153.340

Verordnung über die Einbindung des Authentifizierungsdienstes der Schweizer Behörden AGOV in das zentrale elektronische Behördenportal

Vom 28. Mai 2024 (Stand 15. Juni 2024)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 8 Abs. 3 des Gesetzes über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) vom 11. Januar 2017 1, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P240743,

beschliesst:

Art. 1 Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden AGOV

Die technische Betreiberin des Behördenportals kann den Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden AGOV zur Identifizierung und Authentisierung der Nutzenden einbinden.

Art. 2 Authentifizierungsqualität

Die zuständige Fachbehörde bestimmt, welche AGOV-Authentifizierungsqualität (AGOVaq) für den Zugang zu einem elektronischen Dienst notwendig ist.

Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 15. Juni 2024 in Kraft.

KB 01.06.2024