. 6. 2006 (SG 152.110). 3)

Art. 4 : Diese O wird hier nicht abgedruckt. Sie kann beim Staatsarchiv eingesehen

werden. 4)

Art. 5 : Diese Ergänzung des Medienreglementes (SG 152.500) wird hier nicht abgedruckt. Im übrigen ist das hier genannte R aufgehoben. Siehe jetzt Medienreglement vom 21. 4. 1993.

5) Wirksam seit 17. 9. 1989.

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