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Verordnung betreffend Lohnnebenleistungen

Vom 17. Dezember 2024 (Stand 26. Juni 2025)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 17a Lohngesetz (LG) vom 18. Januar 19951, unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P241747,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Lohnnebenleistungen an die Mitarbeitenden des Kan-tons Basel-Stadt.

Art. 2 Zuständigkeit

Verantwortlich für die Evaluation der Anspruchsberechtigungen gemäss dieser Verordnung sind die HR-Leitungen der Departemente.

Art. 3 Jobticket

Die Mitarbeitenden können unter folgenden Voraussetzungen das U-Abo des Tarifverbunds Nord-westschweiz (TNW) als Jobticket erwerben:

  1. unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten;

  2. ungekündigtes Arbeitsverhältnis.

Das Jobticket kann als Jahres- oder Monatsabonnement erworben werden.

Art. 4 Rückerstattung von Abonnementskosten an Auszubildende in der beruflichen Grundbildung

Die Lernenden und die Praktikantinnen und Praktikanten in der beruflichen Grundbildung haben nach dem Erwerb eines U-Abos des Tarifverbunds Nordwestschweiz als Jahresabonnement einen Rückerstattungsanspruch in Höhe des Preises des für sie günstigsten nicht übertragbaren Abonnements.

Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt in Kraft, sobald die gemäss dem Ratschlag des Regierungsrates vom 4. Juni 2024 beantragte Teilrevision des Lohngesetzes betreffend gesetzliche Grundlage für Lohnnebenleistungen in Rechtskraft tritt2 und die Ausgabenbewilligung des Grossen Rates für die neuen Lohnnebenleistungen vorliegt. Auf den gleichen Zeitpunkt hin treten die Änderungen der Spesenverordnung in Kraft.

KB 05.07.2025